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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK)
Stand: 09. November 2023
§ 1 Grundlagen ............................................................................................................. 2 § 2 Vertragsbestandteile .............................................................................................. 2 § 3 Verschwiegenheit ................................................................................................... 2 § 4 Vertragsstrafe ......................................................................................................... 3 § 5 Gewerbliche Schutzrechte Dritter ......................................................................... 3 § 6 Qualitätssicherung und -prüfung .......................................................................... 4 § 7 Prüfungs- und Auskunftsrechte der Auftraggeberin ........................................... 4 § 8 Verträge über Serienfertigung ............................................................................... 4 § 9 Gefahrübergang ..................................................................................................... 5 § 10 Verpackung, Transport, Transportkosten, Frachtvertrag ................................ 5 § 11 Lieferschein ........................................................................................................ 5 § 12 Übergabe ............................................................................................................. 5 § 13 Abnahme ............................................................................................................. 5 § 14 Zahlung / Einreichen der Rechnung .................................................................. 6 § 15 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen ................................................ 6 § 16 Skonto ................................................................................................................. 7 § 17 Nutzungsrechte ................................................................................................... 7 § 18 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ....................... 7 § 19 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund ............................ 8 § 20 Haftpflichtversicherung ...................................................................................... 8 § 21 Form .................................................................................................................... 9 § 22 Datenschutz ........................................................................................................ 9 § 23 Antikorruptionsklausel ....................................................................................... 9 § 24 Verbot der Veröffentlichung ............................................................................... 9 § 25 Zusicherungen .................................................................................................. 10 § 26 Übertragung von Rechten ................................................................................ 10 § 27 Anwendbares Recht, Gerichtsstand ................................................................ 10
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§ 1 Grundlagen
(1) Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) enthalten Regelungen für die regelmäßig bei der SPK geschlossenen Verträge (Einzelverträge und Rahmenvereinbarungen). Es handelt sich um Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 lit. d) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). (2) Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit Dritte durch den Auftragnehmer in den Vertrag miteinbezogen werden, sind sie von dem Auftragnehmer vor Miteinbeziehung über die Geltung der Verordnung in Kenntnis zu setzen.
§ 2 Vertragsbestandteile (1) Vertragsbestandteile sind grundsätzlich: (a) der Vertragstext inklusive Anlagen, (b) die Leistungsbeschreibung inkl. Leistungsverzeichnis der Auftraggeberin aus dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren einschließlich der dazugehörigen Anlagen und im Rahmen des Vergabeverfahrens erteilten Auskünfte, wenn sie schriftlich erteilt wurden, (c) etwaige Besondere Vertragsbedingungen, (d) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen, (e) diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen der SPK in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, (f) etwaige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen, (g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, (h) die Angebotsaufforderung der Auftraggeberin, (i) das Angebot des Auftragnehmers inklusive der eingereichten Preise, (j) eine etwaige Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (Anlage zum Vertrag), (k) etwaige weitere Vergabeunterlagen, (l) im Falle einer Rahmenvereinbarung die Einzelabrufe. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). (3) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge. (4) Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen. (5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
§ 3 Verschwiegenheit
(1) Als „vertrauliche Informationen“ gelten alle Informationen, die den Vertragsparteien im Rahmen des Vertrages sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit mündlich, schriftlich oder in anderer Form zugänglich gemacht werden, insbesondere alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäfts- und Forschungstätigkeit oder die Mitarbeitenden betreffenden Informationen im Zusammenhang mit der SPK. Das gilt für Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet wurden, die bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind. (2) Das gilt nicht für Informationen, die
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(a) allgemein bekannt sind bzw. ohne Verstoß der Vertragsparteien gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung oder andere gesetzliche Geheimhaltungspflichten allgemein bekannt geworden sind, (b) den Vertragsparteien ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung oder andere gesetzliche Geheimhaltungspflichten bereits bekannt sind, (c) den Vertragsparteien bereits durch Dritte bekannt gemacht wurden, ohne dass diese eine gesetzliche oder vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt haben, (d) die Auftraggeberin kannte oder kennen musste, (e) von den Vertragsparteien ohne Bezug auf vertrauliche Informationen selbst erarbeitet wurden oder (f) die die Vertragsparteien ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben haben. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nicht ohne schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. (4) Das gilt nicht, soweit die Vertragsparteien zur Weitergabe (a) auf Grund zwingend anwendbarer rechtlicher Rahmenbedingungen oder gerichtlicher, behördlicher oder aufsichtsrechtlicher Anordnung verpflichtet sind oder (b) die Weitergabe zur Wahrung ihrer Rechte in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren erforderlich ist. (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen zur Vertraulichkeit im Sinne dieser Vereinbarung zu verpflichten, soweit sie nicht schon von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. (6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist oder, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. (7) Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.
