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PfB Kleine Striegis unterzeichnet mit UVP.pdf

Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit Brücke und Gewässerbauwerken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 16:15 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Ihr/-e Ansprechpartner/-in Oliver Fischer

Durchwahl Telefon +49 371 532-1813 Telefax +49 371 532-1929

oliver.fischer@ lds.sachsen.de*

Geschäftszeichen

Planfeststellungsbeschluss (bitte bei Antwort angeben)

C46-0522/800/26- 2024/1283791

Neubau Hochwasserrückhaltebecken

Chemnitz, 17. Dezember 2024

an der Kleinen Striegis in Hainichen

Postanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

Besucheranschrift: Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Str. 41 09120 Chemnitz

www.lds.sachsen.de

Bankverbindung: Empfänger Hauptkasse des Freistaates Sach- sen IBAN DE22 8600 0000 0086 0015 22 BIC MARK DEF1 860 Deutsche Bundesbank

Verkehrsverbindung: Straßenbahnlinien 5, C11 (Rößlerstraße) Buslinie 52 (Altchemnitzer Straße)

Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze vor dem Gebäude. Für alle anderen Besucherpark- plätze gilt: Bitte beim Pfortendienst klingeln.

*Informationen zum Zugang für ver- schlüsselte / signierte E-Mails / elektro- nische Dokumente sowie elektronische Zugangswege finden Sie unter www.lds.sachsen.de/kontakt.

Informationen zum Datenschutz finden Sie Seite 1 von 194 unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 2

Abkürzungsverzeichnis 5

Rechtsgrundlagen 8

A Tenor 13

Feststellung des Plans 13 Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen 13 1 Wasserrechtliche Entscheidungen 13 2 Sonstige öffentlich-rechtliche Entscheidungen 14 Planunterlagen 15 1 Festgestellte Planunterlagen 15 2 Regelungen der Planfeststellungsbehörde 22 Nebenbestimmungen 53

  1. Allgemeine Nebenbestimmungen 53
  2. Gewässer- und Hochwasserschutz 54
  3. Natur und Landschaftspflege 60
  4. Fischerei 61
  5. Abfall, Altlasten und Bodenschutz 62
  6. Geologie 63
  7. Immissionsschutz 64
  8. Arbeitsschutz 64
  9. Archäologie und Denkmalschutz 64
  10. Verkehr und Straßenbau 65
  11. Kampfmittelbeseitigung / Katastrophenschutz 66
  12. Bergbau 66
  13. Ver- und Entsorgungsleitungen 66
  14. Forst 67 Zusagen 67 Entscheidung über vorgetragene Einwendungen 67 Sofortige Vollziehbarkeit 67 Kostenentscheidung 67

B Sachverhalt 68

Trägerin des Vorhabens 68 Beschreibung des Vorhabens 68 1 Lage des Vorhabens 68 2 Veranlassung des Vorhabens 68 3 Variantenuntersuchung und Wahl der Vorzugsvariante / Null-Variante 69 4 Beschreibung der beantragten Vorzugsvariante 74 Ablauf des Planfeststellungsverfahrens 78

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1 UVP-Vorprüfung 78 2 Antrag auf Planfeststellung 78 3 Anhörungsverfahren 79 4 Ergänzendes Anhörungsverfahren zur 1. Tektur 79 5 Verträglichkeitsprüfung 80

C Entscheidungsgründe 81

Formell-rechtliche Würdigung 81 1 Planfeststellungsbedürftigkeit 81 2 Gegenstand der Planfeststellung 81 3 Zuständigkeit 81 4 Beachtung der Verfahrensvorschriften 82 5 Rechtswirkung Planfeststellung 83 6 Notwendige Folgemaßnahmen 83 7 Planrechtfertigung 84 8 Umweltverträglichkeit 87 9 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen 87 Materiell-rechtliche Würdigung 87 1 Wasserwirtschaft 87 2 Naturschutz und Landschaftspflege 107 3 Fischerei 170 4 Abfall, Altlasten, Bodenschutz 171 5 Geologie 174 6 Klimaschutz 174 7 Immissionsschutz 174 8 Arbeitsschutz 175 9 Archäologie/Denkmalpflege 175 10 Verkehr/Straßenbau 176 11 Kampfmittelbeseitigung/Katastrophenschutz 176 12 Bergbau 177 13 Ver- und Entsorgungseinrichtungen 177 14 Forst 177 15 Vermessung 178 16 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Baurecht 178 17 Anerkannte Naturschutzvereinigungen (Grüne Liga Sachsen e. V., NABU Landesverband Sachsen e. V., Naturschutzverband Sachsen e. V.) 182 18 Landratsamt Mittelsachsen 183 19 Private Belange / Eigentum 184 Zusammenfassung / Gesamtabwägung 185 Sofortige Vollziehbarkeit 186 Kostenentscheidung 187

D Hinweise 187

Allgemeine Hinweise 187 Hinweise zur Wasserwirtschaft 188 Hinweise zur Fischerei 188 Hinweise zum Abfall, Altlasten- und Bodenschutz 189

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[Seite 4]

[Seite 4: Text nur als Bild — nicht lesbar]

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Abkürzungsverzeichnis

Ø Durchmesser

§ Paragraph

% Prozent

Abt. Abteilung

Alt. Alternative

Art. Artikel

ASR Technische Regel für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln)

ATKIS-DGM Amtliches Topographisch-Kartographisches Informations- system-Digitale Geländemodelle

Az. Aktenzeichen

BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

bQK biologische Qualitätskomponente

BV Brutvogelbestand

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

bzgl. bezüglich

bzw. beziehungsweise

ca. circa

CEF-Maßnahmen Maßnahme zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (continuous ecological functionality)

cm Zentimeter

DGM Digitales Geländemodell

d. h. das heißt

DIN Deutsches Institut für Normung

DHHN2016 Normalhöhensystem des Deutschen Haupthöhennetzes 2016, amtliches Höhenreferenzsystem

DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall

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etc. et cetera, und so weiter

EUGH Europäischer Gerichtshof

e. V. eingetragener Verein

f./ff. folgende/fortfolgende

FFH Fauna-Flora-Habitat

FFH-RL FFH-Richtlinie

ggf. gegebenenfalls

ggü. gegenüber

ha Hektar

HRB Hochwasserrückhaltebecken

HWE Hochwasserentlastung

HWSK Hochwasserschutzkonzept

HQ Abflussmenge für ein Hochwasser; die dahinterstehende Zahl gibt an, mit welcher Jährlichkeit das Hochwasser statistisch vorkommt

inkl. inklusive

i. S. d. im Sinne des/der

i. V. m. in Verbindung mit

km Kilometer

KoKa-Nat Kompensationsflächenkataster

LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan

lfd. laufende

LEP Landesentwicklungsplan

LfULG Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Lit. Buchstabe (lateinisch littera)

LRT Lebensraumtyp

LMB Leichte Gewichtsklassen der Wasserbausteine (Light Mass Kategorie B) gemäß den Technischen Lieferbedin- gungen für die Wasserbausteine, die dahinterstehenden Zahlen geben das Gewicht in kg an

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LSG Landschaftsschutzgebiet

m Meter

m2 Quadratmeter

m3 Kubikmeter

m³/s Kubikmeter pro Sekunde

mind. mindestens

mm Millimeter

MQ Mittlerer Abflusswert

N-A-Modell Niederschlags-Abfluss-Modell

NHN Normalhöhennull

Nr. Nummer

öBB ökologische Baubegleitung

ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr

o. g. oben genannt

OWK Oberflächenwasserkörper

Q Abfluss

QK Qualitätskomponente

RC-Material Recycling-Material

rd. rund

RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau

Rn. Randnummer

S. Seite

SiDaS Sicherer Datenaustausch Sachsen

SMUL Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

s. o. siehe oben

sog. sogenannte/sogenannter/sogenanntes

t Tonnen

TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

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TR LAGA Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall

TLW Technische Lieferbedingungen für Wasserbausteine

u. a. unter anderem

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

vgl. vergleiche

VO Verordnung

z. B. zum Beispiel

Ziff. Ziffer

ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen

zzgl. zuzüglich

Rechtsgrundlagen

  1. SächsKVZ Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Fi- nanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis) in der ak- tuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststel- lungsbeschlusses

  2. BImSchV 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissions- schutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Plan- feststellungsbeschlusses

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfest- stellungsbeschlusses

ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten

BaustellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Bau- stellen (Baustellenverordnung) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststel- lungsbeschlusses

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[Seite 9]

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbe- schlusses

BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ver- wendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfest- stellungsbeschlusses

BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnli- che Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfest- stellungsbeschlusses

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur- schutzgesetz – BNatSchG) in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)

EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirt- schaftsgesetz - EnWG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

ErsatzbaustoffV Verordnung über Anforderungen an den Einbau von minerali- schen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbau- stoffverordnung)

FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal- tung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch RL 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (Abl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368)

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der aktuel- len Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungs- beschlusses

GrwV Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserver- ordnung – GrwV) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislauf- wirtschaftsgesetz) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

KSG Bundes-Klimaschutzgesetz in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

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[Seite 10]

NachwV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

NRW Nordrhein-Westfalen

OGewV Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer 1 (Oberflä- chengewässerverordnung) in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

OVG Oberverwaltungsgericht

ROG Raumordnungsgesetz in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

ROV Raumordnungsverordnung in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

RSA 21 Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Februar 2021

SächsBO Sächsische Bauordnung in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsDSchG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Frei- staat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz) in der aktu- ellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststel- lungsbeschlusses

SächsFischG Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fi- schereigesetz) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Er- lasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsFischVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststel- lungsbeschlusses

SächsHohlrVO Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsKMVO Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des In- nern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsi- sche Kampfmittelverordnung) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsKrWBodSchG Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bo- denschutzgesetz) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

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[Seite 11]

SächsKrWBodSch- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt ZuVO und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutz- rechts

SächsLPlG Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsNatSchG Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsÖKoVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensations- flächenkataster (Sächsische Ökokonto-Verordnung) in der aktu- ellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststel- lungsbeschlusses

SächsStrG Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Stra- ßengesetz) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlas- ses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsVwKG Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der aktu- ellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststel- lungsbeschlusses

SächsWG Sächsisches Wassergesetz in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

StVO Straßenverkehrs-Ordnung in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbe- schlusses, soweit im Text nicht ausdrücklich auf eine andere Fassung des UVPG Bezug genommen wird

UVPG a. F. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749); dies entspricht der Fassung des UVPG, die vor dem 16. Mai 2017 galt

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

VwV Biotopschutz Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Vollzug des § 26 des Sächsi- schen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Schutz bestimmter Biotope in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

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VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der aktuellen Fas- sung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbe- schlusses

VwV Stauanlagen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspei- chern und Rückhaltebecken in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts- gesetz – WHG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Er- lasses des Planfeststellungsbeschlusses

WRRL Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah- mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Was- serpolitik (Wasserrahmenrichtlinie)

WrWBauPrüfVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Anforderungen an Antragsunterla- gen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und die bautech- nische Prüfung von wasserwirtschaftlichen Anlagen (Wasser- rechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung) in der aktuel- len Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungs- beschlusses

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Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgenden

Planfeststellungsbeschluss:

A Tenor

Feststellung des Plans

Auf Antrag der Großen Kreisstadt Hainichen, Markt 1, 09661 Hainichen – nachfolgend Vorhabensträgerin genannt – stellt die Landesdirektion Sachsen – nachfolgend Planfest- stellungsbehörde genannt – den Plan für das Gewässerausbauvorhaben

„Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens an der Kleinen Striegis in Hainichen“

entsprechend der unter A.III.1 aufgeführten Unterlagen und der hierzu unter A.III.2 er- gangenen weiteren Regelungen sowie nach Maßgabe der unter A.IV geregelten Neben- bestimmungen fest.

Durch diese Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind für das Vorhaben andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Ge- nehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfest- stellungen grundsätzlich nicht erforderlich.

Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen

1 Wasserrechtliche Entscheidungen

Errichtung und Betrieb der Stauanlage

Die Vorhabensträgerin erhält nach § 68 Abs. 1 WHG die Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb der Stauanlage mit folgenden wesentlichen Daten:

Bauart:Steinschüttdamm mit innenliegender ge- neigter Dichtung
Art des Stauraumes:gesteuertes Trockenbecken im Haupt- schluss
Gestautes Gewässer:Kleine Striegis bei Koordinaten Hoch/Rechts Sperrbauwerk HW1: 5644377 HW2: 5643840 RW1: 4577213 RW2: 4577695
Kronenhöhe:335,10 (m ü. NHN)
Böschungsneigung des Dam- mes zur Luftseite:1:3
Böschungsneigung des Dam- mes zur Wasserseite:1:3
Kronenbreite des Dammes:4 m
Kronenlänge des Dammes:257 m

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Höhe des Dammes: (über Gelände in der Talsohle)8,85 m
Höhe des Dammes: (Gesamthöhe bis Gründung)10,9 m
Vollstau Z : V333,40 (m ü. NHN)
Stauvolumen bei Vollstau:169.307 m³
Staufläche bei Vollstau:75.750 m²

Nicht davon umfasst ist die Gestattung, dass nach Hochwasserereignissen aus dem Stauraum oder dem Anlagenumfeld beräumte Material wieder in ein Gewäs- ser zu geben. Die vorzunehmende Entsorgung ist entsprechend der wasserrechtli- chen bzw. abfallrechtlichen Vorgaben vorzunehmen.

Weitere Ausbaumaßnahmen am Gewässer

Die Vorhabensträgerin erhält nach § 68 Abs. 1 WHG die Zulassung zum Rückbau zweier vorhandener Sohlabstürze an Fluss-km 10+1057 und 11+315 auf einer Länge von jeweils 80 m und Herstellung eines fischdurchgängigen Raugerinnes nach Maßgabe der festgestellten Unterlagen.

Anlagen am Gewässer

Die Vorhabensträgerin erhält die wasserrechtlichen Genehmigungen zur Errich- tung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen in, unter, an und über Gewässern gemäß § 36 WHG i. V. m. § 26 Abs. 1 SächsWG für alle mit dem planfestgestellten Vorhaben zugelassenen Anlagen. Diese sind insbesondere alle laut Bauwerksver- zeichnis vorgesehenen bzw. von einer Änderung oder Beseitigung betroffenen baulichen Anlagen in, an, über und unter dem Gewässer Kleine Striegis. Dies be- trifft zum Beispiel die Ertüchtigung der Betonplattenbrücke gemäß lfd. Nr. 4.5 des Bauwerksverzeichnisses sowie den Rückbau einer bestehenden Furt lfd. Nr. 4.6 (Teil I Fachplanung Anlage 1 Bauwerksverzeichnis).

2 Sonstige öffentlich-rechtliche Entscheidungen

Die Planung schließt folgende sonstige öffentlich-rechtliche Entscheidungen gegenüber der Vorhabensträgerin ein:

Zulassung des Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 BNatSchG,

Anerkennung der „Ökokontomaßnahme M4 Rückbau einer Stallanlage in Ber- thelsdorf“ als Kompensationsmaßnahme gemäß § 5 SächsÖkoVO i. V. m. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 SächsNatSchG und §§ 15, 16 BNatSchG im Umfang von 25.644 Werteinheiten,

Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 6 SächsNatSchG für das gesetzlich geschützte Biotop:

„Naturnaher Flachlandbach mit begleitendem Erlen-Eschenwald“

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Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung nach § 8 LSG-VO sowie eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 LSG-VO des Land- schaftsschutzgebietes „Tal der Kleinen Striegis“ aus der Festsetzung mit Be- schluss des Landkreises Mittweida vom 1. Dezember 1999 (Mittweidaer Land- kreisnachrichten Nr. 23/99),

Genehmigung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SächsDSchG für Erdar- beiten, Bauarbeiten und Gewässerausbaumaßnahmen an einer Stelle, von der den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale be- finden,

Zulassung der im Bauwerksverzeichnis aufgeführten notwendigen Folge- maßnahmen an anderen Anlagen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, insbeson- dere die Anpassung von Zuwegungen und Zufahrten.

Planunterlagen

1 Festgestellte Planunterlagen

Die Planunterlagen wurde von der ARGE Ingenieurbüro ICL Ingenieur Consult GmbH, Diezmannstraße 5, 04207 Leipzig und Ingenieurbüro Klemm & Hensen GmbH, Fabrikstr. 18, 04207 Leipzig sowie den DÄRR Landschaftsarchitekten, Ernst-Grube-Str. 1, 06120 Halle aufgestellt.

Die Planunterlagen enthalten eine Tektur. Die 1. Tektur vom 25. März 2024 sowie die Streichung überholter Passagen sind gekennzeichnet. Geänderte Pläne sind jeweils im Plankopf (Schriftfeld) in der Rubrik „Änderungen“ in der für die Tektur jeweiligen Farbe beschrieben.

Die vorgelegten Pläne werden mit den sich aus den Tekturen ergebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt und umfassen vorbehaltlich der nachfolgenden Regelun- gen unter A.III.2 folgende mit X in der Spalte „planfestgestellt“ markierte Unterlagen. Die daneben nachrichtlich aufgeführten Unterlagen sind Teil der vorgelegten Planunterlage, liegen der Vorhabenplanung zugrunde und dienen dem besseren Verständnis.

Ordner/ UnterlageBezeichnungMaßstabplan-nach-
festge-richt-
stelltlich
Ordner 1
Teil 0 - Verzeichnisse
Inhaltübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1 - Fachplanung
Erläuterungsbericht vom 15. Dezember 2023 (1. Tek- tur)
Fotodokumentation Beckenstandort 1: Blatt 1-6 Beckenstandort 2: Blatt 7-12

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Ordner 2
Teil 1 – Anhänge zur Fachplanung
Anlage 1Bauwerksverzeichnis mit Stand vom März 2021
Anlage 2Hydrologische und hydraulische Untersuchungen
Anlage 2.1Auszug Hochwasserschutzkonzept „Kleine Striegis“
1 Erläuterungsbericht vom Oktober 2009
2 Anlage 4, Blatt 2 Intensitätskarte für HQ 100 im IST-Zustand1:10.000
3 Anlage 7, Blatt 4 Gefahrenkarte für HQ 100 im IST- Zustand1:5.000
4 Anlage 8.1 Maßnahmeliste der ermittelten Maß- nahmen
5 Anlage 12, Blatt 2 Intensitätskarte für HQ 100 im PLAN-Zustand1:10.000
6 Ergänzende Erläuterungen zur Variantenbetrach- tung der Hochwasserschutzmaßnahmen vom Ok- tober 2012
7 Anlage 8, Blatt 3 Maßnahme M 8 – Stat. 15+240 – Vorzugsvariante HW-Schutzdamm mit Drosselab- fluss für HRB 11:2.500
8 Anlage 8, Blatt 4 Maßnahme M 8 – Alternativvari- ante – Stat. 14+500 HW-Schutzdamm mit Drossel- abfluss für HRB 1a1:2.500
9 Anlage 8, Blatt 5 Maßnahme M 8 – Stat. 15+240 – Variante 2d Kombination HRB 1 Kleine Striegis + HRB 2 Eulenbach1:2.500
10 Anhang 5.1 Nutzen-Kosten Analyse im Rahmen des HWSK für die Kleine Striegis vom Mai 2017
Anlage 2.2Hydrologische Untersuchungen im Zuge der Erarbei- tung eines Hochwasserschutzkonzeptes für die Kleine Striegis
1 Anhang 1.1 Gefälleverhältnisse der Kleinen Striegis im IST-Zustand
2 Anhang 1.2 Wasserspiegellagenberechnung HQ 100 Ist
3 Anhang 1.3 Wasserspiegellagenberechnung HQ 50 Ist
4 Anhang 1.4 Wasserspiegellagenberechnung HQ 10 Ist
5 Anhang 1.5.1 Wasserspiegellagenberechnung HQ 100 Plan Teil 1 Anhang 1.5.2 Wasserspiegellagenberechnung HQ 100 Plan Teil 2
6 Anhang 1.6 Hydraulischer Leistungsnachweis der Querprofile für den Ist-Zustand
7 Anhang 1.7 Hydraulischer Leistungsnachweis der Querprofile für den Plan-Zustand

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Anlage 2.3Niederschlags-Abfluss-Modellierung für die Kleine Striegis
Anlage 2.3.1Hydrologische Untersuchungen im Zuge der Erarbei- tung eines Hochwasserschutzkonzeptes die Kleine Striegis, Leistungsphase 1 der DHI-WASY GmbH vom 5. Mai 2008 mit Anlagen 1 und 2 gemäß Anlagenver- zeichnis
Anlage 2.3.2Hydrologische Untersuchungen im Zuge der Erarbei- tung eines Hochwasserschutzkonzeptes die Kleine Striegis, Leistungsphase 2 der DHI-WASY GmbH vom 24. November 2008 mit Anlagen 1 und 2 gemäß Anla- genverzeichnis
Anlage 2.3.3Niederschlags-Abfluss-Modellierung für die Kleine Striegis der DHI-WASY GmbH vom 17. Juni 2015 mit Anlage 1 gemäß Anlagenverzeichnis
Anlage 2.4Retentionsberechnungen mit dem Niederschlags-Ab- fluss-Modell für die Kleine Striegis für einen weiteren Beckenstandort
Anlage 2.4.1Retentionsberechnungen mit dem Niederschlags-Ab- fluss-Modell für die Kleine Striegis der DHI-WASY GmbH vom Mai 2016 mit Anlagen 1-4 gemäß Anlagen- verzeichnis
Anlage 2.4.2Retentionsberechnungen mit dem Niederschlags-Ab- fluss-Modell für die Kleine Striegis für einen weiteren Beckenstandort der DHI-WASY GmbH vom Juli 2016 durch mit Anlagen 1-4 gemäß Anlagenverzeichnis
Anlage 2.4.3Retentionsberechnung zum Probestauprogramm
Anlage 2.5Freibordberechnungen vom 24. Mai 2017
Anlage 2.6Hydraulische Berechnungen Betriebsauslass vom 24. Mai 2017
Anlage 2.7Hydraulischer Nachweis HWE vom 24. Mai 2017
Anlage 2.8Aktualisierung Niederschlags-Abfluss-Modell der DHI- WASY GmbH vom Mai 2019 mit Anlagen gemäß An- lagenverzeichnis
Ordner 3
Teil I - Anhänge zur Fachplanung
Anlage 3Baugrundgutachten
Anlage 3.1Baugrundvoruntersuchung Geotechnischer Bericht der analytec Dr. Steinhau In- genieurgesellschaft vom 2. Juni 2015 mit Anlagen ge- mäß Anlagenverzeichnis
Anlage 3.2Baugrundhauptuntersuchung Geotechnischer Bericht der analytec Dr. Steinhau In- genieurgesellschaft vom 15. September 2016 durch mit Anlagen siehe Anlagenverzeichnis

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Ordner 4
Teil I - Anhänge zur Fachplanung
Anlage 4Bautechnische Nachweise für Bauwerke
Anlage 4.1Lastenheft des Ingenieurbüros Klemm & Hensen GmbH vom 24. März 2017
Anlage 4.2Statische Berechnung Durchlassbauwerk des Ingeni- eurbüros Klemm & Hensen GmbH - Tragwerksplanung – Erläuterungsbericht vom 22. Mai 2017 - Statische Berechnung vom 23. Mai 2017
Ordner 5
Teil I - Anhänge zur Fachplanung
Anlage 4.3Standsicherheitsnachweis Absperrbauwerk Unterlage 1 – Erläuterungsbericht der ARGE Ingeni- eur Consult Dr.-Ing. A. Kolbmüller GmbH / Ingenieur- büro Klemm & Hensen GmbH vom 22. Mai 2017 mit Anlagen siehe Anlagenverzeichnis
Anlage 4.4Statische Berechnungen – Stahlwasserbau Hoch- wasserrückhaltebecken vom Februar 2017
Anlage 4.5Statische Berechnungen HWE – Bemessung über- strömbarer Dammbereiche, Hochwasserentlastung vom 1. Dezember 2016
Anlage 4.6Prüfbericht Nr. 2017/2748 zur Prüfung der Standsi- cherheit des Prüfingenieurs für Standsicherheit VPI Dipl.-Ing. A. Forner vom 31. Juli 2017
Anlage 4.7Statische Berechnung Brücke Wirtschaftsweg vom 7. Dezember 2022 mit Anhang A
Ordner 6
Teil I – Anhänge zur Fachplanung
Anlage 5Planung Ö2 und Ö3 Rückbau Sohlengleiten - Geneh- migungsplanung bestehend aus:
Erläuterungsbericht vom 31. Juli 2019
Plan-Nr. 1: Lage- und Höhenplan Bestand Rampe Ö2 vom 5. März 20211:100
Plan-Nr. 2: Lage- und Höhenplan Planung Rampe Ö2 vom 5. März 20211:100
Plan-Nr. 3: Längsschnitt Planung Rampe Ö2 vom 5. März 20211:100
Plan-Nr. 4: Regelquerschnitt Planung Rampe Ö2 vom 5. März 20211:100

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Plan-Nr. 5: Lage- und Höhenplan Bestand Rampe Ö3 vom 5. März 20211:100
Plan-Nr. 6: Lage- und Höhenplan Planung Rampe Ö3 vom 5. März 20211:100
Plan-Nr. 7: Längsschnitt Planung RampeÖ3 vom 5. März 20211:100
Plan-Nr. 8: Regelquerschnitt Planung Rampe Ö3 vom 5. März 20211:100
Anlage 6Planung technische Ausrüstung der SPI Dresden GmbH vom 30. März 2017 durch ausgeführt mit Anla- gen gemäß Anlagenverzeichnis
Anlage 7Bauzeitenplan vom Dezember 2023 (1. Tektur)
Ordner 7
Teil I – Zeichnungen zur Fachplanung
Plan-Nr. 1Übersichtskarte von August 2022 (1. Tektur)1:50.000
Plan-Nr. 1.1Übersichtskarte Alternative Standortuntersuchung von August 2022 (1. Tektur)1:50.000
Plan-Nr. 2Übersichtslageplan mit Staufläche vom 5. März 20211:5.000
Plan-Nr. 3Schematischer Tallängsschnitt Informationsplan vom 5. März 20211:1.000/ 1:50
Plan-Nr. 4Lage- und Höhenplan Bestand von Februar 2024 (1. Tektur)1:500
Plan-Nr. 5Lage- und Höhenplan Gesamtstauraum von Au- gust 2022 (1. Tektur)1:1.000
Plan-Nr. 6Lage- und Höhenplan Dammbauwerk von Au- gust 2022 (1. Tektur)1:500
Plan-Nr. 7Übersichtslageplan Verkehrswegekonzept vom 5. März 2021, Blatt 1 bis 31:2.000
Plan-Nr. 8Wirtschaftswege Regelquerschnitt / Verkehrswege Detailplan vom 5. März 20211:50
Plan-Nr. 9Lage- und Höhenplan Baustelleneinrichtung von Au- gust 20221:1.000
Plan-Nr. 10Absperrbauwerk Längsschnitt Dammbauwerk Objekt- plan vom 5. März 20211:500
Plan-Nr. 11Blatt 1: Absperrbauwerk Querschnitt Dammbauwerk Objektplan vom August 2022 (1. Tektur)1:100
Blatt 2: Absperrbauwerk Querschnitt HWE Objektplan vom August 2022 (1. Tektur)1:100
Plan-Nr. 12Absperrbauwerk Durchlassbauwerk – Bauwerksplan Objektplan von August 2022 (1. Tektur)1:100
Plan-Nr. 13Blatt 1: Absperrbauwerk Durchlassbauwerk – Detail Betriebsverschlüsse Detailplan – Ökodurchlass vom 5. März 20211:5/10/20
Blatt 2: Absperrbauwerk Durchlassbauwerk – Detail Betriebsverschlüsse Detailplan – Rollschütz vom 5. März 20211:5/10/20

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Plan-Nr. 14Absperrbauwerk Aufbau Gewässersohle im Bau- werksbereich Detailplan vom 5. März 20211:50
Plan-Nr. 15Blatt 1: Abflusspegel Pegelmessstrecke Objektplan vom August 2022 (1. Tektur)1:100/50/ 25
Blatt 2: Abflusspegel Messsteg Objektplan vom 5. März 20211:25
Plan-Nr. 16Betriebsgebäude Objektplan vom 5. März 20211:50
Plan-Nr. 17Lage- und Höhenplan Umleitungsgerinne von Au- gust 2022 (1. Tektur)1:500
Plan-Nr. 18Intensitätskarte Gesamtstauraum von August 2022 (1. Tektur)1:1.000
Plan-Nr. 19Brücke Wirtschaftsweg - Ansicht, Draufsicht, Schnitte von August 2022 (1. Tektur)1:50/25
Ordner 8
Teil II – Eigentums-, Rechtsverhältnisse & Grundstücksunterlagen
1Grunderwerbspläne
Plan-Nr.: 1Grunderwerbsplan Absperrbauwerk von Januar 2024 (1. Tektur)1:1.000
Plan-Nr.: 2Grunderwerbsplan Absperrbauwerk von Januar 2024 (1. Tektur)1:1.000
Plan-Nr.: 3Grunderwerbsplan Zufahrt von Januar 2024 (1. Tek- tur)1:1.000
Plan-Nr.: 4Grunderwerbsplan Rampe Ö2 von Januar 2024 (1. Tektur)1:250
Plan-Nr.: 5Grunderwerbsplan Rampe Ö3 von Januar 2024 (1. Tektur)1:250
Plan-Nr.: 6Grunderwerbsplan Ersatzmaßnahmen von Ja- nuar 2024 (1. Tektur)1:1.000
2Grundstücksverzeichnis (verschlüsselt) mit Stand vom 12. März 2024 (1. Tektur)
Ordner 9
Teil III – Umwelt- & Naturschutzfachliche Planung
1.Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht) der DÄRR Landschaftsarchitekten vom 12. März 2024 (1. Tektur)
2.Landschaftspflegerischer Begleitplan der DÄRR Land- schaftsarchitekten vom 12. März 2024 (1. Tektur) be- stehend aus
Erläuterungsbericht
B_L01c-01Lageplan Biotoptypen Bestand
B_L01c-02Lageplan Biotopwerte Bestand

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B_L03c-01Rückbau Sohlabsturz Ö2 - Lageplan Biotoptypen Be- stand
B_L03c-02Rückbau Sohlabsturz Ö2 - Lageplan Biotopwerte Be- stand
B_L04c-01Rückbau Sohlabsturz Ö3 - Lageplan Biotoptypen Be- stand
B_L04c-02Rückbau Sohlabsturz Ö3 - Lageplan Biotopwerte Be- stand
B_L05a-01Lageplan Biotoptypen Bestand Externe Kompensa- tion1:1.000/ 2.000
B_L05a-02Lageplan Biotopwerte Bestand Externe Kompensa- tion1:1.000/ 2.000
Kartenanhang Abb. 1Vermeidungs-, Minderungs- und Landschaftspflegeri- sche Kompensationsmaßnahmen1:10.000/ 2.000/ 1.000
Kartenanhang Abb. 2Maßnahmen des besonderen Artenschutzes1:10.000/ 2.000/ 1.000
Kartenanhang Abb. 2Konfliktkarte der wertgebenden Tierarten1:1.000/ 4.000/ 40.000
VP_L01d-01Lageplan Biotoptypen Planung1:750
VP_L01d-02Lageplan Biotopwerte Planung1:750
VP_L03c-01Rückbau Sohlabsturz Ö2 - Lageplan Biotoptypen Pla- nung1:500
VP_L03c-02Rückbau Sohlabsturz Ö2 - Lageplan Biotopwerte Pla- nung1:500
VP_L04c-01Rückbau Sohlabsturz Ö3 - Lageplan Biotoptypen Pla- nung1:500
VP_L04c-02Rückbau Sohlabsturz Ö2 - Lageplan Biotopwerte Pla- nung1:500
VP_L05a-01Lageplan Biotoptypen Planung Externe Kompensa- tion1:1.000
VP_L05a-02Lageplan Biotopwerte Bestand Externe Kompensa- tion1:1.000
E_P01-01Gewässerbegleitende Gehölzpflanzung an der Klei- nen Striegis – Lageplan - Pflanzplan1:500
Biotoptypenkartierung der ÖKOTOP GbR vom 10. Ja- nuar 2019
Ordner 10
Teil III – Umwelt- & Naturschutzfachliche Planung

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3.Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung der DÄRR Landschaftsarchitekten vom 12. März 2024 (1. Tek- tur) mit folgenden Anhängen:
Faunistisches Gutachten (excl. Fledermäuse) der ÖKOTOP GbR vom 10. Januar 2019 mit Anhang ge- mäß Verzeichnis
Faunistisches Gutachten Teil Fledermäuse der ÖKOTOP GbR vom 10. Januar 2019 mit Anlagen ge- mäß Anlagenverzeichnis
4.Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der DÄRR Landschaftsarchitekten vom 12. März 2024 (1. Tektur)

2 Regelungen der Planfeststellungsbehörde

Maßnahmeblätter

Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan im Teil III – Umwelt- & Naturschutzfachliche Planung der Planfeststellungsunterlage enthaltenen Maßnahmeblätter M1 bis M30 wer- den durch nachfolgende Maßnahmeblätter ersetzt. Die Blätter M15 und M30 entfallen ersatzlos. Sofern in der festgestellten Planunterlage und in diesem Beschluss die Maß- nahmeblätter anderweitig beschrieben werden, sind diese Beschreibungen als gegen- standslos zu betrachten und werden durch die nachfolgend genannten Beschreibungen ersetzt:

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M1Schutz wertvoller und empfindlicher Vegetationsbestände und Tierlebens-
räume
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☒ Vermeidung ☐ ☒ ☐ ☐ ☒ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☒ ☒ ☒ ☒ ☐ Kompensation: ☐ Ausgleich ☐ Ersatz ☐ intern ☐ extern Beschreibung: Gilt besonders für Einzelbäume und Gehölzbestände, die nach Maßgaben der RAS-LP 4 vor Inan- spruchnahme und Vitalitätsbeeinträchtigung geschützt werden. Folgende Maßnahmen können je nach Einzelfall notwendig werden:  Schutzzäune im Wurzelbereich (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) und falls notwendig am Rande des Baufeldes zum Schutz angrenzender Vegetationsbestände  Schutzzäune im Wurzelbereich oder bei geringem Platzangebot Bohlenummantelung bezüg- lich Stammschutz  Handarbeit im Wurzelbereich (einschließlich Wurzelschnitt und -behandlung), hieraus können des Weiteren Kronenentlastungsschnitte im Falle eines erheblichen Wurzelverlustes notwen- dig werden  Schreddern unmittelbar nach Rodungs- und Fällarbeiten zur Vermeidung von Tierfallen Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: Maßnahme gilt für den gesamten Projektbereich, jedoch vornehmlich im direkten Eingriffsbereich, der näheren Umgebung und Baustellenzufahrt. Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☒ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M2Lagerung und profilgerechter Wiederaufbau des Oberbodens
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☐ Vermeidung ☐ ☒ ☐ ☐ ☒ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☒ ☒ ☒ ☒ ☐ Kompensation: ☐ Ausgleich ☐ Ersatz ☐ intern ☐ extern Beschreibung: Der Oberboden ist gemäß DIN 18300 „Erdarbeiten“ und DIN 18915 „Bodenarbeiten“ im Baustellenbe- reich fachgerecht abzutragen, zu sichern und zu lagern. Dabei sind eine ordnungsgemäße substratspe- zifische Trennung und Lagerung, insbesondere zwischen Ober- und Unterboden, vorzunehmen. Die nur bauzeitlich beanspruchten Flächen werden durch Rekultivierung, Tiefenlockerung im verdichteten Bodenkörper und ggf. durch Ansaat nach Bauabschluss wiederhergestellt. Der Eintrag von Betriebs- und Schmierstoffen aus Maschinen und Baufahrzeugen in Grundwasser und Boden ist zu vermeiden. Zum Schutz baubedingter Beeinträchtigungen sind an den fließgewässernahen Bereichen folgende Maßnahmen bei der Durchführung des Vorhabens zu realisieren:  Abdecken des Bodens z. B. mit flexiblen Modulen oder Stahlplatten, Anlegen von geordneten Baustraßen und Vermeiden flächenhafter und ungeregelter Fahrten  Senken des Reifeninnendruckes bei der Befahrung und das Einsetzen von Breit- und Terra- reifen,  In fließgewässernahen Bereichen sind während Perioden hoher Bodenfeuchte und Frosttau- wechsel die Arbeiten mit schweren Baumaschinen auszuschließen. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: Maßnahme gilt für jegliche Baumaßnahmen, bei denen Oberboden bearbeitet wird. Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☒ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M3Sicherung organoleptisch auffälliger Bodenmaterialien
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☒ Vermeidung ☐ ☒ ☐ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☒ ☒ ☒ ☒ ☐ Kompensation: ☐ Ausgleich ☐ Ersatz ☐ intern ☐ extern Beschreibung: Bei Bodenaushub ist organoleptisch auffälliges Bodenmaterial separat auf Haufwerken getrennt zwi- schenzulagern. Im Anschluss ist dieses Material zu beproben und das weitere Vorgehen mit dem Bau- herrn abzustimmen. Ein notwendig werdender Entsorgungsweg ist hierbei lückenlos zu dokumentieren. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: Maßnahme gilt für jegliche Baumaßnahmen, bei denen Boden bearbeitet wird.

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M4Entsiegelung einer Stallanlage westlich der Ortslage Berthelsdorf
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☐ Vermeidung ☐ ☒ ☐ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☒ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: ☐ Ausgleich ☒ Ersatz ☐ intern ☒ extern Beschreibung: Zur Kompensation der anlagebedingten Versiegelungen, betreffend der Betonwände und versiegelten Unterseiten des Durchflussbereiches durch den Hochwasserrückhaltedamm, die versiegelte Damm- überfahrstrecke und punktuelle Versiegelungsbereiche im Hochwasserrückhaltedamm, wie ein versie- geltes Kleingebäude und Randbereiche des Hochwasserrückhaltedammes, wird eine Entsiegelung ei- ner Stallanlage westlich der Ortslage Berthelsdorf herangezogen. Durch den Verursacher des Eingriffes werden Wertpunkte einer Ökokontomaßnahme (M4) erworben. Die Maßnahme wird durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Ge- schäftsbereich Zentrales Flächenmanagement Sachsen, geführt. Im Zuge der Maßnahme wurden eine Stallanlage sowie teilweise versiegelte Wegeflächen rückgebaut, um auf der freigelegten Fläche Streu- obstwiesen, Hecken und Grünland zu etablieren. Unter Punkt 4.2.1 des LBP wird aufgezeigt, wie die benötigte Fläche für die Entsiegelung berechnet wird. Diese umfasst 6.416 m² und entspricht 25.644 Werteinheiten, die beim Zentralen Flächenmanagement Sachsen in Form von Ökopunkten erworben und beansprucht werden. Da von der Ökokontomaßnahme lediglich eine bestimmte Punktzahl angerechnet werden kann, nicht aber explizite Flächen, lässt sich nicht aufschlüsseln, welche der einzelnen Funktionen aufgewertet werden. Insgesamt kann eine Verbesserung von 25.644 Wertpunkten angerechnet werden. Fläche: 6.416 m² (s. Punkt Betroffene Flurstücke: 206/5, 202/2 4.2.1) Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 1_VMLPFK_ Maßnahmen.pdf im gesonderten Anhang zum LBP) Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M5Entwicklung einer Flachland-Mähwiese des FFH-LRT 6510
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☐ Vermeidung ☒ ☒ ☐ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☒ Gestaltung ☒ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: ☐ Ausgleich ☒ Ersatz ☒ intern ☐ extern Beschreibung: Alle mit M5 gekennzeichneten Flächen sind zu einer „Flachland-Mähwiese des FFH-LRT 6510 (Wiese der planaren bis submontanen Höhenstufe)“ zu entwickeln und in dieser Struktur dauerhaft zu erhalten. Die vorhandene Grasnarbe muss durch mehrmaliges Fräsen, im Abstand von 4 Wochen, aufgebrochen werden. Ein feinkrümeliges, unkrautfreies Saatbett ist mithilfe von Egge oder Kreiselegge herzustellen. Optimal ist eine Ansaat aus frischem Mahdgut von benachbarten Spenderflächen (in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde). Bei bestelltem Saatgut ist ausschließlich zertifiziertes gebietsei- genes Saatgut aus dem Ursprungsgebiet „Erz- und Elbsandsteingebirge“ zu verwenden. Ansaatstärke je nach Herstellerangaben, vorzugsweise Einsaat im Spätsommer (Ende August/Anfang September), nur oberflächig, mit anschließendem Anwalzen. Festgelegt wird eine ein- bis zweischürige Mahd frü- hestens ab Ende Juni eines Jahres, der Verzicht auf Düngung und Verbot des Einsatzes von Pflanzen- schutzmitteln. Schnittgut ist zu entfernen. Je nach Witterung im 1. Jahr nach ca. 6-8 Wochen Schröpf- schnitt auf ca. 5 cm Höhe empfehlenswert. Notwendige Nachsaaten sind mit der gleichen Saatgutzu- sammensetzung auszuführen. Für die Herstellung der artenreichen, mageren Wiese frischer Standorte ist Saatgut mit der folgenden Artenzusammensetzung zu verwenden: Arrhenatherum elatior, Galium album, Campanula patula, Crepis biennis, Pastinaca sativa, Geranium pratense, Achillea millefolium, Ranunculus acris, Daucus carota. Magerkeitszeiger: Hypochoeris radicata, Campanula rotundifolia, Rumex acetosella, Luzula campestris, Anthoxanthum odoratum, Festuca rubra agg., Agrostis capillaris, Saxifraga granulata, Leucanthemum vulgare, Centaurea jacea, Knautia arvensis, Salvia pratensis, Briza media, Leontodon hispidus, Lotus corniculatus. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung (öBB) durchzuführen. Das Pflegekonzept ist fortlaufend entsprechend des Entwicklungserfolges anzupassen (z: B. durch Nach- saat, weitere Schröpfschnitte etc.). Der Entwicklungsverlauf und die Zielerreichung sind durch die öBB zu dokumentieren. Eine Dauerpflege (zweimalige Mahd mit Schnittgutentfernung, 1. Mahd frühestens ab Ende Juni eines Jahres) ist in Absprache mit der oberen Naturschutzbehörde festzulegen, ebenso sind Festlegungen zu einer möglichen Nachbeweidung zu treffen. Fläche: 2.134 m² Betroffene Flurstücke: 862 Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 1_VMLPFK_ Maßnahmen.pdf im gesonderten Anhang zum LBP) Die Sicherung der Flächen und der dauerhaften Pflege ist durch die Stadt Hainichen vertraglich gere- gelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☒ nach Bauende

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M6Entwicklung eines Eichen-Hainbuchenwaldes
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine StriegisLBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☐ Vermeidung ☐ ☒ ☐ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☒ Gestaltung ☒ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: ☐ Ausgleich ☒ Ersatz ☒ intern ☐ extern Beschreibung: Alle mit M6 gekennzeichneten Flächen sind zu einem „Eichen-Hainbuchenwald“ zu entwickeln und in dieser Struktur dauerhaft zu erhalten. Pflanzung von 2- bis 3-jährigen Sämlingen für verpflanzte Bäume und Sträucher. Gemäß Artenzusammensetzung und Pflanzraster gemäß Tabelle 22 des LBP im Anhang (Reihenabstand 2,5m, Pflanzreihe 0,6m). Liefernachweis gem. Provenienz Forstlicher Herkunftsgebiete: Hauptarten, die dem FoVG unterliegen: Hainbuche: 806 02 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügel- land/ Stieleiche 817 05 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland/ Traubeneiche: 818 05 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland/ Winterlinde: 823 03 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland; Nebenarten, die dem FoVG unterliegen: Bergahorn: 801 02 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland/ Rotbuche: 810 06 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland/ Gemeine Esche: 811 03 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügel- land/ Vogelkirsche: 814 02 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland. Der Pflanzstreifen ist mit einem Mulchstreifen von 1 m (0,5 m links und rechts der Pflanzreihe) zu ergänzen. Auf den so entstehenden Mittelstreifen von 1,5 m zwischen den Pflanzreihen ist eine Saatgutmischung (identisch Maßnahme M5) einzubringen. Wildschutzzaun mit Untergrabschutz und Toren. Pflege: 5 Jahre Aufforstungspflege bis zum gesicherten Bestand, Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, im Anhang in Tabelle 22 des LBP beige- fügt. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Fläche: 5582,0 m² Betroffene Flurstücke: 862, 325/1, 323/1, 344, 345/2 Räumliche Verortung: s. Abb. 1_VMLPFK_ Maßnahmen.pdf im gesonderten Anhang zum LBP Die Sicherung der Flächen und der dauerhaften Pflege ist durch die Stadt Hainichen vertraglich gere- gelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☒ nach Bauende

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M7Rückbau von Sohlabstürzen zu ökologisch durchgängigem Gewässer
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis

Funktionale Zuordnung:

☐ Vermeidung ☐ ☒ ☐ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☒ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: ☐ Ausgleich ☒ Ersatz ☐ intern ☒ extern

Beschreibung:

Zum Ausgleich des mit der Errichtung des HW-Rückhaltedammes zzgl. seiner Zu- und Umwegungen entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist in der Gemarkung Hainichen an den Standorten Ö2 und Ö3 der Rückbau der hier vorhandenen Sohlabstürze zu einem ökologisch durchgängigen Fließge- wässer nach den im LBP festgelegten Zielstrukturen umzusetzen und dauerhaft zu sichern.

Die ökologische Maßnahme führt zur Erhöhung der Durchgängigkeit des Gewässers, zum Rückbau der Sohlgleite (Wehr) und Schaffung eines Raugerinnes mit Beckenstruktur. Eine Instandsetzung der Sohl- abstürze findet nicht statt, es wird ein Raugerinne mit Beckenstruktur vorgeschlagen, das vor allem bei Niedrigwasserabfluss (Q30) eine ausreichende Wassertiefe zwischen den einzelnen Beckenstrukturen ermöglicht. Die Becken werden durch Querriegel aus gesetzten Einzelsteinen und längs versetzten Ein- zelsteinen gebildet, in denen Öffnungen vorgesehen sind. Es soll nur ein Teil des Gewässerquerschnitts als Beckenstruktur ausgebildet werden (vorzugsweise am rechten Ufer). Das Raugerinne beginnt jeweils im Oberwasser der vorhandenen Sohlabstürze und nutzt die vorhandenen Höhenunterschiede als Sturz- bett. Die Nachbettsicherung erfolgt naturnah mit Sohlsubstrat auf Steinschüttung.

Die Zuwegung zur Baustelle erfolgt über die Berthelsdorfer Straße aus dem Stadtgebiet Hainichen am rechten Ufer der Kleinen Striegis. Für Baumaßnahmen am linken Ufer der Kleinen Striegis wird der Flusslauf über vorhandene Brückenbauwerke gequert.

Vor Baubeginn (Wasserhaltung) ist der Gewässer-Baubereich abzutrennen und abzufischen. Dazu ist eine Elektrobefischung durch eine entsprechende befähigte Person, die durch die ökologische Baube- gleitung und die obere Naturschutzbehörde gewählt wird, einschl. Dokumentation durchzuführen.

Der verträgliche Bauzeitraum liegt zwischen Anfang Mai und Anfang Oktober. Der Zeitraum befindet sich außerhalb von Laich- und substratgebundenen Larvalzeiten der in der Kleinen Striegis vorkommen- den Fischarten. Im Bereich des Standorts Ö 2 ist ein Biberbau vorhanden. Hier muss die Bauzeit ent- sprechend angepasst werden, wenn in dem Bereich zum Bauzeitpunkt Bibernachwuchs nachgewiesen wird (s. auch M24). Dies ist erforderlich, um in enger Abstimmung mit den Bauausführenden eine mög- lichst naturnahe Gestaltung des Gewässerbetts in allen auszubauenden Abschnitten und die ökologi- sche Durchgängigkeit – speziell im aquatischen Bereich – sicherzustellen. Dazu ist spezieller gewäs- serökologischer bzw. fischereibiologischer Sachverstand erforderlich (vgl. Merkblatt DWA- 619 Ökolo- gische Baubegleitung bei Gewässerunterhaltung und -ausbau)“. Weitere Auswirkungen auf den Naturhaushalt stellen die mit dem Vorhaben verbundenen baubedingten Emissionen (Lärm, Abgase) dar. Diese sind durch das technische Regelwerk definiert und aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung tolerierbar.

Arbeiten im und am Gewässer erfolgen mit Auswirkungen auf die aquatische Fauna, wie durch Ein- schränkung der Passierbarkeit und Verluste an Individuen. Diese werden jedoch bei konsequenter Um- setzung auf ein unerhebliches Maß reduziert.

Mit der Bauausführung ist die Aufwirbelung und Verfrachtung von Feinsedimenten und eine entspre- chende Trübung der fließenden Welle verbunden. Deren Umfang ist abhängig von der gewählten Tech- nologie der Wasserhaltung und den zum Bauzeitpunkt vorherrschenden Abflussbedingungen. Eine völ- lige Vermeidung von Sedimentverfrachtungen ist nicht möglich, ihr Einfluss ist aber minimierbar.

Da die in den Planungsunterlagen vorgelegte Sohlgestaltung nur schematischer Natur ist, gilt folgendes: Im Zuge der Bauausführung ist die fachgerechte Ausführung sämtlicher Maßnahmen, die mit der Profi- lierung des Gewässerbetts einschließlich zugehöriger Anlagen im Zusammenhang stehen, mittels einer qualifizierten ökologischen Baubegleitung bzw. einer anderen befähigten Person, die in Abstimmung mit der ök. Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde ausgewählt wird, mit fundierten gewässer- ökologischen Kenntnissen sicherzustellen.

Betroffene Flurstücke:

Ö3: 868/5, 864/77, 94/2, 864/75, 869/18, 864/85; Ö2: 864/75, 1/1, 870/1, 861, 864/72, 864/87, 972

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M7Rückbau von Sohlabstürzen zu ökologisch durchgängigem Gewässer
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Fläche: biotopwertverbessernde Teilflächen Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 1_VMLPFK_ Maßnahmen.pdf im geson- derten Anhang zum LBP) Die Umsetzung der Maßnahme ist Teil des Bauprozesses. Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☒ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M8Wiederherstellung der baubedingt beeinträchtigten Vegetationsstrukturen
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☐ Vermeidung ☐ ☒ ☐ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☒ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: ☒ Ausgleich ☐ Ersatz ☒ intern ☐ extern Beschreibung: Alle baubedingt potentiell beeinträchtigten Vegetationsstrukturen sind nach Beendigung der Baumaß- nahmen in ihrem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten. Fläche: Betroffene Flurstücke: 325/2, 330, 319/1, 865/8, 362, 360, 861, 864/88, 306/6, 311/1, 242/1 Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 1_VMLPFK_ Maßnahmen.pdf im geson- derten Anhang zum LBP) Die Umsetzung der Maßnahme ist Teil des Bauvorhabens. Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☒ nach Bauende

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M9Gewässerbegleitende Pflanzmaßnahme südöstlich des geplanten
HWRB
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☐ ☐ ☒ ☐ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☒ Gestaltung ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☒ ☒ ☐ ☒ ☐ Beschreibung: Durch das Vorhaben wird die Kleine Striegis inklusive ihrer Uferbegleitvegetation, die in diesem Bereich als naturnaher Bereich eines fließenden Binnengewässers nach § 30 BNatSchG besonders geschützt ist, zerstört, bzw. stark beeinträchtigt. Das ist jedoch nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten. Ausnahmen hiervon können nach § 30 Abs. 3 BNatSchG nur vorgenommen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Die Fläche des durch den Eingriff beeinträchtigten § 30-Biotops beträgt 3.392 m². Als Ausgleichsmaß- nahme ist die Pflanzung eines gewässerbegleitenden Gehölzsaumes in direkter Nähe des geplanten Dammbauwerkes vorgesehen. Die Pflanzfläche grenzt einerseits an das kartierte geschützte Biotop, um keine neuen Konflikte zu erzeugen, folgt mit 10 m Breite dem Gewässerrandstreifen und respektiert zusätzlich die Böschungssysteme des Gewässers. Die Umzäunung wurde so geplant, dass Wildtieren der Zugang zum Wasser und die Bewegung entlang des Baches ermöglicht bleibt. Das Mischungsver- hältnis Sträucher / Bäume beträgt flächenmäßig 20% / 80 %, die Stückzahlen liegen bei einem Verhält- nis von 33 % / 66 %. Das Fließgewässer weist im Bereich der geplanten Maßnahme ebenfalls den Status eines § 30 Biotops (Naturnaher Bereich eines fließenden Binnengewässers) auf. Durch die Pflanzmaßnahme wird der Ge- wässerentwicklungsbereich erweitert. Der entstehende Auwald wird Teil des Gewässerbiotops. Somit kann die Maßnahme als Ausgleich für den Verlust des § 30-Biotops im Bereich des Dammbauwerkes bewertet werden. Folgende Gehölzarten sind zu verwenden: Hauptbaumart: Alnus glutinosa, Nebenbaumarten: Salix fra- gilis, Acer pseudoplatanus, Straucharten: Corylus avellana, Salix caprea, Viburnum opulus. Es ist aus- schließlich zertifizierte Pflanzware aus dem Herkunftsgebiet II „Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hü- gelland“ zu verwenden. Folgene Artenzusammensetzung ist für die Anlage des Krautsaumes zu verwenden (analog z u Maß- nahme M 5): Arrhenatherum elatior, Galium album, Campanula patula, Crepis biennis, Pastinaca sativa, Geranium pratense, Achillea millefolium, Ranunculus acris, Daucus carota. Magerkeitszeiger: Hypocho- eris radicata, Campanula rotundifolia, Rumex acetosella, Luzula campestris, Anthoxanthum odoratum, Festuca rubra agg., Agrostis capillaris, Saxifraga granulata, Leucanthemum vulgare, Centaurea jacea, Knautia arvensis, Salvia pratensis, Briza media, Leontodon hispidus, Lotus corniculatus. Optimal ist eine Ansaat aus frischem Mahdgut von benachbarten Spenderflächen (in Abstimmung mit der zustän- digen Naturschutzbehörde). Bei bestelltem Saatgut ist aussschließlich zertifiziertes gebietseigenes Saatgut aus dem Urpsrungsgebiet „Erz- und Elbsandsteingebirge“ zu verwenden. Der vorläufige Pflanzplan für die Maßnahme ist dem gesonderten Anhang zu entnehmen (E_P01-01). Hierin ist vorläufig ein 1mx1m-Pflanzraster festgelegt. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige An- gabe. Der Pflanzabstand ist endgültig im Rahmen der Ausführungsplanung festzulegen und kann auch weniger eng erfolgen. Fläche: 3.401 m² Betroffene Flurstücke: 319, 865/7 Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 1_VMLPFK_ Maßnahmen.pdf bzw. im gesonderten Anhang zum LBP bzw. E_P01-01) Die Sicherung der Flächen und der dauerhaften Pflege ist durch die Stadt Hainichen vertraglich gere- gelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M10Festlegung zur WRRL: Schaffung von Ersatzhabitatstrukturen für Fische
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☐ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☒ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☒ ☒ ☐ ☒ ☐ Beschreibung: In die Flächen der Uferränder am südlichen Rand des Hochwasserrückhaltedammes im Maßnahmen- bereich sind beidseitig der Kleinen Striegis versetzt vier Einzelbäume anzupflanzen, mit dem Ziel, ge- wässereintretende Wurzelstubben fischseitig zu ermöglichen. Vorgesehen wird dabei die Baumart Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) in der Verwendung Hochstämme, 3 x. v. aus extra weitem Stand mit Drahtballierung, Stammumfang 20-25cm. Es ist ausschließlich zertifizierte Pflanzware aus dem Herkunftsgebiet II „Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland“ zu verwenden. Der Pflanzstreifen ist mit einem Mulchstreifen von 1 m (0,5 m links und rechts der Pflanzreihe) zu er- gänzen. Auf den so entstehenden Mittelstreifen von 1,5 m zwischen den Pflanzreihen ist eine Saatgut- mischung (identisch Maßnahme M5) einzubringen. Wildschutzzaun mit Untergrabschutz und Toren. Pflege: 5 Jahre Aufforstungspflege bis zum gesicherten Bestand. Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Darüber hinaus sind im gesamten Bereich der Uferränder vor und nach dem Hochwasserrückhal- tedamm sowie zwischen den dabei zu pflanzenden 4 Ersatzbäumen uferseitig überdeckte Fischunter- stände aus Wurzelstöcken, befestigt mit Metallstäben, zu errichten. Fläche: punktuell Betroffene Flurstücke: 319/1, 365/8, 260/1 Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 1_VMLPFK_ Maßnahmen.pdf im gesonderten Anhang zum LBP) Die Sicherung der Flächen und der dauerhaften Pflege ist durch die Stadt Hainichen vertraglich gere- gelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☒ nach Bauende

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M11Bodenlockerung
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☐ Vermeidung ☐ ☒ ☐ ☐ ☒ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☐ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Flächen, auf denen durch Befahrung, Lagerung von Materialien oder sonstige Verfahren der Boden belastet und dadurch verdichtet wird, sind nach Beendigung der Baumaßnahmen mit bodenlockernden Maßnahmen zu bearbeiten, um die Funktionsfähigkeit des Bodens wiederherzustellen. Dies gilt für alle Flächen, die baubedingt, jedoch nicht anlagebedingt, beeinträchtigt werden. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 1_VMLPFK_ Maßnahmen.pdf im gesonderten Anhang zum LBP) Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☒ nach Bauende

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M12Festgelegte Schonzeiten für Fische
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☒ Vermeidung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Minderung ☒ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☒ ☐ ☐ ☐ ☐ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Von den 8 Fisch-Nachweisarten der Kleinen Striegis (WRRL Pkt. 6.3.1, Tab. 4) sind 5 Arten in der Schonzeit von §2 SächsFischVO aufgeführt (Äsche: 7 Nachweise/ Bachforelle: 591 Nachweise/ Elritze: 321 Nachweise/ Groppe: 9 Nachweise/ Schmerle: 114 Nachweise), von denen die herausragenden Nachweisarten Elritze und Schmerle eine ganzjährige Schonzeit erfordern und die Bachforelle eine Schonzeit vom 01.10.-30.04. benötigen. Sämtliche Arbeiten im direkten Fließgewässerbereich dürfen somit nur zwischen 01.05. und 30.09. eines Jahres stattfinden. Die Allgemeinen Nebenbestimmung der Landesdirektion Sachsen (Pkt. 1) sieht darin vor: 1.1: Jede Abweichung von den planfestgestellten Planunterlagen bedarf der vorherigen Zulassung durch die Planfeststellungsbehörde, welche entscheidet, ob eine wesentliche Änderung vorliegt o- der nicht. Der Planfeststellungsbehörde sind diesbezüglich rechtzeitig aussagefähige Unterlagen zu übergeben. 1.2: Die Inbetriebnahme der hier planfestgestellten Baumaßnahme ist der zuständigen Planfeststel- lungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Da die ganzjährige Schonzeit eine Bauzeit ausschließen würde, kann dieser ganzjährigen Schonzeit- einhaltung nicht gefolgt werden. Insofern ist die gewässerseitige Eröffnung in der Bauphase nur noch auf die Monate Mai-September zu begrenzen, um der Schonzeit der Bachforelle zu folgen. Dennoch ist dieser Teileingriff maßgeblich folgend, weil die Bachforelle die standortseitig nachhaltig größte Arten- präsenz nachweist. Im Bereich des Sohlrückbaus Ö 2 befindet sich ein Biberbau. Aufgrund der Geburtszeit von Jungtieren April – Anfang Juni ist es in der darauffolgenden Zeit notwendig, die Eltern- und Jungtiere möglichst nicht zu stören. Am Standort Ö2 ist in Rücksprache mit der Umweltbaubegleitung ggf. von den Schon- zeiten für Fische abzusehen, um die Biber zu schützen. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: - Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☒ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M13Gewährung der ökologischen Durchgängigkeit der Kleinen Striegis wäh-
rend der Bauphase
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☒ Vermeidung ☐ Minderung Gestaltung ☐ Kompensation: ☐ Ausgleich ☐ Ersatz ☐ intern extern ☐ ☐ Beschreibung: Zur Herstellung des Auslaufbauwerkes des HRB ist eine Umleitung des OWK in offener Bauweise ge- plant. Lediglich im Bereich der Überfahrt der Baustraße über das Umgehungsgerinne ist ein Durchlass- bauwerk geplant. Auf Grund der zeitlich befristeten Frequentierung wurde eingeschätzt, dass bei einer Rohrlänge von bis zu 5,0 m bei einem Querschnitt von 1,20 m eine ausreichende Dimensionierung vorliegt und bei einer Ausstattung mit einer natürlichen Sohlstruktur und hochwassersicheren Bermen eine sichere Querung und Vernetzung der Lebensräume gewährleistet ist. Da eine ausschließliche und temporäre Nutzung für den Baustellenverkehr vorliegt, wurde das Risiko einer Kollision mit Biber und Fischotter für gering eingeschätzt und davon Abstand genommen, die Vorgaben aus dem Merkblatt M AQ „Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Stra- ßen“ komplett umzusetzen. Auf diese Weise ist die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers zu keiner Zeit beeinträchtigt. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: - Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☒ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M14Umwandlung des Überflutungsbereiches von Ackerflächen zu Wiesen
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: ☒ Vermeidung ☐ ☒ ☐ ☐ ☒ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: „Kommt es im Einstaufall zur Überflutung von Ackerflächen, ist mit einer nicht unerheblichen Boden- auswaschung zu rechnen. Diese kann Nährstoffe und Feinsedimente in das Gewässer eintragen, wel- che sich nachteilig auf das hyporehische Interstial auswirken“ (LDS Ref. 42 vom 01.11.2021). Der Einstaubereich befindet sich in Teilen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG. Innerhalb von diesen Flächen sind Ackernutzungen zu unterlassen, da es zu erhöh- ten Stoffimmissionen durch ausgespülte Düngemittel kommen kann. Diese Vorgabe ergibt sich auch aus der DIN 19700-12 (Stauanlagen – Teil 12: Hochwasserrückhaltebecken). Entsprechend der Forderung der LDS ist sicherzustellen, dass im Einstaubereich des HRB keine Acker- landnutzungen beigehalten bleiben und diese Flächen zu Wiesen umzuwandeln sind. Sollte grund- stücksseitig darauf nicht eingegangen werden, ist erst dann ein zwangsweiser Grundstückserwerb zur Sicherstellung der Maßnahme durchzuführen. Die Gesamtfläche der umzuwandelnden Acker beträgt 8.957 m². Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: s. Kartenanhang Abb. 1_VMLPFK_ Maßnahmen.pdf im gesonderten Anhang zum LBP Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☒ während der Bauzeit ☒ nach Bauende

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M16Bauzeitenregelung
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☒ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☒ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zum Schutz am Standort nachgewiesener und potentiell reproduzierender Arten ist die Baufeldfreimachung des Maßnahmenstandortes außerhalb der Brutvogelaktivität bzw. außerhalb der Winterquartierperiode der Fledermäuse durchzuführen. Der günstigste Zeitraum für Baumfällungen liegt im Oktober, da die Vogelbrutzeit bereits abgeschlossen ist, die Winterruhe der Fledermäuse jedoch noch nicht begonnen hat. Sämtliche Gehölzfällungen sind daher in diesem Monat durchzuführen. Um Störungen von vorhandenen Fledermausarten zu vermeiden, ist ein Nachtbauverbot vorgesehen. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: Maßnahme gilt für den gesamten Projektbereich. Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☒ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M17CEF-Maßnahme: Anbringung von künstlichen Vogelnisthilfen
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis

Funktionale Zuordnung:

Vermeidung ☐ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☒ ☐ ☒ ☒ ☐ Beschreibung:

CEF-Maßnahme zum Schutz der am Standort nachweislich und potentiell betroffenen höhlen- und halb- höhlenbrütenden Vögeln im Standortbereich. Nachgewiesen wurden von ÖKOTOP 2018 zwei Vogel- Höhlenbruten am Hochwasserrückhaltedamm-Bereich [siehe Karten Abb. 12 im LBP (wertgebende Art Star; + Blaumeise (nicht dargestellt)] und eine Vogelhöhlenbrut in Ö2 [Karte 19 im LBP (wertgebende Art Star)]. Da jedoch dem gegenüber eine vielfache Höhlenfeststellung bis April 2021 erfolgte, wird es notwendig, eine mehrfache Erhöhung des Kunst-Höhlenersatzes festzulegen (siehe Anhang, auszugs- weise Abb. 36 ff. im LBP in den Maßnahmenbereichen zu fällenden Bäumen). Deutlich höhere Höhlen- beobachtungen erfolgten dabei am Hochwasserrückhaltedamm sowie anteilig auch noch am Sohlab- sturz Ö3, auch noch stark erhöht durch Kleinhöhlen und Stammspalten. Aus diesem Grund wird der Nachweispunkt der 3 Höhlen vogelseitig vervierfacht (= 12 Vogelersatzkästen) und danach auf 6 Höh- lenbrut-Kästen und auf 6 Halbhöhlenbrut-Kästen festgelegt.

Als zusätzliche CEF-Maßnahme sind zudem im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens an geeigneten Stellen sechs Starennistkästen anzubringen. Ihre Pflege und dauerhafte Sicherung ist festzulegen. Die Betroffenheit dieser Artengruppe bezieht sich insbesondere auf Bereiche des Überflutungsbereiches, wo junge Stare in Nistkästen an niedrigen Baumhöhlen durch den Überflutungsbereich getötet werden können. Den Überflutungsbereich schließt aber auch den Grünspecht ein, der im Überflutungsbereich nachgewiesen wurde und dessen Höhlenanlegung in 2m Höhe beginnen kann.

Auf Grund der bestehenden Höhlenpräsenz verteilen sich die 12 Ersatzkästen zuzüglich 6 Starrnistkäs- ten und 1 Grünspechtkasten auf damit insgesamt 19 Ersatzkästen wie folgt:

  1. Vogel-Höhlenkästen: 4 im Hochwasserrückhaltedamm, 1 in Ö2, 2 in Ö3;

  2. Vogel-Halbhöhlenkästen: 3 im Hochwasserrückhaltedamm, 1 in Ö2, 1 in Ö3;

  3. Zusätzliche Starrnistkästen: 6 im Überflutungsbereich an vitalen Altbäumen dieser Bereiche oberhalb der maximalen Überflutungshöhe;

  4. Zusätzlicher Grünspechtkasten: 1 im Überflutungsbereich an vitalen Altbäumen dieser Berei- che oberhalb der maximalen Überflutungshöhe.

Die Nistkästen von Ö2 und Ö3 sind in einer Höhe zwischen zwei bis drei Metern an Baumstämmen, idealerweise in östlicher Himmelsrichtung, zu befestigen; die zusätzlichen Starnistkästen sind an vitalen Altbäumen dieser Bereiche oberhalb der maximalen Überflutungshöhe anzubringen.

Darüber hinaus wurde von ÖKOTOP 2018 ein besetzter Horststandort des Mäusebussards im westlich angrenzenden Waldgebiet nachgewiesen. Kommt es zu einer erneuten Brutaktivität während der Bau- maßnahme, ist mit baubedingten Störungen der Art zu rechnen, da ein Teil des Maßnahmenbereichs innerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz liegt (s. Kartenanhang Abb. 3 – Konfliktkarte wertgebender Tierarten). Da die Art sehr empfindlich auf Bewegungen reagiert, wird als Ersatz für nicht auszuschlie- ßende, bauseitige Eingriffe pauschal ein Kunstersatz-Großhorst in mindestens 200 m Entfernung der Baumaßnahmen in ¾-Höhe eines hohen Altbaumes nahe des westseitigen Waldrandes eingebracht.

Die vorstehenden Schutzmaßnahmen sind im Geltungsbereich des LBP sowie in seinem Nahbereich in eigentumsrechtlich verfügbaren Flurstücken in artenschutzfachlich geeigneter Höhe und Ausrichtung anzubringen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu sichern. Die Pflege der Kästen und des Kunster- satz-Großhorstes ist jährlich durchzuführen, außerhalb der Vogelbrutzeit zu leeren, bei Schädigung zu reparieren und bei Zerstörung zu ersetzen. Die Maßnahme ist eine zwingend vorgezogen herzustel- lende Maßnahme des Besonderen Artenschutzes (CEF = continuous ecological function).

Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen.

Fläche: punktuell Betroffene Flurstücke: 720/1, 868/5, 864/77, 870/1, 861/1, 860/1, 360, 362, 260/1, 330, 345/2, 864/88

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Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 2_Artenschutz_Maßnahmen.pdf im gesonder- ten Anhang zum LBP)

Die Sicherung der Flächen und der dauerhaften Pflege ist durch die Stadt Hainichen vertraglich gere- gelt.

Zeitpunkt der Durchführung:

☒ vor Baubeginn

☐ mit Baubeginn

☐ während der Bauzeit

☐ nach Bauende

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M18CEF-Maßnahme zum Schutz der Feldlerche: Anlegung von Lerchenfens-
tern auf Ackerflächen
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☐ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☒ ☐ ☒ ☐ ☒ Beschreibung: Die im Zuge der Maßnahmendurchführung überplanten sowie die mit der Maßnahme verdrängten Re- produktionsstandorte der wertgebenden Brutvogelart Feldlerche sind durch Herstellung von 5 Lerchen- fenstern auf Ackerflächen in der Gemarkung Bertelsdorf dauerhaft zu ersetzen. Auf der Grundlage der worst-case-Betrachtung sind 2 weitere potenzielle Habitatflächen im Bereich der baubedingten Einfahrt- strecke einzubeziehen, wodurch sich der Gesamtersatz auf 7 einzurichtende Lerchenfenster erhöht. Sie sind insgesamt für einen Zeitraum von 20 Jahren zu sichern. Lerchenfenster stellen kulturlose Fehlstellen im Acker dar, die im Rahmen der Bewirtschaftung durch kurzes Aussetzen der Saatmaschine provoziert oder durch anderweitige Herstellung einer Feldkultur- Fehlstelle künstlich herbeigeführt werden, danach nur von Ackerwildkräutern bewachsen sind und somit besonders günstige Brutbedingungen für die Lerchen bieten. Als Ersatz für Eingriffe in nachgewiesene Brutbereiche sind pro baubedingte Näherung unterhalb 100m an einen nachgewiesenen und potentiellen Brutplatz der Art je zwei „Lerchenfenster“ a ca. 20m² (ca. 7x3m) vorgezogen in bewirtschafteten Äckern im Nahbereich der Maßnahme zu errichten. Die Lerchen- fenster sind pro ha gleichmäßig zu verteilen, sie sollen einen maximalen Abstand zu Fahrgassen, einen mind. 25m Abstand zum Feldrand sowie einen mind. 50m Abstand zu Gehölzen und Gebäuden einhal- ten. Der Abstand zu Fahrgassen soll sicherstellen, dass keine Füchse in die Fenster laufen, die gefor- derten Abstände zum Feldrand sowie zu Gehölzen und Gebäuden sollen sicherstellen, dass deren An- sitzfunktion für Greifvögel und Krähen kein Beuteverhalten auf Elterntiere, Gelege oder Jungvögel des jeweiligen Lerchenfensters begünstigt. Eine Förderung der Maßnahme, z.B. über Mittel der Europäischen Union für Agrarumwelt- und Klima- maßnahmen, ist nicht zulässig. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Pflegemaßnahmen: Nachdem die Lerchenfenster angelegt worden sind, können diese wie die umliegenden Ackerflächen bewirtschaftet werden. Dabei ist in einem Umkreis von 100 m auf den Einsatz von Insektiziden zu ver- zichten. Es ist dabei jedoch sicherzustellen, dass in der Brutzeit der Feldlerche (April – Juli) keine Ernte stattfin- det. Fläche: 140 m² (7 x 20 m²) Betroffene Flurstü- 325/2, 199/8, 202/4, 206/3, 847/1 cke: Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 2_Artenschutz_Maßnahmen.pdf im gesonder- ten Anhang zum LBP) Die Sicherung der Flächen und der dauerhaften Pflege ist durch die Stadt Hainichen vertraglich gere- gelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M19CEF-Maßnahme zum Schutz des Eisvogels: Errichtung eines Kunstersatz-
kastens
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☐ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☒ ☒ ☐ ☐ ☒ Beschreibung: Südlich des zu überbauenden Teiles des Hochwasserrückhaltedammes werden in einer Länge von ca. 20m befindliche Ufersteilwände beräumt, wodurch mit der Maßnahme potentiell verdrängte Reproduk- tionsstandorte des wertgebenden Brutvogels Eisvogel (siehe Anhang der Abb. 42 ff. im LBP) eintreten können. Außerhalb der baubedingten Maßnahmenbereiche südseitig des Hochwasserrückhaltedammes befin- den sich des Weiteren zahlreiche Steilwände entlang der Kleinen Striegis, die als potentielle Brutplätze des Eisvogels im Zuge des Hochwasserrückstaus darüber hinaus verdrängt werden können. Nachdem die Art räumlich 2013 nachgewiesen wurde, gelang ihr Nachweis 2018 nicht mehr. Dennoch ist sie potentiell auch in diesen Bereichen weiterhin grundsätzlich nicht auszuschließen. Aus diesem Grund ist außerhalb des Hochwasserstaubereiches die Errichtung eines Kunstersatzkas- tens (Eisvogel-Niströhre) entlang des Fließgewässeruferrandes durchzuführen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu sichern. Die Pflege des Kastens ist jährlich durchzuführen, außerhalb der Vogelbrut- zeit zu leeren, bei Schädigung zu reparieren und bei Zerstörung zu ersetzen. Vorgezogen herzustellende potentielle Maßnahmen des Besonderen Artenschutzes (CEF = continuous ecological function). Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Pflegemaßnahmen: Der Abschnitt, in dem der Kunstersatzkasten des Eisvogels erstmalig errichtet wird, ist jährlich zu über- prüfen und bei Erfordernis wiederherzustellen. Fläche: punktuell Betroffene Flurstücke: 353 Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 2_Artenschutz_Maßnahmen.pdf im gesonder- ten Anhang zum LBP) Die Sicherung der Flächen und der dauerhaften Pflege ist durch die Stadt Hainichen vertraglich gere- gelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M20Untersuchung der zu fällenden Bäume auf Besatz mit Fledermäusen
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☒ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zum Schutz von Vertretern des am Standort nachgewiesenen Artenspektrums vor der notwendigen Fällung relevanter Quartierbäume mit Höhlen und Spalten diese endoskopisch durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, auf Besatz zu prüfen. Dies betrifft auch Höhlenbäume mit geringem Stammdurchmesser, da eine Nutzung als Quartier nicht ausgeschlossen werden kann. Ggf. vorhandene Tiere werden umgesetzt. Soweit sich eine Fällung nicht unmittelbar anschließt, sind unbesetzte Quartiere nach ihrer Kontrolle mit geeigneten Mitteln (z. B. Bauschaum) so zu verschließen, dass keine Wiederbesiedelung erfolgen kann. Die Maßnahmendurchführung, so auch die Auswahl der zuständigen Person, erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der ökologischen Baubegleitung. Die zu fällenden Höhlenbäume sind in den LBP-Baumkarten Abb. 27 des Ö3, Abb. 25 des HRB Var. II neu und Abb. 26 des Ö2 enthalten. Fotos der Höhlenbäume:  Abb. 36 (Ö2)  Abb. 37, Abb. 38, Abb. 39 (Ö3)  Abb. 40, Abb. 41 (HRB Var. II neu) Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M21CEF-Maßnahme: Anbringung von Fledermauskästen
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☐ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☒ ☒ ☐ ☒ ☐ Beschreibung: Zum Schutz von Vertretern der am Standort nachgewiesenen und potentiell vorkommenden Arten- gruppe sind Ersatzkästen an erhalten bleibenden Bäumen im Geltungsbereich des LBP in eigentums- rechtlich verfügbaren Flurstücken in artenschutzfachlich geeigneter Höhe und Ausrichtung anzubringen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu sichern. Die Pflege der Kästen ist jährlich zwischen September und Oktober durchzuführen, bei Schädigung zu reparieren und bei Zerstörung zu ersetzen. Die Fledermausersatzkästen gelten als Ausgleich für zu fällende Höhlenbäume, aber auch betriebsbe- dingt auf Fledermaus-Habitatbäume im Überflutungsbereich. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Fläche: punktuell Betroffene Flurstücke: 319/1, 260/2, 861/a, 861/1, 868/5 Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 2_Artenschutz_Maßnahmen.pdf im geson- derten Anhang zum LBP) Die Sicherung der Flächen und der dauerhaften Pflege ist durch die Stadt Hainichen vertraglich gere- gelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M22CEF-Maßnahme: Gehölzpflanzungen als Leitstrukturen für Fledermäuse
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☐ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☒ ☒ ☐ ☒ ☐ Beschreibung: Die Gehölzbestände entlang der Kleinen Striegis bilden eine Leitstruktur für Fledermäuse. Durch die Fällung der Gehölze im Maßnahmenbereich wird dieser Flugkorridor unterbrochen (s. Kartenanhang „Konfliktkarte der wertgebenden Tierarten“ im gesonderten Kartenanhang des LBP). Um einen durchgängigen Flugkorridor zu gewährleisten, sind vor der Baufeldfreimachung Gehölzpflan- zungen entsprechend des Maßnahmenplanes (gesonderter Kartenanhang „Maßnahmen des Besonde- ren Artenschutzes“ im Kartenanhang des LBP) durchzuführen. Die Pflanzungen sind wie folgt geglie- dert: Baumreihe am Waldrand (südöstlich der Baumaßnahme): Baumart Acer campestre, Pflanzabstand un- tereinander 5m, Pflanzabstand zum geplanten Weg unterseitig des Hochwasserrückhaltedammes 3m; Pflanzqualität: Verpflanzte Heister mit Ballen ab 60 cm Umfang, Stammhöhe 200-250cm; Baumreihe auf Wiese (östlich bis nordöstlich der Baumaßnahme): Baumart Alnus glutinosa, Pflanzab- stand untereinander 10m, Pflanzabstand zum geplanten Weg unterseitig des Hochwasserrückhal- tedammes 3m; Pflanzqualität: Solitär, 3 x v., mit Drahtballierung Breite 60-100cm, Stammhöhe 250- 300cm. Strauchpflanzung zwischen den Baumreihen (sowohl südöstlich als auch nordöstlich) mit Corylus avel- lana, Viburnum opulus, Salix caprea. Es ist ausschließlich zertifizierte Pflanzware aus dem Herkunftsgebiet II „Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland“ zu verwenden. Da die Funktionalität erst nach Anwuchs der Bäume gegeben ist, ist bei Umsetzung der Maßnahme ein Bauzaun mit künstlicher Begrünung oder Kletterpflanzen (Parthenocissus quinquefolia) um die Pflan- zung aufzustellen. Dieser soll die Leitfunktion vorübergehend übernehmen. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Fläche: punktuell Betroffene Flurstücke: 319/1, 260/2, 861/a, 861/1, 868/5 Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 2_Artenschutz_Maßnahmen.pdf im geson- derten Anhang zum LBP) Die Sicherung der Flächen und der dauerhaften Pflege ist durch die Stadt Hainichen vertraglich gere- gelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M23Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahme: Kontrolle des Gewässers
und der gewässernahen Bereiche unmittelbar vor Baubeginn auf Präsenz
des Fischotters
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☒ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Ge- wässereingriffsbereiche und ufernahe Flächen sind unmittelbar vor Baubeginn durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, auf eine Artenpräsenz hin zu kontrollieren. Zum Schutz der Art ist hierbei ein Bauverbot für Eingriffe in das Gewässer und seiner Ufer jeweils ab eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang erforderlich. Während der Bauphase ist die ökologische Durchgängigkeit sicherzustellen (s. M 13). Zur Verhinderung des Hineinstürzens von Kleinsäugern ist um alle Baugruben > 30cm ein Schutzzaun vorzuhalten, welcher in den unteren 30cm mit Kunststoff abzudichten ist. Als Untergrabschutz ist der Zaun ca. 20 cm in den Boden einzugraben. Kleinere Baugruben sind mit Platten abzudecken. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: Die Maßnahme betrifft alle gewässernahen Bereiche des Maßnahmengebietes. Die Durchführung der Maßnahme ist durch die Stadt Hainichen vertraglich geregelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☒ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M24Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahme: Schutzmaßnahmen sowie
Kontrolle des Gewässers und der gewässernahen Bereiche unmittelbar
vor Baubeginn auf Präsenz des Elbebibers
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☒ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Im Maßnahmenbereich sind Schutzmaßnahmen vorzuhalten, um ein Hineinwandern des Elbebibers in die Baumaßnahme auszuschließen. Gewässereingriffsbereiche und ufernahe Flächen sind unmittelbar vor Baubeginn durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, auf eine Artenpräsenz hin zu kontrollieren. Zum Schutz der Art ist hierbei ein Bauverbot für Eingriffe in das Gewässer und seiner Ufer jeweils ab eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang erforderlich. Der Elbebiber wurde im Maßnahmenbereich Ö2 und inzwischen bereits auch zwischen Ö2 und Ö3 nachgewiesen. Damit gilt diese wertgebende Art auch im Maßnahmenbereich des Hochwasserrückhal- tedammes als nicht mehr auszuschließen. Im Bereich Ö2, wo ein Biberbau nachgewiesen wurde, ist durch die beauftragte Person zu prüfen, ob und durch wie viele Tiere der Bau besetzt ist. Ist der Biberbau von einer Familie oder einem Paar be- setzt, darf die Baumaßnahme nur in den Monaten September/Oktober begonnen werden. Ist der Bi- berbau mit einem Einzeltier besetzt, darf die Maßnahme nicht in den Monaten November bis April be- gonnen werden. Aufgrund der Geburtszeit von Jungtieren zwischen April – Anfang Juni ist es in der darauffolgenden Zeit notwendig, die Eltern- und Jungtiere möglichst nicht zu stören. Am Standort Ö2 ist in Rücksprache mit der Umweltbaubegleitung ggf. von den Schonzeiten für Fische abzusehen, um die Biber zu schützen. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: Die Maßnahme betrifft alle gewässernahen Bereiche des Maßnahmengebietes. Die Durchführung der Maßnahme ist durch die Stadt Hainichen vertraglich geregelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M25Kontrolle der Baufelder auf Raupenfutterpflanzen des Nachtkerzenschwär-
mers
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☒ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zum Schutz der Art sind die Baufelder während aller Bauphasen regelmäßig durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, auf Raupenfutterpflanzen der Art hin zu kontrollieren und im Falle des Vorhandenseins diese in geeignete Bereiche umzupflanzen. Da Futterpflanzen der Art im Plangebiet jährlich neu auftreten können, werden Regelungen getroffen, mit denen Schädigungen der Art im Falle ihres plötzlichen Neuauftretens ausgeschlossen werden kön- nen. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: Maßnahme betrifft alle im Baufeld befindlichen Flächen. Die Durchführung der Maßnahme ist durch die Stadt Hainichen vertraglich geregelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M26Errichtung eines Reptilienschutzzaunes
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☒ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zum Schutz der Art ist die Fahrtrecke entlang der Wiesenfläche randseitig mit einem Reptilienschutzzaun zu versehen. Die Tiere sind aus dem Wegbereich abzusammeln. Der Nichtwiedereintritt der Art in die Bau- maßnahme ist während aller Bauphasen regelmäßig durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, hin zu kontrol- lieren. Durch die ökologische Baubegleitung sind Amphibien, die auf ihrer Wanderung durch diesen Zaun aufgehalten werden, in ungefährdete Bereiche umzusetzen, von wo aus sie ihre Wanderung fort- führen können. Fläche: 5. Betroffene Flurstücke: 242/1 Räumliche Verortung: s. Kartenanhang (Abb. 2_Artenschutz_Maßnahmen.pdf im gesonder- ten Anhang zum LBP) Die Durchführung der Maßnahme ist durch die Stadt Hainichen vertraglich geregelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☒ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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M27Umweltbaubegleitung
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☒ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☒ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Für alle im Rahmen des LBP vorzunehmenden Maßnahmen, einschließlich aller bauvorbereitenden Maßnahmen, ist unmittelbar vor ihrer Durchführung bis zu ihrer Beendigung eine Umweltbaubegleitung durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, sicherzustellen. Wesentliche Aufgaben der UBB umfassen:  Regelmäßige Kontrolle des Baufeldes und umgrenzender Bereiche auf Vogelbrutaktivitäten, ggf. Einleiten von Schonungsmaßnahmen  Kontrolle, ob ökologische Gewässerdurchgängigkeit während Bauphase gewährleistet ist (vgl. Merkblatt DWA-619 Ökologische Baubegleitung bei Gewässerunterhaltung und -ausbau)  Durchführung von Baumhöhlenkontrollen vor Fällungen  Vergrämung von Brutvögeln während Bauunterbrechungen (M29)  Überwachung der korrekten Ausführung der Sohlrückbaustandorte (Gewährleistung der ökologi- schen Durchgängigkeit) Die Auswahl der ökologischen Baubegleitung ist mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: Maßnahme gilt für den gesamten Projektbereich. Die Durchführung der Maßnahme ist durch die Stadt Hainichen vertraglich geregelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☒ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☒ während der Bauzeit ☒ nach Bauende

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M28Monitoring
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☒ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☒ ☐ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☒ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Für die Umsetzung aller artenschutzfachlich getroffenen Regelungen ist ein Monitoring über einen Min- destzeitraum von 3 Jahren sicherzustellen. Ein Monitoring hat zum Ziel, die durchgeführten Maßnahmen auf ihre artenschutzfachliche Wirksamkeit hin zu überprüfen, um ggf. entsprechende Nachbesserungen oder Ergänzungen veranlassen zu kön- nen. Das Monitoring umfasst im Regelfall 5 Jahre. Es erscheint vertretbar, diesen Zeitraum bei Arten- schutzbelangen auf 3 Jahre zu reduzieren, wenn sich in dieser Zeit frühzeitig herausstellt, dass die getroffenen Maßnahmen eine günstige Entwicklung nehmen. Die Entscheidung über den letztlich an- zuwendenden Monitoringzeitraum steht im Ermessen der jeweiligen Naturschutzbehörde. Sollte für be- stimmte Maßnahmen von dem Regelzeitraum von 5 Jahren abgewichen werden, ist dies vorher von der oberen Naturschutzbehörde bestätigen zu lassen. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: Maßnahme gilt für den gesamten Projektbereich. Die Durchführung der Maßnahme ist durch die Stadt Hainichen vertraglich geregelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☐ während der Bauzeit ☒ nach Bauende

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M29Vergrämung potenzieller Brutvögel im Maßnahmenbereich
LBP Hochwasserrückhaltedamm Kleine Striegis
Funktionale Zuordnung: Vermeidung ☒ ☐ ☒ ☐ ☐ Minderung ☒ ☒ ☐ ☐ ☐ Gestaltung ☐ ☒ ☐ ☒ ☒ Kompensation: Ausgleich Ersatz intern extern ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Beschreibung: Die Baumaßnahme sollte vor Beginn der Brutzeit beginnen, damit Brutvögel durch den Baubetrieb da- ran gehindert werden, sich im Bauumfeld einen Brutplatz zu suchen. In dem Fall, dass Baumaßnahmen im gesamten Maßnahmenbereich bzw. in Teilen des Maßnahmen- bereiches mehrere Tage ruhen, ist in dieser Zeit eine Vergrämung im Umfeld des Maßnahmenberei- ches vorzunehmen, sodass Brutaktivitäten in diesem Bereich verhindert werden. Vergrämungsmaßnahmen müssen im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.07. bei Bauunterbrechungen von mehr als 2 Tagen ab dem 3. Tag jeden 3. Tag bis zur Wiederaufnahme der Baumaßnahme durch- geführt werden. Dabei sind streifenartige Störbegehungen durch den Vergrämungsbereich vorzuneh- men. Sollte wider Erwarten in Unterschreitung der Fluchtdistanz eine begonnene Brut angetroffen wer- den, erfolgt bis zur Brutbeendigung ein lokal begrenzter Baustopp. Fläche/Betroffene Flurstücke/Räumliche Verortung: s. Kartenanhang Abb. 2 – Maßnahmen des Besonderen Artenschutzes. Die Durchführung der Maßnahme ist durch die Stadt Hainichen vertraglich geregelt. Zeitpunkt der Durchführung: ☐ vor Baubeginn ☐ mit Baubeginn ☒ während der Bauzeit ☐ nach Bauende

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Grunderwerbsverzeichnis

Im Grunderwerbsverzeichnis unter Teil II – Eigentums- und Rechtsverhältnisse, Grund- stücksunterlagen werden nachfolgende Änderungen vorgenommen:

Zur lfd. Nr. 1.18, Flurstück Nr. 60 der Gemarkung Dittersbach sowie zur lfd. Nr. 1.2, Flur- stück 319/1 der Gemarkung Hainichen wird gemäß den Angaben im Maßnahmeblatt M14 einschließlich des Kartenanhangs Abb. 1 (Vermeidungs-, Minderungs- und Landschafts- pflegerische Kompensationsmaßnahmen) in Spalte 15 die Festlegung der Nutzung des Staubereichs als Wiese und nicht mehr als Ackerland in dem dort beschriebenen Umfang klarstellend aufgenommen.

