03_Allgemeine Einkaufsbedingungen_HHVA 2015.pdf

Austausch von 145 Auslegermasten für Beleuchtungsanlagen samt Fundamenten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.11.2026, 19:01 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH (Stand 02.2015)

  1. Geltungsbereich, Gültigkeit der Bedingungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber bestellt unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die vom Auftragnehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt der Auftraggeber die Lieferungen/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen und begleicht die Rechnung, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, der Auftraggeber hätte die vom Auftragnehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen. Vielmehr gelten sie nur, wenn der Auftraggeber sich ausdrücklich und schriftlich mit ihnen oder mit Teilen von ihnen einverstanden erklärt hat. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendwelchen Gründen keine Gültigkeit haben oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Soweit erforderlich, ist unverzüglich eine schriftliche Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer herbeizuführen.

  1. Bestellungen

Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen, insbesondere jede Erweiterung einer Bestellung.

  1. Preise/Rechnungslegung

Die in der Bestellung genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die zweifach auszufertigenden Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung/Leistung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift des Auftraggebers zu senden; Bestell-Nummern sind anzugeben, sämtliche Abrechnungsunterlagen sind beizufügen. Die Rechnungen müssen spezifiziert sein und eine Überprüfung anhand der im Vertrag genannten Preise ermöglichen. Rechnungen über Teillieferungen/-leistungen sind mit dem Vermerk "Teillieferungs-Rechnung" bzw. "Teilleistungs- Rechnung", Schlussrechnungen mit dem Vermerk "Restlieferungs-Rechnung" bzw. "Restleistungs-Rechnung" zu versehen. Jede Rechnung muss die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer separat ausweisen.

  1. Erfüllungsort/Gefahrenübergang/Versand

Erfüllungsort ist die/der vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Lieferadresse/Leistungsort. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen/-leistungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. Die Lieferung hat - sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde - frei dem vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Bei Lieferungen ab Werk ist der Auftragnehmer verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen, soweit die Versandart nicht vorgeschrieben ist. Die zu liefernden Waren sind sachgemäß zu verpacken. Falls der Auftraggeber bei seiner Bestellung eine Bestell-, Inventar- oder Artikel-Nummer angegeben hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Nummern im gesamten Schriftverkehr und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen zu vermerken. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Gefahrübergang unberührt.

  1. Rechte bei Mängeln

Für die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln sowie für deren Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Lieferung von Waren, die der Auftraggeber gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offenen Mangels 12 Werktage ab Entgegennahme der Lieferung. Soweit verborgene Mängel, d. h. Mängel, die bei einer Untersuchung nicht erkennbar waren, vorliegen, können diese auch nach Ablauf der Frist gerügt werden. Die Rügefrist bei diesen Mängeln beträgt zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel verjähren frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge.

  1. Abtretungsverbot

Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers vorgenommen werden.

  1. Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftraggebers ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.

  1. Vertragssprache/Anwendbares Recht

Vertragssprache ist deutsch. Es gilt deutsches Recht. Hat der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland, wird deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 vereinbart. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen gültigen Incoterms - ICC, - Paris, auszulegen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen Hamburg Verkehrsanlagen

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung