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GEOTECHNISCHES BÜRO
PROF. DR.-ING. H. DÜLLMANN GMBH
Erd-/Grundbau Fels-/Spezialtiefbau Ing.-/Hydrogeologie Altlasten/Deponien
info@gbduellmann.de www.gbduellmann.de
Arbeits- und Sicherheitsplan
Neubau Medienübergabestation
Buchenhofen in Wuppertal
Arbeiten in mit Klärschlammaschen und Klärschlamm
kontaminierten Bereichen
Auftraggeber: Wupperverband Untere Lichtenplatzer Str. 100 42289 Wuppertal
53332 Bornheim Geschäftsführer Amtsgericht Aachen Ballenpfad 18 Dr.-Ing. M. Nendza HRB 13065 Tel. (022 27) 92 92 33 - 0 Prof. Dr. I. Obernosterer Steuer-Nr. 201/5961/3379 Fax (022 27) 92 92 33 - 10 USt.-IdNr. DE242696552
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Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines ............................................................................................................... 4 1.1 Vorgang ............................................................................................................. 4 1.2 Zuständigkeiten ................................................................................................. 5 1.3 Betroffener Personenkreis ................................................................................ 6 1.4 Gültigkeitsdauer / Umfang ................................................................................. 6 2 Unterlagen ................................................................................................................. 7 3 Standortbeschreibung .............................................................................................. 9 3.1 Lage .................................................................................................................. 9 3.2 Untergrundsituation ......................................................................................... 10 3.3 Historie ............................................................................................................ 10 3.5 Bodenbelastungen .......................................................................................... 12 3.6 Kampfmittelsituation ........................................................................................ 14 4 Geplante Baumaßnahme ........................................................................................ 15 5 Stoffpotenzial und Gefährdungsermittlung .......................................................... 17 5.1 Stoffkonzentrationen ....................................................................................... 17 5.2 Gefahrenrelevante Eigenschaften ................................................................... 17 5.3 Toxikologische Eigenschaften der Gefahrstoffe .............................................. 17 5.3.1 Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) ................................................... 17 5.3.2 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) ....................... 18 5.3.3 Polychlorierte Biphenyle (PCB) ........................................................... 18 5.3.4 Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS) ..................................................... 19 5.3.5 Nonylphenol ......................................................................................... 19 5.3.6 Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) ................................. 19 5.3.7 Ammonium .......................................................................................... 20 5.3.8 Schwer-/ und Halbmetalle ................................................................... 20 5.3.9 Methan (CH ) ....................................................................................... 21 4 5.3.10 Kohlenstoffdioxid (CO ) ....................................................................... 22 2 5.3.11 Kohlenstoffmonoxid (CO) .................................................................... 22 5.3.12 Ammoniak (NH ) .................................................................................. 22 3 5.4 Gefährdungsbeurteilung .................................................................................. 22 6 Schutzmaßnahmen ................................................................................................. 23 6.1 Technische Schutzmaßnahmen ...................................................................... 23 6.1.1 Schwarz-/Weiß-Anlage ........................................................................ 23 6.1.2 Belüftete Fahrerkabinen / Druckluftkabinen ........................................ 24 6.1.3 Bewetterung ........................................................................................ 24 6.1.4 Staubniederschlag ............................................................................... 24 6.2 Organisatorische Maßnahmen ........................................................................ 25 6.2.1 Sicherheitstechnische Koordination .................................................... 25 6.2.2 Zoneneinteilung der Arbeitsbereiche ................................................... 25 6.2.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge für das eingesetzte Personal .............. 26 6.2.4 Unterweisung / Betriebsanweisungen ................................................. 27 6.2.5 Verhaltensregeln ................................................................................. 27 6.2.6 Besucherregelung ............................................................................... 27 6.2.7 Regelung zum Schutz von LKW-Fahrern ............................................ 28 6.2.8 Erste Hilfe und Notfallplanung ............................................................. 28 6.2.9 Messtechnische Überwachung ............................................................ 29 6.3 Personenbezogene Maßnahmen .................................................................... 30
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7 Entsorgung / Dekontamination .............................................................................. 31 8 Dokumentation / Nachweise .................................................................................. 31
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Lagepläne
Anlage 1.1 Übersichtslageplan Anlage 1.2 Lageplan Profilschnitte u. Sondierungen
Anlage 2 Bauwerksplan Baugrube
Anlage 3 Gefahrstoffe und Stoffdaten
Anlage 4 Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen
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1 Allgemeines 1.1 Vorgang
Im Rahmen des Neubaus einer Klärschlammverbrennungsanlage auf dem Gelände der Kläranlage Buchenhofen plant der Wupperverband die Errichtung einer Medienübergabe- station. Für die Herstellung der hierfür erforderlichen Baugrube sind umfangreiche Erdar- beiten sowie bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahmen vorgesehen.
Der Standort befindet sich im Bereich der Kläranlage Buchenhofen, auf deren Gelände seit mehreren Jahrzehnten Anlagen zur Klärschlammbehandlung und -verwertung betrie- ben werden. In der Vergangenheit wurden an verschiedenen Stellen des Werksgeländes Klärschlämme, Klärschlammaschen sowie weitere mineralische Materialien abgelagert bzw. umgelagert. Im Untergrund können daher anthropogene Auffüllungen sowie Materia- lien auftreten, die mit Klärschlamm oder Klärschlammaschen in Kontakt gekommen sind.
Im Zuge der geplanten Bauarbeiten wird teilweise in diese Auffüllungen und in tieferlie- gende Bodenschichten eingegriffen. Damit verbunden ist der Umgang mit Materialien, die aufgrund Schadstoffbelastungen besondere Anforderungen an den Arbeits- und Emissi- onsschutz stellen können. Darüber hinaus erfolgen Arbeiten in Baugruben mit entspre- chenden Tiefen, für die besondere sicherheitstechnische Anforderungen zu berücksichti- gen sind.
Die erforderlichen Arbeiten sind aufgrund der vorkommenden Schadstoffe und der Arbei- ten in Baugruben z.T. als
"Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber Stoffen oder Gemi- schen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als akut toxisch (Kate- gorie 1 oder 2), krebserzeugend, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch (jeweils Ka- tegorie 1A oder 1B)" "Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttet- werdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m […] ausge- setzt sind"
und damit gemäß Anhang II BaustellV als besonders gefährlich einzustufen.
Aufgrund des zu erwartenden Umgangs mit kontaminierten Materialien im Zuge der Bau- tätigkeiten für die Sanierung sind die erforderlichen Erdarbeiten auch als Tätigkei- ten im Sinne der DGUV Regel 101-004 bzw. TRGS 524 zu bewerten. Der Sanie- rungsplan verweist daher auf die Notwendigkeit der Planung von Arbeits- und Emissions- schutzmaßnahmen.
Geotechnisches Büro Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann GmbH wurde daher durch den Bauherrn beauftragt, einen Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) im Sinne der TRGS 524 aufzu- stellen.
Der vorliegende A+S-Plan beschreibt die zu erwartenden Gefährdungen sowie die erfor- derlichen organisatorischen, technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der vorgesehenen Tiefbauarbeiten.
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1.3 Betroffener Personenkreis
Alle Personen, die im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten und der Erd- und Tiefbauar- beiten Tätigkeiten oder Kontrollmaßnahmen vor Ort ausführen sowie Besucher oder Be- hördenvertreter, die sich in den Arbeitsbereichen aufhalten, in denen mit belasteten Mate- rialien oder belastetem Grundwasser umgegangen wird, haben die speziellen Festlegun- gen dieses Arbeits- und Sicherheitsplanes zu befolgen.
1.4 Gültigkeitsdauer / Umfang
Der Arbeits- und Sicherheitsplan gilt für die gesamte Dauer der Baumaßnahme in dem Umfang, wie Arbeiten mit Eingriffen in den Untergrund oder Tätigkeiten mit belasteten Aushubmaterial stattfinden.
Durch den Koordinator nach TRGS 524 kann auf Basis des Baufortschritts und den Er- gebnissen der begleitenden Arbeitsplatzmessungen nach Abschluss der Erdbauarbeiten mit kontaminierten Materialien das Erfordernis von kontaminationsbedingten Schutzmaß- nahmen aufgehoben werden.
Hinweis: Dieser Arbeits- und Sicherheitsplan berücksichtigt nur Gefährdungen, die aus Tätigkeiten mit umweltrelevant belastetem Material resultieren. Er berücksichtigt nicht die Gefährdungen, die aus den allgemeinen Bauaktivitäten und aus dem Zusammenwirken mehrerer Firmen im Zuge der Bauarbeiten resultieren. Diesen Gefährdungen wird im Si- cherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) nach Baustellenverordnung [1] Rech- nung getragen.
