Bewerbungsbedingungen Austausch Kältemaschine WKZN nord - Uni Bayreuth_finak.docx

Austausch, Lieferung und Inbetriebnahme einer Kältemaschine an der Universität Bayreuth

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 02:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Bewerbungsbedingungen

(zum Verbleib beim Bieter bestimmt)

Ausschreibungsgegenstand:

Hinweis:

Der Auftraggeber verfährt nach der “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen”, Teil A “Allgemeine

Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen” (VOB/A) in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen/Kommunikation

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat er die Vergabestelle unverzüglich vor Angebotsabgabe über die Vergabeplattform elektronisch in Textform darauf hinzuweisen.

Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot auf Grundlage unvollständiger Unterla-

gen abgegeben wurde, gehen zu Lasten des Bieters.

Diese Hinweispflicht besteht auch, wenn der Bewerber nach einem Ortstermin der Auffassung ist, dass das Leistungsverzeichnis nicht oder nicht vollständig die erforderlichen Leistungen enthält.

Erkennbare Verstöße in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen müssen unverzüg-lich, spätestens bis zum Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist gerügt werden.

Fragen zu den Bewerbungs-/Vergabeunterlagen oder zum Verfahren sowie die sonstige Kommunikation während des Verfahrens werden ausschließlich über die Vergabeplattform

abgewickelt.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen (z. B. Preisabsprachen, Austausch von Angebotsteilen, etc.), werden ausgeschlossen.

Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich oder rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind unzulässig (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-beschränkung — GWB) und führen zum Ausschluss des Angebots.

Die Stadtwerke Bayreuth sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass gegen vorstehende Regelung verstoßen wurde.

  1. Angebot
  2. Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
  3. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind bis zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht vollständig fristgerecht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
  4. Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertig“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (im Besonderen Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will.
  5. Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
  6. Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen ohne Umsatzsteuer anzugeben.
  7. Es werden nur solche Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Prozentsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben jedoch Inhalt des Angebots und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
  8. Beiliegende AGB des Bieters stellen eine Änderung der Vergabeunterlagen dar und führen zwingend zum Ausschluss.

8. Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die

seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben.

9. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss**.**

4. Nebenangebote

Es werden keine Nebenangebote zugelassen.

5. Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften sind nur zugelassen, wenn dadurch keine Wettbewerbsbeschränkung entsteht.

6. Eignungsnachweise

  1. Als Nachweis der Eignung haben Unternehmen mit dem Angebot entweder die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegebenen Unterlagen (Eigenerklärung, Nachweise, Bescheinigungen) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis vorzulegen.

  2. Wird zum Nachweise der Eignung eine EEE vorgelegt, wird der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, aufgefordert die geforderten Unterlagen beizubringen. Erst dann ist der endgültige Eignungsnachweis erbracht.

  3. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

  4. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

7. Angebotsfrist

Die Angebotsfrist läuft mit dem in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ genannten Termin ab. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote auf der Vergabeplattform zurückgezogen werden.

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