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Barrierefreier Umbau von zwei Bushaltestellen in Meiningen-Dreißigacker

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 22:56 (Europe/Berlin)

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Baumaßnahme: Stadt Meiningen/OT Dreißigacker, beidseitiger Umbau Bushaltestellen „Wasserturm“ - Wolfsgrube

Baubeschreibung

Inhalt

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistungen 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 1.3 Ausgeführte Leistungen 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

  1. Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 2.3 Zugänge, Zufahrten 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 2.5 Lager- und Arbeitsplätze 2.6 Gewässer 2.7 Baugrundverhältnisse 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte 2.10 Anlagen im Baubereich 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

  1. Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 3.2 Bauablauf 3.3 Wasserhaltung 3.4 Baubehelfe 3.5 Stoffe, Bauteile 3.6 Abfälle 3.7 Winterbau 3.8 Beweissicherung 3.9 Sicherungsmaßnahmen 3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau) 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 3.12 Prüfungen und Nachweise 3.13 Zus. fass. Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes

  1. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (gemäß § 1 Nr. 2 VOB/B)

  2. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

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  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Allgemeine Hinweise Die in den nachfolgenden Punkten ausgeführten Hinweise, Erläuterungen und Angaben sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses.

Das Leistungsverzeichnis mit seinen Anlagen und besonderen Vertragsbedingungen ist vom Bieter auszufüllen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und mit Firmenstempel zu versehen. Vom Bieter erkennbare Fehler in der Ausschreibung muss der Bieter dem AG noch während der Angebotsphase mitteilen. Erkennbare Fehler in den Projektunterlagen sind dem AG ebenfalls vor der Vergabe anzuzeigen.

Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes die Örtlichkeit genau anzusehen, um erkennbare Erschwernisse und technologische Zwänge bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Die sich ergebenden Mehraufwendungen und besonderen Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Angebotspreise einzurechnen.

Der AN hat alle erforderlichen Maßnahmen bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Alle erforderlichen Lagerstätten, auch Zwischenlager im Bereich oder in der Nähe der Baustelle, sind vom AN auf seine Kosten zu beschaffen.

Die Vorlage eines detaillierten Bauablaufplanes mit Terminketten für die Ausführung der Gewerke durch den AN mit zeitnaher Korrektur ist unerlässlich. Auf die Einhaltung des vorgegebenen Endtermins ist dringend zu achten. Des Weiteren ist vom AN auf eine gewissenhafte Zusammenarbeit zwischen den Nutzern/Eigentümer der an die Baustrecke angrenzenden Flächen und Grundstücke zu achten, um Baubehinderungen und Beschwerden während der Bauarbeiten möglichst auszuschließen.

Für alle zu liefernden Materialien gilt, dass die Lieferung und der Transport frei Baustelle enthalten sind, auch wenn in den jeweiligen OZ nicht gesondert erwähnt.

1.1.2 Vorbemerkung Die Stadt Meiningen beabsichtigt im OT Dreißigacker in der Ortsstraße Wolfsgrube im Jahr 2027 beidseitig die Bushaltestellen „Am Wasserturm“ mit Fördermitteln gemäß der Richtlinie zur Förderung kommunaler Verkehrsinfrastruktur in Thüringen (RL-KVI) barrierefrei umzubauen. Vorrangiges Ziel des Bauvorhabens ist es, die Barrierefreiheit für mobilitätseingeschränkte Personen herzustellen.

1.1.3 Straßen- und Wegebau Nach dem Rückbau der bestehenden Anlagen und Oberflächenbefestigungen soll der Umbau der Bushaltestellen mit folgenden wesentlichen Leistungen erfolgen: − Einbau von Bussondersteinen (Kasseler Sonderbord) − Herstellung der Zuwegungen/des Gehweges, Bussteiges/Warteflächen einschl. Einbau von taktilen Leitelementen − Errichtung der Wartehallen mit Sitzgelegenheiten − Herstellung der Ausstattung (Beschilderung, Papierkörbe) Für den Einbau der Bussondersteine ist die bestehende Fahrbahnbefestigung aus Asphalt einschließlich ungebundener Tragschicht bis ca. 50 cm unter OK bestehender Fahrbahn (tieferer Ausbau aufgrund vorhandener Schottertragschicht nicht erforderlich) in einer Breite von 60 cm aufzunehmen (Arbeitsraum). Nach dem Verfüllen und Verdichten der Verfüllzone bzw. nach dem Einbau des Frostschutzmaterials sind die vorhandenen Asphaltschichten um 20 cm (um das Maß der Auflockerung der Frostschutzschicht in deren Randzone) zurückzunehmen. 2509_Baubeschreibung.docx Seite 2 von 20

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Entsprechend Belastungsklasse Bk3,2 RStO 12/24 erfolgt der Aufbau wieder in bituminöser Bauweise. Abweichend von den Vorgaben der RStO 12/24, wird aufgrund der bestehenden Fahrbahnbefestigung (s. a. Baugrundgutachten) auf den Einbau einer Asphaltbinderschicht verzichtet und die Asphalttragschicht von 12 auf 18 cm erhöht (2-lagiger Einbau).

Fahrbahnaufbau (Arbeitsraum) 4 cm Asphaltdeckschicht AC 11 D S 18 cm Asphalttragschicht AC 22 T S 28 cm Frostschutzschicht 50 cm Gesamtdicke des Oberbaus

Der Aufbau der Gehwege/des Bussteiges ist nach den Vorgaben der RStO 12/24 (Mindestdicke des frostsicheren Oberbaues) in einer Stärke von 30 cm auszuführen. Entsprechend den Empfehlungen des Baugrundgutachtens ist die Mindestdicke um 5 cm zu erhöhen, sodass folgender Aufbau vorgesehen ist:

Aufbau Gehweg/Bussteig 8 cm Betonsteinpflaster 4 cm Bettung 23 cm Frostschutzschicht 35 cm Gesamtdicke des Oberbaus

Für einen niveaugleichen Einstieg erfolgt die Ausführung der Bussteigkante mit einem Kasseler Sonderbord. Die Haltestellenbereiche einschließlich Einstiegszone sollen taktil und visuell kontrastreich mit Bodenindikatoren hergestellt werden.

1.1.4 Untergrund/Unterbau/Erdarbeiten Für die Baumaßnahme erstellte die PGU Ingenieurgesellschaft mbH, Ritschenhausen einen Geotechnischen Bericht. Es wurden 2 Rammkernsondierungen ausgeführt und ingenieurgeologisch ausgewertet. Zur Bewertung des Asphaltes erfolgte die Entnahme und Untersuchung von 2 Bohrkernen. Der Straßenoberbau wurde hierbei mit einer ca. 23 cm starken Asphaltbefestigung ermittelt unter welcher sich eine ca. 42 – 47 cm starke Schottertragschicht befindet. Detaillierte Angaben sind dem Gutachten zu entnehmen.

