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Zusätzliche Vertragsbedingungen VOB (ZVB-ALL)
der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH für die Vergabe von Bauleistungen auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen / Teil A und Teil B (VOB/A, VOB/B), sowie der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C, jeweils in der aktuellen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
1 Art und Umfang der Leistung 2 2 Technische Regelwerke 2 3 Preisermittlung 2 4 Ankündigung von Mehrkosten 2 5 Nachtragserstellung 2 6 Vergütung 3 7 Transport 3 7.1 Lagerstandort des AG 4 7.2 Eigene Lagerflächen 5 8 Logistik 5 8.1 Zu verwendende Ladehilfsmittel 5 8.2 Ladehilfsmitteltausch 5 8.3 Warenkennzeichnung 5 8.4 Rückgaben 6 8.5 Zwischenlagerung 6 8.6 Warenverantwortung 6 8.7 Abladestellen 6 9 Materialeinsatz 6 10 Entsorgung 7 11 Ausführungsunterlagen (§ 3) 8 12 Bautagesberichte 9 13 Anordnungen 9 14 Baustellen 9 15 Kontrollprüfungen (§ 4 Nr. 1 Abs. 2) 9 16 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10) 9 17 Abnahme (§12) 9 18 Mängelansprüche (§ 13) 9 19 Abrechnung und Aufmaße (§ 14) 10 Ergänzungen zur Nutzung des HHVA-Dienstleisterportal (DLP) 10 20 Rechnungen (§ 14 und §16) 11 21 Gutschriftverfahren 12 22 Stundenlohnarbeiten (§ 15) 12 23 Zahlungen (§ 16) 12 24 Abtretung (§ 16) 12 25 Überzahlungen 12 26 Unfallverhütung 12 27 Unfälle / Schäden 13 28 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers 13 29 Vertragsänderungen 13
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Zusätzliche Vertragsbedingungen
1 Art und Umfang der Leistung
(1) Der Vertrag ist ein Einheitspreisvertrag, sofern nichts anderes geregelt ist. Art und Umfang der Leistung werden nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung / Leistungsverzeichnis näher bestimmt und die Ausführungsfristen werden mit dem Leistungsabruf mitgeteilt. (2) Die Ausführung der Leistung erfolgt, insofern in den besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes geregelt ist, direkt mit Beauftragung und Leistungsabruf. (3) Über die Verwendung anfallenden Altmaterials hat der Auftragnehmer die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen, soweit der Einzelauftrag keine Regelung enthält.
2 Technische Regelwerke
(1) Als Grundlage für die Ausführung und Lieferung sind die anerkannten Regeln der Technik wie VDE- Vorschriften, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften sowie die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen“ im Sinne von § 1 Absatz 2 Nr. 4 VOB/B in der gültigen Fassung anzuwenden. (2) Die Bestimmungen der RSA, der StVO sowie der ZTV-SA zur Koordinierung, Verkehrsführung und- Regelung für die Durchführung von Bauarbeiten auf öffentlichen Wegen sind einzuhalten
3 Preisermittlung
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber – so weit nicht bereits mit dem Angebot erforderlich – auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung und /oder Nachunternehmerleistungen unverzüglich zu übergeben.
Aus ihr muss insbesondere die Ermittlung folgender Preisbestandteile hervorgehen:
- Einzelkosten der Teilleistungen
- Gemeinkosten
- Zuschlags- bzw. Umlagefaktoren
- Kalkulationsmittellohn Der Auftraggeber ist berechtigt die Kalkulation einzusehen
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlung für diese Preise und die vertragliche Leistung vorzulegen.
4 Ankündigung von Mehrkosten
Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass ihm durch eine Änderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung des Auftraggebers Mehrkosten für die vertragliche Leistung entstehen, hat er diese dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ein möglicher Vergütungsanspruch wird hiervon nicht berührt.
5 Nachtragserstellung
(1) Die Ermittlung von Nachtragsforderungen erfolgt nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den baubetrieblichen Grundsätzen der Fortschreibung von Kosteneigenschaften der Angebots- bzw. Auftragskalkulation des AN (insbesondere einmalige, mengenabhängige, zeitabhängige und umsatzbezogene Kosten). In Nachtragsangeboten sind die Mehr- und Minderkosten nach Maßgabe dieser Grundsätze zu kalkulieren und nachzuweisen. Dies gilt entsprechend für die Ermittlung des Entschädigungsanspruches aus§ 642 BGB, soweit diese Vorschrift Ansprüche gewährt (z.B. kein Anspruch auf Wagnis und Gewinn). (2) Der AG ist berechtigt, die Kalkulation einzusehen. Fehlen für die Nachtragsprüfung Angaben des AN in oder zu der Kalkulation, sind solche Angaben unvollständig oder offensichtlich falsch, kann der AG eine Ergänzung oder Berichtigung verlangen. Der AG kann die Zahlung der Nachtragsforderung verweigern, bis die Ergänzung oder Berichtigung erfolgt ist. Nach angemessener Frist hat der AG das Recht, die fehlenden oder falschen Angaben gemäß § 315 BGB zu ersetzen.
