05_Besondere Vertragsbedingungen MT10.2026.pdf

Austausch von 145 Auslegermasten für Beleuchtungsanlagen samt Fundamenten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.11.2026, 19:01 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Mastentausch

der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH für die Vergabe von Bauleistungen auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen / Teil A und Teil B (VOB/A, VOB/B), sowie der allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C, jeweils in der aktuellsten Fassung.

  1. Allgemeine Bedingungen 1.1 Als Grundlage für die Ausführung und Lieferung sind die anerkannten Regeln der Technik wie VDE- Vorschriften, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften sowie die "Allgemeinen Technischen Ver- tragsbedingungen für Erdarbeiten" (VOB/C DIN 18300) und Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen" im Sinne von § 1 Absatz 2 Nr. 4 VOB/B anzuwenden. Die Bestimmungen der ReStra, der RSA, der StVO sowie der ZTV-SA zur Koordinierung, Verkehrsführung und -regelung für die Durch- führung von Bauarbeiten auf öffentlichen Wegen sind einzuhalten. 1.2 Der Auftragnehmer hat sich alle zur Ausführung der Arbeiten benötigten Zulassungen und Genehmi- gungen (Aufgrabescheine, Arbeitsfreigaben, Freischaltungsanforderungen) eigenständig und auf ei- gene Kosten zu beschaffen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. 1.3 Bei jedem Arbeitseinsatz muss vom Auftragnehmer ein Vertreter anwesend sein, der für die fachge- rechte Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist und Weisungen von den Beauftragten des Auftrag- gebers oder den zuständigen Behörden entgegennehmen und ausführen kann. 1.4 Kosten für die Wiederherstellung öffentlichen oder privaten Grundes außerhalb des Aufgrabungsberei- ches (z.B. Beschädigungen durch Fahrzeuge oder Geräte des Auftragnehmers) gehen zu dessen Lasten. Der Auftragnehmer haftet auch für sich und seine Beauftragten für Unfälle und Sachbeschädi- gungen, die durch mangelhafte Absperrung, ungenügende Sicherungsbeleuchtung oder unsachgemä- ßes Aufgraben bzw. Absteifen von Baugruben hervorgerufen werden. 1.5 Ergänzend zu den Bestimmungen über die Beseitigung von gewährleistungspflichtigen Mängeln kann die Beseitigung von Mängeln an Leistungen des Auftragnehmers, die eine Gefährdung des Verkehrs begründen, sofort durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers veranlasst werden.

  2. Technische Ausführungsbedingungen 2.1 Der Bodenaushub für Maste und die Herstellung von Kabelgräben ist grundsätzlich von Hand unter Beachtung der DIN 4124 vorzunehmen. Nur in Ausnahmefällen darf nach vorheriger ausdrückli- cher Genehmigung der zuständigen Bauüberwachung der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH der Aus- hub maschinell erfolgen. Der Gebrauch der Spitzhacke ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und in der Nähe von Kabeln und Leitungen untersagt. 2.2 Der Auftragnehmer hat sich im Vorwege bei den Leitungsverwaltungen über die Lage der Leitungen zu informieren. 2.3 Der Bodenaushub ist mit einem Mindestabstand von 30cm ab Grabenkante so aufzuschichten, dass der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird. Regeneinläufe, Absperrschieber für Gas und Wasser, Hydranten, Kabelschächte der Post u. a. sind freizuhalten. 2.4 Kabelgräben, Probe- und Muffenlöcher, sowie Mastlöcher sind grundsätzlich lagenweise zu verfüllen. Bis zu einer Überdeckung von Kabeln und Leitungen von 30cm ist von Hand zu verdichten, darüber ist maschinell zu verdichten. 2.5 Werden beim Aushub von Mastlöchern bzw. Kabelgräben vorhandene Kabel beschädigt oder beim Verlegen neuer Kabel Beschädigungen der Kabeloberfläche festgestellt, so sind die Schäden unver- züglich dem Leitungsträger sowie der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH zu melden. 2.6 Die Stahlmaste sind in der Regel am ursprünglichen Standort aufzustellen. Abweichungen vom Stand- ort sind möglich und werden im besonderen Fall vom Auftraggeber vorgegeben. 2.7 Nebenarbeiten wie z. B. De- und endgültige Wiedermontage von Verkehrs-, Straßenschildern, Tras- senbezeichnungsschilder (HWW/ HGW u.a.) und Papierkörben sind mit auszuführen. 2.8 Die Straßenbeleuchtungsmaste sind in der Regel über einen Mastanschlusskasten und einer im Erd- reich verlegten Kabelanschlussmuffe direkt an das 0,4kV-Netz bzw. an das ÖB-Netz angeschlossen.