Sofern in der festgestellten Planunterlage und in diesem Beschluss eine anderweitige Beschreibung erfolgt, ist diese als gegenstandslos zu betrachten und wird durch die vor- genannte Beschreibung ersetzt.

Bauwerksverzeichnis

Im Bauwerksverzeichnis unter Teil I – Fachplanung – Anlage 1 werden nachfolgende Änderungen vorgenommen:

Zur lfd. Nr. 4.5 in der Spalte „Vorgesehene Maßnahmen“ wird der Text:

„Rückbau der Brücke, bauzeitlicher Ersatz durch Damm, Wiederherstellung nach Bau- zeit für den Baustellenverkehr. Die Kosten trägt die Stadt Hainichen“

durch folgenden Text ersetzt:

„Die vorhandene Betonplattenbrücke wird ertüchtigt und bleibt nach dem Bau als Zu- fahrt zum Damm erhalten. Die Kosten trägt die Stadt Hainichen.“

Sofern in der festgestellten Planunterlage und in diesem Beschluss eine anderweitige Beschreibung erfolgt, ist diese als gegenstandslos zu betrachten und wird durch die vorgenannte Beschreibung ersetzt.

Nebenbestimmungen

  1. Allgemeine Nebenbestimmungen

1.1. Das Vorhaben ist wie planfestgestellt umzusetzen. Änderungen und Abweichun- gen am Hochwasserschutzvorhaben, von Folgemaßnahmen oder Maßnahmen der Umweltplanung bedürfen der Zustimmung der Planfeststellungsbehörde und sind dieser unverzüglich anzuzeigen.

1.2. Die Planfeststellungsbehörde behält sich eine nachträgliche Festsetzung, Ände- rung oder Ergänzung von Auflagen vor.

1.3. Soweit in den Nebenbestimmungen Abstimmungspflichten aufgenommen wur- den, entscheidet bei Uneinigkeit die Planfeststellungsbehörde.

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  1. Gewässer- und Hochwasserschutz

2.1. Bestimmungen zur Ausführungsplanung

a) Die Ausführungsplanung ist der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen, Referat 42C, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, bis spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn zur Prüfung vorzulegen. Mit der fachlichen Bestätigung der Ausführungsplanung erfolgt die Baufreigabe.

b) Zum Erhalt der ökologischen Längsdurchlässigkeit der Kleinen Striegis ist die Ge- staltung des fischpassierbaren Bauwerkes im Sohlbereich des Durchlasses des Hochwasserrückhaltebeckens nach den Vorgaben des DWA-Merkblattes M 509 – Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbare Bauwerke – Gestaltung, Bemes- sung, Qualitätssicherung sowie unter Beachtung der Nebenbestimmungen der Fischereibehörde unter A.IV.4 zu bemessen und zu planen.

Aus dem Merkblatt sind die maßgebenden Fließtiefen und Fließgeschwindigkei- ten zu entnehmen, welche zwingend im Durchlass einzuhalten sind. Darüber hin- aus ist auf der Gewässersohle eine mind. 20 cm starke ortstypische und lage- stabile Sohlsubstratschicht aus gerundeten Flusskiesen aufzutragen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das im Zuge des Bauvorhabens entnommene Sohlsubstrat zwischengelagert und in die neu gestaltete Sohle wieder eingebaut werden kann. Falls hydraulisch erforderlich, ist eine Grobstruktur herzustellen, in welche die Sohlsubstratschicht eingebracht wird.

Zur Gewährleistung der Durchwanderbarkeit auch bei niedrigen Abflüssen ist eine Niedrigwasserrinne vorzusehen.

Das durchschnittliche Sohlgefälle des Gewässers ist im Durchlassbauwerk wei- terzuführen.

Im Bereich des Durchlasses ist die Gewässerbreite des natürlichen Gewässers aufrecht zu erhalten, sodass die sich im Durchlass einstellende Breite des Abflus- ses bis mind. MQ der „natürlichen“, unverbauten Abflussbreite entspricht.

Dasselbe gilt analog für das bauzeitlich geplante Umgehungsgerinne. Die ökolo- gische Durchgängigkeit ist auch während der Bauphase des Hochwasserrückhal- tebeckens zu gewährleisten. Die um diese Punkte ergänzte Ausführungsplanung ist der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) mit einem Vorlauf von mindestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn zur Prüfung vorzulegen. Von dort wird eine nochmalige Beteiligung der Fischereibe- hörde im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgen.

c) Für den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens sollte möglichst das aus der Klei- nen Striegis entnommene Sohlsubstrat zwischengelagert und in die neu gestal- tete Sohle wieder eingebaut werden (Eignung muss gegeben sein). Ist dies nicht möglich, muss das als oberste Deckschicht einzubringende Sohlsubstrat in den Ausbaustrecken aus natürlichen und unsortierten gerundeten Flusskiesen mit Korngrößen von 2-63 mm Ø bestehen (kein scharfkantiges Material).

d) Die Unterhaltung der umgestalteten Gewässerabschnitte nach Fertigstellung so- wie die Planung und Umsetzung von nicht regelmäßig durchzuführenden Unter- haltungsmaßnahmen (z. B. größere Beräumungsmaßnahmen) sind vorab mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen abzustimmen.

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e) Die Baubeschreibungen und Planzeichnungen zur Ufergestaltung in den Maß- nahmenbereichen Ö2 und Ö3 sind hinsichtlich der Bepflanzung mit Weiden- Auen-Gebüsch zu konkretisieren. Sollen Weiden in Form von austriebfähigen Steckhölzern in die Steinschüttung eingebracht werden (ingenieurbiologische Bauweise), ist der korrekte Einbau im Rahmen der Bauausführung sicherzustel- len.

f) Zur Aufrechterhaltung der ökologischen Durchgängigkeit muss auch im Bereich der Messtrecke eine Niedrigwassermulde angelegt werden.

g) Die Hochwasserentlastungsanlage ist entsprechend der Aktualisierung des Nie- derschlag-Abfluss-Modells für die Kleine Striegis anzupassen. Zur Bemessung sind als Scheitelabfluss für HQ 37,2 m³/s und bei HQ 57,0 m³/s zu verwen- 500 5000 den.

h) In der gemäß A.IV.2.1.a) der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sach- sen (Referat 42) vorzulegenden Ausführungsplanung sind Aussagen zum Probe- stau aufzunehmen. Dafür sind die Stauhöhe, die Verweildauer, das Messpro- gramm und die Voraussetzung für die Durchführung eines Probestaus aufzuneh- men. Zu den Voraussetzungen gehören alle Ereignisse, die geeignet sind, das geplante Stauziel zu erreichen.

2.2. Bestimmungen zum Baubeginn

a) Mit den Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn durch die obere Was- serbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) die Baufreigabe (vgl. Ziff. 2.1.) erteilt wurde.

b) Die Detailunterlagen für die bauzeitlichen Grundwasserhaltungsmaßnahmen zum Trockenhalten der Baugrube(n) sind der oberen Wasserbehörde der Landesdi- rektion Sachsen (Referate 42 und 47) spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn zu übergeben.

Die Unterlagen müssen folgenden Angaben enthalten:

 Art und Dauer der geplanten Bauwasserhaltung,

 Angabe der Entnahmemengen, Absenkziel in der Baugrube,

 Art der Ableitung des geförderten Grundwassers, Darstellung der Einleit- stellen,

 Beschreibung der Maßnahmen zum Rückhalt von absetzbaren Stoffen vor Einleitung des Grundwassers in ein Gewässer,

 bei geplantem Verbau: Art des Baugrubenverbaus, ggf. Grundriss und Querschnitt des Verbaus,

 Überwachungsmaßnahmen bzw. Eigenkontrollen zur ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit sowie der absenkungsbedingten Auswirkungen der Grundwasserhaltung.

Das Ende der bauzeitlichen Grundwasserhaltungsmaßnahmen ist der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referate 42 und 47) anzuzeigen.

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c) Die Detailunterlagen für die Herstellung der Untergrundabdichtung unter dem Dammbauwerk sind der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Mittelsach- sen und der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referate 42 und 47) rechtzeitig, mindestens einen Monat vor dem geplanten Errichtungsbe- ginn vorzulegen.

d) Der Beginn der Baumaßnahme ist der oberen Wasserbehörde der Landesdirek- tion Sachsen (Referat 42C) und der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Baubeginnsan- zeige soll die ausführenden Firmen, Telefonnummern und die verantwortlichen Bauleiter und Bauüberwacher benennen.

e) Für die Gewährleistung des bauzeitlichen Hochwasserschutzes ist ein Havarie- und Maßnahmenplan mit den entsprechenden Erreichbarkeiten für den Havarie- fall zu erstellen und zusammen mit der Baubeginnsanzeige der oberen Wasser- behörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C), der unteren Wasserbe- hörde des Landkreises Mittelsachsen sowie der Stadtverwaltung Hainichen vor- zulegen.

In dem Plan sind konkrete Schutz- und Abwehrmaßnahmen im Hochwasserfall zu beschreiben (Beräumung, Schutz und Sicherung der Baustelle sowie der be- troffenen Grundstücke; konkrete Angaben zu Sicherungs- und Vorbeugungsmaß- nahmen im Rahmen der Arbeiten, insbesondere bei Lagerung von Aushub und Baumaterialien in überschwemmungsgefährdeten Bereichen; Arbeitsabläufe und Arbeitsutensilien, die zur reibungslosen Gewährleistung des Schutzes im Hoch- wasserfall notwendig sind; Benennung der Wasserstände mit zugehöriger Hoch- wasserjährlichkeit, ab wann welche Handlungen und Schutzmaßnahmen erfor- derlich sind, etc.). Die Erreichbarkeit der am Bau Beteiligten ist sicherzustellen. Des Weiteren sind die zu benachrichtigenden Behörden sowie der Informations- weg zu benennen. Die bauausführenden Unternehmen sind über die Hochwas- sermeldewege und die zu ergreifenden Maßnahmen aktenkundig zu unterweisen.

2.3. Bestimmungen zur Bauausführung

a) Die Maßnahme ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den genehmigten Planunterlagen und den dazu ergangenen Nebenbestimmun- gen sowie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke auszufüh- ren. Änderungen und Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Planfeststellungsbehörde.

b) In jeder Bauphase ist zu gewährleisten, dass der Hochwasserschutz für Anlieger und das Umgebungsgelände nicht verschlechtert wird. Bei Starkniederschlägen ist die Baustelle so zu sichern, zu beräumen und zu kontrollieren, dass Hochwas- serereignisse gefahrlos ablaufen können. Baustelleneinrichtungen und Ablage- rungen sind hochwassersicher zu gestalten.

c) Im Zuge der Bauausführung ist die fachgerechte Ausführung sämtlicher Maßnah- men, die mit der Profilierung des Gewässerbetts einschließlich zugehöriger Anla- gen im Zusammenhang stehen, mittels einer qualifizierten ökologischen Baube- gleitung durch Sachverständige mit fundierten gewässerökologischen Kenntnis- sen sicherzustellen.

d) Die in den Prüfbemerkungen der vorliegenden Prüfberichte des Prüfingenieurs für Standsicherheit und des Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau

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enthaltenen Forderungen zur Güteprüfung während der Bauausführung sind zu beachten.

e) Die Empfehlungen der Baugrunduntersuchung für die Bauausführung sind zu be- achten. Im Zuge der Bauausführung ist eine permanente Abnahme der Grün- dungssohlen für alle Bauwerke durch den Baugrundgutachter durchzuführen.

f) Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle zu beräumen und die Geländeober- fläche entsprechend den örtlichen Gegebenheiten wiederherzustellen. Gelände- abspülungen sind durch geeignete Maßnahmen (z. B. Rasensaat) zu vermeiden.

2.4. Bestimmungen zum Gewässerschutz während der Baumaßnahme

a) Die Bauarbeiten sind so auszuführen, dass jegliche Verunreinigung der Gewäs- ser durch Abschwemmungen oder Einbringen von Feststoffen, Ölen, Kraftstoffen und anderen Wasserschadstoffen mit der Folge der Trübung des Wassers und der Verschlechterung seiner Güte oder sonstige nachteilige Veränderungen, aus- geschlossen sind.

Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Erosionen des Bodens verhindert werden.

Aushubmassen, Bau- und Abbruchmaterialien und dergleichen dürfen nicht in den Gewässern und an den Ufern gelagert werden. Dennoch in diese Bereiche gelangtes Material ist innerhalb einer Tagesschicht zu beräumen. Im Übrigen hat die Lagerung so zu erfolgen, dass im Hochwasserfall kein hydraulisches Hinder- nis entsteht und einer Abschwemmung vorgesorgt wird.

b) Bei Arbeiten mit Mörtel und Beton ist Folgendes zu beachten, wobei der verwen- dete Begriff „Beton“ sowohl alle Mörtel- als auch alle Betonarten umfasst:

 Der frische Beton darf nicht mit der fließenden Welle in Berührung kom- men.

 Die Betontransportfahrzeuge und alle bautechnologisch zur Betonherstel- lung und -verarbeitung genutzten Geräte, Materialien und Arbeitsmittel dürfen nicht am Gewässer gereinigt werden. Betonhaltiges Abwasser darf nicht ins Gewässer gelangen oder durch Niederschläge ins Gewässer ge- spült werden.

 Frischbeton darf das Wasser in der Baugrube nur verdrängen, wenn es sofort abgepumpt und separat aufgefangen und zwischengespeichert werden kann. Nach Möglichkeit ist die Baugrube vor der Betonage tro- ckenzulegen.

 Wasser, das längere Zeit über abgebundenem Beton gestanden hat, darf nicht sofort in die fließende Welle zurückgeführt werden, sondern ist zwi- schenzuspeichern.

 Kann eine Baugrube während der Abbindezeit des Frischbetons nur mit laufender Wasserhaltung beherrscht werden, darf das anfallende Wasser nicht direkt in die fließende Welle abgeleitet werden. Für die Zwischen- speicherung ist ein ausreichend großes Volumen vorzuhalten.

 Das während der Bauphase des Komplexes Absperrbauwerk durch die Wasserhaltung anfallende Wasser ist zur Rückhaltung der absetzbaren

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Stoffe über ein Absetzbecken oder Ähnliches abzuleiten. Vor der Ablei- tung des Wassers aus dem Absetzbecken muss der pH-Wert geprüft wer- den. Einleitungen ins Gewässer dürfen einen Wert von pH=8,0 nicht über- steigen.

 Muss stark alkalisches Wasser aus einer Zwischenspeicherung der Was- serhaltung in das Gewässer zurückgeführt werden, so ist dies nur mit aus- reichendem Verdünnungsverhältnis möglich. Im Gewässer darf der pH- Wert nicht über 9,0 steigen.

c) Werden bei der Durchführung der Baumaßnahmen wassergefährdende Stoffe (Altablagerungen) angetroffen, sind diese schadlos zu beseitigen. Die untere Wasserbehörde der Landkreise Mittelsachsen ist hiervon unverzüglich zu unter- richten.

d) Störungen, Havarien und Schadensfälle und diesbezügliche Verdachtsfälle sind unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde bzw. der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Mittelsachsen anzuzeigen. In einem solchen Fall sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens einzuleiten. Wurden die Baumaßnahmen in Folge des Schadens eingestellt, hat sich die Vorhabensträgerin hinsichtlich der Wiederauf- nahme der Bauarbeiten mit der unteren Wasserbehörde und der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Mittelsachsen abzustimmen.

e) Es sind nur solche Baumaschinen und technischen Geräte einzusetzen, die sich in einem wartungstechnisch einwandfreien Zustand befinden und gegen Tropf- verluste gesichert sind. Baumaschinen und sonstige Geräte sind so abzustellen, dass es auch bei einer sich ändernden Wasserführung (etwa infolge eines Starkregenereignisses) nicht zu einer Beeinträchtigung des Gewässers kommen kann. Auf der Baustelle sind Havariebekämpfungsmittel, wie z.B. Auffangwannen, Folien und Ölbindemittel, ausreichend vorzuhalten. Sollten trotzdem, beispiels- weise infolge eines Maschinenschadens oder durch sonstige Ursachen, wasser- gefährdende Stoffe in das Erdreich gelangen, sind unverzüglich geeignete Maß- nahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung zu treffen und die untere Wasser- behörde des Landkreises Mittelsachsen zu informieren. Gegebenenfalls kontami- nierter Boden ist zu entfernen. Dieser ist in auslaufsicheren Containern mit Ab- deckplatten für eine ordnungsgemäße Entsorgung bereitzustellen.

f) Bei hydraulisch angetriebenen Maschinen im Gewässerbereich sind biologisch schnell abbaubare Hydrauliköle einzusetzen.

g) Vor Inbetriebnahme des Hochwasserrückhaltebeckens ist dauerhaft sicherzustel- len, dass im Einstaubereich keine Ackerlandnutzung stattfindet.

2.5. Bestimmungen zur Bauabnahme

a) Das Vorhaben bedarf der wasserrechtlichen Abnahme durch die obere Wasser- behörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C). Diese kann maßnahmebe- zogen erfolgen. Die wasserrechtliche Abnahme für das Absperrbauwerk mit Durchlassbauwerk kann erst nach Abschluss des erfolgreich durchgeführten Pro- bestaus erfolgen.

Die jeweilige wasserrechtliche Abnahme ist nach Abschluss der Bauausführung mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abnahmetermin bei der oberen

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Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) schriftlich anzuzei- gen und die Abnahme zu beantragen. Mit dem Antrag sind für die jeweiligen Maß- nahmen folgende Unterlagen vorzulegen:

 Bestandsunterlagen gemäß DIN 2425 Teil 6 (insbesondere unter Angabe der realisierten Ist-Höhen auf Grundlage der Bestandsvermessung sowie ein Soll-Ist-Höhenvergleich unter Berücksichtigung der Höhenangaben nach DHHN 2016),

 Abschlussbericht des mit der Bauüberwachung beauftragten Ingenieurbüros,

 Abschlussbericht des Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau bzw. des Prüfingenieurs für Standsicherheit,

 Erklärung des Bauleiters, dass das Vorhaben sach- und fachgerecht entspre- chend den planfestgestellten Unterlagen und den Regelungen dieses Be- schlusses ausgeführt wurde.

Hinweis: Die wasserrechtliche Abnahme ist nicht identisch mit der VOB-Abnahme und setzt die abgeschlossene Ausführung unter Einhaltung der behördlichen Ent- scheidung und Nebenbestimmungen sowie die Vorlage der geforderten Nach- weise und Unterlagen voraus.

b) Der Probestau für das Absperrbauwerk mit Durchlassbauwerk bedarf der Frei- gabe der oberen Wasserbehörde. Die Freigabe für den Probestau ist nach Ab- schluss der Bauausführung bei der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) schriftlich zu beantragen.

Mit dem Antrag sind für das Absperrbauwerk mit Durchlassbauwerk folgende Un- terlagen in Abstimmung mit der oberen Wasserbehörde vorzulegen:

 Bestandsunterlagen gemäß DIN 2425 Teil 6 und Soll-Ist-Höhenvergleich (Hö- henangaben nach DHHN 2016),

 Abschlussbericht des mit der Bauüberwachung beauftragten Ingenieurbüros,

 Abschlussbericht der geotechnischen Baubegleitung,

 Abschlussbericht des Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau und des Prüfingenieurs für Standsicherheit zu den Standsicherheitsberechnungen,

 Erklärung des Bauleiters, dass das Vorhaben sach- und fachgerecht entspre- chend der Planfeststellung ausgeführt wurde,

 Nachweise der durchgeführten Zwischen- und Endabnahmen einschließlich der Nachweise der Erfüllung der Nebenbestimmungen aus den Prüfungen der Planunterlagen, den Baufreigaben, den Abnahmen nach Fertigstellung der Anlagenteile und der Planfeststellung,

 Übersicht über die Ergebnisse der Qualitätsüberwachung,

 Nachweise der Funktionstüchtigkeit der Anlagenteile der Betriebseinrichtun- gen (als Trockenfunktionsprobe) einschließlich der Bedienungs- und War- tungsanweisungen der Hersteller der Ausrüstungsteile,

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 Nachweis der Einsatzbereitschaft der Anlagenteile des Kontroll- und Überwa- chungssystems einschließlich der Durchführung der erforderlichen Vorlauf-, Null- und Bezugsmessungen sowie die Auswertung der bauzeitlichen Kon- troll- und Deformationsmessungen,

 vorläufige Betriebsvorschrift für das HRB Kleine Striegis einschließlich des Probestauprogrammes,

 festgelegte sicherheitsrelevante Belastungsgrößen und Stauhöhen,

 vorläufige Warngrenzen und Grenzwerte für ausgewählte repräsentative Messstellen der eingesetzten Mess- und Beobachtungsverfahren.

Die abschließende wasserrechtliche Abnahme für das Absperrbauwerk mit Durchlassbauwerk ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abnahme- termin bei der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen (Refe- rat 42C) schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 Abschlussbericht zum Probestau,

 Betriebsvorschrift für das HRB Kleine Striegis.

c) Über die Fertigstellung der Baumaßnahme sind die obere Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) und die untere Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen schriftlich zu informieren.

  1. Natur und Landschaftspflege

3.1. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Vermeidungs-, Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen sind durchzuführen.

3.2. Die ordnungsgemäße Ausführung der Baumaßnahmen und der Kompensations- maßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen. Das Per- sonal ist rechtzeitig vor Baubeginn der oberen Naturschutzbehörde der Landesdi- rektion Sachsen (Referat 45) und der unteren Naturschutzbehörde des Landrats- amtes Mittelsachsen schriftlich zu benennen.

3.3. Die Datengrundlagen für die Kompensationsmaßnahmen (Art der Maßnahme, Flurstückbezeichnung, Eigentümer und Nutzer der Fläche) ist der unteren Natur- schutzbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen unverzüglich, d. h. spätestens sechs Wochen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend der Vorgaben der SächsÖkoVO in elektronischer Form zu übermitteln. Das Format ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

3.4. Spätestens einen Monat nach Abschluss der Entwicklungspflege hat die Vorha- bensträgerin der Planfeststellungsbehörde (Referat 46 der Landesdirektion Sach- sen) den Abschluss der Kompensationsmaßnahmen anzuzeigen und einen prüf- fähigen Bericht vorzulegen, in dem die frist- und sachgerechte Durchführung der Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderli- chen Unterhaltungsmaßnahmen dargestellt werden. Die Ersatzmaßnahmen und -flächen sind in das sächsische Ausgleichsflächenkataster KoKa-Nat und in das Ausgleichsflächenkataster des Landratsamtes Mittelsachsen aufzunehmen.

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3.5. Die Pflege der Kompensationsflächen ist, entsprechend der ihnen zugedachten Funktion, dauerhaft sicherzustellen.

3.6. Die Beseitigung von Gehölzen oder ihnen gleichgestellten Maßnahmen ist grund- sätzlich in dem gesetzlich dafür vorgesehenen Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar umzusetzen.

3.7. Ist absehbar, dass naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen nicht terminge- mäß umgesetzt werden können, ist dies der Landesdirektion Sachsen (Referat 45) unter Benennung der Ursachen sowie des voraussichtlichen neuen Realisie- rungstermins rechtzeitig mitzuteilen.

3.8. Die Bauzeiten der Kompensationsmaßnahmen (hier insbesondere im Vorfeld die CEF-Maßnahmen) wie Anpflanzungen der Fledermausleitlinie, Aufhängen der Nistkästen und Anlegen der Lerchenfenster, müssen zwingend eingehalten wer- den.

3.9. Alle Kompensationsmaßnahmen müssen spätestens im Folgejahr nach Beendi- gung der Baumaßnahmen umgesetzt sein.

3.10. Sollte sich der Erfolg einzelner Maßnahmen (z. B. Herstellung einer Flachland- mähwiese) auf 5 Jahre nach Durchführung nicht dauerhaft eingestellt haben, sind für diese Maßnahmen die weitere Entwicklungspflege und das Monitoring in Ab- stimmung mit der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachsen (Re- ferat 45) zu verlängern.

  1. Fischerei

4.1. Der Beginn von Bauarbeiten im und am Gewässer ist gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Fischereibehörde) und dem Fischerei- ausübungsberechtigten 21 Tage vorher anzuzeigen.

4.2. Die hier maßgebliche Schonzeit ist die der Bachforelle (Salmo trutta), welche nach § 2 Abs. 1 Ziff. 6 SächsFischVO in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April liegt. Wenn aus zwingenden Gründen innerhalb der Fischschonzeiten gebaut werden muss, dann ist die Beantragung einer Befreiung vom Verbot des § 14 Abs. 2 Sächs- FischVO notwendig.

4.3. Vor Beginn der Bauarbeiten am Hochwasserrückhaltebecken und an den Sohlab- stürzen ist durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Fischerei oder Gewässerschutz ein Bergungskonzept für die vorkommenden Fische unter be- sonderer Berücksichtigung der FFH-relevanten Art Bachneunauge zu erstellen. Dieses Bergungskonzept ist mit der Fischereibehörde und dem Fischereiaus- übungsberechtigen (Anglerverband Südsachsen Mulde / Elster e. V., Max-Wei- gelt-Straße 22, 09221 Neukirchen; E-Mail: kontakt@anglerverband-chemnitz.de) abzustimmen.

4.4. Die zu erstellende Ausführungsplanung des Ausbaus des ökologisch durchgängi- gen Gewässerprofils im Durchlassbauwerk sowie der Sohlgestaltung im Baube- reich der Kleinen Striegis ist neben dem Referat 42C der Landesdirektion Sach- sen (siehe A.IV.2.1 b)) dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Fischereibehörde) vor dem geplanten Ausführungsbeginn zur Stellungnahme zu übergeben.

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  1. Abfall, Altlasten und Bodenschutz

5.1. Sollten während der weiteren Planungsarbeiten oder während der Bauausführung bisher unbekannte Bodenbelastungen oder schädliche Bodenveränderungen i. S. d. § 2 Abs. 3 und 6 BBodSchG (z. B. altlastenrelevante Sachverhalte, orga- noleptische Auffälligkeiten oder neu entstandene schädliche Bodenveränderun- gen) angetroffen werden (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs.3 bis 6 BBodSchG), sind nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsKrWBodSchG die zuständige untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde des Landkreises Mittelsachsen zu informieren (Melde- pflicht). Vor Fortsetzung der Bauarbeiten ist mit dieser eine Abstimmung durchzu- führen, hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Durchführung von Untersuchungen, die evtl. erforderlich sind um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.

5.2. Es ist zu gewährleisten, dass Bodenmaterialien, die zur Wiederherstellung, zur nachhaltigen Sicherung oder Verbesserung mindestens einer der in § 2 Abs. 2 BBodSchG genannten natürlichen Bodenfunktionen zum Einsatz gelangen oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf einem technischen Bauwerk Verwendung finden, am Einbau- bzw. Auftragsort keine schädliche Bo- denveränderung hervorrufen.

5.3. Die Einhaltung der Vorsorgewerte gemäß Anlage 1 Tabellen 1und 2 BBodSchV ist sicherzustellen.

5.4. Eine vorrangige Wiederverwertung anfallender Aushubmaterialien im Bereich der geplanten Maßnahmen ist anzustreben. Es ist jedoch, jeweils eine Abstimmung mit der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Mittelsachsen vor Ausführung der Arbeiten zu führen.

5.5. Für die Ausführung der dazu erforderlichen Arbeiten gelten die diesbezüglichen Vorgaben der §§ 6 bis 8 BBodSchV sowie der DIN 19731.

5.6. Im Rahmen der Baumaßnahme anfallender nicht verwertbarer Bodenaushub/mi- neralische Materialien sind entsprechend ihres Schadstoffinventars anderweitig einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit sie nach § 7 Abs. 2 und 4 KrWG zu verwerten sind. Eine Ablagerung auf Deponien zum Zwecke der Beseitigung ist dann nicht zulässig.

5.7. In der weiteren Planung (Ausführungsplanung) ist eine Massenbilanz anfallender Böden mit einem Verwertungskonzept zum Umgang dieser anfallenden Böden zu erarbeiten und der unteren Bodenschutz-, Abfall- und Altlastenbehörde des Land- kreises Mittelsachsen vorzulegen. Es ist außerdem darzulegen, welches Einbau- material (Sekundärmaterial bzw. RC-Material) für die Errichtung des Dammes ein- gesetzt wird.

5.8. Des Weiteren ist zum Schutz der anstehenden Böden eine bodenkundliche Bau- begleitung einzuplanen, die das Vorhaben spätestens von der Ausführungspla- nung an bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fachlich zu begleiten hat.

5.9. Die Entsorgung der Abfälle ist unter Beachtung der Nachweisverordnung mittels Nachweis durchzuführen. Die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung (Ver- wertung/Beseitigung) der Abfälle wie Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine und Lieferscheine und andere sind zu sammeln, um sie bei Bedarf der zuständigen Behörde vollständig vorlegen zu können.

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5.10. Während der Bauausführung sind Einwirkungen auf den Boden auf das Mindest- maß zu beschränken. Dabei sollen insbesondere Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen vermieden werden. Hierzu gilt ins- besondere:

 Für die Errichtung zeitweiser Bauunterkünfte, Lager-, Arbeits- und Stellflä- chen etc. ist auf bereits befestigte Flächen oder Bereiche zukünftiger Versie- gelung zurückzugreifen. Ist dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind die beabsichtigten Einrichtungen so frühzeitig der zustän- digen Bodenschutzbehörde anzuzeigen, dass diese gegebenenfalls beste- henden Einwendungen gegen die vorgesehene Nutzung der Flächen wirk- sam geltend machen kann.

 Soweit nicht auf bereits befestigte Flächen oder Bereiche zukünftiger Versie- gelung zurückgegriffen wird, ist eine gegebenenfalls erforderliche Platzbefes- tigung mittels Schotter, Kies, Sand oder ähnlichen Materialien vorzunehmen und die Basisfläche mit einer Sauberkeitsschicht oder Vliesauflage zu verse- hen. Nach Rückbau der betreffenden Flächen sind Rekultivierungsmaßnah- men durchzuführen.

 Der Oberboden (Mutterboden) ist im Bereich der Baumaßnahme vollständig abzuschieben und zu sichern. Er ist zu erhalten und funktionsgerecht zu ver- werten. Überschüttungen von Oberboden mit Bodenaushub oder Fremdstof- fen sind unzulässig. Für Aufschüttungen/Verfüllungen in Form von bodenähn- lichen Anwendungen (Geländeregulierung ohne konkreten technischen Zweck) ist regelmäßig geeignetes Bodenmaterial zu verwenden.

 Der Unterboden ist getrennt nach Bodenarten (Substratzusammensetzung) zu erfassen, zwischenzulagern, auf seine Verwertungseignung zu überprüfen und einer Wiederverwendung zuzuführen. Eine Mischung verschiedener Bo- denarten soll unterbleiben. Entsprechend der Eignung ist die jeweils höhere Folgenutzung vorzuziehen.

 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass baubetriebsbedingte schädliche Boden- veränderungen (z. B. Verdichtungen, Erosion, Verschlämmung, Durchmi- schung mit Fremdstoffen) vermieden werden. Soweit eine Vermeidung im Einzelfall ausnahmsweise nicht möglich war, ist die schädliche Bodenverän- derung nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen.

  1. Geologie

6.1. Die bautechnischen Schlussfolgerungen, Empfehlungen und Einschätzungen sind im Rahmen der fortführenden Planungen (Ausführungsplanung) zu beachten. Sollte sich im Zuge der weiteren Planung die vorgesehene Lösung ändern, ist planungsseitig zu prüfen, ob ergänzende Untersuchungen und Beurteilungen er- forderlich werden.

6.2. Im Zuge der Bauausführung müssen die Baugrundverhältnisse auf Übereinstim- mung mit der zugrundeliegenden Baugrunderkundung und Gründungsempfeh- lung verantwortlich geprüft und die bautechnischen Empfehlungen umfänglich umgesetzt werden.

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  1. Immissionsschutz

7.1. Zum Schutz gegen Baulärm sind während der Bauphase die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm und Geräu- schimmissionen einzuhalten. Außerdem sind die Immissionsrichtwerte zu den im Freistaat Sachsen geltenden Sonn- und Feiertagsregelungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebietseinstufung nach BauNVO der nächstgelegenen bzw. am ungünstigsten gelegenen schutzbedürftigen Nachbarschaft zu beachten. Die Vor- habensträgerin, der Bauunternehmer und der Bauleiter sind verpflichtet, auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten.

7.2. Durch eine vorausschauende Planung sind Immissionen von Baustellen zu ver- meiden bzw. zu vermindern. Dies hat durch den Einsatz lärmarmer Baumaschi- nen, durch die Wahl geeigneter Bauverfahrenstechniken und durch eine Baustel- lenplanung unter Immissionsschutzgesichtspunkten erfolgen.

7.3. Der Betrieb an der Baustelle ist möglichst geräuscharm abzuwickeln. Dazu sind ausschließlich Baumaschinen einzusetzen, die den Anforderungen der 32. BIm- SchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) entsprechen. Daneben wird auf die Regelungen der 32. BImSchV, insbesondere § 7, hingewiesen. Die bau- ausführenden Firmen sind auf die Einhaltung dieser Vorschriften bereits vertrag- lich zu verpflichten.

7.4. Zur Vermeidung von Staubemissionen während der Bauarbeiten sind im Bereich nahegelegener schutzbedürftiger Bebauung und Flächen bei ungünstigen meteo- rologischen Bedingungen, wie Trockenheit oder Wind, geeignete Maßnahmen zur Befeuchtung, wie etwa ein Besprühen des Baumaterials und der zu befahrenden Flächen mit Wasser, zu ergreifen.

  1. Arbeitsschutz

8.1. Vor Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens ist eine Gefährdungsbeurtei- lung dahingehend durchzuführen, welche Maßnahmen gegen Absturz bei der Be- gehung der Steigeisengänge/Steigleitern zu treffen sind.

8.2. Der Einstieg in den Pegelschacht ist gemäß den Anforderungen der ASR A 1.8 auszuführen. Der Schachteinstieg muss gefahrlos erreichbar und die Bedienung des Plattenschiebers muss gefahrlos möglich sein. Geländeaufschüttungen um Schacht- bzw. Bauwerkseinstiege sind so zu gestalten, dass der Schachteinstieg sowie eine Rettung gefahrlos möglich ist und zur Rettung von Personen aus dem jeweiligen Schacht oder Bauwerk z.B. ein Dreibock mit Rettungshubgerät aufge- stellt werden kann. Es muss ausreichend Stellfläche dafür vorhanden sein.

8.3. Bereiche an den Schützenanlagen, welche gewartet werden müssen, z. B. Schmierstellen müssen gefahrlos bei jeder Witterung erreicht werden können.

  1. Archäologie und Denkmalschutz

9.1. Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten müssen durch das Landesamt für Archäologie im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen durchgeführt werden. Die Auflage betrifft alle Flächen, wo in unverritztem Gelände der Oberboden abgetragen wird, u. a. auch Bereiche von Baustelleneinrichtungen und Baustraßen. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren.

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9.2. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens (Erschließungs-, Abbruch-, Aus- schachtungs- und Planierarbeiten) ist dem Landesamt für Archäologie, Zur Wet- terwarte 7, 01109 Dresden mindestens drei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige des Baubeginns muss die ausführenden Unternehmen, die verant- wortlichen Bauleiter und die jeweiligen Telefonnummern beinhalten.

9.3. Den mit archäologischen Belangen betrauten Mitarbeitern des Landesamtes für Archäologie ist uneingeschränkter Zugang zur Baustelle zu gewähren. Die bau- ausführenden Firmen sind bereits in der Ausschreibung davon zu informieren. Die vor Baubeginn notwendigen archäologischen Untersuchungen im archäologi- schen Relevanzbereich durch das Landesamt für Archäologie sind zu dulden.

9.4. Alle archäologisch relevanten Bodenfunde im Vorhabensgebiet sind dem Landes- amt für Archäologie sofort zu melden, die Fundstelle ist vor Zerstörung zu sichern. Die bauausführenden Unternehmen sind von der Vorhabensträgerin auf die Mel- depflicht aktenkundig hinzuweisen.

  1. Verkehr und Straßenbau

10.1. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind alle verkehrsrelevanten Aspekte (Ein- schränkungen des öffentlichen Verkehrsraumes, Anbindung von Baustraßen an das öffentliche Verkehrsnetz, Änderungen der Beschilderung und Straßenmarkie- rung) spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme mit der jeweils zu- ständigen Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis Mittelsachsen und der Poli- zeidirektion Chemnitz (Hartmannstraße 24, 09113 Chemnitz) abzustimmen.

10.2. Die Sicherung im öffentlichen Verkehrsraum hat entsprechend der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) in Verbindung mit den Zu- sätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsar- beiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) zu erfolgen.

10.3. Durch die Baumaßnahmen verursachte Verschmutzungen von Straßen sind un- verzüglich zu beseitigen.

10.4. Die Zufahrt zur/von der Baustraße ist entsprechend der StVO mit Vorfahrtsbe- schilderung auszuweisen. Im öffentlichen Verkehrsraum ist mit Gefahrenzeichen und Zusatzzeichen für eine Baustellenausfahrt zu arbeiten.

10.5. Soweit Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum auf der K 8232 stattfinden, ist beim Landratsamt Mittelsachsen, Abt. Verkehr und Bauen, Referat Straßenverkehr und Sport, ein Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO zu stellen. Dieser Antrag ist rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vor Baube- ginn (bei unumgänglichen Vollsperrungen in der Regel 4 Wochen, einschließlich eines Beschilderungs- und Umleitungsplanes) einzureichen. Zu gegebener Zeit ist ein Markierungs- und Beschilderungsplan zur Prüfung und Anordnung einzu- reichen.

10.6. Die Baustraße (wenn noch nicht vorhanden), welche zu gegebener Zeit als tem- poräre Zufahrt (außerorts) über die Kreisstraße K 8232 (Berthelsdorfer Straße) dienen soll, ist über Sondernutzung bei der Abt. Straßen, Referat Straßenbau und Straßenverwaltung des Landratsamtes Mittelsachsen zu beantragen (ca. 6 – 8 Wochen vor Errichtung der geplanten Baustellenzufahrt).

10.7. Die geplante Zuwegung zur Baustelle über die K 8233 wird durch die Busse der Linien:

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 620 Kaltofen - Pappendorf - Cunnersdorf - Hainichen - Frankenberg

 715 Oederan - Eulendorf-Riechberg - Mobendorf-Hainichen

befahren und durch Schüler genutzt, die an die verschiedenen Schulen nach Frankenberg bzw. Hainichen fahren.

Beide Linien werden durch die Regiobus Mittelsachsen GmbH (RBM) betrieben.

Während der Bauzeit muss sichergestellt sein, dass die Strecke, auch mit Nut- zung der anliegenden Haltestelle Hainichen - Berthelsdorf, Wende, regelmäßig befahren werden kann.

In die weiteren Abstimmungen zum Verkehrs- und Umleitungskonzept sind aus diesem Grund die RBM als Linienbetreiber sowie der Landkreis Mittelsachsen als Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr mit einzubeziehen. Für Fragen Frau Felgner unter der Telefonnummer 0371 40008- 435 zur Verfügung.

  1. Kampfmittelbeseitigung / Katastrophenschutz

Werden bei der Bauausführung Kampfmittel oder andere Gegenstände militäri- scher Herkunft gefunden, sind die Baumaßnahmen sofort einzustellen und die Funde dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Sachsen oder einer Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.

  1. Bergbau

Vor Baubeginn sind im Vorhabensgebiet Baugruben bzw. sonstige Erdauf- schlüsse vom zuständigen Bauverantwortlichen (Bauleiter) auf das Vorhanden- sein von Spuren alten Bergbaus zu überprüfen. Bei Verdacht auf Altbergbau ist die örtliche Bauüberwachung bzw. direkt der Baugrundsachverständige zu infor- mieren. Eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaus sind gemäß § 5 der Säch- sischen Hohlraumverordnung dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigen.

  1. Ver- und Entsorgungsleitungen

13.1. Der Beginn der Bauausführung und das Ende der Bauarbeiten ist den jeweils ver- antwortlichen Personen des folgenden Leitungsträgers zwei Wochen vor dem ge- planten Baubeginn bekannt zu geben:

 ONTRAS Gastransport GmbH unter Hinweis auf deren Schreiben vom 22. Mai 2024 (PE-Nr.: 03506/24, Reg.-Nr.: 08077/21).

13.2. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die Leitungsbestandspläne zu aktuali- sieren. Die innerhalb der Baufeldgrenze befindlichen Leitungen des oben genann- ten Leitungsträgers sind zu beachten, ggf. zu orten und zu sichern. Die Hinweise und Schutzauflagen des unter 13.1 genannten Leitungsträgers in dem aufgeführ- ten Schreiben und zugehörigen Anlagen, insbesondere die Vorgaben zu zulässi- gen Arbeitshöhen, Mindestabständen und erforderlichen Schachterlaubnissen, sind zu beachten und einzuhalten.

13.3. Sofern eine Umverlegung von Anlagen eines Leitungsträgers erforderlich sein sollte, ist diese zwei Monate vor Baubeginn mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Trägers abzustimmen.

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13.4. Im Schutzstreifen des Anlagenbestands der ONTRAS/GasLINE dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlage/n keine baulichen Anlagen errichtet oder sons- tigen Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder Betrieb der An- lage/n vorübergehend oder dauerhaft beeinträchtigen/gefährden können. Bei der weiteren Vorbereitung und späteren Ausführung des Vorhabens ist, neben den vorhabensbezogenen Stellungnahmen der GDMcom, die mit Schreiben vom 22. Mai 2024 beigefügte Schutzanweisung zu beachten und einzuhalten. Die Vor- habensträgerin hat alle Arbeiten mit dem o. g. Anlagenbetreiber abzustimmen, damit die öffentliche Sicherheit und die Versorgungsaufgaben nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die Abstimmung zur Ausführung jeglicher Arbeiten hat so zu erfolgen, dass durch den Bauausführenden über das BIL-Portal die verschie- denen Arbeiten rechtzeitig - also mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn - mit den Ausführungsunterlagen zur Stellungnahme einzureichen sind.

  1. Forst

Die Auswahl des Baumes / der Bäume für die Nisthilfe auf dem Staatswaldflur- stück 720/1 der Gemarkung Dittersbach ist mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst, Forstbezirk Chemnitz, abzustimmen. Hierfür soll eine gemeinsame Vorortbege- hung mit dem Sachsenforst und der Vorhabensträgerin erfolgen.

Zusagen

Die von der Vorhabensträgerin im Verfahren abgegebenen, aus den Akten ersichtlichen Zusagen werden für verbindlich erklärt und sind Bestandteil dieses Planfeststellungsbe- schlusses, soweit sie nicht im Widerspruch zu den in diesem Beschluss ausdrücklich getroffenen Festlegungen stehen. Kommt es im Einzelfall zum Streit über die Aufgabe oder den Inhalt einer Zusicherung bzw. Zusage der Vorhabensträgerin, entscheidet die Planfeststellungsbehörde darüber durch gesonderten Verwaltungsakt.

Entscheidung über vorgetragene Einwendungen

Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen durch Private oder Träger öffent- licher Belange werden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Regelungen dieses Be- schlusses, durch Planänderungen und/oder Zusagen der Vorhabensträgerin berücksich- tigt worden sind oder sich im Laufe des Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.

Sofortige Vollziehbarkeit

Dieser Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, soweit er den Bau und den Betrieb einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage betrifft. Im Übrigen wird die sofortige Vollziehung der Maßnahmen Ö2 und Ö3 im öffentlichen Interesse angeordnet.

Kostenentscheidung

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Für diesen Beschluss und das zugehörige Planfeststellungsverfahren werden keine Ver- waltungskosten erhoben.

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B Sachverhalt

Trägerin des Vorhabens

Trägerin des Vorhabens „Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens an der Kleinen Striegis in Hainichen“ ist die Stadt Hainichen, Markt 1, 09661 Hainichen.

Beschreibung des Vorhabens

1 Lage des Vorhabens

Das geplante Hochwasserrückhaltebecken soll etwa 0,5 km südlich der Ortslage Ber- thelsdorf in der Stadt Hainichen als gesteuertes Trockenbecken im Hauptschluss des Gewässers Kleine Striegis errichtet werden. Der Stauraum befindet sich südöstlich des Mühlholzes und erstreckt sich bei Vollstau bei einer maximalen Breite am Dammbauwerk von rund 200 m auf einer Länge von ca. 640 m in Richtung Langenstriegis. Die bauzeit- liche Zufahrt zum Dammbauwerk erfolgt über eine anzulegende Baustraße von der Ber- thelsdorfer Straße aus entlang des Feldrandes, die in Höhe der Hausnummer 120a wie- der an die Berthelsdorfer Straße anschließt.

Im Zusammenhang mit den geplanten Vorhaben sind außerdem verschiedene Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen auf an das Dammbauwerk angrenzenden Flächen sowie entlang der Kleinen Striegis im Stauraum und auf Feldern im Bereich der Stallanlage westlich der Ortslage Berthelsdorf geplant. Darüber hinaus werden zwei vorhandene Sohlabstürze an Fluss-km 10+057 im Bereich zwischen der Gellertstraße 90 und der Berthelsdorfer Straße Nr. 1 / Schwarzer Weg (Ö2) und an Fluss-km 11+315 oberstrom der Straßenbrücke Siedlungsweg im Bereich zwischen der Berthelsdorfer Straße 30 und 43 (Ö3) jeweils auf einer Länge von etwa 80 m rückgebaut und als fischdurchgängiges Raugerinne umgebaut.

2 Veranlassung des Vorhabens

Die Stadt Hainichen wird von der Kleinen Striegis, einem Gewässer 2. Ordnung, durch- flossen. Im August 2002 kam es infolge extremer Niederschläge zu einem katastrophalen Hochwasser im Einzugsgebiet der Kleinen Striegis, welche eine flächenhafte Überflutung der Ortslage Hainichen zur Folge hatte. Ebenso führten die Überflutungen der Hochwas- serereignisse in den Jahren 2006 und 2013 zu erheblichen Schäden an Wohngebäuden, Gewerbe- und Infrastruktureinrichtungen.

Um die Stadt Hainichen künftig vor derartigen Hochwasserereignissen zu schützen, wurde zunächst ein Hochwasserschutzkonzept erarbeitet, in dem verschiedene Maßnah- men zum Hochwasserschutz untersucht und bewertet werden. Im Stadtgebiet von Haini- chen ist die Kleine Striegis nahezu vollständig anthropogen überprägt; Hochwasser- schutzanlagen sind nicht vorhanden. Die Kleine Striegis kann daher überwiegend maxi- mal einen Abfluss von 12,75 m³/s, welcher in etwa einem 20jährlichen Hochwasserereig- nis entspricht, schadlos abführen.

Ziel des Vorhabens ist es daher, mit dem Hochwasserrückhaltebecken Wasser im Ober- lauf der Kleinen Striegis zurückzuhalten, um einen schadlosen Abfluss innerhalb der Ortslage zu gewährleisten und dadurch die Stadt Hainichen vor Überflutungen, wie sie statistisch etwa aller 100 Jahre vorkommen, zu schützen (HQ ). 100

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3 Variantenuntersuchung und Wahl der Vorzugsvariante / Null-Variante

Zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes wurde 2009 im Anschluss an das Hoch- wasserereignis von 2002 ein Hochwasserschutzkonzept (HWSK) erarbeitet. In diesem wurden verschiedene Maßnahmen untersucht und bewertet.

Wird für die Stadt Hainichen kein Hochwasserschutz betrieben, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der kurzen Vorwarnzeiten mit ähnlichen Schadenspotenzialen wie bei den aufgetretenen Hochwässern seit 2002 zu rechnen, weshalb die Null-Variante ausscheidet. Im HWSK wurden verschiedene technische Maßnahmen untersucht. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass der wirkungsvollste Hochwasserschutz durch frühzei- tige Retentionsmaßnahmen in den Entstehungsgebieten erreicht wird, weil damit flächen- deckend alle Unterlieger erfasst werden. Zusätzlich wurden im HWSK präventive dezent- rale Maßnahmen für den Rückhalt in der Fläche vorgeschlagen, welche unterstützende Wirkung für den Hochwasserschutz an der Kleinen Striegis haben. Die im HWSK vorge- schlagenen ökologischen Maßnahmen Ö2 und Ö3 werden mit dem Bau des Hochwas- serrückhaltebeckens mit umgesetzt. Damit die Auswirkungen auf die Umwelt geringge- halten werden, wurden drei Standorte für Hochwasserrückhaltebecken mit Abflussdros- selung untersucht, deren Standorte die größte Wirkung für die gesamten nachfolgenden Ortslagen erzielen.

Aus den im HWSK genannten zehn technischen Maßnahmen M1 bis M10 ist die wesent- liche Maßnahme M8 mit überregionaler Wirkung die Umsetzung des Hochwasserrück- haltebeckens. Dafür wurde eine Standortuntersuchung durchgeführt.

Hierzu im Detail nachfolgend:

Örtliche Hochwasserschutzmaßnahmen

Innerhalb der Ortslage Hainichen verläuft die Kleine Striegis in einem größtenteils engen schlauchartigen Gewässerbett, welches beidseitig von Bebauung und Infrastrukturein- richtungen begrenzt ist. Die Bebauung reicht teilweise bis an das Gewässer heran. Auf- grund dieser örtlichen Gegebenheiten kommt das HWSK zu dem Ergebnis, dass die Um- setzung von örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Form von Hochwasserschutz- mauern oder Deichen nicht möglich ist.

Ökologisch präventive Maßnahmen

Neben den technischen Maßnahmen wurden auch präventive dezentrale Maßnahmen und ökologisch präventive Maßnahmen empfohlen.

Als Ergebnis wurde festgestellt, dass nur durch die Maßnahme M8 (Hochwasserrückhal- tebecken) ein ausreichender und wirkungsvoller Hochwasserschutz durch frühzeitige Re- tentionsmaßnahmen erreicht werden kann. Für die ökologisch präventiven Maßnahmen wurden die Ö2 und Ö3 in die vorliegende Planfeststellung mit aufgenommen, die gleich- zeitig als Kompensationsmaßnahmen dienen (M7 des Landschaftspflegerischen Begleit- plans).

Überregionale Hochwasserschutzmaßnahme - Hochwasserrückhaltebecken

Als Ergebnis des Hochwasserschutzkonzeptes wurde festgestellt, dass der wirkungs- vollste Hochwasserschutz durch frühzeitige Retentionsmaßnahmen im Einzugsgebiet der Kleinen Striegis erzielt werden kann. Durch den Rückhalt von Hochwasser im Ober- lauf der Kleinen Sriegis kann ein schadloser Abfluss durch die Ortslage erreicht werden.

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3.3.1 Alternative Standortauswahl

Im HWSK wurden drei Standorte für Hochwasserrückhaltebecken im Hinblick auf ihre Abflusswirkung untersucht. Die Standortauswahl erfolgte nach der effizientesten Rück- haltung an Oberflächenwasser. Für jedes der drei potenziellen Hochwasserrückhaltebe- cken wurden auf Basis des ATKIS-DGM 25 die Stauinhaltslinie, die Grundlage für die Beschreibung der Speichereigenschaften der Hochwasserrückhaltebecken ist, sowie die Stauflächenlinie ermittelt. Neben der Wirkung jedes Hochwasserrückhaltebeckens als Einzelbecken wurde in der Alternativenprüfung auch eine Kombination der Becken un- tereinander untersucht:

HRB 3 Fluss-km 21+137 südlich von Langenstriegis Ostseite an der Staatsstraße S 203

Dieser Beckenstandort würde zugleich einen Schutz für die Ortslage Langenstriegis er- reichen, kann aber aufgrund seiner Lage zum großen Teil innerhalb eines Trinkwasser- schutzgebietes nicht realisiert werden und wurde deshalb im Rahmen der weiteren Un- tersuchung verworfen.

HRB 2 Fluss-km 16+420 im größten Nebenarm Eulenbach unterhalb Langenstriegis

Der Beckenstandort 2 hat in Kombination mit dem Beckenstandort 1 die beste Hochwas- serschutzwirkung erzielt. Um jedoch die Herstellungskosten und die Umweltauswirkun- gen zu minimieren, wurde der Stauinhalt für das HRB 1 entsprechend vergrößert und der Standort HRB 1 als Vorzugsalternative ermittelt. Die durchgeführten Simulationsrechnun- gen mit dem N-A-Modell zeigten, dass mit einem HRB 1, dessen Stauziel um 30 cm auf 336,30 m ü. HN angehoben wird, praktisch die gleiche Hochwasserschutzwirkung wie mit der Zwei-Becken-Alternative erzielt wird. Die Erhöhung des Stauzieles um 30 cm für das HRB 1 entspricht einer Vergrößerung des Stauinhaltes von 97.500 m³ auf 120.600 m³. Durch den Zuwachs an Stauinhalt um 23.100 m³ wird der Stauinhalt von HRB 2 kom- pensiert. Als Überflutungsfläche wurden ca. 7,8 ha ermittelt.

HRB 1 Fluss-km 15+240 Bereich der Großwiese zwischen Hainichen und Langenstriegis

Im Plangebiet des Vorzugsstandortes HRB 1 wurden in der Vorplanung zwei potentielle Standorte (HRB I und HRB II) untersucht. Im Planungsablauf wurde ein weiterer Standort des Beckens II (Becken II neu) untersucht. Der Beckenstandort II wurde dabei ca. 80 m ins Oberwasser verschoben. Die Beckenstandorte sind in einer Bewertungsmatrix ge- genübergestellt. Dabei wurden unter anderem die naturschutzfachlichen Auswirkungen, die Baugrundgegebenheiten und Kosten berücksichtigt.

HRB II neu

Danach weist der Beckenstandort II (alt und neu) Vorteile gegenüber Beckenstandort I aus, welche sich aus den nachfolgenden Kriterien ergeben:

o Günstigere geotechnische Baugrundgegebenheiten – bessere Dichtwirkung des Untergrundes,

o Keine geologischen Störungszonen im Bereich des Absperrdamms erkundet,

o Möglichkeit der Gewinnung von Dammbaumaterialien,

o Geringere Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere ins Landschafts- schutzgebiet,

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o Geringerer bauzeitlicher Eingriff in Natur und Landschaft.

Der Beckenstandort II stellt entsprechend der betrachteten Kriterien die Vorzugslösung dar.

Beim Vergleich der Beckenstandorte II neu und II alt ergeben sich Vorteile für den Be- ckenstandort neu. Die technischen Daten sind etwa gleich, es wird eine geringere Menge an Dammmaterial benötigt. Bei den naturschutzfachlichen Bedingungen lassen sich Vor- teile für den Standort II neu erkennen. Mit dem Standort II neu wird eine bestehende Furt beseitigt. Diese führt bei Benutzung zu Trübungen im Gewässer und wird mit diesem Standort vermieden. Die Wegeführung erfolgt neu über eine vorhandene Brücke. Im Be- reich des Beckenstandortes II alt sind mehr Einzelbäume als am Beckenstandort II neu vorhanden, welche im Zuge des Baues gefällt werden müssen. Als letztes Kriterium ist auch eine einfachere Grundstücksbeschaffung beim Beckenstandort II neu zu benennen.

Im Ergebnis der Bewertung stellt der Beckenstandort II neu die Vorzugslösung dar.

3.3.2 Varianten des Absperrbauwerks

Als grundsätzliche Ausführungsform für das Sperrbauwerk wurde ein Dammbauwerk mit Innendichtung gewählt. Eine Staumauer oder Kombination aus beiden wurde aus land- schafts- und gewässerökologischen Gründen ausgeschlossen, ebenso die Ausführungs- form einer Oberflächendichtung.

Folgende Varianten der Dichtungsform wurden bewertet:

Absperrbauwerk Variante 1: Damm mit geneigter Innendichtung aus minerali- schem Dichtungsstoff

Absperrbauwerk Variante 2: Damm mit zentraler Innendichtung aus minerali- schem Dichtungsstoff

Für die Bewertung der Varianten des Absperrbauwerkes wurden folgende Kriterien her- angezogen:

" Verfügbarkeit der Dammbaumaterialien,

" Witterungsabhängigkeit der Dammbaumaterialien beim Einbau,

" technologische Verflechtungen bei der Dammherstellung,

" Anschlüsse der Betriebseinrichtungen an die Dichtung,

" Suffosions- und Erosionsbeanspruchung des Untergrundes,

" Flächenbeanspruchung aus ökologischer Sicht,

" Böschungsneigung hinsichtlich terrestrischer Durchgängigkeit,

" Einpassung ins Landschaftsbild,

" Baukosten,

" Dammunterhaltung.

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Im Ergebnis der Bewertung ist der Steinschüttdamm mit geneigter Innendichtung die Vor- zugsvariante für das Absperrbauwerk.

3.3.3 Varianten der Betriebseinrichtungen

Es wurden weiterhin die Varianten der Energieumwandlung, die Kombinationsvarianten der Aus- und Durchlässe, die Möglichkeiten zur Hochwasserentlastung und die mögli- chen Bauweisen der Betriebseinrichtungen untersucht.

Energieumwandlungsanlage

Hinter dem ökologisch durchgängigen Auslass muss immer eine ökologisch durchgän- gige Energieumwandlungsanlage angeordnet werden. Ausschließlich Tosmulden oder Gerinne mit Störsteinen zur Energieumwandlung kommen als Energieumwandlungsan- lagen in die Bewertung. Im Ergebnis nach erfolgter Untersuchung wurde auf die Anord- nung einer Tosmulde verzichtet. Der ökologische Durchlass erhält Störsteine für die not- wendige Energieumwandlung.

Betriebsauslässe, Grundablass, ökologischer Durchlass

Da technisch nur ein weiterer Betriebsauslass erforderlich ist, um die notwendige hyd- raulische Leistungsfähigkeit der Betriebsverschlüsse zu gewährleisten, und jeder weitere Verschluss eine zusätzliche potentielle Störquelle im Betriebszustand darstellt, wurde auf die beidseitige Herstellung von Bermen verzichtet. Die Variante A1 mit Betriebsauslass = Ökodurchlass = Grundablass und einem 2. Betriebsauslass im selben Gerinne wurde als die Vorzugslösung betrachtet.

Hochwasserentlastungsanlage

Aus Gründen der Betriebssicherheit wurde für das Hochwasserrückhaltebecken ent- schieden, dass die Hochwasseranlage kein Versagen bei Überschreitung des Bemes- sungsabflusses (Überlastung) und keine zusätzlichen Regelorgane (Klappen oder ähnli- che technische Bauteile) aufweisen soll. Als Deckwerk der Hochwasserentlastungsan- lage wurde eine Steinschüttung bevorzugt. Mit geringen Anforderungen und vertretbaren Kosten wird ein langlebiges und unempfindliches Bauwerk geschaffen, welches zudem eine leichte Schadenstoleranz besitzt. Mit einer Begrünung soll eine gute Einpassung in die Umgebung und gesellschaftliche Akzeptanz geschaffen werden.

Im Bereich der Überströmstrecke wird einen Kopfbalken hergestellt, welcher mit einer nachjustierbaren Beton-Kontrollkante ausgerüstet wird. Dieser erlaubt eine exakte Ein- stellung des Vollstauziels sowie eine gleichmäßige Beaufschlagung der Überlaufstrecke oder aber eine gezielte Eintiefung zur Lenkung der Abflusskonzentration. Letzteres er- möglicht im Falle nur geringer Überströmungen, dass ggf. nur ein Teil der planmäßig erodierbaren Oberbodenandeckung wiederhergestellt werden muss. Im Falle späterer Setzungen oder veränderter Stauziele infolge potentiell veränderter Steuerungsregime sind am Kontrollsporn außerdem Höhenkorrekturen möglich.

Betriebsverschlüsse – Stahlwasserbau

Die beste Eignung von Betriebsverschlüssen für die in der Unterlage gegebene Bau- werkskubatur sind Roll- bzw. Gleitschütze mit elektronischem Antrieb. Segmentschütze besitzen zwar bessere Steuerungsmöglichkeiten gegenüber dem Gleitschütz, jedoch sind hier größere Aufwendungen für die Herstellung von Seitenwangen für die Aufnahme der Schützlager notwendig. Die elektronischen Antriebe werden als Vorzugsvariante ge-

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sehen. Die Hydraulikanlage der Schützen ist bei jedem Wasserstand bedienbar. Bei Aus- fall des elektrischen Antriebes ist durch Umschalten auf Not-Handantrieb an der auf der Dammkrone zugänglichen Bedieneinheit das Fahren beider Schützen möglich.

3.3.4 Varianten Rückbau der Sohlabstürze Ö2 und Ö3

Für den Rückbau der beiden Sohlabstürze Ö2 und Ö3 wurden zwei Varianten untersucht:

" Variante 1: Raugerinne mit Beckenstruktur

" Variante 2: technischer Fischaufstieg

Variante 1 – Raugerinne mit Beckenstruktur

Für diese Variante sind beide Sohlabstürze komplett rückzubauen. Eine Instandsetzung der Sohlabstürze findet nicht statt, es wird ein Raugerinne mit Beckenstruktur vorgeschla- gen, das vor allem bei Niedrigwasserabfluss (Q ) eine ausreichende Wassertiefe zwi- 30 schen den einzelnen Beckenstrukturen ermöglicht. Die Becken werden durch Querriegel aus gesetzten Einzelsteinen und längs versetzten Einzelsteinen gebildet, in denen Öff- nungen vorgesehen sind. Es soll nur ein Teil des Gewässerquerschnitts als Beckenstruk- tur ausgebildet werden (vorzugsweise am rechten Ufer). Das Raugerinne beginnt jeweils im Oberwasser der vorhandenen Sohlabstürze und nutzt die vorhandenen Höhenunter- schiede als Sturzbett. Die Nachbettsicherung erfolgt naturnah mit Sohlsubstrat auf Stein- schüttung.

Vorteile:

" Ökologisch wertvollste Variante zur Passierbarmachung

" Keine Einschränkung in Bezug auf Hochwassersicherheit

" Keine Instandsetzungsarbeiten an den vorhandenen Sohlabstürzen erforderlich

" Keine zukünftigen Unterhaltungsarbeiten an den Sohlabstürzen

Nachteil:

" Historische Bausubstanz wird abgerochen

" Nachhaltige Veränderung des jetzigen Erscheinungsbildes

Variante 2 – technischer Fischaufstieg

Ohne einen aufwändigen Rückbau beider Sohlabstürze kann jeweils am rechten Ufer der Kleinen Striegis eine Fischaufstiegsanlage in Spundwandbauweise errichtet werden. Für die Anbindung an das Oberwasser der Kleinen Striegis ist jeweils die rechte oberwasser- seitige Ufermauer rückzubauen. Vorzugsweise ist der Fischpass als Vertical-Slot-Pass zu errichten, dazu sind mindestens neun Beckenbereiche auszubilden. Die Fischauf- stiegsanlage wird mit einem Absperrschütz ausgerüstet und enthält als Absturzsicherung ein Füllstabgeländer.

Vorteile:

" Erhalt der historischen Bausubstanz

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" Keine Verschlechterung der Hochwassersicherheit

" Bei künftigem Bedarf mit geringem Aufwand mit Schütztafel nachrüstbar

Nachteile:

" Zusätzliche Flächeninanspruchnahme für außenliegenden Fischaufstieg

" Umfangreiche Neubauarbeiten

" Auffälliges Technisches Bauwerk in einer gewachsenen ländlichen Struktur

Ergebnis

In der Bewertung nach den Kriterien Technik, Risiko, Ökologie, Nachhaltigkeit, Geneh- migungswiderstand und Unterhaltung hat sich die Variante 1 als geeigneter herausge- stellt. Der Rückbau der Sohlabstürze und die Errichtung einer rauen Sohlgleite / eines Raugerinnes ist die optimale Lösung zu Passierbarmachung der Kleinen Striegis im Be- reich der Ortslage Hainichen. Mit dem Rückbau der Sohlabstürze ist allerdings die An- gleichung des Längsgefälles im Gewässer erforderlich. Die Vorteile der Vorzugvariante sind:

" Ökologisch wertvollste Variante

" Keine Einschränkung der Hochwassersicherheit

" Kleinräumige Verbesserung bei Abfluss eines Hochwassers

" Keine Instandsetzungsarbeiten am bestehenden Wehr erforderlich

" Keine Absturzsicherungs- oder Absperrmaßnahmen erforderlich

4 Beschreibung der beantragten Vorzugsvariante

Das Vorhaben „Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens an der Kleinen Striegis in Hainichen“ wird im Folgenden auch als Gesamtvorhaben bezeichnet, da es neben der Errichtung der öffentlichen Hochwasserschutzanlage auch die Umsetzung der Ersatz- maßnahmen Ö2 und Ö3, die selbst Gewässerausbaumaßnahmen sowie eigenständige Hochwasserschutzmaßnahmen darstellen, mit umfasst.

Nachstehend werden die wesentlichen Bestandteile des Gesamtvorhabens kurz umris- sen. Für nähere Details und umfassendere Ausführungen wird auf die Darlegungen in der Genehmigungsunterlage verwiesen.

Beschreibung der Bauwerke

Das Hochwasserrückhaltebecken Kleine Striegis besteht aus den Anlagenteilen Stau- raum, Absperrbauwerk, Dammbauwerk, Auslaufbauwerk, Hochwasserentlastung, Wild- holzsperre und Pegelanlage.

Das Hochwasserrückhaltebecken mit seiner Sperrstelle etwa 0,5 km südlich der Ortslage Berthelsdorf der Stadt Hainichen wird als gesteuertes Trockenbecken (grünes Becken) im Hauptschluss des Gewässers Kleine Striegis mit einem Stauvolumen für Vollstau ZV = 169.307 m³ geplant.

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Als Schutzziel wurde für das HRB II neu ein HQ festgelegt. 100

Es besteht aus einem Absperrbauwerk, welches als Steinschüttdamm mit geneigter In- nendichtung aus bindigem Material ausgeführt werden soll und eine maximale Höhe von ca. 10,9 m sowie eine Kronenlänge von etwa 257 m hat.

Die Dammkrone wird für die Betriebs- und Unterhaltungsbedingungen des Absperrbau- werkes gestaltet. Am linken Talhang bindet der Kronenweg in die Dammfußwege ein. Der Ausbau des Kronenweges erfolgt nach RLW, Spalte 4 Z. 10 mit einem Regelaufbau von 14 cm hydraulisch gebundener Deckschicht und 40 cm Frostschutzschicht. Die Dammkrone ist 4 m breit. Die Bankette werden aus dem Material der Frostschutzschicht ausgeführt. Auf der Dammkrone sind Messeinrichtungen für die Bauwerksüberwachung vorgesehen.

Vor dem Durchlassbauwerk wird im Bereich des Dammfusses eine Wildholzsperre er- richtet. Diese besteht aus Stahlrohren mit Betonfüllung. Die Rohre haben eine Höhe über Gelände von 2 m und sind entsprechend in den Baugrund eingebunden.

Für die Beckenpegelmessung ist ein Messsystem anzuwenden, welches es ermöglicht, entsprechend der Dammausbildung und Konstruktion der Betriebseinrichtung optimale Messwerte zu erhalten. Es ist vorgesehen einen vertikalen Lattenpegel, der direkt am Auslaufbauwerk angebracht wird, zu errichten. Der Abflusspegel befindet sich im Unter- lauf hinter dem Auslaufbauwerk. Die Pegelmessstelle wird als Trapezgerinne mit einer 0,3 m breiten und 0,3 m tiefen Mittelwasserrinne ausgebildet. Die Böschungsneigung beträgt 1:2. Als Messpegel kommt ein Schwimmpegel mit Fernübertragung zur Steue- rung zum Einsatz. Dieser wird mit einem Pegelmessschacht, welcher mit dem Gewässer über eine Rohrleitung hydraulisch verbunden ist, ausgerüstet. Auf Grund der Notwendig- keit eines redundanten Aufbaus des Abgabepegels wird an der Messstelle ein schräg liegender Lattenpegel für den Havariefall errichtet

Zur Fernhaltung des Geschwemmsels von den Kontrollorganen wie Schieber, Schützta- fel, Drosselstrecke wird ein grober Vorrechen im Bereich kurz oberhalb des HRB vorge- sehen. Der Stauraum des Beckens muss regelmäßig beschaut und Altholz aus dem Stauraum entfernt werden. Ausschlaggebend für die Sicherheit des Betriebs des Be- ckens und insbesondere auch die Durchwanderbarkeit am Rechen ist die regelmäßige, nach jeder erhöhten Wasserführung durchzuführende Kontrolle und eventuelle Räumung des Grobfangs durch den Anlagenbetreiber.

Die Betriebseinrichtungen des Absperrbauwerkes bestehen aus dem Auslaufbauwerk, der Hochwasserentlastungsanlage in Form einer Überlaufschwelle mit Schussrinne und dem zugehörigen Betriebsgebäude. Zu Kontroll- und Unterhaltungszweckens werden zu- dem Betreiberwege angelegt, die an den vorhandenen Wegebestand angebunden wer- den.

Das Auslaufbauwerk unterteilt das Dammbauwerk in einen rechten und einen linken Ab- schnitt. Es wird an der vorhandenen Lage der Gewässerachse angeordnet. Das Auslauf- bauwerk bildet die bauliche Hülle für die Betriebs- und Regelorgane zur Bewirtschaftung. Das Bauwerk aus Stahlbeton wird in Massivbauweise als Trogbauwerk errichtet. Das Bauwerk besitzt eine Gesamtlänge von 51,75 m. Der mittlere Teil mit einer Länge von 10,5 m besitzt parallele Seitenwände. Der lichte Abstand der Wände zueinander beträgt 8,15 m. In diesem Bereich befindet sich eine Zwischenwand von 1,5 m Breite, welche den Durchlass in zwei Teile mit 4,0 m und 2,65 m Breite teilt. Die wasserseitig angeord- neten Flügel mit einer Länge von 10,75 m knicken mit einem Winkel von 20° ab. An der Luftseite sind die Flügel 14,1 m lang. Die Kronenbreite der Seitenwände beträgt über die gesamte Länge konstant 1,0 m. Die dem Dammbauwerk zugewandte Mauerseite wird

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mit einer Neigung von 10 : 1 zur besseren Anbindung des Dammbaumaterials ausgeführt. Die Dicke der Sohle des Auslaufbauwerks beträgt 1,5 m. Im Anschluss an die seitlichen Flügelwände werden Gabionenwände unterschiedlicher Länge bis zum Dammfuß paral- lel zum Bauwerk angeordnet. Die Gabionenwände werden entsprechend der Dammnei- gung abgetreppt. Die Gründungssohle des Bauwerkes liegt bei 324,20 m NHN. Zur Ge- währleistung der durchgängigen Befahrbarkeit der Dammkrone wird über das Trogbau- werk eine Brücke aus Stahlbeton errichtet. Die Breite der Fahrbahn beträgt 4,0 m. Als Stauraumabtrennung wird zwischen den Wänden des Mittelteils eine 0,5 m breite Stau- wand ausgeführt. Diese bildet die bauliche Hülle der Betriebsverschlüsse.

Als Absturzsicherung werden das Brückenbauwerk und die Mauerkrone mit einem Füll- stabgeländer mit einer Höhe von 1,1 m ausgestattet. Im luftseitigen Böschungsbereich wird auf den Bauwerkswänden ein Holmgeländer mit einer Höhe von 1,1 m ausgeführt.

In der Sohle des Auslaufbauwerkes verläuft auf 4 m Breite das Gerinne der Kleinen Striegis. Das Gerinne soll in Anlehnung an den natürlichen Bachlauf ein Gefälle von ca. 0,5 % erhalten. Auch die Gestaltung des Querprofils ist an den natürlichen Bachlauf an- gelehnt und wird als ausgerundetes Trapezprofil ausgeführt. Gleichzeitig wird eine Mit- telwasserrinne vorgesehen. Als Betriebsausläufe werden in der Stauwand zwei recht- eckige Ausläufe hergestellt. Um die terrestrische und aquatische Durchgängigkeit zu er- halten, wird ein Durchlass in der Gewässersohle (Ökodurchlass) und ein Durchlass auf der linken Berme (Betriebsauslass 2) angeordnet.

Zur Erhaltung der ökologischen Längsdurchgängigkeit wird die Gestaltung des Durch- lassbauwerks nach den Vorgaben des DWA-Merkblattes M 509 ausgeführt. Daraus sind die maßgebenden Fließtiefen und Fließgeschwindigkeiten zu entnehmen, welche zwin- gend im Durchlass einzuhalten sind. Darüber hinaus ist auf der Gewässersohle eine min- destens 20 cm starke ortstypische und lagestabile Sohlsubstratschicht aus gerundeten Flusskiesen aufzutragen. Außerdem ist zur Gewährleistung der Durchwanderbarkeit auch bei niedrigen Abflüssen eine Niedrigwasserrinne vorzusehen (siehe Nebenbestim- mung A.IV.2.1 b)).

Als Hochwasserentlastung (HWE) wird ein überströmbarer Bereich im Damm angelegt. Die Kronenhöhe bei der HWE liegt bei 335,10 m NHN. Die Länge der HWE beträgt 50 m. Auf einer Länge von beidseitig 21 m wird die Höhe an die geplante Dammhöhe verzogen. Die Oberkante der HWE erhält eine Überlaufschwelle, mit welcher die Überlaufhöhe exakt eingestellt werden kann. Die Schussrinne der HWE wird mit einer Steinschüttung aus Wasserbausteinen nach TLW Klasse LMB befestigt. 10/60

Zum Hochwasserrückhaltebecken gehört außerdem der Stauraum. Dieser befindet sich südöstlich des Mühlholzes und erstreckt sich bei Vollstau bei einer maximalen Breite am Dammbauwerk von rund 200 m auf einer Länge von ca. 640 m in Richtung Langenstriegis.

Betriebsweise des Hochwasserrückhaltebeckens

Das Hochwasserrückhaltebecken wird als gesteuertes Trockenbecken (auch „grünes Be- cken“), d. h. ohne Dauerstau, betrieben. Der Stauraum wird somit nur bei Hochwasser- ereignissen, die eine bestimmte Größe überschreiten, mit Wasser bestanden. Der Stau- raum ist der Raum über derjenigen Fläche, welcher beim maßgeblichen Bemessungs- hochwasser mit Wasser bestanden wird. Er beginnt am Damm und endet an der sog. Stauwurzel. Da das Hochwasserrückhaltebecken als Trockenbecken geplant ist, bleibt entsprechend der derzeitigen Flächennutzung eine extensive land- und forstwirtschaftli- che Nutzung der sich innerhalb des Stauraumes befindlichen Flächen mit gewissen Ein- schränkungen möglich. Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist eine Umnut- zung in Grünland vorgesehen.

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Das Hochwasserrückhaltebecken wird mit einem Stauvolumen für Vollstau von 169.307 m³ und damit als mittleres Becken gemäß DIN 19700 Teil 12 errichtet. Der ge- planten Beckengröße liegt ein Abflussereignis mit einer Jährlichkeit von etwa 100 Jahren (HQ ) und eine einstufige Regelabgabe aus dem Becken im Einstaufall von 12,75 m³/s 100 über den Betriebsauslass zugrunde. Das heißt, wenn die Durchflussmenge in der Kleinen Striegis an der Sperrstelle 12,75 m³/s überschreitet, wird der Öko-Durchlass geschlossen und der gesteuerte Beckeneinstau beginnt. Diese Durchflussmenge entspricht etwa ei- nem Hochwasserabfluss mit einer statistischen Jährlichkeit von etwa 20 Jahren.

Veränderungen an vorhandenen Anlagen bzw. Wegen

Die Erreichbarkeit des Hochwasserrückhaltebeckens für Kontroll- und Unterhaltungs- maßnahmen erfolgt durch die Ortslage Berthelsdorf über die Berthelsdorfer Straße. In Höhe der Hausnummer 120a wird die Berthelsdorfer Straße in südliche Richtung zu- nächst als Baustraße ausgebaut und nach Beendigung der Bauarbeiten als Zufahrtsweg hergestellt. Eine zweite Zufahrt zum Dammbauwerk wird der Weg östlich der Kleinen Striegis ab dem Abzweig von der Berthelsdorfer Straße über eine Betonplattenbrücke ausgebaut. Die Betonplattenbrücke wird ertüchtigt und bleibt nach dem Bau als Zufahrt zum Damm erhalten.

Die im Bereich des Dammbauwerkes vorhandene Furt wird ersatzlos zurückgebaut. Die Wegführung erfolgt neu über die vorhandene und ertüchtigte Brücke.

Baudurchführung

Die bauzeitliche Zufahrt zum Dammbauwerk erfolgt über das öffentliche Straßennetz der Berthelsdorfer Straße ab dem Abzweig von der B 169 (K 8233 und K 8232). Um den Begegnungsverkehr auf diesen Kreisstraßen zu gewährleisten, werden zusätzliche Aus- weichbuchten hergestellt. Südlich des Reitplatzes wird eine Baustraße von der Berthels- dorfer Straße aus entlang des Feldrandes in östliche Richtung angelegt, die an die Ber- thelsdorfer Straße in Höhe Hausnummer 120a anschließt. Im weiteren Verlauf werden zwei vorhandene Wege zunächst als Baustraße und künftig als Zufahrtswege ausgebaut.

Der vorhandene Oberboden wird abgetragen und im Baufeld fachgerecht in Mieten ge- lagert. Er wird nach Herstellung des Dammkörpers auf der Dammoberfläche als 0,2 m dicke Oberflächenschicht wiederverwendet. Die Baustelleneinrichtung erfolgt östlich der Kleinen Striegis.

Als bauzeitlicher Hochwasserschutz wird der Baubereich durch eine offene Wasserhal- tung mit Fassung des in der Kleinen Striegis anstehenden Oberflächenwassers geschützt. Für die Errichtung des Auslaufbauwerkes wird im Oberwasser ein Fangedamm errichtet, welcher das Oberflächenwasser fasst und im offenen Gerinne um den Baubereich herum ins Unterwasser ableitet. Dieses Umleitungsgerinne muss zur Bedienung der Baustelle während der Bauzeit überfahren werden. Dafür werden für die Baustraße auf eine Länge von ca. 5 m Rohre in das Umleitungsgerinne eingebaut und überschüttet. Nach Errich- tung des Auslaufbauwerkes wird das Umleitungsgerinne die Rohrleitung rückgebaut und die Ableitung des Oberflächenwassers erfolgt an der Sperrstelle durch das Auslaufbau- werk. Danach kann die Errichtung des Dammbauwerkes erfolgen. Die jeweiligen Bau- gruben werden mittels offener Wasserhaltung betrieben. Hierzu sind Pumpensümpfe her- zustellen und das anfallende Wasser der Vorflut zuzuführen. Als Bemessungsgröße für den bauzeitlichen Hochwasserschutz wird die 2,5-fache Bauzeit als Bemessungsgröße angesetzt. Dies entspricht einem HQ Ereignis. 5

Für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens ist eine Bauzeit von etwa 1,5 Jah- ren vorgesehen. Der Baubeginn soll im Frühjahr 2025 erfolgen.

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Naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen

Im Zusammenhang mit den geplanten Vorhaben sind außerdem verschiedene Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen auf an das Dammbauwerk angrenzenden Flächen sowie entlang der Kleinen Striegis im Stauraum und auf Feldern im Bereich der Stallanlage westlich der Ortslage Berthelsdorf geplant. Die Stallanlage wird derzeit als Ökokon- tomaßnahme zurückgebaut und die Flächen werden anschließend entsiegelt.

Rückbau Sohlabstürze Ö2 und Ö3

Darüber hinaus werden zwei vorhandene Sohlabstürze an Fluss-km 10+057 im Bereich zwischen der Gellertstraße 90 und der Berthelsdorfer Straße Nr. 1 / Schwarzer Weg (Ö2) und an Fluss-km 11+315 oberstrom der Straßenbrücke Siedlungsweg im Bereich zwi- schen der Berthelsdorfer Straße 30 und 43 (Ö3) jeweils auf einer Länge von etwa 80 m rückgebaut und als fischdurchgängiges Raugerinne mit Beckenstruktur umgebaut. Die Becken werden durch Querriegel aus gesetzten Einzelsteinen und längs versetzten Ein- zelsteinen gebildet, in denen Öffnungen vorgesehen sind. Es soll nur ein Teil des Ge- wässerquerschnitts als Beckenstruktur ausgebildet werden (vorzugsweise am rechten Ufer). Das Raugerinne beginnt jeweils im Oberwasser der vorhandenen Sohlabstürze und nutzt die vorhandenen Höhenunterschiede als Sturzbett. Die Nachbettsicherung er- folgt naturnah mit Sohlsubstrat auf Steinschüttung. Diese beiden Maßnahmen stellen für sich genommen außerdem im HWSK vorgeschlagene ökologische Maßnahmen dar, die dem Hochwasserschutz dienen.

Ergebnis

Die Planfeststellungsbehörde ist davon überzeugt, dass die mit diesem Beschluss fest- gestellten Ausführungsvarianten unter Berücksichtigung sämtlicher, insbesondere der technischen, wirtschaftlichen und eigentumsrechtlichen Belange, vorzugswürdig sind.

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

1 UVP-Vorprüfung

Die Vorhabensträgerin beantragte mit Schreiben vom 8. März 2016 die Feststellung, ob für das Vorhaben „HWSK Kleine Striegis, Zwei Rückhaltebecken-Varianten“ eine Ver- pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Im Ergebnis der gemäß § 3a i. V. m. 3c UVPG a. F. durchgeführten allgemeinen Vorprü- fung des Einzelfalls wurde der Vorhabträgerin mit Schreiben vom 28. April 2016 mitgeteilt, dass auf Grundlage der Angaben in den vorgelegten Unterlagen und den hierzu einge- holten Stellungnahmen bei Umsetzung der beiden beschriebenen Varianten für das Vor- haben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da auf- grund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Kriterien nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Vorha- ben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die zu berücksichtigenden Umweltschutz- güter haben kann. Ein sog. Scopingverfahren nach § 15 UVPG wurde nicht durchgeführt.

2 Antrag auf Planfeststellung

Die Stadt Hainichen beantragte mit Schreiben vom 25. Juli 2017 für das geplante Vorha- ben die Planfeststellung.

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Nach Durchführung mehrerer Vollständigkeitsprüfungen wurden am 11. August 2021 die vollständigen Planunterlagen vorgelegt. Daraufhin leitete die Planfeststellungsbehörde das Anhörungsverfahren ein.

3 Anhörungsverfahren

Die Planunterlagen lagen im Zeitraum vom 2. September 2021 bis einschließlich 1. Ok- tober 2021 in der Stadt Hainichen sowie in der Stadt Frankenberg zur allgemeinen Ein- sicht aus. Zeit und Ort der Auslegung waren vorher in beiden Städten ortsüblich gemäß den geltenden Bekanntmachungssatzungen bekannt gemacht worden. Die bekannten auswärtigen Betroffenen wurden über die Auslegung informiert.

Parallel zur Auslegung der Planunterlagen wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen beteiligt, indem diesen eine Planunterlage übersandt und Gelegenheit gegeben wurde, zu der Planung Stellung zu nehmen.

Die Einwendungsfrist und Frist zur Abgabe von Stellungnahmen endete am 1. Novem- ber 2021.

Einwendungen privater Betroffener wurden nicht erhoben. Die Träger öffentlicher Be- lange und die Naturschutzvereinigungen gaben mehr als 30 Stellungnahmen ab. Zu den Stellungnahmen hat sich die Vorhabensträgerin mit E-Mail vom 14. April 2022 geäußert.

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Äußerungen der aner- kannten Naturschutzvereinigungen wurden am 1. Juni 2022 mit den Beteiligten i. S. d. § 73 Abs. 6 VwVfG im Ratssaal der Stadtverwaltung Hainichen erörtert. Zu dem Erörte- rungstermin sind die Behörden, die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, geladen worden. Im Übrigen hat die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in der Stadt Hainichen und in der Stadt Frankenberg stattgefunden.

4 Ergänzendes Anhörungsverfahren zur 1. Tektur

Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 wurde die Vorhabensträgerin über den Überarbeitungs- bedarf, der sich aufgrund der Erkenntnisse im durchgeführten Anhörungsverfahren erge- ben hat, informiert. Daraufhin überarbeitete die Vorhabensträgerin die Unterlagen und reichte diese mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 bei der Landesdirektion Sachsen ein. Nach nochmaliger Überarbeitung lagen am 25. März 2024 die vollständigen Planun- terlagen bei der Planfeststellungsbehörde vor. Daraufhin leitete die Planfeststellungsbe- hörde ein erneutes Anhörungsverfahren ein.

Die geänderten Planunterlagen haben im Zeitraum vom 2. April 2024 bis einschließlich 2. Mai 2024 in der Stadt Hainichen sowie in der Stadt Frankenberg zur allgemeinen Ein- sicht ausgelegen. Zeit und Ort der Auslegung waren vorher in beiden Städten ortsüblich gemäß den geltenden Bekanntmachungssatzungen bekannt gemacht worden. Die be- kannten auswärtigen Betroffenen wurden über die Auslegung informiert.

Darüber hinaus wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die aner- kannten Naturschutzvereinigungen beteiligt, indem diesen eine Planunterlage bzw. ein SiDaS-Link zum Download im Internet übersandt und Gelegenheit gegeben wurde, zu der Planung Stellung zu nehmen.

Die Einwendungsfrist und Frist zur Abgabe von Stellungnahmen endete am 3. Juni 2024.

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Im Rahmen des erneuten Anhörungsverfahrens haben mehr als 30 Träger öffentlicher Belange Stellung genommen. Es wurde eine private Einwendung und eine private aus- drückliche Befürwortung zum Verfahren erhoben. Die Vorhabensträgerin hat nach Auf- forderung der Planfeststellungsbehörde zu einzelnen Stellungnahmen erneut eine Ge- genstellungnahme abgegeben.

5 Verträglichkeitsprüfung

Die Planfeststellungsbehörde führte auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen, der im Anhörungsverfahren abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen, eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung sowie eine artenschutzrechtliche und wasserfachliche Prüfung durch.

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C Entscheidungsgründe

Formell-rechtliche Würdigung

1 Planfeststellungsbedürftigkeit

Der Neubau des Hochwasserrückhaltebeckens stellt einen Gewässerausbau dar und be- darf deshalb der Planfeststellung gemäß §§ 68 Abs. 1, 67 Abs. 2 WHG i. V. m. § 70 WHG i. V. m. 72 ff. VwVfG sowie §§ 63 ff. SächsWG.

Unter Gewässerausbau ist gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 WHG die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer zu verstehen. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässeraus- bau gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 WHG gleich.

Das geplante Hochwasserrückhaltebecken besteht neben dem Grundablass/Betriebs- auslass insbesondere aus einem Absperrbauwerk in Form eines Staudammes. Mithilfe dieses Dammbauwerkes sollen die Hochwasserabflüsse der Kleinen Striegis durch Rückhalt einer Hochwasserlamelle gedämpft werden. Damit wird der Hochwasserabfluss des Gewässers beeinflusst und es liegt ein dem Gewässerausbau gleichstehendes Bau- vorhaben i. S. d. § 67 Abs. 2 S. 3 WHG vor. Im Übrigen kommt es infolge der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens an der Kleinen Striegis zu einer wesentlichen Umge- staltung des Gewässers, sodass das Vorhaben auch nach § 67 Abs. 2 S. 1 WHG plan- feststellungsbedürftig ist.

Die Maßnahmen Ö2 und Ö3 „Rückbau der beiden Sohlabstürze mit Entwicklung eines Raugerinnes mit Beckenstruktur“ dienen als Kompensationsmaßnahmen für die durch das Vorhaben entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Gleichzeitig stellen beide Maßnahmen eigenständige Maßnahmen des HWSK zum örtli- chen Hochwasserschutz dar. Diese Maßnahmen stellen ebenfalls einen Gewässeraus- bau dar und sind planfeststellungsbedürftig.

2 Gegenstand der Planfeststellung

Gegenstand der wasserrechtlichen Planfeststellung des Gesamtvorhabens „Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens an der Kleinen Striegis in Hainichen“ sind die unter B.II.4. beschriebenen Bestandteile des Vorhabens. Neben dem Bau eines Hochwasser- rückhaltebeckens sind die beiden Hochwasserschutz- und Gewässerausbauvorhaben Rückbau der beiden Sohlabstürze mit Entwicklung eines Raugerinnes mit Beckenstruktur Ö2 und Ö3 ebenfalls Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

3 Zuständigkeit

Zuständigkeit für das Planvorhaben

Der Bau und die Unterhaltung von Deichen, Hochwasserschutzmauern, Hochwasser- rückhaltebecken und sonstigen Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hoch- wasser zu dienen bestimmt sind, obliegt gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 80 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsWG an Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden.

Das Vorhaben betrifft den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit Umsetzung des Hochwasserschutzes für die Kleine Striegis. Bei dieser handelt es sich gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG um ein Gewässer 2. Ordnung.

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Da sich das oberirdische Einzugsgebiet der Kleinen Striegis in der Großen Kreisstadt Hainichen befindet, ist diese für den Bau und die Unterhaltung des Hochwasserrückhal- tebeckens zuständig.

Zuständigkeit für das Planfeststellungsverfahren

Die Landesdirektion Sachsen ist für die Feststellung des Planes zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde folgt aus §§ 109 Abs. 1 Nr. 2, 110 Abs. 1 SächsWG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 7a SächsWasserZuVO. Die Landesdirektion Sachsen ist dabei gemäß § 119 Nr. 1 SächsWG sowohl Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde. Die örtliche Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

4 Beachtung der Verfahrensvorschriften

Rechtsgrundlage für die Planfeststellung des Vorhabens bilden § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG. Die besonderen Verfahrensvorschriften des § 83 SächsWG kommen im vorliegenden Planfeststellungsverfahren zur Anwendung, da die geplanten Maßnahmen eine Hochwasserschutzanlage i. S. d. § 78 Abs. 1 SächsWG darstellen. Der Anwen- dungsbereich des § 83 SächsWG ist somit eröffnet.

Die Landesdirektion Sachsen hat das Planfeststellungsverfahren ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt (§ 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 73 VwVfG und § 83 SächsWG). Darüber hinaus wurden die besonderen Verfahrensvor- schriften der §§ 17 bis 21 UVPG berücksichtigt.

Insbesondere fand eine Öffentlichkeitsbeteiligung, wie bereits unter B.III.3. aufgeführt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 73 VwVfG i. V. m. §§ 18 und 19 UVPG statt. Die Planunterlagen haben einen Monat in den betroffenen Gemeinden ausgelegen; auf die Auslegung wurde durch ortsübliche Bekanntmachung bzw. bei nicht ortsansässi- gen Betroffenen durch schriftliche Benachrichtigung hingewiesen (§ 73 Abs. 3 und 5 VwVfG). Die Planunterlagen sowie die Bekanntmachungen waren gemäß § 20 Abs. 2 UVPG im UVP-Portal zugänglich. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen wurden gemäß § 33 SächsNatSchG über die Auslegung der Planunterlagen informiert.

Zudem wurden die betroffenen Behörden, Gemeinden und der Landkreis gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG bzw. § 17 UVPG zur Stellungnahme aufgefordert. Die Planfeststellungs- behörde hat nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG erör- tert. Über den Verlauf des Erörterungstermins wurde nach §§ 73 Abs. 6 und 68 Abs. 4 VwVfG eine Niederschrift gefertigt.

Zur 1. Tektur der Planunterlage hat die Planfeststellungsbehörde ein erneutes Anhö- rungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 22 i. V. m. §§ 18 und 19 UVPG sowie § 73 VwVfG durchgeführt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter B.III.4 verwie- sen. Die Durchführung eines erneuten Erörterungstermins war nicht erforderlich (Land- mann/Rohmer UmweltR/Hofmann, 103. EL März 2024, UVPG § 22 Rn. 13, beck-online).

Bedenken gegen Form, Ablauf und Fristen des Verfahrens wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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5 Rechtswirkung Planfeststellung

Gemäß § 70 Abs. 1 HS 2 WHG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HS 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folge- maßnahmen festgestellt und dessen Durchführung gestattet (sog. Genehmigungswir- kung).

Weiterhin beinhaltet die Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 HS 2 VwVfG eine sog. Konzentrationswirkung, nach welcher der Planfeststellungsbeschluss alle anderen be- hördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verlei- hungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen ersetzt. Die durch diesen Planfeststellungsbeschluss ersetzten öffentlich-rechtlichen Entscheidun- gen sind gemäß § 115 Abs. 3 SächsWG ausdrücklich zu bezeichnen und werden im jeweiligen fachlichen Kontext des Beschlusses behandelt.

Durch den Planfeststellungsbeschluss werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabensträgerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (sog. Gestaltungswirkung, § 75 Abs. 1 S. VwVfG). Es treten jedoch keine zivil- rechtlichen Rechtsänderungen, abgesehen vom Verlust privatrechtlicher Abwehrsprüche, ein.

Zur Durchführung eines planfestgestellten Gewässerausbaus, welcher dem Wohl der All- gemeinheit dient, ist gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 WHG i. V. m. § 101 Abs. 1 SächsWG die Enteignung zulässig. Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet insofern eine sog. enteig- nungsrechtliche Vorwirkung. Einer gesonderten Anordnung bedarf es im Rahmen des Hochwasserschutzes aufgrund von § 71 Abs. 2 S. 2 WHG nicht. Gemäß § 71 Abs. 2 S. 1 WHG ist die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durch- führung eines Planes notwendig ist, der dem Hochwasserschutz dient. Damit regelt der Planfeststellungsbeschluss die Zulässigkeit der Inanspruchnahme eines Grundstückes dem Grunde nach. Der Besitz- und Eigentumsübergang sowie eine mögliche Entschädi- gung bleiben den Grunderwerbsverhandlungen zwischen Vorhabensträgerin und den Ei- gentümern vorbehalten. Sollten diese keine dahingehende Einigung erzielen können, ist ein Enteignungs- und Entschädigungsverfahren notwendig.

6 Notwendige Folgemaßnahmen

Notwendige Folgemaßnahmen i. S. d. § 70 Abs. 1 HS 2 WHG i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfG werden dann Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens, wenn sie einen Bezug zu dem Vorhaben aufweisen. Unter Folgemaßnahmen sind Regelungen außerhalb der eigentli- chen Zulassung des Vorhabens zu verstehen, die für eine Entscheidung über die durch das Vorhaben entstehenden Probleme notwendig sind.

Dem Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wohnt die Erweiterung der Kompetenz der Planfeststellungsbehörde auf Regelungen außerhalb ihres originären Zuständigkeits- bereichs inne. Die Planfeststellungsbehörde bestimmt anstelle der an sich zuständigen Behörde, welche zur Problembewältigung notwendigen Folgemaßnahmen vorzunehmen sind. In gleicher Weise wird davon die Befugnis der Vorhabensträgerin umfasst, die Maß- nahmen in eigener Zuständigkeit zu planen und auszuführen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2015 – 20 A 1317/12 –, juris Rn. 44 ff.).

Folgemaßnahmen sind aufgrund des Gebotes der Problembewältigung zu treffen, um so diejenigen Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen. Die Folgemaßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen.

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Damit stellen die Anpassungen von Verkehrswegen, Versorgungs-, Entsorgungs-, Tele- kommunikations- und sonstigen Leitungen sowie Anpassungen an Drainageanlagen, die durch das Vorhaben erforderlich werden, notwendige Folgemaßnahmen dar, über die in diesem Planfeststellungsverfahren zu entscheiden sind.

7 Planrechtfertigung

Eine hoheitliche Planung findet ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst und um ihrer selbst willen, sondern bedarf aufgrund der von ihr ausgehenden Wirkung, insbesondere auf die Rechte Dritter, einer besonderen Rechtfertigung.

Das Bundesverwaltungsgericht leitet dieses Erfordernis aus dem Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit staatlichen Handelns her, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, Az. 4A2001/06, BVerwGE 127, 95-142). Das Vorhaben muss daher aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit objektiv erforderlich, das heißt vernünftigerweise geboten sein. Dabei darf ein Vorhaben nicht nur abstrakt geeignet sein, das jeweilige gesetzliche Planungsziel zu fördern, vielmehr muss für das Vorhaben darüber hinaus ein konkreter Bedarf bestehen.

Das geplante Vorhaben ist gerechtfertigt, da es den gesetzlichen Planungszielen ent- spricht und ein Bedarf für seine Verwirklichung besteht.

Fachplanerische Zielkonformität

Eine fachplanerische Rechtfertigung für das Vorhaben liegt vor.

Die fachplanerische Rechtfertigung ergibt sich aus den Vorschriften des WHG und des SächsWG als einschlägige Fachgesetze, welche die Gewährleistung eines, wenn auch nicht absoluten, öffentlichen Hochwasserschutzes zum Ziel haben.

Der allgemeine Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG gebietet, oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass natürliche und schadlose Abflussverhältnisse gewährleistet werden und nachteiligen Hochwasserfolgen, insbeson- dere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung, vorgebeugt wird.

Das HRB Kleine Striegis ist ein Bestandteil des Hochwasserschutzes im Einzugsgebiet der Kleinen Striegis und soll den möglichen Folgen des Klimawandels und durch Rück- halt des Wassers in der Fläche der Entstehung nachteiliger Hochwasserschäden vorbeu- gen. Die Gewährleistung eines, wenn auch nicht absoluten Hochwasserschutzes, ist so- mit gesetzliches Ziel der einschlägigen Fachgesetze. Diesem Ziel wird mit dem beab- sichtigten Vorhaben nachgekommen, denn dessen Zweck ist es, den Hochwasserschutz in den Gemeinden entlang der Kleinen Striegis zu verbessern. Das Vorhaben dient also dem Wohl der Allgemeinheit, indem es künftige Hochwasserschäden verhindert bzw. stark verringert.

Insbesondere in Auswertung des Augusthochwassers 2002 ergeben sich Erfordernisse beim Hochwasserschutz, die der Vorsorge dienen. Aus diesem Grund wurden durch den Freistaat Sachsen für alle Gewässer I. Ordnung bereits frühzeitig Hochwasserschutzkon- zepte in Bearbeitung gegeben. Für den Flusslauf der Großen Striegis wurde das HWSK 2003/2004 abgeschlossen. Auch an den Gewässern II. Ordnung ist der präventive Hoch- wasserschutz von Bedeutung.

Im Einzugsgebiet der Striegis wurden für den Nebenfluss Kleine Striegis bisher keine Maßnahmen vorgesehen, die eine Wirkung im Unterlauf der Striegis zur Folge hätten.

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Da jedoch für die Kleine Striegis die örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen am Ge- wässer II. Ordnung noch zu bearbeiten sind, wurde die Erstellung eines Hochwasser- schutzkonzeptes für dieses Teileinzugsgebiet notwendig. Auch hinsichtlich prognostizier- ter Klimaentwicklungen besteht die Notwendigkeit darin, sich in Zukunft auf häufigere Starkniederschläge einzustellen. Nach dem extremen Hochwasser 2002 sind bereits wie- der mehrere kritische Hochwassersituationen eingetreten. Die Kleine Striegis besitzt eine vermessene Länge von 23,383 km und eine Einzugsgebietsfläche von ca. 70 km². Auf- grund dieses kleinen Einzugsgebietes ist es nicht möglich, einzelne Maßnahmen (HWSK-Maßnahmen) vorzusehen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gesamtkon- zept stehen.

Ziel ist es, die Ortslagen, die durch ein Hochwasser der Kleinen Striegis gefährdet sind, durch entsprechende Maßnahmen zu schützen. Als Schutzziel wird vorliegend für ge- schlossene Ortschaften ein HQ 100 gemäß den „Empfehlungen für die Ermittlung des Ge- fährdungs- und Schadenspotenzials bei Hochwasserereignissen sowie für die Festle- gung von Schutzzielen“ des Freistaates Sachsen zugrunde gelegt. Dabei spielen sowohl konkrete Maßnahmen am Flusslauf als auch Maßnahmen im Überschwemmungs- und im Hochwasserentstehungsgebiet zur deutlichen Verbesserung des Wasserrückhaltes eine Rolle.

Dort, wo ausschließlich vorbeugende Maßnahmen aus Hochwasserschutzgesichtspunk- ten nicht ausreichen, sind technische Hochwasserschutzmaßnahmen, wie der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens, umzusetzen. Das Hochwasserrückhaltebecken zählt ge- mäß § 78 Abs. 1 S. 1 SächsWG zu den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen, welche gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 SächsWG so zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unter- halten sind, wie dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser erforderlich ist. Es handelt sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Das geplante Hochwas- serrückhaltebecken gewährleistet einen schadlosen Abfluss des Gewässers und dient insoweit dem Wohl der Allgemeinheit, das bedeutet dem Schutz von Leib, Leben sowie Eigentumswerten. Die Vorhabensträgerin kommt daher mit der Errichtung des Hochwas- serrückhaltebeckens ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus § 79 Abs. 1 und 2 SächsWG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsWG nach.

Erforderlichkeit der Maßnahme

Die geplanten Maßnahmen zum Hochwasserschutz sind notwendig und konkret geeignet, um die derzeit bestehende Hochwassergefahr zu senken. Für die Verwirklichung des Vorhabens besteht ein konkreter Bedarf, da sich in dem beplanten Bereich keine Hoch- wasserschutzanlagen befinden, die einen flächendeckenden Schutz im Hochwasserfall gewährleisten.

Für die Details wird auf die Ausführungen unter C.I.7.1 verwiesen.

Die Kleine Striegis trat während vergangener Hochwasserereignisse über die Ufer und führte in der Folge zu Überflutungen. Bei diesen Ereignissen kam es im Unterlauf des Gewässers zu erheblichen Schäden an Wohngebäuden, Gewerbeobjekten und Ver- kehrsanlagen.

Die geplante Hochwasserschutzmaßnahme dient dem Schutz der Ortslagen entlang der Kleinen Striegis. Durch sie wird der am Gewässer angrenzende Bereich künftig bis zu einem HQ -Ereignis vor Überflutungen geschützt und damit dem Hochwasserschutz im 100 Allgemeinwohlinteresse entsprochen.

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Die Planfeststellungsbehörde hat daher keine Zweifel daran, dass die Hochwasser- schutzmaßnahme vernünftigerweise geboten ist. Durch den Bau des Hochwasserrück- haltebeckens wird die Ortslage entlang der Kleinen Striegis zuverlässig vor Überflutun- gen geschützt. Damit verbessert sich durch die Hochwasserschutzmaßnahme die Si- cherheit der im Vorhabensbereich lebenden Menschen sowie deren Sach- und Vermö- genswerte erheblich.

Enteignungsrechtliche Vorwirkung

Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet enteignungsrechtliche Vorwirkung.

Nach Art. 14 Abs. 3 GG und Art. 32 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit ergeht nicht bereits dann, wenn das geplante Vorhaben von dem öf- fentlichen Planungsträger als politisch oder wirtschaftlich sinnvoll oder nützlich erachtetet wird. Vielmehr muss der Zugriff auf das Eigentum der Betroffenen und die damit verbun- dene Beeinträchtigung des Einzelnen zur Erfüllung der konkreten öffentlichen Aufgabe geboten sein.

Das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bewohner und an dem Schutz des Eigentums vor Schäden durch Hochwasser, ist generell geeignet das Individualinteresse am Schutz des Eigentums vor dem, auf vollständigen oder teilweisen Entzug eines Eigentumsgegenstandes gerichteten, staatlichen Zugriff zum Wohle der Allgemeinheit zu überwinden. Der Zugriff der Vorhabensträgerin nach Maßgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses auf die im Grundstücksverzeichnis und die in den Grund- stücksplänen spezifizierten Grundstücke erweist sich daher als unabwendbare Folge der Erfüllung der wasserrechtlichen Pflichten der Vorhabensträgerin.

Keine Realisierungshindernisse

Eine Planrechtfertigung wäre dann nicht gegeben, wenn das Vorhaben objektiv nicht re- alisierbar ist, weil ihm dauerhaft unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, wie die mangelnde Finanzierbarkeit, entgegenstehen. Ein solches Vorhaben könnte den fachplanerischen Zielen bereits von Beginn an nicht dienen. Insbesondere kann ein Vor- haben, welches mit einem Mangel in Bezug auf seine Finanzierbarkeit behaftet ist, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht rechtfertigen, da eine Enteignung für ein rechtswidriges Vorhaben nie dem Wohle der Allgemeinheit dient (BVerwG, Urteil vom 6. März 1987 - 4 C 11/83, BVerwGE 77, 91).

Der Planfeststellungsbehörde sind keine Umstände bekannt, auf Grund derer die Umset- zung des Vorhabens rechtlich oder tatsächlich scheitern könnte. Die Vorhabensträgerin scheint zur Umsetzung der Maßnahme entschlossen und wirtschaftlich in der Lage zu sein. Unüberwindbare finanzielle Schranken, die eine Planrechtfertigung entfallen ließen, sind nicht zu erkennen.

§ 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG

Unter Anwendung des § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG handelt es sich bei der hier planfest- zustellenden Hochwasserschutzmaßnahme um eine gebundene Entscheidung, so dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erlass des Planfeststel- lungsbeschlusses besteht und eine weitergehende Ermessensprüfung einschließlich ei- ner weitergehenden Planrechtfertigungsprüfung entfällt.

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8 Umweltverträglichkeit

Die Ergebnisse der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vor- habens und der schutzgutbezogenen Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorha- bens (vgl. die Umweltverträglichkeitsprüfung im Anhang 1 dieses Beschlusses) hat die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt.

9 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen

Die Festsetzung der Inhalts- und Nebenbestimmungen beruht auf §§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 13 WHG i. V. m. § 36 VwVfG. Zur Begründung im Einzelfall wird auf die nachfolgende materiell-rechtliche Würdigung verwiesen.

Materiell-rechtliche Würdigung

Das Gesamtvorhaben „Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens an der Kleinen Striegis in Hainichen“ war planfestzustellen, da es aus den nachfolgend dargestellten Gründen im Interesse des öffentlichen Wohls unter Beachtung der Rechte Dritter sowie entgegenstehender öffentlicher Belange im Rahmen der planerischen Gestaltungsfrei- heit vernünftigerweise geboten ist und sowohl der Errichtung als auch dem Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Nach § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach die- sem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Gemäß § 70 WHG i. V. m. § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist der Planfeststellungsbeschluss zu erteilen, wenn der Errichtung und dem Betrieb der öffentlichen Hochwasserschutzanlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

1 Wasserwirtschaft

Dem Gesamtvorhaben stehen bei antragsgemäßer Ausführung und Beachtung der fest- gelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen keine öffentlich-rechtlichen Normen, die was- serfachliche und wasserrechtliche Belange betreffen, entgegen.

Bautechnische Prüfung

Für die mit dem Vorhaben einhergehenden Baumaßnahmen bedurfte es keiner bauord- nungsrechtlichen Entscheidung. Gemäß § 60 Satz 1 Nr. 1 SächsBO bedürfen nach an- deren Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Ge- wässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Ge- wässers dienen oder als solche gelten, keiner Baugenehmigung, Abweichung, Geneh- migungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach der Sächsischen Bauord- nung. Die geplanten Maßnahmen fallen unter die Regelung des § 60 Satz 1 Nr. 1 SächsBO, da sie einen Gewässerausbau bzw. ein dem Gewässerausbau gleichgestell- tes Vorhaben darstellen und gemäß § 68 Abs.1 WHG planfeststellungsbedürftig sind.

Unabhängig von dieser Genehmigungsfreistellung sind für die Bauwerke des Vorhabens die materiellen Anforderungen des Baurechts zu beachten. § 120 Satz 2 SächsWG nor- miert dementsprechend, dass die zuständige Wasserbehörde die baurechtlichen Voraus- setzungen zu prüfen hat.

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Die bautechnische Prüfung richtet sich nach der am 6. Mai 2019 in Kraft getretenen Was- serrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung (WrWBauPrüfVO). Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Anforde- rungen an Antragsunterlagen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und die bautech- nische Prüfung von wasserwirtschaftlichen Anlagen, die unter anderem auf Grundlage des § 120 Satz 1 SächsWG erlassen wurde, regelt neben den Anforderungen an die Antragsunterlagen auch die bautechnischen Anforderungen wasserwirtschaftlicher Anla- gen.

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist eröffnet. Die Verordnung regelt in § 1 Abs. 1 Nr. 2c WrWBauPrüfVO unter anderem die bautechnische Prüfung des Baus eines Hoch- wasserrückhaltebeckens. Gemäß § 3 Abs. 1 WrWBauPrüfVO ist diese bautechnische Prüfung Teil des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens.

Die geplanten Maßnahmen wurden daher durch die obere Wasserbehörde zunächst auf Grundlage der Antragsunterlagen mit Stand vom August 2021 fachtechnisch geprüft. Es waren Ergänzungen zu den Gewässerausbaumaßnahmen Ö2 und Ö3 notwendig sowie Aussagen zum Probestau. Für den Bereich der Haustechnik sollte außerdem ein Prüfbe- richt eines dafür in Sachsen zugelassenen Prüfingenieurs eingeholt werden. Im Rahmen der Planänderung überarbeitete die Vorhabensträgerin die Unterlage und reichte diese erneut ein.

Im Anschluss daran wurde die Planung mit Stand vom März 2024 von der oberen Was- serbehörde erneut geprüft, woraufhin diese keine weiteren Bedenken hinsichtlich der Ein- haltung der bautechnischen Vorschriften äußerte. Zu den noch ergänzungsbedürftigen Aussagen zum Probestau ist die Nebenbestimmung A.IV.2.1 h) erlassen worden. Das Vorhaben entspricht daher bei Beachtung der festgelegten Nebenbestimmungen den An- forderungen der Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung sowie den all- gemein anerkannten Regeln der Technik.

Wasserrechtliche Anforderungen

Die Planfeststellungsbehörde kommt im Ergebnis der Prüfung der wasserrechtlichen An- forderungen zu der Überzeugung, dass das Vorhaben bei antragsgemäßer Ausführung und Beachtung der aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen den gesetzlichen Zie- len des Wasserhaushaltsgesetzes und des Sächsischen Wassergesetzes entspricht.

Das Vorhaben bewirkt eine dauerhafte Veränderung der wasserwirtschaftlichen Verhält- nisse bei Hochwasser und ist daher auf seine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorga- ben des WHG und SächsWG zu überprüfen, §§ 67 ff. WHG.

Zu betrachten sind die Anforderungen an einen umweltgerechten Ausbau (§ 67 Abs. 1 WHG), die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere im Hinblick auf die Er- höhung der Hochwasserrisiken und die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG) sowie die anderen einschlägigen Anforderungen des WHG (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 WHG) und dabei im Besonderen die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer gemäß §§ 27 ff. WHG.

Die Prüfung der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG, welche bei einem Gewässerausbau ebenfalls vorzunehmen ist, erfolgt in den nachfolgenden Punkten dieses Beschlusses gesondert.

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1.2.1 Grundsätze des umweltgerechten Gewässerausbaus

Gemäß § 67 Abs. 1 WHG sind Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflä- chen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Verände- rungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, aus- geglichen werden.

1.2.1.1 Erhalt natürlicher Rückhalteflächen

Natürliche Rückhalteflächen dienen im Falle eines Hochwassers dem seitlichen Abfluss der Wassermenge und hemmen somit die unkontrollierte Flussrichtung der Wassermen- gen. Sie sind Flächen mit günstigen Speicher- und Sickereigenschaften, die das Wasser dort zurückhalten sollen, wo es anfällt, um den weiteren Abfluss zu begrenzen. Als na- türlich gelten die Rückhalteflächen dann, wenn sie nicht durch menschliche Nutzungen und Gestaltungen in ihrer den Abfluss hindernden Funktion beeinträchtigt werden. Be- einträchtigt werden solche Rückhalteflächen dann, wenn sie eingeengt oder abgeschnit- ten werden oder ihre bestimmungsgemäße Funktion verlieren (vgl. Riese in Land- mann/Rohmer, Umweltecht, Stand 1. September 2022, WHG, Rn. 114).

Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes ist, wie in § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG normiert, durch die Rückhaltung von Wasser in der Fläche nachteilige Hochwasserfolgen zu vermeiden oder zu verringern. Aus diesem Grund sollen natürliche Rückhalteflächen, die keiner Verän- derung durch menschlicher Nutzung unterliegen, nicht wesentlich verändert werden.

Um schwere Hochwasserschäden im Vorhabensgebiet zu vermeiden, sind Maßnahmen zur Hochwasservorsorge erforderlich. Zu einer der Maßnahmen zählt, natürliche Über- schwemmungsgebiete wieder zurückzugewinnen. Mit der Baumaßnahme wird im Stau- raum ein Überschwemmungsgebiet geschaffen, welches kurzzeitig (ca. 1 Tag bei HQ ) 100 eingestaut wird. Die Nutzung als Grünland (Auengrünland) ist weiterhin gegeben. Im Überschwemmungsbereich vorhandene Ackerflächen sind in Grünland umzuwandeln. Das genutzte Gebiet stellt keine hochwertige natürliche Rückhaltefläche im Gesamten dar.

Ein Einstau der Anlage erfolgt erst ab einem Abfluss von 12,75 m³/s (HQ ) an der Sperr- 20 stelle, weshalb die vorhandenen Überschwemmungsgebiete bis zu diesem Abfluss wei- terhin bestehen bleiben. Die hierdurch zyklisch beaufschlagten Feuchtgebiete bleiben somit erhalten. Im Betriebszustand des Hochwasserrückhaltebeckens erfolgt eine Beein- flussung von unterhalb der Stauanlage vorhandenen Überschwemmungsgebieten bis zur Mündung der Kleinen Striegis in die Große Striegis. Durch die Herstellung des Hochwas- serschutzes werden die Überschwemmungsgebiete, welche ab HQ beaufschlagt wer- 20 den, verringert. Die Belastungen dieser Gebiete durch ggf. im Hochwasserfall vorkom- mende kontaminierte Wasser werden reduziert.

Die bestehenden natürlichen Rückhalteflächen werden demnach erhalten und ausge- baut. Gleiches gilt für die beiden Gewässerausbauvorhaben Ö2 und Ö3.

1.2.1.2 Erhalt des natürlichen Abflussverhaltens

Wenn ein Gewässer ausgebaut wird, darf die Maßnahme das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändern. Diese Anforderung setzt voraus, dass das Gewässer ein na- türliches Abflussverhalten hat. Das natürliche Abflussverhalten umfasst vorhandene Ge- wässerstrukturen, die Abflussdynamik (Abflussdichte und Geschwindigkeit) sowie die hydromorphologische Komponente, was die räumliche und zeitliche Ausdehnung des

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Gewässers bedeutet (vgl. Riese in Landmann/Rohmer, Umweltecht, Stand 1. September 2022, WHG, Rn. 116).

Die Abflussverhältnisse der Kleinen Striegis werden durch die Baumaßnahme bis zum HQ nicht beeinträchtigt. Der wirksame Abflussquerschnitt wird nicht verändert. Nach- 20 teilige Auswirkungen auf das Fließgewässer sowie die Oberlieger sind nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Unterlieger werden durch den Rückhalt der Hochwässer ab HQ verbessert. Mit dem Bau des Hochwasserrückhaltebeckens Kleine Striegis erfolgt 20 ein wichtiger Beitrag zum vorbeugenden Hochwasserschutz. Die Gewässerausbauvor- haben Ö2 und Ö3 bilden eine Verbesserung der Durchgängigkeit und damit auch eine Verbesserung des natürlichen Abflussverhaltens.

1.2.1.3 Bewahrung naturraumtypischer Lebensgemeinschaften

Gemäß § 67 Abs. 1 WHG ist bei einem Gewässerausbau darauf zu achten, dass natur- raumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt werden. Damit werden die Bestimmungen über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes, welche im Verfahren ohnehin zu be- achten sind, in das WHG eingeführt.

Es wird an dieser Stelle Bezug auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege genommen (vgl. unter C.II.2). Die im Rahmen dessen durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben einschließlich der Ge- wässerausbauvorhaben Ö2 und Ö3 mit den Belangen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege vereinbar sind. Naturraumtypische Lebensgemeinschaften werden durch die planfestgestellte Ausbauvariante des Hochwasserrückhaltebeckens weitestgehend vor möglichen Eingriffen bewahrt und im Übrigen durch Vermeidungs- und Minderungs- maßnahmen geschützt. Unvermeidbare Eingriffe in die Natur werden kompensiert.

1.2.1.4 Sonstige nachteilige Veränderungen

Auch sonstige nachteilige Veränderungen sind gemäß § 67 Abs. 1 WHG durch den Ge- wässerausbau zu vermeiden. Bei Beachtung der aufgenommenen wasserrechtlichen Ne- benbestimmungen sind keine weiteren nachteiligen Veränderungen zu erwarten. Die auf- getretenen Bedenken konnten durch Umplanungen im Laufe des Verfahrens ausgeräumt werden.

Nach alledem sind die Grundsätze des umweltgerechten Gewässerausbaus für das Hochwasserrückhaltebecken sowie die Maßnahmen Ö2 und Ö3 eingehalten.

1.2.2 Wahrung des Wohls der Allgemeinheit

Gemäß § 68 Abs. 3 Nr.1 WHG darf der Plan für einen Gewässerausbau oder ein dem Gewässerausbau gleichgestelltes Vorhaben nur planfestgestellt werden, wenn eine Be- einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche oder dauer- hafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natür- licher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist.

1.2.2.1 keine Erhöhung des Hochwasserrisikos

Eine erhebliche und dauerhafte Erhöhung der Hochwasserrisiken für die Allgemeinheit ist nicht zu erwarten.

Unter Hochwasserrisiken versteht man nach § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen

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nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kultur- erbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.

Das Vorhaben führt nicht zu einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbaren, Erhöhung der Hochwasserrisiken. Vielmehr dient das Vorhaben gerade dazu, die Hoch- wassergefahr im Bereich des Unterlaufes der Kleinen Striegis zu minimieren. Aktuell be- stehen an dem für das Hochwasserrückhaltebecken vorgesehenen Standort keine Hoch- wasserschutzanlagen, sodass es bei Starkniederschlagsereignissen an der Kleinen Striegis im Unterlauf des Gewässers zu Ausuferungen kommt. Das geplante Hochwas- serrückhaltebecken dient im Falle von Starkniederschlagsereignissen durch Einstau des Wassers der Minimierung des Hochwasserrisikos. Die Auswirkungen auf die Unterlieger werden durch den Rückhalt der Hochwässer ab HQ verbessert. Das Hochwasserrück- 20 haltebecken wird ab einem Durchfluss von 12,75 m³/s eingestaut. Dies entspricht ca. einem HQ . Die höheren Hochwässer bis zum HQ werden durch das Becken zurück- 20 100 gehalten.

Auch die beiden Maßnahmen Ö2 und Ö3 führen zu keiner Erhöhung des Hochwasserri- sikos, sondern sind im Gegenteil dazu geeignet, ausweislich des Hochwasserschutzkon- zeptes einen Schutz vor Hochwasser darzustellen.

1.2.2.2 keine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen

Durch das Hochwasserrückhaltebecken sowie die Maßnahmen Ö2 und Ö3 werden, wie oben bereits geprüft, keine natürlichen Rückhalteflächen zerstört. Mit der Baumaßnahme wird im Stauraum ein Überschwemmungsgebiet geschaffen, welches kurzzeitig (ca. 1 Tag bei HQ ) eingestaut wird. Die Nutzung als Grünland (Auengrünland) ist weiterhin 100 gegeben. Das genutzte Gebiet stellt keine hochwertige natürliche Rückhaltefläche im Ge- samten dar. Durch die Herstellung des Hochwasserschutzes werden die Überschwem- mungsgebiete, welche ab HQ beaufschlagt werden, verringert. 20

1.2.3 Wahrung sonstiger wasserrechtlicher Anforderungen

Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 WHG darf der Plan zudem nur festgestellt werden, wenn sonstige Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz gewahrt werden.

Das Vorhaben hat weder nachteiligen Auswirkungen auf die Binnenentwässerung noch auf das Grundwasser.

Das Vorhaben befindet sich weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne von § 76 Abs. 2 WHG noch in einem festgesetzten Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 SächsWG.

Die geplanten Maßnahmen liegen auch außerhalb von festgesetzten Wasserschutzge- bieten sowie von Trink- und Heilwasserschutzgebieten im Sinne von § 51 WHG.

Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie/Bewirtschaftungsziele

Das Vorhaben ist mit den wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG vereinbar.

Die Bewirtschaftungsziele des WHG stellen eine Umsetzung und Konkretisierung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000, in-Kraft-getreten am 22. Dezember 2000, zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie –

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WRRL) dar. Die WRRL legt verbindliche Umweltziele fest und dient dem Schutz der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers. Danach darf der Zustand der Gewässer und des Grundwassers zum einen nicht verschlechtert werden (Verschlechterungsver- bot). Zum anderen sind die Gewässer grundsätzlich so zu bewirtschaften, zu verbessern und zu sanieren, dass ein guter Gewässerzustand erreicht wird; Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhal- ten oder erreicht werden (Verbesserungsgebot). Neben dem Wasserhaushaltsgesetz wird die WRRL durch das Sächsische Wassergesetz, die Oberflächengewässerverord- nung und die Grundwasserverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Zentrale Normen sind die §§ 27 bis 31 und 47 WHG, weitere behördliche Bewirtschaftungsvorgaben finden sich in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen (§ 87 Abs. 3 Satz 2 SächsWG).

Die in den §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG beschriebenen Bewirtschaftungsziele sind bei der Zulassung gewässerrelevanter Vorhaben strikt zu beachten. Es ist daher im Rah- men der Planung sicherzustellen, dass das Vorhaben grundsätzlich weder zu einer Ver- schlechterung des Zustands der betroffenen Oberflächengewässer bzw. Grundwasser- körper führen kann noch die fristgerechte Erreichung des guten Zustands des Gewässers gefährdet.

1.3.1 Betroffene Wasserkörper

Zur Prüfung der Anforderungen der Bewirtschaftungsziele ist zunächst der Kreis der vom Vorhaben betroffenen Wasserkörper zu bestimmen.

Vom Vorhaben betroffene Wasserkörper sind diejenige, auf die nach dem Inhalt der Pla- nung unmittelbar oder mittelbar eingewirkt werden soll. Es werden daher nicht nur die direkten vorhabenbezogenen Auswirkungen am Ort des Eingriffs, sondern auch die Fern- wirkungen des Vorhabens bei der Bestimmung der betroffenen Wasserkörper berück- sichtigt.

1.3.1.1 betroffener Grundwasserkörper

Der vom Vorhaben betroffene Grundwasserkörper ist

Striegis (Identifikations-Nr. DESN_FM 2-2).

1.3.1.2 betroffener Oberflächenwasserkörper

Die Kleine Striegis ist als Oberflächenwasserkörper

Kleine Striegis (Identifikations-Nr. DESN_54246)

gekennzeichnet.

Ab der Mündung der Kleinen Striegis in die Große Striegis (Fluss-km 0) befindet sich Ö2 am Fluss-km 10+057, Ö3 am Fluss-km 11+315 und das Hochwasserrückhaltebecken am Fluss-km 14+597.

Die Entfernung der Fließgewässerlänge untereinander beträgt danach:

Ö2 bis Ö3: 1.258 m;

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Ö3 bis Hochwasserrückhaltedamm: 3.282 m.

Ausgehend von der Entfernung des Teilvorhabens HRB-Hainichen und der Kleinräumig- keit der Teilvorhaben Ö2/Ö3 sind bau- und anlagebedingte Auswirkungen auf den unter- liegenden OWK Große-Striegis-3 (DESN_5424-3) bzw. den flussabwärts unterhalb der geplanten Maßnahmen in die Kleine Striegis zufließenden OWK Pahlbach (DESN_542468) nicht zu erwarten.

Betriebsbedingte Auswirkungen auf den untenliegenden OWK Große-Striegis-3 (DESN_5424-3) bzw. den zufließenden OWK Pahlbach (DESN_542468) infolge des Eistaus ab HQ sind hinsichtlich der Seltenheit des Ereigniseintrittes und der Entfernung 20 zum Vorhaben ebenfalls nicht wahrscheinlich.

1.3.2 Prüfung Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot

Für die oben genannten betroffenen Wasserkörper wurde die Einhaltung der Anforderun- gen des Verschlechterungsverbotes und Verbesserungsgebotes geprüft.

Das Vorhaben des Hochwasserrückhaltebeckens sowie der Maßnahmen Ö2 und Ö3 ver- stoßen weder gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG noch gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG.

1.3.2.1 Grundwasserkörper Striegis (Identifikations-Nr. DESN_FM 2-2)

Von einer Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers kann dann ausgegangen werden, wenn durch das geplante Vorhaben ein schadstoffbezoge- ner Schwellenwert für Grundwasserkörper nach der GrwV überschritten wird oder ein bereits überschrittener Schwellenwert weiter erhöht wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. Mai 2023, Az.: C-535/18). Eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands ist gegeben, wenn durch das Vorhaben eines der in § 4 Abs. 2 GrwV geregelten Parameter unter das Niveau fällt, das für einen guten mengenmäßigen Zustand erforderlich ist.

Durch das Vorhaben entstehen keine Verschlechterungen des aktuell als „schlecht“ ein- gestuften chemischen Zustandes des betroffenen Grundwasserkörpers Striegis, womit auch keine Änderung der Zustandsklasse eintritt. Gleiches gilt für den als „gut“ eingestuf- ten mengenmäßigen Zustand. Nicht jede Verschlechterung des Zustandes stellt dabei zugleich einen Verstoß gegen das Verschlechterungsgebot dar; ein solcher liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Umsetzung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, das Ziel fristgerecht zu erreichen.

Eine Überschreitung der Schwellenwerte nach Anlage 2 GrwV wurde für die Stoffe Nitrat und Metazachlorsulfonsäure festgestellt. Im aktuell geltenden Bewirtschaftungsplan (2022-2027) wird die Zielerreichung auf nach 2027 verlängert. Diese Ausnahme wird nach § 47 Abs. 3 Satz 1 sowie § 31 Abs. 2 WHG mit Code „8-2“ (Fristverlängerung auf- grund technischer Durchführbarkeit) und Code „10-0-N1“ (Fristverlängerung aufgrund na- türlicher Gegebenheiten) begründet.

Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot besteht nicht und würde nur dann vorliegen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen könnte.

Im Einzelnen begründen sich die Schlussfolgerungen wie folgt:

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1.3.2.1.1 Baubedingte Wirkfaktoren

Im Zuge der Herstellung der Baugrube für das Durchlassbauwerk, wird eine Untergrund- vergütung als Bodenvermörtelung mit einer Endtiefe der Dichtung von 5 m unter Grün- dungssohle des Dichtungssporns erstellt. Die für die Baugrube benötigte Bauwasserhal- tung greift in den Grundwasserkörper ein. Das abgepumpte und dem Oberflächenwas- serkörper zugeführte Grundwasser verringert temporär für den Zeitraum der Bauarbeiten den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers.

Durch die Gewässerumleitung während des Baus kommt es zu einer anteiligen Verän- derung der Grundwasserkörperverbindung innerhalb der hydromorphologischen Quali- tätskomponente, aber auch zu einer lokal anteiligen Absenkung des mengenmäßigen Grundwasserstandes.

Außerdem kann durch den Probestau eine Auswirkung auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers nicht ausgeschlossen werden.

Beim Rückbau der Sohlabstürze Ö2 und Ö3 kann in Bezug auf den Grundwasserkörper ein erhöhter Oberflächenabfluss in den Oberflächenwasserkörper potentiell die Sicker- wassermenge und damit die Grundwasserneubildungsrate während der Bautätigkeit ver- ringern.

1.3.2.1.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren

Die mit der Versiegelung der Wegüberfahren des Hochwasserrückhaltedammes einher- gehende teilweise Verdunstung anstatt Versickerung, kann dauerhaft die Sickerwasser- menge und damit die Grundwasserneubildungsrate einschränken.

Durch den Ausbau der Gewässersohle im Durchlassbauwerkentsteht eine Vollversiege- lung, so dass keine hydraulische Verbindung mehr zwischen Grundwasserleiter und dem Oberflächenwasserkörper besteht. Für den Oberflächenwasserkörper besteht in diesem Abschnitt keine Möglichkeit mehr, Grundwasser aufzunehmen bzw. Oberflächenwasser an den Grundwasserkörper abzugeben und kann die Verschlechterung der Qualitäts- komponente Makrophyten/Phytobenthos, aber auch Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten Morphologie und die Durchgängigkeit hervorrufen.

1.3.2.1.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren

Durch den Einstau im Hochwasserfall kann grundsätzlich der mengenmäßige Grundwas- serzustand beeinflusst werden. Da ein Einstau der Anlage erst ab einem Abfluss von 12,75 m³/s (HQ ) an der Sperrstelle erfolgt, bleiben die vorhandenen Überschwem- 20 mungsgebiete bis zu diesem Abfluss weiterhin bestehen. Die hierdurch zyklisch temporär beaufschlagten Feuchtgebiete bleiben erhalten.

1.3.2.1.4 Ergebnis

Auf Seite 61 des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie der Därr Landschaftsarchitek- ten ist als Tabelle 4 eine Matrix über die baubedingten, anlagebedingten und betriebsbe- dingten Wirkfaktoren des Vorhabens einschließlich des Rückbaus der Sohlabstürze durch Erstellung von Raugerinne in Gegenüberstellung zu den betroffenen Qualitätskom- ponenten erstellt worden.

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Ausweislich der erfolgten Prüfung und fachlichen Bestätigung durch die obere Wasser- behörde der Landesdirektion Sachsen wird auch von der Planfeststellungsbehörde fest- gestellt, dass die vorgenannten potenziellen Auswirkungen möglich sind, jedoch mit hin- reichender Wahrscheinlichkeit keine nachteiligen Veränderungen zu erwarten sind.

Dies gilt sowohl für das Hochwasserrückhaltebecken einschließlich des Damm- und Durchlassbauwerks sowie des Rückhaltebereichs als auch für die beiden Maßnahmen Ö2 und Ö3.

Mit dem Bau des Hochwasserrückhaltebeckens werden die Grundwasserbedingungen nicht wesentlich beeinträchtigt. Die vorgesehene Untergrundverbesserung im Dichtungs- bereich reicht nicht bis in dichte Schichten. Der Grundwasserstrom wir dadurch ebenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt. Das auf den angrenzenden Flächen anfallende Nieder- schlagswasser kann randlich bzw. flächig versickern und steht vor Ort dem Wasserhaus- halt zur Verfügung. Das Grundwasser wird im Bereich des Dammes oberstrom aufge- staut, während unterstrom eine Grundwasserabsenkung zu verzeichnen ist. Die Ände- rungen wirken sich ca. 50 m beidseitig des Dammfußes in Talrichtung aus. Zur Überwa- chung der Auswirkungen auf das Grundwasser wird ein Monitoring durchgeführt. Bei Ein- haltung der vorstehenden Sicherungen ist mit kurzfristigen oder dauerhaften Auswirkun- gen auf die chemischen und physikalischen Qualitätskomponenten des Grundwassers nicht zu rechnen.

Die Maßnahmen an den Sohl-Rückbauten Ö2 und Ö3 haben dagegen keine Auswirkun- gen auf den Grundwasserstand.

Durch Baumaschinen sind im Falle von Havarien oder Mängeln an der Technik und Aus- rüstung auch Bodenkontaminationen, durch auslaufende Kraftstoffe sowie Hydraulik- o- der Motoröle möglich. Die denkbaren Havariefälle sind jedoch nach dem Stand der Tech- nik wenig wahrscheinlich und werden durch die Nebenbestimmungen A.IV.2.4 hinsicht- lich ihrer schädlichen Wirkungen minimiert. Unter Einhaltung dessen und bei Vornahme einer Umweltbaubegleitung sind die vorgenannt denkbaren Umweltschäden vermeidbar. Damit tritt keine dauerhafte Verschlechterung des bestehenden mengenmäßigen Zustan- des des Grundwassers in den drei Maßnahmenbereichen ein.

Die prognostizierten Auswirkungen der drei Vorhaben erzeugen keine Abhängigkeiten, die die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen für die Erreichung der Bewirtschaf- tungsziele behindern oder verzögern. Es bestehen weder räumliche, noch zeitliche Ab- hängigkeiten zwischen den Vorhaben und den erforderlichen Verbesserungsmaßnah- men.

Alle weiteren zur Verbesserung des chemischen Zustandes geplanten Maßnahmen wer- den durch das Vorhaben nicht behindert. Das Vorhaben hat dementsprechend keinen negativen Einfluss auf den Zustand des Grundwasserkörpers.

1.3.2.2 Oberflächenwasserkörper Kleine Striegis (Identifikations-Nr. DESN_54246)

Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands bzw. ökologischen Potenzials eines Oberflächenwasserkörpers ist dann gegeben, wenn sich durch das geplante Vorhaben der Zustand mindestens einer bewertungsrelevanten Qualitätskomponente (QK) im Sinne des Anhangs V der WRRL (bzw. der Anlage 3 der OGewV) um eine Klasse ver- schlechtert. Ist die betroffene Qualitätskomponente bereits in die niedrigste Klasse ein- gestuft, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zu- stands“ dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015, Az.: C-461/13, Rn. 43, 51 und 71). Eine Ver- schlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt dann

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vor, wenn durch das geplante Vorhaben der Grenzwert einer Umweltqualitätsnorm für Oberflächenwasserkörper (§ 6 i. V. m. der Anlage 8 OGewV) überschritten wird. Ist der Wert bereits überschritten, genügt jede weitere Verschlechterung.

Der vom Vorhaben betroffene Oberflächenwasserkörper Kleine Striegis ist als natürliches Gewässer eingestuft, so dass gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands zu vermeiden und die Zielerreichung nicht zu gefährden ist. Im aktuell geltenden 3. Bewirtschaftungsplan (2022-2027) werden die Be- wirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper verfehlt. Der ökologische Zustand hat sich durch die Abwertung der biologischen Qualitätskomponenten (bQK) Fische auf „ungenügend“ (Zustandsklasse 4) verschlechtert. Die bQK Makrophyten-Phytobenthos und benthische wirbellose Fauna verbleiben bei ihrer „mäßigen“ Bewertung. Der chemi- sche Zustand wird weiterhin als „nicht gut“ bewertet und verfehlt damit das Bewirtschaf- tungsziel ebenfalls.

Die Bewirtschaftungsziele für die Kleine Striegis, die zum Typ 5 „Grobmaterialreiche, si- likatische Mittelgebirgsbäche“ gehören, sind oberflächenwasserkörperseitig ein „guter ökologischer Zustand“ (für „Kernlebensraum“, „Aufwertungslebensraum“ und „großräu- mig“) und ein „guter chemischer Zustand“. Im aktuell geltenden Bewirtschaftungsplan wurden folgende Fristverlängerungen für die Zielerreichung für den OWK Kleine Striegis festgelegt:

" Ökologischer Zustand: bis nach 2027,

" Chemischer Zustand: bis nach 2045.

Durch das Vorhaben entstehen keine Verschlechterungen des aktuell als „nicht gut“ ein- gestuften chemischen Zustandes des betroffenen Oberflächenwasserkörpers Kleine Striegis, womit auch keine Änderung der Zustandsklasse eintritt. Gleiches gilt für den als „mäßig/ungenügend“ eingestuften ökologischen Zustand. Nicht jede Verschlechterung des Zustandes stellt außerdem dabei zugleich einen Verstoß gegen das Verschlechte- rungsgebot dar, ein solcher liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Umsetzung des Vorha- bens die Möglichkeit ausschließt, das Ziel fristgerecht zu erreichen.

Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot besteht nicht und würde nur dann vorliegen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen könnte.

Im Einzelnen begründen sich die Schlussfolgerungen wie folgt:

1.3.2.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren

Durch die Anlage von Baustraßen und Lagerflächen der Baustelleneinrichtung kommt es beim Bau des Hochwasserrückhaltebeckens zur temporären Flächeninanspruchnahme. Dies kann zu einem Verlust der Vegetationsdecke und einer Verdichtung der Böden durch Baufahrzeuge führen, wodurch der Oberflächenabfluss erhöht wird. Die Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses kann die Gefahr eines Schadstoffeintrages in den Oberflächenwasserkörper erhöhen und so dessen Gewässerflora und -fauna, sowie den chemischen und den physikalisch-chemischen Zustand beeinträchtigen.

Zur Herstellung des Auslaufbauwerkes des Hochwasserrückhaltebeckens ist eine Umlei- tung des Oberflächenwasserkörpers in offener Bauweise geplant. Lediglich im Bereich

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der Überfahrt der Baustraße über das Umgehungsgerinne ist ein Durchlassbauwerk vor- gesehen.

Auf Grund der Beräumung der Altbäume entlang des Fließgewässers zum Bau des Hoch- wasserrückhaltebeckens auf einer Länge von rd. 155 m, sowie der neu zu bauenden Fließgewässerstrecke kommt es baubedingt zu einer Veränderung, die Auswirkungen auf die biologische Qualitätskomponente (Gewässerflora und -fauna), einen Eingriff in die Morphologie des Oberflächenwasserkörpers sowie allgemeine physikalisch-chemi- sche Parameter in ihrem Zustand haben kann.

Durch den Ausbau der Gewässersohle wird durch die baubedingte Entnahme des Sohlsubstrates und vorhandener Totholzablagerungen temporär die Morphologie des Oberflächenwasserkörpers in diesem Abschnitt beeinträchtigt, was wiederum zu einer temporären Beeinträchtigung der Gewässerflora und -fauna führen kann.

Im Zuge des Einsatzes von Baumaschinen, Baumaterialien, sowie vor Ort durchgeführte Arbeiten, wie z.B. Schneiden, Sägen, Fräsen und Schweißen, im Gewässer und Gewäs- serumfeld können Reststoffe und Schadstoffe wie Motorenöl oder Kraftstoffe über den Oberflächenwasserabfluss in den Oberflächenwasserkörper gelangen. Dieser potentielle Schadstoffeintrag in den Oberflächenwasserkörper kann dessen Gewässerflora und - fauna und chemischen und den physikalisch-chemischen Zustand im Oberflächenwas- serkörper beeinträchtigen.

Nach Umleitung des Fließgewässers ist der darin noch befindliche Fließgewässerrest abzusaugen, um anteilig die darin noch befindlichen Bestände der Fischfauna, der bent- hischen wirbellosen Fauna und der Makrophyten/ Phytobenthos in das Fließgewässer einleiten zu lassen. Die danach nicht mehr umleitbaren Restbestände von Fischfauna, der benthischen wirbellosen Fauna und der Makrophyten/ Phytobenthos werden damit beeinträchtigt. Mit der Umleitung des Fließgewässerrestes kommt es zu kurzzeitigen Ge- wässereintrübungen und damit zu anteiligen Eingriffen in die allgemein physikalisch-che- mischen Komponenten und die Flussgebietsspezifische Schadstoffe der chemischen u. allgemein physikalisch-chemische Qualitätskomponente.

Durch die Anlage von Baustraßen und Lagerflächen der Baustelleneinrichtung kommt es beim Rückbau der Sohlabstürze Ö2 und Ö3 und Bau des herzustellenden Raugerinnes zur temporären Flächeninanspruchnahme. Dies kann zu einem Verlust der Vegetations- decke und einer Verdichtung der Böden durch Baufahrzeuge führen, wodurch der Ober- flächenabfluss erhöht wird. Die Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses kann die Ge- fahr eines Schadstoffeintrages in den Oberflächenwasserkörper vergrößern und so des- sen Gewässerflora und -fauna, sowie den chemischen und den physikalisch-chemischen Zustand beeinträchtigen.

Zur Umsetzung der Maßnahmen Ö2 und Ö3 wird durch nacheinander temporär halbsei- tigen Baugrubenverbau über die Länge der Sohlrampe die Durchgängigkeit des Oberflä- chenwasserkörpers eingeschränkt, in die Morphologie eingegriffen und zeitweise die Ge- wässerfauna beeinträchtigt. Der Bauzeitraum wurde für die Monate Anfang Mai bis Ende September festgelegt, da der Zeitraum sich außerhalb von Laich- und substratgebunde- nen Larvalzeiten der in der Kleinen Striegis vorkommenden Fischarten befindet. Durch den Ausbau der Gewässersohle wird durch die baubedingte Entnahme des Sohlsubstra- tes und vorhandener Totholzablagerungen temporär die Morphologie des Oberflächen- wasserkörpers in diesem Abschnitt beeinträchtigt, was wiederum zu einer temporären Beeinträchtigung der Gewässerflora und -fauna führen kann.

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1.3.2.2.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren

Die Ausbildung des Hochwasserrückhaltebeckens zieht im Bereichen des Dammes par- tiell eine dauerhafte Versiegelung nach sich. So wird eine vollversiegelte Wegeüberfah- rung des Hochwasserrückhaltedammes erforderlich. Die auf vollversiegelten Flächen auftretende Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses kann die Gefahr eines Schad- stoffeintrages in den Oberflächenwasserkörper erhöhen und so den chemischen und den physikalisch-chemischen Zustand beeinträchtigen.

Das Durchlassbauwerk wird auf einer durchgehenden Bodenplatte ausgebildet. Durch den Ausbau der Gewässersohle auf Unterbeton entsteht damit eine Vollversiegelung im Flächenumfang von 578 m², das heißt, auf diesem Flussabschnitt besteht keine hydrau- lische Verbindung mehr. Für den Oberflächenwasserkörper besteht in diesem Abschnitt keine Möglichkeit mehr, Grundwasser aufzunehmen bzw. Oberflächenwasser an den Grundwasserkörper abzugeben. Dies kann die Verschlechterung der Qualitätskompo- nente Makrophyten/Phytobenthos, aber auch Auswirkungen auf die biologischen Quali- tätskomponenten, Morphologie und die Durchgängigkeit hervorrufen. Neben dem Aus- bau der Gewässersohle kommt es auch infolge der Ufergestaltung aus Wasserbaustei- nen (Schotterflächen) sowie dem Raupflaster in Beton zu einem naturfernen Uferzu- stand, welcher zu einer dauerhaften Überprägung des Ufer-/ Gewässerumfeldes führt.

Die über 5 m lange gedeckelte Betonkonstruktion des Durchlassbauwerkes führt zu ei- nem kurzzeitigen Vollschatten für querende Tierarten und stellt eine Zäsur in der Ufer- ausbildung des Gewässers dar. Die gewählte Ausführung ermöglicht eine ökologisch durchgängige Energieumwandlungsanlage, macht aber eine Befestigung der Sohle er- forderlich.

Die auf der Rückstauseite im Maßnahmenbereich dauerhafte Entnahme von Gehölzbe- ständen könnte auf Grund der damit einhergehenden verringerten Beschattung Auswir- kungen auf die allgemeinen physikalischen-chemischen Komponenten der Temperatur- verhältnisse und damit auf den Sauerstoffhaushalt haben. Dies kann die biologischen Qualitätskomponenten Gewässerflora und -fauna des Oberflächenwasserkörpers beein- trächtigen. Daneben kann es durch die abschnittseitig vollständige Entnahme von Ufer- gehölzen zu einem erheblichen Entzug des Lebensraumes von Fischen für Laichplätze, Jungfisch-, Winter- und Hochwassereinstände kommen. Dieses betrifft aber auch das Makrozoobenthos durch eine Vielzahl wirbelloser Kleinlebewesen in Fließgewässern [grobpartikulär organisches Material (CPOM) sowie feinpartikulär organisches Material (FPOM)], die von bereits zersetzten Tier- und Pflanzenresten leben, zu denen Detritus- fresser (Substratfresser von Falllaub) oder Detritivoren (Kleinkrebse, Larven u.a.) gehö- ren, aus denen sich wiederum weitere Detritus-Nahrungsquellen aufbauen können. Wei- terhin kann die Entnahme der Gehölzbestände die Morphologie des Oberflächenwasser- körpers beeinträchtigen.

1.3.2.2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren

Betriebsbedingte Auswirkungen in Form von Oberflächenwassereintrübungen können in- folge eines Einstaus, ab HQ im Hochwasserdamm-Rückstaubereich aufgrund von Bo- 20 denauswaschungen nicht ausgeschlossen werden und so dessen biologische Qualitäts- komponente (Gewässerflora und -fauna) beeinträchtigen. Gleiches gilt für die Durchgän- gigkeit und Hydromorphologie der hydromorphologischen Qualitätskomponente und der chemischen und allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponente. Da ein Ein- stau der Anlage erst ab einem Abfluss von 12,75 m³/s (HQ ) an der Sperrstelle erfolgt, 20 bleiben die vorhandenen Überschwemmungsgebiete unterstrom bis zu diesem Abfluss

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weiterhin bestehen. Die hierdurch zyklisch temporär beaufschlagten Feuchtgebiete blei- ben somit erhalten.

Betriebsbedingte Auswirkungen können im Abstau durch Ablagerungen von Schwemm- gut und Sedimenten entstehen. Diese können den Wasserabfluss behindern, die Strö- mungsgeschwindigkeit beeinflussen und durch den verringerten Abfluss zur Tempera- turerhöhung, Absinken des Sauerstoffgehaltes oder zu weiteren Sedimentationen führen. All diese Veränderungen wirken sich wiederum auf die Fauna aus.

1.3.2.2.4 Bewertung

Auf Seite 61 des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie der Därr Landschaftsarchitek- ten ist als Tabelle 4 eine Matrix über die baubedingten, anlagebedingten und betriebsbe- dingten Wirkfaktoren des Vorhabens einschließlich des Rückbaus der Sohlabstürze durch Erstellung von Raugerinne in Gegenüberstellung zu den betroffenen Qualitätskom- ponenten erstellt worden.

Ausweislich der erfolgten Prüfung und fachlichen Bestätigung durch die obere Wasser- behörde der Landesdirektion Sachsen wird auch von der Planfeststellungsbehörde fest- gestellt, dass die vorgenannten potenziellen Auswirkungen möglich sind, jedoch mit hin- reichender Wahrscheinlichkeit keine erheblichen nachteiligen Veränderungen zu erwar- ten sind.

Dies gilt sowohl für das Hochwasserrückhaltebecken einschließlich des Dammbau- und Durchlassbauwerks sowie des Rückhaltebereichs als auch für die beiden Maßnahmen Ö2 und Ö3.

Laufentwicklung und Längsprofil

Unter Berücksichtigung des Durchflusses durch den Hochwasserrückhaltedamm erfährt das Fließgewässer in seiner Laufentwicklung darüber hinaus keine wesentliche Verän- derung. Die Laufentwicklung der rückzubauenden Sohlabstürze wird dagegen erheblich verbessert. Damit tritt keine dauerhafte Verschlechterung für die bestehende Laufent- wicklung der drei Maßnahmenbereiche ein.

Das Längsprofil wird in der bestehenden Fließgewässerausrichtung des Hochwasser- rückhaltedammes hochwasserdammseitig begründet wenige Meter in östliche Richtung geschoben. Das Längsprofil am Hochwasserrückhaltedamm erfährt damit aber keine nachhaltige Veränderung. Das bestehende Längsprofil wird in den beiden Sohlabstürzen jeweils beibehalten. Damit tritt keine dauerhafte Verschlechterung für die bestehenden Längsprofile der drei Maßnahmenbereiche ein.

Sohlen- und Uferstrukur

Während die Sohlenstruktur im Bereich der beiden Sohlabstürze aktuell technisch ge- prägt ist, befindet sich die bestehende Sohlstruktur im Bereich des geplanten Hochwas- serrückhaltebeckens in einem sehr natürlichen Zustand. Nach der Umsetzung der Maß- nahmen wird die Sohle im Dammbereich künstlich an der Natur orientiert, aber doch na- turfern hergestellt sein. Im Bereich der beiden Sohlabstürze wird sie im Gegenzug rena- turiert und damit verbessert. Daher wird sich bei Berücksichtigung der Nebenbestimmun- gen und Kompensationsmaßnahmen die Sohlstruktur im Maßnahmenbereich nicht nach- haltig verschlechtern.

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Querprofil und Gewässerumfeld

Für das Querprofil der Kleinen Striegis tritt keine dauerhafte Verschlechterung in den drei Maßnahmenbereichen ein.

Während die Sohlabstürze Ö2 und Ö3 uferseitig von Steinwänden und Steinlagen ge- prägt sind, deren Zustand sich planseitig anteilig verbessert, kommt es dagegen im Be- reich des Hochwasserrückhaltebeckens zu einer dauerhaften Veränderung eines beste- henden natürlichen Ufers. Hintergrund ist, dass die Uferbereiche im Dammbereich tech- nisch bedingt / bau-, anlage- und betriebsbedingt nur in einer sehr naturfernen Uferstruk- tur verbleiben müssen. Die vegetationsgeprägte Fläche der Hangseiten und die Nieder- schlagseinsickerung in den Hang ist im Bereich des Hochwasserrückhaltedammes aber weiterhin gegeben. Im Bereich der beiden Sohlabstürze erfahrt das Gewässerumfeld au- ßer der Umwandlung der Gewässermauer zu einer schrägen Hanglage keinerlei wesent- liche Veränderung. Im Gewässerumfeld ist temporär eine Staubentwicklung durch Fahr- zeuge, aber auch durch das Verblasen baustellenbedingt offener Böden möglich. Im Hin- blick auf das Kleinklima und auf die Lufthygiene des Standortes stellen diese möglichen, zeitlich begrenzten Erscheinungen jedoch nur eine geringe Belastung dar. Damit tritt keine dauerhafte Verschlechterung für das bestehende Gewässerumfeld in den drei Maßnahmenbereichen ein. Es tritt ebenfalls keine dauerhafte Verschlechterung für die bestehenden Temperaturverhältnisse in den drei Maßnahmenbereichen ein.

Bautechnik

Durch Baumaschinen sind im Falle von Havarien oder Mängeln an der Technik und Aus- rüstung auch Bodenkontaminationen, durch auslaufende Kraftstoffe sowie Hydraulik- o- der Motoröle möglich. Die denkbaren Havariefälle sind jedoch nach dem Stand der Tech- nik wenig wahrscheinlich und werden durch die Nebenbestimmungen A.IV.2.4 hinsicht- lich ihrer schädlichen Wirkungen minimiert. Unter Einhaltung diesbezüglich vorgeschrie- bener Richtwerte und bei Vornahme einer Umweltbaubegleitung sind die vorgenannt denkbaren Umweltschäden vermeidbar. Damit tritt auch keine dauerhafte Verschlechte- rung des bestehenden Sauerstoff-, Salz- oder Nährstoffgehaltes in den drei Maßnahmen- bereichen ein. Bei Einhaltung der vorstehenden Sicherungen ist mit kurzfristigen oder dauerhaften Auswirkungen auf die chemischen und physikalischen Qualitätskomponen- ten des Fließgewässers nicht zu rechnen.

Damit tritt keine dauerhafte Verschlechterung des bestehenden chemischen Zustandes in den drei Maßnahmenbereichen ein.

Die genannten bauzeitlichen Auswirkungen sind vorübergehende Verschlechterungen, die sich nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder abstellen werden. Die genannten, potenziellen Auswirkungen sind lokal begrenzt, bei denen mit hinreichender Wahrschein- lichkeit keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen eintreten werden.

Umleitung des Oberflächenwassers

Die Verlegung des Oberflächenwasserkörpers in ein temporäres Umleitungsgerinne wird baubedingt Veränderungen für die biologischen Qualitätskomponenten Fischfauna, Benthische wirbellose Fauna sowie Makrophyten/ Phytobenthos und für die hydromor- phologischen Qualitätskomponenten Durchgängigkeit und Morphologie auslösen. Die Veränderungen können sich dabei baubedingt auf das maximale Bauzeitfenster erstre- cken. Es handelt sich um eine temporäre Maßnahme, die zur Erhöhung der Sicherheit der Allgemeinheit durchgeführt wird. Hierbei stellt der Eingriff aber das mildeste Mittel

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dar. Die genannten potenziellen Auswirkungen der allgemein physikalisch-chemischen Komponenten sind darüber hinaus lokal begrenzt und werden mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen verursachen. Die bauzeit- lichen Auswirkungen werden durch die offene Bauweise des Umleitungsgerinnes mini- miert. Die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers bleibt in jedem Fall bestehen.

Uferbepflanzung

Die bau- und anlagebedingte Entfernung von 155 lfd. m uferbegleitenden Baumbestand, führt zu einer erhöhten Besonnung und damit zu einer Erhöhung der Fließgewässertem- peratur. Eingriffsmindernd wirkt sich aus, dass das Fließgewässer den teilweise gede- ckelten Gewässerdurchlass quert. Die Rodung der Altbäume kann damit baubedingt Ver- änderungen für die biologischen Qualitätskomponenten Fischfauna, Benthische wirbel- lose Fauna sowie Makrophyten/Phytobenthos auslösen. Um die zu erwartende Tempe- raturerhöhung abzusenken, werden für den Bereich des Gewässerzuflusses Bäume, die partiell einseitig am Fließgewässers fehlen, in diesen Bereichen dauerhaft angepflanzt. Damit wird im Anstromareal die Temperatur durch die Beschattungswirkung zusätzlich abgesenkt und die nicht zu vermeidende anlagebedingte Temperaturerhöhung auf einem niedrigeren Gesamtlevel erfolgen. Es wurde durch die obere Wasserbehörde festgestellt, dass der Bereich südlich des geplanten Dammes, in dem die Pflanzmaßnahme zur Sen- kung der Temperatur angedacht war, bereits durch Sukzessionsaufwuchs bewachsen ist. Die damit einhergehende Absenkung der Gewässertemperatur wird damit von der Planfeststellungsbehörde als ausreichend bewertet.

Die genannten potenziellen Auswirkungen bleiben damit lokal begrenzt. Sie werden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen verur- sachen

Durchlassbauwerk

Baubedingt kommt es bei den Durchlassbauwerken zur Beräumung des Sohlsubstrates auf einer Fläche von rd. 500 m² und bei Ö2 von rd. 350 m² und Ö3 von rd. 320 m². Auf der damit insgesamt betroffenen Gesamtfläche von 1.170 m² entsteht eine ausbaube- dingte Degradation hinsichtlich Verringerung der Artenzahl für Makrophyten/Phyto- benthos und der darin enthaltenen Individuen des Makrozoobenthos. Die lokale Begren- zung wird mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu keinen wesentlichen nachteiligen Ver- änderungen führen.

Der Ausbau der Gewässersohle des Durchlassbauwerkes wird anlagebedingt Verände- rungen für die biologischen Qualitätskomponenten Fischfauna, Benthische wirbellose Fauna sowie Makrophyten/Phytobenthos auslösen. Die Gewährleistung der ökologi- schen Durchgängigkeit und der anlagebedingten dauerhaften Auswirkungen auf die aquatische Durchgängigkeit sollen durch die ökologische Gestaltung des Durchlasses gemindert werden. Um dies zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass im Durchlass die erforderlichen Mindestwasserstände und Fließgeschwindigkeiten (entsprechend DWA-M 509 - Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbare Bauwerke – Gestaltung, Bemessung, Qualitätssicherung) eingehalten werden. Da die in den Planungsunterlagen vorgelegte Sohlgestaltung nur schematischer Natur ist, muss bei Umsetzung der Maßnahme ein Sachverständiger mit fundierten gewässerökologischen Kenntnissen vor Ort sein, um die korrekte Ausführung zu gewährleisten. Dies wurde durch die Nebenbestimmung A.IV.2.1 schon im Wege der Ausführungsplanung sichergestellt. Für weitere Details wird auf die Ausführungen unter C.II.1.3.4 verwiesen.

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Durch die Beibehaltung der Struktur der wiedereinzubauenden Sohlsubstrate kommt es danach zu einer raschen Wiederbesiedelung der Makrophyten/ Phytobenthos. Damit tritt keine dauerhafte Verschlechterung für die bestehende Artengruppe der Makrophyten/ Phytobenthos ein. Mit dem Einbringen von geeignetem Sohlsubstrat nach Beendigung der Maßnahme ist sohlseitig im gesamten Maßnahmenbereich des Fließgewässers von einer raschen Wiederbesiedelung des Makrozoobenthos auszugehen. Hinsichtlich Laub- abhängigkeit des Makorozoobenthos ist festzustellen, dass es unterseitig des Hochwas- serrückhaltedammes bauseitig zu einer kompletten Entnahme der beidseitigen Uferge- hölzbestände im Maßnahmenbereich kommt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwi- schen den neuen Uferrändern bis zum Feldweg westlich der Kleinen Striegis zahlreiche weitere Baumbestände vorhanden sind, in die nicht eingegriffen wird, wodurch der ge- samte oberseitige Sohlbereich weiterhin einen intensiven Laubeinwurf erfahren wird. Da- mit ist auch hinsichtlich Laubabhängigkeit eine dauerhafte Verschlechterung der Makro- zoobenthos Bedingungen auszuschließen.

Beckenentleerung zur Errichtung des Dammbauwerkes

Die Beckenentleerung kann Veränderungen für die biologischen Qualitätskomponenten Fischfauna, Benthische wirbellose Fauna sowie Makrophyten/ Phytobenthos auslösen. Für die chemische und allgemein physikalisch-chemische Qualitätskomponente können die allgemeine physikalisch-chemische Komponente sowie flussgebietsspezifische Schadstoffe Veränderungen auslösen. Die genannten potenziellen Auswirkungen sind lokal begrenzt. Sie werden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen verursachen.

Rückbau Sohlabstürze

Die Auswirkungen durch den Rückbau der Sohlabstürze und die Erstellung von Rauge- rinne sind bauzeitlich vorübergehende Verschlechterungen in geringem Gesamtflächen- umfang (Ö2 = ca. 350 m², Ö3 = ca. 320 m²), die sich nach Beendigung der Baumaßnah- men wieder abstellen werden. Der Rückbau der Sohlabstürze und die Erstellung von Raugerinne stellt eine deutliche Verbesserung des gesamten ökologischen Zustandes dar. Der temporäre Eingriff mit seiner o. g. Flächeninanspruchnahme und Verfestigung der Flächen wird nach Beendigung der Baumaßnahme wieder rückgebaut, sodass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Durch den temporären Eingriff kommt es zu keiner Verschlechterung des Zustandes. Durch entsprechende Sicherungsmaßnah- men wird eine Gefährdung des ökologischen Zustandes des Oberflächenwasserkörpers auf ein Minimum reduziert. Der Baugrubenverbau während der Herstellung von Rauge- rinne und die hierfür erforderliche Wasserhaltung können aufgrund der geringen Größe (Flächeninanspruchnahme und Länge des Verbaues) als nicht signifikant für eine Ver- schlechterung des Bewertungszustandes eingestuft werden. Außerdem sind die genann- ten potenziellen Auswirkungen lokal begrenzt. Sie werden mit hinreichender Wahrschein- lichkeit keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen verursachen.

Die Herstellung des Raugerinne im Zuge der Maßnahmen Ö2 und Ö3 wird anlagebedingt erhebliche Verbesserungen der biologischen Qualitätskomponenten Fischfauna sowie Benthische wirbellose Fauna und für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Durchgängigkeit und Morphologie auslösen. Auf Grund der anlageseitigen Raugerin- neflächen werden sich die verbessernden Veränderungen auf die komplette Folgezeit erstrecken.

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Einstau im Hochwasserfall

Der Einstau im Hochwasserfall kann betriebsbedingt Veränderungen für die biologischen Qualitätskomponenten Fischfauna, Benthische wirbellose Fauna sowie Makrophyten/ Phytobenthos auslösen. Für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten betrifft diese Veränderung den Wasserhaushalt sowie die Durchgängigkeit. Des Weiteren kann er für die chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponente sowie flussge- bietsspezifische Schadstoffe Veränderungen bewirken. Auf Grund des Hochwasser- einstaus werden sich die Veränderungen betriebsbedingt auf die kompletten Einstau- Phasen erstrecken, werden jedoch als gering sowie lokal begrenzt bewertet und mit hin- reichender Wahrscheinlichkeit keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen verursa- chen.

1.3.2.2.5 Ergebnis

Eine vorhabensbedingte Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers Kleine Striegis kann aus vorgenannten Gründen ausge- schlossen werden. Bei fachgerechter Ausführung der Bauarbeiten sind baubedingte Stof- feinträge, mit auf den Oberflächenwasserkörper durchschlagenden biologischen oder physikalisch-chemischen Auswirkungen, ausgeschlossen.

1.3.2.2.6 Verbesserungsgebot

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vor. Nach dem aktuellen Be- wirtschaftungsplan (2022-2027) soll für den Oberflächenwasserkörper Kleine Striegis als Bewirtschaftungsziel ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht werden. Alle Verbesserungsmaßnahmen der Maßnahmen-Nr. 7, 10, 27 - 29, 71 - 73 und 94 im Bewirtschaftungsplan der Kleinen Striegis werden von den drei Planvorhaben Hochwas- serrückhaltedamm, Maßnahmen Ö2 und Ö3 weder behindert, noch verzögert. Im Gegen- teil werden durch die Maßnahmen Ö2 und Ö3 diese Ziele verwirklicht und Verbesserun- gen erreicht. Diese Einschätzung wird durch die obere Wasserbehörde bestätigt und macht sich die Planfeststellungsbehörde zu eigen.

1.3.3 Mindestwasserführung

Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Verpflichtung der Gewährleistung einer Mindest- wasserführung.

Gemäß § 33 WHG ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers sowie das Entneh- men oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur dann zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbun- dene Gewässer erforderlich ist.

Bei dem Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens wird weder Wasser aus dem Ober- flächenwasserkörper Kleine Striegis entnommen noch abgeleitet. Es erfolgt auch kein dauerhafter Einstau des Fließgewässers. Ein Aufstauen des Gewässers erfolgt erst bei Hochwasserereignissen, weswegen ein Verstoß gegen den Erhalt der Abflussmenge nicht zu besorgen ist.

1.3.4 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

Durch die Errichtung und den Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens Kleine Striegis bleibt die Durchgängigkeit des Oberflächenwasserkörpers erhalten, vgl. § 34 WHG.

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In Bezug auf das geplante Bauwerk kann es baubedingt ebenso wie betriebsbedingt zu einer Unterbrechung der ökologischen Durchgängigkeit kommen. Erhebliche Auswirkun- gen auf das Gewässer werden aber aufgrund der kurzen Dauer der Baumaßnahme so- wie des Einstaus nicht erwartet.

Anlagebedingt wird die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers zwar infolge der Errichtung des Durchlassbauwerkes dauerhaft beeinträchtigt, jedoch kann diese nachtei- lige Umweltauswirkung durch eine ökologisch optimierte Ausgestaltung der neuen Ge- wässersohle deutlich reduziert werden. Zur Sicherung der ökologischen Durchgängigkeit für Wasserorganismen sind bei der Gestaltung des Durchlassbauwerkes und der Nach- bettsicherung nochmals detaillierte Angaben in der Ausführungsplanung vorzulegen. Es ist auf die ökologische Anbindung an den unterstromigen und oberstromigen Bereich des Gewässerausbaus zu achten. Das durchschnittliche Sohlgefälle des Gewässers ist bei- zubehalten. Die Ausgestaltung der Gewässersohle zur Reduzierung der nachteiligen Auswirkungen auf die ökologische Durchgängigkeit wurde in der Nebenbestimmung A.IV.2.1. b), 2.3 c) und 4.4 angeordnet.

