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Aushub der Überbauten einer Eisenbahn- und Straßenhubbrücke an der Kanaltrave

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 08:54 (Europe/Berlin)

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Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Januar 2026

Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Inhalt

TeilAbschnitt
1Allgemeines1Grundsätzliches
2Technische Bearbeitung
3Prüfungen während der Ausführung
4Gradiente und Ebenflächigkeit des Überbaus
2Grundbau1Baugruben
2Gründungen
3Wasserhaltung
4Stützbauwerke
3Massivbau1Beton
2Bauausführung
3Bauwerksfugen
4Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
5Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen
6Verstärken von Betonbauteilen
7Mauerwerk
4Stahlbau, Stahlverbundbau1Stahlbau
2Stahlverbundbau
3Korrosionsschutz von Stahlbauten
4Brückenseile
5Korrosionsschutz von Brückenseilen
5Bauverfahren, Baubehelfe1Traggerüste
2Taktschiebeverfahren
3Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse
6Bauwerksausstattung1Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus einer Polymerbitumen-Schweißbahn
2Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus zwei Polymerbitumen-Schweißbahnen
3Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff
4Brückenbeläge auf Stahl mit einem Dichtungssystem
5Reaktionsharzgebundene Dünnbeläge auf Stahl
6Fahrbahnübergänge aus Stahl und aus Elastomer
7Fahrbahnübergänge aus Asphalt
8Lager und Gelenke
9Rückhaltesysteme
10Entwässerungen
11Befestigungseinrichtungen und Unterfütterung von Ankerplatten
7Tunnelbau1Geschlossene Bauweise
2Offene Bauweise
3Maschinelle Schildvortriebsverfahren
4Betriebstechnische Ausstattung
5Abdichtung
8Weitere Bauwerke1Lärmschutzwände
2Stützkonstruktionen
3Verkehrszeichenbrücken
4Becken und Pumpenhäuser aus Beton
5Wellstahlbauwerke
6Bewegliche Brücken
9Anhang1Normen und sonstige Technische Regelwerke

Stand: 2026/01

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Bundesministerium für Digitales

und Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 1

Allgemeines

Abschnitt 1

Grundsätzliches

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2022/01

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches

Inhalt Seite

1 Geltungsbereich .................................... 3

2 Qualitätssicherung ................................ 3 2.1 Grundsätze .............................................. 3

2.2 Überwachung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile .................. 3

2.2.1 Allgemeines ............................................. 3

2.2.2 Grundprüfung, Eignungsprüfung bzw. Erstprüfung .............................................. 4

2.2.3 Übereinstimmungsnachweis .................... 4

2.3 Überwachung der Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung ................................ 4

2.3.1 Allgemeines ............................................. 4

2.3.2 Eigenüberwachung .................................. 4

2.3.3 Fremdüberwachung ................................. 5

2.3.4 Kontrollprüfungen .................................... 5

2.3.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen .................. 5

2.3.6 Schiedsuntersuchungen .......................... 5

2.4 Überwachungs- und Zutrittsrechte ........... 6

3 Ausführung ............................................ 6

4 Abrechnung ........................................... 6

5 Abnahme und Mängelansprüche .......... 6 5.1 Abnahme ................................................. 6

5.2 Mängelansprüche .................................... 6

Anhang A Qualifizierung von Konformitäts- bewertungsstellen ............................. 7

2 Stand: 2022/01

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches

1 Geltungsbereich grund der Bestimmungen zur Umsetzung harmoni- sierter technischer Spezifikationen, eingeschränkt (1) Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedin- oder geändert sein. gungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV- (3) Die bei der Qualitätssicherung durchzuführen- ING) gelten für den Bau und die Erhaltung von In- den Prüfungen werden unterschieden nach genieurbauwerken nach DIN 1076, jedoch nicht für Wasserbauwerke wie z.B. Schleusen, Hebewerke, a) Grundprüfung, Eignungsprüfung bzw. Erstprü- Wehre und Düker. Sie sind darauf abgestellt, dass fung die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun- b) Prüfungen für den Übereinstimmungsnachweis gen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedin- für Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile gungen für Bauleistungen Bestandteil des Bauver- trages sind. — als werkseigene Produktionskontrolle (WPK), (2) Die mit rechtem Randstrich gekennzeichneten Absätze sind Zusätzliche Technische Vertragsbe- — als Fremdüberwachung, dingungen im Sinne der VOB/B-DIN 1961, wenn die c) Prüfungen für die Überwachung der Ausfüh- ZTV-ING Bestandteil des Bauvertrages sind. rung und der fertigen Leistung Die im Text kursiv gedruckten und nicht mit — als Eigenüberwachung, rechtem Randstrich gekennzeichneten Absätze sind Richtlinien. Sie sind Hinweise an den Auftrag- — als Fremdüberwachung, geber für die Aufstellung der Leistungsbeschrei- d) Kontrollprüfungen. bung sowie bei der Überwachung und die Abnahme der Bauleistungen. (4) Die Prüfungen umfassen (4) Wird in den ZTV-ING eine europäische Norm, — die Probenahmen und Kennzeichnung, z.B. DIN EN 1991 oder ein Teil einer europäischen Norm, z.B. DIN EN 1991-2 genannt, sind gleichfalls — das Schließen der Probenahmestellen, die jeweils dazugehörenden nationalen Anwen- — das Lagern der Proben, dungsdokumente (NA) inbegriffen. — das versandfertige Verpacken der Proben, Die in den ZTV-ING genannten Normen und sonstigen Technischen Regelwerke sind im Teil 9 — den Transport der Proben zur Prüfstelle, Abschnitt 1 zusammengestellt. — das Vorhalten der Prüfgeräte einschließlich Zu- (6) Der Teil 1 Allgemeines gilt für alle nach den behör und Hilfsmittel, ZTV-ING ausgeschriebenen Baumaßnahmen. Er — das Durchführen der Prüfung, wird je nach Art der Baumaßnahme ergänzt durch die Vertragsbedingungen in den jeweiligen Ab- — das Abfassen des Prüfberichtes bzw. des schnitten der Teile 2 bis 8. Abweichende Regelun- Grundprüfberichtes, gen in den Teilen 2 bis 8 haben Vorrang. — das Lagern der Rückstellproben, (7) Baustoffe und Baustoffgemische für den Bau — das umweltgerechte Entsorgen des Probenma- von Ingenieurbauten, die in einem anderen Mitglied- terials. staat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr ge- (5) Die Qualifizierung (Anerkennung bzw. Akkredi- bracht wurden oder in einem EFTA-Staat, der Ver- tierung) von Konformitätsbewertungsstellen (KBS), tragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig die Produkte prüfen und/oder zertifizieren und/oder hergestellt wurden, werden in Deutschland zugelas- deren Herstellung überwachen erfolgt nach Tabelle sen, wenn sie ein Schutzniveau dauerhaft gewähr- A 1.1.1. leisten, das dem in den ZTV-ING definierten Niveau (6) Soweit nachfolgend nicht anders geregelt, wer- entspricht. den die Kosten für die Qualitätssicherung nicht ge- sondert vergütet.

2 Qualitätssicherung

2.2 Überwachung der Baustoffe, 2.1 Grundsätze Baustoffsysteme und Bauteile (1) Das Einhalten der festgelegten Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung von Baustof- 2.2.1 Allgemeines fen, Baustoffsystemen und Bauteilen und an die fer- Die Qualitätssicherung der Baustoffe, Baustoffsys- tige Leistung ist zu überwachen. teme und Bauteile erfolgt durch eine Grundprüfung, Eignungsprüfung bzw. Erstprüfung und einen (2) Die nachfolgenden Regelungen können in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 8, z.B. auf-

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches

Übereinstimmungsnachweis. Der Übereinstim- 2.3 Überwachung der Ausführung mungsnachweis erfolgt nach Maßgabe der DIN und Prüfung der fertigen 18200. Leistung 2.2.2 Grundprüfung, Eignungsprüfung bzw. 2.3.1 Allgemeines Erstprüfung (1) Das Einhalten der vereinbarten Anforderungen (1) Grundprüfungen dienen zum Nachweis der an die Ausführung und an die fertige Leistung ist zu grundsätzlichen Eignung der Baustoffe, Bau- überwachen. stoffsysteme und Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck. Art und Umfang der Grund- (2) Die Überwachung der Ausführung besteht aus prüfungen und die Anforderungen an die Beschaf- der Eigenüberwachung und – soweit in den jeweili- fenheit und Eigenschaften der Baustoffe, Bau- gen Abschnitten der Teile 2 bis 8 vorgeschrieben – stoffsysteme und Bauteile sind in den jeweiligen der Fremdüberwachung. Technischen Lieferbedingungen (TL) festgelegt. a) Prüfungen bei der Eigenüberwachung dienen Die Prüfungen sind nach den jeweiligen Techni- dazu festzustellen, ob die Lagerung und Verar- schen Prüfvorschriften (TP) durchzuführen. beitung der Baustoffe und Baustoffsysteme und (2) Eignungsprüfungen bzw. Erstprüfungen dienen die fertige Leistung den vertraglichen Anforde- zum Nachweis der Eignung der Baustoffe, Bau- rungen entsprechen. stoffsysteme und Bauteile für den vorgesehenen b) Die Fremdüberwachung dient dazu festzustel- Verwendungszweck entsprechend den vertragli- len, ob die personellen und ausstattungsmäßi- chen Anforderungen. Der Nachweis der Eignung ist gen Voraussetzungen für eine ordnungsge- rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu erbringen. mäße Eigenüberwachung gegeben sind und ob (3) Soweit in den einzelnen Abschnitten nicht an- die fertige Leistung den vertraglichen Anforde- ders geregelt, ersetzen die Grundprüfungen gemäß rungen entspricht. den TL die Eignungsprüfungen. (3) Der Auftragnehmer hat der Überwachungs- (4) Der Prüfbericht ist auf Verlangen vorzulegen. stelle rechtzeitig die Ausführungszeiten anzuzeigen und dies dem Auftraggeber nachzuweisen. 2.2.3 Übereinstimmungsnachweis 2.3.2 Eigenüberwachung (1) Der Übereinstimmungsnachweis besteht aus einer WPK und einer regelmäßigen Fremdüberwa- (1) Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenüberwa- chung einschließlich einer Erstüberwachung. chung sind in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 8 geregelt. a) Die WPK dient dazu festzustellen, ob die Eigen- schaften der Baustoffe, Baustoffsysteme oder (2) Vor Beginn der Bauausführung sind das aus- Bauteile den vertraglichen Anforderungen ent- führende und das überwachende Fachpersonal in sprechen. die Ausführungsunterlagen einzuweisen. b) Die Fremdüberwachung dient der Feststellung, (3) Während der Bauausführung sind die Aufzeich- ob die personellen und ausstattungsmäßigen nungen und Auswertungen auf der Baustelle vorzu- Voraussetzungen für eine ständige ordnungs- halten. Sie sind der Überwachungsstelle und auf gemäße Herstellung und eine entsprechende Verlangen auch dem Auftraggeber vorzulegen. Die WPK gegeben sind und ob die Bauprodukte im Teil 1 Abschnitt 3 sowie in den jeweiligen Ab- den an sie gestellten Anforderungen genügen. schnitten der Teile 2 bis 8 dafür vorgesehenen Formblätter sind zu verwenden. (2) Die Übereinstimmung der Baustoffe, Bau- stoffsysteme und Bauteile mit den jeweiligen Tech- (4) Vor Abnahme der Baumaßnahme sind die Auf- nischen Spezifikationen ist für jedes Herstellwerk zeichnungen der Eigenüberwachung und die Liefer- mit einem Übereinstimmungszertifikat zu bestäti- scheine dem Auftraggeber zu übergeben. Zu den gen. Aufzeichnungen gehören die Bautagesberichte, Prüfprotokolle und Eigenüberwachungsberichte. (3) Art und Umfang der WPK und der Fremdüber- Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende wachung und die Anforderungen an die Baustoffe Angaben enthalten: sind in den zugehörigen Technischen Spezifikatio- nen, z.B. Normen, Technische Lieferbedingungen — Lieferwerk und Lieferschein, festgelegt. — Bezeichnung der Baustoffe,

— Übereinstimmungszeichen,

— Chargennummer und Zuordnung zur Einbau- fläche,

4 Stand: 2022/01

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches

— Vergleich von Art und Menge der bestellten und — Zeichen und Anschrift der anerkannten Über- gelieferten Baustoffe, wachungsstelle.

— Herstellungsdatum, Bezeichnung und Bauteil- 2.3.4 Kontrollprüfungen zuordnung der Probekörper bzw. der Rückstell- proben sowie der zugehörigen Prüfergebnisse, (1) Kontrollprüfungen werden vom Auftraggeber veranlasst, um festzustellen, ob die Eigenschaften — Zeitabschnitte der einzelnen Arbeiten, der Baustoffe, Baustoffsysteme und der fertigen — äußere Bedingungen, z.B. Klimadaten, Leistung den vereinbarten Anforderungen entspre- chen. Ihre Ergebnisse werden der Abnahme und — besondere Vorkommnisse, der Abrechnung zugrunde gelegt. Der Auftraggeber — Art und Datum der Prüfungen sowie Ergebnisse darf Rückstellproben nehmen. und Vergleich mit den Anforderungen, (2) Die Probenahmen sowie die Prüfungen, die auf — ggf. Art und Dauer der Nachbehandlung, der Baustelle erfolgen, werden in Anwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt. Sie finden auch in — Name und Unterschrift des für die Eigenüber- Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn die- wachung Verantwortlichen. ser den rechtzeitig bekanntgegebenen Termin nicht wahrnimmt. 2.3.3 Fremdüberwachung Sollen die Probenahmen, die versandfertige (1) Soweit eine Fremdüberwachung der Ausfüh- Verpackung der Proben und das Schließen der Pro- rung vorgesehen ist, hat diese durch hierfür aner- benahmestellen vom Auftragnehmer hilfsweise kannte Überwachungs- bzw. Güteschutzgemein- durchgeführt werden, sind für diese Leistungen ge- schaften oder Überwachungsstellen zu erfolgen. sonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorzu- (2) Der Auftragnehmer hat mit einer anerkannten sehen. Den Versand der Proben und die Prüfungen Überwachungs- bzw. Güteschutzgemeinschaft o- veranlasst der Auftraggeber. der einer Überwachungsstelle einen Überwa- Die Kontrollprüfungen sind in den jeweiligen chungsvertrag abzuschließen. Das Recht des Auf- Abschnitten der Teile 2 bis 8 angegeben. traggebers auf Einsicht in bzw. Auskunft über sämt- liche Unterlagen ist sicherzustellen. Der Überwa- (5) Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Auf- chungsvertrag ist dem Auftraggeber auf Verlangen traggeber. vorzulegen. 2.3.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen (3) Die Bestätigung der Baustellenmeldung durch den Fremdüberwacher ist dem Auftraggeber nach (1) Der Auftragnehmer darf zusätzliche Kontroll- Auftragserteilung unverzüglich zu übergeben. prüfungen verlangen, wenn er vermutet, dass das Ergebnis einer Kontrollprüfung nicht kennzeichnend (4) Jede Baustelle ist mindestens einmal zu über- für die zugeordnete Leistung ist. Die Orte für die wachen. Entnahme und die zuzuordnenden Teilleistungen Bei länger andauernden Baustellen sind wei- bestimmen Auftragnehmer und Auftraggeber ge- tere Überprüfungen in angemessenen Zeitabstän- meinsam. den durchzuführen. Die Häufigkeit ist in der Leis- (2) Das Recht des Auftraggebers, nach eigenem tungs-beschreibung vorzusehen. Ermessen weitere Kontrollprüfungen durchzufüh- (6) Der Überwachungsbericht muss mindestens ren, bleibt unberührt. folgende Angaben enthalten: (3) Für die Abnahme und die Berechnung eventu- — Bezeichnung von Baustelle, Auftragnehmer, Ei- eller Abzüge sind die Ergebnisse der zusätzlichen genüberwachungsstelle und anerkannter Über- Kontrollprüfungen für die ihnen zugeordneten Teil- wachungsstelle, leistungen maßgebend. — Kurzbeschreibung der Baumaßnahme, (4) Die Kosten für die verlangten zusätzlichen Kon- trollprüfungen trägt der Auftragnehmer. — Ergebnisse der Baustellenprüfung(en). (7) Der Überwachungsbericht ist dem Auftragge- 2.3.6 Schiedsuntersuchungen ber unverzüglich zu übergeben. (1) Eine Schiedsuntersuchung ist die Wiederho- (8) Auf der Baustelle ist ein Kennzeichnungsschild lung einer Kontrollprüfung, an deren sachgerechter deutlich sichtbar anzubringen, das auf die Überwa- Durchführung begründete Zweifel des Auftragge- chung hinweist. Es muss mindestens folgende An- bers oder des Auftragnehmers, z.B. aufgrund eige- gaben enthalten: ner Untersuchungen bestehen. Sie ist auf Antrag ei- nes Vertragspartners durch eine anerkannte — „Überwacht nach den ZTV-ING“,

Stand: 2022/01 5

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches

Prüfstelle vorzunehmen, die nicht die Kontrollprü- 5 Abnahme und fung durchgeführt hat. Ihr Ergebnis tritt an die Stelle

Mängelansprüche

des ursprünglichen Prüfungsergebnisses.

(2) Die Kosten der Schiedsuntersuchung zuzüglich 5.1 Abnahme aller Nebenkosten trägt derjenige, zu dessen Un- gunsten das Ergebnis ausfällt. Werden bei der Abnahme Über- bzw. Unterschrei- tungen der in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 2.4 Überwachungs- und bis 8 angegebenen Grenzwerte festgestellt, so gilt jede unzulässige Über- oder Unterschreitung je- Zutrittsrechte weils als ein Mangel. (1) Die Überwachungs- und Zutrittsrechte des Auf- traggebers gemäß VOB/B erstrecken sich auch auf 5.2 Mängelansprüche Betriebsstätten der Nachunternehmer und auf Her- stell- bzw. Lieferwerke, z.B. Fertigteile, Stahlbau- Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche be- teile. Der Auftragnehmer hat mit den Nachunterneh- trägt 5 Jahre. mern und Herstell- bzw. Lieferbetrieben entspre- chende Vereinbarungen zugunsten des Auftragge- bers zu treffen.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht der Einsicht- nahme in bzw. auf Auskunft über sämtliche Unterla- gen im Zusammenhang mit der Fremdüberwa- chung.

3 Ausführung

Die Feststellungen über den Zustand fertigge- stellter Teilleistungen sind in das Bautagebuch ein- zutragen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistung o- der Teile der Leistung vorzeitig, d.h. vor dem sich aus dem Vertrag ergebenden Zeitpunkt, in Benut- zung zu nehmen. Der Auftraggeber hat dem Auf- tragnehmer die Absicht einer solchen vorzeitigen Benutzung mitzuteilen. Die erforderlichen Maßnah- men sind schriftlich zu vereinbaren.

4 Abrechnung

Die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Ab- rechnungsregelungen werden ggf. durch zusätzli- che Regelungen in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 8 ergänzt.

6 Stand: 2022/01

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches – Anhang A

Anhang A

Qualifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Tabelle A 1.1.1: Anforderungen an Stellen, die Produkte prüfen und/oder zertifizieren und/oder deren Herstellung überwachen

Regelwerk + ggf. FallunterscheidungQualifizierung der Konformitäts- bewertungsstellen (KBS)
1europäische Produktnorm harmonisiertAkkreditierung durch die DAkkS GmbH 4) Notifizierung durch das DIBt 4)
2europäische Produktnorm nicht harmonisiertAnerkennung durch das DIBt
3nationale ProduktnormAnerkennung durch die Bundesländer oder das DIBt
4keine nationale Produkt- norm aber nationales Regelwerk (ZTV-ING)DIBt4-1a große Mengen 1)Anerkennung durch das DIBt
4-1b kleine Mengen 1)Anerkennung für ähnliches Produkt durch das DIBt und Darlegung der Kompetenz gegenüber der BASt für zusätzliche Prüfungen 2) 3)  Aufnahme in das BASt-KBS-Verzeichnis
DAkkS GmbH4-2a große Mengen 1)Akkreditierung durch die DAkkS GmbH 3)
4-2b kleine Mengen 1)Akkreditierung für die Prüfung eines ähnlichen Produktes durch die DAkkS GmbH und Darle- gung der Kompetenz gegenüber der BASt für zusätzliche Prüfungen 2) 3)  Aufnahme in das BASt-KBS-Verzeichnis
1) wird in den entsprechenden Regelwerken angegeben 2) Die KBS legen gegenüber der BASt dar, dass sie zur Durchführung der Arbeiten geeignet sind, d.h. sie versichern, dass sie über die notwendigen Voraussetzungen zur Durchführung der gesonderten Prüfungen hinsichtlich Personal, Prüfmit- tel und Räumlichkeiten verfügen. 3) Mit Einführung der entsprechenden TL/TP durch die Bundesländer sind zugleich die KBS durch diese anerkannt. 4) Das DIBt ist die Technische Bewertungsstelle und die notifizierende Behörde im Sinne der Verordnung EU Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Ver- marktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates (EU-Bauproduktenrichtlinie) in Deutschland; im EU-Ausland kann die entsprechende Stelle angesprochen werden. Die DAkkS ist die nationale Akkreditierungsstelle nach EU-Bauproduktenverordnung in Deutschland; im EU-Ausland kann die entsprechende Stelle angesprochen werden. DAkkS = Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH DIBt = Deutsches Institut für Bautechnik Konformitätsbewertungsstelle = eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt

Stand: 2022/01 7

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Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 1

Allgemeines

Abschnitt 2

Technische Bearbeitung

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zu- letzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert wurde, sind beachtet worden.

Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung

Inhalt Seite

1 Allgemeines ............................................. 3 1.1 Grundsätzliches ........................................ 3

1.2 Begriffsbestimmungen .............................. 3

2 Ausführungsunterlagen ......................... 3 2.1 Allgemeines .............................................. 3

2.2 Prüf- und Genehmigungsverfahren .......... 4

2.3 Standsicherheitsnachweis ........................ 5

2.3.1 Allgemeines .............................................. 5

2.3.2 Modellstatik ............................................... 5

2.4 Ausführungszeichnungen ......................... 5

2.4.1 Zusammenstellung der Ausführungs- zeichnungen .............................................. 5

2.4.2 Form und Inhalt ......................................... 6

3 Vermessung ............................................ 7

4 Bestandsunterlagen ............................... 7 4.1 Allgemeines .............................................. 7

4.2 Bestandsübersichtszeichnung .................. 7

4.3 Überarbeitung von Bestandsunterlagen ... 9

5 Anforderungen an den Inhalt und die Form von Standsicherheits- nachweisen .............................................. 9 5.1 Allgemeines .............................................. 9

5.2 Grundsatzbesprechung ............................ 9

5.3 Form…….. ................................................ 9

Anhang A Anforderungen an die Gliederung von Standsicherheitsnachweisen ..... 11

Anhang B Formblatt B 1.2.1 Schriftfelder einer Seite eines Standsicherheitsnachweises ............ 15

Formblatt B 1.2.2 Standardsachregister für alle Bauteile ............................................ 16

2 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung

1 Allgemeines termingerechte sowie vollständige Ausarbeitung der Ausführungsunterlagen verantwortlich ist. 1.1 Grundsätzliches (10) Prüfingenieur In diesem Abschnitt wird die technische Bearbei- ist der mit der Prüfung der Ausführungsunterlagen tung der Ausführungsunterlagen eines Bauvorha- in statischer, konstruktiver, technischer und ggf. bens durch den Auftragnehmer nach Art und Um- schweißtechnischer Hinsicht beauftragte Ingenieur. fang beschrieben. Der Auftraggeber prüft entweder die Ausführungs- unterlagen mit eigenen Kräften oder beauftragt ei- nen Prüfingenieur für Baustatik. In beiden Fällen 1.2 Begriffsbestimmungen wird im Folgenden die Bezeichnung Prüfingenieur (1) Ausführungsunterlagen verwendet. sind alle für eine ordnungsgemäße Bauausführung (11) Verfasser nötigen Standsicherheitsnachweise und statisch ist der Ingenieur des Aufstellers, der die Ausfüh- und / oder konstruktiv erforderlichen Zeichnungen. rungsunterlagen bearbeitet. Die Ausführungsunterlagen müssen rechtsverbind- lich durch den Auftragnehmer, den Aufsteller sowie den Koordinator unterzeichnet sein und eine unter- 2 Ausführungsunterlagen schriftliche Bestätigung der Prüfvorgänge enthal- ten. Die Ausführungszeichnungen erhalten zusätz- 2.1 Allgemeines lich den Baufreigabevermerk bzw. bei Baubehelfen den Gesehenvermerk durch den Auftraggeber. (1) Für die Anforderungen an die Ausführungsun- terlagen gelten DIN EN 1992-1-1, DIN 4124, (2) Aufsteller DIN EN 1537, DIN EN 12812, DIN EN 1090-2 ist das technische Büro, das die Ausführungsunter- und -3, DIN EN 1994-1-1 sowie der DIN 1045-2 und lagen bearbeitet. die in den nachfolgenden Abschnitten der Teile 2 bis 8 gestellten Anforderungen. (3) Ausbaulasten (2) Spätestens 10 Tage nach der Auftragserteilung sind ständige Einwirkungen infolge des Eigenge- ist vom Auftragnehmer ein mit einem abgeschlosse- wichts der nicht tragenden Bauwerksteile, z.B. Kap- nen Bauingenieurstudium, im Brücken- und Ingeni- pen, Brückenbelag, Bauwerksausstattungen etc. eurbau erfahrener sowie mit entsprechenden Voll- (4) Bestandsunterlagen machten ausgestatteter Koordinator für die stati- sche und konstruktive Bearbeitung sowie dessen dokumentieren den gesamten Bauwerksbestand ständiger Vertreter namentlich zu benennen. Beide mit allen Details. haben durch nachprüfbare Referenzen nachzuwei- sen, dass sie in den letzten drei Jahren umfangrei- (5) Bestandsübersichtszeichnung che Erfahrungen bei vergleichbaren Bauleistungen ist eine aufgrund der endgültigen Ausführung und gesammelt haben. den örtlichen Gegebenheiten hergestellte Über- (3) Zu den Aufgaben des Koordinators zählen ins- sichtszeichnung. besondere folgende Leistungen: (6) Prüfhandbuch — Gewährleistung der gegenseitigen Abstimmung dokumentiert bei Bauwerken und Bauteilen mit kon- der Ausführungsunterlagen von verschiedenen struktiven Besonderheiten als ergänzendes Hilfs- Aufstellern für ein Bauteil bzw. einen Baubehelf, mittel zur DIN 1076 Art und Umfang der notwendi- einen Bauabschnitt oder das ganze Bauwerk. gen regelmäßigen Prüfungen und Messungen. — Zusammenstellen der vollständigen und prüffä- (7) EDV-Berechnungen higen Ausführungsunterlagen für ein Bauteil, ei- nen Bauabschnitt oder das gesamte Bauwerk, sind programmgesteuerte Berechnungen. so dass die Ausführungsunterlagen ein tech- (8) Grundsatzbesprechung nisch und rechnerisch geschlossenes Ganzes bilden. Entsprechendes gilt für die Vorlage von ist ein gemeinsames Abstimmungsgespräch über geänderten oder auszutauschenden Ausfüh- die Tragwerksplanung zwischen dem Auftragneh- rungsunterlagen. Zu diesen Leistungen zählt mer, dem Aufsteller, dem Auftraggeber und dem auch die durchgängig gleiche Bezeichnung al- Prüfingenieur. ler Bauteile und Konstruktionselemente in allen (9) Koordinator einzelnen Bearbeitungsschritten. ist ein vom Auftragnehmer zu bestimmender Inge- — Unterzeichnung aller Ausführungsunterlagen nieur, der für die Koordination der statischen und einschließlich Ausführungsprotokoll Traggerüst konstruktiven Bearbeitung zuständig ist und gegen- gemäß Formblatt A 5.1.1 und Sicherstellung der über dem Auftraggeber für die vertrags-, sach- und

Stand: 2025/08 3

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung

Unterzeichnung durch Auftragnehmer und Auf- (8) Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, steller. dass geänderte oder auszutauschende Ausfüh- rungsunterlagen dem Auftraggeber jeweils nach- — Termingerechte Übergabe der vereinbarten An- weislich übermittelt werden. zahl der Ausführungsunterlagen an den Auf- traggeber. Ergänzend ist hierzu bei jeder Vor- (9) Montage- und Arbeitshilfen an der Tragkon- lage von Ausführungsunterlagen ein geordne- struktion bedürfen der Zustimmung des Auftragge- tes Verzeichnis aller eingereichten Ausfüh- bers und sind in den Ausführungsunterlagen anzu- rungsunterlagen fortzuschreiben und in ange- geben. messenen Zeitabständen unaufgefordert oder Für Bauwerke mit konstruktiven Besonderhei- auf Anforderung dem Auftraggeber zu überge- ten, z.B. bewegliche Brücken, und Bauwerke mit ben. Das Einreichdatum ist dabei zu dokumen- besonderen Bauteilen wie z.B. Seile und Veranke- tieren. Beim Standsicherheitsnachweis sind zu- rungspunkte ist ein Prüfhandbuch entsprechend der sätzlich die Bezeichnung gemäß Gesamtin- Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, haltsverzeichnis nach Nr. 5.3 und Anhang A so- Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der wie die Seitenbezeichnung anzugeben. Bauwerksprüfung nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF) — Bei jeder Fortschreibung des Standsicherheits- aufzustellen. In der Leistungsbeschreibung ist an- nachweises, ggf. mit Austausch- und / oder Er- zugeben, für welche Bauteile ein Prüfhandbuch auf- gänzungsseiten, die gemäß Nr. 5.3 zu bezeich- zustellen ist. nen sind, sind das zugehörige Kapitel-Inhalts- (11) Das Prüfhandbuch ist als Anlage zum Bau- verzeichnis sowie das aktualisierte Gesamtin- werksbuch zu erstellen und gemäß Nr. 2.2 zur Prü- haltsverzeichnis einzureichen. fung einzureichen. — Sicherstellung des Zusammenwirkens des Auf- stellers mit der Baustelle und den Nachunter- 2.2 Prüf- und Genehmigungs- nehmern. Neben der terminlichen Anpassung verfahren der Vorlage von Ausführungsunterlagen an den Bauzeitenplan bzw. Bauablauf zählt hierzu Der Auftraggeber ist verantwortlich für die bau- auch die Veranlassung der Anpassung von aufsichtliche Prüfung der Ausführungsunterlagen in Ausführungsunterlagen an zwingend notwen- statischer, konstruktiver, technischer und ggf. dige Änderungen der Abmessungen und / oder schweißtechnischer Hinsicht und gibt nach Vollzug technische Einzelheiten nach Genehmigung die Ausführungsunterlagen zur Bauausführung frei. der Änderungen durch den Auftraggeber. (2) Überträgt der Auftraggeber die Prüfung der (4) Jeder Wechsel der vom Auftragnehmer bei An- Ausführungsunterlagen einem Prüfingenieur, sind gebotsabgabe benannten Bearbeitungsstellen und den Bauvertrag beeinflussende Vereinbarungen / oder des Koordinators für die statische und kon- zwischen dem Auftragnehmer und dem Prüfingeni- struktive Bearbeitung oder dessen Vertreters sowie eur ohne schriftliche Zustimmung des Auftragge- die Hinzuziehung weiterer Bearbeitungsstellen be- bers nicht statthaft. darf der Zustimmung des Auftraggebers. (3) Vom Auftragnehmer geänderte Ausführungs- (5) Änderungen in Ausführungsunterlagen sind unterlagen sind stets erneut zu prüfen und zu ge- vom Auftragnehmer, Aufsteller und vom Koordina- nehmigen. tor für die statische und konstruktive Bearbeitung (4) Die Kosten der Prüfung der Standsicherheits- rechtsverbindlich zu unterschreiben. nachweise sowie der Ausführungszeichnungen (6) Der Auftragnehmer hat die technische Bearbei- trägt der Auftraggeber. Er behält sich jedoch vor, tung in Anpassung an den Bauzeitenplan – unter Kosten, die infolge mangelhafter Ausarbeitung der Berücksichtigung des Prüf- und Genehmigungsver- Ausführungsunterlagen für erhöhten Prüfaufwand fahrens – mit dem erforderlichen zeitlichen Vorlauf entstehen, dem Auftragnehmer in Rechnung zu durchzuführen. Erkennt er, dass die laut Bauzeiten- stellen oder die ordnungsgemäße Ausarbeitung ei- plan vorgesehenen Bearbeitungstermine nicht ein- nem vom Auftraggeber bestimmten Ingenieurbüro gehalten werden können, so muss er dies dem Auf- zu Lasten des Auftragnehmers zu übertragen, wenn traggeber unverzüglich schriftlich mitteilen. der Auftragnehmer nach Ablauf einer vom Auftrag- geber gesetzten angemessenen Frist keine brauch- (7) Notwendige Leistungen für die Vertragserfül- baren Unterlagen liefert. lung infolge von Änderungen des dem Vertrag zu- grunde liegenden Bauwerksentwurfes, sind spätes- (5) Sämtliche Ausführungsunterlagen für ein Bau- tens bei Übergabe der Ausführungsunterlagen an- teil oder einen Bauabschnitt sind gleichzeitig zur zuzeigen. Mit der Anzeige ist eine Aufstellung über Prüfung einzureichen. die finanziellen und zeitlichen Auswirkungen dieser (6) Erforderliche Standsicherheitsnachweise für Leistungen vorzulegen. die Bemessung nach besonderen Einwirkungen

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sind gleichzeitig mit den Standsicherheitsnachwei- In der Leistungsbeschreibung ist die erforderli- sen für die Verkehrslasten nach DIN EN 1991-2 zur che Anzahl der Exemplare der Standsicherheits- Prüfung vorzulegen. nachweise gemäß Anhang A anzugeben.

Baubehelfe mit statisch-konstruktivem Einfluss 2.3.2 Modellstatik auf das endgültige Bauwerk sollen von dem für das Bauwerk beauftragten Prüfingenieur geprüft wer- Die Durchführung von Modellversuchen als Ersatz den. für oder Ergänzung von Standsicherheitsnachwei- sen bedarf der Genehmigung des Auftraggebers. 2.3 Standsicherheitsnachweis 2.4 Ausführungszeichnungen 2.3.1 Allgemeines 2.4.1 Zusammenstellung der Ausführungs- (1) Standsicherheitsnachweise sind gemäß Nr. 5 zeichnungen sowie den nachfolgenden Erläuterungen aufzustel- len. (1) Ausführungszeichnungen sind stets zu liefern für: (2) Es gelten die Richtlinien für das Aufstellen und Prüfen EDV-unterstützter Standsicherheitsnach- — die Baustelleneinrichtung, weise (Ri-EDV-AP 2001). — die Bauzeiteneinteilung, (3) Alle Standsicherheitsnachweise sind in deut- — das Absteck- und Höhenmaß sowie scher Sprache vorzulegen. — die Bauwerksübersicht. (4) Die Dokumentation des Standsicherheitsnach- weises ist in zwei Teile zu gliedern: (2) Je nach Art der auszuführenden Arbeiten und der Baustoffe sind Zeichnungen unter Berücksichti- — Im Teil I nach Anhang A sind alle erforderlichen gung der örtlichen Randbedingungen, erforderli- Dokumentationen, einschließlich der maßgebli- chenfalls mit Erläuterungsbericht mindestens zu lie- chen Ergebnisse gemäß Ri-EDV-AP 2001 für fern für: die Standsicherheitsnachweise enthalten. Sie umfassen damit nur die Grundlagen, Aus- — Bauablauf mit Darstellung der einzelnen Bau- gangsdaten und Ergebnisse der Berechnungen zustände, sowie ergänzende Unterlagen zur Bauausfüh- — Abriss / Rückbau vorhandener Konstruktionen, rung. Dieser Teil ist prüffähig in kürzester Fas- sung so aufzustellen, dass der Standsicher- — Baugrube, heitsnachweis für das Gesamtbauwerk unter — Baugrubenverbau, Einschluss der EDV-Berechnungen und aller sonstigen technischen Unterlagen ein tech- — Gründungen, nisch und rechnerisch geschlossenes Ganzes — Grundwasserabsenkung, Wasserhaltung, bildet. Alle Ergebnisse sind übersichtlich und anschaulich in Grafiken und Tabellen zusam- — Ramm-, Rüttel-, Bohr- und Verpressarbeiten, menzufassen (s.a. Ri-EDV-AP 2001). Für die maßgeblichen Bemessungsstellen ist zusätz- — Bodenaustausch, Baugrundverbesserung, lich ein ausführlicher Ausdruck der EDV-Nach- — Trag-, Hilfs- und Schutzgerüste, Schutzeinrich- weise beizufügen. tungen, — Im Teil II nach Anhang A sind alle für die Erstel- — Verankerungen, Abfang- und / oder Auswech- lung der vollständigen Standsicherheitsnach- selvorrichtungen, weise notwendigen EDV-Berechnungen für die Zustandsgrößen aller Einzel-Lastfälle und zu- — Schalungen einschließlich Verlegung und Über- gehöriger Lastkombinationen aufzunehmen. höhung, Diese zur ordnungsgemäßen Erstellung des — Hilfsmaßnahmen zum Anheben, Absenken o- Standsicherheitsnachweises erforderlichen der Verschieben von Bauteilen oder Bauwer- Zwischenergebnisse dienen nur dem Aufsteller ken, und dem Prüfingenieur bei Vergleichsrechnun- gen zur Klärung von Ursachen bei eventuell ab- — Bewehrungen aus Beton- und / oder Spann- weichenden Ergebnissen. Diese Unterlagen stahl einschließlich zugehöriger Stahllisten, müssen übersichtlich und für sich prüffähig — Träger- bzw. Fertigteilverlegung, sein. — Betoniervorgänge (Betonierplan), Die Unterlagen nach Anhang A, Teil II müssen nach Beendigung der Baumaßnahme nicht archi- — Werkstatt- und Montagevorgänge für Stahlbau- viert werden. ten einschließlich zugehöriger Stücklisten,

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— Schweißvorgänge (Schweißfolge, Schweiß- (6) Bei größeren Bauwerken hat die Zeichnung in nahtprüfungen, Werkstoffwahl), der Nähe des Schriftfeldes eine schematische Übersichtsskizze des Gesamtbauwerkes zu enthal- — Lagerkonstruktionen einschließlich Einbauvor- ten. Hierin sind die in der Zeichnung dargestellten gang und Lagerversetzplan, Bauwerksteile lagegerecht einzutragen und beson- — Pressenaufstellung zum Anheben, Absenken o- ders kenntlich zu machen. der Verschieben des Über- und / oder Unter- (7) Für behördliche Vermerke ist über dem Schrift- baus, feld eine Fläche im Format DIN A 5 freizuhalten. — Fahrbahnübergänge einschließlich Einbauvor- (8) Steht eine Zeichnung mit einer anderen in di- gang, rektem Zusammenhang, so ist hierauf bei den je- — Korrosionsschutzmaßnahmen, weils zusammengehörigen Zeichnungen durch be- sonderen Hinweis aufmerksam zu machen. — Einzelheiten des Bauwerks und der Ausstat- tung, wie z.B. Fugen, Abdichtungen, Entwässe- (9) Vervielfältigungen sind nach DIN 824 zu falten. rungen, Kappen, Schutzeinrichtungen, Leitun- (10) Ausführungszeichnungen für die Bauwerks- gen, Beleuchtungen, Verblendungen, Brücken- übersicht müssen die unter Nr. 4.2 für Bestands- besichtigungseinrichtungen, Lärmschutz, ver- übersichtszeichnungen geforderten Angaben ent- bleibende Einbauteile von Bauhilfsmaßnah- halten. men, (11) Die Bewehrung im Bauteil ist vorzugsweise in — Aufmaß von Imperfektionen, Ansichten und Schnitten maßstäblich darzustellen. — Anordnung und Lage von Messpunkten für Die einzelnen Positionen sind im Maßstab heraus- Kontrollmessungen nach DIN 4107 und zuziehen und vollständig zu bemaßen. DIN 1076 und (12) Die Zeichnungen für Beton- und / oder Spann- — Ergebnisse von Messungen (z.B. Verlauf der stahlbewehrung sind nach DIN EN ISO 3766 zu er- Luftgeschwindigkeit, -feuchtigkeit, -temperatur, stellen. Verlauf der Bauwerkstemperatur, Verlauf von (13) Anweisungen und Erläuterungen für die Bau- Setzungen, Durchfluss- sowie Wassermen- ausführung sowie Hinweise auf Richtlinien, Richt- generfassung usw.) und Probebelastungen. zeichnungen, Materialgüten usw. sind besonders hervorzuheben. 2.4.2 Form und Inhalt (14) Die Schalungszeichnungen müssen sämtliche (1) Für Form und Ausführung gelten DIN EN ISO konstruktiven Einzelheiten und die geforderten Ma- 128-20 und DIN ISO 128-24, DIN EN ISO 3766, terialgüten der einzelnen Bauteile enthalten. Sie SN EN ISO 4066, DIN ISO 6428, DIN EN ISO 7200 sind so zu vermaßen, dass jedes auf der Baustelle sowie DIN EN ISO 5457 und DIN EN ISO 3098. erforderliche Maß entnommen werden kann. Außer (2) Die Ausführungszeichnungen müssen mikro- den Schalmaßen sind die NHN-Höhen für die Kon- verfilmbar sein. Hierbei gelten DIN 19052-1 bis -4 struktion und das umliegende Gelände in ausrei- und -6 sowie DIN 19053. chender Anzahl sowie die verwendeten Mess- punkte und / oder Festpunkte und alle im Bauwerk (3) Die Ausführungszeichnungen müssen vollstän- verbleibenden Einbauteile anzugeben. dig und in deutscher Sprache beschriftet sein. Die Schriftgröße von 3,5 mm sowie die Linienbreite der (15) In den Bewehrungszeichnungen sind in Ergän- Liniengruppe 0,35 mm nach DIN ISO 128-24 dürfen zung zu DIN EN 1992-1-1 auch die Hauptschal- nicht unterschritten werden. Die Blattgröße der maße darzustellen. Die erforderliche Feuchtigkeits- Zeichnungen wird durch das Format DIN A 0 be- klasse gemäß Teil 3 Abschnitt 1 Nr. 3.1 ist anzuge- grenzt. Am oberen Rand der Zeichnungen ist eine ben. Die Größe von Betonieröffnungen und Rüttel- 50 cm lange Maßstableiste vorzusehen, sofern sie gassen ist besonders hervorzuheben. nicht bereits im Schriftfeld enthalten ist. (16) Für Bauteile mit hohem Bewehrungsgrad ist (4) Jede Zeichnung erhält an der rechten unteren die gesamte Bewehrung im vergrößerten Maßstab Blattbegrenzung ein Schriftfeld nach Angabe des als Einzelheit darzustellen und durch Einbauanwei- Auftraggebers. Eintragungen sind nur in den hierfür sungen zu erläutern. vorgesehenen Feldern vorzunehmen. (17) Der Entwässerungsplan muss das gesamte Rohrnetz maßstäblich mit Gefälle und Vorflutver- (5) Änderungen in Zeichnungen sind im Schriftfeld hältnissen darstellen. Er muss die Einzelheiten und entsprechend der zeitlichen Folge mit dem Abmessungen wie z.B. Abläufe, Reinigungsöffnun- Index a, b usw., mit dem Datum der Änderung sowie gen, Schlammfänge, Tropftüllen, Ausdehnungsvor- mit einer die Änderung betreffenden Erläuterung zu richtungen, konstruktive Ausbildung der Auflage- versehen.

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rungen bzw. Aufhängungen, Befestigungsele- nen Teile enthalten. Prüf- und Genehmigungsver- mente, Formstücke und Werkstoffangaben enthal- merke sind zu übertragen. Die Übereinstimmung ten. mit der Ausführung ist vom Auftragnehmer auf den Vervielfältigungen zu bescheinigen. Diese Beschei- (18) In Zeichnungen von Trag-, Hilfs- und Schutz- nigungen sind vor der Mikroverfilmung auf die Ori- gerüsten müssen vorgegebene Durchfahrtsöffnun- ginale zu übertragen. gen nach Lage und Größe einschließlich zugehöri- gem Verkehrsraum und Schutzmaßnahmen darge- (3) In Ergänzung zu den Unterlagen gemäß Absatz stellt werden. (2) gehören zu den Bestandsunterlagen:

(19) Zur Kontrolle der Verformungen und Setzun- — Inhaltsverzeichnisse für die Standsicherheits- gen während des Betoniervorgangs sind in den nachweise, Zeichnungen von Traggerüsten leicht zugängliche — Zeichnungsverzeichnisse, Messpunkte in ausreichender Anzahl darzustellen. — Stahllisten einschließlich Mengenberechnung 3 Vermessung für Stahl- und Spannbetonbauwerke oder -bauteile, (1) Der Auftragnehmer hat vom Baubeginn bis zur — Vorspann- und Auspressprotokolle, Bauwerksabnahme unter sinngemäßer Anwendung der DIN 4107 und DIN 1076 Setzungs- und Verfor- — Gütenachweise von Baustoffen, Abnahme- mungsmessungen durchzuführen. Für die Bewe- zeugnisse, gungsbeobachtungen hat der Auftragnehmer ein — allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen bzw. Messprogramm in dreifacher Ausfertigung rechtzei- europäische technische Zulassungen, tig vor Baubeginn zur Genehmigung vorzulegen. Das Messprogramm muss alle maßgebenden Bau- — Vermessungsergebnisse (baubegleitende und zustände berücksichtigen und Aufschluss über Be- Nullmessungen), wegungen in vertikaler und horizontaler Richtung — Bauwerksdaten und Bauwerksbuch einschließ- sowie Verkantungen geben. lich sämtlicher Unterlagen (Pläne in der Höhe (2) Die Messungen sind insbesondere vor und des Formates DIN A 4), nach Lastwechseln vorzunehmen. Dem Fortschritt — Bestandsübersichtszeichnung(en), der Hinterfüllung ist dabei Rechnung zu tragen. Traggerüste und sonstige Hilfskonstruktionen mit — Stücklisten einschließlich Mengen- und Be- ihren Gründungen sowie etwaiger Baugrubenver- schichtungsflächenberechnung für stählerne bau sind in die Messungen einzubeziehen. Bauwerke oder Bauteile und (3) Der Auftragnehmer hat einen Vorschlag für die — Korrosionsschutzpläne. Fortführung der Bauwerksvermessung in Abstim- (4) Zeichnungen sind dem Auftraggeber im Origi- mung mit dem Auftraggeber spätestens bis zur Bau- nal, im PDF/A- und TIF-Format sowie zusätzlich im werksabnahme zu liefern. Bei der Bauwerksab- DXF-Format zu übergeben. nahme ist dem Auftraggeber der Höhenfestpunkt zu übergeben. (5) Alle übrigen Unterlagen sind im Original und im PDF/A-Format zu übergeben. (4) Vor Ausführung der Abdichtungs- und Belags- arbeiten hat der Auftragnehmer die Höhenlage der Fahrbahntafel durch ein Flächennivellement nach- 4.2 Bestandsübersichtszeichnung zuweisen (siehe Abschnitt 4 Nr. 2.3). (1) Darzustellen sind u.a. Ansichten, Längs- und Querschnitte, sonstige Schnitte, Grundrisse und 4 Bestandsunterlagen alle wesentlichen Einzelheiten. Mit zu erfassen sind auch Bauteile und Einbauten, die nicht vom Auftrag- 4.1 Allgemeines nehmer erstellt wurden, jedoch im Bereich des Bau- werkes vorhanden sind und zur Darstellung der (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spä- Bauwerksübersicht gehören. Dazu gehören auch im testens bei Vorlage der Schlussrechnung die Be- Boden und im Bauwerk verbleibende Teile von Bau- standsunterlagen zu übergeben. Die Daten gemäß hilfsmaßnahmen. der Anweisung Straßeninformationsbank Teilsys- tem Bauwerksdaten (ASB-ING) müssen zur ersten (2) Im Einzelnen müssen u.a. folgende Angaben Hauptprüfung nach DIN 1076 vorliegen. enthalten sein: (2) Als Bestandsunterlagen gelten u.a. Ausfüh- a) Lagebezeichnungen rungsunterlagen, die entsprechend dem Prüf- und — Nordpfeil, Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind. Sie dürfen keine ungültig geworde- — Kilometrierung der Kreuzungsstation, — Kreuzungswinkel,

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— Lage und Richtung der überbrückten — bei Verankerungen das System, die zuläs- Gleise, Straßen, Leitungen, Gewässer usw. sige Tragkraft, die Höhenlage der Anker- und köpfe, die Neigung sowie die größten und kleinsten Ankerlängen. — Namen von benachbarten Ortschaften, Be- nennung der Gewässer, Gleis- und / oder d) Gewässer Straßenbezeichnungen. Fließrichtung, maßgebende Wasserstände, b) Geometrische Verhältnisse Querprofile, Schifffahrtsöffnungen, Ufer- und Sohlbefestigungen. — Lichte Höhe, Bauhöhen, lichte Weiten, Stützweiten, e) Leitungen

— Trassierungselemente im Grund- und Auf- Kabel und Leitungen im bzw. am Bauwerk und riss mit NHN-Achsangaben, in unmittelbarer Nähe nach Art, Lage, Abmes- sungen sowie Betreiber und / oder Eigentümer. — Gleisabstände, f) Messpunkte — Querprofile mit Darstellung der Lichtraum- profile einschließlich der Lage des ungüns- Lage der verbleibenden Messpunkte im Grund- tigsten Punktes im Grund- und Aufriss unter und Aufriss sowie die zugehörigen Festpunkte. Berücksichtigung von Durchbiegungen und g) Geometrische Größen Setzungen, Wesentliche geometrische Größen des Bau- — Querneigungen, werks und aller wesentlichen Konstruktions- — Maß zwischen Schienen- bzw. Straßen- teile. oberkante und Unterkante des Überbaus h) Art der Baustoffe mit Baustoffgüten, Festig- an der ungünstigsten Stelle und keitsklassen und Expositionsklassen. — NHN-Höhen an den wichtigsten Bauwerks- i) Bezeichnung der Spannverfahren und der zu- punkten. lässigen Spannkraft (getrennt nach Bauteil und c) Baugrund und Gründungen Tragrichtung).

— Darstellung der Baugrunduntersuchungen j) Tragfähigkeit nach DIN 4023 einschließlich Lage der Verkehrslasten nach DIN EN 1991-2 und be- Baugrundaufschlüsse im Grundriss sowie sondere Lastmodelle. der NHN-Höhen des angetroffenen Grund- wasserspiegels mit Ablesedatum, k) Abdichtungen, Korrosionsschutz, Beläge und Fugen nach Art und Lage. — Verlauf des Geländes vor und nach Ausfüh- rung des Bauwerks, l) Lager mit Lage der Pressenansatzpunkte, Ge- lenke, Fahrbahnübergänge, jeweils mit Angabe — bei Baugrundverbesserungen oder Boden- des Systems und des Fabrikates; Angaben austausch die ausgeführte Dicke und die über maximale und minimale Dilatationen und / Stoffe einzelner Schichten sowie deren oder Drehwinkel. räumliche Ausdehnung, m) Entwässerungsanlagen mit Neigungsverhält- — bei Flach- und Brunnengründungen die nissen und Anschlüssen an bestehende Leitun- Gründungskoten und die rechnerisch gen oder Vorfluter. größte Bodenpressung in der Aufstands- ebene, n) Absturzsicherungen. — bei Pfahlgründungen das System, die o) Ausrüstungen für die Unterhaltung und Instand- Pfahldurchmesser oder die Querschnittsflä- setzung der Bauwerke. chen, die größten und kleinsten Längen, die p) Sonstige Ausrüstungen (z.B. Verkehrszeichen, Neigung, die Einbindelänge in den tragfähi- Verkehrszeichenbrücken, Fahrleitungsmaste, gen Untergrund, die Höhenkoten der Unter- Lärmschutzeinrichtungen, Leitwerke, Beleuch- kanten der Pfahlkopfplatten, die Pfahlbelas- tungen). tungen, (3) Bestandsübersichtszeichnungen sind mittels — bei Spundwänden das System, die Profilbe- CAD-System herzustellen und dem Auftraggeber im zeichnung, Verlauf der Höhenkoten der Original und als DXF-Datei und als Datei im PDF/A Wandkrone, die größte und kleinste Boh- sowie im TIF-Format zu übergeben. Ansonsten gilt lenlänge, die vorhandene Einbindelänge in für die Form Nr. 2.4.2 sinngemäß. Originalzeichnun- den tragfähigen Untergrund und gen dürfen nicht gefaltet werden und sind mit ge- lochten Einhängestreifen zu versehen.

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(4) Längsschnitte sind durch alle tragenden Kon- (2) Eine Aufteilung auf mehrere Aufsteller für ein- struktionsteile zu führen. Widerlager und anschlie- zelne Bauteile oder Bauabschnitte ist nur zulässig, ßende Flügel oder andere Stützbauwerke sind mit wenn deren Standsicherheitsnachweis jeweils ein darzustellen. technisch und rechnerisch geschlossenes Ganzes bildet. (5) Bei veränderlichen Querschnitten sind die kennzeichnenden Schnitte darzustellen. (3) Der Aufsteller ist für die technische und rechne- rische Vollständigkeit und Richtigkeit des Stand-si- (6) Der Grundriss muss eine Draufsicht auf das fer- cherheitsnachweises als geschlossenes Ganzes tige Bauwerk einschließlich der Böschungen und verantwortlich. auf die Unterbauten enthalten. (4) Der Standsicherheitsnachweis muss sämtliche (7) Die Maßstäbe sind aus Tabelle 1.2.1 zu tragenden Bauteile in allen maßgebenden Bau- und wählen. Endzuständen erfassen. Wesentliche Wechselwir- (8) Für den Grundriss ist derselbe Maßstab wie für kungen zwischen Bauwerk, Baugrund und Hinterfül- die Längsschnitte zu wählen. Einzelheiten sind in lung sind zu berücksichtigen. Hierzu gehören sämt- geeignetem Maßstab darzustellen. liche Montage- und Kontrollanweisungen sowie Protokolle zur Gegenüberstellung von Soll- und Ist- Tabelle 1.2.1: Maßstäbe für Längs- und Querschnitte in Abhän- Werten (Ausführungsanweisungen, Messpro- gigkeit von den Bauwerksabmessungen gramme) und die Angabe von zulässigen Toleran- zen, soweit sie Auswirkungen auf die Standsicher-

zen, soweit sie Auswirkungen auf die Standsicher- heit haben.

(5) Bauwerksverformungen sind stets zu berück- sichtigen und darzustellen, wenn sie die Ge- brauchstauglichkeit, Gradiente und / oder Licht- raumprofile oder die Verkehrssicherheit beeinflus- sen.

(6) Zur Erläuterung von Berechnungsergebnissen ist die Entstehung einzelner Werte zu belegen.

(7) Die Eingaben und maßgeblichen Ergebnisse sind übersichtlich in grafischer Form darzustellen. Der Maßstab muss mit einer Maßstabsleiste ab- greifbar sein und bei Veränderungen der Abbil- dungsgrößen gültig bleiben. Die Darstellung muss

eine für die Weiterverwendung der Daten hinrei-

Längsschnitt durch Gesamtbauwerk
Bauwerkslänge [m]Maßstab
< 100 100 bis 200 > 2001 : 100 1 : 200 1 : 250
Querschnitte durch Überbauten und Widerlagerflügel
Breite zwischen den Geländern [m]Maßstab
< 20 ≥ 201 : 50 1 : 100

eine für die Weiterverwendung der Daten hinrei- chend genaue Ablesung gestatten und durch Zah- 4.3 Überarbeitung von lenwerte ergänzt werden. Bestandsunterlagen Nach Maßnahmen an bestehenden Bauwerken 5.2 Grundsatzbesprechung (z.B. Instandsetzungen, Verstärkungen, Umbauten) (1) Vor Beginn der technischen Bearbeitung ist müssen die Bestandsunterlagen angepasst wer- eine Grundsatzbesprechung durchzuführen. den. Es ist zu prüfen, inwieweit die Unterlagen nach Nr. 4.1 ergänzt bzw. ersetzt werden müssen. Alle (2) Der Auftragnehmer bzw. der Aufsteller hat den Maßnahmen sind im Bauwerksbuch zu dokumentie- beabsichtigten Rechengang und die zur Anwen- ren. Dies ist in der Leistungsbeschreibung zu be- dung vorgesehenen Programme für die Standsi- rücksichtigen. cherheitsnachweise zu erläutern. (3) Der Umfang und die Darstellungsform der vor- 5 Anforderungen an den zulegenden Ergebnisse sind mit dem Prüfingenieur Inhalt und die Form von und dem Auftraggeber abzustimmen.

Standsicherheits-

5.3 Form

nachweisen

(1) Der Standsicherheitsnachweis ist in übersichtli- cher Form, einwandfrei lesbar und auf Papier mit 5.1 Allgemeines der Höhe des DIN A4-Formates einzureichen. Bei (1) Der Standsicherheitsnachweis muss unter Ein- Faltung ist das Schriftfeld jeweils obenliegend vor- schluss der EDV-Berechnungen und aller sonstigen zusehen. technischen Unterlagen ein technisch und rechne- (2) Der Standsicherheitsnachweis ist nach Anhang risch geschlossenes Ganzes bilden. A zu gliedern in:

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— Allgemeines,

— Bauteil 1 (z.B. Überbau),

— Bauteil 2 und weitere.

(3) Alle Bauteile sind in Kapitel gemäß Anhang A weiter zu unterteilen. Jedes Kapitel ist mit einem In- haltsverzeichnis zu versehen.

(4) Dem Standsicherheitsnachweis muss ein ge- drucktes Gesamtinhaltsverzeichnis vorangestellt werden. Es enthält:

— Beschreibung des Gesamtbauwerkes, Allge- meines zum Herstellungsprinzip,

— Technische Vorschriften, Gutachten, Literatur- hinweise und Beschreibung der EDV-Pro- gramme durch Programmkenndaten gemäß Anhang zur Ri-EDV-AP-2001,

— Abweichungen von Regelwerken,

— Standardsachregister für alle Bauteile und

— Inhaltsverzeichnis der Bauteile nach Kapiteln gegliedert.

(5) Das Gesamtinhaltsverzeichnis muss den aktu- ellen Bearbeitungsstand widerspiegeln und ist des- halb bei jeder Fortschreibung des Standsicherheits- nachweises zu aktualisieren.

(6) Dem Standsicherheitsnachweis ist zum Ab- schluss der Technischen Bearbeitung zusätzlich ein Standardsachregister gemäß Anhang B, Formblatt B 1.2.2 nachzuheften, dessen Bezifferungen und Bezeichnungen verbindlich sind. Nicht benötigte Zif- fern des Standardsachregisters sind mit „entfällt“ zu kennzeichnen.

(7) Jede Seite des Standsicherheitsnachweises ist an den kurzen Rändern des DIN A4-Formates mit Schriftfeldern gemäß Formblatt B 1.2.1 zu verse- hen.

(8) Alle Seiten der Berechnung innerhalb eines je- den Kapitels sind jeweils fortlaufend zu nummerie- ren.

(9) Austauschseiten für bereits eingereichte Statik- Seiten sind zusätzlich mit Buchstaben zu kenn- zeichnen wie z.B. „Seite: 5 b“ und mit neuem Datum zu versehen. Sollten Seiten ersatzlos entfallen, ist darauf auf der vorhergehenden Seite ein Hinweis wie z. B. „Seiten 13 bis 18 entfallen“ aufzunehmen.

(10) Werden zusätzliche Seiten in die bereits vor- handene Statik eingeschoben, so sind diese Seiten mit der gleichen Seitennummer (Einschub-Beginn) und mit einer durch Schrägstrich getrennten fortlau- fenden Nr. (z.B. Seiten 5/1, 5/2 etc.) zu versehen.

(11) Tabellenköpfe (Zeilen- und / oder Spaltenbe- zeichnungen) sind bei fortgesetzten Tabellen auf je- der Seite zu wiederholen.

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Anhang A 1.4 Abweichungen von Regelwerken Die Begründung für Abweichungen vom Regelwerk Anforderungen an die Gliederung ist zu dokumentieren. Für verwendete, nicht allge- mein übliche Formeln oder Berechnungsverfahren

von Standsicherheitsnachweisen

ist deren Quelle anzugeben und auf Anforderung Die Anforderungen an den Inhalt, die Form und ins- beizufügen. Ist die Quelle ein fremdsprachiger Text, besondere die Gliederung von Standsicherheits- ist dieser in die deutsche Sprache zu übersetzen. nachweisen werden nachfolgend exemplarisch an- hand eines Spannbeton-Plattenbalkens dargestellt, 1.5 Standardsachregister für alle Bauteile um die Systematik der Gliederung zu erläutern. (Fundstellenverzeichnis) Die vorgeschlagene Bezeichnung der Lastfälle ist (1) Das Standardsachregister gemäß Formblatt unverbindlich und kann in einzelnen Programmsys- B 1.2.2 ist zum Abschluss der Technischen Bear- temen abweichen. beitung nachträglich als Fundstellenverzeichnis zu erstellen. Es soll als standardisierter Wegweiser für Teil I das Auffinden von Berechnungsgrundlagen und Er- gebnissen für alle Bauteile dienen. Maßgebliche Ergebnisse und (2) Das Standardsachregister soll einerseits einen Dokumentation Überblick ermöglichen, welche Angaben aus dem Standsicherheitsnachweis entnommen werden können und somit die Einarbeitung erleichtern und 1 Allgemeines beschleunigen. Zum anderen kann das Standard- sachregister eine Prüfliste für die Vollständigkeit der 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis für Teil I Unterlagen darstellen. Das Gesamtinhaltsverzeichnis für Teil I muss den (3) Bei umfangreichen Berechnungen kann in Ab- aktuellen Bearbeitungsstand widerspiegeln und ist stimmung mit dem Auftraggeber z.B. für Unterbau- deshalb bei jeder Fortschreibung des Standsicher- ten und Überbauten je ein getrenntes Standard- heitsnachweises zu aktualisieren. Es kann durch sachregister verwendet werden. fortgeschriebene Austauschseiten des Gesamtin- haltsverzeichnisses auf detaillierte Kapitel-Inhalts- 2 Spannbetonüberbau (Bauteil 1) verzeichnisse verwiesen werden.

2.1 Berechnungsgrundlagen, wie Rechen- 1.2 Beschreibung des Gesamtbauwerkes, modell, Eingabedaten, Querschnitts- Allgemeines zum Herstellungsprinzip werte etc. Das Kapitel gibt einen kurzen Überblick über das Bauwerk. Es enthält die Angaben zu den Abmes- 2.1.1 Darstellung und Beschreibung des stati- sungen des Hauptsystems und des Querschnitts, schen Systems so dass man auch ohne zugehörige Schalpläne in den Standsicherheitsnachweis einsteigen kann. 2.1.2 Eingabedaten für Rechenverfahren Das Lagerschema sowie die Klassifizierung der Nachweisbedingungen (Anforderungsklasse) sind 2.1.3 Geometrische Größen, Kenngrößen für ebenfalls anzugeben. Weiterhin ist das Verfahren / Baustoffe die Bauweise zur Herstellung des Bauwerkes zu be- schreiben. 2.1.4 Detaillierte Beschreibung des Montage- und / oder Herstellungsverfahrens 1.3 Technische Vorschriften, Gutachten, Literaturhinweise und Beschreibung 2.1.5 Sonstiges der EDV-Programme (1) Erläuterung der Modellierung des Berech- Die Programmkenndaten gemäß dem Anhang zur nungssystems anhand von Systemskizzen (ein- Ri-EDV-AP 2001 müssen eine eindeutige Pro- schließlich Lagerungen) für ein Stabwerk, Flächen- grammbezeichnung, eine Kurzbeschreibung der tragwerk, kombiniertes Stab-Flächentragwerk oder verwendeten Rechenverfahren einschließlich der andere Berechnungsmodelle, einschließlich evtl. implementierten Vorschriften und Regeln enthalten. Besonderheiten, die für die weitere Berechnung we- Ein Ansprechpartner für Rückfragen und ergän- sentlich sind. zende Unterlagen zum Programm ist anzugeben. (2) Die Angaben zum Rechenmodell, z.B. Element- Nr., Gruppen-Nr. und Kopplungen sind vorzugs- weise graphisch darzustellen. Die Definition von Art

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung – Anhang A

und Orientierung der globalen und lokalen Koordi- nen bauaufsichtlichen Zulassung sowie insbeson- naten für Rechen- und / oder Nachweisstellen ist dere die grafische Darstellung der Spanngliedlagen anzugeben. und des Spannkraftverlaufs.

(3) Ergänzend zur allgemeinen Programmbe- (3) Bei den veränderlichen Verkehrseinwirkungen schreibung gemäß Kapitel 1.3 der Dokumentation sind die Einwirkungen infolge Rad- bzw. Achslasten sind die aktuellen Eingabedaten übersichtlich zu- und für die Flächenlast getrennt zu betrachten. sammenzustellen. (4) Weitere Einwirkungen gemäß DIN EN 1991 (4) Das gewählte Spannverfahren sowie die Quer- sind hinzuzufügen, sofern diese Einwirkungen schnittswerte und die Baustoffkennwerte vom Be- nachweisrelevant sind, z.B. außergewöhnliche Ein- ton, Betonstahl und Spannstahl sind einschließlich wirkungen, Ermüdungslastmodell. deren Verlauf über das Bauwerk und / oder einzelne (5) Es ist zweckmäßig, die einzelnen Lastfälle wie Bauteile anzugeben. folgt zu bezeichnen: (5) Die Querschnitte sind unter Angabe der Quer- LF 1 Konstruktionseigenlast schnittswerte, wie die Fläche, das Flächenträgheits- moment und die Lage des Schwerpunktes sowie LF 2 Ausbaulast der Anordnung der Spannglieder grafisch darzustel- LF 3 Vorspannung gesamt len. Hierbei ist bei Plattenbalken die mitwirkende Plattenbreite zu berücksichtigen. Als Querschnitts- LF 4 Vorspannung werte sind die Bruttoquerschnittswerte für Stahlbe- – statisch bestimmter Anteil tontragwerke und ideelle Querschnittswerte für LF 5 Vorspannung Spannbeton- und Verbundtragwerke anzugeben. – statisch unbestimmter Anteil 2.2 Einwirkungen LF 61, 62, 63 ff. wahrscheinliche Baugrundbe- wegungen 2.2.1 Charakteristische Werte der Einwirkun- gen LF 71, 72, 73 ff. mögliche Baugrundbewegun- gen 2.2.1.1. Ständige Einwirkungen (Eigenlast, Erd- last / -druck) LF 85 Temperatur (oben wärmer) 2.2.1.2. Vorspannung LF 86 Temperatur (unten wärmer) 2.2.1.3. Veränderliche Einwirkungen LF 90, 91 ff. Windeinwirkungen 2.2.1.3.1. Vertikale Verkehrslasten LF 100 ff. Verkehrseinwirkungen getrennt für Rad- bzw. Achslasten und 2.2.1.3.2. Temperatureinwirkungen Flächenlasten 2.2.1.3.3. Wahrscheinliche und mögliche Bau- grundbewegungen 2.3 Schnitt-, Auflager- und Weggrößen 2.2.1.3.4. Windeinwirkungen 2.3.1 Einzellastfälle (Aufstellung der einzelnen Grundlastfälle) 2.2.1.3.5. Lasten aus Bremsen und Anfahren 2.3.1.1. Ständige Einwirkungen (Eigenlast, Erd- 2.2.1.3.6. Ggf. weitere Einwirkungen gemäß DIN last / druck) EN 1991 2.3.1.2. Vorspannung, Kriechen, Schwinden und 2.2.1.3.7. Ggf. weitere Einwirkungen außerhalb der Relaxation DIN EN 1991, z.B. Erdbeben gemäß DIN EN 1998 2.3.1.2.1. Vorspannung 2.2.2 Berücksichtigte Lastkombinationen 2.3.1.2.2. Kriechen, Schwinden und Relaxation (1) Alle erforderlichen charakteristischen Werte der 2.3.1.3. Verkehrslasten Einwirkungen sind übersichtlich grafisch darzustel- 2.3.1.4. Temperatureinwirkungen len. Elementweise dargestellte Ergebnislisten sind ausdrücklich ausgeschlossen. 2.3.1.5. wahrscheinliche und mögliche Baugrund- bewegungen (2) Zur Vorspannung gehören die entsprechenden Ausdrucke zur Geometrie der Spannstränge, z.B. 2.3.1.6. Windeinwirkungen Umlenkwinkel, Spannstahllänge, Angaben zum 2.3.2 Lastkombinationen Spannverfahren, z.B. Vorspannkraft, Schlupf, Rei- bungsbeiwerte, Relaxation, Vorlage der Allgemei-

12 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung – Anhang A

2.3.3 Einflusslinien längs und quer bzw. Ein- 2.5 Nachweise der Grenzzustände der flussflächen sowie Querverteilungslinien Gebrauchstauglichkeit für verursachte Kraft- und Weggrößen in 2.5.1 Nachweis der Dekompression den Nachweisstellen 2.5.2 Begrenzung der Rissbreiten (1) Die Dokumentation der Schnittgrößen in den Nachweisstellen für die Bemessung in Längs- und 2.5.3 Begrenzung der Spannungen für Bie- Querrichtung soll in übersichtlichen Grafiken und gung mit Längskraft Tabellen erfolgen. 2.5.3.1. Begrenzung der Betondruckspannungen (2) Beim Stabtragwerk sind die Schnittgrößen be- 2.5.3.2. Begrenzung der Spannstahlspannungen züglich der Mittelachse der Bauteile darzustellen. Bei Flächentragwerken sind die Schnittgrößen so- 2.5.3.3. Begrenzung der Betonstahlspannungen wohl als Isolinien bzw. Isoflächen am gesamten 2.5.3.4. Nachweis der Verformungen Tragwerk als auch an Linienschnitten bzw. Ebenen- schnitten darzustellen. (1) Die Dokumentation insbesondere der Span- nungen im Grenzzustand der Gebrauchstauglich- (3) Beim Lastfall Vorspannung sind der statisch be- keit (GZG) ist übersichtlich grafisch darzustellen, stimmte und der statisch unbestimmte Anteil der um einen schnellen Überblick über den Spannungs- Vorspannung sowohl als separate Schnittgrößen verlauf und die maßgebenden Stellen zu gewinnen. als auch in Überlagerung darzustellen. Zusätzlich Eine elementweise Darstellung der Spannungen in sind die Angaben zum Spannkraftverlust infolge tabellarischer Form ist nicht sinnvoll, weil diese Dar- Schwinden, Kriechen und Relaxation erforderlich. stellung nicht übersichtlich und nur schwer prüfbar (4) Für das gewählte Verkehrslastmodell sind die ist. jeweiligen Überlagerungsschnittgrößen (Umhül- (2) Als Speicherlastfälle für den GZG sollten die lende) für die Flächenlast und die Rad- bzw. Achs- Lastfallnummern 900 und folgende verwendet wer- lasten ausreichend. den. (5) Die Schnittgrößen infolge Baugrundbewegung sind ebenfalls nur für die Überlagerungsschnittgrö- 2.6 Ergänzende Nachweise ßen (Umhüllende), jeweils getrennt für mögliche Als ergänzende Nachweise im Lokalsystem sind Baugrundbewegungen und wahrscheinliche Bau- beispielsweise zu dokumentieren: grundbewegungen, darzustellen. ― Krafteinleitung der indirekten Auflagerkräfte, 2.4 Nachweise der Grenzzustände der ― Teilflächenpressung, Tragfähigkeit ― Spaltzug- und Randzugbewehrung (Lager, Vor- 2.4.1 Eingabeprotokoll für die EDV-Berech- spannung) und nung ― Einleitung der Vorspannkräfte in die Platte bzw. 2.4.2 Bemessung für Biegung mit oder ohne Gurte. Längskraft 2.4.3 Bemessung für Querkraft mit oder ohne 2.7 Darstellung der gewählten Torsion Bewehrungen als Skizze 2.4.4 Grenzzustand der Tragfähigkeit für das Die vom Aufsteller gewählte Spannstahl- und Be- Versagen ohne Vorankündigung tonstahlbewehrung ist unter Berücksichtigung der Mindestbewehrung in übersichtlichen Bewehrungs- 2.4.5 Ermittlung der Mindestbewehrung (Ro- skizzen darzustellen. bustheitsbewehrung) Die für die Ermittlung der Schnittgrößen im Grenz- 2.8 Berechnung der Durchbiegungen und zustand der Tragfähigkeit (GZT) verwendeten Kom- Lehrgerüstüberhöhung binationsbeiwerte sind anzugeben. Hierzu gehören auch die maßgebenden Schnittgrößen für diese Für den Zeitpunkt t = ∞ ist die Durchbiegung infolge Einwirkungskombinationen. Weitere Grenzzu- der quasi-ständigen Einwirkungen zu ermitteln und stände der Tragfähigkeit gemäß DIN EN 1990 sind die Überhöhung (positiv / negativ) für das Lehrge- ggf. zu ergänzen. rüst anzugeben.

Stand: 2025/08 13

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2.9 Ausführungsanweisungen (z.B. Spann- Teil II anweisungen) (1) Angabe der vollständigen Reihenfolge und des Sonstige Ergebnisse des Zeitpunktes des Vorspannens von der Teilvorspan-

Standsicherheitsnachweises

nung des ersten Spannstranges bis zur Vollvor- spannung des letzten Spannstranges. Eine frühzei- tige Teilvorspannung (Schwindvorspannung) und Die zur ordnungsgemäßen Aufstellung des Stand- das Absenken des Traggerüstes sind besonders sicherheitsnachweises erforderlichen Berechnun- kenntlich zu machen. gen, Zwischenergebnisse usw. müssen nicht archi- viert werden. Sie dienen jedoch dem Aufsteller und (2) Nachweise für die Bauzustände vor und nach dem Prüfingenieur z.B. bei Vergleichsrechnungen dem Absenken des Traggerüstes sind unter Be- zur Klärung der Ursachen von eventuell abweichen- rücksichtigung der Traggerüstelastizität zu erbrin- den Ergebnissen. gen. 1 Allgemeines 2.10 Nachweise für besondere Bauzustände

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis für Teil II 2.11 Besondere graphische Darstellungen Folgende grafische Darstellungen sind aufzuberei- 2 Sonstige Ergebnisse zum Stand- ten: sicherheitsnachweis für einzelne 2.11.1 Verlauf der Schnittgrößen aus den quasi- Bauteile ständigen Einwirkungen für den Zeitpunkt (1) In Abhängigkeit vom Ingenieurbauwerk ist eine t = ∞ Gliederung analog Teil I für die Bauteile erforderlich, 2.11.2 Umhüllende für Schnittgrößen der Einwir- z.B.: kungen aus vertikalen Lasten ― Überbau (Bauteil 1) 2.11.3 Einflussflächen bzw. –linien für die ― Lager (Bauteil 2), Schnittgrößen im ungünstigsten Schnitt eines End- und eines Mittelfeldes sowie ― Widerlager (Bauteil 3) ggf. an einer Mittelstütze ― Mittelstützen (Bauteil 4), 2.11.4 Schnittgrößenverlauf für Stützensenkun- ― Baubehelfe (Bauteil 5) gen einer Endlager- und einer Zwischen- (nur temporär, keine Bestandsunterlagen). lagerlinie um ∆s = 1 cm (2) Als sonstige Ergebnisse sind vorwiegend die 3 Lager (Bauteil 2) und Weitere EDV-Berechnungen der Zustandsgrößen für ein- zelne Lastfälle und Lastkombinationen prüffähig zu- (1) In Abhängigkeit vom Ingenieurbauwerk ist eine sammenzustellen. sinngemäße Gliederung für weitere Bauteile erfor- derlich, z.B.:

― Widerlager (Bauteil 3),

― Mittelstützen (Bauteil 4),

― Baubehelfe (Bauteil 5) (nur temporär, keine Bestandsunterlagen).

(2) Die Gliederung für diese Bauteile ist analog zum vorgenannten Bauteil 1 zu untergliedern. Bei den Unterbauten sind hierbei die Standsicherheits- nachweise (Bodenpressungen, Gleiten etc.) sinn- gemäß zu ergänzen.

14 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung - Anhang B

Formblatt B 1.2.1

Schriftfelder einer Seite eines Standsicherheitsnachweises

BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Straßenbauverwaltung
AufstellerDatum
Bauteil: (z.B. Spannbetonüberbau)Seite:
Kapitel / Vorgang: (z.B. 2.1 Berechnungsgrundlagen 2.1.3 Querschnittswerte)Archiv-Nr.

Stand: 2025/08 15

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Formblatt B 1.2.2

Standardsachregister für alle Bauteile
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Straßenbauverwaltung
AufstellerDatum
Seite:
1.A llgemeines
1.1In haltsverzeichnis des Standsicherheitsnachweises
1.2B eschreibung des Gesamtbauwerkes, Allgemeines zum Herstellungsprinzip sowie Darstellung evtl. Gliederungen des Bauwerkes
1.3T echnische Vorschriften, Gutachten, Literaturhinweise, Allgemeine Programmbeschreibungen
1.4A bweichungen von Regelwerken
2.B erechnungsgrundlagen
2.1D arstellung und Beschreibungen des statischen Systems mit Systemskizzen (einschließlich Lagerungen). Defini- tion von Art und Orientierung der globalen und lokalen Ko- ordinaten für Rechen- und / oder Nachweisstellen (Schnittflächen), Kraftgrößen (Last- und Schnittgrößen, Spannungen), Weggrößen bzw. Verformungen, Verzer- rungen sowie Positionierung einzelner Elemente des Sys- tems
2.2R echenverfahren
2.2.1E DV-Berechnungen
2.2.1.1A llgemeine Programmbeschreibungen
2.2.1.2P rogrammanwendungsbeschreibungen
2.2.2M anuelle Berechnungen
2.2.3M odellversuche, Probebelastungen
2.3D etaillierte Beschreibung des Montage- und / oder Herstellungsverfahrens
2.4S onstiges
3.T abellarische und / oder grafische Darstellungen von geometrischen Größen und Zustandsgrößen (Einwir- kungen, Einprägungen) für Teilsysteme und / oder das Gesamtsystem sowie Zuordnung von Kenngrö- ßen für die Baustoffe
3.1G eometrische Größen, Kenngrößen für Baustoffe (z.B. Materialgüten bzw. Festigkeitsklassen, Materialei- genschaften, Bodenkennwerte usw. einschließlich deren Verlauf über das Bauwerk und / oder einzelne Bauteile)
Bauteil: AllgemeinesSeite:
Kapitel / Vorgang: StandardsachregisterArchiv-Nr.

16 Stand: 2025/08

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BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Straßenbauverwaltung
AufstellerDatum
Seite:
3.1.1Q uerschnittsskizzen für Nachweisstellen mit Kenngrö- ßen für Baustoffe sowie geometrische Größen ein- schließlich Erläuterungen zu Vereinfachungen
3.1.2V erlauf von Kenngrößen für Baustoffe und der geometri- schen Größen über Bauwerks- bzw. Bauteillänge
3.2C harakteristische Werte der Einwirkungen (z.B. Last- bänder, Lastflächen, Spannkraftverlauf)
3.2.1S tändige Einwirkungen (z.B. Eigenlast, Erdlast, -druck)
3.2.2V orspannungen
3.2.3E inwirkungen aus vertikalen Verkehrslasten
3.2.4K riechen und Schwinden des Betons
3.2.5W ahrscheinliche und mögliche Baugrundbewegungen
3.2.6T emperatureinwirkungen
3.2.7W indeinwirkungen
3.2.8H orizontallasten
3.2.8.1L asten aus Bremsen und Anfahren
3.2.8.2Z entrifugallasten
3.2.9V erschiebungswiderstände von Lagern und Fahrbahn- übergängen
3.2.10T rägheitswirkungen bei beweglichen Brücken
3.2.11E inwirkungen auf Geländer bzw. Lärmschutzwände
3.2.12E inwirkungen aus Besichtigungswagen
3.2.13W eitere Einwirkungen
3.2.13.1A nheben zum Auswechseln von Lagern
3.2.13.2F ahrbahnbeläge
3.2.13.3V ersorgungsleitungen und andere ruhende Belastungen
3.2.13.4S chneelasten
3.2.14A ußergewöhnliche Einwirkungen
3.2.14.1B auzustände
3.2.14.2A npralllasten aus Fahrzeugen unter der Brücke
3.2.14.3A npralllasten aus Fahrzeugen auf der Brücke
3.2.15S onderfahrzeuge (z.B. Schwertransporte, Schienenfahr- zeuge)
3.2.16L astmodelle für Ermüdungsberechnungen
3.3B erücksichtigte Lastkombinationen
3.4S onstiges
Bauteil: AllgemeinesSeite:
Kapitel / Vorgang: StandardsachregisterArchiv-Nr.

Stand: 2025/08 17

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BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Straßenbauverwaltung
AufstellerDatum
Seite:
4.D arstellung der Einflussflächen bzw. –linien, der Querverteilungslinien sowie der Zustandsflächen bzw. –linien der verursachten Kraft- und Weggrößen in den Nachweisstellen für die Bemessung in Längs- und Querrichtung
4.1E influsslinien längs und quer bzw. Einflussflächen sowie Querverteilungslinien für verursachte Kraft- und Weggrö- ßen
4.2Z ustandsflächen bzw. –linien und deren Umhüllende von Kraftgrößen (Lastgrößen, Schnittgrößen) und verursach- ter Weggrößen (Verschiebungsgrößen, Verzerrungen) einschließlich zeitlichem Verlauf für die Gebrauchszu- stände, angesetzte Überhöhung einschließlich (vorgege- bener) eingeprägter Weggrößen
4.2.1E inzellastfälle (Aufstellung der einzelnen Grundlastfälle)
4.2.2L astkombinationen
4.2.3A ngesetzte Überhöhung
4.3S onstiges
5.D arstellung (tabellarisch und / oder zeichnerisch) der Tragfähigkeits- und Gebrauchstauglichkeits- sowie Standsicherheitsnachweise für die einzelnen Grenz- zustände in den Nachweisstellen für die der Bemes- sung zugrundeliegenden Lastkombinationen (Einzel- werte und deren Umhüllende)
5.1N achweise in Grenzzuständen der Tragfähigkeit
5.1.1N ormalspannungsnachweise
5.1.2S chubspannungsnachweise mit oder ohne Torsion
5.1.3M indestbewehrung (Robustheitsbewehrung)
5.1.4D urchstanznachweise, Nachweis der Spaltzugbeweh- rung
5.1.5T raglast- und Stabilitätssicherheitsnachweise
5.1.6E rmüdungsnachweise
5.1.7S onstige Spannungsnachweise (z.B. Verbund- Haftspannung)
5.2N achweise in Grenzzuständen der Gebrauchstauglich- keit
5.2.1B egrenzung der Rissbreiten und Nachweis der Dekom- pression
5.2.2B egrenzung der Spannungen
Bauteil: AllgemeinesSeite:
Kapitel / Vorgang: StandardsachregisterArchiv-Nr.

18 Stand: 2025/08

[Seite 28]

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung - Anhang B

BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Straßenbauverwaltung
AufstellerDatum
Seite:
5.2.3B egrenzung der Verformungen, verursachte Weggrö- ßen der einzelnen Bauteile und / oder des Gesamtsys- tems (z.B. Vergleich der auftretenden mit den angenom- menen bzw. zulässigen Weggrößen, Lehrgerüstverfor- mungen)
5.2.4B egrenzung der Schwingungen und dynamische Einflüsse
5.3L agerung und Lager
5.4W eitere Nachweise bei Stahlbrücken z.B. Verbindungs- mittel, Schweißnähte und Anschlüsse
5.5W eitere Nachweise bei Verbundbrücken z.B. Verbundsi- cherung
5.6B augrund-Sicherheitsnachweise
5.6.1F lach- und Flächengründungen
5.6.2P fahlgründungen
5.6.3V erankerungen
5.6.4S tützbauwerke
5.6.5H ydraulisch verursachtes Versagen
5.6.6G esamtstandsicherheit
5.6.7L agesicherheitsnachweis an der Schnittstelle zwischen Baugrund und Bauwerk (Gründungssohle)
5.7S onstige Nachweise
6.A usführungsanweisungen (Betonier-, Spannanwei- sung, Protokolle, besondere Maßnahmen z.B. zur Verminderung der Rissbildung, Lehrgerüstmonta- geanweisung, Soll-Ist-Vergleich usw.) und Messpro- gramme
7.S chematische Darstellung der Mengenverteilungen bzw. Materialverteilungen für alle Bauteile als Über- sicht über das gesamte Bauteil nach Art, Lage, Fes- tigkeitsklasse bzw. Stahlgüte usw.
7.1G egenüberstellung der vorhandenen Bewehrung aus Be- tonstahl mit der − statisch erforderlichen Bewehrung − Mindestbewehrung − zur Rissbreitenbeschränkung erforderlichen Be- wehrung
Bauteil: AllgemeinesSeite:
Kapitel / Vorgang: StandardsachregisterArchiv-Nr.

Stand: 2025/08 19

[Seite 29]

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Technische Bearbeitung - Anhang B

BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Straßenbauverwaltung
AufstellerDatum
Seite:
7.2Darstellung der vorhandenen Bewehrung aus Spannstahl mit Angabe des Spannverfahrens, der Strang- und Glie- deranzahl, des Spanngliedtyps, der Querschnittsfläche, Anfang und Ende der einzelnen Stränge, Lage und An- zahl der gekoppelten Glieder, Art der jeweiligen Veranke- rung, Kenngrößen des Spannstahls
7.3Materialverteilungsplan für Stahl- und / oder Stahlver- bundkonstruktion
7.4Mengenverteilungsplan mit Angabe der Baustoffkenngrö- ßen sowie bezogener Baustoffmengen [Beton (m3/m2); Bau-, Beton- bzw. Spannstahl (kg/m2), (kg/lfdm), (kg/m3)] sowohl für Über- als auch für Unterbauten und Stützbau- werke bzw. für alle maßgeblichen Bauteile
7.5Sonstiges
8.Zusammenstellung von Ausführungsunterlagen in Form von grafischen Darstellungen (z.B. für das Bau- werksbuch):
8.1Für den Zeitpunkt t = ∞ Verlauf der Schnittgrößen aus quasi-ständigen Einwirkungen
8.2Umhüllende für Schnittgrößen der Einwirkungen aus ver- tikalen Verkehrslasten
8.3Einflussflächen bzw. –linien für die Schnittgrößen im un- günstigsten Schnitt eines End- und eines Mittelfeldes so- wie an einer Mittelstütze
8.4Schnittgrößenverlauf für Stützensenkungen einer Endla- ger- und einer Zwischenlagerlinie um ∆s = 1 cm
8.5Sonstiges
Bauteil: AllgemeinesSeite:
Kapitel / Vorgang: StandardsachregisterArchiv-Nr.

20 Stand: 2025/08

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Bundesministerium für Digitales

und Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 1

Allgemeines

Abschnitt 3

Prüfungen während der Ausführung

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2022/01

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prüfungen während der Ausführung

Inhalt Seite

1 Allgemeines ........................................... 3

2 Bestimmung der äußeren Bedingungen ......................................... 3

3 Bestimmung der Abreißfestigkeit ......... 3 3.1 Geräte und Hilfsmittel .............................. 3

3.2 Durchführung........................................... 3

3.3 Auswertung ............................................. 3

4 Bestimmung der Rautiefe ..................... 4 4.1 Anwendung ............................................. 4

4.2 Beschreibung des Verfahrens .................. 4

4.3 Geräte und Hilfsmittel .............................. 4

4.4 Durchführung........................................... 4

4.5 Auswertung ............................................. 4

Anhang A Taupunkttabelle................................. 5

Anhang B Formblatt B 1.3.1 Äußere Bedingungen ........................ 6

Formblatt B 1.3.2 Abreißfestigkeit ................................. 7

Formblatt B 1.3.3 Rautiefe ............................................ 8

2 Stand: 2022/01

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prüfungen während der Ausführung

1 Allgemeines — Prüfstempel mit einem Durchmesser von 50 mm. Die Dicke der Prüfplatte muss überall Im Rahmen der Überwachung der Ausführung und größer als 25 mm sein. der Prüfung der fertigen Leistung sind Prüfungen — Thermometer zum Messen der Temperatur des durchzuführen, für deren Durchführung und deren Prüfgutes. dabei einzuhaltende Prüfbedingungen einheitliche Anweisungen festgelegt sind. Die Prüfungen kön- nen sowohl im Rahmen der Eigenüberwachung des 3.2 Durchführung Auftragnehmers als auch bei Kontrollprüfungen des (1) Die Prüfung ist gemäß DIN EN 1542 durchzu- Auftraggebers erforderlich werden. Zur Vereinfa- führen. chung der Handhabung und zur leichteren Auffind- barkeit werden in diesem Abschnitt die Prüfungen (2) An einem Bauteil müssen derselbe Prüfer und aufgeführt, die in mehreren Abschnitten gefordert dasselbe Zugprüfgerät eingesetzt werden. Ausnah- werden. Die Anwendungen werden in den jeweili- men bedürfen einer besonderen Regelung. gen Abschnitten festgelegt (3) Bei der Bestimmung der Abreißfestigkeit von Betonunterlagen und harten Schichten sind die 2 Bestimmung der äußeren Prüfflächen mit dem Kernbohrgerät etwa 10 mm tief Bedingungen senkrecht zur Oberfläche nass in die Betonunter- lage vorzubohren. Es ist darauf zu achten, dass (1) Für das Feststellen der äußeren Bedingungen keine Bewehrung beschädigt wird. Ggf. muss die sind vom Auftragnehmer folgende oder gleichwer- Lage der Bewehrung vorher festgestellt werden, tige Messgeräte vorzuhalten: und zwar zerstörungsfrei. Die Gesamtbohrtiefe darf nicht größer als 50 mm sein. Der Durchmesser der — Digitalthermometer, gebohrten Prüffläche muss 50 mm betragen. — Digitalhygrometer. (4) Die Kraftanstiegsgeschwindigkeit beträgt bei (2) Vor Beginn sowie während der Ausführung der Prüfungen von Arbeiten mit Reaktionsharzen sind die Temperatu- — Betonunterlagen und harten Schichten 100 N/s, ren — elastischen und thermoplastischen Schichten — der Luft, 300 N/s. — der Unterlage, (5) Die Temperatur der zu prüfenden Schicht muss — der Stoffe mindestens 5°C betragen.

sowie die Luftfeuchte festzustellen. 3.3 Auswertung (3) Die Taupunkttemperatur der Luft ist gemäß der (1) Über jede Abreißprüfung ist ein Protokoll ge- Tabelle A 1.3.1 zu bestimmen. mäß Formblatt B 1.3.2 anzufertigen. (4) Die Messwerte sind gemäß Formblatt B 1.3.1 (2) Die Abreißfestigkeit ist auf 0,1 N/mm² anzuge- zu protokollieren. ben. (5) Die Messungen sind häufiger zu wiederholen, (3) Der Bruchverlauf ist anzugeben. Bei wechseln- wenn die Temperaturen in die Nähe der Grenzwerte dem Bruchverlauf sind die jeweiligen Flächenanteile gelangen. auf 10 % genau abzuschätzen. 3 Bestimmung der (4) Abrisse, die zu mehr als 25 % in der Klebefuge erfolgen, bleiben bei der Auswertung unberücksich-

Abreißfestigkeit

tigt, wenn das Ergebnis kleiner als die geforderte Abreißfestigkeit ist. 3.1 Geräte und Hilfsmittel Die folgenden Geräte und Hilfsmittel sind einzuset- zen:

— Transportables Zugprüfgerät mindestens der Klasse 2 nach DIN 51220, das es gestattet, die Zugspannung mit konstanter Kraftanstiegsge- schwindigkeit stoßfrei und senkrecht zur Prüf- fläche auf den Prüfstand zu übertragen. Das Gerät muss zusammen mit dem Zugkolben ka- libriert sein. Die zugehörige Betriebsanleitung und das Kalibrierdiagramm müssen auf der Baustelle vorliegen.

Stand: 2022/01 3

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prüfungen während der Ausführung

4 Bestimmung der Rautiefe 4.5 Auswertung

(1) Die Messwerte und die einer Prüfung zugeord- 4.1 Anwendung neten Flächen sind nach Größe und Lage gemäß Formblatt B 1.3.3 zu protokollieren. (1) Die Rautiefe ist nach dem Sandflächenverfah- ren zu bestimmen [1]. (2) Die Rautiefe Rt [mm] ergibt sich mit dem Sand- volumen V [cm³] und dem Durchmesser d [cm] des (2) Das Verfahren dient der Bestimmung der Rau- etwa kreisförmig verteilten Sandes zu: tiefe auf der Oberseite von horizontalen Betonunter- lagen, Betonersatzsystemen und ggf. alten Oberflä- Rt = 40 * V / (π * d²) chenschutzsystemen. (3) Bei einer maximalen Rautiefe von 1,0 mm, (3) Die Prüfung ist nach der Oberflächenvorberei- 1,5 mm bzw. 2,0 mm darf der Durchmesser in Ab- tung und nach erfolgtem Nachweis der Abreißfes- hängigkeit vom Volumen die in der Tabelle 1.3.1 an- tigkeit durchzuführen. gegebenen Werte der Mindestdurchmesser nicht unterschreiten. 4.2 Beschreibung des Verfahrens Tabelle 1.3.1: Mindestdurchmesser dmin in Abhängigkeit vom (1) Eine definierte Sandmenge wird auf der zu prü- Volumen fenden Oberfläche kreisförmig so verteilt, dass die

fVeenrdtieenfu Ongbeenrf lgäecrhaed ek rgeeisffüöllrtm siign ds. o verteilt, dass die

(2) Die Rautiefe ist definiert als die Höhe des ge- dachten zylindrischen Körpers mit dem Kreisdurch- messer und dem Sandvolumen.

4.3 Geräte und Hilfsmittel

Die folgenden Geräte und Hilfsmittel sind einzuset-

V [cm³]
253035404550
Rt = 1,0 mmdmin [cm]182021232425
Rt = 1,5 mmdmin [cm]151617182021
Rt = 2,0 mmdmin [cm]131415161718

Die folgenden Geräte und Hilfsmittel sind einzuset- zen: (4) Bei einer Mindest-Rautiefe von 1,5 mm bzw. 3,0 — Gefäß mit bekanntem Hohlraumgehalt zwi- mm darf der Durchmesser in Abhängigkeit vom Vo- schen 25 cm³ und 50 cm³ (Schnapsglas: 2 cl = lumen die in der Tabelle 1.3.2 angegebenen Maxi- 20 cm³), maldurchmesser nicht überschreiten. — Trockener Quarzsand, Körnung 0,1 – 0,5 mm, Tabelle 1.3.2: Maximaldurchmesser dmax in Abhängigkeit vom — Runde Hartholzscheibe (Durchmesser 5 cm, Volumen Dicke 1 cm) mit einem als Griff dienenden Zap-

fen in der Mitte der Oberseite,

— Zollstock/Meterstab.

4.4 Durchführung (1) Bei der Durchführung ist folgendermaßen vor- zugehen:

V [cm³]
253035404550
Rt = 1,5 mmdmax [cm]151617182021
Rt = 3,0 mmdmax [cm]101112131415

zugehen: [1] Kaufmann, N: Das Sandflächenverfahren. Straßenbautech- — Das Gefäß wird mit Quarzsand gefüllt, und der nik 24 (1971), Nr. 3, S. 131-135 Inhalt wird auf die trockene und saubere Ober- fläche geschüttet.

— Der Sand wird mit der Scheibe durch spiralför- mig sich erweiternde Kreisbewegungen in die Vertiefungen der Oberfläche ohne Druck einge- rieben.

— Der Durchmesser des Kreises wird gemessen.

(2) Bei der Auswahl der Stellen für die Einzelprü- fungen sind örtliche Unstetigkeiten nicht zu berück- sichtigen.

4 Stand: 2022/01

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ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prüfungen während der Ausführung - Anhang A

Anhang A

Taupunkttabelle

Tabelle A 1.3.1: Taupunkttabelle

Luft- tempe- ratur [°C]Taupunkttemperaturen in [°C] bei einer relativen Luftfeuchte von 45 % 50 % 55 % 60 % 65 % 70 % 75 % 80 % 85 % 90 % 95 %
2 4 6 8 10-7,8 -6,1 -4,5 -2,7 -1,3-6,6 -4,9 -3,1 -1,6 0,0-5,4 -3,7 -2,1 -0,4 1,3-4,4 -2,6 -1,1 0,7 2,5-3,2 -1,8 -0,1 1,8 3,7-2,5 -0,9 0,9 2,8 4,8-1,8 -0,1 1,9 3,8 5,8-1,0 0,8 2,7 4,8 6,8-0,3 1,6 3,6 5,7 7,70,5 2,4 4,5 6,5 8,51,2 3,2 5,4 7,3 9,3
11 12 13 14 15-0,4 0,4 1,3 2,2 3,11,0 1,8 2,8 3,8 4,72,3 3,2 4,2 5,1 6,13,6 4,5 5,4 6,4 7,44,7 5,6 6,6 7,6 8,55,8 6,7 7,7 8,7 9,66,7 7,8 8,7 9,7 10,77,7 8,7 9,6 10,7 11,78,6 9,6 10,5 11,6 12,69,4 10,5 11,4 12,6 13,510,2 11,3 12,2 13,4 14,4
16 17 18 19 204,1 5,0 5,9 6,8 7,75,6 6,5 7,4 8,3 9,37,0 7,9 8,8 9,8 10,78,3 9,2 10,1 11,1 12,09,5 10,4 11,3 12,3 13,210,6 11,5 12,4 13,4 14,411,7 12,5 13,5 14,5 15,512,7 13,6 14,6 15,5 16,513,6 14,5 15,4 16,4 17,414,6 15,4 16,3 17,4 18,415,5 16,2 17,3 18,2 19,2
21 22 23 24 258,6 9,5 10,4 11,3 12,210,2 11,2 12,0 12,9 13,811,6 12,5 13,5 14,4 15,412,9 13,9 14,9 15,7 16,714,2 15,2 16,0 17,1 18,015,4 16,3 17,3 18,2 19,116,4 17,4 18,4 19,2 20,217,4 18,4 19,4 20,3 21,418,4 19,4 20,4 21,4 22,319,3 20,3 21,3 22,3 23,320,2 21,2 22,2 23,2 24,2
26 27 28 29 3013,2 14,1 15,0 15,9 16,814,8 15,7 16,6 17,6 18,416,3 17,2 18,1 19,0 20,017,7 18,6 19,4 20,5 21,418,9 19,8 20,9 21,8 23,720,1 21,1 22,1 23,0 23,921,3 22,2 23,2 24,2 25,122,3 23,3 24,3 25,2 26,123,3 24,3 25,3 26,2 27,224,3 25,2 26,2 27,3 28,225,2 26,1 27,2 28,2 29,1
32 34 36 38 4018,6 20,4 22,2 24,0 25,820,3 22,2 24,1 25,7 27,721,9 23,8 25,5 27,4 29,223,3 25,2 27,0 28,9 30,824,7 26,5 28,4 30,3 32,225,8 27,9 29,7 31,6 33,527,1 28,9 30,9 32,8 34,728,2 30,1 32,0 34,0 35,929,2 31,2 33,1 35,0 37,030,2 32,1 34,2 36,1 38,131,2 33,1 35,1 37,0 39,1

Die Taupunkttabelle gibt an, bei welchen Oberflächentemperaturen in Abhängigkeit von der Lufttemperatur und der relativen Luftfeuchte Kondensat auftritt. So wird z.B. bei einer Lufttemperatur von 20 °C und einer relativen Luftfeuchte von 70 % auf nichtsaugenden Oberflächen mit Oberflächentemperaturen unter 14,4 °C Kondensat auftreten.

Stand: 2022/01 5

[Seite 35]

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prüfungen während der Ausführung – Anhang B

Formblatt B 1.3.1

Äußere BedingungenSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
1 Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Auftragnehmeroben
unten
Datum/ UhrzeitBauteil1 Lufttemperatur 2 Taupunkttemperatur 3 Objekttemperatur 4 relative LuftfeuchteUnterschrift des Auftragnehmers
1 °C
2 °C
3 °C
4 %
1 °C
2 °C
3 °C
4 %
1 °C
2 °C
3 °C
4 %
1 °C
2 °C
3 °C
4 %
Bemerkungen

6 Stand: 2022/01

[Seite 36]

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prüfungen während der Ausführung – Anhang B

Formblatt B 1.3.2

AbreißfestigkeitSeite
Produkt / SystembezeichnungBauwerksnummer (ASB)
BaumaßnahmeBauwerksname
Bauabschnittoben
unten
Herstellungsdatum der SchichtenPrüfungsdatum
Zugeordnete PrüfflächeAngaben zum Prüfgerät Geräte Typ-Nr. Messbereich Prüfstempeldurchmesser mm Prüfstempelfläche mm²Geprüft wird Betonunterlage vorbereitet  unvorbereitet  Betonersatzsystem  Grundierung/Versiegelung/ Kratzspachtelung  Oberflächenschutzsystem  Dichtungsschicht  Dünnbelag  Haftschicht  Schweißbahn  Dichtungssystem  Korrosionsschutzsystem 
Angaben zur Prüfung Bohrtiefe mm Klebstoff Krafteinstiegsgeschwindigkeit [N/s] ...  20  100  50  300 
Nr.Temp. d. Schichten [°C]Abreiß- kraft [N]Abreißfestigkeit Einzelwert Mittelwert [N/mm²] [N/mm²]Versagensart [% der Bruchfläche] Kohäsionsversagen Adhäsionsversagen A B C D Y Z A/B B/C C/D D/Y Y/Z
Unterschriften ...................................... .................................... .............................. Prüfer / Firm a Auftragneh m e r Auftr aggeberBezeichnung der Schichten
A = B = C = D = Y = Kleber Z = Stempel

Stand: 2022/01 7

[Seite 37]

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 3 Prüfungen während der Ausführung – Anhang B

Formblatt B 1.3.3

 Kontrollprüfung  EigenüberwachungRautiefeSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Auftragnehmeroben
unten
DatumBauteil/ zugeordnete PrüfflächeEinzelwerte der Rautiefe Rt [mm]Mittlere Rautiefe Rtm [mm]Unterschrift des Auftragnehmers
1
2
3
1
2
3
1
2
3
1
2
3
1
2
3
Bemerkungen

8 Stand: 2022/01

[Seite 38]

Bundesministerium für Digitales

und Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 1

Allgemeines

Abschnitt 4

Gradiente und Ebenflächigkeit des Überbaus

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2022/01

[Seite 39]

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 4 Gradiente und Ebenflächigkeit des Überbaus

Inhalt Seite

1 Allgemeines ........................................... 3 1.1 Grundsätzliches ....................................... 3

1.2 Begriffsbestimmungen ............................. 3

2 Gradiente und Ebenflächigkeit ............ 3 2.1 Allgemeines ............................................. 3

2.2 Bedingungen für die Sollgradiente ........... 3

2.3 Ermittlung der Rohbau-Isthöhen .............. 3

2.4 Bedingungen für die Ausgleichsgradiente 3

2.5 Ebenflächigkeit ........................................ 4

2.6 Herstellen der Ausgleichsgradiente und der Ebenflächigkeit .................................. 4

2.7 Mangel .................................................... 4

3 Fahrdynamische Unbedenklichkeit ...... 5 3.1 Allgemeines ............................................. 5

3.2 Nachweis ................................................ 5

2 Stand: 2022/01

[Seite 40]

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 4 Gradiente und Ebenflächigkeit des Überbaus

1 Allgemeines der noch zu erwartenden Setzungen bei einer Bau- werkstemperatur von 10 °C und bei einer gleichmä- ßigen Temperaturverteilung im Überbau ermittelt 1.1 Grundsätzliches werden. (1) Für die Erstellung der technischen Unterlagen In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, gilt Abschnitt 2. ob bei der Ermittlung der Sollgradiente aufgrund der (2) Für die Bauausführung der Ausgleichs- bzw. Randbedingungen z.B. bei großen Stützweiten, gro- Ersatzgradiente gelten Teil 3 bzw. Teil 4 und Teil 6 ßer Schlankheit oder hohem Schwerverkehrsanteil Abschnitte 1 bis 7. Verformungen aus Verkehrseinwirkungen zu be- rücksichtigen sind. 1.2 Begriffsbestimmungen 2.3 Ermittlung der Rohbau-Isthöhen (1) Sollgradiente (1) Die Rohbau-Isthöhen sind beim Neubau vor der Planmäßig vorgegebene Gradiente der fertigen Herstellung der Dichtungsschicht bzw. bei Be- Fahrbahn für den Neubau oder im Bestand; hierbei standsbrücken nach Belagsentfernung sowie ggf. sind im Bestand zusätzlich die bereits eingetretenen erforderlicher Instandsetzung und Vorbereitung der Setzungen zu berücksichtigen Rohbau-Fahrbahnoberfläche vom Auftragnehmer (2) Rohbau-Sollgradiente durch ein Netznivellement mit einem Punktraster von max. 2,5 m x 2,5 m unter Einbeziehung der Gra- Sollgradiente abzüglich der Solldicken von Dich- diente, der Neigungswechselpunkte und der Aufla- tungs-, Schutz- und Deckschicht gerachsen aufzunehmen. Hierzu werden gemein- (3) Rohbau-Istgradiente sam mit dem Auftraggeber vor Beginn der Vermes- sungsarbeiten die notwendigen Rastermaße fest- Vorhandene Gradiente des Überbaus vor Aufbrin- gelegt. Die Rasterpunkte sind vom Auftragnehmer gung (Neubau) oder nach Rückbau (Erhaltung) von wetterfest auf der Rohbau-Fahrbahnoberfläche zu ständigen Einwirkungen nichttragender Bauteile kennzeichnen. (z.B. Belag, Kappen) und im Bestand nach Vorbe- reitung oder ggf. Instandsetzung der Rohbau-Fahr- (2) Durch den Auftragnehmer sind beim Höhen- bahnoberfläche aufmaß die Bauwerkstemperaturen zu erfassen und beim Gradientenausgleich zu berücksichtigen, (4) Ausgleichsgradiente wenn die Temperatur einen maßgeblichen Einfluss auf die Verformung des Überbaus hat. Unter Berücksichtigung der Rohbau-Istgradiente bestmögliche Angleichung an die Sollgradiente in- nerhalb des Abweichungsbereichs nach Nr. 2.4 Ab- 2.4 Bedingungen für die satz (1) Ausgleichsgradiente (5) Ersatzgradiente (1) Bleibt die Abweichung der Rohbau-Ist-gradi- ente von der Rohbau-Sollgradiente unter Berück- Unter Berücksichtigung der Rohbau-Istgradiente sichtigung der Verformung aus noch nicht aufge- bestmögliche Angleichung an die Eigenschaften brachten ständigen Einwirkungen nichttragender (maximale Glattheit) der Sollgradiente, falls diese Bauteile (z. B. Belag, Kappen) und den aufgrund nur außerhalb des Abweichungsbereichs nach Nr. der Randbedingungen ggf. zusätzlich zu berück- 2.4 Absatz (1) möglich ist. sichtigenden Anteilen aus Verkehrseinwirkungen, Kriechen und Schwinden sowie Temperatur in ei-

2 Gradiente und

nem Abweichungsbereich, der sich aus der nach- Ebenflächigkeit stehenden Formel errechnet, hat der Auftragneh- mer eine Ausgleichsgradiente zu planen und die Gradientenausgleichspläne einschließlich der zu- 2.1 Allgemeines grundeliegenden Berechnungen dem Auftraggeber Sowohl beim Neubau als auch bei einer Belagser- zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. neuerung im Bestand ist vor dem Aufbringen der Abdichtung und dem Einbau der Fahrbahnüber- hx = ± (1 + L * ξ / 625) gänge die Ausgleichsgradiente gemäß den nachfol- mit ξ = (1 – x / L) * x / L genden Bedingungen festzulegen. Es bedeuten: 2.2 Bedingungen für die hx = Ordinate des Abweichungsbereiches [cm] Sollgradiente L = Stützweite des zugehörigen Überbaufeldes [cm] (1) Die Sollgradiente muss unter ständigen Einwir- kungen zum Zeitpunkt t = ∞ unter Berücksichtigung

3 Stand: 2022/01

[Seite 41]

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 4 Gradiente und Ebenflächigkeit des Überbaus

x = Abstand der betrachteten Stelle vom Auflager- (2) Wenn bei Betonfahrbahnplatten der Ausgleich punkt [cm] in einer Lage unter Einhaltung der Grenzwerte für die Dicke der Schutzschicht nicht möglich ist, ist (2) Die Ausgleichsgradiente muss alle folgenden nach folgender Prioritätenreihenfolge vorzugehen: Bedingungen erfüllen: — ein Profilausgleich auf der Dichtungsschicht — Sie muss statisch und fahrdynamisch unbe- aus Gussasphalt bei Abdichtungen gemäß Teil denklich sein, Lichtraumprofile müssen stets 6 Abschnitt 1 oder Teil 6 Abschnitt 3 oder aus freigehalten werden. Walzasphalt bei Abdichtungen gemäß Teil 6 — Die einwandfreie Entwässerung muss gewähr- Abschnitt 2, leistet sein. — Ausgleich mittels Betonersatz gemäß Teil 3 Ab- — An jeder Stelle muss der Ausrundungshalbmes- schnitt 4. ser mindestens 2500 m bei einer Messstrecke — Ein Betonabtrag ist nicht zulässig. Nur bei Be- von 20 m betragen. Eine Aneinanderreihung standsbrücken ist bei der Belagserneuerung die von Wannen und Kuppen mit ähnlichen Abmes- Betonvorbereitung u.a. durch insgesamt höchs- sungen (Wellenbildung) ist nicht zulässig oder tens 5 mm Fräsen gemäß Teil 3 Abschnitt 4 zu- muss als fahrdynamisch unbedenklich nach lässig. Nr. 3 nachgewiesen sein. (3) Wenn bei Stahlbrücken der Ausgleich in einer — Die Richtung und Größe des geforderten Quer- Lage unter Einhaltung der Grenzwerte für die Dicke gefälles ist beizubehalten. Als maximale Abwei- der Schutzschicht nicht möglich ist, ist ein Profilaus- chung ist ± 0,2 % zulässig, wobei die Mindest- gleich auf dem Dichtungssystem aus Gussasphalt querneigung nicht unterschritten und die maxi- gemäß Teil 6 Abschnitt 4 vorzunehmen. male Querneigung nicht überschritten werden darf. (4) Richtarbeiten bei Stahlbrücken zur Herstellung der Ausgleichsgradiente sind nur mit ausdrücklicher — Die Fahrbahnübergänge und die Bauwerksan- Zustimmung des Auftraggebers zulässig. schlussbereiche sind mindestens 20 m über die Überbauenden hinausreichend in die Gradien- (5) Beim Neubau gehört das Planen und Herstellen tenbetrachtung einzubeziehen. der Ausgleichsgradiente zu den Leistungen des Auftragnehmers. Die Kosten trägt der Auftragneh- (3) Die genehmigten Unterlagen zur Bestimmung mer. Alle Mehr- und Folgekosten gemäß Absatz (2) der Ausgleichsgradiente sind Bestandsunterlagen bis (4) sowie eines Mehreinbaus gehen zu Lasten im Sinne von Abschnitt 2 Nr. 4.1 Absatz (3). des Auftragnehmers. 2.5 Ebenflächigkeit Stellt bei Bestandsbauwerken der Auftraggeber die Betonoberfläche bzw. die Stahloberfläche, sind (1) Nach der Vorbereitung der Rohbau-Fahrbahn- für das Planen und Herstellen der Ausgleichsgradi- oberfläche im Bestand und beim Neubau sowie bei ente Ordnungszahlen in die Leistungsbeschreibung Bestands-Betonfahrbahntafeln ggf. nach Instand- aufzunehmen. setzung gemäß Teil 3 Abschnitt 4 darf die Uneben- heit der Beton- oder Stahloberfläche höchstens (7) Die Ausgleichsgradiente und die Ebenflächig- 10 mm bezogen auf eine Messstrecke von 4 m be- keit sind auch bei Bestandsbauwerken nach den tragen. Bedingungen der Nrn. 2.4 und 2.5 sowie Nr. 2.6 Ab- sätze (1) bis (4) herzustellen. (2) Für die Asphaltschichten gelten die Anforderun- gen nach Teil 6 Abschnitte 1 bis 4 und nach ZTV Lässt sich bei Bestandsbauwerken die Aus- Asphalt-StB. gleichsgradiente und die Ebenflächigkeit der Über- bauoberfläche nicht mehr nach den Bedingungen (3) Bei den Oberflächen der Kappen darf die Un- des Absatzes (7) herstellen, bedarf die Herstellung ebenheit der Oberfläche bezogen auf eine Mess- der Ausgleichsgradiente einer gesonderten Abwick- strecke von 4 m höchstens 4 mm betragen. lung. Hierbei sind die erforderlichen Tragfähigkeits- reserven zu beachten und die fahrdynamische Un- 2.6 Herstellen der Ausgleichsgradi- bedenklichkeit ist nach Nr. 3 nachzuweisen. Die ente und der Ebenflächigkeit Mehr- und Folgekosten trägt der Auftraggeber. (1) Für das Herstellen der Ausgleichsgradiente und 2.7 Mangel der Ebenflächigkeit darf nur die Schutzschicht mit herangezogen werden. Hierbei darf die Dicke der (1) Lässt sich beim Neubau die Bedingung zum Schutzschicht die Grenzwerte für die Einbaudicken Abweichungsbereich nach Nr. 2.4 Absatz (1) nicht der Asphaltschichten bei Brückenbelägen auf Beton erfüllen oder eine Ausgleichsgradiente nicht mehr gemäß Teil 6 Abschnitte 1 bis 3 und bei Stahlbrü- nach den Bedingungen der Nr. 2.4 Absatz (2) und cken gemäß Teil 6 Abschnitt 4 an keiner Stelle über- der Nr. 2.6 Absätze (2) bis (4) herstellen, gelten bzw. unterschreiten. diese Abweichungen als Mangel und bedürfen einer

4 Stand: 2022/01

[Seite 42]

ZTV-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 4 Gradiente und Ebenflächigkeit des Überbaus

gesonderten Abwicklung. Hierzu hat der Auftrag- (3) Der Nachweis ist auf der gesamten Fahrbahn- nehmer eine Ersatzgradiente vorzuschlagen, die breite zwischen den Borden durchzuführen. zwar außerhalb des Abweichungsbereichs nach Nr. (4) Das dem Nachweis zugrunde zu legende Fahr- 2.4 Absatz (1) liegen kann, aber alle Anforderungen zeug wird als gedämpfter Ein-Massen-Schwinger nach Nr. 2.4 Absatz (2) und der Nr. 2.6 Absätze (2) angenommen. Das Lehr’sche Dämpfungsmaß und bis (4) erfüllt und deren fahrdynamische Unbedenk- die Eigenfrequenz des Fahrzeugs sind in ungüns- lichkeit nach Nr. 3 nachgewiesen ist. Alle sich hie- tigster Kombination innerhalb folgender Grenzen raus ergebenden Mehr- und Folgekosten gehen zu anzusetzen: Lasten des Auftragnehmers. 0,1 ≤ D ≤ 0,4 (2) Wird sowohl beim Neubau als auch bei Be- standsbauwerken die Ebenflächigkeit der Kappen- 0,8 ≤ f ≤ 1,2 oberfläche gemäß Nr. 2.5 nicht eingehalten, gilt Es bedeuten: diese Abweichung als Mangel und bedarf einer ge- sonderten Abwicklung. D = Lehr’sches Dämpfungsmaß [-]

f = Eigenfrequenz des Fahrzeugs [1/s] bzw. [Hz]

3 Fahrdynamische

Unbedenklichkeit

3.1 Allgemeines

(1) Die fahrdynamische Unbedenklichkeit einer Ausgleichs- oder Ersatzgradiente ist durch den Auf- tragnehmer rechnerisch nach Nr. 3.2 nachzuwei- sen, wenn eine Aneinanderreihung von Wannen und Kuppen mit ähnlichen Abmessungen (Wellen- bildung) geplant ist. Ein gesonderter Vergütungsan- spruch besteht hierfür nicht.

(2) Der genauere Nachweis nach Nr. 3.2 kann ent- fallen, wenn für den kleinsten Ausrundungshalb- messer folgende Bedingung eingehalten ist (verein- fachter Nachweis):

Hmin ≥ 400·w für w ≤ 30 m

Hmin ≥ 12.000 m für w > 30 m

Es bedeuten:

Hmin = Mindestausrundungshalbmesser [m]

w = mittlerer Abstand der Wendepunkte [m]

3.2 Nachweis

(1) Die Sollgradiente ist fahrdynamisch unbedenk- lich. Daher erfolgt der Nachweis anhand der Abwei- chung der Ausgleichsgradiente bzw. Ersatzgradi- ente gegenüber der Sollgradiente.

(2) Der Nachweis der fahrdynamischen Unbedenk- lichkeit wird durch Begrenzung der vertikalen Be- schleunigung des Fahrzeugs auf der unebenen Fahrbahn geführt. Hierbei gilt:

|a| ≤ 1,0 m/s² für v ≤ 100 km/h

|a| ≤ v / 100 für v > 100 km/h

Es bedeuten:

a = vertikale Beschleunigung des Fahrzeugs [m/s²]

v = Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs [km/h]

5 Stand: 2022/01

[Seite 43]

Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 2

Grundbau

Abschnitt 1

Baugruben

Stand: 2025/08

[Seite 44]

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben

Inhalt Seite 7.4.4 Hochliegende Injektionssohle 1 Allgemeines ............................................. 3 (Düsenstrahlverfahren) ............................. 9

2 Grundlagen .............................................. 3 8 Aushub, Rückbau sowie Ver- und 2.1 Vorhandene bauliche Anlagen .................. 3 Hinterfüllen ............................................ 10 2.2 Beweissicherung/ Zustandserfassung ...... 3 8.1 Aushub der Baugrube ............................. 10 2.3 Emissionen und sonstige 8.2 Rückbau der Baugrubensicherung ........ 10 Beeinträchtigungen ................................... 4 8.3 Verfüllen der Baugrube / des 2.4 Baugrund und Standsicherheit ................. 4 Arbeitsraumes ........................................ 10 8.4 Hinterfüllen und Überschütten von 3 Geböschte Baugruben ........................... 4 Bauwerken .............................................. 10

4 Baugruben mit Verbau ........................... 4 9 Überwachung der Bauausführung / 4.1 Allgemeines .............................................. 4 Qualitätssicherung ............................... 10

4.2 Baugrubenwände ...................................... 4

4.2.1 Trägerbohlwände ...................................... 4

4.2.2 Stahlspundwände ..................................... 5

4.2.3 Bohrpfahlwände ........................................ 5

4.2.4 Schlitzwände ............................................. 6

4.2.5 Kombination von Verbauarten .................. 6

5 Baugrubensohle / Planum ..................... 6

6 Verankerung, Vernagelung und Aussteifung ............................................. 6 6.1 Verpressanker ........................................... 6

6.2 Mikropfähle ............................................... 7

6.3 Vernagelung .............................................. 7

6.4 Baugrubenaussteifung .............................. 7

7 Baugruben im Grundwasser .................. 7 7.1 Allgemeines .............................................. 7

7.2 Restwassermengen .................................. 7

7.3 Dichte Baugrubenwände .......................... 7

7.3.1 Allgemeines .............................................. 7

7.3.2 Stahlspundwände ..................................... 8

7.3.3 Bohrpfahlwände ........................................ 8

7.3.4 Schlitzwände ............................................. 8

7.3.5 Dichtwände mit eingehängter Spund- wand ......................................................... 9

7.4 Dichte Baugrubensohlen .......................... 9

7.4.1 Allgemeines .............................................. 9

7.4.2 Unterwasserbetonsohle ............................ 9

7.4.3 Tiefliegende Injektionssohle ..................... 9

2 Stand: 2025/08

[Seite 45]

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben

ginn die notwendigen Maßnahmen (z.B. Umverle-

1 Allgemeines

gungen von Leitungen, Behelfsbrücken) auszufüh- ren. (6) Der Teil 2 Abschnitt 1 gilt nur in Verbindung mit Art und Umfang der notwendigen Maßnahmen dem Teil 1 Allgemeines. sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. (7) Es gelten DIN EN 1997-1:2009-09 und DIN 1054 sowie DIN EN 1997-2 und DIN 4020. 2.2 Beweissicherung/ (8) Weiterhin gelten DIN 4084, DIN 4085, DIN 4123 Zustandserfassung und DIN 4124 sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbei- (1) Die Beweissicherung gliedert sich in Zustand- ten im Straßenbau (ZTV E-StB) und die Empfehlun- serfassungen vor Beginn, während und nach Ab- gen des Arbeitskreises „Baugruben“ (EAB). schluss der Baumaßnahmen.

(9) Für Wasserhaltungsmaßnahmen gilt der Ab- (2) Für Gebäude, Verkehrsflächen und sonstige schnitt 3. Anlagen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie schützenswerte Vegetation im Einflussbereich der In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben in Baumaßnahmen ist rechtzeitig vor Baubeginn eine welche Geotechnische Kategorie die Baugrube ein- Zustandserfassung durchzuführen. zuordnen ist. In der Leistungsbeschreibung sind, unter Be- (6) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten rücksichtigung der projektspezifischen Randbedin- Angaben zur Baugrube aus dem Geotechnischen gungen, Art und Umfang der Beweissicherung so- Bericht gelten für den Ausschreibungsentwurf und wie der Beweissicherer (Auftraggeber oder Auftrag- für die dort genannte Konstruktion. Bei Änderungs- nehmer) zu benennen. vorschlägen oder Nebenangeboten ist vom Auftrag- nehmer die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Alle Führt der Auftraggeber die Zustandserfassung dazu notwendigen Aufwendungen, wie die über den vor Beginn der Baumaßnahmen durch, werden die geotechnischen Bericht hinausgehende erforderli- Ergebnisse dem Auftragnehmer mit der Leistungs- che Erkundungen, sind vom Auftragnehmer zu beschreibung übergeben. übernehmen. (5) Der Auftragnehmer übernimmt die Zustandser- Mit der Erkundung und Untersuchung, dem Ent- fassung unter Anerkennung der Ergebnisse mit der wurf, der Berechnung und der Bemessung sowie Maßgabe, sie während der Baumaßnahme fortzu- der Ausführung dürfen nur solche Personen verant- schreiben. wortlich betraut werden, die gründliche Fachkennt- (6) Ist der Auftragnehmer mit der Beweissicherung nisse und praktische Erfahrungen in der Geotechnik beauftragt, hat er im Einvernehmen mit dem Auf- nachweisen können. traggeber einen unabhängigen Sachverständigen (8) Der Sachverständige für Geotechnik muss für die Durchführung dieser Maßnahmen einzu- nachweislich fachkundig und erfahren auf dem Ge- schalten. Vor Beginn der Baumaßnahmen sind dem biet der Bodenmechanik und des Grundbaus sein. Auftraggeber Art und Umfang der Beweissicherung zur Zustimmung vorzulegen. Die Ergebnisse der 2 Grundlagen Zustandserfassungen sind dem Auftraggeber zeit- nah zur Anerkennung vorzulegen. 2.1 Vorhandene bauliche Anlagen (7) Die von den Beweissicherungsmaßnahmen Betroffenen sind vom Auftragnehmer in Abstim- (1) Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Abmes- mung mit dem Auftraggeber rechtzeitig vor der sungen und Gründungstiefen von benachbarten Durchführung zu benachrichtigen. Gründungsteilen der betroffenen baulichen Anlagen (8) Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine ab- durch den Auftragnehmer zu überprüfen. schließende Zustandserfassung durchzuführen und (2) Bei der Herstellung und Vorhaltung der Baugru- die vollständige Beweissicherung dem Auftragge- ben dürfen keine für diese baulichen Anlagen un- ber zu übergeben. verträglichen Verformungen auftreten. (9) Treten durch das gewählte Bauverfahren Schä- Die Größe der verträglichen Verformungen und den an benachbarten Bauten oder andere schädli- ggf. erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind in che Auswirkungen auf, ist der Auftraggeber hiervon die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer muss unverzüglich mit dem Auftraggeber geeignete (4) Soweit Ver- und Entsorgungseinrichtungen die Maßnahmen zur Schadensminimierung abstimmen Baugrubengrundrissfläche durchlaufen oder im un- und einleiten. mittelbaren Einflussbereich der Baugrubenwände und der Verankerung dieser liegen, sind vor Baube-

Stand: 2025/08 3

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben

2.3 Emissionen und sonstige Beein- 4 Baugruben mit Verbau trächtigungen 4.1 Allgemeines (1) Für die Beurteilung von Erschütterungen gilt DIN 4150. (1) In der Nr. 4 werden Baugruben ohne Grund- wasser behandelt. (2) Die Einhaltung der zulässigen Emissionsgrenz- werte ist durch den Auftragnehmer nachzuweisen. In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, Bedingt der Bauablauf stärkere Emissionen als die ob die Ausführung der Baugruben in der Bauweise gesetzlichen Regelungen bzw. einschlägige Nor- mit Arbeitsraum oder in der Bauweise ohne Arbeits- men erlauben, ist ein Emissionsschutzkonzept vor- raum erfolgen soll. zulegen. In der Leistungsbeschreibung sind die durch die (3) Die Zugänglichkeit von Ver- und Entsorgungs- Beanspruchung, bei der jeweiligen Verbauart, ma- einrichtungen ist im Rahmen des Baubetriebes zu ximal zulässigen Verformungen des Verbaus anzu- gewährleisten. geben. Die Art und der Umfang der Reinigung der Ver- (4) Wird ein Bauwerk unmittelbar gegen die Bau- kehrswege sind in der Leistungsbeschreibung fest- grubenwände betoniert, ist durch geeignete Maß- zulegen. nahmen eine zwängungsarme Bewegung des Bau- werks zu ermöglichen (z.B. durch Trennfolien). 2.4 Baugrund und Standsicherheit (5) Wird das Bauwerk ohne Arbeitsraum direkt ge- gen die Baugrubenwand betoniert, hat der Auftrag- Der Geotechnische Bericht nach DIN 4020 ist nehmer Abweichungen bei der Herstellung der Bau- der Leistungsbeschreibung beizufügen. grubenwand zu berücksichtigen. Die daraus resul- (2) Für die Ermittlung von Einwirkungen aus Bau- tierenden Mehrmengen gehen zu Lasten des Auf- betrieb und Baustellenverkehr gelten die Lastan- tragnehmers. sätze der EAB. Für die Ermittlung von Einwirkungen (6) Die herstellungsbedingten Abweichungen und aus Straßen-, Schienen- und Fußgängerverkehr gilt die sich durch die Beanspruchung bei der jeweiligen DIN EN 1991-2 in Verbindung mit DIN EN 1990. Verbauart ergebenden Verformungen sind zur Ein- (3) Vor Beginn der Aushubarbeiten ist die Standsi- haltung der lichten geometrischen Baugrubenab- cherheit der geplanten Baugrube zu belegen. Erfor- messungen zu berücksichtigen. derliche rechnerische Nachweise und Ausführungs- Sollen höhere Anforderungen an die herstel- pläne sind dem Auftraggeber in prüffähiger Form lungsbedingten Abweichungen als die im Folgen- vorzulegen. den genannten bzw. normativgeregelten eingehal- (4) Werden die Ausführungsunterlagen in geprüfter ten werden, ist dies in der Leistungsbeschreibung Form gefordert, bedarf die Wahl des Prüfingenieurs anzugeben. der Zustimmung des Auftraggebers. Die Prüfkosten trägt der Auftragnehmer. 4.2 Baugrubenwände

3 Geböschte Baugruben 4.2.1 Trägerbohlwände In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, (1) Bei der Herstellung der Böschung ist eine Ge- ob die Trägerbohlwände vertikal oder geneigt als fährdung durch abrutschende Massen auszuschlie- sogenannter „liegender“ Verbau ausgeführt werden ßen. Beim Aushub entstandene Überhänge durch sollen oder beide Möglichkeiten zugelassen wer- Bauwerksreste, Steine oder Felsbrocken sind sofort den. zu beseitigen. Steine und Felsreste, die sich aus der Böschung lösen können, sind regelmäßig zu kon- (2) Die Stahlträger sind mit gleichem Abstand ein- trollieren, wenn erforderlich zu sichern oder zu be- zubauen. räumen. (3) Bei konstruktiv notwendigen ungleichen Ab- (2) Baugrubenböschungen sind vor Witterungsein- ständen der Träger sind Maßnahmen zu treffen, um flüssen (Erosion durch Niederschläge, Austrock- ein Verdrehen der Träger infolge unterschiedlicher nung usw.) zu schützen. Austretendes Schichten- Belastung der Verbohlung zu vermeiden. wasser und sich auf den Böschungsflächen sam- (4) Bohlen zwischen Verbauträgern sind durch melndes Oberflächenwasser sind schadlos abzulei- Hartholzkeile mit Verspannung gegen den Boden ten. einzubauen. Die Keile sind durch aufgenagelte (3) Für die Baugrubensohle gilt Nr. 5. Leisten gegen Lösen in ihrer Lage zu sichern und regelmäßig zu überprüfen. Abweichend zur DIN

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4124 dürfen nur kantenscharf gesägte Bohlen ein- entsprechend den Expositionsklassen, denen das gesetzt werden. Die Bohlen müssen eine Mindest- Bauteil zugeordnet ist, herzustellen. Die Bewehrung auflagerbreite von 1/5 der Trägerbreite aufweisen. ist gemäß Abschnitt 2, Nr. 3.1.3 zu verteilen.

(5) Bei einer verankerten Trägerbohlwand ohne (3) Die Bewehrungskörbe dürfen erst nach Sicht- Gurtung ist zur Sicherung gegen Ankerausfall am kontrolle durch den Auftraggeber vor Ort eingebaut Kopf des Verbaus umlaufend ein Stahlzugband von werden. mindestens 100 x 10 [mm] anzuschweißen. Diese (4) Der Auftragnehmer hat vor der Herstellung Maßnahme ersetzt nicht den Nachweis „Ausfall ei- überschnittener Bohrpfahlwände einen Bohrabfol- nes Ankers“. geplan aufzustellen, der mindestens folgende An- gaben enthalten muss: 4.2.2 Spundwände — die Bezeichnung und die Durchmesser der (1) Es gelten DIN EN 1993-5, DIN EN 10248 und Pfähle, DIN EN 12063. — die planmäßigen Einbindetiefen, In der Leistungsbeschreibung sind die Anforde- rungen an das Herstellungsverfahren in Abhängig- — die Reihenfolge der Herstellung, keit von den örtlichen Randbedingungen festzule- — die zulässige Betonfestigkeit der Primärpfähle gen. beim Herstellen der Sekundärpfähle und, (3) Für das Einbringen der Spundbohlen ist ein ge- — die Sicherheitsmaßnahmen zur Absicherung of- eignetes Führungssystem zu wählen, welches ein fener Bohrungen und noch nicht erhärteter Ausweichen der Spundbohle beim Einbringen ver- Pfähle. hindert. Dabei sind Lotabweichungen quer zur Spundwandachse von maximal 1,5 % der Bohlen- (5) Überschnittene und tangierende Bohrpfahl- länge zulässig. Werden beim Einbringen größere wände sind mit Bohrschablone aus Beton herzustel- Abweichungen festgestellt, sind die Spundbohlen len. zu ziehen, neu auszurichten und erneut einzubrin- (6) Vorwüchse sind zu beseitigen, wenn sie den er- gen. forderlichen Lichtraum einschränken. (4) Auf eine Gurtung kann bei verankerten Spund- (7) Eine höhere Festigkeitsklasse als C30/37 darf wänden in Abstimmung mit dem Auftraggeber ver- rechnerisch nicht in Ansatz gebracht werden. zichtet werden, wenn die einzelnen Rammelemente verankert und kraftschlüssig im Schloss gerammt (8) Bei einer Suspensionsstützung hat der Auftrag- wurden und eine durchgehende, flächenhafte Trag- nehmer den Nachweis über die Entsorgung der an- wirkung nachgewiesen ist. fallenden Suspensionsreste zu erbringen. (5) Sind Signalgeber (Schlosssprungdetektoren) (9) Hinsichtlich des Transports und der Temperatur zur Kontrolle der Schlossverbindungen beauftragt des Betons, der Qualitätssicherung und der Proben- worden, hat der Auftragnehmer in jedem Einzelfall ahme gelten die Bestimmungen von DIN 1045-3, vor dem Einbringen der Spundbohlen die Funktio- wobei abweichend auch für Beton der Überwa- nalität des Systems zu prüfen und zu dokumentie- chungsklasse 1 eine Probenahme und Druckfestig- ren. Bei einer durch einen Signalgeber angezeigten keitsprüfung als werkseigene Produktionskontrolle Schlosssprengung sind die Einbringarbeiten sofort durchzuführen sind. D.h. mindestens 3 Proben für zu unterbrechen. Der Auftraggeber ist unmittelbar höchstens 300 m³ oder 3 Betoniertage. zu informieren. (10) Die Überwachung durch eine anerkannte Über- (6) Die Hilfsmittel zum Einbringen der Spundboh- wachungsstelle ist jedoch nur für Betone der Über- len (z.B. Niederdruck- / Hochdruck-Spülen, Locke- wachungsklassen 2 und 3 durchzuführen. rungsbohrungen) sind statisch zu berücksichtigen. (11) Abweichend von DIN 1045-3 wird Unterwasser- Einbringhilfen sind in Böden nur bis maximal 1 m beton für Bohrpfahlwände nur dann in die Überwa- vor Erreichen der endgültigen Einbautiefe zulässig. chungsklasse 2 eingeordnet, wenn zusätzlich min- Ausgenommen hiervon sind Räumungs- und Aus- destens eine der übrigen Bedingungen für die Ein- tauschbohrungen. stufung von Beton in die Überwachungsklasse 2 (7) Sofern Stahlbundwände zum dauerhaften Be- (z.B. die Expositionsklassen, die Druckfestigkeits- standteil des Bauwerks werden, sind ungebrauchte klasse oder eine andere Eigenschaft) zutrifft. Stahlspundbohlen zu verwenden. (12) Bei Verwendung von Flugaschen nach DIN EN 450-1 im Beton gelten folgende Bedingungen: 4.2.3 Bohrpfahlwände — der Gehalt an Zement und Flugasche (z + f) darf (1) Es gelten DIN EN 1536 und Teil 3 Abschnitt 1. bei einem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m³ und (2) Sofern die Bohrpfahlwände zu tragenden Bau- bei einem Größtkorn von 16 mm 400 kg/m³ teilen des endgültigen Bauwerks werden, sind sie nicht unterschreiten,

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— der Mindestzementgehalt darf bei einem Größt- 4.2.5 Kombination von Verbauarten korn von 32 mm 270 kg/m³ und bei einem Bei der Kombination von Verbauarten sind die vor- Größtkorn von 16 mm 300 kg/m³ nicht unter- genannten Regelungen sinngemäß anzuwenden. schreiten. (13) Eine Anrechnung von Flugasche ist nicht zu- 5 Baugrubensohle / Planum lässig bei Verwendung der Zemente CEM II/B-V, CEM III/C, CEM II/B-P und CEM III/B mit > 70 % (1) Bei bindigem Boden und bei Böden, die bei (Massenanteil) Hüttensand. Wasser- und / oder Luftzutritt aufweichen oder zer- (14) Bei Verwendung von Flugasche ist der äquiva- fallen, ist eine mindestens 50 cm dicke Schutz- lente Wasserzementwert (w/z)eq mit kf = 0,7 anzu- schicht in der Baugrube zu belassen. Diese Schutz- setzen. schicht ist in geeigneter Weise, ggf. von Hand, und abschnittweise unmittelbar vor dem Herstellen des (15) Bei überschnittenen Bohrpfahlwänden darf für Gründungsbauteils auszuheben. Das freigelegte unbewehrte Füllpfähle der Expositionsklasse X0 Planum ist unmittelbar durch die Aufbringung der eine gemäß statischem Erfordernis geringere Fes- Tragkonstruktion (Sauberkeitsschicht aus Beton o- tigkeitsklasse als C20/25 verwendet werden. Die der Filter- / Dränschicht oder Tragschicht) zu schüt- Anforderungen von DIN EN 206 an die Zielwerte der zen. Konsistenz von Frischbeton und den Mindestgehalt an Mehlkorn sind dabei grundsätzlich einzuhalten; (2) Bei verdichtungsfähigen Böden sind Auflocke- die Anforderungen an den maximalen Wasserze- rungen durch ein geeignetes Verdichtungsverfah- mentwert und den Mindestzementgehalt können ren zu beseitigen. Falls sich die Auflockerungen dagegen entfallen. durch Verdichten nicht beheben lassen, kann der Auftraggeber den Ersatz des Bodens durch Beton 4.2.4 Schlitzwände oder ein geeignetes Ersatzmaterial verlangen. (1) Es gelten DIN EN 1538 in Verbindung mit DIN (3) Bei feinkörnigen und gemischtkörnigen, was- 4126 und DIN 4127 sowie Teil 3 Abschnitt 1. sergesättigten Böden ist ein Befahren der Baugru- bensohle und des Planums nicht zulässig. (2) Sofern Schlitzwände zu tragenden Bauteilen des endgültigen Bauwerks werden, sind sie ent- (4) Wenn die planmäßige Gründungssohle tiefer sprechend den Expositionsklassen, denen das Bau- als die tatsächlich angetroffene Felsoberfläche liegt, teil zugeordnet ist, herzustellen. In diesem Fall darf der Fels nur mit Zustimmung des Auftragge- muss die Betondeckung cmin = 100 mm betragen. bers abgebaut werden. (3) Eine mehrlagige Bewehrungsanordnung bedarf (5) Der Termin für die Überprüfung der Baugruben- der Zustimmung des Auftraggebers. sohle ist vom Auftragnehmer mindestens zwei Werktage vorher zu benennen, damit ein Sachver- (4) Die Bewehrungskörbe dürfen erst nach Sicht- ständiger für Geotechnik beteiligt werden kann. kontrolle durch den Auftraggeber vor Ort eingebaut Hierfür hat der Auftragnehmer die Baugrube erfor- werden. derlichenfalls wasserfrei zu halten und die notwen- (5) Vor Baubeginn ist die Eignung der Rezeptur für digen Hilfseinrichtungen und Arbeitskräfte zur Ver- die Stützflüssigkeit nachzuweisen. Der Nachweis ist fügung zu stellen. dem Auftraggeber vorzulegen. Die für diese Überprüfung erforderlichen Maß- (6) Der Auftragnehmer hat vor der Herstellung ei- nahmen sind in der Leistungsbeschreibung anzuge- nen Lamelleneinteilungsplan aufzustellen, der min- ben. destens folgende Angaben enthalten muss:

6 Verankerung, Vernagelung

— die Bezeichnung und die Breite der Lamellen,

und Aussteifung

— die planmäßigen Einbindetiefen,

— die Reihenfolge der Herstellung, 6.1 Verpressanker — das vorgesehene Fugensystem und (1) Es gelten DIN EN 1537 und DIN SPEC 18537. — die Maßnahmen zur Absicherung von offenen oder noch nicht erhärteten Lamellen. (2) Genehmigt der Auftraggeber die Ausführung ei- ner in der Leistungsbeschreibung nicht vorgesehe- (7) Der Auftragnehmer hat den Nachweis über die nen Rückverankerung, hat der Auftragnehmer hier- Entsorgung der anfallenden Suspensionsreste zu für die schriftliche Zustimmung der betroffenen erbringen. Grundstückseigentümer dem Auftraggeber vor Bau- (8) Zur Sicherstellung der Lagegenauigkeit und beginn vorzulegen. des vorgegebenen Überschneidemaßes sind un- verschiebliche Leitwände herzustellen.

