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BRANDSCHUTZKONZEPT - BAUVORLAGE
Neubau einer Medien- und einer Mittelspannungsübergabestation Buchenhofen 45, 42329 Wuppertal
IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH
Auftraggeber Wupperverband Hauptsitz Wuppertal Rechnungswesen – Finanzbuchhaltung Alsenstraße 14 Untere Lichtenplatzer Str. 100 D 42103 Wuppertal Fon 0202 / 317 191 00 42289 Wuppertal Fax 0202 / 317 191 29 Amtsgericht Wuppertal HRB 9360 Entwurfsverfasser Niederlassung IfBW GmbH Darmstadt
Birkenweg 9 D 64295 Darmstadt Fon 06151 / 391 378 7 Fax 06151 / 391 378 8
Niederlassung Auftragsdatum 09.08.2024 IfBW GmbH Berlin Storkower Straße 113 D 10407 Berlin Fon 030 / 240 361 61 P rojektnr. 2407224 Fax 030 / 240 361 62
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S tand 27.02.2025 Stadtsparkasse Wuppertal DE96 3305 0000 0000 2477 42 BIC WUPSDE33XXX USt.-Idnr. DE192335439
Geschäftsführung
Dr.-Ing. Sayed S. Attia M. Eng. Tom-N. Berger M. Sc. Manuel Jordan M. Sc. Julian Schubert D D i i p p l l . .
I I n n g g . . M M a a rk rc u u s s W S a tr g u n p e p r
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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 2 von 18
INHALTSVERZEICHNIS
0 ALLGEMEINES ................................................................................................................. 5
0.1 Auftrag und Zielsetzung ................................................................................................. 5
0.2 Chronologie .................................................................................................................. 6
0.3 Objektbeschreibung ....................................................................................................... 6
0.4 Nutzungsbeschreibung ................................................................................................... 7
0.4.1 Nutzungsübersicht .................................................................................................... 7
0.5 Beurteilungsgrundlagen ................................................................................................. 7
0.5.1 Bauwerksbezogene Unterlagen ................................................................................... 7
0.5.2 Bauordnungsrechtliche Anforderungen ......................................................................... 7
0.5.3 Technische Regeln .................................................................................................... 7
0.5.4 Sonstige Grundlagen ................................................................................................. 7
0.5.5 Ortstermine und Abstimmungen ................................................................................. 7
0.6 Risikoanalyse und Grundsätze der Brandschutzplanung ...................................................... 7
1 FEUERWEHREINSATZBEDINGUNGEN .............................................................................. 8
1.1 Allgemeines .................................................................................................................. 8
1.2 Feuerwehrumfahrt ......................................................................................................... 8
1.3 Feuerwehrzufahrt .......................................................................................................... 8
1.4 Zugang zum Grundstück und zum Gebäude ...................................................................... 8
1.5 Feuerwehraufstell und –bewegungsflächen ....................................................................... 9
1.6 Beschilderungen für die Feuerwehr .................................................................................. 9
2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ......................................................................................... 9
2.1 Grundschutz ................................................................................................................. 9
2.2 Objektschutz ................................................................................................................ 9
3 LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG ........................................................................................ 9
4 BAULICHER BRANDSCHUTZ ............................................................................................ 9
4.1 Tragende und aussteifende Bauteile ................................................................................. 9
4.2 Äußere Brandabschnittsbildung/Gebäudeabschlusswand ..................................................... 9
4.3 Innere Brandabschnittsbildung/Gebäudetrennwände ........................................................ 10
4.4 Nichttragende Außenwände (Fassaden) .......................................................................... 10
4.5 Dächer ....................................................................................................................... 10
4.6 Geschossdecken .......................................................................................................... 10
4.7 Installationsschächte ................................................................................................... 10
4.8 Fahrschächte und Fahrschachtabschlüsse von Aufzügen ................................................... 10
4.9 Treppenraumwände ..................................................................................................... 10
4.10 Oberer Abschluss des Treppenraums ............................................................................. 11
4.11 Wände von Fluren ....................................................................................................... 11
4.12 Trennwände ................................................................................................................ 11
4.13 Türen, Tore, Vorhänge ................................................................................................. 11
4.14 Schottungen ............................................................................................................... 11
4.15 Unterdecken, E-Kanäle und I-Kanäle .............................................................................. 11
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4.16 Systemböden .............................................................................................................. 11
4.17 Wand- und Deckenbekleidungen (Innen- und Außenbereiche) ........................................... 11
4.18 Dämmstoffe ................................................................................................................ 12
4.19 Bedachung ................................................................................................................. 12
4.20 Bodenbeläge ............................................................................................................... 12
4.21 Sonstige Angaben ....................................................................................................... 12
5 RETTUNGSWEGE ........................................................................................................... 12
5.1 Allgemeines ................................................................................................................ 12
5.2 Verfügbarkeit (Rettungsweg) ........................................................................................ 12
5.3 Rettungswegebreite ..................................................................................................... 13
5.4 Rettungswegelänge ..................................................................................................... 13
5.5 Flucht- und Rettungspläne ............................................................................................ 13
5.6 Ausgang ins Freie aus dem Treppenraum ....................................................................... 13
5.7 Rauchfreihaltung von Rettungswegen ............................................................................ 13
5.8 Fenster und Türen im Verlauf von Rettungswegen ........................................................... 13
5.9 Kennzeichnung............................................................................................................ 13
6 ANZAHL DER NUTZER .................................................................................................... 13
7 LEITUNGSANLAGEN ...................................................................................................... 14
7.1 Allgemeines ................................................................................................................ 14
7.2 Führung von Leitungsanlagen in Rettungswegen ............................................................. 14
7.3 Führung von Leitungsanlagen durch bestimmte Wände und Decken ................................... 14
7.3.1 Funktionserhalt von Leitungsanlagen ......................................................................... 14
7.4 Blitzschutzanlage......................................................................................................... 14
7.5 Aufzugsanlagen ........................................................................................................... 14
7.6 Feuerwehrgebäudefunkanlage ....................................................................................... 14
8 LÜFTUNGSANLAGEN ...................................................................................................... 14
9 RAUCHABFÜHRUNG, RAUCHFREIHALTUNG, WÄRMEABZUG........................................... 15
9.1 Rauchabzüge in Treppenräumen ................................................................................... 15
9.2 Natürliche Rauchabzugsanlagen .................................................................................... 15
9.3 Maschinelle Rauchabzugsanlagen .................................................................................. 15
9.4 Sonstige Rauchabführung ............................................................................................. 15
9.5 Wärmeabzug .............................................................................................................. 15
10 ALARMIERUNG .............................................................................................................. 15
11 ANLAGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG/LÖSCHMITTEL ..................................................... 15
11.1 Stationäre automatische Löschanlagen ........................................................................... 15
11.2 Stationäre nicht-automatische Löschanlage/-einrichtungen ............................................... 15
11.3 Handfeuerlöscher ........................................................................................................ 15
12 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG UND SICHERHEITSBELEUCHTUNG ......................... 15
12.1 Sicherheitsstromversorgung ......................................................................................... 15
12.2 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................................ 16
13 AUSSENHYDRANTEN ..................................................................................................... 16
14 BRANDMELDEANLAGE ................................................................................................... 16
15 FEUERWEHRPLÄNE ....................................................................................................... 16
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16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ ................................................................................... 16
16.1 Brandschutzordnung .................................................................................................... 16
16.2 Rauchverbot ............................................................................................................... 16
16.3 Brandschutzbeauftragter .............................................................................................. 16
16.4 Räumungskonzept ....................................................................................................... 16
16.5 Evakuierungshelfer ...................................................................................................... 16
16.6 Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ............................................................................. 16
16.7 Bestuhlungspläne ........................................................................................................ 16
16.8 Sonstige Hinweise an den Betreiber ............................................................................... 16
17 ABWEICHUNGEN UND ERLEICHTERUNGEN ................................................................... 17
17.1 Erleichterungen nach § 50 BauO NRW vom Bauordnungsrecht .......................................... 17
17.2 Abweichungen zum Bauordnungsrecht ........................................................................... 17
18 NACHWEISE NACH INGENIEURMETHODEN ................................................................... 17
19 PRÜFUNGEN .................................................................................................................. 17
19.1 Behördliche Prüfungen ................................................................................................. 17
19.2 Technische Prüfungen durch Prüfsachverständige ............................................................ 17
19.3 Sonstige technische Prüfungen ...................................................................................... 17
20 ZUSAMMENFASSUNG .................................................................................................... 18
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0 ALLGEMEINES
0.1 Auftrag und Zielsetzung
Die IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH wurde damit beauftragt, für den geplanten
Neubau einer Medienübergabe-, einer Mittelspannungsübergabestation sowie einer Netzersatzanlage
in Buchenhofen 45 in Wuppertal ein Brandschutzkonzept zu erstellen.
Die Zielsetzung der Planung besteht darin, den Personen- und Sachschutz bezüglich brandschutztech-
nischer Anforderungen auf der Grundlage bauordnungsrechtlicher Regelanforderungen sicherzustellen.
Darüberhinausgehende individuelle oder versicherungsrechtliche Schutzziele, insbesondere zur Be-
grenzung von Sachschutzrisiken und zur Minimierung von Betriebsausfallrisiken sind nicht Gegenstand
der Betrachtung.
Das Brandschutzkonzept dient als Prüfungsgrundlage für bauaufsichtliche und technische Prüfungen.
Das Brandschutzkonzept stellt eine Fachplanung dar. Aus den Ausführungsvorschlägen und
Bewertungen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Über die Zulässigkeit von Abweichungen
und Erleichterungen zu Regelanforderungen befindet die zuständige Genehmigungsbehörde.
