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512 Zusätzliche Vertragsbedingungen Kurzfassung - angepasst.pdf

Bau eines Wege- und Leitsystems im Landschaftspark Viktoria

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 10:24 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen

ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB-B) für die Ausführung von Bauleistungen

Hinweis: Alle §§ - Angaben in diesen ZVB-B beziehen sich auf die entsprechenden. Paragraphen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B. Die in Bezug genommenen DIN-Normen bzw. EN ISO-Normen sind zu beziehen über die DIN Media GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. Sie können beim Auftraggeber eingesehen werden, soweit nicht im LV ein Link zur Quelle verweist.

  1. Art und Umfang der Leistung (zu § 1 VOB/B) 1.1 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

1.1.1 Alle einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere in EN- / DIN-Normen, Merkblättern, Vor- schriften, Anweisungen, Richtlinien und Verordnungen gelten als etwaige Zusätzliche Technische Ver- tragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB/B, soweit sie nicht ohnehin zum Teil C der VOB - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) gehören. 1.1.2 Die obigen Vorschriften gelten in der jeweils letzten Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungs- / Eröffnungstermin im Bundesanzeiger bekannt gemacht bzw. - bei den weiteren EN / DIN- Normen - angezeigt worden ist. 1.1.3 Sonstige zusätzliche technische Vertragsbedingungen sind darüber hinaus in der jeweiligen Leis- tungsbeschreibung näher dargestellt.

1.2 Wahl- und Bedarfspositionen 1.2.1 Sind im Leistungsverzeichnis ausnahmsweise für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpo- sitionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Be- darfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positio- nen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung der Wahlposition trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 1.2.2 Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung von Wahl- und / oder Bedarfsposi- tionen durch den Auftraggeber (einseitiges Optionsrecht des Auftraggebers).

1.3 Keine Minderung des Leistungs- und Sorgfaltsmaßstabs des Auftragnehmers beim fachkundi- gen Auftraggeber Die Leistungsanforderungen bzw. der vertragliche Sorgfaltsmaßstab an den Auftragnehmer werden durch die etwaige eigene Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

1.4 Beauftragung dem Grunde nach (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B), Ausführungspflicht bei einer An- ordnung Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Das entsprechende gilt bei einer Beschleunigungsanordnung, die vom Auftraggeber nach billigem Ermessen ausgesprochen wird. Insbesondere kann der Auftragnehmer seine Leistungen nicht einstellen, zurückhalten, verweigern, verzö- gern etc., auch wenn für die zusätzlichen erforderlichen Leistungen bzw. Beschleunigungsanordnungen über die konkrete Vergütungshöhe noch keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wer- den konnte, der Auftraggeber aber dem Grunde nach eine Vergütungsverpflichtung in Textform anerkennt und eine angemessene Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zusichert.

1.5 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann, wenn der Auftraggeber diese ausdrücklich in Textform anerkennt.

  1. Vergütung (zu § 2 VOB/B) 2.1 Preisermittlungen 2.1.1 Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlage zu verlangen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen seine Preisermittlung

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(Urkalkulation) für die vertragliche Leistung dem Auftraggeber in Textform passwortgeschützt und parallel dazu das Passwort zu senden. 2.1.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmender Art der Auf- schlüsselung der Urkalkulation zu verlangen (z.B. in Form von EFB-Preisblättern), um diese transparent nachvollziehen zu können. 2.1.3 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und / oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise (z. B. für Nachträge) zu vereinbaren, so kann der Auftraggeber im Einzelfall verlangen, dass der Auftragnehmer seine Preisermittlung für diese Preise ein-schließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätes- tens mit dem Nachtragsangebot sendet sowie die erforderlichen Auskünfte und Nachweise erteilt.

2.2 Anspruch auf erhöhte Vergütung (zu § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und 8 VOB/B) 2.2.1 Vergütungsrelevante Anordnungen trifft ausschließlich der Auftraggeber. 2.2.2 Sofern der Auftraggeber Änderungen der Leistung oder zusätzliche Leistungen wünscht, hat der Auf- tragnehmer innerhalb von 10 Kalendertagen oder innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemes- senen Frist ein prüfbar ausgepreistes Nachtragsangebot in Textform dem Auftraggeber zu senden. 2.2.3 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Anfor- derung des Auftraggebers nachzuweisen, dass der neue Preis auf den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptauftrages gebildet worden ist.

2.3 Keine Änderung des Mengenansatzes 2.3.1 Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze und Stundenlöhne unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 2.3.2 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Vordersätze (Mengen) fortlaufend in angemessenen Ab- ständen zu überprüfen. Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass eine über 10 v. H. hinausgehende Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes zu erwarten ist, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen, es sei denn, die Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes ist für den Auftrag- geber offenkundig.

  1. Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOB/B) 3.1 Unterlagen des Auftraggebers (zu § 3 Abs. 1 VOB/B) 3.1.1 Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. Verzögerungen bei nicht frühzeitiger Angabe des Zeitpunkts gehen zulasten des Auftragnehmers. 3.1.2 Der Auftragnehmer hat die für die Bauausführung nötigen Unterlagen, die nach den Bestimmungen des Vertrages vom Auftraggeber zu liefern sind, rechtzeitig, bevor sie benötigt werden, vom Auftraggeber anzufordern.

3.2 Kennzeichnung der Unterlagen (zu § 3 Abs. 3 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B, § 4 Abs. 2 und 3 VOB/B sowie § 13 VOB/B werden hierdurch nicht eingeschränkt. Die Kennzeichnung stellt dabei keine Teilabnahme des Auftraggebers dar.

3.3 Ausführungs- und Bestandsunterlagen des Auftragnehmers (zu § 3 Abs. 5 VOB/B) 3.3.1 Wenn in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-B) oder in der Leistungsbeschreibung verlangt, hat der Auftragnehmer einen Arbeitsplan, einen Baustelleneinrichtungsplan, Baufristenplan und ein Gerä- teverzeichnis aufzustellen und, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen, spätestens jedoch 6 Werktagen nach Aufforderung, dem Auftraggeber zu senden. Soweit die Baustellenverordnung eingreift, ist dabei zusätzlich Ziffer 4.9 zu beachten. 3.3.2 Abweichungen von den vorstehend genannten Plänen und dem Geräteverzeichnis bedürfen der vor- herigen Abstimmung mit dem Auftraggeber in Textform. 3.3.3 Der Auftraggeber übernimmt mit seiner Zustimmung zum Arbeitsplan und zum Geräteeinsatz und für deren Zweckmäßigkeit keinerlei Gewähr. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag werden durch die Ziffer 3.3.1 nicht eingeschränkt. 3.3.4 Der Auftragnehmer reicht die zur Abnahme erforderlichen Unterlagen, sofern diese in den Besonde- ren Vertragsbedingungen oder im Leistungsverzeichnis als gefordert aufgeführt sind, mindestens zwei Wo- chen vor dem Abnahmetermin elektronisch bei dem Auftraggeber ein. Sofern keine oder eine konkludente Abnahme erfolgt ist, werden die oben genannten Unterlagen vom Auftragnehmer spätestens mit der Schlussrechnung eingereicht.

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3.4 Veröffentlichungen (zu § 3 Abs. 6 VOB/B) 3.4.1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung in Text- form des Auftraggebers vornehmen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur in begründeten Fällen ver- weigern. 3.4.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen, die Angebotsun- terlagen, die personenbezogenen Daten und die in den Angebotsunterlagen enthaltenen eigenen Vor- schläge unentgeltlich vervielfältigen, speichern, verarbeiten und verwenden und Dritten (z. B. externen Ar- chitektur- bzw. Ingenieurbüros) zur Prüfung zu Verfügung stellen.

3.5 Urheberrecht 3.5.1 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber ohne besondere Vergütung sämtliche Verwertungs- , Nutzungs- und Änderungsrechte etc. an allen von ihm für das Planungs- bzw. Bauverfahren erstellten Unterlagen, Dokumente, Pläne etc. (verkörpert oder in elektronischer Form) sowie an allen von ihm für das Planungs- und Bauvorhaben erbrachten Leistungen. Mit eingeschlossen ist hierbei das Bearbeitungs- und Nachbaurecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Verwertungs-, Bearbeitungs-, Nutzungs- und Ände- rungsrechte etc. auf Dritte ganz oder teilweise zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen. 3.5.2 Die vorstehende Nutzungsrechteübertragung umfasst insbesondere das Recht des Auftraggebers, die Leistungen und Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen – zu verarbeiten, zu verwerten zu speichern und zu vervielfältigen, einschließlich der Errichtung der im Vertrag genannten Bau- bzw. Planungsmaß- nahme und Her-stellung von deren Teilen. Mit eingeschlossen ist ferner, das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse, einschließlich der errichteten Baumaßnahme bzw. Vervielfältigungen hiervon, - ganz oder in Teilen – zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wie insbesondere öffentlich zugänglich zu machen und zu senden. 3.5.3 Die übertragenen Nutzungsrechte beinhalten weiterhin das Recht des Auftraggebers, Änderungen, Verarbeitungen, Verwertungen und Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie auf deren Grundlage errichteten Baumaßnahme vorzunehmen als auch vorzunehmen zu lassen, einschließlich An- und Um-bauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Änderungen der Nutzung, Reparaturen und Moder- nisierungen. Dies gilt soweit damit keine gröbliche Entstellung des Werkes verbunden ist und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zumutbar ist. Im Rahmen der Ab- wägung bei Bau-werken kommt insbesondere den die Nutzung erhaltenden wirtschaftlichen, ökologischen oder technischen Gründen (Vergrößerungen, Umbau- und Erweiterungsarbeiten, Anbauten, Umgestaltun- gen oder Modernisierung) oder der öffentlichen Sicherheit gerade bei Zweckbauten im Zweifel der Vorrang zu. Der Auftragnehmer soll vor Änderung bzw. Bearbeitungen vom Auftraggeber angehört werden. 3.5.4 Der Auftragnehmer garantiert, dass der Auftraggeber alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Befugnisse vollumfänglich erwirbt, diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen wurden oder mit Rechten Dritter belastet sind. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass weder bei der Schaffung noch der Nutzung der Leistung und Arbeitsergebnisse Rechte Dritter verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber führen können. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüche vom Urheber, die gegen den Auftraggeber erhoben werden sollten, frei. 3.5.5 Dem Auftragnehmer bekanntwerdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die o. g. Freistellung beinhaltet auch die Rechts- verfolgung / -verteidigung durch den Auftraggeber bzw. umfasst den Ersatz der dem Auftraggeber durch die notwendige Rechtsverfolgung /-verteidigung entstehenden bzw. entstandenen Kosten, soweit diese nicht von Dritten zu erstatten sind. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus einer Garantieverletzung des Auftragnehmers bleiben unberührt. 3.5.6 Zur Übertragung von Leistungen für das Planungs- und Bauvorhaben an Nachunternehmer ist der Auftragnehmer nur berechtigt (unbeschadet der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers), soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte etc. an diesen Leis- tungen verschafft. 3.5.7 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger darf die Unterlagen, die Leistungen des Auftragneh- mers für das Planungs- und Bauvorhaben und das Planwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger ist insbesondere berechtigt, die Unterlagen bzw. die Leistungen zu modernisieren und / oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Der Auftraggeber ist auch im Falle einer vorzeitigen Be- endigung des Vertrages oder im Falle der Nichtbeauftragung weiterer Leistungen bei vereinbarter Stufen- beauftragung berechtigt, die Planung und Herstellung ohne Mitwirkung des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte zu vollenden. 3.5.8 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung aller Unterlagen, Pläne, Dokumente, Modelle, Muster etc. egal in welcher Form unter Namensangabe des Auftragnehmers.

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3.5.9 Mit der auf Grundlage der Einheitspreise vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auf- tragnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte etc. für die im Planungs- und Bauverfahren erstellten Unterlagen, Dokumenten etc. an den erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit vorstehender Nutzungsrechteübertragung abgegolten. Der Auftrag- nehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Nutzungsrechte-übertragung bzw. Ausübung der Nutzungsrechte gegen ihn geltend gemacht werden. Sämtliche Untersuchungsergebnisse, Pläne, Kostenberechnungen, Dokumenten, Lichtbilder und Bautage- bücher etc. werden Eigentum des Auftraggebers und sind ihm kostenfrei zu übergeben. 3.5.10 Genießen die Leistungen des Auftragnehmers keinen Urheberschutz, so kann der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftrag- nehmers nutzen und ändern. Dasselbe gilt auch für ausgeführte Werke. 3.5.11 Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten und beschafften Dokumente, Dateien, Unterlagen, Pläne, Zeichnungen als Transparentpausen pp. – sind ohne besondere Vergütung an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden mit Übergabe dessen Eigentum. Die Herausgabeverpflich- tung besteht unabhängig davon, ob die Dokumente pp. in körperlicher und / oder in elektronischer Form vorliegen. Liegen die Dokumente pp. in körperlicher und in elektronischer Form vor, so sind die Dokumente pp. in beiden Formen an den Auftraggeber zu übergeben. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterla- gen, Dateien etc. sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben. Zurück- behaltungsrechte sind aus-geschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden. 3.5.12 Die vorstehenden Bestimmungen bleiben von einer Beendigung des Vertrags unberührt. Im Falle einer Kündigung des Vertrags, gleich aus welchem Grunde, umfasst die Nutzungsrechtsübertragung die- jenigen Arbeits-ergebnisse und Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschaffen hat.

3.6 Verschwiegenheitsverpflichtung 3.6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, an- deren Stellen und Behörden sowie den am Planungs- und Bauprozess beteiligten Personen erlangten Kenntnisse zeitlich unbeschränkt Stillschweigen zu bewahren. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragneh- mer, die mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt gewordenen Informatio- nen ausschließlich im Rahmen der zur Erbringung der unter diesem Vertrag geregelten Leistungen zu verwenden. Nicht unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Informationen, welche offenkundig sind oder all- gemein oder in Fachkreisen bekannt sind. Sollten Ausnahmen von dieser Regelung notwendig werden, treffen die Parteien hierüber eine Vereinbarung in Textform. 3.6.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die unter Ziff. 3.6.1 geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung sowohl mit seinen Mitarbeitern als auch mit eventuell eingesetzten Nachunternehmern zu vereinbaren. Sollten die Nachunternehmer ihrerseits Nachunternehmer beauftragen, so muss die Verschwiegenheits- verpflichtung bei allen Folgeverträgen mit vereinbart werden. 3.6.3 Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verschwiegenheitspflicht, hat er für jeden Ver stoß eine Vertragsstrafe von 1 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Auftragssumme, an den Auftrag- geber zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auch fällig, wenn der Verstoß gegen die Verschwiegenheitsver- pflichtung durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch einen Nachunternehmer begangen wird, sofern der Auftragnehmer dies zu vertreten hat. 3.6.4 Treffen verschiedene Vertragsstrafen oder mehrere Verstöße aufeinander, gilt Ziffer 11.4 dieser ZVB.

3.7 Kommunikationsmittel Der Auftragnehmer akzeptiert uneingeschränkt, dass der Auftraggeber Informationen per Post, Telefon mündlich, elektronisch (insbesondere per Email) oder durch eine Kombination dieser Kommunikations- mittel übermittelt. Dem Auftragnehmer steht jedoch auf Verlangen eine textliche Bestätigung zu. Der Auf- traggeber akzeptiert aus internen Gründen (Beweiszwecke) nur die Kommunikationsmittel, die die Text- form wahren (z. B. Email, Fax, Post), nicht aber mündliche Kommunikation, sei es telefonisch oder persön- lich.

