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Bewerbungsbedingungen
für die Vergabe von Bauleistungen
Diese Bewerbungsbedingungen ergänzen, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die weiteren Vergabeunterlagen, sowie (soweit zutreffend) die Auftragsbekannt- machung, etwaige Antworten auf Bieterfragen und zusätzliche Informationen an die Bieter im Laufe des Vergabeverfahrens. Diese Bewerbungsbedingungen sind von den Bietern bei der Erstellung und Abgabe ihrer Angebote zusätzlich zu beachten. Für Teilnahmeanträge gelten diese Bedingungen entsprechend.
Hinweis: Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“, Teil A: „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A), Abschnitt 2: Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A-EU)
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Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung für die Angebotsabgabe wesentlich ist, z. B. weil sie die Preisermittlung beeinflussen, oder sind die Vergabeunterlagen unvollständig, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich und vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden. Wird diese erst nach Zuschlagserteilung dem Auftraggeber bekannt, ist dieser zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich der Auftraggeber in diesem Fall vor.
Zur Bekämpfung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
- Angebot 3.1 Das Angebot ist in allen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen. Angebote, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen. 3.2 Für das Angebot sind die von dem Auftraggeber vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Bieter ist selbst für die Angebotsabgabe auf Grundlage der aktuellen Vergabeunterlagen verantwortlich. Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren, wenn diese nicht ausdrücklich zugelassen wurden. 3.3 Das Angebot ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist in der vom Auftraggeber bestimmten Form einzureichen. Die Vergabestelle darf vom Bieter eine Registrierung mit seinen elektronischen Zugangsdaten verlangen. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
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3.4 Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die Kurzfassung ist zusammen mit dem vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnis Bestandteil des Angebots. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) des vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnisses vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern enthalten; sie müssen für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheitspreis, den Gesamtbetrag, den jeweiligen Kurztext, die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die Angebotssumme und alle vom Auftraggeber geforderten Textergänzungen enthalten. 3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein, andernfalls wird das Angebot ausgeschlossen. 3.6 Das Angebot ist an der/den dafür vorgesehenen Stelle(n) zu unterschreiben bzw. bei zugelassener elektronischer Abgabe digital zu signieren. Nicht unterschriebene bzw. – soweit zugelassen – nicht digital signierte Angebote werden zwingend ausgeschlossen. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote (z. B. per E-Mail oder per Telefax) sind nicht zugelassen. 3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes an der dafür vorgesehenen Stelle hinzuzufügen. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die geforderten Preise (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A EU). Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16 Nr. 3 VOB/A EU). Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die als Prozentsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Preisnachlässe sind mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Werden Preisnachlässe mit mehr als zwei Nachkommastellen angeboten, werden für die Wertung nur die ersten beiden Nachkommastellen berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung zum Vertragsinhalt. Alle Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, für die gesamte vertraglich festgelegte Ausführungszeit. 3.8 Die in dem Leistungsverzeichnis angegebenen Positionsmengen sind keine garantierten Ausführungsmengen.
4 Unterlagen zum Angebot Alle Unterlagen, die vor oder nach der Angebotsabgabe von der Vergabestelle verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
5 Nebenangebote 5.1 Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die formalen Einreichungsvoraussetzungen und die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen (insbesondere die Abweichung des Nebenangebots vom Hauptangebot) eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
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Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. 5.5 Sind Nebenangebote zugelassen und für die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle eine andere als in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mindestens nachzuweisen, dass
- die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber rechtsverbindlich bestätigt hat, dass er die Abfälle annehmen wird,
- die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt,
- die Kosten der Abfallverwertung in den Einheitspreisen eingerechnet sind, und
- die erforderliche Transportgenehmigung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) vorliegt. Für die Abfallbeseitigung sind die Gebühren zu benennen, die vom Auftraggeber unmittelbar zu tragen sind. 5.6 Wird auf Nebenangebote, die Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben, der Zuschlag erteilt, hat der Auftragnehmer den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach BaustellV zu erstellen bzw. den für das Hauptangebot erstellten anzupassen und mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator vor dem Einrichten der Baustelle abzustimmen.
- Wahlpositionen (Alternativpositionen) / Bedarfspositionen (Eventualpositionen) 6.1 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) vorgesehen und gekennzeichnet, ist der Bieter verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen anzubieten und ggf. später, nach Aufforderung durch den Auftraggeber, auszuführen. Sie können anstelle einer oder mehrerer anderer als Grundpositionen gekennzeichneter Positionen zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen (Alternativpositionen) trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung. Die Einheitspreise aller Positionen im Leistungsverzeichnis behalten auch Bestand, wenn Wahlpositionen (Alternativpositionen) einzeln oder gesamt nicht beauftragt werden, oder wenn die Positionen entfallen, die bei der Beauftragung von Wahlpositionen (Alternativpositionen) durch diese ersetzt werden.
6.2 Bedarfspositionen (Eventualpositionen) sind solche Positionen, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststeht, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Hierzu gehören auch als Bedarfspositionen (Eventualpositionen) gekennzeichnete Stundenlohnarbeiten. Sind im Leistungsverzeichnis für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen und gekennzeichnet, ist der Bieter verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen anzubieten und ggf. später, nach Aufforderung durch den Auftraggeber, auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfspositionen (Eventualpositionen) trifft der Auftraggeber in der Regel nach Auftragserteilung. Die Einheitspreise aller Positionen im Leistungsverzeichnis behalten ihre Gültigkeit, auch wenn die Bedarfspositionen (Eventualpositionen) einzeln oder gesamt nicht beauftragt werden.
