[Seite 1]
214.1 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen) 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Ergänzung zu Ziffer 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Abweichend zu Ziffer 5 wird bzgl. der Sicherheitsleistung für Mängelansprüche folgendes vereinbart: Die Sicherheit für Mangelansprüche beträgt 3 v.H. der Gesamtabrechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer). Nicht verwertete Sicherheiten für Mängelansprüche werden nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben.
10.2. Ergänzung zu Ziffer 6 Bürgschaften 10.2.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“ 10.2.2 Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen des Bürgen:
- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. 10.2.3 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird erst nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückgegeben. Sofern Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind (z. B. nicht erledigte vertragliche Schadensersatzansprüche aus der Zeit der Vertragserfüllung) darf der Auftraggeber für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit bis zur Höhe der Kosten für die noch nicht erledigten Ansprüche zurückhalten. 10.2.4 Die Urkunde über die Mängelansprüchebürgschaft wird zurückgegeben, wenn die vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche abgelaufen ist. 10.2.5 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, mängelfrei eingebaut sind. 10.2.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
10.3 Stoffpreisgleitklausel Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers durch Stoffpreisänderungen werden nicht berücksichtigt
10.4 Baustrom und Bauwasser Die für die Leistungen notwendigen Anschlüsse für Wasser und Elektroenergie sind im Objekt vorhanden und können in Abstimmung mit dem AG kostenlos genutzt werden.
10.5 Fabrikats- / Produktangaben Das vom Auftragnehmer in einer Teilleistung angebotene Fabrikat/ Produkt muss sämtlichen Anforderungen der Leistungsbeschreibung genügen. Bei etwaigen Abweichungen ist der Auftraggeber berechtigt, Nacherfüllung durch Verwendung eines den Anforderungen entsprechenden Fabrikates/ Produktes zu verlangen.
10.6 Bauzeiten Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan in Form eines Bauzeitenplans über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und
Seite 1 von 3
[Seite 2]
214.1 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen) 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
überwacht werden kann. Die Festlegungen des Auftraggebers, z. B. zur baufachlichen oder termin- lichen Koordinierung mit den übrigen Leistungen sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unver- züglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich, jeweils in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
Für die Ausführung der Leistungen werden folgende Einzelfristen als verbindliche Vertragsfristen festgelegt:
- Die vollständige, koordinierte und prüffähige Werk- und Montageplanung ist dem Auftraggeber bis spätestens08.12.2026 vorzulegen.
- Die neue RLT-Anlage 1 ist bis spätestens 13.04.2027 vollständig fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen.
- Die neue RLT-Anlage 2 ist bis spätestens 18.06.2027 vollständig fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen. Sämtliche vorgenannten Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen und bei der Ausführungsplanung, Materialbeschaffung, Montage und Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer zu berücksichtigen.
10.7 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat täglich Bautagesberichte über die jeweils erbrachten Leistungen zu führen und dem Auftraggeber unaufgefordert am nächsten Arbeitstag zu übergeben. Die vom Auftragnehmer unterschriebenen Bautagesberichte sind 1-fach in Papier und digital der örtlichen Objektüberwachung zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung von Baumaßnahme, Auftraggeber, Auftragnehmer
- Das Wetter sowie die höchste und niedrigste Tagestemperatur
- Anzahl und Art der eingesetzten Baugeräte
- Zahl der von ihnen beschäftigten Mitarbeiter, getrennt nach deren Qualifikation (Polier, Facharbeiter, Hilfsarbeiter)
- Angabe von ggf. eingesetzten Nachunternehmern
- Beschreibung der durchgeführten Leistungen mit Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangsbesondere Vorkommnisse (Abnahmen, Unterbrechung von Leistungen, Behinderungen etc.)
- sowie alle sonstigen Angaben, die für die Ausführung und Abrechnung der vertraglichen Leistungen von Bedeutung sein können.
10.8 Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durch- führt, einen geeigneten, bevollmächtigten, kompetenten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden je nach Bedarf, mindestens einmal wöchentlich statt. 10.9 Baustelleneinrichtung Dem Auftragnehmer werden innerhalb des Gebäudes Lagermöglichkeiten in Abstimmung zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer kann die vorhandenen WC-Einrichtungen im Gebäude nutzen. Alle weiteren notwendigen Nutzungen sind durch den Auftragnehmer im Rahmen der Bauanlaufberatung mit dem Auftraggeber zu klären. 10.10 Zulassungen und Prüfzeugnisse Vor Ausführung der Arbeiten sind für alle nachweispflichtigen Bauteile die erforderlichen Eignungs- nachweise, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen/ Prüfzeugnisse, Zustimmungen im Einzel- fall, Herstellerangaben, Errichterbescheinigungen etc. an die Objektüberwachung zu übergeben.
10.11 Auftragnehmervertretung / Bauleitung Die Arbeiten müssen von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten des Auftragnehmers geleitet werden. Dieser muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein oder einen qualifizierten Vertreter bestimmen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
10.12 Anordnung von Stundenlohnarbeiten
Seite 2 von 3
[Seite 3]
214.1 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen) 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringen- den Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich einzu- reichen.
10.13 Einrichtung von Unterkünften Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.
10.14 Übergabe von Zeichnungen und Unterlagen Vorgaben des Auftraggebers: Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Ausführungszeichnungen und -unterlagen digital als CAD- Zeichnungen (3D-Modell) im DWG-/ DXF-Format sowie im PDF-Format zur Verfügung. Weitere Indexpläne werden ebenfalls digital bereitgestellt. Ausgedruckte Zeichnungen werden nicht übergeben.
10.15 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen Der Auftragnehmer hat rechtzeitig, jedoch spätestens 10 Tagen vor Bauausführung der jeweiligen Leistungen seine Montage- und Werkstattplanung vorzulegen. Die Zeichnungen sind in Papierform farbig zweifach und in schwarz/weiß einfach zu übergeben. Neben der Papierform sind die vorgenannten, durch den Auftragnehmer erstellten Unterlagen dem Auftraggeber einfach im Original-Format (Word, Excel, etc.) sowie als PDF-Datei auf Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Montage- und Werkstattplanung ist mit einem CAD-System zu erstellen. Die Zeichnungen sind dem AG im DWG-/DXF-Format (3D-Modell) sowie im PDF-Format zu übergeben.
10.16 Anlagen zum Leistungsverzeichnis Sämtliche Anlagen zum Leistungsverzeichnis werden Bestandteil des Bauvertrags.
10.17 Baustellenräumung Spätestens nach Abschluss aller ausgeschriebenen Leistungen hat die Baustellenräumung rück- standsfrei zu erfolgen. Auf Anordnung des Auftraggebers sind einzelne Baustelleneinrichtungen, sofern diese nicht mehr benutzt werden, bereits vor Ablauf der Gesamtbauzeit zu entfernen.
10.18 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers/ Bieters Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers/ Bieters in den Angebotsunterlagen werden nicht Vertragsbestandteil.
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Seite 3 von 3