Der Bauablauf ist technologisch so zu gestalten und ablauftechnisch so ein- und aufzuteilen, dass die notwendigen Erdarbeiten in kurzen Zeiträumen in entwässerungsfähigen Abschnitten durchgeführt werden. Über den vorhandenen Leitungsbestand im Baufeld hat sich der AN vor der Ausführung bei den jeweilig zuständigen Versorgungsunternehmen zu informieren und entsprechende Schachtscheine einzuholen. Die Erdarbeiten sind mit besonderer Sorgfalt durchzuführen und haben bis zum unmittelbaren Leitungsbereich (Schutzbereich nach den Vorschriften der jeweiligen Versorgungsunternehmen) mit konventioneller Maschinenschachtung ohne zusätzliche Vergütung zu erfolgen (hier wird keine Erschwernis, Zulage, o. ä. gewährt), nur im unmittelbaren Schutzbereich der Leitungen wird auf besondere Anordnung des AG mit Handschachtung gearbeitet. Des Weiteren hat der AN mit entsprechenden Verdichtungsgeräten so vorsichtig und schonend vorzugehen, dass mögliche Schäden an angrenzenden baulichen Anlagen von vornherein ausgeschlossen werden können. Dies gilt analog für die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen und die Bauwerke. Der AN hat diesbezüglich einen erhöhten Aufwand zur Erreichung der erforderlichen Verdichtung (z. B. Einbau in dünne Lagen, erhöhte Anzahl der Übergänge mit verminderter Vibration, usw.) zu erbringen. Der erforderliche Aufwand ist entsprechend einzukalkulieren. Der AN hat vor Ausführung die Schachtscheine der Versorgungsunternehmen einzuholen.

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1.1.6 Entwässerung Die anfallenden Oberflächenwässer werden entsprechend dem Bestand über Straßenabläufe, welche am östlichen Fahrbahnrand (Bereich Bushaltestelle 1) angeordnet sind, der bestehenden Kanalisation zugeführt. Im Zuge des Umbaus der Bushaltestelle 1 erfolgt hier der Rückbau bei gleichzeitiger Neuanlage von einem Straßenablauf.

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten Die Entwurfsvermessung mit Katastergrenzbezug wurde vom Vermessungsbüro Eckardt, Meiningen durchgeführt und liegt beim AG vor. Das Baugrundgutachten, welches den Ausschreibungsunterlagen beiliegt, erstellte die PGU Ingenieurgesellschaft, Ritschenhausen.

1.3 Ausgeführte Leistungen keine

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten keine

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote siehe Vergabeunterlagen

  1. Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle Freistaat Thüringen, Landkreis Schmalkalden-Meiningen, Stadt Meiningen/OT Dreißigacker

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege Der Baubereich ist über die öffentlichen Verkehrswege erreichbar. Der Anschluss an das überregionale Verkehrsnetz erfolgt über die L 2621 an die Autobahn A 71. Verunreinigungen auf vorhandenen öffentlichen Verkehrswegen durch den AN oder dessen Zulieferer sind sofort zu beseitigen.

2.3 Zugänge, Zufahrten Der AN hat für Transporte usw. von und zur Baustelle ausschließlich die ausgebauten Straßen zu nutzen. Dem AN steht hierfür das überörtliche Straßennetz zur Verfügung. Eine eventuelle Nutzung von innerörtlichen untergeordneten Straßen ist auf ein erforderliches Mindestmaß zu beschränken. Falls die Benutzung von nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch den AN vorgenommen werden soll, hat der AN vor Beginn der Arbeiten die schriftliche Zustimmung vom jeweiligen Baulastträger selbst einzuholen. Für die Benutzung privater Flächen zur Anlage von Zufahrten gilt das Gleiche. Durch die Benutzung auftretende Schäden an diesen Wegen hat der AN auf eigene Kosten zu beseitigen. Weitere Zufahrten und Zugänge sind durch den AN bei Bedarf im Zuge der Baustelleneinrichtung zu erstellen. Alle hierfür erforderlichen Leistungen und Erschwernisse des AN sind in die Position der Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

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Für jeden als Transportweg vorgesehenen Verkehrsweg sind die erforderlichen Zustimmungen des Baulastträgers und ggf. die Zustimmung der zuständigen Verkehrsbehörde durch den AN einzuholen. Die Zugänge bzw. Zufahrten zu den einzelnen Grundstücken müssen während der Bauzeit für die Anlieger zugänglich gehalten werden. Sie müssen jeweils am Ende des Arbeitstages zumindest provisorisch hergerichtet sein, damit die Anlieger diese nutzen können. Des Weiteren muss die Zufahrtsmöglichkeit für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge immer gegeben sein. Die Führung der Fußgänger muss zumindest einseitig aufrechterhalten werden. Für die Fußgänger sind entsprechende Beschilderungen und alternative Wegeführungen auszuweisen. Des Weiteren ist eine genügende Anzahl von Überquerungsmöglichkeiten zu belassen. Der erforderliche Aufwand ist einzurechnen. Besteht die Notwendigkeit, Grundstückszufahrten bzw. -zugänge während der Bauzeit kurzfristig zu sperren, ist dies nur nach vorheriger Absprache mit dem AG bzw. der ÖBÜ und dem jeweiligen Grundstückseigentümer möglich. Insbesondere gilt dies für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge. Der AN hat für die ständige Sauberkeit der von ihm benutzten Verkehrswege zu sorgen. Ein selbst aufnehmendes Reinigungsgerät ist deshalb ständig vorzuhalten und eigenverantwortlich bzw. zusätzlich auf Anordnung des AG bzw. der ÖBÜ einzusetzen. Alle Aufwendungen für das Reinigungsgerät sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Beschädigungen an vorhandenen Befestigungen, die nachweislich durch den AN zu vertreten sind und für die kein Erfordernis für die Baumaßnahme besteht, müssen durch den AN unentgeltlich wiederinstandgesetzt werden. Die Staubbelastung in den Sommermonaten ist in den Ortsdurchfahrten zu minimieren, wenn gefordert, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Aufwendungen hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Vorhandene Entwässerungen sind in geeigneter Form aufrechtzuerhalten. Alle während der Bauzeit erforderlichen Hilfsübergänge bzw. -fahrten, provisorische Anbindungen, Auffahrten und -gänge und dgl. innerhalb des gesamten Baustellenbereiches sind vom AN anzulegen, zu erhalten, umzusetzen und mit dem Abschluss der Baumaßnahme zu beseitigen. Alle damit im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Leistungen und Erschwernisse des AN sind in die Einheitspreise einzurechnen. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung hierfür. Dabei ist zu beachten, dass gemäß Baufortschritt und technologischen Bedingungen auch mehrfach Anrampungen für ein Grundstück herzustellen sind.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Die Anschlüsse an öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom AN herzustellen. Die Kosten für Anschluss, Entnahme und Abgabe sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Diese Regelung gilt auch dann, wenn eine Stromentnahme aus dem öffentlichen Netz nicht möglich ist und stromerzeugende Aggregate eingesetzt werden müssen.

Die Beschaffung von Kraftstrom sowie die Möglichkeit der Brauchwasserentnahme hat der AN zu prüfen und ggf. herzustellen. Brauchwasserentnahmestellen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Entsorgungsmöglichkeiten sind ebenfalls durch den AN einzurichten. Der AN hat für die schadstofffreie Ableitung des anfallenden Abwassers zu sorgen und eventuelle Einleitungsgenehmigungen zu beschaffen. Die Kosten für die Einleitgenehmigungen sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Auf die besonderen Auflagen des Gewässerschutzes bei der schadstofffreien Ableitung des anfallenden Abwassers wird hingewiesen.

Das Erkunden sämtlicher erforderlicher Anschlussmöglichkeiten ist Sache des AN. Auskünfte erteilen die Versorgungsunternehmen und die Gemeindeverwaltung Grabfeld. Anschlussgenehmigungen zur Versorgung oder Einleitungsgenehmigungen zur Abwasserentsorgung zu erwirken, ist Angelegenheit des AN und wird nicht gesondert vergütet.

