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EHEM. FLUGHAFEN BERLIN-
TEMPELHOF
Arbeits- und Sicherheitsplan nach
TRGS 524 / DGUV Regel 101-004
(ehem. BGR 128), TRGS 519 und 521
für Gebäudeerkundungs- und Instand-
haltungsmaßnahmen im ehem. Flug-
hafen Berlin-Tempelhof
20.06.2018
DE0116.000992.0120 / ipa
Ansprechpartner
Isabel Perea T 0172 3888873 E isabel.perea@arcadis.com
Auftraggeber
Land Berlin vertreten durch Tempelhof Projekt GmbH Columbiadamm 10, A2 12101 Berlin
Arcadis Germany GmbH, EUREF-Campus 10 T 030 616916-100 www.arcadis.com
Sitz der Gesellschaft: Amtsgericht Darmstadt, HRB 8128
Geschäftsführer: Marcus Herrmann (CEO)
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Inhaltsverzeichnis 1 Veranlassung 5 2 Allgemeine Daten und Grundlagen 5 2.1 Bezeichnung der Liegenschaft 5 2.2 Auftraggeber 5 2.3 Notruf, Leitstelle THF 5 2.4 Projektbeteiligte 6 2.5 Verwendete Dokumente 6 2.6 Maßgebende Regelwerke 6 2.6.1 Staatliche Rechtsvorschriften 6 2.6.2 Berufsgenossenschaftliche Regelwerke 8 2.6.3 Anforderungen des AG 9 2.7 Bezeichnung des vom Arbeits- und Sicherheitsplanes betroffenen Personenkreises 9 2.8 Gültigkeitsdauer 9 3 Gebäudebeschreibung und Schadstoffbelastung 10 3.1 Gebäudebeschreibung 10 3.2 Lage und Bauteilübersicht 10 3.3 Zusammenfassung der bisher bekannten Gebäudeschadstoffe 11 4 Beschreibung der Gesundheits- und Umweltgefährdung 25 4.1 Asbest 25 4.2 Künstliche Mineralfasern (KMF) 25 4.3 Teerprodukte 26 4.4 Polychlorierte Biphenyle (PCB) 27 4.5 Schwermetalle 28 4.6 Formaldehyde 29 4.7 Chlororganische Holzschutzmittel 30 4.8 Taubenkot und Tierkadaver 30 4.9 Schimmelpilze 31 5 Gefährdungsabschätzung für die erforderlichen Arbeiten 32 5.1 Allgemeine Gefährdungsbeurteilung 32 5.2 Bauablauf und zeitlicher Ablauf 33 5.2.1 Bauablauf 33 5.2.2 Zeitlicher Ablauf 34 5.3 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen für einzelne Arbeiten 34 5.3.1 Baustelleneinrichtung 34 6 Arbeits- und Gesundheitsschutz 35 6.1 Organisatorische und technische Schutzmaßnahmen 35 6.1.1 Grundlegende Maßnahmen 35 6.1.2 Baustelleneinrichtung 36
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6.1.3 Personal 37 6.1.4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen 37 6.1.5 Betriebsanweisung 37 6.1.6 Anforderungen an technische Geräte 38 6.1.7 Absturzsicherung (SG) 38 6.1.8 Meldeeinrichtung 39 6.1.9 Rettung und Ersthelfer 39 6.1.10 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 39 6.1.11 Notfallausweise 39 6.1.12 Sicherheitstechnische Koordination 40 6.1.13 Unterweisungen 40 6.1.14 Feuererlaubnis 40 6.1.15 Sonstige organisatorische Schutzmaßnahmen 40 6.2 Persönliche Schutzausrüstung 41 6.2.1 Festlegung der besonderen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential 41 6.2.1.1 Atemschutz 41 6.2.1.2 Schutzanzug 41 6.2.1.3 Handschutz 41 6.2.1.4 Fußschutz 42 6.2.1.5 Augenschutz 42 6.2.2 Instandhaltung der persönlichen Schutzausrüstung 42 6.2.3 Festlegung der Arbeitszeiten durch die vorgegebene PSA 42 6.3 Begleitendes Gefahrstoff-Messprogramm zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen 42 7 Entsorgung 43 8 Dokumentation 43
ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage: GISBAU Gefahrstoffdatenblätter: Asbest, KMF, PAK, PCB, Blei, Holzschutzmittel
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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AG Auftraggeber
AGW Arbeitsplatzgrenzwert
AK Arbeitskräfte
AN Auftragnehmer
A+S-Plan Arbeits- und Sicherheitsplan gemäß DGUV Regel 101-004
BA Bauabschnitt
BaP Benzo(a)Pyren
BauStellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
BE-Fläche Baustelleneinrichtungsfläche
BG Berufsgenossenschaft
BGI Berufsgenossenschaftliche Information
BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln
BT Bauteil
BÜ Bauüberwachung
CKW Chlorierte Kohlenwasserstoffe
EAV Europäisches Abfallverzeichnis
EPA Environmental Protection Agency
EPS Expandiertes Polystyrol
GK Gipskarton
FCKW Fluorchlorkohlenwasserstoffe
FFP filtering face piece (Feinstaubmaske oder Staubmaske)
GA gefährlicher Abfall
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
HBCD Hexabromcyclododecan
HSM Holzschutzmittel
LAGetSi Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
NachwV Nachweisverordnung
OK Oberkante
P-Filter Partikel-Filter
PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
PSA Persönliche Schutzausrüstung
PUR Polyurethan (-Dämmstoffe)
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
TR-LAGA Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
SG Absturzsicherungen
XPS Extrudiertes Polystyrol
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1 Veranlassung
Das Land Berlin, vertreten durch die Tempelhof Projekt GmbH, Columbiadamm 10, Haus A2, 12101 Berlin (Bauherr), plant die denkmalgerechte Sanierung des Gebäudes des ehemaligen Flughafens Berlin-Tempelhof. Es ist vorgesehen sukzessive, unter Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen, vorhandene Gebäudeschadstoffe fachgerecht auszubauen und Bereiche teilweise zu entkernen. Zur Vorbereitung dieser umfänglichen Maßnahmen sind Untersuchungen mit verschiedenen Fragestellun- gen unter Eingriffen in die Gebäudesubstanz notwendig. Neben den geplanten Rückbau- und Sanie- rungsarbeiten werden laufend Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt.
Die ARCADIS Germany GmbH wurde am 05.06 .2018 von der Tempelhof Projekt GmbH beauftragt, für Gebäudeerkundungs- (Untersuchungs-) und Instandhaltungsmaßnahmen einen allgemeinen Ar- beits- und Sicherheitsplan unter Berücksichtigung der bisher bekannten Gebäudeschadstoffe zu er- stellen.
Der vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan orientiert sich an den Anforderungen der DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128) sowie der TRGS 524.
Es werden Hinweise für zu erwartende Gefährdungen durch Gebäudeschadstoffe gegeben. Für um- fängliche Rückbau- und Sanierungsmaßnahmen ist zuvor als Grundlage ein Schadstoffgutachten für den betroffenen Bereich für einen spezifischen A&S-Plan zu erstellen, da nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass auf Grund der verschiedenen Ausbauzeiten unterschiedliche Gefahrstoffe vorzufinden sind.
2 Allgemeine Daten und Grundlagen
2.1 Bezeichnung der Liegenschaft
Flughafen Berlin-Tempelhof (THF), Platz der Luftbrücke 5 in 12101 Berlin
2.2 Auftraggeber
Land Berlin vertreten durch die Tempelhof Projekt GmbH, Columbiadamm 10, Haus A2, 12101 Berlin
2.3 Notruf, Leitstelle THF
Notruf – Feuerwehr – Rettungswagen:
Amtsanschluss 112 Leitstelle THF (WISAG) 030-69513627 Brandmeldezentrale 030-69513600
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2.4 Projektbeteiligte
Nach der Auftragserteilung werden die Ansprechpersonen wie Auftraggeber-Vertreter, ggf. zuständige Behörden, Leitung und Aufsicht des Auftragnehmers sowie dessen Verantwortliche für die Nachunter- nehmen in einer Liste mit der Benennung der Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail) zusammengefasst.
2.5 Verwendete Dokumente
Der Erstellung dieses Arbeits- und Sicherheitsplanes liegen folgende Dokumente zu Grunde:
• [B 1] Denkmalpflegeplan Bauteil A1, GAT. Planverfasser: Büro Hübner und Oehmig Berlin, Stand: 02.04.2015
• [B 2] Gutachten zur Schadstoffuntersuchung ehem. Flughafen Tempelhof, Bauteil A1 Ebene 2. Feststellung – Bewertung, 2. Fassung. Hegnal Ingenieurbüro, Berlin 21.03.2015.
• [B 3] Schadstoffgutachten Flughafen Tempelhof Berlin, Bauteil A1 E2, ARCADIS Germany GmbH, vom 27.10.2016
• [B 4] Schadstoffgutachten Flughafen Tempelhof Berlin, Bauteil A1 E2, Teilbereich Räume 2622 bis 2671, Version 2 (erweiterte PCB-Analytik), ARCADIS Germany GmbH, vom 27.10.2016
• [B 5] Schadstoffgutachten Flughafen Tempelhof Berlin, Bauteil 5, Ebenen 1+2, ARCADIS Germany GmbH, vom 27.10.2016
• [B 6] Schadstoffgutachten Flughafen Tempelhof Berlin, Türme 4 bis 6, ARCADIS Germany GmbH, vom 27.10.2016
• [B 7] Orientierende Schadstoffuntersuchung Flughafen Tempelhof Berlin, Bauteil D2 E2, ARCADIS Germany GmbH, vom 20.04.2017
• [B 8] Gebäude des ehem. Flughafens Tempelhof, Columbiadamm 1 in 12101, Bauteil A2 Ebene 1, Räume 1807, 1811, 1843 der Arcadis Germany GmbH vom 30.11.2017 einschließlich dem geson- dert angefügten Analysenbericht 2017/6413 der INDIKATOR GmbH vom 30.11.2017
• [B 9] Schadstoffgutachten Flughafen Tempelhof Berlin, Bauteil A1 Ebene 3, ARCADIS Germany GmbH, vom 27.02.2018
2.6 Maßgebende Regelwerke
Nachfolgend werden auszugsweise die Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften aufgeführt, die für den Arbeitsschutz der durchzuführenden Arbeiten von Bedeutung sind. Die Einhaltung der Maßgaben der aufgeführten Regelwerke ist für das ausführende Unternehmen sowie ggf. dessen Subunterneh- mer verbindlich. Es gelten jeweils die neuesten Fassungen.
2.6.1 Staatliche Rechtsvorschriften
• Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
• Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG
• Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV
• Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – BaustellV
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• Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – ASiG
• Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV
• Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüs- tungen bei der Arbeit – PSA-BV
• Arbeitszeitgesetz – ArbZG
• Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinie - ArbStättV/ ASR, u.a.
• ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
• BioStoffV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
• Chemikaliengesetz – ChemG
• Gefahrstoffverordnung – GefStoffV
• Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG
• Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG
• Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie)
• Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und haloge- nierter Monomethyldiphenylmethane (PCB / PCT-Abfallverordnung – PCBAbfallV)
• Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm
• EG-Richtlinie 2003/10/EG: „Physikalische Agenzien, Lärm“
• EU-Verordnung 2016/460 der Kommission vom 30. März 2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des europäischen Parlaments und des Rates über persisten- te organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
• Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG
• Bundes–Immissionsschutz-Verordnung – BImSchV
• TRBA 460: Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
• TRBA 462: Einstufung von Viren in Risikogruppen
• TRBA 464: Einstufung von Parasiten in Risikogruppen
• TRBA 466: Einstufung von Bakterien in Risikogruppen
• TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
• TRGS 500 - Schutzmaßnahmen
• TRGS 505 - Blei
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• TRGS 519 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
• TRGS 521 - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
• TRGS 524 - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
• TRGS 540 Sensibilisierende Stoffe - Technische Regeln für Gefahrstoffe Reihe 500 Schutzmaß- nahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
• TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
• TRGS 555 - Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
• TRGS 559 - Mineralischer Staub
• TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte
• TRGS 905 - Verzeichnis krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe
2.6.2 Berufsgenossenschaftliche Regelwerke
• DGUV-Vorschrift 1 (ehem. BGV A 1): Grundsätze der Prävention
• DGUV-Vorschrift 3 (ehem. BGV A 3): Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
• BGV A 10: Bauwirtschaft (nur zur Information)
• DGUV-Vorschrift 38 (ehem. BGV C 22): Bauarbeiten
• DGUV-Vorschrift 70 (ehem. BGV D 29): Fahrzeuge
• DGUV Regel 100-001 (ehem. BGR A 1): Grundsätze der Prävention
• DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128): Kontaminierte Bereiche
• DGUV Regel 109-009 (ehem. BGR 157): Fahrzeug-Instandhaltung
• DGUV Regel 112-189 (ehem. BGR 189): Benutzung von Schutzkleidung
• DGUV Regel 112-190 (ehem. BGR 190): Benutzung von Atemschutzgeräten
• DGVV Regel 112-198 (ehem. BGR 198): Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
• DGVV Regel 112-199 (ehem. BGR 199): Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
• DGUV Regel 100-500 (ehem. BGR 500): Betreiben von Arbeitsmitteln
• DGUV Information 201-012 (ehem. BGI 664): Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
• DGUV Information 201-013 (ehem. BGI 665): Abbrucharbeiten
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• DGUV Information 201-031 (ehem. BGI 892): Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV)
• DGUV Information 215-830 (ehem. BGI 865): Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkver- trägen
• DGUV Information 212-007 (ehem. BGI 868): Chemikalienschutzhandschuhe
• DGUV Information 212-019 (ehem. BGI 868): Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden
• Gelbe Mappe d. Bau-Berufsgenossenschaft „Sicher arbeiten – gesund bleiben“
2.6.3 Anforderungen des AG
Siehe Vertragsunterlagen der Tempelhof Projekt GmbH sowie die „Betriebsanweisung zur Abschal- tung oder Revisionsschaltung von Brandmeldeanlagen im Gebäude am Flughafen“ – Unterlage zur Verfügung gestellt durch Tempelhof Projekt GmbH.
2.7 Bezeichnung des vom Arbeits- und Sicherheitsplanes be-
troffenen Personenkreises
• Der Arbeits- und Gesundheitsplan gilt für folgende juristische und natürliche Personen:
• Beauftragte Unternehmen (Auftragnehmer)
• Leitungs- und Aufsichtspersonal der beauftragten Unternehmen (Auftragnehmer)
• Personal der beauftragten Unternehmen (Auftragnehmer)
• Durch die Unternehmen beauftragte Nachunternehmen (Subunternehmen)
• Leitungs- und Aufsichtspersonal der beauftragte Nachunternehmen (Subunternehmen)
• Personal der Nachunternehmen (Subunternehmen)
• Beauftragte Vertreter des Auftraggebers (Gutachter, Überwachung, Koordination)
• Besucher und Lieferanten der Baustelle
• Vertreter des Auftraggebers (Tempelhof Projekt GmbH)
2.8 Gültigkeitsdauer
Der hier vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan gilt für die Dauer der Erkundungs- und Instandhal- tungsmaßnahmen bis auf Weiteres. Im Falle der Gewinnung neuen Erkenntnissen bezüglich Vor- kommen von Gebäudeschadstoffen ist dieser Arbeits- und Gesundheitsschutzplan fortzuschreiben.
Der Rahmenterminplan der durchzuführenden Leistung ergibt sich aus den vertraglichen Vereinba- rungen der jeweiligen Beauftragung der durchzuführenden Arbeiten.
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Dieser Arbeits- und Sicherheitsplan ist gültig vom Moment der Vorbereitung der Arbeiten vor Ort / Einrichtung der Baustelle / des Einsatzortes bis zur vollständigen Räumung der Baustelle / des Ein- satzortes. Ggf. zeitlich nachlaufende Entsorgungsmaßnahmen sind ebenfalls in der Planung enthal- ten.
3 Gebäudebeschreibung und Schadstoffbelastung
3.1 Gebäudebeschreibung
Auf dem einst als Exerzierplatz genutzten Tempelhofer Feld fand bereits 1909 der erste Motorflug statt. Ab Juni 1923 wurde eine Landebahn eingerichtet und die ersten Flughafengebäude errichtet, der reguläre Linienflugverkehr wurde dann ab Oktober 1923 aufgenommen. Im Januar 1934 begannen die ersten Planungsarbeiten für den Neubau eines Großflughafens auf dem Tempelhofer Feld, im Juli 1935 erhielt dann der Architekt Ernst Sagebiel vom Reichsluftfahrtministerium den Planungsauftrag für den Neubau. Der Flughafen war für bis zu sechs Millionen Passagiere pro Jahr ausgelegt und sollte darüber hinaus auch für Veranstaltungen wie den Reichsflugtag genutzt werden und möglichst vielen luftfahrtbezogenen Dienststellen und Institutionen einen Sitz bieten.
Das ab 1936 entstandene Flughafengebäude war nach seiner Fertigstellung 1941 mit einer Bruttoge- schossfläche von 307.000 m² für zwei Jahre das flächengrößte Gebäude der Welt, ehe es vom Pen- tagon in Arlington abgelöst wurde. Kriegsbedingt blieben Bauteile wie der Innenausbau der oberen Treppenhaustürme teilweise unvollendet. Die Gesamtlänge des bogenförmigen Teils des Gebäudes beträgt etwa 1,2 Kilometer und ist damit eines der längsten Gebäude Europas.
3.2 Lage und Bauteilübersicht
Der ehemalige Flughafen Tempelhof befindet sich im Berliner Stadtteil Tempelhof, das Flughafenge- bäude grenzt westlich an den Tempelhofer Damm, nördlich an den Columbiadamm und südlich an das ehemalige Flugfeld und heute öffentlich zugänglichen Park.
Das Gebäude ist in Bereiche untergliedert, die als sogenannte „Bauteile“ bezeichnet werden.
