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DLR
Deutsches Zentrum
für Luft- und Raumfahrt
Linder Höhe
51147 Köln
Ertüchtigung Trinkwassernetz DLR Köln-Porz
Baubeschreibung
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Ertüchtigung Trinkwassernetz DLR Köln-Porz Baubeschreibung
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ......................................................................................... 3
1.1 Auftraggeber ...................................................................................................................... 3
1.2 Auszuführende Leistungen ................................................................................................ 3
1.3 Ausgeführte Neben- und Bauleistungen ............................................................................ 3
1.4 Vorab ausgeführte Leistungen ........................................................................................... 5
2 Angaben zur Baustelle .................................................................................................................. 6
2.1 Lage der Baustelle ............................................................................................................. 6
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .............................................................................. 6
2.3 Zugänge, Zufahrten ........................................................................................................... 6
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .............................................. 7
2.5 Lager- und Arbeitsplätze .................................................................................................... 7
2.6 Gewässer .......................................................................................................................... 7
2.7 Baugrundverhältnisse, belastete Bereiche ......................................................................... 7
2.8 Ablagerungsstellen ............................................................................................................ 7
2.9 Schutzbereiche und Schutzobjekte .................................................................................... 8
2.9.1 Straßen und Zufahrten ......................................................................................... 8
2.9.2 Bewuchs und Landschaftspflege .......................................................................... 9
2.9.3 Boden .................................................................................................................. 9
2.9.4 Gewässer ........................................................................................................... 10
2.10 Ver- und Entsorgungsleitungen im Baubereich ................................................................ 10
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ................................................................................. 10
2.12 Besonderheiten................................................................................................................ 10
3 Angaben zur Ausführung ............................................................................................................. 12
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ............................................................................... 12
3.2 Bauablauf ........................................................................................................................ 13
3.3 Baubehelfe/-gerüste ........................................................................................................ 13
3.4 Stoffe, Bauteile ................................................................................................................ 14
3.5 Abfälle ............................................................................................................................. 14
3.6 Witterungseinfluss ........................................................................................................... 15
3.7 Beweissicherung .............................................................................................................. 15
3.8 Sicherungsmaßnahmen ................................................................................................... 15
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3.9 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ..................................................................... 16
3.10 Prüfung und Nachweise ................................................................................................... 17
3.11 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination ............................................................. 18
3.12 Abnahme ......................................................................................................................... 18
4 Ausführungsunterlagen ............................................................................................................... 19
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ................................................ 19
4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen ............................ 19
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1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG
1.1 Auftraggeber
Auftraggeber, nachfolgend mit AG bezeichnet, ist das DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt).
1.2 Auszuführende Leistungen
Kurzbeschreibung der auszuführenden Leistungen
Im Wesentlichen sind folgende Hauptleistungen auszuführen: • Aushub und Verfüllung von Gräben mit einer Länge von insgesamt circa 5 km • Aufbruch und Wiederherstellung von Oberflächen • Verlegung von Trinkwasserleitungen aus PE 100, DN/OD 32 bis DN/OD 250 • Einbau verschiedener Formstücke und Armaturen aus PE, Guss und Edelstahl • Einbau von Unter- und Überflurhydranten • Bau von Armaturenschächten • Einbau von Kabelzugschächten und Verlegung von Leerrohren • Umschluss von Bestandsleitungen auf neuverlegte Leitungen • Provisorische Umschlüsse auf Hausanschlussleitungen außerhalb von Gebäuden
Hinweis: Dem AN wird ausdrücklich empfohlen sich über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit werden nicht anerkannt.
1.3 Ausgeführte Neben- und Bauleistungen
Beweissicherung Beweissicherung nach § 3 Absatz 4 VOB/B im Einflussbereich der Baumaßnahme vor Beginn und nach Abschluss der Bauarbeiten, in Abstimmung mit dem AG und Leitungsbetreiber, Zustand und Beschaffenheit feststellen und dokumentieren, durch Begehung mit schriftlichem Protokoll und Anfertigen von Lichtbildern/Videos, Aufzeichnung auf Datenträgern, Protokolle und Anlagen müssen durch Unterschrift des AGs, des ANs, der Grundstückseigentümer und der Leitungsbetreiber anerkannt sein, Vorlage aller Beweissicherungen vor der ersten Abschlagsrechnung, Schlussbeweissicherung spätestens mit der Schlussrechnung.
Festzustellen sind die Zustände und Beschaffenheiten der folgenden Anlagen: • Straßen und Wege • Geländeoberflächen • bauliche Anlagen im Baubereich • Ver- und Entsorgungsleitungen
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Vermessung Örtliche Absteckung, bestehend aus Lage- und Höhenfestpunkten und den Knickpunkten der Grenzverläufe. Tangentenschnittpunkte und Achssicherungspunkte werden nicht abgesteckt. Alle Vermessungsarbeiten der herzustellenden Gewerke sind eigenverantwortlich durch den AN herzustellen.
