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VHB Kommunal NRW Formular 513 VOB 09/2025 Besondere Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen
- Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Beginn der Ausführung
Spätestens Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am
(Datum)
Frühestens , Spätestens …… Werktage nach Zuschlagserteilung
Frühestens am , Spätestens am 01.03.2027 (Datum)
Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt:
Wird vorstehend keine ausdrückliche Aussage zur Tätigkeit getroffen, ist davon auszugehen,
dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der
Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.
1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:
Spätestens Werktage nach
Einzelfristen für
1.2.1 = spätestens Werktage nach
1.2.2 = spätestens Werktage nach
1.2.3 = spätestens Werktage nach
1.2.4 = spätestens Werktage nach
1.2.5 = spätestens Werktage nach
1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum
Spätestens am 31.03.202 (Datum)
Einzelfristen für
1.3.1 = spätestens (Datum)
1.3.2 = spätestens (Datum)
1.3.3 = spätestens (Datum)
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1.3.4 = spätestens (Datum)
1.3.5 = spätestens (Datum)
1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
1.4.1 = Kalendertage
1.4.2 = Kalendertage
1.4.3 = Kalendertage
1.4.4 von bis (Datum)
1.4.5 von bis (Datum)
- Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
Vertragsstrafen werden vereinbart.
Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser
gemäß § 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten
wird, folgende Vertragsstrafe(n) zu zahlen:
2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung
0,2 % je Werktag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)
0,2 % je Kalendertag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)
2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
% nach 1.2.1 % nach 1.2.2
% nach 1.2.3 % nach 1.2.4
% nach 1.2.5
Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen
Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
% nach 1.3.1 % nach 1.3.2
% nach 1.3.3 % nach 1.3.4
% nach 1.3.5
2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
% nach 1.4.1 % nach 1.4.2
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% nach 1.4.3
% nach 1.4.4 % nach 1.4.5
2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Auftragssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
- Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung
gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf
60 Kalendertage festgelegt.
- Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl.
Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.
- Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.
Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit
für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der
Abrechnungssumme inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.
- Bürgschaften
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des
Auftraggebers zu verwenden und zwar für
• die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelanspruchsbürgschaft“ • vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs- Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 /Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt
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- Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame
technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug
genommen.
- Beschleunigungsvergütung
Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß „HVA B-StB Beschleunigungsvergütung“
wird vereinbart
8.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
nach 1.4.1 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.2 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.3 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.4 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag
8.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt EUR (netto) begrenzt.
- Preisgleitklauseln
Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:
Stoffpreisgleitklausel (siehe Anlage)
- Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Keine
Siehe beigefügte Unterlage
Anlagen: Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Stoffpreisgleitklausel
Beschleunigungsvergütung
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