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Wartungsvertrag RLT-MD.pdf

Austausch von zwei raumlufttechnischen Anlagen in Magdeburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 11:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

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Bestellnummer: 4500

VERTRAG

WARTUNGS- UND INSTANDHALTUNGSLEISTUNGEN

für eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung für eine Bestandsanlage für Lüftungsanlagen

Vertrag-Nr.: 4500…………….

Vorhaben: Wartungs- und Instandhaltungsleistungen an den Lüftungsanlagen

Objekt/e: Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH - UFZ Standort Magdeburg Hauptgebäude Anschrift Brückstraße 3a, 39114 Magdeburg


Zwischen

dem Auftraggeber: Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH – UFZ Permoserstraße 15, 04318 Leipzig, vertreten durch die Geschäftsführung

im Folgenden „AG“ genannt

und dem Auftragnehmer: ……………………………. ……………………………. ……………………………. Vertreten durch die Geschäftsführung

im Folgenden „AN“ genannt

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand des Vertrages sind Wartungsleistungen sowie Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen und Einrichtungen der Lüftungsanlage im Hauptgebäude am UFZ-Standort Magdeburg nachstehend als „Anlagen“ bezeichnet, die in der Komponentenliste aufgeführt sind. Die Komponentenliste ist Vertragsbestandteil (siehe Annex 2).

(2) Darüber hinaus wird vom AN für diese Anlagen ein gesonderter Bereitschaftsdienst gestellt.

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Bestellnummer: 4500

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Dem AN werden Wartungsleistungen entsprechend der Arbeitskarten KG430, welche im Annex 1 beschrieben sind, für die Anlagen übertragen.

(2) Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung auch diejenigen, nicht erfassten Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht wesentlich erhöhen. Diese Leistungen sind mit der vertraglich geregelten Vergütung abgegolten.

(3) Für über § 2 Abs. (1) und (2) hinausgehende Leistung ist dem AG vor Ausführung schriftlich anzuzeigen. § 4 Abs. (6) findet Anwendung.

(4) Der AN ist auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine verpflichtet, Störungen, die die Sicherheit der Anlage gefährden oder den Betrieb der Anlage ausschließen, nach Aufforderung durch den AG im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes gemäß § 3 Abs. (6) zu beseitigen.

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.

(2) Der AN hat die Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des AG an Nachunternehmer übertragen.

(3) Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu liefern bzw. zu stellen. In diesem Zusammenhang anfallende Abfälle sowie Verpackungsmaterialien sind durch den AN fachgerecht zu entsorgen.

(4) Erkennt oder vermutet der AN Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich folgende zuständige Stelle/ Ansprechperson des AG zu benachrichtigen:

Herr/ Frau: ……………………………. Telefon: ……………………………. E-Mail: …………………………….

und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen des AG schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den in § 2 Abs. (1) und (2) beschriebenen Leistungen gehören, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

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(5) Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den AG darauf hinzuweisen.

(6) Der AN verpflichtet sich, an jedem Arbeitstag von Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 16 Uhr durch nachfolgende Telekommunikationsmittel erreichbar zu sein (Bereitschaftsdienst):

Bereitschaftsdienst - Rufnummer des AN: ……………………………….

Bereitschafts-E-Mailadresse des AN: ……………………………….

Der AN verpflichtet sich im Rahmen des Bereitschaftsdienstes, auf Aufforderung durch den AG spätestens binnen 8 Stunden mit der Beseitigung der Störung vor Ort zu beginnen.

Er hat die Arbeiten unverzüglich

innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und in angemessener Frist auszuführen. auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z. B. nachts und an Sonn-und Feiertagen) auszuführen, und zwar …………………………………………..

(7) Technische Einrichtungen zur Ferndiagnose/ -wartung, z. B. die automatische Übermittlung oder Abfrage von Störungsdaten oder Fernparametrierung/ -steuerung darf der AN nur nach schriftlicher Zustimmung des AG in die Anlage einbauen, benutzen und ändern. Der AN übernimmt alle kapital-, betriebs- und verbrauchsgebundenen Kosten für diese technische Einrichtung. Der AN stellt sicher, dass die Anlage durch die Ferndiagnose/ -wartung nicht gestört wird. Er hat den Schutz der Daten des AG gegen missbräuchliche Verarbeitung und gegen Zugriff Dritter sicherzustellen. Der AG kann den genehmigten Umfang der Ferndiagnose jederzeit ändern oder widerrufen.

§ 4 Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer

(1) Nach Auftragserteilung ist durch den AN jährlich ein Wartungsplan für die Wartungsleistungen zu erstellen und bis spätestens zum 31.01. eines jeden Vertragsjahres mit dem AG abzustimmen.

(2) Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit der in § 3 Abs. (4) benannten zuständigen Ansprechperson des AG rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.

(3) Die Wartung ist:

innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, (von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 16:00 Uhr) zu folgenden Zeiten durchzuführen: …………………………...

(4) Der AN hat die vor Ort ausgeführten Wartungsleistungen und Instandsetzungsarbeiten und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig

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werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile jeweils in einem Protokoll zu dokumentieren. Der AN fertigt hierzu ein Wartungsprotokoll an. Die Wartungsprotokolle sind entsprechend der Arbeitskarten KG430 (Annex 1) zu erstellen. In den Protokollen sind alle Leistungen detailliert zu erfassen. Abweichungen vom Sollzustand der Anlage sind zu protokollieren. Dem AG sind alle Protokolle innerhalb von 3 Werktagen nach Leistungserbringung zur Einsicht und weiteren Verwendung zu übergeben. Die Protokolle werden von der in § 3 Abs. (4) benannten Ansprechperson des AG als „übergeben“ gegengezeichnet.

(5) Bei den gesondert zu vergütenden Leistungen nach § 2 Abs. (3) und (4) sind im Protokoll außerdem Zeitaufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppen (z. B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben. In Fällen, in den die Angaben nach § 4 Abs. (5) Satz 1 unvollständig oder fehlerhaft sind, ist der AG bis zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch den AN nicht zur Zahlung der jeweiligen Vergütung verpflichtet.

(6) Notwendige Material- und Lohneinsätze die zur Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft der Anlage dienen und nicht § 2 Abs. (1) und (2) unterfallen, können bis 200,00 € netto ohne Zustimmung des AG ausgeführt werden, müssen dem AG vor Ausführung aber schriftlich angezeigt werden. Leistungen, deren voraussichtliche Kosten darüber hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Beauftragung durch den AG.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistungen die vorhandenen Einrichtungen und Versorgungsanschlüsse für Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

(2) Durch den AG werden keine Arbeitskräfte gestellt.

§ 6 Leistungsänderungen

(1) Wird ein Teil der in der Komponentenliste (Annex 2) aufgeführten und gegenüber dem AN beauftragten Anlagen nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

(2) Werden die in der Komponentenliste (Annex 2) aufgeführten Anlagen oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.

(3) Werden die in der Komponentenliste (Annex 2) aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.

(4) Alle Änderungen der Leistungs- und Vergütungspflicht bedürfen der Schriftform.

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§ 7 Vergütung

(1) Für die Wartung der Anlagen werden die im Titel 7 vom Leistungsverzeichnis/Angebot vom ……………….. (Annex 3) genannten Preise unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Erbringung der vertraglichen Leistung geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart.

Mit dieser Vergütung sind abgegolten:  die Wartung nach § 2 Abs. (1)  die Instandsetzung nach § 2 Abs. (2) mit Lieferung benötigter Klein-/Ersatzteile bis zum Nettowert von insgesamt 25 € je Wartung und Anlage (Ersatzteile mit einem Nettowert über 25 € je Teil werden gesondert vergütet),  die Kosten für die in § 3 Abs. (3) bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe,  die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien,  die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen,  alle sich aus den Leistungen nach § 2 Abs. (1) und (2) ergebenden Nebenkosten, z.B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen,  der Bereitschaftsdienst

Für die Fahrzeit werden keine Lohnstunden vergütet.

(2) Die jährlichen Nettovergütungen nach Abs. (1) sind für die Vertragsdauer Festpreise.

(3) Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach § 2 Abs. (2) oder § 2 Abs. (4) benötigten Ersatzteilen wird anhand von Listenpreisen/ werden zum Liefernachweis zuzüglich 10 % Handlingpauschale ermittelt.

Für Leistungen zur Beseitigung von Störungen nach § 2 Abs. (3) und (4) werden die Preise vergütet, die der AN in Titel 7 seines Angebotes (Annex 3) genannt hat.