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0.2 Chronologie
Die nachfolgende Übersicht dient der Orientierung zum bisherigen Planungsablauf sowie der bisher
erstellten Brandschutzplanung und enthält Anmerkungen zum jeweiligen Sachstand. Zukünftige
Änderungen werden als Kurztext in der Chronologie beschrieben. Offene Punkte und wesentliche nicht
redaktionelle Änderungen zur Vorgängerfassung werden in roter Schrift dargestellt.
| Datum | Beschreibung (Kurztext) |
|---|---|
| 27.02.2025 Vorliegende Fassung | Unser Brandschutzkonzept zum Neubau einer Medien- sowie einer Mittelspannungsübergabestation |
Tabelle 1 – Übersicht zur bisherigen Brandschutzplanung und zu zugeordneten Baugenehmigungen
Es wurden weitere Unterlagen für Abstimmungen in der Planungsphase oder als Zwischenfassungen
erstellt, jedoch sind diese ohne Relevanz, und sie bleiben unberücksichtigt.
0.3 Objektbeschreibung
Folgende bauordnungsrechtlich relevante Gebäudedaten liegen dem Brandschutzkonzept zugrunde:
| Jahr der Errichtung | Neubau |
|---|---|
| Anzahl der Geschosse | Medienübergabestation: 2 (UG + Zwischenebene + EG) Mittelspannungsübergabestation: 2 (EG + OG) Netzersatzablage: 1 (EG) |
| Gebäudehöhe (OKFF) | Medienübergabestation: ca. 2,35 m Mittelspannungsübergabestation: ca. 5,15 m Netzersatzanlage: erdgeschossig |
| Bruttogrundfläche (BGF) | Medienübergabestation: ca. 170 m² Mittelspannungsübergabestation: ca. 140 m² Netzersatzanlage: ca. 56 m² |
| Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 BauO NRW 2018 | Medienübergabestation: Gebäudeklasse 1 Mittelspannungsübergabestation: Gebäudeklasse 1 Netzersatzanlage: Gebäudeklasse 1 |
| Sonderbau nach § 50 Abs. 1 BauO NRW 2018 | Medienübergabestation: (kleiner) Sonderbau |
| Großer Sonderbau nach § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 | Mittelspannungsübertragestation sowie Netzersatzanlage: Nr. 17 bauliche Anlagen mit erhöhter Brandgefahr |
| Angaben zur Nutzung | Siehe Kap. 5 |
| Art der Feuerwehr | Berufsfeuerwehr (Entfernung nächste Wache ca. 8,3 km) |
| Haupterschließung über | Kläranlage Buchenhofen |
| Bauweise (Baukonstruktion) | Medienübergabestation: Stahlbeton Mittelspannungsübergabestation: Stahlbeton Netzersatzanlage: Containerbauweise |
Tabelle 2 – Gebäudedaten
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0.4 Nutzungsbeschreibung
0.4.1 Nutzungsübersicht
- Die Medienübergabestation dient der Übergabe von Pumpensumpf-Mischwasser mittels Pumpen.
Das Gebäude weist keine Aufenthaltsräume auf. Die Räume werden ausschließlich zu Wartungs-
zwecken begangen.
- Die Mittelspannungsübergabestation wird zum Aufstellen von zwei Mittelspannungstransformato-
ren (> 1 kV) genutzt. Das Gebäude weist keine Aufenthaltsräume auf. Die Räume werden aus-
schließlich zu Wartungszwecken begangen.
- Die Netzersatzanlage dient für das Pumpwerk der Medienübergabestation der Stromversorgung im
Notfall.
0.5 Beurteilungsgrundlagen
0.5.1 Bauwerksbezogene Unterlagen
[01] Lageplan zum Objekt vom 13.02.2025 (vgl. Anlage 1), erstellt durch Born Ermel Ingenieure
(Achim);
[02] Grundrisse zum Bauwerk vom 13.02.2025 (vgl. Anlage 2), erstellt durch Born Ermel Ingenieu-
re (Achim);
0.5.2 Bauordnungsrechtliche Anforderungen
Bauordnungsrechtliche Grundlage für das vorliegende Brandschutzkonzept ist die BauO NRW 2018. Im
Brandschutzkonzept erfolgt themenbezogen jeweils ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage. Soweit unten
nicht anders angegeben, wird auf die aktuelle Fassung Bezug genommen.
0.5.3 Technische Regeln
[01] Für Planung und Ausführung gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der zum
Zeitpunkt der Errichtung/Änderung gültigen Fassung.
[02] Bei Neubauten/-installationen werden aktuelle allgemein anerkannte Regeln der Technik
beachtet, soweit nicht im Einzelfall eine Anpassung unter Beachtung der Grundsätze der Ver-
hältnismäßigkeit und im Einvernehmen mit zu beteiligenden Dritten (z. B. Prüfsachverständige
nach PrüfVO oder glw.) verzichtbar ist und bzgl. brandschutzrelevanter Belange in Fortschrei-
bungen zum vorliegenden Brandschutzkonzept dokumentiert wird.
[03] SBauVO – Sonderbauverordnung - Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - vom
02.12.2016
0.5.4 Sonstige Grundlagen
0.5.5 Ortstermine und Abstimmungen
0.6 Risikoanalyse und Grundsätze der Brandschutzplanung
- Die Gebäude Medienübergabestation und Mittelspannungsübergabestation werden im allgemeinen
als massive Stahlbetonkonstruktion ausgeführt. Die Netzersatzanlage wird in einem Stahlcontainer
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aufgestellt. Die Gebäude werden nach der BauO NRW bewertet. Die Gebäude werden ausschließ-
lich zur Medienübergabe bzw. dem Betreiben von Transformatoren genutzt.