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(3) Der Lastfall "Ausfall eines Ankers" ist nachzu- (3) Rundholzsteifen müssen geradwüchsig und weisen. Hierbei sind für die erdstatischen Nach- ohne Drehwuchs sein. Hölzerne Steifen dürfen nicht weise die Teilsicherheitsbeiwerte gemäß Bemes- gestoßen werden. sungssituation BS-A nach DIN EN 1997-1:2009-09

und DIN 1054 einzuhalten. 7 Baugruben im Grundwasser

6.2 Mikropfähle 7.1 Allgemeines

(1) Es gelten DIN EN 14199:2012-01 und DIN (1) Zusätzlich zu Nr. 4 gelten die nachfolgenden SPEC 18539. Regelungen. (2) Für das zur Anwendung kommende Pfahlsys- (2) Die Anforderungen an die Wasserhaltung sind tem ist als Verwendbarkeitsnachweis eine bauauf- in Abschnitt 3 geregelt. sichtliche Zulassung oder eine ETA vom Auftrag- nehmer vorzulegen. In der Leistungsbeschreibung sind die Auflagen aus der wasserrechtlichen Genehmigung und die Bei der Verwendung von Mikropfählen zur Bau- Ergebnisse der projektbezogenen Gutachten zu be- grubensicherung ist in der Leistungsbeschreibung rücksichtigen. ggf. eine über DIN 1054 hinausgehende Anzahl von Probebelastungen festzulegen. (4) Für mögliche Störfälle sind Anweisungen zur sofortigen Schadensbegrenzung auf der Baustelle 6.3 Vernagelung vorzuhalten. Die Anweisungen sind vor Beginn der Baumaßnahme durch den Auftragnehmer zu erstel- len. (1) Es gilt DIN EN 14490.

(2) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für 7.2 Restwassermengen die Bodenvernagelung ist dem Auftraggeber vorzu- legen. Durch Wände (z.B. an Fugen und Schlössern) (3) Die ungesicherte Standhöhe beim Aushub darf oder Sohle zutretendes Restwasser bei technisch nur bis zu einer Höhe erfolgen, bei der kein Her- dichten Baugruben muss abgeleitet werden. Die ausrollen, Ausfließen oder ein Ausbruch von Boden Anforderungen an Beschaffenheit und Menge des und Fels auftreten kann. abzuleitenden Restwassers sind in der Leistungs- beschreibung anzugeben. (4) Die ggf. erforderliche Spritzbetonschale (Flä- chensicherung) ist unmittelbar nach dem Freilegen Für die Behandlung und Ableitung bzw. Rück- aufzubringen. Für deren Ausführung gelten DIN EN führung der Restwassermengen ist von der zustän- 14487 und DIN 18551. digen Wasserbehörde vor Baubeginn eine Geneh- migung einzuholen. Die Verantwortlichkeiten hierzu (5) Abhängig vom Umfang des Wasserandrangs sind in Abschnitt 3 geregelt. sind zwischen Boden / Fels und Spritzbetonschale in ausreichendem Maße Dränmatten / Dränstreifen (3) Wird das Bauverfahren vom Auftragnehmer ge- bzw. filterstabil ummantelte Dränrohre zur drucklo- wählt, sind die in der Leistungsbeschreibung bzw. in sen Ableitung von Oberflächen- und Sickerwasser der wasserrechtlichen Genehmigung vorgegebene einzubauen. Zur Ableitung des mit diesen Elemen- Menge des abzuleitenden Restwassers einzuhalten ten gesammelten Wassers sind Durchlauföffnungen und dessen Beschaffenheit nachzuweisen. durch die Spritzbetonschale zu führen. 7.3 Dichte Baugrubenwände (6) Eine Überdicke der Spritzbetonschale von 20 % der Solldicke ist in die Leistung einzurechnen. 7.3.1 Allgemeines (7) Ein Mehraushub bzw. Mehrausbruch bis zu ei- nem Einzelvolumen von 0,01 m3/m2 ist in die Leis- Dichte Baugrubenwände können sowohl als Baubehelfe als auch im Ausnahmefall als Teil des tung einzurechnen. endgültigen Bauwerks dienen. Dies ist in der Leis- tungsbeschreibung anzugeben. 6.4 Baugrubenaussteifung (2) Die Baugrubenwände sind unter Berücksichti- (1) Es gelten DIN EN 1992-1, DIN EN 1993-1, DIN gung der zulässigen Restwassermenge wasser- EN 1995-1 sowie DIN 1045-2. dicht herzustellen. (2) Zur Aufnahme von Horizontalkräften vorgese- (3) Auf die Dichtigkeit notwendiger Querschotte hene Verbände sind an die Baugrubenwände und und deren Anschluss ist zu achten. etwaige Mittelträgerreihen unverschieblich und kraftschlüssig anzuschließen.

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7.3.2 Spundwände (3) Als allseitige Abweichung der Pfahlachsen von der Lotrechten sind 0,5 % der Bohrpfahllänge zuläs- In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, sig. ob es in Abhängigkeit von der zulässigen Restwas- sermenge erforderlich ist, eine zusätzliche Schloss- (4) Die Herstellung hat mit Bohrlochverrohrung zu dichtung o.ä. einzusetzen. erfolgen.

(2) Es sind Lotabweichungen quer zur Spundwan- (5) Die Überschneidung benachbarter Pfähle muss dachse von maximal 1 % der Bohlenlänge zulässig. an jeder Stelle mindestens 50 mm betragen. Werden beim Einbringen größere Abweichungen (6) Bei jeder einzelnen Pfahlbohrung ist vor dem festgestellt, sind die Spundbohlen zu ziehen, neu Betonieren eine Lagekontrolle am Pfahlfuß mittels auszurichten und erneut einzubringen. geeigneter Messeinrichtungen durchzuführen und zu protokollieren. 7.3.3 Bohrpfahlwände (7) Bei der Anordnung von mehreren unbewehrten (1) Es sind nur Wände mit überschnittenen Bohr- Pfählen zwischen bewehrten Pfählen (z.B. 1+3- pfählen zulässig. System) sind die unbewehrten Pfähle so anzuord- (2) Bohrpfahlwände als dichte Baugrubenwände nen, dass eine Stützlinie im Grundriss nachgewie- sind mit einem Pfahldurchmesser von mindestens sen werden kann. 60 cm auszubilden.

Bild 2.1.1: Darstellung der Ausführungssituation für eine Unterwasserbetonsohle

7.3.4 Schlitzwände (3) Bei jeder Lamelle ist vor dem Betonieren eine Lagekontrolle durch ein geeignetes Messsystem (1) Schlitzwände sind mit einer Nenndicke von min- durchzuführen und zu protokollieren. destens 60 cm auszubilden. (4) Die Überschneidung der Lamellen in Querrich- (2) Als allseitige Abweichung von der Lotrechten tung muss in der Schlitzwandsohle mindestens 20 sind 0,5 % der Schlitzwandhöhe zulässig. cm betragen.

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7.3.5 Dichtwände mit eingehängter (4) Der Anschlussbereich Sohle / Wand ist vor Ein- Spundwand bringen des Unterwasserbetons zu reinigen, durch Tauchereinsatz zu kontrollieren und zu protokolie- (1) Es gelten die Nrn. 7.3.2 und 7.3.4 (2) bis (4). ren. (2) Spundbohlen sind zur Lagesicherung mit einer (5) Der Beton ist im Kontraktorverfahren einzubrin- Zwangsführung lotrecht in die Schlitze einzubauen. gen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um ein Versinken des Spundwandkopfes in der Dichtflüssigkeit zu (6) Die erforderliche Dicke der Unterwasserbeton- verhindern. sohle ist für den festgelegten Bemessungswasser- stand für die Bauzeit nachzuweisen. (3) Die Endschlösser der Spundwände sind gegen Beschädigung durch Schlitzwandgreifer und Ein- (7) Zwischen Aushubsohle und Soll-Unterfläche dringen von Dichtmasse durch ein Schutzprofil, das Unterwasserbeton ist für herstellungsbedingte Un- vor dem Einbau der folgenden Bohle gezogen wird, genauigkeiten ein Maß von 30 cm zu berücksichti- zu schützen. gen (s. Bild 2.1.1).

(8) Zwischen der Soll-Oberfläche des Unterwas- 7.4 Dichte Baugrubensohlen serbetons und der Unterfläche der Sohlkonstruktion ist für herstellungsbedingte Ungenauigkeiten ein 7.4.1 Allgemeines Maß von 30 cm vorzusehen. Der so entstandene Raum ist mit einer Ausgleichsschicht aus Kies oder Dichte Baugrubensohlen können durch den Un- Einkornbeton zu verfüllen (s. Bild 2.1.1). tergrund selbst (natürliche Dichtsohle) oder durch den Einbau einer entsprechenden Konstruktion er- (9) Die Ausgleichsschicht ist filterstabil auszufüh- reicht werden, insbesondere durch ren, im Randbereich gegen seitliches Ausweichen zu sichern und muss eine flächige Dränwirkung si- — eine Unterwasserbetonsohle, cherstellen. — eine Injektionssohle (hoch- oder tiefliegend) (10) Aufgesetzte Ankerkopfkonstruktionen sind in und der Ausgleichsschicht anzuordnen. — Sonderbauverfahren, wie z.B. Vereisung. Das Verfahren ist in der Leistungsbeschreibung an- 7.4.3 Tiefliegende Injektionssohle zugeben. (1) Wegen der Herstellungsungenauigkeiten soll die Injektionssohle nicht mehr als 40 m unter der (2) Für die Bemessung verfestigter Bodenkörper Bohrebene liegen. gilt DIN 4093. (2) Bei Höhenabstufungen der Injektionssohle ist (3) Die Baugrubensohlen sind unter Berücksichti- an der Versatzstelle ein Übergangsblock mit einer gung der zulässigen Restwassermenge wasser- Überlappungslänge, die mindestens der 2-fachen dicht herzustellen. Versatztiefe entspricht, auszuführen. (4) Die den Berechnungen zugrunde gelegten Für die Injektionssohle sind wasserrechtliche Druckverhältnisse sind inner- und außerhalb der Genehmigungen hinsichtlich der Zusammenset- Baugrube durch Grundwasserstandsmessungen zung der vorgesehenen Injektionsmaterialien erfor- vor und während des Aushubs zu kontrollieren. In- derlich. nerhalb der Baugrube ist der Grundwasserstand oberhalb der Dichtsohle zu erfassen. (4) Die Einhaltung der in den Genehmigungen fest- gelegten Werte ist auf der Baustelle laufend zu (5) Die Wirksamkeit der Dichtsohle ist vor dem überprüfen und zu dokumentieren sowie dem Auf- Aushub durch Probelenzung nachzuweisen. traggeber zu übergeben. 7.4.2 Unterwasserbetonsohle 7.4.4 Hochliegende Injektionssohle (Düsen- (1) Unterwasserbetonsohlen dürfen für den Nach- strahlverfahren) weis der Auftriebssicherheit des endgültigen Bau- (1) Die hochliegende Injektionssohle ist mit einer werks nicht herangezogen werden. Erdüberdeckung von mindestens 3 m Dicke bis zur (2) Unterwasserbetonsohlen sind unbewehrt vor- späteren Baugrubensohle herzustellen. zusehen. Eine Dicke von 1 m darf nicht unterschrit- (2) Der erforderliche Verbund zwischen der Injekti- ten werden. onssohle und der Verankerung ist durch Eignungs- Bei einer Nutzung der Unterwasserbetonsohle versuche auf der Baustelle nachzuweisen. als Gründungselement sind Maßnahmen zur Mini- mierung von weichen Ablagerungen unterhalb der Sohle in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

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8 Aushub, Rückbau sowie 8.4 Hinterfüllen und Überschütten

Ver- und Hinterfüllen von Bauwerken

Zur Wechselwirkung zwischen Bauwerk, Bau- 8.1 Aushub der Baugrube grund und Hinterfüllung sowie zur Ausbildung der Entwässerung wird auf das Merkblatt über den Ein- (1) Der Abtrag und die Lagerung des Oberbodens fluss der Hinterfüllung auf Bauwerke hingewiesen. müssen gesondert erfolgen. Abtrag und Lagerung müssen so erfolgen, dass eine Verschlechterung (2) Es dürfen auch Gemische aus gebrochenem des Bodenmaterials hinsichtlich Qualität und Zu- Gestein 0/100 mm mit einem Kornanteil unter 0,063 sammensetzung vermieden wird. mm von maximal 15 M.-% verwendet werden. (2) Sofern ein Wiedereinbau anfallender Böden (3) Bei verankerten Wänden ist das Spannen bzw. vorgesehen ist, muss geeignetes Material getrennt Entlasten der Anker auf die Hinterfüllarbeiten abzu- gelagert werden. Eine Vermischung mit vernässten, stimmen. Die entsprechenden Einwirkungskombi- organischen oder nicht verdichtungsfähigen Böden nationen sind bei den Standsicherheitsnachweisen ist auszuschließen. Bei bindigem oder witterungs- zu berücksichtigen. empfindlichem Bodenmaterial ist das Nieder- schlagswasser durch geeignete Maßnahmen (z.B. 9 Überwachung der Bauaus- Abwalzen mit angelegtem Gefälle, Folienabde-

führung / Qualitätssicherung

ckung) abzuhalten.

(1) Während der Bauausführung einschließlich des 8.2 Rückbau der Rückbaus hat regelmäßig eine Beobachtung und Baugrubensicherung ggf. auch messtechnische Kontrolle der Baugruben- sicherung durch den Auftragnehmer im Hinblick auf In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung zu ob und in welchem Umfang Elemente der Baugru- erfolgen. Bei Nichtübereinstimmung ist umgehend bensicherung im Untergrund verbleiben oder rück- der Auftraggeber zu informieren und vom Auftrag- gebaut werden sollen. nehmer ein entsprechender Änderungsplan dem (2) Der Rückbau von Elementen der Baugrubensi- Auftraggeber vorzulegen. cherung ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, anzuzeigen. ob zur Beurteilung der Bauwerks-Boden-Wechsel- (3) Verbleibende Elemente sind einzumessen und wirkung besondere Messeinrichtungen im Sinne ei- in die Bestandspläne aufzunehmen. nes Geomessprogramms gefordert werden (Präzi- sionsnivellement, Alignement, Inklinometer, Druck- messdosen u.a.). 8.3 Verfüllen der Baugrube / des Arbeitsraumes In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, inwiefern dem Auftraggeber seitens des Auftrag- (1) Die an das Material gestellten Qualitätsanforde- nehmers Herstellungsanweisungen/ Arbeitsanwei- rungen im Hinblick auf Art und Zusammensetzung sungen / Ausführungsanweisungen vor Beginn der sind vor Ausführung dem Auftraggeber nachzuwei- Ausführung vorzulegen sind. sen.

(2) Der Einbau des Verfüllmaterials darf nicht zu Schäden an vorhandenen Bauwerksbestandteilen führen.

(3) In Verbindung mit den Verdichtungsanforderun- gen und den dafür benötigten Verdichtungsgeräten ist der Verdichtungserddruck nach DIN 4085 nach- zuweisen. Dabei sind insbesondere die verschiede- nen Bauzustände zu beachten (z.B. einseitige Ver- füllung).

(4) Organische, quellfähige oder vernässte Böden dürfen nicht verwendet werden.

(5) Durch unsachgemäße Zwischenlagerung un- brauchbar gewordenes Bodenmaterial hat der Auf- tragnehmer zu beseitigen und durch brauchbares Verfüllmaterial zu ersetzen. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

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Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 2

Grundbau

Abschnitt 2

Gründungen

Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 2 Gründungen

Inhalt Seite

1 Allgemeines ............................................. 3

2 Flachgründungen .................................... 3

3 Tiefgründungen ....................................... 3 3.1 Pfahlgründungen ....................................... 3

3.1.1 Allgemeines .............................................. 3

3.1.2 Verdrängungspfähle.................................. 3

3.1.3 Bohrpfähle ................................................. 4

3.1.4 Mikropfähle ............................................... 5

3.2 Gründungen auf Spundwänden ................ 6

4 Sondergründungen ................................. 7

5 Bodenersatz ............................................ 7 5.1 Allgemeines .............................................. 7

5.2 Bodenersatz mit nichtbindigem Boden ..... 7

5.3 Bodenersatz mit Beton ............................. 7

5.4 Unterfangungen ........................................ 7

6 Gründung auf verbessertem / verfestigtem Baugrund .......................... 7 6.1 Allgemeines .............................................. 7

6.2 Verdichtung ............................................... 7

6.2.1 Oberflächenverdichtung ............................ 7

6.2.2 Tiefenverdichtung ..................................... 7

6.3 Verfestigung .............................................. 8

6.3.1 Allgemeines .............................................. 8

6.3.2 Verfestigung durch Bindemittel ................. 8

6.3.3 Verfestigung mittels Düsenstrahl- verfahren .................................................. 8

6.3.4 Verfestigung durch Injektionen und Verdichtungsinjektionen ............................ 8

7 Überwachung der Bauausführung / Qualitätssicherung ................................. 8

2 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 2 Gründungen

2 Flachgründungen

1 Allgemeines

(1) Es gelten DIN EN 1992-2 sowie DIN1045-2. (1) Der Teil 2 Abschnitt 2 gilt nur in Verbindung mit dem Teil 1 Allgemeines. (2) Der Termin für die Überprüfung der Gründungs- sohle ist vom Auftragnehmer mindestens zwei (2) Es gelten DIN EN 1990, DIN EN 1991-2, DIN Werktage vorher zu benennen, damit ein Sachver- EN 1997-1:2009-09, DIN 1054, DIN EN 1997-2 und ständiger für Geotechnik beteiligt werden kann. DIN 4020 sowie DIN EN 13670, DIN 488-1 und DIN Hierfür hat der Auftragnehmer nach Abstimmung 488-2. mit dem Auftraggeber die notwendigen Hilfseinrich- (3) Weiterhin gelten DIN 4123, DIN 4124 sowie die tungen und Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Die für diese Überprüfung erforderlichen Maß- und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV nahmen sind in die Leistungsbeschreibung aufzu- E-StB) und die Empfehlungen des Arbeitskreises nehmen. „Baugruben“ (EAB). In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben in 3 Tiefgründungen welche Geotechnische Kategorie die Bauwerks- gründung einzuordnen ist. 3.1 Pfahlgründungen Für Widerlagergründungen wird auf das Merk- blatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bau- 3.1.1 Allgemeines werke hingewiesen. (1) Es gelten DIN EN 1993-5, DIN EN 1536, DIN Der Geotechnische Bericht nach DIN 4020 ist EN 12699:2001-05 mit DIN EN 12699 Ber. 1:2010- der Leistungsbeschreibung beizufügen. 11 und DIN SPEC 18538:2012-02, DIN EN 12794, sowie DIN EN 14199:2012-01 und DIN SPEC (7) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten 18539:2012-02. und DIN EN 13670, DIN 488-1 und Angaben zur Gründung aus dem Geotechnischen DIN 488-2. Bericht gelten für den Ausschreibungsentwurf und für die dort genannte Konstruktion. Bei Änderungs- Es gelten die Empfehlungen des Arbeitskreises vorschlägen oder Nebenangeboten ist vom Auftrag- „Pfähle“ (EA – Pfähle). nehmer die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Alle Die Pfahlwiderstände sind anhand von Pfahl- dazu notwendigen Aufwendungen, wie die über den probebelastungen oder von Probebelastungen un- geotechnischen Bericht hinausgehende erforderli- ter vergleichbaren Verhältnissen zu ermitteln, bzw. che Erkundungen, sind vom Auftragnehmer zu es kann auf Erfahrungswerte, z.B. der EA – Pfähle, übernehmen. zurückgegriffen werden, wenn über das mechani- (8) Der Auftragnehmer hat bei dem von ihm ge- sche Verhalten des Baugrundes gesicherte Er- wählten Bauverfahren vor Beginn der Gründungs- kenntnisse vorliegen. Die Art des Tragfähigkeits- arbeiten eine Zustandserfassung durchzuführen. nachweises ist in der Leistungsbeschreibung fest- Hierzu gilt Abschnitt 1 Nr. 2.2 zulegen. (9) Für die Ausführungsplanung sind der Rechen- Zum Abschluss der Entwurfsplanung sind die gang und die zugehörigen Lastannahmen im Ein- errechneten Pfahltiefen mit den erreichten Tiefen vernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. der Baugrunderkundung abzugleichen. Bei unzu- reichender Aufschlusstiefe ist nachzuerkunden. In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben mit welcher Abgrabung (Tiefe und Ausdehnung) vor (5) Für Probebelastungen gelten die EA – Pfähle. bestehenden Gründungen für die Standsicherheits- (6) Einzelpfähle oder einreihige Pfahlgruppen un- nachweise gerechnet werden muss. ter Widerlagern und Stützen sind nur bei der integ- (11) Der Sachverständige für Geotechnik muss ralen Bauweise zugelassen. nachweislich fachkundig und erfahren auf dem Ge- (7) Aus konstruktiven Gründen soll bei Verdrän- biet der Bodenmechanik und des Grundbaus sein. gungs- und Bohrpfählen der Randüberstand der Sind bauwerksunverträgliche Verformungsdif- Pfahlkopfplatte über die Pfähle mindestens 30 cm ferenzen zwischen Gründungen nicht auszuschlie- betragen. Die Pfahlkopfplatte soll mindestens 60 cm ßen, ist eine messtechnische Kontrolle im Sinne der dick sein. Beobachtungsmethode vorzusehen. Daraus zu er- wartende zusätzliche Maßnahmen sind in der Leis- 3.1.2 Verdrängungspfähle tungsbeschreibung anzugeben. (1) Die tatsächliche Lage und Richtung der Pfähle sind aufzumessen.

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 2 Gründungen

(2) Für die Bemessung der Verdrängungspfähle Die lastverteilende Wirkung von Pfahlrostplatten sind unabhängig von den tatsächlichen Abweichun- o.Ä. darf berücksichtigt werden. gen die nach DIN EN 12699:2001-05 mit DIN EN (3) Eine höhere Festigkeitsklasse als C30/37 darf 12699 Ber. 1:2010-11 und DIN SPEC 18538:2012- rechnerisch nicht in Ansatz gebracht werden. 02zulässigen Herstellungsabweichungen zu be- rücksichtigen. Wenn nichts anderes festgelegt ist, (4) Hinsichtlich des Transports und der Temperatur müssen Pfähle an Land innerhalb der folgenden ge- des Betons, der Qualitätssicherung und der Proben- ometrischen. Abweichungen hergestellt werden: ahme gelten die Bestimmungen von DIN 1045-3, wobei abweichend auch für Beton der Überwa- — Lageabweichungen von lotrechten oder schrä- chungsklasse 1 eine Probenahme und Druckfestig- gen Pfählen (gemessen in Höhe der Arbeits- keitsprüfung als werkseigene Produktionskontrolle ebene): e ≤ 0,1 m; durchzuführen sind. D.h. mindestens 3 Proben für — Neigung lotrechter Pfähle: i ≤ imax = 0,04 (0,04 höchstens 300 m³ oder 3 Betoniertage. m/m); (5) Die Überwachung durch eine anerkannte Über- — Neigung schräger Pfähle: i ≤ imax = 0,04 (0,04 wachungsstelle ist jedoch nur für Betone der Über- m/m); wachungsklassen 2 und 3 durchzuführen.

— i ist der Tangens des Winkels zwischen der ge- (6) Abweichend von DIN 1045-3 wird Unterwasser- planten und der tatsächlichen Pfahlachse; beton für Konstruktionen des Spezialtiefbaus nur dann in die Überwachungsklasse 2 eingeordnet, — Richtung der schrägen Pfähle: Abweichung wenn zusätzlich mindestens eine der übrigen Be- ≤ 2°. dingungen für die Einstufung von Beton in die Über- (2) Beschädigte Pfahlköpfe dürfen nur mit Geneh- wachungsklasse 2 (z.B. die Expositionsklassen, die migung des Auftraggebers abgeschnitten und er- Druckfestigkeitsklasse oder eine andere Eigen- setzt werden. schaft) zutrifft. (3) Bei vorgefertigten Verdrängungspfählen aus (7) Bei Verwendung von Flugaschen nach DIN EN Stahlbeton müssen die Stahleinlagen der Pfähle 450-1 im Beton gelten folgende Bedingungen: mindestens 50 cm in das anschließende Bauteil ein- — der Gehalt an Zement und Flugasche (z + f) darf binden. Der gesunde Beton des Pfahles muss min- bei einem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m³ und destens 5 cm in die Pfahlkopfplatte einbinden. bei einem Größtkorn von 16 mm 400 kg/m³ (4) Die Mindestdruckfestigkeit von vorgefertigten nicht unterschreiten, Verdrängungspfählen aus Stahl- und Spannbeton — der Mindestzementgehalt darf bei einem Größt- muss vor dem Transport einem Beton C20/25 bzw. korn von 32 mm 270 kg/m³ und bei einem vor dem Rammen C30/37 entsprechen. Größtkorn von 16 mm 300 kg/m³ nicht unter- (5) Ortbetonverdrängungspfähle sind mindestens schreiten. 50 cm über Unterfläche Pfahlkopfplatte bzw.-balken (8) Die Anforderungen von DIN EN 206 betreffend zu betonieren. Dieser Überstand ist nach Aushub Mehlkorngehalt von Beton sind dabei einzuhalten. der Baugrube für die Pfahlkopfplatte bzw. den Pfahlkopfbalken bis auf 5 cm über Unterfläche (9) Eine Anrechnung von Flugasche ist nicht zuläs- Pfahlkopfplatte bzw. -balken zu kappen. sig bei Verwendung der Zemente CEM II/B-V, CEM III/C, CEM II/B-P und CEM III/B mit > 70 % (Mas- (6) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Her- senanteil) Hüttensand. stellberichte nach DIN SPEC 18538:2012-02 spä- testens am folgenden Arbeitstag zu übergeben. (10) Bei Verwendung von Flugasche ist der äquiva- Sollten die Bedingungen vereinbarter Randkriterien lente Wasserzementwert (w/z)eq mit kf = 0,7 anzu- nicht erfüllt werden, ist der Auftraggeber hiervon zu setzen. unterrichten und es sind ihm Vorschläge für die wei- (11) Nach DIN EN 1992 ergibt sich das Nennmaß teren Maßnahmen zu unterbreiten. der Betondeckung cnom aus der Mindestbetonde- ckung cmin zuzüglich dem Vorhaltemaß cdev. Maßge- 3.1.3 Bohrpfähle bend ist der größere Wert für cnom nach DIN EN (1) Abweichend von DIN EN 1536 sind für die Her- 1992 bzw. Tabelle 2.2.1. stellung von Bohrpfählen maximal eine Exzentrizität (12) Unverrohrte Bohrungen für Pfähle sind nur mit von 0,05 x D (D = Pfahldurchmesser) und eine Nei- Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Be- gungsabweichung von 0,015 m je Meter Pfahllänge reich der Pfahlfußaufweitung ist hiervon ausge- gegenüber dem Sollwert zulässig. schlossen. (2) Für die Bemessung der Bohrpfähle sind unab- Pfahlfußaufweitungen sind in Abstimmung mit hängig von den tatsächlichen Abweichungen die einem Sachverständigen für Geotechnik in Hinblick vorgenannten Abweichungen zu berücksichtigen. auf die Bemessung und die Ausführung festzule- gen.

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 2 Gründungen

Tabelle 2.2.1: Betondeckung bei Bohrpfählen

Nr.AnwendungsfallNennmaß Betondeckung c [mm] nom
1Allgemeiner Fall (Verrohrung wird gezogen)60 mm bei Pfählen > 0,6 m 50 mm bei Pfählen <= 0,6 m 1)
2Bleibende Verrohrung oder Hülsen,40 mm
3Besonders erschwerte Einbau- bedingungen: Silikastaub als Zementersatz mehrlagige Längsbewehrung Einbau unter Stützflüssigkeit (Bentonit und/oder Polymere)lt. Zeile 1 bzw. 2, jedoch zusätzlich 25 mm
  1. Zwischen Innenkante Verrohrung und Bewehrung ist ein lichter Abstand von mindestens 3 cm einzuhalten.

(14) Die Übereinstimmung der ausgeführten Pfähle — Soweit verfahrensbedingt nicht verhindert wer- mit den Vorgaben in den Berechnungs- und Bemes- den kann, dass der Bewehrungskorb in den Un- sungsansätzen unter Berücksichtigung der ange- tergrund absinkt oder beim Ziehen des Bohr- troffenen Baugrundverhältnisse und / oder den An- rohres mitgenommen wird, sind andere Lagesi- gaben im Geotechnischen Bericht hat der Auftrag- cherungen vorzusehen. nehmer dem Auftraggeber durch Vorlage der (17) Leerbohrungen sind beim Ziehen der Verroh- Baustellenaufzeichnungen gemäß DIN EN 1536 rung bis Oberfläche Bohrplanum mit sandigem Kies nachzuweisen. oder anderem geeigneten Material zu verfüllen und (15) Ortbetonpfähle sind mindestens 50 cm über ggf. zu verdichten. Unterfläche Pfahlkopfplatte bzw. -balken zu beto- (18) Die Überprüfung der Pfahlaufstandsebene und nieren. Dieser Überstand ist nach Aushub der Bau- der notwendigen Einbindelänge in den tragfähigen grube für die Pfahlkopfplatte bzw. den Pfahlkopfbal- Baugrund erfolgt durch den Auftraggeber und / oder ken auf 5 cm zu kappen seinen Sachverständigen für Geotechnik. (16) Die Längsbewehrung ist gleichmäßig über den (19) Der Termin für die Überprüfung der Pfahlauf- Umfang zu verteilen. Zum sicheren Einhalten der standsebene und der notwendigen Einbindelänge in Betondeckung und zur Lagesicherung der Längs- den tragfähigen Baugrund ist vom Auftragnehmer bewehrung sind mindestens folgende Maßnahmen mindestens zwei Werktage vorher zu benennen, vorzusehen: damit der Sachverständige für Geotechnik beteiligt — Im Abstand von höchstens 2,50 m sind jeweils werden kann. Hierfür hat der Auftragnehmer nach zwei Bandstahlringe 5 x 60 [mm] mit einem Ab- Abstimmung mit dem Auftraggeber die not-wendi- stand von 25 cm in der Bewehrung anzuordnen gen Hilfseinrichtungen und Arbeitskräfte zur Verfü- und an diese Ringe entsprechende Bügel mit gung zu stellen. einem Stabdurchmesser von 16 mm als Ab- Die für diese Überprüfung erforderlichen Maß- standhalter anzuschweißen. Bei maschineller nahmen sind in der Leistungsbeschreibung anzuge- Herstellung des Bewehrungskorbes dürfen die ben. beiden Bandstahlringe durch einen Ring glei- cher Steifigkeit und die Bügel durch abstand- 3.1.4 Mikropfähle haltende Kufen ersetzt werden, deren Enden nach innen gebogen sind. Der Fuß des Beweh- (1) Es dürfen nur verpresste Mikropfähle ausge- rungskorbes ist aus gekreuztem Bandstahl 5 x führt werden. Es ist ein Mindestverpressdruck von 5 60 [mm] mit einer Stahlplatte 200 x 200 x 5 [mm] bar einzuhalten. Für sehr lange Pfähle gilt, dass der herzustellen. Bei einem verfahrensbedingten Mindestverpressdruck größer als der hydrostati- Einbau der Bewehrung nach dem Betonieren sche Druck sein muss. muss die Fußausbildung des Bewehrungskor- (2) Für Mikropfähle, die als Verbundpfähle (Pfahl bes modifiziert werden. mit durchgehenden Tragglied) hergestellt werden,

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 2 Gründungen

ist vom Auftragnehmer eine bauaufsichtliche Zulas- Die Spundwände sind im Hinblick auf eine mög- sung vorzulegen. Alternativ kann eine Europäische liche Korrosion auszulegen. Bei Korrosionsbelas- Technische Bewertung (ETA) vorgelegt werden. tung durch Luft, Boden, Grundwasser und ggf. Ge- wässer ist Teil 4 Abschnitt 3 anzuwenden. Die Kor- Der Einsatz des zur Ausführung kommenden rosionsschutzmaßnahmen sind in der Leistungsbe- Pfahlsystems sowie der Ansatz und die Aufnahme schreibung anzugeben. möglicher Horizontalkräfte auf das Gründungssys- tem sind auf der Basis des Geotechnischen Berich- (7) Für das Einbringen der Spundbohlen ist ein ge- tes in Abstimmung mit dem Sachverständigen für eignetes Führungssystem zu wählen, welches ein Geotechnik festzulegen. Diese Angaben sind in der Ausweichen der Spundbohle beim Einbringen ver- Leistungsbeschreibung festzulegen. hindert. Die Spundbohlen sind kraftschlüssig im Schloss einzubringen. Dabei sind Lotabweichungen 3.2 Gründungen auf Spundwänden quer zur Spundwandachse von maximal 0,5 % der Spundwandlänge zulässig. Werden beim Einbau größere Abweichungen festgestellt, sind die Spund- (1) Es gilt DIN EN 1993-5. bohlen zu ziehen, neu auszurichten und erneut ein- (2) Bei einer Gründung auf Spundwänden ist die zubringen. Verträglichkeit von Spannungen und Verformungen (8) Die Bohlen sind in einem Zuge auf endgültige für Stahlbauteil und Stahlbetonbauteil durch eine Tiefe einzubringen. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder einen statischen Nachweis zu belegen. (9) Die Wahl von Einbringhilfen hat in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erfolgen. (3) Eine ausreichend kraftschlüssige Einbindung des Spundwandkopfes in das aufgehende Trag- (10) Die Spundwandeinbringung ist in Analogie zu glied ist durch druck- und schub- sowie zugfesten den vorgefertigten Verdrängungspfählen zu proto- Verbund sicherzustellen. kollieren. Die Protokolle sind gemäß DIN SPEC 18538:2012-02 als großer Herstellbericht anzuferti- (4) Die Spundwände sind nach DIN EN 12063 aus- gen und spätestens am folgenden Arbeitstag dem zuführen. Dabei sind ungebrauchte Stahlspundboh- Auftraggeber vorzulegen. len nach DIN EN 10248 zu verwenden.

(5) Abweichend von der DIN EN 10248-2, gelten die in Bild 2.2.1 aufgeführten Verhakungsmaße

Bild 2.2.1: Beispiele bewährter Schlossformen von Spundbohlen (Maße in mm)

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 2 Gründungen

6 Gründung auf verbessertem

4 Sondergründungen

/ verfestigtem Baugrund

(1) Kombinierte Flach- und Tiefgründungen, Senk- kasten-, Druckluft- und Schwimmkastengründun- 6.1 Allgemeines gen gehören in die Geotechnische Kategorie 3 nach DIN EN 1997-1:2009-09 und DIN 1054. Bei der Verbesserung und der Verfestigung des Baugrundes ist die Lastausbreitung in der Leis- (2) Für die Berechnung, Bemessung und konstruk- tungsbeschreibung festzulegen. tive Durchbildung gelten zusätzlich zu Nr. 1 DIN EN 1991, DIN EN 1992, DIN EN 1993 sowie DIN 1045- 2. 6.2 Verdichtung

6.2.1 Oberflächenverdichtung

5 Bodenersatz

Zur Festlegung der Anforderungen in der Leis- 5.1 Allgemeines tungsbeschreibung wird auf die ZTV E-StB hinge- wiesen. (1) Boden darf nur mit Zustimmung des Auftragge- (2) Der Nachweis der geforderten Verdichtung ist bers ersetzt werden. durch den Auftragnehmer zu erbringen. (2) Die Eignung des Bodenersatzes ist vom Auf- tragnehmer nachzuweisen. 6.2.2 Tiefenverdichtung Die Verbesserung der Tragfähigkeit des Bau- 5.2 Bodenersatz mit nichtbindigem grundes kann mit Hilfe der Tiefenrüttelverdichtung, Boden der Rüttelstopfverdichtung oder von Fallplatten / Fallgewichten erfolgen. Für die Tiefenrüttelverdich- (1) Bodenersatz mit nichtbindigem Boden kann nur tung und die Rüttelstopfverdichtung können Hin- flächenhaft ausgeführt werden. Die Eignung des weise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung nichtbindigen Bodens ist vom Auftragnehmer durch DIN EN 14731 entnommen werden. Hiervon abwei- mindestens eine Probe je angefangene 500 m3 und chend kann eine Tiefenrüttelverdichtung auch durch beim Wechsel der Entnahmegrube nachzuweisen. Aufsatzrüttler erfolgen. (2) Der Bodenersatz ist an allen Seiten der Grün- (2) Bei der Tiefenverdichtung ist der Ablauf des dungsfläche mit einem Überstand zur Fundament- Verdichtungsverfahrens vom Auftragnehmer zu be- fläche auszuführen. Der Überstand muss der schreiben und dem Auftraggeber vor Baubeginn Schichtdicke des Bodenersatzes entsprechen. vorzulegen. (3) Der Einbau des nichtbindigen Bodens hat (3) Über die Lage und Anzahl der Rüttelpunkte ist lagenweise zu erfolgen. vom Auftragnehmer ein Plan aufzustellen und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verdichtungsanforderungen des Bodener- satzes müssen in der Leistungsbeschreibung ange- Die notwendigen Nachweise zur Feststellung geben werden. der Wirksamkeit möglicher Hilfsmaßnahmen bei der Tiefenverdichtung (Luft- / Wasserspülung) sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben. 5.3 Bodenersatz mit Beton (5) Für das bei der Rüttelstopfverdichtung einzu- (1) Der Bodenersatz mit Beton muss in den sta- bauende Bodenmaterial sind vom Auftragnehmer tisch erforderlichen Grundriss- und Tiefenabmes- vor Baubeginn entsprechende Eignungsnachweise sungen ausgeführt werden. vorzulegen.

(2) Die statischen Nachweise sind zusätzlich für In der Leistungsbeschreibung ist ein Baugrund- die Unterfläche des Bodenersatzes zu führen. verbesserungsfaktor anzugeben. Der Faktor drückt den Erfolg der Baugrundverbesserung, z.B. unter 5.4 Unterfangungen Berücksichtigung von Steifemodul, Reibungswinkel oder anderer Kenngrößen des ursprünglichen und des verbesserten Baugrundes, aus. Es gilt DIN 4123. (7) Vom Auftragnehmer ist vor Baubeginn in Ab- stimmung mit dem Auftraggeber ein Qualitätssiche- rungsplan zum Nachweis des Baugrundverbesse- rungsfaktors festzulegen.

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 2 Gründungen

(8) Alle verfahrenstechnisch relevanten Parameter (2) Die Umweltverträglichkeit und die Festigkeits- gemäß Qualitätssicherungsplan sind zu dokumen- eigenschaften des Injektionsgutes sind vor Baube- tieren und dem Auftraggeber zu übergeben. ginn gemäß DIN EN 12715 durch den Auftrag-neh- mer nachzuweisen. Vor Beginn der Baumaßnahme sind entspre- chende Probefelder anzulegen, aus denen der Ab- (3) Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit stand der Rüttelpunkte sowie zusätzlich bei der Rüt- von Silikatgelen ist vor Baubeginn eine allgemeine telstopfverdichtung die Mengen des einzubauenden bauaufsichtliche Zulassung vorzulegen. Bodenmaterials abgeleitet werden können, um den (4) Durch den Auftragnehmer ist das Injektionser- geforderten Baugrundverbesserungsfaktor zu errei- gebnis (z.B. Festigkeit, verfestigtes Volumen) mit- chen. tels Einzeluntersuchungen (z.B. Bohrungen) zu (10) Bei der Verdichtung mit Fallplatten / Fallge- überprüfen. wichten ist durch den Auftragnehmer durch Anle- (5) Vom Auftragnehmer ist dem Auftraggeber vor gung von Probefeldern der geplante Verdichtungs- Baubeginn ein Plan über Lage, Abstand und Aus- ablauf zu prüfen und auf die jeweiligen örtlichen richtung der Injektionsstellen vorzulegen. Baugrundverhältnisse abzustimmen. (6) Bei Verdichtungsinjektionen sind vor Baube- (11) Die Auswirkungen der Verdichtung mit Fall- ginn durch Anlegen von Probefeldern Druck und platten / Fallgewichten auf das Umfeld sind mess- Menge des einzupressenden Mörtels zu überprüfen technisch zu begleiten und eine Beweissicherung / und der Abstand der entsprechenden Injektions- Zustandserfassung einzuleiten. Für die Beweissi- stellen vorzugeben. cherung / Zustandserfassung gilt Abschnitt 1 Nr. 2.

(12) Das Arbeitsplanum muss mindestens 50 cm

7 Überwachung der

über der planmäßigen Gründungsebene des Bau- werkes und mindestens 50 cm über dem Grund- Bauausführung / wasserspiegel liegen.

Qualitätssicherung

(13) Der Nachweis der geforderten Verdichtung ist durch den Auftragnehmer zu erbringen. (1) Für Emissionen und sonstige Beeinträchtigun- (14) Nach Abschluss der Tiefenverdichtung ist eine gen gilt Abschnitt 1 Nr. 2. Oberflächenverdichtung vorzunehmen. In Abhängigkeit von den Randbedingungen Festlegung über Art und Qualität der Oberflä- können bei Pfählen Integritätsprüfungen erforder- chenverdichtung ist durch den AG im Rahmen der lich werden. Art und Umfang der Prüfungen sind in Entwurfsplanung vorzugeben. der Leistungsbeschreibung festzulegen. (3) Die Dokumentationen der Pfahlherstellung sind 6.3 Verfestigung dem Auftraggeber arbeitstäglich vorzulegen.

Zur Beweissicherung können beim Einsatz von 6.3.1 Allgemeines Düsenstrahlverfahren und Verdichtungsinjektionen Für die Bemessung von verfestigten Bodenkörpern bautechnische Zustandserfassungen nach Ab- gilt DIN 4093. schnitt 1 Nr. 2 und Hebungskontrollen erforderlich werden. Dies ist in der Leistungsbeschreibung an- 6.3.2 Verfestigung durch Bindemittel zugeben (1) Bodenverfestigungen unter Verwendung von Kalk sind unterhalb der Gründungssohle von Inge- nieurbauten nicht zulässig.

(2) Der Nachweis der Festigkeitserhöhung obliegt dem Auftragnehmer durch Anlegung von Probefel- dern und Probevermörtelungen.

6.3.3 Verfestigung mittels Düsenstrahl- verfahren Für Bodenvermörtelungen mit dem Düsenstrahlver- fahren gilt DIN EN 12716.

6.3.4 Verfestigung durch Injektionen und Ver- dichtungsinjektionen (1) Es gilt DIN EN 12715.

8 Stand: 2025/08

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Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 2

Grundbau

Abschnitt 3

Wasserhaltung

Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 3 Wasserhaltung

Inhalt Seite

1 Allgemeines ............................................. 3 1.1 Grundsätzliches ........................................ 3

1.2 Begriffsbestimmungen .............................. 3

2 Planung und Konstruktion ..................... 3 2.1 Örtliche Verhältnisse ................................. 3

2.2 Baugrund und Hydrogeologie ................... 3

2.3 Wasserrechtsverfahren ............................. 3

2.4 Beweissicherung / Zustandserfassung ..... 3

2.5 Wasserhaltungsverfahren ......................... 4

2.6 Einleitung in Gewässer ............................. 4

3 Bauausführung ....................................... 4 3.1 Baugrund und Hydrologie ......................... 4

3.2 Wasserrechtsverfahren ............................. 4

3.3 Ausführungsplanung von Wasser- haltungen .................................................. 4

3.4 Beweissicherung / Zustandserfassung ..... 4

3.5 Wasserhaltungsverfahren ......................... 4

3.5.1 Allgemeines .............................................. 4

3.5.2 Offene Wasserhaltung .............................. 4

3.5.3 Geschlossene Wasserhaltung mit Kleinbrunnen ............................................. 4

3.5.4 Geschlossene Wasserhaltung mit Brunnen und Tauchpumpen .................................... 4

3.5.5 Vakuumflachbrunnen ................................ 5

3.5.6 Vakuumhorizontalbrunnen ........................ 5

3.5.7 Vakuumtiefbrunnen ................................... 5

3.6 Wasserhaltung zur Druckentlastung ......... 5

3.7 Einleitung von Wasser ............................... 5

3.7.1 Allgemeines .............................................. 5

3.7.2 Einleitung ins Grundwasser durch Versickerung ............................................. 5

3.8 Rückbau von Anlagen zur Wasser- haltung ...................................................... 5

4 Überwachung der Bauausführung / Qualitätssicherung ................................. 5

2 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 3 Wasserhaltung

2 Planung und Konstruktion

1 Allgemeines

2.1 Örtliche Verhältnisse 1.1 Grundsätzliches Die örtlichen Verhältnisse, wie Topographie, Be- (1) Der Teil 2 Abschnitt 3 gilt nur in Verbindung mit bauung, u.a., sind im Geotechnischen Bericht nach dem Teil 1 Allgemeines. DIN 4020 besonders zu beachten, wenn Wasser- (2) Es gelten DIN EN 1997-1:2009-09 und DIN verhältnisse erwartet oder erkundet werden, die für 1054 sowie DIN EN 1997-2 und DIN 4020. die Herstellung eines Bauwerkes einen dauerhaften oder temporären Eingriff in die Grundwasserverhält- In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, in nisse erwarten las-sen. Diese sind in der Leistungs- welche Geotechnische Kategorie die Wasserhal- beschreibung anzugeben. tung einzuordnen ist. (4) Die Wasserhaltung umfasst alle Maßnahmen 2.2 Baugrund und Hydrogeologie für das vollständige und sichere Abhalten, Entspan- nen, Fassen und Ableiten sowohl des Grund- und Die Ergebnisse der geotechnischen Erkundung Sickerwassers als auch des oberirdisch zufließen- sind in einem Geotechnischen Bericht nach DIN den Wassers, insbesondere alle Maßnahmen zum 4020 mit speziellen Untersuchungen zur Wasser- Trockenhalten der Baugrube, einschließlich der durchlässigkeit des Bodens und zur Reichweite der Wiedereinleitung in Gewässer oder ins Grundwas- Absenkung sowie Empfehlungen zur Ausführung ser durch Versickerung. Dazu gehören: der Wasserhaltung darzustellen. Diese werden vom Sachverständigen für Geotechnik ermittelt und mit — die Ausführungsplanung, der Leistungsbeschreibung zur Verfügung gestellt. — die Herstellung, Die Erkundung der hydrogeologischen Verhält- — der Betrieb und nisse ist auf das gesamte Einflussgebiet der Was- serhaltung zu beziehen, insbesondere sind Vegeta- — der Rückbau tion, Wasseraustritte, Quellen, Wasserstandsgang- der erforderlichen Anlagen. linien von Gewässern und Grundwasser, vorhan- dene Grundwassernutzungen (Trinkwassergewin- Maßnahmen gegen Hochwasser sind in die nungsgebiete, Heilquellen, Grundwasserwärme- Leistungsbeschreibung aufzunehmen. pumpen, sonstige Brunnen) sowie Altlasten u.a., in (6) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten die Erkundung und Bewertung einzubeziehen. Die Angaben zur Wasserhaltung aus dem Geotechni- Ermittlung der hydrogeologischen Verhältnisse er- schen Bericht gelten nur für den Ausschreibungs- folgt durch den Sachverständigen für Geotechnik entwurf und nur für das dort genannte Wasserhal- bzw. den Auftraggeber und ist in die Leistungsbe- tungsverfahren sowie die dort genannten Reichwei- schreibung aufzunehmen. ten und Absenktiefen. Bei Änderungsvorschlägen Die Beschaffenheit des Grundwassers ist im oder Nebenangeboten ist vom Auftragnehmer die Hinblick auf die für die Wasserhaltungsdauer erfor- Gleichwertigkeit durch einen Sachverständigen für derliche Funktionsfähigkeit der Wasserhaltungsan- Geotechnik nachzuweisen. Erforderliche Änderun- lage (z.B. Verhinderung von Versinterungen und gen des Wasserrechtsverfahrens sowie weitere er- Verockerungen) und im Hinblick auf die Einleitung forderliche Genehmigungen sind Sache des Auf- (z.B. Verunreinigungen) zu untersuchen. Die Ergeb- tragnehmers. nisse sind in die Leistungsbeschreibung aufzuneh- (7) Die zur Wasserhaltung errichteten Anlagen dür- men. fen nur mit Zustimmung des Auftraggebers in und außer Betrieb gesetzt, entfernt oder in ihrem Be- 2.3 Wasserrechtsverfahren stand geändert werden. (8) Der Sachverständige für Geotechnik muss Das Wasserrechtsverfahren wird in der Regel vom nachweislich fachkundig und erfahren auf dem Ge- Auftraggeber vor dem Ausschreibungsverfahren biet der Bodenmechanik und des Grundbaus sein. durchgeführt.

1.2 Begriffsbestimmungen 2.4 Beweissicherung / Zustandserfassung Für die Begriffsbestimmungen gilt das Merkblatt der Deutschen Gesellschaft für Erd- und Grundbau Es gilt Abschnitt 1 Nr. 2.2. (DGEG) AK 23 „Wasserhaltungen“.

Stand: 2025/08 3

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 3 Wasserhaltung

2.5 Wasserhaltungsverfahren 3.4 Beweissicherung / Zustandserfassung Falls erforderlich ist der Umfang eines Probebetrie- bes der Wasserhaltungsanlage in der Leistungsbe- (1) Entstehen durch die gewählte Wasserhaltung schreibung festzulegen. des Auftragnehmers Veränderungen beim Aufwand für die Beweissicherung nach dem Ausschreibungs- 2.6 Einleitung in Gewässer entwurf, sind daraus entstehende Mehraufwendun- gen vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragneh- Die Vorbehandlung des einzuleitenden Wassers, mer hat in Abstimmung mit dem Auftraggeber die z.B. Reinigung oder Sandfang, ist in die Leistungs- erweiterte Beweissicherung zu veranlassen. beschreibung aufzunehmen. (2) Die Ergebnisse der Beweissicherung sind dem Auftraggeber vorzulegen. Der Umfang der Beweis- sicherung umfasst den Einflussbereich der Grund-

3 Bauausführung

wasserabsenkung und –einleitung sowie die be- weissichernde Erfassung der Grundwasserstände 3.1 Baugrund und Hydrologie innerhalb und außerhalb der Baugrube und deren fortlaufende Dokumentation. Die Durchführung von weitergehenden geotechni- (3) Der Einsatz von Messsystemen zur Beweissi- schen Untersuchungen, insbesondere zur Wasser- cherung, Dokumentation oder als Teil einer Be- haltung (Probeabsenkung, Laborversuche u.a.), die obachtungsmethode ist mit dem Auftraggeber abzu- aufgrund des vom Auftragnehmer vorgesehenen o- stimmen. der gewählten Verfahrens erforderlich werden, ist vom Auftragnehmer zu tragen und vom Auftragge- ber zu genehmigen. 3.5 Wasserhaltungsverfahren

3.2 Wasserrechtsverfahren 3.5.1 Allgemeines Wasserhaltungsanlagen sind gegen Funktionsaus- Die Auflagen der wasserrechtlichen Genehmigung, fall zu schützen. z.B. genehmigte Wasserentnahmen, Wassermen- genmessung, Beweissicherung, Einsatz von Be- 3.5.2 Offene Wasserhaltung obachtungsmethoden, sind vom Auftragnehmer bei der Ausführungsplanung der Wasserhaltungen zu (1) Pumpensümpfe, Sickergräben und Drains sind berücksichtigen. außerhalb der Fundamentfläche anzuordnen. (2) Die offene Wasserhaltung ist an allen Stellen 3.3 Ausführungsplanung von Was- des Wasserzutritts filterstabil zu betreiben. serhaltungen 3.5.3 Geschlossene Wasserhaltung mit Klein- (1) Die Planung von Wasserhaltungen ist von ei- brunnen nem nachweislich Fachkundigen im Auftrag des Die Wasserhaltung mit Kleinbrunnen (Wellpoints) Auftragnehmers durchzuführen. ist nach den Kriterien der Nrn. 3.5.5 (1) und 3.5.5 (2) Die Ausführungsplanung von Versickerungsan- (3) herzustellen und durchzuführen. lagen ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von 3.5.4 Geschlossene Wasserhaltung mit Brun- Niederschlagswasser“ vorzunehmen. nen und Tauchpumpen (3) Die Ausführungsplanung von Maßnahmen zur (1) Der Auftragnehmer hat nach Beendigung der Wasserhaltung muss das gewählte Verfahren und Bohrarbeiten unter Auswertung der Bohrergebnisse alle Kenngrößen der Wasserhaltung, wie die zu ent- sämtlicher Brunnen die Protokolle zu den erbohrten nehmenden Wassermengen, Reichweite der Ab- Schichten und Grundwasserständen einschließlich senkung, Absenkung des Druckniveaus einschließ- des Brunnenausbaus vorzulegen. lich der Grundlagen zur Einleitung des Wassers (2) Zusätzlich zur Einhaltung des Restsandgehal- nach Nr. 4, enthalten, die zur Durchführung der Be- tes hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass das weissicherung und dem Einsatz von Geomesssys- Brunnenwasser keine mit bloßem Auge erkennbare temen für die Durchführung einer Beobachtungs- Trübung aufweist. Das Ergebnis ist in einem Proto- methode benötigt werden. koll festzuhalten. (4) Die Ausführungsplanung ist rechtzeitig vor Be- (3) Zur Überprüfung der Gesamtfördermengen hat ginn der Baumaßnahme dem Auftraggeber vorzule- der Auftragnehmer geeichte oder kalibrierte Sys- gen. teme zur Wassermengenerfassung zu verwenden.

4 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 3 Wasserhaltung

Die Erfassung ist kontinuierlich vorzunehmen und 3.7 Einleitung von Wasser aufzuzeichnen. (4) Es sind nur vollautomatisch gesteuerte Pum- 3.7.1 Allgemeines pen zugelassen. Sie müssen bei Wasserandrang Die Einleitung oder Versickerung von Wasser muss eingeschaltet, nahezu dauernd voll beaufschlagt der wasserrechtlichen Genehmigung entsprechen. laufen und kurz vor Trockenlaufen abschalten. Die Messung der für die Wasserhaltung verbrauchten 3.7.2 Einleitung ins Grundwasser Energie muss über gesonderte Zähler erfolgen. durch Versickerung (5) Betriebsstörungen sind dem Auftraggeber un- (1) Für Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen verzüglich mitzuteilen. gilt das Arbeitsblatt DWA-A 138.

(2) Gefördertes Wasser ist soweit von der Bau- 3.5.5 Vakuumflachbrunnen grube entfernt zu versickern, dass ein Rückfluss (1) Die Herstellung der Vakuumflachbrunnen und (hydraulischer Kurzschluss) ausgeschlossen ist. Ist die Wahl des Einbringverfahrens, z.B. Einspülen, ein Rückfluss unvermeidbar, ist dieser bei der Be- Einsetzen in Bohrlöcher, liegen in der Verantwor- messung der Versickerungsanlage zu berücksichti- tung des Auftragnehmers. Die Art der Einbringung gen. ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten mit- zuteilen. (3) Die Versickerung muss schadlos für Dritte (Nachbarbebauung, sonstige Anlagen), sowie für (2) Vom Auftragnehmer sind alle für die Funktions- die Ökologie erfolgen. fähigkeit der Vakuumanlage erforderlichen Leistun- gen, z.B. Abdichtung am Kopf und ggf. auch im Um- (4) Die Versickerung muss für die Dauer des Be- feld bei Vakuumverlusten, zu erbringen. triebes unter Berücksichtigung der chemischen und biologischen Beschaffenheit des Wassers ausrei- (3) Die Vakuumanlage ist so auszulegen und zu chend bemessen sein. betreiben, dass jeder Brunnen einzeln abgeschaltet werden kann. 3.8 Rückbau von Anlagen zur (4) Die Vakuumflachbrunnen sind filterstabil her- Wasserhaltung zustellen. (1) Die Anlagen zur Wasserhaltung sind so zurück 3.5.6 Vakuumhorizontalbrunnen zu bauen, dass keine Veränderung der geotechni- schen und hydrogeologischen Situation entsteht Es gelten die Festlegungen nach Nr. 3.5.5. und dass kein Festigkeitsverlust des Baugrundes auftritt. 3.5.7 Vakuumtiefbrunnen (2) Brunnen, Pumpensümpfe, Sickergräben und Vom Auftragnehmer sind alle zur Herstellung und Drains sind, soweit diese ausnahmsweise im Be- Funktionsfähigkeit der Vakuumanlage erforderli- reich des späteren Baukörpers liegen, nach Been- chen Leistungen zu erbringen. Hierzu gehören: digung der Wasserhaltung hohlraumfrei und kraft- — die Abdichtung von Brunnenanlage und ggf. schlüssig zu verfüllen. auch Umfeld gegen Lufteinzug,

— die Abdichtung von Steigleitungen, Messein-

4 Überwachung der Bauaus-

richtungen und Elektroinstallationen gegen Un-

führung / Qualitätssiche-

terdruck und

rung

— die Ausführung spezieller Leistungen zur Si- cherstellung der Wirksamkeit in geschichteten Böden. (1) Der Absenkerfolg ist über Absenkprotokolle nachzuweisen. Diese enthalten unter anderem An- gaben über die geförderten Wassermengen. Sie 3.6 Wasserhaltung zur sind dem AG ohne Aufforderung zeitnah vorzule- Druckentlastung gen. Ist eine Wasserhaltung zur Druckentlastung Be- (2) Über den gesamten Wasserhaltungszeitraum standteil eines vom Auftragnehmer gewählten Ver- (einschließlich des Wiederanstiegs) ist eine fortlau- fahrens oder Nebenangebotes ist vom Auftragneh- fende Beweissicherung durchzuführen und dem mer nachzuweisen, dass durch eine Druckentlas- Auftraggeber ohne Aufforderung zeitnah vorzule- tung tiefer liegende Grundwässer nicht negativ be- gen. einflusst werden und das Spannungsniveau für den Baugrund einschließlich der darin oder darauf ge- gründeten Bauteile verträglich ist.

Stand: 2025/08 5

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Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 2

Grundbau

Abschnitt 4

Stützbauwerke

Stand 2026/01

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 4 Stützbauwerke

Inhalt Seite

1 Allgemeines ............................................. 3

1.1 Grundsätzliches ........................................ 3

1.2 Begriffsbestimmungen .............................. 3

1.3 Grundlagen ............................................... 4

1.3.1 Vorhandene bauliche Anlagen .................. 4

1.3.2 Beweissicherung / Zustandserfassung ..... 4

1.3.3 Emissionen und sonstige Beeinträchtigungen ................................... 4

1.3.4 Baugrund und Standsicherheit ................. 4

2 Planung und Konstruktion ..................... 4

2.1 Gewichtsstützwände ................................. 4

2.2 Im Boden einbindende Wände ................. 4

2.2.1 Allgemeines .............................................. 4

2.2.2 Schlitzwände ............................................. 4

2.3 Böschungssicherungen............................. 4

2.3.1 Allgemeines .............................................. 4

2.4 Oberflächensicherungen ........................... 4

2.4.1 Futtermauern, Spritzbetonsicherungen .... 4

2.5 Sicherungselemente ................................. 4

2.5.1 Allgemeines .............................................. 4

2.5.2 Verankerungen und Elementwände ......... 4

2.5.3 Bodenvernagelungen ................................ 4

2.6 Bewehrte Erde als Widerlager .................. 4

2.6.1 Allgemeines .............................................. 4

2.6.2 Widerlager aus geokunststoffbewehrter Erde (KBE) ................................................ 5

3 Bauausführung ....................................... 5

3.1 Bewehrte Erde als Widerlager .................. 5

3.1.1 Allgemeines .............................................. 5

3.1.2 Widerlager aus geokunststoffbewehrter Erde (KBE) ................................................ 5

4 Überwachung der Bauausführung / Qualitätssicherung ................................. 6

4.1 Bewehrte Erde als Widerlager .................. 6

4.1.1 Allgemeines .............................................. 6

4.1.2 Widerlager aus geokunststoffbewehrter Erde (KBE) ................................................ 6

2 Stand 2026/01

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 4 Stützbauwerke

1 Allgemeines (3) Böschungssicherungen Bestehen aus einer Oberflächensicherung, 1.1 Grundsätzliches Sicherungselementen oder ggf. einer Kombination von beiden. (1) Der Teil 2 Abschnitt 4 gilt nur in Verbindung mit dem Teil 1 Allgemeines. (4) Oberflächensicherung (15)Dieser Abschnitt beschreibt ausschließlich sol- Dient dem Schutz der ansonsten standsicheren che Konstruktionen, welche der dauerhaften Siche- Böschung vor Witterung und Erosion. Sie ist nicht in rung von Geländesprüngen dienen. Temporäre der Lage, außer ihrem Eigengewicht weitere Konstruktionen werden im Abschnitt 1 behandelt. waagerechte oder senkrechte Kräfte in den Baugrund zu übertragen. (3) Es gelten DIN EN 1997-1:2009-09 und DIN 1054, DIN 1997-2 und DIN 4020, DIN EN 1991-2, (5) Sicherungselemente DIN EN 1992-2, DIN EN 1993-2 sowie die DIN Sicherungen, die in der Lage sind, horizontale und / 1045-2. oder vertikale Kräfte in den Baugrund zu (4) Weiterhin gelten die Zusätzlichen Technischen übertragen. Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbei- (6) Gestapelte Konstruktionen ten im Straßenbau (ZTV E-StB). Sind Gewichtsstützwände. Sie bestehen aus (5) Für den Beton gelten Teil 3 Abschnitte 1 und 2. übereinander gestapelten bzw. geschichteten (6) Für die konstruktive Ausbildung sowie die Be- Einzelelementen. Sie können auf der Erdseite ohne rechnungs- und Bemessungsansätze wird auf das oder mit Rückverhängung ausgeführt werden. Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf (7) Elementwände Bauwerke (M HIfüBau) hingewiesen. Werden in Böschungen aus vorübergehend (7) In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, in standsicherem Boden oder Fels hergestellt, in dem welche Geotechnische Kategorie die Stützkonstruk- der Aushub zur Tiefe und zur Breite hin tion einzuordnen ist. abschnittsweise durchgeführt und ggf. mit (8) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Spritzbeton gesichert wird. Zur Aufnahme des Angaben zur Stützkonstruktion aus dem Geotechni- Erddruckes werden rückverankerte Wandelemente schen Bericht gelten nur für den Ausschreibungs- aus Stahlbeton hergestellt. Je nach Anordnung der entwurf und nur für das dort genannte Bauverfah- Wandelemente können aufgelöste oder ren. Bei Änderungsvorschlägen oder Nebenange- geschlossene Elementwände ausgeführt werden. boten ist vom Auftragnehmer die Gleichwertigkeit (8) Anker durch einen Sachverständigen für Geotechnik nachzuweisen. Sind vorgespannte bzw. selbstspannende Elemente, die über den Verpress- bzw. Ver- (9) Bei der Ausführung der Stützkonstruktionen ankerungskörper Zugkräfte in den Baugrund sind tausalzhaltige Sprühnebel, aggressive Böden einleiten. und Wässer, Vandalismus sowie Fahrzeuganprall und Brand zu berücksichtigen. Die entsprechenden (9) Nägel Angaben sind in die Leistungsbeschreibung aufzu- Sind nicht vorgespannte Elemente zur Boden- nehmen. bewehrung, welche infolge Baugrundverformung (10) Der Sachverständige für Geotechnik muss über die gesamte Nagellänge Zugkräfte abtragen. nachweislich fachkundig und erfahren auf dem Ge- Anstehender Boden, vermörtelte Nägel und ggf. biet der Bodenmechanik und des Grundbaus sein. Spritzbetonsicherung bilden dabei ein Verbund- tragwerk. 1.2 Begriffsbestimmungen (10) Widerlager aus bewehrter Erde Sind Stützkonstruktionen aus bewehrten Erdkör- (1) Stützkonstruktionen pern, die gemeinsam mit einem darauf angeordne- ten Auflagerbalken ein Widerlager für Brücken bil- Sind bauliche Anlagen zur dauernden Sicherung den. Durch die Auflast aus dem Auflagerbalken und eines Geländesprungs, einer Böschung oder eines dem Brückenüberbau erfährt die bewehrte Erde ne- Hanges. Stützkonstruktion ist der Oberbegriff für ben der horizontalen Einwirkung aus Erddruck „Stützbauwerke“ und „Böschungssicherungen“. ebenfalls eine maßgebliche vertikale Einwirkung (2) Stützbauwerke aus dem Eigengewicht von Auflagerbalken und Überbau sowie aus Verkehrslasten. Stützkonstruk- Sind Gewichtsstützwände, im Boden einbindende tionen aus bewehrter Erde, die durch diese vertika- Wände und zusammengesetzte Stützkonstruk- len Einwirkungen nicht beansprucht werden, sind in tionen. Teil 8 Abschnitt 2 geregelt.

Stand 2026/01 3

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ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 4 Stützbauwerke

2.3 Böschungssicherungen

2.3.1 Allgemeines

Um einen Aufstau von Wasser dauerhaft zu vermei- den, ist eine wirksame Entwässerung vorzusehen.

2.4 Oberflächensicherungen

2.4.1 Futtermauern, Spritzbetonsicherungen

(1) Diese Art der Oberflächensicherung kann zu- sätzlich mit Nägeln oder Ankern kombiniert werden. Die entsprechenden Anforderungen sind in die Leis- Bild 2.4.1: Prinzipdarstellung Widerlager aus bewehrter Erde tungsbeschreibung aufzunehmen. 1.3 Grundlagen (2) Bei Futtermauern ist die Entwässerung durch trockenes Versetzen der Steine sicherzustellen. Werden Fugen vermörtelt, sind Dränmatten oder 1.3.1 Vorhandene bauliche Anlagen Einkornbeton in einer Mindestdicke von 15 cm und Es gilt Abschnitt 1 Nr. 2.1. Dränrohre auszuführen. Bei Spritzbetonsicherun- gen sind Entwässerungsöffnungen und ggf. Ent- wässerungsbohrungen auszuführen. 1.3.2 Beweissicherung / Zustands- erfassung 2.5 Sicherungselemente Es gilt Abschnitt 1 Nr. 2.2. 2.5.1 Allgemeines 1.3.3 Emissionen und sonstige (1) Bei betonangreifenden Böden und Wässern Beeinträchtigungen entsprechend DIN 1045-2 bzw. DIN 4030-1 sind mit dem Sachverständigen für Geotechnik ggf. zusätz- Es gilt Abschnitt 1 Nr. 2.3. liche Untersuchungen und Maßnahmen für die Er- stellung der Leistungsbeschreibung festzulegen. 1.3.4 Baugrund und Standsicherheit (2) Verankerte oder vernagelte Stützkonstruktio- Es gilt Abschnitt 1 Nr. 2.4. nen, die in die Geotechnische Kategorie 3 nach DIN 1054 eingestuft sind, sind mit Messeinrichtungen zur Überwachung der Bauwerksdeformationen zu

2 Planung und Konstruktion

versehen. Die Messeinrichtungen sind in die Leis- tungsbeschreibung aufzunehmen. 2.1 Gewichtsstützwände 2.5.2 Verankerungen und Elementwände Es gilt Teil 8 Abschnitt 2. Es gilt Teil 8 Abschnitt 2. 2.2 Im Boden einbindende Wände 2.5.3 Bodenvernagelungen 2.2.1 Allgemeines Es gilt Abschnitt 1 Nr. 6.

Es sind Konstruktionen anzustreben, die ohne dauerhafte Abstützung (Steifen oder Anker) 2.6 Bewehrte Erde als Widerlager auskommen. Sind dauerhafte Abstützungen notwendig, sind nicht vorgespannte Verankerungen 2.6.1 Allgemeines zu bevorzugen. (1) Es gilt DIN EN 14475. 2.2.2 Schlitzwände (2) Es gilt Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 3. Es gilt Abschnitt 1 Nr. 4. (3) Stehen in der Sohlfläche der Konstruktion bin- dige Böden an, ist eine zuverlässige Sohlentwässe- rung vorzusehen.