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(3) Die Regelungen der Zittern 1 und 2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen. Soweit die Nachunternehmerkalkulationen vor Zuschlagserteilung nicht abgegeben wurden, sind diese unverzüglich dem AG zu übergeben. Bei einem Nachunternehmerwechsel, dem der AG die Zustimmung erteilt hat, gilt die zuvor genannte Verpflichtung entsprechend. (4) Soweit sich aus der Schlussrechnung ergibt, dass Kosten in Nachtrags-, Abschlags- und/oder Schlussrechnung insgesamt mehr als einmal abgerechnet werden, ist der AG berechtigt, die Schlussrechnung, um diese mehrfach abgerechneten Kosten zu kürzen bzw. Überzahlungen zurückzufordern. Für die Ermittlung fehlender Angaben gilt Ziff. 2. (5) Nachträge sind grundsätzlich digital und unterschrieben unter Angabe folgender Unterlagen zur Begründung der Anspruchsgrundlage vorzulegen:
- Beschreibung der Nachtragsleistung unter räumlicher und zeitlicher Zuordnung der Leistungen.
- Darstellung des Anspruchsgrundes unter Zuhilfenahme von nachvollziehbaren Verweisen auf vorhandenen Schriftverkehr und Protokolle, eindeutige vertragliche Zuordnung, Zitate aus dem Vertrag oder aus Vorschriften, ggf. zusätzlich die Anordnung der Leistung
- bei Anordnungen genaue Darstellung der Anordnung (wer, wann, wen, wie angewiesen hat)
- Kalkulationsgrundlage mit Ausschnitten aus der Auftragskalkulation oder eindeutigen Verweisen sowie Kalkulation des Nachtragsangebotes
- Die Vorlage der Nachtragsunterlagen kann digital im Format PDF erfolgen, für die Übermittlung von Nachtragsangeboten wird das Format GAEB vereinbart. Der Datenaustausch erfolgt mit der Kennung
6 Vergütung
(6) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. Für die Leistung wird der Preis vergütet, der sich aus den Preisen des Leistungsverzeichnisses zuzüglich Umsatzsteuer ergibt. (7) Für Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, müssen die Preise vor Arbeits- beginn schriftlich vereinbart werden. (8) Wenn die Vereinbarung nicht schriftlich geschlossen wurde, muss sie von einem Bevollmächtigten des Auftraggebers bestätigt werden, sofern dieser nicht bereits selbst an der Vereinbarung beteiligt war. Bevollmächtigter ist der jeweilige Bauüberwacher. (9) Sind Stundenlohnarbeiten vertraglich vereinbart, werden vom Auftraggeber angeordnete Stundenlohnarbeiten entsprechend den vereinbarten Stundenverrechnungssätze für tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wegezeiten bezahlt. (10) Vom Auftraggeber zu vertretende und anerkannte Warte- und Arbeitsunterbrechungszeiten werden, wie Stundenlohnarbeiten vergütet.
7 Transport
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestimmten Güter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und konkretisiert durch die jeweiligen Transport-/Arbeitsaufträge sowie die diesbezüglichen Transportdokumente zu befördern und an den jeweils im Transport-/Arbeitsauftrag bestimmten Ort termingerecht abzuliefern. (2) Für die Be- und Entladung ist der Auftragnehmer allein verantwortlich. Dieser hat – insoweit abweichend von § 412 HGB – die Güter beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Auftragnehmer hat zudem für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Bei der Ladungssicherung sind die anerkannten Regeln der Technik (VDI 2700 ff. / EN 12195-1) einzuhalten. Die für die beförderungs- und betriebssichere Verladung erforderlichen einwandfreien Befestigungsmittel hat der Auftragnehmer ebenso zu stellen wie die für die Be- und Entladung ggf. notwendigen fahrzeugeigenen Ladehilfsmittel (vgl. Fahrzeugausstattung gemäß Ziff. 7.2). Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Fahrzeuge und die Ladung sowie die Ladungssicherung vor und nach den Beladungen zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Sollten hierbei Mängel festgestellt werden, die eine Beförderung verhindern, gehen die hierdurch entstandenen Verzögerungen und die mit diesen verbundenen Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. (3) Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die beförderungs- und betriebssichere Verladung wird durch eine etwaige Ausübung des auftraggeberseitigen Kontrollrechts in keiner Weise eingeschränkt. Die geladenen Güter sind vom Auftragnehmer ausreichend zu bewachen. Der Auftragnehmer hat für die Allgemeine ZVB VOB (2.2026) Seite 3/13
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Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen. (4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der vom Auftraggeber erteilten Transport-/Arbeitsaufträge notwendig sind, erfüllen. Der Auftragnehmer hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm eingesetzte Fahrpersonal über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach GüKG verfügt, sämtliche gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden und nur Fahrer eingesetzt werden, die fachlich geschult sind und die über ausreichende Fahrpraxis verfügen. (5) Geht aus dem Arbeitsauftrag ein Aufbruch von Asphalt hervor, so ist der Auftragnehmer verpflichtet beim Rahmenvertragspartner des Auftraggebers ein Begleitscheinverfahren für den Transport anzumelden und eine für Asphalttransport zugelassen Transportfirma zu beauftragen. Die Asphaltentsorgung erfolgt bei einem Entsorger der AG im Großraum Hamburg. (6) Transporte von Masten mit Überlänge und Schwertransporte werden vom Auftraggeber beigestellt. Darüber hinaus werden Transporte von Masten und anderen großen Bauteilen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten teilweise vom Auftraggeber beigestellt. Soweit Material nicht vom Auftraggeber auf der Baustelle bereitgestellt wird, sind vom Auftragnehmer Masten, Fertigteilfundamente, Leuchten, Signalgeber, Schaltschränke und weiteres Material aus dem Lager der HHVA zur Baustelle zu transportieren. (7) Transporte aus dem Lager des Auftragnehmers und Transporte von Material und Stoffen, die vom Auftragnehmer zu liefern sind, werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. (8) Für die Verladung der Transportgüter sind vom Auftragnehmer eigene, an den Fahrzeugen (9) montierte Ladekräne zu verwenden. Die Be- und Entladung von Waren ist Aufgabe des Auftragnehmers.
7.1 Lagerstandort des AG
(1) Der Lagerstandort in Hamburg Altenwerder (nachfolgend: Hauptlager) unterteilt sich in einen Außenlagerbereich für Maste, Fundamente, Provimaste, Mastzubehör sowie in einen Hallenlagerbereich für Leuchten, Signalleuchten, Schaltschränke, Steuergeräte etc.. Weiter gibt es noch ein Nebenlager (Stahlmasten, Fundamente und Erdstücke). Die wesentlichen Transportleistungen für die Baustellenversorgung (Hin- und Rücktransport) erfolgen vom Hauptlager zu der Baustelle des Auftraggebers im Hamburger Stadtgebiet, in Ausnahmefällen können Masttransporte auch von/zum Nebenlager erfolgen. (2) Rücklieferungen von den Baustellen erfolgen nach Vorgaben des Auftraggebers zu einem Lagerstandort oder zu einem Entsorgungsfachbetrieb. (3) Der Auftraggeber behält sich eine Änderung seiner Lager-Standorte innerhalb des Stadtgebietes der Freien und Hansestadt Hamburg während der Vertragslaufzeit vor.
Hauptlager: Rhenus AG & Co. KG, Niederlassung Hamburg Altenwerder Hauptstraße 11-15 21129 Hamburg, Deutschland
Öffnungszeiten Hauptlager
Hallenlager Warenannahme: Montag – Freitag 07:00 – 15:00 Uhr Verladung und Abholung: Montag – Freitag 07:00 – 17:00 Uhr
Außenlager Montag – Freitag: 07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Administration/ Büro: Montag – Freitag: 07.00 – 17:00 Uhr Hauptlager:
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Nebenlager: Rhenus Midgard Hamburg GmbH, Antwerpenstraße 1-1a 21129 Hamburg
Öffnungszeiten Nebenlager nach Rücksprache mit dem Auftraggeber
7.2 Eigene Lagerflächen
Der Auftragnehmer hat für die gesamte Vertragslaufzeit geeignete Lagerflächen vorzuhalten. Mindestanforderungen an die Lagerflächen gemäß Eigenerklärung zu Mindestverfügbarkeit.
8 Logistik
8.1 Zu verwendende Ladehilfsmittel
Als Ladehilfsmittel können Europaletten oder Gitterboxen verwendet werden. Diese werden in der zu verwendenden Form durch den Auftraggeber oder den beauftragten Lager-Dienstleister zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
Die beladene Palette oder Gitterbox darf die maximale Beladungshöhe von 1.800mm (Palette + Ladung) nicht überschreiten.
8.2 Ladehilfsmitteltausch
Nach Möglichkeit sind beladene Ladehilfsmittel bei Anlieferung oder Abholung von Waren unmittelbar mit leeren Ladehilfsmitteln in gleicher Menge und Beschaffenheit zu tauschen. Sollte der unmittelbare Tausch nicht möglich sein, ist dieser in angemessener Zeit nachzuholen.