- Innerhalb der Mittelspannungsübergabestation werden Transformatoren mit Nennspannungen
über 1 kV aufgestellt. Somit müssen die Vorgaben der SBauVO Teil 6 Betriebsräume für elektri-
sche Anlagen berücksichtigt werden (vgl. § 143 Nr. 1 SBauVO). Darüber hinaus ist gemäß § 145
SBauVO ein elektrischer Betriebsraum zum Aufstellen von Transformatoren für Nennspannungen
über 1 kV in freistehenden Gebäuden nicht erforderlich. Somit ergeben sich auf Grundlage der
SBauVO keine erhöhten Anforderungen an das freistehende Gebäude bzw. das Aufstellen von den
geplanten Transformatoren.
- Innerhalb des Stahlcontainers wird ein ortsfester Stromerzeugungsaggregat aufgestellt. Somit
müssen die Vorgaben der SBauVO Teil 6 Betriebsräume für elektrische Anlagen berücksichtigt
werden (vgl. § 143 Nr. 2 SBauVO). Es ergeben sich auf Grundlage der SBauVO erhöhte Anforde-
rungen an das freistehende Gebäude bzw. das Aufstellen von der geplanten Netzersatzanlage.
- Im Untergeschoss der Medienübergabestation sind zwei nebeneinander angeordnete Gitterroste-
benen geplant. Diese Zwischenebene wird ausschließlich zu Wartungszwecken begangen. Darüber
hinaus steht die Ebene im funktionalen Zusammenhang mit der Nutzung der Medienübergabesta-
tion. Somit wird das Untergeschoss mit der Zwischenebene insgesamt als ein Raum bzw. als ein
Geschoss eingestuft.
1 FEUERWEHREINSATZBEDINGUNGEN
1.1 Allgemeines
Die Objekte liegen im Stadtgebiet der Stadt Wuppertal. Die Hilfsfrist entsprechend den Maßgaben
nach dem BHKG wird unter Hinweis auf die naheliegende Feuer- und Rettungswache der Feuerwehr
Wuppertal ohne weiteren Nachweis als gegeben angesehen.
1.2 Feuerwehrumfahrt
Eine Feuerwehrumfahrt ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant. Die Gebäude
sind jedoch über die für den Pkw-Verkehr ausreichend dimensionierte befestigten Flächen befahrbar
(vgl. Anlage 1).
1.3 Feuerwehrzufahrt
Da die Gebäude oder Gebäudeteile mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt
liegen, ist eine Feuerwehrzufahrt bauordnungsrechtlich allgemein erforderlich und im Bestand über
eine Schranke und einem Pförtner vorhanden.
1.4 Zugang zum Grundstück und zum Gebäude
Die dauerhafte gewaltfreie Zugänglichkeit zum Objekt (auch außerhalb der Betriebszeiten) ist bauord-
nungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht geplant. Die Zufahrt auf das Grundstück wird
während der Betriebszeiten durch eine besetzte Stelle (Pförtner) sichergestellt. Zudem ist im Bestand
ein Feuerwehrkasten mit einem Schlüssel und Laufkarten im Bereich des Zufahrtsbereichs erstellt.
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1.5 Feuerwehraufstell und –bewegungsflächen
- Aufstellflächen zur Evakuierung von Personen über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind
bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht vorhanden.
- Darüber hinaus sind für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Aufstell- und Bewegungsflächen
auf den öffentlichen Verkehrsflächen und dem Grundstück baurechtskonform vorhanden (vgl. An-
lage 1).
1.6 Beschilderungen für die Feuerwehr
Beschilderungen für feuerwehrrelevante Einrichtungen sind bzw. werden nach aaRT ausgeführt.
2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG
2.1 Grundschutz
Die Löschwasserversorgung nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblatts W405
(96 m³/h, t > 2 h, d < 300 m) ist durch den betriebsinternen Objektschutz sichergestellt (vgl.
Kap. 2.2).
2.2 Objektschutz
Als Objektschutz verfügt der Betrieb über eigene Unterflurhydranten. In einem Radius von 300 m um
das Gebäude sind die Überflurhydranten für die Feuerwehr zugänglich. Eine Löschwasserversorgung
von 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden nach Aussage des Betreibers somit sichergestellt
(vgl. Anlage 1).
3 LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG
Der für den Notstromdiesel bevorratete Kraftstoffmenge (Diesel, Wassergefährdungsklasse WGK 2)
beträgt ca. 8.000 kg (< 10.000 kg) und Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung sind bauordnungs-
rechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht geplant.