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Abb. 1. Gebäude mit Bauteilbezeichnungen
DE0115.000186.0120
3.3 Zusammenfassung der bisher bekannten Gebäudeschad-
stoffe
Die Angaben basieren auf den Ergebnissen der analytischen Untersuchungen der vorliegenden Schadstoffgutachten (siehe 2.5). Die Ergebnisse der Materialproben und Bohrkerne mit Verortung im konkreten Fall sind den Schadstoffuntersuchungsberichten zu entnehmen. Diese können bei Tempel- hof Projekt eingesehen werden. Die untersuchten Bereiche sind in der Regel saniert und die Gebäu- deschadstoffe rückgebaut worden.
Bei Tätigkeiten in bisher nicht untersuchten Bereichen muss mit dem Vorkommen folgender Gebäu- deschadstoffe gerechnet werden:
Fußböden
• Asbesthaltige Floorflex-Platten als Bodenbelag (ggf. unter Teppichboden)
• Asbest- und PAK-haltige schwarze Bodenbelagskleber überwiegend unter Floorflex-Platten oder entfernten Flex-Platten
• Asbesthaltige Spachtel- / Ausgleichsmassen von Bodenaufbauten
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• KMF-Dämmung in Brandschutzschotts an Rohr- und Kabeldurchführungen
• KMF-Trittschalldämmung
• PAK-haltiger Teerkleber unter Parkett (mit Anhaftungen an Zementestrich und Parkett)
• PAK-haltige Dichtungsbahn der ehemalige Dachabdichtungsbahnen unter dem Estrich (Ebene 2)
• PAK-haltige Vergussmassen in Bodenfugen Technikraum
• PAK-haltiger Gussasphaltestrich
• PAK-haltige Abdichtungen in Bodenaufbauten, vorwiegend in Feuchträumen, einschließlich Auf- kantungen an Wänden
• PAK-haltiges Trennpapier unter Estrich
• PAK-haltige Backkork-Dämmung in Kühlräumen
Böden (exemplarisch)
Floorflex-Platten, schwarzer Kleber und Spachtelunter Floorflex-Platten und schwarzer Kleber Flex-Platten
Asbest- und PAK-haltiger Kleber unter Flex-Platten Schwarzer Kleber unter Linoleumbelag unter Teppichboden
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Böden (exemplarisch)
Teerkleber unter Parkett PAK-haltiger Gussasphalt
PAK-haltige Dichtungsbahn (ehemalige Dachhaut PAK-haltige Vergussmasse, schwarz, in Bodenfugen Ebene 2) Raum
KMF-Trittschalldämmung (vollflächig) PAK-haltiger Backkork
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Wände
• Asbesthaltige Spachtelmassen von Leichtbauwänden aus Gipskartonplatten
• asbesthaltiger Dünnbettfliesenkleber Wand (grau)
• Asbesthaltige Stahlstützen- und Trägerverkleidungen aus leichten Bauplatten
• Asbestzementfassadenplatten
• Asbesthaltige Isolierpappen unter Fensterbänken
• asbesthaltiger Klebstoff auf Putz unter wandhängenden Blechen
• KMF-Dämmung hinter GK-Vorsatzschalen
• KMF-Dämmung in GK-Leichtbauwänden
• KMF-Dämmung in Brandschutzschotts an Rohr- und Kabeldurchführungen
• KMF-Dämmung in Außenwandkonstruktionen
• PAK-haltige Abdichtungen in Wänden, hinter Fliesenspiegeln
• PAK-haltige Papier-Kaschierung von KMF-Dämmungen Leichtbauwänden
• PAK-haltige Backkork-Dämmung in Kühlräumen
• Teerpappen in Lagerfuge als Sperre gegen aufsteigende Feuchte
Wände (exemplarisch)
Asbesthaltige Dünnbett-Wandfliesenkleber (links), as- Asbesthaltiger Dünnbett-Wandfliesenkleber, bestfreie Fliesenkleber rechts im Bild
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Wände (exemplarisch)
Asbesthaltige Brandschutzverkleidungen von Stahlträ- Asbesthaltige Spachtelmasse von Leichtbauwänden gern
KMF-Deckenplatten an Wänden KMF-Dämmung in Sturzebene der Außenwände
PAK-haltige Abdichtung in Wandaufbauten von KMF-Dämmung in Leichtbauwand Feuchträumen,
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Wände (exemplarisch)
PAK-haltiger Backkork-Dämmung in Kühlräumen Asbesthaltiger Klebstoff auf Putz unter Blech
Asbestzementwandverkleidung KMF-Dämmung in Wand- und Bodenschotts
Decken
• Asbesthaltige Spachtelmassen von Abhangdecken aus Gipskartonplatten
• KMF-Akustikdeckenplatten (quadratisch oder rechteckig) an Wänden und Decken
• KMF-Dämmmatten als Auflage auf GK-Abhangdecken
• KMF-Dämmung in Brandschutzschotts an Rohr- und Kabeldurchführungen
• Gipslochplatte mit KMF-Dämmung und Papierkaschierung in Hohlkammern als Deckenverkleidung
• Backkork-Dämmung in Kühlräumen
• Bleiblechauflage vollflächig auf abgehängter GK-Decke unter Funkeinrichtung
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Decken (exemplarisch)
KMF-Akustikdeckenplatten KMF-Deckenplatten und Leichtbauwände
KMF-Dämmung auf abgehängter Decke KMF-Dämmung zwischen Holz
Dach
• Asbesthaltige Dachabdichtungsbahnen
• KMF-Dämmung
• PAK-haltige Abdichtungsbahnen (Teerpappen)
• Dach-, Holzkonstruktionen mit Holzschutzmittelbestandteilen wie DDT, Lindan, PCP (nur Verdacht)
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Dach (exemplarisch)
Asbest- und PAK haltige Dachbahn Holzschalung PAK-Anhaftungen (Fugen)
PAK-haltige Dachbahn Holztragwerk mit Verdacht auf Holzschutzmittel
Fester und Türen
• Asbestpappen in Schlosskästen von Brandschutztüren
• Asbestzementprodukte wie Fensterbänke
• KMF-Stopfdämmung zwischen Fenster- und Wandanschluss, in Mittelsteg bei Mehrfachflügelfens- tern
• KMF-Dämmung in Türblatt von FH-Tür
• KMF-Dämmung mit schwarzem Vlies in Fensterlaibung unter Lochblech
• PCB-haltige graue Fugenmasse als Wandanschluss-Dichtung der Metallfenster
• Schwermetallhaltige Beschichtungen der Fenster, Türen und Zargen
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Fenster und Türen (exemplarisch)
Alte Brandschutztür Füllung KMF Asbesthaltige Pappe im Schlosskasten
PCB-haltige graue Fugenmasse der Fenster mit Loch- PCB-haltige Fugenmasse Fenster, im Profil, blechdämmung
Blei- und Zink-haltige Fensterrahmenbeschichtung Schwermetallhaltige Stahlteilbeschichtung
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Fenster und Türen (exemplarisch)
Schwermetallhaltige Türfarbbeschichtungen KMF-Dämmung in Kastenfenster
Einbauten / Technik
• Klimakanäle aus asbesthaltigen Leichtbauplatten
• Asbest in Brandschutzklappen inkl. Anschlagsdichtungen
• Asbesthaltige Gipsummantelungen von Heizungsrohrdämmung
• KMF-Dämmung in Blechgehäuse von Lüftungsanlage und Abluftventilator
• Asbestzement-Abwasserrohr (meist Regenwasser)
• Asbesthaltige Dichtungen von Flanschen bzw. Spindelköpfen
• Asbesthaltige Flachdichtungen in Rippenheizkörpern
• Asbesthaltige Strickdichtungen zwischen den Flanschen von Lüftungskanälen
• KMF-Dämmmatten an Lüftungskanälen (häufig alukaschiert)
• KMF-Dämmung an Rohrleitung mit Blech-, PVC-, Bitumen- oder Gipsummantelung
• PAK-haltiges Ölpapier von Kaschierungen von Dämmung und Rohrummantelung
• PCB-haltige Kondensatoren und Vorschaltgeräte an Leuchtstofflampen
• Leuchtstoffröhren mit quecksilberhaltige Gas-Füllung,
• Beschichtungen der Treppengeländer und sonstigen Metalloberflächen wie Heizkörpern, Rohrlei- tungen etc.
• Quecksilber in Thermometern
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Einbauten und Technik (exemplarisch)
Asbesthaltige Verkleidungen Klimakanal: Strickdichtungen in Lüftungskanalflanschen
Asbesthaltige Gipsummantelung über KMF-Dämmung KMF-Dämmung mit Pappmantel
Rohrleitungen mit KMF-haltiger Dämmung KMF-Rohrdämmung, alufolienkaschiert
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Einbauten und Technik (exemplarisch)
KMF-Dämmung (Rest) an Rohrleitung Asbestzementhaltiges Abwasserrohr
PAK-haltige Kaschierung von KMF-Dämmung KMF-Dämmung mit beschädigter KMF-Kaschierung
Unkaschierte KMF Dämmung KMF-Dämmung im Klimakanal bzw. -aggregat
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Einbauten und Technik (exemplarisch)
Asbesthaltige Flanschdichtungen, offen Verdacht auf asbesthaltige Dichtungen in Flanschen
Asbesthaltige Stopfbuchsen und Flanschdichtungen asbesthaltige Dichtungen in Rippenheizkörpern
Leuchtstoffröhren mit quecksilberhaltiger Füllung Vorschaltgeräte
Sonstiges
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• Lose asbesthaltige Platten
• lose KMF-Matten und Flocken aus Resten oder heruntergestürzte Deckenplatten durch Wasser- schäden
• Gebinde mit diversen Chemikalien aus dem Betrieb der Lüftungsanlage (Biozide, ätzend, giftig)
• Chemikalien in Tanks und Geschlossenen Anlagensystemen
• Taubenkot, Tierkadaver
Sonstiges (exemplarisch)
Asbesthaltiger Bauschutt Lose KMF-Dämmungen auf Boden
Gelagerte Chemikalien Taubenkot
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4 Beschreibung der Gesundheits- und Umweltge-
fährdung
Grundlage des Arbeitsschutzes für Erkundungs- und Instandhaltungsarbeiten in Bezug auf mögliche Gefahrstoffe ist eine Expositionsabschätzung für die vorhandenen Gefahrstoffe und eine davon ab- hängige Risikobeschreibung für die Arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass bei Erkundungs- und Instandhaltungsarbeiten Gefahrstoffe – im Gegensatz zu Rückbau- und Sanierungsarbeiten – auf Grund von kleineren Eingriffen in die Gebäudesubstanz nur in geringen Mengen freigesetzt werden. Die Exposition an den Arbeitsplätzen wird hauptsächlich durch Inhalation (Einatmen) und den derma- len Kontakt (d.h. Aufnahme über die Haut) erfolgen. Eine orale Exposition (Verschlucken des Stoffes) hat an den Arbeitsplätzen eine untergeordnete Rolle und wird daher im Rahmen diese A&S-Planes nicht weiter diskutiert.
Gefahrstoffe, die nicht Gegenstand der TRGS 524 sind, wie asbesthaltige Materialien, KMF-Produkte und PAK-haltige Produkte, sind nach den Vorgaben der TRGS 519, TRGS 521 und der Gefahr- stoffverordnung zu behandeln. Grundsätzlich sind Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten an Bau- teilen mit den folgenden Gefahrstoffen nur durch zugelassene Firmen mit sachkundigem Personal durchzuführen!
Für PCB-haltige elektrische Bauteile und quecksilberhaltige Leuchtstoffröhren erfolgt eine qualitative Expositionsabschätzung, die eine Auswahl von geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen zur Folge hat.
4.1 Asbest
Asbestfasern sind nach TRGS 905 als kanzerogen der Kategorie K11 eingestuft (Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken). Das Inverkehrbringen von Asbest ist verboten.
Asbest kann Krebs erzeugen und ist giftig: Es besteht die Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. Fasern können zudem zu Augen- und Hautreizungen führen. Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (ASI) ist in Bezug auf den Arbeitsschutz und Sicherheitsmaßnahmen für Asbest die TRGS 519 zu beachten.
Bei krebserzeugenden Stoffen gilt zudem das Minimierungsgebot.
Nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz gelten weiterhin die besonderen Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und schwangere oder stillende Frauen.
4.2 Künstliche Mineralfasern (KMF)
Künstliche Mineralfasern sind nach TRGS 905 als kanzerogen der Kategorie K1 eingestuft (Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken). Das Inverkehrbringen von KMF-Fasern mit einem KI-Wert von 30 < KI < 40 ist verboten.
1 Krebserzeugend der Kategorie 1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende
Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entste-
hung von Krebs vorhanden.
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Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (ASI) sind in Bezug auf den Arbeits- schutz und Sicherheitsmaßnahmen für KMF die TRGS 521 zu beachten.
Bei krebserzeugenden Stoffen gilt zudem das Minimierungsgebot.
Nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz gelten weiterhin die besonderen Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und schwangere oder stillende Frauen.
Eine Gefährdung der AK geht bei der Schadstoffquelle KMF und Asbest in erster Linie durch die Auf- nahme von Fasern über den Atemtrakt aus. Fasern können zudem zu Augen- und Hautreizungen führen. Auch neue, nach dem Jahr 2000 in Verkehr gebrachte Mineralfaserprodukte, die nicht den Arbeitsschutzvorschriften für „alte Mineralwolle“ im Sinne der TRGS 521 unterliegen, sind von den Berufsgenossenschaften als haut-, augen- und schleimhautreizend eingestuft.
4.3 Teerprodukte
Einstufungen und Grenzwerte
In Tabelle 1 sind die für Teerprodukte geltenden Einstufungen und Grenzwerte zusammengefasst dargestellt. Die getroffenen Einstufungen basieren im Wesentlichen auf dem Einzelwert Ben- zo[a]pyren.
Tabelle 1: Zusammenstellung der Einstufungen und Grenzwerte für Teerprodukte
| Baustoff | Form des | Einstufung | Einstufung | R- | S-Sätze | AGW | Haut- |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Auftretens | GefStoffV | TRGS 905 | Sätze | (TRK,MAK) | resorptiv |
Teerpappen, fest, T K2 a R45 S45 - ja Flüssigteer flüssig M2 a R46 S53 RE2 a R60 Staubpartikel, RF2 a R61 Gasphase K3 b
a = Bewertung für Benzo[a]pyren, b = Bewertung für Naphthalin
Vorstellung des Gefahrstoffes und rechtliche Grundlagen
PAK können bei der Aufnahme über Atemwege, Haut oder Nahrung zu Gesundheitsschäden führen. Sie können Schwindel, Kopfschmerzen, Benommenheit und Bewusstlosigkeit verursachen. Atemwe- ge, Haut, Augen und Verdauungswege können gereizt oder gar geschädigt werden. Die Substanzen können zu Lungenödemen führen sowie Leber, Nieren, Herz und Knochenmark schädigen. Zudem sind sie neurotoxisch. Die Verbindungen sind in der Regel nur bei Aufnahme hoher Dosen akut to- xisch. Bei geringen Dosen können sie als Langzeittoxe wirken.
PAK werden als krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsschädigend der Kategorie 2 nach TRGS 905 und GefStoffV angesehen.
Rechtliche Grundlagen und Gesundheitsschutz
Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind die Arbeitsplatzgrenzwerte (identisch mit den bisherigen MAK-Werten) bzw. die Einstufungen nach TRGS 900 und TRGS 905 als Grundlage für Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen heranzuziehen.
Da bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen zudem aufgrund starker zeitlicher Varianzen die genauen Arbeitsplatzkonzentrationen nicht eindeutig bestimmbar sind, gilt zusätzlich das Vorsorgeprinzip.
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Nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz gelten weiterhin besondere Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und schwangere oder stillende Frauen.
Es gilt das Minimierungsgebot, da PAK krebserzeugende Stoffe sind.
Toxikologische Grundlagen und Gesundheitsschutz
PAK neigen dazu, an Partikeln und andere Oberflächen wie z.B. Staub zu adsorbieren. Die bei den Arbeiten aufgewirbelten oder erzeugten Stäube stellen eingeatmet die größte, akute Gesundheitsge- fahr für die Arbeitnehmer dar. Zudem können PAK über die Gasphase aufgenommen werden. Werden größere Flächen mit PAK-haltigen Bestandteilen freigelegt, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
4.4 Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Vorstellung des Gefahrstoffes, Grenzwerte und rechtliche Grundlagen
Polychlorierte Biphenyle, PCB sind eine Gruppe von insgesamt 209 chemischen Verbindungen (sog. PCB-Kongenere) aus Biphenyl und Chlor. Diese Verbindungen wurden wegen ihrer Eigenschaften und geringer Herstellungskosten ab ca. 1930 z.B. als elektrische Isolatoren in Transformatoren und Kondensatoren, als Weichmacher in Kunststoffen, in Dichtungsmaterialien für Gebäudedehnungsfu- gen sowie Hydraulikanlagen in erheblichem Umfang eingesetzt. In den 1960er Jahren wurde das Ge- fährdungspotential von PCBs für Mensch und Umwelt zum ersten Mal stärker wahrgenommen. Aber erst im Jahr 1983 wurde die Produktion in Deutschland eingestellt. Bis dahin wurden etwa 1,5 Millio- nen Tonnen produziert. Auf Grund der hohen Beständigkeit in Wasser und Boden ist PCB bis heute praktisch allgegenwärtig geworden (Globaler Umweltkontaminant).