Eine Nicht-Verwendbarkeit von Ladehilfsmitteln ist dem Auftraggeber anzuzeigen und zu begründen. Bei ausbleibendem Tausch oder Engpässen bei der Versorgung mit Ladehilfsmittel behält sich der Auftraggeber und der beauftragte Lager-Dienstleister vor, dauerhaft ein Ladehilfsmittelkonto zu führen.
Der Transport von Hallenlagerware erfolgt in der Regel in gepackten Stahlgitterboxen, auf Europaletten, Doppeleuropaletten oder als Kartonware.
8.3 Warenkennzeichnung
Die Waren sind für die Anlieferung mit Informationen zu versehen. Es werden zwei Lieferfälle unterschieden:
(1) Zwischenlagerung Kennzeichnung mit Barcodelabel am Ladehilfsmittel. Die Barcodelabels mit der für die Zwischenlagerung bestimmten Artikelnummer werden durch den Auftragsplaner des Auftraggebers bereitgestellt und sind einzeln, gut sichtbar und eben auf die Seitenfläche des Ladungsträgers zu verbringen. Bestehende Barcodes sind zu entfernen oder zu überkleben. Nicht benötigte, überschüssige Labels sind direkt zu entsorgen.
(2) Abholung und Anlieferung Die Abholung und Anlieferung von Waren an den jeweiligen Lagerorten erfolgt immer über einen Transport- und Arbeitsauftrag. Der Auftrag wird vom Auftraggeber erstellt und dem Auftragnehmer übermittelt (elektronisch oder postalisch).
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8.4 Rückgaben
Bei Rückgaben ist das einzulagernde Material in geeigneter Weise nach Materialnummern zu trennen und mit Materialnummer und Menge des Materials zu kennzeichnen. Materialnummern sind, falls nicht im Einzelfall anders vereinbart, den Auftragsdokumenten zu entnehmen.
8.5 Zwischenlagerung
Für eine termingerechte Anlieferung der Waren an der Baustelle kann es erforderlich sein, dass aufgrund früher Bauausführungstermine die Waren am Vortag vom Hauptlager abgeholt werden müssen. Eine Zwischenlagerung der Ware beim Auftragnehmer ist dann erforderlich. Die Zwischenlagerung kann auch auf dem Fahrzeug erfolgen, wenn sich das Fahrzeug auf einem abgeschlossenen Gelände befindet. Hallenlagerware ist witterungsunabhängig zwischenzulagern.
8.6 Warenverantwortung
Mit Abholung der Ware und Quittierung des Transportauftrages erfolgt der Gefahrenübergang an den Auftragnehmer. Die Ware ist bis zur Auslieferung in der Verantwortung des Auftragnehmers. Bei Verlust oder Beschädigung der Ware ist 1:1 Ersatz zu leisten.
8.7 Abladestellen
Bei Transporten, die nicht terminlich fixiert zu einer definierten Baustelle erfolgen, wird durch den Auftraggeber eine Abladestelle im Arbeitsauftrag vorgegeben. Kann die Abladestelle im Vorwege nicht im Arbeitsauftrag vorgegeben werden, so erfolgt die Festlegung der Abladestelle durch den Disponenten des Auftragnehmers in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bauüberwacher des Auftraggebers.
Folgende Geräte und Materialien sind für das Aufstellen von Fundamenten für provisorische Anlagen vom Auftragnehmer vorzuhalten:
- Pallettenhubwagen mit min. 2 to Hublast
- Holzplatten Wetterbeständig 200x200x10, und 15 und 20 mm
- Holzkeile aus Hartholz 5-15 Grad
- Holzbohlen 1200x200x50 mm
- Kanthölzer 1200x100x100 mm
- Gehwegplatte 500x500x70 mm
9 Materialeinsatz
(1) Die vom Auftraggeber vorgegebenen und/ oder bereitgestellten Materialien sind durch den Auftragnehmer ausschließlich für die jeweils beauftragte Leistung zu verwenden. Eine Verwendung der Materialien für Leistungen und Projekte außerhalb des Leistungsspektrums des zugehörigen Leistungsverzeichnisses ist ausdrücklich untersagt. (2) Materialen (Kabelanschlusskästen, Abzweig- oder Verbindungsmuffen), die durch den Auftragnehmer zur Ausführung der Kabelmontagearbeiten von durch die Hamburg Verkehrsanlagen GmbH vorgegebenen Lieferanten eigenständig und auf eigene Rechnung bezogen werden, müssen den Vorgaben des Kabelhandbuch der Hamburger Energienetze GmbH oder deren Rechtsnachfolger entsprechen.
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(3) Die Vorgabe der Lieferanten erfolgt aus Gründen der Qualitätssicherung.
Anschriften:
- ABC-Schilder Borck, Inh. Jan-P. Borck Försterweg 155 22525 Hamburg
Email: borck@abcschilder.de Fax: +49 40 780 711 61 Tel. : +49 40 780 711 60
- Hamburger Energienetze GmbH Bramfelder Chaussee 130 22177 Hamburg
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 7:00 Uhr bis 14:30 Uhr Freitag 7:00 Uhr bis 13:30 Uhr
(4) In Ausnahmefällen kann das vorgegebene Material auch von anderen Lieferanten bezogen werden. Dies bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber. (5) Die Hamburg Verkehrsanlagen GmbH behält sich vor, ohne Vorankündigung bei den Bietern Qualitätskontrollen zu den vorgehaltenen Materialien durchzuführen. Werden entgegen vorgenannten Bestimmungen nicht von der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH freigegebene und den Qualitätsstandards entsprechende Materialien verwendet, muss der Auftragnehmer auf Wunsch der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH jene auf eigene Kosten entfernen. (6) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. (7) Weitere Ansprüche des Auftraggebers, wie z. B. Schadensersatz, bleiben von den o. g. Regelungen unberührt. (8) Sämtliche zur vertragsgemäßen Durchführung der Bauleistungen erforderlichen Kabel sind gemäß technischer Spezifikation der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH eigenständig zu beschaffen. (9) Vor der Beschaffung durch den Auftragnehmer sind dem Auftraggeber durch Vorlage eines Angebotes des jeweiligen Lieferanten die Mindestanforderungen an die Qualität des Kabels zu bestätigen. (10) Alle Kabel-Beschaffungen sind zu dokumentieren und mithilfe von Lieferscheinen beim Auftragnehmer zu archivieren und bei Bedarf dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Dokumente gehen nach Vertragsende in das Eigentum des Auftraggebers über.
10 Entsorgung
(1) Das bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen anfallende Material (siehe Auflistung unten), das nicht weiter- oder wiederverwendet wird, hat der Auftragnehmer als Abfall nach den Vorschriften des KrW-/AbfG bei einem vom Auftraggeber vorgegebenen Entsorger zu entsorgen. (2) Anfallende Hilfsstoffe, wie z.B. Putzlappen, Reinigungsmittel etc. sind zu Lasten des Auftragnehmers zu entsorgen. (3) Dem Auftragnehmer obliegt die Erfüllung der Pflichten eines Abfallerzeugers/-besitzers, insbesondere die Pflicht, dass durch den AG benannte Entsorgungsunternehmen zu wählen und die erforderlichen Entsorgungsnachweise zu führen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Überprüfung seiner Entsorgungsleistungen zu gestatten. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass der Auftraggeber in Zusammenhang mit der Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich in Anspruch genommen wird, den Auftraggeber von sämtlichen hierdurch entstehenden Kosten freizustellen. (5) Die Anlieferung der Materialen erfolgt derzeit unter Vorlage eines einfachen Entsorgungsnachweises (wird vom Auftraggeber beigestellt) in Namen und für Rechnung des Auftraggebers im unten genannten Entsorgungszentrum. Den Anweisungen des Personals des Entsorgungszentrums ist Folge zu leisten.
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Standort Entsorgungszentrum:
Buhck Abfallverwertung und Recycling GmbH Billbrookdeich 9-11 22113 Hamburg
Der Auftraggeber kann während der Vertragslaufzeit einen alternativen Entsorgungsstandort im Großraum Hamburg festlegen.
Zur Entsorgung anfallendes Material:
- Leuchtmittel
- Elektroschrott klein - Starter, Vorschaltgeräte
- Elektroschrott groß - Leuchtenabschlussgläser
- Kabel - Verpackungsmaterial
- Maste - sonstiger Stahlschrott
- sonstiger Stahlschrott - Holz (Einwegpaletten)
- Papier/Pappe - Betonbruch, bewehrt/unbewehrt
- Folie - Betonfertigteile
- Leuchten - Bodenaushub
Diese Listung ist nicht abschließend, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann jederzeit durch den Auftraggeber geändert werden.
(6) Für Bodenaushub und Bauschutt sind die in den Hinweisen der LAGA-Mitteilung 20 genannten „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“ und die in Hamburg geltenden nachfolgenden Dokumente zu beachten: https://www.hamburg.de/mineralische- abfaelle/ Grundsätzlich ist von unbelastetem Boden auszugehen. (7) Stofflagerungen im Baustellenbereich sowie deren Umlagerung sind, soweit erforderlich, einschl. Transport vom Lagerplatz zur Einbaustelle in den Pauschalpreis / die Einheitspreise einzurechnen, auch wenn dies nicht ausdrücklich in den Leistungspositionen beschrieben wird. (8) Ist der ausgehobene Boden bzw. Material für die Verfüllung ungeeignet, so ist er ohne Zwischenlagerung zur eignen Verwendung abzufahren und zu entsorgen. Hierzu gehören insbesondere auch abgebaute Fundamente und Steine.
(9) Anfallendes Aushubmaterial ist entsprechend dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der aktuellen Fassung ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei der Verwertung ist die "Mantelverordnung" (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnungs“ sowie die Technischen Regeln der LAGA M20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen“ in der überarbeiteten aktuellen Fassung zu berücksichtigen. (10) Die nicht im Bauvorhaben wieder einzubauenden Materialien sind vom AN als Bauabfälle ordnungsgemäß den Vorgaben in den zusätzlichen Vertragsbedingungen zu entsorgen. Dabei ist ein möglichst hoher Anteil von Bauabfällen zur Verwertung zu gewährleisten.
11 Ausführungsunterlagen (§ 3)
(1) Der Auftragnehmer hat - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
(2) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
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12 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber mindestens wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
13 Anordnungen
Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Dies schließt Änderungen der Bauzeit und/oder Verschiebungen der Bauzeit und / oder Verschiebungen von Vertragsterminen mit ein. Der AN hat die daraus resultierenden Änderungen /Verschiebungen unverzüglich umzusetzen. Gegebenenfalls hieraus für den AN resultierende Vergütungsansprüche richten sich nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Es gelten die Ziffern 1-10 §4 VOB/B.
14 Baustellen
(1) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Die Mitbenutzung von Einrichtungen anderer Unternehmen ist vom Auftragnehmer mit diesen zu vereinbaren.
15 Kontrollprüfungen (§ 4 Nr. 1 Abs. 2)
Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers die vertragsgemäße Ausführung der Leistung betreffend zu ermöglichen.
16 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10)
Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
17 Abnahme (§12)
Die Leistung wird förmlich abgenommen; der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (VOB/B §12 Abs.2), rechtzeitig schriftlich zu beantragen. VOB/B §12 Abs. 5 gilt nicht.
18 Mängelansprüche (§ 13)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Werden mit Abnahme darüber hinaus Mängel festgestellt, sind diese in der Abnahmeniederschrift zu protokollieren und in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen. (2) Die HHVA kann Mängel auch bereits vor der Abnahme auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, wenn der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer von der HHVA gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Einer Kündigung bedarf es nicht. (3) Die mit der Wahrnehmung der Rechte des Auftraggebers bei Mängeln verbundenen Kosten (z. B. Demontagekosten, Transportkosten usw.) gehen zu Lasten des Auftragnehmers. (4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von §13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B 5 Jahre, gerechnet ab der Abnahme der Leistungen. Abweichend hiervon wird der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keine Mängelansprüche wegen fehlerhafter Lieferung (Materialqualität) geltend machen, wenn das gelieferte Material in den vorgegebenen Qualitäten bestellt und vom Auftraggeber bezogen wurde. (5) Der Nachweis, dass die vorhandenen Mängel an vom Auftraggeber bezogenen Materialien aufgetreten Allgemeine ZVB VOB (2.2026) Seite 9/13
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sind, ist vom Auftragnehmer zu erbringen. (6) Die Mängelhaftung richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften der VOB/B (7) Die Beseitigung von Mängeln an Leistungen des Auftragnehmers, die eine Gefährdung des Verkehrs begründen, kann sofort durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers veranlasst werden.
19 Abrechnung und Aufmaße (§ 14)
(1) Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle erforderlich, ist das gemeinsame Aufmaß rechtzeitig, jedoch mindestens 7 Werktage im Voraus zu beantragen. (2) Haben Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinschaftlich den Leistungsumfang ermittelt, sind sie an das Ergebnis der Feststellung gebunden. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Regeln über Erklärungsmängel. (3) Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. (4) Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine, Betonscheine, Entsorgungsnachweise sowie Kontrollfahrtennachweise gemäß ZTV-SA für Absperrungen und andere Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. (5) Spätestens mit Abnahme der Leistung sind die entsprechenden Dokumentationsunterlagen beim Aufraggeber einzureichen.
(6) Das Aufmass / Rechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten: Auftragnehmer Abrufnummer (45…) Tag der Ausführung Leistungsort Listung über Leistungsposition mit Kurztext und Bedarfsmenge
Aufmaßprüfung: Für eine übersichtliche Darstellung ist die Reihenfolge der Leistungspositionen aus dem zur Verfügung gestellten Abruf zwingend zu übernehmen. Weitere Positionen sind im Anschluss aufzuführen. Vorzugsweise nutzen Sie für ihr Aufmass bzw. Rechnung gerne eine Kopie des Abrufes mit ggf. handschriftlicher Mengenanpassung sowie bei Bedarf eine Anlage mit „weiteren abzurechnenden Positionen.
(7) Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. (8) Bei Anlagenveränderungen sind sog. EVA-Meldungen (Hamburg Verkehrsanlagen Vordruck) auszufüllen und mit dem Aufmass zurückzugeben.
Ergänzungen zur Nutzung des HHVA-Dienstleisterportal (DLP) Die Nutzung des DLP wird vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen mitgeteilt. (1) Die Beauftragung durch den Auftraggeber erfolgt über das DLP. (2) Der Auftragnehmer stellt sein Aufmass mit ergänzenden Unterlagen -sofern notwendig- über das DLP dem Auftraggeber zur Verfügung. (3) Der Auftraggeber prüft das Aufmass und erkennt es über das DLP an. Diesbezüglich hat der AG die Möglichkeit Positionen mit einem Kommentar abzulehnen, Diese müssen erneut vom AN ggf. geändert und erneut an den AG übergeben werden. (4) Nach Freigabe sämtlicher Leistungspositionen kann der AN die Rechnung auf Grundlage des Aufmasses erstellen. (5) Im Falle von vereinbarten Gutschriftverfahren wird durch den AG eine Gutschrift auf Grundlage des Aufmasses erstellt und dem AN zur Verfügung gestellt.
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20 Rechnungen (§ 14 und §16)
Elektronischer Rechnungseingang
Die HHVA GmbH hat die Erfassung und Prüfung von Eingangsrechnungen vollständig auf eine elektronische Bearbeitung umgestellt. Neben dem Empfang von Rechnungen im PDF-Format wurden ebenso die technischen Voraussetzungen geschaffen, elektronische Rechnungen nach dem bundesweit abgestimmten ZUGfERD-Standard sowie optional XRechnung-Standard zu empfangen und zu verarbeiten.
(1) Spätestens 14 Kalendertage nach Fertigstellung und Durchführung der Abnahme sind die Rechnungen als Teil- oder Schlussrechnungen mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form aufzustellen und beim AG einzureichen. (2) In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. (3) Auf Rechnungen, die durch den AN an den AG durchgereicht werden, ist ein Zuschlag unzulässig. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen zu stellen. (5) In der Schlussrechnung müssen die bisher geleisteten Abschlagszahlungen jeweils nochmals einzeln aufgeführt werden. Die Schlusszahlung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung. (6) Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. (7) Der Auftraggeber leistet die vereinbarten Zahlungen nach Leistungserbringung, Abnahme und anschließendem Rechnungseingang innerhalb von 30 Tagen.
(8) Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung an folgende Rechnungsanschrift zu senden:
Hamburg Verkehrsanlagen GmbH Rechnungsprüfung 3000 Mailanschrift: MHIL@hhva.de Am Neumarkt 44 22041 Hamburg
Für weiteren rechnungsbezogenen Schriftverkehr verwenden Sie bitte die Mailanschrift: „rechnungspruefung@hhva.de“.
(9) Die Bestellnummern sind stets auf Lieferpapier und Rechnung anzugeben. Rechnungen ohne diese Angabe gelten als nicht gelegt, hindern den Eintritt der Fälligkeit und werden zurückgesandt.
(10) Die Rechnung hat jeweils:
- die Rechnungsanschrift und die Auftraggeber - Bestell- und Positionsnummer,
- die erbrachten Leistungen und den Zeitpunkt der Leistungserbringung (eindeutige Zuordnung auch zu entsprechenden Bestelländerungen) durch Beifügung der Stundennachweise/Materialnachweise/Gerätenachweise oder andere,
- das Ausstellungsdatum der Rechnung,
- die Rechnungsnummer des Auftragnehmers,
- Sofern zutreffend: die Angabe über eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG
- den Steuersatz und den Steuerbetrag gesondert (auch bei Vorauszahlungen unter 5.000,00 EUR),
- die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auszuweisen.
- Sofern zutreffend: bei Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers als Leistungsempfänger: Angabe von "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (11) Bei unvollständiger oder fehlerhafter Rechnungslegung, die eine eindeutige Zuordnung und/oder Prüfbarkeit der Rechnung erheblich erschwert, ist der Auftraggeber berechtigt, die Rechnung zurückzuweisen; in diesem Fall tritt kein Zahlungsverzug ein.
(12) Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach der ersten erfolgten Einzelbeauftragung eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamts nach § 48b EStG vorzulegen und bei Ablauf
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der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung der HHVA unverzüglich anzuzeigen. Liegt der HHVA eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG bei Fälligkeit von Forderungen aus Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat die HHVA 15 % der jeweils fälligen Zahlung gemäß § 48 ff. EStG als Steuerabzug vorzunehmen. Diesen Steuerabzug muss der Auftragnehmer als auf die Vergütung geleistet gegen sich gelten lassen.