§ 4 Vertragsstrafe
(1) Werden Ausführungsfristen überschritten und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, ist die Auftraggeberin berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent des Nettowertes desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der nicht genutzt werden kann. Maximal beträgt die Vertragsstrafe je Überschreitungsfall 5 Prozent des Nettowertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Insgesamt beträgt sie maximal 5 % der Gesamtauftragssumme.
(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
(3) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. (4) Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.
§ 5 Gewerbliche Schutzrechte Dritter (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, stets zu prüfen, ob seine Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. (2) Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung
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gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht möglich ist, hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Prüfungspflicht umfasst auch Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung und Spezifikationen in anderen Vertragsbestandteilen. (4) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen schuldhaften Verletzungen gewerblicher Schutzrechte durch den Auftragnehmer frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen. (5) Etwaige Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
§ 6 Qualitätssicherung und -prüfung (1) Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem des Auftragnehmers sind (sofern einschlägig) in der Leistungsbeschreibung enthalten. (2) Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin zu, das vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen. (3) Die Auftraggeberin behält sich vor, das von dem Auftragnehmer praktizierte Qualitätsmanagementsystem zu prüfen. (4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich vor Ort bei dem Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. (5) Die Auftraggeberin ist berechtigt, chemische und physikalische Untersuchungen, zwecks Prüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen Forderungen durch die dem Auftragnehmer, durch öffentliche oder öffentlich anerkannte Fachinstitute vornehmen zu lassen, wenn diese Untersuchungen nicht durch den Prüfenden mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln des Auftragnehmers zweifelsfrei durchgeführt werden können. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. (6) Für die von dem Auftragnehmer kostenlos für die Qualitätsprüfung zur Verfügung zu stellenden werkseigenen Prüfeinrichtungen ist – falls eine amtliche Eichbescheinigung nicht vorliegt – die Messgenauigkeit der Prüfmittel auf Verlangen des Prüfers nachzuweisen. (7) Anstelle der Qualitätsprüfung durch eine von der Auftraggeberin zu benennende Person, kann der Auftraggeberin die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats nach DIN 55350-T18- 4.2.2, 4.2.1 oder Gleichwertiges von dem Auftragnehmer verlangen. (8) Weitere Regelungen über die Qualitätsprüfung ergeben sich aus § 12 VOL/B.
§ 7 Prüfungs- und Auskunftsrechte der Auftraggeberin (1) Die Auftraggeberin kann jederzeit den Stand und die Ergebnisse der Auftragsdurchführung prüfen. Der Auftragnehmer hat die dafür notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Pflicht zur Bereithaltung der Unterlagen richtet sich nach den Anforderungen des § 147 AO. (2) Die Auftraggeberin hat insbesondere das Recht, jederzeit die Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung im Wege von Unterlageneinsicht und Erhebungen auch in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zu überprüfen. Der Auftragnehmer hat innerhalb der von der Auftraggeberin gesetzten Frist die von der Auftraggeberin erbetenen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen bzw. offenzulegen, welche die Durchführung der ihm im Rahmen der Beauftragung obliegenden Aufgaben betreffen.
§ 8 Verträge über Serienfertigung
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(1) Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Qualität des vorgestellten Musters zu entsprechen. (2) Die Serienfertigung erfolgt nach Freigabe des Serienmusters durch die Auftraggeberin. Die Mustervorstellung befreit nicht von den für die Serie vorgesehenen Qualitätsprüfungen.
§ 9 Gefahrübergang (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Leistung als Bringschuld zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in diesem Fall mit Ablieferung der Ware am vereinbarten Lieferort oder mit Abnahme der Leistung auf die Auftraggeberin über. (2) Fehlt eine vertragliche Festlegung des Lieferortes, ist die Ware am Dienstsitz der Auftraggeberin abzuliefern.
§ 10 Verpackung, Transport, Transportkosten, Frachtvertrag (1) Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. (2) Soweit Abkürzungen der ‘Incoterms’ Verwendung finden, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung bzw. Revision. (3) Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z. B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung. (4) Soweit die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, (z. B. beim Versendungskauf i. S. v. § 447 BGB), hat der Auftragnehmer die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt der Auftragnehmer nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch den Auftragnehmer zu verpflichten, Verpackungen (i. S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.
§ 11 Lieferschein Der Auftragnehmer beachtet bei der Fertigung des Lieferscheins Folgendes: Je Auftragsnummer ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen. Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen. Im Lieferschein ist die Auftragsnummer und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.
§ 12 Übergabe
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes inklusive des Lieferscheins an den vertraglich bestimmten Empfänger auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten.
§ 13 Abnahme (1) Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung wird mit der Auftraggeberin abgestimmt, von dieser geprüft und abschließend abgenommen. Die Annahme der Leistung stellt keine Abnahme i.S.d § 640 BGB dar.
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(2) Die Abnahme im Sinne von § 13 VOL/B erfolgt im Rahmen eines zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer abgestimmten Verfahrens zur Überprüfung der Mängelfreiheit der Leistung. Die Abnahme durch die Auftraggeberin erfolgt in Textform. Die Ingebrauchnahme gilt nicht als Abnahme i.S.v. § 13 VOL/B. Wird die Abnahme der Leistung nicht durch Textform erklärt, so gilt diese als bewirkt, wenn die Zahlung der Vergütung erfolgt ist. (3) Änderungswünsche oder festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Abnahme trotz durch die Auftraggeberin angezeigter Mängel, behält sich die Auftraggeberin die Geltendmachung der in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte vor. (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
§ 14 Zahlung / Einreichen der Rechnung (1) Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Vergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer. Der Umsatzsteuerbetrag ist der, welcher zu dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuer gilt, bei Schlussrechnungen der, welcher zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. (2) Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. (3) Die Abzugsteuer gemäß § 50a EStG wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der vereinbarten Vergütung einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abgeführt. Unterfällt nur ein nicht nur untergeordneter Teil der geschuldeten Leistung der Abzugssteuerpflicht, ohne dass für diesen Leistungsteil die Höhe der Vergütung gesondert ausgewiesen ist, nimmt die Auftraggeberin im Schätzungswege eine Aufteilung im Verhältnis der Leistungen vor und bittet den Auftragnehmer vorab um Stellungnahme. Ein Steuerabzug wird nicht erhoben, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Der Auftragnehmer ist vor der Zahlung der Vergütung zur Mitteilung an die Auftraggeberin verpflichtet, ob die jeweils einschlägige Wertgrenze überschritten wird. (4) Die Rechnungslegung erfolgt an die in den Vergabeunterlagen genannte Stelle. (5) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer den Anforderungen des § 15 VOL/B genügenden, prüffähigen Rechnung, auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. (6) Rechnungen sind in digitaler Form einzureichen. Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist grundsätzlich nicht zulässig. § 15 VOL/B bleibt unberührt. (7) Zu jeder Auftragsnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen; verschiedene Lieferorte können zusammengefasst werden. Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden. (8) In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Nachweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. (9) Trägt die Auftraggeberin die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat der Auftragnehmer diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen. (10) Fallen bei der Überweisung des Rechnungsbetrages Kosten an (z.B. bei einer Auslandsüberweisung), sind diese vom Zahlungsempfänger zu tragen.
§ 15 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
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(1) Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen (a) das Datum, (b) die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, (c) die Art der Leistung, (d) die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe, (e) die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, und Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und (f) die Gerätekenngrößen enthalten. (2) Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält die Auftraggeberin, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
§ 16 Skonto (1) Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt. (2) Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, beträgt die Skontofrist 14 Tage.