  1. Ausführung (zu § 4 VOB/B) 4.1 Arbeitsgemeinschaft Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmerin ist, übernimmt dasjenige Mitglied die Federführung, das gemäß dem Vertrag mit der Vertretung beauftragt ist. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und die Arbeitsgemeinschaft selbst dem Auftraggeber gegenüber. Ein Wechsel der Vertretungsbefugnis ist

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dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeits-gemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet dem Auftraggeber jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftragge- ber an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 4.2 Verpflichtungen 4.2.1 Der Auftragnehmer hat alle ihm nach den gesetzlichen, behördlichen und Unfallverhütungsvorschrif- ten obliegenden Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung durchzuführen oder diese zu veranlas- sen; er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenen Schäden, soweit er diese zu vertreten hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 4.2.2 Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsge- hilfen ein-schließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. auf den Baustellen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. 4.2.3 Unfälle auf der Verwendungsstelle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, sind vom Auf- tragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind vom Auftragnehmer spätestens binnen zwei Werktagen in Textform anzuzeigen. 4.2.4 Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadensersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Ver- schulden des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Bedienstete des Auftraggebers, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten be- dient, gelten bei den Arbeiten, die sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführen, als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 4.2.5 Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Befugnisse des verantwortlichen Vertreters in Text- form zu bescheinigen. Die Befugnisse, insbesondere die Weisungsbefugnisse, müssen auch für das Per- sonal der jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher gelten. 4.2.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu unterrichten. Hierzu notwendige Unterlagen, Bescheinigungen, Zertifikate u. ä. sind vom Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen. Dem Auftraggeber ist nach vorheriger Ankündigung während der Geschäfts- oder Betriebsstunden Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, in den Gegen- stände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder hierfür bestimme Stoffe gelagert werden.

4.3 Unterrichtung und Bautagesberichte 4.3.1 Von allen wichtigen Maßnahmen auf der Baustelle, insbesondere vom Beginn aller wichtigen Teilleis- tungen, ist der Auftraggeber rechtzeitig in Textform in Kenntnis zu setzen. 4.3.2 Ab einer Auftragssumme von 50.000,00 € brutto hat der Auftragnehmer, soweit nicht der Auftragge- berin Textform darauf verzichtet, täglich Bautagesberichte zu erstellen und dem Auftraggeber mindestens einmal wöchentlich zu übermitteln, auf Anforderung täglich. Bei Arbeiten geringeren Umfanges sind Bau- tagesberichte nur auf Verlangen des Auftraggebers zu erstellen und zu senden. 4.3.3 Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Insbesondere müssen die Berichte Angaben enthalten über:

  • Wetter, Temperaturen,
  • Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte und deren Vor- und - Nachnamen,
  • Stundenaufwand,
  • Art und Umfang der geleisteten Arbeiten,
  • Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte,
  • Zu- und Abgang von Baustoffen und Geräten,
  • den jeweils erreichten Bautenstand,
  • die genaue Bezeichnung der Stelle, wo die betreffenden Arbeiten ausgeführt wurden
  • sowie Wiegekarten zum Nachweis der Leistung mit Nummer und Tonnage. Des Weiteren müssen in den Berichten die wesentlichen Angaben über den Baufortschritt enthalten sein (u. a. Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Menge der nach den einzelnen Ziffern des Leistungs-verzeichnisses eingebauten Baustoffe und Bauteile, Betonierungszeiten und dgl.). Schließlich sind in den Berichten
  • Abnahmen nach § 12 VOB/B,
  • Unterbrechungen der Arbeitszeit bzw. Ausführung mit Angabe der Gründe,

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  • Leistungsverzögerungen,
  • Unfälle
  • und sonstige Vorkommnisse aufzuführen. 4.3.4 Der Auftraggeber kann einen Mustervordruck für die Bautagesberichte dem Auftragnehmer vorgeben.

4.4 Baufristenplan / Bauzeitenplan 4.4.1 Sofern nicht in den Besonderen Vertragsbedingungen anders geregelt, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen ohne besondere Vergütung zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegun- gen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungs- bereichen sind zu berücksichtigen. 4.4.2 Der Auftraggeber bestimmt nach billigem Ermessen beim jeweiligen konkreten Bauvorhaben in wel- cher Art der Baufristenplan vom Auftragnehmer zu erstellen ist, soweit in den Besonderen Vertragsbedin- gungen nicht eine gesonderte Regelung vorhanden ist. 4.4.3 Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten und an die neuen Gegebenheiten an- zupassen. 4.4.4 Der vom Auftraggeber verlangte Baufristenplan ist diesem spätestens 6 Werktage nach Auftragser- teilung, bei Überarbeitung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Anforderung, zu sen- den, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen oder im Leistungsverzeichnis nichts Anderes geregelt ist. 4.4.5 Mit der Verlängerung der Angebotsfrist seines Angebotes im Vergabeverfahren erklärt der Auftrag- nehmer ausdrücklich, dass im Fall der späteren Zuschlagserteilung er aufgrund der Verschiebung der Ver- tragslaufzeiten etc. keine höhere Vergütung verlangen wird. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Nachprüfungsantrages eines Mitbieters eine frühere Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber nicht mög- lich ist. Anderenfalls darf der Auftragnehmer keiner Verlängerung der Angebotsfrist zustimmen.

4.5 Baubesprechungen, Angabe des Vertreters gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B und personelle Be- setzung Hinweis: Zur Vertretung / Federführung bei Arbeitsgemeinschaften siehe Ziff. 4.1. 4.5.1 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, einen vertretungsbevollmächtig- ten und jeweils vollumfänglich eingewiesenen Vertreter (Bauleiter / Polier) zu den Baubesprechungen zu entsenden. Die Anzahl und die Terminierung der regelmäßigen Baubesprechungen bestimmt der Auftrag- geber nach billigem Ermessen. Eine Vergütung für die Teilnahme an den Baubesprechungen erfolgt nicht, sondern ist mit der vertraglich festgelegten Vergütung abgegolten. 4.5.2 Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Befugnisse des verantwortlichen Vertreters in Text- form zu bescheinigen. Die Befugnisse, insbesondere die Weisungsbefugnisse, müssen auch für das Per- sonal der jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher gelten. 4.5.3 Wird aus Sicht des Auftraggebers im Laufe des Vertragsverhältnisses erkennbar, dass die vom Auf- tragnehmer eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte, insbesondere des Vertreters des Auftragnehmers, nicht die erwartete fachliche Qualität besitzen oder ein konstruktives Zusammenarbeiten nicht mehr möglich ist, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, personelle Änderung / Ablösung zu fordern. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, einer solchen Forderung innerhalb einer angemessenen Frist durch die Entsendung von neuem und eingewiesenem Personal zu entsprechen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. 4.5.4 Für den Fall, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis einer der vom Auftragnehmer genannten ver- antwortlichen Person, insbesondere des Vertreters des Auftragnehmers vor Ort (Bauleiter / Polier), wäh- rend der Laufzeit der Bauarbeiten endet, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ausscheidenden Personen durch Mitarbeiter mit entsprechenden Qualifikationen zu ersetzen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass der jeweilige neue Mitarbeiter mit Beginn seiner Tätigkeit über den Auftrag und seinen jeweiligen Stand vollständig und umfassend unterrichtet ist. 4.5.5 Die Zustimmung zum Auswechseln des Vertreters des Auftragnehmers vor Ort (Bauleiter / Polier) oder der namentlich benannten Mitarbeiter aus anderen als o. g. Gründen ist beim Auftraggeber durch den Auftragnehmer mit Nachweis der Eignung der als Ersatz vorgesehenen Mitarbeiter in Textform zu beantra- gen. Die Art des Nachweises kann vom Auftraggeber entsprechend den benötigten Erfahrungen und Kenntnissen fest-gelegt werden. Bei nachgewiesener Eignung kann der Auftraggeber die Zustimmung zum

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Wechsel nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Wird die Eig- nung des neuen verantwortlichen Mitarbeiters nicht nachgewiesen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 4.5.6 Setzt der Auftragnehmer zur Ausführung der Arbeiten nicht der deutschen Sprache mächtige Mitar- beiter ein, so hat er zu gewährleisten, dass ständig auf der Baustelle eine weisungsbefugte Person anwe- send ist, die sowohl die deutsche als auch gleichzeitig die Sprache der eingesetzten Mitarbeiter jeweils in Wort und Schrift beherrscht und die ggf. erforderlichen Informationen (z. B. über Arbeits- und Umwelt- schutzvorschriften) in die Sprache der Mitarbeiter übersetzt und Anordnungen treffen kann. 4.5.7 Die Protokolle von (Bau-) Besprechungen werden an den Auftragnehmer übermittelt. Erfolgt nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des Protokolls textlich die Anzeige einer Differenz zum Protokol- linhalt durch den Auftragnehmer, so gilt das Protokoll als genehmigt. Mit Zugang des Protokolls wird der Auftragnehmer auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens noch einmal gesondert hingewiesen. Bei Differenzen über den Inhalt des Protokolls kann der Auftraggeber innerhalb von weiteren 5 Werktagen nach Zugang des Einwandes des Auftragnehmers eine gesonderte Besprechung des Protokolls innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, um eine Ausräumung der Differenzen herbeiführen. Gelingt keine Klärung oder findet keine gesonderte Besprechung statt, werden die Einwände des Auftragnehmers dem Protokoll lediglich beigefügt. Aufgrund dessen sollen die Änderungswünsche zunächst textlich der proto- kollführenden Stelle übermittelt werden. 4.5.8 Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen müssen nach Bedarf die Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf der Baustelle besprochen und die Ergebnisse protokolliert wer- den. Der Auftragnehmer ist verpflichtet hieran teilzunehmen bzw. einen geeigneten, mit der Maßnahme vertrauten deutschsprachigen Vertreter zur Teilnahme zu entsenden. 4.5.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen, den Stand der (Werk-) Planung, den Verhandlungsverlauf mit Lieferanten, die Kosten, den Baufortschritt und über den Zeitpunkt der zu erwartenden Fertigstellung unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu er- teilen. Diese Verpflichtung besteht bis zum Ablauf der Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche). Dem Interesse einer Partei an Maßnahmen zur Beweissicherung hat der Auftragnehmer Rechnung zu tra- gen und die nötigen Auskünfte zeitnah zu erteilen.

4.6 Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung (zu § 4 Abs. 1 VOB/B) 4.6.1 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitskräfte und die seiner jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher anzuhal- ten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen, insbe- sondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, zu befolgen. Zuwiderhandelnde können vom Auftraggeber abgemahnt oder bei Gefahr in Verzug sofort von der Arbeitsstelle entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer selbst oder durch seine Leute (Satz 1) trotz wiederholter Abmahnungen schuldhaft ge- gen derartige An-weisungen, so kann der Auftraggeber aus wichtigem Grund ohne Fristsetzung nach sei- ner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. 4.6.2 Der Auftragnehmer hat alle notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen bei allen ihn oder seine jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer oder Verleiher und Vertragsparteien betreffenden Maßnahmen und Handlungen durchzuführen und die Verkehrssicherheit ohne besondere Vergütung fort- während aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat insbesondere ohne Anspruch auf besondere Vergü- tung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden auch Dritten gegenüber notwendigen Vorkeh- rungen zu treffen. Dies gilt auch für die Lagerung und Bereitstellung von Stoffen, Materialien, (Arbeits-) Geräten, Baustelleneinrichtungen und Fahrzeugen.

4.7 Unterrichtungsverpflichtung und Kontrollprüfungen (zu § 4 Abs. 10 VOB/B) 4.7.1 Über behördliche Anordnungen, mögliche Ansprüche Dritter oder Bürgerbeschwerden wegen der Arbeiten des Auftragnehmers bzw. deren Auswirkungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unver- züglich in Textform zu unterrichten. 4.7.2 Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber frühzeitig zu unterrichten, wenn Teile seiner Leistung durch seine weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 4.7.3 Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden vom Auftraggeber immer verlangt, soweit diese Teile der Leis- tung später durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind ge- meinsam vorzu-nehmen. 4.7.4 Der Auftragnehmer hat einen Termin zur gemeinsamen Feststellung rechtzeitig in Textform zu bean- tragen bzw. rechtzeitig mitzuteilen, wann die Feststellung durch den Baufortschritt gefährdet wird.

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4.8 Werbung und Besichtigung der Baustelle durch Dritte 4.8.1 Werbung auf der Baustelle ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 4.8.2 Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet.

4.9 Pflege von Vegetationsflächen 4.9.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Insbesondere hat der Auftragnehmer die Regelungen des Landschaftsschutzgesetzes NRW und des Bundesnaturschutz- gesetzes zu beachten. Weitere gesetzliche und vertragliche Anforderungen bleiben hiervon unberührt. 4.9.2 Bäume und Sträucher sind entsprechend den Richtlinien für die Anlagen von Straßen, Teil Land- schaftsgestatung Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP4) –DIN 18920 zu schützen. Zum Schutz von Baumwurzeln mit einem Durchmesser von mehr als 8 cm sind Überbrückungen oder Untertunnelungen vorzusehen. Der Auftragnehmer haftet für schuldhaft beschädigte Bäume in Höhe ihres Wertes, berechnet nach dem Sachwertverfahren nach Koch bzw. auf Basis eines Sachverständigengutachtens. 4.9.3 Der Auftragnehmer für Begrünung / Bepflanzung von Außenanlagen ist bis zum Ablauf von 3 Mona- ten nach Abnahme verpflichtet, mit der nutzenden Verwaltung einen Vertrag über die Unterhaltspflege nach DIN 18 919 aufgrund seines Angebotes abzuschließen. Er hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertra- ges.

4.10 Genehmigungspflichtige Baubehelfe und Baustellenverordnung (zu § 4 Abs. 2 VOB/B) 4.10.1 Für genehmigungspflichtige Baubehelfe wie Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen und dgl., die vom Auftragnehmer als Nebenleistung ausgeführt werden, hat er vor der Ausführung die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen und ggf. dann die vom Prüfingenieur geprüfte Statik zu liefern, a) wenn für die Baubehelfe nach den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften ein statischer Nachweis erforderlich ist oder b) wenn es der Auftraggeber im begründeten Einzelfall verlangt. 4.10.2 Soweit aufgrund der Baustellenverordnung ein Sicherheits- und Gesundheits-Koordinator (SiGeKo) bestellt bzw. ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgestellt ist, hat der Auftragnehmer die Anord- nungen des Koordinators und die Vorgaben des Planes zu beachten. 4.10.3 Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich, spätestens nach 6 Werk- tagen, alle notwendigen Angaben zur Aufstellung eines SiGe-Plans, insbesondere zu seinem Geräteein- satzplan vollumfänglich in Textform ohne besondere Vergütung zu liefern.

4.11 Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum 4.11.1 Wird der öffentliche Verkehrsraum zur Durchführung der Bauarbeiten (einschließlich Lagerung von Baumaterialien und Aufstellung von Baubehelfen) in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer recht- zeitig vor Baubeginn einen Antrag auf Erteilung einer Anordnung bzw. Zustimmung verkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nach § 45 StVO bei der zustän- digen Behörde zu stellen. Die Baustelle, d.h. die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums, darf erst nach erteilter Anord- nung bzw. Zustimmung eingerichtet werden. 4.11.2 Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs innerhalb der Baustelle und ihrer Nebenanlagen im öffentlichen Verkehrsraum, die wegen der von ihm ausgeführten Ar- beiten erforderlich sind, auch außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Vor Baubeginn der Baumaßnahme im Straßenraum ist seitens des Auftragnehmers eine verkehrsregelnde Anordnung bei der zuständigen Behörde. Hierzu sind von einem Sachkundigen (nach MVAS 99 / RSA 21) die notwendigen Verkehrszei- chenpläne zu erstellen und vorzulegen. 4.11 3 Werden Mängel an der Absperrung, Beschilderung oder Beleuchtung festgestellt, so hat der Auf- tragnehmer die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht unverzüglich nach oder besteht Gefahr im Verzug, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder die Mängel abweichend von §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B auch ohne Kündigung des Vertra- ges auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten beseitigen lassen. 4.11.4 Werden Baustellensignalanlagen im öffentlichen Verkehrsraum zur Regelung von Engstellen betrie- ben, müssen die technischen Bedingungen beachtet werden, die vom Ressort Straßen und Verkehr fest- gelegt werden. An den Signalanlagen ist eine Telefonnummer zur jederzeitigen Störungsannahme gut sichtbar anzubringen. 4.11.5 Berühren die Arbeiten die Anlagen der Deutschen Bahn AG, Anlagen anderer Unternehmen von Schienenbahnen, so hat der Auftragnehmer Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu

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beachten. Insbesondere hat er alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Bahnbetriebes und zur Siche- rung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind, zu treffen. Der Auftraggeber ist in Textform zu informieren.

4.12 Erkundung von Leitungen 4.12.1 Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Bauarbeiten Erkundigungen über die genaue Lage von unter- und überirdischen Leitungen und Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen im Bereich der Bau- stelle bei den zuständigen Stellen einzuholen. Eine Liste der aktuell abzufragenden Stellen kann beim Auftraggeber angefordert werden. 4.12.2 Im Umkreis von mindestens 1 m um zu erwartende Ver- und Entsorgungsleitungen ist die Maschi- nenarbeit einzustellen und im Handschacht weiterzuarbeiten. In Zweifelsfällen ist die Maschinenarbeit auch schon vorher einzustellen. Zur Ermittlung der Lage von Leitungen sind im Handschacht Schlitze anzuferti- gen. Liegt durch die angelegten Schlitze die genaue Lage der Leitungen fest, kann in Maschinenarbeit die Deckschicht bis 30 cm über den Leitungen abgehoben werden. Die restliche Überdeckung ist immer im Handschacht anzuheben. 4.12.3 Bei Elektrokabeln ist nach dem Freilegen der Abdecksteine die weitere Grabearbeit im Bereich des Kabels einzustellen und der Auftraggeber ist zu verständigen. Ggf. ist das zuständige Versorgungsunter- nehmen zu benachrichtigen. 4.12.4 Der Auftragnehmer ist von den vorgenannten Verpflichtungen nicht dadurch entbunden, dass aus Eintragungen in Vertrags- und /oder Ausführungsunterlagen die vermutliche Lage einzelner solcher Ein- richtungen ersichtlich ist.

4.13 Schutz, Änderung und Beseitigung von Vermessungspunkten und Anlagen 4.13.1 Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der Vermessungspunkte der Landesvermessung und der sonstigen ihm übergebenen Vermessungspunkte wie Lage- und Höhenfestpunkte, Achspunkte, Schnurgerüste usw. verantwortlich. 4.13.2 Sind Vermessungspunkte der Landesvermessung und sonstige ihm übergebene Vermessungs- punkte wie Lage- und Höhenfestpunkte, Achspunkte, Schnurgerüste usw. durch Aufgrabungen gefährdet oder müssen diese bei Aufgrabungen entfernt werden, so ist die für Geodaten zuständige Behörde und der Auftraggeber zu informieren. Die Entfernung bedarf der vorherigen Zustimmung. Die Wiederherstellung und Abmarkung der Vermessungspunkte führt die zuständige Stelle nach Beendigung der Baumaßnahme auf Kosten des Veranlassers durch. 4.13.3 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber-, Entwässerungs- und sonstige Abdeckungen jederzeit frei und zugänglich gehalten werden. Die von den zuständigen Betrieben und Verwaltungen zum Schutze ihrer Leitungen und sonstigen Einrichtungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten.

4.14 Baustellenräumung und Säuberung 4.14.1 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass sich seine Arbeitsstelle, Montagestelle, Lager etc. in ordentlichem und sauberem Zustand befindet. 4.14.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Baustelle von seinem Bauschutt, insbesondere von Kleineisen, Rohrleitungen sowie unnötigem Restmaterial, Beton-, Zement-, Estrich- und Mörtelresten sowie Brettern, Gipskartonplattenresten, Isolierwollresten, Kabelresten, Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle täglich zu säubern sowie in angemessenen Abständen für die fachgerechte Entsor- gung zu sorgen und diese Beseitigungsverpflichtungen auf Anforderung des Auftraggeber ohne besondere Vergütung zusätzlich zu dokumentieren. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung trotz angemesse- ner Nachfrist nicht nach, so hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die Reinigungs- und Entsorgungsleistun- gen abweichend von §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten beseitigen lassen, ohne den Vertrag vorher zu kündigen. Auf die Regelungen gemäß Ziff. 4.19.11 ff. (Be- handlung von Abfällen) wird verwiesen. 4.14.3 Die Baustelle ist sobald wie möglich nach Beendigung der Arbeiten zu räumen. Befolgt der Auftrag- nehmer eine dahingehende Aufforderung des AG innerhalb einer angemessen bestimmten Frist nicht, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen, ohne vorher den Ver- trag zu kündigen. 4.14.4 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrtswege sind nach der Räumung dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, wenn keine andere Regelung vor- gesehen ist. 4.14.5 Kabel, Leitungen, Schläuche etc., die für die tägliche Nutzung gebraucht werden, sind so zu führen, dass dadurch weder eine Unfallgefahr noch eine Behinderung entsteht.

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4.15 Diebstahlschutz (zu § 4 Abs. 5 VOB/B) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen, die eigenen Gegenstände, Stoffe, Bauteile, Materialien etc. und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschä- digung und Diebstahl zu schützen. Der Auftraggeber haftet nicht für Diebstahl und Beschädigungen durch Dritte. Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräten, Arbeitskleider usw. und der von dem Auftraggeber beigestellten Stoffe und Geräte ist - auch während der Arbeitsruhe - Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück befinden.

4.16 Baustoffe, Bauteile, Bauverfahren (zu § 4 Abs. 6 VOB/B) 4.16.1 Der Auftragnehmer darf, soweit Normen bestehen und sich aus den Vertragsunterlagen nichts an- deres ergibt, nur normengerechte Baustoffe und Bauteile verwenden und nur normengerechte Bauverfah- ren anwenden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen. 4.16.2 Baustoffe sind auf ihre Eignung vom Auftragnehmer zu prüfen. Die erforderlichen Eignungsprüfun- gen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie z. B. mit veränderten Rezepturen vor Verwendung wieder- holt werden können. Die Durchführung und Anzahl der erforderlichen Prüfungen ist mit dem Auftraggeber so rechtzeitig abzustimmen, dass keine negativen Auswirkungen auf den Terminplan der Baustelle entste- hen.

4.17 Anforderungen an den Nachunternehmereinsatz 4.17.1 Der Auftragnehmer muss grundsätzlich die Leistungen durch den eigenen Betrieb mit eigenem Per- sonal ausführen. 4.17.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich a) seine Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag han- delt, b) bei der Weitergabe von Bauleistungen an die jeweiligen Nachunternehmer die VOB/B in der zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen, c) bei der Weitergabe von Dienstleistungen an die jeweiligen Nachunternehmer die VOL/B in der zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen, d) den jeweiligen Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigere Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart werden und e) seine jeweiligen Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen. Dies schließt die Pflicht ein, die Angebote der jeweiligen Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob die auf der Basis der obigen Regelungen und der Bietererklärung maßgebli- chen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und –bedingungen eingehalten werden bzw. mindestens auf Basis des festgestellten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können, Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen (Ziffer 4.17.2 a), b),c) und d)) hat er für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Netto-auftragssumme pro Werktag der jeweiligen Zuwiderhandlung, höchstens jedoch 5 v.H. der zum Zeit- punkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. 4.17.3 Bei Aufeinandertreffen von mehreren Vertragsstrafen gilt Ziffer 11.4 dieser ZVB. 4.17.4 Nachunternehmerbeauftragung nach Zuschlagserteilung Beabsichtigt der Auftragnehmer seine Leistungen an Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung weiter zu vergeben, so hat er folgendes zu beachten und auch für jeden weiteren Nachunternehmerauftrag seines Nachunternehmers eine entsprechende Verpflichtungsvereinbarung zu treffen. Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den obigen Sätzen zu verfahren. 4.17.5 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig und leis- tungsfähig (geeignet) sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben und ihre Verpflichtungen z. B. nach dem Entsendegesetz dauerhaft nachkom- men und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat seinem Nachunterneh- mer die allgemeinen vertraglichen Vorschriften über die Wahrung der Ordnung und Sicherheit und die ent- sprechende Verkehrssicherheitsverpflichtung mit entsprechender Weitergabeverpflichtung an etwaige wei- tere Sub-Unternehmer zu übertragen. Dies ist auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer nach- zuweisen.

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4.17.6 Der Auftragnehmer darf dem Nachunternehmer - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung / Mangelbeseitigung, Vertragsstrafe und Zahlungsweise - keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragneh- mer die Einhaltung dieser Verpflichtung durch Vorlage der vertraglichen Grundlagen nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers handelt. 4.17.7 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Teilleis- tungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat der Weiterübertragung dem Hauptauftrag- nehmer gegen-über zuvor in Textform zugestimmt. Die obigen Ziffern gelten entsprechend. 4.17.8 Nachunternehmer, die nach Auftragsvergabe benannt werden, werden vom Auftraggeber nur auf Grund besonderer Umstände, die bei Auftragserteilung weder bekannt noch vorhersehbar waren, akzep- tiert. Werden die erforderlichen Bescheinigungen nicht vorgelegt oder hat der Auftraggeber begründete Zweifel an der Eignung des Nachunternehmers, kann der Auftraggeber dessen Einsatz widersprechen. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen unter Nennung von Gründen sowie Namen und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers textlich dem Auftraggeber bekannt zu geben und die textliche Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/B zu beantragen. 4.17.9 Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage der Handwerks-- / Gewerbenachweis, einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, des Korruptions-/Vergaberegisters des Bundes/Landes NRW oder eines Führungszeugnisses sowie vom Nachweis einer gültigen Gewerbeanmeldung, der erforderli- chen gültigen Bescheinigung des Finanzamtes, des kommunalen Steueramtes, der Krankenkasse und Be- rufsgenossenschaft und einer über-prüfbaren Referenzliste – bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer – abhängig gemacht werden.

4.18 Verhinderung illegaler Beschäftigung; Sanktionsmöglichkeiten 4.18.1 Auf der Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch dessen Nachunterneh- mer Arbeitnehmer beschäftigt werden,

  • für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden,
  • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff. Sozialgesetz- buch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind,
  • deren Einsatz als Leiharbeitsnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftraggeber hat ein anzuerkennendes berechtigtes Interesse daran, dass er sowohl vor materiellen Schäden als auch vor möglichen Imageschäden durch den Einsatz illegaler Arbeitskräfte durch den Auf- tragnehmer bzw. durch den / die Sub-Unternehmer des Auftragnehmers geschützt wird. Aufgrund dessen wird die Einhaltung der folgenden Regelungen durch eine Vertragsstrafe (Ziff. 4.18.9, 4.18.10) gesichert. 4.18.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Ziff. 4.18.1 genannte Verpflichtung von allen seinen auf der Baustelle tätigen Nachunternehmern und deren Nachunternehmern eingehalten werden, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. 4.18.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Baustelle erforderlichenfalls mit Hilfe des verantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflich- tungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungs- ausweis (bzw. einen vergleichbaren Ausweis / Nachweis) auf der Baustelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen seinen Nachunternehmern für deren Mitarbei- ter eingehalten wird. Im Einzelfall kann von dem Auftragnehmer ein anderer entsprechen- der Identitäts- nachweis verlangt werden. 4.18.4 Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers arbeitstäglich eine Liste zu er-stellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Adresse auf- geführt sind. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter. Hierbei sollen die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke verwendet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt die entsprechenden Daten zu sammeln, zu speichern und zu bearbeiten sowie an Dritte weiterzugeben. 4.18.5 Der Auftraggeber ist insbesondere ermächtigt, alle getätigten Angaben den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (Agentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll etc.) zu überge- ben. 4.18.6 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die o. g. Behörden dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig

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zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt. 4.18.7 Der Begriff „Sicherstellen“ im Sinne der o.g. Ziffern (insbesondere der Ziffern 4.18.2; 4.18.3 und 4.18.6) dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maß- nahmen – insbesondere durch regelmäßige Kontrollen – dafür Sorge zu tragen hat, dass die in den vorste- henden Ziffern genannten Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle tätigen Nachunternehmern beachtet und eingehalten werden. 4.18.8 Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner und garantiert, in dem mit einem Nach- unter-nehmer abzuschließenden Vertrag

  • diesem die in Ziffer 4.18.1 - 4.18.7 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und
  • durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen ebenfalls weitergegeben werden. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten auf An- forderung des Auftraggebers nachzuweisen. 4.18.9 Wird vom Auftragnehmer schuldhaft gegen Ziff. 4.18.1 verstoßen, so hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 0,1 v. H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme pro Werktag der jeweiligen Zuwiderhandlung, höchstens jedoch 5 v. H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens be- stehenden Nettoauftragssumme zu zahlen. Es wird auf die zusätzlichen Regelungen der Vertragsstrafe in Ziffer 11 dieser ZVB-B verwiesen. Für den Fall, dass es sich um einen Arbeitnehmer eines Nachunterneh- mers handelt, hat der Auftragnehmer die Vertragsstrafe auch dann verwirkt, wenn er es schuldhaft unter- lassen hat, sicherzustellen, dass die in Ziffern und 4.18.1 und 4.18.2 genannten Verpflichtungen auch von diesem Nachunternehmer eingehalten werden. Für die jeweilige Verwirkung der Vertragsstrafe reicht es aus, wenn ein gem. Ziff. 4.18.1 unzulässiger Arbeitnehmer vom Auftragnehmer bzw. seinem Nachunter- nehmer eingesetzt wird. Der Einsatz von mehreren gem. Ziff. 4.18.1 unzulässigen Arbeitnehmern stellt jeweils einen eigenständigen Verwirkungstatbestand der Vertragsstrafe dar. Die Einsätze eines gem. Ziff. 4.18.1 unzulässigen Arbeitnehmers an mehreren Tagen stellt wiederum mehrere Verwirkungstatbestände der Vertragsstrafe dar. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen konkreten Schadensersatzanspruch angerechnet. 4.18.10 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird, b) auf Verlangen des Auftraggebers arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Be- schäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind, c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen bzw. sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen, schuldhaft nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei den ersten beiden Verstößen in Textform ab. Der Auftragnehmer hat ab dem dritten Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, welche im Einzelfall je nach Schwere des Verstoßes nach billigem Ermessen des Auftraggebers bis zu einer Höhe von 2 v. H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens der Vertragsstrafe bestehenden Nettoauftragssumme fest- gesetzt wird. Hierbei werden auch Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich von Verstößen bei der Durchführung anderer Baumaßnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Auftragserteilung dieses Auftrags ausgesprochen hat. 4.18.11 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorgenannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit wird im Falle eines zweimaligen Verstoßes beim zweiten Verstoß gegen Ziff. 4.18.10 lit. a) und b) vermutet. Bei einem Verstoß gegen Ziff. 4.18.10 lit. c) gilt diese Vermutung bereits beim ersten Verstoß gegen die vorherige Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Auftraggebers.

