Fremdfirmenrichtlinie.pdf

Austausch eines Streckenschiebers mit Ventil und Antrieb im Rohrkanal, Bauteil J

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 06:35 (Europe/Berlin)

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Fremdfirmenrichtlinie Liegenschaft:

Ehemaliger Flughafen Tempelhof

Version 10 Final Stand: 15.07.2024

Verbindlicher Vertragsbestandteil: Geltungsbereich Alle Maßnahmen vom Land Berlin c/o TP GmbH am Flughafen Tempelhof Berlin

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Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen Fremdfirmenrichtlinie des Landes Berlin c/o Tempelhof Projekt GmbH .................................................................................................................. 5
  2. Allgemeine Regelungen ...................................................................................... 5
  3. Verantwortliche Person des AN ........................................................................... 6
  4. Verantwortliche Person des AG ........................................................................... 6
  5. Anmeldung vor Arbeitsaufnahme ........................................................................ 7
  6. Subunternehmen ................................................................................................. 8
  7. Arbeiten an elektrischen Anlagen ........................................................................ 8
  8. Fotografieren / Filmen ......................................................................................... 9
  9. Baumbestand ...................................................................................................... 9
  10. Abfallentsorgung und Sauberkeit am Einsatzort .................................................. 9
  11. Arbeitsstelleneinrichtung ..................................................................................... 9
  12. Benutzung von Arbeitsmitteln .............................................................................10
  13. Lagepläne / Einrichtungspläne ...........................................................................10
  14. Gefahrstoffe: Umgang und Lagerung von Gefahrstoffen ....................................10
  15. Kampfmittel / Kontamination ...............................................................................11
  16. Kenntlichmachung ..............................................................................................11
  17. Laufender Betrieb ...............................................................................................11 a. Bestandsgebäude ..............................................................................................11 b. Erschütterungen .................................................................................................12 c. Lärm ...................................................................................................................12
  18. Parkplätze ..........................................................................................................12
  19. Allgemeine Sanitäreinrichtung ............................................................................12
  20. Erlaubnisschein Schachtarbeit ...........................................................................13
  21. Verkehrswege innerhalb des Baugeländes .........................................................13
  22. Gebäudesicherung .............................................................................................13
  23. Vermessungspunkte Wiederherstellung .............................................................13
  24. Öffentliche Flächen ............................................................................................14
  25. Alkohol-, Drogen-, Rauch- und Vapeverbot ........................................................ 14
  26. Abgrenzungen der Arbeitsbereiche ....................................................................14
  27. Verkehrssicherungspflicht ..................................................................................14
  28. Schutzeinrichtungen ...........................................................................................14
  29. Unfallschutz ........................................................................................................15

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  1. Sofortmeldungen ................................................................................................15
  2. Persönliche Schutzausrüstung ...........................................................................15
  3. Allgemeine Brandverhütung ...............................................................................15
  4. Alarmierung im Brandfall / andere Schadensfälle ...............................................16
  5. Feuergefährliche Arbeiten ..................................................................................16
  6. Umgang mit Brandmeldeanlagen .......................................................................16
  7. Erste Hilfe ...........................................................................................................17
  8. Hochgelegene Arbeitsplätze ...............................................................................17
  9. Blitzschutz ..........................................................................................................17
  10. Verantwortlich für die Inhalte der Fremdfirmenrichtlinie ......................................17
  11. Anlagen: .............................................................................................................18

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  1. Grundlagen Fremdfirmenrichtlinie des Landes Berlin c/o Tempelhof Projekt GmbH

Die Fremdfirmenrichtlinie des Landes Berlin c/o Tempelhof Projekt GmbH ist Bestandteil der Vertragsunterlagen und wird damit Vertragsbestandteil. Diese gilt für alle Maßnahmen des Landes Berlin c/o Tempelhof Projekt GmbH. Damit wird sichergestellt, dass ein reibungsloser, unfallfreier und umweltgerechter Arbeitsablauf auf dem Betriebsgelände erreicht und eine Gefährdung von vor Ort ansässigen Mietern/ Nutzern ausgeschlossen wird. Besondere Sorgfalts- und Fürsorgepflichten von Auftraggeber und Auftragnehmern sind daher unerlässlich, um das Leben, die Sachwerte und die Funktionalität an diesem Standort nachhaltig zu schützen

Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich bei seiner Planung, die Vorgaben der Fremdfirmenrichtlinie des Auftraggebers (AG) zu befolgen und darauf zu achten, dass diese von den anderen fachlich am Projekt Beteiligten bei Ihren Planungen und Ausführungen befolgt und eingehalten werden.

Der AN ist verpflichtet, die Vorgaben des Landes Berlin c/o Tempelhof Projekt GmbH sowie deren Sicherheitsregelungen und Zutrittsberechtigungen zu beachten und einzuhalten.

  1. Allgemeine Regelungen

Für sämtliche Maßnahmen des AG sind nachfolgend aufgeführte Vorgaben zwingend zu berücksichtigen und vor Arbeitsaufnahme dem eingesetzten Personal bekannt zu geben. Im Fall des Vorhandenseins eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators oder einer verantwortlichen Person (z. B. Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik nach §33 BetrVO) innerhalb der Eventflächen für die Maßnahmen sind dessen Hinweise zu beachten.

In den Veranstaltungs- bzw. Eventflächen gelten zusätzlich die „Technischen Richtlinien für Veranstaltungen“, die dem Veranstalter/ Mieter von der verantwortlichen Person des Standortmanagements im Rahmen einer Einweisung übergeben werden.