§ 17 Nutzungsrechte (1) Sämtliche Arbeitsergebnisse hat der Auftragnehmer spätestens nach Abschluss der Leistung oder anderweitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses an die Auftraggeberin zu übergeben und zu übereigenen. (2) Wenn und soweit bei Erbringung der Leistung Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Sinne des Urhebergesetzes entstehen, räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin unbedingt und unwiderruflich die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Werk und an seinen Teilen ein. Die Einräumung umfasst die Befugnis der Auftraggeberin zur Nutzung und Verwertung im In- und Ausland in körperlicher Form, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung, und in unkörperlicher Form, insbesondere zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung. Die Auftraggeberin hat dabei auch das Recht, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. (3) Die Einräumung des Nutzungsrechts ist mit der Vergütung des jeweiligen Einzelauftrags abgegolten. (4) Der Auftragnehmer garantiert, dass alle Leistungen, die er oder seine Nachunternehmer im Rahmen dieses Vertrags erbringen, frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
§ 18 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
(1) Die Auftraggeberin kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung – ganz oder teilweise – vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt.
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(b) ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von dem Auftragnehmer vorgestellt wird. (c) ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen. (d) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen dem Auftragnehmer mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. (e) sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. (f) Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 GWB oder § 124 GWB führen würden. (2) Das Recht zur außerordentlichen Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626, 648a BGB, bleibt unberührt. (3) Die Regelung des § 648 BGB bleibt unberührt. (4) Rücktritt und außerordentliche Kündigung durch die Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB oder der elektronischen Form gemäß § 126a BGB.
§ 19 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund (1) Im Falle der Vertragsbeendigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf deren Kosten zurückgewährt. (2) Tritt die Auftraggeberin vom Vertrag zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurück zu gewähren. (3) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsbeendigung befinden, der Auftraggeberin unverzüglich zu übergeben. (4) Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B.
§ 20 Haftpflichtversicherung (1) Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. (2) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Gegenleistungen der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. (3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und
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soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 21 Form
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen den Vertrag betreffende Erklärungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform gem. § 126 BGB, der elektronischen Form gem. § 126a BGB oder der Textform gem. § 126b BGB. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. (2) Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin muss in deutscher Sprache erfolgen.
§ 22 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (insb. die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, siehe insbes. Art 32 DSGVO) einzuhalten. Personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen der Beauftragung offengelegt werden, dürfen ausschließlich in dem Umfang und in der Weise verarbeitet werden, wie es zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. (2) Gehen die Vertragsparteien mit dem Vertrag ein Auftragsverarbeitungsverhältnis gemäß Art. 28 DSGVO ein, schließen die Vertragsparteien ergänzend eine „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung“ ab, um die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren. Der Auftragnehmer beantwortet die in der Vereinbarung bzw. die in dem „Datenblatt zum Datenschutz“ aufgeführten Punkte zu den jeweiligen Themenbereichen und fügt diese dem Angebot bei.
§ 23 Antikorruptionsklausel (1) Die Auftraggeberin ist vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt, wenn die Voraussetzungen von §§ 123, 124 GWB vorliegen. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor bei Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, Bestechung gemäß § 334 StGB, bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB sowie bei der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wie z. B. einer Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. (2) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 entstehen. (3) Der Auftragnehmer wird ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen eines korruptionsrelevanten Verhaltens, welches gleichzeitig eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung darstellt, hingewiesen. (4) Nach Beginn der Leistungserbringung tritt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund an die Stelle des Rücktrittsrechts gemäß Absatz 1.
§ 24 Verbot der Veröffentlichung Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.
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§ 25 Zusicherungen
Gelieferte Gegenstände müssen den Bestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes, den durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, soweit es sich um Gegenstände handelt, die ihrer Art nach unter diese Regelungen fallen. Die Eigenschaften ggf. vorgelegter Proben oder Muster werden ebenfalls zugesichert.
§ 26 Übertragung von Rechten
Aus dem Vertrag herrührende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin auf einen Dritten übertragen werden.
§ 27 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. (3) Soweit der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, der Sitz der Auftraggeberin in Berlin ausschließlicher Gerichtsstand.
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