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Bietergemeinschaften 7.1 Eine Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller ihrer Mitglieder auf dem Vordruck „Erklärung der Bietergemeinschaft“ abzugeben. 7.2 Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe gebildet haben, werden nicht zugelassen bzw. ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines eines offenen Verfahrens. 7.3 Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat die geforderten Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gesondert mit dem Angebot einzureichen. Die übrigen Anforderungen bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit müssen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – nicht zwingend vollständig von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft nachgewiesen werden; es reicht insoweit aus, wenn die Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft insgesamt mit dem Angebot nachgewiesen ist.
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Einsatz von Nachunternehmern und Eignungsleihe 8.1 Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern (als solche gelten auch verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) ausführen zu lassen, müssen Art und Umfang dieser Leistungen in der „Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmen“ angegeben und mit dem Angebot eingereicht werden. Erst auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers haben diejenigen Bieter, deren Angebote in die engere Wahl für den Zuschlag kommen, die Nachunternehmen zu benennen und mittels einer entsprechenden Verpflichtungserklärung nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel der Nachunternehmer zur Verfügung stehen. Die verlangten Informationen sind innerhalb einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Frist, die ggf. nur wenige Tage betragen kann, einzureichen. Der Auftraggeber behält sich des Weiteren vor, die Eignung der Nachunternehmer zu prüfen. Falls sich ein Bieter zum Nachweis seiner eigenen Eignung auf die Mittel eines Nachunternehmers beruft (Eignungsleihe), gelten zusätzlich die Vorgaben in Ziffer 8.2. 8.2 Nimmt ein Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit die Mittel anderer Wirtschaftsteilnehmer (als solche gelten auch Nachunternehmer, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) in Anspruch (Eignungsleihe), hat er bereits mit dem Angebot folgende Unterlagen (kumulativ) vorzulegen: • Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel des Eignungsverleihers bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen (Verpflichtungserklärung). • Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für den Eignungsverleiher. • Nachweis der Eignung in Bezug auf diejenigen Mittel des Eignungsverleihers, die der Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt. Die Nachweise zur Leistungsfähigkeit müssen nur in dem Umfang für den Eignungsverleiher beigebracht werden, in welchem dieser seine Mittel dem Bieter zur Verfügung stellt; es reicht aus, wenn die Leistungsfähigkeit vom Bieter und den Eignungsverleihern zusammen nachgewiesen ist. Beruft sich ein Bieter auf die berufliche Befähigung oder die berufliche Erfahrung eines anderen Unternehmens (z. B. Mitarbeiter, Referenzen), muss er diesen als Nachunternehmer einsetzen. Die Anforderungen dieser Bewerbungsbedingungen an den Einsatz von Nachunternehmen gelten in diesem Fall zusätzlich. Nimmt ein Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so müssen der Bieter und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.
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Erkundigungspflicht Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebots über sämtliche Umstände zu erkundigen, welche für die Ausführung seiner Leistung und die Preisermittlung bedeutsam sein können. Mit Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, die Vergabeunterlagen vollständig geprüft zu haben und die dort enthaltenen Anforderungen an die Leistungserbringung zu akzeptieren sowie – im Falle einer Beauftragung – ordnungsgemäß zu erfüllen.
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Eignung 10.1 Der Bieter (auch als Bietergemeinschaft) muss zum Nachweis seiner Eignung die im Vordruck „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (VOB/A-EU)“ genannten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise) zu dem dort genannten Zeitpunkt einreichen. Die Einreichung erfolgt bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag und bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit dem Angebot. Hierfür ist der Vordruck „Erklärungen Angaben zur Eignungsprüfung“ zu verwenden. 10.2 Präqualifizierte Unternehmen (Bieter und Nachunternehmer) führen ihren Eignungsnachweis durch Angabe der Nummer ihrer Eintragung in die Liste des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ (Präqualifikationsverzeichnis) im Vordruck „Erklärungen Angaben zur Eignungsprüfung“. Im Präqualifikationsverzeichnis nicht enthaltene, geforderte Informationen sind zusätzlich als Einzelnachweise vorzulegen.
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Geheimhaltung Alle Unterlagen und Informationen, die dem Bieter im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren sowie der etwaigen anschließenden Vertragserfüllung überlassen oder kenntlich gemacht werden, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das vom Bieter für die Angebotserstellung und die Auftragsausführung eingesetzte Personal ist zur Geheimhaltung aller personenbezogenen und betrieblichen Daten zu verpflichten, die bei der Angebotsabgabe und Auftragserfüllung bekannt werden. Jeder Bieter haftet für Schäden, die aus der Weitergabe dieser Daten entstehen, es sei denn, der Bieter weist nach, dass der Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig entstanden ist.
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Kostenerstattung Eine Aufwandsentschädigung oder sonstige Kostenerstattung für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren, einschließlich der Erstellung der Angebote, wird – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – nicht gewährt.
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Sonstiges Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgesandt und verbleiben bei dem Auftraggeber. Es wird darauf hingewiesen, dass nur die geforderten Unterlagen berücksichtigt werden und darüber hinausgehende Unterlagen nicht erwünscht sind.
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