Diese Richtlinien für Fremdfirmen gelten für jegliche Unternehmen bzw. Auftragnehmer (AN), die Werk-, Dienst- und sonstige Leistungen auf dem Gelände oder in den Gebäuden des Flughafens Berlin Tempelhof im Auftrag der Tempelhof Projekt GmbH durchführen.

Ziel der nachfolgenden Regelungen ist es, Behinderungen des Betriebs des AG (Auftraggeber) sowie eine Gefährdung der Mitarbeiter/-innen und Vermögenswerte des AG und des AN sowie etwaiger weiterer Auftragnehmer oder Dritter auszuschließen.

Die Richtlinien für Fremdfirmen gelten in der jeweils aktuellen Fassung für jegliche aktuell geltenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN, sofern und soweit nicht ausdrücklich etwas Anderweitiges zwischen dem AG und dem AN schriftlich vereinbart wird. Diese Bestimmungen für Fremdfirmen sind Bestandteil jeglicher Leistungsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN, soweit der AN Leistungen auf dem Gelände des AG erbringt. Sollte der AN die Bestimmungen für Fremdfirmen nicht anerkennen, kündigen oder ihnen zuwiderhandeln, stellt dies für den AG einen wichtigen Grund für die Unterbrechung/Beendigung/ Androhung der Kündigung bis hin zur Kündigung jeglicher Geschäftsbeziehungen mit dem AN dar. Der AN ist verpflichtet, die für die Durchführung seines Auftrages einschlägigen gesetzlichen

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und branchenüblichen Vorschriften (z. B. Gerätesicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz, DGUV V 1 Grundsätze der Prävention und DGUV V 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen (z. B. DIN VDE 0101 und 0105-100), behördlichen Anordnungen, betriebsinternen Regelungen des Arbeitsschutzes (Alarmpläne, Flucht- und Rettungspläne etc.) sowie sonstige einschlägige Richtlinien und Normen des Arbeitsschutzes zu beachten und einzuhalten.

Der AG ist verpflichtet, dem AN behördliche Maßnahmen sowie betriebsinterne Arbeitsschutzregelungen, soweit sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages stehen, zur Einsicht und Belehrung seiner eingesetzten Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

Der AN ist verpflichtet, die dem jeweiligen Vertrag beiliegenden Betriebsanweisungen bzw. vor Arbeitsbeginn verbindlich erklärten und übergebenen Anweisungen zur Arbeitssicherheit einzuhalten.

Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren und dem AG zu melden.

  1. Verantwortliche Person des AN

Der AN hat je nach Arbeitsumfang einen oder mehrere Ansprechpartner für die Auftragsdurchführung einzusetzen. Diese müssen für die Einhaltung der geforderten Bestimmungen hinreichend fachlich qualifiziert sein und jederzeit die fachliche und personelle Führung und unmittelbare Betreuung der vom AN eingesetzten Erfüllungsgehilfen sicherstellen.

Diese fungieren neben dem AN als unmittelbare Ansprechpartner für den vom AG benannten Projektverantwortlichen/ Fremdfirmenkoordinator. Sie müssen während der Durchführung der übertragenen Aufträge ausreichend vor Ort präsent und für den AG, solange Tätigkeiten vor Ort laufen, jederzeit erreichbar sein.

Vor Aufnahme der Aktivitäten/ Tätigkeit hat der AN die Ansprechpartner schriftlich zu benennen und eine Gefährdungsbeurteilung der betroffenen Arbeitsbereiche durchzuführen. Dazu sind auch eventuell besondere örtliche Bedingungen zu berücksichtigen. Diese müssen beim Leitstand des FM-Dienstleisters abgefragt werden.

  1. Verantwortliche Person des AG

Der vom AG eingesetzte Projektverantwortliche/ Fremdfirmenkoordinator/ Technischer Leiter dient dem AN als unmittelbarer Ansprechpartner. Vor Aufnahme der Tätigkeit hat der AG dem AN einen Ansprechpartner sowie einen Vertreter schriftlich zu benennen.

Der Projektverantwortliche/ Fremdfirmenkoordinator/ Technische Leiter unterweist/informiert die Vertreter des AN über die für die Tätigkeiten notwendigen Einrichtungen und die geltenden Bestimmungen (Basis-Grundunterweisung). Zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung stimmt er die Arbeiten des AN und die Arbeiten des AG oder anderer Unternehmen bzw. Nutzungseinschränkungen Dritter auf dem Gelände des Flughafens Tempelhof aufeinander ab. Der Projektverantwortliche/ Fremdfirmenkoordinator/ Technische Leiter ist berechtigt, den Mitarbeiter/-innen des AN oder eines vom AN eingesetzten Subunternehmers sowie dessen Mitarbeiter/-innen Weisungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung und zur Einhaltung der geforderten Bestimmungen erforderlich ist.

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Der Projektverantwortliche/ Fremdfirmenkoordinator/ Technische Leiter des AG ist befugt, bei Verstößen gegen:

• Arbeits-, Brand- und Umweltschutzvorschriften, • betriebsinterne Regelungen, • behördliche Maßnahmen

die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung des Mangels anzuordnen und zuwiderhandelnde Mitarbeiter/-innen vom Betriebsgelände zu verweisen.

Weiterhin sind die Mitarbeiter von „Berlin Energie“ als „Technische Führungskraft“ (vEfk) mit besonderen Rechten in Analogie zu den Projektverantwortlichen/ Fremdfirmenkoordinator/ Technischer Leiter vom AG ausgestattet. Sie können zum Schutz von Menschenleben und Sachwerten Sofortanweisungen einschließlich Arbeitsunterbrechungen anweisen.

  1. Anmeldung vor Arbeitsaufnahme

Vor der erstmaligen Aufnahme oder nach Wiederaufnahme der Arbeiten, hat der AN sich bei dem AG oder dessen Vertreter anzumelden. Der AN hat sich beim Leitstand des FM- Dienstleisters darüber zu informieren, ob aufgrund von aktuellen Situationen (z.B. Pandemie, Notlagen, Veranstaltungen etc.) besondere Verhaltensmaßnahmen für Arbeiten auf dem Gelände bzw. in den Gebäuden einzuhalten sind.

Die Zugänge zur Arbeitsstelle sind vom AN während der Arbeitszeiten und auch nach Arbeitsschluss ordnungsgemäß unter Verschluss zu halten. Die Arbeitsstelle ist nur über die durch den AG ausgewiesenen Zu- und Abgänge (Zu- und Abfahrten) zu betreten / befahren.

Vor Arbeitsbeginn sind Schlüsselkarten beim FM-Dienstleister des AG zu beantragen, die für den Zeitraum der Arbeiten an die Mitarbeiter des Unternehmens ausgestellt werden. Der AN hat hierfür eine Liste mit einer Übersicht der Mitarbeiter, die auf der Baustelle tätig sein werden, an den AG zu

übergeben. Bei Verlust oder Beschädigung der Schlüsselkarten fällt eine Gebühr an.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass in den Dauermietbereichen der Polizei nur mit gesonderter polizeilicher Genehmigung (Sicherheitsüberprüfung) gearbeitet werden darf. Die dort tätigen Mitarbeiter müssen hierfür eine Genehmigung mitführen. Antrag und Ansprechpartner werden vom AG übermittelt.

Vor Arbeitsbeginn müssen sich die Mitarbeiter beim Leitstand des FM-Dienstleisters anmelden (Bauteil 7A). Der FM-Dienstleister wird dann eine Einweisung, weitere Abstimmungen durchführen, die Kennzeichnungskarten für Mitarbeiter und Dienstfahrzeuge herausgeben und die MA zum Standort/ Arbeitsort führen.

Hier die Verfahrensweise:

Ein Mitarbeiter der Firma/ Teams muss sich persönlich am Leitstand anmelden und erhält die Kennzeichnungskarten für die eingesetzten Mitarbeiter und Dienstfahrzeuge. (Firma X ist mit Z Personen und Y KFZ vor Ort). Später am Tage eingesetzte Mitarbeiter müssen sich im Nachgang persönlich anmelden.

Bei der Anmeldung für einen längeren zusammenhängenden Zeitraum muss sich täglich ein

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Mitarbeiter der Firma/ Teams persönlich beim Leitstand anmelden (Firma X ist mit Z Personen und Y KFZ vor Ort) und erhält die Karten für die Mitarbeiter und die KFZ.

Brandwachen müssen sich immer persönlich anmelden.

Täglich muss sich ein Mitarbeiter der Firma nach Abschluss der Arbeiten persönlich, sich und seine Kollegen am Leitstand abmelden.

Nach Beendigung der Arbeiten erfolgt die Abmeldung beim FM-Dienstleister (Bauteil 7A). Es sind ggf. Schlüssel und Zufahrtsund Parkberechtigungen sowie die Kennzeichnungskarten für Mitarbeiter und Dienstfahrzeuge zurückzugeben.

Bei größeren und längeren Bauvorhaben ist die Möglichkeit gegeben, in Absprache mit THP, den Prozess entsprechend anzupassen.

• Jeder Mitarbeiter der Firmen hat sich zu Beginn des Arbeitseinsatzes beim Leitstand anzumelden und erhält für den Zeitraum der Baumaßnahme dauerhaft eine Karte. • Eine verantwortliche Person der Firma meldet am Leitstand täglich, anhand der Anmeldeliste, die Anzahl der für diesen Tag vorgesehenen Mitarbeiter an und nach Arbeitsende wieder ab. • Nach Abschluss der Arbeiten/Baumaßnahme werden die ausgehändigten Karten von den Mitarbeitern zurückgegeben.

Bei Verlust oder Beschädigungen der Mitarbeiter-Karten oder KFZ-Karten fällt eine Gebühr von 20 € an.

  1. Subunternehmen

Der AN verpflichtet sich, dem Subunternehmer Kenntnis von den für die Ausführung des Auftrages geltenden Richtlinien und Arbeits-, Brand- und Umweltschutzbestimmungen für Fremdfirmen zu geben.

Dem AG ist dies auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

  1. Arbeiten an elektrischen Anlagen

Der AN benennt vor Aufnahme seiner Tätigkeit in und an elektrischen Anlagen laut Auftrag der Tempelhof Projekt GmbH schriftlich einen Arbeitsverantwortlichen. Dieser Arbeitsverantwortliche (Verantwortlicher des AN an der Arbeitsstelle) darf nur eingesetzt werden, wenn er als elektrotechnische Fachkraft im Sinne von DIN VDE 0105 100 gilt und Kenntnisse und Fähigkeiten über das Arbeiten und Verhalten an und in der Nähe unter Spannung stehender Teile besitzt.

Der Arbeitsverantwortliche hat sich beim Anlagenverantwortlichen vor Aufnahme der vertraglichen Arbeiten zu melden.

Vor Beginn der Arbeiten an und in elektrischen Betriebsstätten wird der Arbeitsverantwortliche des AN durch den Anlagenverantwortlichen der derzeit beauftragten „Berlin Netz- und Service GmbH“ für die Hoch- und Mittelspannung bzw. FM-Dienstleister Niederspannung in den Arbeitsbereich eingewiesen und auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Arbeitsgrenzen sowie mögliche Gefahren hingewiesen. Der AN erhält vom Anlagenverantwortlichen eine schriftliche Freigabe für die geplanten Arbeiten.

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Der Arbeitsverantwortliche des AN hat im Anschluss daran das gesamte ihm unterstellte und am Arbeitsort eingesetzte Personal einzuweisen. Die Grenzen des Arbeitsbereiches werden vom Anlagenverantwortlichen vorgegeben und durch Absperrung und Schilder kenntlich gemacht. Außerhalb dieser Grenzen dürfen keinerlei Arbeiten verrichtet werden oder Vorbereitungen für Arbeiten bzw. Transporte unternommen werden. Die Kenntlichmachung des Arbeitsbereiches darf durch den Arbeitsverantwortlichen nicht verändert werden.

Der Arbeitsverantwortliche des AN muss für den Anlagenverantwortlichen während der täglichen Einsatzzeit des Auftragnehmer-Personals im Bereich der Arbeitsstelle erreichbar sein. Der Arbeitsverantwortliche gibt die Möglichkeiten seiner Erreichbarkeit (Handynummer, etc.) dem Anlagenverantwortlichen und der Tempelhof Projekt GmbH bekannt. Ein vorgesehener Wechsel des Arbeitsverantwortlichen ist dem Anlagenverantwortlichen vor dem Wechsel anzuzeigen.

Wird zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung ein SIGEKO nach DGUV V 1 § 6 und Baustellenverordnung § 3 eingesetzt, hat dieser auch gegenüber dem Personal des AN Weisungsbefugnis, soweit es um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz an der Arbeitsstelle geht.

  1. Fotografieren / Filmen

Siehe Hausordnung (siehe Anlage)

  1. Aufzüge und deren Nutzung für Materialtransporte

Die Nutzung ist nach Abstimmung durch den AG zu genehmigen.

10.Baumbestand

Die denkmalgeschützten Baum- und Pflanzbestände bzw. Vegetationsflächen dürfen durch Fahrzeugverkehr, Transporte und Lagerungen nicht beschädigt werden. Bei Schäden, soweit der AN den Schaden zu vertreten hat, ist Schadenersatz zu leisten.

11.Abfallentsorgung und Sauberkeit am Einsatzort

Die bei der Ausführung der Arbeiten anfallenden Abfälle, inklusive Verpackungen, sind vom Auftragnehmer mitzunehmen und nicht in die Abfallbehälter des Auftraggebers zu entsorgen.

Der AN ist dafür verantwortlich, dass sich seine Arbeitsstelle, Montagestelle, sein Lager etc. in ordentlichem und sauberem Zustand befinden und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen wird.

12.Arbeitsstelleneinrichtung

Zum Schutz vor Gefahren, die sich während der Bautätigkeiten ergeben, aber auch zum Schutz der Arbeitsstelleneinrichtung und des Bauwerkes selbst ist es erforderlich, das Baustellengelände gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

Dem AN ist die Einrichtung der Baustelle nur auf den vom AG zugewiesenen Flächen erlaubt.

Innerhalb des Arbeitsstellenbereichs ist der AN bis zur Abnahme seiner Leistungen für

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Ordnung, Sauberkeit, Hygiene, Unfallverhütung und Verkehrssicherung verantwortlich. Einbauten (z. B. Kran-Fundamente, Gründung, etc.) sind nach Beendigung der Nutzung zu beseitigen.

Lager- und Arbeitsflächen werden im Rahmen der im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichneten Flächen nur begrenzt bereitgestellt und von der Projektleitung/ Bauleitung des AG zugewiesen. Die Nutzung der Lagerflächenkontingente auf der Baustelle ist mit der Projektleitung/ Bauleitung des AG abzustimmen.

Lager-, Arbeits- und Aufenthaltsräume innerhalb der Gebäude können bei Vorhandensein durch die Bauleitung zur Verfügung gestellt werden. Der Zugang zu diesen Räumen muss dem AG und der Bauleitung aus Sicherheitsgründen jederzeit gewährleistet sein.

Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich einer Einsatzstelle vorschriftsmäßig beschildert und abgesichert ist. Er hat sich regelmäßig (mindestens nach dem arbeitstäglichen Ende) vom ordnungsgemäßen Zustand aller Abdeckungen und Absperrungen zu überzeugen.

Flucht- und Rettungswege sowie Feuerwehrzufahrten und -flächen sind ohne Einschränkung frei zu halten.

Bei vorliegenden Mängeln sind die Arbeiten an der betreffenden Stelle so lange zu unterbrechen, bis der ordnungsgemäße Zustand der Sicherheitseinrichtung wiederhergestellt ist.

13.Benutzung von Arbeitsmitteln

Der AN ist nicht berechtigt, Arbeitsmittel des AG (Werkzeuge, Maschinen, Hebe-, Krananlagen, Leitern, etc.) zu benutzen, es sei denn, der AG hat dem schriftlich zugestimmt.

Alle notwendigen Maschinen und Werkzeuge zur Ausführung der Arbeiten sind vom AN zu stellen. Sie müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und nach den gesetzlichen Regelungen geprüft sein. Sämtliche Firmen, Veranstalter und Mieter sind im Rahmen des Versicherungsschutzes verpflichtet, dass alle ortsveränderlichen Geräte (Wasserkocher, Kaffeemaschinen, Ladekabel, etc.), welche hier am Standort benutzt werden, mindestens jährlich geprüft sein müssen. Der AG behält sich vor, dieses stichprobenhaft zu prüfen.

14.Lagepläne / Einrichtungspläne

Der AN erhält von dem AG den Lageplan. Diesem ist die Lage der Ver- und Entsorgungsanschlüsse, der Lagerplätze, der Transportwege, der Container, der Entladebereiche, der Zufahrten etc. zu entnehmen. Die Erstellung eines Einrichtungsplanes der Arbeitsstelle durch den AN zur Freigabe durch den AG vor Ausführung der Leistungen, kann gewerkspezifisch durch den AG verlangt werden.

15.Gefahrstoffe: Umgang und Lagerung von Gefahrstoffen

Die Lagerung von Gefahrstoffen sowie größeren Brandlasten muss von der Projektleitung in Abstimmung mit dem Brandschutzkoordinator des AG schriftlich genehmigt werden. Der Antrag zur Genehmigung ist formlos zu stellen.

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16.Kampfmittel / Kontamination

Vor Beginn von Erd- oder Abbrucharbeiten hat der AN sich mit der Örtlichkeit vertraut zu machen und die Bestandspläne für Gebäude und Leitungen beim AG einzusehen.

Vor Beginn von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten hat der AN sich gemäß des „A+S-Plans Erkundung Instandhaltung (Arcadis, 20.06.2018, siehe Anlage)“ zu Gefahren durch Gebäudeschadstoffe zu informieren und eine Gefährdungsbeurteilung für seine Mitarbeiter zu erstellen.

Der AN hat vom AG vor Ausführung der vertraglichen Leistungen eine Auskunft zu Kampfmitteln bei der jeweiligen dafür zuständigen Behörde (z. B. der Senatsverwaltung Berlin für Stadtentwicklung und Umwelt) abzufordern.

Werden bei der Durchführung der Arbeiten Kampfmittel oder verdächtige Gegenstände aufgefunden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Polizei über den Notruf 110, sowie den AG oder dessen Vertreter zu verständigen.

Gleiches gilt für das Auffinden von Schadstoffkontamination. Auch in diesem Fall sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Bereich gegen Zutritt Unbefugter zu sichern.

17.Kenntlichmachung

Der AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, die auf der Liegenschaft tätig sind, mit sichtbar angebrachtem Firmenschild an der Arbeitskleidung auszustatten.

18.Laufender Betrieb

a. Bestandsgebäude

Bei Maßnahmen, die an einem Teilabschnitt des Flughafengebäudes durchgeführt werden, bleibt das restliche Flughafengebäude während der gesamten Maßnahme in Betrieb.

Bei laufendem Betrieb eines Bestandsgebäudes muss der Lärm-, Staub- und Vibrationseintrag auf ein Mindestmaß reduziert sein. Es dürfen nur Geräte und Maschinen zum Einsatz kommen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Auf Verlangen des AG ist die Einhaltung der maximal zulässigen Mittel- und Absolut-Schallpegel vom AN kostenfrei nachzuweisen.

Der AG untersagt, reine Diesel-Hubsteiger in den Hangarflächen zu nutzen und empfiehlt Kombi-Geräte bzw. reine Elektro-Hubsteiger. Hangartore und Rolltore sind während der Arbeiten geschlossen zu halten, die Hangartore sind nur zur Ein- und Ausfahrt zu öffnen (Vermeidung Taubeneinflug). Wenn die Arbeiten erfordern, dass die Tore länger geöffnet bleiben, ist ein entsprechender Taubenschutz vorzuhalten. Sollte der Anweisung nicht Folge geleistet werden, werden die Kosten für die Taubenvergrämung dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Staubentwicklung, insbesondere bei Reinigungsarbeiten, ist in nicht freigezogenen Bereichen des THF so weit wie möglich zu unterbinden.

Bestehende Ver- und Entsorgungseinrichtungen und -leitungen sind unbeschädigt zu erhalten und ggf. zu schützen. Die Standsicherheit der angrenzenden Bauteile ist vom AN zu

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gewährleisten. Der AN hat sich zu versichern, ob besondere Anforderungen für die Bereiche, in denen er tätig ist, gelten.

Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen, Kanälen sowie Verkehr und Lagerungen im Nahbereich der Böschungen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen.

Werden beim Aushub Medien, Leitungen, Kabel und Kanäle angetroffen, die nicht bekannt sind, müssen die Arbeiten in diesem Bereich sofort eingestellt und eine Klärung des Sachverhalts herbeigeführt werden.

b. Erschütterungen

Grundsätzlich sind die erschütterungsärmsten Verfahren anzuwenden bzw. sind unumgängliche Erschütterungen auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um Schäden an der bestehenden Bebauung zu vermeiden.

c. Lärm

Bei jeglichen Bauarbeiten auf dem Flughafengelände und innerhalb des Flughafengebäudes ist auf die Einhaltung und Beachtung des Bundesimmissions-Schutzgesetzes einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Lärmschutzverordnung zu achten. Die Arbeiten sind mit lärmgedämpften Geräten oder durchzusätzliche Lärmschutzmaßnahmen so durchzuführen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte nach der AVV-Baulärm in der Nachbarschaft nicht überschritten werden.

Einsatz von Geräten, die so weit wie möglich schallschutzgedämmt sind, ist vorgeschrieben. Es ist zu gewährleisten, dass während der Arbeiten durch geeignete organisatorische Maßnahmen Mieter in noch nicht freigezogenen Bereichen des THF und temporär stattfindende Veranstaltungen in unmittelbarer Nähe nicht beeinträchtigt werden. Lärmintensive Arbeiten in vermieteten Bereichen sind zwischen 9-17 Uhr nicht zulässig. Ausnahmeregelungen sind entsprechend abzustimmen.

Lautes Radio- oder Musikhören ist grundsätzlich untersagt.

19.Parkplätze

Parkplätze stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ggf. nur in Ausnahmefällen und nur nach Absprache mit dem AG.

20.Allgemeine Sanitäreinrichtung

Allen Beteiligten ist es grundsätzlich untersagt, Toiletten- und Waschräume in den Mieterbereichen des THF zu nutzen. Es sein, denn der AG hat dies explizit mit dem AN geregelt.

Werden Zuwiderhandlungen während der Durchführung festgestellt, werden entsprechende Sonderreinigungen seitens des AG veranlasst und die Kosten der verursachenden Firma in der Rechnungslegung in Abzug gebracht.

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21.Erlaubnisschein Schachtarbeit

Bei Erdarbeiten ist durch den AN ein Erlaubnisschein Schachtarbeit (siehe Anlage) vom AG einzuholen. Ein Tiefbauunternehmer muss sich über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen informieren.

Der AN hat die Abbruchmethode und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Durchführung mit dem AG festzulegen. Vor Beginn der Arbeiten ist seitens des AN eine Abbruchbeschreibung vorzulegen, die den Maschinen- und Geräteeinsatz und die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten enthält.

In jeder Abbruchphase ist die Standsicherheit zu gewährleisten. Der AN hat das Betreten von Gefahrenbereichen auszuschließen. Während der Abbrucharbeiten muss ein fachkundiger Aufsichtsführer des AN stets anwesend sein.

22.Verkehrswege innerhalb des Baugeländes

Innerhalb des Geländes des Tempelhofer Flughafens gilt die StVO.

Materialtransporte dürfen nur über die vorgesehenen Transportwege durchgeführt werden. Beeinträchtigungen des Verkehrs auf dem Gelände des Tempelhofer Flughafens sind mit dem AG und dessen Vertreter abzusprechen. Materialtransporte sind entsprechend zeitgenau und unterteilt vorzusehen, Rückstauungen außerhalb des Baustellenbereiches oder in die Verkehrswege sind unzulässig. Nach dem Be- und Entladevorgang müssen die Fahrzeuge den Arbeitsbereich sofort verlassen. Feuerwehrzufahrten sind ständig freizuhalten.

23.Gebäudesicherung

Alle Türen und Tore, die in Betriebsräume führen, sind stets geschlossen zu halten. Das Einlegen von Gegenständen zwischen Türrahmen und Tür oder das Manipulieren des Verschlusses ist verboten. Das Gleiche gilt für das Verkeilen und Anbinden von Türen. Offene Fenster sind bei Verlassen des Raumes wieder zu schließen.

24.Vermessungspunkte Wiederherstellung

Bei Beeinträchtigung/ Schäden an öffentlich-rechtlichen Vermessungspunkten sind diese durch den Verursacher anschließend wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Im Auftrag des AG werden im Baubereich ein Versorgungsanschluss für Wasser und Strom, sowie ein Entsorgungsanschluss für Abwasser (Antragsformulare siehe Anlage) eingerichtet und zur Verfügung gestellt. Der AN hat von diesen Entnahmestellen eigene Versorgungsleitungen und Anschlüsse bis zu seinen Einsatzstellen zu verlegen. Mit den Leitungen anderer AN ist sorgsam umzugehen.

Die benutzten Anlagen müssen wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden. Die Verwendung der Anschlüsse ist unter den Gewerken selbstständig abzustimmen. Sollten Schläuche über Straßen verlegt werden, müssen diese überfahrbar ausgeführt werden und dürfen den laufenden Betrieb nicht einschränken.

Der AN hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gelegten Entnahme- und Einleitstellen jederzeit ordnungsgemäß sind und gewartet werden.

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25.Öffentliche Flächen Bei geplanten Beeinträchtigungen des öffentlichen Straßenlandes außerhalb des Grundstücks des Tempelhofer Flughafens sowie der Arbeitseinrichtungsfläche sind diese bei der Stadt Berlin rechtzeitig anzumelden bzw. anzuzeigen.

26.Alkohol-, Drogen-, Rauch- und Vapeverbot Auf der Liegenschaft THF herrscht striktes Alkohol-, Drogen-, Rauch- und Vapeverbot. In begründeten Verdachtsfällen auf Alkohol- und Drogenmissbrauch hat der AN die Person(en) unverzüglich zu entfernen. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der AG oder dessen Vertreter den Verweis von der Baustelle vor.

27.Abgrenzungen der Arbeitsbereiche Die Mitarbeiter/-innen des AN dürfen sich nur in den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereichen aufhalten. Wenn beim Arbeiten im oder in der Nähe des Arbeitsbereiches ordnungswidrige oder Menschen und Sachwerte gefährdende Sachverhalte festgestellt werden, wie z. B. lockere/ fehlende Schutzabdeckungen, Kabelkanäle, ist gemäß Punkt „Sofortmeldung“ zu erstatten. Sofern es sich hierbei um elektrische Anlagen, z. B. Schaltanlagen, Unterverteilungen, Schaltstationen und Transformatoren handelt, sind schnellstmöglich auch die Mitarbeiter von „Berlin Energie“ ggfs. über den Projektverantwortlichen/ Fremdfirmenkoordinator/ Technischen Leiter zur Abklärung und Bewertung einer Arbeitsfortführung oder Unterbrechung heranzuziehen.

28.Verkehrssicherungspflicht Dem AN obliegt die Erfüllung der mit der Durchführung seiner Arbeiten bzw. seiner Gewerke verbundenen Verkehrssicherungspflicht. Der AN ist verpflichtet, seine Arbeits- und Montagestelle, Lager etc. in verkehrssicherem Zustand zu halten. Der AN hat insbesondere Baustellen, Baugruben, Kanäle, Schächte und andere Arbeitsstellen gegen Absturz, unbefugtes Betreten und Witterungseinflüsse zu sichern. Bei der Sicherung von Baugruben, Schächten etc. muss die Abdeckung trittsicher und nicht verschiebbar sein. Besteht die Gefahr des seitlichen Abgleitens, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.

29.Schutzeinrichtungen Das unbefugte Verändern und/ oder Entfernen von Schutzeinrichtungen vor allem das Entfernen von Teilen aus den Schutzeinrichtungen ist verboten. Der AG wird Personen, die solche Handlungen vornehmen oder Aufsichtspersonen, die dies dulden, vom Betriebsgelände verweisen. Sollte aus zwingenden Gründen vorübergehend eine Sicherheitseinrichtung, z. B. Abdeckung bzw. ein Geländer, entfernt werden müssen, so ist vorher die Zustimmung des AG einzuholen. Es sind über die Gefährdungsbeurteilung gleichwertige Schutzmaßnahmen festzulegen.

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30.Unfallschutz

Maßnahmen mit SiGeKo-Pflicht werden von einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator begleitet. Dessen Hinweise sind zu beachten und umzusetzen, Gleiches gilt für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan.

Jeder AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über mögliche Gefährdungen zu unterweisen. Auswahl, Unterweisung und Beaufsichtigung der vom AN eingesetzten Mitarbeiter/-innen obliegen ausschließlich dem AN. Der AN hat seine Mitarbeiter/-innen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu unterweisen und dies schriftlich zu dokumentieren.

Insbesondere ist auf Grund des mangelnden Blitzschutzes am Metallskelett zum Schutz vor Berührungsspannungen bei Unwetter die entsprechenden Anweisungen mit in der GBU aufzunehmen. Wir verweisen auf unsrer Handlungsanweisung „Unwetterlage während Auf- und Abbauarbeiten und Durchführung von Veranstaltungen“

Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der oben genannten Punkte zu überwachen. Die Dokumentation der Unterweisung hat der AN auf Verlangen dem AG vorzulegen.

Sollten Mitarbeiter/-innen der deutschen Sprache in Wort und/oder Schrift nicht mächtig sein, ist der AN verpflichtet, eine mit der Sprache der Mitarbeiter/-innen vertraute Person zu stellen, die während der Ausführung der Tätigkeit jederzeit vor Ort erreichbar ist.

Der AG behält sich vor, bei wiederholten oder gravieren den Verstößen gegen die „Arbeitsschutzbestimmungen“ einzelnen Mitarbeiter/-innen des AN für die Dauer des Auftrages Zutrittsverbot für das Gelände des ehemaligen Flughafens Tempelhof zu erteilen.

31.Sofortmeldungen

Bei jeglichen besonderen Vorkommnissen, die beim Arbeiten erkannt werden oder durch das Arbeiten bzw. während des Arbeitseinsatzes entstehen (Unfälle, Fremdeinwirkungen) ist sofort der Sicherheitsleitstand des FM Dienstleisters (Tel: +49 30 69 513 627) zu informieren. Bei Rauch- und Brandentwicklung ist zuerst die Berliner Feuerwehr (Tel. 112) zu informieren, dann der Sicherheitsleitstand des FM Dienstleisters (Tel: +49 30 69 513 627)

32.Persönliche Schutzausrüstung

Der AG stellt grundsätzlich keine PSA zur Verfügung, diese ist durch den AN bereitzustellen.

Das Betreten und der Aufenthalt an der Einsatzstelle sind nur mit entsprechender PSA gestattet. Der Auftragnehmer hat entsprechende Gebotszeichen an der Einsatzstelle aufzustellen.

Personen, die ohne die erforderliche Schutzausrüstung angetroffen werden, werden durch den AG von der Baustelle bzw. vom Betriebsgelände verwiesen.

33.Allgemeine Brandverhütung

Der Brandschutz ist vom AN grundsätzlich eigenverantwortlich einzuhalten. Für die Baustelle ist eine Brandschutzordnung (Teile A-C) durch den AN zu erstellen. Die Mitarbeiter der

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Baustellen und andere Dritte sind über den Inhalt der Brandschutzordnung schriftlich zu unterweisen. Die Rettungswege sind nach den technischen Regeln für Arbeitsstätten zu bewerten und entsprechend kenntlich zu machen.

Die Baustelle ist von unnötigen Brandlasten (z. B. Verpackungsmaterialien, Papierreste etc.) freizuhalten.

Die Nutzung von entzündbaren Flüssigkeiten und Gasen (z. B. Propangas, Gas betriebene Flurförderfahrzeuge, etc.) ist auf dem Gelände ohne Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und Genehmigung durch die Brandschutzbeauftragten des AG Dienstleiters / dem Brandschutzkoordinators des AG nicht gestattet.

34.Alarmierung im Brandfall / andere Schadensfälle

Die Bau-/ Arbeitsstellenleitung muss in dauerhafter Funkverbindung mit dem Sicherheitsleitstand des AG des FM-Dienstleisters stehen. Die Funkgeräte werden dem AN durch den FM-Dienstleister gestellt. Der Funkkanal „Alarmierung“ ist zu verwenden. Als redundantes System muss eine mobile Telefonverbindung vorgehalten werden, hierzu sind folgende Telefonnummern durch die Baustellenleitung im Telefon einzuspeichern:

Sicherheitsleitstand FM-Dienstleister: +49 30 69 513 627 Brandmeldezentrale FM-Dienstleister: +49 30 69 513 600

Am Arbeitsort ist der Alarmplan der Brandschutzordnung und der Teil A auszuhängen. Hierzu ist zwingend der jeweils aktuelle Musteralarmplan zu verwenden (siehe Anlage).

35.Feuergefährliche Arbeiten

Für feuergefährlichen Arbeiten, insbesondere Schweiß-, Heißlöt-, Flex- und Brennarbeiten gilt die Betriebsanweisung „Feuergefährliche Arbeiten am Standort THF“ (siehe Anlage).

Die dort beinhalteten Punkte zur Erstellung und Abgabe einer Gefährdungsbeurteilung, die Bereitstellung von Brandschutzpersonal und der An- und Abmeldeprozess ist durch den AN zwingend einzuhalten.

Die Kosten für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen trägt der AN. Die Funkgeräte werden dem AN durch den AG Dienstleister gestellt.

Schweißarbeiten in Brand- und explosionsgefährdeten Bereichen ist grundsätzlich untersagt.

36.Umgang mit Brandmeldeanlagen

Das Gebäude verfügt über eine automatische Brandmeldeanlage, die ggf. aus betrieblichen Gegebenheiten (z. B. Arbeiten mit Staubentwicklung, Einsatz von Nebel- und Hazemaschinen oder sonstigen Gründen) zur Vermeidung von Fehlalarmen in Revision geschaltet oder abgeschaltet werden muss.

Hierfür gilt die Betriebsanweisung „Revisionsschaltung oder Abschaltung von Brandmeldeanlagen am Standort THF“ (siehe Anlage).

Die dort beinhalteten Punkte zur Erstellung und Abgabe einer Gefährdungsbeurteilung, die

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Bereitstellung von Brandschutzpersonal und der An- und Abmeldeprozess ist durch den AN zwingend einzuhalten.

Die Kosten für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen trägt der AN. Die Funkgeräte werden dem AN durch den AG Dienstleister gestellt.

Alle anlagentechnischen Komponenten der Brandmeldeanlage sind gegen Verschmutzung (z.B. durch Staubentwicklung) durch den AN zu schützen.

37.Erste Hilfe

Der AN ist verpflichtet, Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge an zentraler Stelle bereitzustellen. Im Falle eines Unfalls ist sicherzustellen, dass die Verkehrswege für die Rettungskräfte freigehalten werden.

Schwere und tödliche Unfälle sind unverzüglich an den AG zu melden und in Absprache mit dem AG entsprechende weitere Ansprechpartner des AG.

38.Hochgelegene Arbeitsplätze

Der AN hat bei Arbeiten auf Gerüsten und Dächern sowie auf sonstigen hochgelegenen Arbeitsplätzen sicherzustellen, dass weder eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände noch die Gefahr des Absturzes von Personen besteht.

Sofern Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz erforderlich sind, müssen die Mitarbeiter/innen mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz an geeigneten Anschlagpunkten gesichert sein.

Es sind Maßnahmen zur Personenrettung vor Aufnahme der Arbeit festzulegen.

39.Blitzschutz

Die im Gebäude vorhandene Blitzschutzanlage entspricht nicht im vollen Umfang dem Stand der Technik, um bei einem Blitzeinschlag alle notwendigen Schutzziele ausreichend zu erfüllen.

Deshalb müssen aus risiko- und versicherungstechnischen Gründen zusätzliche Kompensationsmaßnahmen (anlagentechnisch und organisatorisch) u.a. auch bei Bauarbeiten durch den AN in Abstimmung mit dem Betreiber festgelegt werden.

Innerhalb der Veranstaltungsflächen sind die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen in der Handlungsanweisung „Unwetterlage während Auf- und Abbauarbeiten und Durchführung von Veranstaltungen“ benannt und müssen durch den AN in Abstimmung mit dem Betreiber umgesetzt werden.

  1. Verantwortlich für die Inhalte der Fremdfirmenrichtlinie

Land Berlin c/o Tempelhof Projekt GmbH Columbiadamm 10 / A2 12101 Berlin

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  1. Anlagen: ☒ zu Pkt. 08: Hausordnung

☒ zu Pkt. 16: A+S-Plan Erkundung Instandhaltung_Gebäudeschadstoffe (Arcadis, 20.06.2018)

☒ zu Pkt. 21: Erlaubnisschein Schachtarbeit

☒ zu Pkt. 25: Anmeldung Netzanschluss TP Baustrom und Netznutzungsanfrage Wasser

☒ zu Pkt. 31 Handlungsanweisung „Unwetterlage während Aufund Abbauarbeiten und Durchführung von Veranstaltungen“

☒ zu Pkt. 35 Musteralarmplan

☒zu Pkt. 36: Betriebsanweisung „Feuergefährliche Arbeiten am Standort THF“

☒ zu Pkt. 37: Betriebsanweisung „Revisionsschaltung oder Abschaltung von Brandmeldeanlagen am Standort THF“

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung