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Ausstellungsbau im Foyer des Pergamonmuseums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 11:37 (Europe/Berlin)

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Vertrag Nr: SPK-2026-00180 Ausstellungsbau Foyer Pergamonmuseum

Vertrag über den Ausstellungsbau des Foyers (PMU_10.606) im

Pergamonmuseum, Berlin

Die

Stiftung Preußischer Kulturbesitz,

gemeinschaftlich vertreten durch die Präsidentin,

Prof. Dr. Marion Ackermann und

den Direktor des Museums für Vor- und Frühgeschichte,

Prof. Dr. Matthias Wemhoff

als weiteres Mitglied des Vorstandes,

diese vertreten durch

den Leiter der Zentralen Vergabestelle,

Herrn Jan Buchholz

Von-der-Heydt-Straße 16-18

10785 Berlin

  • im Folgenden Auftraggeberin -

und [wird bei Zuschlagserteilung ergänzt]

Unternehmensbezeichnung / Name des Vertragspartners

ggf. Handelsregisternummer

Straße Nummer

PLZ Ort

  • im Folgenden Auftragnehmer1 -

schließen folgenden Vertrag:

1 Im folgenden Text wird zugunsten der Lesbarkeit die männliche Form verwendet.

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Vertrag Nr: SPK-2026-00180 Ausstellungsbau Foyer Pergamonmuseum

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der in der Leistungsbeschreibung und den übrigen Vergabeunterlagen beschriebenen Werkleistungen durch den Auftragnehmer für die Auftraggeberin. Die Details der geschuldeten Leistung bestimmen sich im Übrigen nach den folgenden Vertragsbestimmungen und den in § 2 genannten weiteren Vertragsbestandteilen.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieses Vertrages sind

a) der Vertragstext inklusive Anlagen, b) die Leistungsbeschreibung inklusive Leistungsverzeichnis der Auftraggeberin aus dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren einschließlich der dazugehörigen Anlagen und im Rahmen des Vergabeverfahrens erteilten Auskünfte, wenn sie schriftlich oder in Textform erteilt wurden, c) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der SPK (ZVB) im Sinne von § 1 VOL/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (https://www.preussischer-kulturbesitz.de/zvb), d) etwaige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen, e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, f) die Angebotsaufforderung der Auftraggeberin, g) das Angebot des Auftragnehmers inklusive der eingereichten Preise ohne zusätzliche Bedingungen des Auftragnehmers,

(2) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der oben genannten Rangfolge.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.

§ 3 Vertragslaufzeit und Ausführungsfristen

(1) Das Vertragsverhältnis tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen gemäß dem Vertragsterminplan im der Anlage Bauzeitenplan zu erbringen.

(3) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die vorgenannten Fristen nicht einhalten kann, so teilt er dieses der Auftraggeberin mit Nennung der Gründe der Verzögerung unverzüglich mit. Er hat insbesondere anzuzeigen, soweit er durch behördliche Eingriffe in seinen Betrieb, z.B. Maßnahmen des Infektionsschutzes, oder Personal- und Materialengpässe in seiner Leistungserbringung behindert ist. Im Übrigen gilt § 5 VOL/B.

§ 4 Unteraufträge

(1) Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder Teilleistung nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin auf Unterauftragnehmer übertragen. Er ist grundsätzlich

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verpflichtet, den bei Angebotsabgabe entsprechend der genannten Bewerbungs- und Vertragsbedingungen mittels Formblatt angezeigten Unterauftragnehmer zu wählen.

(2) Während der Vertragsausführung muss der Auftragnehmer jede beabsichtigte Änderung der Unterauftragnehmer frühzeitig in Textform gemäß § 126b BGB anzeigen und die Zustimmung der Auftraggeberin gemäß Absatz 1 einholen.

(3) Der Auftragnehmer hat bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern zur Durchführung dieses Vertrages diese auf die Einhaltung der in § 9 genannten Pflichten hinzuweisen.

§ 5 Abnahme

(1) Die Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistung erfolgt nach Fertigstellung. Die Annahme der Leistung und die Ingebrauchnahme stellen keine Abnahme dar.

(2) Die Erklärung der Abnahme durch die Auftraggeberin erfolgt in Textform. Wird die Abnahme der Leistung nicht in Textform erklärt, so gilt diese als bewirkt, wenn die Zahlung der Vergütung erfolgt ist.

(3) Festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Abnahme trotz durch die Auftraggeberin angezeigter Mängel, behält sie sich die Geltendmachung der in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte vor.

§ 6 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem als Anlage XX beigefügten ausgefüllten Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers. Die Vergütung wird nach Abnahme und 30 Tage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung fällig.

(2) Die Vergütung erfolgt in drei Stufen. Die erste Abschlagszahlung ist nach nachgewiesener Beschaffung und Lieferung der projektbezogenen Materialien gegen prüffähige Rechnung fällig. Die zweite Abschlagszahlung erfolgt nach Erreichen eines Aufbaustandes von 50 % der vereinbarten Leistungen. Die Schlusszahlung wird nach vollständigem und funktionsfertigem Aufbau der vereinbarten Leistungen gegen prüffähige Rechnung fällig. Bei den Angebotspreisen des Auftragnehmers handelt es sich um Festpreise. Diese beinhalten sämtliche Kosten für die anfallenden Leistungen und Entgelte. Durch die Festpreise sind auch Reisekosten und sonstige Nebenkosten (Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Transport-, Materialkosten u.a.) des Auftragnehmers abgegolten. Der Auftragnehmer bleibt bis zum Ende der Vertragslaufzeit an seine Preise gebunden.

(3) Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Werkleistung und der Einräumung der Rechte gemäß § 7 dieses Vertrages, abgegolten.

(4) Soweit gesetzlich nicht anders geregelt, insbesondere in § 13b Umsatzsteuergesetz und § 50a Einkommensteuergesetz, ist der Auftragnehmer für die Versteuerung der Vergütung und etwaige Abgaben zur Sozialversicherung selbst verantwortlich. Es wird darauf

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hingewiesen, dass für die Auftraggeberin eine Meldepflicht über geleistete Vergütungen gegenüber den zuständigen Finanzbehörden besteht.

(5) Die Rechnung ist in digitaler Form als E-Rechnung im Datenaustauschstandard XRechnung einzureichen. Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist grundsätzlich nicht zulässig.

(6) Die vollständige Abrechnung (prüffähige Schlussrechnung inkl. Nachweise) ist der Auftraggeberin spätestens drei Monate nach Erbringung der Leistung vorzulegen. Schäden, die der Auftraggeberin durch eine verspätete Abrechnung entstehen, können gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

(7) Im Übrigen gelten § 15 VOL/B und § 17 VOL/B.

(8) Fallen bei der Überweisung des Rechnungsbetrages Kosten an (z.B. bei einer Auslandsüberweisung), sind diese vom Zahlungsempfänger zu tragen.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Arbeitsergebnisse hat der Auftragnehmer spätestens nach Abschluss der Leistung oder anderweitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses an die Auftraggeberin zu übergeben und zu übereigenen.

(2) Wenn und soweit bei Erbringung der Leistung Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Sinne des Urhebergesetzes entstehen, räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin unbedingt und unwiderruflich die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Werk und an seinen Teilen ein. Die Einräumung umfasst die Befugnis der Auftraggeberin zur Nutzung und Verwertung im In- und Ausland in körperlicher Form, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung, und in unkörperlicher Form, insbesondere zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung. Die Auftraggeberin hat dabei auch das Recht, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.

(3) Der Auftragnehmer garantiert, dass alle Leistungen, die er oder seine Unterauftragnehmer im Rahmen dieses Vertrags erbringen, frei von Rechten Dritter sind und stellt die Auftraggeberin von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

§ 8 Persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Auftragnehmers

(1) Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine natürliche Person, wird durch diesen Vertrag kein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zur Auftraggeberin begründet. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und andere arbeitsrechtliche Bestimmungen finden auf diesen Vertrag keine Anwendung.

(2) Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine juristische Person, wird durch diesen Vertrag kein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis der Gesellschafter oder Mitarbeitenden des Auftragnehmers zur Auftraggeberin begründet.

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§ 9 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (MiLoG) und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung zu entlohnen und zu beschäftigen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben jederzeit zu überprüfen. Dazu kann sie sich z. B. anonymisierte Lohnabrechnungen vorlegen lassen oder Einsicht in die entsprechenden Unterlagen des Auftragnehmers verlangen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Absatz 1 Satz 1 genannte Verpflichtung zur Einhaltung des MiLoG und des AEntG auch den von ihm eingesetzten oder von Unterauftragnehmern eingesetzten Unterauftragnehmern aufzuerlegen. Vor der Beauftragung von Unterauftragnehmern/der Erteilung von Unteraufträgen ist jeweils eine schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einzuholen. Die entsprechenden Erklärungen der gesamten Unterauftragnehmerkette sind auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen.

(3) Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen verpflichtet.

§ 10 (Gesamtschuldnerische) Haftung

Soweit es sich beim Auftragnehmer um eine Bietergemeinschaft handelt, haften die beteiligten natürlichen und juristischen Personen als Gesamtschuldner.

§ 11 Haftungsausschluss

(1) Die Haftung der Auftraggeberin für Schäden, die dem Auftragnehmer entstehen und die nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftraggeberin, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Pflichtverletzungen frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Verträgen, die er zur Durchführung dieses Vertrages mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

§ 12 Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer muss zur Sicherung etwaiger gesetzlicher oder vertraglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag auf eigene Kosten eine (Berufs-/Betriebs-/sonstige) Haftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Die Deckungssumme der Versicherung muss sich in Bezug auf Personenschäden auf

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mindestens 5.000.000,00 EUR und in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden auf mindestens 3.000.000,00 EUR belaufen.

(2) Im Übrigen gilt § 20 ZVB.

§ 13 Nebenabreden, Schriftform

(1) Sämtliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gem. § 126 BGB, der elektronischen Form gem. § 126a BGB oder der Textform gem. § 126b BGB und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schrift- und Textformerfordernisses.

(2) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Auftraggeberin in Berlin.

(2) Soweit der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, der Sitz der Auftraggeberin in Berlin ausschließlicher Gerichtsstand ist.

§ 16 Anwendbares Recht

(1) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts Anwendung.

(2) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

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