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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Inhaltsverzeichnis
0.1 Angaben zur Baustelle .................................................................................. 4 0.1.1 Lage der Baustelle ........................................................................................ 4 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................... 5 0.1.3 Vorhandene Anlagen .................................................................................... 5 0.1.3.1 Bahnkörper ................................................................................................... 5 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................... 5 0.1.3.3 Bahnübergänge ............................................................................................ 6 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ....................................................................................... 6 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ..................................................... 6 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................... 6 0.1.3.7 Hochbauten .................................................................................................. 6 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ............................................................................ 6 0.1.3.9 Straßen und Wege........................................................................................ 6 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................... 6 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik ...................................................... 7 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation................................................................... 7 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom .................................................... 7 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ....................................... 7 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen ..................................................................... 7 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter .......................................................................... 7 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter .............................. 7 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ................................................................. 8 0.1.4 Verkehrsverhältnisse .................................................................................... 8 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ................................................................................ 8 0.1.6 Transportwege .............................................................................................. 8 0.1.7 bleibt frei ....................................................................................................... 9 0.1.8 bleibt frei ....................................................................................................... 9 0.1.9 Baugrund ...................................................................................................... 9 0.1.10 Hydrologie .................................................................................................... 9 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete ............................................. 9 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ................................................10 0.1.10.3 Entwässerung ..............................................................................................10 0.1.10.4 Wasserhaltung .............................................................................................10 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ...............................................10 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise .....................................11 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .....................................................11
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0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .................................................................11 0.1.14 Schutzmaßnahmen......................................................................................11 0.1.15 bleibt frei ......................................................................................................12 0.1.16 bleibt frei ......................................................................................................12 0.1.17 Hindernisse .................................................................................................12 0.1.18 Kampfmittel .................................................................................................12 0.1.19 Baustellenverordnung ..................................................................................13 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................13 0.1.21 bleibt frei ......................................................................................................13 0.1.22 Vorarbeiten des AG .....................................................................................13 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ....................................................................13 0.1.24 Besondere Auflagen ....................................................................................13 0.2 Angaben zur Ausführung .............................................................................14 0.2.1 Bauablauf ....................................................................................................14 0.2.2 Erschwernisse .............................................................................................14 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .....................................................................14 0.2.4 bleibt frei ......................................................................................................15 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ...............................................................................15 0.2.6 Besondere Einrichtungen ............................................................................15 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ........................................................15 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...........................................................16 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................16 0.2.10 bleibt frei ......................................................................................................16 0.2.11 bleibt frei ......................................................................................................16 0.2.12 bleibt frei ......................................................................................................16 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ....................................................................16 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ............................................................................16 0.2.13.2 bleibt frei ......................................................................................................18 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ................................................................18 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ......................................18 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ..........................18 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer .................................................20 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle .21 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ..............21 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .............................................................................22 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ................................................24 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ...................................24 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ...........................................................24
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0.2.15.9 Deklarationsanalytik .....................................................................................26 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ..............26 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren .................................................................................................27 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................27 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle .......................29 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ..30 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ......................................................31 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen .....................................31 0.2.16 bleibt frei ......................................................................................................32 0.2.17 bleibt frei ......................................................................................................32 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ............................................................32 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................32 0.2.20 bleibt frei ......................................................................................................33 0.2.21 bleibt frei ......................................................................................................33 0.2.22 bleibt frei ......................................................................................................33 0.2.23 DB-spezifische Angaben .............................................................................33 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .....................................................33 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ..........................................33 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ...............34 0.4.1 Nebenleistungen ..........................................................................................34 0.4.2 Besondere Leistungen .................................................................................34 0.5 Technische Bearbeitung ..............................................................................34 0.5.1 Ausführungsunterlagen ................................................................................34 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation .......................................35 0.5.3 Bauwerksdokumentation .............................................................................35 0.5.4 Bauzeitenplan ..............................................................................................36 0.6 Baubeschreibung .........................................................................................37 0.6.1 Fotodokumentation ......................................................................................39
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0.1 Angaben zur Baustelle
Der Fledermauseinflugturm wird auf einem vorhandenen Bunker- bzw. Schachtbau- werk im Bereich einer Streuobstwiese hergestellt. Das vorhandene Bauwerk besitzt weiterhin eine Funktion als Entwässerungsschacht. Diese Funktion ist während der Bauausführung zu erhalten und nach Abschluss der Arbeiten funktionsfähig zu über- geben. Der Fledermauseinflugturm wird über separate Streifenfundamente gegründet. Eine planmäßige Lastabtragung aus dem Fledermauseinflugturm in das vorhandene Bun- ker-/Schachtbauwerk ist nicht vorgesehen. Die Ausbildung des Übergangs zum Be- standsbauwerk erfolgt gemäß Ausführungsplanung. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere Baustelleneinrichtung, Nutzung, Schutz, Unterhaltung und Wiederherstellung des vorhandenen Feldweges als Baustellenzu- fahrt, Herstellung einer temporären Stichstraße vom Feldweg zum Baufeld, Erd- und Gründungsarbeiten, Herstellung einer Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke, Lieferung und Montage der Stahlbeton-Fertigteile, statische Berechnung und Nach- weise für die vom Fertigteilwerk herzustellenden Bauteile, Anschluss an das Be- standsbauwerk, Dachabdichtung, Dachentwässerung, Revisionstür, Hohlblocksteine als Fledermaus-Quartierelemente, Lärchenholzverkleidung, Kontrolle, Fotodokumen- tation sowie Wiederherstellung der beanspruchten Flächen.
0.1.1 Lage der Baustelle
Betriebliche Einordnung Die Baumaßnahme ist der Strecke Kiel-Lübeck im Bereich Kiel-Elmschenhagen zuzu- ordnen. Als betrieblicher Bezugspunkt wird die Station Kiel-Elmschenhagen herange- zogen. Adresse des zuständigen Bahnhofsmanagement Schleswig-Holstein: Sophienblatt 25–27 24114 Kiel Adresse des Bahnhofs Elmschenhagen: Elmschenhagener Allee 10 24146 Kiel Adresse der zuständigen Bahnhofsbetriebszentrale (3-S-Zentrale): Sophienblatt 25–27 24114 Kiel Die eigentliche Baustelle befindet sich nicht im Bahnsteigbereich der Station Kiel- Elmschenhagen, sondern auf einer Ausgleichsfläche im Bereich der Streuobstwiese am vorhandenen Bunker- bzw. Entwässerungsschachtbauwerk. Die Lage des Baufeldes, der Baustelleneinrichtungsfläche, der temporären Baustraße sowie der angrenzenden Anlagen ist den zugehörigen Lage-, Baustellen- einrichtungs- und Ausführungsplänen zu entnehmen. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über das öffentliche Straßennetz. Die straßenseitige Annäherung erfolgt über die Elmschenhagener Allee bzw. die Straße Am Wellsee. Von dort wird der vorhandene Feldweg entlang des Steggrabens und der Streuobst- wiese genutzt. Auf Höhe des vorhandenen Schachtbauwerks ist vom Feldweg aus
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eine temporäre Stichstraße bis zur Baustelleneinrichtungsfläche bzw. bis zum Bau- feld herzustellen. Der vorhandene Feldweg weist abschnittsweise nur eine geringe Breite auf. Die tem- poräre Stichstraße ist mit einer Länge von ca. 50 m und einer nutzbaren Fahrbahn- breite von ca. 3,50 m vorgesehen. Die Baustelleneinrichtungsfläche BE-1 umfasst ca. 80 m². Die Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit der vorhandenen Zufahrten, Wege und Anschlussbereiche sind durch den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten zu prüfen. Last-, Breiten- und Höhenbeschränkungen sind bei der Arbeitsvorbereitung, Trans- portplanung und Bauausführung zu berücksichtigen.