4 Stand 2026/01

[Seite 70]

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 4 Stützbauwerke

2.6.2 Widerlager aus geokunststoffbewehrter (9) An freiliegenden Flächen des bewehrten Erd- Erde (KBE) körpers ist ein Vliesstoff der Geotextilrobustheits- klasse (GRK) ≥ 3 vorzusehen, um dauerhaft einen (1) Die Nachweise in den Grenzzuständen der Materialaustrag zu verhindern. In Bezug auf die Ab- Tragfähigkeit sind analog zu den Nachweisen einer messungen des Vliesstoffs ist sicherzustellen, dass Stützkonstruktion aus geokunststoffbewehrter Erde dieses den Verbund zwischen Geogitter und Boden nach den Empfehlungen für den Entwurf und die im Frontbereich nicht maßgeblich einschränkt. Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen (EBGEO, Kapitel 7) zu führen. (10) Die Wahl und die konstruktive Ausbildung der Frontelemente z. B. aus Stahlbeton-Fertigteilen (2) Bei Ausbildung der geokunststoffbewehrten oder Gabionen hat insbesondere zur Sicherstellung Erde in der Umschlagmethode ist ein mindestens der Dauerhaftigkeit und zum Schutz des bewehrten 50 cm breiter lastfreier Streifen zwischen Auflager- Erdkörpers vor Anprall, Brand, UV-Strahlung, biolo- balken und KBE-Front auf der oberen Lage sicher- gischen Angriffen (z. B. durch Nagetiere) und Van- zustellen. dalismus zu erfolgen. (3) Zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit sind (11) Starre Frontelemente, die nicht auf Einwirkun- Verformungsprognosen zu erstellen, die mindes- gen aus dem bewehrten Erde-Körper bemessen tens die Abschätzung von Setzungen des Baugrun- sind, sind baulich von der bewehrten Erde zu tren- des und die Stauchung der geokunststoffbewehrten nen, z. B. durch das Anordnen eines planmäßigen Erde sowie Aussagen zur Schrägstellung des Auf- Luftspalts. lagerbalkens unter Berücksichtigung des geplanten Bauablaufs beinhalten. Die Verträglichkeit der prog- (12) Die Frontelemente sind nach RPS gegen An- nostizierten Verformungen mit den Bauteilen des prall zu schützen oder zu bemessen und dauerhaft Überbaus und der Frontverkleidung ist sicherzustel- in ihrer Lage zu sichern. len. (13) Verformungen vorhandener Frontelemente (4) Es ist ein geeignetes geodätisches Messpro- und deren Auswirkung auf die Konstruktion und den gramm aufzustellen, mit dem die Gebrauchstaug- Baugrund sind zu berücksichtigen. lichkeit des Auflagerbalkens, insbesondere in Hin- (14) Bei Kreuzungswinkeln  100 gon sind die spit- blick auf Setzungen und Schiefstellungen sowohl zen Ecken der KBE mit Zulagebewehrung zu verse- aus dem Baugrund als auch dem bewehrten Erd- hen, um einen statisch-konstruktiv eindeutigen körper selbst, bestätigt werden kann. Lastabtrag sicherzustellen. Bei der Planung dieser (5) Der Füllboden ist nach den Kriterien der Ecken ist 3.1.2 (8) zu beachten. EBGEO auszuwählen. Ergänzend dazu sind als (15) Bei kleinen Kreuzungswinkeln kann es zweck- Füllboden nur grobkörnige und gemischtkörnige Bo- mäßig sein, in Hinblick auf die Formgebung und Be- denarten der Gruppen SW, SI, SE, GW, GI, GE, SU, wehrungsführung auf die Ausbildung einer spitzen ST, GU und GT nach DIN 18196 zu wählen. Ecke zu verzichten und diese durch zwei stumpfe (6) Zur Verbesserung der Festigkeits- und Steifig- Ecke zu ersetzen. Diese beiden stumpfen Ecken keitseigenschaften können Füllböden mit Hilfe von sollten einen Abstand von mindestens 1,0 m zuei- Bindemitteln verbessert werden. In diesem Fall sind nander aufweisen. 3.1.2 (8) ist zu beachten. entsprechende Untersuchungen in Anlehnung an (16) Die Höhe des bewehrten Erdkörpers (siehe die TP-BF StB Teil B 11.3 durchzuführen sowie die Bild 2.4.1) darf nicht mehr als 6 m betragen. Wahl des Geogitters an die chemischen Einflüsse des Bindemittels anzupassen. Es sind Geogitter mit einer Nennzugfestigkeit von mindestens 200 kN/m 3 Bauausführung und einer maximalen Dehnung bei Nennfestigkeit von ≤ 10 % als Bewehrung einzusetzen. Kriechdeh- 3.1 Bewehrte Erde als Widerlager nungen des Geogitters während der vorgesehenen Nutzungsdauer des Widerlagers sind auf ≤ 0,50 % zu begrenzen. 3.1.1 Allgemeines (7) Der vertikale Abstand der Bewehrungslagen ist (1) Es gilt DIN EN 14475. unter Berücksichtigung der Nachweise der Tragfä- (2) Für die Herstellung der Aufstandsfläche des be- higkeit und der Gebrauchstauglichkeit festzulegen wehrten Erdkörpers gilt Teil 2 Abschnitt 1 Nr. 5. und sollte im Regelfall zwischen 25 cm und 50 cm betragen. 3.1.2 Widerlager aus geokunststoffbewehrter (8) Bei der Planung der Bewehrungslagen in Eck- Erde (KBE) und Überlappungsbereichen ist insbesondere Nr. 3.1.2 (6) zu berücksichtigen. (1) Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues (TL Geok E-StB).

Stand 2026/01 5

[Seite 71]

ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 4 Stützbauwerke

(2) Werden Gabionen zur Verblendung der KBE 4.1.2 Widerlager aus geokunststoffbewehrter verwendet, gilt für die Gabionen Teil 8 Abschnitt 2 Erde (KBE) Nr. 3.1.2.2 und TL GAB. (1) Der Verdichtungserfolg des Füllbodens, insbe- (3) Die Eignung des Füllbodens in Hinblick auf die sondere im Bereich der KBE-Front, ist im Rahmen Anforderungen der Scherfestigkeit, der Steifigkeit, von Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen Verdichtbarkeit und der Dauerhaftigkeit ist durch ei- nachzuweisen. Hierfür sind mind. 2 Prüfpunkte im nen geotechnischen Sachverständigen zu bestäti- Frontbereich und mind. 1 Prüfpunkt im Veranke- gen. rungsbereich in jeder 2. Bewehrungslage je 100 m² Grundfläche des KBE-Körpers vorzusehen. (4) Die Geogitter sind faltenfrei und händisch straff gespannt sowie in Übereinstimmung mit dem Merk- (2) Die Eigenüberwachungsprüfungen sind zu do- blatt über die Anwendung von Geokunststoffen im kumentieren und von einem Sachverständigen für Erdbau des Straßenbaus (M Geok E) einzubauen. Geotechnik zu begleiten, der die Einhaltung der ge- forderten Verdichtungsgrade prüft und bestätigt. (5) Der Füllboden ist lagenweise mit einem Ver- dichtungsgrad von D ≥ 100 % und an die Anforde- (3) Neben den baubegleitenden Messungen und Pr rungen der Scherfestigkeit und der Steifigkeit aus einer Nullmessung sind Messungen mindestens 12 den Nachweisen der Standsicherheit und der Ge- und 36 Monate nach Verkehrsfreigabe durchzufüh- brauchstauglichkeit sowie an das verwendete Geo- ren und die Messergebnisse dem Auftraggeber vor- gitter angepasst einzubauen. zulegen.

(6) Der Füllboden ist in Lagen von höchstens 30 cm Dicke einzubauen.

(7) Die Höhendifferenz zwischen der KBE und dem Hinterfüllbereich im Bauzustand darf maximal den 1-fachen vertikalen Abstand der Bewehrungslagen betragen.

(8) Beim Einbau des Füllbodens in Überlappungs- bereichen der Geogitter ist der Verbund zwischen dem Füllboden und den Geogittern jeder einzelnen Bewehrungslage sicherzustellen.

(9) Die Schüttlagen sind eben auszuführen, damit die darauf liegende Geogitterlage vollflächig auf- liegt. Unebenheiten (Mulde / Sattel) sind vor Verle- gung der Geogitter zu beseitigen. Ggf. ist die Schütthöhe im Bereich der KBE-Front unter Berück- sichtigung des dort eingesetzten Verdichtungsge- räts zu verringern.

(10) Die Standsicherheit der KBE im Bauzustand ist insbesondere unter Berücksichtigung des einge- setzten Verdichtungsgeräts zu jeder Zeit sicherzu- stellen.

(11) Die KBE ist so herzustellen, dass eine horizon- tale Herstellgenauigkeit an der Front von ± 5 cm ein- gehalten wird. Hierzu sind ggf. geeignete bautech- nische Maßnahmen an der KBE-Front zu ergreifen.

4 Überwachung der Bauaus-

führung / Qualitätssicherung

4.1 Bewehrte Erde als Widerlager

4.1.1 Allgemeines

Es gelten Abschnitt 1 Nr. 9 sowie Abschnitt 2 Nr. 7.

6 Stand 2026/01

[Seite 72]

Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 3

Massivbau

Abschnitt 1

Beton

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2025/08

[Seite 73]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 1 Beton

Inhalt Seite Seite

1 Allgemeines ............................................. 3 9 Prüfungen von Frisch- und Festbeton . 9 9.1 Bestimmung des Wassergehalts von 2 Planung und Konstruktion ..................... 3 Frischbeton ............................................... 9 2.1 Allgemeines .............................................. 3 9.1.1 Allgemeines .............................................. 9 2.2 Expositionsklassen ................................... 3 9.1.2 Bestimmung des Wassergehalts durch Mikrowellenverfahren ............................. 10 3 Anforderungen an die Ausgangsstoffe 4 9.1.3 Bestimmung des Wassergehalts durch 3.1 Gesteinskörnungen ................................... 4 Darren ..................................................... 10 3.2 Zemente .................................................... 5 9.2 Prüfung des Wassereindring- 3.3 Zugabewasser .......................................... 5 widerstands ............................................ 10

3.4 Zusatzstoffe .............................................. 5 9.3 Prüfung des Frost-Tausalz- Widerstands 10

3.5 Zusatzmittel ............................................... 5 9.4 Prüfung des baulichen Brandschutzes im Tunnelbau .......................................... 10 3.6 Fasern ....................................................... 5 9.4.1 Nachweis der Wirksamkeit der 4 Anforderungen an die Beton- PP-Fasern .............................................. 10 zusammensetzung .................................. 5 9.4.2 Großmaßstäblicher Brandversuch ......... 11 4.1 Verwendung und Verfügbarkeit von 9.4.3 Bestimmung des PP-Fasergehaltes Betonausgangsstoffen .............................. 5 im Frischbeton ........................................ 11 4.2 Verwendung von Gesteinskörnungen....... 5 9.4.4 Bestimmung des PP-Fasergehaltes im Festbeton ........................................... 11 4.3 Verwendung von Zementen ...................... 5 4.4 Verwendung von Zusatzstoffen ................ 6 Anhang A 4.5 Verwendung von Zusatzmitteln ................ 6 Prüfverfahren zur Untersuchung der Wirksam- 4.6 Verwendung von Fasern ........................... 6 keit der Zugabe von Polypropylenfasern zur 4.7 Betontemperatur ....................................... 7 Steigerung des baulichen Brandschutzes ........... 15

4.8 Chloridgehalt ............................................. 7

5 Anforderungen an den Frischbeton ...... 7

6 Anforderungen an den Festbeton ......... 7

7 Lieferung von Frischbeton .................... 8 7.1 Informationen des Betonherstellers für den Verwender .......................................... 8

7.2 Lieferschein für Transportbeton ................ 9

7.3 Lieferschein für Beton von Fertigteilen ..... 9

7.4 Konsistenz und Frischbeton- temperatur bei Lieferung ............................................. 9

8 Produktionskontrolle .............................. 9 8.1 Betonzusammensetzung und Erstprüfung 9

8.2 Lagerung der Baustoffe ............................ 9

8.3 Verfahren der Produktions kontrolle ......... 9

2 Stand: 2025/08

[Seite 74]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 1 Beton

1 Allgemeines (6) Selbstverdichtender Beton darf nur mit Zustim- mung des Auftraggebers verwendet werden. Hierfür gelten die Regelungen nach DIN 1045-2:2023-08, (1) Der Teil 3 Abschnitt 1 gilt nur in Verbindung mit insbesondere Anhang N. dem Teil 1 Allgemeines. (7) Das Größtkorn der Gesteinskörnung ist unter (2) Es gilt DIN 1045-2:2023-08, in dem DIN EN 206 Berücksichtigung der Betondeckung, der kleinsten und die nationalen festgelegten Änderungen und Querschnittsabmessung, des kleinsten Abstandes Ergänzungen zusammengefasst sind. der Bewehrungsstäbe, vorhandener Einbauteile, (3) Für Beton für Fertigteile gelten DIN EN 1992-2 Fugenbänder und des Betonier- und Verdichtungs- und DIN 1045-4:2023-08. verfahrens (z. B. bei Tunneln) auszuwählen.

(4) Alle Betone nach Teil 3 Abschnitt 1 und die da- raus hergestellten Bauteile sind in der Betonklasse 2.2 Expositionsklassen BK-S einzustufen. Soweit in den folgenden Absät- zen nicht anders festgelegt, gelten mindestens die (1) Alle Bauteile von Bauwerken sind nach Nr. 4.2 in DIN 1045-2:2023-08 in Abhängigkeit von der Be- Absatz (3) der Feuchtigkeitsklasse WA zuzuordnen. tonklasse BK-E erweiterten angegebenen Anforde- (2) Bauwerke, die im Sprühnebel- und Spritzwas- rungen. Hierbei gelten auch die in Teil 1 Allgemei- serbereich von Verkehrsflächen (Straßen, Rad- und nes festgelegten Anforderungen für die Planungs- Gehwege) stehen, sind als tausalzbeansprucht an- klasse PK-S und Ausführungsklasse AK-S sowie für zusehen. die Klassen PK-E und AK-E entsprechend. (3) Die Grenzwerte der Betonzusammensetzung (5) Für alle Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 sind ergeben sich aus den Expositionsklassen nach unter dem Begriff „Betonbaukonzept“ nach DIN DIN 1045-2:2023-08, sofern nachfolgend nicht ab- 1045:2023-08 alle Festlegungen zur Baumaß- weichende Regelungen festgelegt sind. nahme hinsichtlich Planung, Herstellung, Einbau und Nachbehandlung des Betons bzw. der Beton- (4) Für die Zuordnung von Bauteilen zu den Expo- bauteile unter Einbeziehung der projektspezifischen sitionsklassen mit Chlorideinwirkung mit/ohne Randbedingungen zu verstehen. Hierzu ist Anhang Frosteinwirkung gelten die folgenden Festlegun- A in Teil 3 Abschnitt 2 zu beachten. gen: (6) Die Betonfachgespräche nach DIN 1045:2023- a) Brückenbauwerke, Stützkonstruktionen: 08 umfassen alle projektspezifischen Abstimmun- — Nicht vorwiegend horizontale Betonflächen gen. Zu Inhalt und Beteiligten ist Anhang B in Teil 3 im Spritzwasserbereich sind den Exposi- Abschnitt 2 zu beachten. tionsklassen XF2 und XD2 zuzuordnen. Es müssen konstruktive Maßnahmen zum Ab- leiten von tausalzhaltigem Spritzwasser ge-

2 Planung und Konstruktion

troffen werden, wie zum Beispiel Gefälleausbildung etc. 2.1 Allgemeines — Betonflächen, die ausschließlich durch (1) Beton nach Zusammensetzung bedarf der Zu- Sprühnebel beansprucht werden, wie z. B. stimmung des Auftraggebers. Überbauten oder Pfeiler und Widerlager un- terhalb von hohen Talbrücken, sind den Ex- (2) Für Sichtbeton ist Abschnitt 2 zu beachten. positionsklassen XF2 und XD1 zuzu- (3) Für Bauteile, deren kleinste Abmessung min- ordnen. destens 60 cm beträgt, ist die DAfStb-Richtlinie — Vorwiegend horizontale und direkt mit tau- „Massige Bauteile in Beton“ anzuwenden. salzhaltigem Wasser oder Schnee beauf- (4) Betone der Festigkeitsklassen über C50/60 schlagte Betonflächen, wie zum Beispiel und kleiner als C70/85 dürfen nur mit Zustimmung Kappen, sind den Expositionsklassen XF4 des Auftraggebers verwendet werden. Für diese und XD3 zuzuordnen. Betone gelten auch die Anforderungen nach DIN — Gründungen sind der Expositionsklasse 1045-2:2023-08 für Betone ab C70/85 sowie die zu- XD2 zuzuordnen. sätzlichen Regelungen von Anhang R für Festig- keitsklassen ≥C70/85 bis C100/115. Für Betone hö- b) Trogbauwerke: herer Festigkeitsklassen d.h. Festigkeitsklassen — Trogsohlen, in denen die Fahrbahn auf ei- ≥C70/85 bis C100/115 ist eine ZiE erforderlich. nem Aufbau nach der Richtlinie für die (5) Früher waren Betone der Festigkeitsklasse Standardisierung des Oberbaus von Ver-

C50/60 als hochfester Beton im Regelwerk ge- kehrsflächen (RStO) verlegt wird, sind der nannt. Expositionsklasse XD2 zuzuordnen.

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— Trogwände sind den Expositionsklassen (9) Die Längen der Einfahrtbereiche von Tunneln XF2 und XD2 zuzuordnen. sind im Einzelfall festzulegen.

c) Tunnelbauwerke: (10) Soll der Frost-Tausalz-Widerstand eines Be- tons der Expositionsklasse XF4 überprüft werden, — Tunnelsohlen sind der Expositionsklasse ist die Prüfung in der Leistungsbeschreibung vorzu- XD2 zuzuordnen, wenn sie als wasserun- sehen. durchlässige Betonkonstruktion (WUB-KO) ausgeführt werden.

3 Anforderungen an die

— Tunnelinnenschalen von zweischalig aus-

Ausgangsstoffe

geführten Tunneln in geschlossener Bau- weise sowie Tunnelwände und -decken von Tunneln in offener Bauweise, die nicht mit 3.1 Gesteinskörnungen Wasserdruck beaufschlagt sind oder mit (1) Es dürfen nur Gesteinskörnungen nach DIN EN außenliegender Abdichtung ausgeführt 12620 und DIN EN 13055-1 verwendet werden. werden, sind den Expositionsklassen XF2 und XD1 zuzuordnen. (2) Die Verwendung von industriell hergestellten Gesteinskörnung erfordert den Nachweis der Ver- — Tunnelwände von Tunneln in offener Bau- wendbarkeit hinsichtlich Auswirkung auf Boden und weise, die als wasserundurchlässige Be- Grundwasser. tonkonstruktion ausgeführt werden, sind den Expositionsklassen XF2 und XD2 zu- (3) Wiedergewonnene ausgewaschene Gesteins- zuordnen. körnung darf in Beton verwendet werden, vo- rausgesetzt, dass sie nur intern durch den Her- — Die Einfahrtbereiche von Tunneln in ge- steller oder eine Gruppe von Herstellern einge- schlossener Bauweise und in offener Bau- setzt wird. weise sind den Expositionsklassen XF2 Nicht getrennt aufbereitete wiedergewon- und XD2 zuzuordnen. - nene Gesteinskörnung darf mit höchstens d) Becken: 5 V.-% der Gesamtmenge der Gesteins- körnung zugefügt werden. — Alle Wände, Sohlen und Decken in Becken Wenn die Mengen der wiedergewonnenen nach Teil 8 Abschnitt 4 sind den Expositi- - Gesteinskörnung mehr als 5V.-% der Ge- onsklassen XC4, XD2, XF3 zuzuordnen. samtgesteinskörnung betragen, müssen Die Einstufung in die Expositionsklasse sie von der gleichen Art wie die Primärge- XF3 ist auf die Erfahrung zurückzuführen, steinskörnung sein, und die wiedergewon- dass die in derartigen Bauwerken auftre- nene Gesteinskörnung muss in Grob- und tende Frost-Taumitteleinwirkung gering ist. Feinkorn getrennt sein und die Anforderun- Eine Einstufung in die Expositionsklasse gen nach DIN EN 12620 erfüllen. XF 4 ist somit nicht notwendig. Sofern je- Die wiedergewonnene Gesteinskörnung doch eine hohe Taumittelbeaufschlagung in - muss so ausgewaschen sein, dass keine Verbindung mit häufigen Frosttauwechseln Kornbindung und somit gleichmäßiges Un- zu erwarten ist (z. B. Gebirgslagen etc.) ist termischen möglich sind. durch den Fachplaner eine Einstufung der Bauteile in die Expositionsklasse XF4 zu (4) Wiedergewonnene gebrochene Gesteinskör- prüfen. Dies ist bereits bei der Planung fest- nung ist ausgeschlossen. zulegen. (5) Der Anteil leichtgewichtiger organischer Verun- (5) In der Expositionsklasse XF2 darf der w/z-Wert reinigungen darf für die grobe Gesteinskörnung 0,50 nicht überschritten werden. 0,05 M.-% und für die feine Gesteinskörnung (6) Für Betone in den Expositionsklassen XF2, 0,25 M.-% nicht überschreiten. XF3, XD2 oder XA2 muss die Mindestdruckfestig- (6) Die Kornformkennzahl von groben Gesteins- keitsklasse – sofern ohne Luftporenbildner – körnungen muss für gebrochenes Korn mindestens C30/37 betragen. der Kategorie SI20 entsprechen. (7) Der Mehlkorngehalt ist für Betone mit einem (7) Die Kornzusammensetzung der groben Ge- Größtkorn ab 16 mm bis einschließlich der Beton- steinskörnung muss enggestuft sein. Korngemische festigkeitsklasse C50/60 auf 450 kg/m³ zu begren- und natürlich zusammengesetzte (nicht aufberei- zen. tete) Gesteinskörnungen 0/8 dürfen nicht verwendet (8) Bei partiell freiliegenden Gründungsteilen muss werden. die Frostbeanspruchung mit der Expositionsklasse (8) Die Gesteinskörnung muss hinsichtlich des XF2 berücksichtigt werden. Frost-Tau-Widerstandes mindestens der Kategorie F2 entsprechen.

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(9) Der Nachweis des Frost-Tausalz-Widerstandes 3.6 Fasern in der Expositionsklasse XF2 und XF4 gilt nur dann Für den baulichen Brandschutz dürfen nur Polypro- als erbracht, wenn bei der Prüfung nach pylenfasern nach DIN EN 14889-2 (Klasse I a, Mo- DIN EN 1367-6 (Natriumchloridverfahren) der Mas- nofilamente) verwendet werden, wenn ein Nach- severlust 8 M.-% nicht überschreitet. weis der Verwendbarkeit erbracht ist. Deren Eig- (10) Grobe Gesteinskörnung, deren Masseverlust nung für den Brandschutz muss im Rahmen des bei der Prüfung nach DIN EN 1367-6 8 M.-% über- Verwendbarkeitsnachweises oder in einem Brand- schreitet, kann in den Expositionsklassen XF2 und versuch nach Nr. 9.4 nachgewiesen werden. XF4 nur eingesetzt werden, wenn im Betonversuch nach DIN TS 18004:2022-10

4 Anforderungen an die

— die Abwitterung 500 g/m² nicht überschreitet

und Betonzusammensetzung

— die visuelle Prüfung der Prüfoberfläche keine 4.1 Verwendung und Verfügbarkeit Hinweise auf Verwitterung mehrerer Gesteins- körner gibt. von Betonausgangsstoffen

Die Festbetonprüfung kann mit dem Plattenverfah- (1) Bei der Betonherstellung sind nur die Aus- ren oder dem CDF-Verfahren nach DIN CEN/TS gangsstoffe einzusetzen, die in der Erstprüfung ver- 12390-9 an gesägten Flächen durchgeführt werden. wendet wurden. (11) Rezyklierte Gesteinskörnungen dürfen nicht (2) Sollte die Verfügbarkeit einzelner Betonaus- verwendet werden. gangsstoffe – zum Beispiel Flugasche – nicht über die gesamte Bauzeit sichergestellt werden können, 3.2 Zemente so sind alternative Betonzusammensetzungen mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf vorzuhalten (1) Es sind Zemente nach DIN EN 197-1, und in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. DIN EN 197-5, DIN 1164-10 oder DIN 1164-11 zu verwenden. 4.2 Verwendung von Gesteins- (2) Die Verwendung nicht genormter Zemente be- körnungen darf der Zustimmung des Auftraggebers. Dem Auf- traggeber ist die allgemeine bauaufsichtliche Zulas- (1) Das Nennmaß des Größtkorns der Gesteins- sung vorzulegen. körnung (Dmax) ist unter Berücksichtigung der Be- tondeckung und der kleinsten Querschnittsmaße auszuwählen. 3.3 Zugabewasser (2) Die Gesteinskörnungen bis einschließlich 8 mm Wenn die Eignung des Zugabewassers nach Größtkorn sind in mindestens zwei getrennten DIN EN 1008 nachgewiesen werden muss, sind die Korngruppen, Gesteinskörnungen größer als 8 mm Ergebnisse dem Auftraggeber vorzulegen. Größtkorn in mindestens drei getrennten Korngrup- pen zuzugeben. 3.4 Zusatzstoffe (3) Hinsichtlich der Eignung der Gesteinskörnung für die Feuchtigkeitsklasse WA ist die DAfStb-Richt- (1) Es sind Zusatzstoffe nach DIN 1045-2:2023-08 linie „Vorbeugende Maßnahmen gegen schädi- zu verwenden. gende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) so- (2) Die Verwendung von Hüttensandmehl bedarf wie die Stellungnahme des Deutschen Ausschus- der Zustimmung des Auftraggebers. ses für Stahlbeton (DAfStb) „Regelungen zur Ver- meidung von Schäden durch eine Alkali-Kiesel- (3) Die Verwendung von Pigmenten bedarf der Zu- säure-Reaktion in Beton“ zu beachten. stimmung des Auftraggebers.

(4) Die Verwendung nicht genormter Zusatzstoffe 4.3 Verwendung von Zementen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist der Nachweis der Verwendbarkeit (1) Die Verwendung von CEM II-M-Zementen nach vorzulegen. DIN 1045-2:2023-08, Tabelle F4 Fußnote a bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. 3.5 Zusatzmittel (2) Die Verwendung von CEM II/C-M Zementen Die Verwendung nicht genormter Zusatzmittel be- bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. darf der Zustimmung des Auftraggebers. Dem Auf- traggeber ist der Nachweis der Verwendbarkeit vor- zulegen.

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(3) Für Beton zur Herstellung von Kappen dürfen verwendet werden. Dies gilt auch für Mischpro- Zemente CEM III und CEM II/C-M nicht verwendet dukte, die diese Wirkstoffgruppe enthalten. werden. (3) Verzögerungszeiten über 12 h sind mit dem (4) CEM II-P darf nur verwendet werden, wenn der Auftraggeber abzustimmen. Hauptbestandteil Puzzolan Trass nach DIN 51043 (4) Bei der Nachdosierung von Fließmittel darf der ist. Beton nicht so weit angesteift sein, dass die zum Zeitpunkt vor der Erstdosierung an der Baustelle 4.4 Verwendung von Zusatzstoffen gemessene Ist-Konsistenz unterschritten wird. Auf der Baustelle ist dies durch Messung des Ausbreit- (1) Werden Spanngliedverankerungen verwendet, maßes vor der Nachdosierung sicherzustellen. bei denen der Spannstahl in direktem Kontakt zum Beton steht (z. B. Besen- und Fächerverankerun- (5) Bei Verwendung von Luftporenbildern ist das gen), dürfen nur Betonzusatzstoffe nach DIN 1045- Merkblatt für die Herstellung und Verarbeitung von 2:2023-08, Abschnitt 5.2.5., verwendet werden. Luftporenbeton der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu beachten. Für den (2) Insgesamt darf der Gehalt an Flugasche Luftgehalt im Frischbeton unmittelbar vor dem Ein- 60 M.-% bezogen auf den Zementgehalt nicht über- bau in das Bauteil gilt Tabelle 3.1.1. Verluste von schreiten. Luftporen während des Förderns, insbesondere bei Pumpförderung, sind durch entsprechende Vor- (3) Die anrechenbare Flugaschemenge darf haltemaße bei der Betonherstellung zu berücksich- 80 kg/m³ nicht überschreiten. tigen. (4) Für Gründungsbauteile, wie z. B. Bohrpfähle, (6) Wasserabweisende Dichtungsmittel für WU- darf einem Beton mit CEM III/B Flugasche zugege- Betonkonstruktionen sind nicht zulässig. ben werden. Für weitere Anwendungsbereiche be- darf die Zugabe von Flugasche zu Beton mit CEM III/B der Zustimmung des Auftraggebers. Tabelle 3.1.1: Luftgehalt des Frischbetons

(5) In Beton für Kappen (Expositionsklassen XF4 und XD3) darf Flugasche nicht angerechnet wer- den.

(6) Die Anrechnung von Flugasche in der Exposi- tionsklasse XF2 darf bei Betonen mit CEM I und CEM II/A-Zementen erfolgen. Die Anrechnung bei Verwendung anderer Zementarten bedarf der Zu- stimmung des Auftraggebers.

(7) Die Anrechnung von Flugasche in der Exposi- tionsklasse XF4 bedarf der Zustimmung des Auf- traggebers.

(8) Silikastaub darf dem Beton nur in Form einer homogenen Suspension zugegeben werden. Aus- genommen hiervon ist das Betontrockengemisch für Spritzbeton.

(9) Eine gleichzeitige Verwendung von Flugasche und Silikastaub sowie die Anwendung des k-Wert- Ansatzes für die gleichzeitige Verwendung nach DIN 1045-2:2023 bedarf der Zustimmung des Auf- traggebers. Dies bezieht sich auch auf Flugasche und Silikastaub als Bestandteil des Zements.

(10) Die Anwendung des k-Wert Ansatzes für Hüt- 4.6 Verwendung von Fasern tensandmehl nach DIN 1045-2:2023 benötigt die Zustimmung des Auftraggebers. (1) Zur Verbesserung des baulichen Brandschut- zes der Konstruktion sind das aufgehende Tunnel- gewölbe und ggf. vorzusehende Zwischendecken 4.5 Verwendung von Zusatzmitteln bzw. Wände und Decken bei offener Bauweise mit Polypropylen-Faserbeton (PP-Faserbeton) auszu- (1) Aus einer Wirkungsgruppe darf jeweils nur ein führen. Betonzusatzmittel verwendet werden.

(2) Betonzusatzmittel mit Wirkstoffgruppen Sac- charose und Hydroxycarbonsäuren dürfen nicht

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(2) Betone mit 2,0 kg/m³ PP-Fasern (Länge 6 mm, (3) Sollte die an der Einbaustelle zu erwartende Durchmesser 0,016 mm bis 0,032 mm) im Frisch- Frischbetontemperatur um mehr als ± 5 Grad Cel- beton entsprechen PP-Faserbeton nach Teil 7 Tun- sius von der Temperatur der Erstprüfung abwei- nelbau. chen, so ist sicherzustellen, dass die geforderten Frischbetoneigenschaften eingehalten werden. Die (3) Die PP-Fasern müssen gleichmäßig verteilt im entsprechenden Maßnahmen sind spätestens eine Beton vorliegen. Woche vor Betonierbeginn darzulegen, ansonsten (4) Die PP-Fasern können herstellungsbedingt ist der Einbau nicht zulässig. einen Wassergehalt aufweisen. Dies ist bei der Be- (4) Bei Verwendung von PP-Fasern ist die Bestim- tonherstellung zu berücksichtigen. mung der Blutneigung mit dem Eimerverfahren (5) Bei der Herstellung der PP-Fasern ist eine nach dem Merkblatt „Besondere Verfahren zur Prü- werkseigene Produktionskontrolle einzurichten. Die fung von Frischbeton“ des DBV durchzuführen. Als nach DIN EN 14889-2 für das ACVP-System „1“ Abnahmekriterien für die Blutwassermenge gelten dargelegten Maßnahmen sind durchzuführen. Die die Angaben in Tabelle 1 des Merkblatts. Ergebnisse sind zu protokollieren und für eine Zeit von 5 Jahren aufzubewahren. Die Ergebnisse sind (5) Bei Verwendung von PP-Fasern ist der Nach- der Fremdüberwachung vorzulegen. weis des tatsächlichen PP-Fasergehaltes im Frisch- beton gemäß Nr. 9.4.3 bzw. 9.4.4 zu führen. (6) Die Zugabe von PP-Fasern nach dem Haupt- mischvorgang ist nicht zulässig.

6 Anforderungen an den

4.7 Betontemperatur Festbeton (1) Die Frischbetontemperatur darf an der Einbau- (1) Die Betondruckfestigkeit zur Ermittlung der stelle 30°C nicht überschreiten. Zur Sicherstellung Druckfestigkeitsklasse wird, falls Absatz (2) nicht dieser Anforderung sind durch den Auftragnehmer zur Anwendung kommt, im Alter von 28 d bestimmt. mit der Erstprüfung entsprechende Maßnahmen (2) Für Bauteile, deren kleinste Abmessung min- darzulegen. destens 0,60 m beträgt und bei denen Zwang und (2) Bei Tunnelinnenschalen von zweischalig aus- Eigenspannungen aus abfließender Hydratations- geführten Tunneln in geschlossener Bauweise so- wärme zu berücksichtigen sind und die Mindest- wie Tunnelwänden und -decken von Tunneln in of- druckfestigkeitsklasse in den Expositionsklassen fener Bauweise darf die Frischbetontemperatur an XD2, XD3, XF2, XF3 oder XA2 – sofern ohne Luft- der Einbaustelle 25°C nicht überschreiten, sofern poren –C30/37 beträgt, darf in Anlehnung an die nicht durch andere Nachweise belegt wird, dass DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“ der eine höhere Frischbetontemperatur die angestrebte Nachweis der Druckfestigkeitsklasse im Alter von Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit nicht 56 d geführt werden, wenn die nachfolgenden Be- ungünstiger beeinflusst. Dies kann durch Tempera- dingungen erfüllt werden: tur- und Spannungsberechnungen auf Basis der tat- sächlichen Bauteilgeometrie und Bauteilbedingun- — Die Festigkeitsentwicklung r = ƒcm,2/ƒcm,28 des Betons ist langsam oder sehr langsam gen oder durch Temperaturmessungen an ver- (r < 0,30). gleichbaren Bauteilen bzw. in der quasiadiabati- schen Kalorimetrie nachgewiesen werden. — In Bauteilen der Expositionsklassen XF2 muss entweder CEM III/A oder CEM III/B oder einer der Zemente CEM I oder CEM II/A in Kombina- 4.8 Chloridgehalt tion mit Flugasche als Betonzusatzstoff verwen- Der höchstzulässige Chloridgehalt im Beton ist det werden, wobei der Mindestflugaschegehalt durch die Einhaltung der Anforderungen an die Aus- 20 M.-% von (z + f) beträgt. Dabei ist für die An- gangsstoffe nachzuweisen. rechnung der Flugasche als Betonzusatzstoff Nr. 4.4 zu beachten. Der Mindestzementgehalt (z + f) muss 300 kg/m³ betragen.

5 Anforderungen an den

— In Bauteilen ohne Frostangriff mit oder ohne Frischbeton Tausalz muss entweder CEM III/A, CEM III/B, CEM II/B-V oder ein anderer Zement in Kombi- (1) Verflüssigende Zusatzmittel dürfen nur Beto- nation mit Flugasche als Betonzusatzstoff ver- nen der Konsistenzklasse F2 oder steifer bzw. C2 wendet werden, wobei der Mindestflugasche- oder steifer zugegeben werden. gehalt 20 M.-% von (z + f) beträgt. Dabei ist für (2) Betone der Konsistenzklasse F6 dürfen nur mit die Anrechnung der Flugasche als Betonzu- Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. satzstoff Nr. 4.4 zu beachten. Der Mindest- zementgehalt (z + f) muss 300 kg/m³ betragen.

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— Die Verwendung von Zementen mit anderen belegen und im Einvernehmen mit dem AG fest- Kombinationen an Betonzusatzstoffen bedarf zulegen. der Zustimmung des Auftraggebers nach 3.4. — Bei Innenschalen als Beton für wasserundurch- — Auf dem Lieferschein muss gesondert angege- lässige Betonkonstruktionen (WUB-KO) ist die ben werden, dass die Druckfestigkeitsklasse im Spaltzugfestigkeit nach DIN EN 12390-6 an drei Alter von 56 d bestimmt wird. Probekörpern im Alter von 28 d nachzu- weisen. (3) Für den Ortbeton von Fahrbahnplatten von Ver- bundbrücken (siehe Teil 4 Abschnitt 2) ist abwei- (6) Bei Konstruktionsbetonen nach Teil 7 Ab- chend von DIN EN 1994-2 Beton der Festigkeits- schnitt 2 sind die Druckfestigkeiten zum angestreb- klasse C 35/45 zu verwenden. Höhere Festigkeits- ten Ausschalzeitpunkt und nach 28 d an jeweils drei klassen sind nur zulässig, wenn diese in den Grenz- Betonprobewürfeln nachzuweisen. zuständen der Tragfähigkeit erforderlich sind. Die (7) Für Tübbinge nach Teil 7 Abschnitt 3 ist für das Verwendung von Betonen höherer Festigkeitsklas- Anheben aus der Schalung eine Mindestdruck- sen als C 35/45 sowie die Verwendung von Leicht- festigkeit von 15 N/mm² einzuhalten. betonen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Es sind Betone mit langsamer Festigkeitsentwick- lung r = ƒcm,2/ƒcm,28 (r < 0,30) unter folgenden Bedin- 7 Lieferung von Frischbeton gungen zu verwenden: — In Bauteilen der Expositionsklassen XF2 muss 7.1 Informationen des Betonherstel- entweder CEM III/A oder einer der Zemente lers für den Verwender CEM I oder CEM II/A in Kombination mit Flug- asche als Betonzusatzstoff verwendet werden, (1) Der Auftragnehmer muss die Informationen wobei der Mindestflugaschegehalt 20 M.-% von nach DIN 1045-2:2023-08, Abschnitt 7.2 a) bis k), (z + f) beträgt. Dabei ist für die Anrechnung der beim Betonhersteller anfragen und mindestens zwei Flugasche als Betonzusatzstoff Nr. 4.4 zu be- Wochen vor dem Betonierbeginn dem Auftraggeber achten. Der Mindestzementgehalt (z + f) muss vorlegen. Bei Betonen nach Teil 7 „Tunnelbau“ sind 300 kg/m³ betragen. diese Angaben mindestens 6 Wochen vor Betonier- beginn dem Auftraggeber vorzulegen. — Die Verwendung von Zementen mit anderen Kombinationen an Betonzusatzstoffen bedarf (2) Darüber hinaus muss in besonderen Fällen der Zustimmung des Auftraggebers nach 3.4. (z. B. Sichtbeton, LP-Beton) der Auftragnehmer beim Betonhersteller folgende Angaben einholen — Der Nachweis der Druckfestigkeitsklasse darf in und dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen diesem Fall im Alter von 56 d geführt werden. vor Betonierbeginn, bei Betonen nach Teil 7 „Tun- Dies muss dann auf dem Lieferschein geson- nelbau“ mindestens 6 Wochen vor Betonierbeginn, dert angegeben werden. vorlegen: (4) Für im Betonfertigteilwerk hergestellte Beton- — Einwaagen an Zement, Wasser, Zusatzmitteln, oder Stahlbetonverbundfertigteile dürfen abwei- Zusatzstoffen und Gesteinskörnungen – ge- chend zu (3) auch Betone mit höheren Festigkeits- samt und getrennt nach Fraktionen – je m³ Be- klassen bis C50/60 verwendet werden. ton aus der laufenden Produktionskontrolle (5) Bei Tunnelinnenschalen nach Teil 7 Abschnitt 1 oder der Erstprüfung sowie sind in der Erstprüfung zusätzlich folgende Nach- — die zulässigen Variationen in der Betonzusam- weise notwendig: mensetzung nach DIN 1045-2:2023-08, Ab- — Die Druckfestigkeiten sind zum angestrebten schnitt 9.5. Ausschalzeitpunkt, nach 12 h, 24 h, nach 3 d, (3) Über eine Änderung des Zementwerkes, der 7 d und 28 d an jeweils drei Betonwürfeln nach- Herkunft (Gewinnungsstelle) der Gesteinskörnung, zuweisen. der Betonzusatzmittel und/oder der Betonzusatz- — Die Betondruckfestigkeit nach 12 h im Bauwerk stoffe ist der Auftraggeber mindestens 2 Wochen darf höchstens 3 N/mm2 über der Mindestaus- vor der geplanten Änderung schriftlich zu informie- schalfestigkeit liegen. Für unterschiedliche ren, bei einer Änderung der PP-Faser mindestens Frischbeton- und Umgebungstemperaturen ist 6 Wochen vor der geplanten Änderung. Änderun- daher eine entsprechende Serie geeigneter gen, die eine neue Erstprüfung erfordern (zum Bei- Betonrezepturen bereitzustellen. spiel Wechsel der Zementart, der Festigkeitsklasse des Zements) sind vorher anzuzeigen und bedürfen — Die Betondruckfestigkeit zum angestrebten der Zustimmung des Auftraggebers. Ausschalzeitpunkt ist mit der niedrigsten beim Betonieren vorkommenden Frischbetontempe- (4) Bei besonderen Baumaßnahmen können auch ratur zu ermitteln. Die Ausschalfristen und die längere Fristen für die Vorlage festgelegt werden. für das Ausschalen erforderlichen Betondruck- festigkeiten sind durch statische Nachweise zu

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7.2 Lieferschein für Transportbeton bei Betonierbeginn nicht älter als 3 Monate sein, so- fern nicht eine stetige Herstellung nachgewiesen (1) Der Lieferschein für Transportbeton muss die in wird, die nicht länger als 3 Monate unterbrochen ist. Tabelle 3.1.2 aufgeführten Angaben unverschlüs- selt und, soweit gefordert, automatisch ausgedruckt (2) Bei besonderen Baumaßnahmen können auch enthalten. längere Fristen für die Vorlage vereinbart werden.

(2) Die Zeilen 1 bis 13 der Tabelle 3.1.2 enthalten 8.2 Lagerung der Baustoffe allgemeine Angaben, die Zeilen 14 bis 24 Angaben aus der Erstprüfung oder Produktionskontrolle und Eine Verschmutzung der Gesteinskörnung ist zu die Zeilen 25 bis 33 Chargen-Einwaagen im Fahr- verhindern. Der Boden der Boxen ist als feste Un- zeug. terlage herzustellen. (3) Die Angaben in den Zeilen 25 bis 33 der Tabelle 3.1.2 dienen der Überprüfung 8.3 Verfahren der Produktions- — der Vorgaben aus den Grenzwerten der Beton- kontrolle zusammensetzung (Soll-Ist-Vergleich) bzw. (1) Der Wassergehalt der feinen Gesteinskörnung — der Angaben gemäß Nr. 7.1 (2) sowie (Größtkorn bis einschließlich 4 mm) ist kontinuier- — der Zugabe der Gesteinskörnung in 2 bzw. 3 lich zu messen. Die ermittelten Wassermengen sind Kornfraktionen. bei der Wasserzugabe und im Stoffraum entspre- chend zu berücksichtigen. 7.3 Lieferschein für Beton von (2) Die Prüfung und Bewertung des tatsächlichen PP-Fasergehaltes im Frischbeton ist im Rahmen Fertigteilen der Produktionskontrolle und somit der Konformi- Den Fertigteilen ist ein Versandlieferschein beizufü- tätsbewertung durch den Betonhersteller gemäß Nr. gen, der als Dokumentation über den verwendeten 9.4.3 durchzuführen. Für jede verwendete PP-Fa- Beton die Angaben gemäß Tabelle 3.1.3 enthält. serbetonsorte ist der Fasergehalt mindestens alle 200 m³ PP-Faserbeton oder zweimal pro Produkti- onswoche zu überprüfen und zu bewerten. Dabei ist 7.4 Konsistenz und Frischbeton- diejenige Anforderung, welche die größte Anzahl an temperatur bei Lieferung Proben ergibt, maßgebend. (1) Eine planmäßig vorgesehene nachträgliche (3) Wenn die Prüfung und Bewertung des PP- Wasserzugabe ist nur bei Beton für Ortbetonpfähle Fasergehaltes im Rahmen der Produktionskontrolle erlaubt. Sie bedarf der Zustimmung des Auftrag- (siehe (2)) am Frischbeton nicht durchgeführt wer- gebers. den kann, ist der PP-Fasergehalt am Festbeton durch den Betonhersteller an einem separat herzu- (2) Bei Übergabe des Betons muss die Frisch- stellenden Probekörper (Würfel mit einer betonkonsistenz: Kantenlänge von 150 mm) nach — bei Festlegung einer Konsistenzklasse inner- DIN EN 12390-2 nach Nr. 9.4.4 durchzuführen. halb der Grenzen der Konsistenzklasse oder — bei Festlegung eines Zielwertes der Konsistenz 9 Prüfungen von Frisch- und innerhalb der festgelegten Grenzen

Festbeton

liegen. (3) Bei Übergabe des Betons muss die Frisch- 9.1 Bestimmung des Wassergehalts betontemperatur den Anforderungen der Nr. 4.7 von Frischbeton entsprechen. 9.1.1 Allgemeines 8 Produktionskontrolle (1) Soll der Wassergehalt zur Bestimmung des w/z-Wertes am Frischbeton ermittelt werden, so sind die Verfahren nach 9.1.2 bzw. 9.1.3 anzuwen- 8.1 Betonzusammensetzung und den. Erstprüfung (2) Die Zeit zwischen der Herstellung des Frisch- (1) Die Ergebnisse der Erstprüfung sind dem Auf- betons und dem Prüfbeginn darf 1 h nicht über- traggeber spätestens 2 Wochen vor Betonierbeginn schreiten. des entsprechenden Bauteils vorzulegen, bei Beto- nen nach Teil 7 „Tunnelbau“ 6 Wochen vor Beto- (3) Die Wasseraufnahme der Gesteinskörnung ge- nierbeginn. Die Ergebnisse der Erstprüfung dürfen mäß DIN EN 1097-6 (Kernfeuchte der Gesteinskör-

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nung) ist durch eigene Untersuchungen des Beton- die Beurteilung ist der arithmetische Mittelwert aus herstellers oder durch ein gültiges Prüfzeugnis des zwei bzw. drei Versuchen maßgebend. Gesteinskörnungslieferanten nachzuweisen. (3) Der Wassergehalt inklusive der Kernfeuchte in (4) Der zur Berechnung des w/z-Wertes maßge- kg/m³ (wges) wird gemäß Gleichung (1) ermittelt: bende Wassergehalt (w) ist der Wassergehalt des Frischbetons inklusive der Kernfeuchte (wges) ab- ρ Gl. (2) züglich des Porenwassergehalts aus der Kern- (mf−mtr) feuchte der Gesteinskörnung (wp). wges = b∗ mf mit Gl. (1) Wassergehalt der Probe inklusive der Kern- mit w = wges− wp wges feuchte [kg/m³] maßgebender Wassergehalt zur Berech- Masse der eingewogenen Frischbeton- nung des w/z-Werts [kg/m³] probe vor der Prüfung [g] w mf Wassergehalt der Probe inklusive der Kern- Masse der getrockneten und abgekühlten feuchte [kg/m³] Probe [g] wges mtr Masse des Porenwassers der Gesteinskör- ρ Frischbetonrohdichte [kg/m³] nung des Frischbetons [kg/m³] w p b (4) Die Kernfeuchte der Gesteinskörnung muss ge- (5) Bei Verwendung von PP-Fasern ist Nr. 9.4.3 mäß Nr. 9.1.1 Absatz (4) berücksichtigt werden. Absatz (2) zu beachten.

9.2 Prüfung des Wassereindring- 9.1.2 Bestimmung des Wassergehalts durch widerstands Mikrowellenverfahren Wenn der Wassereindringwiderstand von Beton ge- (1) Die Bestimmung des Wassergehalts des prüft werden soll, darf die Wassereindringtiefe Frischbetons mittels Mikrowellenverfahren ist nach höchstens 30 mm betragen. Der Wassereindring- dem DBV-Merkblatt „Besondere Verfahren zur Prü- widerstand ist nach DIN EN 12390-8 zu bestimmen. fung von Frischbeton“ durchzuführen.

(2) Nach Ablauf der Trocknungszeit ist die Masse- konstanz zu prüfen. Dazu ist die Probe mit Proben- 9.3 Prüfung des Frost-Tausalz- teller zu wiegen und anschließend weitere 2 Minu- Widerstands ten in der Mikrowelle zu trocknen. Die hierbei fest- (1) Die Prüfung des Frost-Tausalz-Widerstandes gestellte Masse darf von der vorher bestimmten von Beton der Expositionsklasse XF4 ist mit dem Masse um nicht mehr als 5 Gramm abweichen. An- CDF–Verfahren nach dem Merkblatt „Frostprüfung derenfalls ist eine erneute Probe zu verwenden und von Beton“ der Bundesanstalt für Wasserbau mit entsprechend verlängerter Trocknungszeit zu (BAW) im Betonalter von 28 d durchzuführen. Als prüfen. Abnahmekriterium gilt nur die Abwitterung (Mittel- wert der Prüfserie: ≤ 1500 g/m² nach 28 Frost-Tau- 9.1.3 Bestimmung des Wassergehalts durch Wechseln und 95 %-Quantil ≤ 1800 g/m² nach 28 Darren Frost-Tau-Wechseln). (1) Eine Probemenge (mf) von mindestens 5.000 g (2) Die Prüfung ist an gesondert hergestellten Frischbeton ist in das Darrgefäß (z. B. eine Edel- Standardprobekörpern nach BAW-Merkblatt „Frost- stahlschüssel) auf 1 g genau einzuwiegen und unter prüfung von Beton“ durchzuführen. ständigem Rühren über einem Brenner rasch und scharf zu trocknen, bis keine Klumpen mehr zu be- obachten sind und kein Dampf mehr aufsteigt (Kon- 9.4 Prüfung des baulichen Brand- trolle mit Glasplatte). Die Wärme soll möglichst schutzes im Tunnelbau großflächig zugeführt werden, so dass die Probe nach spätestens 20 min trocken ist. Die trockene 9.4.1 Nachweis der Wirksamkeit der und abgekühlte Probe (mtr) ist auf 1 g genau zu wie- PP-Fasern gen. Der entstandene Masseverlust entspricht der (1) Der Nachweis der Wirksamkeit der PP-Fasern Gesamtwassermenge der Probe. zur Verbesserung des Brandverhaltens kann – ana- (2) Es sind zwei Versuche durchzuführen. Unter- log zur Vorgehensweise im Rahmen einer allgemei- scheiden sich die Ergebnisse beider Versuche um nen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) – anhand mehr als 20 g, ist ein dritter Versuch notwendig. Für von kleinmaßstäblichen Brandversuchen gemäß

10 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 1 Beton

dem in Anhang A beschriebenen Verfahren mit Brandschutz für unterirdische Verkehrsbauwerke einer Zugabemenge von 2 kg/m³ Beton erfolgen. aus Beton“ der Österreichischen Bautechnik Verei- Abweichungen von diesem Verfahren bzw. von die- nigung (ÖBV) durchgeführt werden. ser Zugabemenge bedürfen der Zustimmung des (2) Bei der Bestimmung des Wassergehaltes durch Auftraggebers. Die Durchführung und Beurteilung Darren ist der PP-Fasergehalt des PP-Faserbetons dieser Versuche hat an einer gemäß ZTV-ING von dem in der Prüfung bestimmten Masseverlust Teil 1 Abschnitt 1, Tabelle A 1.1.1, Zeile 4-2b, aner- abzuziehen. kannten Prüfstelle zu erfolgen. (3) Der Nachweis des tatsächlichen PP-Faser- (2) Wird bei der Herstellung von PP-Faserbeton gehaltes im Frischbeton ist gemäß der Anlage 4 der von der Menge und Geometrie der PP-Faser ge- Richtlinie „Erhöhter baulicher Brandschutz für unter- mäß Nr. 4.6 Absatz (2) abgewichen, ist der Nach- irdische Verkehrsbauwerke aus Beton“ ÖBV zu füh- weis eines erhöhten Brandwiderstandes des PP- ren. Abweichend zu den Angaben in der Richtlinie Faserbetons durch Brandversuche nach Nr. 9.4.2. darf der mittels des Faserauswaschversuchs be- an zwei Probekörpern zu führen. stimmte PP-Fasergehalt für den kleinsten Einzel- wert um bis zu 10 % und der Mittelwert um bis zu 9.4.2 Großmaßstäblicher Brandversuch 5 % gegenüber dem Sollwert abweichen. Die Wirksamkeit zur Verbesserung des Brand- und Abplatzverhaltens des zur Anwendung kommenden 9.4.4 Bestimmung des PP-Fasergehaltes im PP-Faserbetons ist durch einen Brandversuch an Festbeton zwei statisch belasteten großmaßstäblichen Probe- (1) Der PP-Fasergehalt im Festbeton ist im Rah- körpern gemäß Bild 3.1.1 (Sonderfall R∞ zuläs- men des großmaßstäblichen Verarbeitungsver- sig) und Bild 3.1.2 (i. d. R. darf auf die Rahmen- suchs und ggf. bei Kontrollprüfungen zu bestimmen. eckenausbildung zugunsten eines ebenen Probe- körpers verzichtet werden) unter Berücksichtigung (2) Die Prüfung des tatsächlichen PP-Fasergehal- der Temperatur-Zeit-Kurve nach Bild 7.1.4 in Teil 7 tes im Festbeton darf nur durch eine für die Prüfung Abschnitt 1 nachzuweisen. Die Bewehrungsführung akkreditierten und unabhängigen Konformitäts- und die mechanische Beanspruchung der Brand- bewertungsstelle (KBS) durchgeführt werden. Die prüfkörper sollen den Verhältnissen des späteren Qualifizierung der KBS hat nach Teil 1 Abschnitt 1, Bauwerks entsprechen und sind in Abstimmung mit Tabelle A 1.1.1, Zeile 4-2a, zu erfolgen. Die KBS dem AG festzulegen. Zu Beginn der Brandprüfung muss den Validierungsversuch nach Anhang 5 der muss durch äußere Lasten der maßgebende Span- Richtlinie „Erhöhter baulicher Brandschutz für unter- nungszustand möglichst realitätsnah erzeugt wer- irdische Verkehrsbauwerke aus Beton“ der Öster- den. Die dazu notwendigen Kräfte sind während der reichischen Bautechnik Vereinigung (ÖBV) erfolg- Brandprüfung konstant zu halten. Vor der Brandprü- reich durchgeführt haben und entsprechend für die- fung muss der Probekörper in der Regel 90 d alt ses Verfahren akkreditiert sein. sein, davon mindestens 28 d trocken, frostfrei und (3) Der Nachweis des tatsächlichen PP-Faser- ohne Wärmebehandlung gelagert werden. Die Ver- gehaltes im Festbeton ist gemäß der Anlage 5 der suchsdurchführung ist in Heft B73 Brand- und Ab- Richtlinie „Erhöhter baulicher Brandschutz für unter- platzverhalten von Faserbeton in Straßentunneln irdische Verkehrsbauwerke aus Beton“ ÖBV zu füh- (Schriftenreihe der BASt) beschrieben. ren. Der Fasergehalt kann als nachgewiesen ange- sehen werden, wenn die Wiederfindungsrate der 9.4.3 Bestimmung des PP-Fasergehaltes im Fasern im Mittel an 3 Probekörpern ≥ 65 M.-% des Frischbeton Sollwerts beträgt, dabei darf kein Einzelwert unter 60 M.-% des Sollwerts liegen. (1) Die Prüfung des tatsächlichen PP-Fasergehal- tes im Frischbeton darf nur nach erfolgreicher Der PP-Faserrückgewinnungsgrad am Fest- Durchführung und Validierung (durch die Fremd- beton sollte frühestens sieben Tage nach der Her- überwachung) des Validierungsversuches nach stellung der dafür vorgesehenen Probekörper er- dem Anhang 4 der Richtlinie „Erhöhter baulicher folgen.

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 1 Beton

Bild 3.1.1: Schematischer Versuchsaufbau des Brandversuchs für die offene Bauweise

Bild 3.1.2: Schematischer Versuchsaufbau des Brandversuchs für die geschlossene Bauweise

12 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 1 Beton

Tabelle 3.1.2: Angaben auf dem Lieferschein für Transportbeton

Lfd.Nr.Angaben auf dem LieferscheinAutomatischer AusdruckVordruck bzw. hand- schriftlicher Eintrag
1Name, Anschrift und Telefonnummer des Transportbetonwerkesx
2Lieferscheinnummerx
3Datum und Uhrzeit des Beladensx
4Kennzeichnung des Lieferfahrzeugesx
5Name des Käufersx
6Bezeichnung und Ort der Baustellex
7Einzelheiten oder Verweise auf die Festlegung, z. B. Codenummer, Bestellnummerxx
8Bauaufsichtliches Übereinstimmungszeichen unter Angabe von DIN 1045-2: 2023-08 und ZTV-INGx
9Name und Zeichen der Zertifizierungsstellex
10Zeitpunkt des Eintreffens des Betons auf der Baustellex
11Zeitpunkt des Beginns des Entladensx
12Zeitpunkt des Beendens des Entladensx
13Liefermenge in m³x
14Betonfestigkeitsklasse und ggf. abweichendes Prüfalter (56 d)x
15Expositionsklasse(n) und Feuchtigkeitsklassex
16Festigkeitsentwicklungx
17Art der Verwendung des Betons (unbewehrter Beton, Stahlbeton, Spannbeton)x
18Konsistenzklasse oder Zielwert der Konsistenzx
19Herkunft, Art und Festigkeitsklasse des Zementsx
20Herkunft und Art der Zusatzmittel und Zusatzstoffexx1)
21Herkunft und Art der Fasernx
22Zusätzliche Anforderungen, z. B. verlängerte Verarbeitungszeitx
23Nennwert des Größtkorns der Gesteinskörnungx
24Rohdichteklasse bei Leicht- oder Schwerbetonx
25Eigenfeuchte der Gesteinskörnung je Kornfraktion in Prozentx
26Ist-Einwaage je Kornfraktionx
27Ist-Einwaage Zementx
28Ist-Einwaage Zusatzstoffx
29Ist-Einwaage Wasser (Zugabewasser + Eigenfeuchte)x
30Ist-Einwaage Zusatzmittelxx1)
31Ist-Einwaage Fasernx
32Ist-Gesamtmenge der jeweiligen Einwaagen im Fahrzeugx
33Soll-Gesamtmenge der jeweiligen Ausgangsstoffe im Fahrzeugx
34Soll-Ist-Vergleich der Einwaagen für die Gesamtmenge Beton im Fahrzeugx
  1. Bei Dosierung auf der Baustelle. Bei Fließbeton sind zusätzlich der Zeitpunkt der Fließmittelzugabe, die geschätzte Restmenge in der Mischtrommel vor der Zugabe und die Konsistenz vor Zugabe des Fließmittels anzugeben.

Stand: 2025/08 13

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 1 Beton

Tabelle 3.1.3: Angaben auf dem Lieferschein für Beton von Fertigteilen

Lfd. Nr.Angaben auf dem Lieferschein
1Name, Anschrift und Telefonnummer des Fertigteilwerkes
2Name des Käufers
3Bezeichnung und Ort der Baustelle
4Einzelheiten oder Verweise auf die Festlegung, z. B. Codenummer, Bestellnummer
5Bauaufsichtliches Übereinstimmungszeichen unter Angabe von DIN 1045-4 und ZTV-ING
6Name und Zeichen der Zertifizierungsstelle
7Positionsnummern, sofern erforderlich
8Herstelldatum
9Tag der Lieferung
10Betonfestigkeitsklasse und ggf. abweichendes Prüfalter (56 d)
11Expositionsklasse(n) und Feuchtigkeitsklasse
12Herkunft, Art und Festigkeitsklasse des Zements
13Herkunft, Art der Zusatzmittel und Zusatzstoffe
14Zusätzliche Anforderung
15Rohdichteklasse bei Leicht- oder Schwerbeton
16Betonstahlsorte

14 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 1 Beton - Anhang A

Anhang A A 3 Probekörper für die

Brandprüfung

Prüfverfahren zur Untersuchung

(1) Das Herstellen und Verdichten der jeweiligen

der Wirksamkeit der Zugabe

Betonmischungen sowie die Herstellung der Pro- von Polypropylenfasern zur bekörper muss nach DIN EN 12390-2 erfolgen. Jeder Probekörper mit Fasern soll in einem sepa-

Steigerung des baulichen

raten Mischvorgang hergestellt werden. Es wer- Brandschutzes den je Beton drei Probekörper mit Mindestabmes- sungen von 85 cm x 70 cm x 30 cm hergestellt. Abweichende Probekörpergeometrien sind mit A 1 Allgemeines dem Auftraggeber abzustimmen. In die Probekör- per sind 4 cm und 15 cm von der zu prüfenden (1) Polypropylenfasern (PP-Fasern) zur Zugabe (beflammten) Fläche und mittig Thermoelemente zum Beton sind in der Norm DIN EN 14889-2 ge- einzubauen. regelt. Diese Norm umfasst Anforderungen an die geometrischen, chemischen und physikalischen (2) Die Probekörper sind bis zum Ausschalen bei Eigenschaften der Fasern. Die Wirksamkeit von 20° C Raumtemperatur und ≥ 95 % relativer Luft- PP-Fasern zur Steigerung des baulichen Brand- feuchte zu lagern. Nach 24 Stunden ist der Probe- schutzes von Beton ist keine unmittelbare Mate- körper auszuschalen. Anschließend wird der Pro- rialeigenschaft der Fasern, sondern resultiert aus bekörper bis zum Probekörperalter von 7 Tagen der Wechselwirkung der Fasern mit dem Beton unter Wasser bei 20° C Wassertemperatur gela- bei einer Brandbeanspruchung. gert. Darauffolgend wird der Probekörper bis zum Probekörperalter von 56 Tagen bei 20° C Raum- (2) Für den Anwendungsbereich "Verbesserung temperatur und 65 % relativer Luftfeuchtigkeit des Brandverhaltens" muss ein Nachweis der Ver- (Normalklima nach DIN 50014) gelagert. Abwei- wendbarkeit vorgelegt werden. Alternativ kann die chende Lagerungsbedingungen sind mit dem Auf- Wirksamkeit eines PP-Faserprodukts zur Steige- traggeber abzustimmen. rung des baulichen Brandschutzes von Beton durch die in diesem Anhang beschriebenen Un- (3) Zusätzlich sind 3 Würfel für den Nachweis der tersuchungen an PP-Faserbeton nachgewiesen Festigkeitsklasse herzustellen, gemäß DIN werden. EN 12390-2 bzw. 12390-3 normgemäß zu lagern und im Alter von 28 Tagen zu prüfen. (3) Zum Nachweis des Anwendungsbereiches "Verbesserung des Brandverhaltens" werden Pro-

A 4 Prüfung des Verhaltens bei

bekörper mit und ohne PP-Fasern einer Feuerwi- derstandsprüfung zum Nachweis der Wirksamkeit Brandbeanspruchung der PP-Fasern unterzogen. Dabei werden die je- weiligen Probekörper einer zeitlich veränderlichen (1) Die Prüfung erfolgt an Probekörpern mit einer Brandlast ausgesetzt. Die dabei auftretenden Ab- Temperaturbeanspruchung nach der Einheitstem- platzungen der Probekörper werden bestimmt. peraturzeitkurve (ETK) gemäß DIN 4102-2. In Ab- sprache mit dem Auftraggeber kann auch eine an- dere Temperaturkurve zugrunde gelegt werden A 2 Betonzusammensetzung (z. B. gem. Teil 7 Abschnitt 1, Bild 7.1.4). Die Pro- bekörper werden an der Unterseite (beflammte (1) Die Prüfung ist an den in Absatz (2) und (3) Fläche: 70 cm x 70 cm) der Brandbelastung aus- aufgeführten Betonzusammensetzungen durch- gesetzt. Der Brandversuch dauert 120 Minuten. zuführen. Abweichende Betonzusammensetzun- Nach dem Versuch ist der Probekörper sofort ab- gen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. zuheben. (2) Referenzmischung ohne Fasern: 450 kg/m³ (2) Die Prüfung erfolgt an drei Probekörpern mit Portlandzement CEM I 42,5 R gemäß DIN dem zu prüfenden PP-Fasertyp und an drei Refe- EN 197-1, w/z-Wert 0,37, quarzitischer Rheinkies renzprobekörpern ohne PP-Fasern. nach DIN EN 12620 mit einer Kornzusammenset- zung A 16 / B 16 nach DIN 1045-2, Bild Q.2 (3) Es sind folgende Parameter festzustellen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren: Prüfmischung mit PP-Fasern: 450 kg/m³ Portland- zement CEM I 42,5 R gemäß DIN EN 197-1, w/z- — visuelle und akustische Beschreibung des Wert 0,37, quarzitischer Rheinkies nach Versuchs, DIN EN 12620 mit einer Kornzusammensetzung — Masse der Probekörper vor und nach dem A 16 / B 16 nach DIN 1045-2, Bild Q.2, PP-Fasern Versuch, mit 2 kg/m³ Zugabemenge des zu prüfenden PP- Fasertyps. Abweichende Fasergehalte sind mit — Masse des abgeplatzten Materials nach Ver- dem Auftraggeber abzustimmen. suchende,

Stand: 2025/08 15

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 1 Beton - Anhang A

— Bestimmung der durchschnittlichen und maxi- A 5 Prüfbericht malen Abplatztiefe unmittelbar nach dem Ver- such und einen Tag nach dem Versuch nach Über die Ergebnisse ist durch die anerkannte Entfernung des losen Materials; hierzu ist die Prüfstelle ein Bericht vorzulegen, in dem die in Nr. Abplatztiefe über die beflammte Fläche ras- A.4 Absatz (3) genannten Kennwerte für den Be- terförmig (Rasterabstand 20 mm x 20 mm) zu ton ohne und mit PP-Faserzugabe wiedergege- erfassen, ben werden. Weiterhin sind die Prüfergebnisse fo- tographisch zu dokumentieren. Die Prüfergeb- — Temperaturverläufe im Brandraum (Messin- nisse sind durch die anerkannte Prüfstelle im Prüf- tervall 5 s) bericht hinsichtlich der Wirksamkeit der unter- — Temperaturverläufe im Probekörper in 4 cm suchten Polypropylenfasern zur Steigerung des und 15 cm Tiefe der Brand zugewandten baulichen Brandschutzes zu bewerten. Seite und an der Oberfläche der Brand abge- wandten Seite (Messintervall 5 s).

16 Stand: 2025/08

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Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 3

Massivbau

Abschnitt 2

Bauausführung

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 2 Bauausführung

Inhalt Seite Seite

1 Allgemeines ............................................. 3 6.5.2 Spannglieder mit nachträglichem Verbund ..................................................... 9 2 Planung und Konstruktion ..................... 3 6.6 Korrosionsschutz .................................... 10 2.1 Ausführungsunterlagen ............................. 3 6.6.1 Allgemeines ............................................ 10 2.2 Bauliche Durchbildung .............................. 3 6.6.2 Einpressarbeiten ..................................... 10 2.2.1 Mindestabmessungen für Bauteildicken ... 3 7 Betonieren ............................................. 10 2.3 Öffnungen und Hohlräume ....................... 3 7.1 Arbeiten vor dem Betonieren .................. 10 3 Ausführungsmanagement, 7.2 Lieferung, Annahme und Transport von Dokumentation und Bauleitung ............. 3 Beton ...................................................... 11 3.1 Überwachungsklasse ................................ 3 7.3 Einbringen und Verdichten ..................... 11 3.2 Bautechnische Unterlagen ........................ 4 7.4 Sichtflächen und Oberflächen- bearbeitung ............................................ 11 4 Traggerüste und Schalungen ................ 4 7.5 Nachbehandlung und Schutz ................. 12 4.1 Grundsätzliche Anforderungen ................. 4 7.5.1 Allgemeines ............................................ 12 4.2 Baustoffe ................................................... 4 7.5.2 Nachbehandlungsdauer ......................... 12 4.3 Trennmittel ................................................ 4 7.5.3 Nachbehandlungsmittel .......................... 12 4.4 Bemessung und Montage von Traggerüsten ............................................. 4 7.6 Anti-Graffiti-Systeme .............................. 12

4.5 Bemessung und Einbau von Schalungen . 4 8 Maßtoleranzen ...................................... 13 4.5.1 Allgemeine Anforderungen ....................... 4 8.1 Maßabweichungen für den Querschnitt . 13 4.5.2 Schalung für sichtbar bleibende 8.2 Rissbreiten .............................................. 13 Betonflächen .............................................. 5 4.5.3 Schalung für erdberührte oder nicht 9 Überwachung ........................................ 13 sichtbar bleibende Betonflächen ............... 5 9.1 Überwachung des Vorspannens ............ 13 4.6 Schalungseinbauteile und eingebettete 9.2 Überwachung des Betonierens .............. 13 Bauteile ..................................................... 5 9.3 Kontrollprüfungen ................................... 13 4.7 Entfernen von Traggerüst und Schalung .. 5 Anhang A 5 Bewehren ................................................. 7 5.1 Allgemeine Anforderungen ....................... 7 Betonbaukonzept ................................................ 15

5.2 Biegen der Bewehrung ............................. 7 Anhang B 5.3 Schweißen von Betonstahl ....................... 7 Betonfachgespräch ............................................. 17 5.4 Bewehrungsstöße ..................................... 7

5.5 Einbau der Bewehrung ............................. 7

6 Vorspannen ............................................. 7 6.1 Allgemeines .............................................. 7

6.2 Spanngliedunterstützungen ...................... 8

6.3 Herstellen der Spannglieder ..................... 8

6.4 Einbau der Spannglieder .......................... 8

6.5 Vorspannen der Spannglieder .................. 8

6.5.1 Allgemeines .............................................. 8

2 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 2 Bauausführung

1 Allgemeines deren nachträgliches Schließen sind in den Aus- führungsunterlagen im Detail darzustellen. (1) Der Teil 3 Abschnitt 2 gilt nur in Verbindung mit (2) Hohlräume müssen zugänglich und sollen be- dem Teil 1 Allgemeines. gehbar sein. (2) Es gilt DIN 1045-3:2023-08. (3) Verdrängungskörper sind nicht zugelassen. (3) Bei Bezugnahme in DIN 1045-3:2023-auf DIN EN 1992-1-1 sind ergänzend DIN EN 1992-2 bzw.