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2.5 Lager- und Arbeitsplätze Lager- und Arbeitsplätze sind vom AN zu beschaffen, ggf. herzustellen, vorzuhalten und nach Bauende rückzubauen. Dies gilt allgemein sowohl für Lagerplätze, Bodenzwischenlager, Seitenentnahmen als auch für die benötigte Baustelleneinrichtung.

Der AN hat sicherzustellen, dass bei Einrichtung und Betrieb der Baustelleneinrichtung die entsprechenden Auflagen des Gewässerschutzes sowie alle wasserrechtlichen Nebenbestimmungen berücksichtigt werden. Die Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen ist Sache des AN.

Sämtliche nicht verbleibenden zusätzlichen Anlagen werden nach Abschluss der Bauarbeiten beseitigt. Das Gelände wird in den ursprünglichen Zustand versetzt.

Erforderliche Befestigungen, Einrichtungen, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen für ölhaltige Schmier- bzw. Verbrennungsstoffe u. dgl. sind Sache des AN. Die Genehmigung für die Nutzung der Anlage regelt der AN vor Aufstellung. Der AN legt die Genehmigung dem AG unaufgefordert vor.

Nach Abschluss der Bauarbeiten hat der AN die benutzten Flächen und Zufahrtswege in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und an den Eigentümer zurückzugeben.

Zwischenlagerplätze für Erdstoff und Schüttgüter sind durch den AN zu beschaffen, um Material in der Zeit zu lagern, wo die Deponien und Schüttgutwerke arbeitszeitlich geschlossen sind (nach 17.00 Uhr bzw. an Samstagen).

2.6 Gewässer Es ist sicherzustellen, dass die auf der Baustelle zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte vor dem ersten Einsatz und während des Betriebes in regelmäßigen Abständen hinsichtlich Öl- und Treibstoffverlust überprüft werden. Die Sicherstellung des Gewässerschutzes obliegt dem AN.

Während der gesamten Bauzeit ist das anfallende Oberflächenwasser schadlos abzuleiten. Entsprechende Maßnahmen sind vom AN ohne zusätzliche Vergütung zu ergreifen.

2.7 Baugrundverhältnisse Das Baugrundgutachten ist als Anlage Bestandteil der Vergabeunterlagen.

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Seitenentnahmen stehen im Rahmen dieser Baumaßnahme nicht zur Verfügung. Das aufgenommene Material ist in der Regel entsprechend den jeweiligen Analysen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Lediglich auf einer Teilfläche ist es möglich eine Teilmenge von Aushubmaterial (anstehender Boden) zur Geländeprofilierung einzubauen.

2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte

Baumschutz entfällt

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Bodendenkmäler Bei Antreffen archäologischer Funde (bewegliche Bodendenkmäler) ist gemäß Thüringer Denkmalschutzgesetz unverzüglich das Thüringer Landesamt für Archäologische Denkmalpflege zu benachrichtigen. Die Mitarbeiter der bauausführenden Firma sind auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.

Geologische Aufschlüsse Erdaufschlüsse (Erkundungs-, Pegel- und Baugrundbohrungen, geophysikalische Messungen) sowie größere Baugruben sind der Thüringer Landesanstalt für Geologie rechtzeitig anzuzeigen, damit eine geologische Aufnahme zur Erweiterung des Kenntnisstandes über das Gebiet erfolgen kann.

Immissionsschutz Es gelten die einschlägigen Vorschriften, Bestimmungen und Gesetze zum Schutz gegen Baulärm. Während der Bauarbeiten ist jede Immission hinsichtlich Lärm- und Staubentwicklung auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Gewässerschutz Maßnahmen zum Schutz von Wasser und Gewässern: − Vom Baustellenbetrieb darf keine Grundwassergefährdung ausgehen. − Die zum Einsatz kommenden Baustoffe und Bauhilfsstoffe dürfen nicht wassergefährdend sein. − Fahrzeuge und Baumaschinen sind gegen Kraftstoffe - und Ölverlust zu sichern. − Auf der Baustelle anfallendes Abwasser ist schadlos zu beseitigen, die Versickerung ist unzulässig. − Die durch das Bauvorhaben auftretenden Schäden im, am und über dem Gewässer sind durch den Verursacher zu beseitigen.

2.10 Anlagen im Baubereich Für Schäden und Störungen, die durch die Beschädigung von Ver- und Entsorgungsleitungen eintreten haftet der AN. Er hat den AG von allen diesbezüglichen Forderungen Dritter freizuhalten. Die im Baustellenbereich aufgefundenen Kabel und Leitungen sind nach vorheriger Absprache mit der örtlichen Bauüberwachung des AG und nach einschlägigen Vorschriften des Leitungsträgers zu sichern und gegebenenfalls zu verlegen. Schachtgenehmigungen der jeweiligen Leitungsträger sind durch den AN einzuholen.

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn bei den zuständigen Rechtsträgern nach der Lage (Tiefe bzw. Höhe) von Kabeln und Leitungen aller Art zu erkundigen, diese den Anweisungen entsprechend zu behandeln und vor Beschädigung und Verschmutzungen zu schützen. Der in den jeweiligen Planunterlagen dargestellte Leitungsbestand hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erkundung obliegt dem AN. Die ausführende Firma hat sich vom Leitungsträger vor Ort in die genaue Lage einweisen zu lassen. Die Aufwendungen dafür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Position Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Sämtliche im Baustellen- bzw. Zufahrtsbereich verbleibenden Leitungen, Maste und Schächte sind entsprechend den Vorschriften der Leitungsträger nicht zu beeinträchtigen und bei Bedarf zu sichern. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Der Geräteeinsatz (Einsatz von Kleingeräten) ist vom AN auf die Kabel - Freileitung und die Verhältnisse abzustimmen. Aufgefundene Grenz- und Merksteine sowie Vermessungspunkte sind zu sichern und vor Beschädigung zu schützen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Die Kosten infolge Beschädigung trägt der AN.

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2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich Behinderungen des Anlieger-, Ver- und Entsorgungsverkehrs im Baubereich sind entsprechend den Bauphasen weitestgehend einzuschränken. Sie dürfen keinesfalls über das unvermeidbare und zumutbare Maß hinausgehen. Zu- und Abgänge zu den Grundstücken müssen erhalten bleiben und auch während der Baudurchführung ständig benutzbar sein. Grundstückszufahrten sind freizuhalten bzw. je nach Baufortschritt provisorisch zu errichten und wiederherzustellen. Das Notwegerecht, Gewährleistung des gefahrlosen und verzögerungsfreien Zuganges für Feuerwehr, Krankentransporte und dgl. ist sicherzustellen. Entschädigungsforderungen wegen übermäßiger Behinderungen oder Belästigungen von Betroffenen gehen zu Lasten des AN. Die Fußgänger müssen mindestens einseitig im Baustellenbereich sicher geführt werden. Erforderliche Aufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet. Die Absicherung der Baustelle gemäß RSA hat zur Gewährung des Anlieger-, Liefer-, Bus- und Landwirtschaftsverkehrs zu erfolgen und wird nicht gesondert vergütet. Die rechtzeitige Information der Anlieger über die geplanten Vollsperrungszeiten obliegt dem AN und wird nicht gesondert vergütet.