0.1.2 Besondere Belastungen
Besondere Belastungen ergeben sich aus der Lage der Baustelle im Bereich einer Streuobstwiese, der eingeschränkten Zufahrt über einen vorhandenen Feldweg, der begrenzten Baustelleneinrichtungsfläche sowie aus den Schutzanforderungen an Ve- getationsflächen und vorhandene Apfelbäume. Weitere Erschwernisse ergeben sich aus der Anlieferung und Montage der Stahlbe- ton-Fertigteile, dem Einsatz von Mobilkran bzw. Hebezeugen, der Herstellung der Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke sowie aus dem Erfordernis, die Funktion des vorhandenen Entwässerungsschachtes während der Bauausführung aufrechtzu- erhalten. Besondere Belastungen aus unmittelbarem Eisenbahnbetrieb, Sperrpausen oder Ar- beiten im Gefahrenbereich der Gleise bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. Staub-, Lärm-, Schmutz-, Licht- und Erschütterungseinwirkungen sind auf das für die Ausführung erforderliche Maß zu beschränken.
0.1.3 Vorhandene Anlagen
Im Bereich der Baustelle befinden sich das vorhandene Bunker- bzw. Schachtbau- werk mit Entwässerungsfunktion, angrenzende Gelände- und Vegetationsflächen, die Streuobstwiese mit vorhandenen Apfelbäumen, der vorhandene Feldweg entlang des Steggrabens sowie die öffentlichen Straßen im Zufahrtsbereich. Die vorhandenen Anlagen, Flächen und Wege sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer zu besichtigen. Die örtlichen Gegebenheiten sowie die Bestands- situation sind bei der Arbeitsvorbereitung und Bauausführung zu berücksichtigen. Die Lage und der Zustand der vorhandenen Anlagen sind den Bestands-, Lage-, Bauwerks- und Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
0.1.3.1 Bahnkörper
Entfällt.
0.1.3.2 Tunnel
Entfällt.
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0.1.3.3 Bahnübergänge
Entfällt.
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
Der Fledermauseinflugturm wird über separate Streifenfundamente gegründet. Eine planmäßige Lastabtragung aus dem Fledermauseinflugturm in das vorhandene Schachtbauwerk ist nicht vorgesehen. Die Ausbildung des Übergangs zum Be- standsbauwerk erfolgt gemäß Ausführungsplanung. Die genaue Lage, Ausbildung, Geometrie und Anschlusssituation ergeben sich aus den Bauwerks- und Ausführungsplänen.
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
Entfällt.
0.1.3.6 Oberbau
Entfällt.
0.1.3.7 Hochbauten
Entfällt.
0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen
Entfällt.
0.1.3.9 Straßen und Wege
Die Baustelle wird über das öffentliche Straßennetz, den vorhandenen Feldweg und die herzustellende temporäre Stichstraße erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die Elmschenhagener Allee bzw. die Straße Am Wellsee und weiter über den vorhandenen Feldweg entlang des Steggrabens und der Streuobst- wiese. Vom Feldweg aus ist auf Höhe des vorhandenen Schachtbauwerks eine tem- poräre Stichstraße bis zur Baustelleneinrichtungsfläche bzw. bis zum Baufeld herzu- stellen. Der vorhandene Feldweg weist abschnittsweise nur eine geringe Breite auf. Die Eig- nung und Nutzbarkeit der vorgesehenen Zufahrt für Baustellenverkehr, Fertig- teiltransport, Mobilkran sowie Geräte- und Materialtransporte ist durch den Auftrag- nehmer vor Beginn der Arbeiten zu prüfen. Über den ausgeschriebenen Leistungsumfang hinausgehende Ertüchtigungen oder Anpassungen vorhandener Zufahrtswege dürfen erst nach vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des AG ausgeführt werden. Soweit hierfür zusätzlich Abstimmungen mit der örtlich zuständigen Gemeinde, Wegeunterhaltungspflichtigen oder Behörden er- forderlich werden, sind diese rechtzeitig vor Ausführung zu veranlassen.
0.1.3.10 Tiefbau
Tiefbauarbeiten sind Bestandteil der Maßnahme.
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Sie umfassen insbesondere den Aushub der Baugrube, die Herstellung der Sauber- keitsschicht, das Stellen der Streifenfundamente, das Verfüllen der Baugrube sowie die Geländeangleichung nach Abschluss der Arbeiten. Die Ausführung erfolgt auf Grundlage der Planunterlagen und des geotechnischen Berichtes. Geeignetes Aushubmaterial ist, soweit technisch geeignet und zulässig, zur Wiederverfüllung und Geländeangleichung zu verwenden. Oberboden ist ge- trennt aufzunehmen und zur Wiederherstellung der Oberfläche bereitzuhalten.
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Entfällt.
0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation
Entfällt.
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Entfällt.
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom
Die erforderliche Baustromversorgung ist über einen durch den Auftragnehmer be- reitzustellenden Stromerzeuger sicherzustellen, soweit kein geeigneter bauseitiger Anschluss zur Verfügung steht.
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
Entfällt.
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
Im Bereich von Arbeitsflächen, Zufahrten und Baustelleneinrichtungsflächen können Kabel, Leitungen, Schächte, Abdeckungen und sonstige Leitungstrassen vorhanden sein. Vor Beginn der Erd- und Gründungsarbeiten hat sich der Auftragnehmer über die tat- sächliche Lage vorhandener Kabel- und Leitungsanlagen zu informieren. Einschlä- gige Bestandsunterlagen, Leitungsauskünfte, Kabelmerkblätter sowie Vorgaben der jeweiligen Leitungsträger sind zu beachten. Beschädigungen vorhandener Kabel- und Leitungsanlagen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen auszuschließen. Erforderliche Sicherungs-, Schutz-, Freilegungs- und Unterstützungsmaßnahmen sind bei der Arbeitsvorbereitung und Bauausführung zu berücksichtigen. Werden unbekannte Leitungen, Kabel oder Schächte angetroffen, ist der Auftragge- ber unverzüglich zu informieren. Die weitere Vorgehensweise ist vor Fortführung der Arbeiten abzustimmen.
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
Sonstige bauliche Anlagen und Anlagen Dritter im Bereich der Zufahrt, des Feldwe- ges, der Streu-obstwiese und des Baufeldes sind zu schützen.
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Dies betrifft insbesondere vorhandene Wegbefestigungen, Entwässerungseinrichtun- gen, Schach-tabdeckungen, angrenzende Geländeoberflächen, Einfriedungen, Ve- getationsbereiche und sonsti-ge Einbauten.
0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung
Entfällt.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Gleisgebunden: Eine gleisgebundene Zuwegung ist nicht vorgesehen. Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise sind nicht Bestandteil der Maßnahme. Straßengebunden: Die Baustelle wird über das öffentliche Straßennetz, den vorhandenen Feldweg und die herzustellende temporäre Stichstraße erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die Elmschenhagener Allee bzw. die Straße Am Wellsee und weiter über den vorhande- nen Feldweg entlang des Steggrabens und der Streuobstwiese. Der vorhandene Feldweg weist abschnittsweise nur eine geringe Breite auf. Die Be- schaffenheit und Nutzungsmöglichkeit der vorhandenen Zufahrt sind durch den Auf- tragnehmer vor Beginn der Arbeiten zu prüfen. Angaben zu Last-, Breiten- oder Hö- henbeschränkungen sowie zu zulässigen Straßensperrungen oder abgestimmten Um- leitungsstrecken sind in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen. Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und Nutzungsmög- lichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungs- bereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom Auftragnehmer vorgesehene Schwerlastverkehre. Über den ausgeschriebenen Leistungsumfang hinausgehende Ertüchtigungen oder Anpassungen vorhandener Zufahrtswege dürfen erst nach vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des AG ausgeführt werden.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Die für die öffentliche Verkehrsführung, die Baustellenzufahrt, Rettungswege, Ent- wässerungsfunktion und den sicheren Baustellenbetrieb erforderlichen Flächen sind während der Bauausführung freizuhalten. Baustoffe, Geräte, Abfälle, Verpackungen und sonstige Gegenstände dürfen nur in den abgestimmten Arbeits-, Lager- und Bereitstellungsbereichen abgestellt werden. Lagerung außerhalb der ausgewiesenen Baustelleneinrichtungs-, Baufeld- und Zu- fahrtsflächen ist nicht zulässig. Der vorhandene Entwässerungsschacht muss während der Ausführung und nach Fertigstellung zugänglich und funktionsfähig bleiben. Einflug- und Quartierbereiche des Fledermauseinflugturms sind nach Herstellung freizuhalten.
0.1.6 Transportwege
Die Wahl der Transportwege obliegt dem Auftragnehmer, soweit keine gesonderten vertraglichen Vorgaben bestehen.
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Für den Transport zur Baustelle sind das öffentliche Straßennetz, die Elmschenhage- ner Allee bzw. die Straße Am Wellsee, der vorhandene Feldweg entlang des Steg- grabens sowie die herzustellende temporäre Stichstraße zum Baufeld zu berücksich- tigen. Die Eignung und Nutzbarkeit der vorgesehenen Transportwege und Zufahrten sind durch den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten zu prüfen. Der Auftragnehmer hat sein Transport-, Logistik- und Taktungskonzept an die örtlichen Randbedingungen anzupassen. Verunreinigungen der öffentlichen Verkehrsflächen, Feldwege, Zufahrten und an- grenzenden Flächen infolge von Transporten sind unverzüglich zu beseitigen. Be- schädigungen an vorhandenen Wegen, Geländeoberflächen, Vegetationsflächen und Apfelbäumen sind zu vermeiden und bei Verursachung durch den Auftragnehmer zu beseitigen.
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 bleibt frei
0.1.9 Baugrund
Für die Bodenverhältnisse, den Baugrund und dessen Tragfähigkeit wird auf den vollständigen geotechnischen Bericht verwiesen.
0.1.10 Hydrologie
Für die hydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Baubereich wird auf die vorliegenden Fachunterlagen verwiesen. Im Umfeld der Zufahrt bzw. des vorhandenen Feldweges befindet sich der Steggra- ben. Das vorhandene Bunker- bzw. Schachtbauwerk besitzt weiterhin eine Funktion als Entwässerungsschacht. Diese Funktion ist während der Bauausführung und nach Fertigstellung der Maßnahme zu erhalten. Eine planmäßige Grundwasserabsenkung ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen.
0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwem-
mungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete
Besondere projektbezogene Betroffenheiten sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. Soweit sich aus Planfeststellungsunterlagen, Fachgutachten, behördlichen Auflagen oder sonstigen Vertragsunterlagen Vorgaben zu Wasserschutzgebieten, Heilquellen- schutzgebieten, Überschwemmungsgebieten sowie Hochwassergefahren- oder Hochwasserrisikogebieten ergeben, sind diese durch den Auftragnehmer bei der Ar- beitsvorbereitung und Bauausführung zu berücksichtigen.
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0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern
Bei der Bauausführung sind Verunreinigungen des Bodens, des Grundwassers so- wie von Oberflächengewässern durch wassergefährdende Stoffe zu vermeiden. Wassergefährdende Stoffe sind so zu lagern und zu handhaben, dass ein Eintrag in Boden, Gewässer, Entwässerungseinrichtungen oder den vorhandenen Entwässe- rungsschacht ausgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere für die Lagerung und Handhabung von Betriebsstoffen, die Betankung und Wartung von Baumaschinen und Geräten sowie für Maßnahmen zur Vermeidung von Stoffeinträgen in den Steggraben und den Untergrund. Verunreinigungen sind unverzüglich aufzunehmen und ordnungsgemäß zu beseiti- gen.
0.1.10.3 Entwässerung
Während der Bauausführung ist eine ordnungsgemäße Entwässerung des Baustellenberei- ches sicherzustellen. Anfallendes Niederschlags- und Bauwasser ist ordnungsgemäß zu fas- sen und schadlos abzuleiten bzw. zu versickern. Eine Beeinträchtigung angrenzender Flä- chen und Anlagen sowie ein unkontrollierter Eintrag in Boden und Gewässer sind zu vermei- den. Der vorhandene Entwässerungsschacht ist während der Bauausführung freizuhalten, vor Be- schädigung zu schützen und funktionsfähig zu erhalten. Die Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke sowie die Herstellung des Fledermausein- flugturms dürfen die Entwässerungsfunktion nicht beeinträchtigen. Nach Abschluss der Ar- beiten ist die Funktion des vorhandenen Entwässerungsschachtes zu prüfen. Niederschlagswasser vom Fledermauseinflugturm ist über Dachrinne, Fallrohr und Auslauf- rohr DN 75 schadlos vom Bauwerk und vom unmittelbaren Fundamentbereich abzuleiten.
0.1.10.4 Wasserhaltung
Eine gesonderte Wasserhaltung mit Grundwasserentnahme ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen. Kurzzeitig anfallendes Niederschlags- oder Schich- tenwasser in der Baugrube ist im üblichen Umfang aufzunehmen und schadlos zu beseitigen. Werden wider Erwarten größere Wasserzutritte oder sonstige wasserwirtschaftlich relevante Sachverhalte festgestellt, ist die weitere Vorgehensweise mit dem Auftrag- geber abzustimmen.
0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen
Wasserrechtliche Erlaubnisse oder Anzeigen sind nach derzeitigem Kenntnisstand für die vorgesehenen Arbeiten nicht erforderlich. Werden im Zuge der Bauausführung über die vertraglichen Vorgaben hinaus wasser- rechtliche Erlaubnisse, Anzeigen oder Genehmigungen erforderlich, sind die hierfür erforderlichen Abstimmungen und Unterlagen rechtzeitig vor Ausführung der betref- fenden Arbeiten mit dem Auftraggeber abzustimmen. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben und Genehmigungsauflagen haben in jedem Fall Vorrang.
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0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
Besondere umweltrechtliche Vorschriften, Auflagen, Hinweise sowie umweltfachliche Randbedingungen sind den Planfeststellungsunterlagen, Genehmigungen, Fachgut- achten und den entsprechenden Vertragsunterlagen zu entnehmen. Die hierin enthaltenen Vorgaben, Nebenbestimmungen und Schutzmaßnahmen sind durch den Auftragnehmer bei der Arbeitsvorbereitung und Bauausführung zu berück- sichtigen. Dies gilt insbesondere für Anforderungen des Natur-, Arten-, Boden-, Immissions-, Gewässer- und Abfallschutzes sowie für weitere umweltrechtliche Vorgaben im Be- reich der Baustelle. Die Arbeiten erfolgen in einem artenschutzrechtlich sensiblen Bereich. Die Herstel- lung des Fledermauseinflugturms dient als Ausgleichsmaßnahme für Fledermäuse. Einflug- und Quartierbereiche sind freizuhalten. Störungen, unnötige Beleuchtung so- wie Beeinträchtigungen angrenzender Vegetations- und Gehölzbereiche sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Werden während der Ausführung Fledermäuse, Hinweise auf eine aktuelle Nutzung oder sonstige artenschutzrelevante Auffälligkeiten festgestellt, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die weitere Vorgehensweise ist vor Fortführung der be- troffenen Arbeiten abzustimmen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben sowie der Umgang mit diesen werden unter Abschnitt 0.2.15 beschrieben. Bei der Maßnahme fallen insbesondere Bodenaushub, Betonmaterial aus der Her- stellung der Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke, Verpackungsmaterialien, Holzreste, Abdichtungsreste, Befestigungsmittel, Kleinmaterialien und sonstige Baustellenabfälle an. Geeignetes Aushubmaterial ist vorrangig zur Wiederverfüllung und Geländeanglei- chung zu verwenden. Nicht wiederverwendbares oder überschüssiges Material ist getrennt bereitzustellen und fachgerecht zu entsorgen.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Die Arbeiten vor Ort sind außerhalb der Ruhezeiten der Fledermäuse bzw. unter Be- achtung der artenschutzrechtlichen Vorgaben auszuführen. Als Ruhezeit ist der Zeit- raum von Oktober bis Mitte April zu berücksichtigen. Die Ausführung der Arbeiten vor Ort ist ab Mitte April 2027 vorgesehen. Die Fertigung der Bauteile ist rechtzeitig vor der Montage vorzunehmen.
0.1.14 Schutzmaßnahmen
Besondere Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie hierzu vorliegende Fachgut- achten, Planunterlagen, behördliche Auflagen und Nebenbestimmungen sind den Planfeststellungsunterlagen, den umweltfachlichen Fachbeiträgen und den sonstigen Vertragsunterlagen zu entnehmen. Die hierin enthaltenen Schutzmaßnahmen, Randbedingungen und Vorgaben sind durch den Auftragnehmer bei der Arbeitsvorbereitung und Bauausführung zu berück- sichtigen.
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Dies gilt insbesondere für Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Natur-, Arten-, Boden-, Gewässer- und Immissionsschutz sowie für Maßnahmen zum Schutz beste- hender baulicher Anlagen, Vegetationsflächen und Verkehrsanlagen innerhalb des Baustellenbereiches. Vorhandene Apfelbäume, angrenzende Vegetationsflächen, Stamm-, Kronen- und Wurzelbereiche sowie der vorhandene Feldweg sind vor Beschädigung und unzuläs- siger Verdichtung zu schützen. Befahren, Lagern und Abstellen außerhalb der fest- gelegten Zufahrts-, Baustraßen-, Baufeld- und Baustelleneinrichtungsflächen ist zu vermeiden. Das vorhandene Bunker- bzw. Schachtbauwerk und die Funktion des Entwässe- rungsschachtes sind während der Ausführung zu schützen und nach Fertigstellung zu prüfen. Lärmschutz: Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit Arbeiten in geschützten Zeiten erforderlich werden, sind die erforderlichen Angaben, Anzeigen und Genehmigungen rechtzeitig zu erstellen bzw. einzuholen und mit dem Auftragge- ber abzustimmen. Grundlage hierfür sind der geplante Bauablauf, die vorgesehenen Bauverfahren und der Maschineneinsatz.
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Hindernisse im Bereich der Baustelle ergeben sich insbesondere aus den unter Ab- schnitt 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen und Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere der vorhandene Feldweg mit abschnittsweise geringer Breite, die begrenzte Baustelleneinrichtungsfläche, angrenzende Vegetationsflächen, vorhandene Apfelbäume, das vorhandene Bunker- bzw. Schachtbauwerk, der Ent- wässerungsschacht, die herzustellende Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke sowie eingeschränkte Rangier- und Aufstellflächen. Zusätzlich können sich Hindernisse aus vorhandenen Kabeln, Leitungen, Schächten, Abdeckungen, Wurzeln, Fremdbestandteilen im Boden oder örtlich abweichenden Baugrundverhältnissen ergeben. Die hieraus resultierenden Anforderungen sind durch den Auftragnehmer bei der Ar- beitsvorbereitung und Bauausführung zu berücksichtigen. Auffälligkeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
0.1.18 Kampfmittel
Angaben zum Kampfmittelverdacht, zu vorliegenden Untersuchungen, Luftbildauswertungen, Räummaßnahmen, Freigaben sowie gegebenenfalls erforderlichen kampfmitteltechnischen Maßnahmen sind den entsprechenden Vertragsunterlagen zu entnehmen. Die hierin enthaltenen Vorgaben, Randbedingungen und Auflagen sind durch den Auftrag- nehmer bei der Arbeitsvorbereitung und Bauausführung zu berücksichtigen.
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Werden kampfmittelverdächtige Gegenstände oder sonstige Auffälligkeiten angetroffen, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen, der Bereich ist zu sichern und der Auftraggeber ist zu informieren. Die weitere Vorgehensweise ist vor Fortführung der Arbeiten abzustimmen.
0.1.19 Baustellenverordnung
Keine besonderen Anmerkungen.
0.1.20 Auflagen Dritter
Besondere Auflagen, Anordnungen, Vorgaben und Randbedingungen Dritter sowie entspre- chende Festlegungen aus dem Planfeststellungsbeschluss sind den Planfeststellungsunter- lagen, Genehmigungen, Leitungsunterlagen und sonstigen Vertragsunterlagen zu entneh- men. Die hierin enthaltenen Vorgaben, Nebenbestimmungen und Anforderungen sind durch den Auftragnehmer bei der Arbeitsvorbereitung und Bauausführung zu berücksichtigen. Erforderliche Abstimmungen mit Behörden, Gemeinden, Betreibern öffentlicher Verkehrsflä- chen, Wegeunterhaltungspflichtigen oder sonstigen Dritten sind rechtzeitig zu veranlassen, soweit sie durch die vom Auftragnehmer gewählten Bauverfahren, Transportwege, Arbeits- zeiten oder Baustelleneinrichtungsflächen erforderlich werden.
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten sowie hierzu vorliegende Unterlagen und Informationen sind den Vertragsunterlagen, Planfeststellungsunterlagen und den sonstigen Anlagen zu entnehmen. Dem Auftragnehmer werden insbesondere die vorhandenen Lagepläne, Ausfüh- rungszeichnungen, Baustelleneinrichtungsunterlagen und der geotechnische Bericht zur Verfügung gestellt. Die hierin enthaltenen Vorgaben, Randbedingungen und Schnittstellen sind durch den Auftragnehmer bei der Arbeitsvorbereitung und Bauausführung zu berücksichti- gen.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Dem Auftragnehmer sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine zeitgleich im unmit- telbaren Baufeld tätigen anderen Unternehmer bekannt. Soweit im Zuge der Projektrealisierung andere Unternehmer im Baubereich tätig wer- den, sind hieraus resultierende Schnittstellen und gegenseitige Abhängigkeiten bei der Arbeitsvorbereitung und Bauausführung zu berücksichtigen.
0.1.24 Besondere Auflagen
Keine besonderen Anmerkungen.
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0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Der geplante Bauablauf ist auf Grundlage der Vertragsunterlagen, der Planunterla- gen, des geotechnischen Berichtes, der artenschutzrechtlichen Vorgaben und der örtlichen Randbedingungen durch den Auftragnehmer zu erstellen und mit dem Auf- traggeber abzustimmen. Der Bauablauf umfasst insbesondere Baustelleneinrichtung, Nutzung, Schutz, Unter- haltung und Wiederherstellung des vorhandenen Feldweges als Baustellenzufahrt, Herstellung der temporären Stichstraße vom Feldweg zum Baufeld, Einrichtung der Baustelleneinrichtungsfläche, Erd- und Gründungsarbeiten, Herstellung der Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke, Lieferung und Montage der Fertigteile, An- schlussarbeiten an das Bestandsbauwerk, Dachabdichtung, Dachentwässerung, Re- visionstür, Hohlblocksteine, Lärchenholzverkleidung, Kontrolle der Entwässerungs- funktion, Reinigung, Fotodokumentation und Wiederherstellung der beanspruchten Flächen. Die Arbeiten vor Ort sind ab Mitte April 2027 vorgesehen. Die Fertigung der Stahlbe- ton-Fertigteile einschließlich der hierfür erforderlichen statischen Berechnung und Nachweise ist rechtzeitig vor der Montage vorzunehmen. Offene Baugruben, Absturzkanten, provisorische Verkehrsflächen und unfertige Bau- zustände sind jeweils zu sichern. Die Funktion des vorhandenen Entwässerungs- schachtes ist während der Bauausführung zu erhalten.