21 Gutschriftverfahren
(1) Bei Nutzung des Dienstleisterportals (siehe lfd. Nr. 19) zur Beauftragung kann die Leistungsabrechnung über das Gutschriftverfahren erfolgen. (2) Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG hat der Gutschriftempfänger die Möglichkeit, der Gutschrift zu widersprechen. Diese Widerspruchsmöglichkeit wird in gegenseitigem Einverständnis auf sechs Wochen nach Zugang der Gutschrift begrenzt. Danach gilt die Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne als unwiderruflich. Für den Fall des Widerrufs hat der Auftragnehmer seinerseits unverzüglich eine Rechnung über die erbrachten Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen zu erteilen. (3) Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen, in berechtigten Fällen auch nach dieser Frist eine Berichtigung der Gutschrift vom Auftraggeber zu verlangen, ohne dass die bestehende Gutschrift damit widerrufen wird. In diesen Fällen wird vom Auftraggeber eine neue Gutschrift erstellt. (4) Sollte der Auftragnehmer innerhalb von 12 Monaten nach Leistungserbringung keine oder eine zu geringe Gutschrift erhalten und dies beim Auftraggeber nicht schriftlich angezeigt haben, so kann der Auftragnehmer später keine Forderung hieraus gegen den Auftraggeber stellen.
22 Stundenlohnarbeiten (§ 15)
(1) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten. (2) Der Auftragnehmer hat über Arbeiten nach Zeit und Aufwand die entsprechenden Leistungspositionen auf den jeweiligen Teilabrufen nachzutragen.
23 Zahlungen (§ 16)
Alle Zahlungen werden bargeldlos in EURO geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Post oder Geldanstalt.
24 Abtretung (§ 16)
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht abgetreten werden.
25 Überzahlungen
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen.
26 Unfallverhütung
(1) Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Personen- und Allgemeine ZVB VOB (2.2026) Seite 12/13
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Sachschäden zu vermeiden. (2) Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, zusätzlichen Schutz-, sowie Sicherungs-maßnahmen für die Durchführung der Vertragsarbeiten und Überwachung liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers. (3) Das Merkblatt zur Gefährdungsbeurteilung der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH ist zu beachten.
27 Unfälle / Schäden
(1) Werden während der Bauzeit insbesondere bei der Einrichtung der Baustelle, der Baustellenlogistik sowie der Baumaßnahme selbst Anlagen Dritter beschädigt, ist dieses unverzüglich schriftlich unter genauer Darstellung von Art und Ausmaß der Beschädigung (mit Fotos, Lageplänen und sonstigen Planausschnitten, textlichen Darstellungen etc.) dem AG zu melden. Die Beschädigung ist nach Abstimmung mit dem AG und dem jeweiligen Eigentümer / Nutzer zu beseitigen. Kosten dafür gehen zu Lasten des AN, sofern dieser die Beschädigung zu vertreten hat. (2) Der Auftragnehmer haftet auch für sich und seine Beauftragten für Unfälle und Sachbeschädigungen,die durch mangelhafte Absperrung, ungenügende Sicherungsbeleuchtung oder unsachgemäßes Aufgraben bzw. Absteifen von Baugruben hervorgerufen werden. (3) Schäden an Leitungen sind unverzüglich dem Leitungsträger sowie dem AG zu melden. Werden beim Aushub von Mastlöchern bzw. Kabelgräben vorhandene Kabel beschädigt oder beim Verlegen neuer Kabel Beschädigungen der Kabeloberfläche oder Rohre (Gas, Wasser) festgestellt, oder an einem geplanten Standort unvorhergesehene Beeinträchtigungen vorgefunden, so ist dies unverzüglich dem zuständige Bauüberwacher des Auftraggebers bzw. den zuständigen Leitungsbehörden zu melden. (4) Die Bauüberwachung des Auftraggebers ist nach einmaliger vergeblicher Aufforderung berechtigt, vom Auftragnehmer verursachte Schäden auf dessen Kosten beseitigen zu lassen. (5) Kosten für die Wiederherstellung öffentlichen oder privaten Grundes außerhalb des Aufgrabungsbereiches (z.B. Beschädigungen durch Fahrzeuge oder Geräte des Auftragnehmers) gehen zu dessen Lasten. Der Auftragnehmer haftet auch für sich und seine Beauftragten für Unfälle und Sachbeschädigungen, die durch mangelhafte Absperrung, ungenügende Sicherungsbeleuchtung oder unsachgemäßes Aufgraben bzw. Absteifen von Baugruben hervorgerufen werden.
28 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Es gelten die Geschäftsbedingungen der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.
29 Vertragsänderungen
Etwaige Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind vom Auftraggeber zu Beweiszwecken schriftlich zu vereinbaren.
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