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2.9 Beim Neustellen von Masten hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Mastoberfläche nicht beschädigt wird, er hat hierfür geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Der Mast ist bis zur Oberkante des Kabeleinführungsloches mit steinfreiem Sand aufzufüllen. 2.10 Die neuen Masten sind mit Klebenummern zu bezeichnen. Sie sind auf der Fahrbahnseite in 1,6 bis 1,7m Höhe mit derselben Nummer wie der demontierte Mast zu nummerieren. Die Größe der Klebezahlen ist abhängig von der Lichtpunkthöhe des Mastes. 2.11 Aufkleber „Achtung Hochspannung“ sowie Blechschilder mit Hinweis auf Sonderanweisungen (werden beigestellt) sind bei Bedarf in einer Höhe von 2,7 m anzubringen. 2.12 Bei entsprechender Notwendigkeit müssen Arbeiten ggf. unter Spannung ausgeführt werden. Hierzu sind vom Auftragnehmer die einschlägigen Vorschriften zwingend einzuhalten.

  1. Baustellensicherung 3.1 Alle erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung sind vom Auftragnehmer eigenständig mit den örtlichen Behörden sowie der Polizei abzustimmen. 3.2 Für Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu stellenden Baustellenabsicherung sind die straßenver- kehrs- und straßenbaubehördlichen Anordnungen, die StVO und die RSA bindend. Auflagen der örtli- chen Polizeireviere über die Verkehrsregelung im Zuge von Bauarbeiten ist Folge zu leisten. 3.3 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Baustelleneinrichtungen vorhan- den und die vorgeschriebenen Absperrungen vorgenommen und wirksam geworden sind. 3.4 Der Auftragnehmer haftet für sich und seine Beauftragten für Unfälle und Sachbeschädigungen, die durch mangelhafte Absperrung oder Fahrlässigkeit hervorgerufen wurden. 3.5 Vom Auftragnehmer ist zu gewährleisten, dass die Baustelle bei Arbeitsunterbrechungen oder nach Beendigung der Arbeiten in einem verkehrssicheren Zustand hinterlassen wird. Die von der Stadt an- geordneten Verkehrszeichen (gem. RSA, ZTV -SA und StVO) innerhalb und außerhalb der Baustelle, hierzu gehören Wegweiser, Umleitungsschilder und alle mit der Baustelle zusammenhängenden Ver- kehrsregelnden Beschilderungen sowie Absperr- und Leiteinrichtungen gemäß den Vorschriften, sind ordnungsgemäß aufzustellen, zu unterhalten und ggf. zu beleuchten. 3.6 Kontrollfahrten gemäß ZTV-SA sind durchzuführen und zu protokollieren. Die Protokolle sind dem Auf- traggeber zu überlassen. 3.7 Die für die Absperrung des Baustellenbereiches und die Baustellenabsicherung erforderlichen Einrich- tungen sind vom Auftragnehmer zu liefern. 3.8 Alle übrigen am Bau Beteiligten werden vom Auftragnehmer von der Haftung für Schäden, die aus der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen entstehen, freigestellt.