0.2.2 Erschwernisse
Besondere Erschwernisse ergeben sich aus der Baustellenlage außerhalb befestigter Sta- tionsflächen, der Zufahrt über den vorhandenen Feldweg, der herzustellenden tempo- rären Stichstraße, der begrenzten Baustelleneinrichtungsfläche und den Schutzan- forderungen an Streuobstwiese und vorhandene Apfelbäume. Der Auftragnehmer hat während der Angebotsfrist den Zustand und die Benutzungs- möglichkeiten der öffentlichen Straßen, Wege, Zufahrten und Verkehrsflächen zu er- kunden, insbesondere im Hinblick auf Fertigteiltransporte, Mobilkran, Baustellenfahr- zeuge, Geräte und Materialtransporte. Bei Einsatz von Mobilkran, Hebezeugen oder vergleichbaren Geräten sind Aufstell- flächen, Tragfähigkeit, Rangierflächen und Zufahrten vor Ausführung zu prüfen. Er- forderliche Abstimmungen und Freigaben sind rechtzeitig zu veranlassen. Erschwernisse durch beengte Arbeitsbereiche, eingeschränkte Rangierflächen, Bo- den- und Witterungsverhältnisse, Schutzmaßnahmen für Vegetation und Bestands- bauwerk, Artenschutzvorgaben sowie Arbeiten am vorhandenen Schachtbauwerk sind zu berücksichtigen, soweit hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Keine besonderen Anmerkungen. Es gelten die Festlegungen der Ausschreibung im Übrigen.
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0.2.4 bleibt frei
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Kontaminierte Bereiche sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. Werden im Zuge der Bauausführung Bodenverunreinigungen, schadstoffverdächtige Materialien, auffällige Gerüche, Verfärbungen oder sonstige Auffälligkeiten festge- stellt, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich zu unterbrechen. Der betreffende Be- reich ist zu sichern. Auftraggeber, Bauüberwachung und gegebenenfalls abfalltechni- sche Bauüberwachung sind unverzüglich zu informieren. Die weitere Vorgehens- weise ist vor Fortführung der Arbeiten abzustimmen.
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Für die Maßnahme sind die Nutzung des vorhandenen Feldweges als Baustellenzu- fahrt, eine temporäre Stichstraße vom Feldweg zum Baufeld, eine Baustelleneinrich- tungsfläche BE-1 mit ca. 80 m² sowie Arbeits-, Lager- und Bereitstellungsflächen im unmittelbaren Baustellenbereich vorgesehen. Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche BE-1 ist im Baustelleneinrich- tungsplan ausgewiesen. Sie dient der Baustelleneinrichtung, Materialbereitstellung, Zwischenlagerung und Montagevorbereitung. Der vorhandene Feldweg ist während der Bauzeit im erforderlichen Umfang zu schützen, zu unterhalten und nach Abschluss der Arbeiten in dem durch die Bau- maßnahme beanspruchten Bereich in einen ordnungsgemäßen Zustand zurückzuge- ben. Über den ausgeschriebenen Leistungsumfang hinausgehende Ertüchtigungen oder Anpassungen vorhandener Zufahrtswege dürfen erst nach vorheriger schriftli- cher Zustimmung des AG ausgeführt werden. Der Auftragnehmer stellt die für die Ausführung erforderlichen Einrichtungen, Geräte, Werkzeuge, Hebezeuge, Betriebsmittel, Baustromversorgung, WC-Kabine, Absper- rungen und Sicherungseinrichtungen bereit, hält diese während der Bauzeit vor und baut sie nach Abschluss der Arbeiten zurück. Die Flächen sind so einzurichten, dass Baustellenverkehr, Fertigteiltransport, Mobil- kran, Geräte- und Materialtransporte sicher durchgeführt werden können. Gleichzei- tig sind angrenzende Vegetationsflächen, vorhandene Apfelbäume, der vorhandene Feldweg und das Bestandsbauwerk zu schützen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle von allen Geräten, Anlagen, Einrich- tungen und dergleichen zu räumen. Benutzte Flächen und Wege sind entsprechend dem ursprünglichen Zustand unter Wahrung der landschaftspflegerischen Belange ordnungsgemäß herzurichten, soweit diese Leistungen nicht in gesonderten Positio- nen erfasst sind. Verunreinigungen sind zu beseitigen.
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Besondere Gerüste sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen. Soweit für Arbeiten an Dachabdichtung, Dachrinne, Fallrohr, Revisionstür, Hohlblock- steinen oder Lärchenholzverkleidung Kleingerüste, Zugangstechnik, Leitern, Arbeits- bühnen oder sonstige temporäre Hilfskonstruktionen erforderlich werden, sind diese
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standsicher aufzubauen, zu betreiben, zu prüfen und nach Abschluss der Arbeiten zurückzubauen. Gerüste, Zugangsmittel und temporäre Hilfskonstruktionen dürfen vorhandene Vege- tationsflächen, Apfelbäume, das Bestandsbauwerk, die Entwässerungsfunktion so- wie Verkehrs- und Arbeitswege nicht unzulässig beeinträchtigen.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Eine Mitbenutzung fremder Einrichtungen ist nicht vorgesehen.
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Nicht erforderlich.
0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
Für alle einzubauenden Bauprodukte, Baustoffe und Systeme sind die erforderlichen Eignungs-, Güte-, Produkt-, Prüf- und Konformitätsnachweise rechtzeitig vor Materi- allieferung vorzulegen. Dies betrifft insbesondere Stahlbeton-Fertigteile, Streifenfundamente, Beton für die Sauberkeitsschicht, Verbindungsmittel, BT-Spannschlösser bzw. systemzugehörige Befestigungsmittel, Abdichtungsbahnen, Dachrinne, Fallrohr DN 75, Revisionstür, Hohlblocksteine, Gewindestangen und Befestigungsmittel aus Edelstahl A2, Lär- chenholzverkleidung, Unterkonstruktion, Bolzenanker, Muttern, U-Scheiben und sonstige Befestigungsmittel der Wandverkleidung sowie sonstige einzubauende Pro- dukte. Die Nachweise müssen eine eindeutige Zuordnung zu den tatsächlich eingebauten Produkten ermöglichen und sind Bestandteil der Baudokumentation. Die prüffähige statische Berechnung und die zugehörigen statischen Nachweise für die vom Fertig- teilwerk herzustellenden Bauteile sind gesondert vorzulegen.
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Er-
satzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bun- desbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Um- setzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA
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- Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, wel- ches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähn- lichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen. Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvor- haben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zu- stimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltver- träglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Ein- bau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2
- 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorha- ben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführ- ten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Ver- formungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysi- kalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorge- legten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrollun- tersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgen- den Kriterien erfüllt:
- Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
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- Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM- F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Ab- schlussanzeige zu erstellen.
0.2.13.2 bleibt frei
0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzu- tragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden. Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben am Herkunftsort vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, sodass sich die bo- denphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Geeignetes Aushubmaterial ist, soweit technisch geeignet und zulässig, zur Wieder- verfüllung der Baugrube und zur Geländeangleichung zu verwenden. Oberboden ist getrennt aufzunehmen, seitlich zu lagern und zur Wiederherstellung der Oberfläche bereitzuhalten. Nicht wiederverwendbares oder überschüssiges Material ist getrennt nach Material- und Abfallarten zu erfassen, sortenrein bereitzustellen und vor Vermischung zu schützen. Dies betrifft insbesondere Bodenaushub, Oberboden, Betonmaterial aus der Herstel- lung der Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke, Holzreste, Abdichtungsreste, Verpackungen, Befestigungsmittel und sonstige im unmittelbaren Arbeitsbereich an- fallende Bau- und Reststoffe. Die Bereitstellung, Kennzeichnung, Dokumentation und Entsorgung erfolgt nach den vertraglichen Vorgaben, dem Entsorgungskonzept des AN sowie den einschlägigen abfallrechtlichen Regelungen.
