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Bau einer Medien- und Energieübergabestation mit Tiefbau- und Elektrotechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 07:43 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.brw-haan.de

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Baustellenordnung

als Ergänzung der Betriebsordnung für Fremdfirmen

Baumaßnahme:

WV-2026-0041 Bau einer Medien- und Energieübergabestation

am Standort KA Buchenhofen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Untere Lichtenplatzer Straße 100

42289 Wuppertal

Version 2.1 vom 03.12.2011

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INHALTSVERZEICHNIS

Baustellenordnung ............................................................................................................... 1

A Allgemeines ....................................................................................................................... 3

B Arbeitsstätten .................................................................................................................... 4

C Arbeitssicherheit ............................................................................................................... 5

D Brand- und Explosionsschutz .......................................................................................... 8

E Umweltschutz .................................................................................................................... 8

F Sicherung der Baustelle .................................................................................................... 9

G Anlagen ........................................................................................................................... 10

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A Allgemeines

  1. Lage der Baustelle Eine Wegbeschreibung zum Projektgebiet ist beigefügt. (* Anlagen)

  2. Rufnummern für den Auftragnehmer Eine Liste wichtiger Rufnummern für den Auftragnehmer ist beigefügt. (* Anlagen)

  3. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Von Auftragnehmern des Wupperverbandes und deren Nachunternehmen sind die bestehenden Vor- schriften zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten. Hierzu gehören z.B. das Arbeitsschutz- gesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung, die Biostoffverordnung, berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV), Regeln (BGR) und Informationen (BGI) sowie alle weiteren zu beachtenden Regelwerke und Vorschriften.

Darüber hinaus sind die Betriebsordnung für Fremdfirmen, die Baustellenordnung und die weiteren sicher- heitsrelevanten Unterlagen (z.B. Explosionszonenplan) bindend. Andere Vorgehensweisen können nur nach Absprache mit dem Wupperverband vorgenommen werden.

Der Auftragnehmer hat dem Wupperverband vor Beginn der Arbeiten die der Baustellenordnung anlie- genden Formblätter vollständig ausgefüllt zu übermitteln.

Der Wupperverband prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzu- reichend sind, veranlasst der Wupperverband notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Ar- beitsablaufs.

Die Vertreter des Wupperverbandes (Projektleiter, Bauleiter, Fremdfirmenkoordinator) kontrollieren die Einhaltung der Betriebsordnung, dieser Baustellenordnung sowie der Arbeitsschutzvorschriften und schreiten bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Arbeiten sind in diesem Fall bis zur vollständigen Mängelbeseitigung einzustellen. Verzögerungen im Baufortschritt und daraus resultierende Kosten für den Auftraggeber gehen zu Lasten des jeweiligen Auftragnehmers.

Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. Dies gilt auch für seine Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern (§ 8 ArbSchG und § 6 BGV A1).

Arbeitsunfälle und Schadensfälle hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Wupperverband mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon un- berührt.

  1. Personal

Der Auftragnehmer benennt eine verantwortliche Person, die vor Ort für die Baumaßnahme zuständig ist.

Alle Personen die auf der Baustelle tätig sind, hierzu zählen insbesondere die Nachunternehmer des Auf- tragnehmers, sind bei der Bauleitung und dem Koordinator anzumelden. Die verantwortliche Person des Auftragnehmers hat auf Nachfrage jederzeit Auskunft hierüber zu erteilen.

Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die ge- gen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder

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seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Anderenfalls kann der Verweis von der Baustelle auch durch den Bauherrn oder seine Beauftragten direkt erfolgen.

Der Auftragnehmer sichert den Abschluss ausschließlich legaler Beschäftigungsverhältnisse zu.

Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung stehen.

  1. Arbeitszeit

Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Abweichungen hier- von sind mit dem Wupperverband vor Angebotsabgabe abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeit- gesetzes bleiben unberührt.

  1. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeits- und Betriebsbereiche sauber gehalten und nach Arbeitsende in ordentlichem Zustand verlassen werden. Dies gilt insbesondere für die gegebenen- falls vom Wupperverband zur Verfügung gestellten Unterkünfte und sanitären Einrichtungen.

In Abhängigkeit von der Art der Betriebsstätte sind Vorkehrungen für Hygienemaßnahmen zu ergreifen. Eine Verschleppung von Krankheitserregern aus belasteten Bereichen (z .B. Kläranlagen) hinaus sowie in sensible Bereiche hinein (z. B. Trinkwassertalsperren) ist z. B. durch Desinfektionsmaßnahmen (De- desinfektion etc.) zu verhindern. Der Wupperverband empfiehlt dringend, die genauen Erfordernisse bei einem Vor-Ort-Termin (* Punkt C2 „Gefährdungsbeurteilung“) abzuklären.

B Arbeitsstätten

  1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr

Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung mit dem Wupperverband vor Beginn der Arbeiten, entsprechend den Vertragsunterlagen abzustimmen. Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Private Personenkraftwagen dürfen grundsätzlich nicht auf dem Ge- lände des Wupperverbandes abgestellt werden.

Lagerung von Materialien oder Baustellenrichtungen außerhalb der zugewiesenen Flächen sind nicht zu- lässig. Reststoffe und Abfälle sind unverzüglich vom Auftragnehmer zu entsorgen .

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Gelände der Betriebsstätte des Wupperverbandes von 10 km/h ist zwingend einzuhalten, sofern nicht eine hiervon abweichende zulässige Höchstgeschwindig- keit ausgeschildert ist.

Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind besonders zu vereinbaren. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.

Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Die Zulieferer sind dar- über zu unterrichten.

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  1. Unterkünfte und soziale Anlagen

Die Unterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen sind gemäß dem Leistungsverzeich- nis bereitzustellen. Die erforderlichen Flächen sind dem entsprechenden Lageplan zu entnehmen. Die Detailabstimmung erfolgt mit der Bauleitung des Auftraggebers.

Sollten im Leistungsverzeichnis keine Angaben gemacht sein, hat der Auftragnehmer Einrichtungen ent- sprechend der Arbeitsstättenverordnung zu stellen. Vor Aufstellung, Anschluss und Inbetriebnahme sind die Maßnahmen bei der Bauleitung des Auftraggebers anzumelden und hinsichtlich des Platzbedarfs und der Ver- und Entsorgungsanschlüsse abzustimmen.

  1. Baustromversorgung, Beleuchtung

Die Stromversorgung erfolgt entsprechend den Vertragsbedingungen. Der Wupperverband veranlasst die Einrichtung des Anschlusspunktes und ggf. der Hauptverteilung. Die Verteilung ist Sache des Auftragneh- mers.

Der Wupperverband sorgt für die Beleuchtung der betrieblichen Verkehrswege. Für die ausreichende Be- leuchtung der Arbeitsplätze und der Verkehrswege innerhalb des Baustellenbereichs hat der Auftragneh- mer zu sorgen.

  1. Materialanlieferungen

Für sämtliche Materialanlieferung ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Es werden weder von der Bauleitung noch seitens des Betriebspersonal Materiallieferung angenommen. Größere Bauteile oder An- lieferungen von umfangreichen Materialien sind vor der Lieferung terminlich mit der Bauleitung bzw. dem Koordinator des Auftraggebers abzustimmen.

Seitens des Auftraggebers wird keine Abladehilfe gestellt. Ausnahmen sind rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen. Die Verantwortung bei Beschädigungen durch unsachgemäße Entladung, falsche Verpa- ckung bzw. Transport trägt ausschließlich der Auftragnehmer.

Lieferscheine werden vom AG nicht unterschrieben!

C Arbeitssicherheit

  1. Allgemeines

Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsicht- führenden, einschließlich seiner Nachunternehmer, vor Aufnahme der Tätigkeit Kenntnis über die Be- triebsordnung für Fremdfirmen, diese Baustellenordnung, die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften, sowie die weiteren sicherheitsrelevanten Unterlagen zur Baustelle (z.B. Explosions- zonenplan) haben.