  1. Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Allgemeine Bedingungen für die Verkehrssicherung Grundlagen für alle Verkehrssicherungen bildet die RSA. Ist im Bauvertrag nichts anderes festgelegt, gelten in jedem Fall die Regelungen der RSA. Die nachfolgenden Regelungen und Festlegungen ergänzen und präzisieren die Aussagen der RSA. Sie sind ebenso wie die RSA Bestandteil des Bauvertrages. Arbeiten im Bereich von Baustellen sind stets mit besonderen Gefahren verbunden und beeinträchtigen in der Regel die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Sie müssen deshalb so durchgeführt werden, dass eine Gefährdung der mit den Arbeiten beschäftigten Personen und der Verkehrsteilnehmer weitestgehend ausgeschlossen ist. Die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere StVO, StVZO und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften (GUV) sowie der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), ist daher Grundvoraussetzung für die Durchführung aller Arbeiten. Den Weisungen und Festlegungen aller mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht beauftragten Personen des Auftraggebers ist in jedem Fall Folge zu leisten. Das Rücken von Baken im Zuge der Bauausführung, sowie das mehrfache Umstellen der Beschilderung während der Ausführung ist mit einzurechnen. Bei dem Transport von Bodenmassen darf unter keinen Umständen eine Verschmutzung der Fahrbahn eintreten. Durch den AN werden Vorkehrungen getroffen, dass weder die Fahrzeuge während der Fahrt geladenen Boden verlieren noch an den Rädern Boden haftet, der auf dem Wege zur bzw. von der Entnahmestelle abfällt, ggf. müssen die Fahrzeuge vor dem Befahren der öffentlichen Straßen gesäubert werden. Wenn notwendig, werden Arbeitskräfte eingesetzt, die die Straßen sauber zu halten haben. Boden, der von den Fahrzeugen auf die Straße gefallen ist, darf nicht auf die seitlichen Bankette/Gehweg, usw. geworfen werden, sondern wird abgefahren. Eine besondere Berechnung für die Sauberhaltung der öffentlichen Straßen erfolgt nicht. Bei dem Bodentransport notwendige Verkehrsposten, Verkehrsschilder, Schranken, usw. sind in die Einheitspreise einzurechnen. Für durch Verschmutzung der Straße etwa eintretende Verkehrsunfälle haftet der AN.

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Verkehrsrechtliche Anordnung der Arbeitsstelle Die nach § 45 Abs. 6 StVO erforderliche Anordnung über die Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle ist vom Bauunternehmer oder sonstigen Firmeninhabern für jede Absperrmaßnahme mindestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme, die sich auf den Verkehr auswirkt, zu beantragen. Dieser Antrag ist an die zuständige Verkehrsbehörde zu richten. Vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung ist grundsätzlich eine Verkehrsbesprechung abzuhalten. Mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung (Formblatt) sind gleichzeitig dreifach Verkehrs- zeichenpläne vorzulegen. Diese können sowohl vom Auftraggeber vorgegeben sein als auch vom Auftragnehmer gefordert werden. Sind die Pläne nicht Bestandteil der vom Auftraggeber vorgegebenen Ausschreibungsunterlagen, sind sie in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erarbeiten. Die Sperrungen werden in der allgemeinen Form nach RSA vorgegeben (Regelpläne). Der Verkehrszeichenplan muss jedoch neben den Vorgaben aus dem Regelplan alle nachfolgenden aufgeführten Punkte enthalten:

• Verkehrszeichen (einschl. Stationierung nach Betriebs- oder Baukilometer) • Absturzsicherung an Brücken • Beleuchtung • Markierung • Schutz- und Leiteinrichtungen • Regelquerschnitte • Einschränkungen des Lichtraumprofiles und Gewichtsbeschränkungen • Anschlussstellen, Grundstückszufahrten • Parkplätze, Raststätten

Ablichtungen der RSA werden nicht akzeptiert.

Für die Vorlage der Verkehrszeichenpläne sind zusätzlich folgenden Angaben notwendig: • vorgesehene Bauzeit (Baubeginn, Arbeitstage, Bauende) • vorgesehener Zeitpunkt und Dauer der Einrichtung der Verkehrsführung und der Verkehrsumlegung • Angaben zu evtl. Bauphasen

Verkehrssicherung und Verkehrsregelung Mit den Arbeiten auf der Baustelle darf erst begonnen werden, wenn die vorgeschriebenen Absicherungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen in Funktion getreten sind. Jede nicht angeordnete Veränderung an der Beschilderung, den Verkehrseinrichtungen und der Markierung durch den Auftragnehmer hat grundsätzlich zu unterbleiben. Absicherungen dürfen erst dann entfernt werden, wenn die Arbeitsstelle vollständig geräumt ist.

Verkehrssicherung und Verkehrsregelung durch den Auftragnehmer Ist die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung lt. Bauvertrag oder den sonstigen Vereinbarungen dem Auftragnehmer übertragen, so sind die zur Sicherung von Arbeitsstellen notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur mit Zustimmung des Auftraggebers aufzustellen und nach Beendigung der Arbeiten wieder zu entfernen.

Einrichten der Verkehrsführung Das Einrichten der Verkehrsführung wird durch den Auftraggeber kontrolliert. Aus diesem Grund sind die hierfür notwendigen Details spätestens 1 Woche vor Baubeginn zwischen dem Auftraggeber, der Bauüberwachung und dem Auftragnehmer (AN) abzustimmen. Ist im Bauvertrag nichts anderes festgelegt, erfolgt der Aufbau der Sperre innerhalb der vorgegebenen Gesamtbauzeit. Die Abnahme der eingerichteten Verkehrsführung hat in Verantwortung des Auftragnehmers rechtzeitig vor Baubeginn zu erfolgen. Der Termin der Abnahme ist dem Auftraggeber in Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung den zuständigen Abteilungen der

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Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizeidienststelle bekannt zu geben. In jedem Fall ist über die Abnahme ein Protokoll durch den AN zu fertigen. Allen Beteiligten ist die Durchschrift des Abnahmeprotokolls auszuhändigen. Verkehrsführungen bzw. Verkehrseinschränkungen, die für den Auf- bzw. Abbau von Sperren erforderlich sind, werden nicht gesondert angeordnet. Sie sind zwischen dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber sowie der Bauüberwachung abzustimmen.

Vorübergehend außer Kraft gesetzte Verkehrszeichen sind berührungsfrei auszukreuzen oder zu entfernen (ausgenommen Wegweiser und Vorwegweiser vgl. z u den Zeichen 457 und 459 Abschnitt III VwV - StVO). Für die Verkehrsteilnehmer dürfen keine Zweifel über die Gültigkeit der Zeichen entstehen können.

Kontrolle der Verkehrsführung Die Verkehrsführung in Arbeitsstellen von längerer Dauer muss in regelmäßigen Abständen durch den Auftragnehmer kontrolliert werden, um zu jeder Zeit die Verkehrssicherheit im Baustellenbereich gewährleisten zu können. Diese Kontrollen durch den Auftragnehmer erstrecken sich über die gesamte Bauzeit einschließlich aller arbeitsfreien Tage. Der Auftragnehmer hat hierbei geschultes Personal einzusetzen, das durch die Kontrollen alle Bestandteile der Verkehrsführung im Baustellenbereich auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen hat. Mängel sind sofort zu beheben. Mit Einrichtung der Baustellenverkehrsführung muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitteilen, unter welcher Telefonnummer sein für die Kontrollen zuständiger Mitarbeiter zu erreichen ist. Für diesbezüglich notwendige Maßnahmen wird keine gesonderte Vergütung geleistet, die erforderlichen Aufwendungen sind in die entsprechenden LV-Positionen einzukalkulieren.

Beendigung der Verkehrsführung Der Auftragnehmer meldet den Abschluss rechtzeitig vorher dem Auftraggeber. Der Abbau der Beschilderung und Verkehrsführung hat fachgerecht durch die zuständige Firma zu erfolgen. Eine Entlastung des Auftragnehmers von der Verkehrssicherungspflicht erfolgt durch den Auftraggeber erst nach Rückbau der kompletten Verkehrssicherheitsanlage. Ist im Bauvertrag nichts anderes festgelegt, erfolgt der Abbau der Sperre innerhalb der vorgegebenen Gesamtbauzeit.