4.19 Allgemeine Sicherheits- und Umweltanforderungen für Arbeiten auf Baustellen oder in Gebäu- den des Auftraggebers Hinweis: Zu Anforderungen im öffentlichen Verkehrsraum siehe Ziff. 4.10 4.19.1 Geltungsbereich Um einen reibungslosen, unfallfreien und umweltgerechten Arbeitsverlauf von Fremdfirmen auf Baustellen, auf dem Gelände oder in baulichen Einrichtungen des Auftraggebers zu gewährleisten, sind zur Wahrneh- mung des erforderlichen Sicherheitsstandards sowie zur Verhinderung schlechter Vorbildfunktionen die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen zu beachten. Diese allgemeinen Verpflichtungen ersetzen nicht die entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften. Diese Regelungen stellen vielmehr

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eine ergänzende vertragliche Ausgestaltung der Verpflichtung des Auftragnehmers dar. Die folgenden Re- gelungen gel-ten für die Durchführung von sämtlichen Arbeiten durch Fremdfirmen auf den Baustellen, Geländen und in baulichen Einrichtungen des Auftraggebers. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seine jeweiligen Nachunternehmer, Zulieferer oder Unterlieferanten, soweit sie auf die Einsatzstelle Waren liefern oder dort tätig sind sowie Besucher zur Einhaltung dieser allgemeinen Anforderungen anzuhalten. 4.19.2 Einhaltung der Arbeits- und Umweltvorschriften, behördlichen Maßgaben und betriebsinternen Re- gelungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Durchführung seines Auftrages geltenden Vorschriften, ins- besondere des Arbeitsschutzes einschließlich der geltenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini- schen Regeln sowie des Umweltschutzes wie z. B. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Bun- desimmissionsschutz- und Wasserhaushaltsgesetzes - einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsver- ordnungen - zu beachten und einzuhalten. Zu beachten sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) in Verbindung mit den UVV der Unfallkassen (UK), die bei dem Auftraggeber gelten. Werden die Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes durch behördliche Maßnahmen konkretisiert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch diese einzuhalten. Dies gilt z. B., wenn besondere Genehmigungen bzw. Anordnungen einer Nebenbestimmung existieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine betriebsinternen Regelungen des Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten und deren Befolgung durch die von ihm eingesetzten Mitarbeiter zu überwachen und sicher zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle behördlichen Maßgaben bzw. Auf- lagen, Bedingungen oder Nebenbestimmungen aus laufenden Genehmigungen mitzuteilen. Betriebsin- terne Arbeits- und Umweltschutzregelungen, soweit sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Auf- trages bestehen, werden dem Auftragnehmer zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Er wird über Änderungen unverzüglich informiert. 4.19.3 Verhalten der Mitarbeiter des Auftragnehmers Die auf den Baustellen, dem Gelände und in den Einrichtungen eingesetzten Mitarbeiter des Auftragneh- mers haben Handlungen, die gegen Disziplin, Ordnung und Sicherheit verstoßen, zu unterlassen. Insbe- sondere ist untersagt: das Mitbringen und Führen von Waffen und gefährlichen Gegenständen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Auftrages des Auftragnehmers dienen, das Mitbringen von Tieren, das Mitbringen von betriebsfremden Personen mit Ausnahme der Geltung der Ziff. 4.7.2, der Verkauf, die Verteilung und / oder das Anschlagen von Broschüren, Zeitschriften und Flugblättern. Beim erstmaligen Betreten von Gebäuden, Anlagen, Freiflächen etc., die in Benutzung sind, hat sich je- der Handwerker, Lieferant oder sonstiger Auftragnehmer bei dem zuständigen Gebäudeüberwachenden, der Leitung oder dem Nutzer vorzustellen. In öffentlichen Gebäuden wie Kindergärten, Schulen, Pflegehei- men, Museen, Zoogebäuden etc. ist jedes Betreten von belegten Räumen vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Benutzung baulicher Anlagen, Verkehrs- und Grünlagen des Auftraggebers zu Wohn- und Übernach- tungszwecken ist nicht zulässig. Hiervon gibt es keine Ausnahme. Der Genuss von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln, auch Canabis ist untersagt. Rauchen in Bereichen von in Betrieb befindlichen öffentlichen Gebäuden nicht gestattet. 4.19.4 Arbeitszeit Falls Sonn- oder Feiertagsarbeiten unvermeidlich oder vertraglich geschuldet sind, müssen die erforderli- chen Ausnahmegenehmigungsanträge vor Weitergabe an die zuständigen Behörden mit dem Auftraggeber rechtzeitig vorher abgestimmt werden. 4.19.5 Verhalten bei Notfällen Beim Notruf (110, 112) sind zu melden:

  • was ist
  • wann und – wo passiert und
  • wer hat sich gemeldet? Der Auftraggeber ist sofort in Textform zu informieren. 4.19.6 Verkehrsregelung auf den Geländen des Auftraggebers Der Auftragnehmer darf die Baustelle nur durch die gekennzeichneten Zugänge betreten und verlassen. Auf allen Betriebsgeländen haben sich alle Verkehrsteilnehmer entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verhalten. Die Höchstgeschwindigkeit auf allen Betriebsgeländen beträgt 10 km/h. Alle Fahr- zeuge einschließlich dazugehöriger Geräte, z. B. Kranaufsatz, müssen in einem technisch ordnungsgemä- ßen Zustand und den gesetzlichen Regelungen entsprechend geprüft sein. Personen dürfen nur mit dafür zugelassenen Fahrzeugen befördert werden. Parkende Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden und dürfen den Zugang zu Sicherheitseinrichtungen oder Fluchtwegen nicht behindern oder verstellen. Gekennzeich- nete Verkehrsflächen und Fluchtwege dürfen nicht durch Bau- u. Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit dem Sicherheits- und Gefahrenkoordinator (SiGeKo) zu vereinbaren.

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4.19.7 Information, Einweisung und Verpflichtung durch den Auftraggeber Der Auftraggeber bzw. sein von ihm beauftragter SiGeKo informiert den Auftragnehmer über spezifische orts- und arbeitsplatzbezogene Arbeits- und Umweltschutzvorschriften, behördliche Maßgaben sowie be- triebsinterne Regelungen, z. B. Alarmplan, und weist den Auftragnehmer ein. 4.19.8 Allgemeine Regelungen des Arbeitsschutzes 4.19.8.1 Sicherheitsvorschriften Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der für den Auftragnehmer zuständigen Berufsgenossenschaften sind am Einsatzort von ihm vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat eigenverantwort- lich unaufgefordert für die regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter zu sorgen. 19.8.2 Bestimmeneines Koordinators/einer Koordinatorin Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung oder gemäß den gesetzlichen Best- immungen erforderlich ist, bestimmt der Auftraggeber eine Person, die die Arbeiten des Auftragnehmers und die Arbeiten des Auftraggebers bzw. anderer Unternehmen im Bereich des Auftraggebers aufeinander abstimmt (Baukoordinator o. gleichwertig). Dies entspricht § 6 DGUV Vorschrift 1und § 4 der BaustellVO. Der Koordinator ist –soweit es um Sicherheits- und Gesundheitsschutz geht- berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers oder eines vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmers sowie dessen Mitar- beitern Weisungen zu erteilen, soweit diese zur Vermeidung einer Gefährdung erforderlich sind. 4.19.8.3 Arbeitsmedizinische Vorsorgung Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung der Vorschriften über arbeitsme- dizinische Vorsorgeuntersuchungen und der sich daraus ergebenden Maßnahmen für die vorgesehenen Tätigkeiten in Textform zu bestätigen und in geeigneter Form nachzuweisen. 4.19.8.4 Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen Der Auftraggeber ist berechtigt, Personen, die Veränderungen und / oder die Entfernung von Schutzein- richtungen vornehmen oder Aufsichtspersonen, die dies dulden, aus den Zuständigkeitsbereichen des Auf- traggebers zu verweisen. Er behält sich vor, der für die Überwachung der Arbeitsschutzbestimmungen zuständigen Behörde hierüber eine entsprechende Mitteilung zu machen und weitergehende Rechte aus- zuüben. 4.19.8.5 Abgrenzungen der Arbeitsbereiche Die Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen sich nur in den Arbeitsbereichen aufhalten, die ihren jeweiligen Auftrag betreffen. Das Betreten anderer Bereiche bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. 4.19.8.6 Persönliche Schutzausrüstungen Personen, die während der Tätigkeit ohne die erforderliche Schutzausrüstung angetroffen werden, können von dem Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten abgemahnt oder bei Gefahr in Verzug sofort aus dem Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers verwiesen werden. Sich daraus ergebende Nachteile wie Ter- minverzögerungen und ähnliches gehen zu Lasten des Auftragnehmers, der für die Einhaltung der Arbeits- schutzbestimmungen eigenverantwortlich bleibt. 4.19.8.7 Benutzung von Einrichtungen, Werkzeugen und Maschinen des Auftraggebers Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, betriebliche Einrichtungen des Auftraggebers, insbesondere Ma- schinen, Hebekräne sowie elektrische Anlagen zu benutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat dies in Textform gestattet. 4.19.8.8 Umgang mit Löschmitteln Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass sich in seinem Arbeitsbereich keine brennbaren Materia- lien befinden, die bei Schweißarbeiten etc. Feuer fangen können. Ist dies unvermeidbar, sind geeignete Feuerlöscher unmittelbar bereitzuhalten. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen im Umgang mit Feu- erlöscheinrichtungen des Auftragnehmers und den Löscheinrichtungen des Auftraggebers in Gebäuden (z. B. Wandhydranten) unterwiesen sein. 4.19.9 Besondere Regelungen des Arbeitsschutzes 4.19.9.1 Sicherheitsorganisation bei der Durchführung von Baumaßnahmen, soweit einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart: Bauleitung Der Auftraggeber wird von benannten Personen vertreten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung aller Ar- beitsschutzmaßnahmen zu achten. Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination (SiGeKo) Welche Maßnahmen im Rahmen der übergreifenden Bausicherheitskoordinierung zu treffen sind, liegt im Ermessen des Auftraggebers, der es sachgerecht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auszuüben hat. Der Auftragnehmer sowie seine Sicherheitsbeauftragten haben mit dem Sicherheits- und Gesundheits- schutz - Koordinator (SiGeKo) des Auftraggebers zusammenzuarbeiten und seinen Anordnungen, soweit sie aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ergehen, Folge zu leisten.

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4.19.9.2 Ersthelfer Der Auftragnehmer setzt Ersthelfer gemäß DGUV Vorschrift ein. 4.19.9.3 Baustrom Der Auftraggeber stellt in der Regel die Baustromversorgung auf der Baustelle an zentralen Stellen im Gebäude bereit. Ausnahmen und andere Regelungen sind je nach Einzelfall möglich, wenn in den jeweili- gen Ausschreibungen etwas Anderes geregelt wird. 4.19.9.4 Schutz von empfindlichen Bauteilen und Geräten Bei der Baustelleneinrichtung und Durchführung von Arbeiten mit starker Staub- und Schmutzbelästigung sind vor Beginn alle Geräte, Einrichtungsgegenstände und loses Inventar in Absprache mit der Bauleitung und dem Nutzer zu entfernen und anderweitig sicher zu lagern oder zu verpacken und in Folie einzukleben. Diese Maßnahmen sind –soweit nichts Anderes in der Ausschreibung oder im Vertrag vereinbart ist obli- gatorisch und mit in die Einheitspreise oder die Baustelleneinrichtungsposition einzukalkulieren. Diese Schutzmaßnahmen gelten insbesondere für Rauch- und Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanla- gen, EDV-Anlagen und dergleichen. Arbeitstäglich ist vor dem Verlassen der Baustelle der Staubschutz der Rauch- und Brand- sowie der Ein- bruchmeldeanlage regelmäßig wieder zu entfernen und die Wirksamkeit der genannten Anlagen sicherzu- stellen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Anderes geregelt wurde oder der Auftraggeber eine andere vertragliche Anordnung trifft. 4.19.9.5 Abbrucharbeiten Der Auftragnehmer hat die Abbruchmethode und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Durchfüh- rung mit dem Auftraggeber und dessen SiGeKo und ggf. mit dessen Fachingenieur für Schadstoffentsor- gung / Abfallentsorgung festzulegen, bzw. mit dem beauftragten Leistungsverzeichnis abzustimmen. Auf die Regelungen zu den Schadstoffen und der Behandlung von Abfällen in den Ziffern 4.19.11 ff. wird aus- drücklich hingewiesen. 4.19.9.6 Montagearbeiten Der Auftragnehmer hat für gefährliche Montagearbeiten (z. B. Verlegen bzw. Versetzen von Betonfertigtei- len und Trapezblechprofilen, Erstellung von Stahlkonstruktionen) eine schriftliche Montageanleitung ohne besondere Vergütung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Insbe- sondere sind darin die Zwischenlagerung sowie Transport- und Montagezustände zu beschreiben. Ferner müssen die Maßnahmen zur Erstellung von sicheren Arbeitsplätzen und Zugängen vorgegeben sowie die zugehörigen Übersichtszeichnungen vorhanden sein. Die Festlegung für welche gefährlichen Montagear- beiten Anleitungen zu fertigen sind, legt der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte SiGeKo fest. 4.19.9.7 Schutzeinrichtungen, Abdeckungen, Absperrmaßnahmen Der Auftragnehmer hat den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm verwendeten Gerüste zu überprüfen und zu erhalten. Jedes Gerüst darf erst betreten werden, wenn es vom Gerüstersteller als sachkundige Firma durch Beschilderung sichtbar gekennzeichnet und somit freigegeben worden ist. 4.19.9.8 Betrieb elektrischer Anlagen, Betriebsmittel Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Personen, die die elektrischen Geräte bedienen, neben der fachlichen Qualifikation auch über die Gefahren beim Umgang mit elektrischem Strom unterwiesen sind. Dem Auftraggeber ist auf Anforderung ein entsprechender Nachweis gem. DGUV Vorschrift 3 mit entspr. VDE-Vorschriften vorzulegen. 4.19.9.9 Kräne Die vorgeschriebenen Kranprüfbücher sind auf der Baustelle vor Ort zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Angaben über die zulässige Belastbarkeit von Geräten müssen deutlich sichtbar sein. Nach Unfällen dürfen Kräne erst nach Freigabe durch einen entsprechend dafür zugelassenen oder ermächtigten Sachverstän- digen wieder in Betrieb genommen werden. 4.19.9.10 Umgang mit Druckgasflaschen, Flüssiggastanks Beim Umgang mit Gas- oder Sauerstoffflaschen hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass

  • jede Flasche mit einer Druckmindereinheit einschließlich Manometer und bei brennbaren Gasen mit Flammrückschlagsicherung ausgerüstet ist,
  • die Schläuche in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und nur für diesen Zweck verwendet werden,
  • im Betrieb befindliche Gas- und Sauerstoffflaschen nur senkrecht aufgestellt werden; Acetylenflaschen liegend, jedoch so angehoben, dass sich Druckmindereinheit und Ventile oberhalb des Flaschenfußes be- finden,
  • Flaschen beim Transport und bei der Lagerung mit Ventilkappen versehen und jederzeit gegen Umfallen gesichert sind und
  • Flaschen vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt und dem Zugriff Unbefugter entzogen sind. Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage ist diese von einem Sachkundigen, der von Seiten des Auf- tragnehmers auf seine Kosten zu bestellen ist, auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Eine

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entsprechende Bestätigung über den mängelfreien Zustand ist am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. Der Gefahrenbereich ist zu kennzeichnen; auf das Rauchverbot sowie auf das Verbot des Umgangs mit offenem Feuer oder Licht innerhalb des Gefahrenbereiches ist seitens des Auftragnehmers durch dauer- hafte Beschilderung hinzuweisen. Sofern sich im Gefahrenbereich Bodenabläufe befinden, sind diese nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber zu verschließen. Die Anlage ist gegen den Zutritt und die Nutzung durch andere Personen als die zuständigen Mitarbeiter des Auftragnehmers zu sichern. Der Anlagenbetreiber hat einen Feuerlöscher der Bauart PG mit einem Mindestinhalt von 6 kg in unmittel- barer Zugriffsnähe vorzuhalten. 4.19.9.11 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen Bei Hoch-, Tief-, Gerüstbauarbeiten, bei Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen oder Fördergeräten und bei der Annäherung mit sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln hat der Auftragnehmer die einzuhaltenden Abstände von unter Spannung stehenden Teilen mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen abzuklären und den Auftraggeber hierüber zu informieren. Der Sicherheitsabstand bei unbekannter Span- nungsgröße beträgt mindestens 5 m. 4.19.9.12 Arbeiten in engen Räumen, Behältern, Schächten Bei Arbeiten in engen Räumen, Behältern und Schächten sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen

  • des Brandschutzes und der Personenrettung
  • des Explosionsschutzes,
  • zum Schutz der Arbeitnehmer vor elektrischem Strom,
  • zum Gesundheitsschutz u. a. beim Strahlen, Schweißen und bei der Oberflächenbehandlung (TRGS 507),
  • zur Gesundheitsüberwachung,
  • zur mechanischen Belüftung. Der Einstieg in enge Räume, Behälter und Schächte bedarf der Erlaubnis des Auftraggebers. 4.19.9.13 Feuerarbeiten, feuergefährliche Arbeiten, Staubarbeiten Für Feuerarbeiten gilt die UVV “Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren” –BG Regel 500, 2.26 -. Unter Feuerarbeiten fallen insbesondere folgende Arbeiten:
  • Schweiß-, Brenn-, Löt-, Schneid-, Auftau- und Trennarbeiten,
  • Arbeiten mit offenen Flammen,
  • das Betreiben von Bitumenkochern,
  • Schleifen und Farbspritzen außerhalb von hierfür geeigneten Werkstätten,
  • Benutzen nicht explosionsgeschützter Apparate und Geräte, sowie von Funken erzeugenden Werkzeu- gen in explosionsgefährlichen Bereichen,
  • Aufbringen von brennbaren Isolier- und Farbanstrichen,
  • Durchführung von Fußbodenklebearbeiten, sofern der Kleber brennbare Lösungsmittel enthält,
  • Reinigungsarbeiten mit leicht entzündlichen Lösungsmitteln. Die Durchführung von Feuerarbeiten in der unmittelbaren Nähe gefährlicher Objekte, ist grundsätzlich un- tersagt. Wo es sich nicht umgehen lässt, sind geeignete Schutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu ver- anlassen und geeignete Feuerlöschmittel bereitzustellen. Der Auftragnehmer hat die „Checkliste für feuergefährliche Arbeiten / Staubarbeiten“ arbeitstäglich auszu- füllen und dem Gebäudeverantwortlichen oder der Bauleitung vor Arbeitsbeginn zu übermitteln. Bei Schweiß- und Schneidearbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, über Gitterrosten oder an offenen Bühnen sind unter den Arbeitsstellen nicht brennbare Abdeckungen anzubringen, die eine Gefährdung durch Funken und Schweißperlen sicher ausschließen. Nach Beendigung von Feuerarbeiten hat der Auftragnehmer zu prüfen, ob durch Funkenflug Brandnester oder Schwelbrände entstanden und ggf. entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen sind. Beim Elekt- roschweißen ist streng darauf zu achten, dass das Massekabel nur an das zu schweißende Objekt und nicht an beliebige Bauteile angeschlossen werden darf. Am Arbeitsplatz dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur in den Mengen vorgehalten werden, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind. Eine Kennzeichnung der brandgefährdeten Bereiche sowie die Vorhaltung geeigneter Feuerlöscheinrichtungen sind notwendig. Soweit erforderlich, sind Rettungswege zu markieren. Sie sind jederzeit freizuhalten. Bei Reparatur- und Bauunterhaltungsarbeiten, sowie Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ist die Brand- schutzordnung (gem. DIN 14096 Teil A und B) zu beachten und einzuhalten. Sollten sich Rauchmelder in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle, wo Staub- und Raucharbeiten durchge- führt werden, befinden, sind diese in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten vor

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Beginn der Arbeiten mit geeigneten Mitteln abzudecken. Nach der Beendigung der Staub- und Rauchar- beiten sind die Schutzvorrichtungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten un- verzüglich zu beseitigen. Die Checkliste für feuergefährliche Arbeiten / Staubarbeiten ist zu beachten. Die Kosten für Fehlalarme, die infolge Nichtbeachtung einen Einsatz der (Berufs-) Feuerwehr auslösen, wer- den dem Verursacher in Rechnung gestellt, es sei denn der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten. 4.19.9.14 Überwachungsbedürftige Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nr. 30 Produktsicherheitsgesetz (z. B. Druckgasbehälter, Druckbehälter, elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten) dürfen nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eingerichtet und betrieben werden. Der Auftragnehmer hat für die vorgeschriebenen Anzeigen, Erlaubnisse und Sach- verständigenprüfungen sowie den sicheren Betrieb selbst zu sorgen. 4.19.9.15 Strahlenschutz Durchstrahlungsprüfungen dürfen grundsätzlich nur unter Beachtung der Röntgen- und Strahlenschutzver- ordnung vorgenommen werden. Danach sind u. a. für die Durchführung von Durchstrahlungsprüfungen Um-gangs- und Transportgenehmigungen erforderlich. Will der Auftragnehmer Durchstrahlungsprüfungen durchführen, so ist dies dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform anzuzeigen bzw. sind vorzulegen:

  • Umgangs- und Transportgenehmigung,
  • Anzahl, Menge, Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe,
  • Zeitpunkt und Umfang der Arbeiten,
  • Name des/der Strahlenschutzbeauftragten,
  • Anmeldung der durchzuführenden Durchstrahlungsarbeiten bei der zuständigen Behörde und
  • Nachweis der Fachkunde der ausführenden Personen. Die Anmeldung der Durchstrahlungsarbeiten bei der Überwachungsbehörde hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser die Überprüfung vor Beginn der Arbeiten und / oder die Teilnahme daran möglich ist. Die La- gerung radioaktiver Stoffe ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Durchstrahlungsprüfungen sind möglichst während arbeitsfreier Zeiten durchzuführen. Im gekenn- zeichneten Sperr- und Kontrollbereich ist der Aufenthalt Unbefugter verboten. Die Bereiche sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass keine Unbefugten in den Sperr- und Kon- trollbereich gelangen. Falls erforderlich, stellt der Auftragnehmer Personal zur Absperrung der Bereiche zur Verfügung. 4.19.9.16 Laserschutz Bei Verwendung von Lasern der Klasse III b und IV ist die BGV B2 zu erfüllen und es muss während deren Einsatzzeit auf den Betriebsgeländen und in baulichen Anlagen des Auftraggebers ein Laserschutzbeauf- tragter anwesend sein und eine Absperrung und Kennzeichnung der Laser-Arbeitsbereiche erfolgen. Ins- besondere sind beim Betrieb von Lasern der Klasse III b und IV im Rahmen der BGV B2 folgende Schutz- maßnahmen zu beachten: Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Bestrahlung von jeglichen Arbeitnehmern oberhalb der max. zulässigen Strahlung, auch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung, sicher vermieden wird. Ist dies aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, hat der Auftragnehmer entsprechende persönliche Schutzausrüstung, abgestimmt auf den Laser, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Ar- beitnehmer von anderen Auftragnehmern, die sich unabänderlich im Laser-Arbeitsbereich aufhalten müs- sen. Der Auftragnehmer bzw. sein Laser-Schutzbeauftragter hat die Benutzung der persönlichen Schutz- ausrüstung zu überwachen. Es wird auf Ziff. 4.19.8.6 verwiesen Alle im Laser-Arbeitsbereich tätigen Arbeitnehmer sind seitens des Auftragnehmers bzw. seines Laser- Schutzbeauftragten über das zu beachtende Verhalten zu unterweisen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Auftraggeber auf Verlangen zu senden. 4.19.9.17 Blitzschutz Ein wirksamer Blitzschutz ist nach der Errichtung baulicher Anlagen zu gewährleisten, wenn in der Umge- bung vorhandene Bauten nach Fertigstellung überragt werden. Die Forderung ist in der Regel erfüllt, wenn die in der VDE 0185 beschriebenen technischen Maßnahmen vorhanden sind. 4.19.9.18 Rohrleitungen, Behälter Rohrleitungen und Behälter dürfen vom Auftragnehmer nur mit Erlaubnis des Auftraggebers geöffnet oder in ihrer Lage verändert werden. 4.19.10 Gewässer- und Umweltschutz Arbeiten in der Nähe von Gewässern sind der Unteren Wasserbehörde zu melden. Die dortigen Vorgaben und Auflagen sind zu berücksichtigen. Der Auftraggeber ist hierüber zu informieren. Soweit nicht besondere vertragliche oder gesetzliche Regelungen bzw. Genehmigungspflichten bestehen, sind darüber hinaus fol- gende Regelungen als vertragliche Mindestanforderungen vom Auftragnehmer zu beachten:

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4.19.10.1 Umgang mit Abwasser Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Abwässer, die bei seiner Tätigkeit anfallen, nicht in den Boden oder die Regenwasserkanalisation gelangen. Die Abwässer sind grundsätzlich in die Schmutz- wasserkanalisation einzuleiten. Über die örtlich zu nutzenden Einleitstellen für die Schmutzwasserkanali- sation informiert der Auftraggeber. Soweit mineralöl-, lösemittelhaltige oder ähnlich verschmutzte Abwäs- ser (z. B. Lackreste, Strahlgut etc.) anfallen, ist die Entsorgung mit der Unteren Wasserbehörde abzustim- men. Abwässer, die bei der Tätigkeit anfallen, sind in dichten, verschließbaren Behältnissen zu sammeln. 4.19.10.2 Verwendung von Baustoffen und sonstigen Materialien / elektronische Sicherheitsdatenblätter Baustoffe oder sonstige Materialien sind nach den geltenden Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften zu verwenden. Die Verarbeitungsvorschriften und Sicherheitsdatenblätter sind bei der Ausführung vor Ort vorzuhalten und dem Auftraggeber rechtzeitig auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Die Ver- wendung von Baustoffen oder sonstigen Materialien, die im Verlauf ihrer Verarbeitung vor Erreichen ihrer Endkonsistenz durch Witterungseinflüsse in das Grundwasser oder ein Abwassersystem gelangen können (z. B. Beschichtungs- und Anstrichmaterial für Dächer und Fassaden, die vor ihrem Austrocknen Regen ausgesetzt sind) ist nicht bzw. nur mit geeigneten Schutzmaßnahmen gestattet. Die Entnahme von Grund- wasser ist grundsätzlich nicht erlaubt. 4.19.10.3 Bodenabläufe und Schachtdeckel im Arbeitsbereich des Auftragnehmers dürfen erst nach Rück- sprache mit dem Auftraggeber mit Folie abgedeckt und verschlossen werden. Der Auftragnehmer hat si- cherzustellen, dass keine Wasser gefährdenden Stoffe in angrenzende unbefestigte Flächen ein- dringen können (z. B. bei starken Niederschlägen). Bei Arbeiten auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen sind Fragen über Einläufe und Kanäle an die für die Abwasserbeseitigung zuständige Stelle zu richten. 4.19.10.4 Für den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen sind die Verordnung über Anlagen zum Um- gang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Techni- schen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere die Grundsatzanforderungen nach § 3 AwSV und die besonderen Anforderungen nach § 4 AwSV zu be- achten. In jedem Fall dürfen sich Lagerbehälter für Wasser gefährdenden Stoffe nur auf befestigtem, un- durchlässigem Untergrund oder in Sicherheitswannen befinden. Treten Wasser gefährdende Stoffe z. B. bei einem Umfüllvorgang aus, ist die Untere Wasserbehörde unverzüglich zu informieren. Die Stoffe sind umgehend sachgerecht mit entsprechenden Mitteln auf-zunehmen und auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Behältnisse für Heizöl und sonstige Wasser gefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur in Auffangwannen ge- stellt werden, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Insbesondere ist ein Regenschutz vorzu- sehen. Die Zapfhähne und Ausläufe müssen sich innerhalb des Auffangbereichs der Wanne befinden und gegen unbefugten Zugriff gesichert sein. Abfüll- und Umschlagplätze für Wasser gefährdenden Stoffe sind entsprechend den Vorgaben der AwSV zu befestigen. Bei mehrtägigem Einsatz von Wasser gefährdender Flüssigkeiten sind Bindemittel in aus- reichen-der Menge am Einsatzort vorzuhalten. Bei der Lagerung von mehr als 1.000 l Wasser gefährdender Flüssigkeiten ist die Untere Wasserbehörde zu informieren und ggf. die notwendige Genehmigung einzuholen. 4.19.11 Behandlung von Abfällen 4.19.11.1 Andienungsverpflichtungen In der einschlägigen Satzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgers sind die Regeln über anfallende Abfälle enthalten, Die Satzung ist bei allen Entsorgungsvorgängen zu berücksichtigen. Auf die darin geregelte, gegebenenfalls anzuwendende Andienungsvorschrift wird hingewiesen. Abfälle, die laut Satzung ausge- schlossen sind, sind vom Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu entsorgen bzw. zu beseitigen. Ein entsprechendes Verhalten ist vom Auftragnehmer geschuldet. 4.19.11.2 Abfallerzeuger / Beantragung von Entsorgungsnachweisen Bei der Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) von Abbruchmassen, Bodenaushub oder sonstigen Materialien, deren Entstehen Gegenstand des Auftrages ist, sind Einzel- von Sammelentsorgungsnach- weise zu unterscheiden. Überschreitet die Menge der aus der baulichen Tätigkeit zu entsorgenden gefährlichen Abfallarten je Ab- fallart 20 t pro Jahr, dann tritt als Auftraggeber als Abfallerzeuger i.S. des KrWG/LKrWG auf. Der Auftrag- geber als Abfallerzeuger ist somit verantwortlich für die notwendigen Einzelentsorgungsnachweise (EN) und beantragt diese mit seiner Abfallerzeugernummer. Dem Auftraggeber obliegt damit im Weiteren auch die zugehörige Verbleibkontrolle über das Begleitscheinverfahren und die zugehörige Registerpflicht. Auf den Einzelentsorgungsnachweisen und zugehörigen Begleitscheinen wird der Auftraggeber als Abfaller- zeuger mit seiner Abfallerzeugernummer anzugeben, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen oder im Leistungsverzeichnis nichts Anderes geregelt ist. Dieser signiert dann auch diese Nachweisdokumente gemäß Nachweisverordnung als Abfallerzeuger. Die Abfallerzeugernummer ist in den Besonderen Ver- tragsbedingungen oder im Leistungsverzeichnis benannt.