Jeder Auftragnehmer darf nur die Arbeiten ausführen, mit denen er vom Wupperverband beauftragt wurde. Sofern der Wupperverband eine schriftliche Freigabe für die Arbeiten fordert, ist der notwendige zeitliche Vorlauf zu berücksichtigen. Der Freigabeschein des Wupperverbandes wird ggf. mit dieser Baustellenord- nung überreicht oder ist Bestandteil des Projekthandbuches.

Besonders gefährliche Arbeiten (* Anlagen) dürfen grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Sofern sie dennoch erforderlich sind, ist ein separates Konzept zu erstellen (s. a. „Einweisungsprotokoll für Fremd- firmen“).

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Die übergebenen Formulare und Betriebsanweisungen des Wupperverbandes (s. „Einweisungsprotokoll für Fremdfirmen“ bzw. „Empfangsbestätigung“), sind vor Arbeitsbeginn anzuwenden bzw. den Mitarbeitern bekannt zu machen.

Zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen sind die festgelegten Arbeitsbereiche auf direktem Wege aufzusuchen. Nicht zum Arbeitsbereich gehörende Anlagenteile dürfen nur nach Absprache mit dem Betriebspersonal begangen werden.

  1. Gefährdungsbeurteilung

Der Auftragnehmer ist unabhängig von seiner Tätigkeit für den Wupperverband aufgrund von Rechtsvor- schriften (u.a. Arbeitsschutzgesetz) zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeiten ver- pflichtet. Dabei hat er sich erforderlichenfalls fachkundig (z.B. durch seine Fachkraft für Arbeitssicherheit) beraten zu lassen.

Aufgrund der teilweise sehr speziellen Gegebenheiten und Erfordernisse im Bereich seiner Betriebsstätten empfiehlt der Wupperverband dringend, einen Vor-Ort-Termin zur Überprüfung und ggf. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung einzukalkulieren und wahrzunehmen.

In Abhängigkeit von den durchzuführenden Arbeiten können beispielsweise folgende Punkte für die Si- cherheit der eingesetzten Mitarbeiter relevant sein:

 Explosionszonen

 Schächte, Kanäle u.ä. in die eingestiegen werden muß

 abwassertechnische und andere Anlagen, die u.U. während der Arbeiten in Betrieb bleiben müssen

 Becken, in oder an denen gearbeitet werden muß

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Verzögerungen im Bauablauf und Kosten für den Wupperverband, die durch Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten und betrieblichen Erfordernisse entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

  1. Einweisung und Unterweisung

Eine Einweisung des Verantwortlichen des Auftragnehmers vor Ort vor Arbeitsbeginn erfolgt durch den Wupperverband und wird schriftlich dokumentiert („Einweisungsprotokoll für Fremdfirmen“).

Alle weiteren Einweisungen und Unterweisungen der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmer. Hierzu gehören insbesondere die Nachunternehmer.

Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vom Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle zu unterweisen. Für die korrekte Durchführung der Unter- weisung bei Nachunternehmen hat der Auftragnehmer Sorge zu tragen.

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigen- den Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch ar- beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss auf der Baustelle bereitgehalten werden.

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  1. Erste Hilfe

Der Auftragnehmer muss die Erste Hilfe für seine Mitarbeiter sicherstellen (ausgebildeter Ersthelfer vor Ort). Eine Notrufmöglichkeit ist zu schaffen (z.B. Mobiltelefon).

  1. Erdarbeiten, Montage- und Demontagearbeiten, Abbrucharbeiten

Das Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen darf nur mit Ge- nehmigung des Wupperverbandes erfolgen. Für Montage- und Demontagearbeiten sowie Abbrucharbei- ten sind vor Arbeitsaufnahme schriftliche Anweisungen zu erstellen und abzustimmen. In den Anweisun- gen sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Ge- räte und Werkzeuge aufzuführen.

  1. Baumaschinen und Geräte Vor dem Aufstellen von Kranen und Silos ist dem Wupperverband ein Standsicherheitsnachweis (* Anla- gen) vorzulegen.

