Baustellenordnung KBM.PDF

Austausch der Brandmelder im Klinikum Bremen-Mitte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 23:16 (Europe/Berlin)

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Klinikum Bremen-Mitte

Baustellenordnung

Inhaltsverzeichnis:

1.0 Einleitung

2.0 Allgemeines

3.0 Unfallschutz

4.0 Brandschutz

5.0 Baustellensicherung

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1.0 Einleitung

Die nachfolgenden Verhaltensregeln und Anforderungen sind ggf. in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen gemäß LV zu verstehen. Sie beinhalten die besonderen Belange der Häuser des Klinikverbundes Bremen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Baustellenordnung den Arbeitgeber/-nehmer nicht von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entbindet.

Grundlagen

  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Landesbauordnung Bremen (LBO)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit (BG-Vorschriften)
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV)

2.0 Allgemeines

2.1 Die zuständige Bauleitung des AG ist spätestens fünf Werktage vor Arbeitsbeginn zu informieren. Bei unterlassener Anmeldung ist der Auftraggeber (AG) berechtigt, die Arbeitsausführung ohne Ansprüche seitens des Auftragnehmers (AN) zu untersagen.

2.2 Die Anlieferungen von Material, die Abfuhren von Bauschutt, von demontierten Anlagenteilen usw. erfolgen über entsprechend zu vereinbarende Zufahrten. Die näheren Bestimmungen des LV sind ggf. zu beachten.

2.3 Vor Anlieferungen und Abfuhren, ist der AN verpflichtet, sich über die zulässige Belastbarkeit der Fahrwege zu informieren. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass nur entsprechend geeignete Fahrzeuge zum Einsatz kommen. Die näheren Bestimmungen des LV sind ggf. zu beachten. Für evtl. Schäden wird der AN haftbar gemacht.

2.4 Größere und zeitintensive Anlieferungen sind rechtzeitig anzumelden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauleitung des AG bzw. die technische Abteilung des Klinikum Bremen-Mitte keine Materialanlieferungen annehmen.

2.5 Das Parken auf den Klinikgeländen ist nur auf den ausgeschilderten Parkflächen erlaubt. Erforderliche Werkstattwagen, können nur in Absprache mit dem AG, in Baustellennähe geparkt werden.

2.6 Arbeiten, die zu Behinderungen von Transporten oder zu einer zeitweisen Sperrung der Verkehrswege führen, sind so zu organisieren, dass diese Beeinträchtigungen nur von kurzfristiger Dauer sind. Der AN ist verpflichtet, evtl. Unfallgefahren unverzüglich zu beseitigen bzw. nach den einschlägigen UVV-Bestimmungen abzusichern. Kommt

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der AN diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der AG berechtigt, evtl. Gefahrensituationen zu Lasten des AN abstellen zu lassen.

2.7 Erforderliche Eingriffe bzw. Sperrungen von in Betrieb befindlichen Räumen sind rechtzeitig mit dem AG abzustimmen.

2.8 Die Arbeiten sind so einzurichten, dass eine evtl. Störung der Mittagsruhe bzw. Abendruhe von 13:00 bis 14.00 Uhr und von 21:00 bis 7:00 Uhr vermieden wird. Geräuschintensive Arbeiten, z.B. Bohrhämmer und Kompressoren, sind in dieser Zeitspanne untersagt.

2.9 Die WC-Einrichtungen der Häuser können benutzt werden, wenn für ausreichende Sauberkeit durch den AN gesorgt wird. Die näheren Bestimmungen des LV sind ggf. zu beachten.

2.10 Baustellenradios sind nicht gestattet.

2.11 Sollten bei den Arbeiten asbesthaltige Materialien oder KMF angetroffen werden, ist die Bauleitung umgehend zu informieren. Die Mitarbeiter sind besonders darauf hinzuweisen, dass der Umgang mit diesen Materialien nur ausgebildeten Personen erlaubt ist

2.12 Die Sicherung der Materialien sowie der Werkzeuge und Maschinen gegen Diebstahl oder Beschädigungen ist Aufgabe des AN. Entsprechende Bauwagen sind vom AN vorzuhalten und zu sichern.

2.13 Die Bereitstellung von Wasser und elektrischer Energie für die Baustellenbeleuchtung und den Antrieb der Arbeitsmittel erfolgt in der Regel kostenlos. Die näheren Bestimmungen des LV sind ggf. zu beachten.

2.14 Die regelmäßige Säuberung der Baustelle sowie die besenreine Reinigung beim Verlassen der Baustelle bei Arbeitsschluss, bei Arbeitsunterbrechungen und nach Abschluss der Arbeiten sind Aufgaben des AN. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, können die erforderlichen Arbeiten durch den AG zu lasten des AN nachgeholt werden.

2.15 Verpackungsmaterialien sind unmittelbar nach dem Anfall zu entsorgen. Schadstoffhaltige Materialien oder Abfälle sind nach den einschlägigen TRGS- Bestimmungen zu entsorgen.

2.16 Unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten sind alle Geräte und Materialien von der Baustelle und von dem Gelände zu schaffen. Geräte und Materialien, die noch vier Wochen nach der Abnahme auf der Baustelle oder auf dem Gelände verblieben sind, unterliegen der Verfügungsgewalt des AG. Entsorgungen werden ggf. zu Lasten des AN vom AG veranlasst.

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3.0 Unfallschutz

3.1 Der AN ist für die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, VDE-Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften seitens seiner Mitarbeiter oder Mitarbeiter eines von ihm beauftragten Unternehmens verantwortlich. Bei Verstoß gegen entsprechende Gesetze und Verordnungen kann eine Unterbrechung der Arbeiten und ggf. unmittelbare Beseitigung der Gefahrenquelle durch Beauftragte des AG zu Lasten des AN veranlasst werden.

3.2 Auf der Baustelle herrscht striktes Rauch- und Alkoholverbot. Im Außenbereich der Häuser sind Raucherzonen kenntlich gemacht.

3.3 Generell dürfen scharfe Gegenstände, Werkzeuge sowie Bauelemente nicht ungesichert und unbeaufsichtigt in Verkehrswegen oder in von Patienten, Besuchern und Krankenhauspersonal benutzten Flur- und Arbeitsbereichen unbeaufsichtigt abgelegt oder abgestellt werden.

4.0 Brandschutz

4.1 Vor Beginn der Baumaßnahmen muss sich der AN darüber informieren, ob die entsprechenden Brandmeldelinien ausgeschaltet sind. Sollte der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommen und einen Fehlalarm auslösen, trägt er ggf. die Kosten für eine Anfahrt der Feuerwehr.

4.2 Die Ausführung von Schweiß-, Brenn- oder Flexarbeiten erfordern auf den jeweiligen Handwerker, den Einsatzort und den Einsatzzeitraum ausgestellte Schweißerlaubnisscheine. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter oder die seiner Subunternehmer mit den erforderlichen Löscheinrichtungen ausgestattet sind. Angrenzende Bauteile sind fachgerecht vor Beschädigungen zu schützen. Festgestellte Schäden werden zu Lasten des Verursachers beseitigt.

4.3 Flucht- und Rettungswege sind grundsätzlich von Abbruch- und Baumaterialien frei zu halten.

5.0 Baustellensicherung

5.1 Die Baustellen sind gegen unbefugtes Betreten durch entsprechende Verschlusseinrichtungen bei Verlassen bei den Pausen, nach Arbeitsschluss und zu den Wochenenden zu sichern. Die Mitarbeiter der AN, die als letzte die Baustelle verlassen, haben jeweils für eine sorgfältige Sicherung der Baustelle Sorge zu tragen.

5.2 Insbesondere sind Gerüste und Maschinen gegen unbefugtes Betreten oder Benutzung zu sichern.

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5.3 Den Mitarbeitern des AN werden bei Bedarf Schlüssel aus einer Hauptschließanlage zur Verfügung gestellt. Bei Verlust der Schlüssel wird der AN in entsprechender Weise haftpflichtig gemacht. Diese Schlüssel dürfen nicht auf der Baustelle oder im Bauwagen deponiert werden. Die näheren Bestimmungen des LV sind ggf. zu beachten.

  • Ende der Baustellenordnung -

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