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10.1_Brandschutzkonzept MÜS Buchenhofen.pdf

Bau einer Medien- und Energieübergabestation mit Tiefbau- und Elektrotechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 07:43 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.brw-haan.de

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BRANDSCHUTZKONZEPT - BAUVORLAGE

Neubau einer Medien- und einer Mittelspannungsübergabestation Buchenhofen 45, 42329 Wuppertal

IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH

Auftraggeber Wupperverband Hauptsitz Wuppertal Rechnungswesen – Finanzbuchhaltung Alsenstraße 14 Untere Lichtenplatzer Str. 100 D 42103 Wuppertal Fon 0202 / 317 191 00 42289 Wuppertal Fax 0202 / 317 191 29 Amtsgericht Wuppertal HRB 9360 Entwurfsverfasser Niederlassung IfBW GmbH Darmstadt

Birkenweg 9 D 64295 Darmstadt Fon 06151 / 391 378 7 Fax 06151 / 391 378 8

Niederlassung Auftragsdatum 09.08.2024 IfBW GmbH Berlin Storkower Straße 113 D 10407 Berlin Fon 030 / 240 361 61 P rojektnr. 2407224 Fax 030 / 240 361 62

Mail mail@ifbw-gmbh.de Home www.ifbw-gmbh.de

S tand 27.02.2025 Stadtsparkasse Wuppertal DE96 3305 0000 0000 2477 42 BIC WUPSDE33XXX USt.-Idnr. DE192335439

Geschäftsführung

Dr.-Ing. Sayed S. Attia M. Eng. Tom-N. Berger M. Sc. Manuel Jordan M. Sc. Julian Schubert D D i i p p l l . .

I I n n g g . . M M a a rk rc u u s s W S a tr g u n p e p r

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INHALTSVERZEICHNIS

0 ALLGEMEINES ................................................................................................................. 5

0.1 Auftrag und Zielsetzung ................................................................................................. 5

0.2 Chronologie .................................................................................................................. 6

0.3 Objektbeschreibung ....................................................................................................... 6

0.4 Nutzungsbeschreibung ................................................................................................... 7

0.4.1 Nutzungsübersicht .................................................................................................... 7

0.5 Beurteilungsgrundlagen ................................................................................................. 7

0.5.1 Bauwerksbezogene Unterlagen ................................................................................... 7

0.5.2 Bauordnungsrechtliche Anforderungen ......................................................................... 7

0.5.3 Technische Regeln .................................................................................................... 7

0.5.4 Sonstige Grundlagen ................................................................................................. 7

0.5.5 Ortstermine und Abstimmungen ................................................................................. 7

0.6 Risikoanalyse und Grundsätze der Brandschutzplanung ...................................................... 7

1 FEUERWEHREINSATZBEDINGUNGEN .............................................................................. 8

1.1 Allgemeines .................................................................................................................. 8

1.2 Feuerwehrumfahrt ......................................................................................................... 8

1.3 Feuerwehrzufahrt .......................................................................................................... 8

1.4 Zugang zum Grundstück und zum Gebäude ...................................................................... 8

1.5 Feuerwehraufstell und –bewegungsflächen ....................................................................... 9

1.6 Beschilderungen für die Feuerwehr .................................................................................. 9

2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ......................................................................................... 9

2.1 Grundschutz ................................................................................................................. 9

2.2 Objektschutz ................................................................................................................ 9

3 LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG ........................................................................................ 9

4 BAULICHER BRANDSCHUTZ ............................................................................................ 9

4.1 Tragende und aussteifende Bauteile ................................................................................. 9

4.2 Äußere Brandabschnittsbildung/Gebäudeabschlusswand ..................................................... 9

4.3 Innere Brandabschnittsbildung/Gebäudetrennwände ........................................................ 10

4.4 Nichttragende Außenwände (Fassaden) .......................................................................... 10

4.5 Dächer ....................................................................................................................... 10

4.6 Geschossdecken .......................................................................................................... 10

4.7 Installationsschächte ................................................................................................... 10

4.8 Fahrschächte und Fahrschachtabschlüsse von Aufzügen ................................................... 10

4.9 Treppenraumwände ..................................................................................................... 10

4.10 Oberer Abschluss des Treppenraums ............................................................................. 11

4.11 Wände von Fluren ....................................................................................................... 11

4.12 Trennwände ................................................................................................................ 11

4.13 Türen, Tore, Vorhänge ................................................................................................. 11

4.14 Schottungen ............................................................................................................... 11

4.15 Unterdecken, E-Kanäle und I-Kanäle .............................................................................. 11

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4.16 Systemböden .............................................................................................................. 11

4.17 Wand- und Deckenbekleidungen (Innen- und Außenbereiche) ........................................... 11

4.18 Dämmstoffe ................................................................................................................ 12

4.19 Bedachung ................................................................................................................. 12

4.20 Bodenbeläge ............................................................................................................... 12

4.21 Sonstige Angaben ....................................................................................................... 12

5 RETTUNGSWEGE ........................................................................................................... 12

5.1 Allgemeines ................................................................................................................ 12

5.2 Verfügbarkeit (Rettungsweg) ........................................................................................ 12

5.3 Rettungswegebreite ..................................................................................................... 13

5.4 Rettungswegelänge ..................................................................................................... 13

5.5 Flucht- und Rettungspläne ............................................................................................ 13

5.6 Ausgang ins Freie aus dem Treppenraum ....................................................................... 13

5.7 Rauchfreihaltung von Rettungswegen ............................................................................ 13

5.8 Fenster und Türen im Verlauf von Rettungswegen ........................................................... 13

5.9 Kennzeichnung............................................................................................................ 13

6 ANZAHL DER NUTZER .................................................................................................... 13

7 LEITUNGSANLAGEN ...................................................................................................... 14

7.1 Allgemeines ................................................................................................................ 14

7.2 Führung von Leitungsanlagen in Rettungswegen ............................................................. 14

7.3 Führung von Leitungsanlagen durch bestimmte Wände und Decken ................................... 14

7.3.1 Funktionserhalt von Leitungsanlagen ......................................................................... 14

7.4 Blitzschutzanlage......................................................................................................... 14

7.5 Aufzugsanlagen ........................................................................................................... 14

7.6 Feuerwehrgebäudefunkanlage ....................................................................................... 14

8 LÜFTUNGSANLAGEN ...................................................................................................... 14

9 RAUCHABFÜHRUNG, RAUCHFREIHALTUNG, WÄRMEABZUG........................................... 15

9.1 Rauchabzüge in Treppenräumen ................................................................................... 15

9.2 Natürliche Rauchabzugsanlagen .................................................................................... 15

9.3 Maschinelle Rauchabzugsanlagen .................................................................................. 15

9.4 Sonstige Rauchabführung ............................................................................................. 15

9.5 Wärmeabzug .............................................................................................................. 15

10 ALARMIERUNG .............................................................................................................. 15

11 ANLAGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG/LÖSCHMITTEL ..................................................... 15

11.1 Stationäre automatische Löschanlagen ........................................................................... 15

11.2 Stationäre nicht-automatische Löschanlage/-einrichtungen ............................................... 15

11.3 Handfeuerlöscher ........................................................................................................ 15

12 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG UND SICHERHEITSBELEUCHTUNG ......................... 15

12.1 Sicherheitsstromversorgung ......................................................................................... 15

12.2 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................................ 16

13 AUSSENHYDRANTEN ..................................................................................................... 16

14 BRANDMELDEANLAGE ................................................................................................... 16

15 FEUERWEHRPLÄNE ....................................................................................................... 16

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16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ ................................................................................... 16

16.1 Brandschutzordnung .................................................................................................... 16

16.2 Rauchverbot ............................................................................................................... 16

16.3 Brandschutzbeauftragter .............................................................................................. 16

16.4 Räumungskonzept ....................................................................................................... 16

16.5 Evakuierungshelfer ...................................................................................................... 16

16.6 Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ............................................................................. 16

16.7 Bestuhlungspläne ........................................................................................................ 16

16.8 Sonstige Hinweise an den Betreiber ............................................................................... 16

17 ABWEICHUNGEN UND ERLEICHTERUNGEN ................................................................... 17

17.1 Erleichterungen nach § 50 BauO NRW vom Bauordnungsrecht .......................................... 17

17.2 Abweichungen zum Bauordnungsrecht ........................................................................... 17

18 NACHWEISE NACH INGENIEURMETHODEN ................................................................... 17

19 PRÜFUNGEN .................................................................................................................. 17

19.1 Behördliche Prüfungen ................................................................................................. 17

19.2 Technische Prüfungen durch Prüfsachverständige ............................................................ 17

19.3 Sonstige technische Prüfungen ...................................................................................... 17

20 ZUSAMMENFASSUNG .................................................................................................... 18

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0 ALLGEMEINES

0.1 Auftrag und Zielsetzung

Die IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH wurde damit beauftragt, für den geplanten

Neubau einer Medienübergabe-, einer Mittelspannungsübergabestation sowie einer Netzersatzanlage

in Buchenhofen 45 in Wuppertal ein Brandschutzkonzept zu erstellen.

Die Zielsetzung der Planung besteht darin, den Personen- und Sachschutz bezüglich brandschutztech-

nischer Anforderungen auf der Grundlage bauordnungsrechtlicher Regelanforderungen sicherzustellen.

Darüberhinausgehende individuelle oder versicherungsrechtliche Schutzziele, insbesondere zur Be-

grenzung von Sachschutzrisiken und zur Minimierung von Betriebsausfallrisiken sind nicht Gegenstand

der Betrachtung.

Das Brandschutzkonzept dient als Prüfungsgrundlage für bauaufsichtliche und technische Prüfungen.

Das Brandschutzkonzept stellt eine Fachplanung dar. Aus den Ausführungsvorschlägen und

Bewertungen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Über die Zulässigkeit von Abweichungen

und Erleichterungen zu Regelanforderungen befindet die zuständige Genehmigungsbehörde.

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0.2 Chronologie

Die nachfolgende Übersicht dient der Orientierung zum bisherigen Planungsablauf sowie der bisher

erstellten Brandschutzplanung und enthält Anmerkungen zum jeweiligen Sachstand. Zukünftige

Änderungen werden als Kurztext in der Chronologie beschrieben. Offene Punkte und wesentliche nicht

redaktionelle Änderungen zur Vorgängerfassung werden in roter Schrift dargestellt.

DatumBeschreibung (Kurztext)
27.02.2025 Vorliegende FassungUnser Brandschutzkonzept zum Neubau einer Medien- sowie einer Mittelspannungsübergabestation

Tabelle 1 – Übersicht zur bisherigen Brandschutzplanung und zu zugeordneten Baugenehmigungen

Es wurden weitere Unterlagen für Abstimmungen in der Planungsphase oder als Zwischenfassungen

erstellt, jedoch sind diese ohne Relevanz, und sie bleiben unberücksichtigt.

0.3 Objektbeschreibung

Folgende bauordnungsrechtlich relevante Gebäudedaten liegen dem Brandschutzkonzept zugrunde:

Jahr der ErrichtungNeubau
Anzahl der GeschosseMedienübergabestation: 2 (UG + Zwischenebene + EG) Mittelspannungsübergabestation: 2 (EG + OG) Netzersatzablage: 1 (EG)
Gebäudehöhe (OKFF)Medienübergabestation: ca. 2,35 m Mittelspannungsübergabestation: ca. 5,15 m Netzersatzanlage: erdgeschossig
Bruttogrundfläche (BGF)Medienübergabestation: ca. 170 m² Mittelspannungsübergabestation: ca. 140 m² Netzersatzanlage: ca. 56 m²
Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 BauO NRW 2018Medienübergabestation: Gebäudeklasse 1 Mittelspannungsübergabestation: Gebäudeklasse 1 Netzersatzanlage: Gebäudeklasse 1
Sonderbau nach § 50 Abs. 1 BauO NRW 2018Medienübergabestation: (kleiner) Sonderbau
Großer Sonderbau nach § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018Mittelspannungsübertragestation sowie Netzersatzanlage: Nr. 17 bauliche Anlagen mit erhöhter Brandgefahr
Angaben zur NutzungSiehe Kap. 5
Art der FeuerwehrBerufsfeuerwehr (Entfernung nächste Wache ca. 8,3 km)
Haupterschließung überKläranlage Buchenhofen
Bauweise (Baukonstruktion)Medienübergabestation: Stahlbeton Mittelspannungsübergabestation: Stahlbeton Netzersatzanlage: Containerbauweise

Tabelle 2 – Gebäudedaten

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0.4 Nutzungsbeschreibung

0.4.1 Nutzungsübersicht

  1. Die Medienübergabestation dient der Übergabe von Pumpensumpf-Mischwasser mittels Pumpen.

Das Gebäude weist keine Aufenthaltsräume auf. Die Räume werden ausschließlich zu Wartungs-

zwecken begangen.

  1. Die Mittelspannungsübergabestation wird zum Aufstellen von zwei Mittelspannungstransformato-

ren (> 1 kV) genutzt. Das Gebäude weist keine Aufenthaltsräume auf. Die Räume werden aus-

schließlich zu Wartungszwecken begangen.

  1. Die Netzersatzanlage dient für das Pumpwerk der Medienübergabestation der Stromversorgung im

Notfall.

0.5 Beurteilungsgrundlagen

0.5.1 Bauwerksbezogene Unterlagen

[01] Lageplan zum Objekt vom 13.02.2025 (vgl. Anlage 1), erstellt durch Born Ermel Ingenieure

(Achim);

[02] Grundrisse zum Bauwerk vom 13.02.2025 (vgl. Anlage 2), erstellt durch Born Ermel Ingenieu-

re (Achim);

0.5.2 Bauordnungsrechtliche Anforderungen

Bauordnungsrechtliche Grundlage für das vorliegende Brandschutzkonzept ist die BauO NRW 2018. Im

Brandschutzkonzept erfolgt themenbezogen jeweils ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage. Soweit unten

nicht anders angegeben, wird auf die aktuelle Fassung Bezug genommen.

0.5.3 Technische Regeln

[01] Für Planung und Ausführung gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der zum

Zeitpunkt der Errichtung/Änderung gültigen Fassung.

[02] Bei Neubauten/-installationen werden aktuelle allgemein anerkannte Regeln der Technik

beachtet, soweit nicht im Einzelfall eine Anpassung unter Beachtung der Grundsätze der Ver-

hältnismäßigkeit und im Einvernehmen mit zu beteiligenden Dritten (z. B. Prüfsachverständige

nach PrüfVO oder glw.) verzichtbar ist und bzgl. brandschutzrelevanter Belange in Fortschrei-

bungen zum vorliegenden Brandschutzkonzept dokumentiert wird.

[03] SBauVO – Sonderbauverordnung - Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - vom

02.12.2016

0.5.4 Sonstige Grundlagen


0.5.5 Ortstermine und Abstimmungen


0.6 Risikoanalyse und Grundsätze der Brandschutzplanung

  1. Die Gebäude Medienübergabestation und Mittelspannungsübergabestation werden im allgemeinen

als massive Stahlbetonkonstruktion ausgeführt. Die Netzersatzanlage wird in einem Stahlcontainer

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aufgestellt. Die Gebäude werden nach der BauO NRW bewertet. Die Gebäude werden ausschließ-

lich zur Medienübergabe bzw. dem Betreiben von Transformatoren genutzt.

  1. Innerhalb der Mittelspannungsübergabestation werden Transformatoren mit Nennspannungen

über 1 kV aufgestellt. Somit müssen die Vorgaben der SBauVO Teil 6 Betriebsräume für elektri-

sche Anlagen berücksichtigt werden (vgl. § 143 Nr. 1 SBauVO). Darüber hinaus ist gemäß § 145

SBauVO ein elektrischer Betriebsraum zum Aufstellen von Transformatoren für Nennspannungen

über 1 kV in freistehenden Gebäuden nicht erforderlich. Somit ergeben sich auf Grundlage der

SBauVO keine erhöhten Anforderungen an das freistehende Gebäude bzw. das Aufstellen von den

geplanten Transformatoren.

  1. Innerhalb des Stahlcontainers wird ein ortsfester Stromerzeugungsaggregat aufgestellt. Somit

müssen die Vorgaben der SBauVO Teil 6 Betriebsräume für elektrische Anlagen berücksichtigt

werden (vgl. § 143 Nr. 2 SBauVO). Es ergeben sich auf Grundlage der SBauVO erhöhte Anforde-

rungen an das freistehende Gebäude bzw. das Aufstellen von der geplanten Netzersatzanlage.

  1. Im Untergeschoss der Medienübergabestation sind zwei nebeneinander angeordnete Gitterroste-

benen geplant. Diese Zwischenebene wird ausschließlich zu Wartungszwecken begangen. Darüber

hinaus steht die Ebene im funktionalen Zusammenhang mit der Nutzung der Medienübergabesta-

tion. Somit wird das Untergeschoss mit der Zwischenebene insgesamt als ein Raum bzw. als ein

Geschoss eingestuft.

1 FEUERWEHREINSATZBEDINGUNGEN

1.1 Allgemeines

Die Objekte liegen im Stadtgebiet der Stadt Wuppertal. Die Hilfsfrist entsprechend den Maßgaben

nach dem BHKG wird unter Hinweis auf die naheliegende Feuer- und Rettungswache der Feuerwehr

Wuppertal ohne weiteren Nachweis als gegeben angesehen.

1.2 Feuerwehrumfahrt

Eine Feuerwehrumfahrt ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant. Die Gebäude

sind jedoch über die für den Pkw-Verkehr ausreichend dimensionierte befestigten Flächen befahrbar

(vgl. Anlage 1).

1.3 Feuerwehrzufahrt

Da die Gebäude oder Gebäudeteile mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt

liegen, ist eine Feuerwehrzufahrt bauordnungsrechtlich allgemein erforderlich und im Bestand über

eine Schranke und einem Pförtner vorhanden.

1.4 Zugang zum Grundstück und zum Gebäude

Die dauerhafte gewaltfreie Zugänglichkeit zum Objekt (auch außerhalb der Betriebszeiten) ist bauord-

nungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht geplant. Die Zufahrt auf das Grundstück wird

während der Betriebszeiten durch eine besetzte Stelle (Pförtner) sichergestellt. Zudem ist im Bestand

ein Feuerwehrkasten mit einem Schlüssel und Laufkarten im Bereich des Zufahrtsbereichs erstellt.

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1.5 Feuerwehraufstell und –bewegungsflächen

  1. Aufstellflächen zur Evakuierung von Personen über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind

bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht vorhanden.

  1. Darüber hinaus sind für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Aufstell- und Bewegungsflächen

auf den öffentlichen Verkehrsflächen und dem Grundstück baurechtskonform vorhanden (vgl. An-

lage 1).

1.6 Beschilderungen für die Feuerwehr

Beschilderungen für feuerwehrrelevante Einrichtungen sind bzw. werden nach aaRT ausgeführt.

2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG

2.1 Grundschutz

Die Löschwasserversorgung nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblatts W405

(96 m³/h, t > 2 h, d < 300 m) ist durch den betriebsinternen Objektschutz sichergestellt (vgl.

Kap. 2.2).

2.2 Objektschutz

Als Objektschutz verfügt der Betrieb über eigene Unterflurhydranten. In einem Radius von 300 m um

das Gebäude sind die Überflurhydranten für die Feuerwehr zugänglich. Eine Löschwasserversorgung

von 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden nach Aussage des Betreibers somit sichergestellt

(vgl. Anlage 1).

3 LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG

Der für den Notstromdiesel bevorratete Kraftstoffmenge (Diesel, Wassergefährdungsklasse WGK 2)

beträgt ca. 8.000 kg (< 10.000 kg) und Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung sind bauordnungs-

rechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht geplant.

4 BAULICHER BRANDSCHUTZ

4.1 Tragende und aussteifende Bauteile

  1. Gemäß § 27 Abs. 1 BauO NRW werden an tragende und aussteifende Wände und Stützen in ober-

irdischen Geschossen von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 keine Anforderungen gestellt. Gemäß

§ 27 Abs. 2 BauO NRW müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in unterirdischen

Geschossen von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 feuerhemmend erstellt werden. Die tragenden

und aussteifenden Wände und Stützen im Untergeschoss der Medienübergabestation werden min-

destens feuerhemmend in massiver Stahlbetonbauweise erstellt. Die Anforderungen werden er-

füllt.

  1. Gemäß § 34 Abs. 4 BauO NRW werden an tragende Teile notwendiger Treppen in Gebäuden der

Gebäudeklasse 1 keine Anforderungen gestellt. Das Tragwerk der Treppen wird als Gitterrostkon-

struktion ausgeführt.

4.2 Äußere Brandabschnittsbildung/Gebäudeabschlusswand

Gebäudeabschlusswände sind bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich, da der erforderliche

Abstand zwischen den Gebäuden und den Grundstücksgrenzen von mindestens 2,50 m bzw. ein Ab-

stand zu bestehenden Gebäuden von mindestens 5 m allseitig eingehalten wird (vgl. Anlage 1; § 30

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Abs. 2 BauO NRW). Mit dem Hinweis auf den Kommentar zur BauO NRW in der 13. Auflage wird zu

§ 30 Abs. 2 BauO NRW im zweiten Abschnitt kommentiert, dass Gebäudeabschlusswände für aneinan-

dergebaute in offener Bauweise als Einzelhaus auf demselben Grundstück erstellte Gebäude nicht

erforderlich sind. Es wird darauf verwiesen, dass die Gebäude in offener Bauweise gemäß

§ 6 BauO NRW einen Abstand von mindestens 3 m einhalten müssen.

4.3 Innere Brandabschnittsbildung/Gebäudetrennwände

  1. Gemäß § 30 Abs. 2 BauO NRW müssen Gebäudetrennwände in ausgedehnten Gebäuden in einem

Abstand von mindestens 40 m erstellt werden.

  1. Die Gebäude weisen Maximalabmessungen von ca. 10 m x ca. 17 m, ca. 7 m x ca. 10 m bzw.

ca. 12 m x 2,5 m auf. Somit sind Gebäudetrennwände nicht erforderlich und nicht geplant.

4.4 Nichttragende Außenwände (Fassaden)

  1. Gemäß § 28 Abs. 5 BauO NRW werden an nichttragende Außenwände sowie nichttragende Teile

der Außenwände keine Anforderungen gestellt.

  1. Nichttragende Außenwände sind bei der Medienübergabestation, der Mittelspannungsübergabesta-

tion bzw. der Netzersatzanlage nicht geplant.

4.5 Dächer

An das Tragwerk der Dächer werden bauordnungsrechtlich keine brandschutztechnischen Anforderun-

gen gestellt.

4.6 Geschossdecken

  1. Gemäß § 31 Abs. 1 BauO NRW werden an Decken in oberirdischen Geschossen von Gebäuden der

Gebäudeklasse 1 keine Anforderungen gestellt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauO NRW müssen Decken in

Kellergeschossen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 feuerhemmend ausgeführt werden.

  1. Die Decke im unterirdischen Geschoss zum Erdgeschoss der Medienübergabestation wird mindes-

tens feuerhemmend aus Stahlbetonbauteilen ausgeführt. Die Anforderungen werden erfüllt.

  1. Eine Decke zwischen dem Untergeschoss und der Zwischenebene ist nicht erforderlich und nicht

geplant (vgl. Kap. 0.6).

4.7 Installationsschächte

Gemäß § 40 BauO NRW werden an Leitungsdurchführungen durch raumabschließende Bauteile mit

einer Feuerwiderstandfähigkeit in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 keine Anforderungen gestellt. In-

stallationsschächte mit einer Feuerwiderstandfähigkeit werden nicht erstellt.

4.8 Fahrschächte und Fahrschachtabschlüsse von Aufzügen

  1. Gemäß § 39 Abs. 1 sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 Aufzüge ohne eigenen Fahrschacht

zulässig.

  1. Aufzugsanlagen sind nicht geplant.

4.9 Treppenraumwände

  1. Gemäß § 35 Abs. 1 BauO NRW sind notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 ohne

eigenen Treppenraum zulässig.

  1. Notwendige Treppenräume sind nicht erforderlich und nicht geplant.

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4.10 Oberer Abschluss des Treppenraums

Siehe Kap. 4.9.

4.11 Wände von Fluren

  1. Gemäß § 36 Abs. 1 BauO NRW müssen Flure innerhalb von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 nicht

als notwendige Flure ausgebildet werden.

  1. Flurwände sind nicht erforderlich und nicht geplant.

4.12 Trennwände

  1. Gemäß § 29 Abs. 2 BauO NRW müssen Trennwände zwischen Nutzungseinheiten sowie zum

Abschluss von Räumen mit erhöhter Brandgefahr angeordnet werden. Sie müssen die die Feuer-

widerstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile, jedoch mindestens eine feuer-

hemmende Bauweise, aufweisen.

  1. Zwischen den Gebäuden sind keine Trennwände erforderlich, da die Gebäude freistehend mit

einem Abstand von jeweils ca. 4,70 m erstellt werden. Die Außenwände der Medienübergabestati-

on bzw. der Trafostation werden nichtbrennbar als Stahlbetonwände mit Mineralfaserdämmung er-

stellt. Öffnungen werden in diesen Wänden mit Stahlblechtüren mit einem vollwandigen geschlos-

sen Türblatt verschlossen. Somit ist eine ausreichende brandschutztechnische Abtrennung zwi-

schen den Gebäuden gegeben.

  1. Die Medienübergabestation, die Mittelspannungsübergabestation bzw. die Netzersatzanlage weisen

jeweils als Gebäude zusammenhängende Nutzungseinheiten sowie Räume mit vergleichbarer

Brandgefahr auf. Trennwände sind nicht erforderlich und nicht geplant.

  1. Erhöhte brandschutztechnische Anforderungen an raumabschließende Bauteile des elektrischen

Betriebsraums der Netzersatzanlage werden nicht gestellt, da ausschließlich Außenwände erstellt

werden (§ 148 Abs. 1 SBauVO).

4.13 Türen, Tore, Vorhänge

Türen und Tore mit Brandschutzanforderungen sind nicht erforderlich und nicht geplant.

4.14 Schottungen

Durchführungen von haustechnischen Installationen durch Decken mit Anforderungen eine Feuerwi-

derstandklasse werden entsprechend den Vorgaben der MLAR oder unter Verwendung von bauauf-

sichtlich zugelassenen Systemen geschottet.

4.15 Unterdecken, E-Kanäle und I-Kanäle

Unterdecken mit einer Feuerwiderstandfähigkeit sind nicht erforderlich und nicht geplant.

4.16 Systemböden

Systemböden sind nicht geplant.

4.17 Wand- und Deckenbekleidungen (Innen- und Außenbereiche)

Gemäß § 28 Abs. 5 BauO NRW werden an Oberflächen der Außenwandbekleidung keine Anforderun-

gen gestellt. Außenwandbekleidungen werden als Trapezblech erstellt.

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4.18 Dämmstoffe

  1. Gemäß § 28 Abs. 5 BauO NRW werden an Dämmstoffe der Außenwandbekleidung keine Anforde-

rungen gestellt.

  1. Dämmstoffe – sofern sie ausgeführt werden – werden als mindestens normalentflammbare Bau-

stoffe ausgeführt.

4.19 Bedachung

  1. Gemäß § 32 Abs 1 BauO NRW muss die Bedachung als „harte Bedachung“ ausgeführt werden.

  2. Das Dach der Medienübergabestation, der Mittelspannungsübergabestation bzw. der Netzersatzan-

lage wird mit einer gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Konstruktion aus-

geführt. Die Anforderungen werden erfüllt.

4.20 Bodenbeläge

  1. Die Fußböden innerhalb des geplanten elektrischen Betriebsraums der Netzersatzstromanlage

sowie der Transformatoren, ausgenommen Fußbodenbeläge, werden aus nichtbrennbaren Bau-

stoffen hergestellt (§ 147 Abs. 6 SBauVO).

  1. Gemäß § 147 Abs. 7 müssen unter Transformatoren auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeiten

sicher aufgefangen werden können. Bei höchstens drei Transformatoren mit jeweils maximal

1.000 l Isolierflüssigkeit in einem Betriebsraum genügt ein undurchlässiger Fußboden mit Wänden

in der erforderlichen Höhe mit entsprechend hohen Türen mit undurchlässigen Schwellen.

  1. An sonstige Bodenbeläge werden bauordnungsrechtlich keine Anforderungen gestellt. Bodenbelä-

ge werden mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen hergestellt.

4.21 Sonstige Angaben


5 RETTUNGSWEGE

5.1 Allgemeines

  1. Gemäß § 33 Abs. 1 BauO NRW müssen für jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens

zwei Rettungswege hergestellt werden. Innerhalb der Medienübergabestation, der Mittelstrom-

übergabestation bzw. der Netzersatzanlage sind keine Aufenthaltsräume angeordnet. Für die Ge-

bäude ist somit in jedem Geschoss bauordnungsrechtlich jeweils ein Rettungsweg ausreichend.

  1. Die ersten Rettungswege aus den elektrischen Betriebsräumen (Mittelspannungsübertragestation

sowie Netzersatzanlage) werden unmittelbar ins Freie über nach außen aufschlagenden Außentü-

ren in einer Länge von < 35 m geführt (§ 146 Abs. 1 SBauVO).

  1. Die in Anlage 2 kenntlich gemachten Treppen werden als notwendige Treppen betrachtet (§ 34

Abs. 1 BauO NRW).

  1. Die Zwischenebene der Medienübergabestation stellt kein Geschoss dar, daher ist der Rettungs-

weg über die jeweils einzige Erschließung der Gitterrostebenen (die Steigleiter bzw. den Einstieg)

zulässig. Der Rettungsweg über den Einstieg muss jederzeit nutzbar sein. Somit sind Vorkehrun-

gen zur Freihaltung des Einstiegsbereichs zu treffen (vgl. Anlage 2).

5.2 Verfügbarkeit (Rettungsweg)

  1. Die baurechtskonforme Verfügbarkeit von Rettungswegen ergibt sich aus Anlage 2.

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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 13 von 18

  1. Der Rettungsweg aus der Medienübergabestation führt über die notwendige Treppe bzw. unmittel-

bar ins Freie.

  1. Der Rettungsweg aus der Mittelspannungsübergabestation führt über die notwendige Treppe bzw.

unmittelbar ins Freie.

  1. Der Rettungsweg aus der Netzersatzanlage führt unmittelbar ins Freie.

  2. Besondere Maßnahmen zur Rettung Gehbehinderter sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich

und nicht geplant.

5.3 Rettungswegebreite

  1. Die Gebäude weisen keine Aufenthaltsräume und somit ausschließlich Wartungsgänge auf. Unter

Hinweis auf Tab. 1 Nr. 8 ASR A2.3 sind Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen in einer

Breite von mindestens 0,60 m zulässig.

  1. Die notwendigen Treppen werden mit einer lichten Mindestbreite von ca. 0,90 m ausgeführt.

  2. Türen im Zuge der Rettungswege werden mit einer lichten Mindestbreite von ca. 0,80 m ausge-

führt.

5.4 Rettungswegelänge

Die maximal zulässige Rettungsweglänge von l = 35 m bis ins Freie wird nicht überschritten (§ 35

Abs. 2 BauO NRW; vgl. Anlage 2).

5.5 Flucht- und Rettungspläne

Die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht

geplant.

5.6 Ausgang ins Freie aus dem Treppenraum

Treppenräume sind nicht erforderlich und nicht erstellt (siehe Kap. 4.9).

5.7 Rauchfreihaltung von Rettungswegen

Besondere Maßnahmen zur Rauchfreihaltung von sowie zur Rauchabführung aus Rettungswegen sind

bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.

5.8 Fenster und Türen im Verlauf von Rettungswegen

  1. Türen im Zuge von inneren Rettungswegen werden mit Blindzylindern, Ausgänge ins Freie in

Fluchtrichtung mit Panikbeschlägen nach EN 179 oder glw. ausgestattet (vgl. Anlage 2).

  1. Fenster im Zuge von Rettungswegen sind nicht erforderlich und nicht geplant.

5.9 Kennzeichnung

Alle Notausgänge im Zuge allgemeiner Rettungswege (Ausgänge ins Freie) werden mit lang nach-

leuchtenden Rettungszeichen gekennzeichnet, da keine Aufenthaltsräume erstellt werden. (vgl. Anla-

ge 2).

6 ANZAHL DER NUTZER

  1. Eine Begrenzung der Nutzerzahl ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich.

  2. Die Gebäude weisen keine Aufenthaltsbereiche auf. Somit wird von maximal gleichzeitig 5 Perso-

nen je Gebäude ausgegangen.

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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 14 von 18

7 LEITUNGSANLAGEN

7.1 Allgemeines

  1. Für die Leitungsanlagen (elektrische Leitungsanlagen und Rohrleitungen) gelten die Angaben der

einschlägigen technischen Bestimmungen (VDE, VDI, etc.) und in Bezug auf den Brandschutz ins-

besondere die Maßgaben der Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR).

  1. Nicht zum Betrieb der Netzersatzanlage gehörige Leitungen werden nicht erstellt (§ 146 Abs. 4

SBauVO).

7.2 Führung von Leitungsanlagen in Rettungswegen

Vgl. Kap. 4.15.

7.3 Führung von Leitungsanlagen durch bestimmte Wände und Decken

Vgl. Kap.4.14.

7.3.1 Funktionserhalt von Leitungsanlagen

Anforderungen an den Funktionserhalt brandschutzrelevanter elektrischer Einrichtungen werden

gewerkeweise beschrieben.

7.4 Blitzschutzanlage

Eine Blitzschutzanlage ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich, jedoch aus Eigenschutz-

gründen geplant.

7.5 Aufzugsanlagen

Aufzugsanlagen sind nicht geplant.

7.6 Feuerwehrgebäudefunkanlage

Feuerwehrgebäudefunkanlagen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.

8 LÜFTUNGSANLAGEN

  1. Für die Netzersatzanlage ist eine mechanische Lüftungsanlage vorgesehen. Lüftungsleitungen

werden nicht erstellt, da das gesamte Gebäude von der Lüftungsanlage unmittelbar aus dem

Freien quergelüftet wird (§ 148 Abs. 1 SBauVO).

  1. Die Abgase der Netzersatzanlage werden entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der

Technik über das Dach geführt.

  1. Die Traforäume der Mittelstromübergabestation werden natürlich über Wetterschutzgitter im

Sockel und über eine Tür belüftet. Zusätzlich kann temperaturabhängig eine maschinelle Lüftung

zugeschalten werden.

  1. In den Räumen „NSHV“ sowie „MS“ der Mittelstromübergabestation (vgl. Anlage 2) werden keine

zentralen Lüftungsanlagen geplant. Die Räume werden klimatisiert.

  1. Im Gebäude Medienübergabestation sind keine zentrale Lüftungsanlagen geplant. Alle Räume

werden natürlich belüftet.

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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 15 von 18

9 RAUCHABFÜHRUNG, RAUCHFREIHALTUNG, WÄRMEABZUG

9.1 Rauchabzüge in Treppenräumen

Treppenräume sind nicht erforderlich und nicht erstellt (siehe Kap. 4.9).

9.2 Natürliche Rauchabzugsanlagen

Natürliche Rauchabzugsanlagen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.

9.3 Maschinelle Rauchabzugsanlagen

Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.

9.4 Sonstige Rauchabführung

Die Rauchabführung aus den Gebäuden erfolgt über geplante Türen.

9.5 Wärmeabzug

Wärmeabzugsanlagen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.

10 ALARMIERUNG

Eine Alarmierungsanlage ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.

11 ANLAGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG/LÖSCHMITTEL

11.1 Stationäre automatische Löschanlagen

Stationäre automatische Löschanlagen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.

11.2 Stationäre nicht-automatische Löschanlage/-einrichtungen

Stationäre nicht-automatische Löschanlagen/-einrichtungen sind bauordnungsrechtlich nicht erforder-

lich und nicht geplant.

11.3 Handfeuerlöscher

  1. Handfeuerlöscher werden nach den Maßgaben der ASR A 2.2 als Grundausstattung zur Verfügung

gestellt.

  1. Grundsätzlich werden Schaumfeuerlöscher (6 bis 9 Löschmitteleinheiten nach EN 3) verwendet. An

zentralen elektrischen Einrichtungen werden CO -Feuerlöscher (4 bis 5 Löschmitteleinheiten nach 2

EN 3) bereitgestellt.

  1. Die Feuerlöscher werden gleichmäßig so verteilt, dass von jeder allgemein zugänglichen Stelle

mindestens ein Feuerlöscher in einer Lauflänge von maximal 20 m erreichbar ist. Auf eine Darstel-

lung zur Verteilung der Feuerlöscher in den Brandschutzplänen wird zugunsten der Flexibilität ver-

zichtet.

  1. Die Feuerlöscher werden aufgehängt (OK Feuerlöscher ca. 1 m über OKFF) und nach den Vorga-

ben der ASR 1.3 gekennzeichnet.

12 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG UND SICHERHEITSBELEUCHTUNG

12.1 Sicherheitsstromversorgung

Eine Sicherheitsstromversorgung ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht

geplant.

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[Seite 16]

IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 16 von 18

12.2 Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.

13 AUSSENHYDRANTEN

Die Lage der Hydranten ergibt sich aus der Anlage 1.

14 BRANDMELDEANLAGE

Eine Brandmeldeanlage ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht geplant.

15 FEUERWEHRPLÄNE

Feuerwehrpläne sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und werden nicht erstellt.

16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ

16.1 Brandschutzordnung

Eine Brandschutzordnung ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und wird nicht erstellt.

16.2 Rauchverbot

Innerhalb der Gebäude ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht in ausdrücklich durch

den Betreiber hierfür ausgewiesenen Bereichen.

16.3 Brandschutzbeauftragter

Ein Brandschutzbeauftragter ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und wird nicht

benannt.

16.4 Räumungskonzept

Ein Räumungskonzept ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und wird nicht erstellt.

16.5 Evakuierungshelfer

Evakuierungshelfer sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und werden nicht benannt.

16.6 Selbsthilfekräfte für den Brandschutz

Die Benennung von Selbsthilfekräften für den Brandschutz ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich

und nicht geplant.

16.7 Bestuhlungspläne


16.8 Sonstige Hinweise an den Betreiber


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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 17 von 18

17 ABWEICHUNGEN UND ERLEICHTERUNGEN

17.1 Erleichterungen nach § 50 BauO NRW vom Bauordnungsrecht

Nr.ErleichterungBeschreibung/Bewertung
01------

17.2 Abweichungen zum Bauordnungsrecht

Nr.AbweichungBeschreibung/Bewertung
01------

18 NACHWEISE NACH INGENIEURMETHODEN


19 PRÜFUNGEN

19.1 Behördliche Prüfungen

  1. Die Objekte unterliegen nicht der Regelanforderung, erstmalig und regelmäßig wiederkehrend

durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde geprüft werden zu müssen (derzeit § 10 Abs. 1

PrüfVO NRW). Bei Novellierung der Maßgaben werden die jeweils aktuellen Folgeregelungen beach-

tet.

  1. Die Notwendigkeit der regelmäßigen Prüfung entsprechend dem BHKG durch die Brandschutz-

dienststelle wird durch diese festgelegt.

19.2 Technische Prüfungen durch Prüfsachverständige

Für die erstmalige Prüfung, die Prüfung nach wesentlicher Änderung und für wiederkehrende Prüfun-

gen der vorhandenen technischen Einrichtungen gelten die zum jeweiligen Prüfzeitpunkt einschlägigen

rechtlichen Bestimmungen (derzeit PrüfVO NRW).

19.3 Sonstige technische Prüfungen

Die erstmalige und wiederkehrende technische Prüfung von sonstigen Einrichtungen erfolgt nach

einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. relevanten Herstellervorschriften.

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