Die zu treffenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen in einer oder mehreren Betriebs- und Arbeitsanweisungen umzusetzen. Diese schriftlichen Anweisungen sind gut sichtbar auf jeder Baustelle anzu- bringen. Alle vom AN vorgelegten Unterlagen sind entsprechend den deutschen Vorschrif- ten und in deutscher Sprache abzufassen.
Der Koordinator nach TRGS 524 ist dem bauausführenden Unternehmen gegenüber wei- sungsbefugt. Die Eigenverantwortlichkeit zur Umsetzung der erforderlichen Arbeits- schutzmaßnahmen der auf dem Standort tätigen Unternehmer bleibt davon unberührt.
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[13] Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2006): Untersuchung zum Eintrag und zur Elimination von gefährlichen Stoffen in kommunalen Kläranlagen - Teil 2.- Untersuchungsvorha- ben der Universität Dortmund - Fachbereich Chemie- und Bioingenieurwesen, Lehr- stuhl Umwelttechnik im Auftrag des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
[14] FRAGEMANN, H.-J., BARKOWSKI, D. (2006): Klärschlammbelastungen mit organi- schen Schadstoffen - Ergebnisse der landesweiten Untersuchungen in Nordrhein- Westfalen.- Vortrag gehalten im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirt- schaft und Verbraucherschutz der Landes NRW, 02.12.2006
Rechts- und Regelwerke
[15] DGVU Regel 101-004 (vormals BGR 128) - Kontaminierte Bereiche, Deutsche Ge- setzliche Unfallversicherung e.V., aktualisierte Fassung 2006 [16] DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., November 2021 [17] DGUV Regel 112-193 - Benutzung von Kopfschutz, Deutsche Gesetzliche Unfallver- sicherung e.V., Mai 2025 [18] DGUV Regel 112-194 - Benutzung von Gehörschutz, Deutsche Gesetzliche Unfall- versicherung e.V., September 2024 [19] DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., Oktober 1995 [20] DGUV Regel BGI/GUV-I 8665 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., April 2014 [21] DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., November 2013 [22] TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), Oktober 2022 [23] TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstof- fen: Inhalative Exposition, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), August 2023 [24] TRGS 500 Schutzmaßnahmen, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), September 2019 [25] TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen Techni- sche Regel für Gefahrstoffe, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), Februar 2010
[26] TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Ge- fahrstoffe (AGS), 20.04.2017
[27] TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 06.05.2025
[28] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Stand 12.7.2019
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3 Standortbeschreibung 3.1 Lage
Der Standort befindet sich in der Wupperaue südlich von Wuppertal-Sonnborn im Bereich einer ehemaligen Wupperschlinge auf dem Gelände der Kläranlage Buchenhofen (s. Übersichtslageplan Anl. 1.1).
Die Medienübergabestation soll nordwestlich der bestehenden Klärschlammverbrennungs- anlage am Fuß der Talflanke des Wuppertals angeordnet werden (Abb. 1, Abb. 2). Der öst- liche Bauwerksbereich der Medienübergabestation befindet sich am Standort des ehemali- gen Heizöllagers, welches bereits zurückgebaut wurde.
Abb. 1: Ehemalige Wupperschleife am Standort der KA Buchenhofen (rot: Projektgebiet)
Abb. 2: Projektgebiet (rot): Baufeld der geplanten Medienübergabestation
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3.2 Untergrundsituation
Der Standort liegt im Niederrheinischen Bergland. Das Grundgebirge besteht aus den mit- teldevonischen Brandenberg-Schichten (Lenneschiefern), einer Wechselfolge aus Ton- schiefern, Sandsteinen und Grauwacken. Die mehrere hundert Meter mächtigen Schich- ten streichen WSW-ENE. Sie fallen generell nach NW ein. Das Grundgebirge wird von mehreren Quer- und Längsstörungen durchzogen. Es ist oberflächennah verwittert.
Darüber folgen in der Talaue fluviatile Sedimente in Form von schlecht gerundetem Ge- steinsschutt und Geröllen mit sandig-schluffiger Matrix. Oberhalb der Talschotter folgen ca. 1 m mächtige Auensedimente aus Tonen und Schluffen mit geringen Anteilen an Feinsanden. Lokal fehlt diese Schicht.
Die natürlichen Schichten werden weitflächig von anthropogenen Auffüllungen überlagert. Dabei handelt es sich einerseits um Klärschlamm und Aschen aus der Klärschlammver- brennung und andererseits um Felsbruch und Böden aus dem Wupperdurchstich sowie Bauschutt.
Am Standort werden zwei Grundwasserstockwerke unterschieden. In den oberflächenna- hen Lockergesteinen ist ein Porengrundwasserleiter ausgebildet. Das Grundgebirge stellt einen Kluftgrundwasserleiter dar. Die hydrogeologischen Verhältnisse werden maßgeblich durch den Verlauf der Wupper bestimmt, welche die Vorflut für beide Stockwerke darstellt.
Der Grundwasserspiegel korrespondiert mit dem Wasserspiegel der Wupper, der durch den Betrieb der Wehranlage zwischen 118 und 125,3 mNN liegt. Die Talablagerungen werden von Nordosten her dem alten Verlauf der Wupper folgend nach Südosten durch- strömt. Auch im Festgestein korrespondiert die Grundwasserdruckfläche mit dem Was- serspiegel der Wupper. Die Grundwasseroberfläche ist unterhalb der schluffigen Locker- gesteine gespannt. Je nach Ausbildung des Verwitterungstons stehen beide Grundwas- servorkommen in hydraulischem Kontakt. Die Durchlässigkeit des Grundgebirges ist ge- ring.
In [7] wurde ausgehend von dem im Mai 2022 höchsten im Baufeld gemessenen Grund- wasserstand in den Wupperschottern von 123,5 m NHN der höchste zu erwartende Grundwasserstand mit 125,0 m NHN angegeben. Für die Bauphase wurde ausgehend von o.g. Ausgangswert und einem Zuschlag von 0,5 m ein bauzeitlicher Grundwasser- stand von 124,0 m NHN angesetzt.
3.3 Historie
Der Standort liegt im Bereich einer ehemaligen Wupperschlinge. Die Wupper floss ur- sprünglich nach Westen um die im Talbereich noch erhaltene Evertshöhe herum. Bereits 1904 entstand eine erste mechanische Kläranlage. Das Gelände wurde seit der Nutzung als Kläranlagenstandort sukzessive in Anpassung an die jeweiligen betrieblichen Erfor- dernisse umgestaltet.
1925 bestanden bereits südlich der Kläranlage 14 durch Dämme aus Rechen- und Sand- fanggut unterteilte Schlammteiche (Abb. 3.1).
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Abb. 3.1: Lage der Schlammlagerpolder von 1925 bis 1970/71
In den 1930er Jahren war die Wupper im Nordwesten mit einer Wehranlage aufgestaut, um einen Absetzteich zu schaffen. In regelmäßigen Abständen wurde das Wasser abge- lassen, der abgesetzte Schlamm ausgebaggert und in den Schlammteichen zur Ablage- rung gebracht. Der Bereich des alten Absetzbeckens wird heute als Schlammlagerfläche 0 bezeichnet (Abb. 3.2).
Nach der Abschnürung der Wupperschlinge in den 1960er Jahren diente auch das tro- cken gelegte alte Wupperbett der Schlammlagerung. Im Sohlbereich der ehemaligen Fließrinne wurden zwei Betonrohrleitungen (DN 800) verlegt und Schachtbauwerke errich- tet (Abb. 3.2). Über die Schächte (Mönche) wird das sich auf den Klärschlämmen an- sammelnde Überschusswasser gefasst und durch eine Pumpstation im Südosten des Ab- schlussdammes in die Kläranlage zurückgeführt. Die älteren Schlammlagerbecken wur- den durch drei große Becken (Schlammlagerflächen I bis III) überstaut. Die Flächen sind an der Basis nicht abgedichtet und werden durch drei Dämme voneinander abgetrennt.
Die Ablagerung von Klärschlämmen wurde mit der Inbetriebnahme der Verbrennungsan- lage 1976 eingestellt. Die dann anfallenden Aschen wurden hauptsächlich auf der nördli- chen Hälfte der Schlammlagerfläche I abgelagert.
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Abb. 3.2: Lage der alten Wupperschlinge und der Klärschlammlagerflächen auf dem Be- triebsgelände
3.4 Baugrundaufbau
Im Projektgebiet stehen die nachfolgend aufgeführten Schichten an. Die räumliche Lage sowie die Schichtenmächtigkeit variieren aufgrund des inhomogenen Baugrundaufbaus:
Schicht 1: Oberboden Schicht 2: Auffüllungen: umgelagerter Boden Schicht 3: Auffüllungen: Klärschlammverbrennungsaschen Schicht 4: Auffüllungen: Klärschlamm Schicht 5: Auensande / -lehme Schicht 6: Wupperschotter Schicht 7: Verwitterungslehm, Fels (Brandenberg Schichten)
3.5 Bodenbelastungen
Aufgrund schon in der Vergangenheit bekannt gewordener Grundwasserbelastungen wurden die Schlammlagerflächen 2014 einer Gefährdungsabschätzung nach den Maß- stäben des Bodenschutzrechtes unterzogen [2]. Im Zuge dessen wurden auch eine histo- rische Recherche durchgeführt, deren Ergebnisse im vorangegangenen Abschnitt be- schrieben sind.
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Klärschlamm besteht zum größten Teil aus Kohlenstoff (bis zu 70 Prozent), Sauerstoff, Stickstoff, Wasserstoff, Phosphor und geringen Mengen an Schwefel. Da er aber auch ei- ne Schadstoffsenke für im Abwasser enthaltene persistente Stoffe darstellt, können auch schwerlösliche organische und anorganische Schadstoffe enthalten sein. Die Schadstoff- gehalte in Klärschlämmen sind insbesondere vor dem Hintergrund der Verwertung im landwirtschaftlichen Bereich vielfach untersucht worden. Die Auswahl der im vorliegenden Fall untersuchten Parameter erfolgte vor dem Hintergrund der Untersuchungen nach [9] - [14].
Feststoffuntersuchungen der Schlämme ergaben Belastungen vor allem mit MKW, PAK, PCB, LAS, Nonylphenol und Schwermetallen. In geringerem Umfang wurden auch PFAS (fast ausschließlich PFOS) nachgewiesen. Bei den Eluat-Untersuchungen traten Ammo- nium, Arsen und Nickel hervor. Die Aschen weisen als Verbrennungsrückstände praktisch keine organischen Belastungen auf. Hier sind Schwermetalle angereichert.
Der Klärschlamm unterliegt im Untergrund sehr langsam ablaufenden Fäulnisprozessen. Dabei bauen Bakterien die organische Substanz im Schlamm ab. Da der Schlamm was- sergesättigt ist und damit keine Luft eindringen kann und er eine sehr geringe Durchläs- sigkeit hat, laufen die Prozesse anaerob und sehr langsam ab. In gewissem Maß können dabei Faulgase entstehen. Dabei handelt es sich im Wesentlich um:
Methan (CH ) 4 Sauerstoff (O ) 2 Kohlenstoffdioxid (CO ) 2 Kohlenstoffmonoxid (CO) Ammoniak (NH ) 3
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4 Geplante Baumaßnahme
Im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Klärschlammverbrennungsanlage auf dem Gelände der Kläranlage Buchenhofen ist der Bau der Medienübergabestation ge- plant. Sie sollen am Standort des im September und Oktober 2025 zurückgebauten Heizöllagers errichtet werden (Abb. 3).
Abb. 3: Lageplan der geplanten Übergabestation. Grün: Bestandsbauwerk (rückgebaut)
Die Anordnung der Medienübergabestation ist nach dem Abriss des Heizöllagers unmittelbar westlich des Heizöllagers und nördlich der Verkehrsflächen der geplanten Klärschlammverbrennungsanlage vorgesehen (Abb. 3). Die geplante Medienübergabesta- tion verfügt über ein Kellergeschoss.
Da es vorgesehen ist, die Medienübergabestation unterhalb des in der Örtlichkeit anste- henden Grundwassers zu gründen, ist bauzeitlich eine geschlossene Wasserhaltung vor- gesehen.
Die Abb. 4 stellt einen Auszug der Baubeschreibung dar und bildet das Bauwerk inkl. den Baugrubenverbau im Längsschnitt ab. Eine detaillierte Beschreibung der Baumaßnahme ist dem Leistungsverzeichnis [8] zu entnehmen. Ein Bauwerksplan der geplanten Baugru- be ist als Anlage 2 beigefügt.
Es ist die Herstellung einer Baugrube mit einer Grundfläche von 22 m x 16 m vorgesehen. Die Baugrubensohle soll auf einem Niveau von 119,48 m NHN (UK Gründungspolster) angeordnet werden. Bei einer Geländeoberkante von 127 m NHN ergibt sich eine Bau- grubentiefe von etwa 7,5 m. Die Baugrube soll von einer überschnittenen Bohrpfahlwand (UK Bohrpfahl 113 m NHN) umschlossen werden. Im Rahmen der Wasserhaltung soll das Grundwasser bis auf ein Niveau von 118,98 m NHN (0,5 m u. UK Gründungspolster) ab- gesenkt werden. Ein Schnitt der Baugrube ist in Abb. 5 dargestellt und Anlage 2 zu ent- nehmen.
Zur Herstellung der Baugrube bzw. der Bohrpfähle sind Eingriffe in den mit Gefahrstoffen belasteten Untergrund erforderlich.
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Abb. 4: Bauwerksschnitt Medienübergabestation
Abb. 5: Bauwerksschnitt Baugrube
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5 Stoffpotenzial und Gefährdungsermittlung 5.1 Stoffkonzentrationen
Die bisher maximal gemessenen Konzentrationen der wesentlichen Inhaltsstoffe sind in Tabelle 1 zusammengefasst.
Tab. 1: Stoffkonzentrationen im Klärschlamm und in den Aschen
| Parameter | Einheit | max. Stoffkonzentration | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klärschlamm | Asche | ||||||||
| Feststoff | |||||||||
| MKW | mg/kg | 36.000 | < 40 | ||||||
| PAK | mg/kg | 52,8 | - | ||||||
| PCB | mg/kg | 5,37 | 0,005 | ||||||
| LAS | mg/kg | 18.000 | - | ||||||
| Nonylphenol | mg/kg | 600 | - | ||||||
| PFAS 10 | µg/kg | 260 | - | ||||||
| Blei | mg/kg | 763 | 617 | ||||||
| Cadmium | mg/kg | 56,9 | 47,1 | ||||||
| Chrom | mg/kg | 602 | 747 | ||||||
| Kupfer | mg/kg | 2.580 | 3.040 | ||||||
| Nickel | mg/kg | 574 | 962 | ||||||
| Quecksilber | mg/kg | 7,53 | 0,12 | ||||||
| Zink | mg/kg | 2.860 | 4.320 | ||||||
| Eluat | |||||||||
| Ammonium | mg/l | 1.100 | n.u. | ||||||
| Arsen | mg/l | 0,083 | 0,021 | ||||||
| Kupfer | mg/l | 0,047 | 0,063 | ||||||
| Nickel | mg/l | 0,784 | 0,01 |
5.2 Gefahrenrelevante Eigenschaften
Eine tabellarische Zusammenstellung aller in relevanten Mengen festgestellten Gefahr- stoffe sowie der nicht auszuschließenden Gefahrstoffe mit Zuordnung der physikalisch- chemischen Eigenschaften sowie ihrer Gefahrenmerkmale findet sich in Anlage 1.
5.3 Toxikologische Eigenschaften der Gefahrstoffe
Die nachfolgenden Informationen zur Toxikologie beziehen sich auf die nachgewiesenen Schwermetalle als Reinstoffe.
Für die Betrachtung der Schwermetallbelastungen wurde, soweit verfügbar, nicht auf die Informationen zu den Metallen, sondern auf die Informationen zu den Schwermetallver- bindungen (anorganisch) in der Datenbank GESTIS des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) zurückgegriffen, da dies dem Szenario im Untergrund und damit den Gefährdungen im Rahmen der Erdbauarbeiten näher- kommt.
5.3.1 Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
Unter dem Begriff mineralölartige Kohlenwasserstoffe (MKW) werden hier Gemische ge- sättigter Kohlenwasserstoffe (n-Alkane) mit unterschiedlichen Beimengungen weiterer he- terocyclischer und aromatischer Verbindungen verstanden. Diese unterscheiden sich we-
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sentlich hinsichtlich der Länge der vorhandenen Kohlenstoffketten. Die Länge der Kohlen- stoffketten bestimmt maßgeblich die Eigenschaften der Verbindungen.
Diese gesättigten KW (Hauptbestandteile) sind farblose Substanzen, deren flüssige Ver- treter benzin- bzw. petroleumartig riechen. Sie sind mit Wasser nicht mischbar, da es sich um unpolare Verbindungen handelt.
Die toxische Wirkung der Kohlenwasserstoffe resultiert durch direkten Hautkontakt (Hautreizung bis zum Ekzem, lokale Nervenschädigung durch Resorption) sowie durch das Einatmen der Dämpfe, die narkotisch wirken und in höheren Konzentrationen Schwindel und Atemlähmung hervorrufen können. Bei längerer Einwirkung sind Lungen- und Nierenschäden dokumentiert worden. Mineralöle sind wassergefährdend. Entspre- chend der Zusammensetzung der Mineralöle besteht eine Grundwassergefährdung der Klassen WGK 1-2.
5.3.2 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind Verbindungen mit unterschied- licher Anzahl an kondensierten Benzolringen im Molekül. Die bekanntesten Chemikalien dieser Stoffgruppe sind Benzo(a)-, Benzo(e)pyren (5 Benzolringe), Benzo(b,k,j)fluor- anthen (4 Ringe), Benzo(g,h,i)perylen (6 Ringe), Anthracen, Fluoranthen (je 3 Ringe) und Naphthalin (2 Ringe). Eine erhöhte Toxizität besteht bei Verbindungen mit mehr als 4 Benzolringen. Sie sind karzinogen und mutagen.
Die gesundheitsschädliche Wirkung der PAK beruht vor allem auf der Änderung physiolo- gischer Parameter (z.B. Leberwerte) und der krebserzeugenden Wirkung einiger Metabo- lite sowie bestimmter PAK, z.B. Benzo(a)pyren. Bei Hautkontakt kann es zu Hautkrebser- krankungen kommen. Dieser Effekt wird durch die Einstrahlung von Sonnenlicht verstärkt. Als Grenzwert für den Arbeitsschutz wurde deshalb ein TRK-Wert von 0,002 mg/m³ Ge- samtstaub in der Luft am Arbeitsplatz festgelegt.
Durch den niedrigen Dampfdruck werden PAK kaum als Gase freigesetzt, sondern als Staub verfrachtet. Als mögliche Aufnahmepfade zählen die Aufnahme über den Mund (oral), inhalativ über an Staub gebundene PAK sowie der Hautkontakt.
5.3.3 Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind chlorierte Kohlenwasserstoffe und gehören zu den persistenten organischen Stoffen (POPs). Sie wurden von 1929 bis 1989 zur Verwendung als Kühl- und Isoliermittel in der Elektroindustrie, als Hydraulikflüssigkeit in der Maschi- nenindustrie und in weiteren Industriezweigen (Weichmacher, Brandverzögerer, Be- schichtungen etc.) industriell hergestellt. Seit 1989 besteht in Deutschland ein generelles Verwendungsverbot für PCB. Dennoch sind PCB besonders in Böden und Sedimenten von Gewässern angereichert.
PCBs sind praktisch unlöslich in Wasser. Der Stoff wird als wassergefährdend eingestuft (WGK 3). Auch der mikrobielle Abbau in der Umwelt wird als sehr langsam eingeschätzt. Die Halbwertszeiten von PCBs in Böden können zwischen 6 Monaten und mehreren Jahrzehnten variieren.
PCBs können akute und besonders chronische Gesundheitsgefahren auslösen, insbe- sondere Haut und Augenschädigung, ein erhöhtes Risiko von chronischen Erkrankungen der Leber und der Haut sowie Funktionsstörungen des Immunsystems. Zudem liegen
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Hinweise vor, dass PCBs die menschliche Fortpflanzungsfähigkeit und Fruchtbarkeit be- einträchtigen und ein kanzerogenes Potential besitzen.
5.3.4 Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS)
Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS) werden mengenmäßig am häufigsten als Tenside in Wasch-, Spül- und Reinigungsmitteln verwendet. Der größte Teil der LAS gelangt daher nach Gebrauch direkt ins Abwasser. Bei ungeklärten Abwässern findet eine starke Sorpti- on der LAS an die Sedimente im Vorfluter statt. Ein Teil der organischen Substanz wird auch nach der Abwasserreinigung im Klärschlamm zurückgehalten. Der Abbau findet mik- robiell statt. Unter aeroben Bedingungen werden LAS gut abgebaut, unter anaeroben Be- dingungen hingegen nicht.
LAS werden als wassergefährdend eingestuft (WGK 2) und sind für aquatische Organis- men im Konzentrationsbereich von 1 - 10 mg/l akut toxisch.
Die dermale Resorption von LAS ist gering, steigt aber bei einer langen Einwirkung an. Bei wiederholter Anwendung können Konzentrationen ab 0,1 % beim Menschen Hautirri- tationen hervorrufen. Enteral werden LAS fast vollständig resorbiert. Eine Anreicherung in inneren Organen ist nicht anzunehmen. Multigenerations-Studien ergaben bisher keine Hinweise auf eine fertilitätsschädigende Wirkung. LAS werden als nicht genotoxisch und nicht kanzerogen eingestuft.
5.3.5 Nonylphenol
Nonylphenol ist eine zur Phenolgruppe gehörige Substanz und wurde früher als Edukt für die Produktion der Tenside Alkylphenolethoxylate (APEO) verwendet, stellt gleichzeitig jedoch auch ein Abbauprodukt der Tenside Nonylphenolethoxylate (NPEO) dar.
Nonylphenol ist ätzend, stark wassergefährdend (WGK 3) und kann in heißer Luft explosi- ve Gemische mit der Luft bilden. Eine gesundheitliche Gefährdung besteht über den Hauptaufnahmepfad der Haut und über die Inhalation. Auf die Haut wirkt Nonylphenol akut in Form von Reiz- und Ätzwirkung auf Schleimhäute und Haut sowie Augenschädi- gungen. Es besteht eine fruchtschädigende und fortpflanzungsbeeinträchtigende Wirkung der Kategorie 3.
Im beruflichen Umgang mit bestimmten Alkylphenolen sind typische fleckenförmige Haut- entfärbungen (ähnlich der Vitiligo) aufgetreten. In diesem Zusammenhang wird auch Nonylphenol als Substanz mit depigmentierender Wirkung erwähnt.
5.3.6 Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) werden industriell hergestellt und sind ausschließlich anthropogenen Ursprungs. Sie finden größtenteils in der Textil- und Papier- industrie Anwendung. Untergeordnet wird PFT auch zur Herstellung von Feuerlöschmit- teln, in der Luftfahrt und in der Galvanik verwendet.
PFAS sind organische Verbindungen, bei denen am Kohlenstoffgerüst anstelle der Was- serstoffatome Fluoratome gebunden sind. Sie beinhalten drei verschiedene Stoffgruppen: perfluorierte Alkylsulfonate (PFAS), perfluorierte Carbonsäuren (PFCA) und Fluortelome- ralkohole (FTOH). Die bekanntesten Vertreter dieser Stoffgruppe sind Perfluoroctansulfo- nat (PFOS) und Perfluoroctansäure (PFOA).
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Die Verbindungen sind toxisch, reproduktionstoxisch und karzinogen. Sie reichern sich im Blut und in Organgewebe an und können nur sehr langsam vom Körper abgebaut werden.
Auch in der Natur gelten sie als langlebige organische Schadstoffe. Besonders im Umfeld von Kläranlagen zeigen sich erhöhte Gehalte an PFT in Grund- und Oberflächengewäs- sern. PFT kann in herkömmlichen Kläranlagen nicht abgebaut werden, da die eingesetz- ten Mikroorganismen PFT nicht verstoffwechseln können.
5.3.7 Ammonium
Ammonium ist die konjungierte Säure der Base Ammoniak (NH ). Ammonium wird im Bo- 3 den und in Gewässern zuerst zu Nitrit und dann zu Nitrat oxidiert (Nitrifikation). Im Wasser werden Konzentrationen von bis zu 1 mg/l für Fische bereits als bedenklich eingestuft.
Im Körper kann Ammonium als Nervengift wirken. Bei Säugetieren wird Ammonium über den Harnstoffzyklus aus dem Körper ausgeschieden.
5.3.8 Schwer-/ und Halbmetalle
Die Schwermetalle weisen eine unterschiedliche Toxizität auf, häufig werden allergische Reaktionen ausgelöst - eine orale Aufnahme muss in jedem Fall ausgeschlossen sein. Aufgrund der hohen Persistenz der Schwermetalle kommt es bei längerer Exposition zur Anreicherung der Schwermetalle im Körper.