Bei der PCB-Belastung in Gebäuden wird zwischen den Primär- und Sekundärquellen unterschieden. Die Einteilung erfolgt nach dem Grad der Kontamination, ab 1.000 mg/kg wird von einer Primärquelle, darunter von einer Sekundärquelle gesprochen. Als primäre Quellen sind vor allem offene Systeme wie Dichtstoffe und einige Anstrichstoffe bekannt. Geschlossene Systeme wie Kondensatoren und Transformatoren sind nur im Beschädigungsfall nennenswert an der Kontamination der Innenraumluft beteiligt, auch wenn deren PCB-Gehalt über der o.g. Grenze liegen. Die hauptsächlich aus Dichtstof- fen und Anstrichen austretenden PCB werden von angrenzenden Baustoffen, insbesondere von orga- nischen Materialien wie PVC, Farben und Tapeten aufgenommen und versetzt erneut an die Raumluft abgegeben. Als geringfügig kontaminiert gelten Materialien mit einem PCB-Gehalt unter 50 mg/kg.
Der Umgang mit und die Sanierung von PCB-belasteten Gebäuden ist in der PCB-Richtlinie der ARGEBAU geregelt, die 1996 weitgehend in das Landesbaurecht von Berlin eingeführt wurde. Die PCB-Richtlinie enthält u.a. auch Hinweise zu Rückbau und Entsorgung, wobei die abfallrechtlichen Bestimmungen sich seit Entstehung der Richtlinie deutlich verändert haben. In der Umsetzung der EU Richtlinie 696/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle wurde im Jahr 2000 die PCB/PCT-Abfallverordnung verabschiedet. Danach sind PCB-haltige Stoffe und Baustoffe mit PCB-haltigen Anhaftungen beim Rückbau zu trennen und als besonders überwa- chungsbedürftige Abfälle zu entsorgen. Das LAGA Merkblatt von 1992 gibt über die Richtlinie hinaus Hinweise zur Entsorgung.
Nach PCB/PCT-Abfallverordnung gilt zur Einordnung der Grenzwert von 50 mg/kg, bei einer Verwer- tung mineralischer Reststoffe sind dagegen die entsprechenden LAGA-Werte zu beachten.
Rechtliche Grundlagen und Gesundheitsschutz
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PCB sind in der TRGS 905 als krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 3 eingestuft. Die Herstel- lung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCB- und PCT-haltigen Zubereitungen mit mehr als 50 mg/kg ist seit 1989 verboten (PCB-Verbotsverordnung, bzw. Anhang IV Nr. 14 der GefStoffV und Anhang 1, Abschnitt 13 der Chemikalienverbotsverordnung). Die Verwendung PCB-haltiger Kon- densatoren ist seit dem Jahr 2000 grundsätzlich untersagt. Bis spätestens zum 31.12.2010 müssen PCB und PCB-haltige Geräte bis auf geringfügige Ausnahmen beseitigt sein.
In der PCB-Richtlinie wird als Vorsorgewert für die Belastung der Raumluft 300ng/m³ angegeben. Dieser Wert orientiert sich an der o.g. tolerablen Aufnahmemenge und einer permanenten Belas- tungssituation (24 Stunden). Als Bereich für Minderungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen werden 300 bis 3.000 ng/m³ aufgeführt. Die erforderlichen Maßnahmen sind u.a. von der Aufenthaltsdauer abhän- gig. Werte über 3.000 ng/m³ gelten als Interventionswert, bei dem Sofortmaßnahmen notwendig wer- den.
Toxikologische Grundlagen und Gesundheitsschutz
Hauptaufnahmequelle für den Menschen sind fettreiche tierische Nahrungsmittel. PCB kann auch durch Atmungsorgane sowie in geringem Umfang durch die Haut aufgenommen werden. Beim Um- gang mit PCB-belasteten Bauteilen sind also entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Der menschliche Organismus speichert PCB zum überwiegenden Teil im Fettgewebe, geringere Anteile finden sich auch in Organen wie Leber, Nieren, Lunge und Herz. PCB wird nur sehr langsam durch den Stoffwechsel abgebaut und ausgeschieden. Bei entsprechender Ernährungsgewohnheit oder äußeren Quelle nimmt deshalb die PCB-Belastung mit dem Alter zu.
Bei der Beurteilung von Gesundheitsgefahren ist zwischen akuter und chronischer Wirkung zu unter- scheiden. Folgen einer akuten PCB-Vergiftung können Chlorakne, Lidödeme, Überpigmentierungen von Haut und Nägeln, Kopfschmerzen und Taubheitsgefühle in den Extremitäten sein. Die akute Toxi- zität ist u.a. vom Furangehalt der PCB abhängig und kann als vergleichsweise gering eingestuft wer- den.
Die Wirkung einer langfristigen Aufnahme geringerer PCB-Mengen ist nicht abschließend geklärt. Bei einer kontinuierlichen PCB-Belastungen sind Schädigungen am Nerven- und Immunsystem, schwan- gerschaftsschädigende Wirkungen sowie Beeinträchtigungen der Fortpflanzungsfähigkeit zu erwarten. Für PCB gilt die Einstufung begründeter Verdacht auf krebserzeugendes Potential.
4.5 Schwermetalle
Stellvertretend für die Belastungen, die durch Schwermetalle auf den Menschen einwirken können, werden hier die Gefährdungen durch Blei dargestellt. Auf die Gefährdungen durch andere Schwerme- talle in den Beschichtungen (Zink) wird nicht gesondert eingegangen, da diese durch den Gefahrstoff Blei (Gefährdungspotential und Schutzmaßnahmen) abgedeckt sind. Im Gebäude können Schwerme- talle u.a. in Metallbeschichtungen, Fensteranstrichen oder Zink- oder Bleiblechen vorkommen. Blei ist ein gesundheits- und umweltgefährdender Stoff und deshalb als Gefahrstoff einzustufen.
Tabelle 2: Zusammenstellung der Einstufungen von Blei
Blei
Einstufungen Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A; H360Df Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332 Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken; H302 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2; H373 Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400 Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1; H410
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Blei
Gefahrenhinweise (H- H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeitbeein- Sätze) trächtigen. H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise (P- P201: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. Sätze) P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P308+P313: BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe- hinzuziehen. P501: Inhalt/ Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.
Blei und seine Verbindungen können bei der Aufnahme über Atemwege (Hauptaufnahmepfad), Nah- rung (indirekt über Atmung) und Haut (kaum resorptiv, deshalb untergeordnet) zu Gesundheitsschä- den führen.
Eine akute Toxizität ist nicht bekannt, jedoch gibt es Hinweise über Reizungen von Augenschleimhäu- ten. Es ist bekannt, dass es nach dem Abschleifen von bleihaltigen Beschichtungen in Kombination mit einer massiven Inhalation bereits nach Tagen oder innerhalb weniger Wochen zu Vergiftungser- scheinungen kommen kann (Symptome: Übelkeit, Erbrechen, Leibschmerzen, Metallgeschmack, Darmkrämpfe, Nierenfunktionsstörung, Blutschädigung (beginnende Anämie); in schweren Fällen auch Leberschädigung, deutliche zentralnervöse Störungen).
Chronische Toxizität wurde auch für die Bearbeitung von Bleiweiß beschrieben. Häufige Symptome für diese chronischen Bleivergiftungen sind Blässe, Glieder- und Muskelschmerzen, Kopfschmerzen und Schwingelgefühl, Appetitverlust, Sensibilitätsstörungen. Bei schweren Vergiftungen sind Schäden vor allem blutbildenden Körpersystemen zu verzeichnen. Insbesondere sind Niere und das zentrale Nervensystem betroffen. Frauen reagieren empfindlicher auf Blei als Männer.
4.6 Formaldehyde
Formaldehydhaltige Bauteile liegen bei diesem Objekt z.B. als Bestandteile von Holzwerkstoffproduk- ten (Möbel, Unterkonstruktionen) vor. Formaldehyd kann als gasförmiger Gefahrstoff u.a. die Atem- wege, Verdauungswege, Augen und Haut reizen: bekannt sind Symptome wie z.B. Brennen, Augen- tränen oder Jucken. Formaldehyd kann zu Allergien der Haut führen, sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an Formaldehyd reagieren und sollten deshalb keinen weite- ren Kontakt mit diesen Stoffen haben. Formaldehyd kann Krebs erzeugen und steht unter Verdacht, eine erbgutverändernde Wirkung zu besitzen. Wegen der i.d.R. geringen Konzentration des Stoffes sind beim Ausbau von Holzkonstruktionen etc. neben PSA wie Schutzanzug, Handschuhen und evtl. Staubmaske (bei staubintensiven Abbrucharbeiten) und Schutzbrille (bei Überkopfarbeiten) keine weiteren besonderen Schutzmaßnahmen zu beachten.
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4.7 Chlororganische Holzschutzmittel
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Holz- / Dachkonstruktionen mit PCP-, DDT- oder / oder lindanhaltigen Holzschutzmitteln behandelt wurden. Bei diesen Wirkstoffen handelt es sich um chlor- organische Verbindungen, die in Holzschutzmitteln als vorbeugende und/oder bekämpfende Mittel gegen Insekten und Pilze eingesetzt wurden.
Diese lagern sich bevorzugt an Feststoffen und Stäuben an. Sie sind gering wasserlöslich und gering flüchtig. Bei höheren Umgebungstemperaturen (z. B. in den Sommermonaten) steigt ihr Ausgasungs- vermögen, wodurch mit einem höheren Anteil gasförmiger Bestandteile in der Umgebungsluft zu rechnen ist. Kritische Aufnahmewege sind das Einatmen und Verschlucken von belasteten Stäuben und die Aufnahme über die Haut.
Tabelle 3: Zusammenstellung der Einstufungen von chlororganischen Holzschutzmitteln
| Baustoff | Einstufungen | Akute | Chronische | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Toxizität | Toxizität | ||||||
| DDT | giftig umweltgefährlich Verdacht auf krebserzeugende Wirkung (K3) Hautresorptiv (H) | Krämpfe Gleichgewichtsstörungen Verwirrtheit Später Hautverfärbungen | Speicherfähigkeit im Fettgewebe Schädigung der Leber | ||||
| PCP | Sehr giftig umweltgefährlich krebserzeugende Wirkung (K2) Verdacht auf erbgutverändernde Wirkung (M3) Kann Kind im Mutterleib schädigen (RE2) hautresorptiv (H) | Übelkeit Bauchschmerzen Fieber | Allgemeine Leistungs- minderung Reizungen von Haut-/ Schleimhaut Schädigungen von Le- ber + Nieren möglich Schweißausbrüche u.a. | ||||
| Lindan | giftig umweltgefährlich Verdacht auf krebserzeugende Wirkung (K3) Hautresorptiv (H) | Übererregbarkeit Zittern Kopfschmerzen Krämpfe später Hautveränderungen | Speicherfähigkeit im Fettgewebe Schädigung der Leber |
Da bei den vorliegenden Arbeiten ohne vertiefende Material- oder Raumluftuntersuchungen die Belas- tungen in den Arbeitsbereichen im Vorfeld nicht bekannt sind, gilt grundsätzlich das Vorsorgeprinzip.
Nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz gelten weiterhin besondere Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und schwangere oder stillende Frauen.
Es gilt das Minimierungsgebot, da PCP ein krebserzeugender Stoff ist und für DDT entsprechende Verdachtsmomente bestehen.
Die chlororganischen Holzschutzmittel-Wirkstoffe, insbesondere DDT, neigen dazu, sich an Partikeln und anderen Oberflächen wie z.B. Staub zu adsorbieren. Die bei den Arbeiten aufgewirbelten oder erzeugten Stäube stellen eingeatmet die größte, akute Gesundheitsgefahr für die Arbeitnehmer dar.
4.8 Taubenkot und Tierkadaver
Taubenkot kann bei der Aufnahme über Atemwege, Mund, Haut und Schleimhäuten zu Erkrankungen und Gesundheitsschäden führen. Als Folge von Infektionen mit den im Taubenkot enthaltenen Mikro- organismen kann es zum Auftreten von Durchfall, Bauschmerzen, Magen-, Kopf- und Muskelschmer- zen sowie Fieber, Husten, Atemnot, Mattigkeit kommen. Zudem besteht die Gefahr des Auftretens von
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allergischen Reaktionen durch parasitäre Milben und Taubenzecken sowie einer toxischen Wirkung durch Endotoxine. Es kann sich um akute oder langfristige Wirkungen handeln.
Die im Taubenkot enthaltenen krankheitserregenden Organismen (Bakterien, Hefen und Pilze) sind überwiegend in Risikogruppe 2 und das Bakterium (Chlamydophila psittaci) in Risikogruppe 3 gemäß den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe einzustufen. Für die Gefahrstoffbewertung gilt die höchste Risikogruppe 3.
Bei Arbeiten in durch Taubenkot kontaminierten Bereichen ist die BioStoffV in Verbindung mit der TRBA 500 als Grundlage für Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen heranzuziehen.
Da es sich bei Instandhaltungs- und Erkundungs-Tätigkeiten um nicht gezielte Arbeiten gemäß BioStoffV handelt, sind keine genauen Arbeitsplatzkonzentrationen bestimmbar. Das Vorsorgeprinzip ist zu beachten.
Nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz gelten weiterhin besondere Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und schwangere oder stillende Frauen.
Taubenkot kann Mikroorganismen enthalten, die sich an Staub und Tröpfchen anlagern. Aufgrund der Affinität zu Staub und der Gefahr der Bildung von Bioaerosolen stellt die Übertragung von Krankheits- erregern über die Atemluft die größte Gefahrenquelle dar. Insbesondere die Bildung von Bioaerosolen durch Eintrag von Flüssigkeit stellt eine nicht zu unterschätzende Gefährdung dar. Weiterhin besteht die Gefahr einer direkten Aufnahme über Haut oder Schleimhäute.
4.9 Schimmelpilze
Schimmelpilze können bei der Aufnahme über Atemwege, Mund, Haut und Schleimhäuten zu Erkran- kungen und Gesundheitsschäden führen. Die Aufnahme von Schimmelpilzen kann zu Kopf- und Mus- kelschmerzen sowie Fieber, Husten, Atemnot, Mattigkeit führen. Eine große Gefahr besteht auch im Auftreten von allergischen Reaktionen mit unterschiedlichen Reaktionen.
Bei Arbeiten in durch Schimmelpilzen belasteten Bereichen ist die BioStoffV zu beachten. Zudem sind die TRBA 500 und die TRGS 540 als Grundlage für Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen her- anzuziehen.
Da es sich bei Instandhaltungs- und Erkundungs-Tätigkeiten um nicht gezielte Arbeiten gemäß BioStoffV handelt, sind keine genauen Arbeitsplatzkonzentrationen bestimmbar. Es gilt zusätzlich das Vorsorgeprinzip.
Nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz gelten weiterhin besondere Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und schwangere oder stillende Frauen.
Auf Grund des wenig relevanten Infektionsrisikos der hier zu erwartenden Schimmelpilze sind diese Tätigkeiten der Schutzstufe 1 zuzuordnen. Wegen ihres allergisierenden und toxischen Potenzials sind jedoch zusätzlich weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.
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5 Gefährdungsabschätzung für die erforderlichen
Arbeiten
5.1 Allgemeine Gefährdungsbeurteilung
Es ist zu unterscheiden, ob der Bereich, in dem Tätigkeiten durchgeführt werden,
bereits komplett schadstoffsaniert ist
teilweise schadstoffsaniert ist
Das Vorhandensein von Schadstoffen bekannt ist, aber noch keine Sanierung stattgefunden hat
Keine Erkenntnisse hinsichtlich Gebäudeschadstoffen vorliegen.
Des Weiteren ist zu unterscheiden, ob Maßnahmen mit oder ohne Eingriffe in die Gebäudesubstanz, Öffnen von Bauteilen oder Zerlegen von Ausstattungsteilen geplant sind.
Ist das Ziel der Maßnahme
eine Erkundung planerischer Natur (Bestandsaufnahme, Schichtaufbauten, Statik, Brand- schutz, usw.)
die Instandhaltung einer Gebäudefunktion
eine Gebäudeschadstofferkundung
ergeben sich daraus folgende tätigkeitsbezogene Gefährdungsstufen:
-
Inaugenscheinnahme: kurzzeitige Besichtigung von Innen- oder Außenräumen ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz, ohne Öffnen von Bauteilen oder -konstruktionen
-
Aus- und Einbau von (Bau-) Teilen ohne zerstörende Wirkung (im Rahmen von Instandhal- tungsmaßnahme)
-
Erkundungsmaßnahmen mit Eingriff in die Gebäudesubstanz ohne Staub- oder Faserfreiset- zende Wirkung (ohne Maschineneinsatz)
-
Erkundungsmaßnahmen mit Eingriff in die Gebäudesubstanz mit Staub- oder Faserfreiset- zende Wirkung (mit Maschineneinsatz)
Werden Gebäudeschadstoffe vorgefunden oder besteht der Verdacht, dass Gebäudeschadstoffe vor- liegen, richtet sich das weitere Vorgehen nach dem Umstand, ob eine Sach- oder Fachkunde nach DGUV Regel 101-004 vorliegt.
Sowohl bei faserförmigen Gebäudeschadstoffen wie Asbest und KMF, bei PAK, PCB, Schwermetal- len, Holzschutzmitteln sowie bei Schimmelpilz und Taubenkot geht eine Gefährdung der AK von der inhalativen Aufnahme von Fasern, Mikroorganismen oder Parasiten bzw. belasteten Stäuben aus.
Fasern (auch sogenannte „neue“ nach 2000 hergestellte Faserprodukte) und Staubpartikel können zudem zu Reizungen von Schleimhäuten und Haut führen, PAK-, PCB- und Holzschutzmittelbelastete Partikel können auch über die Haut aufgenommen werden.
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Grundsätzlich ist daher die Berührung mit Augen, Haut und normaler (Arbeits-) Kleidung zu vermei- den. Da die Arbeitskleidung durch Sekundärkontaminationen verunreinigt werden kann, sind entspre- chende Schutzanzüge sowie entsprechender Hand- und Fußschutz anzulegen und Staubmasken, mindestens FFP2, zu tragen (siehe Kapitel 6.2.1).