4 BAULICHER BRANDSCHUTZ
4.1 Tragende und aussteifende Bauteile
- Gemäß § 27 Abs. 1 BauO NRW werden an tragende und aussteifende Wände und Stützen in ober-
irdischen Geschossen von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 keine Anforderungen gestellt. Gemäß
§ 27 Abs. 2 BauO NRW müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in unterirdischen
Geschossen von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 feuerhemmend erstellt werden. Die tragenden
und aussteifenden Wände und Stützen im Untergeschoss der Medienübergabestation werden min-
destens feuerhemmend in massiver Stahlbetonbauweise erstellt. Die Anforderungen werden er-
füllt.
- Gemäß § 34 Abs. 4 BauO NRW werden an tragende Teile notwendiger Treppen in Gebäuden der
Gebäudeklasse 1 keine Anforderungen gestellt. Das Tragwerk der Treppen wird als Gitterrostkon-
struktion ausgeführt.
4.2 Äußere Brandabschnittsbildung/Gebäudeabschlusswand
Gebäudeabschlusswände sind bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich, da der erforderliche
Abstand zwischen den Gebäuden und den Grundstücksgrenzen von mindestens 2,50 m bzw. ein Ab-
stand zu bestehenden Gebäuden von mindestens 5 m allseitig eingehalten wird (vgl. Anlage 1; § 30
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Abs. 2 BauO NRW). Mit dem Hinweis auf den Kommentar zur BauO NRW in der 13. Auflage wird zu
§ 30 Abs. 2 BauO NRW im zweiten Abschnitt kommentiert, dass Gebäudeabschlusswände für aneinan-
dergebaute in offener Bauweise als Einzelhaus auf demselben Grundstück erstellte Gebäude nicht
erforderlich sind. Es wird darauf verwiesen, dass die Gebäude in offener Bauweise gemäß
§ 6 BauO NRW einen Abstand von mindestens 3 m einhalten müssen.
4.3 Innere Brandabschnittsbildung/Gebäudetrennwände
- Gemäß § 30 Abs. 2 BauO NRW müssen Gebäudetrennwände in ausgedehnten Gebäuden in einem
Abstand von mindestens 40 m erstellt werden.
- Die Gebäude weisen Maximalabmessungen von ca. 10 m x ca. 17 m, ca. 7 m x ca. 10 m bzw.
ca. 12 m x 2,5 m auf. Somit sind Gebäudetrennwände nicht erforderlich und nicht geplant.
4.4 Nichttragende Außenwände (Fassaden)
- Gemäß § 28 Abs. 5 BauO NRW werden an nichttragende Außenwände sowie nichttragende Teile
der Außenwände keine Anforderungen gestellt.
- Nichttragende Außenwände sind bei der Medienübergabestation, der Mittelspannungsübergabesta-
tion bzw. der Netzersatzanlage nicht geplant.
4.5 Dächer
An das Tragwerk der Dächer werden bauordnungsrechtlich keine brandschutztechnischen Anforderun-
gen gestellt.
4.6 Geschossdecken
- Gemäß § 31 Abs. 1 BauO NRW werden an Decken in oberirdischen Geschossen von Gebäuden der
Gebäudeklasse 1 keine Anforderungen gestellt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauO NRW müssen Decken in
Kellergeschossen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 feuerhemmend ausgeführt werden.
- Die Decke im unterirdischen Geschoss zum Erdgeschoss der Medienübergabestation wird mindes-
tens feuerhemmend aus Stahlbetonbauteilen ausgeführt. Die Anforderungen werden erfüllt.
- Eine Decke zwischen dem Untergeschoss und der Zwischenebene ist nicht erforderlich und nicht
geplant (vgl. Kap. 0.6).
4.7 Installationsschächte
Gemäß § 40 BauO NRW werden an Leitungsdurchführungen durch raumabschließende Bauteile mit
einer Feuerwiderstandfähigkeit in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 keine Anforderungen gestellt. In-
stallationsschächte mit einer Feuerwiderstandfähigkeit werden nicht erstellt.
4.8 Fahrschächte und Fahrschachtabschlüsse von Aufzügen
- Gemäß § 39 Abs. 1 sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 Aufzüge ohne eigenen Fahrschacht
zulässig.
- Aufzugsanlagen sind nicht geplant.
4.9 Treppenraumwände
- Gemäß § 35 Abs. 1 BauO NRW sind notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 ohne
eigenen Treppenraum zulässig.
- Notwendige Treppenräume sind nicht erforderlich und nicht geplant.
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4.10 Oberer Abschluss des Treppenraums
Siehe Kap. 4.9.
4.11 Wände von Fluren
- Gemäß § 36 Abs. 1 BauO NRW müssen Flure innerhalb von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 nicht
als notwendige Flure ausgebildet werden.
- Flurwände sind nicht erforderlich und nicht geplant.
4.12 Trennwände
- Gemäß § 29 Abs. 2 BauO NRW müssen Trennwände zwischen Nutzungseinheiten sowie zum
Abschluss von Räumen mit erhöhter Brandgefahr angeordnet werden. Sie müssen die die Feuer-
widerstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile, jedoch mindestens eine feuer-
hemmende Bauweise, aufweisen.