Verkehrszeichen und Aufstellkonstruktionen Sämtliche Verkehrszeichen, Lenkungstafeln usw. müssen der StVO, dem Verkehrszeichenkatalog und den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)" in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Verkehrszeichen zu gewährleisten, müssen alle Zeichen auf der Grundlage des Urbildmaterials des Verkehrszeichenkataloges hergestellt sein. Alle Verkehrszeichen sind in retroreflektierender Folie der Klasse RA 2 in Größe 2 herzustellen. Die Schildgröße der Hinweisschilder und Planskizzen ergibt sich aus der Schriftgröße. Alle wegweisenden Hinweisschilder und Planskizzen sind dem AG vor der Herstellung als Werkstattzeichnung zur Bestätigung vorzulegen.

Die Aufstellvorrichtungen müssen den Verkehrs- und Witterungsbedingungen standhalten. Alle Teile müssen fest miteinander verbunden werden und dürfen sich auch bei einem Fahrzeuganprall nicht lösen. Bewegliche Aufstellvorrichtungen müssen durch Form und Gewicht allen üblichen Beanspruchungen gegen Kippen, Verdrehen und Verschieben standhalten. Als "üblich" muss bei Verkehrszeichen und -einrichtungen bis zu einer Höhe von 5,00 m mit einer Windlast von 1.350 N/m² gerechnet werden. Aufstellvorrichtungen aus Holz oder Drahtabspannungen sind nicht zulässig. Durch die Fußkonstruktion der Aufstellvorrichtung dürfen in den Fahrbahnflächen keine Druckstellen entstehen. Die Begrenzungen des lichten Raumes sind einzuhalten. Die Sichtbarkeit der Verkehrszeichen ist in allen Fällen zu gewährleisten. Bis zur Inbetriebnahme müssen alle

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Verkehrszeichen unkenntlich gemacht werden. Ein Abdecken der Verkehrszeichen mit Lappen, Farbbändern etc. ist verboten.

Während der Dauer der Vorhaltung ist die gesamte Beschilderung und Absperrung zu unterhalten und durch laufende Säuberung funktionsfähig zu halten. Während dieser Zeit abhanden gekommene, beschädigte oder unbrauchbare Teile dieser Verkehrseinrichtungen sind sofort zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzuführen oder aber auf der Baustelle vorzuhalten. Eine Beleuchtung von Schildern erfolgt nicht. Werden Baustellenbereiche mit Baken abgesichert, ist jede zweite Bake zu beleuchten. Zusatzzeichen und Planskizzen müssen mit Schriftzügen und Darstellungen nach Angabe des AG ausgeführt werden. Verkehrszeichen und Absperrgeräte müssen aus mindestens retroreflektierenden Folien der Retroreflexions- Klasse RA2, konstruktiver Aufbau C ausgeführt werden. Vorab aufgestellte Verkehrszeichen müssen so lange abgedeckt oder anders unkenntlich gemacht werden, bis die geänderte Verkehrsregelung gemäß Anordnung in Kraft tritt. Ein gesonderter Vergütungsanspruch für Abdeckungen entsteht hieraus nicht. Verkehrszeichen und Zielführungen der wegweisenden Beschilderung im Bestand sind fallweise außer Kraft zu setzen und nach Bauende nach Vorgabe AG wieder zu aktivieren. Die Außerkraftsetzung hat grundsätzlich berührungslos mittels geeigneter Abdeckungen (Vkz) und Teilauskreuzvorrichtungen (WWB) z u erfolgen. Das Ab- bzw. Überkleben ist nicht zulässig.

3.2 Bauablauf

3.2.1 Allgemein Vorrang bei der Bautätigkeit hat die Fertigstellung. Die im Bereich Thüringen als üblich geltenden und durch meteorologische Messungen belegten Schlechtwettertage, Schneefälle, Frost- und Regentage sind in die Ablaufplanung der Bauzeit mit einzubeziehen und begründen keine Zeitverzögerung oder Verlängerung der Bauzeit.

Der AN trägt Gewähr dafür, dass ein kontinuierlicher Bauablauf durch rechtzeitige Abstimmung zwischen den Beteiligten gesichert ist. Es ist insgesamt die kürzeste Bauzeit anzustreben. Es wird hier auf die Gesamtbauzeit sowie die einzelnen Zwischenfristen gemäß BVB hingewiesen. Auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich Frost und Feuchtigkeit wird hingewiesen. Ein Zusammenwirken mit anderen Unternehmen (z. B. der Versorgungsträger) und die teilweise gleichzeitig vorgesehenen Baumaßnahmen der Versorgungsträger/Gemeinde muss durch den AN beachtet und im Bauablauf entsprechend berücksichtigt werden.

Eine Behinderung hierdurch begründet keinesfalls eine Verlängerung der Bauzeit. Der Anliegerverkehr ist unter den Baustellenbedingungen zu gewährleisten. Eventuelle Behinderungen dadurch sowie die Herstellung und Beseitigung von Provisorien (für Zufahrtrampen, usw.) sind ausgeschrieben.

Witterungsbedingte Unterbrechungen, ggf. erforderliche Winterbaumaßnahmen sowie das Gewährleisten der verkehrssicheren Befahrbarkeit während bauzeitlicher- bzw. witterungsbedingter Unterbrechungen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

3.2.2 Speziell Die Ausführung der Arbeiten hat für jede der beiden Bushaltestellen zeitlich getrennt zu erfolgen, d. h. erst nach Fertigstellung einer Bushaltestelle ist mit den Arbeiten der anderen Bushaltestelle zu beginnen. Die Arbeiten sind fortlaufend ohne zeitl. Unterbrechung auszuführen, es sei denn der AG weist dies zusätzlich an.

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Die Reihenfolge der Ausführung (mit welcher Bushaltestelle begonnen wird) wird vor Ausführung in Abstimmung mit dem AG festgelegt.

3.3 Wasserhaltung Während der gesamten Bauzeit ist der AN für das Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser und die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers allein verantwortlich. Daraus entstehende Kosten sind entsprechend einzukalkulieren.

Nachfolgende Hinweise und Festlegungen zur Ausführung bzw. Richtlinien und Standards gelten als Vertragsbestandteil. Wasserhaltung: Die Wasserhaltungsarbeiten sind so auszuführen, dass alle Erd- und Rohrverlegungsarbeiten sowie die Bauarbeiten von Schächten in trocken gehaltenen Rohrgräben bzw. Baugruben erfolgen können. In den Einheitspreisen für Wasserhaltung mit Brunnen wie auch mit offener Wasserhaltung sind die Betriebskosten der Pumpen (Pumpe mit Antrieb, Bedienung und Betriebsstoffe) mit abgegolten. Ferner ist mit abgegolten die An- und Abfuhr, der Ein- bzw. Ausbau, Um- und Abbau und die Vorhaltung und Instandhaltung aller erforderlichen Wasserhaltungsgeräte einschl. der Pumpenaggregate und der zu schadenfreiem Abfluss des abgepumpten Wassers geeigneten Einrichtungen. Die für die Wasserhaltung notwendigen Genehmigungen hat der Auftragnehmer einzuholen. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Stromversorgung der Gesamtanlage zur Wasserhaltung darf nur über einen Anschluss am Ortsnetz erfolgen. Der Einsatz von Notstromgeräten ist durch die Lärmbelästigung der Anwohner unzulässig.

