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VHB_214_Besondere_Vertragsbedingungen.pdf

Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit Brücke und Gewässerbauwerken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 16:15 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer 15/2026

Baumaßnahme OT Berthelsdorf Hochwasserrückhaltebecken Kleine Striegis

Leistung Stahlbetonarbeiten, Tief- und Erdbauarbeiten, Stahlwasserbau

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen × am 07.12.2026 spätestens ............ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum ............ zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) × am 08.12.2028 innerhalb von ............ Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der ............ , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: × vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn × vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ............ € (ohne Umsatzsteuer) × 0,15 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,00 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

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2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf ............ Tage.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. × Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. × Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt

7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.1 Umlage Bauwesenversicherung, Baustrom, Wasser

Der AG schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die dafür entstehenden Kosten werden pauschal zu 0,2 v. H. der netto-Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge von der Schlussrechnung abgezogen. Der AG stellt Baustrom und Bauwasser zur Verfügung. Für den Ausgleich der Verbrauchskosten werden pauschal 0,3 v. H. der netto-Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge von der Schlussrechnung abgezogen.

10.2 Urkalkulation

Die Urkalkulation ist innerhalb 6 Werktage nach Auftragserteilung unaufgefordert beim Auftraggeber , spätestens zur Anlaufberatung vorzulegen. Die Urkalkulation wird im Beisein des AN geöffnet und stichprobenartig geprüft.

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10.3 Bauberatungen

Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig nach Bekanntgabe durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden

10.4 Bauzeitenplan

Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung einen verbindlichen Bauzeitenplan auf der Grundlage der durch den AG vorgegebenen Randbedingungen für seine Leistungen zu erstellen. Der Bauzeitenplan ist mindestens nach den Titelleistungen des Leistungsverzeichnisses bzw. Bauabschnitten zu erstellen. Zeiten für die Erstellung der Werkstattplanung, Vorbereitung, Prüfungen, Nachbereitung sind im Plan auszuweisen, soweit sie für die vereinbarten Fristen von Bedeutung sind. Bei erheblichen Abweichungen (Verzug) ist der Bauzeitenplan unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem AG spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung zu übergeben, Überarbeitungen sind innerhalb von 2 Werktagen vorzulegen. Im Bauzeitenplan ist zu berücksichtigen, dass dem AG für die Probenahme je Probe eine Woche Zeit einzuräumen ist. Der AN verpflichtet sich nach Erhalt der Laborergebnisse sofort mit der Abfuhr des zu entsorgenden Materials zu beginnen.

10.5 Anordnung von Stundenlohnarbeiten

Mit der Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich vorzulegen.

10.6 Abrechnung, Aufmaß

Abschlags- und Schlussrechnungen sind nachvollziehbar und prüffähig mit einem gemeinsam kumulativ erstellten und von der Bauüberwachung des AG geprüftem positionsweisen Aufmaß einzureichen. Alle erforderlichen Nachweise sind zur Prüfung beizulegen. Die für die Abrechnung der Leistung notwendigen Feststellungen, Aufmaße, Nachweise sind zeitnah und wenn nötig, gemeinsam mit der Bauüberwachung des AG zu erstellen. Die gemeinsame Erstellung ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Nicht gemeinsam erstellte Aufmaße sind zwingend vor Rechnungslegung zur Prüfung einzureichen. Versäumt der AN die rechtzeitige Beantragung (nach VOB/B §14), hat er zum von Ihm erstellten Aufmaß die Beweislast und bei Meinungsverschiedenheiten die Zugängigkeit zu seiner Leistung auf seine Kosten wiederherzustellen.

10.7 Bautagebuch

Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen und dieses der Bauüberwachung des Auftraggebers wöchentlich zur Baubesprechung zu übergeben.

10.8 Baustellenbesprechungen

Der Auftragnehmer hat zu den im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung stehenden Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber durch seine Bauüberwachung zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle und zur Regelung des Zusammenwirkens verschiedener Unternehmer (zu § 4 VOB/B) durchführt, einen geeigneten und bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Mit den Baustellenbesprechungen führt der Auftraggeber auch Koordinierungen nach Baustellenverordnung durch. Die Besprechungen finden grundsätzlich wöchentlich auf der Baustelle statt.

10.9 Nachtragsangebote

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Nachtragsangebote sind mit der nachvollziehbaren, prüffähigen und mit Bezug auf die Grundlagen der Preisermittlung (Urkalkulation) des Angebotes vorgenommenen Ermittlung der Einheitspreise an den AG einzureichen.

10.10 Abnahme

Die Abnahme erfolgt förmlich durch den AG bzw dessen bevollmächtigten Vertreter. Eine vorherige Inbetriebnahme gilt nicht als Abnahme. Bei der Abnahme festgestellte Mängel sind innerhalb einer vereinbarten und angemessenen Frist vom AN zu beseitigen. Es gelten die Bestimmungen der VOB/B § 13 zur Mängelbeseitigung

10.11 Frist für Mängelbeseitigung

Die Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsansprüche beträgt gemäß VOB /B 4 Jahre.

10.12 Mindestlohn

Es gelten die Bestimmungen des Gesetztes zur Regelung des Mindestlohnes, auch für Nachunternehmer. Die den Vergabeunterlagen beiliegende Verpflichtungserklärung wird Vertragsbestandteil.

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