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Gefährliche Abfälle unter 20 t pro Jahr und Abfallart sind über einen Sammelentsorgungsnachweis eines Beförderers zu entsorgen. Hier überträgt der Auftraggeber die volle Sachherrschaft über die erzeugten Bau- und Abbruchabfälle einschließlich der Verpflichtung zu der eigenverantwortlichen Entsorgung auf den Auftragnehmer. Dieser wird somit Besitzer der Abfälle i.S. § 3 KrWG. Damit werden dem Auftragnehmer als Abfallbesitzer die mit dem Abfallbesitz verbundenen Nachweis- und Registerpflichten für diese Abfall- mengen übertragen. Auf den bei der Sammelentsorgung zu verwendenden Übernahmescheinen und Be- gleitscheinen ist der Auftragnehmer mit seiner Abfallerzeugernummer als Abfallerzeuger einzutragen. Die- ser unterzeichnet dann als Abfallerzeuger. Fehlen bei Rechnungsstellung Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung (Begleit- oder Übernahmescheine sowie Wiegescheine) kann der Entsorgungsvorgang nicht vergütet werden. Für die Entsorgung von Materialien, die der Auftragnehmer selbst auf die Baustelle verbringt, ist der Auftrag- nehmer Abfallerzeuger und für die Entsorgung vollumfänglich selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt für alle von ihm eingesetzten Materialien, die im Rahmen der an ihn beauftragten Tätigkeit an- fallen und zu Abfällen werden, die Sachherrschaft über diese Abfälle. Der Auftragnehmer übernimmt somit die Rolle des Abfallbesitzers für diese Abfälle i. S. des KrWG mit allen im Gesetz formulierten Pflichten. 4.19.11.3 Umgang mit Abfällen auf der Baustelle Wenn nicht anders geregelt, sind abschließbare Container für die Abfälle vorzusehen. Diese haben sich bewährt, um das Problem der Fremdvermüllung einzudämmen. Alle anfallenden Abbruchmaterialien sind grundsätzlich nach den abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung über die Bewirtschaf- tung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfall- verordnung - GewAbfV) zu trennen und getrennt zu entsorgen. 4.19.11.4 Vergütung Die Entsorgung / Verwertung aller Stoffe / Materialien, die bei der Erfüllung der Leistung anfallen, sind, falls nicht im Leistungsverzeichnis anderweitig geregelt, mit den Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses abgegolten. Immer, wenn in dem zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis die Begriffe "Entsorgung/Verwertung" oder Ableitungen davon vorkommen, umfassen diese die gesamte Aufbereitung, Verpackung und das Trans- portieren der Abfälle auf eine zugelassene Entsorgungseinrichtung, einschließlich aller Gebühren, Geneh- migungen, Abfallklassifizierung und Abfallanalysen in notwendiger Anzahl und sonstigen Aufwendungen, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt wird. 4.19.12 Verhalten bei Auffinden von Kampfmitteln und Kontaminationen Beim Auffinden – vor Beginn oder während der Ausführung - von Kampfmitteln (z. B. Sprengkörpern, Waf- fen, Munition) sowie Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen (z. B. Gase, Chemikalien, Öl, künstliche Ablagerungen, abgelagerte Flüssigkeiten) in Böden, Grundwasser, Fundamenten bzw. Bau- werkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen. Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind Fundort bzw. Schadensbereich umgehend gegen Zutritt von Unbefugten abzusichern und sofort die zuständigen Behörden zu informieren: Stößt der Auftragnehmer bei der Durchführung auf Kampfmittel, ist wie folgt vorzugehen:

  • die Erd- und Tiefbauarbeiten sind sofort zu unterbrechen.
  • der AG ist unverzüglich zu verständigen. Dieser trifft weitere Anordnungen im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5, 6 VOB/B in Abstimmung mit der zuständigen Behörde. Bei Erkennen vorher nicht bekannter Kontamination des Bodens und / oder des Grundwassers bzw. Alt- lasten ist unverzüglich der Auftraggeber und die für Umweltschutz zuständige kommunale Behörde zu in- formieren. Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr zu informieren. Die weiteren Maßnahmen werden vom Auftraggeber festgelegt. 4.19.13 Sonstige Regelungen / Unterrichtungsverpflichtung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mit der Durchführung des Auftrages befassten Mitarbeiter vor Tätig- keitsaufnahme über den Inhalt der o. g. Bestimmungen zu unterrichten und sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. In den Besonderen Vertragsbedingungen oder in den übrigen Vertragsunterlagen sind die Telefonnummern der Stellen aufgeführt, die im Notfall vom Auftragnehmer zu informieren sind.
  1. Ausführungsfristen (zu § 5 VOB/B), Pauschalierung des Verzugsschadens (zu § 5 Abs. 4 VOB/B) Der Verzugsschaden nach § 5 Abs. 4 VOB/B wird auf 2 v.H. der Nettoauftragssumme einschließlich aller Nachträge für die Verzögerung einer Zwischenfrist bezogen auf den jeweiligen Bauabschnitt sowie auf 5 v. H. der Netto-Gesamtauftragssumme einschließlich aller Nachträge für die Verzögerung einer Endfrist pau- schaliert, es sei denn, dass ein geringerer Schaden vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Der pauscha- lierte Schadensersatz für die Verzögerung einer oder mehrerer Zwischenfristen wird auf den pauschalierten

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Schadensersatz für die Verzögerung der Endfrist angerechnet. Maximal beträgt der pauschalierte Scha- densersatz 5 v. H. der Netto-Gesamtauftragssumme einschließlich aller Nachträge des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, einen höheren Schaden geltend zu machen.

  1. Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung (zu § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VOB/B) 6.1 Behinderungs- und Bedenkenanzeige 6.1.1 Für die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B reicht die Darstellung der Behinderung im Bautagesbericht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine besondere Anzeige in Textform gegenüber dem Auftraggeber. Ist ein externer Architekt / Ingenieur vorhanden, so ist auch dieser parallel zu unterrichten. In der Anzeige sind die Gründe der Behinderung darzulegen. Die gleichen Anforderungen gelten auch bei der Bedenkenanzeige gem. § 4 Abs. 3 VOB/B. Hält der Auftragnehmer infolge der Behinderungen und Unterbrechung eine Verlängerung der Ausführungsfrist für erforderlich, so hat er in der Anzeige darauf besonders hinzuweisen. 6.1.2 Eine etwaige Besprechung / Unterredung des Auftragnehmers mit dem externen Architekten / Inge- nieur berechtigt den Auftragnehmer nicht zu der Annahme, dass die Behinderung dem Auftraggeber be- kannt ist. Der Auftragnehmer trägt das Risiko der rechtzeitigen und umfassenden Anzeige und den Nach- weis des Zugangs beim Auftraggeber. 6.2 Fristverlängerungen (zu § 6 Abs. 2 und Abs. 4 VOB/B) Fristverlängerungen sind unverzüglich in Textform zu beantragen und zu begründen. Ist im Einzelfall strei- tig, ob eine Fristverlängerung für den Auftragnehmer unabweisbar war, trifft ihn die Beweislast.

  2. Verteilung der Gefahr (zu § 7 VOB/B) Der Auftragnehmer hat seine ganzen oder teilweise ausgeführten Leistungen, wie auch die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen vor Schnee, Eis, Starkregen, Grundwasser und Wind zu schützen. Die jahreszeitentypische, vom Auftragnehmer nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B in sein Angebot einzukalkulierende Witterung stellt keinen objektiv unabwendbaren, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand dar. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung von Mo- dulbauten.

  3. Kündigung durch den Auftraggeber (zu § 8 VOB/B) 8.1 Kündigung aus wichtigem Grund Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 8.1.1 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen und Perso- nen gleich, die durch ihn beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt wer- den, 8.1.2 Gründe, die nach § 6e EU VOB/A zum Ausschluss führen, nachträglich bekannt werden oder auftre- ten, 8.1.3 unberechtigt ein Nachunternehmer oder ein Verleiher von Arbeitskräften vom Auftragnehmer einge- setzt wird, und zwar abweichend von §§ 4 Abs. 8 Nr. 1 und 8 Abs. 3 VOB/B ohne vorher eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb zu setzen, 8.1.4 der Auftragnehmer schuldhaft seine Verpflichtungen nach § 2 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nord- rhein-Westfalen – TVgG NRW) bzw. § 1 Mindestlohngesetz – MiLoG, insbesondere zur Tariftreuepflicht und zur Zahlung des Mindestlohns nicht erfüllt, 8.1.4 Sicherheitsvorschriften und /oder SiGe-Pläne in schuldhafter Weise grob verletzt oder eine konkrete Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit verursacht werden 8.1.5 der Auftragnehmer einen Versicherungsschein nicht vorlegt bzw. er trotz Verlangens des Auftragge- bers die regelmäßige Zahlung der Versicherungsprämien nicht nachweist, nachdem der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Nachholung dieser Leistungen gesetzt hat und der Auftragnehmer seinen Pflichten zum Nachweis des Versicherungsschutzes auch innerhalb dieser Nachfrist nicht nachkommt oder 8.1.6 die weiteren Kündigungsgründe aus Ziff.4.5.5, 4.6.1 und 4.18.11 vorliegen. 8.1.7 In diesen o. g. Fällen gelten die Regelungen der §§ 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 VOB/B entsprechend.

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8.2 Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Abs. 4 VOB/B); Sanktionsmöglichkeit Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu- lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 v. H. der zum Zeit- punkt des Verwirkens bestehenden Auftragssumme (netto) an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. Sonstige vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche, insbesondere sol- che aus§ 8 Abs. 4 VOB/B, bleiben unberührt.

  1. Kündigung durch den Auftragnehmer (zu § 9 VOB/A) Der Auftragnehmer kann nur aus wichtigem Grund oder unter den Voraussetzungen des § 9 VOB/B kün- digen. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags bleiben die Ansprüche des Auftraggebers aus den getroffenen Regelungen (wie z. B. Auskunftspflicht des Auftragnehmers, Herausgabeanspruch, Urheber- recht, Sicherheit, Schlussrechnung, Überzahlung, Erfüllungszeitpunkt, Skonto, Umsatzsteuer, Abtretungs- verbot, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsmöglichkeit) unberührt. Bei Lösung des Vertragsverhältnis- ses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefordert werden, es sei denn der Auftraggeber hat den Kündigungsgrund zu vertreten. In dem Fall wird der Schaden des Auftragnehmers auf 3 v. H. der Netto-Gesamtauftragssumme einschließlich aller Nachträge pauschaliert, es sei denn, dass ein geringerer Schaden vom Auftraggeber oder ein höherer Schaden vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.

  2. Haftung der Vertragsparteien (zu § 10 VOB/B) 10.1 Freistellungsanspruch des Auftraggebers 10.1.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Nachteilen und Beeinträchtigungen freizustellen, sofern er nach den allgemeinen Vorschriften im Innenverhältnis zum Auf- traggeber den Schaden zu tragen hat. Bei einem Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer kann ein Mit- oder Alleinverschulden des Auftraggebers nur geltend machen, wenn der Schaden auf einer ausdrücklichen schriftlichen Weisung des Auftraggebers beruht, die gegen den textlichen Vorschlag des Auftragnehmers erfolgt ist. 10.1.2 Werden Ansprüche der in Ziff. 10.1.1 bezeichneten Art von Dritten beim Auftragnehmer angemeldet, so hat dieser den Auftraggeber unverzüglich darüber schriftlich zu informieren. Dies gilt insbesondere bei Bauunfällen, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind. Das gleiche gilt bei Diebstahl und Beschädigungen.

10.2 Haftpflichtversicherung 10.2.1 Zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer hat der Auftrag- nehmer eine Haftpflichtversicherung einer EU - Haftpflichtversicherungsgesellschaft abzuschließen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen und sicherzu- stellen, dass die Eintrittspflicht der Versicherung erhalten bleibt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auf- tragnehmer den Versicherer wechselt. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen textlichen Anzeige ver- pflichtet, soweit der Versicherungsschutz nicht mehr oder in veränderter Weise besteht. Der Auftraggeber kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. 10.2.2 Soweit in Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, muss die Haftpflicht- versicherung mindestens folgende Deckungssummen für die Dauer des Vertrags einschließlich der Man- gelbeseitigungsfrist / Gewährleistungsfrist aufweisen:

  • 1.500.000,00 EURO für Personenschäden (einschließlich unechter Vermögensschäden)
  • 500.000,00 EURO für Sachschäden (einschließlich unechter Vermögensschäden) 10.2.3 Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in der geforderten Höhe auf jedes Mitglied erstrecken. 10.2.4 Auf die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund nach Ziff. 8.1.5 wird verwiesen.
  1. Vertragsstrafe (zu § 11 VOB/B) 11.1 Werden die im Vertrag oder in den besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen bezeichneten verbindlichen Vertragsfristen (Fixtermine) verlängert oder einvernehmlich neu festgelegt, gilt die entspre- chende Vertragsstrafenregelung für die insoweit verlängerten oder neu vereinbarten verbindlichen Ver- tragsfristen (neue Fixtermine). Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe entfällt nicht durch die Vereinbarung neuer verbindlicher Vertragsfristen. Die Vertragsstrafenregelung entfällt bei einer grundlegenden Neuord- nung der Terminplanung, die allein der Auftraggeber zu vertreten hat.