3.4 Baubehelfe Sämtliche Baubehelfe, die zum Erbringen der Leistung notwendig sind, sind Sache des AN, soweit nicht anderweitig in der Ausschreibung erwähnt. Er hat sämtliche hierfür anfallenden Kosten in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Zum Anschluss der Grundstückszufahrten usw. kann es notwendig werden, private Flächen betreten zu müssen. Der AN hat hierfür eine Betretungsgenehmigung der Eigentümer in Zusammenwirken mit der Bauüberwachung und der Gemeinde zu erwirken. Eventuell hierdurch entstehende Kosten werden nicht vergütet und gehen zu Lasten des AN.

3.5 Stoffe, Bauteile Die verwendeten Materialien müssen den geltenden Regelwerken und dem Bauvertrag entsprechen. Die eingesetzten Gesteinskörnungen müssen für den jeweiligen Einsatz eine gültige Eignungsbeurteilung des TLBV besitzen. Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der EU, die diesen technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit Ihnen das geforderte Schutzniveau Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. Auftragnehmer die Unterlagen über Prüfung und Überwachung der Produkte dem Auftraggeber in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen. Wenn in der Ausschreibung die Verwendung/Mitverwendung von industriellen Nebenprodukten bzw. wiederaufbereiteten Baustoffen (Recyclingstoffen) außer wiederaufbereiteter Asphalt (Asphaltgranulat) nicht bereits gefordert wird, können diese verwendet werden, wenn der Nachweis ihrer Gleichwertigkeit gegenüber den geforderten Stoffen nachgewiesen wird bzw. wenn entsprechend den bestehenden Bestimmungen kein Verwendungsverbot besteht.

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Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter Art, Herkunft und Verwendung dieser Stoffe ausführlich zu erläutern sowie deren Eignung nachzuweisen (Eignungsprüfungen, Eignungsnachweis). Die Verwendung dieser Stoffe kann vom AG ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Es gelten die unter Nr. 5 der Baubeschreibung angeführten Regelwerke und Merkblätter. Für Nebenangebote ist ebenfalls ein Stoffnachweis erforderlich.

Sämtliche zum Einbau kommenden Materialien müssen die in den entsprechenden DIN bzw. EN und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Güteeigenschaften besitzen. Der AN liefert sämtliche Stoffe, soweit im LV nichts anderes angegeben ist. Die Materialkosten verstehen sich einschließlich aller Zuschläge frei Bau.

3.5.1 Transportbeton siehe ZTV- I NG Teil 3 Massivbau, Abschnitt 1 - Beton E s sind nur Transportbeton-Lieferwerke zugelassen, die über ein automatisches Druckwerk verfügen. Bei einem Ausweichbeton müssen die gleichen Bindemittel und Zuschlagstoffe aufgenommen werden.

3.5.2 Beschilderung Rohrpfosten für die einbeinige Aufstellung der Verkehrszeichen sind aus Stahl mit einer mind. Qualität SZ 35 fB nach DIN 10025 herzustellen. E s wird eine Feuerverzinkung im Vollbad nach DIN 2 444 mit einer Zinkauflage von mind. 60 80 μm gefordert. Das obere Ende des Rohrpfostens ist mit einer Abdeckkappe aus Kunststoff zu verschließen. Die Rohrpfosten mit einem Durchmesser von 76 mm sind für die Aufstellung der Verkehrszeichen bestimmt und richten sich nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen. Die Befestigung der Verkehrszeichen erfolgt mit Klemmschellen AK1 (DU 60 mm) o der AK3 (DU 76 mm) mit V2a-Schrauben. Die Aufstellung der Rohrpfosten im Bereich von befestigten Oberflächen erfolgt mit Gusshülse, Gewindering und Klemmring im Fundament. Rohrpfosten im Bereich der Grünflächen werden mit Fundament befestigt. Die Verkehrszeichen sind aus 3 mm starkem Hartaluminium der Legierung AIMg2, Aluform und in retroreflektierender Folie mit EC- Film Typ RA2 herzustellen, zu liefern und an den entsprechenden Rohrpfosten zu montieren.

3.5.3 Verwendung gebrauchter Stoffe Gebrauchte Stoffe sollen nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des AG zum Einsatz kommen.

3.5.4 Frostschutzschichten Frostschutzschichten müssen der ZTV SoB und der TL Gestein entsprechen. Zum Einbau in die Schichten ist nur von im Freistaat Thüringen zugelassenen Untersuchungsstellen güteüberwachtes Material zu verwenden. Der Bauüberwachung ist mind. 10 Werktage vor dem Einbau das entsprechende Prüfzeugnis zur Zustimmung vorzulegen. Nur von der Bauüberwachung akzeptiertes Material darf eingebaut werden. Bei Verwendung von Kalkschotter ist dieser getrennt einzubauen, eine Vermischung mit anderem Material ist nicht zulässig. Bei eventueller Verwendung von Kalksteinmaterial als Frostschutz sind die entsprechenden Schichten sortenrein einzubauen, d. h., es darf nicht zu einer Vermischung von Kalksteinmaterial mit anderem Frostschutzmaterial kommen. Dies gilt sinngemäß für alle möglichen Frostschutzmaterialien eines Lieferwerkes, d. h., es ist getrennt nach Materialart und nach Herkunft einzubauen.

3.5.5 Asphaltmischgut Alle bituminösen Tragschichten, Binderschichten und Deckschichten müssen den einschlägig gültigen Vorschriften (ZTV T, ZTV Asphalt-StB) entsprechen. Zum Einbau in die Schichten ist nur güteüberwachtes Material zu verwenden. Der Asphaltmischguthersteller muss eine Konformitätserklärung ausstellen und aufbewahren, sowie die CE -Kennzeichnung anbringen.

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Der Eignungsnachweis (Erstprüfung) ist vor Baubeginn, jedoch mindestens 10 Werktage vor Einbau zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.

Wegen der erforderlichen Gleichmäßigkeit darf das bituminöse Mischgut jeder Fertigungsbreite und jeder Schicht von nur einer Mischanlage geliefert werden, d. h., in keinem Fall darf das Einbaugerät gleichzeitig von verschiedenen Mischanlagen beschickt werden.

Für die Abrechnung der bituminösen Schichten gilt die ZTV Asphalt bzw. die „Hinweise für die Abrechnung bituminöser Schichten“. Weiterhin ist die Asphalt-Kommunalstraßenregelung (Bohrkern-Sammelproben-Regel; siehe Anlage) Vertragsbestandteil.

3.6 Abfälle Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel). Dazu hat er die für sein(e) Gewerk(e) vertraglich vereinbarten Richtlinien, Merkblätter und technische Regelwerke zu berücksichtigen.

Dem Auftragnehmer wird mit Zuschlagserteilung die Sachherrschaft für alle anfallenden Abfälle, die mit der Baumaßnahme in Verbindung stehen, übertragen. Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Abfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise.

Die zu entsorgende Bauabfallmenge ist in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz des Auftragnehmers aufzunehmen. Mit der Übertragung der Pflichten des Auftraggebers bleibt der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle verantwortlich. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Abfälle möglichst getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind elektronisch zu führen und in Kopie zeitnah in Papierform und zur Abnahme der Baumaßnahme elektronisch im XML - Format dem Auftraggeber zu übergeben.

Wenn der Auftragnehmer zusätzliche Untersuchungen durchführen möchte, um einen weiteren Entsorgungsweg zu nehmen, sind diese Untersuchungen mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen.