Der AG wird die vom AN hergestellten Gewerke nach Abschluss der Arbeiten seinerseits überprüfen. Sollten sich Abweichungen zu der planmäßigen Herstellung ergeben, hat der AN Sorge zu tragen, dass fehlerhafte Gewerke in den planmäßigen Zustand versetzt werden.
Das Einmessen der Trinkwasserleitungen in Lage und Tiefe (Rohrscheitel) ist durch den Auftragnehmer durchzuführen. Dies gilt sowohl für die Verteilungs- als auch für die Hausanschlussleitungen.
Kampfmittelbeseitigung Der Standort des DLRs befindet sich teilweise auf dem Gelände einer alten Munitionsfabrik. Grundsätzlich kann das Auffinden von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Dokumentation liegt den Unterlagen bei.
Die Bauarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten einzustellen. Das Ordnungsamt der Stadt Köln oder eine Polizeidienststelle sind dann umgehend zu informieren. Zusätzlich ist der AG ebenfalls zu informieren.
Bauvorbereitende / baubegleitende Leistungen Die Bauarbeiten sind vermessungstechnisch durch den AN zu begleiten. Alle neu verlegten Leitungen sowie vorgefundene Bestandsleitungen sind aufzumessen und in einem Bestandsplan darzustellen.
Sämtliche Leistungen sind mittels Fotodokumentation festzuhalten. Hierzu gehört unter anderem der Einbau sämtlicher Formteile, Armaturen und sonstiger Bauteile, die nach Fertigstellung der Baumaßnahme nicht mehr sichtbar sind.
Um die ausgeschriebenen Arbeiten an diversen Gebäuden durchführen zu können, müssen seitens des ANs Absprachen mit dem Nutzer oder anderen Gewerken (zum Beispiel Haustechnik) getroffen werden. Dies hat rechtzeitig vor den jeweiligen Arbeiten/Bauabschnitten zu erfolgen und ist in die Einheitspreise einzurechnen.
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Gleichzeitig laufende Bauarbeiten Parallel zu dieser Maßnahme erfolgen auf dem Gelände des DLR immer wieder diverse Baumaßnahmen, die von dieser Baumaßnahme losgelöst sind.
Im Zusammenhang mit dieser Baumaßnahme erfolgen Sanitärleistungen innerhalb der Gebäude (Leistungen TGA). Zudem werden Bauwerke für den Trinkwasseranschluss (Objekt 3 – Gebäude 46c) und für die Installationen von Druckerhöhungsanlagen (Objekt 2 – Gebäude 4i) gebaut, an die die neuen TW-Leitungen anbinden. Die Baugrenzen zu den Objekten 2 und 3 sind in den Netzplänen NP07 bzw. NP01 angezeigt. Die Baugrenze zur TGA befindet sich in den jeweiligen Hausanschlussräumen der mit Trinkwasser versorgten Gebäude.
Dadurch bedingt kann es zu Überschneidungen kommen. Um gegenseitige Behinderungen zu verhindern, sind durch den AN Absprachen und Koordinierungen mit dem AG und den Drittfirmen zu führen. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen.
1.4 Vorab ausgeführte Leistungen
Im Zuge einer anderen Baumaßnahme wurden im Vorfeld kurze Abschnitte der Trinkwasserleitungen bereits verlegt. Diese sind in den Ausführungsplänen markiert. Der AN übernimmt diese Leitungen und nimmt diese in seinen Bauablauf (Druckprüfungen, Desinfektion etc.) auf.
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2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
2.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich in Köln in unmittelbarer Nähe zum Flughafen und der Autobahn BAB 59.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Die Andienung der Baustelle erfolgt über Stadtstraßen bis zum Gelände des DLR. Auf dem Gelände erfolgt die Andienung auf asphaltierten und gepflasterten Werkstraßen.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Die Zufahrt zum Baufeld erfolgt maßgeblich über die „Ernst-Mach-Straße“ sowie für Anmeldungen und Einweisungen über den „Planitzweg“.
Für den Zugang zum Gelände des DLR werden Werksausweise benötigt, die beim Werkschutz nach vorheriger Anmeldung des AGs durch den AN zu beziehen sind. Sämtliche Aufwendungen für Abstimmungen mit AG und Werkschutz sowie Sicherheitseinweisungen zur Erlangung des Werksausweises sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Verschmutzungen der Verkehrswege und Flächen durch Baufahrzeuge sind umgehend zu beseitigen bzw. durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Die von den Baufahrzeugen genutzten Wege sind während der Bauarbeiten zu unterhalten und nach Beendigung dem Ursprungszustand entsprechend wiederherzustellen. Die dafür anfallenden Aufwendungen und Kosten trägt der AN und sind in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen, sofern nicht im LV gesondert aufgeführt.
Für die Bautätigkeiten sind im Gelände Baustraßen mit Baggermatratzen oder ähnlichem in mehreren Abschnitten vorzusehen. Die Lage der Baustraßen ist vor Ausführung durch den AN mit dem AG abzustimmen. Alle Flächen sind nach erfolgten Bauarbeiten wieder ordnungsgemäß herzustellen. Ein Lichtraumprofil für den auf die Arbeitsverhältnisse abgestimmten Baustellenverkehr wird bauseits hergestellt (Rückschnitt von Ästen). Das zusätzliche Entfernen von Bewuchs und das Fällen von Bäumen sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den AG sowie die ökologische Baubegleitung durchzuführen.
Die bestehende Zuwegung zur Baustelle ist sowohl als Zufahrt wie als Ausfahrt zu verstehen. Die Frequentierung und die Wahl der Transportgeräte sind dementsprechend auf die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
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Der Zugang zu den einzelnen Forschungsbereichen und Gebäuden muss der AN mit dem AG rechtzeitig abstimmen. In Teilbereichen sind zusätzliche Abstimmungen mit Leitwarten oder den Nutzern durch den AN erforderlich.
Müssen im Bereich von Leitungstrassen zum Beispiel störende Geräte (zum Beispiel Klima-Split- Geräte an der Nordseite von Gebäude 23a) vorrübergehend umgesetzt oder außer Betrieb genommen werden, so ist dies rechtzeitig durch den AN mit dem AG abzustimmen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Anschlussmöglichkeiten für Ver- und Entsorgungsleitungen der Baustelleneinrichtung werden dem AN durch den AGs zugewiesen. Erforderliche Leitungen sind durch den AN zu verlegen, betrieben und beseitigen.
Wasser für das Befüllen der Trinkwasserleitungen wird vom Auftraggeber gestellt. Für die Prüfung erforderliche Hydranten, Standrohre, Schläuche, Pumpen etc. werden vom AN bereitgestellt und betrieben, Wasser durch den AN ableiten. Die Entnahmestelle wird vom AG zugewiesen.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Lager- und Arbeitsplätze stehen ausschließlich in den im Lageplan gekennzeichneten Flächen zur Verfügung. Darüber hinaus benötige Lagerplätze hat der AN auf eigene Kosten zu beschaffen.
Als Lager- und Arbeitsplätze benutzte Flächen sind vor Beschädigungen zu schützen. Nach Bauende und Räumung der Baustelle sind die benutzten Flächen wieder in einen Zustand zu versetzen, der mindestens dem vor der Baumaßnahme entspricht.
2.6 Gewässer
- entfällt -
2.7 Baugrundverhältnisse, belastete Bereiche
Die vorhandenen Baugrund- und Grundwasserverhältnisse im Baubereich sind dem der Ausschreibung beigefügten Baugrundgutachten zu entnehmen.
2.8 Ablagerungsstellen
Das wiedereinbaubare Aushubmaterial soll innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche gelagert werden. In Abstimmung mit dem AG können westlich vom DLR-Gelände zusätzliche Flächen genutzt
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werden. Sämtliche Grünflächen innerhalb des DLR-Geländes dürfen nicht zur Lagerung von Aushubmaterial genutzt werden.
Alle nicht wieder verwendbaren Auf- und Abbruchmassen gehen in das Eigentum des ANs über und werden durch ihn ordnungsgemäß entsorgt und den zugelassenen Deponien zugeführt. Die Entsorgungsbescheinigungen sind dem AG digital zu übergeben. Die Deklaration erfolgt nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV).
Die Entsorgung von anfallenden Abfallstoffen erfolgt gemäß Abschnitt 3.5.
2.9 Schutzbereiche und Schutzobjekte
Die Einhaltung der geltenden Richtlinien und Vorschriften bezüglich Schall, Staub, Wasserreinhaltung sowie Schutz der angrenzenden Flächen und Gebäude ist sicherzustellen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm sind uneingeschränkt zu beachten.
Sämtliche im Baubereich befindlichen Objekte, die nicht von der Baumaßnahme betroffen sind, sind durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigungen zu schützen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen des Kapitels Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Forschungstätigkeiten in einigen Gebäuden sind äußerst vibrationsempfindlich und Arbeiten in deren Umfeld vorab terminlich abzustimmen. Eine entsprechende Erläuterung erfolgt nach Vergabe zwecks Berücksichtigung im Bauzeitenplan. Das Zurückstellen des Baus von Leitungsabschnitten kann nicht ausgeschlossen werden.
2.9.1 Straßen und Zufahrten
Die genutzten Baustellenzufahrten sowie öffentliche Wege und Straßen sind vor Beschädigungen zu schützen. Die Art und Weise der Schutzmaßnahmen ist Sache des ANs. Die Schutzmaßnahmen werden nicht separat vergütet.
Bei Entstehung von Schäden werden die Kosten für die Wiederherstellung von der Schlussrechnung abgezogen.
Es ist zu beachten, dass in Teilbereichen Rohrbrücken die Straßen überspannen. In diesen Bereichen ist mit erhöhter Vorsicht zu arbeiten und es ist mit einem eingeschränkten Lichtraumprofil zu rechnen.
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2.9.2 Bewuchs und Landschaftspflege
Ökologisch wertvolle Bereiche (zum Beispiel Amphibien zwischen Gebäude 23 und 2 sowie zwischen Gebäude 10 und 12), Bäume (Baumkataster), Gehölze und Vegetationsflächen müssen gemieden und, sofern erforderlich, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen, die sich im Bereich der Baustelle und der Lagerplätze befinden und nicht beseitigt werden dürfen, sind zu schützen. Pflanzen, die durch Unterlassung der Schutzmaßnahmen beschädigt werden, müssen kostenfrei durch den AN ersetzt werden.
Insbesondere ist Folgendes zu beachten: • Es ist ein Baustellenerschließungs-/-einrichtungsplan zu erarbeiten mit Kennzeichnung der Baustraßen und Lagerflächen. • Vorhandene, in die Baumaßnahme nicht eingebundene Vegetation darf nicht beeinträchtigt werden. • Fahrzeuge und Maschinen sind nach aktuellem Stand der Technik mit geringer Lärm- und Abgasemission einzusetzen. • Ast- und Wurzelwerke dürfen ohne vorherige Freigabe durch den AG bzw. dessen Bevollmächtigte nicht entfernt werden. • Material und Gerät darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen nicht gelagert werden. • Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind alle für den Baubetrieb benötigten Flächen in ordnungsgemäßen - möglichst ursprünglichen - Zustand zu bringen. • Zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetation im Baustellenbereich sind gemäß RAS-LP (1999) bzw. DIN 18920 (2014) sowie ZTV-Baumpflege zu schützen. • Die Entfernung und der Rückschnitt von Bäumen und Bewuchs ist ohne die ausdrückliche Genehmigung des AGs nicht erlaubt.
2.9.3 Boden
Die Durchführung der Baumaßnahme hat unter Einhaltung der Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV zu erfolgen. Eingriffe in den Boden sind auf das baubedingt notwendige Maß zu beschränken.
Folgendes ist zu beachten: • Einschlägige DIN-Normen für Baustelleneinrichtung, Bauausführung, Maschineneinsatz und Boden sind einzuhalten. • Die Vermischung von Bodenmaterial mit Fremd- und Baumaterial ist unbedingt zu verhindern. • Lieferboden, Schottermaterial etc. darf kein Fremdmaterial enthalten und ausschließlich natürlicher Herkunft sein. • Boden der Lager- und Arbeitsflächen muss vor Einträgen durch auslaufende Flüssigkeiten und Baumaterialien geschützt werden. • Das Eindringen von Spülungswässern, Bauabwässern etc. in den Untergrund ist auf jeden Fall zu verhindern. • Oberboden ist fachgerecht abzutragen und in Mieten getrennt vom Unterboden zu lagern.
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• Bodenmieten dürfen nicht befahren oder zur Lagerung von Material genutzt werden. • Die Befahrung des Oberbodens außerhalb der abgestimmten Bereiche ist nicht zulässig. • Bodenverdichtungen sind zu vermeiden, insbesondere im Wurzelbereich von Gehölzbeständen. • Der Einsatz von Radfahrzeugen auf unbefestigten Bodenflächen ist zu vermeiden. • Bei der Herstellung von Baustraßen und Lagerflächen ist das Baumaterial durch ein reißfestes geotextiles Vlies vom Unterboden zu trennen. Das Vlies ist mit einer Überlappung und einem randlichen Überstand von mindestens 0,50 m zu verlegen. • Baustraßen aus Lastverteilungsplatten sind vollflächig herzustellen und bei nicht koppelbaren Platten mit einer Überlappung von 0,50 m auszulegen. • Mineralische Schüttungen, Lastverteilungsplatten und koppelbare Baustraßenelemente sind vor Kopf einzubauen. • Der Rückbau der Baustraße hat rückschreitend und rückstandsfrei zu erfolgen.
2.9.4 Gewässer
- entfällt -
2.10 Ver- und Entsorgungsleitungen im Baubereich
Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn über die genaue Lage der Leitungen im erforderlichen Umfang zu informieren. Für Schäden, die innerhalb des Bauvorhabens an Versorgungsleitungen vom AN angerichtet werden, ist dieser allein verantwortlich.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Für die Verkehrsführung und -lenkung während der Bauzeit ist der Auftragnehmer allein verantwortlich.
Im Baubereich ist nicht mit öffentlichem Verkehr zu rechnen, abgesehen vom Werksverkehr im Zusammenhang mit dem Betrieb des DLR.
Der Notdienst-, Havarie-, Ver- und Entsorgungsverkehr ist in Abstimmung mit dem Baustellenverkehr ständig zu gewährleisten.
Die Anordnungen des AGs sind bindend. Alle diesbezüglichen anfallenden Kosten hat der Unternehmer in die Einheitspreise einzurechnen. Die Baustellenbeschilderung ist auf die vorhandene örtliche Beschilderung abzustimmen. Entsprechende Positionen sind im LV vorgesehen.
2.12 Besonderheiten
Sämtliche Aufwendungen für die nachfolgend beschriebenen Besonderheiten sind mit der entsprechenden Position im Leistungsverzeichnis abgegolten.
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Beengte Verhältnisse Die Arbeiten müssen teilweise unter beengten Verhältnissen ausgeführt werden. Zwischen Gebäuden und Einrichtungen oder unterhalb von Rohrbrücken sind die Bewegungsflächen bzw. Lichtraumprofile eingeschränkt.
EX-Bereich Im Bereich der HBK-Gebäude befindet sich ein explosionsgeschützter Bereich. Die Vorgaben des Auftraggebers und des Arbeitsschutzes sind unbedingt zu beachten. Sämtliche Maschinen und Geräte müssen für diese Arbeiten ausgerüstet und gekennzeichnet sein.
Einsatz von Kleingeräten Für die oben genannten beengten Bereiche und auch zwischen Bäumen muss der Auftragnehmer davon ausgehen kleinere Geräte und Maschinen (zum Beispiel Bagger < 10 t) einzusetzen als üblicherweise genutzt werden könnten.
Anmelden von Arbeiten Die Arbeiten im Gebäude 55 (Nordpforte Betriebs-/Werksschutz) müssen eng mit mehrwöchigem Vorlauf mit dem Werkschutz abgestimmt werden. Die Arbeiten werden je nach Räumlichkeit durch den Werkschutz begleitet.
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3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Bauleiter Der AN hat für die Dauer der Bauzeit eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen „AN-Bauleiter“ zu benennen. Dieser bzw. sein Vertreter muss während der Arbeitszeit ständig erreichbar sein und zur Entgegennahme und Ausführung von Anweisungen bevollmächtigt sein. Der AG kann, sofern eine weitere Zusammenarbeit mit dem verantwortlichen AN-Bauleiter bzw. dessen Vertreter oder sonstigen Arbeitskräften des ANs nicht möglich ist, deren Ablösung verlangen.
Unstimmigkeiten sind rechtzeitig vor der Ausführung in Absprache mit der „AG-Bauleitung“ zu klären. Abweichungen von den in den Planunterlagen und im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Ausführungen sind nur mit Genehmigung des AGs zulässig.
Baustellenberichte Für die Dauer der Bauzeit sind täglich Baustellenberichte zu führen, die der AG-Bauleitung auszuhändigen sind. Der Baustellenbericht muss von einem AN-Bauleiter oder -Schachtmeister unterschrieben sein.
Die Baustellenberichte müssen enthalten: Datum; Wetter; Arbeitszeit von/bis; Zahl der eingesetzten Arbeitskräfte, unterteilt nach Facharbeitern, Hilfsarbeitern usw.; und Zahl der eingesetzten Großgeräte, wie Bagger, Radlader usw. Ferner sind die täglich ausgeführten Arbeiten in kurzen Stichworten anzugeben und die angelieferten Materialien aufzuführen.
Nebenleistungen In allen Positionen des Leistungsverzeichnisses sind die Lieferung der erforderlichen Materialien und alle Nebenleistungen enthalten, die zur sach- und fachgerechten Durchführung der geforderten Leistungen notwendig sind, sofern nichts Gegenteiliges in den einzelnen Positionen beschrieben ist.
Arbeitszeiten Arbeitszeiten außerhalb der Regelarbeitszeiten (Montag bis Freitag, 07:00 bis 17:00) sind nach Abstimmung mit dem Auftraggeber möglich, führen allerdings nicht zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen.
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Allgemeines, Verkehrsrechtliche Antragstellung Die Verkehrsregelung im öffentlichen Bereich ist mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Hierzu erfolgt die verkehrsrechtliche Antragstellung über die "Verantwortliche Person nach MVAS 99" des ANs.
Der Auftragnehmer sichert die Baustellenbereiche und insbesondere die Zufahrten so ab, dass keine Gefährdung für den öffentlichen Verkehr entsteht.
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Auf eine stete Reinigung der vom Baustellenverkehr benutzten (bzw. gekreuzten) öffentlichen Verkehrswege durch den Auftragnehmer wird hier ausdrücklich hingewiesen.
Innerhalb des Geländes des DLR sind Vollsperrungen für einzelne Bauabschnitte nach vorheriger Abstimmung mit dem AG möglich.
3.2 Bauablauf
Ausführungszeitraum Der vorgesehene Ausführungszeitraum liegt zwischen 09/2026 und 11/2027.
Bauablauf- und Bauzeitenplan AN
Nach Vertragsabschluss erstellt der AN nach erfolgter Abstimmung mit dem AG den Bauablauf- und Bauzeitenplan und schreibt ihn während der Bauphase mindestens 14-täglich fort.
Der exakte Ausführungszeitraum in den Gebäuden ist mit dem jeweiligen Nutzer und dem AG im Vorgriff durch den AN abzustimmen. Dies ist im Bauzeitenplan zu berücksichtigen.
Der Bauzeitenplan ist so aufzustellen, dass ein Soll-/Ist-Vergleich möglich ist. Der Bauzeitenplan ist dem AG digital (MPP- und PDF-Format) zu übergeben.
3.3 Baubehelfe/-gerüste
Das Herstellen sämtlicher Baubehelfe ist Sache des AN. Sofern nicht gesondert im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben, sind jegliche Trag-, Arbeits- und Schutzgerüste sowie Montageeinrichtungen und Sicherungen für sämtliche Arbeitsschritte in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Gleiches gilt für Verbauten, Rampen und sonstige Baubehelfe. Die Kosten für die Aufstellung der statischen Berechnungen und der sonstigen Ausführungsunterlagen für Baubehelfe sind in die Einheitspreise der Positionen einzurechnen, sofern sie nicht durch entsprechende LV-Positionen gesondert erfasst sind.
Beim Einsatz von serienmäßig hergestellten Bauteilen ist nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen der zugehörige Zulassungsbescheid erteilt wurde, hier zutreffend und die bauaufsichtlichen Zulassungen noch gültig sind.
Für Baugrubensicherungen, Trag-, Arbeits- und Schutzgerüste sowie Montageeinrichtungen gelten die einschlägigen DIN-Vorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils neuesten Fassung.
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3.4 Stoffe, Bauteile
Bei Lieferung der Baustoffe durch den Auftragnehmer sind ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene und mit DIN-Zeichen versehene Materialien zu verwenden. Fabrikat/Typ usw. sind, wenn erforderlich, im Angebot einzutragen. Bei Auftragserteilung sind die technischen Unterlagen, Einbau- und Verlegevorschriften des jeweiligen Herstellerwerkes zu beachten bzw. zu belegen und dem Auftraggeber vorzulegen.
Zur Überwachung der Anlieferung dürfen die Baustoffe nur während der Arbeitszeit angeliefert werden. Die Erstanlieferung der Materialien ist spätestens einen Tag vorher der AG-Bauleitung anzuzeigen.
Werden vom AN gelieferte Baustoffe durch den AG beanstandet, so bleibt es dem AG vorbehalten, Probeentnahmen und zum Beispiel Herstellung von Versuchskörpern nach seinem Ermessen zu verlangen. Diesem Verlangen muss der AN auf seine Kosten nachkommen. Die Untersuchungskosten gehen gleichfalls zu Lasten des ANs.
Die Lieferung von Transportbeton für die Herstellung von Bauteilen aus Beton darf nur von Herstellern erfolgen, die dem "Güteschutzverband Transportbeton e. V.'' angehören. Der Nachweis obliegt dem Auftragnehmer.
Alle für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehenen Baustoffe müssen über eine entsprechende Zulassung verfügen, die vor Bestellung zusammen mit dem Produktvorschlag zur Freigabe eingereicht wird (technisches Datenblatt).
3.5 Abfälle
Die Entsorgung von anfallenden Aushubmassen und Abbruchmaterialien ist ordnungsgemäß und fachgerecht entsprechend der einschlägigen Gesetzgebung vorzunehmen. Die Entsorgung ist vom AN eigenverantwortlich zu organisieren.
Grundsätzlich gilt Verwertung der Aushubmassen vor Deponierung. Vom AN ist vor der Auftragsvergabe nachzuweisen, wo und wie die Aushubmaterialien wiederverwertet bzw. recycelt werden.
Die Deklaration erfolgt nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Die Entsorgungsbescheinigungen sind dem AG digital zu übergeben.
Die Entsorgung von Erdaushubmassen hat nur auf hierfür zugelassenen Entsorgungsanlagen zu erfolgen. Soll die Ablagerung außerhalb dieser Anlagen vom AN vorgesehen werden, so muss vor Beginn der Baumaßnahme eine entsprechende Genehmigung der Behörden für die Lagerstelle vorgelegt werden.
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Grundsätzlich sind über sämtliche endgültig deponierten Aushubmengen die Nachweise über die Entsorgung dem AG digital vorzulegen.
3.6 Witterungseinfluss
Die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz des Baufeldes gegen Witterungseinflüsse für die termin- und fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten ist Sache des AN.
3.7 Beweissicherung
Allgemeines Vorhandene bauliche Anlagen im Baustellenbereich sind mit besonderer Sorgfalt zu schützen. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN ihren baulichen Zustand und ihre Gründung genau zu untersuchen.
Erscheint ihm eine Anlage gefährdet, so hat der AN der AG-Bauleitung den Befund sofort, spätestens aber vor Inangriffnahme der Arbeiten bei der betreffenden Anlage schriftlich mitzuteilen, damit der AG mit ihm besondere Vorkehrungen vereinbart. Für Schäden an Anlagen, die durch unsachgemäße Arbeiten entstehen, haftet der AN.
Durch das Beweissicherungsverfahren soll der Zustand von Verkehrsflächen, die durch das Baugeschehen in Mitleidenschaft gezogen werden können, dokumentiert werden. Nach Abschluss der Arbeiten wird der Zustand der Anlagen erneut geprüft und ggf. Veränderungen festgestellt. Durch Gebrauch und Tätigkeit des AN entstandener Schaden ist auf Kosten des AN in den Ursprungszustand zurückzuversetzen.
Besondere Vorgaben Für die Beweissicherung sind entsprechende Leistungspositionen vorgesehen.
In den Anschlussräumen ist die Beweissicherung durch den AN durchzuführen.
Ist darüber hinaus eine Beweissicherung in Gebäuden erforderlich, erfolgt dies AG-seitig durch einen Gebäudesachverständigen.
3.8 Sicherungsmaßnahmen
Während der gesamten Bauzeit sind die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen so durchzuführen, dass Umwelt, Personen und öffentlicher Verkehr in keinem Fall gefährdet oder behindert werden.
Die Baustelle und die Baustellenzufahrten sind gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie den Richtlinien für die Sicherheit von Arbeitsstellen zu sichern.
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Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absperrungen, Schutzgerüsten, Beleuchtung, Beschilderung usw., gehen, sofern sie nicht als Leistung im LV aufgeführt sind, zu Lasten des AN und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat sich ausreichend gegen alle vorkommenden Schäden zu sichern, insbesondere gegen Unfallschaden, Haftpflicht, usw. Darüber hinaus haftet der AN für alle Schadensersatzansprüche, die durch die Bauarbeiten hervorgerufen werden.
3.9 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Vermessungsleistungen Als Absteckgrundlage für die Ausführung der Baumaßnahme wurden vom AG Festpunkte festgelegt, die in die Lagepläne übernommen wurden.
Für die Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung von Achspunkten und Grenzsteinen/-punkten ist der AN allein verantwortlich. Bei Entfernen derselben hat der AN diese durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf seine Kosten wieder herstellen zu lassen.
Für die eigenverantwortliche Vermessung während der Bauzeit ist im LV eine besondere Position vorgesehen.
Aufmaßverfahren und Abrechnung Die Abrechnung soll, insoweit zutreffend und mit dem AG abgestimmt, gemäß ATV DIN 18299, Abschnitt 5 nach Zeichnung erfolgen.
Den Abrechnungen sind die erforderlichen Zeichnungen gemäß DIN 2425 sowie die Mengenermittlungen mit dem Materialnachweis beizufügen.
Der AN erstellt grundsätzlich die Aufmaße. Die Eintragungen sind vom AG gegenzuzeichnen. Alle Abrechnungsunterlagen, wie Rechnungen, Zwischenrechnungen, Mengenermittlungen, normgerechte Abrechnungszeichnungen sind vom AN beizufügen. Die Aufmaße sind REB-konform aufzustellen. Die Mengenermittlungen werden im DA11-Format übergeben.
Liegen den Abschlagsrechnungen keine prüfbaren Mengenberechnungen auf der Grundlage von Aufmaßen und Abrechnungsvordrucken bei, so wird die Rechnung als nicht prüffähig zurückgewiesen.
Die Prüfung und Auszahlung der Schlussrechnung erfolgen erst nach Vorlage aller prüffähigen Unterlagen und nach mängelfreier Abnahme der gesamten Baumaßnahme. Als Eingangsdatum der gesamten Schlussrechnung gilt das Datum des Tages, an dem die letzten Unterlagen beigebracht werden.
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In Gänze erbrachte Leistungspositionen sind zeitnah in Quantität und Qualität schlussrechnungsreif abzurechnen, das heißt einschließlich Vorlage aller zugehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Ergebnisse von Güteprüfungen, Qualitätsnachweise etc.
Für die Abrechnung werden als Leistungsnachweise zum Beispiel Ausführungszeichnungen, Stücklisten, Aufmaße, Wiegescheine, Lieferscheine sowie Stundenlohnzettel anerkannt. Leistungspositionen, die in Rechnungen nicht durch Aufmaße bzw. Abrechnungspläne belegt sind, gelten als nicht prüffähig und werden nicht anerkannt. Grundsätzlich sind die Aufmaße und das Abrechnungsverfahren vor Beginn der Bauarbeiten mit der örtlichen Bauüberwachung festzulegen.