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Werden eine verbindliche Vertragsfrist bzw. ein Fixtermin, die in den Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen oder einzelvertraglich vereinbart wurden, überschritten, hat der Auftragnehmer an den Auf- tragsgeber eine Vertragsstrafe zu bezahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe beträgt pro Werktag der Überschreitung 0,1 v. H. der Nettoauftragssumme einschließlich aller Nachträge für die Verzögerung einer (Vertrags-)Zwischenfrist bezogen auf den jeweiligen Bauab- schnitt. Bei Überschreitung der Vertragsfrist für die Fertigstellung beträgt die Vertragsstrafe pro Werk- tag 0,1 v. H. der Nettoschlussrechnungssumme einschließlich aller Nachträge. Die Vertragsstrafe für die Ver- zögerung einer oder mehrerer (Vertrags-)Zwischenfristen wird auf die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Vertragsfrist für die Fertigstellung angerechnet. Zum Maximalbetrag der Vertragsstrafe wird auf Ziff. 11.3 verwiesen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die gezahlte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet. Das gilt auch für pauschalierten Verzugsschaden gemäß Ziff. 5. 11.2 Regelungen zu Vertragsstrafen finden sich ferner in Ziff. 3.6.3; 4.17.3; 4.18.9; 4.18.10, sowie 8.2. 11.3 Treffen verschiedene Vertragsstrafen oder mehrere Verstöße gegen die gleiche Verpflichtung aufei- nander, so gelten die genannten Höchstbeträge nicht jeder für sich, sondern es kann insgesamt höchstens 5 % der Nettoauftragssumme des Auftragnehmers vom Auftraggeber geltend gemacht werden. 11.4 Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

  1. Abnahme (zu § 12 VOB/B) 12.1 Anzeige über Fertigstellung der Leistung Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung zum Zwecke der Abnahme un- verzüglich in Textform anzuzeigen. Parallel ist der vom Auftraggeber beauftragte externe Architekt / Inge- nieur von ihm zu informieren.

12.2 Förmliche Abnahme 12.2.1 Eine förmliche Abnahme ist erforderlich, wenn die Brutto-Abrechnungssumme 25.000,00 € über- steigt. Für die förmliche Abnahme gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 12.2.2 Der Auftraggeber setzt einen gemeinsamen Abnahmetermin fest, der innerhalb eines Zeitraums von 24 Werktagen nach Eingang der Mitteilung liegen muss. Der Auftragnehmer hat bei förmlichen Abnahmen mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte, Hilfs- mittel (z. B. Leitern) und Messgeräte unentgeltlich zu stellen. 12.2.3 Die Abnahmefiktionen nach § 12 Abs. 5 VOB/B werden ausgeschlossen. 12.2.4 Der Auftraggeber kann Teile der Leistung vorzeitig, d. h. vor dem sich aus dem Vertrag ergeben- den Zeitpunkt, in Benutzung nehmen. Eine vorzeitige Benutzung liegt nicht vor, wenn bereits im Vertrag vorgesehen war, dass die Leistung oder Teile der Leistung vor der Abnahme in Gebrauch genommen werden, z. B. zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes oder Verkehrs. Auch bleibt in diesem Fall die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers zur Verkehrssicherung und Verkehrsregelung unberührt. 12.2.5 Erscheint der Auftragnehmer trotz Terminvereinbarung oder nach mit angemessener Frist ausge- sprochenen Einladung des Auftraggebers nicht zur Abnahme, kann diese in seiner Abwesenheit stattfin- den. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. 12.2.6 Für Teilabnahmen gelten die obigen Regelungen entsprechend.

12.3 Allgemeines zur technischen Zustandsfeststellung und zur Abnahme 12.3.1 Die technische Zustandsfeststellung der vertraglichen Leistung durch den vom Auftraggeber beauf- tragten externen Architekten, Ingenieur, Berater oder Gutachter ist keine rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne des § 12 VOB/B. Zur Vornahme der rechtsgeschäftlichen Abnahme ist ausschließlich der Auftragge- ber berechtigt. Anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber den Externen hierzu ausnahmsweise schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer bevollmächtigt hat. 12.3.2 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchs-, Pflegeanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Ver- einbarung und ohne besondere Vergütung spätestens bei der Abnahme an den Auftraggeber zu überge- ben. 12.3.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so hat der Auftragnehmer nach Beseitigung dieser Mängel die Abnahme erneut schriftlich zu beantragen.

12.4 Ausschluss von konkludenten Abnahmen 12.4.1 Eine sog. konkludente / stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen, wenn

  • eine förmliche Abnahme vertraglich vorgesehen ist,

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  • aufgrund der Überschreitung des Bauzeitenplans / der Baufristen das Objekt in Betrieb genommen wer- den muss. Es ist eine förmliche Abnahme durchzuführen.
  • ein Fall des 12.2.4 vorliegt.
  1. Mangelbeseitigungsansprüche / Gewährleistung (zu § 13 VOB/B) 13.1 Abweichende Regelungen gemäß § 13 VOB/B Sofern in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen oder den Besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Mangelbeseitigungsansprüche (Gewährleistung) des § 13 VOB/B.

13.2 Gemeinsame Besichtigung vor Ablauf der Mangelbeseitigungsansprüche (Gewährleistungs- frist) 13.2.1 Der Auftraggeber kann verlangen, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Mangelbeseitigungs- ansprüche (Gewährleistung) kostenfrei eine gemeinsame Besichtigung der Leistung stattfindet. 13.2.2 Ist im Vertrag keine Sicherheit vereinbart und liegt die Auftragssumme über 250.000,00 EUR netto, so wird bereits schon vor Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist die Besichtigung verlangt. Der Auftraggeber bestimmt dabei den Besichtigungstermin nach billigem Ermessen.

13.3 Mangelbeseitigung 13.3.1 Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer unverzüglich Art und Zeit der Mangelbeseitigung mit dem Auftraggeber abzustimmen sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeiten anzugeben. 13.3.2 Der Auftragnehmer zeigt nach erfolgter Mängelbeseitigung in Textform dem Auftraggeber an, dass die Mängel restlos beseitigt sind.

13.4 Keine Vergütung für Überprüfung der Mangelrüge Ein Aufwendungsersatz bzw. eine Vergütung (u. a. für Arbeitszeit, Fahrkosten, Öffnen von Konstruktionen, Hinzuziehung von Gutachtern durch den Auftragnehmer etc.) für die Überprüfung von Mängelanzeigen wird ohne eine besondere Vereinbarung nicht vom Auftraggeber erstattet, da diese Überprüfung der Män- gelanzeigen mit der Vergütung des Auftrags abgegolten worden ist.

  1. Abrechnung (zu § 14 VOB/B) 14.1 Rechnungen (zu § 14 Abs. 1 VOB/B) 14.1.1 Die Rechnungen sind als elektronische Rechnungen auszustellen. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die elektronische Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1) entsprechen. Die Rechnung ist daher digital als Standard XRechnung unter Angabe der Leitweg ID zu senden. Die Rechnungen sind lau- fend zu nummerieren, mit der Auftrags-Nummer des Auftraggebers zu versehen und als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. 14.1.2 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Über- schreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Findet während der Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers eine Erhöhung der Umsatzsteuer statt, so hat der Auftragnehmer für die von ihm vor der Umsatzsteuererhöhung erbrachten Teilleistungen eine Teilschlussrechnung nach Teilabnahme zu erstellen, soweit diese Teilleistungen von den noch zu erbrin- genden Leistungen abgrenzbar sind. Auf eine solche Teilschlussrechnung wird dem Auftragnehmer eine entsprechende Teilschlusszahlung gewährt. 14.1.3 In den Rechnungen sind die Leistungen in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses des Haupt- auftrages mit ihren Ordnungszahlen aufzuführen. Leistungen aus Nachtragsverträgen sind in einem be- sonderen Abschnitt zu erfassen. Die Beschreibung der Leistungen kann abgekürzt wiedergegeben werden. 14.1.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen, die bereits erhaltenen (Ab- schlags-) Zahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge mit dem jeweiligen gesonderten Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 14.1.5 Maße, die für die Abrechnung nötig sind, müssen aus Zeichnungen oder Handskizzen unmittelbar zu ersehen sein. Werden bewegte Erdmassen von einem amtlichen oder vereidigten Vermessungsingeni- eur aufgemessen, so sind die Ergebnisse für Auftraggeber und Auftragnehmer verbindlich. 14.1.6 Die Originale der Bautagesberichte, Stundenlohnzettel, Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung digital.

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Liegt dem Auftragsverhältnis eine Förderung der EU, des Bundes oder des Landes NRW zugrunde und ist diese Förderung in der Ausschreibung dem Auftragnehmer mitgeteilt worden, so kann der Auftraggeber den Zeitpunkt der Übergabe der Original-Abrechnungsunterlagen einseitig nach billigem Ermessen bestim- men. 14.1.7 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Aner- kenntnis für die Abrechnung bzw. nicht als Abnahmehandlung.

14.2 Preisnachlässe (zu §§ 14 und 16 VOB/B) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H. -Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreis- gleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.

  1. Stundenlohnarbeiten (zu § 15 und § 2 Abs. 10 VOB/B) 15.1 Anzeige der Notwendigkeit von Stundenlohnarbeiten Der Auftragnehmer hat die Notwendigkeit von Stundenlohnarbeiten dem Auftraggeber vor Ausführungsbe- ginn anzuzeigen und zu begründen.

15.2 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach textlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Anordnung von Stundenlohnarbeiten stellt kein Anerkenntnis für die Ab- rechnung nach Stundensätzen dar, insbesondere wenn eine Abrechnung durch eine Leistungsposition ge- geben ist.

15.3 Nachweis des Stundensatzes Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in die Lohnlisten zu gewähren.

15.4 Bescheinigungen auf (elektronischen) Stundenlohnzettel Die Bescheinigung des Auftraggebers oder dessen Beauftragten auf dem Stundenlohnzettel gilt nicht als Rechnungsanerkenntnis; es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsar- beiten handelt. Stundenlohnzettel, die nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Eingang beim Auftraggeber an den Auftragnehmer zurückgegeben wurden, gelten abweichend von § 15 Abs. 3 VOB/B nicht als aner- kannt. Der Gebäudeüberwachende (z. B. der Hausmeister) bestätigt nur die Anwesenheit der Mitarbeiter des Auftragnehmers und nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit von deren Leistungen. Die sachliche und rechnerische Feststellung bzw. Richtigkeit obliegt allein der auftraggebenden Stelle.

15.5 Vergütung von Stundenlohnarbeiten Die Vergütung bei Stundenlohnarbeiten richtet sich nicht nach der Qualifikation des Ausführenden, sondern allein nach der Tätigkeit.

15.6 (elektronische) Stundenlohnzettel 15.6.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten grundsätzlich arbeitstäglich, spätestens aber wö- chentlich digitalen Stundenlohnzettel einzureichen. Der Auftraggeber kann im Einzelfall eine arbeitstägliche Sendung verlangen. 15.6.2 Ankunft und Fortgang der Mitarbeiter sowie Art der ausgeführten Arbeiten sind vom Auftragnehmer geeignet zu dokumentieren. 15.6.3 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustel- len.

  1. Zahlung (zu § 16 VOB/B) 16.1 Abschlagszahlungen (zu § 16 Abs. 1 VOB/B) 16.1.1 Abschlagszahlungen werden aufgrund von prüfbaren Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen und mangelfreien Leistungen ein- schließ- lich des aus-gewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages gewährt und dürfen nicht unter 10 % der netto Auftragssumme liegen.

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16.1.2 Sind als Vergütung für Baustelleneinrichtung und / oder Baustellenräumung Pauschalpreise verein- bart, werden bei Abschlagszahlungen nur die dem Stand dieser Leistungen entsprechenden Teilbeträge berücksichtigt. 16.1.3 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen gewährt für Stoffe und Bauteile, die auf der Baustelle angeliefert, aber noch nicht eingebaut sind, soweit sie unter Berücksichtigung der Grunds- ätze wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind, sowie für Bauteile, die für die geforderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt sind. 16.1.4 Abschlagszahlungen nach Ziffer 16.1.3 werden in Höhe des jeweilig ermittelten (anteiligen) Ver- tragswerts der Stoffe und Bauteile gewährt. 16.1.5 Für die Abschlagszahlungen nach Ziffer 16.1.3 hat der Auftragnehmer Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffe und Bauteile hervorgehen. 16.1.6 Für Abschlagszahlungen nach Ziffer 16.1.4 ist stets eine Bürgschaft nach dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Muster über den gesamten Auszahlungsbetrag zu leisten. 16.1.7 Mit der Prüfung einer Abschlagsrechnung ist weder eine Anerkennung der dort aufgeführten Massen noch der Preise und insbesondere der vertragsgemäßen Leistung verbunden. Die Prüfung der Massen und Preise erfolgt alleine mit der Schlussrechnung. 16.1.8 Vorauszahlungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, können ohne ausdrückliche Vertragsände- rung in Textform nicht erfolgen. Ein Anspruch auf die Vereinbarung einer Vorauszahlungsabrede besteht nicht. Zusätzlich ist eine Abschlagszahlungs- / Vorauszahlungsbürgschaft nach Muster des Auftraggebers vor der Zahlung dem Auftraggeber zu übergeben. Diese Bürgschaft sichert die Vorauszahlung einschließ- lich der o. g. Zinsen bis zur Tilgung der Vorauszahlung und der entstandenen Zinsen durch Anrechnung auf fällige Zahlungen.

16.2 Schlusszahlung (zu § 16 Abs. 3 VOB/B) 16.2.1 Wenn sich bei der Prüfung der Schlussabrechnung deren fehlende Prüfbarkeit herausstellt, beginnt die Frist für die Schlusszahlung erst mit der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, wenn dies inner- halb der Prüffristen der VOB/B in Textform dem Auftragnehmer mitgeteilt wird. Sofern der Schlussrechnung keine prüfungsfähigen Unterlagen, insbesondere Stundenverrechnungsnach- weise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise, beigefügt sind, kann der Auftraggeber die Zah- lung bis zur Einreichung verweigern. Zahlungsverzögerungen fallen dem Auftragnehmer zur Last. Als ins- gesamt nicht prüffähig zurückgewiesen werden kann eine Rechnung auch dann, wenn zwar einzelne Leis- tungspositionen unstreitig sind, sich aus der Gesamtabrechnung des Vertrages aber nicht eine Gesamt- summe von unbestrittenen Einzelpositionen ergibt, die ein unstreitiges Guthaben begründen. 16.2.2 Werden nach Zahlungen, insbesondere nach der Schlusszahlung Überzahlungen festgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den überzahlten Betrag innerhalb eines Monats ab Aufforderung zurückzu- zahlen. Leistet er innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. 16.2.3 Beruht die Feststellung der Überzahlung auf einer externen Prüfung, kann die Rückzahlung nicht unter Berufung darauf verweigert werden, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht vorliege. 16.2.4 Im Fall des 16.2.3 verjährt der Rückforderungsanspruch des Auftraggebers erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Überzahlung geleistet worden ist. Liegt dem Auftragsverhältnis eine Förde- rung durch die EU, den Bund oder das Land NRW zugrunde und ist dies dem Auftragnehmer bekannt gemacht worden, so verjährt der Rückforderungsanspruch erst 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Überzahlung geleistet worden ist. 16.2.5 Teilschlussrechnungen werden wie Schlussrechnungen behandelt.

16.3 Zahlungsweise (zu § 16 Abs. 5 VOB/B) 16.3.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 16.3.2 Sofern der Auftragnehmer ein von ihm angebotenes Skonto nicht ausdrücklich an andere Zahlungs- bedingungen knüpft, wird das Skonto von jedem Abschlagsrechnungs- und Schlussrechnungsbetrag ab- gezogen, für den die Zahlungsfristen eingehalten wurden. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der prüf- baren Rechnungen bei der auftraggebenden Leistungseinheit. Die vorstehende Regelung gilt entspre- chend, wenn ein Nachlass bei Einhaltung eines Zahlungsplanes gewährt wird. 16.3.3 Ein Skonto kann vom Auftraggeber auch noch nachträglich geltend gemacht werden, sofern zum Zeitpunkt der erfolgten Zahlung die Voraussetzungen für die Vornahme eines Skontos vorlagen, d.h. eine fristgemäße Zahlung erfolgt war.