  2. Aufgrabung und Oberflächenwiederherstellung 4.1 Der Auftragnehmer koordiniert seine Arbeitseinsätze eigenständig und holt alle erforderlichen behörd- lichen Genehmigungen zur Durchführung von Baumaßnahmen auf öffentlichen Grund ein (Aufgrabe- scheine). 4.2 Der Auftragnehmer hat alle einschlägigen Vorschriften und fachlichen Weisungen der Baubehörde, Richtlinien von Leitungsverwaltungen zum Schutz ihrer Anlagen, straßenverkehrsbehördliche Anord- nungen der Polizei sowie besondere Auflagen und Hinweise auf dem Aufgrabeschein zu beachten. In Zweifelsfällen ist grundsätzlich die Hamburg Verkehrsanlagen GmbH zu informieren. 4.3 Kosten für die Wiederherstellung öffentlichen oder privaten Grundes außerhalb des Aufgrabungsberei- ches (z.B. Beschädigungen durch Fahrzeuge oder Geräte des Auftragnehmers) gehen zu Lasten des Verursachers. 4.4 Schäden sind unverzüglich dem Leitungsträger sowie der Hamburg Verkehrsanlagen Bauüberwa- chung zu melden. 4.5 Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Oberfläche sofort entsprechend den gültigen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg endgültig wiederherzustellen. 4.6 Ist eine endgültige Wiederherstellung nicht sofort möglich, so ist die Oberfläche provisorisch herzustel- len. Diese Leistungen sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren und beinhalten u.a. auch das Le- gen von Gehwegplatten sowie das Wiederherstellen von Sonder- und Asphaltoberflächen.

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  1. Reinhaltung der Baustelle 5.1 Die Reinhaltung der Baustelle und die Beseitigung von Bauschutt obliegt dem Auftragnehmer. Sämtli- ches vom Auftragnehmer durch seine Lieferumfänge verursachtes Verpackungsmaterial ist von ihm zu entsorgen; sonstige vom Auftragnehmer verursachte Verunreinigungen auf der Baustelle sind eben- falls von ihm zu beseitigen. 5.2 Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber vergeblich zur Reinigung der Baustelle aufgefordert, so ist der Auftraggeber berechtigt, die entsprechenden Arbeiten zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen. 5.3 Die bei der Ausführung der Arbeiten anfallenden Reststoffe sind vom Auftragnehmer gemäß geltender Bestimmungen und Vorschriften zu behandeln und zu eigenen Lasten zu entsorgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer einen Nachweis über die bestimmungsgemäße Entsorgung zu verlangen. 5.4 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass weder die Bau- oder Arbeitsstelle, noch benachbarte Grundstücke und Verkehrswege über das unbedingt notwendige Maß hinaus durch seine Tätigkeit Gefährdungen, Beschädigungen oder dgl. ausgesetzt sind.

  2. Transport Der Auftragnehmer ist verpichtet, die vom Auftraggeber bestimmten Güter nach Maßgabe der nach- folgenden Bestimmungen und konkretisiert durch die jeweiligen Transport-/Arbeitsaufträge sowie die diesbezüglichen Transportdokumente zu befördern und an den jeweils im Transport-/Arbeitsauftrag be- stimmten Ort termingerecht abzuliefern.

Für die Be- und Entladung ist der Auftragnehmer allein verantwortlich. Dieser hat – insoweit abweichend von § 412 HGB – die Güter beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Auftragnehmer hat zudem für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Bei der La- dungssicherung sind die anerkannten Regeln der Technik (VDI 2700 ff. / EN 12195-1) einzuhalten. Die für die beförderungs- und betriebssichere Verladung erforderlichen einwandfreien Befestigungsmittel hat der Auftragnehmer ebenso zu stellen wie die für die Be- und Entladung ggf. notwendigen fahrzeug- eigenen Ladehilfsmittel (vgl. Fahrzeugausstattung gemäß Ziff. 7.2). Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Fahrzeuge und die Ladung sowie die Ladungssicherung vor und nach den Beladungen zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Sollten hierbei Mängel festgestellt werden, die eine Beförderung verhindern, gehen die hierdurch entstandenen Verzögerungen und die mit diesen verbundenen Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die beförderungs- und betriebssichere Verladung wird durch eine etwaige Ausübung des auftraggebersei- tigen Kontrollrechts in keiner Weise eingeschränkt. Die geladenen Güter sind vom Auftragnehmer aus- reichend zu bewachen. Der Auftragnehmer hat für die Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen.

  1. Materialeinsatz 7.1 Beizustellendes Material, wie z.B. Leuchten, Leuchtenzubehör, Anschlussleitungen, Reduzierstücke, etc. werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

Die vom Auftraggeber vorgegebenen und oder bereitgestellten Materialien sind durch den Auftragneh- mer ausschließlich für die jeweils beauftragte Leistung zu verwenden. Eine Verwendung der Materialien für Leistungen und Projekte außerhalb des Leistungsspektrums des zugehörigen Leistungsverzeichnis- ses ist ausdrücklich untersagt.