Ergänzend gelten folgende Zuschläge für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten: Nacht-/Schichtarbeit: ……………….. % Sonn-/Feiertagsarbeit: ……………….. %

Für die Fahrtzeit werden keine Lohnstunden vergütet.

(4) Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage/n wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.

(5) Die Wartungsleistungen sind gebäudebezogen unter Aufführung der tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen. Die Vergütung nach § 7 Abs. (1) erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang beim AG. Rechnungen sind unter Angabe unserer Bestellnummer sowie den Pflichtangaben gem. § 14 UStG auszustellen. Das UFZ ist als öffentlicher Auftraggeber zur Einhaltung der E- Rechnungsverordnung (ERechV) verpflichtet. Rechnungen ab einem Gesamtauftragswert von 1.000,- EUR netto sind gem. § 3 (1) ERechV in elektronischer Form im ZUGFeRD-Format (ab Version 2.0) oder XRechnung-Format an die E-Mail-Adresse invoice@ufz.de einzureichen. Rechnungen, die an andere UFZ-E-Mail-Adressen gerichtet sind, werden nicht bearbeitet. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.ufz.de/index.php?de=48281.

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§ 8 Mängelansprüche

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Leistungen aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr, beginnend mit Abschluss der jeweiligen Leistung. Eventuelle Mängelansprüche aus der Errichtung der Anlagen (Annex 2) bleiben davon unberührt.

(2) Ausgenommen von den Regelungen zur Mängelhaftung sind Provisorien, welche zur Sicherung eines behelfsmäßigen Weiterbetriebes der Anlagen erstellt wurden. Diese Provisorien sind durch den AN zum nächstmöglichen Zeitpunkt entfernen zu lassen. Der AN ist verpflichtet, die zuständige Ansprechperson des AG (vgl. § 4 Abs. (4)) in das Provisorium einzuweisen und ihn auf Gefahren aufmerksam zu machen.

§ 9 Haftung

(1) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten Leistung Schäden an den Anlagen verursacht, hat der AN die Schäden unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihn bzw. seine Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.

(2) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten Leistung andere Schäden als in § 9 Abs. (1) verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn bzw. seine Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

(3) Der AN hat bei Vertragsschluss eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Die Deckungssummen betragen mindestens für:

a) Personenschäden: 2.000.000,- € b) Sachschäden: 1.000.000,- € c) Vermögensschäden: 250.000,- €

in jedem einzelnen Schadensfall. Die Jahreshöchstersatzleistung für Versicherungsfälle eines Jahres beträgt mindestens das Doppelte der vorgenannten Summen.

§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt:

am …………………… und endet am …………………… . an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag und beträgt 4 Jahre. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.

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(2) Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:

a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist; b) die in der Komponentenliste aufgeführten Anlage/n verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen; c) die in der Komponentenliste aufgeführten Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen; d) der AN seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB); e) das Leistungsangebot/das Unternehmen des AN infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist; f) über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt;. g) der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt; h) der AN dem AG oder dessen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder vom AG beauftragte Dritte, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“; i) der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, hat der AN nur einen Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte mängelfreie Leistungen.

§ 11 Datenschutz

(1) Der AN verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des AG (z.B. Name und dienstliche Kontaktdaten der Ansprechpersonen des AG) in eigener Verantwortung die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Soweit der AG wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim AN vorbehalten.

(2) Der AN stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass der AG sowie der Datenschutzbeauftragte des AG jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und des Vertrages im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.

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(3) Die im Angebot des AN enthaltenen personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben werden vom AG und seinen Beauftragten im Rahmen seiner/ihrer Zuständigkeit erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe dieser Daten an andere Stellen richtet sich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der AN ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Mitarbeiter/innen auf die Erfassung und Speicherung ihrer Daten (Name, dienstliche Kontaktdaten) hinzuweisen und deren Einverständnis einzuholen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen bedürfen der Schriftform.

(2) Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz des AG.

§ 13 Anhänge zum Vertrag

Folgende Annex werden zusätzlich zu den vorstehenden Regelungen Vertragsbestandteil:

Annex 1: Arbeitskarten KG 430 - Lufttechnische Anlagen (ohne Kälteanlagen)

Annex 2: Komponentenliste

Annex 3: Leistungsverzeichnis/Angebot vom: ………………..

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:

Leipzig, den __________________________ Ort, Datum


Unterschrift

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