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
Bei der Maßnahme fallen Bau- und Abbruchabfälle nur in begrenztem Umfang an. Zu erwarten sind insbesondere Bodenaushub, Oberboden, Betonmaterial aus der Herstellung der Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke, Holzreste, Abdichtungsreste, Verpackungsmaterialien, Befestigungsmittel und sonstige Baustellenabfälle. Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für alle im Bauvorhaben anfallen- den Bau- und Abbruchabfälle sowie für deren Bereitstellung, Deklaration, Transport, Entsorgung und Dokumentation.
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Ab- bruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Boden-
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abtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben an- fallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt wer- den. Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurch- führung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wieder- verwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Aus- bau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rück- stellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerun- gen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betref- fende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachungzu informieren.
Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenach- weis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / De- klarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Ent- sorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunter- nehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.
Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvor- habens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurch- führung gemäß M.01.02.15.03 (Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“) zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu ge- sonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter
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hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
| Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: | DB InfraGO AG Bahnhofsmanagement Schleswig-Hol- stein |
|---|---|
| Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: | der Auftragnehmer (AN) |
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Bau- maßnahme stammen, rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Ab- fälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Auf- gaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsor- gen. Der AN stellt sicher, dass die von ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauf- tragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind. Für die Beförderung der Bauabfälle sind nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe einzusetzen. Entsprechende Un- terlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskon- zept AN, an den AG zu übergeben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungs- anlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage so- wie über Abstimmungs- oder Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behör- den zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 8 und 9 für Abfälle, die er durch Lieferungen sowie durch Betrieb und Unterhaltung der Baustelleneinrich- tung erzeugt, z. B. Verpackungen, Hilfsstoffe, Baustraßenmaterialien oder sonstige Baustellenabfälle. Diese Abfälle sind von ihm selbständig und getrennt von den Abfäl- len des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen. Eine geson- derte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnach- weise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
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0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen
für Abfälle
Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Be- reitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustellen- einrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenver- schlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher. Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereit- stellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Be- triebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selb- ständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmi- gungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungs- verfahren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwi- schenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Ge- nehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen. In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sons- tigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Ange- bot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährden- den Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne di- rekten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anla- gendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüf- pflichten) zu betreiben.
0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverord-
nung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (haus- müllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas so- wie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:
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AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische.
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederver- wendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktio- nen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbe- handlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu be- seitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Hauf- werkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu überge- ben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mi-
neralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungs- leistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis auf Grundlage der Zuordnungswerte LAGA M 20 aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten und Einstufungen:
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| Abfallbezeichnung | Abfallschlüs- sel AVV | Einstufung nach LAGA M 20 |
|---|---|---|
| Boden | 17 05 04 | LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Beton(bruch) | 17 01 01 | LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Ziegel | 17 01 02 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Flie- sen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | 17 01 07 |
Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und ab- fallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Trans- portleistungen und ggf. Analyseleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersu- chungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu be- rücksichtigen. Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Un- tersuchungen/Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach EBV oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Plant der AN die direkte Verwertung von Boden- material in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren. Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Un- tersuchungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach LAGA oder BBodSchV, vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk außerhalb dieses Bauvorhabens, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.
0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die Rückbau- und Abbrucharbeiten beschränken sich im Wesentlichen auf die Herstellung der Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke sowie auf die im Zuge der Bauausführung anfallenden Reststoffe aus Erd-, Beton-, Abdichtungs-, Holz- und Montagearbeiten. Die ausgebauten Materialien sind getrennt nach Abfallarten zu erfassen, sortenrein bereitzu- stellen und vor Vermischung zu schützen. Wiederverwendbare Stoffe und zu entsorgende Stoffe sind getrennt zu halten. Betonmaterial aus der Herstellung der Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke ist aufzu- nehmen, bereitzustellen und gemäß den vertraglichen und abfallrechtlichen Vorgaben zu entsorgen bzw. zu verwerten. Werden beim Rückbau unerwartete Auffälligkeiten, Verunreinigungen oder schadstoffver- dächtige Materialien festgestellt, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich zu unterbrechen. Bauüberwachung und Auftraggeber sind unverzüglich zu informieren. Die weitere Vorge- hensweise ist vor Fortführung der Arbeiten abzustimmen.
0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Bei der vorgesehenen Maßnahme fallen nach derzeitigem Kenntnisstand keine LST- oder TK-Reststoffe an. Arbeiten an Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik sowie an Anlagen der Telekommunikation sind nicht Bestandteil der Maßnahme. Im Zuge der Montage können Kleinmaterialien, Metallreste, Verpackungen, Befestigungsmit- tel oder vergleichbare Reststoffe anfallen. Diese sind getrennt zu erfassen und gemäß den einschlägigen abfallrechtlichen Vorgaben zu entsorgen. Sollten wider Erwarten LST- oder TK-Reststoffe anfallen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß be- reitzustellen.
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Be- lastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zu- ständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem An- fall zu ermitteln.
Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbe- zeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächen- abdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.
Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine ent- spr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzuse- hen.
Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu überge- ben:
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), Fotodokumentation, Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.9 Deklarationsanalytik
Die bei der Maßnahme anfallenden Rückbau- und Abbruchmaterialien sind nach den vertraglichen Vorgaben und den abfallrechtlichen Anforderungen zu beproben, zu de- klarieren und einzustufen, soweit eine Deklaration für die vorgesehene Entsorgung oder Verwertung erforderlich ist. Probenahme, Analytik und gutachterliche Bewertung sind durch hierfür geeignete bzw. akkreditierte Stellen durchzuführen. Probenahmeprotokolle, Untersuchungsberichte und Einstufungsvorschläge sind dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorzule- gen. Die verbindliche Zuordnung zu Entsorgungswegen und Entsorgungspositionen erfolgt erst nach Vorliegen der erforderlichen Nachweise und Freigaben. Eine Abfuhr zur Ent- sorgung oder Verwertung darf nur zu den freigegebenen Entsorgungsanlagen erfol- gen. Bei Auffälligkeiten, Abweichungen oder nicht plausiblen Untersuchungsergebnissen hat der AN den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehens- weise abzustimmen. Die Nachweise der Deklarationsanalytik sind Bestandteil der Dokumentation und dem Auftraggeber geordnet zu übergeben.
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Ab-
fällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Ver- bleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise). Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Ab- fallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten. Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchfüh- rung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 (Anlagen 7 „Auf- gabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektro- nischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“) zu be- schreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Ent- sorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestell- ten Abfälle zu beginnen.
Technische Voraussetzungen für das elektronische Ab-
fall-Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Gerä- teausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beför- derer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren: Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elekt- ronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zu- sätzlich folgendes zu gewährleisten: Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger (gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03).
Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfall- management Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Ar- beitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteili- gung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten: Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).
Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen: die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch-Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall
Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektroni- sche Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren). Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP- Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamlei- ters Umweltschutz zulässig.
Verbleibskontrolle Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Trans- portdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektroni- sche Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elekt- ronischen Begleitscheinen und signiert diese.
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Ab- fallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallüber- gabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen (M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinba- rung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“). Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.
Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Ab-
fälle
Vorabkontrolle Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV be- steht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB). Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Doku- mente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen: die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch- Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform
und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln. Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeer- klärung, damit ist der VN vollständig. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklä- rung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DBxy, siehe Ori- ginal-AE im Anhang. Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maß- nahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwen- den und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutz- behörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektroni- schem Registerbeleg (ZEDAL).