Arsen gehört zu den Halbmetallen. Es ist wassergefährdend und kann akute oder chroni- sche Gesundheitsgefahren auslösen. Arsen wirkt giftig beim Verschlucken oder Einatmen und ist sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung (WGK 3). Eine Freiset- zung in die Umwelt ist zu vermeiden. Anorganisches Arsen kann bei chronischer Expositi- on die Häufigkeit von Spontanaborten sowie Missbildungs- und Totgeburten-Rate erhö- hen. Anorganische Arsen-Verbindungen können auch genotoxisch wirken. Ebenso wurde eine kanzerogene Wirkung beim Menschen nachgewiesen. Bei oraler Aufnahme sind be- sonders Harnblase, Niere, Haut und Lunge betroffen.
Blei hemmt die Bildung des roten Blutfarbstoffes, akute Folgen einer Bleivergiftung sind Übelkeit und Darmkrämpfe sowie Kreislaufversagen. Darüber hinaus werden chronische Vergiftungserscheinungen beschrieben. Blei lagert sich bei längerer Einwirkung in der Knochensubstanz an, unter bestimmten Bedingungen kann es danach wieder freigesetzt werden und zu akuten Vergiftungen führen.
Cadmium reichert sich in den menschlichen Organen, vor allem in Leber und Niere und auch in Knochen an. Nur sehr langsam wird es über Niere und Darm wieder ausgeschie- den. Eine akute Vergiftung verursacht bereits wenige Minuten nach der Aufnahme Ma- gen-Darm-Beschwerden und Kopfschmerzen. Das empfindlichste Organ einer längerfris- tigen Cadmiumaufnahme über die Nahrung ist die Niere. Eine chronische Cadmiumvergif- tung kann allerdings auch zu Bluthochdruck, Leberschäden und Osteoporose führen.
Für metallisches Chrom verläuft der Hauptaufnahmeweg über den Atemtrakt. Die Auf- nahme von Chrommetall-Stäuben ist bislang nicht speziell erforscht. Der resorptiven Auf- nahme über die Haut und den Magen-Darm-Trakt wird keine Bedeutung zugemessen. Bei Einwirkung von Metallstäuben auf die Augenschleimhaut oder Haut ist mit mechanischer Schädigung zu rechnen. Chrom ist gem. GHS kein gefährlicher Stoff. Die Arbeitsplatz- grenzwerte bezogen auf die einatembare Fraktion liegen bei 2 mg/m³.
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Bei Inhalation von metallischem Kupfer (Korngröße 1 µm) werden ca. 50 - 60 % im Lun- genkompartiment, 20 - 30 % im Nasen-Rachenraum und < 10 % im Tracheobronchial- raum eingelagert. Davon werden ca. 50 - 80 % ins Blut resorbiert. Eine Resorption über die Haut ist nur nach längerem Hautkontakt möglich. Bei vorgeschädigten Hautpartien können möglicherweise relevante Mengen resorbiert werden. Im Magen-Darm-Trakt wird Kupfer nur gering resorbiert. Akute Wirkungsweisen sind die Reizung der Atemwege und die Auslösung von sogenanntem "Metalldampf-Fieber". Chronische Beschwerden können die Störung des Allgemeinbefindens und gastrointestinale Beschwerden sein. Eine Re- produktionstoxizität, Mutagenität oder Kanzerogenität wurde nicht nachgewiesen.
Der Hauptaufnahmeweg von metallischem Nickel verläuft über den Atemtrakt. Je nach Partikelgröße wird Nickel im Atmungssystem deponiert. Teilchen < 10 µm werden über den Verdauungstrakt befördert. Nicht deponierte Partikel werden abgeatmet. Resorption über die Haut oder den Verdauungstrakt ist vernachlässigbar gering. Die Aufnahme von Nickel kann zur Irritation der Atemwege und zu Hautschäden führen. Eine Reproduktions- toxizität, Mutagenität oder Kanzerogenität wurde nicht nachgewiesen.
Anorganisches Quecksilber reichert sich vor allem in der Niere an. Es kann auch die Le- ber, das Nervensystem, das Fortpflanzungssystem und das Immunsystem beinträchtigen.
Organische Quecksilberverbindungen, wie das Methylquecksilber, gelten als besonders gefährliche Form von Quecksilber in Lebensmitteln. Methylquecksilber kann die Blut-Hirn- Schranke und die Plazenta überwinden, was zu neurologischen Schädigungen führen kann. Die Entwicklung des Nervensystems beim ungeborenen Kind ist besonders emp- findlich gegenüber diesen Quecksilberverbindungen.
Zink ist ein essentielles Spurenelement. Obwohl der Mensch durchaus hohe Zinkkonzent- rationen verträgt, verursacht auch ein Überkonsum gesundheitliche Probleme, wie etwa Magenkrämpfe, Hautreizungen, Brechreiz, Übelkeit und Anämie. Sehr hohe Konzentratio- nen können das Pankreas schädigen und den Protein-Stoffwechsel stören, sowie Arterio- sklerose bewirken. Bei extremen Belastungen durch Zinkchlorid wurden auch Fehlfunktio- nen bei der Atmung beobachtet.
5.3.9 Methan (CH ) 4
Methan ist ein farb- und geruchloses Gas. Als Hauptbestandteil von Deponiegas bildet es mit Luftsauerstoff ein zündfähiges Gasgemisch. Dazu muss in der Mischung Methan in Konzentrationen zwischen 4,4 und 16,5 Vol. % und ein Sauerstoffgehalt von mindestens 12 Vol. % vorhanden sein. Daraus folgt, dass Deponiegas nicht immer mit Luft zu einem zündfähigen Gemisch werden kann. Methangehalte größer 25 Vol. % sind mit Luft nicht mehr zu einem zündfähigen Gemisch zu bringen. Auch Gasgemische mit einen Inert- gasanteil > 75 Vol. % sind in Verbindung mit Luft ebenfalls nicht mehr in einen zündfähi- gen Zustand zu bringen.
Methan ist ungiftig, die Aufnahme von Methan kann allerdings zu erhöhten Atem- (Hyper- ventilation) und Herzfrequenzen führen, es kann kurzzeitig zu niedrigem Blutdruck, Taub- heit in den Extremitäten, Schläfrigkeit, mentaler Verwirrung und Gedächtnisverlust, alles hervorgerufen durch Sauerstoffmangel, führen. Methan führt aber nicht zu bleibenden Schäden.
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5.3.10 Kohlenstoffdioxid (CO ) 2
Kohlenstoffdioxid ist ein farb- und geruchloses Gas. Es ist mit einer Konzentration von ca. 0,04 % ein natürlicher Bestandteil der Luft. Im Blut gelöstes CO führt in erhöhter Kon- 2 zentration zur Verminderung oder sogar Aufhebung des reflektorischen Atemanreizes (Atemdepression, Atemstillstand). Durch die Verdrängung der Luft (Absinken des O - 2 Partialdrucks auf weniger als 130 mbar) durch das schwerere Kohlenstoffdioxid kann es aber zusätzlich zu den schädlichen Wirkungen des CO auch zum Ersticken durch Sauer- 2 stoffmangel kommen. Wenn nicht für ausreichende Entlüftung gesorgt ist, bilden sich auf- grund der höheren Dichte von CO im Vergleich zu Luft vor allem in Bodennähe gefährli- 2 che Konzentrationen (Kohlenstoffdioxid-See).
5.3.11 Kohlenstoffmonoxid (CO)
Kohlenstoffmonoxid ist ein gefährliches Atemgift und kann zu einer Kohlenstoffmonoxidin- toxikation führen. Kohlenmonoxid blockiert die Bindungsstellen des Sauerstoffs im Blut, indem es eine stärkere koordinative Bindung mit dem Zentralion (Eisen, hier zweiwertig) der Hämgruppe in Hämoglobin und Myoglobin eingeht (Komplexbildungsreaktion). Hier- durch wird der Sauerstofftransport im Blut bzw. Muskel blockiert, was zum Tod durch Er- stickung führen kann.
Schwefelwasserstoff (Wasserstoffsulfid, Dihydrogensulfid) ist ein übel riechendes, stark giftiges Gas. Es verursacht schon in extrem geringen Mengen den typischen Geruch von faulen Eiern, der bei der Zersetzung von Proteinen aus schwefelhaltigen Aminosäuren durch Fäulnis- und Schwefelbakterien entsteht.
Schwefelwasserstoff hat die Eigenschaft, die Geruchsrezeptoren zu betäuben, wodurch man eine Erhöhung der Konzentration nicht mehr über den Geruch wahrnimmt. Der Schwellwert für die Betäubung der Geruchsrezeptoren liegt bei einer Konzentration von 250–300 ppm H2S. Zugleich sammelt sich das Gas durch seine hohe Dichte am Boden.