- Zwischen den Gebäuden sind keine Trennwände erforderlich, da die Gebäude freistehend mit
einem Abstand von jeweils ca. 4,70 m erstellt werden. Die Außenwände der Medienübergabestati-
on bzw. der Trafostation werden nichtbrennbar als Stahlbetonwände mit Mineralfaserdämmung er-
stellt. Öffnungen werden in diesen Wänden mit Stahlblechtüren mit einem vollwandigen geschlos-
sen Türblatt verschlossen. Somit ist eine ausreichende brandschutztechnische Abtrennung zwi-
schen den Gebäuden gegeben.
- Die Medienübergabestation, die Mittelspannungsübergabestation bzw. die Netzersatzanlage weisen
jeweils als Gebäude zusammenhängende Nutzungseinheiten sowie Räume mit vergleichbarer
Brandgefahr auf. Trennwände sind nicht erforderlich und nicht geplant.
- Erhöhte brandschutztechnische Anforderungen an raumabschließende Bauteile des elektrischen
Betriebsraums der Netzersatzanlage werden nicht gestellt, da ausschließlich Außenwände erstellt
werden (§ 148 Abs. 1 SBauVO).
4.13 Türen, Tore, Vorhänge
Türen und Tore mit Brandschutzanforderungen sind nicht erforderlich und nicht geplant.
4.14 Schottungen
Durchführungen von haustechnischen Installationen durch Decken mit Anforderungen eine Feuerwi-
derstandklasse werden entsprechend den Vorgaben der MLAR oder unter Verwendung von bauauf-
sichtlich zugelassenen Systemen geschottet.
4.15 Unterdecken, E-Kanäle und I-Kanäle
Unterdecken mit einer Feuerwiderstandfähigkeit sind nicht erforderlich und nicht geplant.
4.16 Systemböden
Systemböden sind nicht geplant.
4.17 Wand- und Deckenbekleidungen (Innen- und Außenbereiche)
Gemäß § 28 Abs. 5 BauO NRW werden an Oberflächen der Außenwandbekleidung keine Anforderun-
gen gestellt. Außenwandbekleidungen werden als Trapezblech erstellt.
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4.18 Dämmstoffe
- Gemäß § 28 Abs. 5 BauO NRW werden an Dämmstoffe der Außenwandbekleidung keine Anforde-
rungen gestellt.
- Dämmstoffe – sofern sie ausgeführt werden – werden als mindestens normalentflammbare Bau-
stoffe ausgeführt.
4.19 Bedachung
-
Gemäß § 32 Abs 1 BauO NRW muss die Bedachung als „harte Bedachung“ ausgeführt werden.
-
Das Dach der Medienübergabestation, der Mittelspannungsübergabestation bzw. der Netzersatzan-
lage wird mit einer gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Konstruktion aus-
geführt. Die Anforderungen werden erfüllt.
4.20 Bodenbeläge
- Die Fußböden innerhalb des geplanten elektrischen Betriebsraums der Netzersatzstromanlage
sowie der Transformatoren, ausgenommen Fußbodenbeläge, werden aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen hergestellt (§ 147 Abs. 6 SBauVO).
- Gemäß § 147 Abs. 7 müssen unter Transformatoren auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeiten
sicher aufgefangen werden können. Bei höchstens drei Transformatoren mit jeweils maximal
1.000 l Isolierflüssigkeit in einem Betriebsraum genügt ein undurchlässiger Fußboden mit Wänden
in der erforderlichen Höhe mit entsprechend hohen Türen mit undurchlässigen Schwellen.
- An sonstige Bodenbeläge werden bauordnungsrechtlich keine Anforderungen gestellt. Bodenbelä-
ge werden mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen hergestellt.
4.21 Sonstige Angaben
5 RETTUNGSWEGE
5.1 Allgemeines
- Gemäß § 33 Abs. 1 BauO NRW müssen für jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens
zwei Rettungswege hergestellt werden. Innerhalb der Medienübergabestation, der Mittelstrom-
übergabestation bzw. der Netzersatzanlage sind keine Aufenthaltsräume angeordnet. Für die Ge-
bäude ist somit in jedem Geschoss bauordnungsrechtlich jeweils ein Rettungsweg ausreichend.
- Die ersten Rettungswege aus den elektrischen Betriebsräumen (Mittelspannungsübertragestation
sowie Netzersatzanlage) werden unmittelbar ins Freie über nach außen aufschlagenden Außentü-
ren in einer Länge von < 35 m geführt (§ 146 Abs. 1 SBauVO).
- Die in Anlage 2 kenntlich gemachten Treppen werden als notwendige Treppen betrachtet (§ 34
Abs. 1 BauO NRW).
- Die Zwischenebene der Medienübergabestation stellt kein Geschoss dar, daher ist der Rettungs-
weg über die jeweils einzige Erschließung der Gitterrostebenen (die Steigleiter bzw. den Einstieg)
zulässig. Der Rettungsweg über den Einstieg muss jederzeit nutzbar sein. Somit sind Vorkehrun-
gen zur Freihaltung des Einstiegsbereichs zu treffen (vgl. Anlage 2).
5.2 Verfügbarkeit (Rettungsweg)
- Die baurechtskonforme Verfügbarkeit von Rettungswegen ergibt sich aus Anlage 2.
