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UNIVERSITÄT STUTTGART
Allgemeine Vertragsbedingungen für den Kauf von Lieferleistungen
§ 1 Allgemeine Vorschriften Der AN trägt somit alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die (1) Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (nach- Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Ein- stehend „Auftragsbedingungen“) gelten, soweit nicht zwischen der Univer- fuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Ein- sität Stuttgart (nachstehend AG genannt) und dem Auftragnehmer (nach- fuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. stehend AN genannt) schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle vom AG in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. (3) Die Liefergegenstände gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar und lasten- frei in das Eigentum des AG über. Der AN gewährleistet, dass er zur Wei- (2) Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch An- terveräußerung und Eigentumsübertragung ermächtigt ist. nahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der AN diesen All- gemeinen Bedingungen, sofern der AG ihm diese im Zusammenhang mit § 5 Verpackung einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, dass er mit (1) Die Lieferung hat in einer der Art der Liefergegenstände entsprechenden ihrer Anwendung rechnen musste. Entgegenstehende, zusätzliche oder Verpackung zu erfolgen. Insbesondere sind die Liefergegenstände so zu von diesen Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des AN wer- verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungen den nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der AG hätte ihrer Geltung schriftlich sind auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie sollen wiederverwert- zugestimmt. Diese Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn der AG bar oder stofflich verwertbar sein. Verpackungsstoffe werden grundsätzlich eine Lieferung des AN in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzli- dem AN auf seine Kosten und ohne Gewähr für die Beschaffenheit zurück- chen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt. gesandt. Entsprechendes gilt für leere Gebinde (z.B. Tonerkartuschen, PC-Tintenpatronen, Druckertrommeln); der AN gewährleistet die umwelt- (3) Bei Bestellungen im Bereich der Informationstechnik gelten diese Auf- gerechte Entsorgung. Erfolgt keine Rücksendung der Verpackungsstoffe tragsbedingungen, soweit mit den Ergänzenden Vertragsbedingungen für oder Gebinde, so gehen diese ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigen- die Beschaffung von IT - Leistungen (EVB-IT) nichts anderes vereinbart tum des AG über. wird. (2) Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der AN keinen Anspruch auf (4) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausfüh- besondere Vergütung der Mietgebühr. rung von Leistungen (VOL/B). § 6 Lieferfristen, Lieferverzug, Vertragsstrafe (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen aus irgend- welchen Gründen nicht zur Anwendung kommen können, so bleiben die (1) Die festgelegten Lieferfristen und -termine sind verbindlich und unbedingt übrigen Bestimmungen davon unberührt. einzuhalten. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Liefergegenstände unter der vom AG angegebenen Lieferan- (6) Rechte, die dem AG nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sons- schrift eingegangen sein. Werden dem AN Umstände bekannt, welche die tigen Vereinbarungen über diese Auftragsbedingungen hinaus zustehen, Einhaltung der fristgerechten Lieferung gefährdet erscheinen lassen, so bleiben unberührt. hat er diese Umstände und die mutmaßliche Verzögerungsdauer dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung einer verspäteten Liefe- § 2 Angebot und Auftragserteilung rung befreit den AN nicht von den Verzugsfolgen. Der AG braucht den AN nicht noch gesondert in Verzug zu setzen, wenn konkrete Lieferfristen bzw. Das Angebot ist kostenlos abzugeben. Vom AN ist im Angebot anzugeben, -termine festgelegt sind. durch welche Maßnahmen und Strategien den Grundsätzen des Datenschut- zes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen im (2) Der AG kann bei Überschreitung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist für Sinne des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundver- jede angefangene Woche der Verspätung 0,5 % des Netto-Auftragswer- ordnung) Rechnung getragen wird. Die Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich tes, höchstens jedoch 5 % hiervon als Vertragsstrafe beanspruchen, es sei in Textform, in Ausnahmefällen auch schriftlich. Mündliche Vereinbarungen ha- denn, der AN hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. Der AG muss die ben nur Geltung, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden. Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Aus- geschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche des § 3 Preise, Gefahrübergang und Versicherung AG bleiben unter Anrechnung der Vertragsstrafe auf etwaige Schadenser- (1) Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise, wenn nichts satzansprüche unberührt. Der Lieferanspruch des AG wird erst ausge- anderes vereinbart wird. Die Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern er schlossen, wenn der AN auf Verlangen des AG statt der Lieferung Scha- nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird, und gesondert auszu- densersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen weisen. Die Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar. Verpackung, deren Entsorgung, Versand (einschließlich Versandvorrich- (3) Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger tungen), Transport und Versicherungen bis zu der vom AG angegebenen schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AG ist berechtigt, ohne Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben sowie eine schriftliche Zustimmung vorzeitig gelieferte Liefergegenstände auf Kosten adäquate und vollständige Dokumentation, soweit eine solche erforderlich des AN einzulagern oder auf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn ist. Nachträglich eintretende Kostensteigerungen haben keinen Einfluss die Verfrühung ist geringfügig oder der AN hat die vorzeitige Lieferung auf den vereinbarten Festpreis. nicht zu vertreten. (2) Bei der Preisermittlung sind