Die eigentliche Giftwirkung beruht auf einer Zerstörung des roten Blutfarbstoffes Hämo- globin und damit einer Lähmung der intrazellulären Atmung.
5.3.12 Ammoniak (NH ) 3
Ammoniak (NH ) ist eine farblose, stechend riechende und giftige Gasverbindung aus 3 Stickstoff und Wasserstoff, die in der Industrie unter anderem zur Herstellung von Dün- gemitteln und Kunststoffen verwendet wird. Es wird auch natürlich durch die Zersetzung von organischem Material gebildet und ist ein wichtiger Nährstoff für Pflanzen.
Das Einatmen von Dämpfen kann zu Augen- und Atemwegsreizungen führen. In höheren Konzentrationen kann es Verätzungen und Lungenödeme verursachen und ist ab be- stimmten Konzentrationen tödlich.
5.4 Gefährdungsbeurteilung
Bei den vorgesehenen Erd- und Tiefbauarbeiten unterhalb des Oberflächenabdichtungs- systems der ehemaligen Deponie sind insbesondere die folgenden Expositionspfade rele- vant:
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Inhalative Aufnahme von gesundheitsschädlichen Gasen und Dämpfen oder an Staub anhaftende Schadstoffe, Hautkontakt mit kontaminiertem Bodenmaterial oder ggf. belastetem Wasser, orale Aufnahme von Schadstoffen.
Um die Gefährdungen für das beschäftigte Personal zu minimieren, werden in Anlage 4, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Arbeitsschritten, konkrete Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz getroffen, die von allen Personen im Schwarzbereich zu befolgen sind.
6 Schutzmaßnahmen 6.1 Technische Schutzmaßnahmen
Technische Schutzmaßnahmen haben immer Vorrang vor allen anderen Maßnahmen, wobei die Gestaltung des Arbeitsverfahrens als oberste technische Schutzmaßnahme an- zusehen ist.
6.1.1 Schwarz-/Weiß-Anlage
Zur Gewährleistung der erforderlichen Hygienemaßnahmen ist nach Abschnitt 5.1 der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" [24] die Ein- richtung einer Schwarz-Weiß-Anlage erforderlich.
Der Arbeitsbereich gilt vorsorglich insgesamt als Schwarz- bzw. Graubereich, weil im Un- tergrund des gesamten Baufeldes kontaminierte Böden oder Aufschüttungen angetroffen werden können.
Die Schwarz-Weiß-Anlage muss in ihrer Ausführung und in ihrem Betrieb den Bestim- mungen der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstättenrichtlinien entsprechen. Es ist darauf zu achten, dass die Anlage auf 21°C beheizbar ist. Die Schwarz-Weiß-Anlage ist so auszustatten, dass für jeden Beschäftigten und für das Bauaufsichtspersonal jeweils ein Sitzplatz und je ein Spind zur Aufbewahrung persönlicher Bekleidung sowohl im Weiß- als auch im Schwarzbereich zur Verfügung stehen. Wasch- und Duschgelegenheiten so- wie Toiletten sind entsprechend der Anzahl der Beschäftigten und unter Berücksichtigung der Belastungssituation einzurichten. Die Schwarz-Weiß-Anlage ist auch mit den erforder- lichen Mitteln zum Hautschutz, zur Hautreinigung und zur Pflege auszustatten. Die Schwarz-Weiß-Anlage ist arbeitstäglich durch feuchtes Wischen zu reinigen.
Die Schwarz-Weiß-Anlage ist direkt nach Verlassen des Schwarzbereichs ohne Umwege aufzusuchen und zu benutzen. Zur Vermeidung von Schadstoffverschleppungen auf dem Weg zur Schwarz-Weiß-Anlage ist, in Abhängigkeit von der Belastungssituation am Ar- beitsplatz, der Einsatz einer mobilen Stiefelwaschwanne (Maurerkübel mit Langstielbürs- te) vorzusehen.
Zur Ausstattung der Schwarz-Weiß-Anlage gehören u. a. die Gestellung von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Pflegemitteln. In der Anlage sollte auch die Erste-Hilfe-Ausrüstung, eine Augenspülflasche und mindestens ein Feuerlöscher Typ ABC-Pulver mit 12 kg Löschpulver vorgehalten werden. Weiterhin sind verschließbare Behälter für die Entsor- gung gebrauchter PSA bereitzustellen.
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6.1.2 Belüftete Fahrerkabinen / Druckluftkabinen
Belüftete Fahrerkabinen mit Filtern bzw. generell Druckluftkabinen für die Arbeitsgeräte (Bohrgeräte, Bagger, Radlader etc.) sind aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Die Erfahrungen bei der bereits durchgeführten Umlagerung von Klärschlamm und Klärschlammasche im Zuge der Tiefbauarbeiten zur Errichtung des angrenzenden Neubaus der Klärschlammverbrennungsanlage in Buchenhofen haben gezeigt, dass unmittelbar nach Freilegen der Klärschlamm Asche bedenkliche Konzentrationen an Gefahrstoffen in der Luft auftreten können. Die Messtechnische Überwachung der Arbeiten konnte aber belegen, dass dies nur sehr kurzfristige (wenige Minuten) Be- lastungsspitzen direkt am Aushubmaterial (Abstand < 2 m) handelte. Bei Verladung und Transport wurden keine Grenzwertüberschreitungen in den Fahrerkabinen fest- gestellt. Da bei den Arbeiten zur Errichtung der Medienübergabestation mit wesent- lich geringeren Mengen an eher geringer belasteten kontaminiertem Aushub zu rech- nen ist, kann die Gefährdung als vergleichbar oder geringer eingeschätzt werden.
Der Klärschlamm sowie die noch vorhandenen Klärschlammaschen und die damit verunreinigten Bodenmaterialien sind feucht, so dass Stäube nicht freigesetzt werden können (s. dazu Abschn. 6.1.4).
Der Einsatz belüfteter Filterkabinen ist daher nach den Erkenntnissen der Arbeiten bei vergleichbaren bzw. höheren Belastungssituationen nicht erforderlich. Die Einhaltung der Grenzwerte der Atemluft in der Fahrerkabine ist dennoch messtechnisch zu überwachen (s. Abschn. 6.2.9).
6.1.3 Bewetterung
Für den Fall, dass Geruchsbelästigungen auftreten oder unerwartet doch Grenzwertüber- schreitungen der Gase nachgewiesen werden, ist eine blasende Bewetterung am Ort der Freisetzung der luftgetragenen Stoffe einzusetzen. Die frische Luft wird direkt in den Ar- beitsbereich geblasen, um die Luftqualität zu verbessern.
Entsprechende Positionen sind in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt.
6.1.4 Staubniederschlag
Bei den Bodeneingriffen ist auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse vorwie- gend von erdfeuchtem Material (ca. 10 – 20 % Feuchte) auszugehen, so dass eine inten- sive Staubfreisetzung unwahrscheinlich ist. An Arbeitsgeräten anhaftende Klärschlamm- oder Aschereste können aber während Still- ständen bei trockener Witterung austrocknen, so dass von ihnen beim erneuten Gebrauch der Geräte in kleineren Mengen doch Stäbe freigesetzt werden können. Dann sind Maß- nahmen zur Staubniederschlagung zu ergreifen. Hierzu kann der gezielte und dosierte Einsatz von Wasser im Sprühstrahl zum Einsatz kommen. Gerätschaften zur Staubnie- derschlagung sind betriebsbereit vorzuhalten.
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6.2 Organisatorische Maßnahmen
Aufgrund der geplanten Tätigkeiten sowie der erwarteten Gefahrstoffe kommt den organi- satorischen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Bedeutung zu. Zu den organisatorischen Schutzmaßnahmen gehören:
Sicherheitstechnische Koordination Zoneneinteilung der Arbeitsbereiche Arbeitsmedizinische Vorsorge für das eingesetzte Personal Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 Gefahrstoffverordnung in die Gefährdun- gen sowie die Schutzmaßnahmen zu deren Abwendung Festlegung von Verhaltensregeln Erste Hilfe und Notfallplanung
6.2.1 Sicherheitstechnische Koordination
Gemäß Kapitel 3.2.2 (2) der TRGS 524 ist vom Bauherrn im Hinblick auf die besonderen Gefahren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ein Koordinator bestellt worden (s. Ab- schn. 1.2).