Die Nebenbestimmungen A.IV.2.1 b) und 4.4 sollen sicherstellen, dass die Vorgaben des § 21 Abs. 4 SächsWG i. V. m. § 34 WHG zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers erfüllt werden. Die Nebenbestimmung A.IV.2.3 c) ist er- forderlich, um in enger Abstimmung mit den Bauausführenden eine möglichst naturnahe Gestaltung des Gewässerbetts in allen auszubauenden Abschnitten und die ökologische Durchgängigkeit – speziell im aquatischen Bereich – sicherzustellen. Dazu ist spezieller gewässerökologischer bzw. fischereibiologischer Sachverstand erforderlich (vgl. Merk- blatt DWA- 619 Ökologische Baubegleitung bei Gewässerunterhaltung und -ausbau). Diese Nebenbestimmung beruht auf einer Forderung der Fischereibehörde des LfULG sowie der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen.

Außerdem beruht die Forderung in A.IV.2.1 b) auf § 21 Abs. 4 SächsWG i. V. m. § 34 Abs. 1 WHG zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewäs- sers. Es ist der angegebene erhöhte zeitliche Vorlauf und Vorbehalt hinsichtlich der Bau- freigabe erforderlich, da Bemessung und Planung bzgl. Durchgängigkeit geprüft sein müssen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleiten.

Entsprechend § 34 Abs.1 WHG ist die Errichtung einer Stauanlage nur zulässig, soweit die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 nicht gefährdet werden. Von einer mindestens 12-monatigen Unterbrechung der ökologischen Durchgängigkeit ist ins- besondere die bQK Fische betroffen. Fische führen jahres- und tagesperiodische Wan- derungen zwischen verschiedenen Gewässern oder Gewässerabschnitten durch, um be- stimmte Teillebensräume zu erreichen. So führen beispielsweise die bewertungsrelevan- ten Arten Elritze und Bachforelle jährliche Laichwanderungen durch. Ausgehend von den zur Verfügung gestellten Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Wanderungen bauzeitlichen so eingeschränkt werden und sich daraus relevante Auswir- kungen auf die bQK Fische ergeben. Da sich diese nach aktueller Bewertung bereits im unteren Ende der Zustandsklasse „unbefriedigend“ befindet, ist zur Verhinderung einer weiteren Verschlechterung auch die bauzeitliche Durchgängigkeit zu gewährleisten.

Weiterhin ist zum Erhalt der ökologischen Längsdurchlässigkeit der Kleinen Striegis die Gestaltung des fischpassierbaren Bauwerkes im Sohlbereich des Durchlasses des Hoch- wasserrückhaltebeckens nach den Vorgaben des DWA-Merkblattes M 509 – Fischauf- stiegsanlagen und fischpassierbare Bauwerke – Gestaltung, Bemessung, Qualitätssiche- rung sowie unter Beachtung der Nebenbestimmungen der Fischereibehörde unter A.IV.4 zu bemessen und zu planen. Aus dem Merkblatt sind die maßgebenden Fließtiefen und

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Fließgeschwindigkeiten zu entnehmen, welche zwingend im Durchlass einzuhalten sind. Dies ist mit der Nebenbestimmung sichergestellt.

Die ökologische Durchgängigkeit ist auch während der Bauphase des Hochwasserrück- haltebeckens zu gewährleisten. Die um diese Punkte ergänzte Ausführungsplanung ist der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) mit einem Vor- lauf von mindestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn zur Prüfung vorzule- gen. Von dort wird eine nochmalige Beteiligung der Fischereibehörde im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgen.

Unter Beachtung der vorgenannten Forderungen der oberen Wasserbehörde der Lan- desdirektion Sachsen, die durch die erlassenen Nebenbestimmungen sichergestellt wer- den, sind die angesprochenen Kritikpunkte behoben worden. Mit der durch die Neben- bestimmungen vorgegebenen engmaschigen Kontrolle der Sicherstellung der ökologi- schen Durchgängigkeit sind die entsprechenden Belange ausreichend gewürdigt.

Die geplanten Maßnahmen Ö2 und Ö3 sind Maßnahmen des Bewirtschaftungsplanes der Kleinen Striegis. Diese sollen jeweils eine morphologische Durchgängigkeit schaffen und fördern damit die Erreichung des guten ökologischen und guten chemischen Zustan- des. Dabei stellt die hier planfestgestellte Ausführungsvariante die optimale Lösung auch hinsichtlich der Beachtung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG dar, auch wenn eine noch bessere Durchgängigkeit durch den Rückbau der gesamten Wehrschwellen noch günstiger wäre. Durch die fachliche Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachsen, deren Auffassung sich die Planfeststellungsbehörde an- schließt, muss sichergestellt werden, dass insbesondere bei Ö2 die eigentliche Wehr- schwelle nicht rückgebaut wird, um den vorhandenen Biberbau zu schützen. Nur so kann sichergestellt werden, dass nach Beendigung der Baumaßnahmen die ansässigen Tiere dorthin zurückkehren und die Störungen nicht so gravierend sind, dass sich diese auf den Gesundheitszustand der Tiere auswirken. Voraussetzung dafür ist, dass der Anstau oberhalb der Sohlschwelle erhalten bleibt, so dass auch der Biberbau weiterhin funkti- onstüchtig bleibt.

Unterhaltung der Hochwasserschutzanlage

Das geplante Hochwasserrückhaltebecken ist mit einem Einstauvolumen von 169.307 m³ und einer Dammhöhe von 10,9 m als mittleres Becken einzustufen, weswegen §§ 68, 69 SächsWG Anwendung finden.

Gemäß § 80 Abs. 1 SächsWG obliegt dem Träger der Unterhaltungslast nach § 32 SächsWG ebenfalls die Bau- und Unterhaltungslast einer öffentlichen Hochwasser- schutzanlage an dem Gewässer. Der Bau und die Unterhaltung von Deichen, Hochwas- serschutzmauern, Hochwasserrückhaltebecken und sonstigen Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind, obliegt gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 80 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsWG an Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden und damit der Großen Kreisstadt Hainichen.

Weitere wasserrechtliche Nebenbestimmungen

Gemäß § 106 Abs. 2 SächsWG hat die zuständige Wasserbehörde die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und sonstigen Anlagen, die nach dem WHG oder SächsWG einer Planfeststellung oder wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, zu überwachen. Die in- soweit erlassenen Nebenbestimmungen A.IV.2 dienen der Kontrolle der Durchführung des Vorhabens, insbesondere sollen sie sicherstellen, dass während der Realisierung

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der Maßnahme baubedingt Auswirkungen bei Hochwasser weitgehend minimiert sowie die Forderungen zum Schutz des Gewässers berücksichtigt werden.

Die Nebenbestimmung A.IV.2.1. a) dient dazu, die ordnungsgemäße Bauausführung si- cherzustellen. Mit der Bauausführung darf gemäß § 4 Satz 2 WrWBauPrüfVO i. V. m. § 120 SächsWG erst begonnen werden, wenn die bautechnische Prüfung von Standsi- cherheitsnachweisen und anderen statisch-konstruktiven Nachweisen abgeschlossen ist.

Die Nebenbestimmungen A.IV.2.1 c) bis g) berücksichtigen Forderungen der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen und sollen sicherstellen, dass die Be- lange des Europäischen Gewässerschutzes (WRRL) eingehalten werden. Lit. e) soll zu- dem sicherstellen, dass für die Ufer eine entsprechend hohe Wertigkeit als Zielvegetation erreicht wird.

Lit. g) stellt dahingehend sicher, dass die überarbeiteten Modellierungen des Nieder- schlag-Abfluss-Modells für die Kleine Striegis berücksichtigt sind.

Mit der Nebenbestimmung A.IV.2.1. h) wird die ordnungsgemäße Durchführung des Pro- bestaus und die vorherige fachliche Prüfung durch die obere Wasserbehörde (Refe- rat 42) sichergestellt.

Die Nebenbestimmungen A.IV.2.2 zum Baubeginn und A.IV.2.3. zur Bauausführung so- wie die in A.IV.2.4 geforderten Angaben und Nachweise sind Voraussetzung zur Durch- führung der Bauabnahme und die bautechnische Prüfung durch die zuständige Behörde, um eine ordnungsgemäße Bauausführung sicherzustellen (§ 3 WrWBauPrüfVO).

Die Nebenbestimmungen A.IV.2.2 b) und c) dienen der Information der zuständigen Was- serbehörden hinsichtlich der tatsächlichen Umfänge der Grundwassereingriffe und sollen den Behörden ermöglichen, ggf. erforderliche Anordnungen zum Schutz des Gewässers vor einer drohenden Beeinträchtigung zu treffen.

Die Nebenbestimmung A.IV.2.2. d) zur Bauanzeige beruht auf § 4 Satz 1 WrWBau- PrüfVO, wonach der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten zwei Wochen vorher der zu- ständigen Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen hat.

Die Nebenbestimmungen A.IV.2.2. e) und A.IV.2.3. b) beruhen ebenfalls auf § 3 WrWBauPrüfVO und sollen sicherstellen, dass die Hochwasserschutzanlage so errichtet wird, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, hier insbesondere während der Bau- maßnahme, nicht gefährdet werden (§ 5 Abs. 2 WHG). Auch wenn gewisse Beeinträch- tigungen des vorher bestehenden Hochwasserschutzniveaus während der Bauausfüh- rung nicht auszuschließen sind, soll sichergestellt werden, dass die den Bau ausführen- den Unternehmen auf einen solchen Fall vorbereitet sind und anhand eines Planes die erforderlichen Maßnahmen zügig ergreifen können.

Die Nebenbestimmung A.IV.2.3 d) berücksichtigt die Forderungen der Prüfberichte zur Güteprüfung.

Die Nebenbestimmung A.IV. 2.3 e) dient der Qualitätssicherung der Erd- und Grundbau- arbeiten und berücksichtigt die Forderungen des Baugrundgutachtens.

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Die Nebenbestimmung A.IV.2.3 f) soll sicherstellen, dass nach Abschluss der Bauarbei- ten der vorherige Zustand des Geländes wiederhergestellt wird und damit nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer und Dritte gemäß § 5 Abs. 1, 6 WHG verhindert werden.

Die Nebenbestimmungen A.IV.2.4. a) bis g) dienen dazu, dass entsprechend der §§ 6, 32 Abs. 2, 48 Abs. 2 WHG jede vermeidbare Beeinträchtigung des Gewässers durch die Baumaßnahme unterbleibt und nachteilige Auswirkungen auf Dritte verhindert werden.

Um im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1WHG den aquatischen Lebensraum zu schützen, stellt die Nebenbestimmung A.IV.2.4 g) außerdem sicher, dass im Falle eines Einstaus Bo- denauswaschung aus Ackerflächen verhindert werden. Diese könnten andernfalls Nähr- stoffe und Feinsedimente in das Gewässer eintragen die das Kieslückensystems kolma- tieren und es so schädigen, da damit insbesondere die Durchströmung der Porenräume mit frischem, sauerstoffreichem Wasser behindert oder unterbunden wird. Infolgedessen verschlechtern sich die Habitatbedingungen für kieslaichenden Fische wie der Bachfo- relle bzw. deren Laich und Larven. Ebenso sind andere ständig oder zeitweilig hier le- bende Wasserorganismen gefährdet.

Die in den Nebenbestimmungen A.IV.2.5. a) und c) festgesetzte Verpflichtung der Vor- habensträgerin zur Anzeige der Fertigstellung der Baumaßnahme und zur Beantragung der Abnahme gegenüber der Bauüberwachungsbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) beruht auf § 106 Abs. 2 und 3 SächsWG und dem Referenzsystemerlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 9. September 2003. Da das Vorha- ben mehrere Einzelmaßnahmen umfasst, können Maßnahmen, soweit sie für sich ge- nommen funktionstüchtig sind, getrennt voneinander wasserrechtlich abgenommen wer- den.

Die Freigabe zur Durchführung des Probestaus in Nebenbestimmung A.IV.2.5 b) folgt aus Punkt D.II. der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Um- welt und Landwirtschaft über die Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Unterhal- tung von Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken (VwV Stauanlagen) vom 9. Januar 2002.

2 Naturschutz und Landschaftspflege

Dem Gesamtvorhaben stehen unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmun- gen und der vorgelegten naturschutzfachlichen Planunterlagen keine naturschutzrechtli- chen Vorschriften entgegen.

Grundlage der Prüfung sind die eingereichte Planunterlage sowie die dem Plan beilie- genden naturschutzfachlichen Untersuchungen, bestehend aus dem UVP-Bericht, dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und dem Speziellen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie die im Rahmen des Anhörungsverfahrens jeweils abgegebenen Stel- lungnahmen der oberen und unteren Naturschutzbehörde.

Allgemeine Naturschutzrechtliche Anforderungen

Im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens sind die Belange von Natur und Landschaft sind zu berücksichtigen.

Dies folgt sowohl daraus, dass im Rahmen des wasserrechtlichen Planfeststellungsver- fahrens gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sind, als auch aus der Verpflichtung gemäß § 2 BNatSchG, zur Verwirkli- chung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen.

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Diese Ziele werden unmittelbar durch den allgemeinen Grundsatz des § 1 Abs. 1 BNatSchG konkretisiert, wonach Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wieder- herzustellen sind, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungs- fähigkeit der Naturgüter sowie Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert werden.

Eingriff in Natur und Landschaft

Das Hochwasserschutzvorhaben stellt nach § 14 Abs. 1 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, welcher im Ergebnis der Prüfung der Planfeststellungsbehörde nach § 15 BNatSchG zulässig ist.

2.2.1 Grundsatz

Es ist grundsätzlich verboten, die Allgemeingüter Natur und Landschaft zu schädigen. Dieses Verbot wird in den gesetzlichen Eingriffsregelungen der §§ 13 ff. BNatSchG um- gesetzt.

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Eingriffs ist zunächst zu untersuchen, ob der Verursacher des Eingriffs der Verpflichtung nachgekommen ist, vermeidbare Beeinträch- tigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG).

Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, ist der Verursacher verpflichtet diese durch Maß- nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).

Kann ein unvermeidbarer Eingriff nicht ausgeglichen oder ersetzt werden, ist er nur dann zulässig, wenn bei einer Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschafts- pflege unter Beachtung aller diesbezüglichen Anforderungen den für das Vorhaben spre- chenden Belangen im Rang nicht vorgehen. Der Eingriff darf also nur dann zugelassen werden, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht höher als andere Belange gewichtet werden (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).

2.2.2 Bewertung des Eingriffs

Es kommt durch das Vorhaben zu Eingriffen in Natur und Landschaft, welche die Leis- tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, § 14 Abs. 1 BNatSchG.

Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähig- keit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Schutzgüter dieser potentiellen Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sind demnach die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Land- schaftsbild. Der Begriff des Naturhaushalts umfasst die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Von einer erheblichen Beeinträchtigung wird dann ausgegangen, wenn sich diese deutlich spürbar negativ auf die einzelnen Faktoren des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft sowie deren Wechselbe- ziehungen auswirken und deren Funktionsfähigkeit wesentlich stören.

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Das in einer leichten Tallage der Kleinen Striegis zu errichtende Hochwasserrückhalte- becken führt zur Ausbildung eines Ost-West ausgerichteten langgestreckten Dammes, der eine anlagebedingte dauerhafte Flächeninanspruchnahme nach sich zieht. Durch den Hochwasserrückhaltedamm sind betriebsbedingte Auswirkungen zu erwarten. Ein Einstau erfolgt nur während größerer Hochwasserereignisse, wodurch das Abflussver- halten der Kleinen Striegis nur im Hochwasserfall verändert wird. Der Rückstau löst ein Ausufern der Kleinen Striegis auf die darin befindlichen landwirtschaftlichen Flächen (Wiese, Acker), Gehölzflächen und Verkehrsflächen aus.

Mit der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens und dessen Einstau gehen damit Veränderungen der Gestalt und Nutzung der vorhandenen Grundflächen einher. Die Er- richtung des Absperrbauwerkes hat eine beeinträchtigende Wirkung für die Schutzgüter Boden und Wasser sowie das Landschaftsbild. Darüber hinaus führt das Vorhaben in- folge des anlagenbedingten Flächenbedarfs sowie der betriebsbedingten Nutzungsän- derungen von Flächen zum Verlust der Lebensraumfunktion für Pflanzen und Tiere.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Wirkungen des Vorhabens:

2.2.2.1 Schutzziel: Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts

 Naturgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

Während der Bauphase können Tiere durch Lärm, Baumaschinenverkehr und Begängnis gestört werden, was in Abhängigkeit der jeweiligen artspezifischen Empfindlichkeit zum temporären Vergrämen der jeweiligen Art aus angestammten Lebensräumen führen kann. Durch die Herstellung der Baustellenzufahrten und Baunebenflächen ist auf diver- sen Flächen eine temporäre Beeinträchtigung wertvoller Biotopstrukturen (bspw. Grün- land, Ufersäume, Fließgewässer) zu erwarten.

Anlagedingt führt der Bau der technischen Anlagen durch die dauerhafte Beseitigung bzw. Überprägung von Gehölzen, Grünland sowie eines Bachabschnittes zu einem Teil- verlust von Biotopstrukturen, da hierdurch wichtige Strukturelemente mit Lebensraum- und Biotopverbundfunktion für Tierarten beseitigt werden. Mit dem quer zum Talverlauf gerichteten Absperrbauwerk können unterschiedliche Barrierewirkungen für aquatisch, amphibisch und terrestrisch wandernde Arten verbunden sein. Es kommt beim Bau des Hochwasserrückhaltebeckens zur dauerhaften Flächeninanspruchnahme von 16.959 m². Damit einher geht die Schädigung des durch die Maßnahme verlaufenden besonders geschützten Biotops Nr. 110 (ÖKOTOP) „Naturnaher Flachlandbach Kleine Striegis zwi- schen Langenstriegis und Berthelsdorf“ einschließlich der Fällung von zahlreichen Be- standsbäumen. Auf Grund eines jeweils nördlich und südlich baubedingten 10 m breiten Arbeitsraumes, der nach den Bauarbeiten wieder mit Bäumen bepflanzt werden kann, beträgt die Länge des anlagebedingten dauerhaften Eingriffs in das geschützte Biotop ca. 136 m, als Fläche ca. 2.312 m².

In dem vom Einstaubereich betroffenen Auenabschnitt können sich betriebsbedingt bei Hochwasserereignissen Überprägungen bzw. Veränderungen wertvoller Biotopstruktu- ren ergeben. Darüber hinaus können Beeinträchtigungen der Fauna, insbesondere von wenig mobilen landlebenden Tierarten durch Überstauung auftreten.

Der Umbau der beiden Sohlabstürze Ö2 und Ö3 und Erstellung der rauen Sohlgleiten hat positive Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten Durchgängigkeit und Morpho- logie des Oberflächenwasserkörpers und verbessern die biologischen Qualitätskompo- nenten Fischfauna und Benthische wirbellose Fauna.

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 Naturgut Wasser

Baubedingt ergeben sich Beeinträchtigungen für das Naturgut Oberflächenwasser durch die temporäre Anlage von Baustellenzufahrten und Baunebenflächen. Auf den betroffe- nen Flächen kommt es zu temporären Überprägungen bzw. Veränderungen der Gewäs- serstruktur. Die betroffenen Flächen verlieren zunächst ihre Funktion als Lebensraum der Gewässerfauna und -flora, nach Abschluss können sie ihre Funktion jedoch weitestge- hend wiederaufnehmen. Im Zuge der Herstellung der Baugrube für das Durchlassbau- werk, wird eine Untergrundvergütung als Bodenvermörtelung mit einer Endteufe der Dichtung von 5 m unter Gründungssohle des Dichtungssporns erstellt. Die für die Bau- grube benötigte Bauwasserhaltung greift in den Grundwasserkörper ein. Das abge- pumpte und dem OWK zugeführte Grundwasser verringert temporär für den Zeitraum der Bauarbeiten den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers. Erhebliche Beeinträchti- gungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten. Mögliche Grundwasserabsenkun- gen, etwa im Zusammenhang mit der Wasserhaltung in Baugruben, sind temporärer Art und lokal begrenzt.

Anlagebedingt zieht die Ausbildung des Hochwasserrückhaltebeckens im Bereichen des Dammes partiell eine dauerhafte Versiegelung nach sich. So wird eine vollversiegelte Wegeüberfahrung des Hochwasserrückhaltedammes erforderlich. Die auf vollversiegel- ten Flächen auftretende Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses kann die Gefahr ei- nes Schadstoffeintrages in den Oberflächenwasserkörper erhöhen und so den chemi- schen und den physikalisch-chemischen Zustand beeinträchtigen. Die mit der Versiege- lung einhergehende teilweise Verdunstung anstatt Versickerung, kann die Sickerwasser- menge und damit die Grundwasserneubildungsrate einschränken. Das Durchlassbau- werk wird auf einer durchgehenden Bodenplatte ausgebildet. Durch den Ausbau der Ge- wässersohle auf Unterbeton entsteht damit eine Vollversiegelung im Flächenumfang von 578 m². In Folge wird auf diesem Flussabschnitt die hydraulische Verbindung zwischen Grundwasserleiter und dem Oberflächenwasserkörper unterbrochen. Durch den Ausbau kommt es weiterhin zur Einschränkung der Fließgewässerdynamik und einer Barriere- und Trennwirkung mit Auswirkungen auf die Gewässerzönose. Im Einzelnen wirken sie auf die Qualitätskomponenten Makrophyten/Phytobenthos, aber auch auf die biologi- schen Qualitätskomponenten Morphologie und Durchgängigkeit.

Betriebsbedingt können sich durch das Eintreten der Rückhaltefunktion bei Hochwasser- ereignissen Überprägungen bzw. Veränderungen der Gewässerstruktur ergeben. Die In- tensität der Eingriffe ist aufgrund der Umsetzung der Maßnahme eingeschränkt. Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Grundwassers zu erwarten, da Schwankun- gen im Grundwasser auetypische Erscheinungen darstellen und bei Einstau der Grund- wasseranstieg weitgehend auf die Beckenfläche begrenzt ist.

Der Umbau der beiden Sohlabstürze Ö2 und Ö3 und Erstellung der rauen Sohlgleiten hat positive Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten Durchgängigkeit und Morpho- logie des Oberflächenwasserkörpers.

 Naturgut Fläche/Boden

Während der Bauphase erfolgen Beeinträchtigungen durch das temporäre Anlegen von Baustellenzufahrten und Baunebenflächen. Die baubedingten vorbereitenden Erdarbei- ten zur Errichtung des Dammbauwerkes und seiner Nebeneinrichtungen, einschließlich der erforderlichen Baustraßen und Baustelleneinrichtungen, führen zu Bodenabtrag, Bo- denumlagerung, Bodenverdichtung und unter Umständen zu Bodenerosionen. Auf den betroffenen Flächen kommt es zu temporären Überprägungen bzw. Veränderungen der ursprünglichen Standortverhältnisse und Einschränkungen der Bodenfunktion. Bau- und

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anlagebedingte Eingriffe erfolgen auf einer Fläche von ca. 3,1 ha im Bereich des Hoch- wasserrückhaltedammes, 0,3 ha auf neu zu errichtenden Zufahrtwegen, 0,08 ha im Be- reich des Sohlabsturzes Ö2 und 0,05 ha im Bereich Ö3. Baubedingte Eingriffe erfolgen auf einer Fläche von 15.500 m² im Baubereich des Hochwasserrückhaltebeckens, für temporäre Baustellenzufahrten und Baustelleneinrichtungen sowie Lagerflächen. Auf diesen Flächen werden die ursprünglichen Standortverhältnisse temporär überprägt bzw. verändert. Es kommt zu keinem dauerhaften Flächenentzug, die Flächen werden nach Fertigstellung des Vorhabens in ihrem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt bzw. für Kompensationsmaßnahmen aufgewertet. Für den geplanten Bau des Hochwasserrück- haltebeckens werden insgesamt etwa 31.000 m³ (55.800 t) Bodenmaterial bewegt. Da- von können voraussichtlich ca. 1.500 m³ (2.700 t) vor Ort gewonnen und wieder einge- baut werden (Oberboden). Anlagebedingt ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche in einem Größenumfang von etwa 16.289 m² für das Dammbauwerk und die aus- zubauenden Zufahrtswege. Hier kommt es zu einem kompletten Entzug der natürlichen Fläche durch Versiegelung bzw. Teilversiegelung.

Nach Abschluss der Bauarbeiten und ordnungsgemäßer Wiederherstellung der Flächen können die betroffenen Bodenflächen ihre ursprüngliche Funktion weitestgehend wieder- aufnehmen.

Durch die Herstellung des Absperrbauwerkes in Erdbauweise und die damit verbundene Überbauung von Bodenflächen sowie durch die notwendige Umverlegung von Wegen erfolgt eine dauerhafte Überprägung bzw. Veränderung der ursprünglichen Standortver- hältnisse und Einschränkung der Bodenfunktion.

Innerhalb der baubedingten Eingriffe kommt es anlagebedingt zur flächenhaften Dau- erentnahme von ca. 0,57 ha besonders geschützte Biotope und randlich weiterer, hoch- wertiger Biotopstrukturen auf Grund der Errichtung des Hochwasserrückhaltedammes. Anlagebedingt wird sich des Weiteren der Straßen- und Wegeanteil durch eine Wegeer- richtung der notwendigen Dammumfahrungen von ca. 0,3 ha sowie der versiegelten Überfahrung des Hochwasserrückhaltedammes von 0,11 ha erhöhen. Durch das Damm- bauwerk entstehen Voll- und Teilversiegelungen durch Abgrabung, Verdichtung und Überbauung durch das Dammbauwerk selbst.

Aufgrund der gewählten Bauweise sind die Einschränkungen jedoch von geringer Inten- sität. Im Bereich der massiven Bauwerke (Grundablassbauwerk einschließlich Hochwas- serentlastungsanlage) erfolgt ein dauerhafter Funktionsverlust von Bodenflächen. Die abflusswirksame Fläche vergrößert sich vorhabenbedingt um 6.416 m². Dieser erhöhte Versiegelungsgrad wird durch eine Entsiegelungsmaßnahme mittels Ökopunkte ausge- glichen. Bei der benannten Ökokontomaßnahme handelt es sich um den Rückbau einer Stallanlage in Berthelsdorf mit anschließender Entwicklung naturschutzfachlich wertvol- ler Biotopflächen, wie Extensivgrünland und Streuobstwiesen. Für die Baumaßnahmen an den Sohlabstürzen Ö2 und Ö3 wird die Versiegelungsbilanz nicht berechnet, da hier keine Verschlechterungen zu erwarten sind.

Betriebsbedingt ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen. Zwar erfolgt im Ein- staubereich eine häufigere bzw. höhere Überstauung als bisher, jedoch ergeben sich im Abstrom des Beckens dagegen seltenere bzw. niedrigere Überstauungen von Aueberei- chen. Darüber hinaus stellen Überflutungen aufgrund der Standortspezifik typische Vor- gänge für den Bodenkörper dar, weswegen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit durch Überflutungen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Mit der Errichtung des Hochwasserrückhaltedammes entstehen baubedingte Auswirkun- gen für die Landwirtschaft durch Eingriffe in Ackerflächen, in Wiesenflächen, in Fließge-

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wässerabschnitte und in Baumreihen entlang des Fließgewässers. Anlagebedingte Aus- wirkungen auf die Landwirtschaft entstehen durch den Entzug von Ackerflächen im Um- fang von 389 m².

 Naturgüter Klima und Luft

Baubedingt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Der temporäre Ver- lust von überwiegend niedriger Vegetation (Grasnarbe, Staudenfluren) wird aufgrund der Kleinflächigkeit und kurzen Regenerierbarkeit als nicht erheblich eingeschätzt. Die durch den Betrieb von Baumaschinen verursachten Emissionen werden bei dem Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Baumaschinen ebenfalls nicht als erheblich ein- gestuft.

Anlagebedingt führen die dauerhafte Beseitigung von Großgehölzen und Teilversiege- lung von Vegetationsflächen im Bereich des Absperrbauwerks und der neu herzustellen- den Wegeabschnitte zum Teilverlust von Flächen für die Luftreinhaltung und Frischluft- produktion mit lokal begrenzten Auswirkungen auf das Mikroklima. Erhebliche Beein- trächtigungen des Lokalklimas sind nicht zu erwarten, da der Kaltabfluss und damit der bodennahe Luftaustausch aufgrund der geringen Größe des Hochwasserrückhaltebe- ckens nicht wesentlich eingeschränkt werden.

2.2.2.2 Schutzziel: Landschaftsbild

Während der Bauphase werden im Bereich der Baustellenzufahrten und der Bauneben- flächen temporär Grünflächen überprägt. Die betroffenen Flächen werden jedoch nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder begrünt, sodass keine langfristigen Beeinträchti- gungen zu erwarten sind.

Anlagebedingt entstehen mit der Errichtung des Absperrbauwerkes einschließlich der Wartungswege und Nebenbauwerke landschaftsbildbeeinträchtigende Bauwerke im Landschaftsschutzgebiet „Tal der Kleinen Striegis“. Dabei führen insbesondere die Be- seitigung von Altbaumsubstanz sowie die Überbauung eines Bachabschnittes zum Ver- lust landschaftsbildprägender Strukturen.

Der Rückbau der Sohlabstürze Ö2 und Ö3 stellt an sich keine wesentliche Landschafts- bildveränderung dar, führt aber durch die baubedingten Baumfällungen temporär zu einer Beeinträchtigung.

2.2.2.3 Erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Bezogen auf die dargestellten Schutzgüter lassen sich folgende Auswirkungen auf Natur und Landschaft zusammenfassen:

Tiere:

Erhebliche Auswirkungen auf die faunistische Situation umfassen den Verlust eines Großgehölzes mit Quartierpotential, die betriebsbedingte Tötung von Jungtierarten im Falle von Hochwassereintritten, die anlagebedingte Verdrängung von Reviermittelpunk- ten bei Vögeln, die baubedingte Verdrängung von Reviermittelpunkten bei Vögeln, die baubedingte Beeinträchtigung von Tierarten durch Verrohrung (Fische) und durch die Baustelle (Fischotter und Fledermausüberflug). Zur Vermeidung des Eintretens „erhebli- cher Auswirkungen“ auf bestimmte Tierarten sind verbindliche Regelungen zu ergreifen.

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Pflanzen:

Auswirkungen auf dieses Schutzgut umfassen die jeweilige Entnahme gewässerbeglei- tender Gehölze und sonstiger Gehölzgruppen bzw. Waldstrukturen.

Biotope:

Auswirkungen auf dieses Schutzgut umfassen die Eingriffe in Anteile besonders ge- schützter Biotope, nämlich den Biotoptyp „Naturnaher sommerwarmer Bach (Tiefland- bach)“. Trotz substanziellem Bacherhalt verliert dieser auf Höhe des Hochwasserrück- haltedammes seine ökologische Qualität eines geschützten Biotopes. Eine ansatzweise Wiederherstellung des besonders geschützten Biotopes gelingt gehölzseitig mit der in- ternen Kompensation durch Errichtung eines feuchtigkeitsgeprägten „Eichen-Hainbu- chenwaldes“ östlich des Hochwasserrückhaltebeckens sowie im Zuge des Rückbaus der beiden Sohlabstürze Ö2 und Ö3 durch eine uferbegleitende Errichtung eines „Weiden-, Auen- und Ufergebüsches“ in den jeweiligen Maßnahmenflurstücken. Wiesenseitig wird in ein besonders geschütztes Biotop nicht eingegriffen, jedoch eine wertsteigernde Er- richtung einer „Flachland-Mähwiese des FFH-LRT 6510 (Wiese der planaren und sub- montanen Höhenstufe“) westlich des Hochwasserrückhaltebeckens auf bereits beste- henden Wiesenflächen erlangt. Als Ausgleichsmaßnahme ist außerdem die Pflanzung eines gewässerbegleitenden Gehölzsaumes in direkter Nähe des geplanten Dammbau- werkes vorgesehen (M9). Durch die Umsetzung der vorstehend besonders wertsteigern- den Biotoptypen am Hochwasserrückhaltebecken unter gleichzeitig notwendiger Einbe- ziehung der ökologischen Wertsteigerungen Ö2 und Ö3 erlangt die Eingriffs- und Aus- gleichsbilanz gemäß „Überarbeitung der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bi- lanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen: Grundlagen für die Anlagen der geplan- ten Sächsischen Kompensationsverordnung“ (TU Dresden, Stand 25.01.2017) eine rech- nerisch vollständige Eingriffskompensation.

Boden:

Es kommt zu punktuellen Versiegelungen (Stützmauern des Durchlassbauwerkes, sons- tige Mauern, Betriebsgebäude, Pegelschacht). Weitere teilbefestigte Flächen beschrän- ken sich auf Wegneubauten zum Zwecke der Zuwegung zum Rückhaltedamm bzw. des dammbedingten Wegeneubaus um den Damm herum (wasserdurchlässige Bauweise). Die biotische Ertragsfunktion des Bodens reduziert sich um den Anteil des durch die Bau- maßnahme überplanten Ackerbodens. Der Anteil des sich verkleinernden, belebten Oberbodens reduziert sich um die Gesamtheit der Voll- und Teilversiegelungen. Das An- treffen von Z2-Böden ist nicht zu erwarten. Die allgemein eher hohe Schutzgutbedeutung des Bodens im Maßnahmenbereich wird durch die Maßnahme nicht negativ beeinflusst.

Wasser:

Da im Hochwasserrückhaltedamm der Grad der Versiegelung vergleichsweise gering bleibt, sind erhebliche negative Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.

Luft/Klima:

Der Hochwasserrückhaltedamm hat einen verzögerten Kaltluftabfluss, nicht aber seine Verhinderung zur Folge, was in der Gesamtbetrachtung keine erheblich nachteiligen Aus- wirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft haben wird.

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Landschaft:

Der Hochwasserrückhaltedamm befindet sich vollflächig in einem „Vorbehaltsgebiet Na- tur und Landschaft“, teilweise in einem „Vorranggebiet Natur und Landschaft“ und teil- weise im Landschaftsschutzgebiet „Tal der Kleinen Striegis“. Auf Grund dessen, sowie auf Grund des hohen Natürlichkeitsgrades des Fließgewässers im Maßnahmenbereich stellt die Errichtung des Dammes mit seinem technischen Durchlassbauwerk eine erheb- liche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar.

2.2.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot wird in ausreichendem Maße Rechnung ge- tragen.

Der ermittelte Eingriff in Natur und Landschaft ist dahingehend zu prüfen, ob dieser ver- meidbar ist. Dies folgt aus § 15 Abs. 1 BNatSchG, wonach der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlas- sen.

Vermeidbar ist eine Beeinträchtigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG dann, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen. Dies zugrunde gelegt, ist der mit der Umsetzung des Vorhabens verbundene Eingriff als unvermeidbar zu qualifizieren. Der Zweck des Vorhabens ist die Umsetzung von Hoch- wasserschutzmaßnahmen, welche erforderlich sind, um die derzeit bestehende Hoch- wassergefahr zu senken. In der Planunterlage wurden zudem alternative Schutzkonzepte berücksichtigt. Mit keiner der dort geprüften Varianten ist das verfolgte Ziel der Gewähr- leistung eines HQ -Hochwasserschutzes auf deutlich naturschonendere Weise erreich- 100 bar. Damit sind zumutbare Alternativen, welche einen wirksamen Hochwasserschutz am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft ge- währleisten würden, nicht ersichtlich.

Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot bedeutet auch nicht, dass die Vorhabens- trägerin die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch den mit dem Vorhaben verbun- denen Eingriff um jeden Preis betreiben muss. Ziel des Vermeidungsgebotes ist vielmehr, das Ausmaß der mit der Umsetzung des Vorhabens einhergehenden Eingriffsfolgen möglichst gering zu halten (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 100. EL Ja- nuar 2023, BNatSchG § 15 Rn.4). Es genügt daher, dass der Eingriffsverursacher in allen Planungs- und Realisierungsphasen dafür Sorge trägt, dass das Vorhaben so umwelt- schonend wie möglich umgesetzt wird.

Zu diesem Zweck, das bedeutet zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigun- gen, die durch den Eingriff verursacht werden, hat die Vorhabensträgerin im Rahmen der Aufstellung der Genehmigungsplanung folgende Maßnahmen vorgesehen:

 Schutz wertvoller und empfindlicher Vegetationsbestände und Tierlebensräume (M1)

 Lagerung und profilgerechter Wiederaufbau des Oberbodens (M2)

 Sicherung organoleptisch auffälliger Bodenmaterialien (M3)

 Bodenlockerung (M11)

 Festgelegte Schonzeiten für Fische (M12)

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 Gewährung der ökologischen Durchgängigkeit der Kleinen Striegis während der Bauphase (M13)

 Umwandlung des Überflutungsbereiches von Ackerflächen zu Wiesen (M14)

 Bauzeitenregelung (M16)

 Untersuchung der zu fällenden Bäume auf Besatz mit Fledermäusen (M20)

 Kontrolle des Gewässers und der gewässernahen Bereiche unmittelbar vor Bau- beginn auf Präsenz des Fischotters (M23)

 Schutzmaßnahmen sowie Kontrolle des Gewässers und der gewässernahen Be- reiche unmittelbar vor Baubeginn auf Präsenz des Elbebibers (M24)

 Kontrolle der Baufelder auf Raupenfutterpflanzen des Nachtkerzenschwärmers (M25)

 Errichtung eines Reptilienschutzzaunes (M26)

 Umweltbaubegleitung (M27)

 Monitoring (M28)

 Vergrämung potenzieller Brutvögel im Maßnahmenbereich (M29)

Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen erfolgt im Landschaftspflegerischen Be- gleitplan (Seite 108 ff., Ordner 9, Teil III – Umwelt- & Naturschutzfachliche Planung, 2. Landschaftspflegerischer Begleitplan) sowie in den Maßnahmenblättern, die soweit sie nicht durch Nebenbestimmungen modifiziert, planfestgestellt werden. Verzichtet werden konnte auf die Minderungsmaßnahme M30 – Begrenzung Bauzeitraum (Baufeldfreima- chung) Amphibienart Grasfrosch, Anhang V -, da durch den Bau des Hochwasserrück- haltebeckens kein Laichgewässer zerstört wird. Aufgrund der Einkürzung des Einlauf- bauwerks im Rahmen der 1. Tektur ist das Laichgewässer südlich des geplanten Dam- mes nicht mehr betroffen.

2.2.4 Ausgleich und Ersatz von Eingriffen

Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft müssen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden, § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wie- derhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu hergestellt ist, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG.

Für das Vorhaben verbleibt es auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermei- dung und Minderung von Beeinträchtigungen bei unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft. Nicht vermeidbar und erheblich sind Eingriffe in die Schutzgüter Boden,

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Pflanzen und Tiere durch Voll- und Teilversiegelungen und die Rodung von Bäumen so- wie in das Schutzgut Landschaftsbild aufgrund des Neubaus des Absperrbauwerkes. Au- ßerdem stellt die Störung der Gewässerflora und -fauna einen unvermeidbaren und er- heblichen Eingriff dar.

Ausgehend von dem ermittelten Eingriff und den Konflikten hat die Vorhabensträgerin die Eingriffsschwere bewertet, daraus den notwendigen Kompensationsbedarf abgeleitet und die folgenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen.

2.2.4.1 Kompensationsmaßnahmen

 Ersatzmaßnahme M5 – Entwicklung einer Flachland-Mähwiese des FFH- LRT 6510

Es ist vorgesehen, alle mit M5 gekennzeichneten Flächen zu einer Flachland-Mähwiese des FFH-LRT 6510 „Wiese der planaren bis submontanen Höhenstufe“ zu entwickeln. Die vorhandene Grasnarbe muss durch mehrmaliges Fräsen, im Abstand von vier Wo- chen, aufgebrochen werden. Ein feinkrümeliges, unkrautfreies Saatbett ist mithilfe von Egge oder Kreiselegge herzustellen. Optimal ist eine Ansaat aus frischem Mahdgut von benachbarten Spenderflächen (in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbe- hörde). Bei bestelltem Saatgut ist ausschließlich zertifiziertes gebietseigenes Saatgut aus dem Ursprungsgebiet „Erz- und Elbsandsteingebirge“ zu verwenden. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung (öBB) durchzuführen. Das Pflegekonzept ist fortlaufend entsprechend des Entwicklungserfolges anzupassen (z. B. durch Nachsaat, weitere Schröpfschnitte etc.). Der Entwicklungsverlauf und die Zielerrei- chung sind durch die öBB zu dokumentieren.

 Ersatzmaßnahme M6 – Entwicklung eines Eichen-Hainbuchenwaldes

Alle mit M6 gekennzeichneten Flächen sind zu einem „Eichen-Hainbuchenwald“ zu ent- wickeln und in dieser Struktur dauerhaft zu erhalten.

 Ersatzmaßnahme M7 – Rückbau von Sohlabstürzen zu ökologisch durchgängi- gem Gewässer

Zum Ausgleich des mit der Errichtung des Hochwasserrückhaltedammes zzgl. seiner Zu- und Umwegungen entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist in der Gemarkung Hainichen an den Standorten Ö2 und Ö3 der Rückbau der hier vorhandenen Sohlab- stürze zu einem ökologisch durchgängigen Fließgewässer nach den im LBP festgelegten Zielstrukturen umzusetzen und dauerhaft zu sichern.

Die ökologische Maßnahme führt zur Erhöhung der Durchgängigkeit des Gewässers, zum Rückbau der Sohlgleite (Wehr) und zur Herstellung eines fischdurchgängigen Rau- gerinnes mit Beckenstruktur. Die Becken werden durch Querriegel aus gesetzten Einzel- steinen und längs versetzten Einzelsteinen gebildet, in denen Öffnungen vorgesehen sind. Es soll nur ein Teil des Gewässerquerschnitts als Beckenstruktur ausgebildet wer- den (vorzugsweise am rechten Ufer). Das Raugerinne beginnt jeweils im Oberwasser der vorhandenen Sohlabstürze und nutzt die vorhandenen Höhenunterschiede als Sturzbett. Die Nachbettsicherung erfolgt naturnah mit Sohlsubstrat auf Steinschüttung.

Der verträgliche Bauzeitraum liegt zwischen Anfang Mai und Anfang Oktober. Der Zeit- raum befindet sich außerhalb von Laich- und substratgebundenen Larvalzeiten der in der Kleinen Striegis vorkommenden Fischarten. Im Bereich des Standorts Ö2 ist ein Biberbau vorhanden. Hier muss die Bauzeit entsprechend angepasst werden, wenn in dem Be- reich zum Bauzeitpunkt Bibernachwuchs nachgewiesen wird (siehe auch M24). Dies ist

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erforderlich, um in enger Abstimmung mit den Bauausführenden eine möglichst natur- nahe Gestaltung des Gewässerbetts in allen auszubauenden Abschnitten und die ökolo- gische Durchgängigkeit – speziell im aquatischen Bereich – sicherzustellen. Dazu ist spezieller gewässerökologischer bzw. fischereibiologischer Sachverstand erforderlich (vgl. Merkblatt DWA- 619 Ökologische Baubegleitung bei Gewässerunterhaltung und - ausbau)“.

 Ausgleichsmaßnahme M8 – Wiederherstellung der baubedingt beeinträchtigten Vegetationsstrukturen

Alle baubedingt potentiell beeinträchtigten Vegetationsstrukturen sind nach Beendigung der Baumaßnahmen in ihren ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten.

 Ausgleichsmaßnahme M9 – Gewässerbegleitende Pflanzmaßnahme südöstlich des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens

Die Fläche des durch den Eingriff beeinträchtigten Biotops beträgt 3.392 m². Als Aus- gleichsmaßnahme ist die Pflanzung eines gewässerbegleitenden Gehölzsaumes in di- rekter Nähe des geplanten Dammbauwerkes vorgesehen. Die Pflanzfläche grenzt einer- seits an das kartierte geschützte Biotop, um keine neuen Konflikte zu erzeugen, folgt mit 10 m Breite dem Gewässerrandstreifen und respektiert zusätzlich die Böschungssysteme des Gewässers. Die Umzäunung wurde so geplant, dass Wildtieren der Zugang zum Wasser und die Bewegung entlang des Baches ermöglicht bleibt. Das Mischungsverhält- nis Sträucher / Bäume beträgt flächenmäßig 20 % / 80 %, die Stückzahlen liegen bei einem Verhältnis von 33 % / 66 %.

Das Fließgewässer weist im Bereich der geplanten Maßnahme ebenfalls den Status ei- nes § 30 Biotops (Naturnaher Bereich eines fließenden Binnengewässers) auf. Durch die Pflanzmaßnahme wird der Gewässerentwicklungsbereich erweitert. Der entstehende Au- wald wird Teil des Gewässerbiotops. Somit kann die Maßnahme als Ausgleich für den Verlust des § 30-Biotops im Bereich des Dammbauwerkes bewertet werden.

 Ausgleichsmaßnahme M10 – Festlegung zur WRRL: Schaffung von Ersatzhabi- tatstrukturen für Fische

In die Flächen der Uferränder am südlichen Rand des Hochwasserrückhaltedammes im Maßnahmenbereich sind beidseitig der Kleinen Striegis versetzt vier Einzelbäume anzu- pflanzen mit dem Ziel, gewässereintretende Wurzelstubben fischseitig zu ermöglichen. Vorgesehen wird dabei die Baumart Schwarz-Erle (Alnus glutinosa). Darüber hinaus sind im gesamten Bereich der Uferränder vor und nach dem Hochwasserrückhaltedamm so- wie zwischen den dabei zu pflanzenden vier Ersatzbäumen uferseitig überdeckte Fisch- unterstände aus Wurzelstöcken, befestigt mit Metallstäben, zu errichten.

 Ausgleichsmaßnahme M17 – CEF-Maßnahme: Anbringung von künstlichen Vo- gelnisthilfen

Bei der M17 handelt es sich um eine CEF-Maßnahme zum Schutz der am Standort nach- weislich und potentiell betroffenen höhlen- und halbhöhlenbrütenden Vögeln. Nachge- wiesen wurden von ÖKOTOP 2018 zwei Vogel-Höhlenbruten am Hochwasserrückhal- tedamm-Bereich (wertgebende Art Star; Blaumeise) und eine Vogelhöhlenbrut in Ö2 (wertgebende Art Star). Da jedoch demgegenüber eine vielfache Höhlenfeststellung bis April 2021 erfolgte, wird es notwendig, eine mehrfache Erhöhung des Kunst-Höhlener- satzes festzulegen. Deutlich höhere Höhlenbeobachtungen erfolgten dabei am Hoch- wasserrückhaltedamm sowie anteilig auch noch am Sohlabsturz Ö3, auch noch stark

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erhöht durch Kleinhöhlen und Stammspalten. Aus diesem Grund wird der Nachweispunkt der drei Höhlen vogelseitig vervierfacht (= zwölf Vogelersatzkästen) und danach auf sechs Höhlenbrut-Kästen und auf sechs Halbhöhlenbrut-Kästen festgelegt.

Als zusätzliche CEF-Maßnahme sind zudem im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens an geeigneten Stellen sechs Starennistkästen anzubringen. Die Betroffenheit dieser Arten- gruppe bezieht sich insbesondere auf den Überflutungsbereich, an dem junge Stare in Nistkästen an niedrigen Baumhöhlen getötet werden können. Den Überflutungsbereich schließt aber auch den Grünspecht ein, der nachgewiesen wurde und dessen Höhlenan- legung in 2m Höhe beginnen kann.

Aufgrund der bestehenden Höhlenpräsenz verteilen sich die zwölf Ersatzkästen zuzüg- lich sechs Starrnistkästen und ein Grünspechtkasten auf damit insgesamt 19 Ersatzkäs- ten wie folgt:

 Vogel-Höhlenkästen: vier im Hochwasserrückhaltedamm, einer in Ö2, zwei in Ö3;  Vogel-Halbhöhlenkästen: drei im Hochwasserrückhaltedamm, einer in Ö2, einer in Ö3;  zusätzliche Starrnistkästen: sechs im Überflutungsbereich an vitalen Altbäumen dieser Bereiche oberhalb der maximalen Überflutungshöhe;  zusätzlicher Grünspechtkasten: einer im Überflutungsbereich an vitalen Altbäu- men dieser Bereiche oberhalb der maximalen Überflutungshöhe.

Die Nistkästen von Ö2 und Ö3 sind in einer Höhe zwischen zwei bis drei Metern an Baumstämmen, idealerweise in östlicher Himmelsrichtung, zu befestigen. Die zusätzli- chen Starnistkästen sind an vitalen Altbäumen dieser Bereiche oberhalb der maximalen Überflutungshöhe anzubringen.

Darüber hinaus wurde von ÖKOTOP 2018 ein besetzter Horststandort des Mäusebus- sards im westlich angrenzenden Waldgebiet nachgewiesen. Kommt es zu einer erneuten Brutaktivität während der Baumaßnahme, ist mit baubedingten Störungen der Art zu rechnen, da ein Teil des Maßnahmenbereichs innerhalb der artspezifischen Fluchtdis- tanz liegt. Da die Art sehr empfindlich auf Bewegungen reagiert, wird als Ersatz für nicht auszuschließende, bauseitige Eingriffe ein Kunstersatz-Großhorst in mindestens 200 m Entfernung der Baumaßanahmen in ¾-Höhe eines hohen Altbaumes nahe des westsei- tigen Waldrandes eingebracht.

Die vorstehenden Schutzmaßnahmen sind im Geltungsbereich des LBP sowie in seinem Nahbereich in eigentumsrechtlich verfügbaren Flurstücken in artenschutzfachlich geeig- neter Höhe und Ausrichtung anzubringen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu si- chern. Die Pflege der Kästen und des Kunstersatz-Großhorstes ist jährlich durchzufüh- ren, außerhalb der Vogelbrutzeit zu leeren, bei Schädigung zu reparieren und bei Zerstö- rung zu ersetzen. Die Maßnahme ist eine zwingend vorgezogen herzustellende Maß- nahme des Besonderen Artenschutzes (CEF = continuous ecological function).

Die Maßnahme ist außerdem in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen.

 Ausgleichsmaßnahme M18 – CEF-Maßnahme zum Schutz der Feldlerche: Anle- gung von Lerchenfenstern auf Ackerflächen

Die im Zuge der Maßnahmendurchführung überplanten sowie die mit der Maßnahme verdrängten Reproduktionsstandorte der wertgebenden Brutvogelart Feldlerche sind

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durch Herstellung von fünf Lerchenfenstern auf Ackerflächen in der Gemarkung Bertels- dorf dauerhaft zu ersetzen. Auf der Grundlage der worst-case-Betrachtung sind zwei wei- tere potenzielle Habitatflächen im Bereich der baubedingten Einfahrtstrecke einzubezie- hen, wodurch sich der Gesamtersatz auf sieben einzurichtende Lerchenfenster erhöht. Sie sind insgesamt für einen Zeitraum von 20 Jahren zu sichern.

Lerchenfenster stellen kulturlose Fehlstellen im Acker dar, die im Rahmen der Bewirt- schaftung durch kurzes Aussetzen der Saatmaschine provoziert oder durch anderweitige Herstellung einer Feldkultur-Fehlstelle künstlich herbeigeführt werden, danach nur von Ackerwildkräutern bewachsen sind und somit besonders günstige Brutbedingungen für die Lerchen bieten.

Als Ersatz für Eingriffe in nachgewiesene Brutbereiche, sind pro baubedingte Näherung unterhalb 100 m an einen nachgewiesenen und potentiellen Brutplatz der Art je zwei „Lerchenfenster“ a ca. 20 m² (ca. 7x3 m) vorgezogen in bewirtschafteten Äckern im Nah- bereich der Maßnahme zu errichten. Die Lerchenfenster sind pro ha gleichmäßig zu ver- teilen, sie sollen einen maximalen Abstand zu Fahrgassen, einen mind. 25 m Abstand zum Feldrand sowie einen mind. 50 m Abstand zu Gehölzen und Gebäuden einhalten. Der Abstand zu Fahrgassen soll sicherstellen, dass keine Füchse in die Fenster laufen, die geforderten Abstände zum Feldrand sowie zu Gehölzen und Gebäuden sollen sicher- stellen, dass deren Ansitzfunktion für Greifvögel und Krähen kein Beuteverhalten auf El- terntiere, Gelege oder Jungvögel des jeweiligen Lerchenfensters begünstigt.

Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzu- führen. Nachdem die Lerchenfenster angelegt worden sind, können diese wie die umlie- genden Ackerflächen bewirtschaftet werden. Dabei ist in einem Umkreis von 100 m auf den Einsatz von Insektiziden zu verzichten.

Es ist dabei sicherzustellen, dass in der Brutzeit der Feldlerche (April – Juli) keine Ernte stattfindet.

 Ausgleichsmaßnahme M19 – CEF-Maßnahme zum Schutz des Eisvogels: Errich- tung eines Kunstersatzkastens

Südlich des zu überbauenden Teiles des Hochwasserrückhaltedammes werden in einer Länge von ca. 20 m befindliche Ufersteilwände beräumt, wodurch mit der Maßnahme potentiell verdrängte Reproduktionsstandorte des wertgebenden Brutvogels Eisvogel eintreten können.

Außerhalb der baubedingten Maßnahmenbereiche südseitig des Hochwasserrückhal- tedammes befinden sich des Weiteren zahlreiche Steilwände entlang der Kleinen Striegis, die als potentielle Brutplätze des Eisvogels im Zuge des Hochwasserrückstaus darüber hinaus verdrängt werden können. Nachdem die Art räumlich 2013 nachgewiesen wurde, gelang ihr Nachweis 2018 nicht mehr. Dennoch ist sie auch in diesen Bereichen weiterhin grundsätzlich nicht auszuschließen.

Aus diesem Grund ist außerhalb des Hochwasserstaubereiches die Errichtung eines Kunstersatzkastens (Eisvogel-Niströhre) entlang des Fließgewässeruferrandes durchzu- führen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu sichern. Die Pflege des Kastens ist jähr- lich durchzuführen, außerhalb der Vogelbrutzeit zu leeren, bei Schädigung zu reparieren und bei Zerstörung zu ersetzen. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökolo- gischen Baubegleitung durchzuführen.

 Ausgleichsmaßnahme M21 – CEF-Maßnahme: Anbringung von Fledermauskäs- ten

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Zum Schutz von Vertretern der am Standort nachgewiesenen und potentiell vorkommen- den Artengruppe sind Ersatzkästen an erhalten bleibenden Bäumen im Geltungsbereich des LBP in eigentumsrechtlich verfügbaren Flurstücken in artenschutzfachlich geeigneter Höhe und Ausrichtung anzubringen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu sichern. Die Pflege der Kästen ist jährlich zwischen September und Oktober durchzuführen, bei Schä- digung sind die Kästen zu reparieren und bei Zerstörung zu ersetzen.

Die Fledermausersatzkästen dienen als Ausgleich für zu fällende Höhlenbäume sowie für betriebsbedingt beeinträchtigte Fledermaus-Habitatbäume im Überflutungsbereich.

Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzu- führen.

 Ausgleichsmaßnahme M22 – CEF-Maßnahme: Gehölzpflanzungen als Leitstruk- turen für Fledermäuse

Die Gehölzbestände entlang der Kleinen Striegis bilden eine Leitstruktur für Fleder- mäuse. Durch die Fällung der Gehölze im Maßnahmenbereich wird dieser Flugkorridor unterbrochen.

Um einen durchgängigen Flugkorridor zu gewährleisten, sind vor der Baufeldfreimachung Gehölzpflanzungen entsprechend des Maßnahmenplanes durchzuführen. Die Pflanzun- gen sind wie folgt gegliedert:

  • Baumreihe am Waldrand (südöstlich der Baumaßnahme) mit Baumart Acer cam- pestre,

  • Baumreihe auf Wiese (östlich bis nordöstlich der Baumaßnahme) mit Baumart Alnus glutinosa,

  • Strauchpflanzung zwischen den Baumreihen (sowohl südöstlich als auch nordöst- lich) mit Corylus avellana, Viburnum opulus, Salix caprea.

Es ist ausschließlich zertifizierte Pflanzware aus dem Herkunftsgebiet II „Mittel- und Ost- deutsches Tief- und Hügelland“ zu verwenden.

Da die Funktionalität erst nach Anwuchs der Bäume gegeben ist, ist bei Umsetzung der Maßnahme ein Bauzaun mit künstlicher Begrünung oder Kletterpflanzen (Parthenocissus quinquefolia) um die Pflanzung aufzustellen. Dieser soll die Leitfunktion vorübergehend übernehmen.

Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzu- führen.

2.2.4.2 Ökokontomaßnahmen

Bei der Maßnahme M4 handelt es sich um eine Ökokontomaßnahme.

Im Zuge des Vorhabens werden Kompensationsflächen des Staatsbetriebes Sächsi- sches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanage- ment Sachsen auf einer Fläche von circa 6.416 m² mit einem Biotopwertverlust von 25.644 Wertpunkten in Anspruch genommen.

Das Kompensationsdefizit soll durch den Erwerb einer adäquaten Anzahl von Ökopunk- ten aus der vorlaufenden Kompensationsmaßnahme „Entsiegelung einer Stallanlage

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westlich der Ortslage Berthelsdorf“ beglichen werden. Im Zuge der Maßnahme wurden eine Stallanlage sowie teilweise versiegelte Wegeflächen rückgebaut, um auf der freige- legten Fläche Streuobstwiesen, Hecken und Grünland zu etablieren.

Zur Kompensation der anlagebedingten Versiegelungen – dies betrifft die Betonwände und versiegelten Unterseiten des Durchflussbereiches durch den Hochwasserrückhal- tedamm, die versiegelte Dammüberfahrstrecke und punktuelle Versiegelungsbereiche im Hochwasserrückhaltedamm, wie ein versiegeltes Kleingebäude und Randbereiche des Hochwasserrückhaltedammes – wird eine Entsiegelung einer Stallanlage westlich der Ortslage Berthelsdorf unweit des Vorhabensgebietes herangezogen. Die Ökokontomaß- nahme ist zur Kompensation des mit diesem Vorhaben verbundenen Eingriffs geeignet.

2.2.4.3 Bilanzierung

Im Ergebnis steht zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde fest, dass die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe bei Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen sowie Beachtung der angeordneten Nebenbestimmungen ausreichend und sachgerecht im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert werden. Die vorhandenen Umweltdaten sind darüber hinaus im Jahr 2024 plausibilisiert worden.

Betroffenheit Natura 2000-Gebiete

Dem Vorhaben stehen keine Vorschriften zum Schutz von Natura 2000-Gebieten entge- gen.

Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Sollte das Projekt im Ergebnis der Prüfung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele o- der den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen, darf das Projekt gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt ver- folgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu errei- chen, nicht gegeben sind. Andernfalls ist das Projekt gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG un- zulässig.

Das gegenständliche Hochwasserschutzvorhaben stellt ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG dar. Der Projektbegriff im habitatschutzrechtlichen Kontext erfasst die Errich- tung baulicher oder sonstiger Anlagen sowie sonstige Eingriff in Natur und Landschaft. Die Planung beinhaltet die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen. Außerdem sind, wie bereits festgestellt, mit dem Vorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden.

Natura 2000-Gebiete sind gemäß Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie Europäische Vogelschutzgebiete.

Innerhalb des Vorhabensbereiches befindet sich kein europäisches Vogelschutzgebiet.

Das in nächster Entfernung liegende FFH-Gebiet „Striegistäler und Aschbachtal“ befindet sich ca. 1 km östlich des Sohlabsturzes Ö2, ca. 1,7 km nordöstlich des Sohlabsturzes Ö2 und ca. 3,5 km nordnordöstlich des Hochwasserrückhaltedammes. Negative erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet sind jedoch nicht zu erwarten.

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Artenschutz

Dem Gesamtvorhaben stehen Belange des Artenschutzes nicht entgegen.

2.4.1 Allgemeiner Artenschutz

Die allgemeinen Artenschutzregelungen sehen bestimmte Verbote zum Schutz wild le- bender Tiere und Pflanzen vor.

Gemäß § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhi- gen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten (Nr. 2) und Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (Nr. 3). Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 BNatSchG liegt nicht vor, da etwaige schädigenden Wirkungen auf die vorgenannten Schutzgüter durch die Umsetzung des Vorhabens keine mutwilligen Handlungen ohne vernünftigen Grund darstellen. Vielmehr handelt es sich bei der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnah- men um einen legitimen Zweck.

Weitere Verbote sind in § 39 Abs. 5 BNatSchG geregelt, wonach es gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen unter anderem verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflege- schnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Die Vorschrift soll den Mindestschutz aller wild lebenden Tiere sicherstellen. Unter Einhaltung der Nebenbestimmung A.IV.3.6 ist kein Verstoß gegen das Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zu besorgen. Zugleich werden durch die Vermei- dungsmaßnahme M16, M20 (Beseitigung von Vegetationsbeständen außerhalb der Re- produktionszeit der Fauna (Oktober) und Untersuchung der zu fällenden Bäume auf Be- satz mit Fledermäusen) Tierverluste, insbesondere unter Brutvögeln/ Fledermäusen, ver- mieden.

Der allgemeine Artenschutz nach § 40 Abs. 1 BNatSchG findet ebenfalls Beachtung. Zum Schutz der biologischen Vielfalt vor Gefährdungen, die von einem unkontrollierten Aus- bringen von Tieren und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten ausgehen kann, enthält § 40 Abs. 1 BNatSchG einen Genehmigungsvorbehalt für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur. Da die Vorhabensträgerin für die Um- setzung der Maßnahme M5, M6, M9, M10 und M22 ausschließlich gebietsheimisches Saatgut zur Vermeidung einer Florenverfälschung verwendet, war eine Genehmigung nicht erforderlich. Die Maßnahmen sind in den Maßnahmeblättern umfassend dargestellt und werden mit diesem Beschluss planfestgestellt. Weitergehender Regelungen bedurfte es daher nicht.

2.4.2 Besonderer Artenschutz

Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Verbotstatbestände zum besonderen Arten- schutz.

Die für die Zulassung des Vorhabens relevanten Vorschriften des besonderen Arten- schutzes sind die in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG geregelten Zugriffsverbote.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten,

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  1. wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh- men, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungs- und Verletzungsverbot);

  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Störungsverbot);

  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz- ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Schädi- gungsverbot);

  4. wild lebenden Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor- men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Bei besonders geschützte Arten handelt es sich gemäß des § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG um

 Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in ihrer derzeit gültigen Fassung aufgeführt sind,

 Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL),

 europäische Vogelarten (gemäß Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG) und

 Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind.

Streng geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG besonders geschützte Arten, die

 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

 in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) oder

 in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführt sind.

§ 44 Abs. 5 BNatSchG enthält für die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG eine Privilegierungsregelung. Danach gelten für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG zulässige Ein- griffe in Natur und Landschaft die Regelungen des § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BNatSchG, sofern sich die relevanten Zugriffsverbote ausschließlich auf Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie auf europäische Vogelarten oder solcher Arten, die in einer – noch nicht existierenden – Rechtsverordnung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, beziehen.

Mit dem Vorhaben liegt ein nach § 15 BNatSchG zulässiger Eingriff vor, der nach § 17 Abs. 1 BNatSchG durch diesen Beschluss zugelassen wird. Damit greift für dieses Vor-

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haben die Privilegierung des § 44 Abs. 5 BNatSchG. Soweit durch das Vorhaben Pflan- zen- und Tierarten des Anhangs IV der FFH-RL sowie europäische Vogelarten betroffen sind, musste demensprechend eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Beachtung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG erfolgen.

Durch die Planfeststellungsbehörde war zu prüfen, ob durch das Vorhaben Auswirkun- gen auf die durch § 44 BNatSchG besonders geschützten Arten zu befürchten sind. Für die Untersuchung hat die Vorhabensträgerin entsprechende Ermittlungen vorgenommen und diese im Rahmen der eingereichten Planunterlage in Form eines Artenschutzfach- beitrages (vgl. Unterlage Ordner 10, Teil III – Umwelt- und Naturschutzfachliche Planung, 3. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) dargelegt.

2.4.2.1 Wirkfaktoren

Durch das Vorhaben können folgende Wirkfaktoren zu einer Beeinträchtigung und Stö- rung der geschützten Tier- und Pflanzenarten führen.

Baubedingte Wirkfaktoren

 Direkter Funktionsverlust durch:

  • Baumaßnahmen auf Brutplätzen ungefährdeter Vogelarten des HRB, Ö2 und Ö3,
  • auf Brutplätzen streng geschützter, wertgebender Vogelarten des HRB, Ö2 und Ö3,
  • auf Bauplätzen der Sohlabstürze Ö2 und Ö3, in denen Höhlenbäume nach- gewiesen wurden, die potentiell auch als streng geschützter, wertgebender Fledermauslebensraum zugeordnet werden können (nicht aber im HRB-Be- reich,
  • auf Nachweispunkten streng geschützter, wertgebender Fledermausarten, die futtersuchend im HRB nachgewiesen wurden, was sich mit der Bau- mentnahme entlang der Kleinen Striegis auf einer Strecke von ca. 155 m und der beiden Sohlabstürze Ö2 und Ö3 auflöst.

 Temporärer Funktionsverlust bestehender Biotopstrukturen während der Bau- maßnahmen durch:

  • Baustelleneinrichtung (Container, Materiallager, Baustraßen u.a.).

 Zeitweise Funktionsverminderungen durch:

  • Lärm,
  • Vibration,
  • Licht,
  • sonstige optische Reize, wie Fahrzeugbewegung u.a.,
  • olfaktorische Reize (Abgase von Baufahrzeugen u.a.),
  • ggf. auch Grundwasserabsenkungen im Bereich von Spundwänden (-gru- ben) zur Errichtung von Fundamenten während der Bauzeit.

 Zeitweise Zertrennung bislang bestehender Funktionsbeziehungen durch:

  • Baustraßen oder Baustelleneinrichtungen.

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Anlagebedingte Wirkfaktoren

 anlagebedingte Barrierewirkung durch die entstehenden Bauwerke

 dauerhafter Funktionsverlust durch:

  • Gehölzentnahmen,
  • Überplanung von Wiesenflächen,
  • Überplanung von Gewässerstrukturen,
  • Abgrabung von Flächen,
  • Aufschüttung von Flächen.

 Teilweiser Funktionsverlust durch:

  • Errichtung von Nebenanlagen (Zufahrten u.a.).

Betriebsbedingte Wirkfaktoren

Im Hochwasserfall können sowohl die gerade genutzte Fortpflanzungsstätte zerstört wer- den (Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), als auch Jungtiere, z. B. Nestho- cker bei den Vögeln, als auch (junge) Fledermäuse oder z. B. Jungbiber, aber auch Ent- wicklungsformen, z. B. Vogeleier durch betriebsbedingte Überflutungen getötet oder zer- stört werden (Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Dies betrifft im Hochwas- serüberflutungsbereich auch nachgewiesene, wertgebende und sonstige Boden- und Buschbrüter.

 Zeitweise Funktionsverminderungen durch:

  • Wiederkehrende Wartungsfahrten zum Hochwasserrückhaltebecken,
  • Wiederkehrende Wartungsarbeiten am Hochwasserrückhaltebecken, ins- besondere durch Wiesenmahden, Gehölzschnittarbeiten und der Beräu- mung von Verklausungen in der Fließstrecke.

2.4.2.2 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

Um Gefährdungen von geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder diese zu mindern, sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

 M16 – Bauzeitenregelung,

 M20 – Untersuchung der zu fällenden Bäume auf Besatz mit Fledermäusen,

 M23 – Kontrolle des Gewässers und der gewässernahen Bereiche unmittelbar vor Baubeginn auf Präsenz des Fischotters,

 M24 – Schutzmaßnahmen sowie Kontrolle des Gewässers und der gewässerna- hen Bereiche unmittelbar vor Baubeginn auf Präsenz des Elbebibers,

 M25 – Kontrolle der Baufelder auf Raupenfutterpflanzen des Nachtkerzenschwär- mers,

 M26 – Errichtung eines Reptilienschutzzaunes,

 M29 – Vergrämung potenzieller Brutvögel im Maßnahmenbereich.

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Auf die Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan, welche die Vermeidungs- maßnahmen ausführlich beschreiben, wird hiermit ausdrücklich Bezug genommen (vgl. Ordner 9, Teil III – Umwelt- und Naturschutzfachliche Planung, 2. Landschaftspflegeri- scher Begleitplan).

2.4.2.3 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)

Für zulässige Eingriffe bestehen zudem Privilegierungen im Rahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG, wonach ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten – ggf. unter Hinzuziehung vorgezogener Ausgleichs- maßnahmen – im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen lassen sich definieren als Maßnahmen, die unmit- telbar an der voraussichtlich betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ansetzen bzw. mit dieser räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass sich die ökologische Funktion der von einem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nachweisbar oder mit einer hohen, objektiv belegbaren Wahrscheinlichkeit nicht gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtert.

Folgende CEF-Maßnahmen sind vorgesehen:

 M17 – Anbringung von künstlichen Vogelnisthilfen

 M18 – Anlegung von Lerchenfenstern auf Ackerflächen

 M19 – Errichtung eines Kunstersatzkastens zum Schutz des Eisvogels

 M21 – Anbringung von Fledermauskästen

 M22 – Gehölzpflanzungen als Leitstrukturen für Fledermäuse

Auf die Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan, welche die CEF-Maßnah- men ausführlich beschreiben, wird hiermit ausdrücklich Bezug genommen (vgl. Ordner 9, Teil III – Umwelt- und Naturschutzfachliche Planung, 2. Landschaftspflegerischer Begleit- plan).

2.4.2.4 Konfliktanalyse

Das Vorhaben ist nicht mit der Verletzung von Verboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG verbunden.

2.4.2.4.1 Tierarten nach Bundesartenschutzverordnung und Anhang V der FFH-RL

Im Wirkbereich des Vorhabens wurde der Grasfrosch (Rana temporaria) nachgewiesen. Die in der Standgewässerfläche an der Westseite der Kleinen Stiegis am Südrand des Hochwasserrückhaltebeckens auftretenden Amphibienarten sind Erdkröte und Gras- frosch, die bereits ab Ende Februar an den Laichgewässern im März und April erschei- nen. Die Abwanderung der Alttiere vom Laichgewässern ist bei den meisten Arten Ende Juli weitgehend abgeschlossen. Die Abwanderung der Jungtiere erfolgt schwerpunktmä- ßig in den Monaten Juni bis August. Um die Tötung der Amphibien in der Gewässerum- gebung während ihrer Wanderzeiten zu vermeiden, ist eine Begrenzung des Bauzeitrau- mes (Baufeldfreimachung) auf den Zeitraum von September bis Mitte Februar vorgese- hen (Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme M16).

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Eine Auslösung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG kann daher mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Da nach erfolgter Prüfung durch die obere Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachsen sichergestellt werden kann, dass durch den Bau der Maßnahme kein Laichgewässer zerstört wird, konnte auch auf die in der Planunterlage noch enthaltene Maßnahme M30 als Vermeidungs- und Min- derungsmaßnahme verzichtet werden.

2.4.2.4.2 Kommune und ungefährdete Vogelarten nachgewiesener oder potentiell anzunehmender Arten mit jährlich wechselnden Fortpflanzungsstätten so- wie Nahrungsgäste zur Brutzeit

In der Konfliktanalyse werden nachfolgend zunächst die kommunen und ungefährdeten Vogelarten zusammenfassend auf Artgruppenebene, unterteilt in die Nistgildengruppen

  • Bodenbrüter im Offen- und Halboffenland (Grünland, Acker und Stauden- fluren);
  • Bodenbrüter in Wald- und Gehölzlebensräumen;
  • Freibrüter auf Bäumen (Kleinvögel);
  • Freibrüter auf Bäumen (Greifvögel und sonstige Großvögel);
  • Freibrüter in der Strauchschicht;
  • Höhlen-, Halbhöhlen- und Nischenbrüter;
  • Gewässergebundene Arten und - Gebäudebrüter

separat betrachtet.

Bodenbrüter im Offen- und Halboffenland (Grünland, Acker und Staudenfluren)

  • Stockente, Wachtel

Die aufgeführten Arten haben unterschiedliche ökologische Habitatansprüche bzw. Ein- nischungen ausgebildet und weisen verschiedene Lebensweisen auf. Dabei handelt es sich jedoch fast ausschließlich um Frei- oder Bodenbrüter, welche ihre Nester nur für eine Brut nutzen und bei denen im Folgejahr jeweils neue Niststätten errichtet werden sowie um zur Brutzeit zum Teil nachgewiesene und teilweise potentiell zu erwartende Nahrungsgäste. Zum vorliegenden Lebensraum gehören Grünland-, Acker- und Stau- denfluren.

Die Arten dieser Gruppe wiesen 2018 im Untersuchungsgebiet folgenden Brutvogelbe- stand (BV) auf: Stockente: 3 BV im 100 m-Puffer, davon 1 BV im betriebsbedingten Maß- nahmenbereich, 3-5 BV im 500 m-Puffer; Wachtel: 2-3 BV im 500 m-Puffer.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Gefährdung der bodenbrütenden Arten zu vermeiden, sollen die Baumaßnah- men vor Beginn der Brutzeit der betroffenen Arten beginnen (M16); so kann das Verlet- zungsrisiko minimiert werden. Durch die Umweltbaubegleitung ist vor Beginn der Bau- maßnahme eine Untersuchung auf brütende Individuen durchzuführen (M27). Bei Verzö- gerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, so- dass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

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Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Eine Beeinträchtigung der bodenbrütenden Arten erfolgt nur im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Da diese oft im Zusammenhang mit Starkregenereignissen stehen, wären die Arten im Maßnahmenbereich auch ohne die Baumaßnahme stark gefährdet. Dies betrifft besonders noch nicht flugfähige Jungtiere. Außerdem wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereig- nisses (z. B. HQ ) überflutet, also sehr selten. Es besteht also für die Brut bodenbrü- 100 tender Arten im Überflutungsbereich nur ein gering höheres Risiko als außerhalb. Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Störung der bodenbrütenden Arten zu vermeiden, soll die Baumaßnahme vor Beginn der Brutzeit der betroffenen Arten beginnen (M16), um eine Störung der Brutak- tivitäten zu vermeiden. Durch die Umweltbaubegleitung ist vor Beginn der Baumaß- nahme eine Untersuchung auf brütende Individuen durchzuführen (M27). Bei Verzöge- rungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, sodass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29).

Die Arten weisen relativ geringe Empfindlichkeiten gegen Lärm auf, weiterhin sind ihre Fluchtdistanzen relativ gering und das Lebensraumangebot in der direkten Umgebung des Baubereiches groß, sodass sie nur geringfügig gestört werden.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Durch die Baumaßnahme können ggf. verlassene Nistplätze zerstört werden, die sich im Baufeld befinden. Die Baufeldfreimachung geschieht außerhalb der Brutzeit, sodass keine Tiere geschädigt werden. Die hier behandelten Arten besitzen jedoch keine Nist- platztreue, sodass sie neue Fortpflanzungsstätten in benachbarten Lebensräumen fin- den können.

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Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

Durch die zu errichtenden Bauwerke kommt es zu einem Lebensraumverlust für boden- brütende Arten. Im Zuge der Umwandlung von Ackerflächen innerhalb des Überflutungs- bereiches in Wiesen (M14) entstehen neue potenzielle Lebensräume für bodenbrütende Arten.

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätten von Bodenbrütenden Arten erfolgt nur im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Da diese jedoch bei Hochwasserereignissen prinzipiell gefährdet sind (durch Schwemmungen, Starkre- gen) und die Nistplätze bei den meisten Arten dieser Gilde nicht mehrfach genutzt wer- den, ist keine Auslösung des Verbotstatbestandes zu erwarten.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Bodenbrüter in Wald- und Gehölzlebensräumen

  • Fitis, Goldammer, Waldlaubsänger, Zilpzalp

Die aufgeführten Arten haben unterschiedliche ökologische Habitatansprüche bzw. Ein- nischungen ausgebildet und weisen verschiedene Lebensweisen auf. Dabei handelt es sich jedoch fast ausschließlich um Frei- oder Bodenbrüter, welche ihre Nester nur für eine Brut nutzen und bei denen im Folgejahr jeweils neue Niststätten errichtet werden sowie um zur Brutzeit zum Teil nachgewiesene und teilweise potentiell zu erwartende Nahrungsgäste.

Die Arten dieser Gruppe wiesen 2018 im Untersuchungsgebiet folgenden Brutvogelbe- stand (BV) auf:

Fitis: 2 BV im 100 m-Puffer, 2-3 BV im 500 m-Puffer, 1 BV im betriebsbedingten Überflu- tungsbereich; Goldammer: 6 BV im 100 m-Puffer, davon 1 BV im anlagebedingten Maß- nahmenbereich des Hochwasserrückhaltedammes, 1 BV im betriebsbedingten Überflu- tungsbereich, 10-15 BV im 500 m-Puffer; Waldlaubsänger: 4-5 BV im 500 m-Puffer; Zilpzalp: 1 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbereich, 3 BV im 100 m-Puffer, 4-6 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 1 BV im Ö2 + 1 BZB im Ö3.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Gefährdung der bodenbrütenden Arten zu vermeiden, sollen die Baumaßnah- men vor Beginn der Brutzeit der betroffenen Arten beginnen (M16); so kann das Verlet- zungsrisiko minimiert werden. Durch die Umweltbaubegleitung ist vor Beginn der Bau- maßnahme eine Untersuchung auf brütende Individuen durchzuführen (M27). Bei Verzö- gerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, so- dass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

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Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Eine Beeinträchtigung der Bodenbrütenden Arten erfolgt nur im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Da diese oft im Zusammenhang mit Starkregenereignissen stehen, wären die Arten im Maßnahmenbereich auch ohne die Baumaßnahme stark gefährdet. Dies betrifft besonders noch nicht flugfähige Jungtiere. Außerdem wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereig- nisses (z. B. HQ ) überflutet, also sehr selten. Es besteht also für die Brut bodenbrü- 100 tender Arten im Überflutungsbereich nur ein gering höheres Risiko als außerhalb. Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Störung der bodenbrütenden Arten zu vermeiden, soll die Baumaßnahme vor Beginn der Brutzeit der betroffenen Arten beginnen (M16), um eine Störung der Brutak- tivitäten zu vermeiden. Durch die Umweltbaubegleitung ist vor Beginn der Baumaß- nahme eine Untersuchung auf brütende Individuen durchzuführen (M27). Bei Verzöge- rungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, sodass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Durch die Baumaßnahme können ggf. verlassene Nistplätze zerstört werden, die sich im Baufeld befinden. Die Baufeldfreimachung geschieht außerhalb der Brutzeit, sodass keine Tiere geschädigt werden. Die hier behandelten Arten besitzen jedoch keine Nist- platztreue, sodass sie neue Fortpflanzungsstätten in benachbarten Lebensräumen fin- den können.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

Durch die Baumaßnahme kommt es zu einem Verlust an Fortpflanzungsstätten, es wer- den aber auch neue potentielle Habitate angelegt (M6, M8, M9).

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Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätten von Bodenbrütenden Arten erfolgt nur im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Da diese jedoch bei Hochwasserereignissen prinzipiell gefährdet sind (durch Schwemmungen, Starkre- gen) und die Nistplätze bei den meisten Arten dieser Gilde nicht mehrfach genutzt wer- den, ist keine Auslösung des Verbotstatbestandes zu erwarten.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Freibrüter auf Bäumen (Kleinvögel)

  • Amsel, Buchfink, Eichelhäher, Girlitz, Grünfink, Klappergrasmücke, Pirol, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Wacholderdrossel

Die aufgeführten Arten haben unterschiedliche ökologische Habitatansprüche bzw. Ein- nischungen ausgebildet und weisen verschiedene Lebensweisen auf. Dabei handelt es sich jedoch fast ausschließlich um Frei- oder Bodenbrüter, welche ihre Nester nur für eine Brutnutzen und bei denen im Folgejahr jeweils neue Niststätten errichtet werden sowie um zur Brutzeit zum Teil nachgewiesene und teilweise potentiell zu erwartende Nahrungsgäste. Der überwiegende Teil der Arten verlässt das Brutgebiet in den Winter- monaten zur Überwinterung in wärmeren Lebensräumen. Einzelne Arten, zu denen die Amsel gehört, überwintert als Standvogel im Umfeld des Brutreviers. Teilweise erhalten diese Spezies im Winter noch Zuzug von Individuen aus nördlich gelegenen Populatio- nen.

Die Arten dieser Gruppe wiesen 2018 im Untersuchungsgebiet folgenden Brutvogelbe- stand (BV) auf:

Ungefährdete Frei- und Bodenbrüter (inkl. Baum- und Gebüschbrüter): Amsel (Bruthöhe ab 6,5 m): 6 BV im 100 m-Puffer, davon 1 BV im anlagebedingten Maßnahmenbereich des Hochwasserrückhaltedammes, 1 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbereich, 15- 20 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 3 BV im Ö2 + 3 BV im Ö3; Buchfink: 17 BV im 100 m-Puffer, davon 1 BV im anlagebedingten Maßnahmenbereich des Hochwasser- rückhaltedammes, 5 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbereich 20-30 BV im 500 m- Puffer; im 50 m-Puffer 2 BV im Ö2 + 1 BV im Ö3 im darin direkten Maßnahmenbereich; Eichelhäher: 1 BV im 100 m-Puffer, 2-3 BV im 500 m-Puffer; Girlitz: 1-2 BV im 500 m- Puffer; im 50 m-Puffer 1 BV im Ö3; Grünfink: 3-5 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 2 BV im Ö2 + 1 BV im Ö3; Klappergrasmücke: 1 BV im 100 m-Puffer, 3-5 BV im 500 m- Puffer; Pirol: 1 BV im baubedingten Maßnahmenbereich in Fluchtdistanzunterschreitung, 1 BV im 100 m-Puffer, 1 BV im 500 m-Puffer; Singdrossel: 3 BV im 100 m-Puffer, darin 2 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbereich, 5-8 BV im 500 m-Puffer; Sommergold- hähnchen: 3-5 BV im 500 m-Puffer; Wacholderdrossel: 1 BV im baubedingten Maßnah- menbereich in Fluchtdistanzunterschreitung, 1 BV im 100 m-Puffer, 3-5 BV im 500 m- Puffer. Ungefährdete Nahrungsgäste innerhalb der o. g. Brutvogelgruppe (ohne Anzahl- angaben) sind darüber hinaus: Eichelhäher im Ö2, Stieglitz im Ö2, Wacholderdrossel im Ö2.

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§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Gefährdung der Freibrüter zu vermeiden, ist unbedingt die Bauzeitenregelung (M16) einzuhalten. So soll die Baumaßnahme möglichst vor der Brutzeit beginnen. Fäl- lungen und Rodungen sind ebenso außerhalb der Schutzzeiten durchzuführen (M16). Zum Schutz brütender Individuen sind potentielle Habitatsbäume vor Baubeginn durch die Umweltbaubegleitung (M27) auf Besatz zu prüfen.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Eine Beeinträchtigung der Freibrütenden Arten auf Bäumen erfolgt nur im Zusammen- hang mit Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Da diese oft im Zusammen- hang mit Starkregenereignissen stehen, wären die Arten im Maßnahmenbereich auch ohne die Baumaßnahme stark gefährdet. Dies betrifft besonders noch nicht flugfähige Jungtiere. Außerdem wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hoch- wasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe 100 beträgt 4,5 m im zentralen Bereich des Beckens, alle darüber befindlichen Nistplätze ha- ben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m 100 liegt, ist das betriebsbedingte Verletzungs- und Tötungsrisiko sehr gering. Die betriebs- bedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umset- zung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Störung der Freibrüter auf Bäumen zu vermeiden, ist unbedingt die Bauzeiten- regelung (M16) einzuhalten. So sollte die Baumaßnahme möglichst vor der Brutzeit be- ginnen, damit die Individuen möglichst auf andere Lebensräume ausweichen. Bei Verzö- gerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, so- dass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

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§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Durch Fällungen und Rodungen kommt es zu einem Verlust von Fortpflanzungsstätten. Es werden allerdings auch neue potentielle Habitate geschaffen (M6, M8, M9), sodass die Lebensraumfunktion für die Arten erhalten bleibt.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätten von Freibrütenden Arten auf Bäumen erfolgt nur im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Da diese oft im Zusammenhang mit Starkregenereignissen stehen, wären die exponierten Nistplätze im Maßnahmenbereich auch ohne die Baumaßnahme gestört. Außerdem wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5m, alle darüber 100 befindlichen Nistplätze haben keinerlei betriebliche Beeinträchtigungen zu befürchten, weshalb keine Auslösung des Verbotstatbestandes zu erwarten ist.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Freibrüter in der Strauchschicht und Buschbrüter

  • Buchfink, Dorngrasmücke, Elster, Gartengrasmücke, Girlitz, Goldammer, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, Rin- geltaube, Stieglitz, Zaunkönig

Die aufgeführten Arten haben unterschiedliche ökologische Habitatansprüche bzw. Ein- nischungen ausgebildet und weisen verschiedene Lebensweisen auf. Dabei handelt es sich jedoch fast ausschließlich um Frei- oder Bodenbrüter, welche ihre Nester nur für eine Brut nutzen und bei denen im Folgejahr jeweils neue Niststätten errichtet werden sowie um zur Brutzeit zum Teil nachgewiesene und teilweise potentiell zu erwartende Nahrungsgäste. Der überwiegende Teil der Arten verlässt das Brutgebiet in den Winter- monaten zur Überwinterung in wärmeren Lebensräumen. Einzelne Arten, zu denen der Stieglitz gehört, überwintern als Standvögel im Umfeld des Brutreviers. Teilweise erhal- ten diese Spezies im Winter noch Zuzug von Individuen aus nördlich gelegenen Popula- tionen.