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16.4 Abtretung einer Forderung 16.4.1 Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers gleich welchen Inhalts bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners an der beabsich- tigten Abtretung überwiegen. 16.4.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftrag- nehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der Auftrag gebenden Stelle und des Auf- trages in Textform angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger eine Übernahmeerklärung in alle Pflichten und Lasten mit folgendem Inhalt abgegeben hat: „Ich erkenne an, dass

  • die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,
  • mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
  • die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,
  • eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktrage verstrichen sind.“ 16.4.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

16.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 16.5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnis- sen mit dem Auftragnehmer– aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte auch aus anderen Rechtsverhält- nissen mit dem Auftragnehmer auszuüben. 16.5.2 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, das Recht des Auftragnehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Insbesondere kann die Herausgabe der zur Erfüllung des Vertrages für den Auftraggeber gefertigten und beschafften sowie die ihm überlassenen Unterlagen, Pläne etc. nicht verweigert werden. 16.5.3 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ist nur zuläs- sig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

17 Sicherheitsleistungen (zu § 17 VOB/B) 17.1 Allgemeines zu Sicherheitsleistungen Sicherheitsleistungen werden verlangt, wenn dies gesondert vereinbart oder in Besonderen Vertragsbe- dingungen gefordert wird oder bei Überschreiten der in den folgenden Ziffern genannten Auftragssummen. Für die Frage, ob eine Sicherheitsleistung verlangt wird, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Art ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird bzw. wurde. Der Auftraggeber kann verlangen, dass für Nachträge gesonderte Sicherheiten (z.B. weitere Bürgschaften) vor der Auszahlung gestellt werden. Erfolgt infolge einer nach Vertragsschluss auftretenden Gesetzes- und / oder Rechtsprechungsänderung ggfs. ein Fall der Übersicherung durch verschiedene Sicherungsmittel, so sind die Parteien verpflichtet, eine Rege- lung zu finden, die der geänderten Gesetzes- oder Rechtsprechungslage Rechnung trägt und die den Si- cherungsinteressen des Auftraggebers soweit wie möglich rechtlich und wirtschaftlich entgegenkommt.

17.2 Sicherheit für Vertragserfüllung Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag (einschließlich etwaiger Leistungsänderungen oder Nachträge), insbesondere für die vertragsge- mäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche bis zur Abnahme einschließ- lich, Vertragsstrafen und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der gegebenen-falls gezogenen Zinsen und der Verpflichtung, eine Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten.

17.3 Sicherheit für Mängelansprüche Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers we- gen nach der Abnahme in Erscheinung tretender Mängel einschließlich Schadensersatz sowie der Erfül- lung der Ansprüche des Auftraggebers wegen erfolgter aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des Auftragnehmers und die Erstattung von Überzahlungen einschließlich gegebenenfalls gezogener Zinsen.

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17.4 Sicherheit bei Baustoffen, Bauteilen oder Vorauszahlungen 17.4.1 Der Auftraggeber kann im Falle von a) angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffen oder Bauteilen, und/oder b) eigens für die Leistung angefertigten oder bereitgestellten Stoffen oder Bauteilen und/oder c) Vorauszahlungen bis zur Tilgung der Vorauszahlungen durch Anrechnung auf fällige Zahlungen eine Sicherheit in Form einer Vorauszahlungs-/Abschlagszahlungsbürgschaft fordern. 17.4.2 Urkunden (Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft) sind zurückzugeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut worden sind bzw. die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

17.5 Wahlrecht bezüglich der Art der Sicherheitsleistung, Ausübung Dem Auftragnehmer steht bezüglich der Art der Sicherheit grundsätzlich ein Wahlrecht zu, es sei denn, es ergibt sich etwas Anderes aus den untenstehenden Vorschriften. Er hat dieses Wahlrecht nach Aufforde- rung durch den Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen auszuüben. Teilt der Auftragnehmer seine Entschei- dung nicht innerhalb der Frist mit, wird als Sicherheit sowohl für die Vertragserfüllung als auch für die Gewährleistung die Stellung einer Bürgschaft vereinbart.

17.6 Zeitpunkt, Art, Höhe und Rückgabe der Sicherheitsleistung Zeitpunkt, Art und Höhe der gemäß § 17 VOB/B für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Ver- trag verlangten Sicherheit richten sich nach den nachstehenden Bedingungen. 17.6.1 Aufträge mit einer Auftragssumme ab 250.000,00 EUR netto Wird bei einer Auftragssumme ab 250.000,00 EUR ausnahmsweise in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) oder in anderen vertraglichen Regelungen eine Sicherheit bei Abschlagszahlungen für die Ver- tragserfüllung vereinbart, werden bei allen Abschlagszahlungen 5 % der geprüften Rechnungssumme in bar einbehalten bis die Sicherheitssumme i.H.v. 5 % der brutto Auftragssumme erreicht ist. Der Auftrag- nehmer kann den Bareinbehalt bei Abschlagszahlungen durch einen Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der brutto Auftragssumme ablösen, den er wahlweise leisten kann:

  • durch eine Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft nach dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Muster
  • oder gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B (Sperrkonto). Nach vorbehaltloser Abnahme wird die vom Auftraggeber einbehaltene Sicherheit unverzüglich ausbezahlt bzw. herausgegeben. 17.6.2.2 Vertragserfüllungssicherheit durch Bürgschaft Nach erfolgter Abnahme, Prüfung der Schlussrechnung, Beseitigung bei der Abnahme festgestellter Män- gel und Erstattung von evtl. Überzahlungen hat der Auftraggeber eine vom Auftragnehmer hingegebene Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft Zug um Zug gegen eine Mangelbürgschaft (Gewährleistungs- bürgschaft) in Höhe von 3 % der geprüften brutto (Teil-) Schlussrechnungssumme auszutauschen. Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit für die Gewährleistung den Bareinbehalt, so wird eine von ihm hingege- bene Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft Zug um Zug gegen Vornahme des Bareinbehalts in Höhe von 3% von der geprüften Schlussrechnungssumme zurückgegeben. Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit für die Gewährleistung die Einrichtung eines Sperrkontos, hat der Auftraggeber eine hingegebene Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft Zug um Zug gegen Einrichtung eines Sperrkontos herauszugeben. 17.6.2.4 Vertragserfüllungssicherheit durch Einrichtung eines Sperrkontos Hat der Auftragnehmer von seinem Ablösungsrecht dahingehend Gebrauch gemacht, dass er als Sicher- heit für die Vertragserfüllung ein Sperrkonto eingerichtet hat, hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme, Prüfung der Schlussrechnung, Beseitigung bei der Abnahme festgestellter Mängel und Erstattung von evtl. Über-zahlungen das Sperrkonto freizugeben Zug um Zug gegen Hingabe einer Mangelbürgschaft (Ge- währleistungsbürgschaft) gemäß Muster in Höhe von 3 % der geprüften (Teil-) Schlussrechnungssumme. Sofern der Auftragnehmer Sicherheit für die Gewährleistung durch die Einrichtung eines Sperrkontos stellt, wird das bestehende Sperrkonto auf den Betrag in Höhe von 3% der geprüften brutto (Teil-) Schlussrech- nungssumme reduziert. Sofern der Auftragnehmer die Gewährleistungssicherheit durch Einbehalt von der geprüften Schlussrech- nung leisten will, wird der Auftraggeber das Sperrkonto Zug um Zug gegen die Auszahlung der Schluss- rechnungssumme unter Berücksichtigung des Abzugs für den Sicherheitseinbehalt freigeben. 17.6.2.5 Ablösung des Bareinbehalts bei Mängelansprüchen Hat der Auftragnehmer von seinem Ablösungsrecht gemäß Ziffer 17.6.2.2 keinen Gebrauch gemacht, so kann er den Bareinbehalt von der Schlussrechnung nach erfolgter Abnahme, Prüfung der Schlussrechnung und Beseitigung bei der Abnahme festgestellter Mängel und Erstattung von eventuellen Überzahlungen dadurch ablösen, dass er dem Auftraggeber eine Mangelbürgschaft (Gewährleistungsansprüche) gemäß

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Anlage Nr. 3 in Höhe von 3 % der geprüften brutto (Teil-) Schlussrechnungssumme überlässt oder ein Sperrkonto gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B in entsprechender Höhe einrichtet. Der Auftraggeber wird in diesem Fall den Bareinbehalt Zug um Zug gegen Stellung der gewählten Sicherheit auszahlen.1

17.7. Teilschlussrechnungen Sofern vom Auftragnehmer Teilschlussrechnungen gestellt werden, sind die für die Vertragserfüllung ge- stellten Sicherheiten anteilig zu reduzieren.

17.8 Bürgschaftsmuster 17.8.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Vorlagen des Auftraggebers zu verwenden. Für eine Bürgschaftsstellung ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaft ist von einem

  • in den Europäischen Gemeinschaften oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. 17.8.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten dabei u. a. folgende Erklärung des Bürgen: „Der Bürge über- nimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rück- gabe dieser Bürgschaftsurkunde Die Voraussetzungen der Rückgabe sind dem Bürgen bekannt und erge- ben sich aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zugrundeliegenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Ver- jährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner Zustimmung mindestens in Textform bindend. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.“

17.9 Sicherheitsleistung bei Nachträgen, Rückgabe der Gewährleistungssicherheit 17.9.1 Wird eine Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so ist bei der jeweiligen Erhöhung der Auftrags- summe um mehr als 10 % (Nachträge, Mengenmehrungen u. ä.) die Sicherheit durch den Auftragnehmer entsprechend zu ergänzen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers besteht unabhängig von der Anzahl der Nachträge, vielmehr ist allein die Abweichung von der Auftragssumme entscheidend. Sofern erforder- lich, ist eine neue Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten oder der Auszahlungsbetrag wird durch den Si- cherheitseinbehalt entsprechend gekürzt. 17.9.2 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) wird zurückgege- ben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und alle bis dahin erhobenen und be- rechtigten Ansprüche erfüllt sind. 17.9.3 Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere geeignete er- setzen.

  1. Streitigkeiten 18.1 Vorgesetzte Stelle nach § 18 Abs. 2 VOB/B Die vorgesetzte Stelle nach § 18 Abs. 2 VOB/B ist in der Regel die höchste Verwaltungsleitung der auf- traggebenden Stelle, welcher die Funktion weiter delegieren kann.

18.2 Gerichtsstand Gerichtstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten im kaufmänni- schen Geschäftsverkehr ist der Sitz der auftraggebenden Stelle.

  1. Sonstiges (ohne direkten Bezug auf §§ der VOB) 19.1 Ausschluss von Auftragnehmern Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass sein Verhalten während der Abwicklung des Vertrags- verhältnisses vergaberechtliche Auswirkungen auf weitere Ausschreibungen der auftraggebenden Stelle und mit ihr verbundener Verwaltungseinheiten/Unternehmen („Konzern Kommune“) haben kann. 19.1.1 Insbesondere kann eine negative Eignungsreferenz für die vergaberechtliche Eignungsprüfung im Sinne des § 16 VOB/A (Unterschwellenbereich/nationale Ausschreibung) angenommen werden, wenn z.B. − er einen Nachunternehmer ohne die erforderliche Zustimmung des Auftraggebers beschäftigt hat, − er auf einer Baustelle Arbeitnehmer eingesetzt hat,
  • für die keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt wurden,
  • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer ggf. nach § 284 Sozialgesetzbuch III (Arbeitsför- derung) erforderlichen Genehmigung sind,

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VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen

  • bei denen es sich um Leiharbeiter handelt, die unter Verstoß gegen § 1 b des Arbeitnehmerüberlassungs- gesetzes tätig sind, − er bei der Erklärung über Korruptionsverfehlungen und Preisabsprachen sowie zur illegalen Beschäfti- gung von Arbeitskräften unzutreffende Angaben gemacht hat, (Anlage A der Bietererklärung), − er sich bei der Ausführung eines Auftrages für die Stadt WLüunpepnertal als unzuverlässig erwiesen hat, weil er seine Leistung trotz Nachfristsetzung nicht termingerecht erbracht oder Mängel trotz Fristsetzung nicht beseitigt bzw. eine gleich schwere Vertragsverletzung gegenüber dem Auftraggeber begangen hat, − er eine Abrede über eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung getroffen oder Mitarbeiter bzw. Beauf- tragte des Auftraggebers oder eines anderen öffentlichen Auftraggebers bestochen oder ihnen sonst in rechtswidriger Weise einen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat bzw. es versucht, − er wegen eines der in § 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Be- schäftigung (SchwArbG) genannten Tatbestände zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,00 EUR belegt worden ist. Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm beauf- tragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. In den genannten Fällen können die Bewerber bis zu 2 Jahren nach Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden bzw. wegen einer fehlenden vergaberechtlichen Eignung nach § 16 VOB/A nicht berücksichtigt werden. Bei schwerwiegenden Fällen ist ein Ausschluss bis zu 5 Jahren möglich. 19.1.2 Im Oberschwellenbereich (europaweite Ausschreibung) ergeben sich zwingende Ausschlussgründe aus § 123 GWB und fakultative Ausschlussgründe aus § 124 GWB. Hiernach kann der Auftragnehmer insbesondere ausgeschlossen werden, wenn z.B. − er eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Sanktion geführt hat, − er nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, − das Unternehmen oder eine Person, die für das Unternehmen verantwortlich handelt im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Un- ternehmens infrage gestellt wird, − hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vereinbarungen mit Dritten getroffen wurden, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. In den genannten Fällen (fakultativer Ausschluss) können Unternehmen bis zu drei Jahren ab dem betref- fenden Ereignis ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen von zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB ist ein Ausschluss von bis zu fünf Jahren möglich.

19.3 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b Einkommensteuergesetz) dem Auftraggeber unver- züglich schriftlich mitzuteilen.

19.4 Zusatz für ausländische Auftragnehmer Falls der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland hat, wird hiermit die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des internationalen Privatrechts vereinbart. Bei Auslegung des Vertrages gilt im Zweifel der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut vorrangig. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtli- ches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.

19.5 Keine Geltung von kaufmännischen Bestätigungsschreiben zu Lasten des Auftraggebers Kaufmännische Bestätigungsschreiben gehen aufgrund der Eigenschaft als Öffentlicher Auftraggeber im Sinne der §§ 98, 99 GWB nicht zu dessen Lasten.

19.6 Information gemäß Art.13 DSGVO Der Auftraggeber als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet zum Zwecke der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Auftragnehmers. Rechtsgrund- lage ist Art. 6 Abs.1 lit. b) DSGVO. Zur Vertragsabwicklung werden insbesondere Name, Anschrift, Tele- fonnummer, Emailadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kontodaten und Vertragsdaten gespeichert. Diese

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Daten wurden teilweise beim Auftragnehmer erhoben, teilweise bei Dritten (z.B. Handelsregister, Schuld- nerregister, Versicherung, Sachverständige). Soweit erforderlich werden die Daten zur Vertragsabwicklung an öffentliche Stellen weitergeleitet. Die Daten werden für den Zeitraum gespeichert, den gesetzliche Ver- jährungsregeln und Aufbewahrungsfristen erfordern.

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