Der Koordinator ist mit der Koordinierung der Arbeiten beim Einsatz mehrerer Auftrag- nehmer und zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeits- und Sicherheitsplan festge- legten Maßnahmen beauftragt. Der Koordinator ist auch für die fachkundige Festlegung von Maßnahmen in Situationen, die nicht im Arbeits- und Sicherheitsplan erfasst sind, zu- ständig. Der Koordinator ist weisungsbefugt hinsichtlich aller Fragestellungen im Zusam- menhang mit Gefährdungen, die sich aus der Anwesenheit von Gefahrstoffen ergeben.
6.2.2 Zoneneinteilung der Arbeitsbereiche
Nach Abschnitt 5.1 der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" sind kontaminierte Bereiche, in denen Bauarbeiten mit belastetem Material durchgeführt werden, gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Diese Bereiche sind ent- sprechend der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutz- kennzeichnung" mit dem Warnzeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu verse- hen.
Alle Bereiche, in denen Bodeneingriffe durchgeführt werden inklusive, der Reifenwasch- anlage mit Abwasseraufbereitung und ggf. Fahrwege zwischen kont. Arbeitsbereichen und Reifenwaschanlage sind als Schwarzbereich anzusehen und entsprechend zu kenn- zeichnen und zu sichern. Weiterhin sind Lagerflächen für belasteten Aushub, auch in Mulden, sowie Lagerbereiche für ungereinigte Leermulden als Schwarzbereiche auszu- weisen.
Zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes sind für die nachfolgenden Arbeiten in kontami- nierten Bereichen Schutzzonen gemäß nachfolgender Definition einzurichten:
Schwarzbereich: Kontaminierter Bereich (s. vor) Graubereich: Übergangs-, Lager- und Unterstützungsbereich, außerhalb der be- lasteten Bereiche Weißbereich: Unbelasteter Bereich
Der Schwarzbereich umfasst den jeweiligen Bereich, in dem Arbeiten mit gefährlichen Stoffen durchgeführt werden. Für die Dauer der Arbeiten bis zur abschließenden Reini-
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gung des Arbeitsbereichs und Freigabe durch den TRGS 524-Koordinator gelten die je- weiligen Arbeitsbereiche als Schwarzbereiche. Diese Schwarzbereiche sind so abzugren- zen bzw. zu kennzeichnen, dass Unbefugte keinen Zutritt haben.
Der Graubereich umfasst Unterstützungsbereiche zwischen Schwarz- und Weißbereich, in dem nicht mit kontaminierten Materialien umgegangen wird. Die Lagerflächen für Bau- stoffe und Baumaterialien sind im Graubereich einzurichten.
Der Weißbereich ist der unbelastete Bereich. Hier befinden sich die Aufenthaltseinrich- tungen für die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, die Stellflächen für PKW und die Einrichtungen für die Bauleitung (Baubüro). Bevorratete Arbeitsschutzartikel sind ebenfalls im Weißbereich zu lagern
6.2.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge für das eingesetzte Personal
Der Gesundheitszustand der im Schwarzbereich Beschäftigten ist durch arbeitsmedizini- sche Untersuchungen nach ArbMedVV [28] zu überwachen.
Vor Aufnahme der Arbeiten ist beim Arbeitsmedizinischen Dienst der für den Betrieb zu- ständigen Berufsgenossenschaft eine Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Diese muss dem Grunduntersuchungsprogramm "Arbeitsmedizinisches Untersuchungsprogramm" entsprechen. Dieses Untersuchungsprogramm wurde von der Arbeitsgruppe "Risikokons- tellation: Arbeiten auf kontaminiertem Gelände" beim Arbeitsmedizinischen Dienst der Tiefbau Berufsgenossenschaft durch Arbeitsmediziner erarbeitet und im "Leitfaden der Arbeitsmedizinischen Betreuung von Arbeitnehmern in kontaminierten Bereichen" veröf- fentlicht.
Zusätzlich zu dem Grunduntersuchungsprogramm (Basisuntersuchung) sind folgende, Zusatzuntersuchungen notwendig:
G 26.2 PSA Atemschutz (tätigkeitsbezogen nach Bedarf) G 26.3 Taucher (tätigkeitsbezogen) G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe - allgemein
Sollten sich während der Arbeiten neue Erkenntnisse über die Gefahrstoffsituation erge- ben, so ist das Untersuchungsprogramm in Abstimmung mit dem TRGS 524-Koordinator zu ergänzen. Vor dem Beginn der Arbeiten muss der schriftliche Nachweis des untersu- chenden Institutes oder Mediziners erbracht werden, dass die entsprechenden Untersu- chungen durchgeführt worden sind und keine Bedenken gegen eine Beschäftigung vorlie- gen.
Da der Kontakt mit belasteten Materialien nur bei bestimmten Arbeitsschritten erfolgt und eine akute Gesundheitsbelastung der Beschäftigten nicht zu erwarten ist, ist eine beglei- tende Untersuchung nicht erforderlich. Nach Abschluss der Tätigkeiten ist eine Ab- schlussuntersuchung durchzuführen, die die Basisuntersuchung enthält. Personen, die sich nur gelegentlich im Schwarzbereich aufhalten, wie Besucher oder Werkstattpersonal, benötigen keine standortspezifische arbeitsmedizinische Untersu- chung.
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6.2.4 Unterweisung / Betriebsanweisungen
Vor Aufnahme der Arbeiten sind für die geplanten Tätigkeiten vom Auftragnehmer auf Ba- sis dieses Arbeits- und Sicherheitsplans sowie seiner eigenen arbeitsplatz- und tätigkeits- bezogenen Gefährdungsbeurteilungen Betriebsanweisungen gemäß TRGS 555 zu erstel- len und dem TRGS 524-Koordinator zur Prüfung auf Angemessenheit vorzulegen.
Alle auf dem Standort Beschäftigten sind vor erstmaliger Aufnahme von Tätigkeiten über die Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, wie sie im A+S-Plan und den Be- triebsanweisungen dargestellt sind, zu unterweisen. Zeitpunkt und Inhalt der Unterwei- sung sind von jedem Beschäftigten schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für Personen, die sich nur gelegentlich auf der Baustelle aufhalten.
Eine Missachtung der Bestimmungen des A+S-Plans oder Zuwiderhandlungen gegen die Festlegungen können einen Verweis von der Baustelle zur Folge haben.
6.2.5 Verhaltensregeln
Für Personen, die Tätigkeiten innerhalb des Schwarzbereiches ausführen, gelten die fol- genden Verhaltensregeln:
Die effektive Arbeitszeit für die im kontaminierten Bereich tätigen Personen ist auf 8 Stunden zu begrenzen. Beim Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) sind aufgrund der dadurch verursachten, zusätzlichen körperlichen Belastung Tragezeitbegrenzungen bzw. tragefreie Zeiten festzulegen (siehe DGUV Regel 112-190, Kap. 3.2.2 i. V. m. Anhang 2). Essen, Trinken und Rauchen sind im Schwarz- und Graubereich verboten. Das Betreten der Baustelle unter Alkohol- und Drogeneinfluss ist untersagt. Alkohol- oder Drogenkonsum während der Arbeitszeiten ist untersagt. Einwegschutzbekleidung ist täglich zu kontrollieren und bei Beschädigungen oder Verschmutzungen sofort zu wechseln. Alleinarbeit ist im Schwarzbereich untersagt. Eine Aufsicht muss ständig gewährleis- tet sein. Auffälligkeiten, z. B. auffällige Gerüche usw., sind sofort dem Aufsichtsführenden bzw. dem TRGS 524-Koordinator zu melden. Beschwerden, wie z. B. Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Haut- oder Schleim- hautreizungen sowie allgemeines Unwohlsein, können auf eine Vergiftung hinweisen. Treten solche Beschwerden während oder nach Arbeiten in kontaminierten Bereichen auf, ist unverzüglich eine medizinische Untersuchung zu veranlassen und umgehend der Auftraggeber zu benachrichtigen. Hautverletzungen, auch kleinste Verletzungen, sind sofort zu melden und durch Erst- helfer versorgen zu lassen (Eintragung im Verbandsbuch).
6.2.6 Besucherregelung
Sollten Besucher die Sanierungsbaustelle im Schwarzbereich besuchen, sind für diesen Personenkreis folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:
Besucher dürfen die Baustelle im Schwarzbereich nur betreten, wenn für den Besuch plausible Gründe vorliegen. Vor dem Betreten der Baustelle haben sich Besucher bei der Bauleitung oder dem TRGS 524-Koordinator anzumelden.