DIN EN 1994-2 anzuwenden. 3 Ausführungsmanagement,

Dokumentation und

(3) Für Fertigteile gilt DIN EN 1992-2 und DIN 1045-4:2023-8. Bauleitung (4) Für alle Anwendungen nach Teil 3 Abschnitt 2 und für die daraus hergestellten Bauteile gilt die 3.1 Überwachungsklasse Ausführungsklasse AK-S. Soweit in den folgenden (1) Es gelten alle Anforderungen an die Überwa- Absätzen nicht anders festgelegt, gelten mindes- chung von Baustoffen und Produkten nach DIN tens die in DIN 1045-3:2023-08 in Abhängigkeit von 1045-3:2023-8 soweit in diesem Abschnitt oder in der Ausführungsklasse AK-E erweiterten angege- der Leistungsbeschreibung nicht anders festgelegt benen Anforderungen. Hierbei gelten auch die in sind. Teil 1 Allgemeines und Teil 3 Abschnitt 1 festgeleg- ten Anforderungen für die Planungsklasse PK-S (2) Für alle Betone ist die Überwachungsklasse 2 und Betonklasse BK-S sowie für die Klassen PK-E nach DIN 1045-3:2023-08 anzuwenden und BK-E entsprechend. (3) Für Betone der Festigkeitsklassen über C50/60 (5) Für alle Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 sind ist mindestens folgende erhöhte Überwachungsin- unter dem Begriff „Betonbaukonzept“ nach DIN tensität zu fordern und in der Leistungsbeschrei- 1045:2023-08 alle Festlegungen zur Baumaß- bung zu spezifizieren: nahme hinsichtlich Planung, Herstellung, Einbau — die Prüfhäufigkeit für Beton zu erhöhen: und Nachbehandlung des Betons bzw. der Beton- 1 Probe je 50 m³ oder 1 Probe je Betonier- bauteile unter Einbeziehung der projektspezifischen tag. Maßgebend ist welche Forderung die Randbedingungen zu verstehen. Hierzu ist Anhang größte Anzahl an Proben ergibt, A zu beachten. — die Annahmekriterien für die Ergebnisse (6) Die Betonfachgespräche nach DIN 1045:2023- der Druckfestigkeitsprüfung auf der Bau- 08 umfassen alle projektspezifischen Abstimmun- stelle sind anzupassen und jeder Einzelwert gen. Zu Inhalt und Beteiligten ist Anhang B zu be- achten. muss einen Wert ≥ 0,9 fck aufweisen, — die Funktionskontrolle der Verdichtungsge- räte (eiwandfreies Arbeiten) und/oder 2 Planung und Konstruktion Mess- und Laborgeräte (ausreichende Messgenauigkeit) je Betoniertag zu prüfen. 2.1 Ausführungsunterlagen (4) In bestimmten Fällen, wie z.B. für in der Ausfüh- rung besonders schwieriger Bauwerke (z.B. große Zur Herstellung, Verarbeitung, Nachbehandlung Talbrücken im Taktschiebeverfahren) kann es je- und im Allgemeinen zur Ausführung von Betonbau- doch auch bei niedrigeren Festigkeiten als C55/67 teilen sind Qualitätssicherungspläne zu erstellen. erforderlich werden, einen erhöhten Überwa- Diese sind Bestandteil der Ausführungsunterlagen. chungsintensität zu fordern und die Annahmeprü- fungen und/oder -kriterien sowie Prüfungen der technischen Einrichtungen auf der Baustelle zu in- 2.2 Bauliche Durchbildung tensivieren, gegenüber den Vorgaben der DIN 1045-3:2023-08 für die Überwachungsklasse 2 zu 2.2.1 Mindestabmessungen für erhöhen. Eine seitens des Auftraggebers ge- Bauteildicken wünschte Erhöhung der Überwachungsintensität ist Die Mindestabmessungen für Bauteildicken sind in in der Leistungsbeschreibung zu spezifizieren. Fol- Tabelle 3.2.1 angegeben. gende Forderungen sind z.B. festzulegen:

— Erhöhung der Prüfhäufigkeit für die Konsis- 2.3 Öffnungen und Hohlräume tenzprüfungen, Betondruckfestigkeit, usw., (1) Der Bauablauf ist so zu planen, dass Öffnun- — die Annahmekriterien auf der Baustelle, gen, die ein nachträgliches Zubetonieren erfordern, — Die Funktionskontrolle der Verdichtungsge- vermieden werden. Unvermeidbare Öffnungen und räte und/oder Mess- und Laborgeräte (aus- reichende Messgenauigkeit).

Stand: 2025/08 3

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 2 Bauausführung

Früher wurde an dieser Stelle die Überwachungs- (3) Nicht saugende Schalhaut nach DBV/VDZ- klasse ÜK3 empfohlen. Diese Anforderungen sind Merkblatt Sichtbeton (z.B. Stahlschalungen für Tun- aus (3) zu entnehmen. nelinnenschalen) ist in die Leistungsbeschreibung detailliert aufzunehmen.

3.2 Bautechnische Unterlagen 4.3 Trennmittel (1) Für den Umfang der bautechnischen Unterla- (1) Es dürfen nur bewährte Trennmittel (Scha- gen, gelten Teil 1 Abschnitt 2 DIN EN 1992-2 sowie lungsöle usw.) verwendet werden, die keine Fle- DIN 1045-1:2023-08. cken am Beton hinterlassen. Trennmittel dürfen sich (2) Das vorgesehene Bauverfahren und mögliche auch nicht nachteilig auf nachfolgend vorgesehene Auswirkungen auf den Bauablaufplan sind anzuge- Oberflächenschutzsysteme auf Beton oder Stahl ben. auswirken. (3) Je ein Abdruck der Zulassungsbescheide für (2) Damit Bewehrungsstähle und Spannglieder Spannstahl und Spannverfahren sind der örtlichen nicht verunreinigt werden, ist Holzschalung mit ei- Bauüberwachung des Auftraggebers unaufgefor- nem Trennmittel so rechtzeitig zu behandeln, dass dert vor Beginn der Arbeiten auszuhändigen. Je dieses bis zum Verlegen der Bewehrung in das Holz eine weitere Ausfertigung ist dem Standsicherheits- eingedrungen ist. nachweis bei der Vorlage zur Prüfung beizufügen. (4) Auf den Bewehrungszeichnungen ist die 4.4 Bemessung und Montage von Feuchtigkeitsklasse WA nach Abschnitt 1, Nr. 2.2 Traggerüsten (1) anzugeben. (1) Lager der Gerüste sind von sachkundigem Per- (5) Die Ausführungsklassen nach Abschnitt 1 (4) sonal in Übereinstimmung mit den Zeichnungen sind in den bautechnischen Unterlagen anzugeben. und Festlegungen einzubauen. Bei der Bemessung — Auf den Ausführungszeichnungen ist die des Gerüsts müssen auch durch Vorspannung be- Ausführungsklasse anzugeben. wirkte Verformungen und Verschiebungen berück- sichtigt werden. — Eine Ausführungsklasse (AK) kann für ein komplettes Bauwerk, für einzelne Bauteile (2) Für etwaige erforderliche Schalungsüberhö- oder aber für bestimmte Baustoffe/Bau- hungen gelten die Angaben des Tragwerkplaners techniken gelten. für Bauwerk und Gerüst.

4 Traggerüste und 4.5 Bemessung und Einbau von Schalungen

Schalungen

4.5.1 Allgemeine Anforderungen 4.1 Grundsätzliche Anforderungen (1) Die Anordnung der Schalungen muss den ord- (1) Für Traggerüste gilt Teil 5 Abschnitt 1. nungsgemäßen Einbau von Bewehrung und Spann- (2) Schalungen und Gerüste müssen so steif sein, gliedern sowie das ordnungsgemäße Verdichten dass die zulässigen Maßabweichungen des Bau- des Betons ermöglichen. werks eingehalten werden. (2) Betonberührte Flächen müssen sauber sein. Falls erforderlich sind Reinigungsöffnungen vorzu- sehen. 4.2 Baustoffe (3) Die Schalung muss so beschaffen sein, dass (1) Für Schalung und Schalhaut sind Bestandteile der Beton beim Ausschalen weder erschüttert noch aus Holz und Stahl sowie ggf. kunststoffbeschich- beschädigt wird. tete Systemschalungen vorzusehen. Der Einsatz von Streckmetall ist nicht erlaubt. Die Verwendung (4) Betonkanten sind durch Dreikantleisten zu bre- anderer Materialien sowie ein vorgesehener Ver- chen. bleib von Schalungsteilen im Bauwerk ist in der Aus- (5) Eine Verankerung der Schalung mit Bindedraht führungsplanung auszuweisen und bedarf einer Ge- ist nicht zugelassen. nehmigung durch den Auftraggeber. (6) Schalungsanker, die durchgehende Hohlräume (2) Für Sichtbeton ist saugende oder schwach sau- hinterlassen, dürfen bei drückendem Wasser nicht gende Schalhaut nach DBV / VDB-Merkblatt Sicht- verwendet werden. beton zu verwenden. (7) Verankerungslöcher sind sorgfältig mit Feinbe- ton im passenden Farbton sauber begrenzt oder mit

4 Stand: 2025/08

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vertieft eingeklebten zementgebundenen Stopfen usw.) sind in den Planungsunterlagen schematisch wasserundurchlässig zu schließen. Die vorgese- darzustellen und benötigen die Zustimmung des hene Ausführung ist mit dem Auftraggeber abzu- Auftraggebers. Dies gehört zum Leistungsumfang. stimmen. (10) Tafelschalung muss in dem Raster ihrer Stöße (8) Verbleibende Ankerteile müssen mindestens der Bauwerksform angepasst und ggf. auch in der 4 cm unter der Betonoberfläche in kegelförmigen Neigung nachgeschnitten werden. Ergänzungen Aussparungen enden. der Schalung durch Brettstreifen oder Zwickel sind an Sichtflächen nicht zulässig. Als Schaltafeln dür- (9) Vor dem Betonieren sind die Schalung und ihre fen nur gleichartige steife Platten, als Sichtbeton- Verankerung vom Auftragnehmer auf ihre vorsatzschalung nur gleichartige dünne Platten als Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Während des Auflage auf einer steifen Unterschalung verwendet Betonierens sind sie ständig zu beobachten, damit werden. bei einem etwaigen Nachgeben sofort Gegenmaß- nahmen getroffen werden können. (11) In Gesimsen sind Verankerungslöcher sind nicht zugelassen. Für Gesimsflächen ist Schalung ohne Längsfugen zu verwenden. 4.5.2 Schalung für sichtbar bleibende Betonflächen (12) Sollen Brüstungen (h ≥ 25 cm über Oberkante Kappe) ohne Verankerungslöcher ausgeführt wer- Bei besonderen Anforderungen an die Gestal- den, so ist dies in der Leistungsbeschreibung vor- tung ist die Anordnung und Ausbildung der Scha- zusehen. lung an Sichtflächen (z.B. Richtung der Schalbret- ter, Stöße, Stoßdichtungen, Schalungsklappen und 4.5.3 Schalung für erdberührte oder nicht –öffnungen) schematisch in einem Plan darzustel- sichtbar bleibende Betonflächen len. Die Erstellung dieses Planes ist in der Leis- tungsbeschreibung vorzusehen. (1) Später hinterfüllte oder nachträglich verblen- dete Flächen und Innenflächen dürfen mit ungeho- (2) Die Schalung ist so herzustellen, dass die belten Brettern oder Schaltafeln hergestellt werden. Sichtbetonqualität bis 30 cm unter Geländeoberflä- che erreicht wird. 4.6 Schalungseinbauteile und (3) Der Versatz der Flächen in Fugen- bzw. Stoß- bereich von Schalungselementen darf 5 mm nicht eingebettete Bauteile überschreiten. (1) Einbauteile müssen frei von schädlichen Verun- (4) An sichtbar bleibenden Betonoberflächen sind reinigungen sein. Anker nach einem regelmäßigen Raster anzuord- (2) Die Verwendung von Einbauteilen aus Leicht- nen. Ihre Anzahl ist durch geeignete Ausbildung der metall (z. B. Aluminium) ist nicht zulässig. Schalung möglichst zu beschränken.

(5) Nicht mit Kunststoff beschichtete neue Holz- 4.7 Entfernen von Traggerüst und schalung für Sichtflächen ist vor dem ersten Ge- brauch mit Zementschlämme deckend zu behan- Schalung deln, zu reinigen und mindestens zweimal mit (1) Zur Festlegung des Zeitpunkts für das Entfer- Trennmittel zu streichen oder zu spritzen. Eine an- nen von Traggerüst und Schalung kann eine Erhär- dere geeignete Vorbereitungsform bedarf der Ge- tungs- oder Reifegradprüfung sinnvoll sein. nehmigung des Auftraggebers. (2) Die Ergebnisse der Erhärtungs- oder Reife- (6) Die Schraub- bzw. Nagelbereiche sind so aus- gradprüfung sind dem Auftraggeber fortlaufend zu zuführen, dass ein Aufquellen der Schalhaut verhin- übergeben. dert wird. (3) Schalung mit einspringenden Flächen ist so- (7) Verleimtes Holz ist bei Brettschalung nicht zu- bald wie möglich zu entfernen, wobei die Festigkeit gelassen. des Betons zu berücksichtigen ist. (8) Bei einer Brettschalung sind scharfkantige, un- (4) Die Schalung ist restlos zu entfernen sofern ein beschädigte, mindestens 8 cm und höchstens 12 vollständiger oder teilweiser Verbleib nicht vom Auf- cm breite Bretter zu verwenden. Ungehobelte Bret- traggeber genehmigt ist. ter müssen mindestens 24 mm, gehobelte mindes- tens 22 mm dick sein. Rundungen sind mit Riem- chen zu schalen.

(9) Brettstöße sind gegeneinander zu versetzen. Die Anordnung und Ausbildung der Schalbretter an Sichtflächen (Richtung der Schalbretter, Stöße ein- schließlich Ausbildung der Versätze, Einbauteile

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Tabelle 3.2.1 Mindestabmessungen für Bauteildicken

UnterbautenSauberkeitsschicht (Unterbeton) 10 cm
Kammerwände 30 cm Wände und Rippen: - Wandhöhen ≤ 1,50 m 30 cm - Wandhöhen ≥ 4,00 m unten 50 cm, oben 30 cm Note: Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren
Hohlpfeilerwände außen 30 cm, innen 20 cm
Aussteifende horizontale Scheiben und Platten 15 cm
Überbauten, nicht erdberührtFahrbahnplatten und Platten über Fertigteilen (Dies gilt auch für die Ortbetonergänzungen über 20 cm Fertigteilplatten bei Stahlverbundbrücken.) Der rechnerische Zuschlag zur Mindestdicke nach RE-ING von 2 cm ist zu beachten
Fertigteilplatten für Ortbetonergänzungen 10 cm
Kragplatten am Außenrand 25 cm
Untere Platten von Hohlkästen, schlaff bewehrt 18 cm
Untere Platten von Hohlkästen mit Spannglie- 25 cm dern
Obergurtflansche von Fertigteilen im Verbund mit Ortbetonplatte: - im Bauzustand am Rand 10 cm - im Bauzustand am Anschnitt 12 cm
Untergurtflansche von Fertigteilen am Außen- 20 cm rand
Stege bei Plattenbalken einschließlich 55 cm Fertigteile:
Stege von Hohlkasten ohne interne Vorspan- 40 cm nung der Stege
Überbauten, erd- berührtRahmenriegel, Gewölbe, Überbauten mit Über- schüttung: - Ortbeton, nicht werkmäßig hergestellte 30 cm Fertigteile - werkmäßig hergestellte Fertigteile 25 cm - werkmäßig hergestellte Fertigteile für 20 cm Durchlässe mit lichten Weiten < 2,00 m
StützwändeWandhöhen über Fundament *): - < 4,00 m unten und oben 30 cm - ≥ 4,00 m unten 50 cm, oben 30 cm
*) Bei werkmäßig hergestellten Fertigteilen können die Bauteildicke um 5 cm verringert werden.

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5 Bewehren (2) Bei übereinanderliegenden Stäben von Über- greifungsstößen ist die Querbewehrung (i.d.R. bügelartig ausgebildet) im Bereich der Stoßenden 5.1 Allgemeine Anforderungen (≈ ls/3) für die Kraft aller gestoßenen Stäbe zu be- (1) Montagebewehrung darf nicht auf die statische messen. Die Bügelschenkel sind mit der Veranke- Bewehrung angerechnet werden. rungslänge nach DIN EN 1992-2 oder nach den Re- geln für Bügel nach DIN EN 1992-2 im Bauteilinne- (2) Kosten für Überlängen, Muffenstöße und ren zu verankern. In allen anderen Fällen gelten für Schweißungen werden nur bei geprüfter Bestäti- die Querbewehrung die Regelungen von DIN EN gung der bautechnischen Erforderlichkeit und nach 1992-2. Zustimmung des Auftraggebers gesondert vergütet.

(3) Spannstahl muss über eine allgemeine bauauf- 5.5 Einbau der Bewehrung sichtliche Zulassung (abZ) für diesen Anwendungs- bereich verfügen. (1) Es dürfen nur zementgebundene Abstandhal- ter verwendet werden. Sie müssen alkalibeständig (4) Für Betonstahl ist B500B nach der Normreihe sein und eine minimale, dem Gewicht der Beweh- DIN 488 zu verwenden. rung angepasste punktförmige Abstützung an der (5) Herkunft und Güte des Betonstahls sind vom Schalung aufweisen sowie an der Bewehrung be- Auftragnehmer 2 Wochen vor dem Einbau anzuge- festigt sein. Anzahl, Anordnung und Art der Ab- ben. Die Lieferscheine sind vor Einbau einzu- standhalter sind auf den Bewehrungszeichnungen reichen. anzugeben. Es sind mindestens vier Abstandhalter je Quadratmeter einzulegen. (6) Die Betonstähle sind in den Betonstahlver- zeichnissen des Deutschen Instituts für Bautechnik (2) Eingebaute Bewehrung darf nach dem Ausrich- (DIBt) aufgeführt. ten nur über lastverteilende Bohlen betreten wer- den. 5.2 Biegen der Bewehrung (3) Die Kontrolle der Bewehrung ist mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Betonierens bei der (1) Die Mindestwerte der Biegerollendurchmesser Bauüberwachung des Auftraggebers zu beantra- nach DIN EN 1992-2 sind zu beachten. gen. (2) Das Biegen ist so durchzuführen, dass sich ein (4) Treten infolge zu kurz angesetzter Fristen für konstanter Krümmungshalbmesser ergibt. die Kontrolle und Mängelbeseitigungen Verzöge- rungen beim Bauablauf ein, werden diese nicht für eine Fristverlängerung anerkannt. Ebenso können 5.3 Schweißen von Betonstahl hieraus keine Mehrforderungen abgeleitet werden. (1) Es gilt DIN EN ISO 17660-1. Dies gilt auch für vorgezogene Teilkontrollen.

(2) Geschweißte Stöße dürfen nur mit dem Nenn- querschnitt des kleineren gestoßenen Stabes in 6 Vorspannen Rechnung gestellt werden. (3) Heftschweißungen (Widerstandspunktschwei- 6.1 Allgemeines ßungen) sind nicht zulässig. (1) Es sind Spannverfahren mit einer Kombination (4) Bewehrungsstäbe dürfen nicht in Krümmungen aus abZ und allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder im Bereich von Krümmungen geschweißt wer- oder mit europäischer technischer Bewertung (ETA) den. und flankierender aBG anzuwenden. (5) Schweißarbeiten innerhalb der Schalung sind (2) Auf dem Lieferzeugnis des Spannstahles ist die nur bei Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen Abweichung der Spannstahlquerschnitte vom für Schalung und Bewehrung zulässig. Nennwert zu bescheinigen. Die Toleranzen in der Zulassung sind einzuhalten. (6) Bei Bauteilen, die einer ermüdungswirksamen Beanspruchung unterliegen, darf Betonstahl nicht (3) Alle Bauzustände sind unter Berücksichtigung geschweißt werden. des Vorspanngrades und des jeweiligen Verpress- zustandes der Spannglieder in den Grenzzustän- 5.4 Bewehrungsstöße den der Tragfähigkeit (GZT) und Gebrauchstaug- lichkeit (GZG) vollständig nachzuweisen (1) Es dürfen nur solche mechanischen Verbin- dungsmittel, wie z.B. Muffen, verwendet werden, für die eine bauaufsichtliche Zulassung gemäß den Anwendungsbereich von DIN EN 1992-2 bzw. DIN EN 1994-2 vorliegt.

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6.2 Spanngliedunterstützungen Spannnischen dürfen nicht in den Kappenbeton ein- binden. Auf die Planung einer Austauschbarkeit der (1) Spanngliedstützbügel sind durch Quer- und Di- Querspannglieder wird verzichtet. agonalstäbe so auszusteifen, dass sie bei Montage der Spannglieder und beim Betonnieren mit Sicher- (6) Der Überstand des Tragwerks von der Aufla- heit nicht ausweichen können. Die Durchmesser gerlinie bis zu den Außenflächen der Verankerun- sind in Abhängigkeit von der Höhe der Bügellage gen muss so groß gewählt werden, dass in Kombi- nach Tabelle 3.2.2 zu wählen. nation mit schlaffer Bewehrung der Nachweis der Zugkraftdeckung erfüllt ist. Die Verbindungsmittel der Spanngliedunterstützung sind im Spannbewehrungsplan anzugeben. (7) Entlüftungs- bzw. Entwässerungsöffnungen sind mit geeigneten Formstücken anzuschließen.

(8) Für den kleinsten zulässigen Krümmungs- Tabelle 3.2.2: Mindestdurchmesser der Spanngliedstützbügel halbmesser der Spannglieder im Bauwerk sind die Anforderungen nach DIN EN 1992-2 – jedoch min-

Anforderungen nach DIN EN 1992-2 – jedoch min- destens der in der Zulassung angegebene Wert – einzuhalten. Bei Krümmungshalbmessern unter 10 m an den Hochpunkten darf ein maximaler Unter- stützungsabstand von 80 cm nicht überschritten werden und die Hüllrohre sind in Halbschalen zu verlegen.

Höhe der obersten Bügellage über Schalungsboden [m]Mindestdurchmesser der Spanngliedstütz- bügel [mm]
≤ 1,0 > 1,016 20

6.5 Vorspannen der Spannglieder 6.3 Herstellen der Spannglieder (1) Werden Spannglieder unter Baustellenbedin- 6.5.1 Allgemeines gungen hergestellt, ist der Spannstahl so zu liefern, (1) Vor Beginn des Betonierens muss der örtlichen dass dieser umgehend verarbeitet werden kann. Bauüberwachung die geprüfte und genehmigte (2) Spannstähle mit leichtem Flugrost dürfen ver- Spannanweisung vorliegen. In der Spannanwei- wendet werden, wenn gleichmäßiger Rostansatz sung muss der Wirkungsgrad der Pressen angege- vorliegt, der sich durch Abwischen mit einem trocke- ben werden, wenn die Spannkraft nicht direkt am nen Tuch entfernen lässt. Wenn keine mit bloßem Spannkraftaufnehmer gemessen wird. Auge erkennbaren Korrosionsnarben vorhanden (2) Die Spannanweisung muss mindestens fol- sind, muss keine Entrostung durchgeführt werden. gende Angaben enthalten:

a) Spannglieder mit sofortigem Verbund 6.4 Einbau der Spannglieder — Spannglieder und Spanngeräte, (1) Je Steg ist mindestens eine Rüttellücke anzu- ordnen. Mehr als drei Spannglieder dürfen nicht — Reihenfolge, in der die einzelnen Spann- ohne Rüttellücke nebeneinander verlegt werden. glieder gespannt werden müssen, Die Breite der Rüttellücke muss mindestens 10 cm — Pressendruck oder Pressenkraft, die nicht betragen. Bei Trägern mit mehr als 2 m Höhe oder überschritten werden dürfen, bei mehrlagiger Anordnung der Spannglieder muss die Breite zusätzlich auf den Durchmesser der Fall- — am Ende des Spannvorgangs zu erwar- rohre bzw. des Pumpenschlauches abgestimmt tende Pressendrücke oder –kräfte, werden. — größte zulässige Spannung der Spannglie- (2) Die zulässigen Toleranzen nach Tabelle 3.2.3 der und Schlupf in den Verankerungen, und Tabelle 3.2.4 müssen eingehalten werden. — Art und Reihenfolge, in der die einzelnen (3) Das Mindestmaß der Betondeckung des Hüll- Spannglieder abzulassen sind, rohres cmin,dur darf nicht kleiner als 50 mm sein — die zum Zeitpunkt des Ablassens erforder- (4) Die Ankerwendeln müssen zentrisch und un- liche Betonfestigkeit, verschieblich befestigt sein. — Vorgaben zur Messung und Dokumentation (5) Für die Quervorspannung von Fahrbahnplatten von Bauteilverformungen und sind interne Spannglieder ohne Verbund mit Kunst- — Gebrauchstauglichkeit von wiederverwend- stoffhüllrohren zu verwenden, die eine aBZ/aBG baren Ankerteilen. des DIBt oder ETA mit zugehöriger aBG des DIBt besitzen. Die Spanngliedverankerungen bzw.

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b) Spannglieder mit nachträglichem Verbund und — Luft- und Bauwerkstemperatur, ohne Verbund — alle verwendeten Geräte (z.B. Spannpres- — Anzahl der Stäbe, Drähte oder Litzen in den sen, Spannstühle und Zusatzgeräte) ein- einzelnen Spanngliedern, schließlich Dehnwegkorrektur entspre- chend der Verfahrensanweisung des Zulas- — Betonfestigkeit, die vor Aufbringen der Vor- sungsinhabers sowie Zuordnung des ein- spannung erreicht sein muss, gesetzten Spanngeräts zum jeweiligen — Reihenfolge, in der die Spannglieder ge- Spannglied, spannt werden müssen und Stellen, von — Anzahl der Pressenhübe, denen ausgespannt wird, — alle Merkmale der Spanngeräte (z.B. Gerä- — gegebenenfalls notwendige Spannpausen, tetyp, Gerätenummer, Prüfprotokoll, Kalib- z.B. zum Absenken des Traggerüstes, und rierbescheinigungen, nutzbare Kolbenflä- weitere planmäßige Unterbrechungen wäh- che), rend des Spannens, — Spanngliederbezeichnung, — für jedes Spannglied an der Presse zu er- reichender Spannkraft, — Spannpausen (Zeitpunkt und Art des Ab- senkens der Traggerüste), — Sollspannweg für jedes Spannglied, — Vorspannkraft und Spannweg für jeden — Mindest-Spannstahlüberstand an der Ver- Spannschritt (Kolbenhub der Spannpresse) ankerung nach Abschluss des Vorspan- einschließlich Soll/Ist-Vergleich, nens, z.B. für späteres Nachspannen bei externen Spanngliedern, — bei externen Spanngliedern die Wege der äußeren Gleitung an jedem Umlenkpunkt — Pressentyp, (die Wege der inneren Gleitung sind rech- — Methode der Kraftmessung (Verfahren der nerisch zu ermitteln), Spannkraftmessung), — Unregelmäßigkeiten und besondere Vor- — Methode der Spannwegmessung, kommnisse, (z. B. zu großer Spannstahl- schlupf, stark ungleichmäßiger Keileinzug), — Höchstwert des Schlupfes und — gemessener Schlupf und — Anzahl, Art und Lage der Kopplungen. — Reihenfolge, in der Spannglieder gespannt (3) Bei Kombination von verschiedenen Vorspann- wurden. arten sind mindestens die Angaben nach (2) a) und (2) b) zu berücksichtigen. Vorstehende Forderungen gelten auch beim Auf- bringen eines Teils der Spannkraft. (4) Darüber hinaus sind die Grundsätze für die An- wendung von Spannverfahren des DIBt für die (8) Für das Teil- und das Vollvorspannen ist jeweils Spannanweisung und das Spannprotokoll zu be- ein eigenes Protokoll zu erstellen. Die Spannproto- rücksichtigen. kolle sind unmittelbar nach dem Spannen dem Auf- traggeber zu übergeben. (5) Die Manometer der Spannvorrichtungen müs- sen den Druck unmittelbar an der Presse anzeigen. (9) Überstehende Spannstahlenden dürfen erst Vor Beginn der Spannarbeiten sind sämtliche nach Durchführung des gesamten Spannvorgangs Spanngeräte unter Beachtung der Betriebsanlei- abgetrennt werden. Das Abtrennen darf nur mittels tung auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Der Trennscheibe erfolgen. vorgesehene Beginn der Spannarbeiten ist der Bau- (10) Die Quervorspannung im Bereich der Arbeits- überwachung rechtzeitig mitzuteilen. fugen darf im zuerst betonierten Abschnitt auf eine (6) Zur Vermeidung von Schwind- und Temperatur- Länge, die mindestens gleich der Länge der in Qu- rissen ist zum frühestmöglichen Termin ein Teil der errichtung auskragenden Platte ist, höchstens je- Spannkraft aufzubringen. doch zur Hälfte aufgebracht werden. Die restliche Quervorspannung in diesem Bereich erfolgt erst mit (7) In das Spannprotokoll sind mindestens einzu- der Quervorspannung des nachfolgenden Ab- tragen: schnitts. — Bauwerk bzw. Bauteil,

— Datum des Teil- und Vollvorspannens, 6.5.2 Spannglieder mit nachträglichem Verbund — nachgewiesene Betonfestigkeit zum Zeit- punkt des Spannens, (1) Muss infolge einer Unregelmäßigkeit (z.B. grö- ßerer Schlupf als in der Zulassung festgelegt) der — Ergebnis der Funktionsprüfung der Spann- Spannvorgang wiederholt werden, müssen die ver- geräte,

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wendeten Keile durch ungebrauchte ersetzt wer- — dass betriebsbereite Geräte zur Verfügung den, falls der Zulassungsbescheid nicht ausdrück- stehen (einschließlich einer Ein- lich eine andere Regelung vorsieht. presspumpe auf Abruf, um Unterbrechun- gen des kontinuierlichen Einpressens des (2) Die endgültige Vorspannung darf nur aufge- Mörtels zu verhindern), bracht werden, wenn unverzüglich Zementmörtel eingepresst werden kann. Unvorhergesehene Er- — eine ununterbrochene Versorgung mit eignisse, die ein Einpressen verhindern, sind dem Druckwasser und Druckluft, Auftraggeber sofort mitzuteilen. — ein ausreichender Vorrat aller erforderli- (3) Maßnahmen für den Korrosionsschutz nicht chen Stoffe, um z. B. Überlauf zu berück- verpresster Spannglieder für das Vorspannen bei sichtigen, Betontemperaturen unter 5°C (wie z.B. Sicherstel- — dass die Spannkanäle frei sind von schäd- len einer geeigneten Bauwerkstemperatur durch lichen Stoffen (z. B. Wasser, Eis), Schutzmaßnahmen) sind mit dem Auftraggeber ab- zustimmen. — dass in Zweifelsfällen Verpressversuche an repräsentativen Spannkanälen vorab durch-geführt worden sind und 6.6 Korrosionsschutz — dass der Mörtelfluss ungehindert erfolgen kann. 6.6.1 Allgemeines (1) Spannglieder in Hüllrohren oder in Spannkanä- (3) Die Arbeitsanweisung für das Einpressen muss len von Beton, Kopplungen und Ankerkörper müs- — die Eigenschaften der Geräte und des Ein- sen gegen Korrosion geschützt werden. pressmaterials, (2) Abweichend von DIN 1045-3:2023-08 muss der — die Reihenfolge der Ausblas- und Wasch- temporäre Korrosionsschutz mit besonderen Maß- vorgänge, nahmen sichergestellt werden, wenn die Zeit- spanne zwischen Herstellung der Spannglieder — die Reihenfolge der Verpressvorgänge und (Lieferung von Fertigspanngliedern auf die Bau- Prüfungen am Einpressmörtel (Fließvermö- stelle oder Verrohren des Spannstahles auf der gen, Entmischungen), Baustelle) und Einpressen sechs Wochen über- — die für jede Verpressung vorzubereitende schreitet. Menge an Einpressmörtel, (3) Wird bei Spanngliedern mit sofortigem Verbund — Vorkehrungen zur Reinhaltung der Spann- als Korrosionsschutzmaßnahme ein Schutzmittel kanäle, verwendet, darf dieses den Verbund nicht beein- trächtigen und keine schädliche Wirkung auf den — Anweisung für Störfälle und schädliche kli- Stahl oder Beton haben. matische Bedingungen und (4) Bei Spanngliedern mit nachträglichem Verbund — Festlegungen für ein erforderlichenfalls zu- ist die Zeitspanne zwischen Herstellen des Spann- sätzliches Verpressen gliedes und Einpressen des Zementmörtels eng zu enthalten. begrenzen. Im Regelfall ist nach dem Vorspannen unverzüglich Zementmörtel in die Spannkanäle und (4) Das Fließvermögen ist ergänzend zur DIN EN Verankerungsbereiche einzupressen. 446:1996-07 mindestens bei den ersten drei ausge- pressten Spannkanälen am Austrittsende zu prüfen, (5) Das Fließvermögen des Einpressmörtels nach und das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten. Un- DIN EN 447:1996-07 ist mit dem Eintauchversuch terscheiden sich die Spannglieder um mehr als nach DIN EN 445:1996-07 zu prüfen. 100% in ihrer Länge oder in dem zu verpressenden Querschnitt, ist eine Prüfung an diesen Spannglie- 6.6.2 Einpressarbeiten dern im oben genannten Umfang zu wiederholen. (1) Die Arbeitsanweisung für das Einpressen ist (5) Dem Auftraggeber sind Kopien der Überwa- gemäß der Richtlinie zur Überwachung des Herstel- chungskontrolle zu übergeben. lens und Einpressens von Zementmörtel in Spann- kanäle des Deutschen Institutes für Bautechnik

7 Betonieren

(DIBt) aufzustellen. Die Arbeitsanweisung muss vor Beginn des Spanngliedeinbaus auf der Baustelle vorliegen. 7.1 Arbeiten vor dem Betonieren (2) Vor dem Einpressen muss sichergestellt wer- (1) Es ist ein Betonierplan aufzustellen, der dem den, Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen ist.

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(2) Der Betonierplan muss insbesondere Angaben geneinlagen und Bewehrungsanschlüssen erfol- über den Beton, dessen Transport, die Betonier- gen. Unter Umständen empfiehlt sich ein Nachver- folge, den Einbau und die Verdichtungsmaßnah- dichten des Betons. men sowie die Nachbehandlung enthalten. (4) Wird keine Arbeitsfuge vorgesehen, darf beim (3) Die Anzahl der Erhärtungsprüfungen im Rah- Einbau in Lagen das Betonieren nur so lange unter- men der Eigenüberwachung bei z.B. vom Auftrag- brochen werden, bis die zuletzt eingebrachte Beton- nehmer gewünschtem frühzeitigen Ausschalen, schicht noch nicht erstarrt ist, so dass noch eine Vorspannen oder vorzeitiger Belastung eines Bau- gute und gleichmäßige Verbindung zwischen bei- teiles ist vor dem Betonieren mit dem Auftraggeber den Betonschichten möglich ist. Bei Verwendung festzulegen. Die Anzahl ist im Betonierplan zu ver- von Innenrüttlern muss die Rüttelflasche noch in die merken. untere, bereits verdichtete Schicht eindringen.

(5) Beim Einbringen und Verdichten des Betons in 7.2 Lieferung, Annahme und Trans- der Nähe von Spanngliedern ist besonders darauf zu achten, dass diese nicht beschädigt oder in ihrer port von Beton Lage verschoben werden. (1) In Luftporenbeton muss der vereinbarte Luft- (6) Der Beton ist während des Einbaus und Ver- porengehalt bei Übergabe vorhanden sein. dichtens gegen schädlichen Sonneneistrahlung, (2) Die kontinuierliche Lieferung muss gewährleis- starken Wind, Frost, Wasser, Regen und Schnee zu tet sein. schützen. (3) Während der Betonlieferung muss eine Kom- munikationsmöglichkeit zwischen Baustelle, Misch- 7.4 Sichtflächen und Oberflächen- werk und Transportfahrzeug bestehen. bearbeitung (4) Für das Fördern des Betons durch Pumpen ist die Verwendung von Leichtmetallrohren (aus Alumi- (1) Alle sichtbar bleibenden geschalten Flächen nium) nicht zulässig. sind als Sichtbeton der Sichtbetonklasse SB2 nach DBV / VDZ-Merkblatt Sichtbeton mit erweiterten An- (5) Die Förderleitung ist so zu verlegen, dass der forderungen auszuführen. Betonstrom innerhalb der Rohre nicht abreißt. (2) Bei besonderen Anforderungen an die Gestal- (6) Bei Zugabe von Fließmittel auf der Baustelle tung der Sichtflächen ist in der Regel die Sichtbe- und beim Nachdosieren von Fließmittel auf der Bau- tonklasse SB3 mit erweiterten Anforderungen ge- stelle ist die Wirksamkeit bzw. die Zulässigkeit der mäß (3) zu vereinbaren. Dies ist in der Leistungsbe- Nachdosierung nach Abschnitt 1 Nr. 3.3 Absatz (4) schreibung vorzusehen. durch Bestimmung der Konsistenz vor und nach der Fließmittelzugabe zu kontrollieren und zu dokumen- (3) Es gelten zusätzlich zu (1) und (2) nachfol- tieren. Die Häufigkeit ist mit dem Auftraggeber ab- gende Mindestanforderungen nach (4) bis (9). zustimmen und im Betonierplan festzulegen. (4) Für alle sichtbar bleibenden Betonflächen gel- (7) Der Frischbeton an der Einbaustelle und der er- ten neben dem DBV / VDZ-Merkblatt Sichtbeton fol- härtete Beton im Bauteil müssen die Eigenschaften gende Anforderungen: aufweisen, die in Leistungsbeschreibung und Eig- a) an die Textur nungsprüfung festgelegt sind. — Fluchtgerechte Oberfläche. Die Höhe der verbleibenden Grate in der Betonoberflä- 7.3 Einbringen und Verdichten che darf 5 mm nicht überschreiten, (1) Beim Einbringen in die Schalung, insbesondere — kein Abmehlen oder Absanden der Oberflä- in Stützen- und Wandschalungen, darf sich der Be- che, ton nicht entmischen. Durch geeignete Maßnah- men, z.B. Fallrohre, ist dies zu vermeiden. — Maßhaltigkeit und fehlerfreie Kanten der Bauwerksteile, (2) Die Betoniergeschwindigkeit ist auf den auf- nehmbaren Frischbetondruck der Schalung abzu- b) an die Porigkeit stimmen. — erhöhte Anforderungen an die Porigkeit (3) Der Beton ist so einzubringen und zu verdich- (z.B. um eine verbesserte Reinigung zu er- ten, dass die Bewehrung dicht mit Beton umhüllt möglichen) sind in der Leistungsbeschrei- wird. Die Verdichtung muss möglichst vollständig bung aufzunehmen, und besonders sorgfältig in den Ecken, längs der c) an die Farbtongleichmäßigkeit Schalung, in engen Bereichen, bei Einbauteilen, Fu- — einheitliche Farbtönung aller Sichtflächen einzelner Bauwerksteile,

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d) an die Ebenheit (4) Beton ist immer und unabhängig von den natür- lichen Umgebungsbedingungen mit einem der im — E2 nach DIN 18202 Tab. 3 Zeile 6, Folgenden genannten Verfahren nachzubehandeln. e) an Arbeitsfugen und Schalungsstoße Die Verfahren können alleine oder in Kombination angewendet werden. — zweckmäßige, unauffällige Anordnung und einwandfreie Ausführung von Arbeitsfugen, — Belassen in der Schalung; — ausgetretener Feinmörtel ist unmittelbar — Abdecken der Betonoberfläche mit dampf- nach dem Ausschalen zu entfernen und dichten Folien, die an den Kanten und Stö- — bei Spannbetonbauteilen ist ausgetretener ßen gegen Durch-zug gesichert sind; Einpressmörtel restlos zu entfernen. — Auflegen von Wasser speichernden Abde- (5) Nichtgeschalte horizontale Flächen von Über- ckungen unter ständigem Feuchthalten bei bauten, Trögen und Kappen sind mit Oberflächen- gleichzeitigem Verdunstungsschutz; rüttlern abzuziehen. — Aufrechterhalten eines sichtbaren Wasser- (6) Ist steinmetzmäßiges Bearbeiten vorgesehen, films auf der Betonoberfläche (z. B. durch muss die Betondeckung nach DIN EN 1992-2 bei Besprühen, Fluten); feiner Bearbeitung um mindestens 2 cm vergrößert — Anwendung von Nachbehandlungsmitteln werden. Die Zementhaut ist vollständig zu beseiti- mit nachgewiesener Eignung, s. Nr. 7.5.3. gen, und das Grobkorn ist aufzuschlagen. Der Zeit- punkt der Bearbeitung ist auf die Erhärtung des Be- tons abzustimmen. 7.5.2 Nachbehandlungsdauer (7) Die Betonkanten einschließlich ihrer Abfasung (1) Gegen Frosteinwirkungen sind Schutzmaßnah- sind vor dem steinmetzmäßigen Bearbeiten der Flä- men so lange zu treffen, bis der Beton eine Druck- chen durch Scharrierschlag zu sichern. Die Schar- rierschläge sind rechtwinklig zur Oberfläche und so festigkeit von mindestens fcm = 5 N/mm² erreicht hat. dicht zu setzen, dass die Zementhaut dazwischen (2) Abweichend von DIN 1045-3: 2023-08 muss entfernt wird. der Beton bei Umweltbedingungen, die den Exposi- tionsklassen XC2, XC3, XC4, XF, XD oder XA ent- (8) Falls ein Nacharbeiten der Betonoberfläche er- sprechen, so lange nachbehandelt werden, bis die forderlich wird, ist die Art der Nachbesserung im Festigkeit des oberflächennahen Betons 70% der Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. charakteristischen Festigkeit des verwendeten Be- (9) Aus Betonflächen herausragende Metallstücke tons erreicht hat. Ohne einen genauen Nachweis und Entlüftungsröhrchen sind bis mindestens um sind die Werte von das jeweilige Maß der Betondeckung cnom unter der DIN 1045-3:2023-08, Tabelle 6 zu verdoppeln. Ta- Oberfläche sorgfältig zu entfernen. Die verbleiben- belle 7 kommt nicht zur Anwendung. den Öffnungen sind gemäß Teil 3 Abschnitt 4 zu schließen. Unter Fahrbahnabdichtungen dürfen sie 7.5.3 Nachbehandlungsmittel mit der Oberkante des Betons abschließen. (1) Für geschalte Betonoberflächen sind Nachbe- handlungsmittel nicht zugelassen. 7.5 Nachbehandlung und Schutz (2) An horizontalen Betonoberflächen dürfen 7.5.1 Allgemeines Nachbehandlungsmittel des Typs BH oder BM ge- mäß den Technischen Lieferbedingungen für flüs- (1) Der Beton ist im Zuge der Nachbehandlung sige Betonnachbehandlungsmittel (TL NBM-StB) durch geeignete Maßnahmen vor einem übermäßi- eingesetzt werden. gen Verdunsten von Wasser über die Betonober- fläche zu schützen. Dabei sind schädigende Tem- (3) Nachbehandlungsmittel sind nicht zulässig in peratur- und Windeinflüsse besonders zu berück- Arbeitsfugen und bei Oberflächen, die beschichtet sichtigen. Der Nachbehandlungsumfang und die oder mit einer Abdichtung versehen werden sollen. Nachbehandlungsdauer sind so auszulegen, dass die Temperaturdifferenz im Bauteil möglichst ge- 7.6 Anti-Graffiti-Systeme ringgehalten wird. (1) Die Art der Anti-Graffiti-Systeme (AGS), gemäß (2) Es gelten alle Nachbehandlungsziele nach DIN TL/TP AGS - Beton (AGS 1-1, AGS 1-2 und AGS 1045-3:2023-08. 2), ist in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. (3) Die Nachbehandlung ist unabhängig von der Expositionsklasse und von der Festigkeitsentwick- lung immer gemäß Nachbehandlungsklasse 4 nach DIN 1045-3:2023-08 durchzuführen.

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 2 Bauausführung

(2) Es dürfen nur AGS verwendet werden, die in gen, sind dem Auftraggeber rechtzeitig zu überge- der „Liste der geprüften Anti-Graffiti-Systeme ben. Die Protokolle über die Fremdüberwachung (AGS)“ bei der Bundesanstalt für Straßenwesen ge- sind dem Auftraggeber vorzulegen. führt sind. (3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche be- 9.2 Überwachung des Betonierens trägt für AGS 1-1 und AGS 1-2 zwei Jahre, für AGS 2 ein Jahr. (1) Bei Verwendung von Beton der Überwachungs- klassen 2 hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig nachzuweisen, dass die Baustelle einer 8 Maßtoleranzen dafür anerkannten Überwachungsstelle gemeldet ist. 8.1 Maßabweichungen für den Quer- (2) Für jeden verwendeten Beton ist die Druckfes- schnitt tigkeit an mindestens drei Probekörpern zu bestim- men. Dies gilt auch für die Lieferung geringer Men- (1) Mit Ausnahme der Betondeckung können in Ab- gen. hängigkeit vom Nennmaß I der Abmessungen des Betonquerschnitts (Gesamtdicke eines Balkens o- (3) Die Annahmeprüfung für die Druckfestigkeit er- der einer Platte, Breite eines Balkens oder Steges, folgt nach den Kriterien der DIN 1045-3:2023-8 An- seitliche Abmessungen einer Stütze) folgende Maß- hang B.3, Tabelle B.3 und B.4.(Spalte1) abweichungen (Grenzabmaß) ∆I als zulässig ange- (4) Wird der Nachweis der Druckfestigkeitsklasse sehen werden: des Betons im Alter von 56 d nach Abschnitt 1 Nr. 6 für I ≤ 150 mm:∆I = ± 3 mm Absatz (2) geführt, sind in einem separaten Doku- ment die Angaben darüber, wie das über 28 d hin- für I = 400 mm:∆I = ± 10 mm ausgehende Prüfalter im Hinblick auf Ausschalfris- ten, Nachbehandlungsdauer und Bauablauf berück- für I ≥ 2.500 mm:∆I = ± 20 mm sichtigt werden niederzuschreiben und der aner- kannten Überwachungsstelle im Rahmen der Über- Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden. wachung nach DIN 1045-3:2023-08 vor Bauausfüh- (2) Für die zulässigen Maßabweichungen beim rung zur Bestätigung vorzulegen. Das genehmigte Verlegen der einzelnen Spannglieder gelten die Dokument ist dem Betonierplan als Anlage beizufü- Werte der Tabelle 3.2.3 und Tabelle 3.2.4. gen und gemäß Nr. 7.1 dem Auftraggeber zur Ge- nehmigung vorzulegen. (3) Für die Maßabweichungen der Betondeckung gilt DIN EN 1992-2. Tabelle 3.2.3: Zulässige Maßabweichungen in Richtung der Bauteilhöhe

8.2 Rissbreiten

8.2 Rissbreiten (1) Risse mit größerer Breite als 0,2 mm sind zu Lasten des AN nach Teil 3 Abschnitt 5 zu schließen.

(2) Für den Tunnelbau gelten die in Teil 7 enthal- tenden Forderungen für die Rissbreite.

Bauteilhöhe h [cm]Maßabweichungen
≤ 20 20 < h ≤ 100 > 100± h / 40 ± 5 mm ± 10 mm

9 Überwachung Tabelle 3.2.4: Zulässige Maßabweichung in Richtung der Bau- teilbreite (rechtwinklig zur Tragrichtung)

9.1 Überwachung des Vorspannens

9.1 Überwachung des Vorspannens (1) Der Fachbauleiter hat die Verlege-, Spann- und Einpressarbeiten ständig zu überwachen. Der Auf- steller der statischen Berechnungen muss auf Ver- langen des Auftraggebers zu den Verlege- und Spannarbeiten auf der Baustelle hinzugezogen wer- den.

Bauteilbreite b [cm]Maßabweichung
Balken≤ 20 20 < b ≤ 100± 5 mm ± 10 mm
Platten und Balken> 100± 20 mm

(2) Dem Auftraggeber sind Kopien der Überwa- chungsprotokolle zu übergeben. 9.3 Kontrollprüfungen (3) Die Protokolle über die Eigenüberwachung (1) Vor Betonierbeginn erstellt der Auftraggeber ei- bzw. werkseigene Produktionskontrolle über nen Prüfplan. Dabei ist für jedes Bauteil eine Kon- Spannstahl und Zubehörteile, wie z.B. Verankerun- trollprüfung festzulegen. Bauteile mit gleicher Be-

Stand: 2025/08 13

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 2 Bauausführung

tonzusammensetzung können zu einer Prüfung zu- sammengefasst werden.

(2) Der Mindestprüfumfang ist vom Auftraggeber festzulegen.

(3) Die Kontrollprüfungen sind durch eine aner- kannte Prüfstelle durchzuführen.

14 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 2 Bauausführung - Anhang A

Anhang A — Vorgaben aus der Planung (Bauwerksart, Bauteilart, Einwirkungen, usw.), Betonbaukonzept — Nutzung von örtlich vorhandenen und ver- fügbaren Ressourcen, A 1 Allgemeines — Bauteilabmessungen, Bewehrungsgehalt und Betondeckung, (1) Alle Festlegungen zur Baumaßnahme hinsicht- lich Planung, Herstellung, Einbau und Nachbehand- — architektonische Gestaltung, Oberflächen lung des Betons bzw. der Betonbauteile unter Ein- (z.B. Sichtbeton), beziehung der projektspezifischen Randbedingun- — ggf. Betonierabschnitte, Blockeinteilung, gen bilden von der Planung und Ausschreibung Fugenausbildung, Schalung, Betoneinbrin- über die Ausführung bis zur Fertigstellung und Ab- gung, Einfüllöffnungen, Rüttelgassen, nahme der Baumaßnahme das Betonbaukonzept. — ggf. jahreszeitlicher Einfluss auf den Her- (2) Das Betonbaukonzept umfasst inhaltlich alle stellungsprozess, Annahmen in den bautechnischen Unterlagen und Protokollen der Besprechungen, von der Planung — ggf. besondere Randbedingungen (z.B. Er- über die Ausführung und Fertigstellung bis Ab- schütterungen); nahme. — Sofern erforderlich weitere Anforderungen (3) Die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen an den Beton, die für seine Herstellung und Festlegungen bilden das vorläufige Betonbaukon- seinen Einbau für die Ausschreibung abge- zept. leitet werden sollen, wie z.B.: spezielle Be- tonanforderungen, ergänzende Prüfungen (4) Das Betonbaukonzept ist bis zur Fertigstellung und Prüfungshäufigkeiten, etwaige Vorlauf- und Abnahme des Bauwerks fortzuführen. Dies zeiten für den Baubeginn durch Abhängig- stellt die Summe aller im Rahmen der Ausführungs- keiten von Erstprüfungen (sofern relevant), unterlagen und Ausführung erstellten betontechni- Anforderungen an die Ausführung (z.B. För- schen Unterlagen unter Berücksichtigung aller ge- dern des Betons, verzögerter Beton, beson- troffenen Festlegungen des ANs in Abstimmung mit ders hohe Bewehrungsgrade). dem AG dar. (5) Das Betonbaukonzept muss kein eigenes Do- A 3 Betonbaukonzept nach Auf- kument darstellen. Eine schriftliche Form des Kon-

tragserteilung

zeptes kann projektspezifisch vereinbart werden. (1) Weitere Festlegungen für die Herstellung und (6) Alle durch den AN vorzunehmenden Festle- Ausführung des Betons bzw. eines Betonbauteils, gungen während der Vorbereitung, Durchführung die auf dem vorläufigen Betonbaukonzept basieren, und Fertigstellung der Baumaßnahme gehören zum werden in der Grundsatzbesprechung bzw. Startge- Betonbaukonzept. spräch nach DIN 1045-1000:2023-08 fortgeführt. (7) Die Teilnahme an Abstimmungen zur Erstel- (2) Zum Betonbaukonzept vor Beginn der Ausfüh- lung und Fortführung des Betonbaukonzeptes ist rung nach DIN 1045-1000:2023-08 gehören z.B. fol- Bestandteil der technischen Bearbeitung. gende Angaben: (8) Durch den AN sind eine oder mehrere fachkun- — Allgemeines, wie z.B. Festlegung von Fe- dige Personen mit projektspezifischen Kenntnissen derführenden und Mitwirkenden. zu benennen. — Planungsvorgaben, wie z.B. projektspezifi- A 2 Vorläufiges Betonbau- sche QS-Pläne, Fugenausführung, Anfor- derungen an die Betonoberflächen, ggf.

konzept

Musterflächen für Sichtbeton, Betonierbar- (1) Das vorläufige Betonbaukonzept enthält alle keit usw. Festlegungen für die Planung, Herstellung, Einbau — Vorgaben zu Betonherstellung und –liefe- und Nachbehandlung des Betons bzw. der Beton- rung wie z.B. Mischanlagen/ Ersatzmisch- bauteile unter Einbeziehung der projektspezifischen anlagen/ Leistungsfähigkeit, Lieferzeit- Randbedingungen, die für die Ausschreibung erfor- räume/ Liefermengen, weitere bauteilbezo- derlich sind. Sie sind in den Unterlagen für die Aus- gene Betonfestlegungen, vorzulegende schreibung enthalten. Nachweise (z.B. Erstprüfung, Frostwider- (2) Zum vorläufigen Betonbaukonzept nach DIN stand); Frischbetontemperatur; Angaben 1045-1000:2023-08 gehören z.B. folgende Anga- zum Betontransport, Transportzeit, Beton- ben: übergabe.

Stand: 2025/08 15

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 2 Bauausführung - Anhang A

— Vorgaben zum Betoneinbau wie z.B. jah- reszeitlich erforderliche Maßnahmen (z.B. Temperatur, besondere Nachbehandlung, Schutzmaßnahmen), Regelungen zu An- schlussmischungen, betonrelevante Baustellenlogistik (Förderung, Einbauart, Verdichtung, Oberflächenbearbeitung), Ar- beitsfugenvorbereitung, Fugenausführung; Ausschalzeit, Nachbehandlung; bei Bedarf weitere Angaben (z. B. Verarbeitungsver- such, Pumpversuch).

A 4 Fortschreibung des Beton-

baukonzeptes

(1) Alle weiteren Festlegungen für die Herstellung, Einbau und Ausführung des Betons gehören zum Betonbaukonzept.

(2) Alle aufgetretenen Abweichungen, Schwierig- keiten und erforderlichen Korrekturmaßnahmen sind ebenso wie gewonnene Erfahrungen, zu doku- mentieren.

16 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 2 Bauausführung - Anhang B

Anhang B

Betonfachgespräch

B1 Begrifflichkeiten

Tabelle B.1 definiert die Begrifflichkeiten nach DIN1045:2023-08 für Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 im Anwendungsbereich der ZTV-ING.

Tabelle B.1 Zuordnung der Begrifflichkeiten aus DIN 1045:2023-08 zur ZTV-ING

DIN 1045-1000:2023-08ZTV-ING
BBQ-Koordinator Natürliche oder juristische Person, die in den Klassen BBQ-E und BBQ-S die Kommunikationsprozesse beim Zusammenwirken mehrerer Stellen, Personen oder Organisationen organisiert, insbesondere die Beton- fachgespräche.Der BBQ-Koordinator ist der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Auftragnehmer. Die Aufgaben des BBQ-Koordinators entspre- chen nicht den Aufgaben des Koordinators nach ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2 Nr. 1.2 (9).
Federführender Natürliche oder juristische Person, die in den Klassen BBQ-E und BBQ-S für unterschiedliche Aufgaben Festlegungen aufstellt, Mitwirkende einbindet und die Umsetzung der Festlegungen nachverfolgt.Federführende werden mit Zustimmung des Auf- traggebers nach Erfordernis im Rahmen der Be- tonfachgespräche festgelegt.
Fachkundige Person(en) In der Betonbautechnik erfahrene Person, die über schnittstellenübergreifende Kenntnisse in den Berei- chen Bemessung und Konstruktion, Beton sowie Bau- ausführung verfügt.Fachkundige Personen können nach projektspe- zifischen Erfordernissen in Abstimmung mit dem Auftraggeber hinzugezogen werden.
Betonfachgespräche Überbegriff für die Kommunikation im Rahmen der Qualitätssicherung für Betonbauwerke/Bauteile mit er- höhten oder speziell festzulegenden Anforderungen. Anmerkung 1 zum Begriff: Die Kommunikation erfolgt im Zuge der Planung sowie vor und während der Ausführung der Betonbauarbei- ten. Zielsetzung der Betonfachgespräche ist die Erar- beitung eines Betonbaukonzepts. Anmerkung 2 zum Begriff: Die konkreten Inhalte, die erforderlichen Teilnehmer sowie die Organisation der Betonfachgespräche (Aus- schreibungs- und Ausführungsgespräche) sind in An- hang A aufgeführt.Die konkreten Inhalte der Abstimmungen sowie die erforderlichen Teilnehmer sind entsprechend des Projektfortschritts festzulegen. Das Startgespräch nach DIN 1045:2023-08 kann im Rahmen der Grundsatzbesprechung nach ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 5.2 stattfinden.

Stand: 2025/08 17

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Bundesministerium für Digitales

und Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 3

Massivbau

Abschnitt 3

Bauwerksfugen

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2025/02

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 3 Bauwerksfugen

Inhalt Seite

1 Allgemeines ............................................. 3 1.1 Grundsätzliches ........................................ 3

1.2 Begriffsbestimmungen .............................. 3

2 Arbeitsfugen ............................................ 3

2.1 Betonierfugen ............................................ 3

2.2 Sollrissfugen (Scheinfugen) ...................... 3

2.3 Koppelfugen .............................................. 3

3 Bewegungsfugen .................................... 3

4 Pressfugen .............................................. 3

5 Verwendung von Fugenbändern ........... 3

5.1 Allgemeines .............................................. 3

5.2 Verbindungen von Fugenbändern auf der Baustelle ............................................. 4

5.3 Gütesicherung von auf der Baustelle hergestellten Verbindungen ..................... 4

2 Stand: 2025/02

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 3 Bauwerksfugen

1 Allgemeines schwindbehinderten Bauteilen können größere Fugenabstände vorgesehen werden.

(3) Auf die Anordnung von Scheinfugen gemäß Ab- 1.1 Grundsätzliches satz (2) darf unter der Voraussetzung, dass das Sei- (1) Der Teil 3 Abschnitt 3 gilt nur in Verbindung mit tenverhältnis (L/H) den Wert 2,0 nicht überschreitet dem Teil 1 Allgemeines. und dass Risse mit größerer Rissbreite als 0,20 mm nach Abschnitt 5 geschlossen werden, verzichtet (2) Vor dem Aufstellen der Standsicherheitsnach- werden. weises sind dem Auftraggeber Fugenpläne einzu- reichen. (4) Als Fugeneinlagen sind feuchtigkeitsunemp- findliche Einlagen zu verwenden. (3) Werden zur Ausbildung von Fugen genügend druckfeste und feuchtigkeitsunempfindliche Hart- schaumeinlagen verwendet, sind diese durch wider- 2.3 Koppelfugen standsfähige Platten gegen die sich die Abstands- Koppelfugen sind wie Betonierfugen zu behandeln halter der Bewehrung ohne Eindrücke abstützen und zusätzlich ausreichend zu verzahnen. können, abzudecken. Bei Bewegungsfugen sind Schalungshilfen restlos zu entfernen. (4) Weichfaserplatten sind als Fugeneinlagen nicht 3 Bewegungsfugen zulässig. Bewegungsfugen (Raumfugen) sind mit genügend (5) Fugeneinlagen müssen mit den angrenzenden druckfesten und feuchtigkeitsunempfindlichen Ein- Fugenbändern werkstoffverträglich sein. lagen herzustellen.

1.2 Begriffsbestimmungen 4 Pressfugen Es gelten die Begriffsbestimmungen der (1) Pressfugen sind je nach Beanspruchung mit DIN 18197. Verzahnung oder ebenflächig auszuführen.

(2) Liegen die Fugenbänder innen, sind längs der 2 Arbeitsfugen Fugenränder Leisten in die Schalung einzulegen. An der Luftseite sind Dreiecksleisten einzulegen.

2.1 Betonierfugen

5 Verwendung von

(1) Betonierfugen (Arbeitsfugen) müssen mit Scha-

Fugenbändern

lungsfugen übereinstimmen. Für die Behandlung der Arbeitsfugen gilt DIN 1045-3:2023-08. Der Beton ist so aufzurauen, dass die Kuppen der 5.1 Allgemeines groben Zuschlagskörner frei liegen. Sinngemäß gelten diese Bestimmungen auch für unplanmäßige (1) Für die Abdichtung von Fugen in Beton gilt DIN Arbeitsfugen, die z.B. durch Witterungseinflüsse 18197. oder Geräteausfall entstehen. (2) Es sind Elastomer-Fugenbänder nach DIN (2) Nach dem Umsetzen ist der die Arbeitsfuge 7865 zu verwenden. übergreifende Teil der Schalung so fest und dicht an (3) Innenliegende Fugenbänder sind in ihrer Lage den erhärteten Beton anzupressen, dass Verun- auf die konstruktiven Erfordernisse der Beweh- reinigungen und sonstige Beeinträchtigungen der rungsführung abzustimmen und so zu befestigen, Sichtflächen vermieden werden. dass sie sich nicht verschieben können. Außenlie- gende Fugenbänder sind vor Beschädigungen, z.B. 2.2 Sollrissfugen (Scheinfugen) beim Hinterfüllen, zu schützen. (1) In Scheinfugen ist der Betonquerschnitt um (4) Die Aufzeichnungen über die Handhabung der mindestens ein Drittel zu schwächen. In der Fuge Fugenbänder auf der Baustelle, deren Schutz, Ver- ist mindestens die aus Lastbeanspruchung erfor- arbeitung und Einbau sowie der Lage der Baustel- derliche Bewehrung über die Fuge hinweg zu füh- lenstöße nach DIN 18197, Anhang B, sind dem Auf- ren. Die Bewehrung zur Begrenzung der Rissbreite traggeber zu übergeben. von schwindbehinderten Bauteilen endet an der (5) Die Aufzeichnungen der Prüfung der Fugen- Fuge. bänder nach dem Ausschalen des Bauteils, das Er- (2) Bei schwindbehinderten Bauteilen mit Betondi- gebnis der Prüfung sowie ggf. getroffene Maßnah- cken bis zu 1 m ist ein Abstand von Scheinfugen men zur Beseitigung von Mängeln sind dem Auf- zwischen 5 m und 8 m, bei größeren Betondicken traggeber zu übergeben. zwischen 4 m und 6 m einzuhalten. Bei nicht

Stand: 2025/02 3

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 3 Bauwerksfugen

5.2 Verbindungen von Fugenbän- Fehlstellen und/oder lassen sich die Teile der Ban- dern auf der Baustelle dage ablösen, ist die Verbindung mangelhaft. (1) Alle Anker und Rippen der Fugenbänder müs- (5) Tritt eine mangelhafte Probeverbindung auf, sen in Anschluss- und Stoßbereichen durchlaufen dürfen weitere Baustellenverbindungen erst nach und fachgerecht sowie wasserdicht gefügt werden. Feststellung der Ursachen für die mangelhafte Pro- beverbindung und nach Herstellung einer einwand- (2) Kleber, Klebebänder und ähnliche Hilfsstoffe für freien Probeverbindung ausgeführt werden. das Fügen von Fugenbändern sind unzulässig.

(3) Fugenbänder sind durch Vulkanisation mit beidseitiger Laschenverstärkung zu verbinden.

(4) Die Herstellung der Verbindung erfolgt nach der Vulkanisier-Anleitung des Fugenbandherstellers, die auf der Baustelle vorhanden und für den Auf- traggeber einsehbar sein muss.

(5) Die Verbindungen sind durch eine Fachkraft des Fugenbandherstellers auszuführen. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen, die der Zustimmung des Auftraggebers bedürfen, nicht möglich, muss der Auftragnehmer den durch den Fugenbandher- steller geschulten Mitarbeiter (Fügetechniker), der die Verbindungen ausführt, schriftlich benennen. Der Schulungsnachweis des Fügetechnikers für die vorgesehene Fugenbandform (z. B. der „ESV“- Schein für Elastomer-Fugenbänder) ist dem Auf- traggeber vorzulegen.

(6) Für Verbindungen, die auf der Baustelle herge- stellt werden, hat der Auftragnehmer im Beisein des Auftraggebers eine Probeverbindung herzustellen, die nach Nr. 5.3 durch die Bauüberwachung auf ihre fachgerechte Beschaffenheit geprüft wird. Die Er- gebnisse der Prüfungen sind zu protokollieren und das Protokoll ist dem Auftraggeber zu übergeben.

(7) Die Aufwendungen für die Herstellung von Bau- stellenverbindungen sowie die Prüfung und Ab- nahme sind Nebenleistungen zu Lasten des Auf- tragnehmers, die in die entsprechenden Positionen einzurechnen sind.

5.3 Gütesicherung von auf der Baustelle hergestellten Verbindungen (1) Für die Überwachung und Bewertung von Baustellenstößen ist DIN 18197, Anhang D, heran- zuziehen.

(2) Die Probeverbindung nach Nr. 5.2 Absatz (6) ist auf ihre äußere und innere Beschaffenheit hin zu überprüfen.

(3) Das Elastomer der Verbindung muss bei einer Prüfung nach Augenschein eine gleichmäßige Oberfläche haben und frei von Mängeln wie Rissen, Falten und Poren sein.