Ergänzende Untersuchungen (Haufwerksuntersuchungen, verdichtende Untersuchungen): Sind im Rahmen ergänzender Untersuchungen (werden gesondert ausgeschrieben) Haufwerksbeprobungen erforderlich, erfolgt die Herstellung der Haufwerke durch den AN in Abstimmung mit dem AG und unter dessen Anwesenheit. Die vom AN bereitzustellenden Zwischenlager sind so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

3.7 Winterbau siehe Pkt. 3.2 Bauablauf

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3.8 Beweissicherung Ein Beweissicherungsgutachten wird ggf. vom AG beauftragt.

Beim Antreffen bzw. bei der Freilegung von Anlagen im unterirdischen Bauraum, wenn diese nicht eindeutig in den Bestandsunterlagen enthalten sind, sind diese durch Fotos und Aktenvermerke vom AN zu dokumentieren. In diesen Fällen ist außerdem sofort der zuständige Versorgungsbetrieb hinzuzuziehen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt für diese Leistungen nicht. Weitere während der Bauarbeiten eventuell erforderlichen Beweisaufnahmen führt der AN mit dem AG gemeinsam durch und übergibt dem AG eine Ausfertigung der hierbei erstellten Unterlagen, ohne hierfür gesonderte Aufwendungen geltend zu machen. Nach Abschluss der Arbeiten werden bei der gemeinsamen Kontrolle der Zustand des Geländes einschließlich der Straßen, Wege und Gewässer und der sämtlichen anderen baulichen Anlagen erneut überprüft und etwaige Veränderungen festgestellt. Bei Feststellungen von Schäden an bestehenden Objekten im und angrenzenden Baubereich während der Bauzeit ist unverzüglich eine Beweissicherung durchzuführen. Diese ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Für Schadensersatzansprüche Dritter, die wegen mangelhafter oder nicht durchgeführter Beweissicherungen nicht zurückgewiesen werden können oder die durch unzweckmäßige Technologien und Geräte entstanden, haftet der Auftragnehmer.

3.9 Sicherungsmaßnahmen Die Sicherheit der Baustelle zu gewährleisten, obliegt allein dem AN. Dies beinhaltet auch Maßnahmen zur Sicherung gegen Beschädigung, Feuer und Diebstahl. Die Lagerstätten sind ebenfalls zu sichern. Der AN wird besonders auf folgende bauliche Sicherungsmaßnahmen hingewiesen: bezgl. baulicher Einrichtungen jeglicher Art, vorhandener Gebäude, Grundstücksmauern, Gartenmauern, Zäune, Pflanzungen, Energiefreileitungen, Verrohrungen, geodätischer Festpunkte, Grenzsteine, Kabel, unterirdische Bauwerke.

Beim Verschütten von Ölen und Treibstoffen ist das etwa verseuchte Erdreich sofort an einen von der zuständigen Behörde bestimmten Lagerplatz abzufahren. Zum Schutz gegen Verunreinigung des Wassers ist die Lagerung von Treibstoffen usw. in angemessener Entfernung von Baugruben und Bodeneingriffen vorzunehmen. Der AN wird vorsorglich auf die Gefährdungshaftung nach § 22 WHG hingewiesen.

3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau) entfällt

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Aufmaßverfahren Der AN hat alle erforderlichen Vermessungsleistungen und Aufmaße zu erbringen. Alle Aufmaße sind gemeinsam mit einem Vertreter des AG vorzunehmen, schriftlich niederzulegen und von AG und AN unterschrieben den Rechnungen beizufügen. Für sämtliche Positionen sind gesonderte Aufmaßblätter zu führen.

Die Abrechnung erfolgt gemäß Aufmaß unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung.

Die Aufmaßanfertigung erfolgt entsprechend dem Handbuch für die Vergabe von Bauleistungen (HVA B-StB ) Teil 3 - "Richtlinien für das Abwickeln der Verträge".

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Vor der Erstellung der ersten Aufmaßblätter und der ersten Abschlagsrechnung hat sich der AN mit der Bauleitung in Verbindung zu setzen und die Form der Aufmaße und Abrechnungsunterlegen zu vereinbaren. Aufmaße und Rechnungen, die entgegen der Vereinbarung aufgestellt und an die Bauleitung eingereicht werden, gehen ungeprüft zur Neuaufstellung zurück. Sämtliche nach Menge ausgeschriebene Leistungen werden mittels Liefer- bzw. Wiegeschein abgerechnet. Der AN hat den Aufmaßblättern zu diesen Positionen eine Lieferscheinzusammenstellung beizufügen. Die Liefer- und Wiegescheinnachweise (Wiegekarten) sind dem AG bzw. der Bauüberwachung am Tag der Lieferung, spätestens jedoch am darauf folgenden Tag im Original vorzulegen. Später vorgelegte Liefer- und Wiegescheine werden nicht mehr anerkannt. Auf den Liefer- und Wiegescheinen ist das Einbaudatum sowie die Verwendung (Positions-Nummer des LV) handschriftlich zu vermerken. Der AN hat bei der Bauleitung rechtzeitig gemeinsame Aufmaße zu beantragen. Sie haben die tatsächlich geschaffenen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Vom Auftragnehmer vorgelegte Aufmaße, die vor Ort durch Verfüllung bzw. Überbauung nicht mehr prüffähig sind, werden nicht anerkannt. Die Aufmaße sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig und sofort erkennen lassen. Für die Bauabwicklung und Abrechnung ist die Stationierung der Planung bindend. Erstellung der Aufmaßunterlagen erfolgt gemäß HVA-StB. Eine Liste der Aufmaßblätter muss getrennt der Schlussrechnung beigelegt werden. Die Massenberechnung ist nach REB auszuführen und für alle Gewerke in der DA11 zu übergeben. Alle mit der Aufmaßerstellung und Rechnungslegung in Verbindung stehenden zusätzlichen Leistungen und Erschwernisse des AN sind in die Einheitspreise der Position einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Erdarbeiten und Frostschutz sind nach Aufmaßprofilen nachzuweisen, sofern die Leistungsposition in Kubatur angegeben ist. Gewichtsbezogene Mengen sind mit Lieferschein nachzuweisen. Die Abnahme des Planums der Frostschutzschicht erfolgt durch den AG vor Beginn der Asphaltarbeiten und ist zu protokollieren. Zur Schlussrechnung ist eine komplette Dokumentation gemäß HVA-StB neuester Fassung zu übergeben.

Vermessungsleistungen Die zur vertraglichen Ausführung erforderlichen Absteck- und Vermessungsarbeiten sind vom AN auszuführen. Diese Arbeiten sind in den Bauablauf mit einzubinden. Nach Auftragserteilung sind sämtliche für die Ausführung erforderlichen Maße und Massen vom Unternehmer auf eigene Verantwortung an Ort und Stelle zu nehmen. Messpunkte sind durch den AN herzustellen, zu sichern und zu unterhalten. Die Absteckung der Achshauptpunkte erfolgt durch ein vom AG bestelltes Vermessungsbüro. Ihre Sicherung obliegt dem AN. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Der AN hat während der Bauzeit neu errichtete, veränderte oder entdeckte unterirdische Bauwerke bzw. Leitungen in Lage und Höhe einzumessen, entsprechende Einmessskizzen von immer auffindbaren Punkten anzufertigen und die wesentlichen Angaben in die Bestandszeichnung einzutragen. Im Baubereich angetroffene Vermarkungs- und Grenzsteine sind vom AN vermessungstechnisch zu sichern. Hierüber ist der AG zu informieren.

