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Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
K a b e l m e r k b l a t t
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes betreibt zum Zweck ihrer Betriebsabwicklung Fernmelde-, Signal- und Starkstromkabel. Sie sind Bestandteil einer öffentlichen Zwecken dienenden Verkehrsanlage und liegen im WSV-Grund, in eigenen Gebäuden oder auch im Fremdgelände. Auch Kabel der Bundespost und Dritter gehören zu solchen Anlagen, soweit sie sich im WSV- eigenen Gelände oder in WSV-eigenen Gebäuden befinden. Bei allen Bauarbeiten am oder im Erdreich sind zur Vermeidung von Kabelschäden die nachstehenden Bestimmungen zu beachten. Bei Beschädigungen von Kabeln wird die WSV den Schädiger oder sonst Verantwortlichen nach vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz heranziehen und nach den §§ 315; 316 b; 317 StGB strafrechtlich verfolgen lassen.
Der Bauleiter hat sich vor Beginn der Bauarbeiten am oder im Erdreich, insbesondere bei Aufgrabungen, Pflasterungen, Bohrungen, Setzen von Masten und Stangen, Eintreiben von Pfählen, Bohrern und Dornen, anhand von Angaben der WSV über die Lage von Kabeln zu informieren. In Zweifelsfällen ist bei den örtlich zuständigen Dienststellen Auskunft darüber einzuholen, ob, wo und wie tief an der Arbeitsstelle Kabel liegen. Im Regelfall liegen Kabel 60 bis 110 cm tief, können jedoch auch flacher liegen; z. B. wenn das darüber liegende Erdreich nach ihrer Verlegung teilweise abgetragen wurde.
In der Nähe von Kabeln muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Picken dürfen bereits ab 30 cm Abstand über dem Kabel nicht benutzt werden; ab 10 cm Abstand über dem Kabel dürfen keine scharfen Werkzeuge verwendet werden. Die Erde ist dann nur mit Schaufeln flach abzuheben. Bei nicht abgedeckten Kabeln (häufig bei Postkabeln der Fall) ist im Bereich ab 60 cm Tiefe sehr vorsichtig vorzugehen und vor dem Gebrauch von Schaufeln an einigen Stellen abzusehen. Die Lage des Kabels ist in diesen Bereichen von Hand oder mit Handschaufeln zu ermitteln. Das ist nötig, um jede Berührung des Kabels mit scharfen Kanten zu vermeiden. Besonders vorsichtig ist vorzugehen, wenn Starkstromkabel freigelegt werden müssen, da bei Kabelbeschädigungen Lebensgefahr für den Arbeiter besteht. Kabelmerkzeichnen sind vor dem Ausheben einzumessen. Ausgehobene Kabelmerkzeichen und abgehobene Kabelhauben sind seitlich zu lagern.
Freigelegte Kabel sind zu sichern und vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Gegenstände (wie Steine, Hölzer, Werkzeuge und dergleichen), die auf das Kabel fallen, könnten es beschädigen. In Baugruben dürfen Kabel nicht freihängen, sondern sind in entsprechenden Abständen zu unterfangen oder aufzuhängen. Dabei dürfen Kabel nicht abgehoben werden, da sie durch starke Knicke oder Quetschungen unbrauchbar werden. Lässt sich ein Abbiegen eines Kabels nicht vermeiden, darf der Biegeradius der Kabel im allgemeinen nicht kleiner als der zwanzigfache Kabeldurchmesser sein. Bei Fernmelde- und Signalkabel sind außerdem die Mindestbiegeradien für Kabel aus den Unterlagen der Dlk 1.01.104 für Bahnhofsfernmeldekabel, Dlk 1.01.105 für Streckenfernmeldekabel und Dlk 1.013.103 für Signalkabel zu entnehmen. Auf freihängende Kabel darf kein Erdreich geworfen werden. Wegen der Gefährdung des Kabelmantels durch Haarrisse sollen Starkstromkabel (insbesondere Kunststoffmantelkabel) bei Außentemperaturen unter +3°C nicht verlegt oder gebogen werden.
Bei der Verlegung von Fernmelde- und Signalkabeln sind die zulässigen Temperaturbereiche vom Kabelauflauf abhängig. Im allgemeinen gelten für das Verlegen und Umtrommeln nachfolgende Temperaturbereiche:
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Kabel mit PE-Mantel, Kabel mit Bleimantel ohne Schutzhülle, unbewehrte Kabel mit PE- Schutzhülle 20°C - 50°C,
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- Kabel mit Ex-Paaren, wenn der Kabelaufbau keinen engeren Temperaturbereich vorgibt 10°C – 50°C,
- Bewehrte Kabel mit innerer Schutzhülle aus Masse und Jute und äußerer PE- bzw. PVC- Schutzhülle 0°C - 40°C.