Verbleibskontrolle
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunter- nehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG. Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Regis- terbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher sei- nen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumen- tenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Muster- transportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektroni- scher Registerbelege und signiert diese. Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Liefer- schein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittel- bar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätes- tens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren. Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW er- stellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Bau- stelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfaller- zeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errech- nen. Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Register- belege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung nieder- zulegen. Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.
Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbau-
stoffverordnung
Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumen- tation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten not- wendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollstän- digen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen. Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bau- werkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert. Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflich- ten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.
0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:
Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
- Zählprotokoll.
Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründen- den Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Be- reitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Be- förderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (Be- fErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ- ger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leis- tungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57
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KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anfor- derungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transport- erlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leis- tungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenom- men haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mit- zuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2
NachwV.
0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Nicht erforderlich.
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordina- tion hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamt- maßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen, die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leis- tungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen recht- zeitig über den AG abfordert und einbezieht sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der ver- schiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sichergestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzei- tig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können.
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Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u. a. die aktive Mitwirkung und Aus- kunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbe- sondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausfüh- rungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des AN, den AG über Behinderungen zu informieren, ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben aus- schließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheits- preise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 DB-spezifische Angaben
Keine besonderen Anmerkungen. Arbeiten im oder am Gleisbereich sind nicht Be- standteil der Maßnahme. Eine gleisgebundene Zuwegung ist nicht vorgesehen.
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
Der verantwortliche Bauleiter muss über die für die vertragsgemäße Ausführung not- wendigen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Vom Bauleiter und dessen Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer erreich- bar sein und bei Bedarf an Baubesprechungen teilnehmen. Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der AN ein vertrags- und projekt- bezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind die wesentlichen Tätigkeitsfel- der und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben. Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen, soweit hierfür keine gesonderte Position im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist. Für Fertigteiltransporte, Mobilkran, Hebe- und Montagearbeiten sind die erforderli- chen Arbeits- und Ablaufkonzepte rechtzeitig zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
Keine Abweichungen.
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0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen
Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Es gelten die Nebenleistungen gemäß VOB/C und den Vertragsunterlagen. Ergän- zend sind insbesondere das Reinigen der Arbeitsbereiche, das Sichern angrenzen- der Anlagen, das Schützen vorhandener Vegetation, das Schützen des vorhandenen Bunker- bzw. Schachtbauwerks, die Aufrechterhaltung der Entwässerungsfunktion sowie die Aufrechterhaltung verkehrssicherer Zustände zu berücksichtigen, soweit hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.
0.4.2 Besondere Leistungen
Besondere Leistungen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis und den Ver- tragsunterlagen. Dies betrifft insbesondere die gesondert ausgeschriebenen Leistungen für Baustel- leneinrichtung, temporäre Baustraße und Baustellenzufahrt, Stromerzeuger, Baugru- bensicherung, Fotodokumentation, Entsorgung, Erd- und Gründungsarbeiten, Öff- nung in der vorhandenen Schachtdecke, Fertigteilmontage, Anschluss an das Be- standsbauwerk, Dachabdichtung, Dachrinne, Fallrohr DN 75, Revisionstür, Hohl- blocksteine, Lärchenholzverkleidung, Kontrolle der Entwässerungsfunktion sowie Wiederherstellung der beanspruchten Flächen.
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Seitens des AG werden die der Ausschreibung beigefügten Planunterlagen, Lage- pläne, Ausführungszeichnungen, Baustelleneinrichtungsunterlagen und der geotech- nische Bericht übergeben. Der AN hat sämtliche für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Arbeits-, Mon- tage-, Werk- und Befestigungsunterlagen zu prüfen bzw. zu erstellen, soweit dies zur vertragsgemäßen Ausführung erforderlich ist. Vor Ausführung sind die örtlichen Maße, Höhen, Anschlussbereiche, Lage des vor- handenen Bestandsbauwerks, Lage und Zustand der vorhandenen Schachtdecke, Auflagerbereiche, Zufahrtsmöglichkeiten, Baustelleneinrichtungsfläche und angren- zenden Vegetationsbereiche zu prüfen und mit den vertraglichen Unterlagen abzu- gleichen. Abweichungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Für die vom Fertigteilwerk herzustellenden Stahlbeton-Fertigteilbauteile des Fleder- mauseinflugturms sind eine prüffähige statische Berechnung und die zugehörigen statischen Nachweise zu erstellen. Die Nachweise umfassen insbesondere FT- Sohle, Wandelemente, FT-Decke/Dachplatte, Verbindungsmittel, Auflager- und An- schlussbereiche sowie Transport-, Hebe- und Montagezustände, soweit für Herstel- lung, Lieferung und Montage erforderlich. Abmessungen und Geometrie der einzelnen Wandelemente gemäß Ausführungsplan 510.IB.FH.6401.BW.001.
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Für Fertigteile, Montage, Öffnung in der vorhandenen Schachtdecke, Anschlussble- che, Dachabdichtung, Dachrinne, Fallrohr, Revisionstür, Hohlblocksteine und Lär- chenholzverkleidung sind die erforderlichen Montage-, Werk- und Befestigungsunter- lagen vorzulegen, soweit sie zur Prüfung und Ausführung erforderlich sind. Die Be- festigung der Lärchenholzverkleidung ist gemäß Detailplan Wandverkleidung auszu- führen.
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Eine gesonderte vermessungstechnische Bestandsdokumentation ist nicht erforder- lich. Erforderliche örtliche Maße, Höhen, Anschlussmaße und Einbausituationen sind durch den Auftragnehmer vor Ausführung eigenverantwortlich zu prüfen, soweit dies für die vertragsgemäße Herstellung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Lage und Höhe des vorhandenen Bestandsbauwerks, Lage und Zustand der vorhandenen Schachtdecke, die geplante Öffnung, die Strei- fenfundamente, die FT-Sohle, die Anschlussbereiche, die Baustelleneinrichtungsflä- che, den Anschlussbereich der temporären Stichstraße sowie die angrenzenden Ve- getations- und Wegeflächen. Abweichungen zwischen örtlicher Situation und Planunterlagen sind dem Auftragge- ber vor weiterer Ausführung unverzüglich anzuzeigen. Eine darüber hinausgehende vermessungstechnische Bestandsdokumentation ist nicht Bestandteil der Leistung.
0.5.3 Bauwerksdokumentation
Dokumentation: Der Umfang der Dokumentation ergibt sich aus den Vertragsunterlagen, dem Leis- tungsverzeichnis und der projektspezifischen Ablagestruktur. Die Dokumentation hat die tatsächlich ausgeführten Leistungen abzubilden. Sie um- fasst insbesondere die prüffähige statische Berechnung und statischen Nachweise für die Fertigteilbauteile, Fertigteil-, Produkt- und Materialnachweise, Nachweise zu Eig- nung und Güte, Nachweise zur Dachabdichtung, Dachrinne und Fallrohr, Revisionstür, Hohlblocksteinen, Edelstahlbefestigungen, Lärchenholzverkleidung einschließlich Be- festigungsmitteln, Entsorgungsnachweise, Fotodokumentation sowie den Nachweis der Kontrolle der Entwässerungsfunktion. Die Fotodokumentation ist auf die wesentlichen Bauzustände vor Beginn, während der Ausführung und nach Fertigstellung zu beschränken. Der AN hat die von ihm beizubringenden Unterlagen entsprechend der projektspezifi- schen Ablagestruktur digital zu übergeben. Zum Zeitpunkt der Übergabe müssen die Unterlagen den aktuellen, tatsächlich vorhandenen Zustand der Leistungen des AN beschreiben. Abnahme: Nach Fertigstellung, Reinigung, Kontrolle der Entwässerungsfunktion und Übergabe der vollständigen Dokumentation erfolgt die förmliche Abnahme durch den AG, wenn wesentliche Mängel, Beanstandungen und Restarbeiten abgearbeitet sind.