7.2 Folgende Materialien sind durch den Auftragnehmer zur Ausführung der Tiefbau- und Montagearbeiten von durch den Auftraggeber vorgegebenen Lieferanten eigenständig und auf eigene Rechnung zu be- ziehen:

  • Klebezahlen gem. Listung ABC-Schilder Borck
  • Netzservice-Material gem. Liste vom 07.09.2015 Hamburger Energienetz GmbH

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Diese Listung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann jederzeit geändert werden.

Die eingesetzten Materialien für die Kabelmontagen (Kabelanschlusskästen, Abzweig- oder Verbin- dungsmuffen) müssen den technischen Vorgaben des Kabelhandbuchs der Hamburger Energienetze GmbH oder deren Rechtsnachfolger entsprechen.

Anschriften:

  1. Hamburger Energienetze GmbH Bramfelder Chausse 130 22177 Hamburg

Email: kundenservice-strom@hamburger-energienetze.de

  1. ABC-Schilder Borck, Inh. Jan-P. Borck Försterweg 155 22525 Hamburg

Email: borck@abcschilder.de Fax: +49 40 780 711 61 Tel. : +49 40 780 711 60

Die Vorgabe der Lieferanten erfolgt aus Gründen der Qualitätssicherung.

In Ausnahmefällen kann das vorgegebene Material auch von anderen Lieferanten bezogen werden. Dies bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber.

Werden entgegen vorgenannten Bestimmungen nicht von dem Auftraggeber freigegebene und den Qualitätsstandards entsprechende Materialien verwendet, muss der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers jene auf eigene Kosten entfernen. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetz- ten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragneh- mers beseitigen lassen.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, wie z. B. Schadensersatz, bleiben von den o. g. Regelungen unberührt.

7.3 Sämtliche im Leistungsverzeichnis genannten Materialien, die nicht durch den Auftraggeber beigestellt werden, sind vom Auftragnehmer gemäß technischer Spezifikation des Auftraggebers eigenständig zu beschaffen und in ausreichender Menge vorzuhalten.

  1. Unfallverhütung 8.1 Die Einhaltung der Unfallverhütungsmaßnahmen, zusätzlichen Schutz- sowie Sicherungsmaßnahmen für die Durchführung der Vertragsarbeiten liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers. 8.2 Alle Arbeitsausführenden müssen vom Auftragnehmer auf die Bedeutung ihrer Arbeit und die zu be- achtende Sorgfaltspflicht, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Trassen und Armaturen, wie auch der Gefahren von unter Hochspannungsleitungen stehender Maste und Freileitungen tragender Maste (Deichmaste, Holzmaste), eingewiesen sein. 8.3 Um gegenseitige Gefährdungen auszuschließen, findet zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nach Vertragsabschluss zur Abstimmung der Verantwortlichkeiten eine Einweisung in Arbeitssicher- heit statt. Die von der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH herausgegebenen Sicherheitsregeln und - Montageanweisungen" sind zwingend zu beachten.

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8.4 Die Aufnahme der Arbeiten ohne Teilnahme an der Einweisung in Arbeitssicherheit ist ausgeschlossen. Die Einweisung hat auf Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erfolgen. 8.5 Die Koordinierung der Arbeitsabläufe auf den Baustellen - insbesondere hinsichtlich der Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung mehrerer Gewerke - wird vom Auftragnehmer bzw. in Abstimmung mit der zuständigen örtlichen Bauleitung wahrgenommen diesbezügliche Anordnungen sind vom Auf- tragnehmer zu befolgen.

  1. Zulassungen, Berechtigungen Der Auftragnehmer muss spätestens 2 Monate vor Vertragsbeginn über folgende Zulassungen und Be- rechtigungen verfügen:

9.1 Zulassung für die Durchführung von Wiederherstellungsarbeiten im öffentlichen Grund der Freien und Hansestadt Hamburg nach Aufgrabungen in Geh- und Radwegen durch Eintragung in „Liste N (B)“ der „Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen, Grundlagen des Straßenwesens – VI-1“. 9.2 Genehmigung zur Beförderung von Abfällen gemäß § 53 KrWG.