Die Arten dieser Gruppe wiesen 2018 im Untersuchungsgebiet folgenden Brutvogelbe- stand (BV) auf:

Buchfink: 17 BV im 100 m-Puffer, davon 1 BV im anlagebedingten Maßnahmenbereich des Hochwasserrückhaltedammes, darin 4 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbe- reich, 20-30 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 2 BV im Ö2 + im Ö3, davon in Ö3 1 BV im darin direkten anlagebedingten Maßnahmenbereich, Dorngrasmücke: 1-2 BV im 500 m-Puffer; Elster: 1-2 BV im 500 m-Puffer; Fitis: 2 BV im 100 m-Puffer, darin 1 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbereich, 2-3 BV im 500 m-Puffer; Gartengrasmücke: 1 BV im 100 m-Puffer, darin 1 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbereich, 2-3 BV im 500 m- Puffer; Girlitz: 1-2 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 1 BV im Ö3; Goldammer: 6 BV im

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100 m-Puffer, davon 1 BV im anlagebedingten Maßnahmenbereich des Hochwasser- rückhaltedammes, davon 1 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbereich, 10-15 BV im 500 m-Puffer; Heckenbraunelle: 3-5 BV im 500 m-Puffer; Klappergrasmücke: 1 BV im 100 m-Puffer, 3-5 BV im 500 m-Puffer; Mönchsgrasmücke: 11 BV im 100 m-Puffer, davon 1 BV im anlagebedingten Maßnahmenbereich des Hochwasserrückhaltedammes, darin 1 BV im baubedingten Maßnahmenbereich, darin 5 BV im betriebsbedingten Maßnah- menbereich, 10-15 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 2 BV im Ö2; Nachtigall: 4 BV im 100 m-Puffer, darin 1 BV im baubedingten Maßnahmenbereich, 5-8 BV im 500 m-Puffer; Ringeltaube: 2 BV im 100 m-Puffer, darin 1 BV im baubedingten Maßnahmenbereich, 5- 8 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 2 BV im Ö2 + 1 BV im Ö3; Stieglitz: 2 BV im 100 m-Puffer, darin 1 BV im baubedingten Maßnahmenbereich, 5-8 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 1 BZB im Ö3; Zaunkönig: 14 BV im 100 m-Puffer, darin 5 BV im baubeding- ten Maßnahmenbereich, 15-20 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer des Ö2 1 BV im darin direkten anlagebedingten Maßnahmenbereich. Ungefährdete Nahrungsgäste innerhalb der o. g. Brutvogelgruppe (ohne Anzahlangaben) sind darüber hinaus: Elster im Ö2, Nachtigall im Ö2, Stieglitz im Ö2, Wacholderdrossel im Ö2.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Gefährdung der Buschbrüter zu vermeiden, ist unbedingt die Bauzeitenregelung (M16) einzuhalten. So soll die Baumaßnahme möglichst vor der Brutzeit beginnen. Fäl- lungen und Rodungen sind ebenso außerhalb der Schutzzeiten durchzuführen (M16). Zum Schutz brütender Individuen sind potentielle Habitatsbäume vor Baubeginn durch die Umweltbaubegleitung (M27) auf Besatz zu prüfen.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Eine Beeinträchtigung der Buschbrütenden Arten erfolgt nur im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Da diese oft im Zusammenhang mit Starkregenereignissen stehen, wären die Arten im Maßnahmenbereich auch ohne die Baumaßnahme stark gefährdet. Dies betrifft besonders noch nicht flugfähige Jungtiere. Außerdem wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereig- nisses (z. B. HQ ) überflutet, also sehr selten. In den Randbereichen des Rückhaltebe- 100 ckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 100 1,5 m liegt, ist das betriebsbedingte Verletzungs- und Tötungsrisiko sehr gering. Die be- triebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Störung zu vermeiden, ist unbedingt die Bauzeitenregelung (M16) einzuhalten; so soll die Baumaßnahme möglichst vor der Brutzeit beginnen, damit die Individuen mög- lichst auf andere Lebensräume ausweichen. Bei Verzögerungen des Baubeginns müs- sen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, sodass es zu keinen Brutaktivitäten

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kommt (M29). Trotz der genannten Bauzeitenregelung und Vergrämungsmaßnahmen ist nicht auszuschließen, dass Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- , Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört werden. Da die Störung jedoch nur temporär ist, kommt es nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Durch Fällungen und Rodungen kommt es zu einem Habitatsverlust, es werden aller- dings auch neue potenzielle Habitate geschaffen (M6, M9, M8).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätten von Buschbrütenden Arten erfolgt nur im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Da diese oft im Zusammenhang mit Starkregenereignissen stehen, wären die Arten in ihren exponierten Nistplätzen im Maßnahmenbereich auch ohne die Baumaßnahme stark gefährdet. Au- ßerdem wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignis- ses (z. B. HQ ) überflutet, also sehr selten. 100

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Höhlen-, Halbhöhlen- und Nischenbrüter

  • Amsel, Bachstelze, Buntspecht, Blaumeise, Eichelhäher, Feldsperling, Gar- tenbaumläufer, Grauschnäpper, Hausrotschwanz, Haussperling, Kleiber, Kohlmeise, Rotkehlchen, Sumpfmeise, Tannenmeise, Waldbaumläufer, Zaunkönig

Die aufgeführten Arten haben unterschiedliche ökologische Habitatansprüche bzw. Ein- nischungen ausgebildet und weisen verschiedene Lebensweisen auf. Der überwiegende Teil der Arten verlässt das Brutgebiet in den Wintermonaten zur Überwinterung in wär- meren Lebensräumen. Einzelne Arten, zu denen die Amsel und Kohlmeise gehören ge- hört, überwintern als Standvögel im Umfeld des Brutreviers. Teilweise erhalten diese Spezies im Winter noch Zuzug von Individuen aus nördlich gelegenen Populationen.

Die Arten dieser Gruppe wiesen 2018 im Untersuchungsgebiet folgenden Brutvogelbe- stand (BV) auf:

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Amsel: 6 BV im 100 m-Puffer, davon 1 BV im anlagebedingten Maßnahmenbereich des Hochwasserrückhaltedammes, 1 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbereich, 15-20 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 3 BV im Ö2 + 3 BV im Ö3; Bachstelze: 1 BV im 100m-Puffer, 2-3 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 1 BV in Ö3 im darin direkten anla- gebedingten Maßnahmenbereich; Blaumeise: 10 BV im 100 m-Puffer, davon 1 BV im anlagebedingten Maßnahmenbereich des Hochwasserrückhaltedammes, 3 BV im be- triebsbedingten Maßnahmenbereich, davon 1 BV im baubedingten Maßnahmenbereich, 15-20 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 1 BV im Ö2; Eichelhäher: 1 BV im 100 m- Puffer, 2-3 BV im 500 m-Puffer; Feldsperling: im 50 m-Puffer 1 BV im Ö2; Gartenbaum- läufer: 5 BV im 100 m-Puffer, davon 1 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbereich, 5-8 BV im 500 m-Puffer; Grauschnäpper: 2-3 BV im 500 m-Puffer; Hausrotschwanz: 1-2 BV im 500 m-Puffer; Haussperling: 3-5 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer > 6 BV im Ö2 +

16 BV im Ö3; Kleiber: 9 BV im 100 m-Puffer, davon 1 BV im betriebsbedingten Maß- nahmenbereich, davon 1 BV im baubedingten Maßnahmenbereich, 10-15 BV im 500 m- Puffer; im 50 m-Puffer 1 BV im Ö2; Kohlmeise: 13 BV im 100 m-Puffer, davon 4 BV im betriebsbedingten Maßnahmenbereich, davon 1 BV im baubedingten Maßnahmenbe- reich, 20-30 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 2 BV im Ö2 + 2 BV im Ö3, hiervon in Ö2 1 BV im darin direkten anlagebedingten Maßnahmenbereich; Rotkehlchen: 3 BV im 100 m-Puffer, 5-10 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 1 BV im Ö2; Sumpfmeise: 1 BV im 100 m-Puffer, 2-3 BV im 500 m-Puffer; Tannenmeise: 5-10 BV im 500 m-Puffer; Wald- baumläufer: 1 BV im 100 m-Puffer, 5-10 BV im 500 m-Puffer; Zaunkönig: 14 BV im 100 m-Puffer, darin 5 BV im baubedingten Maßnahmenbereich, 15- 20 BV im 500 m-Puffer; im 50 m-Puffer 1 BV im Ö2 im darin direkten anlagebedingten Maßnahmenbereich. Un- gefährdete Nahrungsgäste innerhalb der o. g. Brutvogelgruppe (ohne Anzahlangaben) sind darüber hinaus: Eichelhäher im Ö2.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Gefährdung der Höhlen-, Halbhöhlen- und Nischenbrüter zu vermeiden, ist un- bedingt die Bauzeitenregelung (M16) einzuhalten; so sollte die Baumaßnahme möglichst vor der Brutzeit beginnen. Fällungen und Rodungen sind ebenso außerhalb der Schutz- zeiten durchzuführen (M16). Die sich noch im Baubereich befindlichen Bruthöhlen sind vor Beginn der Brutzeit zu verschließen um einen Besatz auszuschließen. Zum Schutz brütender Individuen sind potentielle Habitatsbäume vor Baubeginn durch die Umwelt- baubegleitung (M27) erneut auf Besatz zu prüfen.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Eine Gefährdung der Höhlen-, Halbhöhlen- und Nischenbrüter erfolgt nur im Zusammen- hang mit Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Das gesamte Flutbecken wird nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, also sehr 100 selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Bereich des Beckens, alle darüber befindlichen Nistplätze haben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Rand- bereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ- -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbedingte Verletzungs- und Tö- 100 tungsrisiko sehr gering. Durch die Art der Niststätte ist die Brut geschützter als bei Frei- oder Bodenbrütern, so dass hier das Tötungsrisiko von Paaren im Überflutungsbereich deutlich größer ist, als außerhalb. Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

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Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Störung der Höhlen-, Halbhöhlen- und Nischenbrüter zu vermeiden, ist unbe- dingt die Bauzeitenregelung (M16) einzuhalten, so sollte die Baumaßnahme möglichst vor der Brutzeit beginnen. Fällungen und Rodungen sind ebenso außerhalb der Schuz- zeiten durchzuführen (M16). Die sich noch im Baubereich befindlichen Bruthöhlen sind vor Beginn der Brutzeit zu verschließen um einen Besatz auszuschließen. Zum Schutz brütender Individuen sind potentielle Habitatsbäume vor Baubeginn durch die Umwelt- baubegleitung (M27) erneut auf Besatz zu prüfen.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Durch Fällungen und Rodungen gehen Fortpflanzungsstätten verloren, es werden aller- dings auch neue potentielle Habitate bzw. Fortpflanzungsstätten geschaffen (M6, M9, M8, M17), damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 und 3 BNatSchG) weiterhin erfüllt wird.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Durch die großen Wassermengen können Bäume im Überflutungsbereich beschädigt werden und somit Fortpflanzungsstätten verloren gehen. Es ist allerdings davon auszu- gehen, dass große und ältere Höhlenbäume in den seltenen Extremhochwasserereignis- sen genug Standfestigkeit besitzen und Beschädigungen daher nur sehr selten vorkom- men. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Bereich des Beckens, alle darüber befindlichen Nisthöhlen und -nischen haben keine Wasserschäden zu befürch- ten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ - Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, besteht nahezu kein Beschädi- 100 gungs- oder Zerstörungsrisiko.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

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2.4.2.4.3 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL

Die Auswertung vorhandener Daten sowie eine eigene Bestandserhebung der Vorha- bensträgerin haben ergeben, dass keine Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richt- linien von dem Vorhaben betroffen sind. Dementsprechend können Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ausgeschlossen werden.

2.4.2.4.4 Europäische Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie

In der Konfliktanalyse werden des Weiteren folgende Tiere der Vogelschutzrichtlinie be- trachtet:

  • Baumpieper
  • Feldlerche
  • Mäusebussard
  • Grünspecht
  • Star
  • Eisvogel

Baumpieper

Der Baumpieper wurde im Maßnahmebereich mit 1 BV im 100 m-Puffer und 5 BV im 500- Puffer nachgewiesen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Gefährdung des bodenbrütenden Baumpiepers zu vermeiden, soll die Baumaß- nahme vor Beginn der Brutzeit der betroffenen Arten beginnen (M16); so kann das Ver- letzungsrisiko minimiert werden. Durch die Umweltbaubegleitung ist vor Beginn der Bau- maßnahme eine Untersuchung auf brütende Individuen durchzuführen (M27). Bei Verzö- gerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, so- dass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Für die bodenbrütende Art des Baumpiepers und speziell für dessen Gelege/Jungtiere besteht die Gefahr einer betriebsbedingten Beeinträchtigung innerhalb des Überflutungs- bereiches. Diese Gefahr besteht allerdings nur bei seltenen Hochwasserereignissen (ab HQ ). Außerdem variiert die Gefahr im Überflutungsbereich je nach Lage des Geleges 20 und Randbereiche werden nur in Extremfällen wie HQ geflutet. Diese Hochwasserer- 100 eignisse stehen oft im Zusammenhang mit Starkregenereignissen, welche für die Art auch außerhalb des Überflutungsbereiches eine Gefahr darstellen. Es besteht also im Überflutungsbereich nur ein geringfügig höheres Risiko als außerhalb. Die betriebsbe- dingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

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§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Störung der bodenbrütenden Art zu vermeiden, soll die Baumaßnahme vor Be- ginn der Brutzeit der betroffenen Arten beginnen (M16), um eine Störung der Brutaktivi- täten zu vermeiden. Durch die Umweltbaubegleitung ist vor Beginn der Baumaßnahme eine Untersuchung auf brütende Individuen durchzuführen (M27). Bei Verzögerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, sodass es zu kei- nen Brutaktivitäten kommt (M29).

Die Arten weisen relativ geringe Empfindlichkeiten gegen Lärm auf, weiterhin sind ihre Fluchtdistanzen relativ gering und das Lebensraumangebot in der direkten Umgebung des Baubereiches groß, sodass sie nur geringfügig gestört werden.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Durch die Baumaßnahme können ggf. verlassene Nistplätze zerstört werden, die sich im Baufeld befinden. Die Baufeldfreimachung geschieht außerhalb der Brutzeit, sodass keine Tiere geschädigt werden. Der Baumpieper besitzt jedoch keine Nistplatztreue, so- dass er neue Fortpflanzungsstätten in benachbarten Lebensräumen finden kann.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

Durch die zu errichtenden Bauwerke kommt es zu einem Lebensraumverlust für die Art. Im Zuge der Umwandlung von Ackerflächen innerhalb des Überflutungsbereiches in Wie- sen (M14) entstehen neue potenzielle Lebensräume.

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätten von Baumpiepern erfolgt nur im Zusam- menhang mit Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Da diese jedoch bei Hoch- wasserereignissen prinzipiell gefährdet sind (durch Schwemmungen, Starkregen) und die Nistplätze nicht mehrfach genutzt werden, ist keine Auslösung des Verbotstatbestan- des zu erwarten.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Feldlerche

Die Feldlerche wurde im Maßnahmebereich mit 8 BV im 100 m-Puffer nachgewiesen.

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§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Gefährdung der bodenbrütenden Feldlerche zu vermeiden, soll die Baumaß- nahme vor Beginn der Brutzeit der betroffenen Arten beginnen (M16); so kann das Ver- letzungsrisiko minimiert werden. Durch die Umweltbaubegleitung ist vor Beginn der Bau- maßnahme eine Untersuchung auf brütende Individuen durchzuführen (M27). Bei Verzö- gerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, so- dass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Eine Beeinträchtigung der Feldlerche erfolgt nur im Zusammenhang mit Hochwasserer- eignissen an der Kleinen Striegis. Da diese oft im Zusammenhang mit Starkregenereig- nissen stehen, wäre die Art im Maßnahmenbereich auch ohne die Baumaßnahme stark gefährdet, besonders noch nicht flugfähige Jungtiere. Außerdem wird das gesamte Flut- becken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, also 100 sehr selten. Es besteht also für die Brut der Feldlerche im Überflutungsbereich nur ein gering höheres Risiko als außerhalb. Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungs- gefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Eine erhebliche Störung der Population ist nicht zu erwarten, da die Individuen bei erfolg- reicher Vergrämung während der Bauphase genügend potenzielle Habitate in der direk- ten Umgebung vorfinden.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Für die bodenbrütende Art der Feldlerche und speziell für deren Gelege/Jungtiere besteht eine vergleichsweise sehr geringe Störungsgefahr durch betriebsbedingte Beeinträchti- gungen innerhalb des Überflutungsbereiches. Diese Gefahr besteht nur bei seltenen Hochwasserereignissen (ab HQ ). Außerdem varriert die Gefahr im Überflutungsbereich 20 je nach Lage des Geleges. Diese Hochwasserereignisse stehen oft im Zusammenhang mit Starkregenereignissen, welche für die Art auch außerhalb des Überflutungsbereiches eine Gefahr darstellen, es besteht also im Überflutungsbereich nur ein geringfügig höhe- res Risiko als außerhalb.

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

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§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden vor Baubeginn auf umliegenden Ackerflächen Lerchenfenster (M18) als CEF-Maßnahme an- gelegt. Damit wird sichergestellt, dass den Individuen der Art Feldlerche genügend po- tenzielle Fortpflanzungsstätten in der direkten Umgebung zur Verfügung stehen.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Mäusebussard

Der Mäusebussard wurde im Maßnahmebereich mit 1 BV im 100 m-Puffer und 2 BV im 500 m-Puffer nachgewiesen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Direkte Schädigungen durch die Baumaßnahme sind nicht zu erwarten, da der einzig bekannte Horst außerhalb des Eingriffsbereiches nachgewiesen wurde. Durch den früh- zeitigen Baubeginn kann vermieden werden, dass es zu Störungen während der Auf- zuchtphase kommt, die ggf. zum Verlassen des Nestes und der Nestlinge führen würden. Um eine weitere Gefährdung zu vermeiden, soll die Baumaßnahme vor Beginn der Brut- zeit beginnen (M16). Durch die Umweltbaubegleitung ist vor Beginn der Baumaßnahme eine Untersuchung auf Brutpaare durchzuführen (M27). Bei Verzögerungen des Baube- ginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, sodass es zu keinen Bruta- ktivitäten kommt (M29). Außerdem sind Fällungen nur außerhalb der Schutzzeiten durch- zuführen (M16).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

keine

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

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§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Der einzige bekannte Horst liegt zwar außerhalb des Eingriffsbereichs, dennoch wird die Fluchtdistanz von 200 m unterschritten, sodass von einer Brutplatzentwertung ausgegan- gen werden muss. Durch die Störung ist keine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population zu erwarten, da es maximal zur Vertreibung eines einzelnen Brutpaares kom- men kann, welches jedoch im Umfeld ausreichend alternative Lebensräume finden kann. Sollte es trotz der genannten Maßnahmen zu einem Besatz des Horstes kommen, sind Schutzmaßnahmen wie z. B. ein teilweiser Baustopp zu veranlassen. Um eine Störung zu vermeiden, soll die Baumaßnahme vor Beginn der Brutzeit beginnen (M16). Durch die Umweltbaubegleitung ist fortlaufend eine Untersuchung auf Brutpaare durchzuführen (M27). Bei Verzögerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingelei- tet werden, sodass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29). Außerdem sind Fällungen nur außerhalb der Schutzzeiten durchzuführen (M16).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Durch den Baubetrieb ist von einer temporären Entwertung des nachgewiesenen Horst- standortes auszugehen. Zur Stabilisierung der Population soll ein künstlicher Ersatzhorst in mindestens 200 m Abstand zur Baumaßnahme angebracht werden (M17 – CEF-Maß- nahme).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Grünspecht

Für den Grünspecht ist die hauptsächliche Gefährdungsursache der Verlust geeigneter Lebensräume in Form von offenen und strukturreichen Gebieten und der Rückgang von Wiesenameisen durch weiträumige Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie ver- stärkten Einsatz von Bioziden in der Landwirtschaft. Im Maßnahmebereich wurde dieser mit 2 BV im 100 m-Puffer nachgewiesen.

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§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um Jungtiere bzw. die Brut des Grünspechts zu schützen, ist unbedingt die Bauzeiten- regelung (M16) einzuhalten, da so Brutaktivitäten im Eingriffsbereich von vornherein ver- mieden werden. Potenzielle Bruthöhlen sind vor Baubeginn und während der Arbeiten auf Besatz zu prüfen (M27). Sollte es trotz der Bauzeitenregelung zu Brutaktivitäten kom- men, sind entsprechende Schutzmaßnahmen durch die Umweltbaubegleitung durchzu- setzen. Bei Verzögerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingelei- tet werden, sodass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29). Außerdem sind Fällungen nur außerhalb der Schutzzeiten durchzuführen (M16).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Eine betriebsbedingte Gefährdung des Grünspechts erfolgt nur im Zusammenhang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, 100 also sehr selten. Der maximal erreichbare Wasserstand im Überflutungsbereich beträgt 4,5 m, alle sich höher befindlichen Bruthöhlen/-nischen erfahren keinerlei betriebsbe- dingte Beeinträchtigungen. Betriebsbedingt senkt sich der Wasserstand der Kleinen Striegis unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens, sodass die dortigen Bruthöhlen we- niger beeinträchtigt werden als vor der Baumaßnahme. Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um baubedingte Störungen zu vermeiden, wird die Bauzeitenregelung so getroffen, dass der Baubeginn vor der Brutzeit des Grünspechts stattfindet (M16), sodass dieser auf die zahlreichen Habitate der Umgebung ausweichen kann. Potenzielle Bruthöhlen sind vor Baubeginn und während der Arbeiten auf Besatz zu prüfen (M27). Sollte es trotz der Bauzeitenregelung zu Brutaktivitäten kommen, sind entsprechende Schutzmaßnahmen durch die Umweltbaubegleitung durchzusetzen. Bei Verzögerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, sodass es zu keinen Brutaktivitä- ten kommt (M29). Außerdem sind Fällungen nur außerhalb der Schutzzeiten durchzufüh- ren (M16).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

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Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Für die zerstörten Bruthöhlen werden zahlreiche alternative Habitate geschaffen (M6, M8, M9, M17 als CEF-Maßnahme), sodass ein Ausweichen der Individuen möglich ist und sich die Lebensraumqualität langfristig gesehen steigert.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Star

Für den Star ist die hauptsächliche Gefährdungsursache die Lebensraumzerstörung durch Eingriff in Höhlenbäume und der Näherung von Brutplätzen. Im Maßnahmebereich des Hochwasserrückhaltebeckens wurde dieser mit 1 BV direkt im Maßnahmebereich, 9 BV im 100 m-Puffer, 24 BV im 500 m-Puffer sowie für die Maßnahme Ö2 mit 1 BV direkt im Maßnahmebereich, 1 BV im 50 m-Puffer und für die Maßnahme Ö3 mit 3 BV im 50 m- Puffer nachgewiesen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um Jungtiere bzw. die Brut des Stars zu schützen, ist unbedingt die Bauzeitenregelung (M16) einzuhalten, da so Brutaktivitäten im Eingriffsbereich von vornherein vermieden werden. Potenzielle Bruthöhlen sind vor Baubeginn und während der Arbeiten auf Besatz zu prüfen (M27). Sollte es trotz der Bauzeitenregelung zu Brutaktivitäten kommen, sind entsprechende Schutzmaßnahmen durch die Umweltbaubegleitung durchzusetzen. Bei Verzögerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, sodass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29). Außerdem sind Fällungen nur außer- halb der Schutzzeiten durchzuführen (M16).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Eine betriebsbedingte Gefährdung des Stars erfolgt nur im Zusammenhang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, also sehr 100 selten. Der maximal erreichbare Wasserstand im Überflutungsbereich beträgt 4,5 m, alle

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sich höher befindlichen Bruthöhlen/-nischen erfahren keinerlei betriebsbedingte Beein- trächtigungen. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbe- 100 dingte Verletzungs- und Tötungsrisiko sehr gering.

Betriebsbedingt senkt sich der Wasserstand der Kleinen Striegis unterhalb des Hoch- wasserrückhaltebeckens, sodass die dortigen Bruthöhlen weniger beeinträchtigt werden als vor der Baumaßnahme. Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um baubedingte Störungen zu vermeiden, wird die Bauzeitenregelung so getroffen, dass der Baubeginn vor der Brutzeit des Stars stattfindet (M16), sodass dieser auf die zahlrei- chen Habitate der Umgebung ausweichen kann. Potenzielle Bruthöhlen sind vor Baube- ginn und während der Arbeiten auf Besatz zu prüfen (M27). Sollte es trotz der Bauzeiten- regelung zu Brutaktivitäten kommen, sind entsprechende Schutzmaßnahmen durch die Umweltbaubegleitung durchzusetzen. Bei Verzögerungen des Baubeginns müssen Ver- grämungsmaßnahmen eingeleitet werden, sodass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29). Außerdem sind Fällungen nur außerhalb der Schutzzeiten durchzuführen (M16).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Für die zerstörten Bruthöhlen werden zahlreiche alternative Habitate geschaffen (M6, M8, M9, M17 als CEF-Maßnahme), sodass ein Ausweichen der Individuen möglich ist und sich die Lebensraumqualität langfristig gesehen steigert.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

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Eisvogel

Für den Eisvogel ist die hauptsächliche Gefährdungsursache die Lebensraumzerstörung durch Eingriff in den Uferbereich. Bei ganzjähriger Einzelartenerfassung der Artengruppe im Jahr 2018 wurde der Eisvogel in den Maßnahmenbereichen nicht nachgewiesen. Es kann jedoch aufgrund strukturell besonders günstiger Bedingungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass für die Art am Standort die Wiederpräsenz eines früheren Nachweises von 2013 erfolgt. Seine potentielle Reproduktionswahrscheinlichkeit im Maßnahmenbereich des Hochwasserrückhaltedammes betrifft vertikale Erdwände ins- besondere auf seiner Südostseite im Bereich des LSG „Tal der Kleinen Striegis“, da nur hier die Parameter fehlende Siedlungsnähe, ausgeprägte natürliche Steilwandbildung, Nahrungsdargebot, gute Wasserqualität und Mindestwassertiefe von 30 cm zusammen- treffen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Eine baubedingte Gefährdung adulter Individuen des Eisvogels ist unwahrscheinlich. Da es im Zuge der Baumaßnahme allerdings zur Beräumung einer ca. 20 m langen Ufer- steilwand kommt, könnte eine Brut gefährdet werden. Um dies zu verhindern, muss der Baubeginn vor Brutbeginn gelegt werden (M16). Außerdem müssen die potenziellen Brutstätten im Laufe der Bautätigkeiten wiederholt auf Besatz untersucht werden, falls Besatz festgestellt wird, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet werden (M27). Bei Verzögerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingelei- tet werden, sodass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29). Außerdem sind Fällungen nur außerhalb der Schutzzeiten durchzuführen (M16).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Eine betriebsbedingte Gefährdung des Eisvogels erfolgt nur im Zusammenhang mit star- ken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Die Gefahr für das Gelege in den Niströhren am Steilhang ist innerhalb des Hochwasserrückhaltebeckens genauso hoch wie außerhalb, weswegen nicht von einer besonderen Gefährdungssituation gesprochen werden kann. Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Um eine Störung der Brutaktivitäten des Eisvogels zu verhindern, muss der Baubeginn vor Brutbeginn gelegt werden, sodass die Tiere möglichst vergrämt werden (M16). Au- ßerdem müssen die potenziellen Brutstätten im Laufe der Bautätigkeiten wiederholt auf Besatz untersucht werden (M27). Zur Gewährleistung der Nahrungsverfügbarkeit wird die biologische Durchgängigkeit in der kleinen Striegis während der Bauphase aufrecht- erhalten (M13). Sollte es trotz der Bauzeitenregelung zu Brutaktivitäten kommen, sind entsprechende Schutzmaßnahmen durch die Umweltbaubegleitung durchzusetzen. Bei

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Verzögerungen des Baubeginns müssen Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, sodass es zu keinen Brutaktivitäten kommt (M29). Außerdem sind Fällungen nur außer- halb der Schutzzeiten durchzuführen (M16).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Im Zuge der Baumaßnahme kommt es zur Beräumung einer ca. 20 m langen Ufersteil- wand (bei der ganzjährigen Artenerfassung 2018 wurden keine Brutpaare erfasst), wodurch potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden. Der Verlust an potenziellen Fortpflanzungsstätten wird bereits vor Baubeginn durch Kunstersatzkästen kompensiert (M19 – CEF-Maßnahme). Des Weiteren befinden sich noch weitere, als Brutplätze geeignete Steilufer innerhalb des Eingriffsgebietes, welche nach Beendigung der Bauarbeiten genutzt werden können.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

2.4.2.4.5 Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-RL

Fledermäuse

Im Wirkbereich des Vorhabens können die folgenden Fledermausarten potentiell ange- troffen werden:

  • Breitflügelfledermaus
  • Fransenfledermaus
  • Große Bartfledermaus
  • Großer Abendsegler
  • Großes Mausohr
  • Mopsfledermaus
  • Mückenfledermaus
  • Nordfledermaus
  • Nymphenfledermaus
  • Rauhautfledermaus

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  • Wasserfledermaus
  • Zweifarbfledermaus
  • Zwergfledermaus

Breitflügelfledermaus

Im Untersuchungsgebiet wurde die Breitflügelfledermaus mittels Detektor- und Batcor- der-Erfassung in geringer Häufigkeit festgestellt. Zur Wochenstubenzeit wurde ein Weib- chen an der Furt gefangen. Es erfolgten 9 Detektor-Rufaufnahmen, 12 Batcorder-Rufauf- nahmen sowie 1 Netzfangnachweis. Die Quartiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potenziell möglich.

Die Breitflügelfledermaus nutzt im Maßnahmenbereich der Kleinen Striegis nur Jagdha- bitate; da sie nachtaktiv ist, kommt es zu keinen baubedingten Beeinträchtigungen. Als Quartiere nutzt die Art in Mitteleuropa ausschließlich Gebäude; damit entfällt die poten- zielle Betroffenheit der Art im Zusammenhang mit Höhlen in zu fällenden Bäumen der drei Baumaßnahmenbereiche.

Als Vermeidungsmaßnahme besteht ein Nachtbauverbot (M16). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant.

Anlagen- und betriebsbedingte Gefährdungen sind ebenso nicht zu erwarten.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist demnach kein Verstoß ge- gen das Verletzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Stö- rungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG oder Schädigungsverbot von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu besorgen.

Fransenfledermaus

Im Untersuchungsgebiet wurde die Fransenfledermaus während der Detektorerfassung am häufigsten von allen Fledermausarten nachgewiesen. Ihre Rufe wurden in allen Be- reichen aufgezeichnet. Auch bei den Netzfängen (an der Furt) wurden insgesamt drei Individuen gefangen – darunter zwei Jungtiere (weiblich). Somit sind Wochenstuben im näheren Umkreis vorhanden. Die Kleine Striegis hat für diese strukturgebundene flie- gende Art eine besondere Bedeutung als Leitstruktur. In den Bereichen der Batcorder- Erfassung wurde die Fransenfledermaus jedoch nur in geringer Häufigkeit nachgewie- sen. Diese leise rufende Art wird jedoch bei akustischen Erfassungen generell unterre- präsentiert und wurde möglicherweise deshalb in so geringen Häufigkeiten mittels Bat- corder aufgezeichnet. Es erfolgten insgesamt 54 Detektor-Rufaufnahmen, 16 Batcorder- Rufaufnahmen sowie 3 Netzfangnachweise. Die Quartiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potenziell möglich.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Die Fransenfledermaus nutzt vor allem Bäume als Sommerquartiere. Daher sind vor Bau- beginn alle Bäume im Eingriffsbereich, insbesondere solche, die gefällt werden müssen, auf Besatz zu prüfen und gefundene Tiere ggf. umzusiedeln (M20, M27). Während der Baumaßnahme sind potenzielle Quartierbäume fortlaufend zu kontrollieren. Als Fällzeit-

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raum wird der Monat Oktober festgelegt, da sowohl für Vogel- als auch für Fledermaus- arten in diesem Zeitraum die Wahrscheinlichkeit am geringsten ist, dass sie Baumhöhlen nutzen (M16).

Um baubedingte Gefährdungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbauverbot angeordnet (M16).

Durch die Baumfällungen an der Kleinen Striegis geht ein ökologischer Korridor verloren, der Nahrungs- an Wohnhabitate bindet. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22 als CEF-Maßnahme) kann diese Funktion wiederhergestellt werden bzw. durchgängig erhalten bleiben. Des Weiteren gehen Quartiermöglichkeiten verloren, die für den Erhalt der lokalen Population relevant sein können. Als Ausgleich sind in ausreichendem Ab- stand zum Eingriffsbereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme).

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine betriebsbedingte Gefährdung der Fransenfledermaus erfolgt nur im Zusammenhang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, 100 also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Bereich des Beckens, alle darüber befindlichen Quartiere haben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbedingte Verletzungs- 100 und Tötungsrisiko sehr gering. In ihren Sommerquartieren (Höhlen/Spalten) ist die Art somit einem erhöhten Risiko nur bei seltenen extremen Hochwasserereignissen ausge- setzt.

Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens. Entgegen der Aussage in der Speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP) der Planunterlage (S. 135-137) wird nach fachlicher Prüfung der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachen nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgegangen. Die Planfest- stellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an. Einer beantragten Ausnahme be- darf es demnach nicht.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Um baubedingte Störungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbau- verbot angeordnet (M16).

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Als Ausgleich für zerstörte Habitatbäume sind in ausreichendem Abstand zum Eingriffs- bereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant und umzusetzen.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

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Große Bartfledermaus

Im Untersuchungsgebiet gelang während der Detektorbegehungen nur eine Lautauf- nahme einer Bartfledermaus. Während der Batcorder-Erfassung wurden Bartfledermaus- Lautaufnahmen in allen Bereichen aufgezeichnet – mit einer Häufung in Bereich B (Furt über die Kleine Striegis). Weitere Rufaufnahmen von Bartfledermäusen können in der Rufgruppe Mkm enthalten sein. Darüber hinaus wurde während der Netzfänge ein Jung- tier (weiblich) gefangen, was eine vorhandene Wochenstube dieser Art im näheren Um- kreis (Gebäude- oder Baumquartiere) belegt. Es erfolgten 2 Detektor-Rufaufnahmen, 73 Batcorder-Rufaufnahmen sowie 1 Netzfangnachweis. Die Quartiernutzung von Höhen- bäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potenziell möglich.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Die Große Bartfledermaus nutzt vor allem Bäume als Sommerquartiere. Daher sind vor Baubeginn alle Bäume im Eingriffsbereich, insbesondere solche, die gefällt werden müs- sen, auf Besatz zu prüfen und gefundene Tiere ggf. umzusiedeln (M20, M27). Während der Baumaßnahme sind potenzielle Quartierbäume fortlaufend zu kontrollieren. Als Fäll- zeitraum wird der Monat Oktober festgelegt, da sowohl für Vogel- als auch für Fleder- mausarten in diesem Zeitraum die Wahrscheinlichkeit am geringsten ist, dass sie Baum- höhlen nutzen (M16).

Um baubedingte Gefährdungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbauverbot angeordnet (M16).

Durch die Baumfällungen an der Kleinen Striegis geht ein ökologischer Korridor verloren, der Nahrungs- an Wohnhabitate bindet. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22 als CEF-Maßnahme) kann diese Funktion wiederhergestellt werden bzw. durchgängig erhalten bleiben. Des Weiteren gehen Quartiermöglichkeiten verloren, die für den Erhalt der lokalen Population relevant sein können. Als Ausgleich sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme).

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine betriebsbedingte Gefährdung der Großen Bartfledermaus erfolgt nur im Zusammen- hang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) 100 überflutet, also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Be- reich des Beckens, alle darüber befindlichen Quartiere haben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbe- 100 dingte Verletzungs- und Tötungsrisiko sehr gering. In ihren Sommerquartieren (Höh- len/Spalten) ist die Art somit einem erhöhten Risiko nur bei seltenen extremen Hochwas- serereignissen ausgesetzt.

Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens. Entgegen der Aussage in der Speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP) der Planunterlage (S. 138-140) wird nach fachlicher Prüfung der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachen nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgegangen. Die Planfest- stellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an. Einer beantragten Ausnahme be- darf es demnach nicht.

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Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Um baubedingte Störungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbau- verbot angeordnet (M16).

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Als Ausgleich für zerstörte Habitatbäume sind in ausreichendem Abstand zum Eingriffs- bereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant und umzusetzen.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Großer Abendsegler

Im Untersuchungsgebiet wurde der Große Abendsegler während der Detektorbegehun- gen regelmäßig nachgewiesen. Bei der Batcorder-Erfassung wurde die Art am häufigsten registriert. Auch zu den Netzfängen wurden insgesamt 6 adulte Männchen des Großen Abendseglers gefangen. Der Große Abendsegler nutzt das Gebiet als festen Lebens- raum und Jagdgebiet. Allerdings ist diese hochfliegende Art wenig gebunden an beson- dere Leitstrukturen. Weiterhin sind Quartiere des Großen Abendseglers sehr wahrschein- lich, aufgrund der hohen Anzahl festgestellter potenzieller Quartierstrukturen – hier vor allem Baumhöhlen.

Es erfolgten 49 Detektor-Rufaufnahmen, 86 Batcorder-Rufaufnahmen sowie 6 Netzfang- nachweis. Die Quartiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potenziell möglich.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Der Große Abendsegler nutzt vor allem Bäume als Sommerquartiere. Daher sind vor Baubeginn alle Bäume im Eingriffsbereich, insbesondere solche, die gefällt werden müs- sen, auf Besatz zu prüfen und gefundene Tiere ggf. umzusiedeln (M20, M27). Während der Baumaßnahme sind potenzielle Quartierbäume fortlaufend zu kontrollieren. Als Fäll- zeitraum wird der Monat Oktober festgelegt, da sowohl für Vogel- als auch für Fleder- mausarten in diesem Zeitraum die Wahrscheinlichkeit am geringsten ist, dass sie Baum- höhlen nutzen (M16).

Um baubedingte Gefährdungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbauverbot angeordnet (M16).

Durch die Baumfällungen an der Kleinen Striegis geht ein ökologischer Korridor verloren, der Nahrungs- an Wohnhabitate bindet. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22 als CEF-Maßnahme) kann diese Funktion wiederhergestellt werden bzw. durchgängig erhalten bleiben. Des Weiteren gehen Quartiermöglichkeiten verloren, die für den Erhalt

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der lokalen Population relevant sein können. Als Ausgleich sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme).

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine betriebsbedingte Gefährdung des Großen Abendseglers erfolgt nur im Zusammen- hang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) 100 überflutet, also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Be- reich des Beckens, alle darüber befindlichen Quartiere haben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbe- 100 dingte Verletzungs- und Tötungsrisiko sehr gering. In ihren Sommerquartieren (Höh- len/Spalten) ist die Art somit einem erhöhten Risiko nur bei seltenen extremen Hochwas- serereignissen ausgesetzt.

Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens. Entgegen der Aussage in der Speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP) der Planunterlage (S. 141-143) wird nach fachlicher Prüfung der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachen nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgegangen. Die Planfest- stellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an. Einer beantragten Ausnahme be- darf es demnach nicht.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Um baubedingte Störungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbau- verbot angeordnet (M16).

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Als Ausgleich für zerstörte Habitatbäume sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbe- reich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant und umzusetzen.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Großes Mausohr

Im Untersuchungsgebiet wurde das Große Mausohr nur mit einem Einzelnachweis wäh- rend der Batcorder-Erfassung festgestellt. Das Gebiet stellt für diese Art offensichtlich keinen häufig genutzten Lebensraum dar.

Es erfolgte 1 Batcorder-Rufaufnahme. Die Quartiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potentiell möglich.

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§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Das Große Mausohrnutzt vor allem Bäume als Sommerquartiere. Daher sind vor Baube- ginn alle Bäume im Eingriffsbereich, insbesondere solche, die gefällt werden müssen, auf Besatz zu prüfen und gefundene Tiere ggf. umzusiedeln (M20, M27). Während der Baumaßnahme sind potenzielle Quartierbäume fortlaufend zu kontrollieren. Als Fällzeit- raum wird der Monat Oktober festgelegt, da sowohl für Vogel- als auch für Fledermaus- arten in diesem Zeitraum die Wahrscheinlichkeit am geringsten ist, dass sie Baumhöhlen nutzen (M16).

Um baubedingte Gefährdungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbauverbot angeordnet (M16).

Durch die Baumfällungen an der Kleinen Striegis geht ein ökologischer Korridor verloren, der Nahrungs- an Wohnhabitate bindet. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22 als CEF-Maßnahme) kann diese Funktion wiederhergestellt werden bzw. durchgängig erhalten bleiben. Des Weiteren gehen Quartiermöglichkeiten verloren, die für den Erhalt der lokalen Population relevant sein können. Als Ausgleich sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme).

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine betriebsbedingte Gefährdung des Großen Mausohrs erfolgt nur im Zusammenhang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, 100 also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Bereich des Beckens, alle darüber befindlichen Quartiere haben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbedingte Verletzungs- 100 und Tötungsrisiko sehr gering. In ihren Sommerquartieren (Höhlen/Spalten) ist die Art somit einem erhöhten Risiko nur bei seltenen extremen Hochwasserereignissen ausge- setzt.

Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens. Entgegen der Aussage in der Speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP) der Planunterlage (S. 144-146) wird nach fachlicher Prüfung der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachen nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgegangen. Die Planfest- stellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an. Einer beantragten Ausnahme be- darf es demnach nicht.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Um baubedingte Störungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbau- verbot angeordnet (M16).

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Als Ausgleich für zerstörte Habitatbäume sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbe- reich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant und umzusetzen.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Mopsfledermaus

Im Untersuchungsgebiet konnte die Mopsfledermaus vor allem durch die Batcorder-Er- fassung in den Bereichen B und C (Bereich Errichtung Hochwasserrückhaltedamm) nachgewiesen werden. In den anderen Bereichen wurde sie nur vereinzelt und während der Detektorerfassung gar nicht aufgezeichnet. Allerdings ist diese leise rufende Art bei akustischen Erfassungsmethoden generell unterrepräsentiert. An der Furt der Kleinen Striegis konnte auch ein Tier (weiblich, adult) mittels Netzfang nachgewiesen werden. Der Bereich an der Furt fungiert als wichtige Flugstraße (Flugbeobachtung des gefange- nen Tiers). Die strukturgebunden fliegende Mopsfledermaus nutzt das Gebiet als Som- merlebensraum. Darüber hinaus sind Quartiere in den festgestellten potenziellen Baum- quartieren wahrscheinlich.

Es erfolgten 35 Batcorder-Rufaufnahmen sowie 1 Netzfangnachweis. Die Quartiernut- zung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potenziell möglich.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Die Mopsfledermaus nutzt vor allem Bäume als Quartiere. Daher sind vor Baubeginn alle Bäume im Eingriffsbereich, insbesondere solche, die gefällt werden müssen, auf Besatz zu prüfen und gefundene Tiere ggf. umzusiedeln (M20, M27). Während der Baumaß- nahme sind potenzielle Quartierbäume fortlaufend zu kontrollieren. Als Fällzeitraum wird der Monat Oktober festgelegt, da sowohl für Vogel- als auch für Fledermausarten in die- sem Zeitraum die Wahrscheinlichkeit am geringsten ist, dass sie Baumhöhlen nutzen (M16).

Um baubedingte Gefährdungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbauverbot angeordnet (M16).

Durch die Baumfällungen an der Kleinen Striegis geht ein ökologischer Korridor verloren, der Nahrungs- an Wohnhabitate bindet. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22 als CEF-Maßnahme) kann diese Funktion wiederhergestellt werden bzw. durchgängig erhalten bleiben. Des Weiteren gehen Quartiermöglichkeiten verloren, die für den Erhalt der lokalen Population relevant sein können. Als Ausgleich sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme).

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine betriebsbedingte Gefährdung der Mopsfledermaus erfolgt nur im Zusammenhang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, 100 also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Bereich des

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Beckens, alle darüber befindlichen Quartiere haben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbedingte Verletzungs- 100 und Tötungsrisiko sehr gering. In ihren Sommerquartieren (Höhlen/Spalten) ist die Art somit einem erhöhten Risiko nur bei seltenen extremen Hochwasserereignissen ausge- setzt.

Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens. Entgegen der Aussage in der Speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP) der Planunterlage (S. 147-149) wird nach fachlicher Prüfung der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachen nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgegangen. Die Planfest- stellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an. Einer beantragten Ausnahme be- darf es demnach nicht.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Um baubedingte Störungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbau- verbot angeordnet (M16).

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Als Ausgleich für zerstörte Habitatbäume sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbe- reich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant und umzusetzen.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Mückenfledermaus

Im Untersuchungsgebiet wurde die Mückenfledermaus durch die Batcorder-Erfassung mit insgesamt 3 Lautaufnahmen nur punktuell nachgewiesen. Das Gebiet hat für diese Art keine gesonderte Bedeutung als Sommerlebensraum.

Es erfolgten 3 Batcorder-Rufaufnahmen. Die Quartiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potenziell möglich.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Die Mückenfledermaus nutzt vor allem Bäume als Quartiere. Daher sind vor Baubeginn alle Bäume im Eingriffsbereich, insbesondere solche, die gefällt werden müssen, auf Be- satz zu prüfen und gefundene Tiere ggf. umzusiedeln (M20, M27). Während der Bau- maßnahme sind potenzielle Quartierbäume fortlaufend zu kontrollieren. Als Fällzeitraum wird der Monat Oktober festgelegt, da sowohl für Vogel- als auch für Fledermausarten in

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diesem Zeitraum die Wahrscheinlichkeit am geringsten ist, dass sie Baumhöhlen nutzen (M16).

Um baubedingte Gefährdungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbauverbot angeordnet (M16).

Durch die Baumfällungen an der Kleinen Striegis geht ein ökologischer Korridor verloren, der Nahrungs- an Wohnhabitate bindet. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22 als CEF-Maßnahme) kann diese Funktion wiederhergestellt werden bzw. durchgängig erhalten bleiben. Des Weiteren gehen Quartiermöglichkeiten verloren, die für den Erhalt der lokalen Population relevant sein können. Als Ausgleich sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme).

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine betriebsbedingte Gefährdung der Mückenfledermaus erfolgt nur im Zusammenhang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, 100 also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Bereich des Beckens, alle darüber befindlichen Quartiere haben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbedingte Verletzungs- 100 und Tötungsrisiko sehr gering. In ihren Sommerquartieren (Höhlen/Spalten) ist die Art somit einem erhöhten Risiko nur bei seltenen extremen Hochwasserereignissen ausge- setzt.

Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens. Entgegen der Aussage in der Speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP) der Planunterlage (S. 150-152) wird nach fachlicher Prüfung der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachen nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgegangen. Die Planfest- stellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an. Einer beantragten Ausnahme be- darf es demnach nicht.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Um baubedingte Störungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbau- verbot angeordnet (M16).

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Als Ausgleich für zerstörte Habitatbäume sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbe- reich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant und umzusetzen.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

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Nordfledermaus

Im Untersuchungsgebiet wurde diese Art anhand der akustischen Erfassung vereinzelt im Gebiet nachgewiesen. Aufgrund der schwierigen Artdetermination bei akustischen Nachweisen dieser Art, sollten diese Nachweise eher als Hinweis auf ein mögliches Vor- kommen gewertet werden. Südlich und östlich des Untersuchungsgebietes (ca. 20 km Entfernung) gibt es Vorkommensnachweise. Die Nordfledermaus nutzt das Gebiet wahr- scheinlich teilweise als Lebensraum.

Es erfolgten 2 Detektor-Rufaufnahmen sowie 24 Batcorder-Rufaufnahmen. Die Quar- tiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potentiell möglich.

Die Nordfledermaus nutzt im Maßnahmenbereich der Kleinen Striegis nur Jagdhabitate, da sie nachtaktiv ist, kommt es zu keinen baubedingten Beeinträchtigungen. Als Quar- tiere nutzt die Art in Mitteleuropa ausschließlich Gebäude, damit entfällt die potenzielle Betroffenheit der Art im Zusammenhang mit Höhlen in zu fällenden Bäumen der drei Baumaßnahmenbereiche.

Als Vermeidungsmaßnahme besteht ein Nachtbauverbot (M16). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant.

Anlagen- und betriebsbedingte Gefährdungen sind ebenso nicht zu erwarten.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist demnach kein Verstoß ge- gen das Verletzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG oder Schädigungsverbot von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu besorgen.

Nymphenfledermaus

Im Untersuchungsgebiet konnte die Nymphenfledermaus vereinzelt durch die akusti- schen Erfassungen (Detektor, Batcorder) im Gebiet nachgewiesen werden – immer nahe der Kleinen Striegis. Auch wenn diese Art das Gebiet nicht regelmäßig als Sommerle- bensraum nutzt, ist allein ihr Vorkommen besonders. Der naturnahe Gewässerverlauf mit seinen fließberuhigten Bereichen ist ein wichtiges potenzielles Jagdhabitat dieser Art. Die zahlreichen Biotopbäume entlang der Kleinen Striegis stellen mögliche Quartiere für die Nymphenfledermaus dar.

Es erfolgten 4 Detektor-Rufaufnahmen sowie 6 Batcorder-Rufaufnahmen. Die Quar- tiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potentiell möglich.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Die Nymphenfledermaus nutzt vor allem Bäume als Quartiere. Daher sind vor Baubeginn alle Bäume im Eingriffsbereich, insbesondere solche, die gefällt werden müssen, auf Be- satz zu prüfen und gefundene Tiere ggf. umzusiedeln (M20, M27). Während der Bau- maßnahme sind potenzielle Quartierbäume fortlaufend zu kontrollieren. Als Fällzeitraum wird der Monat Oktober festgelegt, da sowohl für Vogel- als auch für Fledermausarten in diesem Zeitraum die Wahrscheinlichkeit am geringsten ist, dass sie Baumhöhlen nutzen (M16).

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Um baubedingte Gefährdungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbauverbot angeordnet (M16).

Durch die Baumfällungen an der Kleinen Striegis geht ein ökologischer Korridor verloren, der Nahrungs- an Wohnhabitate bindet. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22 als CEF-Maßnahme) kann diese Funktion wiederhergestellt werden bzw. durchgängig erhalten bleiben. Des Weiteren gehen Quartiermöglichkeiten verloren, die für den Erhalt der lokalen Population relevant sein können. Als Ausgleich sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme).

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine betriebsbedingte Gefährdung der Nymphenfledermaus erfolgt nur im Zusammen- hang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) 100 überflutet, also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Be- reich des Beckens, alle darüber befindlichen Quartiere haben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbe- 100 dingte Verletzungs- und Tötungsrisiko sehr gering. In ihren Sommerquartieren (Höh- len/Spalten) ist die Art somit einem erhöhten Risiko nur bei seltenen extremen Hochwas- serereignissen ausgesetzt.

Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens. Entgegen der Aussage in der Speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP) der Planunterlage (S. 156-158) wird nach fachlicher Prüfung der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachen nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgegangen. Die Planfest- stellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an. Einer beantragten Ausnahme be- darf es demnach nicht.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Um baubedingte Störungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbau- verbot angeordnet (M16).

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Als Ausgleich für zerstörte Habitatbäume sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbe- reich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant und umzusetzen.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

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Rauhautfledermaus

Im Untersuchungsgebiet wurde die Rauhautfledermaus anhand der akustischen Erfas- sungen (Detektor, Batcorder) im gesamten Gebiet, aber nur in sehr geringer Häufigkeit, aufgezeichnet. Diese Art nutzt das Gebiet nur untergeordnet als Sommerlebensraum.

Es erfolgten 2 Detektor-Rufaufnahmen sowie 11 Batcorder-Rufaufnahmen. Die Quar- tiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potentiell möglich.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Die Rauhautfledermaus nutzt vor allem Bäume als Sommerquartiere. Daher sind vor Baubeginn alle Bäume im Eingriffsbereich, insbesondere solche, die gefällt werden müs- sen, auf Besatz zu prüfen und gefundene Tiere ggf. umzusiedeln (M20, M27). Während der Baumaßnahme sind potenzielle Quartierbäume fortlaufend zu kontrollieren. Als Fäll- zeitraum wird der Monat Oktober festgelegt, da sowohl für Vogel- als auch für Fleder- mausarten in diesem Zeitraum die Wahrscheinlichkeit am geringsten ist, dass sie Baum- höhlen nutzen (M16).

Um baubedingte Gefährdungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbauverbot angeordnet (M16).

Durch die Baumfällungen an der Kleinen Striegis geht ein ökologischer Korridor verloren, der Nahrungs- an Wohnhabitate bindet. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22 als CEF-Maßnahme) kann diese Funktion wiederhergestellt werden bzw. durchgängig erhalten bleiben. Des Weiteren gehen Quartiermöglichkeiten verloren, die für den Erhalt der lokalen Population relevant sein können. Als Ausgleich sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme).

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine betriebsbedingte Gefährdung der Rauhautfledermaus erfolgt nur im Zusammen- hang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) 100 überflutet, also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Be- reich des Beckens, alle darüber befindlichen Quartiere haben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbe- 100 dingte Verletzungs- und Tötungsrisiko sehr gering. In ihren Sommerquartieren (Höh- len/Spalten) ist die Art somit einem erhöhten Risiko nur bei seltenen extremen Hochwas- serereignissen ausgesetzt.

Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens. Entgegen der Aussage in der Speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP) der Planunterlage (S. 159-161) wird nach fachlicher Prüfung der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachen nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgegangen. Die Planfest- stellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an. Einer beantragten Ausnahme be- darf es demnach nicht.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

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§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Um baubedingte Störungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbau- verbot angeordnet (M16).

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Als Ausgleich für zerstörte Habitatbäume sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbe- reich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant und umzusetzen.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Wasserfledermaus

Im Untersuchungsgebiet wurde die Wasserfledermaus durch Detektor- und Batcorder- Erfassung im gesamten Gebiet nachgewiesen mit einer Häufung in Bereich B (an der Furt über die Kleine Striegis). Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der nicht weiter bestimmbaren Rufe der Gruppe Mkm ebenfalls der Wasserfledermaus zuzuordnen sind. Anhand von Netzfängen (ebenfalls an der Furt) wurden 6 Individuen (Männchen, adult) der Wasserfledermaus nachgewiesen. Die Kleine Striegis stellt offensichtlich in diesem Bereich einen Hotspot für diese Art dar. Die Wasserfledermaus nutzt das Gebiet als Som- merlebensraum und besonders die Kleine Striegis als Jagdhabitat. Hinweise auf Wo- chenstuben liegen nicht vor, aber im Untersuchungsgebiet können sich in den zahlrei- chen Baumhöhlen Quartiere von Männchenkolonien befinden.

Es erfolgten 6 Detektor-Rufaufnahmen, 66 Batcorder-Rufaufnahmen sowie 6 Netzfang- nachweise. Die Quartiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potenziell möglich.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Die Wasserfledermaus nutzt vor allem Bäume als Quartiere. Daher sind vor Baubeginn alle Bäume im Eingriffsbereich, insbesondere solche, die gefällt werden müssen, auf Be- satz zu prüfen und gefundene Tiere ggf. umzusiedeln (M20, M27). Während der Bau- maßnahme sind potenzielle Quartierbäume fortlaufend zu kontrollieren. Als Fällzeitraum wird der Monat Oktober festgelegt, da sowohl für Vogel- als auch für Fledermausarten in diesem Zeitraum die Wahrscheinlichkeit am geringsten ist, dass sie Baumhöhlen nutzen (M16).

Um baubedingte Gefährdungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbauverbot angeordnet (M16).

Durch die Baumfällungen an der Kleinen Striegis geht ein ökologischer Korridor verloren, der Nahrungs- an Wohnhabitate bindet. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22 als CEF-Maßnahme) kann diese Funktion wiederhergestellt werden bzw. durchgängig erhalten bleiben. Des Weiteren gehen Quartiermöglichkeiten verloren, die für den Erhalt

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der lokalen Population relevant sein können. Als Ausgleich sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbereich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme).

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

Eine betriebsbedingte Gefährdung der Wasserfledermaus erfolgt nur im Zusammenhang mit starken Hochwasserereignissen an der Kleinen Striegis. Allerdings wird das gesamte Flutbecken nur im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (z. B. HQ ) überflutet, 100 also sehr selten. Die maximale Flutungshöhe beträgt 4,5 m im zentralen Bereich des Beckens, alle darüber befindlichen Quartiere haben keine Wasserschäden zu befürchten. In den Randbereichen des Rückhaltebeckens, in denen die Flutungshöhe selbst im Falle eines HQ -Ereignisses unterhalb von 1,5 m liegt, ist das betriebsbedingte Verletzungs- 100 und Tötungsrisiko sehr gering. In ihren Sommerquartieren (Höhlen/Spalten) ist die Art somit einem erhöhten Risiko nur bei seltenen extremen Hochwasserereignissen ausge- setzt.

Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens. Entgegen der Aussage in der Speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP) der Planunterlage (S. 162-164) wird nach fachlicher Prüfung der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachen nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgegangen. Die Planfest- stellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an. Einer beantragten Ausnahme be- darf es demnach nicht.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Um baubedingte Störungen der Tiere während der nächtlichen Jagd auszuschließen, wird ein Nachtbau- verbot angeordnet (M16).

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Als Ausgleich für zerstörte Habitatbäume sind in ausreichend Abstand zum Eingriffsbe- reich Fledermauskästen anzubringen (M21 als CEF-Maßnahme). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant und umzusetzen.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Zweifarbfledermaus

Im Untersuchungsgebiet wurde die Zweifarbfledermaus zwar nicht anhand der akusti- schen Erfassungsmethoden nachgewiesen, dafür aber mittels Netzfang an der Kleinen Striegis (1 adultes Männchen). Dies ist insofern besonders, da die Zweifarbfledermaus als hochfliegende Art, wenn überhaupt, fast nur mittels Akustik nachgewiesen werden kann. Somit ist belegt, dass auch die Zweifarbfledermaus das Gebiet als Lebensraum nutzt, obwohl sie eher strukturungebunden fliegt. Männchenquartiere dieser Art befinden sich möglicherweise in höheren Gebäuden umliegender Ortschaften.

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Es erfolgte 1 Netzfangnachweis. Die Quartiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potentiell möglich.

Die Zweifarbfledermaus nutzt im Maßnahmenbereich der Kleinen Striegis nur Jagdhabi- tate, da sie nachtaktiv ist, kommt es zu keinen baubedingten Beeinträchtigungen. Als Quartiere nutzt die Art in Mitteleuropa ausschließlich Gebäude, damit entfällt die poten- zielle Betroffenheit der Art im Zusammenhang mit Höhlen in zu fällenden Bäumen der drei Baumaßnahmenbereiche.

Als Vermeidungsmaßnahme besteht ein Nachtbauverbot (M16). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant.

Anlagen- und betriebsbedingte Gefährdungen sind ebenso nicht zu erwarten.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist demnach kein Verstoß ge- gen das Verletzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG oder Schädigungsverbot von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu besorgen.

Zwergfledermaus

Im Untersuchungsgebiet wurde während der Detektorerfassung die Zwergfledermaus als dritthäufigste Fledermausart im Gebiet nachgewiesen. Ihre Lautaufnahmen wurden vor allem im Bereich zwischen der Kleinen Striegis und dem Eichen-Mischwald (mittlerer Teil des Untersuchungsgebietes) und im Bereich der Furt (Kleine Striegis) aufgezeichnet. In letztgenanntem Bereich (B) wurde auch anhand der Batcorder-Erfassung eine Häufung von Nachweisen der Zwergfledermaus festgestellt. Dieser Bereich stellt offenbar einen Hotspot der Art dar. Das Gebiet fungiert somit als etablierter Sommerlebensraum der Zwergfledermaus. Möglicherweise befinden sich in umliegenden Ortschaften auch Quar- tiere dieser weit verbreiteten Gebäudefledermaus.

Es erfolgten 26 Detektor-Rufaufnahmen sowie 103 Batcorder-Rufaufnahmen. Die Quar- tiernutzung von Höhenbäumen wurde nicht nachgewiesen, ist aber potentiell möglich.

Die Zwergfledermaus nutzt im Maßnahmenbereich der Kleinen Striegis nur Jagdhabitate, da sie nachtaktiv ist, kommt es zu keinen baubedingten Beeinträchtigungen. Als Quar- tiere nutzt die Art in Mitteleuropa ausschließlich Gebäude, damit entfällt die potenzielle Betroffenheit der Art im Zusammenhang mit Höhlen in zu fällenden Bäumen der drei Baumaßnahmenbereiche.

Als Vermeidungsmaßnahme besteht ein Nachtbauverbot (M16). Durch die geplanten Baumfällungen geht die Leitfunktion der Gehölze an der Kleinen Striegis verloren. Um die ökologische Funktion durchgängig zu erhalten, ist eine Ersatzpflanzung (CEF-Maß- nahme M22) geplant.

Anlagen- und betriebsbedingte Gefährdungen sind ebenso nicht zu erwarten.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist demnach kein Verstoß ge- gen das Verletzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG oder Schädigungsverbot von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu besorgen.

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Elbebiber

An Wasserlebensraum gebunden und in Familienverbänden lebend, besiedelt der Elbe- biber vorwiegend langsam fließende Gewässer, die entsprechendes Nahrungsangebot bieten (Weichholz, Pflanzen). Die Art legt Dämme zum Wasserstau an und baut sich Burgen (teilweise unter der Wasseroberfläche befindlich) als Behausung.

Der Elbebiber wurde im Maßnahmebereich oberhalb der Sohlschwelle von Ö2 mittels Biberfraßspuren sowie eines Biberbaus nachgewiesen. Damit ist zugrunde zu legen, dass die Präsenz der Art auch im Bereich des geplanten Hochwasserrückhaltedammes nicht mehr auszuschließen ist.

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Baubedingte Gefährdungen auf die Art können ausgeschlossen werden, da Biber nacht- bzw. dämmerungsaktiv sind und in diesen Zeiten keine Bauarbeiten stattfinden (M16). Vor Baubeginn müssen Gewässer und die gewässernahen Bereiche auf die Präsenz des Bibers untersucht werden, vorhandene Biberbaue sind auf Besatz zu prüfen (M24, M27). Die Vergrämung sollte möglichst im Spätsommer (August-September) stattfinden, damit die Biber sich vor Wintereinbruch einen neuen Bau mit Vorräten anlegen können (M29).

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

Anlagenbedingte Gefährdungen sind ebenso ausgeschlossen, da die Anlage keinerlei Risiken mit sich bringt.

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Betriebsbedingte Gefährdungen sind nur bei Hochwasserereignissen denkbar. Da die Biberbaue sich nur wenige Zentimeter über dem Mittelwasser befinden, tritt die Gefähr- dung bereits bei HQ ein; hierbei ist die Gefahr innerhalb und außerhalb des Eingriffs- 20 raumes gleich.

Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist kein Verstoß gegen das Ver- letzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Gegenüber Lärm und visuellen Störungen reagieren Biber eher unempfindlich. Es wird zwar eingeschätzt, dass der Biber während der Bauzeit den Bereich der Deichrekonstruk- tion meidet und ggf. sein Revier aufgibt, aber andere Vorhaben haben gezeigt, dass eine Wiederbesiedlung schnell erfolgen kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustan- des der lokalen Population ist mit der Baumaßnahme demnach nicht verbunden. Die zu- vor genannten Vermeidungsmaßnahmen M16, M24, M27 und M29 tragen zu dieser Schlussfolgerung bei.

Der vorhandene Biberbau ist ein sensibler Bereich in unmittelbarer Nähe zur geplanten Baumaßnahme. An dieser Stelle soll durch die Umweltbaubegleitung (M27) vor Beginn

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der Baumaßnahme geprüft werden, ob der Biberbau besetzt ist und ob ggf. auch Jung- tiere präsent sind. In diesem Fall muss der Bauzeitpunkt so gewählt werden, dass die Biberfamilie in der Aufzuchtzeit nicht gestört wird (M24). Wenn die Baumaßnahme au- ßerhalb der sensiblen Aufzuchtzeit begonnen wird, ist eine Wiedernutzung des Baus während der Baumaßnahme unwahrscheinlich. Dies wäre eine „temporäre Vergrämung“ und der Biber könnte den Bau anschließende wieder nutzen (M29). Baubedingt verur- sachte Veränderungen des Wasserspiegels, die zu einer Störung führen könnten, sind nicht zu erwarten.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen:

keine

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Dieser Verbotstatbestand wird nicht berührt, da kein direkter Eingriff in den Biberbau er- folgt. Da sich, wie zuvor beschrieben, der Mittelwasserspiegel während und nach der Bauzeit nicht erheblich ändert, findet keine Entwertung der Fortpflanzungs- und Ruhe- stätte statt.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

Fischotter

Fischotter leben an der Grenze zwischen Wasser und Land. Dabei bevorzugen sie na- turnahe und natürliche Ufer von Seen und mäandrierende Flüsse mit langen Uferlinien, da solche mehr Nahrung und Versteckmöglichkeiten bieten als begradigte, schnell ab- fließende Flüsse. Der Fischotter besiedelt gewässergeprägte Lebensräume nahezu aller möglichen Ausprägungen, von Mittelgebirgsflüssen bis hin zu großen Seen, Teichanla- gen und Meeresküsten. Er nutzt besonders den Uferbereich zur Jagd auf Wirbeltiere, v.a. Fische, aber auch Krebse und Insekten werden nicht verschmäht.

Für den Fischotter gibt es acht Präsenznachweise in den Untersuchungsgebieten (4 x Kot frisch, 3 x Kot älter, 1 x Fraßreste und Trittsiegel.)

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Auf Grund des belebten Umfeldes (Siedlungsbereich) ist die Anlage/Nutzung von Erd- bauen unwahrscheinlich, ein gänzlicher Ausschluss jedoch nicht möglich. Für die Rest- wahrscheinlichkeit gilt:

Baubedingte Beeinträchtigungen:

Baubedingt ist die Tötung von Tieren in potenziell vorhandenen Erdbauen dieser Maß- nahmenbereiche möglich. Durch die Kontrolle des Gewässers und der gewässernahen Bereiche vor Baubeginn auf Fischotterpräsenz (mit entsprechenden Schutzmaßnahmen bei Feststellung dieser), kann das Tötungsrisiko auf nahe null reduziert werden (M23,

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M27). Außerdem ist im Baubereich darauf zu achten, dass keine „Tierfalleneffekte“ auf- treten, dies muss fortlaufend durch die Umweltbaubegleitung sichergestellt werden (M27).

Außerdem können baubedingte Gefährdungen durch die Bauzeitenregelung (M16) und die Vergrämung (M29) ausgeschlossen werden.

Anlagenbedingte Beeinträchtigungen:

Mit der Erhöhung von Uferböschungen bspw. im Bereich der ökologischen Maßnahme Ö2 (Rückbau Sohlgleite) kommt es anlagebedingt zu einem Entzug von Habitatpotenzial der Art und zu einem Eingriff in potenziell vorhandene Erdbaue.

Betriebsbedingte Beeinträchtigung:

Betriebsbedingt kann es an allen Einstaubereichen bereits bei HQ zu Gefährdungen 20 des Fischotters kommen; diese sind allerdings innerhalb des Eingriffsraumes nicht risi- koreicher als außerhalb. Die betriebsbedingte Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr steigt somit nicht erheblich durch die Umsetzung des Vorhabens.

Durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme ist demnach insgesamt kein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu besorgen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Auf Grund des belebten Umfeldes (Siedlungsbereich) ist die Anlage/Nutzung von Erd- bauen durch den Fischotter unwahrscheinlich, ein gänzlicher Ausschluss jedoch nicht möglich. Um baubedingte Störungen zu vermeiden, muss der Eingriffsbereich vor Bau- beginn auf Aktivitäten des Fischotters untersucht werden. Sollten Aktivitäten festgestellt werden, sind Schutzmaßnahmen durch die Umweltbaubegleitung einzuleiten (M27). Durch die Bauzeitenregelung (M16), die Vergrämung (M29) und die Kontrolle unmittelbar vor Baubeginn auf die Präsenz des Fischotters (M23), kann ein Verstoß gegen das Stö- rungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Auf Grund des belebten Umfeldes (Siedlungsbereich) ist die Anlage/Nutzung von Erd- bauen unwahrscheinlich, ein gänzlicher Ausschluss jedoch nicht möglich. Für die Rest- wahrscheinlichkeit gilt: Mit der Erhöhung von Uferböschungen bspw. im Bereich der öko- logischen Maßnahme Ö2 (Rückbau Sohlgleite) kommt es anlagebedingt zu einem Ent- zug von Habitatpotenzial der Art und zu einem Eingriff in potenziell vorhandene Erdbaue.

Baubedingt ist damit die Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten potenztiell im Maßnahmenbereiche möglich. Durch die Kontrolle des Gewässers und der gewässernahen Bereiche vor Baubeginn auf Fischotterpräsenz (mit entsprechenden Schutzmaßnahmen bei Feststellung dieser – M23, M27), kann eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass ausreichend Ausweichhabitate vorhanden sind, die der Fischotter besiedeln kann.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden.

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2.4.2.4.6 Weitere Tierarten

Nachtkerzenschwärmer

In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung führte die Vorhabensträgerin an, dass die Verbreitung des Nachtkerzenschwärmers im Untersuchungsraum potenziell möglich ist.

Zur Vermeidung des Verstoßes gegen Verbotstatbestände der § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind die Baufelder während aller Bauphasen regelmäßig durch die Umwelt- baubegleitung (M27) auf Raupenfutterpflanzen der Art hin zu kontrollieren und im Falle des Vorhandenseins diese in geeignete Bereiche umzupflanzen. Demnach kann ein Ver- stoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.

2.4.2.4.7 weitere geschützte Tierarten

Weitere geschützte Arten wurden im Einwirkbereich des Vorhabens nicht vorgefunden und es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorkommen dieser Arten.

Gesetzlich geschützte Biotope

Die Vorschriften des Biotopschutzes stehen dem Gesamtvorhaben nicht entgegen.

2.5.1 Grundsatz

Gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der im BNatSchG genann- ten Biotope führen können, sind gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verboten. Die Verbote gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope, § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsNatSchG.

2.5.2 Auswirkungen des Vorhabens auf gesetzliche geschützte Biotope

Im Untersuchungsraum befindet sich das folgende betroffene Biotop, welches dem be- sonderen gesetzlichen Schutz der §§ 30 BNatSchG und 21 SächsNatSchG unterliegt:

 naturnaher Flachlandbach mit begleitendem Erlen-Eschenwald Nr. 6 (ÖKOTOP)

Die geschützten Biotope Nr. 50 „Waldsimsensumpf“ und Nr. 56 „naturnaher Flachland- bach mit begleitendem Erlen-Eschenwald liegen sowohl außerhalb der Baufläche als auch außerhalb der Überschwemmungsfläche und bleiben damit unberührt.

Die geschützten Biotoptypen Nr. 42 (Staudenflur feuchter Standorte mit Schlankseggen- Ried) und Nr. 45 (Feldgehölz mit naturnahem Bachlauf) liegen im Überschwemmungs- bereich. Da es sich um Feuchtbiotope handelt, die auch im jetzigen Zustand bereits re- gelmäßig geflutet werden, sind keine Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwar- ten.

Durch das Vorhaben wird das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG verletzt. Die möglichen erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen des Vorhabens auf gesetzlich geschützte Biotope und Lebensräume werden in der Umweltplanung von der Vorhabensträgerin dar- gestellt. Das Vorhaben hat auf das gesetzlich geschützte Biotop naturnaher Flachland-

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bach mit begleitendem Erlen-Eschenwald Nr. 6 (ÖKOTOP) erhebliche nachteilige Aus- wirkungen. Denn durch das Dammbauwerk kommt es anlagebedingt zu einer dauerhaf- ten Überprägung der Kleinen Striegis auf einer Länge von etwa 155 m einschließlich der Fällung von zahlreichen Bestandsbäumen. Dadurch wird das Biotop erheblich beein- trächtigt bzw. vollständig zerstört. Außerdem wird durch das Vorhaben die Kleine Striegis inklusive ihrer Uferbegleitvegetation, die in diesem Bereich als naturnaher Bereich eines fließenden Binnengewässers nach § 30 BNatSchG besonders geschützt ist, auf einer Fläche von 3.392 m² zerstört bzw. stark beeinträchtigt.

2.5.3 Ausnahmeerteilung von dem Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot

Gemäß § 30 Abs. 3 BNatschG i. V. m. § 21 Abs. 6 SächsNatschG kann von dem Zerstö- rungs- und Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BNatSchG dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Außerdem muss grundsätzlich das erforderliche Einvernehmen mit der zustän- digen Naturschutzbehörde gemäß § 21 Abs. 6 Satz 3 und 4 SächsNatSchG vorliegen. Aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses entscheidet die Planfeststellungsbehörde auch über die Belange, für die andere Behörden zuständig sind. Die Verpflichtung das Einvernehmen einzuholen bezieht sich nur auf Verfahren, in denen keine bundesrechtliche Planfeststellung erforderlich ist. Es bedarf daher nicht der Herstellung eines Einvernehmens, vielmehr ist die Stellungnahme der zuständigen Na- turschutzbehörde zu berücksichtigen, aber nicht zwingend zu befolgen. Die zuständige Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme keine Bedenken hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahme geäußert.

Laut Nr. II 4. b) aa) der VwV Biotopschutz ist die Beeinträchtigung eines Biotops dann ausgeglichen, wenn nach Beendigung der verbotenen Veränderungshandlung ein gleich- artiges Biotop mit den gleichen standörtlichen Gegebenheiten und der gleichen Flächen- ausdehnung gegeben ist.

Das ist hier der Fall. Durch die Maßnahme M9 wird auf einer Fläche von 3.401 m² eine Ufergehölzpflanzung an der Kleinen Striegis südlich des Vorhabens etabliert werden. Dies führt dort zu einer Vergrößerung des Biotopes „Natürlicher oder naturnaher Bereich eines fließenden Binnengewässers, seiner Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahmen Vegetation“.

Im Landschaftspflegerischen Begleitplan heißt es auf Seite 83, dass für die Maßnahme zur Errichtung des Hochwasserschutzbeckens „Kleine Striegis“ eine Bauzeit von zwei Jahren vorgesehen ist. Sie beginnt im August-September mit der Umsetzung der CEF- Maßnahmen. Für September bis November sind die landschaftsgärtnerischen Arbeiten zur gewässerbegleitenden Pflanzung als Ersatzmaßnahme (M9) für das § 30-Biotop also bereits im Vorfeld der Maßnahme geplant.

In der Folge wurde eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatschG i. V. m. § 21 Abs. 6 SächsNatschG zugelassen.

Sonstige Schutzgebiete - Landschaftsschutzgebiet

Das Gesamtvorhaben ist mit den Bestimmungen zum besonderen Schutz von Natur und Landschaft innerhalb rechtsverbindlich festgesetzter Landschaftsschutzgebiete verein- bar.

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2.6.1 Betroffenheit, Schutzzweck

Die östliche Seite des Dammbauwerks und der größte Teil der Überschwemmungsfläche liegen im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Tal der Kleinen Striegis“.

Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Tal der Kleinen Striegis“ beruht auf dem Beschluss des Landkreises Mittweida vom 1. Dezember 1999 (Mittweidaer Land- kreisnachrichten Nr. 23/99).

2.6.2 Prüfung der Bestimmungen zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes

Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass § 5 Abs. 1 BNatSchG keine besondere Beachtung beansprucht, da es sich nicht um eine Maßnahme der Land-, Forst- und Fischereiwirt- schaft handelt.

Nähere Bestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 2 BNatSchG sind die Vorschriften der Verordnung des Landkreises Mittweida zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Tal der Kleinen Striegis“. Diese enthält Regelungen zu Verboten, Erlaubnisvorbehalten, zulässigen Handlungen und Befreiungen.

Gemäß § 4 Abs. 1 LSG-VO sind in dem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen ver- boten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4 LSG-VO fallen darunter die nachteilige Ände- rung des Landschaftsbildes oder die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Land- schaft.

Ein Abschnitt des natürlichen Ufers der Kleinen Striegis mitsamt Ufervegetation, welches einen besonders hervorgehobenen Wert für das Landschaftsschutzgebiet besitzt, wird künstlich eingefasst und verliert somit den natürlichen Charakter. Auch auf das Land- schaftsbild entstehen negative Auswirkungen. Die östliche Hälfte des Dammes ragt in das Landschaftsschutzgebiet und stellt einen das Tal trennenden Fremdkörper dar. Das Vorhaben ist mit einer teilweisen Zerstörung der Kleinen Striegis verbunden und führt zu einer Landschaftsveränderung durch die Dammkubatur und den technischen Charakter des Bauwerks.

Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 4, 13, 17 LSG-VO bedürfen insbesondere die Veränderung der Bodengestalt, die Änderung von fließenden Gewässern und die Änderung von wesentli- chen Landschaftsbestandteilen wie Ufergehölzen, Hecken und Einzelbäumen sowie Baumreihen außerdem einer Erlaubnis.

Eine Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung nach § 8 LSG-VO sowie eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 LSG-VO kann erteilt werden, da einerseits durch das Kompensationskonzept die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes großteils innerhalb des Landschaftsschutzgebietes kompensiert werden und auch Maßnahmen vorgesehen sind, die zumindest mittelfristig für eine landschaftsbildverträgliche Einbin- dung in die Landschaft sorgen, indem sich die Gehölzanpflanzungen im direkten Umfeld des Dammbauwerkes langfristig zu einem blickdichten Saum entwickeln können. Durch die Anpflanzung standortheimischer Gehölze im Süden des Dammes, wo sich Gewäs- serabschnitte ohne begleitende Gehölze befinden, kann dieser Eingriff insgesamt aus- geglichen werden (siehe Maßnahme M9).

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Nach Abänderung des Maßnahmeblattes M9 (A.III.2) lösen die Anpflanzung an der Klei- nen Striegis (Maßnahme M9) keine Verbotstatbestände aus der Schutzgebietsverord- nung aus und können ohne Befreiung durchgeführt werden. Ausweislich der festgelegten Änderungen wird garantiert, dass Saatgut und Gehölzpflanzen sowohl hinsichtlich der Artenwahl als auch hinsichtlich ihres Erbgutes aus dem hiesigen Vorkommensgebiet stammen.

Weitere Bestimmungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen würden, sind nicht betroffen.

Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmung A.IV.3.1 beruht auf § 15 Abs. 2 BNatSchG, wonach unvermeid- bare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen oder zu ersetzen sind.

Die Nebenbestimmung A.IV.3.3 gründet sich auf § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 SächsÖKoVO. Demnach ist der Eingriffsverursacher verpflichtet, die Datengrundlagen für die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in elektronischer Form bereits bei An- tragstellung der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Außerdem hat der Verursacher ei- nes Eingriffs der für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörde die erfor- derlichen Nachweise zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie zu festge- setzten Funktionskontrollen zu übermitteln.

Die Nebenbestimmungen A.IV.3.2 und A.IV.3.4 dienen der Überprüfbarkeit der Einhal- tung der Nebenbestimmungen sowie der frist- und sachgerechten Durchführung der Kompensationsmaßnahmen und deren Unterhaltungsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 7 BNatSchG.

Mit der Nebenbestimmung A.IV.3.5 soll die gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG erforderliche dauerhafte Unterhaltung der Kompensationsmaßnahmen sichergestellt werden.

Die Nebenbestimmung A.IV.3.6 sichert die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vor- schrift des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, wonach es verboten ist, Gehölze in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September zu beseitigen.

Die Nebenbestimmungen A.IV.3.7 bis 3.10 gewährleisten die sachgerechte Umsetzung der Ersatz- und Kompensationsmaßnahmen.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Für dieses Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits- prüfung.

Mit Schreiben vom 28. April 2016 stellte die Landesdirektion Sachsen nach Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles fest, dass für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Im Ergebnis der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorha- bens und der schutzgutbezogenen Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (vgl. die Umweltverträglichkeitsprüfung im Anhang 1 dieses Beschlusses) ist die Plan- feststellungsbehörde zu dem Entschluss gekommen, dass das Vorhaben mit den um- weltrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die begründete Bewertung und insbesondere die Angaben im UVP-Bericht, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Abs. 2 UVPG so- wie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 22 UVP haben in den einzel- nen Prüfbereichen dieser Zulassungsentscheidung ihre Berücksichtigung gefunden.

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3 Fischerei

Belange der Fischerei werden durch das Vorhaben, insbesondere dauerhaft durch das Dammbauwerk und bauzeitlich während der Bauarbeiten im Gewässer berührt. Sie ste- hen dem Vorhaben jedoch nicht entgegen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsFischG normiert zu Fischereibelangen den Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt. Das Gewässer als Lebensraum und die in ihm beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts und damit Lebensgrundlage des Men- schen. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer stellen die Voraussetzungen zur Ent- wicklung der Fische und der Erhaltung ihrer Artenvielfalt dar.

In den Stellungnahmen vom 3. November 2021 und 31. Mai 2024 teilt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in seiner Funktion als zuständige Fischereibehörde mit, dass die Kleine Striegis im betroffenen Bereich der Forellenregion zuzuordnen und daher eine Schonzeit für die Bachforelle vom 1. Oktober bis 30. April eines jeden Jahres zu beachten ist.

Der Gewässerabschnitt des potentiellen Standortes des Hochwasserrückhaltebeckens wird in seiner fischzönotischen Grundausprägung als Bachforellen-Groppen-Schmerlen- Gewässer beschrieben. Die Referenzzönose wird von der Leitart Bachforelle dominiert. Die Arten Groppe und Schmerle gehören ebenfalls zu den Leitarten. Die Elritze erscheint als typspezifische Art oder auf niedrigem Leitartenniveau. Sonstige Arten, die der Refe- renzzönose zugehören, sind Gründling, Äsche, Atlantischer Lachs, Bachneunauge, Dö- bel, Hasel, Barsch, Dreistachliger Stichling, Plötze und Aal.

Im Bereich der beiden zurückzubauenden Querverbauungen (Ö2 und Ö3) ist die Kleine Striegis ein Elritzen-Schmerlen-Gewässer I. Die Arten Bachforelle, Elritze und Schmerle dominieren zu gleichen Anteilen in der Referenz-Fischzönose. Die Groppe und der Gründling treten als weitere Leitarten von nachrangiger Bedeutung in Erscheinung. Das Bachneunauge sowie häufig auch die Äsche und der Döbel sind typspezifische Arten.

Die Nebenbestimmung A.IV.4.1 beruht auf § 14 Abs. 1 SächsFischVO, wonach Bau- o- der Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer von den Gewässerunterhaltungs- pflichtigen spätestens 21 Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme anzuzeigen sind.