Ist in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, dass die Kabel unter ihren zugelassenen Temperaturbereichen verlegt werden sollen, so sind die Kabel vor dem Verlegen z.B. 24 Stunden in einem gut beheizten Raum zu lagern und anschließend sofort zu verlegen. In Zweifelsfällen ist bei der örtlich zuständigen Dienststelle über die Beschaffenheit der Kabel Auskunft einzuholen oder beim Lieferanten nachzufragen.
Jede unbeabsichtigte oder unvermutete Freilegung von Kabeln ist der zuständigen Dienststelle der örtlichen Bauaufsicht zu melden. Bis zum Eintreffen des Beauftragten der für die Kabel verantwortlichen Stelle darf in unmittelbarer Kabelnähe nicht weiter gegraben werden.
Freigelegte Kabel dürfen erst zugeschüttet werden, wenn sie von einer Fachkraft der WSV, bei Postkabeln oder fremden Starkstromkabeln durch eine Fachkraft der Bundespost oder des Eigentümers des Kabels untersucht worden sind. Beim Zuschütten darf das Einfüllmaterial nicht auf die freihängenden Kabel geworfen werden. Der Boden unterhalb des Kabels muss steinfrei sein und ist sorgfältig zu verdichten. Das Kabel muss glatt aufliegen und wird mit steinfreiem Erdstoff 10 cm überdeckt. Für das Verfüllen des Kabelgrabens gelten die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB)“ unter sinngemäßer Anpassung an die Gegebenheiten der WSV.
Die Lage der Kabel ist im Regelfall durch ein Trassenwarnband zu kennzeichnen. Ein Trassenwarnband mit den entsprechenden Beschriftungen ist ca. 30 bis 40 cm über dem Kabel einzulegen. An gefährdeten Stellen sind die Kabel mit Kabelabdeckhauben oder Kabelabdeckplatten zu schützen. Die Platten sind satt auf den vorher verdichteten Boden aufzulegen. Kabelmerkzeichen sind in der Kabeltrasse gemäß den Einmessungen zu setzen.
Bei Führungen durch Fundamente oder Mauerwerk dürfen Kabel grundsätzlich nicht eingemauert oder einbetoniert werden. In solchen Fällen sind sie nach Anordnung der für das Kabel verantwortlichen Stelle durch eine entsprechend ausgeführte Öffnung hindurchzuziehen. Dazu können geteilte Formsteine, Ton,- Beton,- Eisen- und Kunststoffrohre verwendet werden. Auch kann bei Fernmelde- und Signalkabeln eine Holzschalung in das Mauerwerk oder in den Beton eingelegt werden, damit das Kabel nicht gepresst wird. Die Öffnungen der Durchführungen sind nach Anweisung der aufsichtsführenden Stelle abzudichten, um das Eindringen von Wasser und Kleintieren zu verhindern.
Der lichte Abstand der Gasleitungen von anderen längsverlegten Rohrleitungen und Kabel soll 2 m nicht unterschreiten. Dieser Abstand kann bis auf 0,3 m verringert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dazu zwingen. Wird der nach VDE 0100 geforderte lichte Abstand kleiner, so müssen die Leitungen oder Kabel gegen mechanische Beschädigungen zuverlässig geschützt werden. Der Schutz ist beiderseits mindestens 0,5 m über die Annäherungsstrecke hinaus auszudehnen.
Bei Anwendung maschineller Baugeräte in der Nähe von Kabeln ist ein solcher Abstand zu wahren und so zu arbeiten, dass die Beschädigung des Kabels ausgeschlossen ist. Das Eintreiben von Pfählen, Bohrern, Dornen und anderen Gegenständen, durch die Kabel beschädigt werden könnten, ist innerhalb eines Abstandes von 30 cm beiderseits der Kabel verboten. Der angrenzende Bereich zwischen 0,5 m und 1,0 m ist zulässig. Hier sind Schnurpfähle sowie Bohrer und Dorne mit einem fest angebrachten Teller oder Querriegel zu
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verwenden, der von der Spitze höchstens 50 cm entfernt ist. Ist die genau Lage bzw. Tiefe der Kabel nicht bekannt, so ist höchste Vorsicht geboten.
Bei Bauarbeiten eingetretene Beschädigungen von Kabeln und Leitungen dürfen unter keinen Umständen verschwiegen werden, sie sind sofort der Bauüberwachung der WSV zu melden.
Übergeben durch: Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
Wasserstraßen – Neubauamt Magdeburg
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(Auftraggebende Dienststelle)
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