die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 § 7 Rechnung, Zahlungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils geltenden Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund der (1) Der AN hat die prüffähige Rechnung unter Angabe von Auftragsnummer, Selbstkosten (LSP) anzuwenden. Lieferanschrift und Zeit der Lieferung oder Leistung einzureichen. Rech- nungen sind mit den Einheitspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) auf- (3) Der AN trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- zustellen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am schlechterung der Liefergegenstände bis zu ihrer Übergabe an den AG. Ist Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert aus- der AN zur Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände verpflichtet, gewiesen. Für jeden Auftrag ist eine gesonderte Rechnung auszustellen. so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der Liefergegenstände erst mit der Aufstellung oder Mon- (2) Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Liefergegenstände und Erhalt tage der Liefergegenstände auf den AG über. Der AN ist verpflichtet, eine der Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgebend für die Rechtzei- nach Höhe und Art geeignete Transportversicherung abzuschließen und tigkeit von Zahlungen ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim auf Verlangen des AG unverzüglich schriftlich nachzuweisen. Zahlungsinstitut des AG. § 4 Lieferung und Zoll, Eigentumserwerb (3) Zahlungen der Universität an den Auftragnehmer vor Erhalt des Gegen- standes/der Dienstleistung sind nach der Landeshaushaltsordnung für Ba- (1) Die Lieferung hat an den in der Bestellung aufgeführten Lieferort bzw. Auf- den-Württemberg (§56 LHO) grundsätzlich verboten. Ist eine Vorleistung stellungsort zu erfolgen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit dem Um- im Ausnahmefall erforderlich, weil der Gegenstand/die Dienstleistung an- fang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Liefermenge, sonsten nicht beschafft werden könnte, so muss die Vorleistung mittels dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestell- einer selbstschuldnerische Bankbürgschaft (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB) nummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, in einfacher Ausfertigung abgesichert werden. beizufügen. Bei Ausführung von Lohnarbeiten sind die jeweils angefalle- nen Arbeitsstunden durch Bestätigung der entsprechenden Universitäts- (4) Rechnungsstellung: einrichtung nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist ab dem 01.01.2022 grundsätzlich verpflichtet, elekt- ronische Rechnungen im Sinne der E-Rechnungsverordnung Baden-Würt- (2) Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der AN rechtzeitig mit dem temberg (ERechVOBW) auszustellen und zu übermitteln. Dies gilt nicht für AG wegen Zoll- und Einfuhrabwicklungen (Zollfreiheit) in Verbindung zu Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer und setzen. Eine etwaige Zollforderung ist vom AN zu begleichen. Bei diesen für Lieferanten aus dem Nicht-EU-Ausland. Alle elektronische Rechnun- Einfuhrgeschäften ist die Lieferbedingung DDP Delivered Duty paid = ge- gen sind ausschließlich an die Zentrale Email Adresse rechnung@uni- liefert verzollt benannter Bestimmungsort vereinbart gemäß Incoterms® stuttgart.de zu senden. Das Rechnungsdokument muss im Standard 2020. XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden For-
AGB der Universität Stuttgart Stand: 06/2025
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mat (ZUGFeRD) zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Fas- § 12 Schutzrechte sung erstellt werden. Eine Leitweg-ID im Feld Buyer-Reference (BT-10) ist nicht zwingend notwendig, weil die Universität Stuttgart einen direkten (1) Der AN gewährleistet, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefer- zentralen Rechnungsempfang besitzt. Nur übergangsweise ist die Rech- gegenstände keine in- oder ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Li- nungsstellung per PDF an die Email Adresse rechnung@uni-stutt- zenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter. verletzt werden. gart.de zulässig. Detaillierte Informationen sind einsehbar unter Merk- (2) Sofern der AG aufgrund der Lieferung und Benutzung der Liefergegen- blatt-Hinweise für Lieferanten Rechnungen in Papierform können sofern stände von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in An- es sich um eine der o.g. Ausnahmen handelt an die zentrale Rechnungs- spruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, den AG von diesen An- anschrift der Universität Stuttgart verschickt werden. sprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Auf- wendungen, die dem AG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme er- wachsen. Insbesondere ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN die Ge- § 8 Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften nehmigung zur Benutzung der Liefergegenstände von dem Dritten zu er- wirken. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der AN die Verletzung der (1) Dem AN vom AG zur Durchführung des Vertrages überlassene Modelle, Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat. Zeichnungen oder Muster unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Es ist dem AN untersagt, an diesen Unterlagen Veränderungen vorzunehmen § 13 Haftung des AG oder sie zu vervielfältigen oder die Unterlagen Dritten zu überlassen. Nach Ausgebrauch hat der AN die genannten Unterlagen dem AG kostenfrei zu- (1) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung rückzusenden. von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der AG unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet (2) Der AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen ge- der AG nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der setzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertrags- Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Norm-, zwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Tüv-, VDE-, Unfallverhütungs-, Strahlenschutz- und sonstigen einschlägi- Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des AG auf solche Schäden be- gen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Auf Verlangen ist vom AN ein grenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise ge- entsprechender Nachweis vorzulegen. Nach solchen Vorschriften erfor- rechnet werden muss. derliche Schutzvorrichtungen hat der AN innerhalb des vereinbarten Prei- ses mitzuliefern. (2) Soweit die Haftung des AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbei- (3) Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterla- ter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AG. gen (Prüfungsprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedie- nungsanweisungen u.ä.) hat der AN erforderlichenfalls in vervielfältigungs- § 14 Geheimhaltung fähiger Form kostenlos mitzuliefern. (1) Der AN ist verpflichtet, sämtliche ihm zugänglich werdenden Informationen des AG, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen (4) Die Lieferung oder Leistung muss den Grundsätzen des Datenschutzes Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, un- durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen im befristet geheim und unter Verschluss zu halten und sie, soweit nicht für Sinne des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grund- die Zusammenarbeit geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben verordnung) Rechnung tragen. oder zu verwerten. § 9 Vertragsänderung (2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen nach Für technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit Absatz 1 nachweislich bereits vor Abschluss des Vertrags bekannt oder oder sonstige Konditionen gelten die Formvorgaben des § 2 dieser Auf- vor Abschluss des Vertrags allgemein bekannt oder allgemein zugänglich tragsbedingungen entsprechend. waren oder ohne Verschulden des AN allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt der AN. § 10 Einweisung des Personals, Güteprüfung und Abnahme (3) Der AN wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen (1) Der AN hat das Personal beim AG auf Anforderung, und soweit dies erfor- Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere seinen freien Mitarbeitern derlich ist, in die Bedienung der gelieferten Geräte kostenfrei einzuweisen. und den für ihn tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstel- len, dass auch diese jede Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungs- (2) Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, Güteprüfungen im Werk pflicht nach Absatz 1 unterlassen. des AN vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der § 15 Schlussbestimmungen Prüfungen vom AG gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch den AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem (1) Der AN ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt, Umfang zu Lasten des AN. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder seiner Gewährleistung und Haftung. wesentliche Teile einer Bestellung durch Dritte ausführen zu lassen.
(3) Die Abnahme erfolgt - sofern nichts anderes vereinbart wurde - bei der (2) Gegenansprüche des AN berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn Empfangsstelle des AG. Eine vorherige Besichtigung oder ein vorheriger sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungs- Test beim AN gelten nur als Abnahme, sofern dies vorher schriftlich ver- recht kann der AN nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf einbart wurde. Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Zu- demselben Vertragsverhältnis beruht. stand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie abgenommen. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach (3) Für die Rechtsbeziehungen des AN zum AG gilt das Recht der Bundesre- einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll aus- publik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten gesprochen. Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 11 Mängelrechte (4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbe- ziehung zwischen dem AN und dem AG ist Stuttgart. Schiedsklauseln wird (1) Der AN gewährleistet, dass die Liefergegenstände der vereinbarten Spe- widersprochen. zifikation, den freigegebenen Mustern sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Be- (5) Erfüllungsort für die Liefer- und Nacherfüllungspflichten des AN ist die vom rufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den einschlägigen DIN- AG angegebene Lieferanschrift. Im Übrigen ist der Erfüllungsort für sämt- Normen entsprechen. Bei Mängeln an den Liefergegenständen ist der AG liche Leistungen des AN und des AG der Verwaltungssitz des AG, soweit unbeschadet der Mängelansprüche nach § 14 VOL/B, innerhalb einer an- nichts anderes schriftlich vereinbart ist. gemessenen Frist nach eigener Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel oder die Neuerbringung der Leistungen durch den AN zu ver- (6) Die Vertragssprache ist deutsch. langen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom AG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach oder liegt ein (7) Sollte eine Bestimmung dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise dringender Fall vor, so kann der AG die erforderlichen Maßnahmen auf unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in die- Kosten des AN selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen las- sen Auftragsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gül- sen. Der AN hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwen- tigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen dungen zu tragen. Die bei der Nacherfüllung vom AN zu tragenden Kosten oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durch- umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die führbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchfüh- oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer rung einer Mängelbeseitigung beim AG. Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Auftragsbedingungen vereinbart worden wäre, so- (2) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des AG beträgt 24 Monate fern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hät- beginnend mit der Übergabe der Liefergegenstände. Diese Verjährungs- ten. frist gilt nicht, wenn der AN den Mangel arglistig verschwiegen hat. Sofern die mangelhaften Liefergegenstände entsprechend ihrer üblichen Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangel- haftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bau- werk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
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