  2. Gerüste

Alle Gerüste sind nach den Aufbauanleitungen des Herstellers und den Regeln der Technik zu erstellen! Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand des Gerüstes dauerhaft zu erhalten.

Der Gerüstersteller ist für die Eignung und Brauchbarkeit der von ihm erstellten Gerüste verantwortlich.

Nach Aufbau oder konstruktiven Veränderungen sind Gerüste zu kennzeichnen und schriftlich freizuge- ben. Dazu ist das entsprechende Formular (* Anlagen) zu benutzen und vor Ort bereitzuhalten.

Veränderungen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.

Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel überprüft wird. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, ist das Gerüst in den Bereichen mit Mängeln bis zu deren Beseitigung zu sperren.

Nicht freigegebene, ungekennzeichnete oder gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

  1. Gefahrstoffe

Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Gefahr- stoffe sind jederzeit vorschriftsmäßig zu lagern.

  1. Persönliche Schutzausrüstung

Gemäß der „Betriebsordnung für Fremdfirmen“ besteht Tragepflicht für Sicherheitsschuhwerk. Sind dar- über hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.B. Schutzhelm, Augen- oder Gesichtsschutz, Ge- hörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der Auftragnehmer diese zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung zu überwachen. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle verwiesen werden.

  1. Arbeiten an Anlagen

Vor der Durchführung von Arbeiten an Anlagen sind diese grundsätzlich außer Betrieb zu nehmen. Die Außerbetriebnahme ist schriftlich zu dokumentieren. Dazu sind Freigabescheine und Formblätter des Wupperverbandes zu verwenden.

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Aus betrieblichen Gründen kann es erforderlich sein, daß Anlagen trotz durchzuführender Arbeiten in Be- trieb bleiben. Dies ist vom Auftragnehmer im Vorfeld der Arbeiten zu ermitteln und zu berücksichtigen (* C2 „Gefährdungsbeurteilung“)

D Brand- und Explosionsschutz

  1. Allgemeines

Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren sind die notwendigen Gefahrstoffe in möglichst ge- ringen Mengen vorzuhalten und im Freien zu lagern. Brennbare Materialien, die nicht dem Arbeitsprozess zugehören, sind täglich aus den Arbeitsbereichen zu entfernen.

Jeder Auftragnehmer muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutz- maßnahmen treffen. Vor Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und/oder Trennschleifarbeiten ist eine schrift- liche Schweißerlaubnis vom Wupperverband einzuholen.

Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein.

  1. Brandfall Für den Brandfall gilt der Alarm- und Meldeplan (* Anlagen). Ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Diese Fälle sind dem Wupperverband nach dem Löschen zu melden.

  2. Explosionszonen

Explosionszonen dürfen nicht betreten werden. Müssen Arbeiten in einer Explosionszone durchgeführt werden (s. dazu ggf. Explosionszonenplan), sind diese in vorhinein durch den Wupperverband schriftlich genehmigen zu lassen.

E Umweltschutz

  1. Gewässerschutz

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.

  1. Abfallentsorgung

Anfallende Abfälle sind vom Auftragnehmer vollständig und ordnungsgemäß zu entsorgen. Sofern Rechts- vorschriften eine nachweispflichtige Entsorgung fordern (z.B. kontaminierter Bodenaushub), sind die Ent- sorgungsnachweise dem Wupperverband unaufgefordert zu übergeben.

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F Sicherung der Baustelle

  1. Allgemeines

Die Baustelle ist nach Arbeitsende gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Diese Sicherung ist dauerhaft zu erhalten. Baustromverteiler sind nach Arbeitsende mit einem Schloss zu sichern.

  1. Fotografieren

Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Entspre- chende Anträge sind schriftlich an den Bauherrn zu stellen.

  1. Besucher

Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Bauleitung einzuholen. Auch Besucher haben im Baustellenbereich jederzeit Schutzhelm und Sicherheitsschuhe (S3 oder S5) zu tragen, ande- renfalls erfolgt der Verweis von der Baustelle.

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G Anlagen

gemäß Deckblatt

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