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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 13 von 18
- Der Rettungsweg aus der Medienübergabestation führt über die notwendige Treppe bzw. unmittel-
bar ins Freie.
- Der Rettungsweg aus der Mittelspannungsübergabestation führt über die notwendige Treppe bzw.
unmittelbar ins Freie.
-
Der Rettungsweg aus der Netzersatzanlage führt unmittelbar ins Freie.
-
Besondere Maßnahmen zur Rettung Gehbehinderter sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich
und nicht geplant.
5.3 Rettungswegebreite
- Die Gebäude weisen keine Aufenthaltsräume und somit ausschließlich Wartungsgänge auf. Unter
Hinweis auf Tab. 1 Nr. 8 ASR A2.3 sind Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen in einer
Breite von mindestens 0,60 m zulässig.
-
Die notwendigen Treppen werden mit einer lichten Mindestbreite von ca. 0,90 m ausgeführt.
-
Türen im Zuge der Rettungswege werden mit einer lichten Mindestbreite von ca. 0,80 m ausge-
führt.
5.4 Rettungswegelänge
Die maximal zulässige Rettungsweglänge von l = 35 m bis ins Freie wird nicht überschritten (§ 35
Abs. 2 BauO NRW; vgl. Anlage 2).
5.5 Flucht- und Rettungspläne
Die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht
geplant.
5.6 Ausgang ins Freie aus dem Treppenraum
Treppenräume sind nicht erforderlich und nicht erstellt (siehe Kap. 4.9).
5.7 Rauchfreihaltung von Rettungswegen
Besondere Maßnahmen zur Rauchfreihaltung von sowie zur Rauchabführung aus Rettungswegen sind
bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.
5.8 Fenster und Türen im Verlauf von Rettungswegen
- Türen im Zuge von inneren Rettungswegen werden mit Blindzylindern, Ausgänge ins Freie in
Fluchtrichtung mit Panikbeschlägen nach EN 179 oder glw. ausgestattet (vgl. Anlage 2).
- Fenster im Zuge von Rettungswegen sind nicht erforderlich und nicht geplant.
5.9 Kennzeichnung
Alle Notausgänge im Zuge allgemeiner Rettungswege (Ausgänge ins Freie) werden mit lang nach-
leuchtenden Rettungszeichen gekennzeichnet, da keine Aufenthaltsräume erstellt werden. (vgl. Anla-
ge 2).
6 ANZAHL DER NUTZER
-
Eine Begrenzung der Nutzerzahl ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich.
-
Die Gebäude weisen keine Aufenthaltsbereiche auf. Somit wird von maximal gleichzeitig 5 Perso-
nen je Gebäude ausgegangen.
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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 14 von 18
7 LEITUNGSANLAGEN
7.1 Allgemeines
- Für die Leitungsanlagen (elektrische Leitungsanlagen und Rohrleitungen) gelten die Angaben der
einschlägigen technischen Bestimmungen (VDE, VDI, etc.) und in Bezug auf den Brandschutz ins-
besondere die Maßgaben der Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR).
- Nicht zum Betrieb der Netzersatzanlage gehörige Leitungen werden nicht erstellt (§ 146 Abs. 4
SBauVO).
7.2 Führung von Leitungsanlagen in Rettungswegen
Vgl. Kap. 4.15.
7.3 Führung von Leitungsanlagen durch bestimmte Wände und Decken
Vgl. Kap.4.14.
7.3.1 Funktionserhalt von Leitungsanlagen
Anforderungen an den Funktionserhalt brandschutzrelevanter elektrischer Einrichtungen werden
gewerkeweise beschrieben.
7.4 Blitzschutzanlage
Eine Blitzschutzanlage ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich, jedoch aus Eigenschutz-
gründen geplant.
7.5 Aufzugsanlagen
Aufzugsanlagen sind nicht geplant.
7.6 Feuerwehrgebäudefunkanlage
Feuerwehrgebäudefunkanlagen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.
8 LÜFTUNGSANLAGEN
- Für die Netzersatzanlage ist eine mechanische Lüftungsanlage vorgesehen. Lüftungsleitungen
werden nicht erstellt, da das gesamte Gebäude von der Lüftungsanlage unmittelbar aus dem
Freien quergelüftet wird (§ 148 Abs. 1 SBauVO).
- Die Abgase der Netzersatzanlage werden entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der
Technik über das Dach geführt.
- Die Traforäume der Mittelstromübergabestation werden natürlich über Wetterschutzgitter im
Sockel und über eine Tür belüftet. Zusätzlich kann temperaturabhängig eine maschinelle Lüftung
zugeschalten werden.
- In den Räumen „NSHV“ sowie „MS“ der Mittelstromübergabestation (vgl. Anlage 2) werden keine
zentralen Lüftungsanlagen geplant. Die Räume werden klimatisiert.
- Im Gebäude Medienübergabestation sind keine zentrale Lüftungsanlagen geplant. Alle Räume
werden natürlich belüftet.