Soweit Stoffe nach Gewicht abgerechnet werden, sind die Einbaumengen nach Wiegekarten bzw. Lieferscheinen zweifelsfrei nachzuweisen.
Die Ausführung von Leistungen im Stundenlohn ist nur nach vorheriger Absprache mit dem AG zulässig. Die Prüfung der Stundenlohnzettel hat unmittelbar nach Erhalt zu erfolgen. Eventuelle Einwendungen sind auf beiden Ausfertigungen vorzunehmen.
Alle gelieferten Stoffe, welche zur Abrechnung kommen, sind durch Originallieferscheine nachzuweisen. Die Lieferscheine müssen die Baustellenbezeichnung und die Unterschrift des Empfängers auf der Baustelle enthalten. Des Weiteren sind die Lieferscheine im Original und eine dazugehörige Lieferscheindokumentation (positionsweise mit Lieferschein-Nr. und Menge) zu übergeben.
3.10 Prüfung und Nachweise
Erforderliche Kontrolluntersuchungen werden durch ein Prüflabor entsprechend der maßgebenden Richtlinien durchgeführt. Das Prüflabor wird durch den AN beauftragt und muss durch den AG anerkannt werden.
Für die hierbei gegebenenfalls eintretenden Behinderungen und Unterbrechungen des Baustellenbetriebes erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis über die Gütesicherung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend der betreffenden DIN-Vorschriften und technischen Lieferbedingungen ohne besondere Vergütung zu erbringen und durch Zeugnisse im Original zu belegen. Diese Forderung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Stoffe oder Bauteile das Gütezeichen einer anerkannten Güteschutzgemeinschaft tragen und das Prüfergebnis der Bauüberwachung vorgelegt ist.
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3.11 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Für die Baumaßnahme gelten ggf. die Regelungen der Betriebsordnung für Fremdfirmen. Der AN ist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach der Betriebsordnung verpflichtet.
Es wird für die Baumaßnahme ein SiGe-Plan erstellt, somit hat der AN die danach erforderlichen Einrichtungen zu treffen und vorzuhalten.
Sicherheitseinrichtungen, wie zum Beispiel Leitern oder Einstiegshilfen sind vom Hauptauftragnehmer zu stellen. Diese sind bei Bedarf den Nachunternehmern zur Verfügung zu stellen.
3.12 Abnahme
Der AN beantragt die Abnahme und legt dem Abnahmeverlangen die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Dokumentationsunterlagen bei. Ohne vorliegende und vollständige Dokumentationsunterlagen erfolgt keine Abnahme.
Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgt förmlich und ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Auftraggeber zu beantragen. Über das Ergebnis der Abnahme wird ein Protokoll gefertigt.
In der Zeitspanne zwischen Fertigstellung und der Schlussabnahme ist der AN weiterhin unterhaltungspflichtig und haftet für entstandene Schäden.
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4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Ausführungsunterlagen werden durch den Auftraggeber zur Bauausführung freigegeben. Auf etwaige Einschränkungsvermerke ist besonders zu achten.
Ausführungspläne mit Freigabevermerk werden digital und bei Bedarf zweifach als Farbausdruck übermittelt.
Alle Maße in den vom AG zur Verfügung gestellten Planunterlagen sind in der Örtlichkeit zu überprüfen. Der AG behält sich Änderungen vor.
Nach der Übergabe der Unterlagen hat der AN innerhalb zwei Wochen seiner Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 3 Absatz 3 VOB/B nachzukommen.
4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen
Ausführungsunterlagen Für die Bearbeitung aller Ausführungsunterlagen gelten Ziffer 1 der ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2 sowie die Festlegungen gemäß Anlage „Vereinbarung zum Datenaustausch und Archivierung von digitalen Arbeitsergebnissen (insbesondere Schnittstellenformate DWG und DXF)“.
Sämtliche Änderungen, die sich während des Bauablaufes ergeben, sind grundsätzlich durch den AN mit der örtlichen Bauüberwachung des AGs abzustimmen bzw. rechtzeitig anzuzeigen sowie durch den AN eigenständig für die Erstellung der Bestandsunterlagen zu dokumentieren.
Grundsätzlich durch den AN zu liefernde und bei Bedarf fortzuschreibende Unterlagen • Bauzeitenplan • Baustelleneinrichtungsplan • Aufmaßblätter • Tagesberichte
Die Aufmaßblätter sind auf der Grundlage der vorhandenen, vom AG ausgehändigten Planunterlagen zu erstellen. In diesen Plänen sind vom AN alle durch bauliche, topografisch neu beschaffene bzw. geänderte Einzelheiten in ihrer tatsächlichen Lage einzutragen.
Besondere ausführungsspezifische Unterlagen Auf weitere, zu liefernde Unterlagen wird im LV verwiesen.
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