Die Nebenbestimmungen A.IV.4.2 bis 4.4 sollen sicherstellen, dass die Vorgaben des § 21 Abs. 4 SächsWG i. V. m. § 34 WHG zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers erfüllt werden.

Die Nebenbestimmung A.IV.2.3 c) ist erforderlich, um in enger Abstimmung mit den Bau- ausführenden eine möglichst naturnahe Gestaltung des Gewässerbetts in allen auszu- bauenden Abschnitten und die ökologische Durchgängigkeit – speziell im aquatischen Bereich – sicherzustellen. Dazu ist spezieller gewässerökologischer bzw. fischereibiolo- gischer Sachverstand erforderlich (vgl. Merkblatt DWA- 619 Ökologische Baubegleitung bei Gewässerunterhaltung und -ausbau). Diese Nebenbestimmung beruht auf einer For- derung der Fischereibehörde des LfULG sowie der oberen Wasserbehörde der Landes- direktion Sachsen.

Außerdem beruht die Forderung in A.IV.2.1 b) auf § 21 Abs. 4 SächsWG i. V. m. § 34 Abs. 1 WHG zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewäs- sers. Es ist der angegebene erhöhte zeitliche Vorlauf und Vorbehalt hinsichtlich Baufrei- gabe erforderlich, da Bemessung und Planung bzgl. Durchgängigkeit geprüft sein müs- sen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleiten. Entsprechend § 34

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Abs.1 WHG ist die Errichtung einer Stauanlage nur zulässig, soweit die Bewirtschaf- tungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 nicht gefährdet werden. Von einer mindestens 12-monatigen Beeinträchtigung der ökologischen Durchgängigkeit ist insbesondere die biologische Qualitätskomponente Fische betroffen. Fische führen jahres- und tagesperi- odische Wanderungen zwischen verschiedenen Gewässern oder Gewässerabschnitten durch, um bestimmte Teillebensräume zu erreichen. So führen beispielsweise die Be- wertungsrelevanten Arten Elritze und Bachforelle jährliche Laichwanderungen durch. Ausgehend von den zur Verfügung gestellten Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Wanderungen bauzeitlichen so eingeschränkt werden und sich dar- aus relevante nachteilige Auswirkungen auf die biologische Qualitätskomponente Fische ergeben. Da sich diese nach aktueller Bewertung bereits im unteren Ende der Zustands- klasse „unbefriedigend“ befindet, ist zur Verhinderung einer weiteren Verschlechterung auch die bauzeitliche Durchgängigkeit zu gewährleisten.

Unter Beachtung der vorgenannten Forderungen der oberen Wasserbehörde der Lan- desdirektion Sachsen, die durch die erlassenen Nebenbestimmungen sichergestellt wer- den, sind die durch die Fischereibehörde des LfULG sowie des Anglerverbandes Süd- sachsen Mulde/Elster e. V. angesprochenen Kritikpunkte behoben worden und das Vor- haben ist genehmigungsfähig. Mit der durch die Nebenbestimmungen vorgegebenen engmaschigen Kontrolle der Sicherstellung der ökologischen Durchgängigkeit sind die entsprechenden Belange ausreichend gewürdigt.

Der erfolgte Hinweis der Fischereibehörde sowie des Anglerverbandes zum kompletten Rückbau der vorhandenen Querbauwerke wurde einer fachlichen Prüfung zugeführt. Ein kompletter Rückbau ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, da im nähe- ren Umfeld Biber nachgewiesen worden sind, welche hierdurch negativ beeinflusst wer- den würden. Die obere Naturschutzbehörde hat vorliegend darauf hingewiesen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund des Bibers die Wehrschwelle zwingend erhalten bleiben muss. Diese Lösung wurde vor Ort zwischen der Vorhabensträgerin und dem Fischereisachverständigen soweit auch abgestimmt. Insofern hat auch der Hinweis des Anglerverbandes zur weitergehenden Abstimmung mit dem Fischereisachverständigen Berücksichtigung gefunden.

4 Abfall, Altlasten, Bodenschutz

Bei Beachtung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen stehen dem Gesamtvorhaben keine abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. Die Nebenbestimmungen beruhen auf den Stellungnahmen der unteren und oberen Abfall- und Bodenschutzbehörden.

Gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 KrWG sind Abfälle, soweit sie nicht vermieden werden können, zu verwerten. Soweit Abfälle nicht verwertet werden können, sind diese gemäß § 15 Abs. 1 und 2 KrWG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- trächtigt wird.

Nach § 4 Abs. 1 BBodSchG hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden und nach § 7 BBodSchG Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG sind Beeinträchti- gungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder er- hebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 3 BBodSchV kann bei der Umlagerung von Bodenmaterial (auch Oberboden) und Baggergut am Herkunftsort sowie im räumlichen Umfeld von einer ana-

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lytischen Untersuchung abgesehen werden, sofern die Entstehung einer schädlichen Bo- denveränderung durch die Umlagerung ausgeschlossen werden kann. Für die geplanten Baumaßnahmen, für die Bodenmaterial für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bo- denschicht extern zugeführt werden muss, gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 BBodSchV. Auch bei anzulieferndem Oberbodenmaterial für das Dammbauwerk gelten die Bestimmungen der BBodSchV, da es sich um Bodenmaterial handelt, welches zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf dem technischen Bauwerk dient.

Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Boden in Form von Bodenverlust und der Be- einträchtigung von Bodenfunktionen. Beruhend auf den im Anhörungsverfahren abgege- benen Stellungnahmen ist es dennoch mit den Belangen des Bodenschutzrechts verein- bar.

Mit der Nebenbestimmung A.IV.5.2 wird die Umsetzung der im § 13 Abs. 3 Satz 1 Sächs- KrWBodSchG genannten Meldepflicht gewährleistet.

Der Vorsorgegrundsatz gemäß § 7 BBodSchG gebietet die unter Nebenbestimmung A.IV.5.3 und 5.8 geforderte Vorgehensweise.

Durch die Nebenbestimmung A.IV.5.4 soll sichergestellt werden, dass durch den Um- gang mit Aushubmaterialien bzw. durch deren Entsorgung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt und die Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes berücksichtigt wer- den, was nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde notwendig ist, vgl. § 3 Abs. 8 i. V. m. § 7 Abs. 3 KrWG.

Die Nebenbestimmung A.IV.5.5 berücksichtigt eine Forderung der unteren Abfall-, Altlas- ten- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Mittelsachsen und soll gewährleisten, dass die Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes und der Kreislaufwirtschaft berück- sichtigt werden. Da durch das Vorhaben mehr als 3.000 m² Fläche versiegelt werden, ist durch die Nebenbestimmung A.IV.5.6 zum Schutz der anstehenden Böden die boden- kundliche Baubegleitung (BBB) vorgesehen worden, was ebenfalls durch die untere Ab- fall-, Altlasten- und Bodenschutzbehörde gefordert worden ist. Es wird damit sicherge- stellt, dass durch den Umgang mit Boden- und Abbruchmaterialien bzw. deren Entsor- gung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes und des Abfallrechts berücksichtigt werden, vgl. § 1 KrWG sowie § 4 Abs. 1 und § 7 BBodSchG.

Gemäß § 50 Abs.1 KrWG ist die Entsorgung von gefährlichen Abfällen und gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 KrWG die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen auf Anordnung der zuständigen Behörde unter Beachtung der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen mittels Nachweis zu führen, was die Nebenbestimmung A.IV.5.7 sicherstellt.

Die Ersatzbaustoffverordnung findet nach § 27 Abs. 3 derselben keine Anwendung auf den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial oder nicht aufbereitetem Baggergut in ein technisches Bauwerk, soweit

  1. der Einbau auf der Grundlage einer Zulassung erfolgt, die vor dem

  2. Juli 2021 erteilt wurde und die Anforderungen an den Einbau festlegt, oder

  3. der Einbau im Rahmen eines UVP-pflichtigen Vorhabens erfolgt, bei dem der Träger des Vorhabens die Unterlagen nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden Vorschriften des

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Landesrechts der zuständigen Behörde vor dem 16. Juli 2021 vorgelegt hat und diese Unterlagen Anforderungen an den Einbau vorsahen.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren erfüllt. Das Vorhaben HRB Kleine Striegis ist UVP-pflichtig, so dass aufgrund der Übergangsvorschrift § 27 Abs. 3 Ziff. 2 der ErsatzbaustoffV die Ersatzbaustoffverordnung vom Juli 2021 auf den Einbau von o. g. Materialien in den Damm keine Anwendung findet.

Für die von der Baustelle zu entsorgenden und anderweitig zu verwertenden Stoffe (Bo- denmaterial bzw. mineralische Abfälle) sind die Bestimmungen der Ersatzbaustoffverord- nung gleichwohl anzuwenden, sofern das Material im Rahmen der vorgenannten Verord- nung in den Verkehr gebracht werden soll.

In der vorliegenden Planung werden außerdem bodenbezogene Maßnahmen beschrie- ben, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht der neuen Bundesbodenschutzverordnung un- terliegen und die deshalb gegebenenfalls einer Anpassung an die neuen gesetzlichen Vorgaben bedürfen. Die Übergangsregelungen des § 28 BBodSchV finden hier keine Anwendung, da das Verfahren noch anhängig ist und bisher keine Zulassung vorliegt.

Im Baubereich befinden sich gemäß Auskunft des Landratsamtes Mittelsachsen keine Altlastenverdachtsflächen.

Insgesamt soll 31.000 m³ (55.800 t) Bodenmaterial bewegt werden. Davon werden 1.500 m³ (2.700 t) vor Ort gewonnen und wieder eingebaut (Oberboden). Weitere 1.500 m³ (2.700 t) Bodenmaterial sollen einer Verwertung/Entsorgung zugeführt werden.

Es wurde eine Flächenbilanz erarbeitet. Aus dieser geht hervor, dass die baubedingten Eingriffe auf einer Gesamtfläche von ca. 3,1 ha im Bereich des Dammbauwerkes, 0,3 ha auf neu zu errichtenden Zufahrtswegen, 0,08 ha im Bereich des Sohlabsturzes Ö2 und 0,05 ha im Bereich Ö3 erfolgen. Durch die Baustelleneinrichtung wird eine Fläche von 1.930 m² verdichtet. Gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan gestaltet sich die Ge- samtbilanz der Ver- und Entsiegelungen wie folgt:

 Abflusswirksame Fläche im Bestand: 3.127,1 m²

 Abflusswirksame Fläche in der Planung: 9.543,2 m²

Daraus geht hervor, dass sich die abflusswirksame Fläche durch die Errichtung des Hochwasserschutzdammes um 6.416 m² vergrößert. Zum funktionsgleichen Ausgleich der neu entstehenden abflusswirksamen Fläche von 6.416 m² (Eingriffe in die Schutzgü- ter Boden und Fläche) ist der Erwerb von 25.644 Biotopwerteinheiten aus der Entsiege- lungsmaßnahme „Rückbau einer Stallanlage in Berthelsdorf“ (Ökokontomaßnahme) er- forderlich. Dies wird auch im Hinblick auf den Entsiegelungserlass des SMUL vom 30. Juli 2009 zum funktionsgleichen Ausgleich von Versiegelungsmaßnahmen befürwor- tet.

Die im Landschaftspflegerischem Begleitplan dargestellten Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen berücksichtigen die Schutzgüter Boden und Fläche ausreichend.

Die Einbeziehung einer Umweltbaubegleitung während der Baumaßnahme, die auch die Belange des Bodenschutzes berücksichtigen sollte, wird von der oberen Bodenschutz- behörde ebenfalls ausdrücklich befürwortet.

Der geotechnische Bericht wurde im Jahr 2016 erarbeitet. Die umweltanalytischen Un- tersuchungen in diesem Bereich ergaben Zuordnungswerte nach TR LAGA von Z0 für

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die untersuchten Lehmböden und Z1.1 (Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel) für die Flusskiese und -sande.

Bezüglich einer Neubewertung der Untersuchungsergebnisse und anschließenden fach- gerechten Verwertung der Flusskiese und -sande sind bei der Bauausführung Abstim- mungen mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Mittelsach- sen durchzuführen, was durch die Nebenbestimmung A.IV.5.1 sichergestellt wird.

Für die von der Baustelle zu entsorgenden und anderweitig zu verwertenden Stoffe (Bo- denmaterial bzw. mineralische Abfälle) sind die Bestimmungen der Ersatzbaustoffverord- nung anzuwenden, sofern das Material im Rahmen der vorgenannten Verordnung in den Verkehr gebracht werden soll.

Die Forderungen der unteren Abfall-, Altlasten- und Bodenschutzbehörde des Landkrei- ses Mittelsachsen haben insbesondere in den Nebenbestimmungen A.IV.5.5 und 5.6 Be- rücksichtigung gefunden.

5 Geologie

Belange der Geologie stehen dem Gesamtvorhaben nicht entgegen. Die Nebenbestim- mungen unter A.IV.6 beruhen auf der Forderung des Landesamtes für Umwelt, Landwirt- schaft und Geologie und stellen sicher, dass das Vorhaben mit den geologischen Belan- gen vereinbar ist. Sie gewährleisten insbesondere, dass das Vorhaben auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik unter größtmöglicher Sorgfalt ausgeführt wird. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat umfangreiche Hin- weise zur Planung gegeben, die unter D.V aufgeführt und zu berücksichtigen sind.

6 Klimaschutz

Die Belange des Klimaschutzes stehen dem Gesamtvorhaben nicht entgegen.

Gemäß § 13 Abs. 1 KSG haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Er- füllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Zweck des Gesetzes ist nach § 1 KSG, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der natio- nalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorhaben zu gewähr- leisten. Die in §§ 3 und 4 KSG festgelegten Ziele der Begrenzung des Temperaturanstie- ges und der Minderung der Treibhausgasemissionen müssen daher bei der vorliegenden Planung Berücksichtigung finden.

Das Vorhaben hat geringfügige CO -relevante Auswirkungen, weswegen eine Beein- 2 trächtigung der Klimaziele nicht zu besorgen ist. Der Betrieb der Hochwasserschutzan- lage selbst hat keine emissionserhöhenden Auswirkungen. Lediglich temporäre Beein- trächtigungen treten durch den Bau der Anlage und dem damit verbundenen Ausstoß von Kohlenstoffdioxid ein. Insoweit werden jedoch ausschließlich Baumaschinen genutzt, welche dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Andere emissionsärmere Alterna- tiven zur Umsetzung des Vorhabens sind nicht gegeben.

7 Immissionsschutz

Der Zulassung stehen keine immissionsschutzrechtlichen Belange entgegen.

Bauzeitlich können von dem Vorhaben Emissionen im Sinne des § 3 Abs. 3 BImSchG, z. B. in Form von Baulärm, Erschütterungen, Schadstoff-, Staub- sowie Lichtimmissio-

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nen, ausgehen und die angrenzenden Siedlungsbereiche temporär beeinträchtigen. Ge- mäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG sind nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindest- maß zu beschränken. Diesem Anliegen tragen die Nebenbestimmungen (vgl. oben unter A.IV.7) Rechnung. Sie wurden auf der Grundlage der 32. BImSchV (Geräte- und Maschi- nenlärmschutzverordnung) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz ge- gen Baulärm unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der Immissionsorte festge- legt.

8 Arbeitsschutz

Der Vorhabenzulassung stehen keine arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entgegen.

Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Bei Maßnahmen des Ar- beitsschutzes ist vom Arbeitgeber gemäß § 4 ArbSchG von allgemeinen Grundsätzen, wie sichere Arbeitsbedingungen oder die Berücksichtigung des Standes der Technik bei der Anlagenplanung, auszugehen. Zur Berücksichtigung dieser Grundsätze wurden die seitens der Arbeitsschutzbehörde der Landesdirektion Sachsen geforderten Nebenbe- stimmungen (vgl. oben unter A.IV.8) erlassen und stellen nach den §§ 3 Abs. 1, 4, 10 ArbSchG sicher, dass der Fallschacht so überplant und errichtet wird, dass eine Rettung von Beschäftigten gefahrlos möglich ist. Die Vorhabensträgerin hat dahingehend schon mitgeteilt, dass der angesprochene Schacht bei Ausführung auf Geländehöhe gekürzt wird, womit kein Aufstieg mehr erforderlich ist und das Dreibein zur Rettung ebenfalls aufgestellt werden kann.

Darüber hinaus hat die Arbeitsschutzbehörde der Landesdirektion Sachsen Hinweise zur Beachtung der im Rahmen der Baudurchführung maßgeblichen Vorschriften (z. B. Arb- SchG, BaustellV, BetrSichV, BGV) gegeben. Unter Beachtung dessen wurden die Hin- weise (vgl. unten Ziffer D.VII) aufgenommen.

9 Archäologie/Denkmalpflege

Vorschriften des Denkmalschutzes und der Archäologie, die im Freistaat Sachsen im Sächsischen Denkmalschutzgesetz verankert sind, stehen dem Vorhaben ausweislich der diesbezüglich abgegebenen Stellungnahmen nicht entgegen.

Das Vorhaben befindet sich entsprechend der Mitteilung des Landesamtes für Archäolo- gie vom 5. Oktober 2021 in einem archäologischen Relevanzbereich (zahlreiche Berg- bauspuren unbekannter Zeitstellung [45260-S-04]), weshalb eine denkmalschutzrechtli- che Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsDSchG erforderlich ist. Diese konnte vorliegend erteilt werden.

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 SächsDSchG bedürfen Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewäs- serbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umständen nach zu ver- muten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung der Denkmal- schutzbehörde. Im Rahmen der Planfeststellung erfolgt eine Verlagerung der Genehmi- gungszuständigkeit von der zuständigen Denkmalschutzbehörde auf die Planfeststel- lungsbehörde nach § 75 Abs. 1 S. 1 HS 2 VwVfG.

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Genehmigungsfähig ist ein Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 SächsDSchG immer nur dann, wenn es ohne Gefährdung der verborgenen Kulturdenkmale, d. h. denkmalverträg- lich durchgeführt werden kann oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Be- rücksichtigung verlangen.

Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals belegen archäologische Kulturdenk- male aus dem Umfeld, die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind (Bergbau und Verhüttung unbekannter Zeitstellung [45360-S-04]).

Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen unter A.IV.9 sowie der Hinweise D.VI ist die denkmalverträgliche Durchführung des Vorhabens hinreichend gesichert.

Den Forderungen des Landesamtes für Archäologie wurde in den Nebenbestimmungen A.IV.9.1 bis 9.3 Rechnung getragen. Sie stellen sicher, dass dieses alle notwendigen archäologischen Untersuchungen durchführen bzw. veranlassen kann. Damit kann auch die Genehmigung nach § 14 SächsDSchG erteilt werden. Die aufgenommenen Neben- bestimmungen gewährleisten den Schutzzweck der Norm, nämlich die Belange des Kul- turdenkmalschutzes unter Einbeziehung der Denkmalschutzbehörde durch eine entspre- chende Kontrolle zu sichern.

Die Nebenbestimmung A.IV.9.4 beruht auf § 20 SächsDSchG, wonach archäologische Funde von der Vorhabensträgerin zu melden und zu sichern sind.

10 Verkehr/Straßenbau

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Belange des Straßenrechts und der Verkehrs- infrastruktur betreffen, stehen dem Gesamtvorhaben nicht entgegen.

Die Nebenbestimmung A.IV.10.1 beruht auf § 45 Abs. 6 StVO. Sie soll sicherstellen, dass es während der Bauarbeiten zu keinen erheblichen Behinderungen des Verkehrs im Bau- bereich kommt. Die Nebenbestimmung unter A.IV.10.2, 10.4, 10.5 und 10.6 dienen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs während der Bauzeit. Die rechtliche Grundlage für die Nebenbestimmung A.IV.10.3 findet sich in § 17 SächsStrG.

Die Nebenbestimmung A.IV.10.7 berücksichtigt die Sicherstellung des Linienverkehrs des ÖPNV der Regiobus Mittelsachsen GmbH.

11 Kampfmittelbeseitigung/Katastrophenschutz

Für das Vorhabengebiet sind ausweislich der Stellungnahme des Polizeiverwaltungs- amts - Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 31. August 2021 sowie vom 4. April 2024 keine Belastungen mit Kampfmitteln bekannt.

Sollten bei der Bauausführung Kampfmittel oder andere Gegenstände militärischer Im Bereich des Vorhabens ist zwar keine Belastung mit Kampfmitteln bekannt, das Vorhan- densein kann aber nicht sicher ausgeschlossen werden. Da Kampfmittel eine erhebliche Gefährdung für Leib, Leben und Sachwerte darstellen, hat die Planfeststellungsbehörde die Anzeigepflicht gemäß § 3 SächsKMVO als Nebenbestimmung A.IV.11 aufgenommen.

Der Vorhabensträgerin steht es frei, auf eigene Kosten vorsorgliche Bodenuntersuchun- gen zur Gefahrenvorsorge durch eine Fachfirma durchführen zu lassen.

Aus der Sicht des Brand- und Katastrophenschutzes stehen keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen.

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12 Bergbau

Bergrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Das Sächsische Oberbergamt wies mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 und 9. Ap- ril 2024 darauf hin, dass in der Nähe des Vorhabengebietes in der Vergangenheit berg- bauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens seien jedoch keine stillgelegten bergbaulichen Anlagen vorhanden, die Bergschäden o- der andere nachteilige Einwirkungen erwarten lassen.

Da das Vorhandensein nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe im Vor- habengebiet aber nicht auszuschließen ist, wurde die Nebenbestimmung unter Punkt A.IV.12 angeordnet. Sie beruht auf dem Hinweis des Sächsischen Oberbergamtes und dient der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Störungen aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden kann (§ 5 SächsHohlrVO).

13 Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Die Bereitstellung von Ver- und Entsorgungsleistungen (insbesondere Wasser, Abwas- ser, Strom, Gas, Telekommunikation, Internet und Medien) ist teilweise Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge und liegt unabhängig hiervon grundsätzlich im öffentli- chen Interesse. Einschränkungen oder Unterbrechungen können - abhängig von Art und Umfang der Beeinträchtigung - zu einer der Planfeststellung entgegenstehenden Beein- trächtigung des Wohls der Allgemeinheit führen (vgl. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG).

Nach Auswertung der im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellung- nahme der beteiligten Leitungs- und Versorgungsträger ist nach Überzeugung der Plan- feststellungsbehörde eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Hinblick auf die Daseinsvorsorge nicht zu befürchten.

Die Nebenbestimmungen unter A.IV.13 dieses Beschlusses setzen die von den Leitungs- trägern und Versorgern abgegebenen Hinweise und Forderungen um und stellen sicher, dass es durch das Vorhaben zu keinen Schäden an Leitungen oder Kabeln und damit am Eigentum der Leitungs- und Versorgungsträger kommt. Darüber hinaus dienen die Nebenbestimmungen der Gewährleistung der Elektrizitäts- und Gasversorgung der All- gemeinheit. Sie stellen damit die Pflicht der Versorger aus §§ 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 EnWG sicher.

14 Forst

Die Nebenbestimmung unter A.IV.14 berücksichtigt die Stellungnahmen des Staatsbe- trieb Sachsenforst – obere Forstbehörde – vom 1. November 2021 und 3. Juni 2024. Die Bewirtschaftung der Staatswaldflächen erfolgt planmäßig. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall Waldbäume auch Gegenstand von waldbaulichen Zielen sein können, die nicht mit der Anbringung einer Nisthilfe vereinbar sind. Um Konflikte auszuschließen, ist die Auswahl entsprechend vorab abzustimmen.

Das Anbringen der Nisthilfe im Bereich des Flurstückes 720/1 der Gemarkung Ditters- bach ist im weiteren Verfahrensablauf vertraglich vorzubereiten. Entgegen der Aussage im Maßnahmenblatt M17 gibt es noch keine vertragliche Regelung oder Abstimmung zwischen dem Staatsbetrieb Sachsenforst und der Vorhabensträgerin. Eine dingliche Si- cherung für die Umsetzung der Maßnahme M17 auf dem Flurstück 720/1 der Gemarkung Dittersabach ist nicht notwendig, da der Staatsbetrieb Sachsenforst gesetzlich zur vor-

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bildhaften Waldbewirtschaftung verpflichtet ist. Dies schließt auch ein, für Staatswaldflä- chen festgesetzte Maßnahmen nicht zu gefährden, sondern diese bei der forstwirtschaft- lichen Tätigkeit im notwendigen Ausmaß zu fördern und zu unterstützen.

Die mit Schreiben des Staatsbetrieb Sachsenforst – obere Forstbehörde – vom 3. Juni 2024 vorgebrachten Bedenken zu den naturschutzrechtlichen Verbotstatbestän- den des § 44 BNatSchG werden nicht geteilt. Mit der Prüfung und Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachsen zur naturschutzfachlichen Pla- nung sind die Belange unter C.II.2.2.4 ausreichend gewürdigt worden. Auf die gemein- sam mit der oberen Forstbehörde getroffene Kompromisslösung zum Standort des Nist- kastens der Maßnahme M17 wird verwiesen. Es wird eine gemeinsame Vorortbegehung mit dem Sachsenforst und der Vorhabensträgerin erfolgen und der genaue Standort ab- gesprochen werden. Dies wird durch die Nebenbestimmung A.IV.14 sichergestellt.

Damit sind die entsprechenden forstrechtlichen Belange ausreichend gewürdigt und ste- hen der Umsetzung der Maßnahme nicht entgegen.

15 Vermessung

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung als zuständige Behörde für die Festpunktfelder des Freistaates Sach- sen vom 3. Juni 2024 stehen die Belange des amtlichen Vermessungswesens dem Vor- haben nicht entgegen.

Im Bereich der Baumaßnahme befinden sich gemäß der Mitteilung des Staatsbetriebes Geobasisinformation keine Raumbezugsfestpunkte und keine Höhenfestpunkte.

16 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Baurecht

Das beantragte Vorhaben steht nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde mit den Belangen der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung im Einklang. Diese Bewertung wird durch Aussagen der oberen Raumordnungsbehörde (Stellungnahme vom 29. Mai 2024) und des Planungsverbands Region Chemnitz (Stellungnahme vom 30. April 2024) gestützt, die beide keine Bedenken vorgebracht haben.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sind die Ziele der Raumordnung bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planun- gen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in den Raumordnungsplänen textlich und zeichnerisch festgelegt (§ 1 Abs. 1 ROG i. V. m. § 1 Abs. 2 SächsLPlG).

Landesentwicklungsplan

Für das Landesgebiet des Freistaates Sachsen sind im Landesentwicklungsplan (LEP) die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung und Entwicklung auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG). Derzeit gültiger LEP ist der Landesentwicklungsplan Sachsen 2013.

Das Vorhaben widerspricht nicht den raumordnerischen Grundsätzen und Zielen des Landesentwicklungsplans für den Freistaat Sachsen.

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Gemäß Grundsatz G 4.1.2.6 des Landesentwicklungsplanes Sachsen soll der Hochwas- serschutz Sachsens in den Flusseinzugsgebieten abgestimmt sowie durch eine effektive Kombination von Maßnahmen der Eigenvorsorge der potenziell Betroffenen und weiteren Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gewährleistet werden. Hierzu sol- len weitgehend das natürliche Wasserrückhaltevermögen genutzt, ein uneingeengter, gefahr- und schadloser Hochwasserabfluss, insbesondere in Siedlungsbereichen ge- währleistet sowie gefährdete Bereiche von Besiedlung freigehalten werden. Soweit dies nicht ausreicht, um Menschen, Infrastruktur oder bedeutende Sachwerte in vorhandenen Siedlungsbereichen vor Hochwasser zu schützen, sollen ergänzend Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes getroffen werden.

Insofern entspricht das Vorhaben den Vorgaben der Landesplanung.

Regionalplanung

Die Rahmensetzung des Landesentwicklungsplans wird in den Regionalplänen der regi- onalen Planungsverbände ausgestaltet und räumlich konkretisiert (§ 4 Abs. 1 SächsLPlG).

Beurteilungsgrundlage für das gegenständliche Vorhaben ist der Regionalplan Region Chemnitz, beschlossen durch Satzung des Planungsverbandes Region Chemnitz vom 20. Juni 2023 und genehmigt mit Bescheid vom 22. Februar 2024 durch das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung.

Entsprechend dem Grundsatz G 2.2.2.1 des Regionalplanes Region Chemnitz sind für eine wirksame Hochwasservorsorge insbesondere nachhaltige Formen der Flächennut- zung und Freiraumsicherung anzuwenden, bauliche Schutzvorkehrungen zu realisieren sowie das Gefahrenbewusstsein aktuell zu halten.

Im Jahr 2009 wurde ein Hochwasserschutzkonzept erarbeitet, in dessen Ergebnis die Ausweisung eines Plangebietes zur Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens stand, an dessen Standort und Ausdehnung sich die vorliegende Planung in Gestalt der

  1. Tektur orientiert.

Insofern entspricht das beantragte Vorhaben in den Ortslagen Berthelsdorf der Großen Kreisstadt Hainichen und Dittersbach der Stadt Frankenberg zunächst den raumordneri- schen, landes- und regionalplanerischen Vorgaben in vollem Umfang.

Jedoch soll für Maßnahmen an Gewässern, die einer Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG bedürfen, gemäß § 15 ROG i. V. m. § 1 der Raumordnungsverordnung (ROV) ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Davon ist im vorliegenden Fall aufgrund der Di- mension des Hochwasserrückhaltebeckens und der in der Genehmigungsplanung be- schriebenen überregionalen Wirkung auszugehen.

Gemäß § 16 Abs. 2 ROG kann von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden, wenn die Raumverträglichkeit der Planung anderweitig geprüft wird. Für das auf Grundlage der Hochwasserschutzkonzeption der Stadt Hainichen vorgese- hene Hochwasserrückhaltebecken an der „Kleinen Striegis“ wird ein Planfeststellungs- verfahren durchgeführt. Aufgrund der umfangreichen Trägerbeteiligung kann auch die Prüfung einer raumverträglichen Ausführung sichergestellt werden. Somit wurde nach Feststellung der oberen Raumordnungsbehörde der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 29. Mai 2024 von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ab- gesehen.

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Darüber hinaus ist festzustellen, dass für die raumordnerische Bewertung des Vorhabens Ziel Z 4.1.1.16 des Landesentwicklungsplanes 2013 (LEP 2013) in Verbindung mit der zeichnerischen Ausweisung des Vorranggebietes Arten- und Biotopschutz des Regional- plans Chemnitz entscheidungserheblich ist. Ziel Z 4.1.1.16 des LEP 2013 legt fest, dass in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz festzu- legen sind und ein großräumig übergreifender Biotopverbund zu sichern und als solcher zu kennzeichnen ist.

Das von der Planung für das Hochwasserrückhaltebecken betroffene Vorranggebiet ist Teil des Landschaftsschutzgebietes „Tal der Kleinen Striegis“ und berührt ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG. Das Vorranggebiet erstreckt sich entlang des Tals der „Kleinen Striegis“ und des „Eulenbaches“.

In Karte 1 – „Raumnutzung“ des Regionalplanes Region Chemnitz vom 20. Juni 2023 wurde für den Planbereich die Festlegung als Vorrang- und Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz sowie neu als Regionaler Grünzug vorgenommen.

Gemäß § 7 Abs. 3 ROG sind Vorranggebiete für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen und schließen andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nut- zungen nicht vereinbar sind. Die mit dem Regionalplan Region Chemnitz zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete sind gemäß § 3 Abs. 1 ROG Ziele der Raumordnung.

Regionale Grünzüge sind siedlungsnahe, zusammenhängende Bereiche des Freiraums mit unterschiedlichen ökologischen Funktionen oder naturnahen Erholungsmöglichkeiten. Regionale Grünzüge sind Ziele der Raumordnung.

Hinsichtlich der im Plangebiet betroffenen Ziele Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz sowie Regionaler Grünzug im Regionalplan Region Chemnitz ist festzustellen, dass diese Ziele der Raumordnung darstellen, welche gemäß § 4 Abs. 1 ROG als sonstige Erfordernisse der Raumordnung bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu be- rücksichtigen sind.

Sollte sich nun aus dem geplanten Hochwasserrückhaltebecken und den genannten Zie- len der Raumordnung ein Zielkonflikt ergeben, hätte die Raumordnungsbehörde ggf. die Zulassung von Zielabweichungen nach § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 16 SächsLPlG zu prüfen.

Für diese stellte sich die Frage, ob ein klassischer Zielkonflikt vorliegt.

Durch die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens entstehen baubedingte Verän- derungen im Gelände. Wertminderungen ökologischer Natur sind insbesondere durch den von Gehölzen freizuhaltenden Damm, die technische Ufergestaltung und einige Ver- siegelungsbereiche zu erwarten. Auch wird das Biotop entlang der Kleinen Striegis im Bereich des Dammbauwerks beeinträchtigt, welches eine Ausweisungsgrundlage für die regionalplanerische Festlegung „Arten- und Biotopschutz“ war und was mit der Festle- gung „Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz“ im Regionalplan Region Chemnitz zuzüg- lich der Neuausweisung „Regionaler Grünzug“ fortgeschrieben worden ist.

Auf der anderen Seite ist jedoch in der Planung in Gestalt der 1. Tektur ein umfangreiches Kompensationskonzept vorgesehen, welches dem Grundsatz des generellen Ver- schlechterungsverbots unter der Maßgabe folgt, dass Eingriffe in Biotope durch die Her- stellung gleichartiger Biotope in räumlicher Nähe kompensiert werden. Durch die Ein- griffskompensation, die bis hin zum Einbau von fledermausrelevanten Gehölzstrukturen reicht, wird die ökologische Wertigkeit des Biotopverbunds erhalten, wodurch eine erheb-

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liche Beeinträchtigung der entlang der „Kleinen Striegis“ festgelegten Vorrang- und Vor- behaltsgebiete nicht zu erwarten ist. Unterstrichen wird diese Einschätzung auch im Rah- men von Planänderungen in der vorliegenden 1. Tektur in Form einer Verkürzung des Eingriffsumfangs südlich des geplanten Dammbauwerkes, des Verzichts auf bauzeitliche Verrohrungen im Bereich Betonplattenbrücke und Durchlassbauwerk und der grundle- genden Überarbeitung der Umweltplanung einschließlich zusätzlicher Maßnahmen, un- ter anderem Pflanzmaßnahmen südöstlich des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens.

Bezüglich des erstmals in Karte 1 – „Raumnutzung“ des Regionalplans Region Chemnitz festgelegten Regionalen Grünzugs ist festzustellen, dass Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes in aller Regel nicht in Konflikt mit dieser regionalplanerischen Fest- legung stehen.

Unter der Voraussetzung, dass die in den Planunterlagen in Gestalt der vorliegenden

  1. Tektur festgelegten Maßnahmen stringent umgesetzt werden, entspricht nach Fest- stellung der oberen Raumordnungsbehörde der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 29. Mai 2024 das beantragte Vorhaben den raumordnerischen, landes- und regio- nalplanerischen Vorgaben. Dieser Feststellung schließt sich die Planfeststellungsbe- hörde an.

Dies begründet sich daraus, weil die Hochwasserschutzmaßnahme in eine ganze Reihe von Kompensationsmaßnahmen eingebettet ist, die die Gewähr dafür bieten, dass ein Zielkonflikt zwischen der beabsichtigten Nutzung als Hochwasserrückhaltebeckens in Form eines Trockenbeckens und der regionalplanerischen Festlegung als Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz bzw. Regionaler Grünzug des Regionalplans Region Chemnitz nicht vorliegt. Somit ist nach Feststellung der oberen Raumordnungsbehörde der Lan- desdirektion Sachsen mit Schreiben vom 29. Mai 2024 im vorliegenden Fall die Durch- führung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 16 SächsLPlG entbehrlich gewesen.

In Bezugnahme auf die Feststellung des Planungsverbandes Region Chemnitz mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 und 30. April 2024 wird der im Erläuterungsbericht (Kap. 5.1) der Planunterlage dargelegte Umstand korrigiert, dass das Hochwasserrückhaltebe- cken „Kleine Striegis“ als Hochwasserrückhaltebecken im Regionalplan Region Chemnitz ausgewiesen sei. Dieser Sachverhalt ist falsch, wurde in der fachlichen Prüfung aller- dings bereits berücksichtigt.

Baurecht

Dem Gesamtvorhaben stehen keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben sich dahingehend keine Hinweise ergeben.

Für die Hochwasserschutzanlage wurde die Vereinbarkeit des Vorhabens hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der fachtechnischen Prüfung unter Be- rücksichtigung der getroffenen Nebenbestimmungen festgestellt. Nach § 60 Satz 1 Nr. 1 SächsBO bedarf die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage keiner Zulassung nach der Sächsischen Bauordnung, da es dabei sich um eine nach anderen Rechtsvorschrif- ten zulassungsbedürftige Anlage in oder an oberirdischen Gewässern sowie Anlage, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dient, handelt.

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17 Anerkannte Naturschutzvereinigungen (Grüne Liga Sachsen e. V., NABU Lan- desverband Sachsen e. V., Naturschutzverband Sachsen e. V.)

Die anerkannten Naturschutzvereinigungen Grüne Liga Sachsen e. V., NABU Landes- verband Sachsen e. V. und der Naturschutzverband Sachsen e. V. haben mit gleichlau- tenden Einwendungen mit Schreiben vom 27. Oktober 2021, 1. November 2021 und 28. Oktober 2021 Einwendungen zur Ausgangsplanung erhoben.

Das Vorhaben wurde in der damaligen Planausführung abgelehnt.

Hierbei wurde sich zunächst gegen die Maßnahme als Ganzes gewandt mit der Begrün- dung, dass nur ein Schutz gegen Hochwässer, die statistisch alle 30 Jahre auftreten, geplant sei und die zurückgehaltene Wassermenge nach neun Stunden innerhalb eines Tages wieder abgelassen werden würde. Dahingehend sei es praktikabler, einzelne Hochwasserschutzmaßnahmen innerorts zu planen und umzusetzen. Außerdem sei eine Gefahr für Leib und Leben nur für die Fauna im Vorhabensgebiet und nicht für die Bevöl- kerung zu erwarten. Es wurde angeregt, zahlreiche kleine Maßnahmen des vorbeugen- den Hochwasserschutzes dezentral zu etablieren.

Darüber hinaus sei der naturnahe Talauenbereich der Kleinen Striegis aufgrund seines Strukturreichtums und weitgehenden Störungsarmut ökologisch besonders wertvoll. Es sei im Erläuterungsbericht verkannt worden, dass ein Hochwasserrückhaltebecken keine neuen Überschwemmungsgebiete erschafft. Dahingehend sei auch das naturschutz- rechtliche Eingriffsvermeidungs- bzw. –minimierungsgebot unzulässig zurückgestellt worden. Insbesondere sei Grunderwerb den naturschutzfachlichen Gesichtspunkten un- zulässig bevorzugt worden.

Hinsichtlich des Planungsortes des Hochwasserrückhaltebeckens soll dieser wenn über- haupt, dann so ortsnah wie möglich eingeordnet werden, um besonders naturnahe Fließ- gewässerabschnitte der Kleinen Striegis mit seinen Mäandern vom Stauregime und lau- fenden Unterhaltungsmaßnahmen möglichst nicht zu beeinträchtigen.

Durch die Errichtung eines technischen Bauwerks seien erhebliche Störungen verbunden und eine dauerhafte Beeinträchtigung des Plangebietes einschließlich des Biotop- und Artenpotentials. Die Ausgleichsmaßnahmen sollen die Eingriffe nicht ausreichend kom- pensieren. Darüber hinaus werde ein Biotop nach § 30 Abs. 2 BNatSchG zerstört und eine Ausnahme nach Abs. 3 der Vorschrift sei fachlich nicht ausreichend untersetzt und fachlich fehlerhaft.

Nicht zuletzt sei eine Auswirkung bis in das FFH-Gebiet „Striegistäler“ insbesondere mit einer kumulierenden Wirkung mit dem Bau des Striegistalradweges gegeben und nicht ausreichend betrachtet.

Gegen die überarbeitete 1. Tektur vom 25. März 2024, welche im Zeitraum vom 2. Ap- ril 2024 bis einschließlich 2. Mai 2024 in der Stadt Hainichen sowie in der Stadt Franken- berg zur allgemeinen Einsicht ausgelegen hat, wurden keine Einwendungen erhoben.

In der Tekturfassung gab es insbesondere Ergänzungen und Korrekturen in der Betrach- tung der gesetzlich geschützten Biotope sowie eine komplette Überarbeitung der Ein- griffs- und Ausgleichsbilanzierung. Die Berechnung der vorhabensbedingten Versiege- lung und der dadurch notwendigen Kompensation durch eine Entsiegelungsmaßnahme mittels Ökopunkte wurde außerdem überarbeitet.

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Für eine notwendige Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 6 SächsNatschG wurden neu erarbeitete Pflanzmaßnahmen (Maßnahme M9) in das Verfahren aufgenommen.

Weiterhin sind neue landschaftspflegerische sowie Artenschutzmaßnahmen eingearbei- tet worden. Dies betrifft Maßnahmen zur Festlegung von Schonzeiten (M12), Gewährung der ökologischen Durchgängigkeit der Kleinen Striegis während der Baumaßnahme (M13), die Umwandlung des Überflutungsbereichs von Ackerflächen zu Wiesen (M14), die zeitliche Begrenzung von Gehölzfällungen (M16) und die angesprochene Maßnahme M9 zum Ausgleich der Beeinträchtigung eines bestehenden Biotops. Nicht zuletzt ist die Begründung für die Standortwahl ergänzt worden, wobei nunmehr auch die naturschutz- fachlichen Belange berücksichtigt worden sind.

Mit der nun vorliegenden Planung in Gestalt der 1. Tektur sind die von den anerkannten Naturschutzvereinigungen angesprochenen Defizite einer ausreichenden und gesetzes- konformen Verbesserung zugeführt worden. Im Übrigen sind die Einwendungen zurück- zuweisen.

Soweit in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass mit dem geplanten Hoch- wasserrückhaltebecken das Wasserregime der Kleinen Striegis bis ins FFH-Gebiet hin- ein nachhaltig und erheblich beeinträchtigt wird, weil größere Hochwasserereignisse, die wesentlich für die ständige Neuanlage von wertgebenden Fließgewässerstrukturen sind, ausgeschlossen werden, ist diesem Einwand zu entgegnen, dass ein Einstau erst ab einem Abfluss von 12,75 m³/s (HQ ) erfolgt und dadurch die vorhandenen Überschwem- 20 mungsgebiete bis zu diesem Abfluss weiterhin bestehen und die hierdurch zyklisch tem- porär beaufschlagten Feuchtgebiete somit erhalten bleiben. Das Abflussregime führt nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskom- ponenten.

Hinsichtlich der Maßnahme als Ganzes verweisen wir auf die Ausführungen zur Plan- rechtfertigung, insbesondere beschrieben unter C.I.7. Die hier vorliegende Planung stellt einen erforderlichen Schutz und damit das mildeste Mittel für einen wirksamen Hochwas- serschutz eines HQ dar. Freilich stellt bei der Abwägung der verschiedenen Schutzgü- 100 ter das Leib und Leben der Menschen eine erhebliche Bedeutung dar, die auch ihre not- wendige Berücksichtigung gefunden hat.

In der Planung in Gestalt der 1. Tektur ist nunmehr ein umfangreiches Kompensations- konzept vorgesehen, welches auch die Eingriffe in Biotope durch die Herstellung gleich- artiger Biotope in räumlicher Nähe kompensiert. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter C.II.2.5 verwiesen. Eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 6 SächsNatSchG konnte demnach zugelassen werden. Das Vorhaben steht in keinen kumulierenden Zusammenhang mit dem Striegistalradweg. Zur Eingriffs- und Aus- gleichsbilanzierung verweisen wir auf die Ausführungen zum Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG unter C.II.2.2, zur Betrachtung von Natura 2000 Gebieten auf C.II.2.3 und zum Artenschutz auf die Ausführungen unter C.II.2.4.

18 Landratsamt Mittelsachsen

Die Gesamtstellungnahmen des Landratsamtes Mittelsachsen vom 1. November 2021 zur Ursprungsplanung und vom 28. Mai 2024 zur 1. Tektur sind in diesem Beschluss an geeigneter Stelle insbesondere zur Wasserwirtschaft unter C.II.1 und zum Abfall, Altlas- ten und Bodenschutz unter C.II. 4 berücksichtigt und eingearbeitet worden. Insbesondere wurden Nebenbestimmungen und Hinweise erlassen. Angesprochene Klarstellungen der Planunterlage wurden eingearbeitet und korrigiert berücksichtigt. Die erfolgten Hinweise

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zum Gefälleausgleich im Bereich des Sohlabsturzes Ö2 sind als Hinweise unter D.II auf- genommen worden.

19 Private Belange / Eigentum

Durch das Vorhaben wird fremdes Eigentum in Anspruch genommen. Das Maß der In- anspruchnahme, d. h. die vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme und die Größe der benötigten Flächen, ist in den genehmigten Grunderwerbsunterlagen (Grund- erwerbsplan und Grundstücksverzeichnis) dargestellt.

Die durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen entstehenden Auswirkun- gen auf das Grundeigentum (vorübergehend in Anspruch zu nehmende Flächen, dau- ernd zu beschränkende Flächen, zu erwerbende Flächen) zählen zu den abwägungser- heblichen Belangen. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorgabe des § 101 Abs. 1 Satz 2 SächsWG, wonach Enteignungen zur Errichtung von Hochwasserschutzanlagen not- wendig sein müssen, sowie unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG, muss das Vorhaben geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

Eine unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten mildere Variante der Vorhabenreali- sierung, also eine, die weniger Grundstücksflächen Dritter in Anspruch nimmt, drängt sich der Planfeststellungsbehörde nicht auf. Aus den bereits dargelegten Gründen ist das planfestgestellte Vorhaben einschließlich des hierfür konkret vorgesehenen und geneh- migten landschaftspflegerischen Ausgleichskonzeptes zum Wohle der Allgemeinheit er- forderlich. Das bedeutet zugleich, dass der damit verbundene Flächenbedarf auf Grund- stücke Dritter in dem in den planfestgestellten Unterlagen dargestellten Ausmaß notwen- dig ist. Die Belange privater Betroffener, insbesondere wegen des Eingriffs in das Eigen- tum, wurden von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewürdigt. Durch die 1. Tektur wurden Flächeninanspruchnahmen angepasst. Alle eigen- tumsrechtlichen Belange wurden in die Abwägung eingestellt. Sie sind nicht in dem Maße betroffen, dass ein Absehen von dem Vorhaben erforderlich wäre. Ohne die Inanspruch- nahme privater Grundstücksflächen wäre die Realisierung des vorliegenden Hochwas- serschutzvorhabens nicht möglich. Unter Berücksichtigung der Belange des öffentlichen Hochwasserschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes und der privaten Inte- ressen an der uneingeschränkten Erhaltung und Nutzungsmöglichkeit ihres Eigentums, bewertet die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis das Interesse an der geplanten Um- setzung des Hochwasserschutzvorhabens höher. Die eigentumsrechtlichen Nachteile privater Dritter sind im Allgemeinwohlinteresse hinzunehmen.

Für die Grundstücke, die im Grundstücksverzeichnis als von einem Grunderwerb betrof- fen ausgewiesen sind, besitzt der Planfeststellungsbeschluss eine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 71 WHG), d. h. er lässt zwar den Rechtsentzug an Grund und Boden dem Grunde nach zu, regelt aber den Rechtsübergang als solchen nicht. Dieser sowie die Festlegung eventueller Entschädigungen in Land oder Geld bleiben den sich anschlie- ßenden Grunderwerbsverhandlungen zwischen der Vorhabensträgerin und den Eigentü- mern vorbehalten. Sofern keine Einigung gelingt, entscheidet die Enteignungsbehörde. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird lediglich über die Zulässigkeit der Grundstück- sinanspruchnahme dem Grunde nach entschieden. Der eigentliche Besitz- und Eigen- tumsübergang sowie eventuelle Entschädigungen werden im Rahmen des Planfeststel- lungsverfahrens dagegen nicht geregelt.

Die Planfeststellungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der zugunsten der privaten Betroffenen durchgeführten Umplanungen, der durch die Vorhabensträgerin gemachten Zusagen gegenüber den privaten Betroffenen und der in diesem Beschluss vorgesehe-

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nen Nebenbestimmungen zu der Überzeugung, dass die Belange von Grundstücksei- gentümern, Pächtern und sonstigen Rechteinhabern dem Vorhaben nicht entgegenste- hen. Bezüglich der vorgebrachten Einwendungen wird auf die nachfolgende Prüfung der Einwendungen verwiesen.

Aus Datenschutzgründen wurden die Namen natürlicher und juristischer Personen ano- nymisiert. Die Einwendungen werden nachfolgend unter der im Rahmen des Verfahrens vergebenen laufenden Einwendernummer abgehandelt. Den einzelnen Einwendern wird mit der Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses ihre jeweilige Einwendernummer mitgeteilt.

Einwendung Nr. 1

Der Einwender hat zur Niederschrift bei der Große Kreisstadt Hainichen fristgerecht am 28. Mai 2024 zulässige Einwendungen zur 1. Tekturplanung erhoben.

Der Einwender möchte die Garantie haben, dass der Auslauf der Grundstücksentwässe- rung in die Kleine Striegis beim Umbau der Sohlgleite Ö3 frei bleibt und weiterhin dauer- haft funktioniert.

Nach Prüfung der Planunterlage durch das verantwortliche Planungsbüro wurde bestätigt, dass die Grundstücksentwässerung des Einwenders in die Kleine Striegis im Bereich der Sohlgleite Ö3 nicht beeinträchtigt wird. Die Bedenken konnten damit ausgeräumt werden und der Einwendung wurde abgeholfen.

Zusammenfassung

Für die wasserrechtliche Planfeststellung gelten gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG die Vorschriften der §§ 72 bis 78 VwVfG. Hiernach steht der Planfeststellungsbe- hörde zwar grundsätzlich eine planerische Gestaltungsfreiheit zu, jedoch fordert das Rechtsstaatsprinzip als Schranke dieser Freiheit das Abwägungsgebot. Dieses gebietet, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und un- tereinander gerecht abzuwägen. Es zielt auf einen verhältnismäßigen Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ab (vgl. Neumann/Külmann in Stelkens/Bonk/Sachse, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 74 Rn. 54).

In Sachsen gelten bei Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanla- gen die besonderen Verfahrensvorschriften des § 83 SächsWG. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist ein Planfeststellungsbeschluss dann zu erteilen, wenn der Errichtung und dem Betrieb der öffentlichen Hochwasserschutzanlage keine öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung, welche keine Abwägung zulässt. Der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens steht weder zwingendes Recht noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, wes- halb § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG einschlägig ist.

Die Maßnahmen Ö2 und Ö3 stellen Maßnahmen des Hochwasserschutzes und einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG dar, betreffen aber nicht die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage. Insofern gel- ten die besonderen Verfahrensvorschriften des § 83 SächsWG für diese Gewässeraus- baumaßnahme nicht. Es muss daher im Rahmen einer Abwägung entschieden werden.

Im Ergebnis der Abwägung ist dem Vorhaben Vorrang gegenüber den beeinträchtigten Belangen einzuräumen.

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Für das Vorhaben sprechen Gründe des Allgemeinwohls, die ihre Grundlage im Ziel des Hochwasserschutzes finden. Das Vorhaben ist nach Auffassung der Planfeststellungs- behörde geeignet und erforderlich, um die Planungsziele des Hochwasserschutzes zu erreichen.

Den für die Ersatzmaßnahmen streitenden Gemeinwohlbelangen wird im Rahmen der Abwägung mehr Gewicht zugemessen als den privaten Belangen. Maßgeblich ist dabei die Zielstellung des Gesamtvorhabens, die Allgemeinheit vor Schäden an Leben, Ge- sundheit und Sachwerten infolge hochwasserbedingter Überflutungen zu schützen. Da die Ersatzmaßnahme integraler Bestandteil des Hochwasserschutzvorhabens ist, dient auch sie diesem Ziel.

Für das Gesamtvorhaben sprechen die Belange der öffentlichen Sicherheit und des Hochwasserschutzes, denn mit Umsetzung des Gesamtvorhabens kann ein zuverlässi- ger Hochwasserschutz erreicht werden. Insofern handelt es sich um sehr gewichtige Be- lange, die mit dem Gesamtvorhaben verfolgt werden. Nach Auffassung der Planfeststel- lungsbehörde ist das Gesamtvorhaben gerechtfertigt und erforderlich, um die Planungs- ziele zu erreichen. Es wird als zweckmäßig erachtet, erfüllt die wasserfachlichen Vorga- ben sowie die der Wasserrahmenrichtlinie und ist auch mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar.

Sofortige Vollziehbarkeit

Für diesen Planfeststellungsbeschluss ist die sofortige Vollziehung im öffentlichen Inte- resse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet worden.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Fällen.

Die sofortige Vollziehbarkeit für die Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzan- lage ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 83 Abs. 4 SächsWG. Danach hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmi- gung für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage keine aufschiebende Wirkung. Für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens gilt dementsprechend die Regelung des § 83 Abs. 4 SächsWG.

Nicht von § 83 Abs. 4 SächsWG erfasst sind jedoch sonstige Gewässerausbautatbe- stände. Da sich die gesetzliche Regelung des § 83 Abs. 4 SächsWG demzufolge nicht auf die Maßnahmen Ö2 und Ö3 erstreckt, ist für den Planänderungsbeschluss die sofor- tige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Ergebnis einer Interessen- abwägung angeordnet worden. An der sofortigen Durchführung des Vorhabens besteht ein besonderes öffentliches Interesse, da Gründe gegeben sind, die es erfordern, den Verwaltungsakt im Interesse des Allgemeinwohls ohne Zeitverzug zu vollziehen.

Zwar handelt es sich bei den Maßnahmen Ö2 und Ö3 um Hochwasserschutzmaßnah- men und Maßnahmen zur Erhöhung der Durchgängigkeit, welche selbst einen zulas- sungsbedürftigen Gewässerausbau darstellen. Sie sind jedoch untrennbarer Bestandteil des Hochwasserschutzvorhabens als Ganzes, da sie die Zulassungsfähigkeit des Plans für den Neubau des Hochwasserrückhaltebeckens gewährleisten.

Die Planfeststellungsbehörde hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollzie- hung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung be- sonderes Gewicht zugemessen. Dahinter musste das öffentliche und/oder private Inte- resse an der aufschiebenden Wirkung etwaiger Anfechtungsklagen zurücktreten (§ 80

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Abs. 3 Satz 1 VwGO). Maßgebend hierfür war, dass eine zügige Realisierung des Hoch- wasserschutzvorhabens nicht gewährleistet werden könnte, wenn die sofortige Vollzie- hung nicht angeordnet würde. Dies wäre jedoch in Anbetracht der drohenden Gefahren infolge hochwasserbedingter Überflutungen nicht hinzunehmen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geeignet, die zeitnahe Umsetzung eines wirksamen Hochwasserschutzes zu gewährleisten. Sie ist auch erforderlich. Mildere und gleich wirksame Mittel stehen nicht zur Verfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollzie- hung ist überdies angemessen. Aus der sofortigen Umsetzung der Ersatzmaßnahme ent- stehen eventuellen Klägern keine irreversiblen Schäden.

Nach Abwägung der Allgemeinwohlinteressen an der sofortigen Durchführung des Vor- habens gegenüber den Interessen Einzelner, gebührt ersteren deutlich der Vorzug.

Kostenentscheidung

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 und 13 Abs. 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG), wonach grundsätzlich derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, welcher die Amtshandlung veranlasst hat. Dies ist vorliegend die Stadt Hainichen als Vorhabensträgerin.

Die Verwaltungskostenpflicht und die Höhe der Verwaltungsgebühren ergeben sich ge- mäß § 3 Abs. 1 SächsVwKG aus dem Kostenverzeichnis. Nach der Tarifstelle 1.4. der laufenden Nr. 100 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) wer- den, wenn eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich der Erfül- lung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung dient, keine Kosten erhoben. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 SächsWG stellen die Planung, die Errichtung, der Betrieb und die Unter- haltung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen eine öffentlich-rechtliche Verpflich- tung dar. Somit sind für diesen Beschluss keine Kosten zu erheben.

D Hinweise

Allgemeine Hinweise

  1. Offensichtliche Unrichtigkeiten dieses Beschlusses (z. B. Schreibfehler, Rechen- fehler) können durch die Planfeststellungsbehörde jederzeit berichtigt werden. Bei berechtigtem Interesse eines von der Planfeststellung Betroffenen ist die Planfest- stellungsbehörde zur Berichtigung verpflichtet, ohne dass es hierzu jeweils der Er- hebung einer Klage bedarf (vgl. § 42 VwVfG).

  2. Die Einhaltung der Nebenbestimmungen dieses Bescheids obliegt der Vorhabens- trägerin. Die Einhaltung der jeweiligen Nebenbestimmungen ist der Landesdirek- tion Sachsen unaufgefordert nachzuweisen bzw. ggf. auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.

  3. Dieser Planfeststellungsbeschluss regelt weder den Rechtsübergang der im Grunderwerbsverzeichnis aufgeführten Grundstücke als solchen, noch die damit verbundenen Fragen wie beispielsweise die Höhe der Entschädigung. Soweit eine einvernehmliche Klärung zwischen der Vorhabensträgerin und den Betroffenen in den sich an diesen Beschluss anschließenden Grunderwerbsverhandlungen schei- tern sollte, erfolgt die Regelung solcher Fragen in gesonderten Enteignungs- und/o- der Entschädigungsverfahren.

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Hinweise zur Wasserwirtschaft

Auf Hinweis der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen ist zu prüfen, ob der Gefälleausgleich im Bereich des Sohlabsturzes Ö2 überwiegend nach unterstrom erfolgen kann. Dabei sollte die fließlinke Ufermauer bis zur nächs- ten Brücke zurückgebaut und durch eine naturnah gesicherte Böschung ersetzt werden, inkl. Anpflanzung standortgerechter Gehölze. Es sollte ebenso geprüft werden, ob der Gefälleausgleich über eine längere Strecke erfolgen kann, als bis- her geplant, sodass die Ausbildung technisch gestalteter Beckenstrukturen entfal- len kann. Die Lenkung der Strömung in den Kurvenbereichen könnte dabei durch Einbringen von Sohlgrundlenkbuhnen vor den Prallhängen erfolgen.

Da dieser Vorschlag möglicherweise wesentliche Änderungen der Ausführung mit sich führen könnte, ist vor Ausführung mit der Planfeststellungsbehörde (Referat 46 der Landesdirektion Sachsen) abzustimmen, ob eine Planänderung hierzu notwen- dig ist.

Hinweise zur Fischerei

Die Bauarbeiten dürfen nach § 14 Abs. 2 SächsFischVO nicht innerhalb der Fisch- schonzeiten durchgeführt werden.

Ausnahmen dürfen nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO nur zugelassen werden, wenn der Fischbestand nicht gefährdet wird und die Fischdurchgängigkeit gesichert ist oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Um eine Ausnahme nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO erteilen zu können, sind geeignete Maßnahmen des Fischschutzes nachvollziehbar darzustellen und umzu- setzen.

Die allgemeine Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von direkten Schädigungen der aquatischen Fauna und der Gewässer ist bei allen Arbeiten zu beachten.

Zur Vermeidung von direkten Schädigungen der aquatischen Fauna ist besondere Sorgfalt beim Umgang mit fischschädigenden Bau- und Hilfsstoffen (Öle u. ä.) er- forderlich, Einträge in das Gewässer sind durch entsprechende Technologien aus- zuschließen.

Die Befahrung des Gewässerbetts mit technischem Gerät ist bei dem Vorhaben auf das unbedingt erforderliche Minimum zu reduzieren. Primär sollte die Maßnah- menumsetzung vom Ufer aus durchgeführt werden. Sind Gewässerbefahrungen unumgänglich, ist zum Schutz der Gewässersohle eine Baustraße einzurichten. Dies kann u. a. mit Hilfe von Betonplatten als Baustraße bzw. Arbeitsplattform aus- geführt werden.

Die Herstellung, Einrichtung und Betrieb der Wasserhaltung (Big Bags, Sandsäcke etc.) hat so zu erfolgen, dass kein zusätzlicher Sedimenteintrag stattfindet und es zu keinen großflächigen, andauernden Abschwemmungen in das Fließgewässer kommt. Kommen Pumpen-sümpfe zum Trockenhalten der Baugrube zum Einsatz, sind diese mit entsprechenden Filtersystemen auszustatten.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Antragstellung nach § 14 Abs. 3 Sächs- FischVO aussagekräftige und beurteilungsfähige Unterlagen vorzulegen sind:

  1. Antragsteller,

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  1. Antragszeitraum,

  2. Baubeschreibung für den Antragszeitraum,

  3. Übersichtslageplan / räumliche Ausdehnung der Maßnahmen,

  4. Kopie der wasserrechtlichen Genehmigung,

  5. Darstellung der Art und Weise der Wasserhaltung, Baustraßen, Zufahrten zum bzw. ins Gewässer sowie deren Einbringen und Entnahme insbeson- dere unter Beachtung der Schutzbedürftigkeit der aquatischen Fauna,

  6. vorgesehene Schutzmaßnahmen (Fischschutz, Gewässerschutz, Erhalt der ökologischen Durchgängigkeit, Prüfung der Notwendigkeit einer Ber- gung der Fische aus dem Baustellenbereich).

Sollte eine, die fischereifachlichen Anforderungen ausreichend erfüllende Antrag- stellung nicht möglich sein, dann empfiehlt sich die Einbeziehung von externen, fischereifachlichen Sachverstand.

Hinweise zum Abfall, Altlasten- und Bodenschutz

  1. Werden Böden in nassem Zustand befahren, bearbeitet oder abgetragen, ist eine langfristige Verdichtung mit nachfolgender Staunässe unvermeidlich. Mit abneh- mendem Wassergehalt nehmen die Stabilität und die Tragfähigkeit des Bodens stark zu. Trockene Böden können daher relativ hohe Druckbelastungen aushalten. Die Bearbeitung von Böden sollte sich daher an der Bodenfeuchte orientieren (vgl. DIN 19731 und DIN 18915).

  2. Ggf. auszubauender Ober- und Unterboden müssen auf getrennten Depots zwi- schengelagert werden. Nach DIN 19731 und DIN 18915 ist Bodenmaterial von un- terschiedlicher Qualität (z. B. humoses Oberbodenmaterial und nicht humoses Ma- terial) sowohl beim Ausbau als auch bei der Lagerung getrennt zu halten. Fremd- materialien oder Bauabfälle dürfen nicht auf den Bodendepots gelagert oder einge- mischt werden.

  3. Im Baugebiet befinden sich Bereiche mit einer hohen Erosionsgefährdung, d. h. der Oberboden auf den angrenzenden Flächen ist – geländemorphologisch und bo- denphysikalisch bedingt – bei Starkniederschlägen/Oberflächenwasseranfall/Ab- lauf – einer erhöhten Erosionsgefahr ausgesetzt. Zumindest ist eine erosive Wir- kung dieser Wässer zu besorgen. Schlussfolgernd sollen daher bei allen Erdbau- bzw. Erschließungsarbeiten bereits planungsseitig entsprechende Schutzmaßnah- men berücksichtigt werden. Die genaue Lage der erosionsgefährdeten Gebiete können dem Fachinformationssystem Boden (FIS Boden) unter https://www.bo- den.sachsen.de/erosionsgefahrdungskarten-19346.html entnommen werden.

Geologie

Es wird empfohlen, in der weiteren Planung einen Qualitätssicherungsplan für alle Erd- und Grundbaumaßnahmen aufzustellen. Dabei sollten die Bodeneigenschaf- ten vor Baubeginn und baubegleitend durch Qualitätssicherungsprüfungen nach- gewiesen werden.

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Hinweise Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie:

  1. Referat Hydrogeologie

Zu Erläuterungsbericht, Abs. 4.4.1.2.1 Dammkörper, S. 76:

Es wird ausgeführt, dass sich die Dammaufstandsfläche im Bereich des Franken- berger Zwischengebirges befindet. Nach GK50 und auch entsprechend den Er- kundungsergebnissen der geotechnischen Hauptuntersuchung befindet sich der Planungsstandort jedoch im Bereich des nordöstlichen Ausläufers des Erzge- birge-Beckens (Rotliegend) hier angrenzend an das Hainichen-Becken (Karbon), das mit Frühmolasse des Karbons (Vise III) gefüllt ist.

In Auswertung des komplexen Archiv- und Datenbestandes streichen im Pla- nungsbereich der Vorzugsvariante, Sedimentgesteine der Härtensdorf-Formation des Unterrotliegend aus, die den Unterkarbon-Sedimentiten der Hainichen-Sub- gruppe (Frühmolasse) diskordant auflagern und deren Basis das variszisch gefal- tete Basement des Frankenberger Zwischengebirges erosiv überlagert. Östlich der Kleinen Striegis streichen im Planungsbereich teils Rotliegend-Klastite, teils die Karbon-Gesteine, dann störungsbedingt versetzt, aus. Die Kleine Striegis zeichnet hier vermutlich eine intramontane Störung (Rotliegend/Karbon) nach. Die während der Erkundungsarbeiten erbohrten Sedimentgesteine werden kor- rekterweise (siehe Kernbohrungen) sowohl dem Rotliegend (hier Härtensdorf- Formation), als auch dem Karbon (Frühmolasse der Hainichen-Subgruppe) zuge- ordnet. Das Grundgebirge wurde demnach in keiner der Bohrungen angetroffen. Gemäß der Darstellung Abb. 2 S. 19 befinden sich alle „Planungsachsen“ im Be- reich der Rotliegend-Klastite.

Zu Geotechnischer Bericht, Abs. 6.1 Geologisch-tektonische Situation, S. 21:

Zitat: „Die Sedimentgesteine der Härtensdorf-Formation… und der Hainichen- Formation und die darunter im Liegenden anzutreffenden kristallinen Gesteine aus dem Karbon….“

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesteine des Karbon keine kristallinen Ge- steine darstellen. Sie enthalten dieses lediglich regelmäßig im Geröllbestand der Klastite. Eine Grauwacke ist ein klastisches Gestein (Sandstein), welches(r) einen hohen Anteil an Feldspat aufweist. Bei den Karbon-Sedimentgesteinen handelt es sich um diagenetisch verfestigte (hoher Überlagerungsdruck) Molassegesteine („Abtragungsschutt“ der Grundgebirge), hier speziell die sogenannte Frühmo- lasse.

Zu Geotechnischer Bericht, Anlage 4, Ausbau der GWM:

Die GWM 1/2016 und 2/2016 weisen sehr lange Filterbereiche aus (10 m bzw. 5 m). GWM 3/2016 erzeugt einen hydraulischen Kurzschluss zwischen quartärem (Lockergestein) GWL und Rotliegend (Festgestein). Insbesondere die GWM 3/2016 sollte dahingehend geprüft werden, da der Ausbau geeignet ist, Stoffe in die Tiefe zu verfrachten.

  1. Referat Ingenieurgeologie

Aktualisierung und Ergänzung Baugrundgutachten:

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Im Rahmen der weiteren Planung soll laut Erläuterungsbericht, Abschnitt „3.5 Ge- ologische, bodenkundliche, hydrogeologische Verhältnisse“ das vorhandene Baugrundgutachten unter Beachtung der Ersatzbaustoffverordnung aktualisiert werden. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für die zu ertüchtigende Betonplattenbrücke, welche die Baustraße und den späteren Be- treiberweg über die Kleine Striegis überführt, noch Baugrund-Bemessungskenn- werte für Mikropfähle zu ermitteln sind (siehe auch Anforderungen der statischen Berechnung Brücke Wirtschaftsweg in Ordner 5 Register 4.7, Seite 6 und 9). Da- für werden ausreichend tiefe Baugrundaufschlüsse aus Baugrundbohrungen und Rammsondierungen bis in die maßgebenden Baugrundschichten unter die Pfahl- sohle der 7 m tiefen Mikropfähle notwendig.

Zu Ordner 5, Register „4.7 Statische Berechnung Brücke Wirtschaftsweg“:

Aus ingenieurgeologischer Sicht wird empfohlen, die o. g. statische Berech- nung/Entwurfsstatik hinsichtlich des zugrunde gelegten maßgebenden Baugrund- profiles „BK1/2016“ zu überprüfen. Wie aus dem Lageplan der Entwurfsstatik auf Seite 7 (unten) ersichtlich wird, befindet sich als nächst gelegener Baugrundauf- schluss zur Brücke Wirtschaftsweg der Aufschluss BS 1/2015 (Ansatzhöhe 326,86 m NHN, Bohrtiefe 4,0 m) in ca. 53 m Entfernung zum Bauwerk. Die Ent- wurfsstatik zitiert allerdings als maßgebendes Profil der Baugrundschichtung BK 1/2016 aus ca. 330 m Entfernung. Wir empfehlen eine planungsseitige Prüfung und Korrektur.

Hinweise Archäologie

  1. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Landesamt für Archäologie wird emp- fohlen.

  2. Die Vorhabensträgerin wird gemäß § 14 Abs. 3 SächsDSchG im Rahmen des Zu- mutbaren an den Kosten der archäologischen Ausgrabungen, der konservatori- schen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde beteiligt. Das Lan- desamt für Archäologie hat mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 das Ermessen im Sinne des § 14 Abs. 3 SächsDSchG ausgeübt.

  3. Der zeitliche und finanzielle Rahmen der Ausgrabung sowie das Vorgehen werden in einer zwischen der Vorhabensträgerin und dem Landesamt für Archäologie ab- zuschließenden Vereinbarung verbindlich festgehalten. Zum Abschluss einer Ver- einbarung ist die Vorlage beurteilungsfähiger Unterlagen über bereits erfolgte Bo- deneingriffe von Vorteil.

Arbeitsschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Baustelle ist entsprechend BaustellV durch eine schriftliche Vorankündigung spätestens 2 Wochen vor Errichtung bei der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, 09105 Chemnitz anzuzeigen, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Be- schäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang 500 Personentage überschrei- tet. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheb- lichen Änderungen anzupassen (§ 2 Abs. 2 BaustellV).

  2. Es ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erken- nen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten (§ 2 Abs. 3 BaustellV).

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  1. Baustelleneinrichtung:
  • Sanitäranlagen sind entsprechend des § 3a ArbStättV i. V. m. ASR A 4.1 vorzuhalten.

  • Erste-Hilfe-Räume und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind entsprechend § 3a ArbStättV i. V. m. ASR A 4.3 vorzuhalten.

  • Ein Standsicherheitsnachweis der Baugrube ist gemäß § 3a ArbStättV i. V. m. DIN 4124 je nach Tiefe und Art der Baugrube zu erstellen (bei Baugruben- sohle tiefer als 5,0 m ab Geländeoberkante folgt die Pflicht zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises).

  • Verkehrswege sind entsprechend den Vorgaben des § 3a ArbStättV i. V. m. ASR A 1.8 Pkt. 7 i. V. m. TRBS 2121 Teil 2 herzustellen (Leitern als dauer- hafte Verkehrswege und somit Zugang zu tiefergelegenen Arbeitsplätzen sind unzulässig)

  1. Verkehrswege, wie Steigleitern oder Steigeisengänge von Schächten sind gemäß ASR A 1.8 auszuführen.

  2. Für die Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (kontaminierter Bodenaus- hub) ist die TRGS 524 -Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Berei- chen- zu beachten.

Verkehr/Straßenbau

Hinweise des Referates 20.3 Straßenverkehr und Sport

Wenn Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum von klassifizierten Straßen (Bundes,-Staats und Kreisstraßen) betreffend stattfinden, wie hier auf der K 8232 ist beim Landratsamt Mittelsachsen, Abt. Verkehr und Bauen, Referat Straßenverkehr und Sport, ein Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO zu stellen.

Dieser Antrag ist rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vor Baubeginn (bei unumgäng- lichen Vollsperrungen in der Regel vier Wochen, einschließlich eines Beschilderungs- und Umleitungsplanes) einzureichen.

Hinweise des Referates 21.1 Straßenbau und Straßenverwaltung des Landratsam- tes Mittelsachsen:

Die Baustraße (wenn noch nicht vorhanden), welche zu gegebener Zeit als temporäre Zufahrt (außerorts) über die Kreisstraße K 8232 (Berthelsdorfer Straße) dienen soll, ist über Sondernutzung bei der Abt. Straßen, Referat Straßenbau und Straßenverwaltung zu beantragen (ca. 6 – 8 Wochen vor Errichtung der geplanten Baustellenzufahrt).

Der Bau des Hochwasserrückhaltebeckens erfordert die Nutzung einer Teilfläche der Kreisstraße K 8233 (Berthelsdorfer Straße, Flurstück: 570/3).

Folgende Hinweise sind während der Baumaßnahme (betrifft nur die Überfahrt über die Teilfläche der Kreisstraße K 8233) zu beachten:

  1. Die betroffene(n) Teilfläche(n) darf/dürfen während der Baumaßnahme des Hoch- wasserrückhaltebeckens in Hainichen temporär mit entsprechenden Baufahrzeu- gen usw. befahren werden.

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  1. Für die Arbeiten auf Straßengebiet sind die für den Straßenbau geltenden tech- nischen Bestimmungen, Richtlinien und Merkblätter zu beachten.

  2. Eine bauliche Veränderung der Straße im beanspruchtem Bereich ist nicht zuläs- sig.

  3. Rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme und vor Inanspruchnahme der Teilflä- che der K 8233 als z. B. Baustellenüberfahrt oder ähnliches, ist mit der zuständi- gen Straßenmeisterei Hainichen Kontakt zur Ortsbesichtigung aufzunehmen. Während der Ortsbesichtigung sind seitens der Straßenmeisterei Hainichen ent- sprechende Fotos der Kreisstraße (Teilfläche benötigte Überfahrt zur Bau- stelle/Baufeld) anzufertigen und ein Beweissicherungsprotokoll zu erstellen. So- mit sollen evtl. Straßenschäden (vorher/nachher) ggü. dem Antragsteller nach- weisbar gemacht werden bzw. haftet dieser für Straßenschäden, welche im Zu- sammenhang mit der Überfahrt zur Baustelle/Baufeld entstanden sind.

Ebenso ist rechtzeitig die Einstellung der Nutzung der temporären Überfahrt zur Baustelle über die Kreisstraße K 8233 der Straßenmeisterei Hainichen anzuzei- gen. Hierüber fertigt die die Straßenmeisterei ein Abnahmeprotokoll über den Straßenzustand im Bereich der Überfahrt an.

  1. Die Entwässerung der Straße muss während der Bauarbeiten gewährleistet sein. Straßenentwässerungsanlagen sind vor Verunreinigung zu schützen. Den Wei- sungen der für die Entwässerungsanlagen zuständigen Stellen sowie der Was- serbehörde ist Folge zu leisten. Auf § 22 WHG wird verwiesen.

  2. Verschmutzungen der Straße, die im Zusammenhang mit den Arbeiten stehen, sind unverzüglich zu beseitigen.

  3. Die Straßenbepflanzung ist zu schonen.

Raumordnung

Hinweise der oberen Raumordnungsbehörde der Landesdirektion Sachsen nach Einsichtnahme in das Digitale Raumordnungskataster (DIGROK):

Sowohl im seit dem 5. Juni 2021 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hainichen, wie auch im seit dem 10. Oktober 2003 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Fran- kenberg ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

Das Vorhabengebiet liegt innerhalb des vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nach § 72 Abs. 2 Satz 2 SächsWG festgelegten Überschwemmungsgebietes „Kleine Striegis“.

Das Plangebiet liegt in weiten Teilen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Tal der Kleinen Striegis“ und komplett innerhalb des nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG gesetzlich geschützten Biotops „Kleine Striegis“ als naturnaher sommer- warmer Bach.

Der komplette Planungsraum liegt innerhalb der bergbaulichen Erlaubnisfeldes „Erzge- birge“ der Beak Consultants GmbH.

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Landesdirektion Sachsen Chemnitz, 16. Dezember 2024 Referat 46 Bearbeiter/-in: Jacqueline Glaser/Oliver Fischer Tel.: 0371/532-1813 Az.: C46-0522/800

Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben

„Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens an der Kleinen Striegis in Hainichen“

A Vorbemerkung ........................................................................................................... 3 1 UVP-Pflicht des Vorhabens ..................................................................................... 3 2 Grundsätze und Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung ................................ 3 3 Schwierigkeiten bei der Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........ 3 B Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 24 UVPG ........ 5 1 Allgemeines / zugrundeliegende Unterlagen ............................................................ 5 2 Kurzbeschreibung des Vorhabens ........................................................................... 6 2.1 Beantragtes Vorhaben ..................................................................................... 6 2.2 Planänderung .................................................................................................. 7 3 Vorhabengebiet / Untersuchungsraum ..................................................................... 7 4 Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG) .................. 8 4.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................... 9 4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ..........................................10 4.3 Fläche ............................................................................................................19 4.4 Boden .............................................................................................................20 4.5 Wasser ...........................................................................................................21 4.6 Luft, Klima ......................................................................................................25 4.7 Landschaft ......................................................................................................26 4.8 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................27 4.9 Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern ....................................................28 5 Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG) ..................................................................29 5.1 Standort des Vorhabens / Vorhabenalternativen .............................................29 5.2 Merkmale des Vorhabens ...............................................................................30 6 Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVPG) ........................................................................................................31 7 Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UVPG) ...........................................................................................................36 C Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 25 UVPG ......................37

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1 Methodik .................................................................................................................37 2 Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ......................................38 2.1 Schutzgut Mensch ..........................................................................................38 2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ..........................................39 2.3 Schutzgut Fläche ............................................................................................45 2.4 Schutzgut Boden ............................................................................................45 2.5 Schutzgut Wasser ..........................................................................................46 2.6 Schutzgut Luft, Klima ......................................................................................49 2.7 Schutzgut Landschaft .....................................................................................49 2.8 Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter .......................................50 2.9 Wechselwirkungen .........................................................................................51 D Zusammenfassung ...................................................................................................52

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A Vorbemerkung

UVP-Pflicht des Vorhabens

Die Stadt Hainichen, Markt 1 in 09661 Hainichen plant die Errichtung eines Hochwasserrück- haltebeckens als grünes Becken im Hauptschluss des Gewässers Kleine Striegis. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Stauwerkes zur Zurückhaltung von Wasser im Sinne der Ziffer 13.6.2 der Anlage 1 zum UVPG, wobei weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, weshalb eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen war. Die Prüfung hatte zu dem Ergebnis geführt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen nicht ausgeschlossen werden konnten. Daher stellte die Landesdirektion Sachsen am 28. April 2016 fest, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung besteht.

Grundsätze und Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 4 UVPG ein unselbständiger Teil des entspre- chenden Zulassungsverfahrens. Da für die Zulassung des Vorhabens ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, beantragte die Stadt Hainichen mit Schreiben vom 25. Juli 2017 ein solches bei der Landesdirektion Sachsen als zuständige Planfeststellungs- behörde und legte entsprechenden Planunterlagen mit UVP-Bericht vor. Aufgrund des Datums der Antragstellung (Posteingang 27. Juli 2017) ist die aktuelle Fassung des UVPG maßgeblich für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 UVPG, wonach das Verfahren nach der Fassung des UVPG, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen ist, kommt vorliegend nicht zur Anwendung.

Eine Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG erfolgte nicht. Die Plan- unterlagen wurden durch die Planfeststellungsbehörde aber auf Vollständigkeit geprüft und der Überarbeitungsbedarf der Vorhabenträgerin mitgeteilt.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden die Öffentlichkeit und die Behörden zu den eingereichten Planunterlagen beteiligt (§§ 17 und 18 UVPG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 VwVfG). Die Planunterlagen haben im Zeitraum vom 2. September 2021 bis einschließlich 1. Oktober 2021 in der Stadt Hainichen und in der Stadt Frankenberg zur allge- meinen Einsichtnahme ausgelegen. Die Auslegung wurde vorher in den Städten ortsüblich bekanntgemacht. Einwendungen und Stellungnahmen konnten bis 1. November 2021 erho- ben werden. Am 1. Juni 2022 fand ein Erörterungstermin in der Stadt Hainichen statt.

Aufgrund der Erkenntnisse aus dem durchgeführten Anhörungsverfahren hat die Stadt Haini- chen die damals ausgelegten Planunterlagen überarbeitet und den geänderten Plan als

  1. Tektur bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht. Für diese Änderungen erfolgte eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, indem die geänderten Planunterlagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Zeitraum vom 2. April 2024 bis einschließlich 2. Mai 2024 in der Stadt Hainichen und in der Stadt Frankenberg zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen haben. Äußerungen bzw. die Erhebung von Einwendungen gegen die geänderte Planung wa- ren bis 3. Juni 2024 möglich.

Schwierigkeiten bei der Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Die Planunterlagen sind teilweise defizitär; so finden sich darin Aussagen, die fachlich zu kor- rigieren sind.

Im Folgenden werden exemplarisch einige dargelegt:

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a) Im Erläuterungsbericht der technischen Planung [6] heißt es auf Seite 51 bei der Gegen- überstellung der einzelnen Beckenstandorte, dass der anlagebedingte Verlust von beson- ders geschützten Biotopen keine Rolle spielen würde, da Eingriffe in geschützte Biotope nicht wiederhergestellt werden können; es würde daher nur die baubedingte Inanspruch- nahme betrachtet werden.

Das ist falsch. Es ist natürlich relevant, wie groß der anlagebedingte Verlust von besonders geschützten Biotopen ist; eine Variante, bei der es anlagebedingt zu einer großflächigeren Zerstörung eines besonders geschützten Biotops geht, ist aus naturschutzfachlicher Sicht ungünstiger zu bewerten als eine Variante, die mit einer kleinflächigeren Zerstörung eines besonders geschützten Biotops einhergeht. Im UVP-Bericht [1] sind in der Gegenüberstel- lung der Varianten auf S. 163 die anlagebedingten Eingriffe enthalten, die auch die flächen- mäßige Inanspruchnahme der geschützten Biotope berücksichtigt. Bei der fachlichen Prü- fung wird dies dann ebenso richtig berücksichtigt.

b) Im UVP-Bericht [1] steht auf Seite 136, dass zum Ausgleich der Versiegelung eine Öko- konto-Maßnahme zur Entsiegelung von voll- und teilversiegelten Flächen (Abrissmaß- nahme Stallanlage Bernsdorf) herangezogen würde, was richtig ist. Soweit jedoch festge- stellt wird, dass im Ergebnis durch die Entsiegelung mehr abflusswirksame Fläche als durch die Versiegelung entstehen würde, ist diese Aussage falsch. Die Berechnung der Ökokon- tomaßnahme erfolgt nach vorgegebenem Erlass, sie wurde korrekt durchgeführt; in der Sa- che wird in der Realität nur ein Bruchteil der Flächengröße, die im Zuge des Vorhabens versiegelt wird, entsiegelt.

c) Unter Ziffer 5.2.6.1.1 im UVP-Bericht [1] wird im Hinblick auf die Auswirkungen auf gesetz- lich geschützte Biotope ausgeführt, dass diese Eingriffe auf den Biotoptyp „Naturnaher sommerwarmer Bach (Tieflandbach)“ mit seiner dabei komplett kronenüberspannten, beid- seitigen Baumreihe ausschließlich standortheimischer Gehölze mit dem Vorhaben umfas- sen. Trotz substanziellem Bacherhalt verliere dieser auf Höhe des Hochwasserrückhal- tedammes seine ökologische Qualität eines geschützten Biotopes. Eine ansatzweise Wie- derherstellung des besonders geschützten Biotopes gelänge gehölzseitig mit der internen Kompensation durch Errichtung eines feuchtigkeitsgeprägten „Eichen-Hainbuchenwaldes“ östlich des Hochwasserrückhaltebeckens sowie im Zuge des Rückbaus der beiden Sohl- abstürze Ö2 und Ö3 durch eine uferbegleitende Errichtung eines „Weiden-, Auen- und Ufer- gebüsches“ in den jeweiligen Maßnahmenflurstücken.