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Der Besuch ist im Bautagebuch mit Namen, Institution sowie Besuchszweck und -dauer festzuhalten. Besucher sind vor erstmaligem Betreten des Schwarz-Bereichs aktenkundig in die wesentlichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Der Schwarzbereich darf nur in Begleitung einer der zuvor genannten Personen be- treten werden.
Grundsätzlich gelten für Besucher die gleichen Schutzregelungen wie für die auf der Bau- stelle Beschäftigen.
6.2.7 Regelung zum Schutz von LKW-Fahrern
LKW-Fahrer sind in einer Betriebsunterweisung durch den AN auf folgende Vorgaben im Schwarzbereich bzw. bei der Beladung aufmerksam zu machen:
die Fahrzeuge dürfen nicht verlassen werden, die Fenster sind geschlossen zu halten, das Gebläse/ die Klimaanlage ist auf Umluft zu schalten eine Fahrzeugreinigung ist ohne Arbeitsschutzkleidung unzulässig (d.h. diese wird vom Erdbauer geleistet (s. Kap. 7).
6.2.8 Erste Hilfe und Notfallplanung
Relevante Sicherheitsdatenblätter, Merkblätter etc. sind im Baubüro vorzuhalten und allen Betroffenen zur Verfügung zu stellen.
Erste Hilfe
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Arbeitsunfällen umgehend Erste-Hilfe-Maßnahmen geleistet werden können. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind in der DGUV Vor- schrift 1 "Grund-sätze der Prävention" beschrieben. Hierzu sind an geeigneter Stelle, z. B. im Bauleitungsbüro und in der Schwarz-Weiß-Anlage die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Anleitungen zur Ersten Hilfe auszuhängen.
Es ist eine hinreichende Anzahl aktuell ausgebildeter Ersthelfer für die Baustelle zu be- nennen, die im Notfall die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen können. Über durchgeführte Erste-Hilfe-Leistungen ist ein Verbandbuch zu führen. Dieses ist beim Erste-Hilfe-Material zu verwahren. Ein entsprechend der Anzahl der Arbeitnehmer ausge- statteter Verbandkasten ist in der Sanitäranlage bzw. bei entfernten Arbeitsplätzen, direkt am Arbeitsplatz vorzuhalten. Der Verbandkasten ist um eine Augenspülflasche zu ergän- zen.
Zur Behandlung von Verletzungen ist bei Bedarf der Rettungsdienst über die zentrale Schaltwarte zu alarmieren ( Intern (cid:0) 112 Extern, 0202 / 2746 0). Der Notruf sollte fol- genden Inhalt haben: Wer meldet? Was ist passiert? Wo ist es passiert? Sind Menschen in Gefahr? Anweisungen der Rettungsstelle abwarten.
Jede Art von Unfällen ist folgenden Stellen zu melden:
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Kohlendioxid: 5.000 ppm Schwefelwasserstoff: 5 ppm Ammoniak: 20 ppm
Wird eine der Alarmschwellen überschritten, ist der Arbeitsplatz zu verlassen. Durch eine Anpassung der Belüftung ist eine dauerhafte Unterschreitung der Alarmwerte herbeizu- führen. Sobald dies sichergestellt ist (Nachweis der Unterschreitung der AGW über einen Zeitraum von 10 Minuten), können die Arbeiten fortgesetzt werden.
Die Ergebnisse der Gasmessungen dokumentieren. Zusammenstellung der Ergebnisse in Tabellenform.
Alle Arbeitsbereiche im Schwarzbereich sind grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeiten mittels Gasmessgerät freizumessen. Anhand der Ergebnisse (Grenzwertüberschreitun- gen?) der ersten Messungen sind die Schutzmaßnahmen (ggf. Atemschutz) festzulegen. Die Beschäftigten sind anschließend tätigkeitsbezogen zu unterweisen. Die Arbeiten im Schwarzbereich sind weiterhin kontinuierlich gastechnisch zu überwachen und die Schutzmaßnahmen der Belastungssituation entsprechend den Vorgaben des A+S-Plans umzusetzen.
6.3 Personenbezogene Maßnahmen
Gemäß den Regelungen der TRGS 524 ist für diejenigen Beschäftigten, die außerhalb von Baumaschinen und/oder im Umgang mit den gefahrstoffhaltigen Materialien einge- setzt werden, die folgende Grundausstattung an persönlicher Schutzausrüstung erforder- lich:
im Schwarzbereich: Einwegschutzanzug, staubdicht, begrenzt sprühdicht mit Bünd- chen (CE-Kategorie III; Typ 5/6 ggf. zusammen mit Anzug CE-Kategorie III Typ 4/5) Bausicherheitsgummistiefel S 5d nach DIN 4843 Schutzhelm nach DGUV Regel 112-193 Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe nach DGUV Regel 112-195 aus Nitril- kautschuk in trikotisierter Form oder mit Baumwollunterhandschuhen. ggf. Gehörschutz ab 80 dB (A) nach DGUV Regel 112-194 ggf. Spritzschutzvisier oder Korbbrille beim Umgang mit belasteten Wässern oder bei Spritzgefahr ggf. Atemschutz, Halbmaske mit Filter, Klasse P3, wenn die Entstehung von Stäuben nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Atemschutz gegen Gase und Dämpfe ist ggf. dann zu tragen, wenn:
die technischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, die o.g. Grenzwerte zu unter- schreiten die Arbeiten so nahe am oder im Emissionsbereich auszuführen sind, dass eine Ein- haltung der Grenzwerte trotz Bewetterung nicht zu gewährleisten ist, z. B. bei Arbei- ten in Gräben eine hohe Geruchsbelästigung vorliegt.
Bei der Auswahl der Filtertechnik sind die Einsatzbeschränkungen nach DGUV Regel 112-190, Kap. 3.1.5.4 zu beachten. Die Auswahl des Filtertyps und der Filterklasse hat gemäß dem auf der Einsatzstelle vorliegenden Stoffbestand zu erfolgen. Im vorliegenden Fall sind Kombifilter ABEK2 P3 einzusetzen.
Für das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung gilt grundsätzlich:
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Projektnr. 26.045 GEOTECHNISCHES BÜRO 19.03.2026 PROF. DR.-ING. H. DÜLLMANN GMBH A+S-Plan Medienübergabestation
Schutzkleidung und -handschuhe sind mindestens arbeitstäglich zu wechseln bzw. spätestens dann, wenn ihre Schutzfunktion durch Durchnässung, Risse, Löcher oder dergleichen nicht mehr gewährleistet ist. Atemschutzfilter sind grundsätzlich mindestens arbeitstäglich bzw. nach Herstelleran- gaben zu wechseln. Gasfilter zusätzlich immer auch dann, wenn der Geräteträger den Durchbruch geruchlich oder geschmacklich feststellt. Bei Verwendung von FFP-Filtermasken wird empfohlen, die Masken nach jeder Ar- beitspause zu wechseln. Kontaminierte PSA ist gesondert zu sammeln und zu entsorgen bzw. zu reinigen.
7 Entsorgung / Dekontamination
Kontaminierte PSA ist gesondert zu sammeln (im Schwarzbereich der SW-Anlage) und zu entsorgen bzw. zu reinigen.
Kontaminierte Baugeräte und Werkzeuge sind vor Abtransport oder vor Einsatz in nicht kontaminierten Bereichen zu reinigen. Dies kann auf der vorhandenen Reifenwaschanla- ge bzw. dem ausgewiesenen Waschplatz erfolgen.
LKW und anderer Fahrzeuge, die den Schwarzbereich befahren haben, sind vor Verlas- sen des Schwarzbereichs grundsätzlich auf der Reifenwaschanlage zu reinigen.
Die Abwässer sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
8 Dokumentation / Nachweise
Vor Beginn der Arbeiten sind dem Auftraggeber (AG) vom Auftragnehmer (AN) sämtliche Nachweise über arbeitsmedizinische Untersuchungen des auf der Baustelle beschäftigten Personals sowie Nachweise über fachspezifische Qualifikationen, wie z. B. der Atem- schutzgeräteträgerausbildung, Ersthelfer u. Ä. sowie die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezo- genen Betriebsanweisungen vorzulegen.
Die Ergebnisse der messtechnischen Überwachung bei Grenzwertüberschreitungen und anschließender Freimessung sind in geeigneter Weise nachvollziehbar aufzuzeichnen.
Des Weiteren ist die erfolgreiche Unterweisung des auf der Baustelle eingesetzten Perso- nals in die Gefährdungen auf der Baustelle und die Maßnahmen zu deren Abwendung schriftlich zu dokumentieren.
Die Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind der für den AN zuständigen Berufsgenos- senschaft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn anzuzeigen.
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