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Der AG ist berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn die Leistungen nicht vollstän- dig oder mit mehr als unwesentlichen Mängeln versehen sind, erforderliche Unterlagen nicht vollständig oder nicht richtig vorliegen, die Funktion des Entwässerungsschach- tes nicht nachgewiesen ist, Schutt, Müll oder Verpackungsmaterial nicht beseitigt sind oder durch den AN verursachte Verschmutzungen nicht entfernt wurden.
0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB: Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen. Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorgangsname
- Vertragsbeginn (Datum)
- Vertragsende (Datum)
- Vertragliche Zwischentermine (Datum)
- Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
- Dauer der einzelnen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
- Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erfordernissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden, erforderlichenfalls mit Terminen der vorgesehenen auftraggeberseitigen Herstellung der Kampfmittelfreiheit je Bereich
- Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
- Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
- Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
- Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
- Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
- Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
- Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
- Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
- Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
- Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
- Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
- Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt
Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit nach Erfordernis zu aktualisieren und dem AG zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist digital zu liefern, soweit in den Vertragsunterlagen nichts anderes gere- gelt ist.
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Projektbezeichnung: Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck - Ausgleichsmaßnahme: Fledermausturm Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88737 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.6 Baubeschreibung
Im Zuge der Streckenertüchtigung Kiel–Lübeck, 2. Baustufe, wird im Bereich Kiel- Elmschenhagen als Ausgleichsmaßnahme ein Fledermauseinflugturm hergestellt. Die Maßnahme befindet sich außerhalb der unmittelbaren Gleis- und Bahnsteigberei- che auf einer Ausgleichsfläche im Bereich einer Streuobstwiese. Eine gleisgebun- dene Zuwegung ist nicht vorgesehen. Der Fledermauseinflugturm wird auf bzw. im Anschluss an ein vorhandenes Bunker- /Schachtbauwerk errichtet, das weiterhin eine Funktion als Entwässerungsschacht besitzt. Diese Funktion ist während der Bauausführung zu erhalten und nach Ab- schluss der Arbeiten funktionsfähig zu übergeben. Der Fledermauseinflugturm wird über separate Streifenfundamente gegründet. Eine planmäßige Lastabtragung aus dem Fledermauseinflugturm in das vorhandene Bun- ker-/Schachtbauwerk ist nicht vorgesehen. Die Ausbildung des Übergangs zum Be- standsbauwerk erfolgt gemäß Ausführungsplanung. Die Baustelle wird über das öffentliche Straßennetz, den vorhandenen Feldweg ent- lang des Steggrabens und eine temporäre Stichstraße vom Feldweg zum Baufeld er- schlossen. Die Zufahrt erfolgt über die Elmschenhagener Allee bzw. die Straße Am Wellsee. Der vorhandene Feldweg wird als Baustellenzufahrt genutzt, während der Bauzeit geschützt, im erforderlichen Umfang unterhalten und nach Abschluss der Ar- beiten in dem durch die Baumaßnahme beanspruchten Bereich in einen ordnungsge- mäßen Zustand zurückgegeben. Über den ausgeschriebenen Leistungsumfang hin- ausgehende Ertüchtigungen oder Anpassungen vorhandener Zufahrtswege dürfen erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG ausgeführt werden. Vom vorhandenen Feldweg aus wird auf Höhe des Schachtbauwerks eine temporäre Stichstraße bis zur Baustelleneinrichtungsfläche bzw. bis zum Baufeld hergestellt. Die Baustelleneinrichtungsfläche BE-1 dient der Baustelleneinrichtung, Materialbe- reitstellung, Zwischenlagerung und Montagevorbereitung. Vorhandene Vegetations- flächen, die Streuobstwiese sowie die vorhandenen Apfelbäume sind während der Ausführung zu schützen. Für die Herstellung des Fledermauseinflugturms sind Erd- und Gründungsarbeiten auszuführen. Hierzu gehören insbesondere der Aushub der Baugrube, die Herstel- lung der Sauberkeitsschicht d = 10 cm, das Setzen der Streifenfundamente, die Wie- derverfüllung der Baugrube und die Geländeangleichung. Geeigneter Aushub ist, so- weit technisch geeignet und zulässig, zur Wiederverfüllung und Geländeangleichung zu verwenden. Oberboden ist getrennt aufzunehmen und zur Wiederherstellung der Oberfläche bereitzuhalten. Im vorhandenen Bestandsbauwerk wird eine Öffnung in der Schachtdecke gemäß Planunterlagen hergestellt. Die Schnitt-, Anschluss- und Übergangsbereiche sind so auszuführen, dass die Entwässerungsfunktion des vorhandenen Schachtbauwerks nicht beeinträchtigt wird. Der Anschluss zwischen Fledermauseinflugturm und Be- standsbauwerk ist dauerhaft und witterungsbeständig gemäß Ausführungsplanung herzustellen. Der Fledermauseinflugturm wird aus Stahlbeton-Fertigteilen hergestellt. Die Fertig- teile umfassen im Wesentlichen FT-Sohle, Wandelemente und FT-Decke/Dachplatte.
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Für die vom Fertigteilwerk herzustellenden Bauteile sind eine prüffähige statische Berechnung und zugehörige statische Nachweise zu erstellen. Die Bauteile werden auf der Baustelle angeliefert und mit geeigneter Hebetechnik montiert. Die Montage erfolgt höhen-, flucht- und lagegerecht nach den freigegebenen Ausführungsunterla- gen. Abmessungen und Geometrie der einzelnen Wandelemente gemäß Ausführungsplan 510.IB.FH.6401.BW.001. Die Leistung umfasst Wandelement Nord, Wandelement Süd, Wandelement Ost und Wandelement West. Öffnungen, Aussparungen, An- schlussdetails, Einbauteile, Befestigungspunkte und Verbindungsmittel sind entspre- chend den freigegebenen Planunterlagen herzustellen. Die Dachfläche wird abgedichtet und mit einer Dachentwässerung versehen. Das an- fallende Niederschlagswasser wird über Dachrinne, Fallrohr und Auslaufrohr DN 75 vom Bauwerk und vom unmittelbaren Fundamentbereich abgeleitet. Die Abdichtung und Entwässerung sind so auszuführen, dass kein Wasser in die Konstruktion oder in schädigender Weise in die Anschlussbereiche eindringen kann. Der Fledermauseinflugturm erhält eine Revisionstür, Hohlblocksteine als Fleder- maus-Quartierelemente sowie eine äußere Verkleidung aus Lärchenholz. Die Hohl- blocksteine sind an der Unterseite der Dachplatte zu befestigen. Zulässig sind die in den Vertragsunterlagen genannten Steintypen. Die Ausführung der Revisionstür, der Quartierelemente und der Lärchenholzverkleidung erfolgt gemäß Planunterlagen und Leistungsverzeichnis. Die Befestigung der Lärchenholzverkleidung ist gemäß Detail- plan Wandverkleidung auszuführen. Nach Abschluss der Arbeiten sind der Fledermauseinflugturm, die sichtbaren An- schlussbereiche, die Dachabdichtung, die Dachentwässerung, die Revisionstür, die Holzverkleidung, die Ein- und Ausflugöffnung sowie die Quartierelemente zu kontrol- lieren. Die Funktion des vorhandenen Entwässerungsschachtes ist zu prüfen. Beein- trächtigungen durch Montage, Verunreinigungen oder Fremdstoffe sind zu beseiti- gen. Die Baustelle ist nach Abschluss der Arbeiten zu räumen und zu reinigen. Bean- spruchte Flächen und Wege sind entsprechend dem ursprünglichen Zustand unter Wahrung der landschaftspflegerischen Belange wiederherzustellen, soweit diese Leistungen nicht in gesonderten Positionen erfasst sind. Die Leistung ist vollständig, standsicher, gereinigt, funktionsfähig und dokumentiert an den Auftraggeber zu über- geben.
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0.6.1 Fotodokumentation
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