In der ursprünglichen Planung mag das als Kompensation geplant worden sein; im Zuge der Planoptimierung wurde jedoch im Rahmen der Tektur eine Gehölzpflanzung an der Kleinen Striegis südlich des Vorhabens festgelegt, die sogar zu einer vollwertigen Kompen- sation (Ausgleich) führt, so dass die Ausführungen in dem UVP-Bericht mindestens veraltet sind.

d) Es werden eine Reihe von Begriffen falsch verwendet. So ist unter Punkt 5.3 Kompensier- barkeit im UVP-Bericht folgende Aussage getroffen: „Können Ersatzmaßnahmen in gleich- artiger Weise nicht in der Baumaßnahme oder in seinem Nahbereich umgesetzt werden, sind sie außerhalb davon zu ersetzen.“ Das ist falsch. Per Definition sind Ersatzmaßnah- men Maßnahmen, die die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushals in gleichwertiger Weise herstellen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).

Gleichwohl wirken sich in der Gesamtschau die fehlerhaften Darstellungen nicht so gravierend aus, dass die vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden könnten.

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B Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 24 UVPG

Allgemeines / zugrundeliegende Unterlagen

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UVPG erarbeitet die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung

  1. der Umweltauswirkungen des Vorhabens,

  2. der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Um- weltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und

  3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlos- sen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie

  4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.

Die Erarbeitung erfolgt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen sowie den Äußerungen der Öffentlichkeit. Außerdem sind die Ergebnisse eigener Ermittlungen einzubeziehen, § 24 Abs. 1 Satz 3 UVPG.

Für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung hat die Landesdirektion Sachsen folgende Planunterlagen zugrunde gelegt:

[1] DÄRR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht), Stand: 12. März 2024,

[2] DÄRR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Stand: 12. März 2024,

[3] ÖKOTOP GbR, Biotoptypenkartierung, Stand: 10. Januar 2019,

[4] DÄRR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Stand: 12. März 2024,

[5] DÄRR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, Vereinbarkeit von Vorhaben mit Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) §§ 27 ff., 47 WHG (Fachbeitrag WRRL), Stand: 12. März 2024,

[6] ARGE ICL Ingenieur Consult Dr.-Ing. A. Kolbmüller GmbH und Ingenieurbüro Klemm und Hensen GmbH, Fachplanung, Stand 15. Dezember 2023,

[7] ICL INGENIEUR CONSULT Dr.-Ing. A. Korbmüller GmbH, Hochwasserschutzkonzept „Kleine Striegis“ vom Oktober 2009 und Ergänzende Erläuterungen zur Variantenbe- trachtung der Hochwasserschutzmaßnahmen von August 2012,

[8] Landesdirektion Sachsen, Schreiben vom 13. Oktober 2017 zum Überarbeitungsbe- darf der Genehmigungsplanung.

Von den im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen behördlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Öffentlichkeit waren für die Prüfung der Umweltverträglichkeit insbeson- dere folgende relevant:

[9] Landesdirektion Sachsen, Referat 45 (obere Naturschutzbehörde), Stellungnahme vom 10. November 2021 und vom 02. September 2024 zur 1. Tektur,

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[10] Landesdirektion Sachsen, Referat 42 (obere Wasserbehörde), Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 und vom 29. August 2024 zur 1. Tektur,

[11] Landesdirektion Sachsen, Referat 47 (obere Wasserbehörde), Stellungnahme 27. Ok- tober 2021 und vom 31. Mai 2024 zur 1. Tektur,

[12] Landesdirektion Sachsen, Abteilung 3 (obere Raumordnungsbehörde), Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 und vom 29. Mai 2024 zur 1. Tektur,

[13] Landratsamt Mittelsachsen, Stellungnahme vom 1. November 2021 und vom 28. Mai 2025 zur 1. Tektur,

[14] Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Stellungnahme vom 3. Novem- ber 2021 und vom 31. Mai 2024 zur 1. Tektur,

[15] Landesamt für Archäologie Sachsen, Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 und vom 21. Mai 2024 zur 1. Tektur,

[16] Planungsverband Region Chemnitz, Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 und vom 30. April 2024 zur 1. Tektur,

[17] Grünen Liga Sachsen e.V., Stellungnahme vom 27. Oktober 2021,

[18] Naturschutzverband Sachsen e.V., Stellungnahme vom 28. Oktober 2021,

[19] NABU Landesverband Sachsen e.V., Stellungnahme vom 1. November 2021.

Sowohl die oben genannten vorgelegten Unterlagen als auch die Stellungnahmen wurden durch die Landesdirektion Sachsen einer eigenen Beurteilung unterzogen. Sofern durch die Landesdirektion Sachsen eigene Ermittlungen angestellt wurden, sind diese gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 UVPG einbezogen worden. Insbesondere wurde dabei auf folgende Quellen zurückgegriffen:

[20] Landkreis Mittweida, Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Tal der Kleinen Striegis“ vom 1. Dezember 1999,

[21] Regionaler Planungsverband Chemnitz, Regionaler Fachbeitrag zum Landschaftsrah- menplan, Bearbeitungsstand (letzte Änderung): 30. Juli 2007.

Kurzbeschreibung des Vorhabens

2.1 Beantragtes Vorhaben

Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens in der Orts- lage Berthelsdorf der Stadt Hainichen. Das Hochwasserrückhaltebecken wird als gesteuertes Trockenbecken (grünes Becken) im Hauptschluss des Gewässers Kleine Striegis mit einem Stauvolumen für Vollstau ZV = 169.307 m³ und damit als mittleres Becken gemäß DIN 19700 Teil 12 geplant. Es besteht aus einem etwa 300 m langen und ca. 7 m hohen Absperrbauwerk in Form eines Steinschüttdammes mit integriertem Durchlassbauwerk und entsprechenden Betriebseinrichtungen.

Zu Kontroll- und Unterhaltungszweckens werden zudem Betreiberwege angelegt, die an den vorhandenen Wegebestand angebunden werden.

Zur Beckensteuerung ist die Errichtung eines Abflusspegels, welcher sich im Unterlauf hinter dem Auslaufbauwerkt befindet, mit einer Messstrecke von 20 m vorgesehen. Die Messstrecke wird als Trapezgerinne mit einer 0,3 m breiten und 0,3 m tiefen Mittelwasserrinne ausgebildet.

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Zum Hochwasserrückhaltebecken gehören außerdem der Stauraum. Dieser erstreckt sich bei Vollstau bei einer maximalen Breite am Dammbauwerk von rund 200 m auf einer Länge von ca. 640 m. Der Einstau beginnt, wenn Durchflussmenge in der Kleinen Striegis an der Sperr- stelle 12,75 m³/s überschreitet.

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens sind zudem folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Herstellung einer Baustraße sowie die Errichtung von Ausweichbuchten an vorhandenen Straßen
  • Zwischenlagerung des Oberbodens und des Dammmaterials sowie Baustelleneinrichtung
  • Ersatzneubau der Betonplattenbrücke
  • die Wiederherstellung bestehender Wegebeziehungen für die Unterbrechung der vorhan- denen Wege und die Beseitigung der Furt
  • Rückbau zweier vorhandener Sohlabstürze (bezeichnet als Maßnahmen Ö2 und Ö3) an Fluss-km 10+1057 und 11+315 auf einer Länge von jeweils etwa 80 m und Herstellung eines fischdurchgängigen Raugerinnes als eigenständige Hochwasserschutzvorhaben zur naturschutzfachlichen Kompensation

Das Vorhaben ist im UVP-Bericht (vgl. Kapitel 2.4.1) dargelegt sowie auch detailliert in der Fachplanung /5/ dargestellt.

2.2 Planänderung

Aufgrund der Erkenntnisse aus dem durchgeführten Anhörungsverfahren hat die Stadt Haini- chen die damals ausgelegten Planunterlagen überarbeitet und den geänderten Plan als

  1. Tektur bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht. Gegenüber der Auslegung im Jahr 2021 wurden im Rahmen der Tektur im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:
  • geringfügige Änderungen in der Bauwerksplanung, insbesondere Verkürzung Eingriffs- umfang südlich des geplanten Dammbauwerkes

  • Verzicht auf die bauzeitlichen Verrohrungen der Kleinen Striegis im Bereich der Beton- plattenbrücke und für den Bau des Durchlassbauwerkes

Vorhabengebiet / Untersuchungsraum

Das geplante Hochwasserrückhaltebecken befindet sich südlich der Ortslage Berthelsdorf der Stadt Hainichen. Dieses wird durch das Tal der Kleinen Striegis geprägt sowie durch die an- grenzenden Felder und Wiesenflächen mit landwirtschaftlicher Nutzung. Im Bereich des Be- ckenstandortes befinden sich mehrere naturschutzrechtlich relevante Schutzgebiete und be- sondere Arten.

Die beiden Sohlabstürze Ö2 und Ö3 befinden sich im Stadtgebiet der Stadt Hainichen bzw. der Ortslage Berthelsdorf unmittelbar neben der Berthelsdorfer Straße (in der Genehmigungs- planung [5], Teil Anhang 5 fälschlicher Weise als Bernsdorfer Straße bezeichnet) mit angren- zender Wohnbebauung.

Mit dem Untersuchungsraum wird der räumliche Untersuchungsumfang für das Vorhaben ab- gegrenzt. Maßgeblich für diese Abgrenzung sind die voraussichtlichen Auswirkungen des Vor- habens auf die Schutzgüter und auf geltende Schutzgebiete.

Je nach Schutzgut und Schutzzweck ergeben sich somit unterschiedliche Untersuchungs- räume. Diese wurden für das Vorhaben nicht im Rahmen des Scopings bestimmt, sondern durch die Vorhabensträgerin im Rahmen der Planaufstellung unter Zugrundelegung des HWSK (vgl. [7]) und der Hinweise der Planfeststellungsbehörde im Rahmen einer Prüfung der Vollständigkeit der Planunterlagen [8] festgelegt.

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Der Untersuchungsraum des Vorhabens umfasst für alle Schutzgüter die unmittelbaren Maß- nahmenbereiche, also sämtliche sowohl bauzeitlich als auch anlagedingt veränderte Flächen für das Hochwasserrückhaltebecken (Dammbauwerk und kompletter Staubereich – Teilge- biet 1), für den Rückbau der Sohlabstürze (Maßnahmen Ö2 und Ö3 – Teilgebiete 2 und 3) sowie die baubedingte Zufahrt (Teilgebiet 4). Darüber hinaus bezieht der Untersuchungsraum Puffer- und Erweiterungsflächen ein.

Auf die Darstellung des Untersuchungsraumes im UVP-Bericht [1], Kap. 3.1 wird verwiesen. Anhaltspunkte, dass der Untersuchungsraum nicht ausreichend gewählt wurde, hat das Plan- feststellungsverfahren nicht ergeben.

Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG)

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen werden anlage-, betriebs- und baubedingte Auswirkun- gen des Vorhabens untersucht und eine Auswirkungsprognose hinsichtlich der Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG vorgenommen. Dabei wurden alle möglichen Auswirkungen in dem oben beschriebenen Untersuchungsraum (B.3) betrachtet.

Baubedingte Wirkungen des Vorhabens

Baubedingt sind Auswirkungen, die mit dem Bau des Vorhabens verbunden sind, das heißt, die sich auf die direkte Bautätigkeit beschränken und die in der Regel zeitlich befristet sind.

Die baubedingten Wirkungen des Vorhabens sind im Wesentlichen die zeitweise Flächenin- anspruchnahme für die Zufahrt zur Baustelle, den Baubereich und die Baustelleneinrichtun- gen. Infolge der Durchführung der Baumaßnahme ist weiterhin von temporären zusätzlichen Wirkungen wie Lärmemissionen, Erschütterungen, visuellen Wirkungen durch Baufahrzeuge und ggf. Staubentwicklung auszugehen. Die Gewässerfauna ist zudem baubedingt der Gefahr von Schad- und Laststoffeinträgen ausgesetzt.

Anlagebedingte Wirkungen des Vorhabens

Anlagebedingte Wirkungen sind alle durch den Baukörper dauerhaft verursachte Veränderun- gen, die nach Abschluss der Bauphase durch die Anlage selbst und durch die mit ihr im Zu- sammenhang stehender Maßnahmen verbleiben.

Als anlagebedingte Auswirkungen sind im Wesentlichen der Verlust und die Beeinträchtigun- gen von wertvollen Lebensräumen innerhalb gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteile einschließlich der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, die Barrierewirkung und Land- schaftsbeeinträchtigung durch das Dammbauwerk zu berücksichtigen.

Betriebsbedingte Wirkungen des Vorhabens

Hierzu zählen alle Auswirkungen, die sich durch die Nutzung und die Unterhaltung des Hoch- wasserrückhaltebeckens ergeben.

Insbesondere kann es durch die Überstauung der Flächen im Hochwasserfall zur Schädigung und Beeinträchtigung von Lebensräumen, Tieren mit geringer Mobilität sowie der landwirt- schaftlichen Nutzung kommen.

Nachfolgend werden die zu erwartenden Auswirkungen unter Beachtung der Wirkfaktoren und der vorhandenen Bestandsstrukturen für die einzelnen Schutzgüter dargestellt.

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4.1 Schutzgut Mensch

4.1.1 Darstellung des Ist-Zustandes

Das geplante Hochwasserrückhaltebecken liegt etwa 500 m südlich der letzten Wohnbebau- ung der Ortslage Berthelsdorf. Die Ortslage ist ländlich geprägt mit überwiegend Einfamilien- häusern und landwirtschaftlichen Betrieben. Der Untersuchungsraum wird vom Naturraum des Landschaftsschutzgebietes „Tal der Kleinen Striegis“ sowie seinem landschaftsgeprägten Um- feld bestimmt.

Funktionen in Bezug auf das Schutzgut Mensch weist der Maßnahmenbereich des Hochwas- serrückhaltebeckens hinsichtlich seiner Erholungsfunktion auf.

Möglichkeiten zur Naherholung bieten sich zum einen nur in begrenztem Maße (lediglich ein Wirtschaftsweg – Berthelsdorfer - Straße führt unmittelbar von der Ortslage in die angrenzen- den Feld- und Wiesenflächen entlang der Kleinen Striegis) und werden zum anderen überwie- gend durch die ortsansässigen Bürger von Berthelsdorf und Hainichen genutzt.

Freizeit-, Sport- und Erholungseinrichtungen existieren im Untersuchungsgebiet nur in gerin- gem Umfang. Am Rande der Ortslage Berthelsdorf befindet sich ein Reitplatz. Allerdings be- sitzt der vorhandene Weg mit der Bezeichnung „Überlandtour Hainichen Frankenberg“ eine Anbindung nach Frankenberg und hat somit eine überregionale Bedeutung als Wanderweg, auch wenn die Nutzerfrequenz gering ist.

Für die Erholungsnutzung ist der sich unmittelbar an die Ortslage anschließende, offene Feld- bereich von Bedeutung. Er fungiert durch seine Siedlungsnähe sowohl als siedlungsnaher Freiraum und hat auch Bedeutung zur Feierabend- und Wochenenderholung und wird mit mitt- lerer Frequentierung genutzt.

Für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Arbeitsfunktion hat der Standort eine unter- geordnete Bedeutung.

Die vorhandenen Sohlabstürze der Maßnahmen Ö2 und Ö3 befinden sich im Stadtgebiet von Hainichen bzw. der Ortslage Berthelsdorf in einem Gebiet mit vorhandener Wohnbebauung und Infrastruktur beidseitig der Kleinen Striegis.

4.1.2 Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen

Bei der Betrachtung der Auswirkungen zum Schutzgut Mensch wird auf die menschliche Ge- sundheit und das Wohlbefinden abgestellt.

Baubedingt:

Baubedingt sind Auswirkungen auf die Erholungsfunktion durch die mit der Bautätigkeit ver- bundenen Erschütterungen, visuellen und akustischen Reize sowie Staubentwicklungen sowie durch den Baustellenverkehr zu erwarten. Erlebbare Bereiche können zeitweise durch Unter- brechung von Wegebeziehungen nicht mehr zugänglich sein.

Im Zeitraum des Massenab- und -antransports kommt es in der Ortslage Berthelsdorf und der Gemeinde Dittersbach zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Lastkraftwagen, was neben der Erholungsfunktion auch die Wohnqualität beeinträchtigt.

Anlagebedingt:

Anlagebedingt kommt es zum Verlust bzw. zur dauernden Inanspruchnahme von privaten Grundstücksflächen, welche landwirtschaftlich genutzt werden.

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Das Dammbauwerk befindet sich in einer Entfernung von etwa 500 m zu Wohnbereichen. Von dort ist es gut sichtbar und zerschneidet bestehende Sichtachsen in die dahinterliegenden Flächen des Naturraumes der Kleinen Striegis. Dadurch wird die Erholungsfunktion des Ge- bietes beeinträchtigt.

Darüber hinaus zerschneidet das Dammbauwerk den an der Kleinen Striegis verlaufenden Weg. Dieser wird jedoch an der Luftseite des Dammes an den geplanten Betreiberweg ange- bunden, um das Dammbauwerk herumgeführt und auf der Wasserseite wieder an den vorhan- denen Weg angeschlossen.

Die Bauwerkshöhe des Dammes bewirkt angrenzend Verschattungsbereiche, was jedoch auch bei ungünstigstem Sonnenstand im Januar keine Verschattung von nächstgelegenen Wohnbereichen zur Folge hat.

Betriebsbedingt:

Mit der Inbetriebnahme des Hochwasserrückhaltebeckens ändert sich das Überflutungsre- gime, d. h. im Hochwasserfall eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses wird eine Flä- che von etwa 7,57 ha eingestaut. Dabei handelt es sich überwiegend um landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen, bisher genutzte Ackerflächen werden in Grünlandflächen umge- wandelt. Des Weiteren kommt es während der betrieblichen Einstauereignisse zu einer kurz- zeitigen Unterbrechung von Wegebeziehungen, wovon sowohl die landwirtschaftliche Nutzung als auch die Erholungsnutzung betroffen sind. Allerdings bleibt die Erreichbarkeit der Grund- stücke südlich des Staubereiches aufgrund der Zugänglichkeit über andere Wege erhalten. Nach Rückgang des Hochwassers kann es zu Material- und Sedimentablagerungen auf den Wegen kommen, die im Rahmen der Unterhaltungsmaßnahmen zu beräumen sind.

Im Hinblick auf die Hochwassersicherheit verbessern sich die bestehenden Risiken für das Schutzgut Mensch durch das Vorhaben deutlich. Die Stadt Hainichen wird vor Überflutungen, wie sie statistisch etwa aller 100 Jahre vorkommen, geschützt.

4.1.3 Maßnahmen Ö2 und Ö3

Die Maßnahmen Ö2 und Ö3 an den vorhandenen Sohlgleiten innerhalb des Stadtgebietes Hainichen und der Ortslage Berthelsdorf haben lediglich baubedingte Auswirkungen in Form von Lärmstörungen, Verschlechterung der Luftqualität und Erschütterungen zur Folge.

4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

4.2.1 Darstellung des Ist-Zustandes

Die Erfassung der Tier- und Pflanzenwelt im Untersuchungsraum erfolgte durch die Vorha- bensträgerin im umwelt- und naturschutzfachlichen Planteil (Teil III) der Genehmigungspla- nung.

4.2.1.1 Schutzgutrelevante Schutzgebiete

Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines Natura 2000-Gebietes. Die nächste Entfernung zu Natura 2000-Gebieten beträgt ca. 1 km östlich des Sohlabsturzes Ö2, ca. 1,7 km nordöstlich des Sohlabsturzes Ö3 und ca. 4,1 km nordöstlich des geplanten Dammbauwerkes.

Auch liegen im Maßnahmenbereich keine Flächen von Naturschutzgebieten oder National- parks.

Das Dammbauwerk des Hochwasserrückhaltebeckens sowie ein Teil des Stauraums befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Tal der Kleinen Striegis“.

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4.2.1.2 Pflanzen und Biotope

Die Kartierung der Biotoptypen erfolgte durch das Büro ÖKOTOP GbR 2018 und orientiere sich an der Kartieranleitung – Aktualisierung der Biotopkartierung in Sachsen (LfULG 2010) und der Biotoptypenliste für Sachsen (LfULG 2004). Dabei wurde das Untersuchungsgebiet in drei Teilgebiete gegliedert: Teilgebiet 1 umfasst das Hochwasserrückhaltebecken einschließ- lich des Stauraumes, Teilgebiet 2 und 3 den Umbau der Sohlgleiten (Maßnahme Ö2 und Ö3). Ein weiteres Teilgebiet 4, welches die baubedingte Zufahrt umfasst, wurde im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans durch das Büro DÄRR LANDSCHAFTSARCHITEK- TEN 2021 erfasst.

Die Biotoptyen mit den floristischen Nachweisen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan [2] im Kapitel 2.1.5.2 detailliert für die vier Teilbereiche aufgelistet und bildlich dargestellt. In- soweit wird auf die Ausführungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan verwiesen. Ein- wände seitens der Naturschutzbehörden und von Naturschutzvereinigungen hinsichtlich der Kartierung liegen nicht vor, weshalb die Planfeststellungsbehörde von einer korrekten und voll- ständigen Erfassung ausgeht.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Untersuchungsgebiet für das Hochwasser- rückhaltebecken und die baubedingte Zufahrt zu großen Teilen von den Biotoptypen Acker, intensiv genutztes Grünland geprägt ist. Einen weiteren großen Teil nehmen Baumgruppen und Gehölze sowie Staudenflure und das Gewässer der Kleinen Striegis als naturnaher Flach- landbach ein.

Von den vorhandenen Biotoptypen unterliegen folgende einem besonderen Schutz nach § 30 BNatSchG bzw. § 21 SächsNatSchG:

  • Nr. 61 - Naturnaher Flachlandbach mit Erlen-Eschenwald, welcher die Kleine Striegis mitsamt ihrer natürlichen Ufervegetation umfasst,
  • Nr. 11 - Baumgruppe mit hohem Anteil an Höhlungen unterhalb des Dammbauwerkes in Fließrichtung der Kleinen Striegis,
  • Nr. 42 - Staudenflur feuchter Standorte mit Schlankseggen-Ried randlich im Über- schwemmungsbereich gelegen,
  • Nr. 45 - Feldgehölz mit naturnahem Bachlauf randlich im Überschwemmungsbereich gelegen,
  • Nr. 48 Erlensumpfwald im Flussoberlauf im Randbereich der im Falle eines HQ ein- 100 gestauten Fläche,
  • Nr. 50 - Waldsimsensumpf am Ende der Stauwurzel gelegen,
  • Nr. 55 - Naturnaher Flachlandbach mit flutender Wasservegetation, welcher einzelne Abschnitte der Kleinen Striegis umfasst und
  • Nr. 56 - Naturnaher Flachlandbach mit Erlen-Eschenwald der Auen und Quellbereiche, welcher im Flussoberlauf im Randbereich des Stauraumes gelegen ist.

Neben der Biotoptypenkartierung wurden zudem die im Bereich des Dammbauwerks vorhan- denen Bäume erfasst und kartenseitig (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Anhänge Abb. 25, 26 und 27) mit Baum-Nr., Baumart und Kronendurchmesser dargestellt, tabellarisch ergänzt auf Stammumfang und Baumhöhe sowie bei Erfordernis auch auf weitere Ergän- zungshinweise, wie z.B. bei Mehrstämmigkeit.

Die Untersuchungsgebiete für die Maßnahmen Ö2 und Ö3 sind überwiegend durch Wohnbe- bauung und öffentliche Grünanlagen und Nutzgärten geprägt; Einzelbäume und eine Baum- reihe sind bei der Maßnahme Ö2 vorhanden. Im direkten Maßnahmenbereich befindet sich die

1 Die Nummern beziehen sich auf die Nummerierung der Biotoptypen des LBP, Kapitel 2.1.5.2

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Kleine Striegis als begradigter ausgebauter Bach. Ein besonderes Vorkommen an besonders geschützter Pflanzen ist nicht gegeben.

4.2.1.3 Tiere

Im Rahmen der Planung zu dem Vorhaben wurden im Jahr 2013 und 2018 Kartierungen der wertgebenden vorhandenen Fauna durchgeführt. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wur- den die Artdaten im Jahr 2024 insbesondere durch eine Artdatenabfrage bei der Zentralen Artdatenbank plausibilisiert. Entsprechend dieser Untersuchungen wurden nachfolgende wert- gebende Tierarten nachgewiesen:

Vögel

 Horststandorte

Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 19 Horste dokumentiert, wovon drei Horste (Nr. 12, 2 und 19) sich innerhalb des 100-m-Puffers in den bachbegleitenden Gehölzreihen befinden. Zwei weitere Horste (Nr. 16 und 17) liegen mehr oder weniger auf der Grenze des 100-m- Puffers im nordwestlich gelegenen Mühlholz. Alle anderen Horste befinden sich im weiteren Bereich des 500-m-Puffers.

Insgesamt vier Horste waren 2018 besetzt. Im 100-m-Pufferbereich brüteten eine Rabenkrähe (Horst Nr. 1) und ein Mäusebussard (Horst Nr. 16). Im 500-m-Puffer befanden sich ebenfalls zwei Horste, die jeweils mit einer Rabenkrähe (Horst Nr. 10) und einem Mäusebussard (Horst Nr. 14) besetzt waren.

Im Horst Nr. 11, welcher ebenfalls im 500-m-Puffer liegt, war Müll eingebaut. Dies ist ein typi- sches Verhalten von Rot- und Schwarzmilanen. Es ist also davon auszugehen, dass dieser Horst in den vorangegangenen Jahren von einer dieser beiden Greifvogelarten zur Brut ge- nutzt wurde. Trotz mehrfacher Beobachtungen von Rotmilanen während der Begehungen konnte jedoch keine Brut nachgewiesen werden. Dieser „Milanhorst“ blieb unbesetzt. Alle an- deren kartierten Horste wurden im aktuellen Kartierungsjahr 2018 ebenfalls nicht zur Brut ge- nutzt.

Im südlichen Waldstück wurde zudem ein Rupfplatz eines Sperbers dokumentiert, der als re- vieranzeigendes Indiz gewertet werden kann.

 Brutvogelkartierung

Im Rahmen der Brutvogelkartierung konnten insgesamt 57 Vogelarten nachgewiesen werden, von denen 48 sicher im Gebiet brüten. Für zwei Vogelarten erfolgte nur ein einmaliger Nach- weis, weshalb sie in den Ergebnistabellen als Brutzeitbeobachtungen geführt werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass diese Beobachtungen ebenfalls Brutvögeln entsprechen, sie aber aufgrund ihrer hohen Mobilität bzw. der Kleinräumigkeit des Erfassungsgebietes auch außer- halb des Untersuchungsgebiets brüten können. Weitere sieben Vogelarten suchten das Un- tersuchungsgebiet sporadisch bis regelmäßig als Nahrungshabitat auf, ihre Reproduktions- stätten befanden sich jedoch außerhalb. Da die drei Teilgebiete (HRB, Ö2 und Ö3) einzeln betrachtet werden und Brutvögel aus einem Teilgebiet auch als Nahrungsgäste in den anderen Teilgebieten auftreten können, wurde der Status für diese Vögel angepasst. Als Nahrungs- gäste wurden insbesondere Groß- und Greifvogelarten (Weißstorch, Graureiher, Rotmilan und Turmfalke) dokumentiert. Die das Untersuchungsgebiet zur Nahrungssuche überfliegenden Trupps von Mauerseglern und Rauchschwalben brüten vermutlich auch zum Teil innerhalb oder im nahen Umfeld des Untersuchungsgebietes, konnten aber aufgrund der Unzugänglich- keit (Privatgrundstücke u. ä.), nicht punktgenau kartiert werden. Da die Maßnahmen zum

2 Die Nummern der Horste beziehen sich auf die Nummerierung im UVP-Bericht, Seite 87.

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Hochwasserschutz keine für Gebäudebrüter relevanten Gebäude betreffen, kann von einem möglichen Konflikt für diese Arten abgesehen werden.

Von den nachgewiesenen Brutvogelarten werden acht als wertgebende Arten geführt. Hierzu zählen alle im Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie geführten Arten, alle nach Bundesnaturschutzgesetz „streng geschützten“ Arten sowie Vogelarten der Roten Liste Deutschlands und/oder Sachsens, die in eine Gefährdungskategorie zwischen 0 und 3 einge- stuft sind. Dabei handelt es sich zum einen um die streng geschützten Arten Sperber, Mäuse- bussard, Waldkauz sowie Grün- und Schwarzspecht. Letzterer ist zudem in Anhang I der Eu- ropäischen Vogelschutzrichtlinie aufgeführt. Zum anderen handelt es sich um die in Kategorie 3 der Roten Liste Deutschlands geführten Arten Feldlerche, Star und Baumpieper. Der Baum- pieper ist zudem in Kategorie 3 der Roten Liste Sachsens gelistet, die Feldlerche steht hier auf der Vorwarnliste. Eine weitere wertgebende Art der Roten Liste Sachsens, die eventuell im Gebiet brütet, ist der Gartenrotschwanz.

Fische

Die Kleine Striegis ist ein Gewässer der Forellenregion. Der Gewässerabschnitt des potentiel- len Dammstandortes wird in seiner fischzönotischen Grundausprägung als Bachforellen-Grop- pen-Schmerlen-Gewässer beschrieben. Fischbestandsuntersuchungen haben das Vorkom- men folgender Fischarten nachgewiesen: Bachneunauge, Bachforelle, Elritze und Schmerle [14]. Die Arten Bachforelle, Elritze und Schmerle werden in der Roten Liste Sachsen in der Kategorie 3 als „gefährdet“ ausgewiesen. Die Art Bachneunauge ist in Anhang II der FFH-RL enthalten und fällt in die Kategorie 2 der Roten Liste Sachsen und ist als „stark gefährdet“ eingestuft.

Säugetiere

Haselmaus

Die streng geschützte und gefährdete Haselmaus Muscardinus avellanarius wurde sowohl 2013/2014 als auch 2018 im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen. Da die Nachweisbar- keit mittels der durchgeführten Methoden unter Umständen sehr gering ist und vorhandene Vorkommen unentdeckt bleiben können, wurde das Untersuchungsgebiet auf die Eignung als Habitat untersucht. Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Habitate sind nicht optimal, wei- sen jedoch ein gewisses Habitatpotenzial für die Haselmaus auf, wobei die Habitateignung jedoch durch die geringe Dichte an Haselsträuchern und allgemein die geringe Ausprägung der Strauchschicht und damit auch die geringe Angebotsdichte von Knospen, Beeren und an- deren Baumfrüchten herabgesetzt ist. Das Haselmausvorkommen wird daher als unwahr- scheinlich angenommen.

Fischotter

Im Jahr 2013 und 2014 gelangen an der Kleinen Striegis zwischen der Ortslage Hainichen und Langenstriegis mehrere Nachweise des Fischotters in Form von Fraßresten, Trittsiegeln und Losungen, darunter auch im engen Umfeld der Kartierräume der Maßnahmen Ö2 und Ö3. Im Zuge der Untersuchungen im Jahr 2018 konnten keine aktuellen Nachweise des Fischotters innerhalb des Untersuchungsgebietes erbracht werden. Aufgrund der Fischotternachweise aus den Jahren 2013 und 2014 sowie der derzeitigen Verbreitung dieser Art in Sachsen (HERTWICK 2009, Herausgeber LfULG) ist von einer grundsätzlichen Besiedlung der Kleinen Striegis durch den Fischotter auszugehen. Darüber hinaus kann das Gewässer auch als Wan- derkorridor genutzt werden. Die zu erwartenden, aber ausgebliebenen Nachweise dieser Art im Jahr 2018 können der extremen Trockenheit im Jahresverlauf, den darauffolgenden niedri- gen Wasserständen im Untersuchungsgebiet und der damit einhergehenden pessimalen Nah- rungssituation geschuldet sein. Prinzipiell ist das Gewässersystem der Kleinen Striegis mit den strukturreichen Uferbereichen als Lebensraum für den Fischotter gut geeignet.

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Elbebiber

Bei den Untersuchungen in den Jahren 2013 und 2014 als auch im Jahr 2018 konnten keinerlei Anwesenheitszeichen des Elbebibers im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Jedoch gelang sein direkter Nachweis 2019 unterhalb der Sohlschwelle Ö2, wo sich inzwischen ein Biberbau befindet. Biberfraßspuren wurden seitdem im kompletten Bereich der Sohlschwelle Ö2 sowie zwischen den Sohlschwellen Ö2 und Ö3 festgestellt. Damit ist zu Grunde zu legen, dass die Präsenz der Art auch im Bereich des geplanten Hochwasserrückhaltedammes nicht mehr auszuschließen ist.

Fledermäuse

Im Rahmen der akustischen Erfassungen und der Netzfänge konnten im Jahr 2018 im Unter- suchungsgebiet insgesamt 14 Fledermausarten sicher nachgewiesen werden: Großer Abend- segler, Breitflügelfledermaus, Nordfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus, Mü- ckenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Große Bartfle- dermaus, Nymphenfledermaus, Großes Mausohr, Mopsfledermaus und Braunes oder Graues Langohr. Außerdem wurde das akustisch schwer zu unterscheidende Artenpaar Große und Kleine Bartfledermaus erfasst, womit potenziell zusätzlich die Kleine Bartfledermaus im Unter- suchungsgebiet vorkommen kann. Weiterhin wurden Fledermausaufnahmen den Rufgruppen Nyctaloid, Myotis kleinmittel (Mkm) und Myotis zugeordnet. Aufgrund der bekannten Schwie- rigkeiten der Artbestimmung von Rufaufnahmen ist auch hier eine genaue Artdetermination nicht immer möglich. Potenziell ist daher auch das Vorkommen vom Kleinabendsegler (Nyctaloid) und der Bechsteinfledermaus (Mkm) nicht auszuschließen. Insgesamt könnten so- mit bis zu 18 Fledermausarten im Untersuchungsgebiet vorkommen.

Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV, 7 Arten außerdem im Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) aufgeführt und zählen damit zu den besonders bzw. streng geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) bzw. Nr. 14 b) BNatschG.

Amphibien

Es wurden neun Gewässer kartiert (siehe [1], Anhang Abbildung 81), in denen Amphibien fest- gestellt wurden. Mit Erdkröte und Grasfrosch wurden zwei häufige und ungefährdete Amphi- bienarten nachgewiesen, die auch Habitate geringerer Qualität besiedeln können, und an ei- nigen Gewässern im Untersuchungsgebiet reproduzieren. Seltenere und streng geschützte Amphibienarten wurden hingegen im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt.

Weitere Artnachweise liegen fernab der festgestellten Gewässer. Hierbei handelt es sich um wandernde Tiere, welche westlich der Kleinen Striegis am 23.05.2018 beobachtet werden konnten. Es wurden zwei subadulte Erdkröten und zwei adulte Grasfrösche dokumentiert.

Das Untersuchungsgebiet ist damit hinsichtlich der Artengruppe Amphibien als sehr arten- und individuenarm zu bewerten, was in der Gewässerarmut und der geringen Habitatqualität vor- handener Gewässer begründet ist. Als limitierender und entscheidender Faktor können dabei im Jahr 2018 die fehlenden Niederschläge angesehen werden. Bei vier der neun vorhandenen Gewässer ist deren Austrocknung die Ursache für eine Nichtbesiedlung durch Amphibien oder den Misserfolg einer begonnenen Reproduktion.

Reptilien

Während der Kartierung im Jahr 2018 konnten keine Zauneidechsen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Die im August und September 2013 zur Aufstellung der Planung fest- gestellten Nachweise erfolgten nicht im Untersuchungsraum, sondern ca. 1 km östlich bzw. nordöstlich.

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Bei der Begehung 2018 wurden in den Randbereichen der bauzeitlichen Zufahrtsstraße (Teil- bereich 4) jedoch insgesamt acht juvenile Waldeidechsen (Zootoca vivipara) beobachtet. Die Waldeidechse ist nach BNatSchG besonders geschützt, unterliegt darüber hinaus aber aktuell keinem besonderen Schutz- oder Gefährdungsstatus. Aufgrund der Beobachtung der nah mit der Zauneidechse verwandten Waldeidechse ist davon auszugehen, dass am oben genannten Termin optimale Erfassungsbedingungen vorherrschten. Beide Arten können sympatrisch im gleichen Gebiet vorkommen, jedoch bevorzugt die Waldeidechse gegenüber der Zau- neidechse eher kühlere und vor allem feuchtere Lebensräume. Somit liegt es nahe, dass für die Zauneidechse im feucht-kühlen Mikroklima des Tales der Kleinen Striegis im Untersu- chungsgebiet keine optimalen Lebensraumbedingungen vorliegen und somit eine Besiedlung ausbleibt.

Tagfalter

Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 29 aktuell vorkommende Tagfalterarten in fünf Fa- milien nachgewiesen. Keine dieser Arten ist in den Anhängen II und IV der FFH-RL aufgeführt. Die Arten Papilio machaon, Colias hyale, Lycaena phlaeas, Coenonympha pamphilus und Nymphalis polychloros sind nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders ge- schützt. Eine dieser Arten, Nymphalis polychloros, wird außerdem in der Roten Liste Sachsens als „stark gefährdet“ eingestuft. Eine gezielte Suche nach Präimaginalstadien des Nachtker- zenschwärmers Proserpinus proserpina zur arttypischen Hauptflugzeit am Weidenröschen- Bestand ergab einen Negativnachweis.

Libellen

Zu dieser Artengruppe erfolgten aktuell keine gezielten Untersuchungen. Es wurden jedoch alle Libellenbeobachtungen während der Begehungen (v.a. zur Biotopkartierung und zur Er- fassung der Haselmaus, da diese in zur Libellenaktivität passenden Zeitfenstern stattfanden) dokumentiert.

Faunistische Erfassungen der Libellen erfolgten in den Jahren 2013/2014, welche die metho- dischen Anforderungen zur Präsenzfeststellung von Fließgewässerarten mit folgenden Ein- schränkungen erfüllen. Zum einen erfolgten ausschließlich visuelle Kontrollen auf fliegende Imagines (keine Exuvien- bzw. Larvensuche, welche bei hoch mobilen Großlibellen oft die einzige Möglichkeit der Feststellung von Vorkommen darstellt), zum anderen erfolgten die Er- fassungen bezogen auf einen größeren Untersuchungsbereich (Lauf der Kleinen Striegis in der Ortslage Hainichen und bis Langenstriegis). Da sich an der Charakteristik des Fließge- wässers in den vergangenen fünf Jahren nichts verändert haben dürfte und entsprechend auch keine Veränderungen der Libellenfauna anzunehmen sind, sind die vorliegenden Daten trotz des Herkunftsjahres (2013) als gültig anzusehen.

 Stillgewässerarten

Stillgewässer sind im Untersuchungsgebiet kaum vorhanden und trocknen zumeist bereits im Frühjahr aus. 2018 gab es nur ein den Sommer überdauerndes Gewässer, das jedoch voll beschattet und somit als Libellenhabitat weitgehend ungeeignet ist.

Unter den an Stillgewässern reproduzierenden Libellen-Arten wurden 2013 im gesamten Un- tersuchungsgebiet nur häufige ungefährdete Arten festgestellt, die keine speziellen Ansprüche an ihre Lebensräume stellen. Im Untersuchungsbereich des Hochwasserrückhaltebeckens sind die vorhandenen Gewässer starken Wasserstandsschwankungen mit Austrocknungsge- fahr unterworfen und zumeist stark beschattet, so dass hier generell ein geringes Habitatpo- tenzial auch für diese Arten besteht. Nachweise der Arten sind zwar über die mobilen Imagines überall möglich, doch ist kein geeignetes Reproduktionsgewässer vorhanden.

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 Fließgewässerarten

An der Kleinen Striegis wurde 2013 in verschiedenen Bereichen die Blauflügel-Prachtlibelle (Calopteryx virgo.) nachgewiesen. Auch 2018 wurden während der Begehungen zu anderen Erfassungen im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens (Teilgebiet 1) stellenweise sehr hohe Individuendichten der Blauflügel-Prachtlibelle festgestellt.

Hohes Habitatpotenzial besteht im Teilgebiet 1 des Untersuchungsraums des Weiteren für die Zweigestreifte Quelljungfer (Cordulegaster boltoni), die eine typische Art für Bachoberläufe und andere schnell fließende kleinere Gewässer im Wald und im Offenland ist. 2013 wurde jeweils ein Exemplar im derzeitigen Untersuchungsraum Teilgebiet 1 sowie am Mückenbach nordöstlich von Langenstriegis beobachtet. 2018 wurde die Art im Rahmen der Begehungen zu anderen Erfassungen nicht festgestellt, was jedoch kein Beleg für ihr Nichtvorkommen ist, da der Nachweis nur über eine gezielte Suche mit längerer Anwesenheit am Gewässer mög- lich ist. Fachlich ist davon auszugehen, dass die Art im Bereich des Hochwasserückhaltebe- ckens vorkommt und hier in den reichlich vorhandenen strömungsberuhigten Bereichen auch reproduziert.

Das bei den Erfassungen nicht nachgewiesene, aber erwartete Vorkommen der Grünen Fluss- jungfer (Ophiogomphus cecilia) erscheint für das Untersuchungsgebiet unwahrscheinlich.

4.2.1.4 Biologische Vielfalt

Das Teilschutzgut „Biologische Vielfalt“ bezeichnet zunächst die Artenvielfalt aus dem Zusam- menwirken der Schutzgüter „Tiere“ und „Pflanzen“, jedoch unter dem Fokus des Fauna-As- pekts als Spiegel seiner floristischen Lebensraumqualität. Es berücksichtigt darüber hinaus aber auch seine Anteile an besonders geschützten Biotopen und an Schutzgebieten des Na- turschutzrechts als Ausdruck seiner Wertgebung, Naturnähe und Störungsarmut. Des Weite- ren berücksichtigt es in dieser Rolle ebenfalls seine Bedeutung im ökologischen Biotopver- bund.

Im Untersuchungsraum des Hochwasserrückhaltebeckens wurden insgesamt 19 verschie- dene Biotoptypen nachgewiesen, darunter einige seltene und schützenswerte Gewässer-, Wald- und Grünlandbiotope. Die vielfältigen Biotopstrukturen ermöglichen die Erfüllung der Habitatansprüche unterschiedlicher Tier- und Pflanzenarten.

Das Untersuchungsgebiet berührt mit dem Hochwasserrückhaltebecken einen Bereich, wel- cher in der Karte „Regionale Verbundkulisse und regionales ökologisches Verbundsystem“ (Karte K1d-01 zu [21]) als schutzbedürftiger Bereich für Natur und Landschaft (Arten und Bio- topschutz) mit einer hohen und sehr hohen Bedeutungsstufe ausgewiesen ist.

Im Bereich der Maßnahmen Ö2 und Ö3 ist von einer geringen biologischen Vielfalt auszuge- hen, da der Bereich durch die angrenzenden Straßen und bebauten Flächen urban überprägt ist.

4.2.1.5 Vorbelastungen

Vorbelastungen bestehen im Untersuchungsraum durch die intensive landwirtschaftliche Nut- zung von Acker- und Grünlandflächen. Im Bereich des Dammstandortes ist der invasive Neo- phyt Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera) präsent. Eine wesentliche Vorbelastung im Bereich der beiden Kompensationsmaßnahmen Ö2 und Ö3 stellt der technische Ausbau der Kleinen Striegis dar und die damit verbundene Veränderung des Oberflächenwasserregimes; auch ist die Längsdurchgängigkeit des Fließgewässers im Bereich der Maßnahmen Ö2 und Ö3 nicht gegeben.

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4.2.2 Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen

Baubedingt:

Im Zuge der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens werden für die Anlage von Baustra- ßen, die Baustelleneinrichtung, Lagerflächen und das Baufeld temporär Flächen von ca. 15.500 m² baubedingt in Anspruch genommen, auf denen es vorübergehend zu einem Biotopverlust kommt. Dabei handelt es sich teilweise um Flächen mit geringer Empfindlichkeit und geringer Lebensraumfunktion (13.900 m²), wie intensiv genutzte Grünlandflächen (ca. 11.650 m²m²), Ackerflächen (ca. 1.650 m²) und teilweise bzw. unbefestigte Wege (580 m²). Betroffen sind aber auch besonders hochwertige Biotoptypen, die in Teilen im Be- reich des Baufeldes vollständig zerstört werden. So kommt es baubedingt zur Beseitigung von uferbegleitenden Gehölzen und Uferstaudenflur (510 m²) und zur Beeinträchtigung des ge- setzlich geschützten Biotops der Kleinen Striegis (naturnaher Flachlandbach) auf einer Fläche von 1.110 m.

Während der Baumaßnahmen können Tiere zertreten, von Fahrzeugen angefahren, verletzt oder getötet werden. Weiterhin ist während der Bauzeit mit Schadstoff-, Schall- und Lichtemis- sionen, Erschütterungen und Vibrationen durch die Bautätigkeiten zu rechnen. Auch geht mit der Bautätigkeit eine optische Unruhe einher. Durch bauzeitliche Lärmbeeinträchtigungen und visuelle Störungen werden Brutplätze der wertgebenden lärmempfindlichen Vogelarten, wie Neuntöter, Braunkelchen, Waldwasserläufer, Wachtel, Mäusebussard und Feldlerche, sowie weiterer ungefährdeter Arten betroffen. Es ist dabei nicht auszuschließen, dass diese Arten die Umgebung der Baumaßnahme während der Bauzeit meiden werden.

Durch Eingriffe in das Gewässerumfeld können bauzeitlich Trübungen und Verschlammungen verursacht werden. Es besteht die Gefahr von Gewässerverunreinigungen durch Freisetzung von Wasserschadstoffen, insbesondere Kraftstoffe, Hydrauliköle aus Baufahrzeugen und Ma- schinen und ggf. durch Eintrag von Beton- bzw. Zementstoffen. Diese Beeinträchtigungen wir- ken sich auch über den unmittelbaren Bauabschnitt hinaus auf unterhalb gelegene Gewässer- abschnitte aus und können zu Schädigungen der aquatischen Fauna und Flora – bis hin zu Fischsterben – führen.

Anlagebedingt:

Durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens kommt es zu einer dauerhaften Flächenin- anspruchnahme durch Überbauung und Versiegelung und zu damit verbundenen Biotop- und Habitatverlusten in den Bereichen der Bauwerke und Betriebseinrichtungen sowie der Zu- fahrtswege. Die von Überprägung, Funktionsverlust bzw. Funktionsminderung betroffenen Bi- otopflächen umfassen insgesamt 16.289 m².

Ein Teil der beanspruchten Biotope gilt als besonders hochwertig. Die geplante Hochwasser- schutzanlage quert die Kleine Striegis in einem besonders schützenswerten Abschnitt. Mit ih- rem auentypischen Gehölzsaum und der angrenzenden Uferstaudenflur bildet sie ein gesetz- lich geschütztes Biotop, welches auf einer Länge von 136 m und mit einer Fläche von 2.312 m² durch den technischen Ausbau verloren geht. Ferner werden etwa 1.390 m² einer Baumreihe als Biotop mittlerer Wertigkeit beseitigt sowie Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung ein- schließlich Wege (12.600 m²) dauerhaft überprägt.

Durch den Verlust der vorhandenen Biotopstrukturen werden die Lebensraumstrukturen für die Fauna vernichtet, was u. a. zu einer Reduzierung der dort befindlichen Entwicklungssta- dien von Heuschrecken, Tagfaltern und Libelle führen kann.

Durch die Zerstörung des natürlichen Gewässerbettes der Kleinen Striegis kommt es zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumes für Fische, das Makrozoobenthos und wirbelloser Klein- lebewesen. Die Fällung der Altbäume entlang des Fließgewässers kann durch die stärkere

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Besonnung zu einer Erhöhung der Wassertemperatur von bis zu 1,5 Grad führen. Der dauer- hafte Verlust der Bäume ist zudem insbesondere für die im Untersuchungsraum vorkommen- den Fledermausarten relevant. Auch wenn keine Quartiernutzung durch Fledermäuse nach- gewiesen wurde, gehen potenzielle Quartierbäume mit geeigneten Strukturen verloren. Glei- ches gilt für die Brutplätze der hier nachgewiesenen Vogelarten.

Betriebsbedingt:

Zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Hochwasserschutzanlage sind planmäßig durchzuführende Kontrollgänge und Unterhaltungsarbeiten notwendig. Hierdurch kann es zu Lärm- und Schadstoffemissionen sowie zu optischer Unruhe kommen.

Durch den Betrieb der Hochwasserschutzanlage kommt es zu einer Veränderung des Abfluss- verhaltens der Kleinen Striegis auf beiden Seiten des Absperrbauwerks.

Wasserseitig kommt es im Einstaufall zu einer Überflutung der im Stauraum befindlichen Pflan- zen- und Gehölzbestände. Das Maß und die Dauer der Überstauung sind von der Wiederkehr- wahrscheinlichkeit des jeweils abzuwehrenden Hochwasserereignisses abhängig. Der Einstau beginnt bei einem Durchfluss von 12,75 m³/s, was etwa einem 20-jährigen Hochwasserereig- nis entspricht. Die maximale Einstauzeit beträgt bei einem hundertjährlichen Hochwasserer- eignis einen Tag; in diesem Fall werden Flächen von insgesamt ca. 75.700 m² überflutet. Da- bei handelt es sich überwiegend um intensiv genutztes Grünland sowie derzeit genutzte Acker- flächen, welche in Grünland umgewandelt werden.

Infolge des betriebsbedingten Einstaus kann es zur Eutrophierung und Sedimentierung ter- restrischer und aquatischer Lebensräume sowie zu einem erhöhten Anfall von Schwemmgut im Bereich des Absperrbauwerks kommen. Je nach Jahreszeit kann es im Einstaufall zu Indi- viduenverlusten insbesondere von bodengebundenen fluchtunfähigen Tierarten kommen.

Luftseitig werden Flächen, die bisher bei Hochwasserereignissen größer HQ überschwemmt 20 worden sind, künftig nicht mehr oder in geringerer Intensität überflutet.

4.2.3 Maßnahmen Ö2 und Ö3

Im Hinblick auf die Maßnahmen Ö2 und Ö3 beschränken sich die nachteiligen Auswirkungen auf die Bauzeit.

Zur Umsetzung der Maßnahmen wird durch nacheinander temporär halbseitigen Baugruben- verbau über die Länge der Sohlrampe die Durchgängigkeit des Oberflächenwasserkörpers eingeschränkt, in die Morphologie eingegriffen und zeitweise die Gewässerfauna beeinträch- tigt. Durch den Ausbau der Gewässersohle wird durch die baubedingte Entnahme des Sohlsubstrates und vorhandener Totholzablagerungen temporär die Morphologie in diesem Abschnitt beeinträchtigt, was wiederum zu einer temporären Beeinträchtigung der Gewässer- flora und -fauna führen kann. Zudem besteht aufgrund der Bautätigkeit die Gefahr der Gewäs- serverunreinigung, was zu Schädigungen der aquatischen Fauna und Flora – bis hin zu Fisch- sterben – führen kann. Weiterhin ist durch die Lärmemissionen und optischen Reize während der Bautätigkeit mit Störungen und Vergrämungen der vorhandenen Tierarten, insbesondere des Bibers zu rechnen.

Der Rückbau der beiden Sohlabstürze Ö2 und Ö3 auf ca. 80 m und die Herstellung eines fischdurchgängigen Raugerinnes haben positive Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten Durchgängigkeit und Morphologie des Oberflächenwasserkörpers und lassen Verbesserun- gen für die Biologischen Qualitätskomponenten Fischfauna und Benthische wirbellose Fauna erwarten. Der Wasserstand verändert sich nach Umbau der Sohlschwelle nicht. Anlagebedingt sind somit keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.

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4.3 Fläche

Ausgangspunkt für die Betrachtung des Schutzgutes Fläche ist die kontinuierliche Zunahme der Flächeninanspruchnahme insbesondere durch bauliche Nutzung und Versiegelung. Für das Schutzgut Fläche wird der Flächenverbrauch durch das Vorhaben, einschließlich seiner Auswirkungen, betrachtet.

4.3.1 Darstellung des Ist-Zustandes

Die für das Vorhaben benötigte Fläche wird derzeit wie folgt genutzt:

Im Vorhabenbereich mäandriert die Kleine Striegis in der relativ breiten Talaue in einem na- turbelassenen Bett mit angrenzendem Erlen-Eschenwald. Die unmittelbare Talaue wird inten- siv landwirtschaftlich überwiegend als Mähwiese und Weidefläche und zu geringem Anteil als Ackerfläche genutzt (insgesamt ca. 1,2 ha).

Im Bereich der Sohlgleiten Ö2 und Ö3 ist das Gewässerbett der Kleinen Striegis befestigt. An das Gewässerbett grenzen die Berthelsdorfer Straße bzw. Grünflächen an.

4.3.2 Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen

Auswirkungen durch das Vorhaben entstehen anlage- und baubedingt durch Flächenentzug aufgrund Teil- und Vollversiegelung sowie Verdichtung und betriebsbedingt durch den Einstau des Beckens.

In den einzelnen Planbestandteilen wurden die beanspruchten Flächen mit unterschiedlichen Werten angegeben, weshalb von der Vorhabensträgerin eine Konkretisierung gefordert wurde, die sodann vorgelegt wurde. Die darin genannten Flächenangaben sind nachvollziehbar und plausibel.

Baubedingt:

Baubedingte Eingriffe erfolgen auf einer Fläche von 15.500 m² im Baubereich des Hochwas- serrückhaltebeckens, für temporäre Baustellenzufahrten und Baustelleneinrichtungen sowie Lagerflächen. Auf diesen Flächen werden die ursprünglichen Standortverhältnisse temporär überprägt bzw. verändert. Es kommt zu keinem dauerhaften Flächenentzug, die Flächen wer- den nach Fertigstellung des Vorhabens in ihrem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt bzw. für Kompensationsmaßnahmen aufgewertet.

Anlagebedingt:

Anlagebedingt ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche in einem Größenumfang von etwa 16.289 m² für das Dammbauwerk und die auszubauenden Zufahrtswege. Hier kommt es zu einem kompletten Entzug der natürlichen Fläche durch Versiegelung bzw. Teil- versiegelung. Gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan gestaltet sich die Gesamtbilanz der Ver- und Entsiegelungen wie folgt dar:

  • abflusswirksame Fläche im Bestand: 3.127 m²

  • abflusswirksame Fläche in der Planung: 9.543 m²

Daraus geht hervor, dass sich die abflusswirksame Fläche durch die Errichtung des Hochwas- serschutzdammes um 6.416 m² vergrößert.

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Betriebsbedingt:

Im Betriebsfall kommt es zu einem Einstau von einer maximal 7,57 ha großen Fläche bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis.

4.3.3 Maßnahmen Ö2 und Ö3

Für den Umbau der beiden Sohlabstürze in der Kleinen Striegis werden 800 m² Fläche für die Maßnahme Ö2 und etwa 500 m² für die Maßnahme Ö3 lediglich bauzeitlich beansprucht. Eine Änderung der Flächennutzung ist nicht vorgesehen.

4.4 Boden

4.4.1 Darstellung des Ist-Zustandes

Der Untersuchungsraum, der beim Schutzgut Boden gemäß [1], Kap. 3.1, neben der bau- und anlagebedingt beanspruchten Fläche auch den kompletten Stauraum umfasst, liegt vollständig in der Talaue der Kleinen Striegis. Die vorkommenden Oberböden lassen sich übergeordnet in die Bodenform „Hanglehm-/ Hangschlufflehm-Staugley“ zusammenfassen.

Die Böden sind durch Versiegelung (Wirtschaftswege) und Bewirtschaftung (intensive Nutzung durch konventionelle Landwirtschaft, Eintrag von Nährstoffen) vorbelastet. Bezüglich Altlasten und Kampfmittelbelastung liegen keine Anhaltspunkte vor. Die getätigten und untersuchten Baugrundaufschlüsse ergaben auch keine organoleptische bzw. visuellen Auffälligkeiten, wel- che auf Schadstoffanreicherungen hindeuten.

Für den Untersuchungsraum wird gemäß [1], Kap. 3.4.2.1, mit Verweis auf das Fachinforma- tionssystem Boden des LfULG, eine mittlere bis hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit angege- ben. Die Verdichtungsempfindlichkeit des Bodens wird als hoch eingestuft. Die Erodierbarkeit des Bodens durch Wasser, welches die Empfindlichkeit des Bodens gegenüber dem Abtrag durch Wasser bezeichnet, wird ebenfalls als hoch eingestuft. Lokal befinden sich erosionsge- fährdende Steillagen nur östlich des gewählten Dammstandortes in randlicher Lage. Andere Maßnahmenbereiche sind hiervon, wie auch von erosionsgefährdeten Abflussbahnen nicht betroffen. Die Retentionsfähigkeit (Wasserspeichervermögen des Bodens) wird im Bereich des Dammstandortes als eher hoch eingestuft, im Rückstaubereich eher als mittel mit höherer Tendenz. Die Grundwasserschutzfunktion (Filter- und Pufferfunktion des Bodens für Schad- stoffe) liegt im mittleren bis hohen Bereich.

Die vorhandene Qualität des Schutzgutes Boden wird unter Berücksichtigung von Eignungs- und Empfindlichkeitskriterien bewertet. Es liegen hohe Empfindlichkeiten gegenüber den zu erwartenden Wirkfaktoren Versiegelung, Verdichtung, Flächenverluste bei Ackerflächen und Wiesen, Erschwernisse bei der Flächenbewirtschaftung (keine direkte Durchfahrtmöglichkeit im Talbereich mehr) vor. Für die Eignungsbewertung werden landwirtschaftliche Nutzflächen herangezogen. Zur Schutzguteinstufung „Boden“ bezüglich seiner Ertragsfähigkeit einer land- wirtschaftlichen und forstlichen Bodennutzung wird eine mittlere bis hohe Qualität angenom- men.

Die vorhandenen Sohlabstürze der Maßnahmen Ö2 und Ö3 befinden sich im Stadtgebiet von Hainichen bzw. der Ortslage Berthelsdorf in einem Gebiet mit geringer bis mittlerer Bodenqua- lität im Hinblick auf die oben genannten Bodenfunktionen.

4.4.2 Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen

Wie bereits beim Schutzgut Fläche unter Ziffer B.4.3.2 ausgeführt, entstehen anlage- und bau- bedingte Auswirkungen durch Teil- und Vollversiegelung sowie Verdichtung und betriebsbe- dingt durch den Einstau des Beckens in dem oben beschriebenen Flächenumfang.

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Baubedingt:

Während der Bauphase kommt es durch die Einrichtung der Baustelle, die Nutzung von Bau- streifen und Bauzufahrten sowie die Zwischenlagerung von Oberboden zur Verdichtung des Bodens, wodurch die Bodenfunktionen beeinträchtigt werden. Zudem kann es zu Schadstoff- kontaminationen durch unbeabsichtigte Öl- und Kraftstoffverluste kommen.

Anlagebedingt:

Im Bereich des Dammbauwerkes einschließlich der notwendigen Betreiberwege wird der ge- samten Oberboden abgetragen und durch das Dammbauwerk überprägt und punktuell versie- gelt. Dadurch kommt es zum Verlust der natürlichen Bodenfunktionen auf einer Fläche von etwa 16.289 m²; die abflusswirksame Fläche vergrößert sich um 6.416 m². Die bisherige Ver- sickerungseigenschaft von Niederschlagswasser und mit ihr die Grundwasserneubildung so- wie der Anteil des Bodens an der Kaltluftentstehung wird eingeschränkt bzw. entzogen.

Betriebsbedingt:

Im Betriebsfall werden je nach Hochwasserereignis, maximal jedoch bei einem hundertjährli- chen Hochwasserereignis ca. 7,5 ha Bodenfläche überstaut. Die prognostizierte Einstaudauer liegt dabei bei maximal 9 Stunden.

Durch die Überstauung ist mit Bodenverschlämmung, Sedimentation, Bodenversdichtung und Eutrophierung, Schadstoffeintrag und Bodenerosion zu rechnen. Diese Auswirkungen setzen sich im Abstau fort, indem Ablagerungen von Schwemmgut und Sedimentation entstehen. Diese können den Wasserabfluss behindern, die Strömungsgeschwindigkeit beeinflussen und durch den verringerten Abfluss zur Temperaturerhöhung, Absinken des Sauerstoffgehaltes o- der zu Stoffumsatz zur weiteren Eutrophierung führen.

4.4.3 Maßnahmen Ö2 und Ö3

Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch den Umbau der beiden Sohlab- stürze in der Kleinen Striegis sind lediglich während der Bauzeit in geringem Umfang zu er- warten. Durch die Baustellentätigkeit kommt es zur Bodenverdichtung und damit zeitweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen und es sind Schadstoffkontaminationen durch unbeabsichtigte Öl- und Kraftstoffverluste möglich.

4.5 Wasser

4.5.1 Beschreibung der Bestandssituation

Grundwasser

Die hydrogeologischen Verhältnisse sind in der Talaue der Kleine Striegis durch die Existenz von zwei Grundwasserstockwerken gekennzeichnet. Der erste Grundwasserleiter ist der quar- täre Talgrundwasserleiter – ein typischer Porengrundwasserleiter. Der zweite (nichtquartäre) Grundwasserleiter wird von den Sandsteinschichten und den Fanglomeraten der Härtensdorf- Formation des Rotliegenden, sowie der Kluftgrundwasserführung in den geologischen Stö- rungsbereichen der Hainichen-Formation des Viséums gebildet.

Der Grundwasserstand liegt im Bereich des Dammbauwerkes bei ca. 1,5 m unter Gelände, wobei dieser sich nach Osten hin infolge des steileren Geländeanstiegs noch in der Talsohle auf 2 m unter Oberkante Gelände vertieft. Der Maßnahmenbereich der Ersatzmaßnahme Ö3 ist geprägt von quartärem Talgrundwasserleiter (Porengrundwasserleiter), alle übrigen Maß- nahmenbereich vom Übergang des Porengrundwasserleiters zum Kluftgrundwasserleiter. Die Gesamtmächtigkeit des Talgrundwasserleiters beträgt im Bereich Dammbauwerkes ca. 3 m.

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Die Grundwasserdurchlässigkeit steigt, bedingt durch die Lage der Maßnahmenstandorte im Übergangsbereich des Poren- zum Kluftgrundwasserleiter, von West nach Ost.

Das Hochwasserrückhaltebecken befindet sich in einem „mittleren Schutzpotenzial“, d.h. das Grundwasser ist in diesem Bereich gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen in mitt- lerer Weise geschützt. Die östlichen Grenzbereiche des Dammbauwerkes sowie die beiden einzubeziehenden Standorte Ö2 und Ö3 ragen minimal in den Bereich „ungünstigen Schutz- potentials“ hinein. Beim Rückstaubereich verhält es sich so, dass dieser ausschließlich im Be- reich des mittleren Schutzpotenzials gelegen ist.

Im Hinblick auf die Grundwasserneubildung befinden sich das Hochwasserrückhaltebecken sowie die Maßnahmen Ö2 und Ö3 in der obersten bzw. zweitobersten Stufe einer insgesamt vergleichsweisen hohen Grundwasserneubildungsrate.

Im Vorhabengebiet des Dammbauwerkes befindet sich der Grundwasserkörper „Striegis“ (Identifikationsnummer: DESN_FM 2-2). Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkör- pers wird im geltenden Bewirtschaftungsplan (2022-2027) mit gut, der chemische Zustand da- gegen mit schlecht bewertet. Im Gegensatz zum vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021 hat sich der chemische Zustand verschlechtert. Eine Überschreitung der Schwel- lenwerte nach Anlage 2 GrwV wurde für die Stoffe Nitrat und Metazachlorsulfonsäure festge- stellt.

Die Qualitätsbewertung des Schutzgutes Grundwasser erfolgt unter Berücksichtigung von Eig- nungs- und Empfindlichkeitskriterien. Eignungskriterium ist dabei das Dargebot an Grundwas- ser (qualitativ und quantitativ). Empfindlichkeitskriterien resultieren aus möglichen bau-, an- lage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch das Bauvorhaben, insbesondere durch Schadstoffeinträge in das Grundwasser. Die Bewertung der Empfindlich- keit des Dargebotes an Grundwasser bezüglich denkbarer Einträge von Schadstoffen wird vom Grundwasser-Flurabstand und dem Aufbau von Deckschichten abgeleitet.

Von einer anteiligen Vorbelastung durch Nährstoffeinträge auf den einbezogenen, intensiv be- wirtschafteten Wiesen- und Ackerflächen ist auszugehen. Hinweise auf Kontaminationen des Grundwassers gibt es jedoch keine.

Oberflächenwasser

Innerhalb des Untersuchungsgebietes befindet sich das Gewässer Kleine Striegis, ein Gewäs- ser 2. Ordnung. Die Kleine Striegis ist ein etwa 23 km langer Nebenfluss der Großen Striegis mit einem Einzugsgebiet von ca. 70 km².

Im Bereich des geplanten Hochwasserrückhalteckens zwischen Fluss-km 16 und 14,3 mäand- riert die Kleine Striegis in der relativ breiten Talaue in einem naturbelassenen Bett und hat sich dabei nur wenig in die Talsohle eingeschnitten.

Der gewählte Standort des Hochwasserrückhaltebeckens liegt anders als die Variante I nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG.

Der vom Vorhaben betroffene Oberflächenwasserkörper (OWK) Kleine Striegis (DESN_54246) ist als natürliches Gewässer eingestuft, sodass gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands zu vermeiden und die Zie- lerreichung nicht zu gefährden ist. Weiterhin gilt es nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG das Bewirt- schaftungsziel des guten ökologischen und chemischen Zustands zu erreichen.

Sowohl nach aktuell geltendem 2. Bewirtschaftungsplan als nach dem Entwurf des 3. Bewirt- schaftungsplans werden diese Ziele verfehlt. Der im 2. Bewirtschaftungsplan noch als „mäßig“ (Zustandsklasse 3) eingestufte ökologische Zustand verschlechtert sich durch die Abwertung der biologischen Qualitätskomponenten (bQK) Fische auf „ungenügend“ (Zustandsklasse 4).

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Die bQK Makrophyten-Phytobenthos und benthische wirbellose Fauna verbleiben bei Ihrer mäßigen Bewertung. Der chemische Zustand wird trotz der Verbesserungen im 3. Bewirtschaf- tungsplan in die Zustandsklasse 3 weiterhin als „nicht gut“ bewertet und verfehlt damit das Bewirtschaftungsziel ebenfalls.

Die beiden Sohlabstürze Ö2 und Ö3 befinden sich in der Kleinen Striegis bei Fluss-km 10+057 bzw. 11+315 im städtischen Bereich. Die Anlagen sind funktionslos und dienen nur noch der Stabilisierung des Gewässers unmittelbar neben der Bernsdorfer Straße. Eine Wasserauslei- tung in die im Oberwasser der Sohlabstürze abgehenden Gräben ist nicht mehr möglich, die Gräben wurden teilweise verfüllt. Das Gewässerbett der Kleinen Striegis ist im Bereich der Sohlabstürze befestigt.

Von einer anteiligen Vorbelastung durch Nährstoffeinträge auf den angrenzenden intensiv be- wirtschafteten Wiesen- und Ackerflächen ist auszugehen. Ebenso ist beim Durchfahren der vorhandenen Furt mit Fahrzeugen eine punktuell anteilige Gewässerverunreinigung durch Ge- wässertrübung anzunehmen.

4.5.2 Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen

4.5.2.1 Grundwasser

Baubedingt:

Durch die Bautätigkeit können insbesondere im Zuge des Einsatzes von Baumaschinen Was- serschadstoffe wie Motorenöl und Kraftstoffe über den Boden in den Grundwasserkörper ge- langen und die Qualität des Grundwassers beeinträchtigen.

Infolge der Verdichtung der Böden durch Baustraßen, Lagerflächen und Baustelleneinrichtung sowie den Einsatz von Baufahrzeugen erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss, was die Gefahr eines Schadstoffeintrages in den Oberflächenwasserkörper erhöhen kann. In Bezug auf den Grundwasserkörper kann ein erhöhter Oberflächenabfluss in den Oberflächenwasser- körper potentiell die Sickerwassermenge und damit die Grundwasserneubildungsrate während der Bautätigkeit verringern.

Im Zuge der Herstellung der Baugrube für das Durchlassbauwerk, wird eine Untergrundvergü- tung als Bodenvermörtelung mit einer Endteufe der Dichtung von 5 m unter Gründungssohle des Dichtungssporns erstellt. Die für die Baugrube benötigte Bauwasserhaltung greift in den Grundwasserkörper ein. Das abgepumpte und dem Oberflächenwasser zugeführte Grund- wasser verringert temporär für den Zeitraum der Bauarbeiten den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers.

Anlagebedingt:

Die mit der Versiegelung durch das Dammbauwerk einhergehende teilweise Verdunstung an- statt Versickerung, kann dauerhaft die Sickerwassermenge und damit die Grundwasserneu- bildungsrate einschränken.

In Folge der Vollversiegelung im Bereich des Durchlassbauwerkes wird auf diesem Flussab- schnitt die hydraulische Verbindung zwischen Grundwasserleiter und dem Oberflächenwas- serkörper unterbrochen. Für den Oberflächenwasserkörper besteht in diesem Abschnitt keine Möglichkeit mehr, Grundwasser aufzunehmen bzw. Oberflächenwasser an den Grundwasser- körper abzugeben.

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Betriebsbedingt:

Betriebsbedingt kommt es im Zuge der Beckenleerung durch Umleitung des Fließgewässer- restes zu einer anteiligen Veränderung der Grundwasserkörperverbindung innerhalb der hyd- romorphologischen Qualitätskomponente, aber auch zu einer lokal anteiligen Absenkung des mengenmäßigen Grundwasserstandes.

4.5.2.2 Oberflächenwasser

Baubedingt:

Durch Eingriffe in das Gewässerbett und durch die Bautätigkeit können bauzeitlich Trübungen und Verschlammungen verursacht werden. Es besteht die Gefahr von Gewässerverunreini- gungen durch Freisetzung von Wasserschadstoffen, insbesondere Kraftstoffe, Hydrauliköle aus Baufahrzeugen und Maschinen und ggf. durch Eintrag von Beton- bzw. Zementstoffen. Dieser potentielle Schadstoffeintrag kann den chemischen und den physikalisch-chemischen Zustand des Oberflächenwasserkörpers beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigungen wirken sich auch über den unmittelbaren Bauabschnitt hinaus auf unterhalb gelegene Gewässerab- schnitte aus und können zu Schädigungen der aquatischen Fauna und Flora – bis hin zu Fischsterben – führen.

Anlagebedingt:

Anlagebedingt kann sich durch die auf vollversiegelten Flächen auftretende Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses die Gefahr eines Schadstoffeintrages in den Oberflächenwas- serkörper erhöhen und so den chemischen und den physikalisch-chemischen Zustand beein- trächtigen.

Wie bereits zum Grundwasser ausgeführt, wird in Folge der Versiegelung durch das Durch- lassbauwerk die hydraulische Verbindung zwischen Grundwasserleiter und dem Oberflächen- wasserkörper unterbrochen. Durch die dauerhafte Entnahme von Gehölzbeständen ist auf Grund der damit einhergehenden verringerten Beschattung mit einer Erhörung der Wasser- temperatur zu rechnen, die sich damit nachteilig auf den Sauerstoffhaushalt auswirkt. Weiter- hin kommt es durch den technischen Ausbau zur Einschränkung der Fließgewässerdynamik und einer Barriere- und Trennwirkung mit Auswirkungen auf die Gewässerzönose. Im Einzel- nen wirken sie auf die Qualitätskomponenten Makrophyten/Phytobenthos, aber auch auf die biologischen Qualitätskomponenten, Morphologie und die Durchgängigkeit.

Betriebsbedingt:

Bei einem Einstau des Beckens im Hochwasserfall kommt es im Rückstaubereich durch eine Erhöhung der Wassertemperatur und des hydrostatischen Drucks, durch die Barrierewirkung für die aquatische Fauna, die Veränderung der Fließgewässerstruktur und -dynamik, die Ver- änderung der Fließgewässerdynamik und durch mögliche Schadstoffeinträge zu Beeinträchti- gungen der Wassergüte.

Durch die im Rückstaubereich eingetretene reduzierte Fließgeschwindigkeit und weitgehende Unterbrechung der Durchströmung des hyporheischen Interstitials kommt es zu einem physi- ologischen Sauerstoffmangel, von dem insbesondere das Makrozoobenthos betroffen ist. Des Weiteren kommt es zu Änderungen im Sedimenttransport, welches im natürlichen Gewässer zwischen Auf- und Ablandungen wechselt, hier jedoch nur von akkumulierenden Sedimentein- trägen gekennzeichnet ist. Zudem führt der Rückstau zu einem Anstieg des Wasserspiegels, welches die transportwirksame Fließgeschwindigkeit minimiert. Bei deutlicher Überstauung wird ein größerer Teil der Talaue abflusswirksam, was die Fließgeschwindigkeit verlangsamt. Die Sedimentationszone wandert mit zunehmendem Einstau gegen die Fließrichtung bis zur maximalen Staulänge. Bei der Entleerung des Rückhaltebeckens strömen die gespeicherten

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Wassermassen gleichmäßig von den Vorländern ins Gerinne zurück, wobei die abgelagerten Sedimente auf Grund der höheren Fließgeschwindigkeit nur unmittelbar vor dem Auslassbau- werk remobilisiert werden.

Weitere Auswirkungen durch Eintrübungen des Oberflächenwassers können infolge eines Ein- staus, durch Bodenauswaschungen überfluteter Ackerflächen nicht ausgeschlossen werden, solange die Nutzungsänderung für alle im Überflutungsbereich befindlichen Ackerflächen zu Wiesenflächen noch nicht umgesetzt worden ist. Durch die konventionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Feldflächen, besteht auch die Gefahr eines Schadstoffein- trages in den Oberflächenwasserkörper durch Einträge von Düngemitteln und Herbiziden.

Betriebsbedingte Auswirkungen können darüber hinaus im Abstau durch Ablagerungen von Schwemmgut und Sedimenten entstehen. Diese können den Wasserabfluss behindern, die Strömungsgeschwindigkeit beeinflussen und durch den verringerten Abfluss zur Tempera- turerhöhung, zum Absinken des Sauerstoffgehaltes oder zu weiteren Sedimentationen führen.

4.5.3 Maßnahmen Ö2 und Ö3

Im Zuge der Maßnahmen Ö2 und Ö3 erhöht sich lediglich bauzeitlich die Gefahr einer Gewäs- serverunreinigung durch Schadstoffeinträge, was zu einer Beeinträchtigung des chemischen und physikalisch-chemischen Zustand des Oberflächenwasserkörpers führen kann. In Bezug auf den Grundwasserkörper kann ein erhöhter Oberflächenabfluss in den Oberflächenwasser- körper, potentiell die Sickerwassermenge und damit die Grundwasserneubildungsrate wäh- rend der Bautätigkeit verringern.

Anlage- und betriebsbedingt sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen ersichtlich. Im Ge- genteil, der Rückbau der Sohlabstürze wirkt sich vielmehr positiv auf das Gewässer Kleine Striegis aus.

4.6 Luft, Klima

4.6.1 Beschreibung der Bestandsituation

Im Gebiet herrscht ein mäßig feuchtes Klima der Makroklimastufe des Hügellandes und der unteren Berglagen. Die Windgeschwindigkeiten in der Tallage betragen in der Regel bis 3,3 m/s und liegen damit im mittleren Bereich.

Die Wiesen- und Ackeroffenlandflächen des Standorts des HRB sind strukturell zu Kaltluftent- stehungsflächen zuzuordnen. Zugleich bildet die Tallage der Kleinen Striegis ebenfalls pau- schal eine Kaltluftabflussbahn.

Vorbelastungen bestehen durch Schadstoffimmissionen bei Kfz-Nutzung der Berthelsdorfer Straße und der Furt sowie durch Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen (Acker/ Wiese) im Zuge ihrer Bewirtschaftung. Dabei handelt es sich um einen Standort mit vergleichsweise ge- ringer Vorbelastung.

4.6.2 Darstellung der Umweltauswirkungen

Baubedingte Auswirkungen:

Während der Bauphase wird es aufgrund des Baustellenbetriebes zu einem erhöhten Aufkom- men an Luftschadstoffen kommen. Erhöhte Emissionswerte treten in ihrem Umfang dabei lokal begrenzt und zeitweise auf.

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Anlagebedingte Auswirkungen:

Generell haben die räumlich engen, punktuellen Maßnahmen vergleichsweise geringe Aus- wirkungen auf die Schutzgüter Klima/Luft. Durch die Flächeninanspruchnahme im Rahmen der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens kommt es aber zum Verlust verdunstungs- fähiger Vegetation. Mit der Errichtung eines etwa 7 m hohen Dammbauwerkes erfährt zudem die Qualität der Kaltluftentstehung auf deren Offenlandflächen, wie auch ihr bisheriger Kaltluft- abfluss eine Einschränkung. Das heißt es kommt zu einem verzögerten Kaltluftabfluss durch das Durchlassbauwerk, nicht aber zu einer Kaltluftabflussverhinderung bzw. einem Kaltlufts- tau.

Betriebsbedingte Auswirkungen:

Betriebsbedingt ergeben sich keine Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima/Luft.

4.6.3 Maßnahmen Ö2 und Ö3

Die Maßnahmen Ö2 und Ö3 beeinflussen die Schutzgüter Luft und Klima nicht. Bauzeitlich kann es durch den Einsatz von Baufahrzeugen kurzzeitig zu einem etwas höheren Aufkommen an Luftschadstoffen kommen.

4.7 Landschaft

4.7.1 Beschreibung der Bestandsituation

Der Untersuchungsraum wird vom Naturraum des Landschaftsschutzgebietes C67 „Tal der Kleinen Striegis“ (Verordnung des damaligen Landkreises Mittweida vom 1. Dezember 1999) sowie seinem landschaftsgeprägten Umfeld bestimmt. Schutzzweck der Verordnung ist unter anderem die Vielfalt, die Eigengart und die Schönheit der Landschaft sowie das Landschafts- bild zu bewahren und die Bedeutung für die Erholung zu gewährleisten.

Das Landschaftsbild am Standort des Hochwasserrückhaltebeckens ist geprägt durch eine enge, als Weideland genutzte Talaue mit steilen Hängen. Der Vorhabenbereich stellt einen weitestehend naturnah belassenen Landschaftsausschnitt dar, in dem die Kleine Striegis süd- östlich des Dammbauwerkes stark mäandrierend, fließgewässerabwärts ab Dammstandort durch eine naturnah begleitende Gehölzstruktur fixiert verläuft.

Generell besteht für das Landschaftsschutzgebiet „Tal der Kleinen Striegis“ eine erhöhte Be- deutung für eine Erholungsnutzung, jedoch konnte südlich von Hainichen entlang der Kleinen Striegis nur ein Wanderweg mit der Bezeichnung „Überlandtour Hainichen Frankenberg“ loka- lisiert werden, der das Gebiet der Maßnahme tangiert. Das Einzugsgebiet ist sonst kaum tou- ristisch erschlossen und weißt keine touristische Infrastruktur, Ausflugsziele und Aussichts- punkte auf.

Vorbelastungen des Schutzgutes Landschaft liegen für den Bereich des Hochwasserrückhal- tebeckens nicht vor. Im Rückbaubereich der Sohlabstürze Ö2 und Ö3 sind Vorbelastungen in der technisch überprägten Standortsituation (Seitenmauern, Versiegelung) zu sehen.

4.7.2 Darstellung der Umweltauswirkungen

Baubedingte Auswirkungen

Baubedingt wird es zu Beeinträchtigungen durch Baustraßen, Baustelleneinrichtungen und durch die Bautätigkeit kommen. So wird der Baustellenbereich 1,5 Jahre mehr oder weniger vegetationslos sein. Durch Baumaschinen und Baucontainer wird diese visuelle Störung zu- dem noch verstärkt.

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Zudem wird es durch die mit der Bautätigkeit verbundenen Erschütterungen, visuellen und akustischen Reize sowie Staubentwicklungen sowie durch den Baustellenverkehr zu einer Verlärmung der Landschaft und zu Auswirkungen auf die Erholungsfunktion kommen. Erleb- bare Bereiche können zeitweise durch Unterbrechung von Wegebeziehungen nicht mehr zu- gängig sein.

Anlagebedingte Auswirkungen

Die anlagebedingten Umweltauswirkungen ergeben sich durch die Flächeninanspruchnahme landschaftsbildprägender Vegetations- und Strukturelemente. So sind durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens Baumfällungen auf einer Länge von ca. 155 m entlang des Fließgewässers und ostseitig des Fließgewässers entlang einer Baumreihe in der notwendi- gen Dammbreite erforderlich. Randseitig der anlagebedingten Betroffenheit können dabei bis zu ca. 10 m weitere baubedingte Zusatzflächen von Baumeingriffen nicht grundsätzlich aus- geschlossen sein.

Mit Herstellung des Dammbauwerkes wird ein künstlicher Baukörper von ca. 300 m Länge und ca. 7 m Höhe in der freien Landschaft geschaffen, der das natürliche Tal der Kleinen Striegis nahezu vollständig abriegelt. Auf Grund der Höhe in der flachen Talmulde über eine erhebliche Dammlänge wird die Sicht insbesondere innerhalb der Tallage frühzeitig wahrnehmbar. Die Gestaltung des Bauwerkes als flacher, gestreckter und begrünter Erdkörper vermag hinsicht- lich Fernwirkung die Eingriffsschwere abzumildern und ihn in die flachwellige Landschaft zu integrieren. Angrenzende Geländehöhen werden durch das Bauwerk nicht überragt und auch die Horizontlinien nicht gestört.

Betriebsbedingte Auswirkungen

Temporäre Veränderung des Landschaftsbildes durch Einstau und Bildung von Wasserflächen können nicht ausgeschlossen werden.

Nach Ablauf des Wassers ist mit Ablagerungen von Material (Totholz etc.) und Sedimenten zu rechnen. Grundsätzlich treten diese Auswirkungen aber auch nach unbeeinflussten Hochwas- serereignissen auf.

4.7.3 Maßnahmen Ö2 und Ö3

Der Rückbau der Sohlabstürze Ö2 und Ö3 stellt keine wesentliche Landschaftsbildverände- rung dar.

4.8 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

4.8.1 Darstellung des Ist-Zustandes

Im Untersuchungsraum befinden sich keine Kulturdenkmale oberhalb des Bodenniveaus, die in den Schutzbereich des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes fallen. Das Vorhaben befindet sich entsprechend der Mitteilung des Landesamtes für Archäologie vom 5. Oktober 2021 in einem archäologischen Relevanzbereich (zahlreiche Bergbauspuren unbekannter Zeitstellung [45260-S-04]),

Landschaftsprägend ist der seit mindestens über 430 Jahren heute noch entlang der Gemar- kungsgrenze verlaufende Waldrand des Mühlholzes und die seit Backstroh „1788“ im Bereich der heutigen Furt enthaltene Bachquerung eines Weges durch die Kleine Striegis.

Als sonstige Sachgüter sind im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens fruchtbare Acker und landwirtschaftlich genutzte Wiesenflächen sowie zum Teil befestigte Wege zu nennen. Im Bereich der Sohlschwellen Ö2 und Ö3 sind sonstige Sachgüter in Form von öffentlichen Stra- ßen und privaten Wohnanlagen und Gärten vorhanden.

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4.8.2 Beschreibung der Auswirkungen

Bauzeitliche Auswirkungen

Im Zuge der Baumaßnahmen und der bauvorbereitenden Tätigkeiten sind Eingriffe in den Bo- den erforderlich. Da diese invasiven Maßnahmen einen archäologischen Relevanzbereich be- rühren, kann eine Beschädigung von Kulturgütern nicht ohne vorherige archäologische Erkun- dungen ausgeschlossen werden.

Nicht ausgeschlossen sind zudem Einschränkungen der Nutzbarkeit der Verkehrswege, die den Baustellenverkehr zu bewältigen haben. Behinderungen und zeitweise Sperrungen, die den landwirtschaftlichen und den erholungsbedingten Verkehr beeinträchtigen, sind möglich.

Anlagebedingte Auswirkungen

Anlagebedingte Auswirkungen auf die Kulturdenkmale sind nicht zu erwarten.