Kostenüberwachung Der AN ist verpflichtet, die Leistungsmassen ständig mit den Vertragsmassen zu vergleichen. Vor Ausführung der Leistungsmengen über 110 % hat der AN den AG schriftlich zu informieren und ggf. ein Nachtragsangebot vor Ausführung einzureichen.

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3.12 Prüfungen und Nachweise Art und Umfang von Prüfungen und Nachweisen richten sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gefordert wird, nach dem geltenden Regelwerk.

Erstprüfungen Erstprüfungen sind Bestandteil des Eignungsnachweises. Der AN hat für alle einzubauenden Stoffe die Eignung für den vorgesehenen Zweck entsprechend den geltenden Regelwerken nachzuweisen. Der Eignungsnachweis ist dem AG mindestens 14 Tage vor Einbau zur Bestätigung vorzulegen.

Eigenüberwachungsprüfung Die Eigenüberwachung ist Sache des AN. Die erforderlichen Eigenüberwachungsprüfungen sind so zu dokumentieren, dass sie dem AG auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können. Nach gemeinsamer Absprache können Eigenüberwachungsprüfungen tw. als Kontrollprüfungen anerkannt werden. Sie sind dann in Gegenwart eines Vertreters des Auftraggebers und nach Angabe des Auftraggebers auszuführen.

Kontrollprüfungen Kontrollprüfungen sind Sache des AG. Bei Prüfungen und Probenahmen im Rahmen von Kontrollprüfungen wird dem AN die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben. Eine möglicherweise auftretende Verzögerung des Arbeitsablaufes hat der AN entschädigungslos aufzufangen. Die Kosten einer Wiederholungsprüfung, die wegen Nichtbestehens einer Kontrollprüfung vom AG veranlasst wird, trägt der AN. Nach Aufforderung des AG (örtliche Bauüberwachung) hat der AN Proben aller Art der zur Verwendung kommenden Stoffe zu Kontrollprüfungen bzw. Identitätsprüfungen zu entnehmen. Der AN hat dazu evtl. erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel für Probenahmen oder Durchführung der Prüfung vor Ort (z. B. beladener Lkw von min. 8,0 t Gesamtgewicht als Gegengewicht bei der Durchführung von Plattendruckversuchen) und ggf. Versand der Proben zu stellen.

3.13 Zus. fass. Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 ist Grundlage für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle.

Vorankündigung Durch den Auftragnehmer ist die vom Auftraggeber lt. Baustellenverordnung vorbereitete Vorankündigung den zuständigen Behörden zu übermitteln und auf der Baustelle sichtbar anzubringen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellen Der SiGe -Plan ist entsprechend den LV- Positionen der jeweiligen Bauteile in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erstellen.

SiGe - Koordinator stellen Der SiGe -Koordinator ist nach Abstimmung mit dem Auftraggeber entsprechend Baustellenverordnung zu benennen. Die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ist durchzusetzen. Die Arbeitsschutzbestimmungen sind von der Baustellenleitung des AN zu überwachen, protokollieren und abzusichern.

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  1. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen − Ausschreibungsunterlagen − Bestandsvermessung − Lageplan − Regelquerschnitte

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen

4.2.1 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: − Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, − Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), − Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, − eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, − Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, − Anlieferung von Hauptbaustoffen, − Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), − Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, − Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, − Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (gemäß § 1 Nr. 2 VOB/B)

Gültige Regelwerke der FGSV (u. a.) für Bauverträge im Freistaat Thüringen für den Bereich Straßenbautechnik / Qualitätssicherung können auf der Homepage des Thüringer Landesamtes für Bau und Verkehr eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

  1. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung- BaustellV) ist zu beachten. Bei Baustellen gemäß §2 Abs. 2 dieser Verordnung ist unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle, eine Vorankündigung der zuständigen Behörde zu übermitteln (siehe Sonstige Anlagen). Bei Baustellen nach §2, Abs. 3 ist zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Dem Auftragnehmer werden folgende Auftraggeberaufgaben gemäß Baustellenverordnung übertragen und entsprechend der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungspositionen abgerechnet.

6.1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme

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und ggf. für folgende gleichzeitig laufende bzw. zeitweise sich überschneidende weitere Baumaßnahmen (Baustellen) mit folgenden vertraglich vereinbarten/ voraussichtlichen Ausführungszeiten übertragen:

(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit)

6.2. Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und / oder zeitlich mit den unter 6.1 genannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zuständig bzw. vorgesehen:(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit, ggf. Name des AN, ggf. Name des Koordinators)

6.3. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind:

Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne gemäß Vorgaben des Auftraggebers ausarbeiten zu lassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und aufeinander abstimmen. Prüfen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne und Kontrolle der Anpassung sowie Hinwirken auf die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne.

Wahrnehmen der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Baustell-V entsprechend der „Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)“.

Kontrolle der Vorankündigung(en)

Gegebenenfalls Hinwirken auf das Einhalten der Baustellenordnung sowie des Baustelleneinrichtungsplanes der Baustellen unter 6.1 zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.

Berücksichtigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderer betrieblicher Tätigkeiten oder Einflüsse auf oder in der Nähe der Baustelle.

Kontrolle der Absicherung der Baustellen unter 1. mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.

Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers.

Abstimmungen führen mit den unter 6.2. angegebenen Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinatoren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkungen aus örtlichen und/ oder zeitlichen Überschneidungen der Baustellen unter 6.1. und 6.2.; Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers.

Bei Bedarf: Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).

6.4. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind mit den Abnahmen der Baumaßnahmen unter 6.1 erfüllt.

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6.5. Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber Name und Anschrift des Koordinators und des Stellvertreters auf Vordruck des Auftraggebers zu benennen.

6.6. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und ggf. anpassen

Die Erstellung und ggf. Anpassung des SiGe-Planes gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer übertragen.

Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung und dem geplanten Bauablauf und unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Technische Nebenangebote sind im Falle der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen.

Der SiGe-Plan beinhaltet

  • die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die einzelnen Arbeiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht
  • die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen
  • die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und
  • die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen

Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z.B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe-Planes vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustellen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung von schematischen Pflichtheften und Aufstellung als SiGe-Plan genügen nicht.

Bei Veränderungen der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes müssen die daraus sich ergebenden Veränderungen im SiGe-Plan leicht nachvollziehbar sein.

Es empfiehlt sich, bei der Aufstellung des Baustelleneinrichtungsplanes und des Bauablaufplanes die Inhalte der SiGe-Planung bereits zu berücksichtigen.

Der SiGe-Plan besteht zumindest aus

  1. Deckblatt mit
  • Bezeichnung der Baumaßnahme
  • Name/Anschrift des Auftragnehmers
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des AN-Vertreters für die Leitung der Ausführung
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Koordinators nach BaustellV
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach BaustellV und
  • Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzeiteile
  1. Beschreibender Teil mit
  • konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (erste Hilfe; Arbeitsplätze/ Verkehrs- und Fluchtwege/ Unterkünfte; persönliche Schutzausrüstung u. dgl.)
  • Auflagen/ Gefährdungen aus der Umfeld-Situation und daraus sich ergebende Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen; Arbeiten neben öffentlichem Verkehr u. dgl.)
  • Angaben zur Koordination Hauptunternehmer/ Nachunternehmer/ Unternehmer ohne Beschäftigte
  • Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen
  1. Planteil
  • entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alternativ: im Sinne BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan des Auftragnehmers und im Sinne BaustellV ergänzter Bauzeitenplan des Auftragnehmers.
  • ggf. weitere Planunterlagen und Darstellungen

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