  1. Ausbildungen, Schulungen Die vom Auftragnehmer zur Auftragsdurchführung eingesetzten Fachkräfte für Elektroarbeiten müssen folgende für die ordnungsgemäße Auftragsausführung notwendigen Schulungen bzw. Ausbildungen vor Vertragsbeginn absolviert haben:  Kabelmonteur-Ausbildung der Hamburger Energienetze GmbH  Schaltberechtigung im ÖB-Stromnetz des Verteilnetzbetreibers

Weiter verpflichtet sich der Auftragnehmer, die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter an Wie- derholungs- und Ergänzungslehrgängen, sowie an noch notwendigen Montage-Ausbildungen auf An- forderung des Auftraggebers teilnehmen zu lassen.

Die Hamburger Energienetze GmbH bietet die o.g. Ausbildungen unentgeltlich an. Der Schulungsbedarf wird individuell an der Qualifikation der Mitarbeiter ausgerichtet. Sämtliche Kosten der Schulungsmaßnahmen (Ausbildungen), wie bspw. Anfahrt, Arbeitszeit, trägt der Auftragnehmer.

  1. Betriebsanweisungen Um Gefährdungen auszuschließen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die von ihm beim Auftraggeber eingesetzten Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihres Einsatzes beim Auf- traggeber ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die eingesetzten Beschäftigten sind vom Auf- tragnehmer hierbei insbesondere auch über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Anweisungen, insbesondere die Inhalte der „Sicherheitseinweisung Fremdfirmen“ zwingend zu un- terrichten und auf die Umsetzung zu verpflichten.

Sofern weitere Anforderungen oder Anweisungen schriftlich oder mündlich durch den Auftraggeber an verantwortliche Mitarbeiter des Auftragnehmers gegeben werden, hat der Auftragnehmer die, von ihm, eingesetzten Beschäftigen auch hierüber zu unterrichten. Die Unterweisung hat zu erfolgen vor dem ersten Arbeitsantritt beim Auftraggeber. Die erfolgte Unterweisung ist dem Auftraggeber auf Verlangen vor Arbeitsantritt nachzuweisen durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der für einen Einsatz beim Auftraggeber vorgesehenen Beschäftigten. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Einsatz von Be- schäftigten zu verweigern, für die keine entsprechende Bestätigung vorliegt.

Die gleiche Pflicht trifft den Auftragnehmer für von ihm eingesetzten Nachunternehmer und dessen beim Auftraggeber eingesetzten Beschäftigte.

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Die in der Sicherheitseinweisung beigefügten „Betriebsanweisungen der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH“ sind zu beachten. Die Betriebsanweisungen sind als nachrangiges zusätzliches Regelwerk zu verstehen und ersetzen nicht behördliche, technische und /oder geltende DIN- Normen und Vorschriften und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der zusätzlichen Schutz- sowie Sicherungsmaßnah- men für die Durchführung und Überwachung der Vertragsarbeiten liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer setzt für die Durchführung der beauftragten Arbeiten ausschließlich sozialversiche- rungspflichtiges Personal ein und überzeugt sich vor dem Einsatz über die Gültigkeit der Sozialversi- cherungsnachweise dieses Personals.

Werden in diesem Zusammenhang ausländische Arbeitnehmer eingesetzt, die einer gültigen Aufent- haltsgenehmigung und / oder Arbeitserlaubnis bedürfen, hat der Auftragnehmer sich für diese Arbeit- nehmer die gültigen Nachweise vorlegen zu lassen.

Bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte, wie z.B. ständig wechselndes Personal, schlechte Arbeitsbe- dingungen, mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen u.a., ist der Auftragnehmer verpflichtet dem Auftrag- geber auf Anforderung alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die eine Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über die Beschäftigung des betreffenden Personals ermögli- chen.

Die Verpflichtungen der vorstehenden Absätze gelten auch für das Personal, dass ggf. von Nachun- ternehmern eingesetzt wird. Der Auftragnehmer wird die von ihm ggf. eingesetzten Nachunternehmer entsprechend verpflichten und dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss bestätigen, dass ihm die erforderlichen Bestätigungen abgegeben worden sind.

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