Auf den bewirtschafteten Flächen im Einstaubereich ist künftig nur noch Grünlandnutzung zu- lässig. Damit werden Böden der ackerbaulichen Nutzung entzogen und stehen dauerhaft nicht mehr als Anbaufläche zur Verfügung. Gänzlich verloren geht landwirtschaftliche Nutzfläche auf 12.240 m² für die Aufstandsflächen der Bauwerke und Zufahrten. Zudem wird weitere land- wirtschaftliche Nutzfläche für die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Bereich des Dammbauwerkes sowie entlang der Kleinen Striegis beansprucht.

Nennenswerte Auswirkungen auf die Wegebeziehungen im Untersuchungsraum ergeben sich nicht; es erfolgen ausschließlich Anpassungs- und Anschlussmaßnahmen.

Mit Fertigstellung der Hochwasserschutzanlage wird die Gefahr hochwasserbedingter Schä- den an Sachgütern in den unterhalb gelegenen Ortschaften gemindert.

Betriebsbedingte Auswirkungen

Im Betriebsfall werden die Grünlandflächen im Einstaubereich überflutet und längstens einen Tag überstaut. Dies kann in Abhängigkeit von der Jahreszeit zu Beeinträchtigungen der land- wirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen führen.

4.9 Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern

Unter Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind die vielfältigen Beziehungen zwischen Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft zu verstehen.

Es ist festzustellen, dass insgesamt eine hohe Verflechtung der Auswirkungen der einzelnen Schutzgüter in dem Auenbereich der Kleinen Striegis besteht. Die exemplarische Darstellung von Wechselwirkungen ergibt sich aus der Tabelle 27 auf Seite 149 des UVP-Berichtes [1]. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern wurden im UVP-Bericht bereits schutzgut- bezogen bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter und bei der Ermitt- lung der Auswirkungen für die Schutzgüter berücksichtigt.

Insbesondere sind folgende Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Schutzgütern her- vorzuheben:

Wechselwirkungen treten vornehmlich zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und biolo- gische Vielfalt, Boden, Wasser und Klima/Luft auf.

Eine beispielhafte Wechselwirkung ist die zwischen Geologie, Talbodengefälle und Gewäs- serfauna. Schon in der Benennung des Fließgewässertyps als „Grobmaterialreiche, silikati-

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sche Mittelgebirgsbach“ finden sich die Wechselwirkungen zwischen vorwiegend grobkörni- gen, festgefügten, silikatischen Sohlsubstrat, den Strömungsverhältnissen und dem resultie- renden Sauerstoffgehalt, als wesentliche Faktoren für die vorkommenden Fischarten.

Eine für den Bereich der Maßnahme wesentliche und grundsätzliche Wechselwirkung besteht zwischen dem Gewässer mit seiner Fauna und den daran angrenzenden gewässergeprägten Biotoptypen, hier kartiert als besonders geschützte Biotoptyp des Naturnahen Flachlandbachs mit begleitendem Erlen-Eschenwald. Einerseits bedingen die frischen Standorte den Erlen- Eschenwald, andererseits beschatten die Bäume das Gewässer, ermöglichen so eine niedrige Wassertemperatur und mit ihren Wurzeln strukturreiche Gewässerränder, Grundvorausset- zung für den Lebensraum von z.B. Bachforelle und Elritze.

Wechselwirkungen des Schutzgutes Boden bestehen zum Schutzgut Wasser hinsichtlich Grundwasserneubildung, aber auch bezüglich der Beeinträchtigungen durch Verunreinigun- gen. Weitere Wechselwirkungen bestehen zum Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt mit Blick auf den Boden als Lebensgrundlage.

Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sind prägende und meist geschützte Bestandteile der Landschaft, weshalb sich diese Schutzgüter gegenseitig beeinflussen. Das Schutzgut Landschaft hat wiederum eine Bedeutung für das Schutzgut Mensch bezüglich Erholung und Wohnumfeldnutzung.

Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen sind unmittelbar mit dem Erhalt der na- türlichen Lebensgrundlagen verbunden. Deshalb bestehen mehr oder weniger ausgeprägte Wechselwirkungen der Schutzgüter Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter auf das Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit.

Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sol- len (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG)

Bereits im Rahmen der Planaufstellung wurden bei der Wahl des Standortes (siehe B.5.1) und bezüglich der Ausgestaltung des Hochwasserschutzbauwerks (siehe B.5.2) entsprechende planungs- und bautechnische Anforderungen zur Minimierung von Auswirkungen berücksich- tigt.

5.1 Standort des Vorhabens / Vorhabenalternativen

Bereits im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzeptes [7] wurden verschiedene technische Maßnahmen untersucht, mit dem Ergebnis, dass mit frühzeitigen Retentionsmaßnahmen in den Entstehungsgebieten der wirkungsvollste Hochwasserschutz für die Stadt Hainichen er- reicht werden kann. Im Rahmen einer Variantenuntersuchung wurden mehrere Standorte für ein Hochwasserrückhaltebecken untersucht, wonach sich zunächst ein Standort am Fluss-km 14+597 etwa 100 m nördlich des jetzigen Standortes (in der Planunterlage als Standort HRB II alt bezeichnet) als Vorzugsvariante erwies. Bei der Standortwahl wurden neben technischen Parametern und Wirksamkeit des Hochwasserrückhaltebeckens auch naturschutzfachliche Aspekte berücksichtigt. Insofern liegt der Vorzugsstandort im Vergleich zu einem weiteren südlich gelegenen untersuchten Standort an der Kleinen Striegis (Fluss-km 15+240) nicht voll- ständig im Landschaftsschutzgebiet. Im Verlauf der Planung wurde der Standort nochmals präzisiert und die Dammachse bei Station 14+695 (bezeichnet als HRB II neu) festgelegt.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens erhoben sowohl zwei anerkannte Naturschutzvereini- gungen als auch die Obere Naturschutzbehörde Einwände dahingehend, dass das Damm- bauwerk aus Gründen des Grunderwerbs um ca. 100 m in südliche Richtung in den sensiblen Auenbereich verschoben wurde und damit das Minimierungsgebot missachtet wurde. Diesem

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Einwand ist die Vorhabensträgerin nachgekommen, indem der schutzgutbezogene Varianten- vergleich in der Planung um den Beckenstandort HRB II neu ergänzt wurde (Seite 151 ff. des UVP-Berichtes [1]). Dem überarbeiteten Variantenvergleich ist zu entnehmen, dass der Stand- ort HRB II neu zwar mit einer größeren Fläche im Landschaftsschutzgebiet liegt und einen etwas größeren Flächenverbrauch im Hinblick auf das Gewässer Kleine Striegis hat, die Ver- schiebung aber dem Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops, nämlicher einer Baum- gruppe und damit dem Erhalt von Höhlenbäumen dient, welche als potentielle Fledermaus- quartiere geeignet sind.

5.2 Merkmale des Vorhabens

Merkmale zur Einbindung ins Landschaftsbild

Der Hochwasserrückhaltedamm sieht technisch bedingt im Gewässerdurchfluss-Bereich ei- nen notwendigen Betondurchlasspunkt vor. Des Weiteren erfolgt auf der Nordwestseite des Hochwasserrückhaltedammes die Errichtung eines schottergeprägten Dammabschnittes, um im Notfall eines weiter sich erhöhenden Hochwasserüberflusses einen Ausflusspunkt zu er- möglichen, ohne dabei die ansonsten bodenseitige Dammerrichtung gefährdend zu schädi- gen. Alle danach verbleibenden Dammabschnitte werden in Form einer Ansaat von Land- schaftsrasen errichtet. Das Bauwerk wird sich durch die Begrünung harmonischer in das Land- schaftsbild einfügen.

Auswahl einer umweltverträglichen Energieumwandlungsanlage

Aus einer Variantenuntersuchung zu einer möglichst verträglichen Energieumwandlungsan- lage ging die Variante einer ökologisch durchgängigen Anlage mit Sohlsubstrat auf einer be- festigten Sohle und versetzten Störsteinen hervor. Die Anlage ist auf Fließgeschwindigkeiten zwischen 0,3 und 0,5 m/s ausgelegt und mit einer rauen Sohle und einem durchgehenden gewässertypischen Sohlensubstrat, d ≥ 0,2 m, geplant.

Verlegung der Zufahrt, um Großvogelhorste zu schützen

Für die Zufahrt zur Baustelle ist die Errichtung einer Baustraße ab dem westlich gelegenen Straßenabzweig der Äußeren Hainichener Straße über die Berthelsdorfer Straße vorgesehen. Um artenschutzfachliche Störungen zweier Greifvogelhorste am nördlichen Waldrand durch den Baustellenverkehr auszuschließen, wird die Zufahrt nicht auf dem kürzeren Weg entlang des Waldes, sondern über Acker- und Wiesenflächen geführt.

Begrenzung des Baufeldes

Die Eingriffe in wertgebende und geschützte Habitatstrukturen wurden auf die minimierten Baufelderfordernisse eingeschränkt.

Änderung der Planung im Rahmen der 1. Tektur

Im Ergebnis des Anhörungsverfahrens hat die Vorhabensträgerin die Planung überarbeitet und eine 1. Tektur eingereicht. Dabei wurden weitere Merkmale des Vorhabens so geändert, dass damit Auswirkungen vermindert werden.

In der ursprünglichen Planung war vorgesehen, die Kleine Striegis für die Errichtung des Durchlassbauwerkes für eine Bauzeit von etwa 12 Monaten verrohrt um den Baubereich her- umzuführen, was zu einer Unterbindung der Durchgängigkeit für aquatische Organismen ge- führt hätte. Im Rahmen der 1. Tektur ist nunmehr anstatt einer vollständigen Verrohrung ein offenes Gerinne vorgesehen, welches nur auf einer Länge von etwa fünf Meter für die erfor- derliche Überfahrt verrohrt werden soll.

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Auf eine weitere ursprünglich geplante Verrohrung wird im Bereich der Betonplattenbrücke verzichtet. Die Brücke soll für die Bauzufahrt und die anschließende Nutzung als Zufahrt zum Dammbauwerk ertüchtigt werden. Sofern im Landschaftspflegerischen Begleitplan [2] auf S. 73 noch von einer bauzeitlichen Verrohrung ausgeht, ist dies nicht korrekt und entspricht nicht mehr der Planung der 1. Tektur.

Darüber hinaus wurde ebenfalls zum einen zur Verminderung von Auswirkungen auf aquati- sche Organismen der Ausbau des Gewässers südlich des geplanten Dammbauwerkes ver- kürzt. Zum anderen werden damit mehrere gewässerbegleitende Bäume und ein Laichgewäs- ser erhalten.

Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausge- schlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVPG)

Die Vorhabensträgerin hat in den Planunterlagen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimie- rung, aber auch zum Ausgleich von Auswirkungen vorgesehen. Im UVP-Bericht wurden einige Maßnahmen, insbesondere CEF-Maßnahmen den Ersatzmaßnahmen zugeordnet. Dies ist nicht korrekt. Die CEF-Maßnahmen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, die dazu die- nen, Auswirkungen auf besonders geschützte Arten zu verhindern oder zu vermeiden.

M1 Schutz wertvoller und empfindlicher Vegetationsbestände und Tierlebensräume

Die Maßnahme dient dem besonderen Schutz für Einzelbäume und Gehölzbestände, die nach Maßgaben der RAS-LP 4 vor Inanspruchnahme und Vitalitätsbeeinträchtigung geschützt wer- den. Im Einzelnen sind während der Bauzeit folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Schutzzäune im Wurzelbereich (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) und falls notwendig am Rande des Baufeldes zum Schutz angrenzender Vegetationsbestände,
  • Schutzzäune im Wurzelbereich oder bei geringem Platzangebot Bohlenummantelung bezüglich Stammschutz,
  • Handarbeit im Wurzelbereich (einschließlich Wurzelschnitt und -behandlung), hieraus können des Weiteren Kronenentlastungsschnitte im Falle eines erheblichen Wurzel- verlustes notwendig werden,
  • Schreddern unmittelbar nach Rodungs- und Fällarbeiten zur Vermeidung von Tierfal- len.

Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen.

M2 Lagerung und profilgerechter Wiederaufbau des Oberbodens

Die Maßnahme M2 sieht vor, den Oberboden gemäß DIN 18300 „Erdarbeiten“ und DIN 18915 „Bodenarbeiten“ im Baustellenbereich fachgerecht abzutragen, zu sichern und zu lagern. Da- bei sind eine ordnungsgemäße substratspezifische Trennung und Lagerung, insbesondere zwischen Ober- und Unterboden, vorzunehmen. Die nur bauzeitlich beanspruchten Flächen werden durch Rekultivierung, Tiefenlockerung im verdichteten Bodenkörper und ggf. durch Ansaat nach Bauabschluss wiederhergestellt.

Der Eintrag von Betriebs- und Schmierstoffen aus Maschinen und Baufahrzeugen in Grund- wasser und Boden ist zu vermeiden. Zum Schutz baubedingter Beeinträchtigungen sind an den fließgewässernahen Bereichen folgende Maßnahmen bei der Durchführung des Vorha- bens zu realisieren:

  • Abdecken des Bodens z. B. mit flexiblen Modulen oder Stahlplatten, Anlegen von ge- ordneten Baustraßen und Vermeiden flächenhafter und ungeregelter Fahrten,
  • Senken des Reifeninnendruckes bei der Befahrung und das Einsetzen von Breit- und Terrareifen,

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  • In fließgewässernahen Bereichen sind während Perioden hoher Bodenfeuchte und Frosttauwechsel die Arbeiten mit schweren Baumaschinen auszuschließen.

M3 Sicherung organoleptisch auffälliger Bodenmaterialien

Bei Bodenaushub ist organoleptisch auffälliges Bodenmaterial separat auf Haufwerken ge- trennt zwischenzulagern. Im Anschluss ist dieses Material zu beproben und das weitere Vor- gehen mit dem Bauherrn abzustimmen. Ein notwendig werdender Entsorgungsweg ist hierbei lückenlos zu dokumentieren.

M8 Wiederherstellung der baubedingt beeinträchtigten Vegetationsstrukturen

Alle Vegetationsstrukturen, die durch die Bautätigkeit beeinträchtigt werden, sind nach Been- digung der Baumaßnahmen in ihrem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

M10 Festlegung zur WRRL: Schaffung Ersatzhabitatstrukturen für Fische

Zum Ausgleich der Auswirkungen auf die Fischfauna sollen in die Flächen der Uferränder am südlichen Rand des Hochwasserrückhaltedammes beidseitig der Kleinen Striegis versetzt vier Einzelbäume angepflanzt werden, mit dem Ziel, gewässereintretende Wurzelstubben fischsei- tig zu ermöglichen. Darüber hinaus sind im gesamten Bereich der Uferränder vor und nach dem Hochwasserrückhaltedamm sowie zwischen den dabei zu pflanzenden 4 Ersatzbäumen uferseitig überdeckte Fischunterstände aus Wurzelstöcken, befestigt mit Metallstäben, zu er- richten.

M11 Bodenlockerung

Flächen, auf denen durch Befahrung, Lagerung von Materialien oder sonstige Verfahren der Boden belastet und dadurch verdichtet wird, sind nach Beendigung der Baumaßnahmen mit bodenlockernden Maßnahmen zu bearbeiten, um die Funktionsfähigkeit des Bodens wieder- herzustellen. Dies gilt für alle Flächen, die baubedingt, jedoch nicht anlagebedingt, beeinträch- tigt werden.

M12 festgelegte Schonzeiten für Fische

Mit der Maßnahme M12 wird die Schonzeit der Leitfischart Bachforelle vom 1. Oktober bis 30. April berücksichtigt, indem innerhalb dieser Zeit keine gewässerseitigen Baumaßnahmen stattfinden. Sämtliche Arbeiten im direkten Fließgewässerbereich dürfen somit nur zwischen

  1. Mai und 30. September eines Jahres stattfinden. Für weitere nachgewiesene Fischarten wie die Elritze und Schmerle gilt eine ganzjährige Schonzeit, die insoweit nicht eingehalten werden kann. Im Bereich des Sohlrückbaus Ö2 befindet sich ein Biberbau, weshalb von Bautätigkeiten in diesem Bereich während der Geburts- und Aufzuchtzeit ab April zur Vermeidung von Stö- rungen der Biber abzusehen ist. In diesem Fall muss eventuell in Abstimmung mit der Umwelt- baubegleitung und der Fischereibehörde auch von der Schonzeit der Bachforelle abgesehen werden.

M13 Gewährung der ökologischen Durchgängigkeit der Kleinen Striegis während der Bauphase

Während der Errichtung des Dammbauwerkes ist eine Umleitung der Kleinen Striegis in offe- ner Bauweise geplant. Lediglich im Bereich der Überfahrt der Baustraße über das Umge- hungsgerinne ist ein Durchlassbauwerk vorgesehen. Auf Grund der zeitlich befristeten Fre- quentierung wurde eingeschätzt, dass bei einer Rohrlänge von bis zu 5,0 m bei einem Quer- schnitt von 1,20 m eine ausreichende Dimensionierung vorliegt und bei einer Ausstattung mit einer natürlichen Sohlstruktur und hochwassersicheren Bermen eine sichere Querung und Vernetzung der Lebensräume gewährleistet ist. Da eine ausschließliche und temporäre Nut-

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zung für den Baustellenverkehr vorliegt, wurde das Risiko einer Kollision mit Biber und Fisch- otter für gering eingeschätzt und davon Abstand genommen, die Vorgaben aus dem Merkblatt M AQ „Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräu- men an Straßen“ komplett umzusetzen.

Auf diese Weise ist die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers zu keiner Zeit beeinträch- tigt.

M14 Umwandlung des Überflutungsbereiches von Ackerflächen zu Wiesen

Zur Vermeidung von Nährstoff- und Feinsedimenteinträgen in das Gewässer im Einstaufall ist vorgesehen, die vorhandenen Ackerflächen in Grünflächen umzuwandeln. Dadurch werden erhöhte Schadstoffimmissionen durch ausgespülte Düngemittel vermieden bzw. vermindert.

M16 Bauzeitenregelung

Zum Schutz der am Standort nachgewiesenen und potentiell reproduzierenden Arten ist die Baufeldfreimachung des Maßnahmenstandortes außerhalb der Brutvogelaktivität bzw. außer- halb der Winterquartierperiode der Fledermäuse durchzuführen. Der günstigste Zeitraum für Baumfällungen liegt im Oktober, da die Vogelbrutzeit bereits abgeschlossen ist, die Winterruhe der Fledermäuse jedoch noch nicht begonnen hat. Sämtliche Gehölzfällungen sind daher in diesem Monat durchzuführen.

Um Störungen von vorhandenen Fledermausarten zu vermeiden, ist ein Nachtbauverbot vor- gesehen.

M17 CEF-Maßnahme: Anbringung von künstlichen Vogelnisthilfen

Für den durch die Baumfällungen entstehenden Verlust von Brutstätten ist als Ausgleich vor- gesehen, insgesamt 19 Ersatzkästen in verschiedenen Ausführungen anzubringen. Die Maß- nahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen.

M18 CEF-Maßnahme zum Schutz der Feldlerche: Anlegung von Lerchenfenstern auf Ackerflächen

Zum Ausgleich der mit dem Vorhaben überplanten Reproduktionsstandorte sowie potentieller Habitatflächen der wertgebenden Brutvogelart Feldlerche ist die Einrichtung von sieben Ler- chenfenster, die für einen Zeitraum vom 20 Jahren zu sichern sind, vorgesehen. Lerchenfens- ter stellen kulturlose Fehlstellen im Acker dar, die im Rahmen der Bewirtschaftung durch kur- zes Aussetzen der Saatmaschine provoziert oder durch anderweitige Herstellung einer Feld- kultur-Fehlstelle künstlich herbeigeführt werden, danach nur von Ackerwildkräutern bewach- sen sind und somit besonders günstige Brutbedingungen für die Lerchen bieten. Eine Förde- rung der Maßnahme, z.B. über Mittel der Europäischen Union für Agrarumwelt- und Klima- maßnahmen, ist nicht zulässig. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen.

M19 CEF-Maßnahme zum Schutz des Eisvogels: Errichtung eines Kunstersatzkas- tens

Zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen auf den potentiell im Untersuchungs- gebiet vorkommenden Eisvogel wird außerhalb des Staubereiches ein Kunstersatzkasten (Eis- vogel-Niströhre) entlang des Fließgewässeruferrandes angebracht. Damit wird der Verlust der durch das Vorhaben zu beseitigenden Ufersteilwände südlich des geplanten Dammbauwerkes auf einer Länge von ca. 20m, welche potentiell einen Reproduktionsstandort des wertgeben- den Brutvogels Eisvogel darstellen könnten, ausgeglichen. Die Maßnahme ist in enger Ab- stimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen.

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M20 Untersuchung der zu fällenden Bäume auf Besatz mit Fledermäusen

Zum Schutz von Vertretern des am Standort nachgewiesenen Artenspektrums vor der not- wendigen Fällung relevanter Quartierbäume mit Höhlen und Spalten, sollen diese endosko- pisch durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, auf Besatz geprüft werden. Gegebenenfalls vorhandene Tiere werden umgesetzt. Soweit sich eine Fällung nicht unmittelbar anschließt, sind unbesetzte Quartiere nach ihrer Kontrolle mit geeigneten Mitteln so zu verschließen, dass keine Wiederbesiedelung erfolgen kann. Die Maßnahmendurchführung erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der ökologischen Baubegleitung.

M21 CEF-Maßnahme: Anbringung von Fledermauskästen

Zum Schutz von Vertretern der am Standort nachgewiesenen und potentiell vorkommenden Fledermausarten sind als Ausgleich für zu fällende Höhlenbäume Ersatzkästen an erhalten bleibenden Bäumen im Untersuchungsbereich in artenschutzfachlich geeigneter Höhe und Ausrichtung anzubringen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu sichern. Die Pflege der Kästen ist jährlich zwischen September und Oktober durchzuführen, bei Schädigung sind die Kästen zu reparieren und bei Zerstörung zu ersetzen. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen.

M22 CEF-Maßnahme: Gehölzpflanzungen als Leitstrukturen für Fledermäuse

Um einen durchgängigen Flugkorridor zu gewährleisten, sind vor der Baufeldfreimachung Ge- hölzpflanzungen entsprechend des Maßnahmenplanes (gesonderter Kartenanhang „Maßnah- men des Besonderen Artenschutzes“ im Kartenanhang des LBP) durchzuführen.

Da die Funktionalität erst nach Anwuchs der Bäume gegeben ist, ist bei Umsetzung der Maß- nahme ein Bauzaun mit künstlicher Begrünung oder Kletterpflanzen (Parthenocissus quinque- folia) um die Pflanzung aufzustellen. Dieser soll die Leitfunktion vorübergehend übernehmen.

Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durchzuführen.

M23 Kontrolle des Gewässers und der gewässernahen Bereiche unmittelbar vor Bau- beginn auf Präsenz des Fischotters

Zum Schutz des Fischotters sind die Gewässereingriffsbereiche und ufernahe Flächen unmit- telbar vor Baubeginn durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, auf eine Artenpräsenz hin zu kontrollieren. Weiterhin ist ein Bauverbot für Eingriffe in das Gewässer und seiner Ufer jeweils ab eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang erforder- lich. Während der Bauphase ist die ökologische Durchgängigkeit sicherzustellen, welche mit der Maßnahme M13 sichergestellt ist.

Die Maßnahme M23 dient neben dem Schutz des Fischotters zudem der Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen auf weitere Arten, insbesondere auf Kleinsäuger, indem zur Verhinderung des Hineinstürzens um alle Baugruben > 30cm ein Schutzzaun vorzuhalten ist, welcher in den unteren 30 cm mit Kunststoff abzudichten ist. Als Untergrabschutz ist der Zaun ca. 20 cm in den Boden einzugraben. Kleinere Baugruben sind mit Platten abzudecken.

M24 Schutzmaßnahmen sowie Kontrolle des Gewässers und der gewässernahen Be- reiche unmittelbar vor Baubeginn auf Präsenz des Elbebibers

Im Maßnahmenbereich sind Schutzmaßnahmen vorzuhalten, um ein Hineinwandern des El- bebibers in die Baumaßnahme auszuschließen. Gewässereingriffsbereiche und ufernahe Flä- chen sind unmittelbar vor Baubeginn durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der

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ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, auf eine Ar- tenpräsenz hin zu kontrollieren. Zum Schutz der Art ist hierbei ein Bauverbot für Eingriffe in das Gewässer und seiner Ufer jeweils ab eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang erforderlich. Im Bereich Ö2, wo ein Biberbau nachgewiesen wurde, ist durch die beauftragte Person zu prüfen, ob und durch wie viele Tiere der Bau besetzt ist. Ist der Biberbau von einer Familie oder einem Paar besetzt, darf die Baumaßnahme nur in den Monaten September/Oktober begonnen werden. Ist der Biberbau mit einem Einzeltier besetzt, darf die Maßnahme nicht in den Monaten November bis April begonnen werden.

Aufgrund der Geburtszeit von Jungtieren zwischen April – Anfang Juni ist es in der darauffol- genden Zeit notwendig, die Eltern- und Jungtiere möglichst nicht zu stören. Am Standort Ö2 ist in Rücksprache mit der Umweltbaubegleitung ggf. von den Schonzeiten für Fische abzuse- hen, um die Biber zu schützen.

M25 Kontrolle der Baufelder auf Raupenfutterpflanzen des Nachtkerzenschwärmers

Zum Schutz der Art des Nachtkerzenschwärmers sind die Baufelder während aller Bauphasen regelmäßig durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubeglei- tung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, auf Futterpflanzen der Raupen des Nachtkerzenschwärmers hin zu kontrollieren und im Falle des Vorhandenseins diese in geeig- nete Bereiche umzupflanzen. Da Futterpflanzen der Art im Plangebiet jährlich neu auftreten können, werden Regelungen getroffen, mit denen Schädigungen der Art im Falle ihres plötzli- chen Neuauftretens ausgeschlossen werden können.

M26 Errichtung eines Reptilienschutzzaunes

Zum Schutz von Reptilien ist die Fahrtrecke entlang der Wiesenfläche randseitig mit einem Reptilienschutzzaun zu versehen. Die Tiere sind aus dem Wegbereich abzusammeln. Der Nichtwiedereintritt der Art in die Baumaßnahme ist während aller Bauphasen regelmäßig durch eine befähigte Person, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbehörde gewählt wird, hin zu kontrollieren. Durch die ökologische Baubegleitung sind Amphibien, die auf ihrer Wanderung durch diesen Zaun aufgehalten werden, in ungefähr- dete Bereiche umzusetzen, von wo aus sie ihre Wanderung fortführen können.

M27 Umweltbaubegleitung

Für alle Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, einschließlich aller bauvorbereiten- den Maßnahmen, ist unmittelbar vor ihrer Durchführung bis zu ihrer Beendigung eine Umwelt- baubegleitung (teilweise auch ökologische Baubegleitung genannt) durch eine befähigte Per- son, die in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung und der oberen Naturschutzbe- hörde gewählt wird, sicherzustellen.

Wesentliche Aufgaben der Umweltbaubegleitung sind:

  • Regelmäßige Kontrolle des Baufeldes und umgrenzender Bereiche auf Vogelbrutaktivitä- ten, ggf. Einleiten von Schonungsmaßnahmen
  • Kontrolle, ob ökologische Gewässerdurchgängigkeit während Bauphase gewährleistet ist (vgl. Merkblatt DWA-619 Ökologische Baubegleitung bei Gewässerunterhaltung und -aus- bau)
  • Durchführung von Baumhöhlenkontrollen vor Fällungen
  • Vergrämung von Brutvögeln während Bauunterbrechungen
  • Überwachung der korrekten Ausführung der Sohlrückbaustandorte (Gewährleistung der ökologischen Durchgängigkeit)

M28 Monitoring

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Für die Umsetzung aller artenschutzfachlich getroffenen Regelungen ist ein Monitoring über einen Mindestzeitraum von 3 Jahren sicherzustellen. Das Monitoring hat zum Ziel, die durch- geführten Maßnahmen auf ihre artenschutzfachliche Wirksamkeit hin zu überprüfen, um ggf. entsprechende Nachbesserungen oder Ergänzungen veranlassen zu können. Das Monitoring umfasst im Regelfall 5 Jahre. Es erscheint vertretbar, diesen Zeitraum bei Artenschutzbelan- gen auf 3 Jahre zu reduzieren, wenn sich in dieser Zeit frühzeitig herausstellt, dass die ge- troffenen Maßnahmen eine günstige Entwicklung nehmen. Die Entscheidung über den letztlich anzuwendenden Monitoringzeitraum steht im Ermessen der jeweiligen Naturschutzbehörde. Sollte für bestimmte Maßnahmen von dem Regelzeitraum von 5 Jahren abgewichen werden, ist dies vorher von der oberen Naturschutzbehörde bestätigen zu lassen.

M29 Vergrämung potenzieller Brutvögel im Maßnahmenbereich

Die Baumaßnahme hat vor Beginn der Brutzeit zu beginnen, damit Brutvögel durch den Bau- betrieb daran gehindert werden, sich im Bauumfeld einen Brutplatz zu suchen.

In dem Fall, dass Baumaßnahmen im gesamten Maßnahmenbereich bzw. in Teilen des Maß- nahmenbereiches mehrere Tage ruhen, ist in dieser Zeit eine Vergrämung im Umfeld des Maßnahmenbereiches vorzunehmen, sodass Brutaktivitäten in diesem Bereich verhindert werden.

Vergrämungsmaßnahmen müssen im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.07. bei Bauunterbre- chungen von mehr als 2 Tagen ab dem 3. Tag jeden 3. Tag bis zur Wiederaufnahme der Baumaßnahme durchgeführt werden. Dabei sind streifenartige Störbegehungen durch den Vergrämungsbereich vorzunehmen. Sollte wider Erwarten in Unterschreitung der Fluchtdis- tanz eine begonnene Brut angetroffen werden, erfolgt bis zur Brutbeendigung ein lokal be- grenzter Baustopp.

Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UVPG)

M4 Entsiegelung einer Stallanlage westlich der Ortslage Berthelsdorf

Zur Kompensation der anlagebedingten Versiegelungen durch das Hochwasserrückhaltebe- cken wird eine Ökokontomaßnahme, nämlich die Entsiegelung einer Stallanlage westlich der Ortslage Berthelsdorf herangezogen.

Die Maßnahme wird durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement Sachsen, durchgeführt. Im Zuge der Maß- nahme werden eine Stallanlage sowie teilweise versiegelte Wegeflächen rückgebaut, um auf der freigelegten Fläche Streuobstwiesen, Hecken und Grünland zu etablieren.

M5 Entwicklung einer Flachland-Mähwiese des FFH-LRT 6510

Östlich an das Dammbauwerk angrenzend wird auf einer Fläche von etwa 2.100 m² Intensiv- grünland zu einer „Flachland-Mähwiese des FFH-LRT 6510 (Wiese der planaren bis submon- tanen Höhenstufe)“ entwickelt.

Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung (öBB) durchzu- führen. Das Pflegekonzept ist fortlaufend entsprechend des Entwicklungserfolges anzupassen (z. B. durch Nachsaat, weitere Schröpfschnitte etc.). Der Entwicklungsverlauf und die Zieler- reichung sind durch die ökologische Baubegleitung zu dokumentieren. Eine Dauerpflege (zweimalige Mahd mit Schnittgutentfernung, 1. Mahd frühestens ab Ende Juni eines Jahres) ist in Absprache mit der oberen Naturschutzbehörde festzulegen, ebenso sind Festlegungen zu einer möglichen Nachbeweidung zu treffen.

M6 Entwicklung eines Eichen-Hainbuchenwaldes

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Die bisher im Bereich des Dammbauwerkes vorhandenen, als Intensivgrünland und Acker ge- nutzten Flächen sollen in einer Größe von etwa 5.500 m² zu einem „Eichen-Hainbuchenwald“ entwickelt werden. Die Maßnahme ist in enger Abstimmung mit der ökologischen Baubeglei- tung durchzuführen.

M7 Rückbau von Sohlabstürzen zu ökologisch durchgängigem Gewässer

Im Rahmen der Maßnahme M7 ist vorgesehen, zwei vorhandene Sohlabstürze in der Kleinen Striegs unterstrom des Dammstandortes (Ö2 und Ö3) zurückzubauen und das Gewässerbett als raue Sohlrampe mit Niedrigwasserrinne und Nachbettsicherung auszubauen. Mit den Bau- ausführenden ist dabei eine möglichst naturnahe Gestaltung des Gewässerbetts in allen aus- zubauenden Abschnitten und die ökologische Durchgängigkeit – speziell im aquatischen Be- reich – sicherzustellen. Dazu ist spezieller gewässerökologischer bzw. fischereibiologischer Sachverstand erforderlich (vgl. Merkblatt DWA- 619 Ökologische Baubegleitung bei Gewäs- serunterhaltung und -ausbau)“.

M9 Gewässerbegleitende Pflanzmaßnahme südöstlich des geplanten Hochwasser- rückhaltebeckens

Als Ersatz für die Zerstörung bzw. starke Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops der Kleinen Striegis ist die Pflanzung eines gewässerbegleitenden Gehölzsaumes in direkter Nähe des geplanten Dammbauwerkes vorgesehen. Das Fließgewässer weist im Bereich der geplanten Maßnahme ebenfalls den Status eines geschützten Biotops auf. Durch die Pflanz- maßnahme wird der Gewässerentwicklungsbereich erweitert. Der entstehende Auwald wird Teil des Gewässerbiotops.

C Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 25 UVPG

Methodik

Gemäß § 25 Abs. 1 UVPG hat die Planfeststellungsbehörde auf Grundlage der zusammen- fassenden Darstellung die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.

Grundlage für die nachfolgende Bewertung der Umweltauswirkungen ist die zusammenfas- sende Darstellung gemäß § 24 UVPG unter Kapitel B. Die dort herausgearbeiteten Auswir- kungen des Vorhabens auf die Schutzgüter werden in der Bewertung anhand der Maßstäbe einschlägiger Fachgesetze, der Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich von ver- bindlichen Umweltstandards beurteilt. Bewertungskriterien sind jeweils rechtsverbindliche Grenzwerte bzw. Richtwerte in einzelnen Fachgesetzen bzw. Verordnungen. Sind in diesen keine Bewertungskriterien enthalten, ist eine Bewertung nach Maßgabe der gesetzlichen Um- weltanforderungen aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Die Bewertung der Auswirkungen des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens auf die Umwelt erfolgt unter Be- rücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfmetho- den.

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Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter

2.1 Schutzgut Mensch

Bewertungsgrundlagen

Die gesetzlichen Umweltanforderungen in Bezug auf das Schutzgut Mensch, menschliche Ge- sundheit finden sich im Fachrecht insbesondere im Immissionsschutzrecht. Dort sind mess- bare Kriterien wie der Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen verankert.

Darüber hinaus kann der in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) festgelegte Grundsatz, wonach u. a. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Ver- antwortung für die künftigen Generationen zu schützen sind, als nicht messbares Kriterium herangezogen werden.

Bewertung

Während der voraussichtlich 1,5jährigen Bauzeit kann es auf den Straßen und Wegen, die als Baustellenzufahrt genutzt werden, wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens zu Beeinträch- tigungen der Wohn- und Wohnumfeld- wie auch der Erholungs- und Freizeitfunktion kommen. Diese Beeinträchtigungen können sich beispielsweise aus Behinderungen durch entgegen- kommende Baufahrzeuge oder aus temporären Sperrungen der Verkehrswege ergeben; sie werden aber als nicht erheblich eingeschätzt. Zum einen sind ausschließlich untergeordnete Verkehrswege von lokaler Bedeutung betroffen, zum anderen haben die Einschränkungen je- weils nur punktuellen oder vorübergehenden Charakter. Aus dem erhöhten Unfallrisiko lässt sich keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgutkomponenten Gesundheit und Wohlbe- finden ableiten, weil es sich um Umstände und Unannehmlichkeiten handelt, die typischer- weise mit öffentlichen oder privaten Baumaßnahmen einhergehen und zu deren Abmilderung bzw. Absicherung wirksame und bewährte Vorkehrungen getroffen werden.

Während der Bauzeit wird es zu Geräusch-, Abgas- und Staubemissionen kommen, die die Freizeit- und Wohnfunktion schmälern werden. Im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens spielt das eine untergeordnete Bedeutung, da sich die nächstgelegene Wohnbebauung in aus- reichender Entfernung befindet und der Bereich eine geringe Nutzerfrequenz hat. Auch wenn im Bereich der Maßnahmen Ö2 und Ö3 die Geräusch-, Abgas- und Staubemissionen wegen der Lage im städtischen Gebiet mit angrenzender Wohnbebauung stärker ins Gewicht fallen, sind die Auswirkungen im Hinblick auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie auf Gesund- heit und Wohlbefinden aufgrund der kurzen Bauzeit nicht als erheblich einzuschätzen.

Das Dammbauwerk mindert die landschaftliche Erlebniswirksamkeit des Untersuchungsrau- mes. Durch die Zerschneidung der linienhaften Strukturen des Fließgewässers und der Ufer- bereiche wird in Landschaftselemente mit hoher Erlebniswirksamkeit eingegriffen. Die geän- derte Oberflächengestaltung und die wegfallenden bzw. neu gearteten Sichtbeziehungen sind zunächst mit mäßigen Auswirkungen auf die Erholungsfunktion verbunden, erweisen sich aber bei Berücksichtigung der Gestaltung des Dammbauwerkes und der Ausgleichsmaßnahmen als nicht erheblich.

Beim Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens werden teilweise landwirtschaftlich genutzte Flächen überflutet sowie Zuwegungen zu diesen Flächen unterbrochen und daher temporär nicht nutzbar sein. Diese Beeinträchtigungen der Arbeitsfunktion sind jeweils nur von kurzer Dauer und insoweit nicht erheblich. Das gilt auch in Bezug auf die Erholungsfunktion – sowohl hinsichtlich ggf. notwendiger Beräumungsarbeiten nach dem Leerlaufen des Beckens als auch hinsichtlich der turnusmäßigen Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen.

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Eine deutliche Aufwertung erfährt das Schutzgut menschliche Gesundheit durch die Hoch- wasserschutzanlage. Die unterhalb des Absperrbauwerks gelegenen Ortslagen sind vor Schä- den an Leib und Leben, aber auch vor Sachschäden künftiger Hochwasserereignisse bis HQ geschützt. 100

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden daher insgesamt als gering und uner- heblich bewertet.

2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

2.2.1 Bewertungsgrundlagen

Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sind die gesetzlichen Umweltanforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) sowie die darauf gründenden Vorschriften.

Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG sind Natur und Land- schaft so zu schützen, dass

  • die biologische Vielfalt,
  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regerati- onsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Darüber hinaus sind folgende spezielle naturschutzgesetzliche Regelungen maßgebend:

  • § 14 BNatSchG sowie §§ 9 und 10 SächsNatSchG in Bezug auf Eingriffe in Natur und Landschaft,
  • § 30 BNatSchG sowie § 21 SächsNatSchG in Bezug auf gesetzlich geschützte Biotope,
  • § 26 BNatSchG in Bezug auf Landschaftsschutzgebiete,
  • § 34 BNatSchG in Bezug auf Natura 2000-Gebiete,
  • §§ 44, 45 BNatSchG in Bezug auf den besonderen Artenschutz.

Die nachfolgende Bewertung orientiert sich aus den in Kap. A. 3 genannten Gründen vorwie- gend an den Stellungnahmen der oberen Naturschutzbehörde vom 10. November 2021 und 2. September 2024 [9] sowie den Äußerungen der Naturschutzvereinigungen [17][18][19].

2.2.2 Bewertung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung und der Kom- pensationsmaßnahmen

Die von der Vorhabensträgerin geplanten Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensati- onsmaßnahmen (vgl. Kap. B. 6) sind grundsätzlich geeignet, Umweltauswirkungen zu vermei- den, zu vermindern oder zu kompensieren. Jedoch sind nach Feststellung der oberen Natur- schutzbehörde Anpassungen und Ergänzungen notwendig, damit das Vorhaben umweltver- träglich umgesetzt werden kann.

Die obere Naturschutzbehörde fordert daher (vgl. [9]) insbesondere, dass

  • die Bauzeiten der Kompensationsmaßnahmen (insbesondere der CEF-Maßnahmen), wie die Anpflanzung der Fledermausleitlinie, das Aufhängen der Nistkästen und das Anlegen der Lerchenfenster eingehalten werden und im Vorfeld der Maßnahme erfolgen,

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  • alle Kompensationsmaßnahmen spätestens im Folgejahr nach Beendigung der Baumaß- nahmen umsetzt sind und

  • soweit sich der Erfolg einzelner Maßnahmen (z. B. Herstellung einer Flachlandmähwiese) auch 5 Jahre nach Durchführung nicht dauerhaft eingestellt haben sollte, für diese Maß- nahmen die weitere Entwicklungspflege und das Monitoring in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde zu verlängern sind.

Darüber hinaus hat die obere Naturschutzbehörde umfassende inhaltliche Anpassungen der Maßnahmenblätter für die Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen angeregt. Vor diesem Hintergrund kommt sie zu dem Schluss, dass die nachteiligen und er- heblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die naturschutzrelevanten Schutzgüter insoweit aufgefangen werden, dass das Vorhaben als umweltverträglich angese- hen werden kann, obwohl das Vorhaben nicht frei von naturschutzfachlicher Kritik ist.

Die Anpassungen sind von der Vorhabensträgerin im laufenden Verfahren erfolgt und sollten im Planfeststellungsbeschluss für verbindlich erklärt werden. Die angepassten Maßnahme- blätter werden damit Bestandteil der fachlichen Prüfung und letztendlich der Genehmigung der Maßnahme.

Die Einschätzungen der oberen Naturschutzbehörde werden mitgetragen. Die nachfolgende Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens orientiert sich aus den genannten Grün- den maßgeblich an deren Stellungnahme.

2.2.3 Bewertung der Auswirkungen

Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete (§ 34 BNatSchG)

Erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete sind durch das Vorhaben nicht zu erwar- ten. Das Vorhaben einschließlich der Maßnahmen Ö2 und Ö3 befindet sich nicht innerhalb eines Natura 2000-Gebietes. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist das FFH-Gebiet „Striegistäler und Aschbachtal“, welches sich in einer Entfernung etwa 4 km nordöstlich, also stromabwärts des Dammbauwerkes und ca. 1,7 km nordöstlich des Sohlabsturzes Ö3 und ca. 1,1 km östlich des Sohlabsturzes Ö2 befindet.

Die obere Naturschutzbehörde bestätigt in Ihrer Stellungnahme insofern die Ausführungen der Planunterlage, da die Arbeiten im und um das Gewässer nach dem Stand der Technik und unter den vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen und sich so keine Havarien ereignen können, die auf dem Wasserpfad zu einer erheblichen Beeinträchti- gung des unterliegenden NATURA 20000-Gebietes führen könnten.

Drei anerkannte Naturschutzvereinigungen führen in Ihren Stellungnahmen aus, dass mit dem geplanten Hochwasserrückhaltebecken das Wasserregime der Kleinen Striegis bis ins FFH- Gebiet hinein nachhaltig und erheblich beeinträchtigt wird, da größere Hochwasserereignisse, die wesentlich für die ständige Neuanlage von wertgebenden Fließgewässerstrukturen sind, künftig ausgeschlossen werden. Dem wird nicht gefolgt. Ein Einstau der Anlage erfolgt erst ab einem Abfluss von 12,75 m³/s (HQ ) an der Sperrstelle, so dass die vorhandenen Über- 20 schwemmungen nach unterstrom bis zu diesem Abfluss weiterhin bestehen bleiben. Die hier- durch zyklisch temporär beaufschlagten Feuchtgebiete bleiben somit erhalten. Nachteilige Auswirkungen bis in das ca. 4 km entfernte FFH-Gebietes werden nicht gesehen.

Soweit die Naturschutzvereinigungen weiterhin darauf verweisen, dass die kumulative Wir- kung des geplanten Baus des Striegistalradweges im FFH-Gebiet „Striegistäler und Aschbach- tal“ auf den Talrau der Kleinen Striegis bei dem hier gegenständlichen Vorhaben nicht mit betrachtet wird, ist darauf zu verweisen, dass aufgrund der Lage des Vorhabens außerhalb des FFH-Gebietes und dessen Entfernung zum FFH-Gebietes keine Anhaltspunkte ersichtlich

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sind, die auch im Zusammenwirken beider Vorhaben eine vertiefende FFH-Verträglichkeits- prüfung nach § 34 BNatSchG erforderlich machen.

Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG sowie § 21 SächsNatSchG)

Durch das Vorhaben wird die Kleine Striegis mitsamt ihrer natürlichen Uferbegleitvegetation, die als „Naturnaher Flachlandbach mit begleitendem Erlen-Eschenwald“ nach § 30 BNatSchG besonders geschützt ist (Biotoptyp Nr. 6 der Kartierung [3]), im Bereich des Dammbauwerkes auf einer Länge von 136 m zerstört, bzw. stark beeinträchtigt, weshalb die Auswirkungen als erheblich anzusehen sind. Diese erheblichen Beeinträchtigungen werden durch die Pflanzung eines gewässerbegleitenden Gehölzsaumes in direkter Nähe des geplanten Dammbauwerkes (Maßnahme M9) bei Beachtung der durch die obere Naturschutzbehörde geforderten Konkre- tisierungen kompensiert. Hierauf wird in der Zulassungsentscheidung bei Prüfung der Aus- nahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG noch näher einzugehen sein.

Weitere im Untersuchungsgebiet vorhandene gesetzlich geschützte Biotope werden nur durch die potenzielle Überschwemmungsfläche im Falle eines HQ -Hochwassers randlich berührt. 100 Dabei handelt es sich um die in der Kartierung [3] erfassten Biotoptypen Nr. 42 „Staudenflur feuchter Standorte mit Schlankseggen-Ried“, Nr. 45 „Feldgehölz mit naturnahem Bachlauf“ und – auch wenn im Landschaftspflegerischen Begleitplan nicht mit genannt (Kapitel 6.2.2, S. 148 [2]) – Nr. 48 „Erlen-Eschen-Sumpfwald“. Da es sich um Feuchtbiotope handelt, die auch im jetzigen Zustand bereits regelmäßig geflutet werden, sind keine Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten.

Die erfassten geschützten Biotope Nr. 50 „Waldsimsensumpf“ und Nr. 56 „Naturnaher Flach- landbach mit begleitendem Erlen-Eschenwald“ liegen sowohl außerhalb der Baufläche als auch außerhalb der Überschwemmungsfläche, bleiben somit also voraussichtlich unberührt.

Auswirkungen auf Pflanzen und Biotope (§ 14 BNatSchG sowie §§ 9 und 10 SächsNatSchG)

Auswirkungen auf dieses Schutzgut umfassen bauzeitlich die Überprägung von Biotopen und Habitaten durch die Inanspruchnahme der Flächen auf insgesamt 15.500 m² für die Baustel- leneinrichtung, für Bauzufahrten und für Lagerplätze. Betroffen sind zu einem großen Teil (13.880 m²) landwirtschaftlich und verkehrlich genutzte Acker-, Intensivgrünland- und Wege- flächen. Die beanspruchten Flächen werden nach Beendigung der Baumaßnahmen rekultiviert und in ihren ursprünglichen Zustand versetzt (Maßnahme M8). Nach den Vermeidungsmaß- nahmen M11 und M2 ist der Boden dazu zu lockern und der zwischengelagerte Mutterboden wieder anzudecken. Zudem werden die Flächen zum Teil durch Ersatzmaßnahmen aufgewer- tet. Die Veränderungen der Biotopstruktur sind vorübergehend, nicht nachhaltig und somit nicht erheblich.

Als erheblich erweist sich indes ein Teil der anlagebedingten Beeinträchtigungen, die aus der vollständigen Vegetationsbeseitigung auf einer Fläche von insgesamt 16.289 m² resultieren. Zwar sind auch hier gering empfindliche landwirtschaftliche Nutzflächen betroffen, für die keine erheblichen Auswirkungen festzustellen sind. Darüber hinaus werden jedoch auch ausgespro- chen hochwertige Biotopstrukturen durch die Entnahme gewässerbegleitender Gehölze und sonstiger Gehölzgruppen beansprucht, nämlich wie bereits oben ausgeführt das gesetzlich geschützte Biotop der Kleinen Striegis.

Diese erheblichen Beeinträchtigungen werden durch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig kompensiert. Dafür spricht auch die Stellungnahme der oberen Naturschutzbe- hörde vom 2. September 2024 (vgl. [9]). Danach sind die Kompensationsmaßnahmen zielfüh- rend und ausreichend. Die Maßnahmen M5 und M6 sehen die Entwicklung einer Flachland- Mähwiese des FFH-LRT 6510 sowie eines Eichen-Hainbuchenwaldes angrenzend an das Dammbauwerk vor. Durch die Maßnahme M9 wird auf einer Fläche von 3.401 m² eine Ufer- gehölzpflanzung an der Kleinen Striegis südlich des Vorhabens etabliert werden. Dies führt

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dort zu einer Vergrößerung des Biotopes „Natürlicher oder naturnaher Bereich eines fließen- den Binnengewässers, seiner Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation“. Die Ersatzmaßnahmen M7 beinhaltet den Rückbau von Sohlabstür- zen in der Kleinen Striegis zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit (Ö2 und Ö3). Allerdings wurden die Biotope im Planzustand nach Ansicht der oberen Naturschutzbehörde auf Teilflächen zu hoch bilanziert, nämlich zu naturnahmen Bachabschnitten. Gleichwohl spielt das in der Gesamtbetrachtung keine Rolle, da bei der Bilanz der Biotoptypen insgesamt nach dem Eingriff ein Überschuss besteht. Die Bilanzierung der Funktionen „spezielle Lebensraum- funktion“, „Biotopverbundfunktion“, „biotische Standortfunktion“, „natürliche Boden- und Ar- chivfunktion“, „Grundwasserneubildungsfunktion“, „Retentionsfunktion“, „bioklimatische Aus- gleichsfunktion“, „Luftgenerations- und Klimaschutzfunktion“ und das „Landschaftsbild und die landschaftsbezogene Erholung“ wurde nachvollziehbar durchgeführt.

Auswirkungen auf Tiere (§§ 44, 45 BNatSchG)

Baubedingte Auswirkungen

Die Auswirkungen der während der Bautätigkeit typischerweise auftretenden Schadstoff-, Schall- und Lichtemissionen, Erschütterungen und Vibrationen auf das Schutzgut Tiere wer- den als nicht erheblich eingestuft, da die vorkommenden Tierarten die Umgebung während der Bauzeit meiden und in den Umkreis des Baufeldes ausweichen werden. Der Untersu- chungsraum bietet dafür hinreichende Ausweichmöglichkeiten. Erhebliche Auswirkungen wer- den auch durch entsprechende Bauzeitenregelungen vermindert, indem die Baufeldfreima- chung außerhalb der Brutvogelaktivität und außerhalb der Winterquartierperiode der Fleder- mäuse durchgeführt wird. Um Störungen von vorhandenen Fledermausarten zu vermeiden, ist zudem ein Nachtbauverbot vorgesehen.

Baubedingte Auswirkungen in Form von Verletzung oder Tötung einzelner Tiere durch Über- fahren, Zertreten oder Kollision mit Fahrzeugen und durch die Fallenwirkung offener Gruben sind nicht auszuschließen. Sie lassen sich jedoch für einige Arten durch das Arbeiten außer- halb der Vegetationsperiode hinsichtlich ihrer Wirkintensität reduzieren. Dennoch kommt es auch in den Wintermonaten zu Beeinträchtigungen der Heuschrecken-, Tagfalter- und Libel- lenarten und ihrer Zönosen, weil durch die Eingriffe in das Substrat und die Vegetation die dort platzierten Überwinterungsstadien überdeckt und zerstört, an für die Entwicklung unpassende Stellen umgelagert oder der Witterung ausgesetzt werden, so dass die Fortpflanzung am Ab- lageort unmöglich gemacht wird. Zur Verhinderung des Hineinstürzens von Kleinsäugern in offene Gruben ist um alle Baugruben größer 30 cm ein Schutzzaun vorzuhalten, welcher in den unteren 30 cm mit Kunststoff abzudichten ist, kleinere Baugruben sind mit Platten abzu- decken (Maßnahme M23).

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die aquatische Fauna und Flora aufgrund der Gefahr von Gewässerverunreinigungen durch Schadstoffeinträge ist festzustellen, dass diese im Rahmen der Baumaßnahme zwar nicht ausgeschlossen werden können, allerdings bei Einhaltung des Standes der Technik und der zu erlassenden Nebenbestimmungen sowie entsprechender Rücksichtnahme und Schulung der Mitarbeiter als wenig wahrscheinlich und daher als nicht erheblich anzusehen sind. Auch können die Auswirkungen durch den Verzicht auf bauzeitliche Verrohrungen (vergleiche Ziffer B.5.2) minimiert werden, da die Durchgängigkeit für aquati- sche Organismen zwar eingeschränkt, aber nicht vollständig unterbunden wird.

Im Hinblick auf den besonders geschützten Biber, der einen besetzten Bau direkt neben der Sohlgleite Ö2 hat, sind die bauzeitlichen Auswirkungen bei Beachtung der vorgesehenen Bau- zeiten und Kontrollen (M24) nicht erheblich, da die Tiere zwar gestört werden und vermutlich ihren Bau verlassen, jedoch nicht verletzt oder getötet werden und nach Beendigung der Bau- maßnahme wieder zurückkehren.

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Weitere baubedingte Beeinträchtigung von besonders geschützten Tierarten wie Fischotter, Biber und Fledermäuse werden durch die geplanten CEF-Maßnahmen weitestgehend ausge- schlossen und minimiert.

Anlagebedingte Auswirkungen

Durch den Verlust der vorhandenen Biotopstrukturen werden die Lebensraumstrukturen für die Fauna vernichtet, was u. a. zu einer Reduzierung der dort befindlichen Entwicklungssta- dien von Heuschrecken, Tagfaltern und Libelle führen kann. Indem die Bauarbeiten außer- halb der Vegetationsperiode durchgeführt werden, lassen sich die Auswirkungen hinsichtlich ihrer Wirkintensität reduzieren und werden dadurch nicht als erheblich angesehen.

Auch für die Avifauna bedeutet dies den Verlust bzw. die Reduzierung ihres Lebensraumes. Da in den zu fällenden Bäumen nur ein zum Zeitpunkt der Kartierung unbesetztes Nest einer wertgebenden Art und 4 Nester weiterer Brutvögel vorhanden waren und innerhalb des Vor- habengebietes weitere Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, werden die Auswirkun- gen nicht als erheblich angesehen. Insoweit wurde bei der Standortwahl berücksichtigt, dass eine nördlich des Dammbauwerkes liegende besonders geschützte Baumgruppe erhalten bleibt. Durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen werden zudem langfristig neue geeignete Biotopstrukturen geschaffen (Maßnahmen M6, M9).

Der dauerhafte Verlust der Bäume ist zudem insbesondere für die im Untersuchungsraum vorkommenden Fledermausarten relevant. Auch wenn keine Quartiernutzung durch Fleder- mäuse nachgewiesen wurde, gehen potenzielle Quartiermöglichkeiten als auch ein ökologi- scher Korridor verloren. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22) kann ein Flugkorridor wiederhergestellt werden bzw. durchgängig erhalten bleiben. Als Ausgleich für den Verlust der Quartiermöglichkeiten ist im Rahmen der Maßnahme M21 vorgesehen, in ausreichendem Ab- stand zum Eingriffsbereich Fledermauskästen anzubringen. Unter Berücksichtigung der Aus- gleichsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.

Durch die Zerstörung des natürlichen Gewässerbettes der Kleinen Striegis kommt es zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumes für Fische, das Makrozoobenthos und wirbelloser Kleinlebewesen. Die Fällung der Altbäume entlang des Fließgewässers kann durch die stär- kere Besonnung zu einer Erhöhung der Wassertemperatur von bis zu 1,5 Grad führen. Um die zu erwartende Temperaturerhöhung abzusenken, werden für den Bereich des Gewässerzu- flusses Bäume, die partiell einseitig am Fließgewässers fehlen, in diesen Bereichen dauerhaft angepflanzt. Die damit einhergehende Absenkung der Gewässertemperatur wird als ausrei- chend bewertet. Die genannten potenziellen Auswirkungen bleiben damit lokal begrenzt. Sie werden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen verursachen.

Für Amphibien konnten erhebliche Auswirkungen insoweit vermieden werden, dass durch die Verkürzung des Durchlassbauwerks im Rahmen der 1. Tektur die beiden Laichgewässer süd- lich des geplanten Dammbauwerkes nicht mehr durch das Vorhaben betroffen sind. Daher konnte auch die Ersatzmaßnahme M30 (Schaffung eines Ersatzhabitats) vollständig entfallen.

Die anlagebedingten Auswirkungen auf den Biber im Bereich der Sohlgleite Ö2 sind nicht als erheblich anzusehen, da die Tiere nach Beendigung der Bautätigkeit an ihren Biberbau zu- rückkehren. Voraussetzung ist, dass der Anstau oberhalb der Sohlschwelle erhalten bleibt, so dass auch der Biberbau weiterhin funktionstüchtig bleibt. Dies ist in der Planung so vorgese- hen.

Die Barrierewirkung des Absperrbauwerkes wird zu Störungen der Verbundfunktion des Fließ- gewässers und seiner Uferstrukturen führen. Hieraus können sich Beeinträchtigungen insbe- sondere für Landsäugetiere wie den potentiell vorkommenden Fischotter und Biber ergeben, die sich aber nicht als erheblich erweisen, da eine niederschwellige Umgehung möglich ist.

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Betriebsbedingte Auswirkungen

Betriebsbedingte Auswirkungen ergeben sich aufgrund der routinemäßen Pflege und Unter- haltung der Hochwasserschutzanlage und durch den planmäßigen Einstau im Hochwasserfall.

Erhebliche Beeinträchtigungen durch die durchzuführenden Kontrollgänge und Unterhaltungs- arbeiten werden ausgeschlossen, da diese Arbeiten nur relativ selten durchzuführen sind und in der Regel bei Tageslicht erfolgen. Mit Blick auf die Vorbelastungen des Untersuchungsrau- mes durch die landwirtschaftliche Nutzung sind diese Auswirkungen des Vorhabens zu ver- nachlässigen.

Infolge des betriebsbedingten Einstaus kann es zur Eutrophierung und Sedimentierung ter- restrischer und aquatischer Lebensräume sowie zu einem erhöhten Anfall von Schwemmgut im Bereich des Absperrbauwerks kommen, was sich durch mögliche Temperaturerhöhung und Absinken des Sauerstoffgehaltes wegen des verringerten Abflusses nachteilig auf die Fauna auswirken kann. Die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen erweisen sich jedoch als nicht erheblich. Dafür spricht in erster Linie die kurze Einstaudauer von maximal 24 Stunden im Fall des Bemessungshochwassers sowie der Umstand, dass ein Einstau erst ab einem HQ er- 20 folgt. Zudem werden die Auswirkungen gemindert, indem der Nährstoffeintrag durch die vor- gesehene Umwandlung von Acker- in Grünland reduziert wird (Maßnahme M14).

Weiterhin kann es je nach Jahreszeit im Einstaufall zu Individuenverlusten insbesondere von bodengebundenen fluchtunfähigen Tierarten kommen. Besonders betroffen sind hierbei ins- besondere boden- und gebüschbrütende Vogelarten und Jungtiere des Bibers, aber auch das potentiell anzunehmende Vorkommen von Raupen des Nachtkerzenschwärmers an den da- ran gebundenen Stauden. Im Artenschutzfachbeitrag [4] werden die Auswirkungen näher be- schrieben. Schlussfolgernd sind die betriebsbedingten Auswirkungen als nicht erheblich höher einzuschätzen, als die der im ursprünglichen Zustand auftretenden Hochwasserereignisse. Zu den betroffenen besonders geschützten Arten wie Feldlerche und Biber wird in der Zulas- sungsentscheidung bei der artenschutzrechtlichen Prüfung genauer darauf einzugehen sein. Die obere Naturschutzbehörde bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass Verbotstatbestände durch das Vorhaben nicht ausgelöst werden.

Biotopverbundfunktion

Der gewässerbegleitende Gehölzsaum bildet ein verbindendes Element, welches durch das Hochwasserrückhaltebecken verloren geht. Insbesondere kann es als Leitelement für jagende Fledermäuse dienen. Durch die geplanten Gehölzpflanzungen (M22) als CEF-Maßnahme kann diese Funktion durchgängig erhalten bleiben.

Auch bleibt das Gewässer nach dem Eingriff trotz des massiven technischen Ausbaus in Beton durch die entsprechende Gestaltung des Durchlassbauwerkes mit einem Betriebsdurchlass und getrennten Ökodurchlass weitestgehend ökologisch durchgängig, weshalb für die Fisch- fauna sowie Biber und Fischotter keine erhebliche Beeinträchtigung besteht. Das fertigge- stellte Bauwerk stellt darüber hinaus auch für sonstige Artengruppen (Landsäugetiere etc.) keine Barriere dar.

Durch den Rückbau der Sohlgleiten wird die Biotopverbundfunktion verbessert, indem die Sohlabstürze beseitigt werden und das Gewässer damit ökologisch durchgängig gestaltet wird.

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2.3 Schutzgut Fläche

Bewertungsgrundlagen:

In Bezug auf das Schutzgut Fläche orientiert sich die Bewertung an dem Ziel, den Flächenver- brauch bei öffentlichen und privaten Projekten zu begrenzen. Das bedeutet, die Flächeninan- spruchnahme für das jeweilige Vorhaben soll so gering wie möglich sein.

Bewertung:

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche werden als umweltverträglich bewertet. Maßgeb- lich für diese Einschätzung ist dabei folgendes.

Die baubedingten Eingriffe sind lediglich auf die Bauzeit beschränkt und nicht dauerhaft. Die dafür beanspruchten Flächen werden nach Fertigstellung in ihren ursprünglichen Zustand wie- derhergestellt und teilweise darüber hinaus über Kompensationsmaßnahmen aufgewertet.

Der anlagebedingte Flächenverlust von etwa 16.500 m² für das Dammbauwerk ist von mittlerer Größenordnung. Zudem wurde versucht, den Flächenverbrauch durch die Gestaltung des Vor- habens möglichst zu reduzieren, indem das Dammbauwerk zum Beispiel begrünt wird und für Zufahrtswege vorhandene landwirtschaftliche Wege genutzt werden sowie der massive Aus- bau südlich des Dammbauwerkes verkürzt wurde. Als Kompensation für den Flächenverlust ist eine Entsiegelungsmaßnahme (Maßnahme M4) geplant, womit die Auswirkungen vollstän- dig ersetzt werden.

Betriebsbedingt kommt es zu keinem Flächeverlust, sondern lediglich zu einem Einstau von maximal einem Tag bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis. Aufgrund der Seltenheit eines vollständigen Einstaus und der kurzen Einstaudauer sowie unter der Annahme, dass angespültes Schwemmgut durch die Vorhabensträgerin zeitnah entfernt wird, sind diese Aus- wirkungen ebenfalls als gering anzusehen.

2.4 Schutzgut Boden

Bewertungsgrundlagen:

Maßgeblich für die Beurteilung von Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes- bodenschutzgesetz – BBodSchG). Dem Zweck des Gesetzes folgend, sind nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind in § 1 BBodSchG – unter anderem – folgende Grundsätze verankert:

 schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren,  es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen und  bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funkti- onen so weit wie möglich vermieden werden.

Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Boden- funktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen, vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG. Konkrete Vorsorgeanforderungen sind in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) geregelt.

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Bewertung:

Eine baubedingte Gefährdung des Bodens infolge Schadstoffkontaminationen ist durch den heutigen Stand der Technik bei Baumaschinen wenig wahrscheinlich und damit nicht als er- heblich zu bewerten.

Die baubedingten temporären Überprägungen und Veränderungen durch den Baustellenbe- trieb, Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sowie Baustraßen stellen ebenfalls keine er- hebliche Beeinträchtigung dar, da die Inanspruchnahme nur temporär für die Bauzeit von etwa 1,5 Jahren erfolgt und die betroffenen Bodenflächen ihre ursprüngliche Funktion nach Wieder- herstellung wieder weitgehend aufnehmen werden. Dafür sind entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen (Maßnahmen M2, M3 und M11) und mittels Ne- benbestimmungen zu konkretisieren. So ist für diese Flächen ein rückbaufähiger Aufbau vor- gesehen, der Mutterboden wird für eine Wiederverwendung fachgerecht zwischengelagert und nach Beendigung der Baumaßnahme werden die Flächen für die weitere Nutzung rekultiviert.

Die für die Herstellung des Dammbauwerkes einschließlich der neuen Betreiberwege erfor- derlichen Bodeninanspruchnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der na- türlichen Bodenfunktionen werden entgegen der Einschätzung der Planunterlage (Land- schaftspflegerischer Begleitplan, S. 91) aufgrund ihres nicht unerheblichen Umfanges und der hohen Empfindlichkeiten gegenüber den zu erwartenden Wirkfaktoren als hoch bewertet, kön- nen allerdings durch die Flächenbilanz ausreichend kompensiert werden.

Hinsichtlich der aus der Ortslage Berthelsdorf kommenden Zufahrtswege (Berthelsdorfer Straße und landwirtschaftlicher Weg ab Betonbrückenplatte) ist festzustellen, dass die Erneu- erung der Wege keine bzw. nur eine unerhebliche Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden darstellt. Die Wege sind bereits teilweise befestigt. Im Rahmen des Ausbaus erfolgt keine Ver- breiterung, es werden lediglich Ausweichstellen errichtet, und die Befestigung erfolgt mittels wasserdurchlässiger Schotterdecke.

Die betriebsbedingten Auswirkungen durch den Einstau des Hochwasserrückhaltebeckens treten erst ab einem HQ (einem 20-jährigen Hochwasserereignis) auf, da Überflutungen auf- 20 grund der Lage des Vorhabens in der Talaue bzw. einem Überschwemmungsgebiet einen typischen Vorgang darstellen und auch ohne das Hochwasserrückhaltebecken im Hochwas- serfall die an die Striegis grenzenden Flächen überflutet werden. Da die Dauer des Einstaus im Hochwasserfall eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses maximal einen Tag dauert und diese Ereignisse sehr selten sind, werden die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als gering angesehen.

2.5 Schutzgut Wasser

Bewertungsgrundlagen:

Die Bewertung von Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser erfolgt gemäß den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG), welche die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) beinhalten.

Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes ist es die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutz- bares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu schützen, vgl. § 1 WHG.

Die in § 6 WHG verankerten Grundsätze einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Grund- und Oberflächenwasser sehen unter anderem die Vermeidung von Beeinträchtigungen und die Gewährleistung natürlicher und schadloser Abflussverhältnisse an oberirdischen Gewässern insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche sowie den Erhalt der Gewässer in einem natürlichen oder naturnahen Zustand bzw. deren Rückführung in einen naturnahen

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Zustand vor. Mit diesen Grundsätzen gehen das Verschlechterungsverbot bzw. das Verbes- serungsgebot bei der Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§ 27 WHG) und des Grund- wassers (§ 47 WHG) sowie der Schutz der (Grund-)Wasserressourcen für die öffentliche Was- serversorgung (§ 51 WHG) und der Schutz von Rückhalteflächen (§ 77 WHG) einher.

Bewertung:

 Grundwasser

Im UVP-Bericht selbst erfolgte keine Bewertung der beschriebenen Auswirkungen. Daher wird auf den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie zurückgegriffen. Dieser kommt auf S. 61 im Hin- blick auf das Schutzgut Grundwasser zu dem Ergebnis, dass potentielle Auswirkungen zwar möglich sind, diese jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine nachteiligen Verände- rungen auf Grundwasserstand und Grundwasserbeschaffenheit bewirken.

Dies gilt sowohl für das Hochwasserrückhaltebecken als auch für die beiden Maßnahmen an den Sohlgleiten Ö2 und Ö3 und wurde ausweislich der fachlichen Stellungnahmen der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen [5] bestätigt. Dies folgt zum einen aus der Ein- schätzung, dass die Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die Umweltbaubegleitung wäh- rend der Bauzeit (Maßnahme M23) geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser auszuschließen. Weiterhin werden aufgrund des geringen Um- fangs der Eingriffe in den Grundwasserkörper und der minimalen Beeinflussung der Grund- wasserdynamik keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser gesehen.

Damit tritt durch das Vorhaben keine dauerhafte Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers im Sinne des § 47 WHG ein, weshalb die Auswir- kungen als nicht erheblich bewertet werden.

 Oberflächenwasser

Im UVP-Bericht selbst erfolgte keine Bewertung der beschriebenen Auswirkungen. Daher wird auf den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie zurückgegriffen. Dieser kommt im Kapitel 6.3 auf S. 61/62 im Hinblick auf das Schutzgut Oberflächenwasser zu dem Ergebnis, dass durch das Hochwasserrückhaltebecken nachteilige Veränderungen des ökologischen als auch des che- mischen Zustandes des Oberflächenwasserkörpers Kleine Striegis möglich sind, jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine nachteiligen Veränderungen zu erwarten sind. Dies gilt sowohl für das Hochwasserrückhaltebecken einschließlich des Dammbau- und Durchlass- bauwerks sowie des Rückhaltebereichs als auch für die beiden Maßnahmen Ö2 und Ö3.

Ökologischer Zustand:

Die einzelnen Komponenten des ökologischen Zustandes werden wie folgt bewertet:

Hydromorphologische Qualitätskomponenten:

Zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Fließgewässer zählen die Parame- ter Wasserhaushalt (Abfluss und Abflussdynamik, Verbindung zu Grundwasserkörpern), Durchgängigkeit und Morphologie (Gewässerstruktur).

Wie bereits oben unter B.4.5.2.2 ausgeführt, kommt es durch die bauzeitliche Umverlegung der Kleinen Striegis sowie durch den technischen Ausbau zu einem Verlust der natürlichen Gewässerstruktur. Dies führt jedoch nicht zu einer Verschlechterung des aktuell als „nicht gut“ eingestuften ökologischen Zustandes, da durch die Gestaltung des Durchlassbauwerkes die Auswirkungen minimiert werden und die ökologische Durchgängigkeit weitestgehend erhalten werden kann. Zur Gestaltung des Durchlassbauwerkes hat die obere Wasserbehörde in ihrer

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Stellungnahme vom 29. August 2024 weitere Anforderungen formuliert, deren Umsetzung im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses sicherzustellen ist.

Darüber hinaus wird mit der Ersatzmaßnahme M7, d. h. dem Umbau der Sohlabstürze Ö2 und Ö3, die ökologische Durchgängigkeit verbessert, indem die aktuell technisch geprägte Sohl- und Uferstruktur etwas naturnaher gestaltet und die Sohlabstürze, die gegenwärtig Hinder- nisse für die Fischfauna darstellen, beseitigt werden.

Im Hinblick auf den Wasserhaushalt kann in Folge der Versiegelung durch das Durchlassbau- werk die hydraulische Verbindung zwischen Grundwasserleiter und dem Oberflächenwasser- körper unterbrochen werden. Dabei kommt der Fachbeitrag der Wasserrahmenrichtlinie zum Ergebnis, dass keine dauerhafte Verschlechterung der Verbindung zum Grundwasserkörper eintritt. Maßgeblich ist dabei, dass die Durchlässigkeit der im Untergrund vorhandenen Bau- grundschichten mit sehr hohen Schwankungen behaftet ist und aus diesem Grund die Herstel- lung einer Untergrundvergütung als Bodenvermörtelung vorgesehen ist. Die vorgesehene Un- tergrundverbesserung im Dichtungsbereich reicht nicht bis in dichte Schichten. Der Grundwas- serstrom wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Soweit die Grüne Liga in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass mit dem geplanten Hoch- wasserrückhaltebecken das Wasserregime der Kleinen Striegis bis ins FFH-Gebiet hinein nachhaltig und erheblich beeinträchtigt wird, weil größere Hochwasserereignisse, die wesent- lich für die ständige Neuanlage von wertgebenden Fließgewässerstrukturen sind, ausge- schlossen werden, ist diesem Einwand zu entgegnen, dass ein Einstau erst ab einem Abfluss von 12,75 m³/s (HQ ) erfolgt und dadurch die vorhandenen Überschwemmungsgebiete bis zu 20 diesem Abfluss weiterhin bestehen und die hierdurch zyklisch temporär beaufschlagten Feuchtgebiete somit erhalten bleiben. Das Abflussregime führt nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten.

Chemische und allgemein physikalisch-chemische Qualitätskomponente:

Mögliche baubedingte Auswirkungen durch den Eintrag von Schadstoffen in das Gewässer werden als nicht erheblich betrachtet, da diese für den Havariefall zwar nicht ganz ausge- schlossen werden können, aber unter Beachtung der notwendigen Sorgfaltspflicht und mit der Umweltbaubegleitung (Maßnahme M27) wenig wahrscheinlich und zu vermeiden sind.

Im Hinblick auf die Temperaturerhöhung aufgrund der fehlenden Beschattung durch die Baum- fällungen ist festzustellen, dass sich die Auswirkungen nicht als erheblich erweisen. Zum einen wurde der Eingriff südlich des Dammbauwerkes verkürzt, zum anderen wurde festgestellt, dass der Bereich südlich des geplanten Dammes bereits durch Sukzessionsaufwuchs geprägt ist. Darüber hinaus ist im Rahmen der Ersatzmaßnahme M9 vorgesehen, gewässerbeglei- tende Bäume in notwendigen Bereichen zu pflanzen, um so für eine ausreichende Beschat- tung zu sorgen.

Die Auswirkungen eines potenziell erheblichen Eintrages von Feinsedimenten und daran ge- bunden Nährstoffen durch im Staubereich liegende Ackerflächen können durch die Maßnahme M14 (Umwandlung des Überflutungsbereiches von Ackerflächen zu Wiesen) vermindert wer- den, weshalb diese nicht als erheblich zu bewerten sind.

Biologische Qualitätskomponente:

Die Maßnahmen insgesamt führen zu einer kurzfristigen Beeinträchtigung der biologischen Qualitätskomponenten wie Fischfauna und Benthische Fauna. Diese Effekte sind jedoch tem- porär und lokal begrenzt. Durch die spätere Renaturierung und das gezielte Pflanzen von Bäu- men wird eine Temperaturregulierung und ökologische Verbesserung erzielt. Während der Hochwasserereignisse können betriebsbedingte Veränderungen auftreten, die jedoch als ge- ring und lokal begrenzt bewertet werden.

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Chemischer Zustand:

Die Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustandes werden sich durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändern. Insbesondere ist der Eintrag von Schad- stoffen durch auslaufende Kraftstoffe und Hydraulik- oder Motoröle wenig wahrscheinlich und vermeidbar. Der Eintrag von Feinsedimenten und Nährstoffen in Betriebsfall wird durch die Umwandlung von Ackerflächen in Wiesenflächen im Einstaubereich vermindert. Zudem erfolgt ein vollständiger Einstau sehr selten.

Insgesamt lässt sich damit festhalten, dass sich der ökologische und chemische Zustand des Gewässers nicht wesentlich verschlechtert. Die Auswirkungen sind daher nicht als erheblich zu bewerten.

2.6 Schutzgut Luft, Klima

Bewertungsgrundlagen

Grundlage der Bewertung für die Schutzgüter Luft und Klima sind das Bundes-Immissions- schutzgesetz und die darin enthaltenen Grenzwerte für Emissionen aus genehmigungsbedürf- tigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie das Bundes-Klimaschutzgesetz.

Das gegenständliche Vorhaben beinhaltet keine genehmigungsbedürftige Anlage nach BIm- SchG, es gelten jedoch für die bauzeitlich zum Einsatz kommenden Maschinen die Vorhaben für Emissionen aus den Bundesimmissionsschutzverordnungen.

Weitere gesetzliche Umweltanforderungen mit Bezug auf das Klima finden sich in den umwelt- bezogenen Zielen der Raumordnung und Landesplanung.

Bewertung

Die baubedingten Emissionen stellen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima und Luft dar, da sich die Luftqualität nur lokal im Umfeld der Baumaßnahmen und tem- porär während der Bauzeit verschlechtert. Durch den Einsatz von Gerätschaften und Maschi- nen, die den Anforderungen der Bundesimmissionsschutzverordnungen entsprechen, können die Auswirkungen minimiert werden.

Erhebliche anlagebedingte Beeinträchtigungen des lokalen Klimas sind nicht zu erwarten, da zwar mit der Errichtung des Dammbauwerkes eine Kaltluftabflussbarriere entsteht, es aber nicht zu einer Kaltluftabflussverhinderung bzw. einem Kaltluftstau kommt. Ebenso führt der Verlust von Flächen mit verdunstungsfähiger Vegetation nicht zu erheblichen Beeinträchtigun- gen des Schutzgutes Luft/Klima.

Die Ziele des Klimaschutzgesetzes werden durch das Vorhaben nicht berührt.

2.7 Schutzgut Landschaft

Bewertungsgrundlagen

Der Schutz der Landschaft ist erklärtes Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes. Ein allgemeiner Grundsatz ist demnach die dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Dies umfasst auch die Pflege, Entwicklung und – soweit erforderlich – die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 1 BNatSchG).

Niederschlag finden diese Ziele als Schutzzweck in der Verordnung zur Festsetzung des Land- schaftsschutzgebietes „Tal der Kleinen Striegis“, zu dem unter anderem die Bewahrung der

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Vielfalt, der Eigenart und der Schönheit der Landschaft sowie die Bewahrung des Landschafts- bildes und der Erhalt der weitgehend unbebauten Offenlandflächen sowie der bisherigen Be- wirtschaftungsformen gehören, vgl. § 3 Nr. 2 und 4 der Schutzgebiets-Verordnung [20].

Bewertung

Es kommt baubedingt im Bereich der erforderlichen Baustellenzufahrten und Baunebenflä- chen zu temporären Überprägungen von Grünflächen. Da die betroffenen Flächen nach Ab- schluss der Baumaßnahmen wieder begrünt werden, erfolgen keine langfristigen, erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

Durch die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens, insbesondere des Absperrbauwerks einschließlich der Wartungswege und Nebenbauwerke, entstehen Landschaftsbild beeinträch- tigende Bauwerke, die einen das Tal trennenden Fremdkörper darstellen. Darüber hinaus führt die Beseitigung von Altbaumsubstanz zum Verlust landschaftsprägender Strukturen. Insge- samt bringt das Dammbauwerk zweifellos eine erhebliche Veränderung des Landschaftsbildes mit sich.

Die Vorhabensträgerin hat jedoch Maßnahmen zur Gestaltung des Dammbauwerkes ergriffen, welche die Auswirkungen minimieren. So werden nur notwendige Bestandteile in Betonbau- weise ausgeführt (Durchlassbauwerk) bzw. sind schottergeprägt (Hochwasserentlastung); alle danach verbleibenden Dammabschnitte werden in Form einer Ansaat von Landschaftsrasen errichtet. Weitere landschaftsbildverbessernde Maßnahmen umfassen Gehölzpflanzungen, die an den Randflächen des Hochwasserrückhaltedammes umgesetzt werden. Auf Grund die- ser Maßnahmen gelingt es, die Fernsicht des Hochwasserrückhaltedammes von den damit verbundenen ca. 22 ha Flächen auf 3,5 ha Flächen erheblich zu reduzieren. Verbleibende Wiesenflächen außerhalb von wegenahen Bereichen sind darüber hinaus in einer ökologisch hochwertigen Ausprägung zu entwickeln, die sich dadurch zu standort- und gebietstypischen Biozönosen entwickeln können. Somit gelingt es, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Wiederherstellung gebiets- und standorttypischer Vegetationselemente im Rahmen der Gestaltungsmaßnahmen erheblich zu minimieren.

Unter Berücksichtigung, dass das Dammbauwerk begrünt wird und dass die Gehölzpflanzun- gen im direkten Umfeld des Dammbauwerkes sich langfristig zu einem blickdichten Saum ent- wickeln können, verbleibt somit insgesamt keine erhebliche Beeinträchtigung.

Der Rückbau der Sohlabstürze Ö2 und Ö3 stellt an sich keine wesentliche Landschaftsbild- veränderung dar, führt aber durch die baubedingten Baumfällungen durchaus zu einer Beein- trächtigung. Insgesamt ist jedoch nicht von einer erheblichen Auswirkung auszugehen, da die Uferbereiche eine naturnahe Befestigung erhalten und die Böschungen mit standorttypischer Bepflanzung auszustatten sind.

2.8 Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Bewertungsgrundlagen

Umweltbezogene Anforderungen zum Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind vorrangig im Sächsischen Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) zu finden. Gemäß § 1 SächsDSchG ist es Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen und insbesondere auch auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken. Nach § 2 SächsDSchG sind Kulturdenkmale von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen ein- schließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künst- lerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öf- fentlichen Interesse liegt.

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Bewertung

Gemäß der zusammenfassenden Darstellung ist eine Beschädigung von Kulturgütern möglich, da sich das Vorhaben entsprechend der Mitteilung des Landesamtes für Archäologie vom 5. Oktober 2021 in einem archäologischen Relevanzbereich befindet. Erhebliche Auswirkun- gen können jedoch bei Berücksichtigung der Forderung des Landesamtes für Archäologie nach archäologischen Erkundungen ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf sonstige Sachgüter ist festzustellen, dass der anlagebedingte Verlust von land- wirtschaftlicher Flächen nicht von so großem Umgang ist, dass er als erheblich zu bewerten sei. Die Einschränkung der Nutzbarkeit der landwirtschaftlichen Wiesenflächen und die Beein- trächtigung des landwirtschaftlichen Verkehrs sind aufgrund der geringen Einstaudauer und der Seltenheit der Hochwasserereignisse über ein HQ hinaus ebenfalls als nicht erheblich 20 zu bewerten.

Für die unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens gelegenen Siedlungsbereiche ist eine Verbesserung festzustellen, da die Gefahr hochwasserbedingter Schäden an Sachgütern in gemindert wird.

Soweit der UVP-Bericht auf den historischen Verlauf des „Kohlenweges“ (heute Berthelsdorfer Straße) Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein Schutzgut im Sinne es UVPG handelt.

2.9 Wechselwirkungen

Prüfmaßstab für die Bewertung von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ist, ob über die in den Kapitel C.2.1 bis C.2.8 zu den einzelnen Schutzgütern erfolgte Bewertung hin- aus aus den in Kapitel B.4.9 genannten Wechselwirkungen erhebliche Umweltauswirkungen resultieren. Für die Bewertung von Wechselwirkungen gelten dabei die Umweltanforderungen, die bereits bei der Bewertung der einzelnen Schutzgüter genannt wurden. Die in Kapitel B.6 genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie in Kapitel B.7 genannten Kompensationsmaßnahmen werden bei der Bewertung berücksichtigt.

Dabei ist festzustellen, dass Maßnahmen zumeist dem Schutz mehrerer Schutzgüter dienen. Sogenannte Verlagerungseffekte oder Problemverschiebungen, die bei der Realisierung von Schutzmaßnahmen für ein Schutzgut auf Kosten eines anderen Schutzgutes auftreten, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis kann eingeschätzt werden, dass durch Wechselwirkungen keine erheblichen Um- weltauswirkungen ausgelöst werden. Die geplanten Maßnahmen wirken auch hier ausschlie- ßend, mindernd oder kompensierend.

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D Zusammenfassung

Neben den angeführten Planungsunterlagen, die das Vorhaben sehr umfassend beleuchten, wird die Umweltverträglichkeit des Vorhabens in einem Umweltverträglichkeitsbericht bearbei- tet. Hier wird auch auf die Varianten- und Standortwahl des Hochwasserrückhaltebeckens ein- gegangen. Wie bereits ausgeführt, enthält der Umweltverträglichkeitsbericht Fehler und ist teil- weise nicht an die Tektur angepasst worden. In der Gesamtschau mit allen anderen Unterla- gen kann jedoch das Ergebnis des UVP-Berichts bestätigt und bescheinigt werden, dass das Vorhaben bei Einhaltung aller Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen, wie sie durch die überarbeiteten Maßnahmenblätter festgelegt sind sowie unter Einhaltung der Vorgaben zum Zeitpunkt der Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen umweltverträglich umge- setzt werden kann.

Oliver Fischer Referent Planfeststellung Hochwasserschutz

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