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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 15 von 18
9 RAUCHABFÜHRUNG, RAUCHFREIHALTUNG, WÄRMEABZUG
9.1 Rauchabzüge in Treppenräumen
Treppenräume sind nicht erforderlich und nicht erstellt (siehe Kap. 4.9).
9.2 Natürliche Rauchabzugsanlagen
Natürliche Rauchabzugsanlagen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.
9.3 Maschinelle Rauchabzugsanlagen
Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.
9.4 Sonstige Rauchabführung
Die Rauchabführung aus den Gebäuden erfolgt über geplante Türen.
9.5 Wärmeabzug
Wärmeabzugsanlagen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.
10 ALARMIERUNG
Eine Alarmierungsanlage ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.
11 ANLAGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG/LÖSCHMITTEL
11.1 Stationäre automatische Löschanlagen
Stationäre automatische Löschanlagen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.
11.2 Stationäre nicht-automatische Löschanlage/-einrichtungen
Stationäre nicht-automatische Löschanlagen/-einrichtungen sind bauordnungsrechtlich nicht erforder-
lich und nicht geplant.
11.3 Handfeuerlöscher
- Handfeuerlöscher werden nach den Maßgaben der ASR A 2.2 als Grundausstattung zur Verfügung
gestellt.
- Grundsätzlich werden Schaumfeuerlöscher (6 bis 9 Löschmitteleinheiten nach EN 3) verwendet. An
zentralen elektrischen Einrichtungen werden CO -Feuerlöscher (4 bis 5 Löschmitteleinheiten nach 2
EN 3) bereitgestellt.
- Die Feuerlöscher werden gleichmäßig so verteilt, dass von jeder allgemein zugänglichen Stelle
mindestens ein Feuerlöscher in einer Lauflänge von maximal 20 m erreichbar ist. Auf eine Darstel-
lung zur Verteilung der Feuerlöscher in den Brandschutzplänen wird zugunsten der Flexibilität ver-
zichtet.
- Die Feuerlöscher werden aufgehängt (OK Feuerlöscher ca. 1 m über OKFF) und nach den Vorga-
ben der ASR 1.3 gekennzeichnet.
12 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG UND SICHERHEITSBELEUCHTUNG
12.1 Sicherheitsstromversorgung
Eine Sicherheitsstromversorgung ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht
geplant.
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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 16 von 18
12.2 Sicherheitsbeleuchtung
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.
13 AUSSENHYDRANTEN
Die Lage der Hydranten ergibt sich aus der Anlage 1.
14 BRANDMELDEANLAGE
Eine Brandmeldeanlage ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht geplant.
15 FEUERWEHRPLÄNE
Feuerwehrpläne sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und werden nicht erstellt.
16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ
16.1 Brandschutzordnung
Eine Brandschutzordnung ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und wird nicht erstellt.
16.2 Rauchverbot
Innerhalb der Gebäude ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht in ausdrücklich durch
den Betreiber hierfür ausgewiesenen Bereichen.
16.3 Brandschutzbeauftragter
Ein Brandschutzbeauftragter ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und wird nicht
benannt.
16.4 Räumungskonzept
Ein Räumungskonzept ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und wird nicht erstellt.
16.5 Evakuierungshelfer
Evakuierungshelfer sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und werden nicht benannt.
16.6 Selbsthilfekräfte für den Brandschutz
Die Benennung von Selbsthilfekräften für den Brandschutz ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich
und nicht geplant.
16.7 Bestuhlungspläne
16.8 Sonstige Hinweise an den Betreiber
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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 17 von 18
17 ABWEICHUNGEN UND ERLEICHTERUNGEN
17.1 Erleichterungen nach § 50 BauO NRW vom Bauordnungsrecht
| Nr. | Erleichterung | Beschreibung/Bewertung |
|---|---|---|
| 01 | --- | --- |
17.2 Abweichungen zum Bauordnungsrecht
| Nr. | Abweichung | Beschreibung/Bewertung |
|---|---|---|
| 01 | --- | --- |
18 NACHWEISE NACH INGENIEURMETHODEN
19 PRÜFUNGEN
19.1 Behördliche Prüfungen
- Die Objekte unterliegen nicht der Regelanforderung, erstmalig und regelmäßig wiederkehrend
durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde geprüft werden zu müssen (derzeit § 10 Abs. 1
PrüfVO NRW). Bei Novellierung der Maßgaben werden die jeweils aktuellen Folgeregelungen beach-
tet.
- Die Notwendigkeit der regelmäßigen Prüfung entsprechend dem BHKG durch die Brandschutz-
dienststelle wird durch diese festgelegt.
19.2 Technische Prüfungen durch Prüfsachverständige
Für die erstmalige Prüfung, die Prüfung nach wesentlicher Änderung und für wiederkehrende Prüfun-
gen der vorhandenen technischen Einrichtungen gelten die zum jeweiligen Prüfzeitpunkt einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen (derzeit PrüfVO NRW).
19.3 Sonstige technische Prüfungen
Die erstmalige und wiederkehrende technische Prüfung von sonstigen Einrichtungen erfolgt nach
einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. relevanten Herstellervorschriften.
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