Es sollte eine Waschgelegenheit in Nähe des Arbeitsbereichs vorhanden sein.
5.2 Bauablauf und zeitlicher Ablauf
5.2.1 Bauablauf
Vor Aufnahme der Tätigkeiten ist bei dem Bauherren abzufragen, ob Erkenntnisse zu Gebäudeschad- stoffen vorliegen.
Es ist sicherzustellen, dass Dritte nicht beeinträchtigt und gefährdet werden. Können Beeinträchtigun- gen nicht vermieden werden, ist sicherzustellen, dass die Betroffenen informiert und unterwiesen wer- den.
Bei Erkundungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit Eingriff in die Gebäudesubstanz ist die Bau- stelle ordnungsgemäß einzurichten. Es ist sicherzustellen, dass keine Schadstoffe in die Raumluft freigesetzt werden. Boden-, Decken- und Wandöffnungen sind stets unter Verwendung von Industrie- saugern (vorzugsweise H-Saugern) durchzuführen. Bohrkerne sind im Nassverfahren zu erstellen.
Bei geplanten Maßnahmen mit Eingriff in die Gebäudesubstanz ist bei „verdächtigen“ Materialien durch einen Gutachter festzustellen, ob schadstoffbelastete Baustoff vorhanden sind.
Werden Bauteile geöffnet, sind die Öffnungen nach Bestandsaufnahme umgehend mindestens provi- sorisch zu verschließen, sofern der Verdacht besteht, dass Gebäudeschadstoffe freigesetzt werden können.
Schadstoffhaltige Produkte sind in staubdichten und gekennzeichnete Verpackungen (Foliensäcken) zu transportieren, um eine Freisetzung auszuschließen. Die Entsorgung ist mit dem Bauherrn abzu- stimmen.
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5.2.2 Zeitlicher Ablauf
Die Reihenfolge für die aufgeführten einzelnen Maßnahmen sind zu beachten.
Maßnahmen Zeitplan
Gefährdungsstufe nach 1 2 3 4 Kapitel 5.1
Informationseinholung x x x x Bisher unbekannt beim Bauherrn
Einrichtungen der Bau- x x Bisher unbekannt stelle
Durchführung der ge- x x x x Bisher unbekannt planten Maßnahme
Rückbau der Sicher- x x Bisher unbekannt heitseinrichtungen
Säuberung des be- x x Bisher unbekannt troffenen Bereiches
5.3 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen für ein-
zelne Arbeiten
Ausgehend von den in der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beschriebenen Eigenschaften sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Es gilt in erster Linie mögliche Aufnahmepfade (Atemtrakt und Haut) und damit einhergehende Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Dies ist durch organisatorische und technische Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Zudem sind die Augen vor direktem Kontakt mit reizenden mineralischen Fasern und Partikeln zu schützen.
5.3.1 Baustelleneinrichtung
Bei vorbereitenden Maßnahmen ist das Tragen von PSA nicht erforderlich.
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6 Arbeits- und Gesundheitsschutz
6.1 Organisatorische und technische Schutzmaßnahmen
6.1.1 Grundlegende Maßnahmen
Vor Aufnahme der Arbeiten ist bei dem Bauherren die Auskunft einzuholen, ob es für den Bereich, in dem gearbeitet werden soll, konkrete Erkenntnisse zu Gebäudeschadstoffen vorliegen. Es ist zu klä- ren, ob der Bereich bereits komplett oder teilweise schadstoffsaniert worden ist, ob ein Schadstoffgut- achten vorliegt oder ob noch keine Untersuchungen hinsichtlich Schadstoffe bekannt sind.
Ist der betroffene Bereich bereits komplett schadstoffsaniert, sind keine besonderen Maßnahmen er- forderlich.
Ist der betroffene Bereich teilweise schadstoffsaniert und / oder liegen Erkenntnisse zum Schadstoff- vorkommen in dem Bereich vor, sind besondere Maßnahmen in erforderlich, die gezielt in Abhängig- keit der geplanten Tätigkeit und dessen Umfang ausgewählt werden können.
Liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich Schadstoffe vor, sind besondere Maßnahmen prophylaktisch erforderlich.
Bei Tätigkeiten ohne Eingriff in die Bausubstanz wie Inaugenscheinnahme kann davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung durch Gebäudeschadstoffen nicht vorliegt. In der Regel ist eine PSA nach Kapitel 6.2.1 nicht erforderlich. Dies gilt nicht bei Vorfinden von großen Mengen von faserhalti- gen Baustoffen wie KMF, die offen zur Raumluft sind (wie Kanaldämmungen, havarierte Deckenplat- ten, usw.), sowie bei Schimmelbefall und Taubenkot in auffälligem Umfang. Der Bereich ist umgehend zu verlassen und der Bauherr ist zu informieren. Ist in diesem Fall PSA vorhanden und liegt eine Fach- oder Sachkunde vor, kann der Bereich begangen werden. Eine Verschleppung der Kontamina- tion ist zu vermeiden.
Bei zerstörungsfreiem Austausch von (Bau-) Teilen im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen wie z.B. dem Ausbau der PCB-haltigen Kondensatoren oder quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren an den vorhandenen Leuchtstofflampen sind bei fachgerechtem und zerstörungsfreiem Rückbau keine be- sonderen Maßnahmen zum Arbeitsschutz oder besonderen Einrichtungen für die Baustelle erforder- lich.
Bei Tätigkeiten mit Eingriffen in die Bausubstanz muss – sofern keine Erkenntnisse vorliegen - damit gerechnet werden, dass Gebäudeschadstoffe wie Asbest, KMF, PAK, PCB, Schwermetalle, Holz- schutzmittel offen oder verdeckt vorhanden sind. In Abhängigkeit des Umfangs der Öffnung und der Zielsetzung der geplanten Tätigkeit sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Belastungen auf einen möglichst kleinen Raum beschränkt zu halten. Es ist PSA zu verwenden. Nach Abschluss der Arbeiten sind geöffnete Bauteile, die in Verdacht stehen Gebäudeschadstoffe zu enthalten, zu ver- schließen. Der Bereich ist abschließend zu säubern.
Folgende Grundätze sind zu beachten:
• Staubarme Bearbeitung und staubarme Reinigung:
a. Material nicht reißen, sondern möglichst sorgfältig heraustrennen.
b. Keine schnell laufenden, motorgetriebenen Trenngeräte ohne Absaugung beim Ausbau verwenden.
c. Ausgebautes Material nicht werfen
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d. Das Aufwirbeln von Staub vermeiden.
e. Arbeitsplatz sauber halten und regelmäßig reinigen.
• Geschlossene Verfahren anwenden (z. B. Fräs-/Schleif-/Hochdruckverfahren mit Absaugung).
• Anfallende Stäube und Staubablagerung nicht mit Druckluft abblasen oder trocken kehren,
• Faserstäube direkt an der Austritts- oder Entstehungsstelle erfassen, soweit dies möglich ist.
• Material beim Ausbau feucht halten.
• Für Absaug- und Reinigungsarbeiten müssen Industriestaubsauger (z. B. H1/K1) verwendet wer- den.
Im Falle einer Schadstoffbegutachtung ist folgendes sicherzustellen:
Bei Verdacht auf asbesthaltiger Produkte ist die TRGS 519 zu beachten. Die Probennahme hat so zu erfolgen, dass eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen wird.
Bei Verdacht auf KMF-haltiger Produkte ist die TRGS 521 zu beachten. Die Probennahme hat so zu erfolgen, dass eine Freisetzung von KMF-fasern ausgeschlossen wird.
Bei Verdacht auf Produkte, die PAK, PCB, Holzschutzmittel, Schwermetalle o.a. enthalten ist die TRGS 524 zu beachten. Die Probennahme hat so zu erfolgen, dass eine Freisetzung von gefährlichen Stoffen ausgeschlossen wird.
Bei Vorfinden von Schimmel, Taubenkot oder Tierkadavern ist die BioStoffV zu beachten
Liegt keine Sach- oder Fachkunde nach DGUV Regel 101-004 vor
Ist im Zweifelsfall die Arbeit niederzulegen,
Der Bauherr umgehend zu verständigen
Der betroffene Bereich abzuschließen und zu beschildern
6.1.2 Baustelleneinrichtung
Entsprechend der ASR A1.3 (ehem. BGV A8, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz) ist nachfolgend aufgeführte Beschilderung im Baubereich anzubringen. Die auszuschil- dernden Bereiche sind mit dem AG abzustimmen.
• Verbotszeichen
• P002 Rauchen verboten, P003 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten, D-P006 Zutritt für Un- befugte verboten, P022 Essen und Trinken verboten.
• Warnzeichen
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• W001 Warnung vor einer Gefahrstelle, ggf. Zusatzzeichen mit Text.
• Gebotszeichen
• M004 Augenschutz benutzen, M014 Schutzhelm benutzen, M008 Fußschutz benutzen, M009 Handschutz benutzen.
Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen
• E003 Erste Hilfe, E011 Augenspüleinrichtung, E004 Notruftelefon, ggf. Zusatzzeichen mit Text.
Werden Gefahrstoffe vorgefunden und eine vorschriftsmäßige Kennzeichnung ist nicht zur Hand, ist ein handschriftlicher Warnhinweis anzubringen und der Bauherr ist umgehend zu informieren.
6.1.3 Personal
Das Personal der AN sowie das Personal der Subunternehmen müssen zur Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten geeignet sein und über ausreichende Erfahrung mit vergleichbaren Arbeiten verfügen, bzw. unerfahrenes Personal ist stets durch erfahrenes Personal zu begleiten.
Werden Erkundungsmaßnahmen zur Feststellung von Gebäudeschadstoffen durchgeführt, muss Sachkunde nach DGUV 101-004 bzw. TRGS 519, TRGS 521 sowie TRGS 524 vorhanden sein.
Das Personal hat die erforderlichen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß zu verwenden. Darüber hinaus sind die Maßgaben der Regelwerke und Gutachten, der Betriebs-/Arbeitsanweisungen und dieses A&S-Planes einzuhalten. Beschädigungen von Schutzausrüstungen sind dem Vorgesetzten umgehend zu melden.
Personen, welche den Betriebs- und Arbeitsanweisungen, der Baustellenordnung, den Unfallverhü- tungsvorschriften sowie sonstigen Anordnungen nicht Folge leisten, sind umgehend von der Baustelle abzuberufen und zu ersetzen.
6.1.4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Die AN haben vor Beginn der Arbeiten auf Basis dieses Arbeits- und Sicherheitsplanes sowie weiterer eventuell zur Verfügung gestellter Unterlagen eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze der Erkundungs- und Instandhaltungsarbeiten zu erstellen. Die Ergebnisse evtl. vorhandener Schadstoff- untersuchungen und ggf. der messtechnischen Überwachung sind zur Beurteilung heranzuziehen.
Die Beurteilung erfolgt nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes bzw. gemäß § 6 GefStoffV. Die Durchfüh- rung hat eigenverantwortlich durch den ausführenden AN zu erfolgen. Für die Durchführung der Ge- fährdungsbeurteilung wird empfohlen, die betriebliche Sicherheitsfachkraft des AN bzw. Sicherheits- beauftragten und Betriebsarzt hinzuziehen. Die Ergebnisse der Beurteilung sind schriftlich niederzule- gen und dem AG bzw. der BÜ des AG auf Verlangen zu übergeben zu übergeben. Erforderliche Schutzmaßnahmen können mit dem SiGe-Ko abgestimmt werden.
Eventuell erforderliche Korrekturmaßnahmen bezüglich Arbeitsschutzmaßnahmen, die sich aus der Beurteilung ergeben, sind durch die Unternehmen selbstständig und unverzüglich umzusetzen.
6.1.5 Betriebsanweisung
Vor der Arbeitsaufnahme auf der Baustelle ist das gesamte eingesetzte Personal durch ihre jeweiligen Vorgesetzten bezüglich der durchzuführenden Arbeiten sowie der damit verbundenen Gefährdungen
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auf Basis der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen und der Arbeits- und Betriebsanweisungen und der dafür erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterweisen (Bestätigung per Unterschrift).
Die Betriebsanweisung wird vom jeweiligen AN gemäß TRGS 555 in allen Sprachen der beteiligten AK erstellt. Sie muss vor Beginn der Arbeiten vorliegen und im Aufenthaltsraum o.ä. gut lesbar aus- gehängt werden. Die Betriebsanweisung sollte u.a. in Kürze beinhalten:
• Beschreibung der Maßnahme
• Angabe der Schadstoffe und des Gefährdungspotentials
• Staubbelastung
• Staubminderungsmaßnahmen
• Nutzung und Betrieb von Industriesaugern (H-Sauger sofern vorhanden)
• Allgemeine Verhaltensmaßregeln beim Auftreten von (möglichen) Schadstoffen
• Schutz gegen die Gefährdung (PSA)
• Benutzung der Waschgelegenheit und Angaben zum Hautschutz
• Ggf. Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
• Verhalten im Notfall (u.a. mit Angaben zum nächsten Durchgangsarzt und Krankenhaus)
• Name und Telefonnummer des Bauleiters
• Name und Telefonnummer des Sicherheitskoordinators
Die Betriebs-/Arbeitsanweisungen sind 10 Arbeitstage vor Beginn der Ausführung an den AG bzw. die BÜ des AG zu übergeben.
6.1.6 Anforderungen an technische Geräte
Staubsauger für Erkundungsarbeiten wie Bauteilöffnungen sollten einen hohen Abscheidegrad auf- weisen, entsprechend werden Sauger der Anwendungskategorie H nach EN 60335-2-69, IEC 603335-3-69 empfohlen (früher Kategorie K1).
6.1.7 Absturzsicherung (SG)
Für Arbeiten mit Absturzgefahr sind Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Auswahl der erforderlichen Schutzmaßnahmen richtet sich nach den Gegebenheiten und Erfordernissen der Baustelle. Folgende Schutzmaßnahmen können verwendet werden:
• Absperrung von Absturzstellen durch einen dreiseitigen Seitenschutz,
• Abdeckung von Decken- und Bodenöffnungen und Schächten,
• Arbeits- und Schutzgerüste in der Ausführung als Fassadengerüst, Konsolengerüst, Bockgerüst, Fahrgerüst,
• Verwendung von Hubarbeitsgeräten.
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Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz kann nur verwendet werden, wenn bei sorgfältiger Prü- fung die aufgeführten technischen Einrichtungen unzweckmäßig oder nicht ausführbar sind. Die Ver- wendung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz ist mit der zuständigen Berufsgenossen- schaft abzustimmen.
6.1.8 Meldeeinrichtung
Als Meldeeinrichtung dient das Mobiltelefon des Bauleiters vor Ort. Die Nummer ist in der zu erstel- lenden Betriebsanweisung des AN anzugeben.
6.1.9 Rettung und Ersthelfer
Der AN hat auf der Baustelle die folgenden erforderlichen Einrichtungen bereit zu halten:
• Bei ein bis zehn Mitarbeitern vor Ort den kleinen Verbandkasten nach DIN 13 157 oder
• Von 11 bis 50 Mitarbeitern vor Ort den großen Verbandkasten nach DIN 13169
• Je 2 funktionsfähige Augenspülmöglichkeiten im Pausenraum,
• Meldeeinrichtungen (der Ort einer ständig zugänglichen Fernrufmöglichkeit zur Meldung von Not- fällen muss dem gesamten Personal bekannt sein)
Der Ersthelfer ist bei der Unterweisung (siehe Kapitel „Festlegung der Unterweisungsintervalle“) aus- drücklich zu benennen.
Das Erste-Hilfe-Material muss für alle Beschäftigten jederzeit leicht zugänglich und gegen Nässe und Temperatur geschützt gelagert werden. Die Unterbringung des Verbandkastens ist durch Hinweis- schilder „Erste Hilfe“ nach DIN 4844 Teil I und „Augenspüleinrichtung“ nach DIN 4844 Teil III zu kenn- zeichnen. Für die Dauer der Arbeiten ist ein Verbandsbuch zu führen. Darin sind sämtliche Verletzun- gen, die Erste-Hilfe-Maßnahmen erfordern, zu dokumentieren. Nach Beendigung der Arbeit ist eine Kopie des Verbandbuches an den Bauherrn zu übergeben.
Die Notfallplanung des AN ist auf der Baustelle bzw. im Pausenraum gut sichtbar auszuhängen.
6.1.10 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Die vorgeschlagenen einfachen FFP2- oder FFP3-Masken sind nach ihrem Gewicht bzw. Atemwider- stand in die Atemschutzgerätegruppe 1 einzuordnen. Für das Tragen solcher Masken sind gemäß BGI/GUV-I 504-26 (Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht zwingend vorgeschrieben.
6.1.11 Notfallausweise
Jeder Arbeitnehmer muss über einen Notfallausweis verfügen. Der Notfallausweis muss aus wider- standsfähigem Material bestehen und gegen Feuchtigkeit geschützt sein.
Die Versicherten haben den vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Notfallausweis auch in der Freizeit bei sich zu tragen.
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6.1.12 Sicherheitstechnische Koordination
Die Erkundungs- oder Instandhaltungsarbeiten unterliegen voraussichtlich nicht den Anforderungen der Baustellenverordnung, so dass weder die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkoordinators (SiGeKo) noch zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) besteht.
Sollten die Erkundungs- oder Instandhaltungsarbeiten im räumlichen Zusammenhang mit laufenden Bauarbeiten erfolgen, unterliegen die Arbeiten den Anforderungen des SiGe-Plans und sind vom Si- GeKo zu koordinieren.
Die Aufgaben des SiGe-Koordinators bestehen u. a. in der Koordinierung der Einzelgewerke der vor Ort tätigen Unternehmen und der Überwachung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes während des Baugeschehens.
Die Auftragnehmer sind verpflichtet, den SiGe-Koordinator bei den vorgesehenen Arbeiten rechtzeitig vor der Ausführung zur Abstimmung und Vermeidung einer Gefährdung mit einzubeziehen und zu informieren. Darüber hinaus kann der Koordinator in Fragen des allgemeinen Arbeitsschutzes vom AN oder seinen Nachunternehmern beratend in Anspruch genommen werden.
Sämtliche Unterlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (Betriebs- und Arbeitsanweisungen, Un- tersuchungsberichte usw.) sind dem Koordinator unaufgefordert vorzulegen.
Beim Auftreten von besonderen Ereignissen ist der SiGe-Koordinator umgehend zu informieren.
Der SiGe-Koordinator besitzt gegenüber den ausführenden Unternehmen keine Anordnungs- und Weisungsbefugnis. Die Tätigkeit des Koordinators entbindet die Auftragnehmer und dessen Füh- rungskräfte in keiner Weise von der Verantwortung und Führsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftig- ten. Deren Verantwortung bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bleibt in vollem Umfang bestehen.
6.1.13 Unterweisungen
Sofern Erkundungs- und Instandhaltungsarbeiten in aktiven Baustellenbereichen durchgeführt werden müssen, sind alle betroffenen Arbeitnehmer vom zuständigen SiGeKo oder bei Gefahrstoffsanie- rungsvorhaben vom verantwortlichen Koordinator nach TRGS 524 / DGUV 101-004 vorab zu unter- weisen.
Je nach Verlauf der Arbeiten, Veränderung der Gefährdungslage und Umsetzung der Arbeitsschutz- vorgaben durch den AN können ggf. weitere Unterweisungstermine erforderlich werden.
6.1.14 Feuererlaubnis
Grundsätzlich sollen die Erkundungs- und Instandhaltungsarbeiten durch Arbeitsverfahren durchge- führt werden, die keine Wärmeentwicklung verursachen. Sollten trotzdem Heißarbeiten wie Schwei- ßen, Schneiden, Heizen oder Anwärmen erforderlich werden, sind Erlaubnisscheine (Feuererlaubnis) einzuholen.
6.1.15 Sonstige organisatorische Schutzmaßnahmen
Einführung und Konsum von Alkohol, Drogen und sonstigen Rauschmitteln sind auf der Baustelle grundsätzlich verboten. Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr be-
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hält sich vor, diesen Personen und Personen, die gegen die o.g. Regelung verstoßen, Baustellenver- bot bzw. Werksverbot zu erteilen.
6.2 Persönliche Schutzausrüstung
6.2.1 Festlegung der besonderen persönlichen Schutzausrüs-
tung (PSA) in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential
Entsprechend der oben aufgezeigten Gefährdungspotentiale werden während der Arbeiten folgende Schutzausrüstungen erforderlich. Es handelt sich sozusagen um die Schutzstufe 1, die Schutzausrüs- tungen beinhaltet, die von jedem Mitarbeiter getragen werden können und die keine arbeitsmedizini- schen Vorsorgeuntersuchungen zur Voraussetzung haben. Diese Stufe 1 bedeutet einen ausreichen- den Mindestschutz auch für den Fall, das bei Instandhaltungs- und Erkundungsarbeiten unbeabsich- tigt kleinere Mengen Schadstoffe freigesetzt werden. Besteht der Verdacht auf einen Schadstofffund, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und ein Fachgutachter herbeizuziehen. Bestätigt sich der Schadstofffund und es werden vorlaufende Schadstoffsanierungsarbeiten erforderlich, um die In- standhaltungs- und Erkundungsarbeiten anschließend fortsetzen zu können, ist ein separater A+S- Plan für diese Dekontaminationsarbeiten zu erstellen.
6.2.1.1 Atemschutz
Das Tragen von Bärten ist den AK bei Verwendung von Atemschutzmasken nicht erlaubt, da hier- durch die Funktion der Masken beeinträchtigt wird.
Es sind partikelfiltrierende Masken der Kategorie P2, besser P3 (FFP2 bzw. FFP3) zu verwenden. Die Einwegmasken sind nach Gebrauch bzw. täglich zu wechseln. Es sind ausreichend Masken bzw. Filter vorrätig zu halten.
Die Masken sind in funktionstüchtigem Zustand zu halten. Dies schließt insbesondere die Reinigung nach jedem Arbeitsgang mit ein. Die Tragezeiten bzw. der mindestens tägliche Wechsel sind im Bau- tagebuch festzuhalten.
6.2.1.2 Schutzanzug
Es sind zertifizierte Schutzanzüge der Kategorie 3 Typ 5/6 nach den Regeln für die Benutzung von Schutzkleidung nach BGR 189 zu tragen. Sofern der Verdacht besteht, dass die Schutzanzüge mit Schadstoffen in Berührung gekommen sind, sind die Anzüge vor Ort in staubdichten Foliensäcken zu verpacken und fachgerecht zu entsorgen. Es ist auf jeden Fall zu vermeiden, dass möglicherweise belastete Anzüge außerhalb des Arbeitsbereichs getragen werden, um denkbaren Kontaminations- verschleppungen vorzubeugen.
6.2.1.3 Handschutz
Es sind Schutzhandschuhe der Kategorie II (Nitril oder Butylkautschuk) mit dicht schließenden Bünd- chen über Baumwollinlinern zu tragen. Es ist ein Hautschutzplan zu erstellen.
Nach Arbeitsende und vor jeder Pause sind Hände und Gesicht gründlich zu reinigen. Nach der Arbeit sind Hautpflegemittel zu verwenden (rückfettende Creme).
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6.2.1.4 Fußschutz
• Es sind Arbeitsschutzschuhe (Halbhoch S3) oder besser Schutzstiefel (S3) zu tragen. Das Schuh- werk sollte vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs gut gereinigt werden.
6.2.1.5 Augenschutz
Bei Bedarf ist zur Vermeidung von Augenreizungen eine Korbbrille zu tragen.
Falls trotz Schutzbrille Fasern oder Stäube ins Augen gelangt sein sollten, ist eine Augendusche oder Augenspülflasche bereitzuhalten.
6.2.2 Instandhaltung der persönlichen Schutzausrüstung
Zur Pflege und Instandhaltung der persönlichen Schutzausrüstung sind die entsprechenden Einrich- tungen vorzuhalten. Pflege und Wartung hat durch eine verantwortliche Person zu erfolgen. Fehlerhaf- te oder defekte Ausrüstung/Geräte sind unverzüglich auszutauschen.
6.2.3 Festlegung der Arbeitszeiten durch die vorgegebene PSA
Für die vorgeschlagenen einfachen FFP2 oder FFP3-Masken liegen gemäß DGUV Regel 112-190 keine Tragezeitbegrenzungen vor. Die Masken sind aber nach spätestens einer Schicht (max. acht Stunden) auszutauschen.
Grundsätzlich sind die gesetzlichen Arbeitszeitbegrenzungen und Pausenzeiten zu beachten.
6.3 Begleitendes Gefahrstoff-Messprogramm zur Überwa-
chung der Arbeitsplatzbedingungen
Es ist kein begleitendes Gefahrstoff-Messprogramm vorgesehen. Sollte es bei Bauteilöffnungen im Zuge von Erkundungs- und Instandhaltungsarbeiten zu Funden mit Schadstoffverdacht kommen, sind vom Bauherren unverzüglich Material- oder ggf. Raumluftanalysen zu veranlassen.
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7 Entsorgung
Sollten Abfälle anfallen, die gefährliche Stoffe enthalten, sind diese in Abstimmung mit Tempelhof Projekt zu entsorgen. In der Regen sind Entsorgungsnachweise vorhanden oder sie werden erstellt. Die Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen ist bei diesem Objekt nicht üblich.
8 Dokumentation
Der Auftragnehmer führt wie gewöhnlich ein Bautagebuch. Arbeitsunterbrechungen, die z.B. auf Fun- den mit Schadstoffverdacht basieren, die zu einer Verzögerung bei Erkundungs- und Instandhal- tungsarbeiten führen, sind dort stets zu dokumentieren.
gesehen: aufgestellt:
i.V. i. A.
Dipl.-Ing. Martin Hoffmann Dipl.-Ing. Isabel Perea
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ANLAGE
GISBAU Gefahrstoffdatenblätter (Stand: Juni 2018):
• Asbest
• KMF
• PAK
• PCB
• Blei
• Holzschutzmittel
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Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU (GISBAU)
Asbest Asbestfasern bzw. Asbesthaltiger Staub kann Krebs erzeugen!
Signalwort: Gefahr Gefahrenhinweise: Kann Krebs erzeugen. (H350) Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. (H372) Sicherheitshinweise: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (P201) Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. (P202) Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (P260) Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. (P281) BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P308+P313)
Charakterisierung sind natürlich vorkommende anorganische Silikate, die in Form von Fasern bzw. Faserbündel auftreten. Man unterscheidet: Weißasbest (Chrysotil), Blauasbest (Krokodolith) und Braunasbeste (Amosit, Aktinolith, Tremolit, und Anthophyllit). Weißasbest wurde technisch am häufigsten eingesetzt, zum größten Teil als Armierungsfaser in Asbestzement. Blauasbest (Krokydolith) hatte 4% und Braunasbest nur ca.2% Anteil an der Weltmarktproduktion. Weißasbestfasern sind elastisch, lang und gut spinnbar, Amphibolfasern (Braun/Blauasbest) eher brüchig spröde und schwer spinnbar. Asbest fand wegen der vielseitigen Eigenschaften z.B. im Brand-, Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz - u.a. zur Ummantelung von Stahlträgern, Lüftungskanälen, Heizungsrohren u.a. Bauprodukten Verwendung. Asbestbaustoffe werden in zwei Gruppen eingeteilt: - Schwach gebundene Asbestprodukte, z.B. (Spritzasbest, Brandschutzplatten) mit i.d.R. hohen Asbestanteilen und Rohdichten von weniger als 1000 kg/m³.
- Asbestzementprodukte mit einem relativ geringen Asbestanteil von in der Regel unter 15 Gew.-% und einem relativ hohen Raumgewicht von i.d.R. über 1400 kg/m³ (fest gebundene Asbestprodukte). Asbestzement wurde vornehmlich zur Herstellung von ebenen oder profilierten Platten für Dachdeckungen und Fassadenverkleidungen, Kanal- und Druckrohre, Lüftungsrohre, Fensterbänke oder Sonderbauteile (Blumenkästen) verwendet. Die Fasern können bei mechanischer Beanspruchung längs in immer dünnere Fasern aufspleißen, welche als krebserregende Stäube beim Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien auftreten. Man spricht daher von "Fasern kritischer Abmessung" (WHO-Fasern >5µm Länge, Gesundheitsgefahren gehen nach heutiger Kenntnis überwiegend von aus asbesthaltigen Mineralien freigesetzten Asbestfasern faserhaltigem Staub in Form einatembarer Aerosole/Stäube aus. Für Asbest gilt ein Verbot lt. Verbotsverordnung. Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massegehalt von mehr als 0,1% enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden! Arbeiten mit oberflächenabtragenden Geräten wie Abbürsten, Abschleifen und Reinigung mit Hochdruckgeräten sowie mechanische Bearbeitung wie Zerbrechen, Anbohren, Trennschneiden sind nicht erlaubt und unbedingt zu vermeiden!! Die nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Voraussetzungen für Arbeiten sind in der TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zusammengefaßt. Für "Tätigkeiten mit geringer Exposition" (kleiner Akzeptanzkonzentration 10.000 Fasern) gibt es Erleichterungen, die hier nicht berücksichtigt sind (siehe DGUV Information 201-012, bisher: BGI 664)
Ersatzstoffe - Ersatzprodukte - Ersatzverfahren Für Asbest und asbesthaltige Produkte gilt ein Herstellungs- und Verwendungsverbot, d.h. es darf nur noch im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs-, und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) damit umgegangen werden. Bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen asbesthaltige Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko - unter Berücksichtigung des Standes der Technik - ersetzt werden.
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Grenzwerte und Einstufungen unmittelbar nach Verlassen des Arbeitsbereichs Asbest ablegen! ERB: 10000 Fasern/m³ Akzeptanzwert Bei schwach gebundenen Asbestprodukten wie ERB: 100000 Fasern/m³ Toleranzwert Spritzasbest, Brandschutzplatten: GHS-Einstufung Beim Verlassen des Schwarzbereiches nach Carc. 1A; H350: Karzinogenität, Kategorie 1A gründlicher Reinigung der Arbeitskleidung STOT RE 1; H372: Spezifische Zielorgan-Toxizität (Absaugen) entkleiden, danach duschen, erst dann (wiederholte Exposition), Kategorie 1 das Atemschutzgerät ablegen, gründlich nach- reinigen und im Weißbereich aufbewahren. Getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeits- kleidung sowie Waschraum mit Duschen vorsehen Gefahrstoffmessungen / Ermittlung (Schwarz-Weiß-Anlage). Grundsätzlich sind bei Abbruch-, Sanierungs- und Arbeitsschutzkleidung wie Einwegschutzanzug und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) immer alle verunreinigte Schutzhandschuhe sind zu entsorgen. Schutzmaßnahmen zu treffen (worst case). Dabei sind die Hinweise zu Produktresten unter Abweichungen sind möglich, wenn Ermittlungen Entsorgung zu beachten. nach GefStoffV ergeben haben, daß die Reinigung oder geordnete Entsorgung der Arbeits- Asbestfaser-Konzentration am Arbeitsplatz unter 10 kleidung durch den Betrieb! 000 F/m³ liegt (siehe DGUV Information 201-012, Straßen- und Arbeitsbekleidung getrennt aufbe- bisher BGI 664, "Verfahren mit geringer wahren! Exposition"). Im Sanierungsbereich nicht essen, trinken oder Bei Anwendung dieser Arbeitsverfahren muß rauchen! sichergestellt sein, daß keine relevante Belastung Bei Waschen von Mehrwegschutz- oder durch andere Schadstoffe auftritt. Arbeitskleidung durch einen Wäschereibetrieb ist dieser über die Gesundheitsgefährdung beim Gesundheitsgefährdung Einatmen von Asbestfasern zu informieren. Spritz¬asbest ist ein locker gebundenes Material mit hohem Asbest¬anteil. Bereits bei geringer Technische und Organisatorische Bean-spruchung werden ein¬atem¬bare Schutzmaßnahmen Asbest¬fasern freigesetzt. Asbest¬zement¬platten Die Verarbeitung krebserzeugender bzw. erbgut- enthalten bis zu 15% Wei߬asbest (Chrysotil). Bei verändernder Gefahrstoffe ist der Berufsgenossen- mechanischer Bearbeitung, durch Abrieb und/oder schaft anzuzeigen. Bruch werden einatem¬bare Asbest-fasern Es gibt spezielle Maßnahmen für Abbruch,- freigesetzt. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an fest- Asbestfasern und Asbesthaltiger Staub sind kaum und schwachgebundenen Asbestprodukten, die sichtbar und können lang in der Luft schweben ausführlicher in weitergehenden Informationen (Schwebstaub). dieses Programmes aufgeführt sind. Einatmen oder Verschlucken kann zu Gesundheits- ALLGEMEIN GILT: schäden führen. Abbruch- und Sanierungsarbeiten dürfen nur von Kann die Atemwege, Verdauungswege, Augen und zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden Haut reizen: z.B. Brennen, Augentränen, Jucken. (Ausnahme: Tätigkeiten geringer Exposition). Für Vorübergehende Beschwerden wie Husten, alle Arbeiten einschl. Abfallentsorgung muß eine Juckreiz können auftreten. geeignete personelle (Sachkunde) und Asbest kann Krebs erzeugen! sicherheitstechnische Ausstattung nach TRGS 519 Kann Gesundheitsstörungen wie vorliegen. Hautveränderungen, Lungenschaden, Die Verarbeitung krebserzeugender bzw. erbgut- Magenschleimhautentzündungsowie ##2# 662# verändernder Gefahrstoffe ist der Berufsgenossen- Hautveränderungen (z.B. Asbestwarzen), schaft anzuzeigen. verursachen. Die Arbeiten mit Asbest müssen mindestend 7 Tage Beim Ausbau von Asbest sowie bei mechanischer vor Arbeitsbeginn der zuständigen Behörde sowie Bearbeitung, Zerbrechen, Anbohren oder Abreiben der Bauberufsgenossenschaft angezeigt werden. von Asbesthaltigen Produkten und Baustoffen Dazu gibt es spezielle Hinweise in Informationen zu entsteht immer asbesthaltiger Staub! denTätigkeiten mit Asbest sowie Formulare. Verwendungsverbot: Ausgebaute Hygienemaßnahmen Asbestzementplatten, Asbest-Isolierungen, Berührung mit Augen und Haut vermeiden! kontaminierte Kleinteile, Bruchstücke und Bei fest gebundenen Asbestzementprodukten: Befestigungen nicht wiederverwenden. Nach Arbeitsende und vor Pausen Hände gründlich Arbeits-/Sanierungsbereiche, in denen reinigen! Asbestfasern freigesetzt werden können, von Einwegschutzanzüge nach Schichtende im vorge- anderen Arbeitsbereichen abgrenzen. sehenen Abfallbehälter sammeln. Kennzeichnung durch Hinweisschild: Mehrweg- Arbeitsschutzkleidung absaugen und
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"Zutritt verboten, Asbestfasern!" Persönliche Schutzmaßnahmen Die Zahl der mit diesen Produkten umgehenden Ver- Augenschutz: arbeiter ist so gering wie möglich zu halten. Korbbrille. Nur Einsatz von berufsgenossenschaftlich oder Handschutz: behördlich anerkannten handgeführten Maschinen Bei längerem Hautkontakt: und Geräten. Schutzhandschuhe aus chromatfreiem Leder oder Auftretende Stäube direkt an der Entstehungs- oder Nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe. Austrittstelle absaugen. Hautschutz: Abgesaugte Luftmenge durch Frischluft ersetzen. Atemschutz: Nicht mit Druckluft abblasen! Ab Asbestfaserkonzentrationen von 10.000 Bei der Arbeit Schutzanzug und Partikelfiltermaske Fasern/m3 - 100.000 Fasern/m3: tragen. Bei Arbeitsunterbrechungen/Pausen Hände immer gründlich reinigen. Schutzanzug und Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 (Arbeiten Atemschutzgerät im Freien ablegen, nach geringen Umfangs bzw. Tätigkeiten von max. Schichtende im vorgesehenen Abfallbehälter 2h/Schicht). sammeln. Partikelfiltrierende Halbmaske P2 (weiß) bei Arbeitsplatz sauber halten. Tätigkeiten mit Asbest über lange Zeiträume. Regelmäßig reinigen durch Aufsaugen oder Empfohlen wird die Verwendung von TM2P mit feuchtes Aufwischen . Gebläseunterstützung. Verwendungsverbot: Ausgebaute Asbest- Ab Asbestfaserkonzentrationen von 100.000 Isolierungen, Asbestzementplatten und Asbest- Fasern/m3 - 300.000 Fasern/m3: Produktreste sowie kontaminierte Kleinteile, Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 (Tätigkeiten Bruchstücke und Befestigungen nicht wiederver- von max.2h/Schicht). wenden. Partikelfiltrierende Halbmaske P3 (weiß) bei Staubentwicklung vermeiden. Tätigkeiten mit Asbest über lange Zeiträume. Arbeitsgeräte, Türklinken usw. sauber halten. Vollmaske mit Gebläseunterstützung TM2P. Das Verschleppen der Stäube ist zu vermeiden. Atmungsaktiven Einweg- oder Nicht trocken kehren! Mehrwegschutzanzug (Typ 5) ( bzw. Typ 6) der Nur Entstauber bzw. Industriesauger der Staub- Kategorie III tragen. klasse H, (zusätzliche Anforderungen für Empfohlen wird die Verwendung von Vollmaske mit Deutschland), verwenden. Gebläseunterstützung TM2P mit Anwärmung der Während der Arbeiten die Funktion und Absaug- Atemluft (statt Atemschutz mit P3-Filtern) leistung überprüfen. Verstopfungen im Ansaug- Ab Asbestfaserkonzentrationen von mehr als schlauch sofort beseitigen. 300.000 Fasern/m3: Geräte regelmäßig kontrollieren und Wartungen Vollmaske mit Gebläseunterstützung mit (mind. jährlich) durchführen. Anwärmung der Atemluft TM3P. Material nicht werfen. Bei Arbeiten mit Asbestfaserkonzentrationen von Asbest-kontaminiertes Material und Asbest-Abfälle mehr als 4.000.000 Fasern/m3: während der Bearbeitung anfeuchten und falls erforderlich nass halten. (wenn z.B. trockenes Entfernen von Spritzasbest Nach Beendigung der Arbeiten nochmal alle Ober- unvermeidbar ist) flächen feucht reinigen oder absaugen. Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät. Asbestzementplatten, Befestigungen, Bruchstücke, Nach maximal zweistündiger Arbeitszeit halb- kontaminierte Kleinteile, Produktreste, PE-Säcke, stündige Erholungszeit einlegen. sofort zur Entsorgung sammeln. Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb des durch Asbesthaltiges Wasser aus dem Schwarzbereich Asbestfasern gefährdeten Bereiches auf- oder nicht ungefiltert in die Kanalisation einleiten. abgesetzt werden. Bei Tätigkeiten mit Augendusche oder Augenspülflasche bereitstellen. Expositionsspitzen (z.B. Wechsel von Filtern der Waschgelegenheit im Arbeitsbereich vorsehen. Entstauber) wird das Tragen von Atemschutz (z.B. Arbeitsmedizinische Vorsorge beachten! P2) empfohlen. Der Arbeitgeber hat ein aktualisiertes Verzeichnis Körperschutz: über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit Bei bei Auftreten von Sprühnebel und Feuchtigkeit krebserzeugenden und keimzellmutagenen mindestens : (Einweg-)Chemikalienschutzanzug. Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B ausüben. der Kategorie III, mindestens Typ 4 tragen. Das konkrete Vorgehen ist in der TRGS 410 näher beschrieben. Erste Hilfe Die Aufbewahrungs- einschließlich Nach Augenkontakt: Aushändigungspflicht kann mit Einwilligung der Bei Augenreizungen nicht reiben, sondern mit viel Beschäftigten auch auf den zuständigen Wasser spülen. Augenarzt aufsuchen! gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen Nach Hautkontakt: werden. Hierzu steht online die ZED Stark verunreinigte Kleidung ausziehen. (https://zed.dguv.de) zur Verfügung.
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Mit viel Wasser reinigen. festen und staubdichten Behältnissen (z.B. PE- Nach Einatmen: Säcke, Big-Bags) sammeln und verpacken. Person an die frische Luft bringen. Nach Verschlucken: Schadensfall Den Mund mit Wasser ausspülen. Bei der Schadensbeseitigung persönliche Schutzausrüstung tragen. Handhabung Störungen an Einrichtungen zur Stauberfassung Zur Verhinderung von Verunreinigungen des Erd- bzw. Staubniederschlagung unverzüglich dem reiches und des Grundwassers durch Asbest bzw. Vorgesetzten melden. Asbestfasern / Asbesthaltiger Staub geeignete Auf- Beschädigte Abdichtungen sind dem Aufsichts- fangwannen oder Abdeckungen verwenden. führenden schnellstmöglich zu melden und - Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung, zumindest provisorisch - sofort abzudichten. TRGS 519, Broschüre der Berufsgenossenschaften Bei Störungen (z.B. erheblicher Bruch, weil sich die der Bauwirtschaft 'Asbest - Nägel nicht ziehen lassen) Arbeit unterbrechen. Arbeitsschutzvorschriften und Weiteres Vorgehen mit dem Aufsichtsführenden Handlungsanleitungen für die Bauwirtschaft'. abstimmen. Im Schadensfall, z.B. bei Transport- unfällen, Unbefugte fernhalten! Beschäftigungsbeschränkungen Jugendliche dürfen hiermit nicht beschäftigt werden. Copyright Werdende oder stillende Mütter dürfen hiermit nicht Vervielfältigung erwünscht! beschäftigt werden. by GISBAU 01.06.15
Arbeitsmedizinische Vorsorge Bei Personen, die Umgang mit diesem Stoff/Produkt haben, ist eine Pflichtvorsorge
- Asbesthaltiger Staub zu veranlassen. Beim Tragen von Atemschutz ist eine Pflichtvorsorge
- Atemschutzgeräte zu veranlassen.Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1 nach AMR 14.2 ist lediglich eine Angebotsvorsorge anzubieten. Dazu gehören zum Beispiel: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft- Schlauchgeräte und Frischluft- Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen. Nach Beendigung der Tätigkeiten mit Asbest hat der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeitern eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Dies dient der Früherkennung asbestbedingter Erkrankungen.
Gefahrguttransport
Entsorgung Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten. Abfälle nicht vermischen! Staubentwicklung dabei möglichst gering halten. Beim Verschließen die enthaltene Luft nicht heraus- drücken. Behälter oder verpacktes Material kennzeichnen mit Angaben über Art des Abfalls und dem Hinweis: "Achtung, enthält Asbest!" (Asbestwarnaufkleber). Asbest-kontaminiertes Material wie kontaminierte Kleinteile, Befestigungen, Staubsaugerinhalte, u.a. Abfälle direkt am Entstehungsort in geeigneten, reiß-
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Gefährdungsbeurteilung Die Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff werden entsprechend der Maßnahmen dieser GISBAU- Information durchgeführt. Im folgenden sind die betriebsspezifischen oder tätigkeitsbezogenen Ergänzungen und Abweichungen dokumentiert: Gefährliche Eigenschaften: Herstellerinformationen: Physikalisch-chemische Wirkungen: Substitutionsmöglichkeiten: Arbeitsbedingungen: Arbeitsplatzgrenzwerte / biologische Grenzwerte: Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen: Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen: Sonstiges:
Alte Kennzeichnung
Kann Krebs erzeugen. (R45) Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. (R48/23) Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (S53) Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen. (S45)
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Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU (GISBAU)
Mineralwolle-Dämmstoffe (Faserstäube krebsverdächtig) - Tätigkeiten mit eingebauten Produkten Expositionskategorie 1
Signalwort: Achtung Gefahrenhinweise: Kann vermutlich Krebs erzeugen. (H351) Sicherheitshinweise: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (P201)
Charakterisierung Mineralwolle-Dämmstoffe bestehen aus verschieden dicken Glas-, Steinwolle- oder Schlackenfasern (künstlichen Mineralfasern), die mit Kunstharz gebunden und denen sehr geringe Mengen an Mineralölen zur Staubbindung zugegeben sind. Produkte auf Basis von Schlacken (Schlackenwolle) sind heute von untergeordneter Bedeutung. Diese Information bezieht sich auf Tätigkeiten, die erfahrungsgemäß zu keiner oder nur geringer Faser- Exposition führen (Expositionskategorie 1, ehemals S1). Sie gilt nicht für Abbrucharbeiten!
Ersatzstoffe - Ersatzprodukte - Ersatzverfahren Die Herstellung, Vertrieb und Verwendung von Mineralwolle-Dämmstoffen, die krebsverdächtige Fasern freisetzen können, ist in Deutschland im Hochbau und in der Technischen Isolierung seit dem 1.6.2000 verboten. Der Umgang mit diesen Produkten ist daher nur noch bei Demontage-, Abbruch-,Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Für den Einbau dürfen nur noch Produkte verwendet werden, die als gesundheitlich unbedenklich gelten. Solche Dämmstoffe sind z.B. am RAL-Gütezeichen zu erkennen .
Grenzwerte und Einstufungen Hautpflegemittel nach der Arbeit verwenden (rück- Künstliche Mineralfasern fettende Creme). GHS-CMR-Einstufung Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Carc. 2; H351: Karzinogenität, Kategorie 2 Straßen- und Arbeitsbekleidung getrennt aufbe- wahren!
Technische und Organisatorische Gefahrstoffmessungen / Ermittlung Schutzmaßnahmen Arbeitsplatzmessungen im Bereich Hochbau und Verwendungsverbot: Ausgebaute Technischer Isolierung haben gezeigt, dass bei Mineralwolleprodukte nicht wiederverwenden. Einhaltung der hier beschriebenen Maßnahmen nur Arbeiten bei Frischluftzufuhr! mit einer geringen Faserkonzentration (deutlich Fenster oder Türen öffnen, kein Durchzug! unter 250.000 Fasern/m³ ) zu rechnen ist. Nur Einsatz von staubarmen Arbeitsverfahren / - geräten. Elektrische Sägen nur mit Absaugung verwenden. Gesundheitsgefährdung Material nicht reißen; nur mit Messer, Scheren oder Einatmen von faserhaltigem Staub kann zu Gesund- Handsägen schneiden. heitsschäden führen. Material nicht werfen. Alte Mineralwolle-Dämmstoffe dieser Produkt- Arbeitsplatz sauber halten. gruppe können dünne Fasern abgeben, die in der Regelmäßig reinigen (z.B. Aufsaugen und/oder Lunge möglicherweise krebserzeugend wirken. feuchtes Aufwischen). Vorübergehende Beschwerden wie Reizungen der Nicht trocken kehren! Haut (Juckreiz), der Atemwege sowie der Augen Staubentwicklung vermeiden. durch faserhaltige Stäube/-Bruchstücke können Nicht mit Druckluft abblasen! auftreten. Nur Entstauber bzw. Industriesauger der Staub- klasse M verwenden. Hygienemaßnahmen Während der Arbeiten die Funktion und Absaug- Im Sanierungsbereich nicht essen, trinken oder leistung überprüfen. Verstopfungen im Ansaug- rauchen! schlauch sofort beseitigen. Berührung mit Augen und Haut vermeiden! Geräte regelmäßig kontrollieren und Wartungen Nach Arbeitsende freiliegende Hautpartien mit (mind. jährlich) durchführen. Wasser und Seife gründlich reinigen.
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Abfälle / Produktreste sofort zur Entsorgung sam- Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe meln. verunreinigt sind
Persönliche Schutzmaßnahmen Schadensfall Augenschutz: Bei Überkopfarbeiten und starker Staubentwicklung: Produkt ist nicht brennbar, im Brandfall Löschmaß- Korbbrille. nahmen auf Umgebung abstimmen. Handschutz: Störungen an Einrichtungen zur Stauberfassung Schutzhandschuhe aus chromatfreiem Leder oder bzw. Staubniederschlagung unverzüglich dem Nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe. Vorgesetzten melden. Atemschutz: Bei Staubentwicklung: Empfohlen wird die Verwendung von P2 (weiß) an Hinweise: Halbmaske bzw.... Die Informationen beziehen sich ausschließlich auf Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2. Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Körperschutz: den Produkten. Aussagen über die technisch Geschlossene, langärmelige Arbeitskleidung chemische Anwendung, die Einsatzzwecke und die tragen. Eigenschaften werden nicht getroffen. Diese Produkt-/gruppen-Information unterstützt Sie Erste Hilfe bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz nach §6 der Gefahrstoffverordnung und kann ggf. beachten und Arzt hinzuziehen! für Dokumentationszwecke verwendet werden. Nach Augenkontakt: Betriebsspezifische oder tätigkeitsbezogene Bei Augenreizungen nicht reiben, sondern mit viel Abweichungen oder Ergänzungen sind dann im Wasser spülen. Augenarzt aufsuchen! Kapitel 'Gefährdungsbeurteilung' anzugeben.
Handhabung Copyright Das Bindemittel zersetzt sich beim erstmaligen by GISBAU 01.06.15 Erhitzen auf Temperaturen oberhalb von 250°C. Vervielfältigung erwünscht!
Entsorgung Nicht in Mülltonne oder Bauschutt werfen. Abfälle nicht vermischen! Abfälle, Bruchstücke, Staubsaugerinhalte etc. direkt am Entstehungsort in geeigneten, reißfesten und staubdichten Behältnissen (z.B. PE-Säcke, Big- Bags) sammeln und verpacken. Staubentwicklung dabei möglichst gering halten. Beim Verschließen die enthaltene Luft nicht heraus- drücken. Behälter oder verpacktes Material kennzeichnen mit Angaben über Art des Abfalls und dem Hinweis: "Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen!" In den einzelnen Bundesländern gelten für die Entsorgung landesspezifische Regelungen. Die korrekte Zuordnung der Abfallart muss daher bei der örtlichen, für die Entsorgung zuständigen Behörde erfragt werden. Restmengen sind unter Beachtung der örtlichen Vorschriften einer geordneten Abfallbeseitigung zuzuführen! Folgende EAK/AVV-Abfallschlüssel können in Frage kommen: Ausgebautes Material: 170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Schutzkleidung / Filtermaterialien: 150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und
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Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung Orientierender Überblick zur inhalativen, dermalen und chemisch/physikalischen Gefährdung:
Expositionskategorie 1 Gefährdung durch Einatmen
Gefährdung durch Hautkontakt
Brand-/Explosionsgefährdung
Die folgenden Angaben geben Auskunft darüber, ob die jeweiligen Punkte bei der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen sind.
Expositionskategorie 1 Handschutz - Hautschutz NEIN Atemschutz - Augenschutz - Körperschutz JA Betriebsanweisung JA Ersatzstoff notwendig - Grenzwertüberschreitung - Arbeitsmedizinische Vorsorge - Beschäftigungsbeschränkungen-
Gefährdungsbeurteilung Die Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff werden entsprechend der Maßnahmen dieser GISBAU- Information durchgeführt. Im folgenden sind die betriebsspezifischen oder tätigkeitsbezogenen Ergänzungen und Abweichungen dokumentiert: Gefährliche Eigenschaften: Herstellerinformationen: Physikalisch-chemische Wirkungen: Substitutionsmöglichkeiten: Arbeitsbedingungen: Arbeitsplatzgrenzwerte / biologische Grenzwerte: Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen: Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen: Sonstiges:
Alte Kennzeichnung
Gesundheitsschädlich beim Einatmen. (R20) Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. (R40)
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Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU (GISBAU)
PAK Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Allgemein Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen!
Gefahrenhinweise: Kann Krebs erzeugen. (H350) Kann genetische Defekte verursachen. (H340) Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. (H360FD) Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410) Sicherheitshinweise: Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. (P281) BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P308+P313) Unter Verschluss aufbewahren. (P405)
Charakterisierung Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe ist die Bezeichnung für ein Stoffgemisch aus über hundert Einzelstoffen. Sie entstehen bei der unvolsständigen Verbrennung organischem Materials. PAK sind in großen Mengen in Kohle, Teer und Pech enthalten, in geringen Menegen werden PAK aber auch in bestimmten Verbrennungsrauchen gefunden. Die Gemischen weisen meist eine schwarze Färbung auf.. Die Leitsubstanz dieser Stoffgruppe für den Arbeitsschutz ist das Benzo[a]pyren. Ab einem Benzo[a]pyrengehalt von mehr als 50 mg/kg gelten Verwendungsbeschränkungen und zusätzliche Richtlinien wie die TRGS 551 und TRGS 524.
Grenzwerte und Einstufungen Benzo[a]pyren kann das Kind im Mutterleib Naphthalin schädigen! AGW: 0.5 mg/m³ bzw. 0.1 ml/m³ (ppm) gemessen Benzo[a]pyren kann die Fortpflanzungsfähigkeit in der einatembaren Fraktion beeinträchtigen! Bemerkung Y (TRGS900) Benzo[a]pyren kann erbgutverändernd wirken! Gefahr der Hautresorption (H) GHS-CMR-Einstufung Brand- und Explosionsgefahren Carc. 2; H351: Karzinogenität, Kategorie 2 Das Produkt ist brennbar.
Benzo[a]pyren Hygienemaßnahmen ERB: 0.00007 mg/m³ Akzeptanzwert Berührung mit Augen, Haut und Kleidung ver- ERB: 0.0007 mg/m³ Toleranzwert meiden! GHS-CMR-Einstufung Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände und Carc. 1B; H350: Karzinogenität, Kategorie 1B Gesicht gründlich reinigen! Muta. 1B; H340: Keimzellmutagenität, Kategorie Hautpflegemittel nach der Arbeit verwenden (rück- 1B fettende Creme). Repr. 1B; H360FD: Reproduktionstoxizität, Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Kategorie 1B Straßen- und Arbeitsbekleidung getrennt aufbe- wahren! Verunreinigte Kleidung sofort wechseln und erst nach deren Reinigung wieder benutzen! Gesundheitsgefährdung Reinigung der Arbeitskleidung durch den Betrieb! Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Technische und Organisatorische Kann die Atemwege, Verdauungswege, Augen und Schutzmaßnahmen Haut reizen: z.B. Brennen, Augentränen, Jucken. Die Verarbeitung krebserzeugender bzw. erbgut- Kann Gesundheitsstörungen wie Leberschaden verändernder Gefahrstoffe ist der Berufsgenossen- verursachen. schaft anzuzeigen. Kann zu Allergien der Haut führen. Die Zahl der mit diesen Produkten umgehenden Ver- Sensibilisierte Personen können schon auf sehr arbeiter ist so gering wie möglich zu halten. geringe Konzentrationen an Benzo[a]pyren Arbeiten bei Frischluftzufuhr (Fenster und Türen reagieren und sollten deshalb keinen weiteren öffnen). Kontakt mit diesen Stoffen haben. Auftretende Stäube direkt an der Entstehungs- oder Benzo[a]pyren kann Krebs erzeugen! Austrittstelle absaugen.
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Gefäße nicht offen stehen lassen. heitsgefährdend. Staubentwicklung vermeiden. Kann mit Oxydationsmitteln reagieren. Waschgelegenheit im Arbeitsbereich vorsehen. Augendusche oder Augenspülflasche bereitstellen. Beschäftigungsbeschränkungen Der Arbeitgeber hat ein aktualisiertes Verzeichnis Jugendliche dürfen hiermit nicht beschäftigt werden. über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit Werdende oder stillende Mütter dürfen hiermit nicht krebserzeugenden und keimzellmutagenen beschäftigt werden. Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B ausüben. Das konkrete Vorgehen ist in der TRGS 410 näher Arbeitsmedizinische Vorsorge beschrieben. Personen, die Umgang mit diesem Stoff/Produkt Die Aufbewahrungs- einschließlich haben, ist eine Angebotsvorsorge Aushändigungspflicht kann mit Einwilligung der
- Krebserzeugende Gefahrstoffe - allgemein Beschäftigten auch auf den zuständigen anzubieten. gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen Beim Tragen von Atemschutz ist eine werden. Hierzu steht online die ZED Pflichtvorsorge (https://zed.dguv.de) zur Verfügung.
- Atemschutzgeräte zu veranlassen.Bei Atemschutzgeräten der Gruppe Persönliche Schutzmaßnahmen 1 nach AMR 14.2 ist lediglich eine Augenschutz: Angebotsvorsorge anzubieten. Dazu gehören zum Korbbrille. Beispiel: Filtergeräte mit Partikelfilter der Handschutz: Partikelfilterklassen P1 und P2 und Handschuhe aus: Nitrilkautschuk, Butylkautschuk. partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte (Chemikalienschutzhandschuhe der Kategorie 3, Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft- erkennbar am CE-Zeichen mit vierstelliger Schlauchgeräte und Frischluft- Prüfnummer). Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baum- mit Ausatemventilen. wollunterziehhandschuhe empfehlenswert. Atemschutz: Gefahrguttransport Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. an Der Stoff ist der Klasse 9 mit UN-Nummer UN3077 Vollmaske: und Verpackungsgruppe III zugeordnet. Partikelfilter P2 (weiß). Soll der Transport unter erleichterten Bedingungen Körperschutz: (Kleinmengentransport) durchgeführt werden, muss Staubdichte Schutzkleidung. die transportierte Menge in kg mit dem Faktor 1 multipliziert werden. Als Kleinmengentransporte Erste Hilfe gelten nur Transporte, bei denen bei der Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz Aufaddierung der Multiplikationsergebnisse die Zahl beachten und Arzt hinzuziehen! 1000 nicht überschritten wird. Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösung Entsorgung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen! Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten. Nach Hautkontakt: Abfälle nicht vermischen! Zur ordnungsgemäßen Be- Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. seitigung bzw. Rückgewinnung in beständigen, ver- Mit viel Wasser und Seife reinigen. schließbaren und gekennzeichneten Gefäßen ge- Keine Verdünnungs-/Lösemittel o.ä. verwenden. trennt sammeln. Nach Einatmen: Restmengen sind unter Beachtung der örtlichen Person an die frische Luft bringen. Vorschriften einer geordneten Abfallbeseitigung Bei Bewusstlosigkeit Atemwege freihalten (Zahn- zuzuführen! Folgende EAK/AVV-Abfallschlüssel prothesen, Erbrochenes entfernen, stabile können in Frage kommen: Seitenlagerung), Atmung und Puls überwachen. Produktreste: Bei Atem- oder Herzstillstand: künstliche Beatmung 170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische und Herzdruckmassage. Nach Verschlucken: In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen. Lagerung Keine Gabe von Hausmitteln (Milch, Alkohol usw.). Behälter dicht geschlossen in einem gut belüfteten sowie gut beleuchtbaren Raum lagern. Zugang nur für fachkundiges Personal. Handhabung Nicht in Pausen-, Aufenthalts- oder Sanitärräumen Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in gefährliche sowie in Treppenräumen, Fluren, Flucht- und Gase. Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten und Auch Lösungen oder Verdünnungen sind gesund- engen Räumen lagern.
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Das Produkt fällt unter die Lagerklasse (LGK) 6.1C (brennbar giftig oder chronisch wirkend) der TRGS 510. Nicht mit Stoffen der folgenden LGK zusammenlagern: 1; 2A; 4.1A; 5.1A; 5.1C; 5.2; 6.2; 7 Die Lagerung mit Stoffen der folgenden LGK ist nur unter den in der TRGS 510 genannten Bedingungen möglich: 4.2; 4.3; 5.1B
Schadensfall Verschüttetes Produkt unter Staubvermeidung auf- nehmen und wie unter 'Entsorgung' beschrieben be- handeln. Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Sprühwasser, Schaum- oder Pulverlöscher. Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe. Brandbekämpfung nur mit persönlicher Schutzausrüstung. Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprüh- wasser kühlen.
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Gefährdungsbeurteilung Die Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff werden entsprechend der Maßnahmen dieser GISBAU- Information durchgeführt. Im folgenden sind die betriebsspezifischen oder tätigkeitsbezogenen Ergänzungen und Abweichungen dokumentiert: Gefährliche Eigenschaften: Herstellerinformationen: Physikalisch-chemische Wirkungen: Substitutionsmöglichkeiten: Arbeitsbedingungen: Arbeitsplatzgrenzwerte / biologische Grenzwerte: Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen: Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen: Sonstiges:
Alte Kennzeichnung
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Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU (GISBAU)
PCB Polychlorierte Biphenyle Allgemein Tätigkeiten mit Stoffen, die im Verdacht stehen, Krebs erzeugen zu können!
Signalwort: Achtung Gefahrenhinweise: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373) Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410) Sicherheitshinweise: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (P201) Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280) Unter Verschluss aufbewahren. (P405) Inhalt/Behälter ... zuführen. (P501)
Charakterisierung sind farblose, zähflüssige und fast geruchlose Flüssigkeiten. Sie sind in Wasser unlöslich, in den meisten organischen Lösungsmitteln gut löslich. Sie werden mit PCB abgekürzt. Polychlorierte Biphenyle sind schwer abbaubar und reichen sich im Körper an. Polychlorierte Biphenyle wurden als Isolierflüssigkeiten in Transformatoren, als Weichmacher für Kunststoffe (z. B. Fugendichtungsmassen, Deckenverkleidungen, Kabelummantelungen), Lacke und Klebstoffe und als Hydrauliköle verwendet. Wegen der großen Umweltgefährdung ist die Vermarktung und die Verwendung von PCB verboten und der Umgang in Deutschland mit PCB nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt. (chemische Gruppe: chlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe)
Grenzwerte und Einstufungen Gesundheitsgefährdung Polychlorierte Biphenyle (42% Chlor) Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die AGW: 0.003 mg/m³ gemessen in der einatembaren Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Fraktion Kann die Atemwege, Verdauungswege, Augen und Gefahr der Hautresorption (H) Haut reizen: z.B. Brennen, Augentränen, Jucken. TRGS905-Einstufung Vorübergehende Beschwerden wie Schwindel, K2 (TRGS 905) Stoffe, die wegen möglicher Müdigkeit, Übelkeit, Appetitlosigkeit können krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass auftreten. zur Besorgnis geben. Kann Gesundheitsstörungen wie Akne, RD1B (TRGS 905) Stoffe, die als fruchtschädigend Verdauungsstörungen, Leberschaden, für den Menschen angesehen werden sollten. Blutbildveränderungen, Gemütsstörungen RF1B (TRGS 905) Stoffe, die als beeinträchtigend verursachen. für die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen Eine krebserzeugende Wirkung von PCB wird ver- angesehen werden sollten. mutet! PCB kann die Fortpflanzungsfähigkeit Polychlorierte Biphenyle (54% Chlor) beeinträchtigen! AGW: 0.003 mg/m³ gemessen in der einatembaren PCB kann das Kind im Mutterleib schädigen! Fraktion Reichert sich im Körper an. Gefahr der Hautresorption (H) TRGS905-Einstufung Hygienemaßnahmen K2 (TRGS 905) Stoffe, die wegen möglicher Berührung mit Augen, Haut und Kleidung ver- krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass meiden! zur Besorgnis geben. Vorbeugender Hautschutz erforderlich! RD1B (TRGS 905) Stoffe, die als fruchtschädigend Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände und für den Menschen angesehen werden sollten. Gesicht gründlich reinigen! RF1B (TRGS 905) Stoffe, die als beeinträchtigend Hautpflegemittel nach der Arbeit verwenden (rück- für die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen fettende Creme). angesehen werden sollten. Straßen- und Arbeitsbekleidung getrennt aufbe- wahren! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Verunreinigte Kleidung wechseln und reinigen! Reinigung der Arbeitskleidung durch den Betrieb!
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Technische und Organisatorische werden, wenn es zum Erreichen des Schutzmaßnahmen Ausbildungszieles erforderlich, der Luftgrenzwert Auftretende Dämpfe direkt an der Entstehungs- unterschritten, die Aufsicht eines Fachkundigen und oder Austrittstelle absaugen. ärztl./sicherheitstechn. Betreuung gewährleistet ist. Nicht mit Feuer, offenen Flammen oder heißen Werdende Mütter dürfen diesem Stoff/Produkt nicht Metallteilen in Berührung bringen! ausgesetzt sein, d.h. die arbeitsbedingte Exposition Gefäße nicht offen stehen lassen. darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein. Waschgelegenheit im Arbeitsbereich vorsehen. Stillende Mütter dürfen hiermit nur beschäftigt Augendusche oder Augenspülflasche bereitstellen. werden, wenn der Luftgrenzwert unterschritten ist. Verspritzen vermeiden. Nicht mit anderen Produkten oder Chemikalien Arbeitsmedizinische Vorsorge mischen. Beim Tragen von Atemschutz ist eine Pflichtvorsorge Persönliche Schutzmaßnahmen - Atemschutzgeräte Augenschutz: zu veranlassen.Bei Atemschutzgeräten der Gruppe Korbbrille. 1 nach AMR 14.2 ist lediglich eine Handschutz: Angebotsvorsorge anzubieten. Dazu gehören zum Handschuhe aus: Fluorkautschuk. Beispiel: Filtergeräte mit Partikelfilter der (Chemikalienschutzhandschuhe der Kategorie 3, Partikelfilterklassen P1 und P2 und erkennbar am CE-Zeichen mit vierstelliger partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Prüfnummer). Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft- Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baum- Schlauchgeräte und Frischluft- wollunterziehhandschuhe empfehlenswert. Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen Atemschutz: mit Ausatemventilen. Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. an Vollmaske: Gefahrguttransport Empfohlen wird die Verwendung von A2-P3 (braun- weiß) Entsorgung Körperschutz: Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten. (Einweg-)Chemikalienschutzanzug und Kunststoff- Produktreste sind Sonderabfall. stiefel. Abfälle nicht vermischen! Zur ordnungsgemäßen Be- Bei Bedarf partikeldichte Schutzkleidung! seitigung bzw. Rückgewinnung in beständigen, ver- schließbaren und gekennzeichneten Gefäßen ge- Erste Hilfe trennt sammeln. Nach Augenkontakt: Restmengen sind unter Beachtung der örtlichen 10 Minuten unter fließendem Wasser bei Vorschriften einer geordneten Abfallbeseitigung gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösung zuzuführen! Folgende EAK/AVV-Abfallschlüssel nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen! können in Frage kommen: Nach Hautkontakt: Produktreste: Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. EAK: 170902 Mit viel Wasser und Seife reinigen. Keine Verdünnungs-/Lösemittel o.ä. verwenden. Lagerung Nach Einatmen: Nach Umfüllen Behälter wie Originalgebinde kenn- Person an die frische Luft bringen. zeichnen. Bei Bewusstlosigkeit Atemwege freihalten (Zahn- prothesen, Erbrochenes entfernen, stabile Schadensfall Seitenlagerung), Atmung und Puls überwachen. Nach Verschütten mit saugfähigem Material (z.B. Bei Atem- oder Herzstillstand: künstliche Beatmung Blähglimmer, Sand, Kieselgur ) aufnehmen und wie und Herzdruckmassage. unter Entsorgung beschrieben behandeln. Nach Verschlucken: Bei Auslaufen größerer Flüssigkeitsmengen den Kein Erbrechen herbeiführen. Arbeitsplatz verlassen! In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen. Ausgelaufene Flüssigkeit nur mit persönlicher Keine Gabe von Hausmitteln (Milch, Alkohol usw.). Schutzausrüstung beseitigen. Produkt ist nicht brennbar, im Brandfall Löschmaß- Handhabung nahmen auf Umgebung abstimmen. Beim Erhitzen oder Verbrennen können sehr giftige Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprüh- Dioxine und Furane entstehen. wasser kühlen. Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe. Beschäftigungsbeschränkungen Brandbekämpfung größerer Brände nur mit Jugendliche ab 15 J dürfen hiermit nur beschäftigt
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umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät und geeigneter Schutzausrüstung!
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Gefährdungsbeurteilung Die Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff werden entsprechend der Maßnahmen dieser GISBAU- Information durchgeführt. Im folgenden sind die betriebsspezifischen oder tätigkeitsbezogenen Ergänzungen und Abweichungen dokumentiert: Gefährliche Eigenschaften: Herstellerinformationen: Physikalisch-chemische Wirkungen: Substitutionsmöglichkeiten: Arbeitsbedingungen: Arbeitsplatzgrenzwerte / biologische Grenzwerte: Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen: Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen: Sonstiges:
Alte Kennzeichnung
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Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU (GISBAU)
Blei
Signalwort: Gefahr Gefahrenhinweise: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. (H360Df) Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. (H302+H332) Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373) Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410) Sicherheitshinweise: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (P201) Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273) BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P308+P313)
Charakterisierung ist eine bläulich-weiße bis graue, geruchlose Substanz. Sie ist in Wasser sowie organischen Lösemitteln unlöslich. In der Natur kommt Blei hauptsächlich in verschiedenen Erzen vor. Blei wird in Akkumulatoren, für Kabelummantelungen, Behälter und Rohre sowie im Strahlenschutz eingesetzt. Weiterhin findet es Verwendung bei der Herstellung von Pigmenten und Legierungen. (chemische Gruppe: Schwermetalle)
Grenzwerte und Einstufungen verursachen. Blei Bleibende Gesundheitsschäden wie EG-Grenzwert: 0.15 mg/m³ gemessen in der Nervenschaden möglich. einatembaren Fraktion Blei kann das Kind im Mutterleib schädigen! GHS-Einstufung Eine fortpflanzungsschädigende Wirkung von Blei Repr. 1A; H360Df: Reproduktionstoxizität, wird vermutet! Kategorie 1A Acute Tox. 4; H332: Akute Toxizität, Kategorie 4, Hygienemaßnahmen Einatmen Berührung mit Augen und Haut vermeiden! Acute Tox. 4; H302: Akute Toxizität, Kategorie 4, Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände und Verschlucken Gesicht gründlich reinigen! STOT RE 2; H373: Spezifische Zielorgan-Toxizität Straßen- und Arbeitsbekleidung getrennt aufbe- (wiederholte Exposition), Kategorie 2 wahren! Aquatic Acute 1; H400: Gewässergefährdend, Akut Verunreinigte Kleidung wechseln und reinigen! Kategorie 1 Reinigung der Arbeitskleidung durch den Betrieb! Aquatic Chronic 1; H410: Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1 Technische und Organisatorische TRGS905-Einstufung Schutzmaßnahmen RD1A (TRGS 905) Stoffe, die beim Menschen Arbeiten bei Frischluftzufuhr (Fenster und Türen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken. öffnen). RF2 (TRGS 905) Stoffe, die wegen möglicher Auftretende Stäube bzw. Dämpfe direkt an der Ent- Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit des stehungs- oder Austrittstelle absaugen. Menschen zur Besorgnis Anlass geben. Staubentwicklung vermeiden. Waschgelegenheit im Arbeitsbereich vorsehen. Augendusche oder Augenspülflasche bereitstellen. Gesundheitsgefährdung Auf größte Sauberkeit am Arbeitsplatz achten. Einatmen oder Verschlucken kann zu Gesundheits- Verschleppung verhindern. schäden führen. Nicht mit anderen Produkten oder Chemikalien Reichert sich im Körper an. mischen. Vorübergehende Beschwerden wie Kopfschmerzen, Müdigkeit, Übelkeit, Hautverfärbung können Persönliche Schutzmaßnahmen auftreten. Augenschutz: Kann Gesundheitsstörungen wie Gestellbrille. Blutbildveränderungen, Darmkoliken, Anfallsleiden, Handschutz: Nierenschaden, Sehstörung, Bluthochdruck Handschuhe aus: Polychloropren, Nitrilkautschuk,
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Polyvinylchlorid, Butylkautschuk, Fluorkautschuk. µg/l (Frauen 200 µg/l) Nachuntersuchungen nach (Chemikalienschutzhandschuhe der Kategorie 3, jeweils 12 Monaten.Bei Blutbleispiegeln oberhalb erkennbar am CE-Zeichen mit vierstelliger 350 µg/l (Frauen 200 µg/l) Nachuntersuchungen Prüfnummer). nach jeweils 6 Monaten.Bei Blutbleispiegeln Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baum- oberhalb 400 µg/l (Frauen 300 µg/l) zusätzlich wollunterziehhandschuhe empfehlenswert. kurzfristige Blutbleibestimmungen. Hautschutz: Beim Tragen von Atemschutz ist eine Für alle unbedeckten Körperteile fetthaltige Pflichtvorsorge Hautschutzsalbe verwenden! - Atemschutzgeräte Atemschutz: zu veranlassen.Bei Atemschutzgeräten der Gruppe Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. an 1 nach AMR 14.2 ist lediglich eine Vollmaske: Angebotsvorsorge anzubieten. Dazu gehören zum Partikelfilter P2 (weiß) Beispiel: Filtergeräte mit Partikelfilter der Körperschutz: Partikelfilterklassen P1 und P2 und Staubdichte Schutzkleidung. partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft- Erste Hilfe Schlauchgeräte und Frischluft- Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen Nach Augenkontakt: mit Ausatemventilen. 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen! Gefahrguttransport Nach Hautkontakt: Der Stoff ist kein Gefahrgut im Sinne der GGVSEB. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Kein Verdünner o.ä. verwenden. Entsorgung Stark verunreinigte Kleidung ausziehen. Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten. Nach Einatmen: Abfälle nicht vermischen! Zur ordnungsgemäßen Be- Person an die frische Luft bringen. seitigung bzw. Rückgewinnung in beständigen, ver- Nach Verschlucken: schließbaren und gekennzeichneten Gefäßen ge- In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen. trennt sammeln. Keine Gabe von Hausmitteln (Milch, Alkohol usw.). Hinweise für den Arzt: Lagerung Antidot: D-Penicillamin, Na-Ca-Edetat. Nach Umfüllen Behälter wie Originalgebinde kenn- zeichnen. Handhabung Behälter dicht geschlossen in einem gut belüfteten Nicht mit Laugen (z. B. Kalilauge, Natronlauge, sowie gut beleuchtbaren Raum lagern. Zugang nur Kalkmörtel) zusammenbringen. für fachkundiges Personal. Blei wird von Salpetersäure unter Bildung Nitroser Nicht in Pausen-, Aufenthalts- oder Sanitärräumen Gase angegriffen. Konzentrierte Schwefelsäure sowie in Treppenräumen, Fluren, Flucht- und greift Blei ebenfalls an. Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten und engen Räumen lagern. Beschäftigungsbeschränkungen Das Produkt fällt unter die Lagerklasse (LGK) 6.1D Jugendliche ab 15 J dürfen hiermit nur beschäftigt (nichtbrennbar giftig oder chronisch wirkend) der werden, wenn es zum Erreichen des TRGS 510. Ausbildungszieles erforderlich, der Luftgrenzwert Nicht mit Stoffen der folgenden LGK unterschritten, die Aufsicht eines Fachkundigen und zusammenlagern: 1; 2A; 4.1A; 5.1A; 5.1C; 5.2; 6.2; ärztl./sicherheitstechn. Betreuung gewährleistet ist. 7 Werdende Mütter dürfen diesem Stoff/Produkt nicht Die Lagerung mit Stoffen der folgenden LGK ist nur ausgesetzt sein, d.h. die arbeitsbedingte Exposition unter den in der TRGS 510 genannten darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein. Bedingungen möglich: 3; 4.1B; 4.2; 4.3; 5.1B Stillende Mütter dürfen hiermit nur beschäftigt werden, wenn der Luftgrenzwert unterschritten ist. Schadensfall Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen hiermit nur Verschüttetes Produkt unter Staubvermeidung auf- beschäftigt werden, wenn der Luftgrenzwert nehmen und wie unter 'Entsorgung' beschrieben be- unterschritten ist. handeln. Produkt ist nicht brennbar, im Brandfall Löschmaß- Arbeitsmedizinische Vorsorge nahmen auf Umgebung abstimmen. Bei Tätigkeiten mit Blei sind Blutbleibestimmungen Bei Brand können gesundheitsschädliche Stäube und eine arbeitsmedizinische Vorsorge und Rauche entstehen.
- Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) zu veranlassen. Bei Blutbleispiegeln unterhalb 350
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Gefährdungsbeurteilung Die Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff werden entsprechend der Maßnahmen dieser GISBAU- Information durchgeführt. Im folgenden sind die betriebsspezifischen oder tätigkeitsbezogenen Ergänzungen und Abweichungen dokumentiert: Gefährliche Eigenschaften: Herstellerinformationen: Physikalisch-chemische Wirkungen: Substitutionsmöglichkeiten: Arbeitsbedingungen: Arbeitsplatzgrenzwerte / biologische Grenzwerte: Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen: Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen: Sonstiges:
Alte Kennzeichnung
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. (R61) Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. (R20/22) Gefahr kumulativer Wirkungen. (R33) Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. (R50/53) Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. (R62) Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (S53) Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen. (S45) Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. (S60) Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. (S61)
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Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU (GISBAU)
Arbeiten an und in Dachstühlen, die mit Lindan, PCP und/oder DDT belastet sind Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen!
Signalwort: Gefahr Gefahrenhinweise: Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt. (H301+H311) Lebensgefahr bei Einatmen. (H330) Verursacht Hautreizungen. (H315) Verursacht schwere Augenreizung. (H319) Kann die Atemwege reizen. (H335) Kann vermutlich Krebs erzeugen. (H351) Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410) Sicherheitshinweise: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (P201) Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (P260) Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273) Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280) BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P308+P313) BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... waschen. (P302+P352) BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305+P351+P338) Kontaminierte Kleidung ausziehen. (P362) Inhalt/Behälter ... zuführen. (P501)
Charakterisierung Dachstühle wurden in früheren Jahren mit dem Holzschutzmittel Hylotox behandelt, welches Lindan, Pentachlorphenol (PCP) und DDT enthalten kann. Diese bioziden Wirkstoffe waren aber auch in anderen Holzschutzmitteln vorhanden. Lindan, PCP und DDT sind chlororganische Verbindungen, die insektizid (Lindan, DDT) und fungizid (PCP) wirksam sind. Seit mehreren Jahren besteht ein Herstellungs- und Verwendungsverbot gemäß der Gefahrstoffverordnung für PCP und DDT. Beim Umgang mit Hölzern oder Holzwerkstoffen, die mit diesen bioziden Wirkstoffen behandelt wurden, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Für die Sanierung der mit PCP, DDT und/oder Lindan behandelten Hölzer ist die Handlungsanleitung " Umgang mit holzschutzmittelbelasteten Bauteilen, Gegenständen und Materialien" sowie die PCP-Richtlinie zu beachten. Gegebenenfalls muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt werden.
Grenzwerte und Einstufungen K1B (TRGS 905) Stoffe, die als krebserzeugend für Lindan den Menschen angesehen werden sollten. DFG-MAK: 0.1 mg/m³ gemessen in der M2 (TRGS 905) Stoffe, die wegen möglicher einatembaren Fraktion erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Gefahr der Hautresorption (H) Anlass zur Besorgnis geben. GHS-CMR-Einstufung RD1B (TRGS 905) Stoffe, die als fruchtschädigend Lact.; H362: Reproduktionstoxizität, für den Menschen angesehen werden sollten. Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über Laktation DDT TRGS905-Einstufung DFG-MAK: 1 mg/m³ gemessen in der K2 (TRGS 905) Stoffe, die wegen möglicher einatembaren Fraktion krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass Gefahr der Hautresorption (H) zur Besorgnis geben. GHS-CMR-Einstufung Carc. 2; H351: Karzinogenität, Kategorie 2 Pentachlorphenol Gefahr der Hautresorption (H) GHS-CMR-Einstufung Carc. 2; H351: Karzinogenität, Kategorie 2 Gesundheitsgefährdung TRGS905-Einstufung Einatmen oder Aufnahme über die Haut kann zu Ge-
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sundheitsschäden führen. entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Kann die Atemwege, Augen und Haut reizen: z.B. Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Brennen, Augentränen, Jucken. Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich Vorübergehende Beschwerden wie Schwindel, halten. Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen, Es muss eine aufsichtführende Person bestellt sein, Muskelzittern können auftreten. die besondere Kenntnisse/Ausbildung besitzt. Bei Kann Gesundheitsstörungen wie Auftragsvergabe an andere Arbeitnehmer ist ein Blutbildveränderungen, Herzrhythmusstörung, Koordinator zu bestellen. Bei den Arbeiten muss ein Hirnleistungsstörung, Nervenschaden, Sicherungsposten ständig anwesend sein. Nierenschaden, Leberschaden verursachen. Arbeiten von fachlich geeignetem Personal PCP kann Krebs erzeugen! durchführen lassen. Eine krebserzeugende Wirkung von DDT, Lindan Nicht trocken kehren! wird vermutet! Nur Entstauber bzw. Industriesauger der Staub- Eine erbgutverändernde Wirkung von PCP wird klasse H (ehemals: K1) verwenden. vermutet! Staubentwicklung vermeiden. PCP kann das Kind im Mutterleib schädigen! Belasteter Staub darf nicht verschleppt werden! Lindan, PCP und DDT reichern sich im Körper Entsprechende Vorkehrungen treffen. (Fettgewebe) an und bauen sich nur langsam ab. Vor der Aufhebung des Schwarzbereiches ist eine Feinreinigung der rauhen Flächen mittels Hygienemaßnahmen Entstauber bzw. Industriesauger und der glatten Flächen mittels Feuchtwischen durchzuführen. Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren Waschgelegenheit im Arbeitsbereich vorsehen. sowie weder essen, trinken, schnupfen noch Augendusche oder Augenspülflasche bereitstellen. rauchen! Der Arbeitgeber hat ein aktualisiertes Verzeichnis Berührung mit Augen und Haut vermeiden! über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände und krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gesicht gründlich reinigen! Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B ausüben. Hautpflegemittel nach der Arbeit verwenden (rück- Das konkrete Vorgehen ist in der TRGS 410 näher fettende Creme). beschrieben. Getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeits- Die Aufbewahrungs- einschließlich kleidung sowie Waschraum mit Duschen vorsehen Aushändigungspflicht kann mit Einwilligung der (Schwarz-Weiß-Anlage). Beschäftigten auch auf den zuständigen Verunreinigte Kleidung sofort wechseln und erst gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen nach deren Reinigung wieder benutzen! werden. Hierzu steht online die ZED Reinigung der Arbeitskleidung durch den Betrieb! (https://zed.dguv.de) zur Verfügung. Einwegschutzanzüge nach Schichtende im vorge- sehenen Abfallbehälter sammeln. Im Sanierungsbereich nicht essen, trinken oder Persönliche Schutzmaßnahmen rauchen! Augenschutz: Korbbrille. Technische und Organisatorische Handschutz: Nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe. Schutzmaßnahmen (mit Stulpen) Der Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Der Handschutz ist besonders zu beachten, da ist der zuständigen Berufsgenossenschaft gemäß Inhaltsstoffe auch durch die Haut in den Körper DGUV Regel 101-004 (bisher BGR 128) gelangen können! anzuzeigen. Atemschutz: Kennzeichnung durch Hinweisschild: Kombinationsfilter A1P3 (braun/weiß) "Zutritt für Unbefugte verboten!" Kombinationsfilter A2P3 (braun/weiß) "Rauchen verboten!" Kombinationsfilter A3P3 (braun/weiß) Mindestens eine Einkammerschleuse mit Empfohlen wird die Verwendung von : Zugangsschleuse verwenden! Empfohlen wird eine Vollmaske mit Gebläseunterstützung TM3A2P. Drei-Kammerschleuse. Körperschutz: Der Zugang zum Arbeitsbereich erfolgt über die Staubdichte Schutzkleidung. Zugangsschleuse. Kategorie III, Typ 5 mit Kapuze tragen. Nur Einsatz von staubarmen Arbeitsverfahren / - Bei Gefahr der Staubverschleppung: geräten. Einmalüberziehschuhe tragen. Auftretende Stäube direkt an der Entstehungs- oder Sicherheitsschuhe tragen. Austrittstelle absaugen. Bei staubintensiven Tätigkeiten ein Luftaustauschgerät mit Abluftfilter verwenden. Erste Hilfe Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz Arbeitsbereichen räumlich trennen und beachten und Arzt hinzuziehen!
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Nach Augenkontakt: können in Frage kommen: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei Ausgebautes Material: gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösung 170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen! Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe Nach Hautkontakt: verunreinigt sind Mit viel Wasser und Seife reinigen. Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. Lagerung Nach Einatmen: Abfall: Bei Atem- oder Herzstillstand: künstliche Beatmung Säcke dicht geschlossen lagern; vor Feuchtigkeit und Herzdruckmassage. und Wasser schützen! Bei Bewusstlosigkeit Atemwege freihalten (Zahn- Unter Verschluss aufbewahren oder lagern! Zugang prothesen, Erbrochenes entfernen, stabile dürfen nur Fachkundige haben! Seitenlagerung), Atmung und Puls überwachen. Person an die frische Luft bringen. Schadensfall Nach Verschlucken: Bei der Schadensbeseitigung persönliche Schutz- Den Mund mit Wasser ausspülen. ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutzbrille, In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen. Handschuhe ,Atemschutz sowie Schutzkleidung ! Hinweise für den Arzt: Verunreinigte Flächen und Arbeitsgeräte sofort reini- Magenspülung, anschließend Gabe von Aktivkohle. gen! Vorsicht mit Katecholamingaben (Gefahr Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe. ventrikulärer Rhythmusstörungen)! Brandbekämpfung größerer Brände nur mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät und Beschäftigungsbeschränkungen geeigneter Schutzausrüstung! Jugendliche dürfen hiermit nicht beschäftigt werden. Das Eindringen in Boden, Gewässer und Werdende oder stillende Mütter dürfen hiermit nicht Kanalisation muss vermieden werden (stark beschäftigt werden. wassergefährdend - WGK 3).
Arbeitsmedizinische Vorsorge Hinweise: Personen, die Umgang mit diesem Stoff/Produkt Diese Produkt-/gruppen-Information unterstützt Sie haben, ist eine Angebotsvorsorge bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs) nach §6 der Gefahrstoffverordnung und kann ggf.
- Krebserzeugende Gefahrstoffe - allgemein für Dokumentationszwecke verwendet werden. anzubieten. Betriebsspezifische oder tätigkeitsbezogene Beim Tragen von Atemschutz ist eine Abweichungen oder Ergänzungen sind dann im Pflichtvorsorge Kapitel 'Gefährdungsbeurteilung' anzugeben.
- Atemschutzgeräte zu veranlassen.Bei Atemschutzgeräten der Gruppe Copyright 1 nach AMR 14.2 ist lediglich eine by GISBAU 01.06.15 Angebotsvorsorge anzubieten. Dazu gehören zum Vervielfältigung erwünscht! Beispiel: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft- Schlauchgeräte und Frischluft- Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.
Entsorgung Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten. Abfälle nicht vermischen! Kontaminiertes Material und gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstung direkt am Ent- stehungsort in geeigneten, reißfesten und staub- dichten Behältnissen (z.B. PE-Säcke, Big-Bags) sammeln und verpacken. Staubentwicklung dabei möglichst gering halten. Ausgebautes Holz: Altholzkategorie A IV gemäß der Altstoffverordnung (AltholzV) Restmengen sind unter Beachtung der örtlichen Vorschriften einer geordneten Abfallbeseitigung zuzuführen! Folgende EAK/AVV-Abfallschlüssel
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Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung Orientierender Überblick zur inhalativen, dermalen und chemisch/physikalischen Gefährdung:
Allgemein Gefährdung durch Einatmen
Gefährdung durch Hautkontakt
Brand-/Explosionsgefährdung
Die folgenden Angaben geben Auskunft darüber, ob die jeweiligen Punkte bei der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen sind.
Allgemein Handschutz JA Hautschutz JA Atemschutz JA Augenschutz JA Körperschutz JA Betriebsanweisung JA Ersatzstoff notwendig - Grenzwertüberschreitung - Arbeitsmedizinische Vorsorge JA BeschäftigungsbeschränkungenJA
Gefährdungsbeurteilung Die Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff werden entsprechend der Maßnahmen dieser GISBAU- Information durchgeführt. Im folgenden sind die betriebsspezifischen oder tätigkeitsbezogenen Ergänzungen und Abweichungen dokumentiert: Gefährliche Eigenschaften: Herstellerinformationen: Physikalisch-chemische Wirkungen: Substitutionsmöglichkeiten: Arbeitsbedingungen: Arbeitsplatzgrenzwerte / biologische Grenzwerte: Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen: Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen: Sonstiges:
Alte Kennzeichnung
Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. (R24/25) Sehr giftig beim Einatmen. (R26) Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut. (R36/37/38) Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. (R40) Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. (R50/53) Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. (S1/2) Staub nicht einatmen. (S22) Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. (S36/37/39) Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen. (S45) Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. (S60)
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Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. (S61)