(4) Zur Überprüfung der inneren Beschaffenheit ist die Probeverbindung mindestens dreimal parallel in Längsrichtung des Fugenbandes aufzuschneiden. Zeigt die Vulkanisationsstelle eine porige Struktur,

4 Stand: 2025/02

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Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 3

Massivbau

Abschnitt 4

Schutz und Instandsetzung

von Betonbauteilen

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Inhalt Seite Seite 2.11.1 Allgemeines ............................................ 14 1 Allgemeines ............................................. 5 2.11.2 Anwendung ............................................. 14 1.1 Grundsätzliches ........................................ 5 2.11.3 Baugrundsätze ....................................... 14 1.2 Begriffsbestimmungen .............................. 5 2.12 Oberflächenschutzsysteme (OS) ........... 14 2 Planung und Konstruktion ..................... 6 2.12.1 Allgemeines ............................................ 14 2.1 Grundsätze ............................................... 6 2.12.2 Anwendung ............................................. 14 2.1.1 Allgemeines .............................................. 6 2.12.3 Baugrundsätze ....................................... 14 2.1.2 Zuordnung der Bauteile ............................ 7 3 Ausführung ........................................... 16 2.1.3 Betonersatzsysteme ................................. 7 3.1 Allgemeines ............................................ 16 2.1.4 Oberflächenschutzsysteme ...................... 7 3.2 Anforderungen an Unternehmen und 2.2 Bestandsaufnahme ................................... 7 Personal.................................................. 16 2.2.1 Allgemeines .............................................. 7 3.3 Angaben zur Ausführung ........................ 16 2.2.2 Umfang ..................................................... 8 3.4 Bearbeitungsabschnitte .......................... 16 2.2.3 Schadensbeurteilung ................................ 8 3.5 Äußere Bedingungen .............................. 16 2.3 Baugrundsätze .......................................... 8 3.6 Nachbehandlung .................................... 16 2.4 Baustoffe und Baustoffsysteme ................ 8 3.7 Dokumentation ....................................... 17 2.5 Abrechnung ............................................. 10 4 Qualitätssicherung ............................... 17 2.6 Vorbereitung der Betonunterlage ............ 10 4.1 Erstprüfung / Eignungsprüfung / 2.6.1 Allgemeines ............................................ 10 Nachweis der Verwendbarkeit ................ 17 2.6.2 Anwendung ............................................. 10 4.2 Überwachung der Stoffherstellung ......... 17 2.6.3 Baugrundsätze ........................................ 10 4.3 Überwachung der Ausführung ................ 17 2.7 Beton ....................................................... 12 4.4 Kontrollprüfungen ................................... 17 2.7.1 Allgemeines ............................................ 12 4.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen ................ 17 2.7.2 Anwendung ............................................. 12 5 Abrechnung .......................................... 17 2.7.3 Baugrundsätze ........................................ 12 2.8 Spritzbeton .............................................. 12 6 Vorbereitung der Betonunterlage ....... 17 2.8.1 Allgemeines ............................................ 12 6.1 Anwendung ............................................. 17 2.8.2 Anwendung ............................................. 12 6.2 Ausführung ............................................. 18 2.8.3 Baugrundsätze ........................................ 12 6.2.1 Allgemeines ............................................ 18 2.9 Spritzmörtel / -beton unbekannter 6.2.2 Vorbereitungsverfahren .......................... 18 Zusammensetzung SRM/SRC ................ 13 6.2.3 Behandlung der Bewehrung ................... 18 2.9.1 Allgemeines ............................................ 13 6.2.4 Behandlung freiliegender Einbauteile ..... 18 2.9.2 Anwendung ............................................. 13 6.2.5 Behandlung von Bewegungsfugen ......... 18 2.9.3 Baugrundsätze ........................................ 13 6.2.6 Behandlung von Rissen .......................... 18 2.10 Betonersatz im Handauftrag unbe- 6.2.7 Säubern der Betonunterlage .................. 18 kannter Zusammensetzung RM/RC ....... 13 6.3 Prüfung der Abreißfestigkeit ................... 18 2.10.1 Allgemeines ............................................ 13 6.4 Bestimmung der Feuchte der Beton- 2.10.2 Anwendung ............................................. 13 unterlage ................................................. 19 2.10.3 Baugrundsätze ........................................ 13 6.5 Abrechnung ............................................ 19 2.11 Polymermörtel/-beton unbekannter 6.6 Freigabe der Betonunterlage .................. 19 Zusammensetzung PRM/PRC ................ 14

2 Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Seite Seite

9.2.9 Trockenrohdichte .................................... 22 7 Beton ...................................................... 19 9.2.10 Abreißfestigkeit ....................................... 22 7.1 Baustoffe und Baustoffsysteme .............. 19 9.3 Qualitätssicherung .................................. 22 7.2 Ausführung.............................................. 20 9.3.1 Nachweis der Verwendbarkeit und 7.2.1 Allgemeines ............................................ 20 Nachweis der Übereinstimmung ............ 22 7.2.2 Betonunterlage ....................................... 20 9.3.2 Überwachung der Stoffe und 7.2.3 Baustoffe ................................................. 20 Stoffsysteme ........................................... 22 7.2.4 Einbau ..................................................... 20 9.3.3 Überwachung der Ausführung................ 23 7.2.5 Nachbehandlung ..................................... 20 9.3.4 Kontrollprüfungen ................................... 23

7.3 Qualitätssicherung .................................. 20 10 Betonersatz im Handauftrag unbe- 7.3.1 Erstprüfung ............................................. 20 kannter Zusammensetzung RM/RC .... 23 7.3.2 Überwachung der Stoffherstellung ......... 20 10.1 Baustoffe und Baustoffsysteme .............. 23 7.3.3 Überwachung der Ausführung ................ 20 10.2 Ausführung ............................................. 23

10.2.1 Allgemeines ............................................ 23 8 Spritzbeton ............................................ 20 10.2.2 Baustoffe ................................................ 23 8.1 Baustoffe und Baustoffsysteme .............. 20 10.2.3 Betonunterlage ....................................... 23 8.2 Ausführung.............................................. 21 10.2.4 Äußere Bedingungen ............................. 23 8.2.1 Allgemeines ............................................ 21 10.2.5 Konsistenz .............................................. 24 8.2.2 Anforderungen an das Personal ............. 21 10.2.6 Luftgehalt ................................................ 24 8.2.3 Baustoffe ................................................. 21 10.2.7 Nachbehandlung .................................... 24 8.2.4 Betonunterlage ....................................... 21 10.2.8 Trockenrohdichte .................................... 24 8.2.5 Einbau ..................................................... 21 10.2.9 Abreißfestigkeit ....................................... 24 8.2.6 Nachbehandlung ..................................... 21 10.3 Qualitätssicherung .................................. 24 8.2.7 Abreißfestigkeit ....................................... 21 10.3.1 Nachweis der Verwendbarkeit und 8.3 Qualitätssicherung .................................. 21 Nachweis der Übereinstimmung ............ 24 8.3.1 Eignungsprüfung ..................................... 21 10.3.2 Überwachung der Stoffe und 8.3.2 Überwachung des Bereitstellungs- Stoffsysteme ........................................... 24 gemisches ............................................... 21 10.3.3 Überwachung der Ausführung................ 24 8.3.3 Überwachung der Ausführung ................ 21 10.3.4 Kontrollprüfungen ................................... 24

9 Spritzmörtel / -beton unbekannter 11 Polymermörtel/-beton unbekannter Zusammensetzung SRM/SRC.............. 22 Zusammensetzung PRM/PRC ............. 24 9.1 Baustoffe und Baustoffsysteme .............. 22 11.1 Baustoffe und Baustoffsysteme .............. 24 9.2 9.2 Ausführung ....................................... 22 11.2 Ausführung ............................................. 25 9.2.1 Anforderungen an das Personal ............. 22 11.2.1 Allgemeines ............................................ 25 9.2.2 Baustoffe ................................................. 22 11.2.2 Baustoffe ................................................ 25 9.2.3 Betonunterlage ....................................... 22 11.2.3 Betonunterlage ....................................... 25 9.2.4 Einbau der Bewehrung ........................... 22 11.2.4 Äußere Bedingungen ............................. 25 9.2.5 Schalung ................................................. 22 11.2.5 Witterungsschutz .................................... 25 9.2.6 Spritzen ................................................... 22 11.2.6 Trockenrohdichte .................................... 25 9.2.7 Frischmörtelrohdichte ............................. 22 11.2.7 Abreißfestigkeit ....................................... 25 9.2.8 Nachbehandlung ..................................... 22 11.3 Qualitätssicherung .................................. 25

Stand: 2026/01 3

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

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11.3.1 Nachweis der Verwendbarkeit und Formblatt C 3.4.3 Bestimmung der Nachweis der Übereinstimmung ............. 25 Schichtdicke der hauptsächlich wirksa- men Oberflächenschicht (hwO) mit 11.3.2 Überwachung der Stoffe und dem Keilschnittverfahren (bzw. Bohr- Stoffsysteme ........................................... 25 verfahren) ....................................... 386 11.3.3 Überwachung der Ausführung ................ 25 Formblatt C 3.4.4 Bestimmung der 11.3.4 Kontrollprüfungen .................................... 26 Schichtdicke der hauptsächlich wirksa- men Oberflächenschicht (hwO) an 12 Oberflächenschutzsysteme (OS) ........ 26 Bohrkernen ................................... 397 12.1 Baustoffe und Baustoffsysteme .............. 26 Formblatt C 3.4.5 Bestimmung der Schichtdicke der hauptsächlich wirksa- 12.2 Ausführung .............................................. 26 men Oberflächenschicht (hwO) über 12.2.1 Allgemeines ............................................ 26 die Verbrauchsmenge ...................... 38

12.2.2 Baustoffe ................................................. 26 Anhang D Formblatt D 3.4.1 Frischmörtelroh- 12.2.3 Betonunterlage ........................................ 26 dichte SRM/SRC .............................. 39 12.2.4 Äußere Bedingungen .............................. 26 Formblatt D 3.4.2 Prüfung am Frisch- mörtel RM/RC .................................. 40 12.2.5 Einbauteile .............................................. 26 Formblatt D 3.4.3 Bestimmung der 12.2.6 Hydrophobierung (OS-A) ........................ 26 Trockenrohdichte SRM/SRC, RM/RC, 12.2.7 Schichtdicke (OS-B bis OS-F) ................ 27 PRC/PRM ........................................ 41

12.2.8 Abreißfestigkeit ....................................... 27 Anhang E Nachweis der Verwendbarkeit für Bau- 12.2.9 Witterungsschutz .................................... 27 stoffe und Baustoffsysteme unbekann- ter Zusammensetzung ..................... 42 12.3 Qualitätssicherung .................................. 27 12.3.1 Nachweis der Verwendbarkeit und Anhang F Einwirkungen auf das Bauwerk aus Nachweis der Übereinstimmung ............. 27 Umgebung und Betonuntergrund .... 44

12.3.2 Überwachung der Stoffe und Stoffsysteme ........................................... 27

12.3.3 Überwachung der Ausführung ................ 27

12.3.4 Kontrollprüfungen .................................... 28

Anhang A Bestimmung der Betonfeuchte nach der Carbid-Methode (CM-Gerät) ...... 29

Anhang B Formblatt B 3.4.1 Ausgeführte Schutz- und Instandset- zungsmaßnahmen an Betonbauteilen ......................................................... 31

Anhang C Bestimmung der Schichtdicken von Oberflächenschutzsystemen ............ 32

Formblatt C 3.4.1 Dokumentation von Verbrauchs- bzw. Einbaumengen von Oberflächenschutzsystemen (OS) ... 34

Formblatt C 3.4.2 Bestimmung der Schichtdicke der hauptsächlich wirksa- men Oberflächenschutzschicht (hwO) durch Differenzdickenmessung ...... 375

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1 Allgemeines (8) Betonersatz im Handauftrag unbekannter Zusammensetzung RM/RC 1.1 Grundsätzliches Betonersatz unbekannter Zusammensetzung im Handauftrag (Repair Mortar, Repair Concrete). (1) Der Teil 3 Abschnitt 4 gilt nur in Verbindung mit dem Teil 1 Allgemeines. (9) Betonersatzsystem (2) Dieser Abschnitt bezieht sich auf den oberflä- Besteht aus Stoffen des Betonersatzes sowie ggf. chennahen Beton. aus der Haftbrücke, ggf. dem Korrosionsschutz der Bewehrung und dem Feinspachtel. (3) Bei Betonfahrbahntafeln gilt dieser Abschnitt nur für die Instandsetzung der Betonoberfläche. (10) Betonunterlage (4) Die Grenzwerte und Toleranzen beinhalten so- Beton oder Betonersatzsysteme unter dem jeweils wohl die Streuungen bei der Probennahme und die herzustellenden Betonersatz- oder Oberflächen- Vertrauensbereiche der Prüfverfahren als auch die schutzsystem. arbeitsbedingten Ungleichmäßigkeiten, soweit im (11) Charge Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. Produktionseinheit einer Komponente eines In- (5) Dieser Abschnitt erstreckt sich auch auf Beton- standsetzungsstoffes aus kontinuierlicher Herstel- bauteile, die während des Aufbringens und Erhär- lung oder eines einzelnen Produktionsansatzes. tens des Betonersatzsystems oder des Oberflä- chenschutzsystems durch Verkehr dynamisch be- (12) Einbauten ansprucht werden (XDYN). Teile (z.B. Fahrbahnübergänge, Entwässerungs- (6) Die Nrn. 1 und 3 bis 6 gelten für alle Arten von einrichtungen), die mit der Betonunterlage fest ver- Betonersatz- und Oberflächenschutzsystemen. Die bunden sind. Nr. 2 enthält konstruktive und planerische Vorga- (13) Feinspachtel ben. In den Nrn. 7 bis 12 werden jeweils ergän- zende baustoffbezogene Angaben gemacht. Dient dem Porenschluss sowie dem Glätten der Oberfläche und wird in ein bis zwei Lagen aufge- 1.2 Begriffsbestimmungen bracht. Er kann Bestandteil des Betonersatz- oder des Oberflächenschutzsystems sein. (1) Abreißfestigkeit (14) Grundierung Im Abreißversuch ermittelte Zugfestigkeit innerhalb Ggf. erforderliche Zwischenschicht für den Einbau der Betonunterlage, des Betonersatz- oder des von Oberflächenschutzschichten. Oberflächenschutzsystems bzw. Haftzugfestigkeit zwischen diesen Schichten. (15) Haftbrücke (2) Anti-Graffiti-System (AGS) Zwischenschicht zur Verbesserung der Haftung des Betonersatzes. System, bestehend aus den beiden Komponenten Graffitiprophylaxe und Reinigungstechnologie. (16) Hauptsächlich wirksame Oberflächen- schutzschicht (hwO) (3) Adhäsionsbruch Für die Funktion des Oberflächenschutzsystems Bruch zwischen zwei Schichten. maßgebenden Schichten. (4) Arbeitsfuge (17) Hydrophobierung Ansatzstelle durch Arbeitsunterbrechung im Beton- Nichtfilmbildender, wasserabweisender Oberflä- ersatz- oder Oberflächenschutzsystem. chenschutz. (5) Ausgleichsschicht (18) Kohäsionsbruch Schicht zur Herstellung einer ebenen und profilge- Bruch innerhalb einer Schicht. rechten Oberfläche. (19) Korrosionsschutz der Bewehrung (6) Beschichtung Besteht aus mindestens zwei Grundbeschichtun- Schicht auf der Oberfläche, die allen Unebenheiten gen und schützt die Bewehrung vor Korrosion, folgt bzw. Unebenheiten weitgehend ausgleicht. wenn die Betondeckung durch den Betonersatz (7) Betonersatz nicht ausreichend ist oder durch die stoffliche Zu- sammensetzung des Betonersatzes kein Korrosi- Ersatz von fehlendem bzw. geschädigtem Beton. onsschutz gewährleistet ist. Dieser ist in besonde-

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ren Fällen als zusätzliche mineralische Beschich- (30) Sollschichtdicke d s tung der Bewehrung zur ergänzenden Depassivie- Aufgrund statistischer Annahmen über den Ver- rung anzuwenden. brauch ermittelte Schichtdicke, die nach Ausfüh- (20) Lage rung im Mittel mindestens erreicht werden muss.

Wird in einem Arbeitsgang hergestellt. Eine oder (31) Spritzmörtel/-beton unbekannter Zusam- mehrere Lagen gleicher Zusammensetzung bilden mensetzung SRM/SRC eine Schicht. Im Spritzverfahren aufzubringender Betonersatz (21) Maximalschichtdicke d unbekannter Zusammensetzung (Sprayable Repair max Mortar/Sprayable Repair Concrete). Schichtdicke der hwO, die nicht überschritten wer- den darf (Anforderungen z.B. an Wasserdampfdif- (32) Spritzwasserbereich fusionseigenschaften). Bereich, der mit Tausalzsole beaufschlagt werden (22) Mindestschichtdicke d kann. min

Schichtdicke der hwO, die nicht unterschritten wer- (33) Sprühnebelbereich den darf (Anforderungen z.B. an CO -Diffusionswi- 2 Bereich, der mit Tausalzsprühnebel, jedoch nicht derstand, Rissüberbrückungseigenschaften). mit Spritzwasser, beaufschlagt werden kann. (23) Oberflächennaher Beton (34) Wirkstoffgehalt Beton in Bereichen bis unter die Bewehrung. Wirksamer Anteil einer Hydrophobierung. (24) Oberflächenschutz (35) Wirkstoffmenge Maßnahmen zum Schutz der Betonoberfläche Auf die Betonunterlage aufgebrachte Menge des durch Hydrophobierung oder Beschichtung. wirksamen Anteils einer Hydrophobierung. (25) Oberflächenschutzsystem (OS-System)

2 Planung und Konstruktion

Besteht aus den Stoffen der einzelnen Schichten des Oberflächenschutzes (unbekannte Zusammen- setzung). Es beinhaltet ggf. den Feinspachtel. 2.1 Grundsätze (26) Polymermörtel/-beton unbekannter Zusam- 2.1.1 Allgemeines mensetzung PRM/PRC (1) Die Planung von Schutz- und Instandsetzungs- Polymermörtel/-beton unbekannter Zusammenset- maßnahmen ist durch einen sachkundigen Planer zung im Handauftrag aus Gesteinskörnungen und i. durchzuführen. Sachkundiger Planer mit Kenntnis- d. R. Reaktionsharzen als Bindemittel. (Polymer nachweis gemäß den Mindestanforderungen des Repair Mortar, Polymer Repair Concrete). ABB-SKP des DPÜ e.V. (DAfStb) oder gleichwertig. (27) Riss Der Kenntnisnachweis kann auch durch Dokumente eines anderen Mitgliedstaates, aus denen hervor- Trennung im Betongefüge und in Fugen. Es wird geht, dass die Anforderungen erfüllt sind, beschei- zwischen oberflächennahen Rissen und Trennris- nigt werden. sen unterschieden: (2) Im Falle der Erbringung auftraggeberinterner — Oberflächennahe Risse erfassen nur geringe Planungsleistungen kann auf einen expliziten Nach- Querschnittsteile und sind häufig netzartig aus- weis verzichtet werden. gebildet. (3) Bei der Planung von Schutz- und Instandset- — Trennrisse erfassen wesentliche Teile des zungsmaßnahmen sind die Instandsetzungsprinzi- Querschnitts (z.B. Zugzone, Steg) oder den Ge- pien und -verfahren der Technischen Regel In- samtquerschnitt. standhaltung von Betonbauwerken Teil 1 – Anwen- (28) Rückseitige Durchfeuchtung dungsbereich und Planung der Instandhaltung, Ab- schnitt 6 zugrunde zu legen, sofern sie im Bereich Von der Rückseite des Bauteils zur instandzuset- der ZTV-ING zulässig sind. zenden Bauteilfläche transportiertes Wasser. (4) Erforderlichenfalls sind gesonderte Untersu- (29) Schicht chungen, z.B. Standsicherheitsnachweise, Nach- Besteht aus einer oder mehreren Lagen gleicher weise über den Verbund bzw. die Mitwirkung des Zusammensetzung. Betonersatzes, durchzuführen.

(5) Oberflächennahe Risse sind nach Nr. 6.2.6 zu behandeln. Alle anderen Risse sind nach Abschnitt 5 zu behandeln.

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(6) Bei der Planung ist die ordnungs- und vor- — Betonersatz im Handauftrag unbekannter Zu- schriftsgemäße Entsorgung von Abfällen einschlie- sammensetzung RM/RC oder ßend Gefahrstoffe zu berücksichtigen. — Polymermörtel/-beton unbekannter Zusam- mensetzung PRM/PRC. 2.1.2 Zuordnung der Bauteile (3) Vergussbeton und Vergussmörtel dürfen nicht (1) Die Zuordnung von Bauteilen zu Einwirkungs- verwendet werden. klassen dient der projektspezifischen Festlegung von Anforderungen an Baustoffe und Baustoffsys- (4) Bei Anwendung von Betonersatzsystemen auf teme (Anhang F, Tabelle F.1) Beton mit Hinweis auf Gefährdung durch Alkali-Zu- schlag-Reaktion ist darauf zu achten, dass sich die (2) Die Einwirkungsklasse XALL fasst alle Einwir- Verhältnisse im Bauteil nicht ungünstig verändern. kungen auf Bauteile zusammen, die nicht durch die in Tabelle F.1 aufgeführten Einwirkungsklassen ab- 2.1.4 Oberflächenschutzsysteme gebildet werden. Die Einwirkungsklasse XDYN be- rücksichtigt dynamische Beanspruchungen bei Ap- (1) Bei der Planung von OS-Systemen ist zu be- plikation unter Verkehr. achten, dass nur eine ausreichend dichte und dicke Betondeckung, bei Neubauten nach (3) Die Einwirkungsbereiche werden unterschie- DIN-EN 1992-2 sowie bei Erhaltungsmaßnahmen den in Spritzwasserbereich, Sprühnebelbereich und aus alkalisch wirkenden Betonersatzsystemen nach sonstigen Bereich. Die Abgrenzung dieser Bereiche diesem Abschnitt, Gewähr für eine langfristige Dau- ist fließend. Bauwerksgeometrie und Lage der Bau- erhaftigkeit von Betonbauwerken bietet. eile zu den Fahrbahnen müssen besonders berück- sichtigt werden. Teil 3, Abschnitt 1, Nr. 4 ist zu be- (2) OS-Systeme sind nicht gleichwertig gegenüber rücksichtigen. einer ausreichend dichten und dicken Betonde- ckung, weil sie nur eine zeitlich begrenzte Wirksam- (4) Zum Spritzwasserbereich zählen z.B. Kappen, keit besitzen und der ständigen Erhaltung bedürfen. Schutzeinrichtungen und Teilbereiche von Trogwänden, Stützwänden, Widerlagerwänden, (3) Ein Oberflächenschutz bei vorhandenen Bau- Tunnelwänden, Stützen, Pfeilern, Pylonen und Zü- werken ist unter Berücksichtigung der Gesamtsitu- gelgurten. Die Expositionsklasse des Spritzwasser- ation eines Bauwerks vorzusehen, bereichs entspricht — wenn die Risiken weitergehender Wasserauf- — XF2 in Verbindung mit XD2 und XC4 oder nahme und Schadstoffeindringung (Karbonati- sierung bzw. Chloridanreicherung) untersucht — XF4 in Verbindung mit XD3 und XC4 worden sind und keine anderen wirtschaftlichen nach Abschnitt 1. Erhaltungsmaßnahmen ausgeführt werden können oder (5) Dem Sprühnebelbereich sind alle Bauteile zu- zuordnen, die im Einwirkungsbereich des Tausalz- — bei bereichsweise instandgesetzten Bauteilen sprühnebels, aber außerhalb des Spritzwasserbe- bzw. Bauwerken. reiches liegen. Zum Sprühnebelbereich zählen z.B. (4) Ist mit dem Auftrag von Graffiti zu rechnen, ist Überbauten, Pfeiler und Widerlager auch unterhalb ein Oberflächenschutz mit AGS-Eigenschaften vor- von hohen Talbrücken und Tunneldecken. Die Ex- zusehen positionsklasse des Sprühnebelbereichs entspricht XF2 in Verbindung mit XD1 und XC4 nach Ab- (5) Bei Anwendung von OS-Systemen auf Beton schnitt 1. mit Hinweis auf Gefährdung durch Alkali-Zuschlag- Reaktion ist darauf zu achten, dass sich die Verhält- (6) Bauteile, die weder im Spritzwasser- noch im nisse im Bauteil nicht ungünstig verändern. Sprühnebelbereich liegen, sind dem sonstigen Be- reich zuzuordnen. Die Expositionsklasse dieses Be- 2.2 Bestandsaufnahme reichs entspricht XF2 in Verbindung mit XD1 und XC3 nach Abschnitt 1 . Hierzu zählen z.B. Innenflä- chen von Hohlpfeilern, Widerlagern und Hohlkäs- 2.2.1 Allgemeines ten. Zur Beurteilung des Bauwerkszustandes sind in Ab- hängigkeit von der Bauwerkssituation die jeweils 2.1.3 Betonersatzsysteme zutreffenden Kriterien, z.B. aus der Tabelle 3.4.1, (1) Der Baustoff für den Betonersatz kann beste- heranzuziehen. Dabei sind Prüfungen, Beobach- hen aus: tungen und Erfahrungen so einzusetzen, dass Ver- kehrssicherheit, Tragfähigkeit, Gebrauchstauglich- — Beton, keit und Dauerhaftigkeit beurteilt werden können. Umfang und Ausmaß der Untersuchungen richten — Spritzbeton, sich nach Art und Größe der Schäden am Bauteil — Spritzmörtel / -beton unbekannter Zusammen- und nach der Bedeutung des Bauwerks. setzung SRM/SRC,

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2.2.2 Umfang — Schutz der Bewehrung in besonderen Fällen gegen Korrosion (gilt nur für Betonersatzsys- (1) Bei Schäden größeren Ausmaßes muss die Be- teme), standsaufnahme mindestens umfassen: — Alterungs-, Volumen-, Alkali- und Wasserbe- — Art und Zweck des Bauwerks, Schäden, Bau- ständigkeit sowie Wasserundurchlässigkeit und jahr, Bestandszeichnungen, zwischenzeitliche Wasserdampfdurchlässigkeit und ggf. Bitumen- Veränderungen sowie beständigkeit, — Bezeichnung und Lage der betroffenen Bau- — Verträglichkeit der verwendeten Baustoffe un- teile, Bewehrung, Baustoffe, Abmessungen tereinander, und Schadensbild — hemmende Wirkung gegen das Eindringen von (2) Bei geringen Schäden reicht in der Regel ein Schadgasen (z.B. CO und SO ), Prüfbericht nach der Richtlinie zur einheitlichen Er- 2 2 fassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswer- — hinreichende Verträglichkeit mit vorhandenen tung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach Betonersatz- und OS-Systemen, DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF) aus. — praxisgerechte Verarbeitungszeit, breite Klima- spanne, 2.2.3 Schadensbeurteilung — baustellengerechte Verarbeitbarkeit, auch bei Aufgrund der Prüfungen und des Schadensbildes Arbeiten in Zwangslagen (Überkopfarbeit), sind: — leichte Überarbeitbarkeit, — Aussagen über die Ursachen der Schäden zu treffen, — geringe Verschmutzungsneigung,

— die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit ei- — ausreichende Abriebfestigkeit bei dem System ner Schutz- und Instandsetzungsmaßnahme OS-F. festzustellen und (5) Es sind ggf. zusätzliche projektspezifische An- — Erfordernisse als Grundlage für ein projektspe- forderungen nach TL/TP AGS-Beton und Teil 7 Ab- zifisches Schutz- und Instandsetzungskonzept schnitt 1 zu berücksichtigen. (ggf. in mehreren Varianten) sowie ein Schutz- (6) Durch Beschichtungen dürfen im Beton der zu und Instandsetzungsplan zusammen zu stellen. schützenden Bauteile keine bauphysikalisch und / oder chemisch ungünstigen Verhältnisse geschaf- 2.3 Baugrundsätze fen werden, die Folgeschäden verursachen können. (1) Vor dem Aufbringen des Betonersatz- oder OS- Systems ist die Betonunterlage nach Nr. 2.6 und Nr. 2.4 Baustoffe und Baustoffsysteme 6 vorzubereiten. (1) Die Anforderung an die Baustoffe und Bau- (2) Die Ebenheit der instandgesetzten Betonflä- stoffsysteme ergeben sich projektspezifisch bezo- chen ist den umgebenden Bereichen anzupassen. gen auf Einwirkung und Widerstand und sind vom Auftragnehmer nachzuweisen. Es dürfen nur Bau- (3) Durch die Instandsetzungs- und Schutzmaß- stoffe und Baustoffsysteme verwendet werden, die nahmen darf die Funktionsfähigkeit von Bewe- unter den bauwerksspezifischen Einwirkungen und gungsfugen nicht beeinträchtigt werden. Rahmenbedingungen geeignet sind. (4) Bei Betonersatz- und OS-Systemen ist projekt- (2) Hinweise zur Ermittlung der Expositions- und spezifisch auf folgende Eigenschaften zu achten: Einwirkungsklassen für Baustoffe und Baustoffsys- — ein der Betonunterlage angepasstes Festig- teme unbekannter Zusammensetzung hinsichtlich keits- und Verformungsverhalten, der Einwirkungen auf das Bauwerk aus der Umge- bung und dem Betonuntergrund sind in Anhang F — einen abreiß- und scherfesten Verbund mit der zusammengestellt. Betonunterlage bzw. der Schichten untereinan- der (ggf. auch unter dynamischer Beanspru- (3) Angaben über Baustoffe und Baustoffsysteme chung), können im Baustoff- bzw. Bieterangabenverzeich- nis gefordert werden. — keine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglich- keit und der Dauerhaftigkeit der Betonunter- (4) Die Merkmale des Baustoffs- bzw. Baustoffsys- lage, tems sind mit Bezug auf die projektspezifischen An- forderungen anzugeben. Die Leistungserklärung — einen hinreichender Frost- und Tausalzwider- gemäß Bauproduktenverordnung (BauP-VO) ist stand gemäß den Anforderungen, Bestandteil dieser Angaben.

(5) Der projektspezifische Nachweis der Verwend- barkeit und der projektspezifische Nachweis der

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Übereinstimmung gemäß Anhang E sind zu doku- mentieren und dem AG vorzulegen.

Tabelle 3.4.1 Beispiele für Untersuchungsmethoden und -kriterien zur Ermittlung des Ist-Zustandes eines Bauwerks

Kriterien zur Beschreibung des Ist-Zu- standesUntersuchungsmethoden, HilfsmittelUntersuchungsergebnisse und Bewertung
1Umgebungs- und Nutzungsbedingungen
1.1Mechanische Einwirkungen (z.B. Fahr- zeuganprall, Überlastung)InaugenscheinnahmeBewertung im Einzelfall
1.2Physikalische und chemische Einwir- kungen (z.B. von Temperatur, Feuchte, Frost, Tausalzen, Gasen, Ölen, Fetten)Messungen, ErkundungenAngabe über Art und Umfang der Einwirkungen, Bewertung im Einzelfall
1.3Einwirkung aus Betrieb (Reinigung, Wartung)Auswertung von Protokollen, (z.B. Streckenwartung)Häufigkeit und Art der Reinigung, Reinigungsmittel, Bewertung im Einzelfall
1.4ZugänglichkeitÖrtlich FeststellungenBewertung im Einzelfall (Hinweis auf Zugänglichkeit und/oder Unzugäng- lichkeiten, evtl. Geräte und Beleuch- tung)
2Bauwerks- und Bauteileigenschaften
2.1Trag- und VerformungseigenschaftenVermessung, Schwingungsmessungen, Nachrechnung, ProbebelastungBewertung im Einzelfall
2.2Brückenklasse, Statische SystemeBauwerksbuch, BauwerksaktenBewertung im Einzelfall
2.3Herstellungsbedingungen (z.B. Witte- rung, Besonderheiten)Bautagebuch, Wetteramt, BauwerksaktenBewertung im Einzelfall
2.4Optischer Eindruck (z.B. Abplatzung, Risse, Rostfahnen, Ausblühungen, Verschmutzungen, Absandungen)Inaugenscheinnahme, Rissaufnahme (z.B. mit Risslupe)Lokalisierung und Ausmaß, Bewertung im Einzelfall
2.5Gefüge (Hohlstellen, Fehlstellen)Inaugenscheinnahme, Abklopfen, Endoskopie, Ultraschall, Radar, Impakt-EchoLokalisierung und Ausmaß, Bewertung im Einzelfall
2.6BetondeckungMagnetisches Verfahren, Wirbelstrom- verfahren, Radar, AnbohrenBewertung durch Vergleich mit DIN EN 1992-2
2.7Verformung, Zwang, PressungenMessungen und BerechnungenBewertung im Einzelfall
2.8Entwässerung, Abdichtung, Belag, FugenInaugenscheinnahme, Abklopfen, ggf. Öffnen und/oder MessenBewertung nach dem Zustand und dem Grad der Funktionsfähigkeit
2.9Fahrbahnübergänge
3Baustoffeigenschaften
3.1DruckfestigkeitZerstörungsfreie Prüfung (Schmidt-Ham- mer). In begründeten Einzelfällen: Zerstö- rende Prüfung durch Entnahme von Bohr- kernenNennfestigkeit, Vergleich mit geforderten Werten
3.2Abreißfestigkeit gemäß DIN EN 1542Geregeltes Abreißprüfgerät a) Oberfläche b) ggf. tieferliegende Schichten (Pro- filaufnahme)Vergleich mit geforderten Werten. Falls nicht ausreichend, Überprüfung des Festigkeits- und Verformungsver- haltens
3.3Korrosion der BewehrungInaugenscheinnahme, Endoskopie, PotenzialmessungZur Bewertung sind sowohl die Absolutwerte als auch die gegenseitigen Abhängigkeiten der ein- zelnen Baustoffeigenschaften in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Grenz- werte einzelner Baustoffeigenschaften werden daher nicht angegeben.
3.4KarbonatisierungIndikatorverfahren, z.B. Phenolphthalein (Bruchfläche)
3.5ChloridbelastungIndikatorverfahren (Bruchfläche), chemische Analyse

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2.5 Abrechnung (7) Beim Verfahren Hochdruckwasserstrahlen ist DBV Merkblatt „Hochdruckwasserstrahlen im Be- In der Leistungsbeschreibung ist vorzusehen, ob tonbau“ zu berücksichtigen. die Abrechnung nach Einbaufläche, Gewicht, Dicke, Bestandszeichnungen und/oder örtlichen Aufma- 2.6.2 Anwendung ßen erfolgen soll. Die Umweltverträglichkeit der gewählten Vorberei- 2.6 Vorbereitung der Betonunterlage tungsverfahren einschließlich der ordnungs- und vorschriftsgemäßen Entsorgung von Abfällen ist zu gewährleisten. 2.6.1 Allgemeines (1) Die Betonunterlage ist so vorzubereiten, dass 2.6.3 Baugrundsätze zwischen dem aufzubringenden Betonersatz- oder (1) Ort, Umfang und Tiefe der Abtragsflächen be- OS-System und der Betonunterlage ein fester und dürfen der Zustimmung des Auftraggebers und sind dauerhafter Verbund erzielt wird. Hierzu muss die durch Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam Betonunterlage gleichmäßig fest und frei von tren- festzulegen. nenden Substanzen, scharfen Schalungskanten und Graten sein. (2) Mit dem Abtragen des geschädigten Betons darf nur auf Anordnung des Auftraggebers begon- (2) Die instand zu setzenden Bereiche sind mit ge- nen werden, und dies darf nur unter seiner Überwa- rade verlaufenden Kanten zu begrenzen. chung erfolgen. (3) Die Vorbereitung der Betonunterlage, auf wel- (3) Wird geschädigter Beton über das vertraglich che die Betonersatzsysteme aufgebracht werden festgelegte Maß hinaus abgetragen oder wird eine sollen, muss eine raue Oberfläche mit einer Min- geringere Betondeckung festgestellt, als in der Leis- dest-Rautiefenklasse nach der Technischen Regel tungsbeschreibung angegeben, ist der Auftragge- Instandhaltung von Betonbauwerken Teil 1, Ab- ber zu informieren. schnitt 7 ergeben. Das fest eingebettete grobe Ge- steinskorn in der Betonunterlage muss kuppenartig (4) Es ist sicherzustellen, dass beim Abtragen freigelegt werden. Weitere Anforderungen sind in keine Spannglieder beschädigt werden. Fehlstellen den Nrn. 6 bis 12 für die jeweiligen Betonersatz- und im Bereich von Spanngliedern sind dem Auftragge- OS-Systeme aufgeführt. ber unverzüglich zu melden. Die Beschädigung von Betonstahl ist zu vermeiden. (4) Die Vorbereitung der Betonunterlage für das Aufbringen von Betonersatz- oder OS-Systemen (5) Bei Anzeichen auf mögliche Schädigungen der besteht aus: Spannglieder sind eingehende Untersuchungen zu veranlassen. — Entfernen von Beschichtungen und Nachbe- handlungsfilmen sowie von Verunreinigungen, (6) Freigelegte Bewehrung darf nur mit Genehmi- gung des Auftraggebers entfernt werden. — Entfernen von Zementschlämmen und minder- festen Schichten, (7) Die Vorbereitungsarbeiten an der Betonunter- lage sind so einzuplanen und durchzuführen, dass — Abtragen von schadhaftem Beton / Betonersatz die Schichten des Betonersatzsystems oder des sowie ggf. Freilegen von Bewehrung, OS-Systems unverzüglich nach Beendigung der — Entfernen von Rostprodukten an freiliegender Vorbereitungsarbeiten auf die tragfähige Betonun- Bewehrung und anderen Metallteilen, terlage aufgetragen werden können. — Säubern der Betonunterlage von Staub und lo- (8) Die Beschädigung von Anschlussbereichen ist sen Teilen, zu vermeiden. — Entfernen von Wasser.

(5) Die vorbereiteten Bereiche müssen eine geeig- nete Form haben, die einen einwandfreien Einbau und eine ausreichende Verdichtung gewährleistet.

(6) Der Auftragnehmer hat durch die Wahl geeig- neter Verfahren und Geräte gemäß Tabelle 3.4.2 si- cherzustellen, dass durch die Vorbereitung die Ei- genschaften der Betonunterlage hinsichtlich eines festen und dauerhaften Verbundes mit einem Beto- nersatz- oder OS-System nicht nachteilig verändert werden.

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Tabelle 3.4.2: Verfahren für die Vorbereitung von Oberflächen

VerfahrenAnwendungszweckAnwendungsbereichAnforderungenUmfang der Nach- bearbeitung
ArtGerät, Material, Stoff12345
1StemmenHammer Meißelvon Handxxxörtlich, für kleine Flächen a)Beschädigungen des Be- tonstahls sind zu vermei- den; besondere Vorsicht bei SpanngliedernStrahlen
MeißelPressluft oder elek- trischx a)
Nadelpistolexx(x) e)
2Bürstenrotierende Stahlbürstexx(x) e)Anwendungsbereich ist geräteabhängigSäubern
3FräsenFräsmaschine für klein- flächigen Abtragx i)x i) g)x i) h) g)Abtragung auf waage- rechten und schwach ge- neigten Oberflächen a)Abtrag Altbeschichtung und Vorbereitung banda- genartige Beschichtung Betonabtrag je Arbeits- gang ≤ 5 mm; höhen-glei- che Überlappungen der Fräsbahnen ≤ 5 cmStrahlen ein- schließlich unbe- handelt verbliebe- ner kleinerer Flä- chen
Fräsmaschine für groß- flächigen Abtrag
4SchleifenSchleifgerätxxgeräteabhängig auf waagrechten oder senk- rechten FlächenSäubern nach Zeile 7b
5Staubfreies StrahlenGerät mit festen Strahl- mitteln bei gleichzeitigem Absaugen; Kugelstrahlenxxxgeräteabhängig auf waa- gerechten oder senk- rechten FlächenSäubern/Aufnahme der Kugeln
6aStrahlenDruckluftstrahlen mit fes- ten Strahlmittelnxxxunabhängig von der Flä- cheneigungStaubschutz erforderlich; Gefahrstoffverordnung be- achten; Druckluft ölfrei b)Säubern
Druckwasserstrahlen mit festen Strahlmittelnxxx
6bNebelstrahlen; Feucht- strahlen mit festen Strahlmittelnxx(x) f)Druckluft ölfrei b)
6cHochdruckwasserstrah- len, mindestens 60 MPa (600 bar)xx(x) c)(x) f)
6dHochdruckwasserstrah- len jk)xxxx
7aSäubernAbblasen mit Druckluftxvorzugsweise auf nicht waagerechten FlächenDruckluft ölfrei b) Staub- schutz erforderlich
7bAbsaugen mit Industrie- saugernxRegelverfahren auf gro- ßen waagerechten Flä- chenVerwendete Sauger müs- sen Wasser und grobe Teile aufnehmen können
7cWasserstrahlen, Dampfstrahlen, Heißwasserstrahlen(x) d)xEntfernen von atmo- sphärischen Verunreini- gungen auf der Betonun- terlage

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Tabelle 3.4.2: Verfahren für die Vorbereitung von Oberflächen (Fortsetzung)

Anwendungszweck 1 = Entfernen der Reste von Beschichtungen und Nachbe- c) Grad des Betonabtrags ist abhängig vom Strahldruck, der handlungsfilmen sowie von oberflächigen Verunreini- Wassermenge und der Düsengeometrie gungen d) Reste von Beschichtungen können nicht immer entfernt 2 = Entfernen von Zementschlämmen und minderfesten werden. Schichten e) Nicht für zu beschichtende Bewehrung und andere Metall- 3 = Abtragen von schadhaftem Beton/Betonersatz sowie teile Freilegen der Bewehrung f) Ggf. trocken nachstrahlen 4 = Entfernen von Rostprodukten an freiliegender Beweh- g) Der maximale Abtrag von ≤ 5 mm einzuhalten, da bei grö- rung und anderen Metallteilen ßerem Abtrag eine tiefergehende Zerstörung des Betons 5 = Säubern der Betonunterlage von Wasser, Staub und wahrscheinlich ist. losen Teilen h) Nicht zum Freilegen der Bewehrung. i) Bei Fräsarbeiten mit Abtragstiefen > 5 mm je Arbeitsgang Erläuterungen: sind Musterflächen anzulegen, an denen die Anwendbarkeit a) Gefahr der tiefergreifenden Zerstörung des Betons des Verfahrens überprüft werden kann. b) Ölfrei: Die eingesetzten Baukompressoren müssen Öl- j) siehe DBV Merkblatt „Hochdruckwasserstrahlen im Beton- ausscheider mit einem nachgewiesenen Wirkungsgrad bau“ von ≤ 0,01 mg/m3 Restölgehalt haben (Klasse 1 nach ISO 8573-1)

Grenzwerte der Betonzusammensetzung gilt Ab- 2.7 Beton schnitt 1. 2.7.1 Allgemeines (3) Eine Haftbrücke ist nicht erforderlich.

Der Baustoff ist Beton nach Abschnitt 1. Die Anfor- 2.8.2 Anwendung derungen nach Abschnitt 2 sind zu beachten. (1) Spritzbeton kann als Betonersatz nach Nr. 2.1.3 2.7.2 Anwendung bei allen Betonbauteilen verwendet werden, mit Ausnahme von waagerechten oder schwach ge- (1) Mit Beton können Instandsetzungen innerhalb neigten Flächen, die von oben angespritzt werden aller Bereiche gemäß Nr. 2.1.2 ausgeführt werden. müssten (z.B. Oberseiten von Fahrbahnplatten der Brücken). (2) An Betonunterseiten und auf stark geneigten Flächen ist wegen der ungünstigen Einbaumöglich- (2) Bei Bauteilen, die nicht vorwiegend ruhend be- keiten in der Regel der Einsatz von Betonersatzsys- ansprucht werden, sind bei der Instandsetzung Ver- temen nach Nrn. 2.8 bis 2.11 angebracht. kehrsbeschränkungen (in der Regel LKW-Fahrver- bot) zu veranlassen oder es sind besondere Eig- 2.7.3 Baugrundsätze nungsprüfungen durchzuführen. (1) Die Schichtdicke beträgt mindestens 5 cm. 2.8.3 Baugrundsätze (2) Kann durch den Betonersatz eine Betonde- (1) Es können sowohl Nass- als auch Trocken- ckung gemäß DIN-EN 1992-2 (c = 40 mm, Vor- min spritzverfahren angewendet werden. haltemaß c = 5 mm) planmäßig nicht erreicht wer- den, soll ein geeignetes OS-System nach Nr. 2.12 (2) Schichtdicken von Spritzbeton sind der Tabelle bzw. in besonderen Fällen ein Korrosionsschutz der 3.4.3 zu entnehmen. Bewehrung aufgebracht werden. Planmäßige Maß- (3) Bei Erhöhung der Betondeckung mit Schichtdi- abweichungen der Betondeckung nach Abschnitt 2, cken von mindestens 5 cm ist eine verdübelte Be- Nr. 8.2 sind zu beachten. wehrung anzuordnen. 2.8 Spritzbeton (4) Korrosionsschutz (gemäß Nr. 2.9.3) darf nur in besonderen Fällen verwendet werden. 2.8.1 Allgemeines (6) Kann durch den Betonersatz eine Betonde- (1) Spritzbeton ist Beton nach DIN EN 14487 in ckung gemäß DIN-EN 1992-2 (c min = 40 mm, Vor- Verbindung mit DIN 18551. Spritzmörtel nach DIN haltemaß c = 5 mm) planmäßig nicht erreicht wer- EN 14487 kommt als Betonersatzsystem nicht zur den, soll ein geeignetes OS-System nach Nr. 2.12 Anwendung. bzw. in besonderen Fällen ein Korrosionsschutz der Bewehrung aufgebracht werden. Planmäßige Maß- (2) Bei Einsatz im Spritzwasser- und Sprühnebel- abweichungen der Betondeckung nach Teil 3, Ab- bereich muss der Spritzbeton mindestens die Anfor- schnitt 2, Nr. 8.2 sind zu beachten. derungen der Expositionsklassen XF2 und XD2 er- füllen. Für die Wahl der Betonausgangsstoffe und

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Tabelle 3.4.3: Schichtdicken von Spritzbeton bzw. in besonderen Fällen ein Korrosionsschutz der Bewehrung aufgebracht werden. Planmäßige Maß-

Babewweeihcrhuunngg eaun fgdeebr rBacehtot nwdeercdkeunn. gP nlaancmh äTßeigile 3 M, Aaßb-- schnitt 2, Nr. 8.2 sind zu beachten.

2.10 Betonersatz im Handauftrag un- bekannter Zusammensetzung RM/RC

2.10.1 Allgemeines

(1) RM/RC-Betonersatzsysteme bestehen aus dem Betonersatz und ggf. aus der Haftbrücke sowie ggf. dem Korrosionsschutz der Bewehrung und dem Feinspachtel.

EinsatzbereichSchicht- dicke [cm]
Ersatz von fehlendem oder geschädig- tem Beton≥ 3,0
Erhöhung der Betondeckung der Be- wehrung bei Bauteilen mit nicht vorwie- gend ruhender Belastung (z.B. Brückenüberbauten)≥ 5,0
Erhöhung der Betondeckung der Be- wehrung bei Bauteilen mit vorwiegend ruhender Belastung (z.B. Unterbauten von Brücken, Stützwänden)≥ 3,0

(2) Als RM/RC-Betonersatzsysteme dürfen nur sol- 2.9 Spritzmörtel / -beton unbekann- che verwendet werden, die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. ter Zusammensetzung SRM/SRC

2.10.2 Anwendung 2.9.1 Allgemeines (1) Mit RM/RC-Betonersatzsystemen können In- (1) SRM/SRC-Betonersatzsysteme bestehen aus standsetzungen innerhalb aller Bereiche gemäß Nr. dem Betonersatz und ggf. dem Korrosionsschutz 2.1.2 ausgeführt werden. Der Einbau kann auch un- der Bewehrung. ter dynamischer Beanspruchung erfolgen. (2) Eine Haftbrücke ist nicht erforderlich. (2) Es werden i. d. R. folgende Anwendungsfälle (3) Ein SRM/SRC-Betonersatzsystem darf nur mit unterschieden: zugehöriger und für den vorgesehenen Verwen- — RC dungszweck geeigneter Spritzanlage angewendet waagerechte und schwach geneigte Obersei- werden. ten, dynamisch beansprucht (z.B. befahrbare Flächen unter Belägen), 2.9.2 Anwendung — RM (1) SRM/SRC kann als Betonersatz innerhalb aller beliebige Lage der Auftragsfläche, dynamisch Bereiche gemäß Nr. 2.1.2 verwendet werden, mit (z.B. Kappen, Brückenuntersichten) oder nicht Ausnahme von waagerechten oder schwach ge- dynamisch (z.B. Stützwände, Widerlager) be- neigten Flächen, die von oben gespritzt werden ansprucht. müssten (z.B. Oberseiten von Fahrbahnplatten der Brücken). (3) In speziellen Anwendungsfällen können beson- dere Anforderungen an das Betonersatzsystem ge- (2) In speziellen Anwendungsfällen können beson- stellt werden, deren Einhaltung durch zusätzlich zu dere Anforderungen an das Betonersatzsystem ge- vereinbarende Prüfungen nachzuweisen ist. stellt werden, deren Einhaltung durch zusätzlich zu vereinbarende Prüfungen nachzuweisen ist. 2.10.3 Baugrundsätze

2.9.3 Baugrundsätze (1) Die Schichtdicke beträgt mindestens 1 cm und höchstens 5 cm. (1) Es können sowohl Nass- als auch Trocken- spritzverfahren entsprechend des projektspezifi- (2) In besonderen Fällen (z.B. bei tieferen Aus- schen Nachweises der Verwendbarkeit gemäß An- bruchstellen) kann die Schichtdicke bis zu 10 cm hang E angewendet werden. betragen.

(2) Die Schichtdicke beträgt mindestens 1 cm und (3) Kann durch den Betonersatz eine Betonde- höchstens 5 cm. ckung gemäß DIN-EN 1992-2 (c = 40 mm, Vor- min haltemaß c = 5 mm) planmäßig nicht erreicht wer- (3) In besonderen Fällen (z.B. bei tieferen Aus- den, soll ein geeignetes OS-System nach Nr. 2.12 bruchstellen) kann die Schichtdicke bis zu 10 cm bzw. in besonderen Fällen ein Korrosionsschutz der betragen. Bewehrung aufgebracht werden. Planmäßige Maß- (4) Kann durch den Betonersatz eine Betonde- abweichungen der Betondeckung nach Teil 3, Ab- ckung gemäß DIN-EN 1992-2 (c = 40 mm, Vor- schnitt 2, Nr. 8.2 sind zu beachten. min haltemaß c = 5 mm) planmäßig nicht erreicht wer- den, soll ein geeignetes OS-System nach Nr. 2.12

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2.11 Polymermörtel/-beton unbekann- (2) Ist mit einer Feuchteanreicherung hinter einer ter Zusammensetzung PRM/PRC vorgesehenen Beschichtung zu rechnen, ist durch gesonderte Untersuchungen festzustellen, ob der Einsatz eines OS-Systems sinnvoll ist. 2.11.1 Allgemeines (3) Bei der Auswahl von OS-Systemen sind insbe- (1) PRM/PRC-Betonersatzsysteme bestehen aus sondere folgende Kriterien zu beachten: dem Betonersatz, der Haftbrücke und ggf. dem Kor- rosionsschutz der Bewehrung. — Funktion des Bauteils, (2) Als PRM/PRC-Betonersatzsysteme dürfen nur — Einwirkungsbereich von Tausalzen, solche verwendet werden, die für den vorgesehe- — mechanische Beanspruchung, nen Verwendungszweck geeignet sind. — Wasserdampfdurchlässigkeit, 2.11.2 Anwendung — Rissüberbrückung, (1) PRM/PRC-Betonersatzsysteme sollen nur in — ggf. erforderliche AGS-Eigenschaften. Ausnahmefällen und nur bei kleinen Flächen (nicht größer als etwa 1 m2) angewendet werden, wenn (4) Bei der Auswahl von OS-Systemen ist folgen- bei lnstandsetzungsmaßnahmen hydraulisch erhär- des zu beachten: tende Betonersatzsysteme ausgeschlossen werden a) Für Brückenuntersichten sind in der Regel Sys- müssen (z.B. aus Zeitgründen und bei zu geringer teme OS-D bis OS-F nicht zu verwenden, da Schichtdicke). durch rissüberbrückende Beschichtungen die (2) Mit PRM/PRC-Betonersatzsystemen können Kontrolle vorhandener Risse (Hinweise auf Instandsetzungen innerhalb aller Bereiche gemäß Schädigungen) nur eingeschränkt möglich ist. Nr.2.1.2 ausgeführt werden. Der Einbau kann auch b) Folgende OS-Systeme sind für den vorbeugen- unter dynamischer Beanspruchung erfolgen. den Oberflächenschutz bevorzugt anzuwen- (3) Es werden i. d. R. folgende Anwendungsfälle den: unterschieden: — Hydrophobierung (OS-A) oder — PRC — Beschichtung (OS-B oder OS-C). waagerechte und schwach geneigte Obersei- ten, dynamisch beansprucht (z.B. befahrbare c) Für das Instandsetzungsziel ‚Erhalt oder Wie- Flächen unter Belägen), derherstellung der Passivität‘ durch Beschich- tung bzw. Lokale Abdeckung von Rissen (Ban- — PRM dagen) ist zu prüfen, inwieweit die zu applizie- beliebige Lage der Auftragsfläche, dynamisch renden Mengen an mineralischen OS-System- (z.B. Kappen, Brückenuntersichten) oder nicht bestandteilen hierfür ausreichend sind. dynamisch (z.B. Stützwände, Widerlager) be- ansprucht. (5) Systeme mit ausreichender Wasserdampf- durchlässigkeit sind zu bevorzugen. 2.11.3 Baugrundsätze (6) Bauteile dürfen nicht allseitig mit Systemen be- PRM/PRC-Betonersatzsysteme sind in Schichtdi- schichtet werden, die keine ausreichende Wasser- cken ab 5 mm auszuführen. dampfdurchlässigkeit aufweisen.

(7) In der Leistungsbeschreibung sind anzugeben: 2.12 Oberflächenschutzsysteme (OS) — Systembezeichnung nach Tabelle 3.4.5, 2.12.1 Allgemeines — Einwirkungsbereich von Tausalzen (nur bei (1) Es werden folgende Arten von OS-Systemen Systemen OS-C und OS-D) nach Nr. 2.1.2 unterschieden: — Nachweis der Anforderung an Funktionalität für — Hydrophobierung (OS-A) und Anti-Graffiti-System.

— Beschichtungen (OS-B bis OS-F). 2.12.3 Baugrundsätze (3) Anhang E enthält Hinweise zum Nachweis der Für die letzte Schicht von pigmentierten Beschich- Verwendbarkeit der Baustoffe und Baustoffsys- tungen sind nur folgende Farbtöne zu verwenden: teme. — RAL 1024 (ockergelb), 2.12.2 Anwendung — RAL 3009 (oxidrot), (1) Es dürfen nur die in Tabelle 3.4.5 beschriebe- — RAL 6011 (resedagrün), nen OS-Systeme für die jeweils zugeordneten An- wendungsbereiche verwendet werden. — RAL 7023 (betongrau),

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— RAL 7032 (kieselgrau),

— RAL 9010 (reinweiß).

Tabelle 3.4.4: Instandsetzungsziele bei Oberflächenschutzsystemen

Instandsetzungszielegeeignete Oberflächenschutzsysteme
Schutz gegen das Eindringen von Stoffen: HydrophobierungOS-A
Schutz gegen das Eindringen von Stoffen: BeschichtungOS-B, OS-C, OS-D II, OS-D I, OS-F
Schutz gegen das Eindringen von Stoffen: Örtliche Abdeckung von Rissen (Bandagen)OS-F
Regulierung des Wasserhaushaltes des Betons: HydrophobierungOS-A
Regulierung des Wasserhaushaltes des Betons: BeschichtungOS-B, OS-C, OS-D II, OS-D I, OS-F
Erhöhung des Chemikalienwiderstandes: BeschichtungOS-C, OS-D II, OS-D I, OS-F mit entsprechen- dem Nachweis des Herstellers
Erhalt oder Wiederherstellung der Passivität: BeschichtungOS-C1), OS-D II1), OS-D I, OS-F
Erhalt oder Wiederherstellung der Passivität: Lokale Abdeckung von Rissen (Bandagen)OS-F
Erhöhung des elektrischen Widerstandes: HydrophobierungOS-A
Erhöhung des elektrischen Widerstandes: BeschichtungOS-B, OS-C, OS-D II, OS-D I, OS-F
  1. Bedingt geeignet zur Wiederherstellung der Passivität

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3 Ausführung (7) Bei besonders schwierigen oder wichtigen Ar- beiten kann es erforderlich sein, zusätzliche Quali- fikationsnachweise für die sachkundige Fachkraft 3.1 Allgemeines und das Personal in Form von Referenzen über ent- (1) Schutz- und lnstandsetzungsmaßnahmen sind sprechende ausgeführte Arbeiten oder in Form von terminlich so einzuplanen, dass sie bei günstiger Nachweisen über besondere handwerkliche Schu- Witterung durchgeführt werden können. lungen zu fordern.

(2) Müssen Schutz- und Instandsetzungsarbeiten 3.3 Angaben zur Ausführung bei ungünstigen Witterungsbedingungen ausge- führt werden, sind witterungsbedingte Schutzein- Bei Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen mit richtungen nach Teil 6 Abschnitt 3 vorzusehen. SRM/SRC-, RM/RC-, PRM/PRC- und OS-Syste- men sind die Angaben zur Ausführung gemäß An- (3) Schutz- und Instandsetzungsarbeiten dürfen hang E zu berücksichtigen. nur innerhalb materialbedingter Grenzwerte ausge- führt werden. 3.4 Bearbeitungsabschnitte (4) Als Zugabewasser ist Trinkwasser zu verwen- den. Bearbeitungsabschnitte sind so zu wählen, dass eine mit den Angaben zur Ausführung übereinstim- mende Durchführung der Arbeit sichergestellt ist. 3.2 Anforderungen an Unternehmen und Personal 3.5 Äußere Bedingungen (1) Die Arbeiten dürfen nur von Arbeitskolonnen (1) Betonersatz- und OS-Systeme dürfen nur in- ausgeführt werden, die über die erforderliche Sach- nerhalb der in den Angaben zur Ausführung und / kunde verfügen. oder DIN-Normen angegebenen Grenzwerte für (2) Eine Qualifizierte Führungskraft (QFK) mit Temperatur und Feuchte von Luft, Betonunterlage HAVO-Eignungsnachweis (Hersteller- und Anwen- und Baustoff aufgebracht werden. Dies gilt auch für derverordnung) bzw. gleichwertigem Qualifikations- einzelne Arbeitsgänge zur Herstellung von Teilen nachweis muss während der Ausführung vor Ort der Betonersatz- und OS-Systeme. sein. Diese ist verantwortlich für die Ausführung der (2) Der Auftragnehmer hat die Messwerte im Rah- Arbeiten und die Durchführung der erforderlichen men der Eigenüberwachung zu protokollieren und Prüfungen vor Ort. sie dem Auftraggeber zu übergeben. (3) Bei Arbeiten mit Kunststoffen oder kunststoff- (3) Zur Aufnahme der Messwerte sind vom Auf- modifizierten Baustoffen muss eine von Auftragneh- tragnehmer die Geräte gemäß Teil 1 Abschnitt 3 auf mer benannte sachkundige Fachkraft, z.B. der Ko- der Baustelle vorzuhalten. lonnenführer, nachweislich eine Prüfung über den Umgang mit diesen Baustoffen erfolgreich abgelegt (4) Lufttemperatur und relative Luftfeuchte sind haben. Dies ist: während der Ausführung kontinuierlich aufzuzeich- nen. Die Messungen sind danach so lange fortzu- — bei inländischen Bietern durch eine Bescheini- führen, wie die Stoffe des Betonersatz- bzw. OS- gung des Ausbildungsbeirats „Schutz und In- Systems durch Witterungseinflüsse geschädigt standsetzung im Betonbau“ beim Deutschen werden können. Beton- und Bautechnik-Verein E.V. (SIVV- Schein), (5) Vor Beginn der Ausführung ist die Temperatur der Betonunterlage bzw. der bereits eingebauten — bei ausländischen Bietern durch einen gleich- Schichten des Betonersatz- bzw. OS-Systems – bei wertigen Qualifikationsnachweis Schichtarbeit und Wetteränderung auch mehrmals zu belegen. täglich – zu kontrollieren. (4) Eine Nachschulung ist im Abstand von höchs- 3.6 Nachbehandlung tens drei Jahren entsprechend den Vorgaben des Ausbildungsbeirates „Schutz und Instandsetzung (1) Mit der Nachbehandlung ist so rechtzeitig zu im Betonbau“ durchzuführen. beginnen, dass die geforderten Eigenschaften des (5) Wird als Betonersatz Spritzbeton oder Spritzbe- Instandsetzungssystems uneingeschränkt erreicht ton unbekannter Zusammensetzung SRM/SRC ver- werden. wendet, sind die zusätzlichen Anforderungen an (2) Sofern für die einzelnen Betonersatz- und OS- den Düsenführer nach den Nrn. 8.2.2 bzw. 9.2.1 zu Systeme nichts Anderes geregelt ist, gelten die An- beachten. gaben zur Ausführung. (6) Die sachkundige Fachkraft muss während der (3) Nachbehandlungsmittel sind nicht zugelassen. Ausführung der Arbeiten ständig an der Arbeits- stelle anwesend sein.

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3.7 Dokumentation Ausführungszeiten anzuzeigen und dies dem Auf- traggeber nachzuweisen. Entsprechend der Ausführung sind das Bauwerks- (4) Bei zeitlich kurzen Schutz- und Instandset- buch (siehe Anhang B) und die vorhandenen Be- zungsmaßnahmen kann von einer Fremdüberwa- standsunterlagen zu aktualisieren. chung abgesehen werden. Dies ist in der Leistungs- beschreibung vorzusehen.

4 Qualitätssicherung

4.4 Kontrollprüfungen 4.1 Erstprüfung / Eignungsprüfung / Nachweis der Verwendbarkeit (1) Kontrollprüfungen sind in Teil 1, Abschnitt 1, Nr. 2.3.4 geregelt. (1) Für Beton ist eine Erstprüfung nach Abschnitt 1 (2) Sie können ggf. im Zusammenhang mit der durchzuführen. Überwachung der Ausführung durchgeführt wer- (2) Für Spritzbeton ist eine Eignungsprüfung nach den. DIN EN 14487 in Verbindung mit DIN 18551 durch- (3) Auf Veranlassung des Auftraggebers können zuführen. bei den Baustoffen und Baustoffsystemen unbe- (3) Für SRM/SRC, RM/RC, PRM/PRC und OS- kannter Zusammensetzung RC/RM, SRC/SRM, Systeme sind die in der Leistungsbeschreibung PRC/PRM und OS in Verbindung mit dem Nach- festgelegten Anforderungen an diese Baustoffe und weis der Verwendbarkeit gemäß Anhang E, Vorge- Baustoffsysteme vom Auftragnehmer rechtzeitig hensweise 2 je nach Bedeutung und Umfang der vor Baubeginn durch entsprechende projektspezifi- Baumaßnahme baubegleitende Kontrollprüfungen sche Nachweise der Verwendbarkeit gemäß An- durchgeführt werden, um die projektspezifisch ge- hang E nachzuweisen. forderten Merkmale teilweise oder in ganzem Um- fang zu überprüfen. (4) Seitens des Auftragnehmers ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Baustoffe und Baustoffsys- 4.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen teme zu jeder Zeit während der Bauausführung den Anforderungen gemäß (3) genügen. (1) Zusätzliche Kontrollprüfungen sind in Teil 1, Ab- schnitt 1, Nr. 2.3.5 geregelt. 4.2 Überwachung der (2) Die den Ergebnissen aus zusätzlichen Kontroll- Stoffherstellung prüfungen zuzuordnenden Teilflächen sind von Auf- Die Überwachung für die Herstellung der Stoffe für tragnehmer und Auftraggeber vorher gemeinsam die Betonersatz-Systeme erfolgt bei festzulegen. Die einer zusätzlichen Kontrollprüfung zuzuordnende Summe der Teilflächen soll nicht — Beton nach Abschnitt 1, kleiner als 20% der Fläche sein, die der ursprüngli- — Spritzbeton nach DIN EN 14487 in Verbindung chen Kontrollprüfung zugeordnet war. mit DIN 18551,

5 Abrechnung

— SRM/SRC, RM/RC, PRM/PRC und OS-Syste- men nach den projektbezogenen Festlegungen Bei Abrechnung nach Fläche werden dem Aufmaß gemäß Anhang E. und der Abrechnung bei Maßnahmen nach den Nrn. 6 bis 11 die tatsächlich bearbeiteten Flächen mit ih- 4.3 Überwachung der Ausführung ren mittleren Tiefen bzw. mittleren Dicken zugrunde gelegt. (1) Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenüberwa- chung sind in den Nrn. 6 bis 12 geregelt.

6 Vorbereitung der

(2) Da bei kleineren Schutz- und Instandsetzungs-

Betonunterlage

maßnahmen ggf. der Aufwand für die Eigenüberwa- chung nicht in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu der auszuführenden Leistung steht, kann in solchen 6.1 Anwendung Fällen die Eigenüberwachung, abgestimmt auf die (1) Die Auswahl der geeigneten Vorbereitungsver- jeweilige Maßnahme, in der Häufigkeit bzw. in der fahren (siehe Nr. 6.2.2) richtet sich nach dem Zu- Art der Prüfung reduziert werden. Dies ist in der stand der vorhandenen Betonoberfläche und da- Leistungsbeschreibung vorzusehen. nach, wie die in den Nrn. 6 bis 12 aufgeführten An- (3) Für die Ausführung ist eine Fremdüberwachung forderungen an die Betonersatz- und OS-Systeme vorzusehen. Der Auftragnehmer hat der fremd- am besten erfüllt werden. überwachenden Stelle gemäß Verzeichnis der Prüf- (2) Die ordnungs- und vorschriftsgemäße Entsor- und Überwachungsstellen der Bundesanstalt für gung der Abfälle ist vom Auftragnehmer nachzuwei- Straßen- und Verkehrswesen (BASt) rechtzeitig die sen.

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(3) Wird Bewehrung freigelegt, ist der Auftraggeber (6) Das Aufbringen der nächsten Schicht darf erst zu informieren und weitere Schritte mit ihm abzu- nach Aushärtung des Korrosionsschutzes erfolgen. stimmen. 6.2.4 Behandlung freiliegender Einbauteile 6.2 Ausführung Für Einbauteile sind in der Leistungsbeschreibung ggf. besondere Regelungen vorzusehen. 6.2.1 Allgemeines (1) Die Zweckmäßigkeit des ausgewählten Vorbe- 6.2.5 Behandlung von Bewegungsfugen reitungsverfahrens ist zu Beginn der Ausführung an (1) An den Fugenflanken sind jegliche Verunreini- geeigneten Stellen durch die Bearbeitung von Pro- gungen, schadhafter Beton und alte Fugenfüllungen beflächen und bei Anwesenheit des Auftraggebers restlos zu entfernen. nachzuweisen, und die Abreißfestigkeit ist zu be- stimmen. (2) Ist die Breite der Fuge nicht ausreichend, sind die Fugenflanken unter Beachtung der Betonde- (2) Größe, Anzahl und Vergütung der Probeflä- ckung parallel einzuschneiden. Die Fugenbreite ist chen sind in der Leistungsbeschreibung anzuge- auf die zu erwartenden Bewegungen abzustimmen. ben. Sie muss jedoch mindestens 15 mm betragen.

6.2.2 Vorbereitungsverfahren 6.2.6 Behandlung von Rissen (1) Verfahren für die Vorbereitung von Betonunter- (1) Nach der Vorbereitung ist die Betonunterlage lagen sind in der Tabelle 3.4.2 aufgeführt. erneut im Hinblick auf Risse zu untersuchen. Diese (2) Beim Vorbereiten der Betonunterlagen durch sind zu dokumentieren. Fräsen darf der Abtrag je Arbeitsgang höchstens 5 (2) Einzelne oberflächennahe Risse bis ca. 0,2 mm mm betragen. Breite sind im Allgemeinen unbedenklich und brau- (3) Wenn eine größere Abtragstiefe je Arbeitsgang chen nicht behandelt zu werden. Die Risstiefe kann, erforderlich ist, ist eine Musterfläche anzulegen, an sofern sie aus den Rissursachen nicht abschätzbar der die Anwendbarkeit des Verfahrens überprüft ist, durch Kernbohrungen kleineren Durchmessers werden kann. ermittelt werden. Geht jedoch von oberflächenna- hen Rissen eine weitergehende Schädigung aus 6.2.3 Behandlung der Bewehrung (z.B. Abbrechen der Rissränder), sind die Risse nach Abschnitt 5 zu behandeln. (1) Kann ein hinreichend dichter Betonersatz nach Nrn. 2.7, 2.8, 2.9 oder 2.10 mit ausreichender Be- (3) Risse mit mehr als 0,2 mm Breite oder solche, tondeckung bei der Instandsetzungsmaßnahme die größere Querschnittsteile erfassen (Trennrisse), hergestellt werden, ist keine zusätzliche Korrosions- sind nach Abschnitt 5 zu behandeln. schutzmaßnahme durch Beschichten der Beweh- (4) Werden Risse festgestellt, die die Standsicher- rung vorzunehmen. heit des Bauwerks gefährden können, ist der Auf- (2) Loser Rost an freiliegender oder durch Vorbe- traggeber zu benachrichtigen. reitungsarbeiten freigelegter Bewehrung ist zu ent- (5) Offene Arbeitsfugen sind wie Risse zu behan- fernen. Die Entrostung muss dem Oberflächenvor- deln. bereitungsgrad Sa 2 gemäß DIN EN ISO 8501-1 o- der Wa 2 gemäß DIN EN ISO 8501-4 entsprechen. 6.2.7 Säubern der Betonunterlage DIN EN ISO 12944-4ist sinngemäß zu beachten. Beim Aufbringen von Korrosionsschutz der Beweh- (1) Jede vorbereitete Betonunterlage ist unmittel- rung gilt Sa 2½ (ggf. PSa 2½) gemäß DIN EN ISO bar vor dem Aufbringen einer nachfolgenden Lage 12944-4. oder Schicht von Staub und losen Teilen zu säu- bern. Wasser ist zu entfernen. (3) Wenn durch den Betonersatz eine Betonde- ckung gemäß DIN-EN 1992-2 (c = 40 mm, Vor- (2) Beim Absaugen mit Staubsaugern dürfen nur min haltemaß c = 5 mm) planmäßig nicht erreicht wer- Industriesauger eingesetzt werden, die auch Flüs- den kann, ist ein geeignetes OS-System nach Nr. sigkeiten und grobe Teile aufnehmen können. 2.12 bzw. in besonderen Fällen ein Korrosions- (3) Beim Abblasen mit Druckluft sind nur Baukom- schutz der Bewehrung erforderlich. pressoren nach der Tabelle 3.4.2 zugelassen. (4) Bei Verwendung von Epoxidharz darf der Beton damit nicht verunreinigt werden. 6.3 Prüfung der Abreißfestigkeit

(5) Der erhärtete Korrosionsschutz muss dicht sein (1) Die Abreißfestigkeit der Betonunterlage ist im und die Bewehrung vollständig umhüllen. Rahmen der Eigenüberwachung im Beisein des Auftraggebers nach Teil 1 Abschnitt 3 zu ermitteln. Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber vorzulegen.

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(2) Auf Betonfahrbahnplatten sind nach der Vorbe- (8) Die Bewertung der Ergebnisse hat nach Teil 1 reitung je angefangene 1.000 m2 Einbaufläche neun Abschnitt 3 zu erfolgen. Der Auftraggeber entschei- Abreißversuche durchzuführen. Erfolgt die Vorbe- det über das weitere Vorgehen. reitung durch Stemmen, sind je angefangene 250 m2 Gesamtfläche sechs Abreißversuche durchzu- 6.4 Bestimmung der Feuchte der führen. Betonunterlage (3) Auf anderen Betonunterlagen als Betonfahr- (1) Die Feuchte der Betonunterlage darf die in den bahnplatten sind nach der Vorbereitung je angefan- Angaben zur Ausführung angegebenen Grenzwerte gene 500 m2 Einzelfläche sechs Abreißversuche nicht überschreiten. durchzuführen. (2) Die Feuchte der Betonunterlage ist mit dem (4) Die Prüfung der Abreißfestigkeit entfällt bei: CM-Gerät (siehe Anhang A) zu bestimmen. — einer Gesamteinbaufläche von höchstens 50 (3) Es können folgende Fehler auftreten: m2 bei Leistungen nach den Nrn. 7 bis 11, wenn sich die Gesamteinbaufläche aus mehreren — Temperatur der Druckflasche weicht stark von Einzelflächen zusammensetzt, der Umgebungstemperatur ab. — einer Gesamteinbaufläche von Beschichtungen — Druckflasche ist nicht gasdicht verschlossen von höchstens 250 m2, (z.B. beschädigte Dichtung, Materialreste unter der Gummidichtung). — Hydrophobierungen. — Calciumcarbid-Ampulle bereits vor dem Ein- (5) Die Abreißversuche sind gleichmäßig über die bringen undicht (hellbraune Verfärbung). Gesamteinbaufläche zu verteilen. (6) Die Abreißfestigkeit der Betonunterlage muss 6.5 Abrechnung den Werten der Tabelle 3.4.5 entsprechen (1) Für die Vorbereitung der Betonunterlage ist die Abrechnungseinheit m2 vorzusehen. Tabelle 3.4.5: Geforderte Abreißfestigkeiten der Betonunterlage (Mindestwerte) (2) Für das Vorbereiten von Bewegungsfugen, of- fenen Arbeitsfugen und Rissen ist die Abrechnungs-

fenen Arbeitsfugen und Rissen ist die Abrechnungs- einheit m vorzusehen.

(3) Für einen evtl. erforderlichen Korrosionsschutz der Bewehrung und anderer Metallteile kann auch die Abrechnung auf Nachweis vorgesehen werden.

6.6 Freigabe der Betonunterlage

Mit dem Aufbringen des vorgesehenen Betoner- satz- oder OS-Systems darf erst nach Freigabe der vorbereiteten Fläche durch den Auftraggeber be- gonnen werden.

7 Beton

7.1 Baustoffe und Baustoffsysteme

(1) Die Anforderungen nach Abschnitt 1 und 2 sind

SystemMittelwert [N/mm2]Zulässiger kleinster Einzelwert [N/mm2]
1Betonersatzsysteme1,51,0
2a)* e m e ts y s z tu h c s n e h c ä lfre b OOS-B0,80,5
2bOS-D (System ohne Feinspachtel)1,00,6
2cOS-C, OS-D (Systeme mit Feinspachtel)1,30,8
2dOS-F1,51,0

(1) Die Anforderungen nach Abschnitt 1 und 2 sind zu beachten. *) Systembezeichnung siehe Nr. 12 (2) RM/RC- und Epoxidharz-Haftbrücken müssen (7) Werden Einzelwerte unterhalb des zulässigen den projektspezifischen Anforderungen entspre- kleinsten Einzelwertes gefunden, ist durch mindes- chen. Der projektspezifische Nachweis der Ver- tens zwei Einzelprüfungen in örtlicher Nähe (Entfer- wendbarkeit und der projektspezifische Nachweis nung bis zu 1 m) festzustellen, ob es sich um Aus- der Übereinstimmung sind gemäß Anhang E durch- reißer handelt. Sind die zusätzlichen Werte ein- zuführen. wandfrei, wird der zunächst gefundene Wert ver- worfen. Sind die zusätzlichen Werte ebenfalls klei- (3) Haftbrücken aus Zementmörtel müssen aus ner als der zulässige kleinste Einzelwert, ist durch Wasser und zu gleichen Gewichtsteilen aus Zemen- ein geeignetes Flächenraster der fehlerhafte Be- ten gemäß Abschnitt 1 und Sand 0/2 mm bestehen. reich einzugrenzen.

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7.2 Ausführung (8) Der Beton ist auf die noch frische Haftbrücke einzubauen, d.h. sie darf oberflächlich nicht ange- 7.2.1 Allgemeines trocknet sein. Die Bearbeitungsabschnitte sind ent- sprechend zu wählen. (1) Beton darf nur aufgebracht werden, wenn die Temperatur der Auftragsfläche mindestens 5 °C be- 7.2.5 Nachbehandlung trägt. (1) Der Beton ist gemäß Abschnitt 2 nachzubehan- (2) Werden Betonarbeiten bei heißer Witterung deln, jedoch mindestens 5 d. durchgeführt, sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Temperatur der Betonunterlage 30 °C nicht 7.3 Qualitätssicherung überschreitet.

(3) Bei Sichtbetonflächen ist die Oberflächenstruk- 7.3.1 Erstprüfung tur der Instandsetzungsbereiche der umgebenden Die Erstprüfung ist nach Abschnitt 1 durchzuführen. Betonoberfläche anzupassen. (4) Betonkanten sind durch Dreikantleisten zu bre- 7.3.2 Überwachung der Stoffherstellung chen. (1) Für Beton gilt Abschnitt 1. 7.2.2 Betonunterlage (2) RM/RC- und Epoxidharz-Haftbrücken müssen einer laufenden werkseigenen Produktionskontrolle Freiliegende Bewehrung ist nach Nr. 6.2.3 zu be- und Fremdüberwachung unterliegen. handeln.

7.3.3 Überwachung der Ausführung 7.2.3 Baustoffe (1) Für Beton gilt Abschnitt 2. Alle erforderlichen Prüfzeugnisse und Zulassungen sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem Auf- (2) Die Anzahl der Probewürfel ist in Abhängigkeit traggeber vorzulegen. von Art und Umfang der Baumaßnahme in der Leis- tungsbeschreibung vorzusehen. 7.2.4 Einbau (3) Die Prüfung der Konsistenz ist bei jeder Mi- (1) Insbesondere an senkrechten und stark ge- schung bzw. Transportbetonlieferung durchzufüh- neigten Flächen muss die Schalung ausgesteift und ren. dicht sein. Die Fuge zwischen Schalung und altem (4) Senkrechte Flächen und Unterseiten sind nach Beton ist besonders abzudichten. ausreichender Erhärtungszeit im Beisein des Auf- (2) Ob im Betonersatz aus statischen oder kon- traggebers zur Feststellung von Hohlstellen durch struktiven Gründen eine zusätzliche Bewehrung Abklopfen zu überprüfen. und / oder Verdübelung mit dem alten Beton not- wendig wird, ist im Einzelfall zu entscheiden. 8 Spritzbeton (3) Es ist eine Haftbrücke aus dickflüssigem Ze- mentmörtel, aus RM/RC oder aus Epoxidharz auf- 8.1 Baustoffe und Baustoffsysteme zubringen. (1) Die Anforderungen nach Abschnitt 1 sind zu be- (4) Sofern die Ausbildung der freiliegenden Be- achten. wehrung den Auftrag einer Haftbrücke verhindert, (2) Abschnitt 1 Nr. 3.1 ist zu beachten. Für Schicht- ist die Betonunterlage vor dem Einbau des Betons dicken von weniger als 5 cm ist Gesteinskörnung gemäß Absatz (5) vorzunässen. mit einem Größtkorn bis zu 8 mm zu verwenden, bei (5) Die Betonunterlage muss vor dem Aufbringen Schichtdicken von mindestens 5 cm darf das Größt- einer Haftbrücke aus Zementmörtel oder aus korn bis zu 16 mm betragen. RM/RC (beginnend etwa 24 h vorher) vorgenässt (3) Die Dicke der einzelnen Spritzlagen beträgt im werden. Sie muss zur Zeit des Aufbringens der Allgemeinen 2 cm bis 5 cm, mindestens jedoch das Haftbrücke matt feucht sein. 3-fache des Größtkorns. (6) Eine Haftbrücke aus Zementmörtel ist einzu- (4) Die Verwendung von Betonzusatzstoffen und - bürsten. mitteln bedarf der vorherigen Zustimmung des Auf- (7) Das Auftragen von RM/RC oder Epoxidharz traggebers. hat nach den Angaben zur Ausführung gemäß An- hang E zu erfolgen.

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8.2 Ausführung nach hell infolge Austrocknung darf zu keinem Zeit- punkt auftreten. 8.2.1 Allgemeines 8.2.6 Nachbehandlung (1) Spritzbeton darf nur aufgebracht werden, wenn die Temperatur der Auftragsfläche mindestens 5 °C Die Spritzbetonflächen sind unmittelbar nach der beträgt. Herstellung gemäß Abschnitt 2 nachzubehandeln, jedoch mindestens 5 d. (2) Sind während der Ausführung Luft- und Bauteil- temperaturen unter 5 °C zu erwarten, sind die Ar- 8.2.7 Abreißfestigkeit beiten einzustellen oder besondere Maßnahmen zu ergreifen, die ein Absinken der Temperaturen unter (1) Die Abreißfestigkeit zwischen der Betonunter- diese Grenzwerte verhindern. lage und dem Spritzbeton muss im Mittel mindes- tens 1,5 N/mm2 betragen, wobei Einzelwerte von (3) Werden Spritzbetonarbeiten bei heißer Witte- 1,0 N/mm2 an keiner Stelle der Einbaufläche unter- rung durchgeführt, sind Vorkehrungen zu treffen, schritten werden dürfen. damit die Temperatur der Betonunterlage 30 °C nicht überschreitet. (2) Werden Einzelwerte von weniger als 1,0 N/mm2 gefunden, ist durch mindestens zwei Einzelprüfun- 8.2.2 Anforderungen an das Personal gen in örtlicher Nähe (Entfernung bis zu 1 m) fest- zustellen, ob es sich um einen Ausreißer handelt. Es dürfen nur Düsenführer eingesetzt werden, die Sind die zusätzlichen Werte einwandfrei, wird der eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Als Nach- zunächst gefundene Wert verworfen. Bleibt der weis der Qualifikation des Düsenführers gilt bei in- Wert bestehen, ist durch ein geeignetes Flächen- ländischen Bietern die Bescheinigung des Ausbil- raster der fehlerhafte Bereich einzugrenzen. dungsbeirats „Schutz und Instandsetzung im Beton- bau“ beim Deutschen Beton- und Bautechnik-Ver- (3) Die Bewertung der Ergebnisse hat nach Teil 1 ein E.V. (sog. Düsenführerschein), bei ausländi- Abschnitt 3 zu erfolgen. Der Auftraggeber entschei- schen Bietern ein gleichwertiger Qualifikations- det über das weitere Vorgehen. nachweis. 8.3 Qualitätssicherung 8.2.3 Baustoffe 8.3.1 Eignungsprüfung Alle erforderlichen Nachweise sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber vorzulegen. (1) Die Eignungsprüfung ist nach DIN EN 14487 in Verbindung mit DIN 18551durchzuführen. 8.2.4 Betonunterlage (2) Bei Änderungen der Ausgangsstoffe oder der (1) Freiliegende Bewehrung ist nach Nr. 6.2.3 zu Zusammensetzung des Spritzbetons, der Spritzein- behandeln. richtung oder der maßgeblichen Baustellenverhält- nisse während des Bauablaufs sind neue Eignungs- (2) Die Betonunterlage ist vor dem Aufbringen des prüfungen durchzuführen. Spritzbetons gemäß Nr. 7.2.4 vorzunässen.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustel- 8.3.2 Überwachung des Bereitstellungs- len, dass bereits vorbereitete Flächen vor Auftrag gemisches des Spritzbetons nicht wieder verunreinigt werden. Das Bereitstellungsgemisch muss einer laufenden Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Einflüsse aus werkseigenen Produktionskontrolle und Fremd- Spritzarbeiten in benachbarten Arbeitsabschnitten. überwachung gemäß DIN EN 14487 in Verbindung mit DIN 18551 unterliegen. 8.2.5 Einbau

(1) Die Bewehrung ist so zu befestigen, dass sie 8.3.3 Überwachung der Ausführung ihre Lage beibehält und beim Spritzen wenig federt. (1) Die Ausführung muss einer Eigen- und Fremd- (2) Rückprall darf in keinem Fall als Bestandteil des überwachung gemäß DIN EN 14487 in Verbindung Bereitstellungsgemisches wiederverwendet wer- mit DIN 18551 unterliegen. den. Die ordnungs- und vorschriftsgemäße Entsor- (2) Die fertiggestellten Flächen sind nach ausrei- gung des Rückpralls ist vom Auftragnehmer nach- chender Erhärtungszeit im Beisein des Auftragge- zuweisen. bers zur Feststellung von Hohlstellen durch Abklop- (3) Bei größeren zeitlichen Abständen zwischen fen zu überprüfen. den einzelnen Spritzlagen sind temporäre, in der (3) Die Prüfung der Abreißfestigkeit ist je angefan- Regel wasserzuführende, Nachbehandlungsmaß- gene 250 m2 Gesamteinbaufläche mittels fünf nahmen durchzuführen. Ein Helligkeitsumschlag gleichmäßig über die Einbaufläche verteilter Ab- der jeweiligen Spritzbetonoberfläche von dunkel

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reißversuche nach Teil 1 Abschnitt 3 durchzufüh- 9.2.6 Spritzen ren. Die Prüfung muss im Beisein des Auftragge- (1) Die zulässigen Längen der Förderleitungen bers erfolgen. sind den Angaben zur Ausführung zu entnehmen. 9 Spritzmörtel / -beton unbe- (2) Die Spritzdüse ist so zu führen, dass ein gut verdichteter Mörtel / Beton mit gleichmäßigem Ge-

kannter Zusammensetzung

füge bei geringem Rückprall entsteht, Spritzschat- SRM/SRC ten vermieden und ggf. freiliegende Stahleinlagen ausreichend umhüllt werden. 9.1 Baustoffe und Baustoffsysteme (3) Rückprall darf in keinem Fall als Bestandteil des Bereitstellungsgemisches wiederverwendet wer- Der Größtkorndurchmesser der Gesteinskörnung den. Die ordnungs- und vorschriftsgemäße Entsor- muss auf die erforderliche Schichtdicke abgestimmt gung des Rückpralls ist vom Auftragnehmer nach- sein und darf höchstens 1/3 der Schichtdicke und/o- zuweisen. der höchstens 8 mm betragen. (4) Die Dicke der einzelnen Spritzlagen ist den An- gaben zur Ausführung zu entnehmen. 9.2 Ausführung 9.2.7 Frischmörtelrohdichte 9.2.1 Anforderungen an das Personal Die Frischmörtelrohdichte darf den Bezugswert in Es gilt Nr. 8.2.2 den Angaben zur Ausführung höchstens um 0,07 kg/dm3 über- oder unterschreiten. 9.2.2 Baustoffe (1) Vor Einbau des SRM/SRC-Betonersatzsys- 9.2.8 Nachbehandlung tems sind dem Auftraggeber auf Verlangen die für Die Nachbehandlung ist nach Art und Dauer ent- die jeweiligen Chargen maßgebenden Werksprüf- sprechend den Angaben des Stoffherstellers in den zeugnisse nach DIN EN 10204 vorzulegen. Der Angaben zur Ausführung unter Beachtung der je- Prüfumfang ergibt sich nach Anhang E. weiligen Umgebungsbedingungen, mindestens je- (2) Die Gebinde müssen gemäß Nr. 9.3.3 gekenn- doch 5 d, durchzuführen. zeichnet und unbeschädigt sein. Die zulässige La- gerungsdauer darf nicht überschritten werden. Beim 9.2.9 Trockenrohdichte Mischen dürfen nur ganze Gebinde der Trocken- Die Trockenrohdichte ist an drei Bohrkernscheiben komponente verwendet werden. von mindestens 15 mm Dicke zu ermitteln. Sie darf (3) An der Mischanlage ist die Mischanweisung gut den Bezugswert in den Angaben zur Ausführung lesbar anzubringen. um nicht mehr als 0,04 kg/dm3 unterschreiten.

9.2.3 Betonunterlage 9.2.10 Abreißfestigkeit (1) Freiliegende Bewehrung ist nach Nr. 6.2.3 zu Es gilt Nr. 8.2.7 sinngemäß. behandeln. 9.3 Qualitätssicherung (2) Die Betonunterlage ist vor dem Aufbringen des SRM/SRC gemäß Nr. 7.2.4 vorzunässen. 9.3.1 Nachweis der Verwendbarkeit und der (3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustel- Übereinstimmung len, dass bereits vorbereitete Flächen vor Auftrag Der projektspezifische Nachweis der Verwendbar- des SRM/SRC nicht wieder verunreinigt werden. keit und der projektspezifische Nachweis der Über- Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Einflüsse aus einstimmung sind für Stoffe unbekannter Zusam- Spritzarbeiten in benachbarten Arbeitsabschnitten. mensetzung gemäß Anhang E und F durchzufüh- ren. Die Ergebnisse des Nachweises der Verwend- 9.2.4 Einbau der Bewehrung barkeit und des Nachweises der Übereinstimmung Die Bewehrung ist so zu befestigen, dass sie ihre sind anzugeben. Lage beibehält und beim Spritzen wenig federt. 9.3.2 Überwachung der Stoffe und Stoffsys- 9.2.5 Schalung teme Ist eine Schalung erforderlich, muss sie so ausge- SRM/SRC-Betonersatzsysteme müssen einer lau- bildet werden, dass sie nicht federt und sich beim fenden werkseigenen Produktionskontrolle und Spritzen kein Rückprall innerhalb der Schalung fest- Fremdüberwachung unterliegen. setzen kann.

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9.3.3 Überwachung der Ausführung 10 Betonersatz im Handauftrag (1) Vor Einbau ist an den gelieferten Baustoffen unbekannter Zusammenset- vom Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwa-

zung RM/RC

chung zusätzlich zu Nr. 4.3 folgendes zu prüfen: — Übereinstimmung mit der Bestellung (Liefer- 10.1 Baustoffe und Baustoffsysteme schein und Verpackungsaufschrift), Der Größtkorndurchmesser der Gesteinskörnung — unbeschädigter Zustand der Verpackung, muss auf die erforderliche Schichtdicke abgestimmt — vorschriftsmäßige Lagerung, sein und darf höchstens 1/3 der Schichtdicke und / oder höchstens 8 mm betragen. — Verfallsdatum bzw. Herstelldatum und zuläs- sige Lagerungsdauer. 10.2 Ausführung (2) Die Frischmörtelrohdichte ist bei Baubeginn im Beisein des Auftraggebers sowie dann weiterhin je 10.2.1 Allgemeines angefangene 100 m2 Einbaufläche, mindestens je- (1) Bei Verwendung einer Haftbrücke muss der Be- doch einmal je Arbeitstag, mit an der Einbaustelle tonersatz auf die noch frische Haftbrücke aufgetra- hergestellten Proben zu ermitteln. gen werden. Die Haftbrücke darf oberflächlich nicht (3) Vor Beginn der Ausführung sind die Tempera- angetrocknet sein. turen der Unterlage und der zu verwendenden an- (2) Bei Sichtbetonflächen ist die Oberflächenstruk- wendungsfertigen Stoffe zu messen. Die Messun- tur der Instandsetzungsbereiche der umgebenden gen sind während der Ausführung zu wiederholen, Betonoberfläche anzupassen. wenn die gemessenen Werte in die Nähe der Grenzwerte gelangen, die in den Angaben zur Aus- (3) Kanten sind durch Dreikantleisten zu brechen. führung festgelegt sind. (4) Die Verdichtung hat bei RM/RC bei horizonta- (4) Beim Nassspritzverfahren ist beim Mischen der len Flächen in der Regel mit maschinellen Verdich- Komponenten die Einhaltung des in den Angaben tungsgeräten zu erfolgen. zur Ausführung angegebenen Mischungsverhältnis- ses zu kontrollieren. Die ausreichende Homogeni- 10.2.2 Baustoffe sierung der fertigen Mischung und die gleichmäßige (1) Vor Einbau des RM/RC-Betonersatzsystems Förderung sind zu überprüfen. sind dem Auftraggeber auf Verlangen die für die je- (5) Beim Trockenspritzverfahren sind die gleich- weiligen Chargen maßgebenden Werksprüfzeug- mäßige Zusammensetzung des SRM/SRC und die nisse nach DIN EN 10204 vorzulegen. Der Prüfum- Förderung zur Auftragsfläche zu überprüfen. fang ergibt sich nach Anhang E. (6) Die fertig gestellten Flächen sind nach ausrei- (2) Die Gebinde müssen nach Nr. 10.3.3 gekenn- chender Erhärtungszeit im Beisein des Auftragge- zeichnet und unbeschädigt sein. Die zulässige La- bers zur Feststellung von Hohlstellen durch Abklop- gerungsdauer darf nicht überschritten werden. Beim fen zu überprüfen. Mischen dürfen nur ganze Gebinde der Trocken- komponente verwendet werden. (7) Die Prüfung der Abreißfestigkeit ist je angefan- gene 250 m2 Gesamteinbaufläche mittels fünf (3) An der Mischanlage ist die Mischanweisung gut gleichmäßig über die Einbaufläche verteilter Ab- lesbar anzubringen. reißversuche nach Teil 1 Abschnitt 3 durchzufüh- ren. Die Prüfung hat im Beisein des Auftraggebers 10.2.3 Betonunterlage zu erfolgen. (1) Bei Verwendung einer Epoxidharzhaftbrücke (8) Die Trockenrohdichte ist im Beisein des Auf- darf die Feuchte der Betonunterlage die in den An- traggebers jeweils an einem Bohrkern aus jedem gaben zur Ausführung angegebenen Grenzwerte Satz der Abreißfestigkeitsprüfung, jedoch je Bau- nicht überschreiten. werk an mindestens drei Bohrkernen, zu ermitteln. (2) Bei Verwendung einer zementgebundenen Haftbrücke ist die Betonunterlage vor dem Aufbrin- 9.3.4 Kontrollprüfungen gen der Haftbrücke gemäß Nr. 7.2.4 vorzunässen. Bei einer Baumaßnahme mit einer Gesamteinbau- fläche von höchstens 50 m2 können die Kontrollprü- 10.2.4 Äußere Bedingungen fungen entfallen. Epoxidharzhaftbrücken dürfen nur verarbeitet wer- den, wenn die Temperatur der Betonunterlage und die Temperatur der zu verwendenden Stoffe jeweils

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mindestens 3 K höher sind als die Taupunkttempe- — Übereinstimmung mit der Bestellung (Liefer- ratur und wenn die Temperatur der Betonunterlage schein und Verpackungsaufschrift), mindestens 8 °C beträgt. — unbeschädigter Zustand der Verpackung,

10.2.5 Konsistenz — vorschriftsmäßige Lagerung,

Die Konsistenz ist zu ermitteln. Das Ausbreitmaß — Verfallsdatum bzw. Herstelldatum und zuläs- darf nicht mehr als 15 % vom zugehörigen Bezugs- sige Lagerungsdauer. wert der Angaben zur Ausführung abweichen. (2) Bei Verwendung einer Epoxidharzhaftbrücke ist vom Auftragnehmer zur Bestimmung der Feuchte 10.2.6 Luftgehalt der Betonunterlage ein CM-Gerät mit Zubehör vor- (1) Der Luftgehalt des Frischmörtels ist zu ermit- zuhalten. teln. (3) Vom Frischmörtel / -beton sind je Arbeitstag im (2) Der Luftgehalt darf nicht mehr als 2 % absolut Beisein des Auftraggebers eine Konsistenzprüfung bzw. 50 % relativ (der kleinere Toleranzbereich ist und eine Prüfung des Luftgehalts gemäß Anhang D maßgebend) vom Bezugswert der Angaben zur durchzuführen. Ausführung abweichen. (4) Vor Beginn der Ausführung sind die Tempera- turen der Unterlage und der zu verwendenden an- 10.2.7 Nachbehandlung wendungsfertigen Stoffe zu messen. Die Messun- Die Nachbehandlung ist nach Art und Dauer ent- gen sind während der Ausführung zu wiederholen, sprechend den Angaben des Stoffherstellers in den wenn die gemessenen Werte in die Nähe der Angaben zur Ausführung unter Beachtung der je- Grenzwerte gelangen, die in den Angaben zur Aus- weiligen Umgebungsbedingungen, jedoch mindes- führung festgelegt sind. tens 5 d, durchzuführen. (5) Beim Mischen der Komponenten des RM/RC ist die Einhaltung des in den Angaben zur Ausführung 10.2.8 Trockenrohdichte angegebenen Mischungsverhältnisses zu kontrol- Die Trockenrohdichte ist an drei Bohrkernscheiben lieren. Die ausreichende Homogenisierung der fer- von mindestens 15 mm Dicke zu ermitteln. Sie darf tigen Mischung ist zu überprüfen. den Bezugswert in den Angaben zur Ausführung (6) Die instand gesetzten Flächen sind nach aus- um nicht mehr als 0,04 kg/dm3 unterschreiten. reichender Erhärtungszeit im Beisein des Auftrag- gebers zur Feststellung von Hohlstellen durch Ab- 10.2.9 Abreißfestigkeit klopfen zu überprüfen. Es gilt Nr. 8.2.7 sinngemäß. (7) Die Prüfung der Abreißfestigkeit ist je angefan- gene 250 m2 Gesamteinbaufläche mittels fünf 10.3 Qualitätssicherung gleichmäßig über die Einbaufläche verteilter Ab- reißversuche nach Teil 1 Abschnitt 3 durchzufüh- 10.3.1 Nachweis der Verwendbarkeit und der ren. Die Prüfung hat im Beisein des Auftraggebers Übereinstimmung zu erfolgen. Der projektspezifische Nachweis der Verwendbar- (8) Die Trockenrohdichte ist im Beisein des Auf- keit und der projektspezifische Nachweis der Über- traggebers jeweils an einem Bohrkern aus jedem einstimmung sind für Stoffe unbekannter Zusam- Satz der Abreißfestigkeitsprüfung, jedoch je Bau- mensetzung gemäß Anhang E und F durchzufüh- werk an mindestens drei Bohrkernen, zu ermitteln. ren. Die Ergebnisse des Nachweises der Verwend- barkeit und des Nachweises der Übereinstimmung 10.3.4 Kontrollprüfungen sind anzugeben. Bei einer Baumaßnahme mit einer Gesamteinbau- fläche von höchstens 50 m2 können die Kontrollprü- 10.3.2 Überwachung der Stoffe und fungen entfallen. Stoffsysteme RM/RC-Betonersatzsysteme müssen einer laufen- 11 Polymermörtel/-beton unbe- den werkseigenen Produktionskontrolle und Fremd-

kannter Zusammensetzung

überwachung unterliegen.

PRM/PRC

10.3.3 Überwachung der Ausführung (1) Vor Einbau ist an den gelieferten Baustoffen 11.1 Baustoffe und Baustoffsysteme vom Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwa- Der Größtkorndurchmesser der Gesteinskörnung chung zusätzlich zu Nr. 4.3 folgendes zu prüfen: darf höchstens 1/3 der Schichtdicke und/oder höchstens 8 mm betragen.

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11.2 Ausführung 11.3 Qualitätssicherung

11.2.1 Allgemeines 11.3.1 Nachweis der Verwendbarkeit und der Übereinstimmung (1) Der Betonersatz ist auf die noch frische Haft- brücke aufzubringen. Der projektspezifische Nachweis der Verwendbar- keit und der projektspezifische Nachweis der Über- (2) Bei Sichtbetonflächen ist die Oberflächenstruk- einstimmung sind für Stoffe unbekannter Zusam- tur der Instandsetzungsbereiche der umgebenden mensetzung gemäß Anhang E und F durchzufüh- Betonoberfläche anzupassen. ren. Die Ergebnisse des Nachweises der Verwend- (3) Kanten sind durch Dreikantleisten zu brechen. barkeit und des Nachweises der Übereinstimmung sind anzugeben. 11.2.2 Baustoffe 11.3.2 Überwachung der Stoffe und (1) Vor Einbau des PRM/PRC-Betonersatzsys- Stoffsysteme tems sind dem Auftraggeber auf Verlangen die für die jeweiligen Chargen maßgebenden Werksprüf- PRM/PRC-Betonersatzsysteme müssen einer lau- zeugnisse nach DIN EN 10204 vorzulegen. Der fenden werkseigenen Produktionskontrolle und Prüfumfang ergibt sich nach Anhang E. Fremdüberwachung unterliegen.

(2) Die Gebinde müssen nach Nr. 11.3.3 gekenn- 11.3.3 Überwachung der Ausführung zeichnet und unbeschädigt sein. Die zulässige La- gerungsdauer darf nicht überschritten werden. Beim (1) Vor Einbau ist an den gelieferten Baustoffen Mischen dürfen nur ganze Gebinde verwendet wer- vom Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwa- den. chung zusätzlich zu Nr. 4.3 folgendes zu prüfen:

(3) An der Mischanlage ist die Mischanweisung gut — Übereinstimmung mit der Bestellung (Liefer- lesbar anzubringen. schein und Verpackungsaufschrift),

— unbeschädigter Zustand der Verpackung, 11.2.3 Betonunterlage — vorschriftsmäßige Lagerung, Die Feuchte der Betonunterlage darf die in den An- gaben zur Ausführung angegebenen Grenzwerte — Verfallsdatum bzw. Herstelldatum und zuläs- nicht überschreiten. sige Lagerungsdauer.

(2) Vor Beginn der Ausführung sind die Tempera- 11.2.4 Äußere Bedingungen turen der Unterlage und der zu verwendenden an- PRM/PRC-Betonersatzsysteme dürfen nur verar- wendungsfertigen Stoffe zu messen. Die Messun- beitet werden, wenn die Temperatur der Betonun- gen sind während der Ausführung zu wiederholen, terlage und die Temperatur der zu verwendenden wenn die gemessenen Werte in die Nähe der Stoffe jeweils mindestens 3 K höher sind als die Grenzwerte gelangen, die in den Angaben zur Aus- Taupunkttemperatur und wenn die Temperatur der führung festgelegt sind. Betonunterlage mindestens 8 °C beträgt. (3) Beim Mischen der Komponenten des PRM/PRC ist die Einhaltung des in den Angaben 11.2.5 Witterungsschutz zur Ausführung angegebenen Mischungsverhältnis- PRM/PRC-Betonersatzsysteme sind gemäß den ses zu kontrollieren. Die ausreichende Homogeni- Angaben zur Ausführung ausreichend lange gegen sierung der fertigen Mischung ist zu überprüfen. Nässe zu schützen. (4) Die instand gesetzten Flächen sind nach aus- reichender Erhärtungszeit im Beisein des Auftrag- 11.2.6 Trockenrohdichte gebers zur Feststellung von Hohlstellen durch Ab- Die Trockenrohdichte ist an Bohrkernscheiben von klopfen zu überprüfen. mindestens 15 mm Dicke zu ermitteln. Sie darf den (5) Die Prüfung der Abreißfestigkeit ist je angefan- Bezugswert in den Angaben zur Ausführung um gene 50 m2 Gesamteinbaufläche mittels drei gleich- nicht mehr als 0,04 kg/dm3 unterschreiten. mäßig über die Einbaufläche verteilter Abreißversu- che nach Teil 1 Abschnitt 3 durchzuführen. Die Prü- 11.2.7 Abreißfestigkeit fung hat im Beisein des Auftraggebers zu erfolgen. Es gilt Nr. 8.2.7 sinngemäß. (6) Die Trockenrohdichte ist jeweils im Beisein des Auftraggebers an einem Bohrkern aus jedem Satz der Abreißfestigkeitsprüfung, jedoch je Bauwerk an mindestens drei Bohrkernen, zu ermitteln.

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11.3.4 Kontrollprüfungen derten, Vergleichsflächen angelegt werden (insbe- sondere bei OS-Systemen ohne Feinspachtel), ist Bei einer Baumaßnahme mit einer Gesamteinbau- dies in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. fläche von höchstens 10 m2 können die Kontrollprü- fungen entfallen. 12.2.2 Baustoffe 12 Oberflächenschutzsysteme (1) Der Auftragnehmer muss für alle Stoffe vor de- ren Applikation auf der Baustelle dem Auftraggeber

(OS)

ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 vorlegen. Der Prüfumfang ergibt sich nach Anhang 12.1 Baustoffe und Baustoffsysteme E. (1) Für OS-Systeme dürfen nur Baustoffe und Bau- (2) Bei einer Beschichtungsfläche von weniger als stoffsysteme verwendet werden, die den projekt- 5000 m2 kann auf ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 spezifischen Anforderungen genügen. nach DIN EN 10204 verzichtet werden.

(2) Projektspezifisch ist auf Folgendes zu achten: 12.2.3 Betonunterlage — Für den Feinspachtel und OS-D I müssen Ze- (1) Die Oberflächenbeschaffenheit der Betonunter- ment nach DIN EN 197 und Gesteinskörnung lage muss das Aufbringen einer geschlossenen an- nach DIN EN 12620 verwendet werden. nähernd gleichmäßigen und fest haftenden Schicht — Verschleißschichten von OS-F-Systemen müs- ermöglichen. sen geeignete Füllstoffe und anorganische Ab- (2) Die Feuchte der Betonunterlage darf die in den streumaterialien enthalten. Angaben zur Ausführung angegebenen Grenzwerte — Soll der Feinspachtel im Verbund mit einem nicht überschreiten. RM/RC verwendet werden, ist zusätzlich die (3) Sind zum Aufbringen des OS-Systems Anforde- Verbundkörperprüfung auf Abreißfestigkeit rungen an die Rautiefe gestellt, ist die Rautiefe bei nach Temperatur-Wechsel-Beanspruchung waagerechten Oberseiten nach Teil 1 Abschnitt 3 durchzuführen. zu bestimmen, bei senkrechten Flächen und Unter- — Für die Prüfungen der Haftzugfestigkeit und Git- seiten z.B. durch Vergleichsmuster. terschnittkennwert nach Temperaturwechsel- und Frost-Tausalz-Beanspruchung hat die Ap- 12.2.4 Äußere Bedingungen plikation bei T = 8 °C im Vergleich zur unbe- min (1) OS-Systeme dürfen nur aufgebracht werden, handelten Probe zu erfolgen. Anschließend wenn die Temperatur der Betonunterlage und die sind nach der Applikation der letzten Lage / Temperatur der zu verwendenden Stoffe jeweils Schicht die Probekörper 2 d bei T = 8 °C und min mindestens 3 K höher sind als die Taupunkttempe- anschließend 12 d im Labor-klima vor der Wit- ratur und wenn die Temperatur der Betonunterlage terungsprüfung zu lagern. mindestens 8 °C beträgt. — Die Prüfung erfolgt jeweils für das System mit (2) Bei flüssigen Hydrophobierungen darf die Tem- dem Farbton RAL 7032 – kieselgrau. peratur der Betonunterlage 8 °C nicht unterschrei- — OS-Systeme mit Deckversiegelung sind ohne ten und 30°C nicht überschreiten. Versiegelung zu prüfen. Griffigkeit, Verschleiß und Rissüberbrückung sind zusätzlich mit Ver- 12.2.5 Einbauteile siegelung zu prüfen. Einbauteile (z.B. Fugenbänder, Fugenverguss) dür- — Es sind die Anforderungen der TL/TP-AGS Be- fen nicht durch Bestandteile der OS-Systeme be- ton und Teil 7 Abschnitt 1 zu berücksichtigen. schädigt oder in ihren Eigenschaften verändert wer- den. 12.2 Ausführung 12.2.6 Hydrophobierung (OS-A) 12.2.1 Allgemeines (1) Flüssige Hydrophobierungen sind flutend, in (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den der Regel in mehreren Arbeitsgängen, aufzubrin- Beginn und die Fertigstellung jedes Auftragens ei- gen. ner Hydrophobierung sowie jeder Lage einer Be- (2) Für Bauwerke mit einer Beschichtungsfläche schichtung anzuzeigen. Der Auftraggeber behält von mindestens 500 m² sind vor der Hydrophobie- sich das Recht vor, jede Lage oder Schicht einzeln rung am Bauwerk in Abstimmung mit dem Auftrag- freizugeben. geber Vergleichsflächen festzulegen und im Beisein (2) Sollen vor Beginn der Ausführung von OS-Sys- des Auftraggebers zu hydrophobieren. Die Qualität temen am Bauwerk, neben den in Nr. 12.2.6 gefor- der Hydrophobierung ist zu prüfen.

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(3) An den hydrophobierten Vergleichsflächen 12.3 Qualitätssicherung kann die Qualität der Hydrophobierungen entspre- chend Nr. 12.3.3 bestimmt werden. 12.3.1 Nachweis der Verwendbarkeit und der Übereinstimmung 12.2.7 Schichtdicke (OS-B bis OS-F) Der projektspezifische Nachweis der Verwendbar- (1) Die Mindestschichtdicke d min und die Maximal- keit und der projektspezifische Nachweis der Über- schichtdicke d max der hwO sind systemabhängig. einstimmung sind für Stoffe unbekannter Zusam- mensetzung gemäß Anhang E und F durchzufüh- (2) Um die Mindestschichtdicke sicher zu erzielen, ren. Die Ergebnisse des Nachweises der Verwend- sind für die Untergrundrauheiten, Materialeigen- barkeit und des Nachweises der Übereinstimmung schaften und Verarbeitungsverfahren Materialzu- sind anzugeben. schläge notwendig. (3) Bei Bestimmung der Schichtdicke durch Mes- 12.3.2 Überwachung der Stoffe und sung ist die Mindestschichtdicke der hwO bei 95 % Stoffsysteme der Messwerte zu erreichen. 5 % der Messwerte OS-Systeme müssen einer laufenden werkseige- dürfen Minderdicken von bis zu 0,7 d aufweisen. min nen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung Die Maximalschichtdicke darf an keiner Stelle über- unterliegen. schritten werden. (4) Die bei der Messung entstandenen Fehlstellen 12.3.3 Überwachung der Ausführung sind zu überarbeiten. (1) Vor Aufbringen des OS-Systems ist an den ge- (5) Bei der Bestimmung der Schichtdicke über den lieferten Stoffen vom Auftragnehmer im Rahmen Verbrauch darf die ermittelte Schichtdicke d nicht der Eigenüberwachung zusätzlich zu Nr. 4.3 folgen- kleiner als die Sollschichtdicke d s und nicht größer des zu prüfen: als die Maximalschichtdicke d sein. Die Soll- max schichtdicke d ergibt sich aus der Summe von Min- — Übereinstimmung mit der Bestellung (Liefer- s destschichtdicke d und Schichtdickenzuschlag schein und Verpackungsaufschrift), min dz. Für d sind pauschal 60 µm anzusetzen. z — unbeschädigter Zustand der Verpackung, 12.2.8 Abreißfestigkeit — vorschriftsmäßige Lagerung, (1) Die Abreißfestigkeit des OS-Systems muss Ta- — Verfallsdatum bzw. Herstelldatum und zuläs- belle 3.4.6 entsprechen. sige Lagerungsdauer. (2) Bei OS-Systemen mit Feinspachtel ist der Fein- (2) Müssen zur Herstellung des OS-Systems Kom- spachtel zusätzlich zu prüfen, und es sind die Werte ponenten auf der Baustelle gemischt werden, ist die der Tabelle 3.4.6 einzuhalten. Einhaltung des in den Angaben zur Ausführung an- gegebenen Mischungsverhältnisses zu kontrollie- Tabelle 3.4.6: Abreißfestigkeiten (Mindestwerte) ren. Die ausreichende Homogenisierung der ferti- gen Mischung ist zu prüfen.

(3) Der Verbrauch an Stoffen zur Herstellung von OS-Systemen ist für jeden Arbeitsabschnitt und jede Schicht gemäß Formblatt D 3.4.1 zu protokol- lieren.

(4) Die Prüfung der Schichtdicke ist im Beisein des Auftraggebers zum jeweils frühestmöglichen Zeit- punkt durchzuführen.

(5) Bei dem System OS-B und ggf. OS-C ist die Di-

SystemMittelwert [N/mm2]Kleinster Einzelwert [N/mm2]
OS-A--
OS-B bis OS-D0,80,5
OS-F1,51,0
Feinspachtel1,30,8

cke der hwO je Arbeitsabschnitt, mindestens jedoch 12.2.9 Witterungsschutz je abgeschlossener Tagesleistung, über die ent- sprechende Verbrauchsmenge nach Anhang C zu OS-Systeme sind gemäß den Angaben zur Ausfüh- bestimmen. Die mittlere Auftragsschichtdicke muss rung ausreichend lang gegen ungünstige Witte- gleich oder größer als die Sollschichtdicke sein. rungseinflüsse zu schützen. (6) Die Dicke der hwO der Systeme OS-D bis OS- F ist je angefangene 350 m2, mindestens jedoch je abgeschlossene Tagesleistung, durch Messen der Schichtdicke an mindestens 40 gleichmäßig über die Fläche verteilten Stellen (bei Bohrkernentnahme an jeweils fünf Stellen von acht Bohrkernen) nach Anhang C zu ermitteln.

Stand: 2026/01 27

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

(7) Bei dem System OS-C ist in der Leistungsbe- schreibung festzulegen, ob die Schichtdicke durch Messen (wie bei den Systemen OS-D bis OS-F) o- der über die Verbrauchsmenge (wie bei dem Sys- tem OS-B) zu prüfen ist.

(8) Bei Hydrophobierungen ist für Auftragsflächen von mindestens 500 m² in Abstimmung mit dem Auftraggeber je angefangene 100 m2 behandelter Fläche nach Ablauf der in den Angaben zur Ausfüh- rung angegebenen Wartezeit die Qualität der Hyd- rophobierung im Beisein des Auftraggebers an ei- ner Messfläche zu prüfen. Messergebnisse sind dem Auftraggeber zu übergeben.

(9) Die Prüfung der Qualität der Hydrophobierung kann mit Messverfahren nach dem physikalischen Prinzip des Stromtransports in elektrolytischen Lö- sungen erfolgen. Das Verfahren kann an waage- rechten, geneigten und vertikalen Flächen ange- wendet werden. Betriebsanleitung sowie Messan- weisung des entsprechenden Hydrophobierungs- prüfgeräts sind zu beachten. Für Prüfungen zum Zeitpunkt der Gewährleistung sollte der gleiche Typ von Hydrophobierungsprüfgerät verwendet werden.

(10) Die Prüfung der Abreißfestigkeit des Fein- spachtels ist im Beisein des Auftraggebers je ange- fangene 350 m2 Gesamteinbaufläche an einem Satz aus drei gleichmäßig über die Einbaufläche verteilten Stellen nach Teil 1 Abschnitt 3 durchzu- führen.

12.3.4 Kontrollprüfungen

Die Prüfung der fertigen Beschichtungen erfolgt nach Augenschein. Werden Abreißprüfungen durchgeführt, sind je angefangene 350 m2 be- schichteter Fläche an drei gleichmäßig über die Ein- baufläche verteilten Stellen Einzelprüfungen der Abreißfestigkeit des fertigen OS-Systems nach Teil 1 Abschnitt 3 durchzuführen.

28 Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang A

Anhang A A 3 Durchführung

Die einzelnen Arbeitsschritte sind:

Bestimmung der Betonfeuchte

— Mit Hammer und Meißel Bruchstücke aus dem

nach der Carbid-Methode

zu untersuchenden Beton bis zu einer Tiefe von (CM-Gerät) ca. 2 cm lösen (ca. 100 bis 150 g, vgl. Tabelle A 3.4.1). A 1 Beschreibung des — Mit Hammer die Bruchstücke in der Mörser- Verfahrens schale zerkleinern (dabei einzelne Gesteins- körner nicht zerschlagen). (1) Betonstücke werden in einer Mörserschale zer- — Probenmaterial über Analysensieb absieben. kleinert, abgesiebt und abgewogen. Die Einwaage wird zusammen mit einer definierten Menge Calci- — Erforderliche Einwaage (siehe Tabelle A 3.4.1) umcarbid (Glasampulle mit 5 g) in eine Druck-fla- auf der elektronischen Waage abwiegen. sche gegeben. Zusätzlich eingefüllte Stahlkugeln — Zuerst Stahlkugeln, dann die Einwaage verlust- bewirken nach mehrmaligem, kräftigem Schütteln frei in die Druckflasche geben. der Druckflasche die Zerstörung der Glasampulle. Die Vermischung von Prüfgut und Calciumcarbid er- — Unter leichter Neigung der Druckflasche eine möglicht die chemische Reaktion zwischen dem im Ampulle Calciumcarbid vorsichtig in die Flasche Prüfgut vorhandenen Wasser und dem Calciumcar- gleiten lassen. bid, so dass sich Acetylengas bildet. Der entste- — Deckel mit Manometer auf die Flasche setzen hende Gasdruck ist abhängig vom Feuchtegehalt und mit Spannhebeln verschließen. Diese Vor- des Probenmaterials und wird am Manometer ab- gänge sind zur Vermeidung von Feuchteverän- gelesen. derungen zügig durchzuführen! (2) Der dem abgelesenen Druck zuzuordnende — Glasampulle durch kräftiges kreisendes Schüt- Feuchtegehalt in Gew.-% ist aus den Tabelle A teln (mind. 1 min) der Druckflasche zertrüm- 3.4.2 bis Tabelle A 3.4.4 zu entnehmen. mern. (3) Die Werte aus den Tabelle A 3.4.2 bis Tabelle — Das kräftige kreisende Schütteln ist alle 5 min A 3.4.4 sind in Verbindung mit Druckflaschen zu bis zur Endablesung zu wiederholen. verwenden, bei denen der Volumeninhalt 1 Liter entspricht. Bei Verwendung von Druckflaschen mit — Aus den Tabelle A 3.4.2 bis Tabelle A 3.4.4 den einem abweichenden Volumeninhalt ist das abwei- zum abgelesenen Druck zugeordneten Feuch- chende Druckverhältnis zu berücksichtigen. tegehalt in Abhängigkeit von Einwaage und Größtkorn ermitteln.

A 2 Geräte und Hilfsmittel

— Nach Versuchende Druckflasche vorsichtig öff- nen (Achtung Druck!) und Acetylengas entwei- Folgende Geräte und Hilfsmittel sind einzusetzen: chen lassen (Achtung! Kein offenes Feuer!). — CM-Druckflasche mit Manometer, — Inhalt vorsichtig ausschütten (Achtung! Ätzkalk — Elektronische Waage (Wägegenauigkeit 0,1 g), und Glassplitter!) und Flasche mit trockener Flaschenbürste säubern. — Analysensieb mit 2 mm Maschenweite (DIN ISO 565), — Stahlkugeln mit trockenem Tuch reinigen. De- ckel mit Manometer an der Unterseite (Gum- — Mörserschale (mit Manschette gegen Weg- midichtung) säubern. springen des Prüfgutes),

— Stahlkugeln, Calciumcarbid-Ampullen, Stopp- Tabelle A 3.4.1: Erforderliche Einwaage uhr,

— Hammer, Meißel und

— sonstiges Zubehör.

Geschätzter Feuchtegehalt [Gew.-%]Erforderliche Einwaage [g]
Größtkorn Bis 4 mmGrößtkorn > 4 mm
1,0 bis 2,55050
3,0 bis 5,02020
5,5 bis 7,02010
>7,01010

Stand: 2026/01 29

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang A

Tabelle A 3.4.2: Druck bei Größtkorn bis 4 mm

Druck*) [bar] bei Einwaage 50 gFeuchtegehalt [Gew.-%]
nach 15 minnach 20 minnach 25 min
— — — —— — — —0,330 0,495 0,655 0,8201,0 1,5 2,0 2,5
Druck*) [bar] bei Einwaage 20 g
nach 15 minnach 20 minnach 25 min
— — — — — — — —0,380 0,500 0,615 0,735 0,855 0,970 1,090 1,3250,390 0,510 0,625 0,745 0,865 0,980 1,100 1,3353,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 7,0
Druck*) [bar] bei Einwaage 10 g
nach 15 minnach 20 minnach 25 min
0,8250,8300,8958,0

Tabelle A 3.4.3: Druck bei Größtkorn bis 8 mm

Druck*) [bar] bei Einwaage 50 gFeuchtegehalt [Gew.-%]
nach 15 minnach 20 minnach 25 min
— — — —— — — —0,335 0,510 0,685 0,8601,0 1,5 2,0 2,5
Druck*) [bar] bei Einwaage 20 g
nach 15 minnach 20 minnach 25 min
— — — — — —0,405 0,550 0,690 0,835 0,975 1,1200,415 0,560 0,700 0,845 0,985 1,1303,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5
Druck*) [bar] bei Einwaage 10 g
nach 15 minnach 20 minnach 25 min
0,475 0,5300,480 0,5350,485 0,5405,5 6,0

Tabelle A 3.4.4: Druck bei Größtkorn größer 8 mm

Druck*) [bar] bei Einwaage 50 gFeuchtegehalt [Gew.-%]
nach 15 minnach 20 minnach 25 min
— — — —— — — —0,340 0,605 0,870 1,1301,0 1,5 2,0 2,5
Druck*) [bar] bei Einwaage 20 g
nach 15 minnach 20 minnach 25 min
— — — — —0,580 0,750 0,915 1,085 1,2550,585 0,755 0,925 1,095 1,2703,0 3,5 4,0 4,5 5,0
Druck*) [bar] bei Einwaage 10 g
nach 15 minnach 20 minnach 25 min
0,715 0,8450,725 0,8500,730 0,8555,5 6,0

*) 1 bar entspricht 100 kPa

30 Stand: 2026/01

[Seite 139]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang B

Formblatt B 3.4.1

Ausgeführte Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an BetonbauteilenSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Straßenbau- Verwaltung
BauamtBauwerksname
AM/SMoben
unten
Bauteil(e)
Schaden Schadenursache
Auftragnehmer
Vorbereitung der Unterlage
Betonersatzsystem (einschl. evtl. Korrosions- schutz der Bewehrung) Baustoffe Lieferfirma
Oberflächenschutzsystem Baustoffe/ Farbton nach RAL Lieferfirma
Nachbehandlung (Art, Material)
Ausführungszeit
Besonderheiten bei der Aus- führung
Abnahmedatum Anlagen Fotos Pläne Auftragnehmer Datum Auftraggeber

Stand: 2026/01 31

[Seite 140]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang C

Anhang C

Bestimmung der Schichtdicken

von Oberflächenschutzsystemen

C 1 Anwendung

(1) (Die nachfolgend beschriebenen Verfahren die- nen der Bestimmung der Schichtdicke der haupt- sächlich wirksamen Oberflächenschutzschichten (hwO) der Systeme OS-B bis OS-F gemäß Fehler! V erweisquelle konnte nicht gefunden werden.

(2) Die Angaben beziehen sich immer auf die Tro- ckenschichtdicke der hwO. Die Kontrolle der Schichtdicken auf der Baustelle erfolgt je nach Sys- tem entweder nach Verbrauch oder durch direkte Messung.

C 2 Bestimmung der

Trockenschichtdicke

durch Messung

C 2.1 Allgemeines

(1) Die Messung der Trockenschichtdicke bedingt eine örtlich begrenzte Zerstörung der Oberflächen- Bild C 3.4.1: Schichtdickenprüfgerät der Bundesanstalt für schutzschicht. Es können folgende Verfahren ange- Materialforschung und –prüfung (BAM) wendet werden: C 2.3 Keilschnitt-Verfahren — Differenzdickenmessung in Anlehnung an DIN 50933, Die Oberflächenschutzschicht wird mit einer Schneidvorrichtung unter einem vorgegebenen — Keilschnitt-Verfahren nach DIN 50986 (bzw. Winkel eingeschnitten, die Projektion der Schnitt- Bohrverfahren), flanke mit einem Messmikroskop gemessen und die — Messung an Bohrkernen. Schichtdicke trigonometrisch berechnet. Die Durch- führung erfolgt nach DIN 50986. Alternativ zur Er- (2) Die Mindest- bzw. Maximalschichtdicken der mittlung mit einer Schneidvorrichtung kann die Tro- hwO ergeben sich für jedes OS-System nach unter- ckenschichtdicke beim Keilschnitt-Verfahren mit schiedlichen Kriterien. Die Dicken sind im Rahmen dem Bohrverfahren (Kegelsenker mit mind. 5 mm der der Prüfungen zum Nachweis der Verwendbar- Durchmesser und Spitzenwinkel von 2 x 45 = 90, keit vom Sachkundigen Planer festzulegen. Spanabnahme zweischneidig diametral) bestimmt werden. C 2.2 Differenzdickenmessung (1) Die Messung erfolgt durch Durchstechen der C 2.4 Messung an Bohrkernen Oberflächenschutzschicht mit einer Messsonde. Die Messungen an Bohrkernen erfolgen an 8 gleich- (2) Das Messverfahren muss eine Messgenauigkeit mäßig über die Fläche entnommenen Bohrkernen von 10 µm erlauben. Geeignet ist z.B. ein im Bild C (Durchmesser höchstens 50 mm). Durch den Bohr- 3.4.1 dargestelltes Schichtdickenprüfgerät. vorgang örtlich eingetretene Veränderungen der Schichtdicke sind zu beachten und ggf. durch ge- (3) Das Gerät ist vor jeder Messreihe auf einer ebe- eignete Maßnahmen zu entfernen. Die Schichtdicke nen Glasplatte zu justieren. Die Messung ist senk- wird an fünf gleichmäßig verteilten Stellen mit Hilfe recht zur Beschichtungsoberfläche durchzuführen. einer Messlupe oder eines Messmikroskops be- Mit hervorstehender Nadelspitze ist das Gerät mit stimmt. Alternativ zu Messungen an Bohrkernen mäßigem Druck in die Oberflächenschutzschicht bis kann die Trockenschichtdicke mit dem Bohrverfah- zu einem spürbaren Widerstand einzustechen. An- ren (Kegelsenker mit mind. 20 mm Durchmesser schließend wird die kreisförmige Aufstandsfläche und Spitzenwinkel von 2 x 45 = 90, Spanabnahme des Gerätes vorsichtig auf die Oberflächenschutz- zweischneidig diametral) bestimmt werden. schicht gesetzt und die Schichtdicke an der Mess- uhr abgelesen.

32 Stand: 2026/01

[Seite 141]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang C

C 2.5 Auswertung

Jede Prüfung ist entsprechend Formblatt D 3.4.2, Formblatt D 3.4.3 bzw. Formblatt D 3.4.4 auszuwer- ten.

C 3 Bestimmung der Schicht-

dicke über die Verbrauchs-

menge

C 3.1 Beschreibung und Durchführung des Verfahrens

(1) Über die Verbrauchsmenge kann nur eine über die Fläche gemittelte Schichtdicke bestimmt wer- den. Aussagen über die Gleichmäßigkeit der Schichtdicke sind nicht möglich.

(2) Zu ermitteln ist die zu einer bestimmten Fläche A [m2] (z.B. Tagesleistung) zugehörige Verbrauchs- menge Mv [kg]. Mit den in den Angaben zur Ausfüh- rung enthaltenen Angaben über die Dichte des flüs- sigen Stoffes ρfl, [g/cm3] und dem Festkörpervolu- men FV [%] ergibt sich die mittlere Auftragsschicht- dicke d [µm] zu

d =

Stand: 2026/01 33

M

v

 F

fl

V

 A

1 0

[µm].

C 3.2 Auswertung

(1) Jede Prüfung ist entsprechend Formblatt D 3.4.5 auszuwerten.

(2) Die Sollschichtdicke ergibt sich aus:

d = d + d [µm]. s min z

Für d sind pauschal 60 µm einzusetzen. z

[Seite 142]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang C

1 .4 .3 C

t t a lb m r o F

e tie Se m h a n ß a m u a Blie tu a Br e b e g g a r tfu An e tfirh c s re tn Ug a - re rtfu b e g Ath th cc ihih cc SS / / e e gg aa LL .1 .2 th th cc ihih cc ss zz tutu hh cc ss nn ee hh cc ää lfre lfre bb OO e e mm aa ss k riw k irw g n u h hle ccg ilh ilh e c c is ä ä re s p tu s tp u v k c aae hhD = = = )1 )2 ( ( S S O O D g n u re le ib th g n o h p o rd c a p s n ie u re id n u y F rG H = = S = H F G )1
-h e n gre am rtfu A
) S O ( n e m e t s y s z t u h c s n e h c ä l f r e b O n o v n e g n e m u a b n i E . w z b - s h c u a r b r e V n o v n o i t a t n e m u k o Dth c iw e g u a b n iE]²m /g k [
]g k [
1 ) th e g ca ihL c S .w z b
e h ]²m c ä lF[
)B S A ( r e m m u n s k r e w u a Bttin h c s b a u a Br e m h e n g a r tfu Ae tie ]m rB[
e g ]m n ä[ L
.rN s e n-ffo e tS g ra s he Cd
e e te h c nä d lfu ro e g u z a b n iE
lie tu a B
m u ta D

34 Stand: 2026/01

[Seite 143]

Formblatt C 3.4.2

Z S T ta V n d : 2 0

  • IN G 2 6 /0

T 1 e il 3 M a s s iv b a u

A b s c h n it t 4 S c h u t z u n d In s t a n d s e t z u n g v o n B e t o n b a u t e ile n

A n h a n g

Bestimmung der Schichtdicke der hauptsächlich wirksamen Oberflächenschutzschicht (hwO) durch DifferenzdickenmessungSeite
Bauwerksnummer (ASB) Bauabschnitt AuftragnehmerBaumaßnahme Bauteil Auftraggeber
Oberflächenschutzsystem Messwerte und Auswertung Mindestschichtdicke d = m min OS- 0,7 * d min = m Mess- Schicht- Auswertung1) Mess- Schicht- Auswertung1) dicke dicke stellen stellen Maximalschichtdicke d max = m d [m] a b c d d [m] a b c d 1 21 Lage der zugeordneten Prüffläche Lage der einzelnen Messstellen je Prüfung 2 22 (ggfs. in Zeichnung eintragen) 3 23 4 2 4 1 6 11 16 21 26 31 36 b1 0 5 2 5 2 7 12 17 22 27 32 37 b5 6 26 Größe der zugeordneten Prüffläche 3 8 13 18 23 28 33 38 b5 7 27 4 9 14 19 24 29 34 39 b5 Länge l m 8 28 Breite b m 5 10 15 20 25 30 35 40 b 5 9 29 b1 0 Fläche m2 10 30 l l l l l l l l l 16 8 8 8 8 8 8 8 16 11 31 Prüfgerät 12 32 l 13 33 Eine Prüfung je angefangene 350 m2 14 34 m indestens jedoch je Tagesleistung 15 35 Prüfung Nr. Name des Prüfgutes Beauftragte Firma 16 36 Prüfungsdatum 17 37 18 38 Fertigstellungsdatum 19 39 des Prüfgutes 20 40
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
Summe (1-20) Summe (21-40) Unterschriften 1) Zutreffendes ankreuzen Soll a: d  d  d Gesamtsumme a  38 max min b: d min > d  0,7 * d min Gesamtsumme b  2 -------------------------------------------- ------------------------------------------- ---------------------------------------------- c: d  0,7 * d min Gesamtsumme c = 0 Prüfer Auftragnehmer Auftraggeber d: d  d Gesamtsumme d = 0 maxSumme (21-40)

3 g 7 C 5

[Seite 144]

Formblatt C 3.4.3 Z

ZT 3 V 6 8 - IN G

T e il 3 M a s s iv b a u

A b s c h n it t 4 S c h u t z u n d In s t a n d s e t z u n g v o n B e t o n b a u t e ile n

S A ta n n h d a : 2 n 0 g

Bestimmung der Schichtdicke der hauptsächlich wirksamen Oberflächenschutzschicht (hwO) mit dem Keilschnittverfahren (bzw. Bohrverfahren)Seite
Bauwerksnummer (ASB) Bauabschnitt AuftragnehmerBaumaßnahme Bauteil Auftraggeber
Oberflächenschutzsystem Messwerte und Auswertung Mindestschichtdicke d = m min Auswertung1) Auswertung1) OS- 0,7 * d min = m Mess- Schicht- Mess- Schicht- dicke dicke Maximalschichtdicke d max = m stellen d [m] a b c d stellen d [m] a b c d 1 21 Lage der zugeordneten Prüffläche Lage der einzelnen Messstellen je Prüfung siehe Formblatt 3.4.2 2 22 (ggfs. in Zeichnung eintragen) α4 ta n α1 3 23 5 °°°°° 4 24 22 6 ,6 0 ,5 5 25 1 ,8 0 ,4 6 26 5 ,7 0 ,1 Größe der zugeordneten Prüffläche 7 27 4 ,3 0 ,0 7 5 Länge l m 8 28 d = a ta n α Breite b m 9 29 * a P ro je k tio n d e r S c h n ittk a n te Fläche m2 10 30 S c h n ittw in k e l α 11 31 Prüfgerät 12 32 Em in e P rü fu n g je a n g e fa na gg e n e n 3 5 0n m ² 13 33 in d e s te n s je d o c h je T e s le is tu g 14 34 15 35 Prüfung Nr. Name des Prüfgutes Beauftragte Firma E ine Prüfung je angefangene 350 m 2 16 36 Prüfungsdatum mindestens jedoch je Tagesleistung 17 37 18 38 Fertigstellungsdatum 19 39 des Prüfgutes 20 40
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
Summe (1-20) Unterschriften 1) Zutreffendes ankreuzen a: d  d  d max min -------------------------------------------- ------------------------------------------- ------------------------------------------- b: d min > d  0,7 * d min c: d  0,7 * d min d: d  d max Prüfer Auftragnehmer AuftraggeberSumme (21-40) Soll Gesamtsumme a  38 Gesamtsumme b  2 Gesamtsumme c = 0 Gesamtsumme d = 0

02 6 g C /0 1

[Seite 145]

Formblatt C 3.4.4 Z T

S T ta V n d - IN : 2 G 0 2 - 6 /0 1 T e il 3 M a s s iv b a u

A b s c h n it t 4 S c h u t z u n d In s t a n d s e t z u n g v o n B e t o n b a u t e ile n

A n h a n g

Bestimmung der Schichtdicke der hauptsächlich wirksamen Oberflächenschutzschicht (hwO) an BohrkernenSeite
Bauwerksnummer (ASB) Bauabschnitt AuftragnehmerBaumaßnahme Bauteil Auftraggeber
Oberflächenschutzsystem Messwerte und Auswertung Mindestschichtdicke d = m min OS- 0,7 * d min = m Mess- Schicht- Auswertung1) Mess- Schicht- Auswertung1) dicke dicke Maximalschichtdicke d max = m stellen d [m] a b c d stellen d [m] a b c d 1 1 Lage der zugeordneten Prüffläche Lage der einzelnen Bohrkerne je Prüfung (ggfs. in Zeichnung eintragen) I n re 2 V n re 2 I IV V II b4 k rh o B 3 4 k rh o B 3 4 III V I b4 5 5 II V V III b4 1 1 G r ö ß e d er zugeordn eten Prüff läc he b4 L ä n g e l m II 2 IV 2 l6 l6 l6 l6 l6 l6 B F l r ä e c i t h e e b m m 2 n re k rh 3 n re k rh 3 l o B 4 o B 4 5 5 1 1 P r ü f g e r ä t J e B o h r k e r n f ü n f M e s s u n g e n g l e ic h m ä ß i g v e rt e i l t a n der Mantelfläche III IIV E i n e P r ü f u n g j e a n g e f a n g e n e 3 5 0 m 2 2 2 m i n d e s t e n s j e d o c h j e T a g e s le is tu n g n re 3 n re 3 k rh k rh o B 4 o B 4 P r ü f u n g N r. N a m e d e s P r ü f g u t e s B e a u ft r a g te F i r m a 5 5 1 1 P rü f u n g s d a t u m V IIIV I 2 2 F d e e s rt i P g r s ü te f g l l u u t n e g s s d atum n re k rh 3 n re k rh 3 o B 4 o B 4 5 5
V n re k rh o B
2
3
4
5
IV n re k rh o B1
2
3
4
5
IIV n re k rh o B1
2
3
4
5
IIIV n re k rh o B1
2
3
4
5
Unterschriften 1) Zutreffendes ankreuzen Soll a: d  d  d  a  38 max min b: d  0,7 * d min  b  2 ------------------------------------------- -------------------------------------------- ----------------------------------------- c: d  0,7 * d min  c = 0 d: d  d  d = 0 Prüfer Auftragnehmer Auftraggeber max

3 9 g C 7

[Seite 146]

Formblatt C 3.4.5 3 Z 8 T

8 T V

IN G

T e il 3 M a s s iv b a u

A b s c h n it t 4 S c h u t z u n d In s t a n d s e t z u n g v o n B e t o n b a u t e ile n S - ta A n d n : 2 h a 0 n

Bestimmung der Schichtdicke der hauptsächlich wirksamen Oberflächenschutzschicht (hwO) über die VerbrauchsmengeSeite
Bauwerksnummer (ASB)Baumaßnahme
BauabschnittBauteil
AuftragnehmerAuftraggeber
Oberflächenschutzsystem OS-Mindestschichtdicke d = m min Maximalschichtdicke d max = m (Sofern die Angaben zur Ausführung keine Angaben zum Zuschlag d z enthalten, ist d = 60 m anzusetzen.) zSollschichtdicke d = d + d = m s m i n z d z = 6 0 m
Lage der zugeordneten Prüffläche (ggf. in Zeichnung eintragen)F estkörpervolumen FV= % Dichte des flüssigen Stoffes  = g/cm³ fl (entsprechend Angaben zur Ausführung)FV 10 * =  flEine Prüfung je Arbeitsabschnitt, mindestens jedoch je Tages- leistung
M FV 10 d = v * * [m]  d A  s * fl M Verbrauchsmenge [kg] v A zugehörige Fläche [m²]Mittlere Auftragsschichtdicke d [m] Nr. M A M /A d v v
Größe und Daten der zugeordneten Prüfflächen Prüfung Länge Breite Fläche Fertigstellungsdatum des Prüfdatum Nr. [m] [m] [m²] Prüfgutes 1 2 3 4 5 6 7
Name des PrüfgutesBeauftragte Firma
Unterschriften ....................................................................... ........................................................................... .............................................................. Prüfer Auftragnehmer Auftraggeber
Prüfung Nr.Länge [m]Breite [m]Fläche [m²]Fertigstellungsdatum des PrüfgutesPrüfdatum
1
2
3
4
5
6
7

02 n 6 g /0 C 1

[Seite 147]

Formblatt D 3.4.1 S ta Z n

n d ZT : 2 0 2

  • IN V

6 /0 G 1 - T e il 3 M a s s iv b a u

A b s c h n it t 4 S c h u t z u n d In s t a n d s e t z u n g v o n B e t o n b a u t e ile n

A n h a

Frischmörtelrohdichte SRM/SRCSeite
Bauwerksnummer (ASB)Baumaßnahme
BauabschnittBauteil
AuftragnehmerAuftraggeber
PrüfgutPrüfdatum zugeordnete Fläche
Hersteller Chargen-Nr.Durchführung an gespritzten Proben; Spritzpfanne 46 cm 46 cm 4 cm * * Häufigkeit: mindestens 1x je Arbeitstag; 1 x je angefangene 100 m² Über- oder Unterschreitung des Bezugwertes der Angaben zur Ausführung höchstens 0,07 kg/dm³
PrüfdatumMischung Nr.Gewicht SpritzpfanneRohdichte [kg/dm³]
leer [kg]voll [kg]Volumen [dm³]Mörtel- ge- wicht [kg]IstSollAbweichungenzulässig ± 0,07 kg/dm³
1
2
3
Soll ± 0,07 kg/dm³
Unterschriften Prüfer Auftragnehmer Auftraggeber

a 3 n 9 g D

[Seite 148]

4 Z 0 T Formblatt D 3.4.2 V

IN

N G

T e il 3 M a s s iv b a u

A b s c h n it t 4 S c h u t z u n d In s t a n d s e t z u n g v o n B e t o n b a u t e ile 12.3.4.1.1.1.2 n S - ta A n n d : h

Prüfung am Frischmörtel RM/RCSeite
Bauwerksnummer (ASB)Baumaßnahme
BauabschnittBauteil
AuftragnehmerAuftraggeber
RM/RC MaterialPrüfdatum Mischungsverhältnis Trockenkomponente : Wasser = 1 : _ _ _ Mischdauer _ _ _ sec
Hersteller Chargen-Nr.12.3.4.1 Kon- sistenzAusbreitmaß mit Hubtisch gemäß DIN 18555; Ausbreittisch nach DIN EN 1015-3 (Glasplatte d = 30 cm) 15 Hubschläge Häufigkeit: 1 x je Arbeitstag; Abweichungen vom Bezugswert der Angaben zur Ausführung höchstens 15 %
LuftgehaltMessung nach dem Druckausgleichsverfahren nach DIN 18555 (LP-Topf); Prüfgerät mit Druckkammer und 1 dm³ Probenbehälter; Verdichtung im Vibrationsverfahren; Häufigkeit: 1x je Arbeitstag Abweichungen vom Bezugswert der Angaben zur Ausführung höchstens 2 % absolut bzw. 50 % relativ
Prüfdatum zugeordnete FlächeMischung Nr.12.3.4.1.1.1.1.1 Konsistenz [mm]12.3.4.1.1.1.1.2 Luftgehalt [Vol.-%]
12.3.4.1.1.1.1.3 I Soll s1) tAbweichungenzulässig ≤ 15 %12.3.4.1.1.1.1.4 I Soll 1s) tAbweichungenzulässig ≤ 2 % abs. / ≤ 50 % rel.
1
2
3
Unterschriften Prüfer Auftragnehmer Auftraggeber

:2 0 2 1) Sollwert gemäß Angaben zur Ausführung ha n 6 g /0 1 D

[Seite 149]

Formblatt D 3.4.3 S ta Z

an ZT d :2 0 2

  • IN V

6 /0 1 - G

T e il 3 M a s s iv b a u

A b s c h n it t 4 S c h u t z u n d In s t a n d s e t z u n g v o n B e t o n b a u t e il

Bestimmung der Trockenrohdichte SRM/SRC, RM/RC, PRM/PRCSeite
Bauwerksnummer (ASB)Baumaßnahme
12.3.4.2 BauabschnittBauteil
AuftragnehmerAuftraggeber
SRM/SRC, RM/RC, PRM/PRC Prüfgut Hersteller Chargen-Nr.Prüfdatum Bemerkungen Mörteltemperatur / Untergrundtemperatur
zugeordnete FlächePrüfung an SRM/SRC, RM/RC, PRM/PRC Durchführung nach DIN 52170 r = m / V Trocknung bei 110°C bis zur Gewichtskonstanz, Volumenbestimmung durch Tauchwägung t t Proben: Scheiben aus Bohrkernen der Abreißprüfung, Durchmesser = 50 mm, Dicke mindestens 15 mm Häufigkeit: 1x je Satz Abreißprüfung, mindestens 3x je Bauwerk Unterschreitung des Bezugswertes aus den Angaben zur Ausführung höchstens 0,04 kg/dm³
Prüfdatum SRM/SRC RM/RC PRM/PRC Nicht betroffene Produkte streichenMischung Nr.Volumen [dm³]Masse [kg]Trockenrohdichte [kg/dm3]
IstSoll 1)AbweichungenUnterschreitung ≤ 0,04 kg/dm³
1
2
3
Unterschriften Prüfer Auftragnehmer Auftraggeber
  1. Sollwert gemäß Angaben zur Ausführung le n

A n h a 4 n 0 g 1 D

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang E

Anhang E Beim Nachweis der Verwendbarkeit gemäß Vorge- hensweise 2 können auf Veranlassung des Auftrag- gebers je nach Bedeutung und Umfang der Instand-

Nachweis der Verwendbarkeit für

setzungsmaßnahme zu den Produkten baubeglei- Baustoffe und Baustoffsysteme tende Kontrollprüfungen durchgeführt werden, um die projektspezifisch geforderten Merkmale teil-

unbekannter Zusammensetzung

weise oder in ganzem Umfang zu überprüfen. Ein möglicher projektspezifischer Umfang der Kontroll-

E 1 Nachweis der

prüfungen ist vor dem Hintergrund der Bedeutung Verwendbarkeit der Instandsetzungsmaßnahme, ggf. auch unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus früheren (1) Für die Festlegung der Vorgehensweise für den Kontrollprüfungen am jeweiligen Produkt, vom Nachweis der Verwendbarkeit hinsichtlich Betoner- Sachkundigen Planer festzulegen. Eine prüffähige satzsystemen und Oberflächenschutzsystemen Bescheinigung einer entsprechend Art. 40 BauPVO (Baustoffe und Baustoffsysteme unbekannter Zu- qualifizierten Stelle2) kann regelmäßig als gleich- sammensetzung) sind vom Sachkundigen Planer1) wertige Alternative für Kontrollprüfungen anerkannt Rahmenbedingungen wie z.B. Bedeutung des Bau- werden, sofern diese die Anforderungen der Leis- werks im Verkehrsnetz, Umfang der geplanten In- tungsbeschreibung vollumfänglich sicherstellt. standsetzungsmaßnahme, mögliche Wiederholbar- Die getroffenen Festlegungen sind vertraglich zu- keit bei Fehlschlägen (insbesondere im Hinblick auf grunde zu legen. Nutzungsdauer und Zugänglichkeit) und daraus re- sultierende Kosten zu berücksichtigen. (2) Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Merkmale und Anforderungen im Hinblick auf den Vorgehensweisen beim Nachweis der Verwendbar- Nachweis der Verwendbarkeit nach Vorgehens- keit sind: weise 1 muss projektspezifisch durch den Auftrag- − Vorgehensweise 1: Nachweis der bauvertrag- nehmer an der zur Verwendung vorgesehenen lich geforderten Merkmale und Anforderungen Charge erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst durch den Auftragnehmer auf Grundlage eines nicht über entsprechende Prüfeinrichtungen und projektspezifischen Nachweises. Alternativ Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen kann der Nachweis der bauvertraglich geforder- zum Nachweis der Verwendbarkeit durch eine hier- ten Merkmale und Anforderungen auf Grund- für nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen las- lage einer prüffähigen Bescheinigung einer ent- sen. Der sachkundige Planer hat hierbei zuvor ver- sprechend Art. 40 BauPVO qualifizierten bindliche Festlegungen zu fachkundlichen und or- Stelle2) geführt werden, sofern diese die gefor- ganisatorischen Kriterien bzgl. der Durchführung derten Merkmale und Anforderungen vollum- der Prüfungen durch Auftragnehmer bzw. eine von fänglich sicherstellt. diesem ggf. einzubindende Prüfstelle vertraglich zu vereinbaren. − Vorgehensweise 2: Nachweis der bauvertrag- lich geforderten Merkmale und Anforderungen (3) Der Umfang erforderlicher Prüfungen zum durch den Auftragnehmer auf Grundlage der Nachweis der Verwendbarkeit nach Vorgehens- Erklärung durch den Hersteller gemäß weise 1 ergibt sich aus der Überprüfung der für den DIN 18200, Anhang A, auf Grundlage von vorgesehenen Verwendungszweck erforderlichen DIN 18200, Nachweisverfahren System B. Al- projektspezifischen Merkmale und Anforderungen, ternativ kann der Nachweis der bauvertraglich die der sachkundige Planer festlegt. Diese Merk- geforderten Merkmale und Anforderungen auf male sind in die Leistungsbeschreibung mit aufzu- Grundlage einer prüffähigen Bescheinigung ei- nehmen, vollständig zu überprüfen und zu doku- ner entsprechend Art. 40 BauPVO qualifizierten mentieren. Stelle2) geführt werden, sofern diese die gefor- (4) Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber derten Merkmale und Anforderungen vollum- zum Nachweis der Verwendbarkeit die hierzu erfor- fänglich sicherstellt. derlichen Nachweisdokumente bzw. die vollstän- Beim projektspezifischen Nachweis der Verwend- dige Dokumentation der Prüfungen zum projektspe- barkeit gemäß Vorgehensweise 1 muss der Sach- zifischen Nachweis der Verwendbarkeit und zum kundige Planer für die Leistungsbeschreibung fest- projektspezifischen Nachweis der Übereinstim- legen, welche Merkmale, zugehörige Prüfverfahren mung vor Einbau der Produkte vorlegen und die und Anforderungen im Hinblick auf den projektspe- Produkte vom Auftraggeber für den Einbau freige- zifischen Nachweis der Übereinstimmung gemäß ben lassen. Nr. E 2 erforderlich sind und in welcher Form der (5) Ebenso ist zu prüfen, ob eine werkseigene Pro- Nachweis dieser Merkmale durch den Auftragneh- duktionskontrolle stattgefunden hat. Andernfalls mer erfolgen muss. darf der Baustoff nicht verwendet werden.

46 Stand: 2026/01

[Seite 151]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang E

(6) Baubegleitende Kontrollprüfungen zu den Pro- E 3 Angaben zur Ausführung dukten in Verbindung mit dem Nachweis der Ver- wendbarkeit nach Vorgehensweise 2 werden durch (1) In Verbindung mit dem Nachweis der Verwend- den Auftraggeber im Bedarfsfall gesondert veran- barkeit nach Vorgehensweise 1 bzw. 2 gemäß Nr. lasst. E 1 sind vom Auftragnehmer für die zu verwenden- den Produkte verbindliche „Angaben zur Ausfüh- E 2 Nachweis der rung“ des Herstellers vorzulegen, welche in Aufbau und Inhalt den Anforderungen der Leistungsbe-

Übereinstimmung

schreibung genügen müssen. Die Bereitstellung dieser durch den Auftragnehmer ist vertraglich zu (1) Der Nachweis der Einhaltung der geforderten vereinbaren. Merkmale und Anforderungen im Hinblick auf den Nachweis der Übereinstimmung in Verbindung mit (2) Die „Angaben zur Ausführung“ in der prüffähi- dem projektspezifischen Nachweis der Verwend- gen Bescheinigung einer entsprechend Art. 40 barkeit nach Vorgehensweise 1 gemäß Nr. E 1 BauPVO qualifizierten Stelle2) werden regelmäßig muss projektspezifisch durch den Auftragnehmer als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht diese den Anforderungen der Leistungsbeschrei- über entsprechende Prüfeinrichtungen und Voraus- bung vollumfänglich genügen. setzungen verfügt, muss er die Prüfungen zum Nachweis der Übereinstimmung durch eine hierfür

  1. Sachkundiger Planer mit Kenntnisnachweis gemäß den Min- nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen. destanforderungen des ABB-SKP des DPÜ e.V. (DAfStb) oder Der sachkundige Planer1) hat hierbei zuvor verbind- gleichwertig. Der Kenntnisnachweis kann auch durch Doku- liche Festlegungen zu fachkundlichen und organi- mente eines anderen Mitgliedstaates, aus denen hervorgeht, satorischen Kriterien bzgl. der Durchführung der dass die Anforderungen erfüllt sind, bescheinigt werden. Im Falle der Erbringung auftraggeberinterner Planungsleistungen kann Prüfungen durch Auftragnehmer bzw. eine von die- auf einen expliziten Nachweis verzichtet werden. sem ggf. einzubindende Prüfstelle vertraglich zu
  2. Die nach Art. 40 BauPVO qualifizierte Stelle ist für Deutschland vereinbaren. das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt).. (2) Als Nachweis der Übereinstimmung wird die prüffähige Bescheinigung einer entsprechend Art. 40 BauPVO qualifizierten Stelle2) regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügen.

(3) Der Sachkundige Planer prüft, ob eine Differen- zierung zwischen Art und Umfang eines Nachwei- ses der Übereinstimmung generell und Annahme- prüfungen für die Baustelle zulässig ist. Entspre- chende Regelungen sind in die Leistungsbeschrei- bung aufzunehmen.

(4) Der Umfang erforderlicher Prüfungen zum pro- jektspezifischen Nachweis der Übereinstimmung ergibt sich aus der Überprüfung der für den vorge- sehenen Verwendungszweck erforderlichen pro- jektspezifischen Merkmale und Anforderungen, die der sachkundige Planer festlegt. Diese Merkmale sind in die Leistungsbeschreibung mit aufzuneh- men, vollständig zu überprüfen und zu dokumentie- ren.

(5) Die Übereinstimmung der Produkte mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit un- tersuchten und bewerteten Produkten ist vom Auf- tragnehmer vor und während der Bauausführung durch einen Nachweis der Übereinstimmung ge- mäß Leistungsbeschreibung sicher zu stellen und durch entsprechende Übereinstimmungsbestäti- gungen zu dokumentieren.

Stand: 2026/01 47

[Seite 152]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang F

der Einwirkungen auf das Bauwerk aus der Umge-

Anhang F

bung und dem Betonuntergrund für Oberflächen- schutzsysteme und Betonersatzsysteme (Baustoffe Einwirkungen auf das Bauwerk und Baustoffsysteme unbekannter Zusammenset- zung) aufgeführt. Auf Grundlage der Beschreibung

aus Umgebung und Betonunter-

der Umgebungsbedingungen lassen sich aus der grund Tabelle Expositions- und Einwirkungsklassen ermit- teln. Weitere Hinweise hierzu enthält Abschnitt 1, Nachstehend sind Hinweise für die Festlegung der Nr. 4. Expositions- und Einwirkungsklassen hinsichtlich

46 Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang F

Tabelle F 1: Einwirkungen auf Bauwerk aus Umgebung und Betonuntergrund (Baustoffe und Baustoffsysteme unbekannter Zusammensetzung)

KlassenbezeichnungBeschreibung der UmgebungBeispiele 1) (informativ)
1 Einwirkungen aus der Umgebung
XALLEinwirkungen auf das Bauwerk bzw. Bau- teil mit Auswirkungen auf das Instandset- zungssystem und dessen Verbund zum instand zu setzenden Bauteil, welche nicht durch die nachfolgenden Expositi- onsklassen abgebildet werden; beweh- rungskorrosionsfördernde Stoffe aus dem Instandsetzungssystem Anmerkung: Expositionsklasse ist immer anzusetzen.Alle Bauteile
1 ttin c s b A h c a n n e s s a lk s n o itis o p x EX0Für Beton ohne Bewehrung oder einge- bettetes Metall: alle Umgebungsbedingun- gen, ausgenommen Frostangriff, Ver- schleiß oder chemischer Angriff1 ttin h c s b A .s
Bewehrungskorrosion, ausgelöst durch Karbonatisie- rung
XC1Trocken oder ständig nass
XC2Nass, selten trocken
XC3Mäßige FeuchteVor Witterung geschützter Bereich, z.B. Innenflächen von Hohlpfeilern, Widerlagern, Hohlkästen
XC4Wechselnd nass und trockenFrei bewitterter Bereich, z.B. Kappen, Schutzeinrichtungen (Beton- schutzwände), Teilbereiche von Trog-, Tunnel-, Stütz- und Widerlagerwänden, Stützen, Pfeiler, auch horizontale Flä- chen Überbauten, Pfeiler, Widerlager auch unterhalb von Talbrücken
Bewehrungskorrosion, verursacht durch Chloride, ausgenommen Meerwasser
XD1Mäßige FeuchteSprühnebelbereich, z.B. Überbauten, Pfeiler, Widerlager auch unterhalb von Talbrücken, Tunnelde- cken Sonstiger Bereich, z.B. Innenflächen von Hohlpfeilern, Widerlagern, Hohlkästen
XD2Nass, selten trockenMittelbarer Spritzwasserbereich (indi- rekte Beaufschlagung), z.B. Trog-, Tunnel-, Stütz- und Widerlagerwände, Stützen, Pfeiler
XD3Wechselnd nass und trockenUnmittelbarer Spritzwasserbereich (di- rekte Beaufschlagung), z.B. Kappen, Schutzeinrichtungen (Betonschutz- wände)

Stand: 2026/01 47

[Seite 154]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang F

Bewehrungskorrosion, verursacht durch Chloride aus Meerwasser1 ttin h c s b A .s
XS1Bewehrungskorrosion infolge Chlorid aus Meerwasser
XS2Unter Wasser
XS3Tidebereiche, Spritzwasser- und Sprühne- belbereiche
Frostangriff mit und ohne Taumittel/Meerwasser
XF1Mäßige Wassersättigung mit Süßwasser ohne Taumittel
XF2Mäßige Wassersättigung mit Meerwasser und/oder TaumittelSprühnebelbereich, z.B. Überbauten, Pfeiler, Widerlager auch unterhalb von Talbrücken, Tunnelde- cken Mittelbarer Spritzwasserbereich (indi- rekte Beaufschlagung), z.B. Teilberei- che von Trog-, Tunnel-, Stütz- und Wi- derlagerwänden, Stützen, Pfeiler so- weit am Fuß das Wasser durch kon- struktive Maßnahmen abgeleitet wird. Sonstiger Bereich, z.B. Innenflächen von Hohlpfeilern, Widerlagern, Hohlkästen
XF3Hohe Wassersättigung mit Süßwasser ohne Taumittel
XF4Hohe Wassersättigung mit Meerwasser und/oder TaumittelUnmittelbarer Spritzwasserbereich (di- rekte Beaufschlagung), z.B. Kappen, Schutzeinrichtungen (Betonschutz- wände). Teilbereiche von Trog-, Tunnel-, Stütz- und Widerlagerwänden, Stützen, Pfei- ler sofern am Fuß Wasser aufsteigen kann.
Betonkorrosion durch chemischen Angriff
XA1Chemisch schwach angreifende Umgebung
XA2Chemisch mäßig angreifende Umgebung und Meeresbauwerke
XA3Chemisch stark angreifende Umgebung
Betonkorrosion durch Verschleißbeanspruchung
XM1Mäßige Verschleißbeanspruchung
XM2Starke Verschleißbeanspruchung
XM3Sehr starke Verschleißbeanspruchung
Feuchtigkeitsklassene in ilth c iR - ila k lA - b tS fA D .s
W0Beton, der nach normaler Nachbehandlung nicht längere Zeit feucht und nach dem Austrocknen während der Nutzung weitge- hend trocken bleibt.
WFBeton, der während der Nutzung häufig o- der längere Zeit feucht ist.
WABeton, der zusätzlich zu der Beanspru- chung der Klasse WF häufiger oder lang- zeitiger Alkalizufuhr von außen ausgesetzt ist.
WSBeton, der hoher dynamischer Beanspru- chung und direktem Alkalieintrag ausge- setzt ist.
XW1Ständige Wasserbeaufschlagung durch Süß- oder Meerwasser
XW2Wechselnd nass und trocken durch Süß- o- der Meerwasserbeaufschlagung

46 Stand: 2026/01

[Seite 155]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Anhang F

2 Einwirkungen aus dem Betonuntergrund
XSTATStatisch mitwirkendReprofilierung von druckbeanspruchten Bau- teilen
XBW1Rückseitige Durchfeuchtung (keine Durch- strömung) oder erhöhte RestfeuchtigkeitBauteile mit Beanspruchung durch drücken- des Wasser
XBW2Rückseitige Durchfeuchtung mit Durchströ- mung (flächig)Bauteile mit Beanspruchung durch drücken- des Wasser
XDYNDynamische Beanspruchung bei ApplikationBrücke unter Verkehr
1) Diese Beispiele gelten für die überwiegende Beanspruchung während der Nutzungsdauer. Abweichende Umge- bungsbedingungen während der Bauzeit oder Nutzung (z.B. Trockenlegung) führen erfahrungsgemäß nicht zu Schä- den.

Stand: 2026/01 47

[Seite 156]

Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 3

Massivbau

Abschnitt 5

Füllen von Rissen und Hohlräumen

in Betonbauteilen

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

Inhalt Seite Seite 3.2.2 Anforderungen an Unternehmen und 1 Allgemeines ............................................. 4 Personal.................................................... 9 1.1 Grundsätzliches ........................................ 4 3.2.3 Angaben zur Ausführung ........................ 10 1.2 Begriffsbestimmungen .............................. 4 3.2.4 Grundsätzliches zur Ausführung von Injektionsarbeiten ................................... 10 2 Planung und Konstruktion ..................... 5 3.2.5 Abschlussbericht .................................... 10 2.1 Grundsätzliches ........................................ 5 2.2 Bauprodukte und Bauarten ....................... 6 4 Qualitätssicherung ............................... 11 2.2.1 Baugrundsätze .......................................... 6 4.1 Allgemeines ............................................ 11 2.2.2 Rissfüllstoff ................................................ 6 4.2 Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile11 2.3 Qualitätssicherung .................................... 6 4.3 Überwachung der Ausführung ................ 11 2.3.1 Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile . 6 4.3.1 Eigenüberwachung ................................. 11 2.4 Abrechnung ............................................... 6 4.3.2 Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle ............................... 11 2.5 Kraftschlüssiges Füllen mit polymeren Rissfüllstoffen durch Injektion F-I(P) ......... 6 4.3.3 Kontrollprüfungen ................................... 11

2.5.1 Allgemeines .............................................. 6 5 Abrechnung .......................................... 13 2.5.2 Anwendung ............................................... 7 6 Abnahme ............................................... 13 2.5.3 Ausführung ................................................ 7 2.5.4 Prüfungen ................................................. 7 7 Kraftschlüssiges Füllen mit polymeren Rissfüllstoffen durch Injektion F-I(P) . 13 2.6 Kraftschlüssiges Füllen mit zement ge- bundenen Rissfüllstoffen durch Injek- 7.1 Ausführung ............................................. 13 tion F-I(H) .................................................. 7 7.2 Prüfungen ............................................... 13 2.6.1 Allgemeines .............................................. 7 8 Kraftschlüssiges Füllen mit zement- 2.6.2 Anwendung ............................................... 7 gebundenen Rissfüllstoffen durch 2.6.3 Zementleim und Zementsuspension ......... 7 Injektion F-I(H) ...................................... 13 2.6.4 Prüfungen ................................................. 8 8.1 Zementleim und Zementsuspension ..... 13 2.7 Dehnbares Füllen mit polymeren Riss- 8.2 Ausführung ............................................. 13 füllstoffen durch Injektion D-I(P) ............... 8 8.3 Prüfungen ............................................... 13 2.7.1 Allgemeines .............................................. 8 9 Dehnbares Füllen mit polymeren 2.7.2 Anwendung ............................................... 8 Rissfüllstoffen durch Injektion D-I(P) . 14 2.7.3 Polyurethan ............................................... 8 9.1 Ausführung ............................................. 14 2.7.4 Ausführung ................................................ 8 9.2 Prüfungen ............................................... 14 2.7.5 Prüfungen ................................................. 8 10 Vergießen .............................................. 14 2.8 Vergießen (V) ............................................ 8 10.1 Ausführung ............................................. 14 2.8.1 Allgemeines .............................................. 8 10.2 Prüfungen ............................................... 15 2.8.2 Anwendung ............................................... 9 2.8.3 Ausführung ................................................ 9 Anhang A Hinweise und Erläuterungen zum Füllen von Rissen und 2.8.4 Prüfungen ................................................. 9 Hohlräumen ..................................... 16

3 Bauprodukte und Bauarten ................... 9 Anhang B Formblatt B.3.5.1 3.1 Rissfüllstoff ................................................ 9 Sammelblatt Abschlussbericht ......... 23 3.2 Ausführung ................................................ 9 Formblatt B 3.5.2 Allgemeine Angaben ...................... 244 3.2.1 Allgemeines .............................................. 9

2 Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

Seite

Anhang B Formblatt B 3.5.3 Tagesprotokoll ................................ 255

Formblatt B 3.5.4 Riss-Protokoll-Nr. ........................... 266

Formblatt C 3.5.1 (Anlage zum Bauwerksbuch) Ausgeführte Füllungen von Rissen in Betonbauteilen ........................... 277

Anhang D Anordnung von Packern .................. 28

Anhang E Nachweis der Verwendbarkeit für Bau- stoffe und Baustoffsysteme unbekann- ter Zusammensetzung ..................... 29

Anhang F Einwirkungen auf das Bauwerk aus Umgebung und Betonuntergrund ..... 31

Stand: 2026/01 3

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

1 Allgemeines von korrosionsfördernden (beton- und stahlangrei- fenden) Stoffen in Betonbauteile durch Risse. 1.1 Grundsätzliches Abdichten: Beseitigen von riss- und hohlraumbe- dingten Undichtheiten eines Betonbauteils durch (1) Der Teil 3 Abschnitt 5 gilt nur in Verbindung mit Füllen mit Rissfüllstoffen. dem Teil 1 Allgemeines. Kraftschlüssig Verbinden: Füllen von Rissen (2) Oberflächennahe, vor allem netzartige, größere und Hohlräumen zum Herstellen einer druck-, Flächen erfassende Risse, können bei Rissbreiten schub- und zugfesten Verbindung der Riss- bzw. bis ca. 0,2 mm auch nach Teil 3 Abschnitt 4 behan- Betonflanken mit Festigkeitseigenschaften, die delt werden. von der Art des Füllgutes und des Füllverfahrens (3) Dieser Abschnitt kann je nach Stoff spezifi- abhängen. Für Bauteile mit wiederkehrender Ris- schen Anwendungsbedingungen auch für das Fül- sursache ist das Füllziel ungeeignet. len von Rissen in Betonbauteilen angewendet wer- Begrenzt dehnbar Verbinden: Füllen von Rissen den, die während der Ausführung der Arbeiten aus und Hohlräumen zum Herstellen einer begrenzt Verkehr dynamisch beansprucht werden (XDYN). dehnbaren Verbindung der Riss- bzw. Betonflan- Im Einzelfall können Verkehrsbeschränkungen er- ken mit füllstoffspezifischen Festigkeitseigen- forderlich sein. schaften. Für Bauteile mit wiederkehrender Ris- sursache geeignet. 1.2 Begriffsbestimmungen (9) Rissfüllstoff (Füllgut) (1) Arbeitsabschnitt Stoffgemisch zum Füllen von Rissen und Hohlräu- In einem Arbeitsabschnitt wird eine gleichartige Ar- men in Betonbauteilen (unbekannte Zusammenset- beit von einer Kolonne nach gleicher Vorgehens- zung, in der Regel bestehend aus: weise ohne nennenswerte Unterbrechung durchge- — Epoxidharz (EP) führt. Komponente A: Harz (2) Angaben zur Ausführung Komponente B: Härter Verbindliche Anweisung für die Ausführung der Ar- — Zementleim (ZL) beiten. Komponente A: Zement, Zusatzstoffe Komponente B: Wasser, (3) Begrenzt dehnbares Füllen ggf. demineralisiert, Dehnbare Verbindung, deren Verformungseigen- ggf. Zusatzmittel schaften vom Rissfüllstoff bestimmt werden. Be- Komponente C: ggf. weitere Zusatzmittel grenzt dehnbares Füllen von Rissen mit reaktivem — Zementsuspension (ZS) Polymerbindemittel (P) hergestellt, Komponente A: Feinstzement, Zusatzstoffe z.B. Polyurethan (PUR), evtl. mit schnellschäu- Komponente B: Wasser, mendem Polyurethan (SPUR) ggf. demineralisiert, (4) Charge ggf. Zusatzmittel Komponente C: ggf. weitere Zusatzmittel Produktionseinheit einer Komponente eines Füll- gutes aus kontinuierlicher Herstellung oder eines — Polyurethan (PUR) einzelnen Produktionsansatzes. Komponente A: polyolhaltig Komponente B: isocyanathaltig (5) Einkomponentige Injektion (10) Hohlräume Der aus den Komponenten fertig gemischte Riss- füllstoff wird vom Injektionsgerät unter Druck zum Verursacht durch mangelhafte Verdichtung, Entmi- Packer gefördert. schung (Grobkornanreicherungen) und/oder Aus- waschungen im Betongefüge. (6) Feinstzement (11) Injektion (I) Zement hergestellt mit 95 % Korngrößenanteilen  16 µm. Füllen von Rissen und Hohlräumen unter Druck über Packer. (7) Füllart (12) Injektionsdruck Es wird zwischen Injektion (I) und Vergießen (V) un- terschieden. Nennwert des Förderdrucks, mit dem der Rissfüll- stoff zum Packer gefördert wird. (8) Füllziel (13) Injektionsgerät Schließen (Begrenzen der Rissbreite durch Füllen): Hemmen oder Verhindern des Zutritts Gerät zum Füllen von Rissen. Für eine einkompo- nentige Injektion besteht es aus Druckerzeuger,

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Materialbehälter, Transportschlauch und An- (21) Rissflanken schlussteil zum Packer. Für eine zweikomponentige Die Begrenzungsflächen des Risses. Injektion kommen Dosier- und Mischeinrichtung hinzu. (22) Rissufer (14) Injektionsschlauch Die Schnittlinie von Bauteiloberfläche und der Riss- flanke. Mit Austrittsöffnungen versehener Schlauch, der der Förderung und Injektion von Rissfüllstoff in Ar- (23) Rissursachen beitsfugen dient. Beanspruchungen aus Lasten, Zwang und/oder Ei- (15) Injektionsverfahren genspannungen, welche zur Überschreitung der Umfasst örtlichen Zugfestigkeit des Betons führen. — Injektionsgerät, (24) Tränkung (T) — ggf. Anlage(n) zur Herstellung des Rissfüllstof- Füllen von gesäuberten, oberflächennahen Rissen fes als Stoffgemisch, ohne Druck durch Aufbringen von Rissfüllstoffen im Überschuss ohne Füllstoffreservoir als vorberei- — Packer, ggf. Injektionsschlauch, tende Maßnahme (kein eigenständiges Füllverfah- — ggf. Verdämmung. ren).

(16) Kraftschlüssiges Füllen (25) Verdämmung

Zug- und druckfeste Verbindung mit vom Riss-füll- Abdichtung von Rissen auf der vorbereiteten Bau- stoff abhängigen Festigkeitseigenschaften. Kraft- teiloberfläche, die das Auslaufen von Rissfüllstoff schlüssiges Füllen von Rissen, mit reaktivem Poly- verhindert. merbindemittel (P) hergestellt z.B. Epoxidharz (EP), (26) Vergießen (V) mit hydraulischem Bindemittel (H) hergestellt, z.B. Zementleim (ZL) und Zementsuspension (ZS). Druckloses Füllen von Rissen durch Gravitation o- der kapillares Saugen an gesäuberten, vorbereite- (17) Packer ten Rissen unter ständig gefülltem Füllstoffreser- Übergangsstück zwischen Injektionsgerät und Bau- voir. teil, befestigt auf der Bauteiloberfläche (Klebe-pa- (27) Zustand von Rissen/Rissufern/Rissflanken cker) oder in Bohrlöchern (Bohrpacker), mit Ventil versehen. Angaben über Feuchte, Verschmutzungen und / o- der Aussinterungen im Riss. (18) Riss, Rissarten (28) Zweikomponentige Injektion Trennung im Betongefüge und in Fugen. Es wird zwischen oberflächennahen Rissen und Trennris- Die Einzelkomponenten des Rissfüllstoffes werden sen unterschieden: in einem an den Packer unmittelbar angeschlosse- nen Mischkopf gemischt. — Oberflächennahe Risse erfassen nur geringe Querschnittsteile und sind häufig netzartig aus-

2 Planung und Konstruktion

gebildet.

— Trennrisse erfassen wesentliche Teile des 2.1 Grundsätzliches Querschnitts (z.B. Zugzone, Steg) oder den Ge- samtquerschnitt. (1) Die Planung von Schutz- und Instandsetzungs- maßnahmen ist durch einen sachkundigen Planer (19) Rissbreite durchzuführen. Sachkundiger Planer mit Kenntnis- Abstand der Rissufer senkrecht zum Rissverlauf. nachweis gemäß den Mindestanforderungen des ABB-SKP des DPÜ e.V. (DAfStb) oder gleichwertig. (20) Rissbreitenänderung Der Kenntnisnachweis kann auch durch Dokumente Die Rissbreiten können sich über die Zeit ändern. eines anderen Mitgliedstaates, aus denen hervor- Wiederkehrende Änderungen können geht, dass die Anforderungen erfüllt sind, beschei- nigt werden. — kurzzeitig (z.B. infolge von Verkehrslasten), (2) Im Falle der Erbringung auftraggeberinterner — täglich (z.B. infolge von Sonneneinstrahlung), Planungsleistungen kann auf einen expliziten Nach- — langzeitig (z.B. jahreszeitlich meteorologisch weis verzichtet werden. bedingt) (3) Bei der Planung von Schutz- und Instandset- auftreten. zungsmaßnahmen sind die Instandsetzungsprinzi- pien und -verfahren der Technischen Regel In-

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standhaltung von Betonbauwerken Teil 1 – Anwen- (2) Hinweise zur Festlegung der Expositions- und dungsbereich und Planung der Instandhaltung, Ab- Einwirkungsklassen hinsichtlich der Einwirkungen schnitt 6 zugrunde zu legen, sofern sie im Bereich auf das Bauwerk aus der Umgebung und dem Be- der ZTV-ING zulässig sind. tonuntergrund sind in Anhang F zusammengestellt.

(4) Oberflächennahe Risse sind nach Abschnitt 4 (3) Für Bauwerke mit einer Risslänge unter 1000 m zu behandeln. kann auf ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 verzichtet werden. (5) Bei der Planung ist die ordnungs- und vor- schriftsgemäße Entsorgung von Abfällen einschlie- (4) Die Merkmale des Baustoffs- bzw. Baustoffsys- ßend Gefahrstoffe zu berücksichtigen. tems sind mit Bezug auf die projektspezifischen An- forderungen anzugeben. Die Leistungserklärung 2.2 Bauprodukte und Bauarten gemäß Bauproduktenverordnung (BauPVO) ist Be- standteil dieser Angaben. 2.2.1 Baugrundsätze (5) Angaben über Baustoffe sowie über Hilfsstoffe und Hilfsmittel sind im Baustoff- bzw. Bieteranga- (1) Die Füllart und der verwendete Rissfüllstoff sind benverzeichnis zu fordern. abhängig von Mindestrissbreiten auf der Bauteil- oberfläche. Beim Füllen von Hohlräumen gilt diese (6) projektspezifische Nachweis der Verwendbar- Bedingung sinngemäß. keit und der projektspezifische Nachweis der Über- einstimmung gemäß Anhang E sind zu dokumentie- (2) Eine Injektion von Hohlräumen setzt für den ren und dem Auftraggeber vorzulegen. Rissfüllstoff die Durchgängigkeit des Schadensbe- reichs im Betongefüge voraus. 2.3 Qualitätssicherung (3) Durch Vergießen können mit geeignetem Riss- füllstoff Risse in oberflächennahen Bereichen und 2.3.1 Baustoffe, Baustoffsysteme und Trennrisse gefüllt werden. Mit dieser Füllart lassen Bauteile sich Risse auf waagerechten bzw. wenig geneigten Flächen von oben füllen. Rissfüllstoffe müssen den projektspezifischen An- forderungen entsprechen (siehe 2.2.2). (4) Der Einsatz von Injektionsschläuchen ist eine Vorsorgemaßnahme. Sie ersetzt in keinem Fall die 2.4 Abrechnung fachgerechte Ausbildung von Arbeitsfugen und / oder Anordnung von Fugendichtungsbändern oder Beim Füllen von Hohlräumen ist die Abrechnung in -blechen. Der Injektionsschlauch darf als vorbeu- getrennten Positionen für die Injektion (z.B. Anord- gende Maßnahme nur zur Behebung etwaiger Män- nung, Anzahl und Länge der Bohrlöcher; mit und gel in kritischen Betonierbereichen vorgesehen wer- ohne Verdämmung; Instandsetzung der Betonober- den. Der Rissfüllstoff wird im Regelfall erst bei einer fläche usw.) und für die injizierte Rissfüllstoffmenge auftretenden Undichtheit injiziert. vorzunehmen. (5) Der Injektionsschlauch ist Bestandteil des Injek- tionsverfahrens. Es dürfen nur Injektionsschläuche 2.5 Kraftschlüssiges Füllen mit verwendet werden, deren Eignung durch eine hier- polymeren Rissfüllstoffen durch für anerkannte Prüfstelle nachgewiesen ist. Es gilt Injektion F-I(P) das DBV-Merkblatt „Injektionsschlauchsysteme und quellfähige Einlagen für Arbeitsfugen“. 2.5.1 Allgemeines (6) Zur Abdichtung von Arbeitsfugen mit Injektions- (1) Zur Injektion zum kraftschlüssigen Verbinden schläuchen dürfen nur die Rissfüllstoffe EP, PUR von Rissflanken und Füllen von Hohlräumen mit po- und ZS eingesetzt werden. lymeren Rissfüllstoffen (Instandsetzungsverfahren (7) Injektionen von undichten Press- bzw. Blockfu- F-I(P)) dürfen nur kalthärtende, zweikomponentige gen sind Sondermaßnahmen und bedürfen der be- und lösemittelfreie Harze eingesetzt werden (Epo- sonderen Planung. xidharz EP-I). (2) Für einkomponentige Injektion sind nur Origi- 2.2.2 Rissfüllstoff nalgebinde mit ca. 1 kg Inhalt zulässig. (1) Die Anforderung an die Rissfüllstoffe und die (3) Die Mischgenauigkeit beträgt 4 %. zugehörigen Injektionssysteme ergeben sich pro- jektspezifisch bezogen auf Einwirkung und Wider- (4) Die Festigkeitseigenschaften der durch EP-I stand und sind vom Auftragnehmer nachzuweisen. hergestellten Verbindungen werden durch den Bau- Es dürfen nur Rissfüllstoffe und zugehörige Injekti- werksbeton bestimmt (siehe Nr. A 1.3). onssysteme nach Nrn. 7 bis 10 verwendet werden, die unter den bauwerksspezifischen Einwirkungen und Rahmenbedingungen geeignet sind.

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2.5.2 Anwendung verfahren F-I(H)) dürfen nur Füllgutgemische (Ze- mentleim (ZL) oder Zementsuspension (ZS)) ver- (1) Die EP-I ist bei Trennrissen und bei oberflä- wendet werden. chennahen Rissen geeignet, wobei der Rissverlauf beliebig sein kann. Die folgenden Anforderungen (2) Die Festigkeit der durch ZL-I und ZS-I herge- sind unabhängig voneinander einzuhalten: stellten Verbindungen wird in der Regel durch die Festigkeit der Zementleime oder -suspensionen be- — Die Mindest-Rissbreite beträgt 0,10 mm. stimmt (siehe Nr. A 1.3). Die Festigkeitseigenschaf- — kurzzeitige Rissbreitenänderungen sind ten der ZL oder ZS sind der jeweiligen Anwendung ∆w ≤ 0,10 * w bzw. ∆w ≤ 0,03 mm einzuhalten. entsprechend zu fordern. Der kleinere Wert ist maßgebend. 2.6.2 Anwendung — Die zulässigen täglichen Rissbreitenänderun- gen sind abhängig von der Festigkeitsentwick- (1) Die ZL-I ist ausschließlich geeignet bei Trenn- lung des Epoxidharzes. Die täglichen Rissbrei- rissen. ZS-I ist geeignet bei Trennrissen und ober- tenänderungen sind nicht begrenzt, wenn die flächennahen Rissen, wobei der Rissverlauf belie- Festigkeitsentwicklung innerhalb von 10 h big sein kann. Die Rissfüllstoff spezifischen Anwen- 3,0 MPa überschreitet und eine Nachinjektion dungsbedingungen für ZL oder ZS zum Füllen von bei der größten Rissbreite erfolgt. Rissen und die folgenden Anforderungen sind wäh- rend der Ausführung zu prüfen und einzuhalten: (2) Bei der Anwendung von EP-I müssen alle Risse ab einer Rissbreite von 0,05 mm voll gefüllt sein. — Die Mindest-Rissbreite auf der Bauteiloberflä- che beträgt bei ZL-I 0,80 mm und bei ZS-I (3) Für Risse, die in wesentlichen Bereichen des 0,25 mm. Rissverlaufes eine Rissbreite unter 0,10 mm haben, ist die Wirksamkeit von EP-I durch einen — Bei der Anwendung von ZL-I müssen Bereiche Nachweis der Verwendbarkeit nicht nachgewiesen. des Rissverlaufs ab einer Rissbreite im Gefüge (an der Risswurzel) von 0,20 mm, bei einer An- (4) Nach Aushärtung von Epoxidharz sind wieder- wendung von ZS-I ab einer Rissbreite von 0,05 holte Füllungen nicht mehr erfolgreich möglich. mm gemäß den Angaben zur Ausführung voll- (5) Für Risse in Arbeitsfugen siehe Nr. A 2 ständig gefüllt sein. Absatz (4). (2) Für Risse, die in wesentlichen Bereichen des (6) Wegen der vergleichsweise geringen Steifigkeit Rissverlaufes bei ZL-I eine Rissbreite unter 0,80 von EP soll EP-I bei Hohlräumen im Beton nur dann mm und bei ZS-I unter 0,25 mm haben, ist die Wirk- eingesetzt werden, wenn diese klein sind. Die stoff- samkeit durch einen Nachweis der Verwendbarkeit spezifischen Anwendungsbedingungen für Risse nicht nachgewiesen. Bei einer besonders sorgfälti- sind sinngemäß einzuhalten. gen Vorbehandlung der Risse (mit Vornässung) und einer besonders sorgfältigen Injektion können auch 2.5.3 Ausführung Risse ab einer Rissbreite von 0,20 mm mit ZS-I vollständig gefüllt werden. Soll auf eine Verdämmung verzichtet werden, ist dies in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. (3) Nach vorangegangenen Füllungen mit Kunst- stoffen in Rissen und Hohlräumen ist ZL-I oder ZS- 2.5.4 Prüfungen I nicht zulässig. Der projektspezifische Nachweis der Verwendbar- (4) Eine Wiederholung der Füllung nach vorange- keit und der projektspezifische Nachweis der Über- gangener zementgebundener Füllung mit ZL-I oder einstimmung müssen gemäß Anhang E erfolgen. ZS-I ist möglich. Die Ergebnisse des Nachweises der Verwendbar- (5) Die ZL-I oder ZS-I kann bei kurzzeitigen Riss- keit und des Nachweises der Übereinstimmung sind breitenänderungen und während der Erhärtungs- anzugeben. phase bei täglichen Rissbreitenänderungen nicht eingesetzt werden. 2.6 Kraftschlüssiges Füllen mit (6) Bei Anwendung von ZL-I und ZS-I zum Füllen Zement gebundenen Rissfüll- von durchgängigen Hohlräumen gelten die Füll- stoffen durch Injektion F-I(H) grenzen für die Hohlraumabmessungen gemäß Ab- satz (1) sinngemäß. 2.6.1 Allgemeines (1) Zur Injektion zum kraftschlüssigen Verbinden 2.6.3 Zementleim und Zementsuspension von Rissflanken und Füllen von Hohlräumen mit ze- Die ZL und ZS müssen außer den in Nr. A 3.1 ge- mentgebundenen Rissfüllstoffen (Instandsetzungs- nannten die folgenden Eigenschaften aufweisen:

— den Anwendungsbedingungen entsprechende Mahlfeinheit und Kornverteilung des Zements

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und aller verwendeten wasserunlöslichen Zu- 2.7.3 Polyurethan satzstoffe und Zusatzmittel, (1) ist projektspezifisch darauf zu achten, dass das — Unempfindlichkeit gegenüber dem Feuchtezu- PUR außer den in Nr. A 3.1 genannten die folgen- stand der Rissflanke und des Betongefüges. den Eigenschaften aufweist:

— Bereits bei geringem Wasserzutritt zum noch 2.6.4 Prüfungen nicht reagierten Harzgemisch soll eine Poren- Der projektspezifische Nachweis der Verwendbar- bildung mit einer Zellwandstruktur entstehen, keit und der projektspezifische Nachweis der Über- welche die Dichtheitskriterien erfüllt. einstimmung müssen gemäß Anhang E erfolgen. — Keine Versprödung bei Wasserzutritt vor oder Die Ergebnisse des Nachweises der Verwendbar- nach Ablauf der Reaktion. keit und der Übereinstimmung sind anzugeben. — Ausreichende Haftfestigkeit an Rissflanken mit 2.7 Dehnbares Füllen mit polymeren beliebigen Feuchtigkeitszuständen. Rissfüllstoffen durch Injektion — Ausreichende Dehnbarkeit zwischen den Riss- D-I(P) flanken. — Keine aus dem ausgehärteten Harz entwei- 2.7.1 Allgemeines chenden Bestandteile, z.B. Weichmacher. (1) Zur Injektion zum begrenzt dehnbaren Verbin- (2) Es ist darauf zu achten, dass das SPUR zur vor- den von Rissflanken und zum abdichtenden Füllen übergehenden Verminderung der Wasserzufuhr bei von Hohlräumen mit polymeren Rissfüllstoffen (In- unter Druck wasserführenden Rissen außer den in standsetzungsverfahren D-I(P)) dürfen nur zwei- Nr. A 3.1 genannten Eigenschaften die folgenden komponentige PUR eingesetzt werden (PUR-I). aufweist: (2) Zur vorübergehenden Verminderung einer un- — Sehr kurze Reaktionszeiten bei Wasserzutritt. ter Druck stehenden Wasserzufuhr gemäß Tabelle A 3.5.2 kann der Einsatz von einem schnellschäu- — Feinzellige Schaumbildung mit starker Volu- menden PUR (SPUR) erforderlich werden. menvergrößerung.

(3) Das zum Injektionsverfahren gehörende SPUR 2.7.4 Ausführung ist kein dehnbarer Rissfüllstoff und hat auch keine dauerhaft abdichtende Wirkung. Die PUR-I ist zur Erleichterung der optischen Füll- kontrolle i. d. R. ohne Verdämmung über Bohr-pa- 2.7.2 Anwendung cker auszuführen. Ein etwaiges Verdämmen ist in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. (1) Die PUR-I ist ausschließlich geeignet bei Trennrissen, wobei der Rissverlauf beliebig sein 2.7.5 Prüfungen kann. Die Polyurethane spezifischen Anwendungs- bedingungen zum Füllen von Rissen gemäß den Der projektspezifische Nachweis der Verwendbar- Angaben zur Ausführung und die Anforderungen keit und der projektspezifische Nachweis der Über- sind während der Ausführung gemäß Nr. 2.3.1 zu einstimmung müssen gemäß Anhang E erfolgen. prüfen und einzuhalten. Die Ergebnisse des Nachweises der Verwendbar- keit und des Nachweises der Übereinstimmung sind (2) Die Dehnbarkeit des im Riss ausgehärteten anzugeben. PUR muss mindestens 10,0 % betragen. Dies gilt bei mittleren Bauwerkstemperaturen von ca. 15 °C. 2.8 Vergießen (V) (3) Die Dehnfähigkeit von PUR ist begrenzt. Die Rissfüllstoff abhängigen Dehnfähigkeiten sind in 2.8.1 Allgemeines den Angaben zur Ausführung enthalten. Sie sind bei Rissfüllstoffe werden drucklos durch Gravitation o- niedrigeren Bauwerkstemperaturen deutlich gerin- der kapillares Saugen an gesäuberten, vorbereite- ger. ten Rissen unter ständig gefülltem Füllstoffreservoir (4) Für Rissbreiten unter 0,30 mm sind die zugehö- vergossen. Die erforderliche Fülltiefe wird vorab rigen Dehnbarkeiten in dem Nachweis der Ver- festgelegt und kontrolliert. Zum Vergießen von Ris- wendbarkeit des Injektionsverfahrens nicht nachge- sen mit EP dürfen nur EP nach Nr. 7 eingesetzt wer- wiesen. den. Zum Vergießen von Rissen mit ZL oder ZS dür- fen nur die ZL oder ZS nach Nr. 8 eingesetzt wer- (5) Aus kurzzeitigen oder langzeitigen Rissbreiten- den. änderungen ergeben sich keine Anforderungen. Eine wiederholte Injektion der Risse ist mit PUR möglich.

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2.8.2 Anwendung 3.2 Ausführung (1) Es gelten die rissfüllstoffspezifischen Anwen- 3.2.1 Allgemeines dungsbedingungen (Tabelle A 3.5.3): (1) Vor Beginn der Bauausführung hat der Auftrag- — Das Vergießen darf nur von oben auf annä- nehmer das ausführende und überwachende Fach- hernd horizontalen Flächen erfolgen. personal in die Angaben zur Ausführung nach An- — Für das Vergießen müssen die Risse derart vor- hang E einzuweisen. bereitet werden, dass ein kontinuierlicher Fluss (2) Bei der Vorbereitung der Betonunterlage für das des Rissfüllstoffes durch ein ständig gefülltes Verdämmen und die Wiederherstellung des ur- Füllstoffreservoir sichergestellt ist. sprünglichen Zustandes von oberflächennahem be- Die Mindestrissbreiten gemäß Tabelle A 3.5.3 sind schädigtem Beton gelten die Regelungen im Ab- zu beachten. schnitt 4. (2) Zum Vergießen in Abhängigkeit vom Feuchte- (3) Der Feuchtezustand ist gemäß Tabelle A 3.5.1 zustand siehe Tabelle A 3.5.1 und Tabelle A 3.5.2. zu benennen und hinsichtlich des zulässigen An- wendungsbereiches gemäß Tabelle A 3.5.2 unmit- (3) Als vorbereitende Maßnahme z.B. für den telbar vor der Ausführung zu überprüfen. nachfolgenden Auftrag von Oberflächenschutzsys- temen kann eine Tränkung (T), d.h. ein Füllen von (4) Müssen die Arbeiten bei ungünstigen Witte- gesäuberten, oberflächennahen Rissen ohne Druck rungsbedingungen ausgeführt werden, sind Schutz- durch Aufbringen von Rissfüllstoffen im Überschuss einrichtungen gemäß Teil 5 Abschnitt 3 vorzusehen. (ohne Füllstoffreservoir, mit geringen Anforderun- (5) Die Injektionsstelle muss zugänglich sein. gen an den Füllgrad) erfolgen. Die Risse sollten mindestens bis zu einer Tiefe von 5 mm bzw. bis zur (6) Das Füllen von Rissen und Hohlräumen darf 15-fachen Rissbreite (der größere Wert ist maßge- nur innerhalb Rissfüllstoff spezifischer Anwen- bend) vergossen sein. Die Tränkung stellt kein ei- dungsbedingungen ausgeführt werden, deren Ein- genständiges Füllverfahren dar. haltung durch Messungen zu kontrollieren ist.

(7) Bei Verwendung von zweikomponentigen Injek- 2.8.3 Ausführung tionsanlagen ist zu beachten, dass sich die Viskosi- Das Säubern gem. Nr. 10.1 (5) ist in der Leistungs- täten der Einzelkomponenten in Abhängigkeit der beschreibung vorzusehen. Temperatur ungleich verändern können. Die Einhal- tung des Mischungsverhältnisses ist durch Bauteil- 2.8.4 Prüfungen versuche zu bestätigen. Umfang und Häufigkeit der Fremdüberwachung der 3.2.2 Anforderungen an Unternehmen und Ausführung sind in der Leistungsbeschreibung vor- Personal zusehen. (1) Die Arbeiten dürfen nur von Arbeitskolonnen 3 Bauprodukte und Bauarten ausgeführt werden, die über die erforderliche Qua- lifikation verfügen. 3.1 Rissfüllstoff (2) Eine Qualifizierte Führungskraft (QFK) mit HAVO-Eignungsnachweis (Hersteller- und Anwen- (1) Der Auftragnehmer muss für alle Stoffe vor de- derverordnung) bzw. gleichwertigem Qualifikations- ren Applikation auf der Baustelle dem Auftraggeber nachweis ist vorzusehen. ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 vorlegen. Der Prüfumfang und die projektspezifi- (3) Bei Arbeiten mit Kunststoffen oder Kunststoff schen Anforderungen ergeben sich aus Anhang E. modifizierten Baustoffen muss eine vom Auftrag- nehmer benannte, sachkundige Fachkraft z.B. der (2) Alle Stoffe müssen mindestens 6 Monate lager- Kolonnenführer nachweislich eine Prüfung über den fähig sein. Umgang mit diesen Baustoffen erfolgreich abgelegt (3) Die vom Hersteller angegebene Sollfüllmenge haben. Dies ist: darf um nicht mehr als 3 % über- oder unterschritten — bei inländischen Bietern durch eine Bescheini- werden. gung des Ausbildungsbeirats „Schutz und In- standsetzung im Betonbau“ beim Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein E.V. (SIVV- Schein)

— bei ausländischen Bietern durch einen gleich- wertigen Qualifikationsnachweis

zu belegen.

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(4) Ein Nachweis der Einweisung in das angewen- setzt werden sollen, sind bauwerksspezifische Eig- dete Injektionsverfahren ist vorzulegen. nungsnachweise zu erbringen. Bei Bohrlöchern ist die Durchgängigkeit des Bohrlochs ggf. durch Rei- (5) Die sachkundige Fachkraft muss während der nigungsmaßnahmen sicherzustellen. Ausführung der Arbeiten ständig an der Arbeitsstelle anwesend sein. (6) Bohrpacker sind zu entfernen.

(6) Bei besonders schwierigen oder für die Dauer- (7) In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, haftigkeit des Bauteils wichtigen Arbeiten, insbeson- ob Bohrpacker, bei denen ein Teil im Bauwerk ver- dere bei Spannbetonbauwerken und statisch rele- bleibt, verwendet werden sollen. vanten Arbeiten, kann es erforderlich sein, zusätzli- (8) Verbleibende Teile von Bohrpackern müssen che Qualifikationsnachweise für die sachkundige aus nichtrostenden Werkstoffen bestehen. Diese Fachkraft und weiteres Personal in Form von Refe- Anforderung gilt auch für Klebepacker, sofern sie renzen über entsprechende ausgeführte Arbeiten o- nach Abschluss der Arbeiten auf der Bauteiloberflä- der in Form von Nachweisen über besondere fach- che verbleiben sollen. gewerkliche Schulungen zu fordern. Dies ist in der Leistungsbeschreibung anzugeben. (9) Falls eine Verdämmung auf der Bauteiloberflä- che vorgesehen ist, muss sie so sorgfältig erfolgen, 3.2.3 Angaben zur Ausführung dass die Injektion ohne Unterbrechungen infolge von Leckagen durchgeführt werden kann. Geeig- Das Füllen von Rissen und Hohlräumen muss nach nete schnellhärtende Reparaturmaterialien für den Angaben zur Ausführung nach Anhang E erfol- Leckstellen müssen stets vorgehalten werden. gen. (10) Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Bauteiloberfläche ist, sofern erfor- 3.2.4 Grundsätzliches zur Ausführung von In- derlich, in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. jektionsarbeiten (11) Der Injektionsdruck ist Rissfüllstoff spezifisch (1) Das Füllen von Rissen ist so durchzuführen, und Füllart spezifisch gemäß den Angaben zur Aus- dass das Entweichen von Wasser und/oder Luft im führung zu begrenzen. Zuge der Injektion sichergestellt ist. (12) Bei einkomponentigen Injektionen dürfen Teil- (2) Die Anordnung von Packern richtet sich nach mengen aus einem Gebinde nicht verwendet wer- Anhang D. Größere Abstände als nach Anhang D den. Gemischte Gebindeinhalte dürfen zur Injektion sind nicht zulässig. Für (simultan) unterbrechungs- und Nachinjektion nur innerhalb der temperaturbe- frei füllende Niederdruckinjektionsverfahren können dingten Gebindeverarbeitbarkeitsdauer eingesetzt abweichende Anforderungen gelten. werden. Eine Beeinflussung der Gebindeverarbeit- (3) An dickeren Bauteilen mit wesentlich größeren barkeitsdauer durch Kühlung ist bei hohen Lufttem- erforderlichen Wirkungszonen der Packer, als es peraturen zulässig. dem Grenzwert gemäß Anhang D entspricht, ist bei (13) Innerhalb einer für den verwendeten Rissfüll- Verwendung der Klebepacker nur Rissfüllstoff mit stoff in den Angaben zur Ausführung angegebenen einer den längeren erforderlichen Injektionszeiten Verarbeitbarkeitsdauer ist über alle vorhandenen entsprechenden Temperatur abhängigen Verarbeit- Packer eine Nachinjektion vorzunehmen. Für (si- barkeitsdauer einzusetzen. Ggf. sind bauwerksspe- multan) unterbrechungsfrei füllende Niederdruckin- zifische Eignungsprüfungen durchzuführen. jektionsverfahren können abweichende Anforde- (4) Die Anordnung von Packern zum Füllen von rungen gelten. Hohlräumen richtet sich nach der Geometrie der (14) Die Verlegung des Injektionsschlauches er- Schadstelle. Sie kann in Anlehnung an Anhang D folgt gemäß den Angaben zur Ausführung. Es gilt festgelegt werden. Bei Gefügeschäden mit nicht be- zudem das DBV-Merkblatt „Injektionsschlauchsys- stimmbarer Verteilung im Beton sind die Packer in teme und quellfähige Einlagen für Arbeitsfugen“ einem der Schadensart entsprechend gewählten Raster anzuordnen. 3.2.5 Abschlussbericht (5) Bei der Verwendung von Bohrpackern ist si- (1) Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftrag- cherzustellen, dass tragende Bewehrung durch die nehmer einen Abschlussbericht gemäß Formblatt B Herstellung von Bohrlöchern nicht beschädigt wird. 3.5.1 zu erstellen. Dieser muss mindestens Bei Injektion von dickwandigen Bauteilen über Bohrpacker sind diese in Bohrlöchern zu befesti- — eine Übersicht über Füllart, Rissfüllstoffdaten, gen, die die Rissflanke, von der Bauteiloberfläche Gesamtverbrauch, gemessen, in unterschiedlichen Tiefen kreuzen. Die — die Ergebnisse der Eigenüberwachungs- und Anordnung der Bohrpacker richtet sich dann sinn- ggf. Kontrollprüfungen sowie gemäß nach Anhang D. Falls Bohrkanaldurchmes- ser abweichend von der Eignungsprüfung einge- — Angaben zur Ausführung umfassen.

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(2) Soweit vom Auftraggeber, in Abhängigkeit vom von der sachkundigen Fachkraft nach Nr. 3.2.2 zu Umfang der Arbeiten und von der Bedeutung des unterzeichnen. Füllens für das Bauwerk, nicht auf eine Erfassung (5) Da bei kleineren Injektionsarbeiten der Auf- ausdrücklich verzichtet wurde, ist in dem Ab- wand für die Eigenüberwachungen ggf. nicht im schlussbericht Folgendes aufzunehmen: wirtschaftlichen Verhältnis zu der auszuführenden — Darstellung der gefüllten Risse und Bauteilab- Leistung steht, können die Eigenüberwachungsprü- schnitte mit Angabe des Fülldatums und Ver- fungen, abgestimmt auf die jeweilige Maßnahme, in brauchsmengen, der Häufigkeit bzw. in der Art der Prüfungen, redu- ziert werden. Die reduzierten Eigenüberwachungs- — Übersicht über die Witterungsverhältnisse und prüfungen sind in der Leistungsbeschreibung fest- Bauwerkstemperaturen, ggf. Zusammenstel- zulegen. lung der täglichen max. und min. Temperaturen, Angaben zur Wetterlage, 4.3.2 Überwachung durch eine anerkannte — Bericht(e) der Überwachung der Ausführung Überwachungsstelle durch eine anerkannte Überwachungsstelle, Für die Ausführung ist eine Fremdüberwachung — falls erforderlich, Angaben zum Verkehr, vorzusehen. Der Auftragnehmer hat der fremdüber- wachenden Stelle gemäß Verzeichnis der Prüf- und — besondere Vorkommnisse. Überwachungsstellen der Bundesanstalt für Stra- ßen- und Verkehrswesen (BASt) rechtzeitig die

4 Qualitätssicherung

Ausführungszeiten anzuzeigen und dies dem Auf- traggeber nachzuweisen. 4.1 Allgemeines 4.3.3 Kontrollprüfungen Grenzwerte und Toleranzen beinhalten sowohl die Streuungen bei der Probenahme und die Vertrau- (1) Kontrollprüfungen sind in Teil 1, Abschnitt 1, Nr. ensbereiche der Prüfverfahren als auch die arbeits- 2.3.4 geregelt. bedingten Ungleichmäßigkeiten, soweit im Einzel- (2) Sie können ggf. im Zusammenhang mit der fall keine andere Regelung getroffen ist. Überwachung der Ausführung durchgeführt wer- den. 4.2 Baustoffe, Baustoffsysteme und (3) Die Kontrollprüfungen dienen der Feststellung Bauteile der Rissfüllstoffe müssen den projektspezifischen An- — Vollständigkeit, forderungen entsprechen (siehe 2.2.2). — Flüssigkeitsdichtheit und 4.3 Überwachung der Ausführung — Kraftschlüssigkeit der Füllung.

(4) Die Vollständigkeit der Füllung gilt als nachge- 4.3.1 Eigenüberwachung wiesen, wenn Bohrkerne mit einem Füllgrad von (1) Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenüberwa- mindestens 80 % gefüllt sind. Dies wird an Schnitt- chung der Ausführung regelt Tabelle 3.5.1. flächen von in Scheiben geschnittenen Bohrkernen oder an in der Rissebene gespaltenen Bohrkernen (2) Zur Aufnahme aller im Rahmen der Eigenüber- sichtbar gemacht. Systembedingte Poren sind hier- wachung zu erfassenden Messwerte sind die erfor- bei als gefüllt zu werten. derlichen Geräte vom Auftragnehmer auf der Bau- stelle vorzuhalten. Hierzu gehört insbesondere ein (5) Die Flüssigkeitsdichtheit von gefüllten Rissen Digital-Thermometer. und Hohlräumen kann optisch festgestellt werden. (3) Je nach Umfang der Arbeiten und Bedeutung (6) Die Kraftschlüssigkeit der Füllung kann bei Ris- des Füllens der Risse für das Bauwerk ist in die Auf- sen, die vorher nennenswerte Rissbreitenänderun- zeichnungen gemäß Teil 1 Abschnitt 1 die Menge gen aufwiesen, durch Wegänderungsmessung und die Chargennummer des tatsächlich in die nach Aushärten des Rissfüllstoffes zerstörungsfrei Risse und Hohlräume gefüllten Rissfüllstoffes sowie festgestellt werden. Die zu wählende Messmethode ggf. die Zuordnung der Chargennummer zum jewei- ist in Tabelle A 3.5.3 beschrieben. Der Messzeit- ligen Riss oder zum Bauteilabschnitt, aufzunehmen. raum ist abhängig von der Art der Rissbreitenände- rungen. (4) Über die Arbeiten hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Eigenüberwachung täglich Auf- (7) Die Kraftschlüssigkeit der Füllung ist nachge- zeichnungen und Protokolle unter Verwendung der wiesen, wenn im Bereich der gefüllten Risse keine Formblätter nach Anhang B anzufertigen, die ggf. Wegänderungen auftreten, die die Dehnfähigkeit durch Fotografien zu ergänzen sind. Alle Aufzeich- des Betons überschreiten. In nicht einsehbaren Be- nungen und Protokolle sind für den Auftragnehmer reichen kann ein Nachweis erforderlich werden. Die

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Verformungseigenschaften des gerissenen oder (10) Die Bohrkerne mit Durchmessern von 50 mm ungerissenen Betons sind dabei zu beachten. Zu oder kleiner sind aus charakteristischen Bereichen dieser Feststellung ist u. U. eine Vergleichsmes- der gefüllten Risse zu entnehmen. Ihre Anzahl und sung am ursprünglich ungerissenen Beton erforder- Länge richten sich nach dem Umfang der Maß- lich. nahme und der Bedeutung der Erfüllung der ver- traglich zugesicherten Eigenschaften der Füllung (8) Zerstörende Prüfungen sollten nur in Ausnah- für das Bauwerk oder Bauteil (z.B. nach dem Aus- mefällen vorgesehen werden. maß der Undichtheiten). (9) Die Vollständigkeit der Füllung und Qualität des (11) Auf Veranlassung des Auftraggebers können Rissfüllstoffes im Beton können nur durch Ent- bei den Baustoffen und Baustoffsystemen unbe- nahme von Bohrkernen festgestellt werden. Eine kannter Zusammensetzung EP, PUR, ZL und ZS in solche Kontrollprüfung sollte daher nur in begründe- Verbindung mit dem Nachweis der Verwendbarkeit ten Fällen (z.B. bei Unregelmäßigkeiten während gemäß Anhang E, Vorgehensweise 2 je nach Be- der Ausführung oder bei wiederholt festgestellten deutung und Umfang der Baumaßnahme baube- Undichtheiten, bei optisch von außen erkennbaren gleitende Kontrollprüfungen durchgeführt werden, Mängeln in der Füllung oder bei fehlender Kraft- um die projektspezifisch geforderten Merkmale teil- schlüssigkeit) durchgeführt werden. weise oder in ganzem Umfang zu überprüfen.

Tabelle 3.5.1: Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenüberwachung der Ausführung

Prüfungen Geg e n s t a n d , V o r g a n g EinzelheitenAnforderungenHäufigkeit
Rissfüllstoff Verdämmstoffe PackerLieferungprojektspezifischjede Lieferung bzw. jede Ver- packungseinheit
Hilfsstoffe HilfsmittelLagerungBedingungen gemäß den Angaben zur Ausführung bzw. sonstigen Vorschrif- tennach jeder Lieferung bzw. nach Festlegung
Bautechnische UnterlagenAngaben zur Ausführungliegt vorvor Beginn der Arbeiten
Protokolle, Art der AufzeichnungLeistungsbeschreibung
Technische AusrüstungVollständigkeitgemäß Angaben zur Ausführung
Funktionskontrollevor Beginn der Arbeiten, dann nach Angaben zur Ausführung
Vorbereitung der AusführungRisszonengemäß Angaben zur Ausführungbei jedem Riss
Packer, Abstand
Verdämmung
AusführungsbedingungenRissmerkmaleEinhaltung der Rissfüllstoff spezifi- schen Anwendungsbedingungen Anwendungsbedingungennach Bedarf
Witterungs- bedingungengemäß Angaben zur Ausführungmehrmals täglich
Bauteiltemperaturenbei jedem Riss
FüllenDurchführungkontinuierlich
AufzeichnungProtokolle und Berichte gemäß Anhang Bvollständig und nachvollziehbarnach Abschluss der Arbeiten

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5 Abrechnung (2) Die Kontrollprüfungen dienen der Feststellung der Kraftschlüssigkeit und der Vollständigkeit (Füll- grad) der Füllung. Sofern keine andere Regelung getroffen wurde, ist die für den einzelnen Riss gemessene größte Riss-

8 Kraftschlüssiges Füllen mit

breite der Abrechnung des gesamten Risses zu-

grunde zu legen. zementgebundenen Rissfüll-

stoffen durch Injektion F-I(H)

6 Abnahme

8.1 Zementleim und Zement- (1) Unterliegen die behandelten Flächen einer di- suspension rekten Verkehrsbelastung, ist der Zustand der Oberfläche vor der Belastung zu dokumentieren. (1) Zur Herstellung von ZL und ZS müssen Rühr- (2) Für nur aufwändig zugängliche Bereiche sind in werke eingesetzt werden, die das zur Erzielung der der Leistungsbeschreibung Regelungen über Teil- geforderten Mischungsstabilität notwendige Auf- abnahmen vorzusehen. schließen aller Bestandteile gewährleisten. (2) Die Injektionsfähigkeit des Zementleims bzw. 7 Kraftschlüssiges Füllen mit der Zementsuspension während der Verarbeitbar- polymeren Rissfüllstoffen keitsdauer muss durch geeignete Maßnahmen (Umwälzen, Filtern, Begrenzen der Zementleim-

durch Injektion F-I(P)

bzw. der Feinstzementsuspensions-Temperatur) in entsprechenden Anlagen oder im Injektionsgerät, 7.1 Ausführung aufrecht erhalten werden.

(1) Risse und Hohlräume sind vollständig zu füllen. 8.2 Ausführung (2) Die niedrigste Anwendungstemperatur beträgt (1) Risse und Hohlräume sind vollständig zu füllen. 8 °C. (2) Die niedrigste Anwendungstemperatur beträgt (3) Allseitig zugängliche Risse sind allseitig zu ver- 5 °C. dämmen. Der Riss ist mit Packern zu bestücken und zu injizieren. Bei Bauwerken mit kurzzeitigen oder (3) Bei Injektionen von Hohlräumen kann eine voll- täglichen Rissbreitenänderungen muss die Ver- flächige Verdämmung des Bauteils, z.B. durch dämmung mit einem hierfür in den Angaben zur Spritzmörtel bzw. -beton oder Spritzmörtel bzw. Ausführung vorgesehenen Stoff erfolgen. -beton mit Kunststoffzusatz gemäß Teil 3 Abschnitt 4 erforderlich sein. (4) Treten bei EP-I nennenswerte Unterbrechun- gen auf, die auf ein vom Auftragnehmer zu vertre- (4) Die Injektion erfolgt über Klebe- oder Bohrpa- tendes Versagen der Verdämmung zurückzuführen cker. Diese müssen so ausgebildet sein, dass eine sind, kann der Auftraggeber weitere Injektionsarbei- Entmischung von ZL oder ZS während der Injektion ten bis zur Beseitigung der Ursachen untersagen. nicht eintritt und dass deren Austreten nach Ab- Die Folgekosten trägt der Auftragnehmer. schluss der Arbeiten verhindert wird. (5) Bei größeren täglichen Rissbreitenänderungen (5) Herkömmliche Packer mit Kugelrückschlagven- (Überschreitung der für kurzzeitige Rissbreitenän- til erfüllen die vorgenannten Bedingungen in der Re- derungen angegebenen Anforderungen nach Nr. gel nicht. 2.5.2) ist der Injektionszeitpunkt so zu wählen, dass (5) Bei der Anwendung der ZL-I und ZS-I sind tro- eine Nachinjektion bei den größten Rissbreiten er- ckene Risse gemäß den Angaben zur Ausführung folgen kann (siehe Nr. A 2). vorzubehandeln. Bei der Ausführung einer Hohl- rauminjektion muss Wasser aus einer unmittelbar 7.2 Prüfungen vorher durchgeführten Vornässung der Risse entwi- (1) Der projektspezifische Nachweis der Verwend- chen sein. barkeit bezüglich des Injektionsverfahrens muss an jedem Prüfkörper folgenden Anforderungen genü- 8.3 Prüfungen gen: (1) Der projektspezifische Nachweis der Verwend- — Die Anzahl der während der Injektionsarbeiten barkeit bezüglich des Injektionsverfahrens gemäß festgestellten Undichtheiten in der Verdäm- Anhang E muss 14 Tage nach der Injektion folgen- mung darf die Anzahl der zu füllenden Risse den Anforderungen genügen: nicht überschreiten. — Die Anzahl der während der Durchführung der — Beim Überlastungsversuch darf nicht mehr als Injektionsarbeiten festgestellten Undichtheiten ein injizierter Riss aufreißen.

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in der Verdämmung darf die Anzahl der zu fül- schnitts anzustreben. Die PUR-I hat unmittelbar an- lenden Risse nicht überschreiten. schließend über zusätzliche Bohrpacker zu erfol- gen. — Die zum Aufreißen eines injizierten Risses auf- zubringende Kraft muss größer sein als die In- (8) Bei größeren erforderlichen Harzmengen kön- jektionslast. nen mit Zustimmung des Auftraggebers Geräte für die zweikomponentige Injektion eingesetzt werden, — Bei der Anwendung von ZL-I müssen Rissbe- die dokumentieren, dass das Mischungsverhältnis reiche (Risswurzel) bis zu einer Rissbreite von der Einzelkomponenten bei verschiedenen Witte- mindestens 0,20 mm vollständig gefüllt sein, bei rungsverhältnissen gewährleistet ist. der Anwendung ZS-I Rissbreiten von mindes- tens 0,05 mm. (9) Für eine erneute Injektion von undicht geworde- nen Rissen und Hohlräumen sind neue Bohrpacker (2) Die Kontrollprüfungen dienen der Feststellung zu setzen. der Vollständigkeit (Füllgrad) und der Kraftschlüs- sigkeit der Füllung. 9.2 Prüfungen 9 Dehnbares Füllen mit poly- (1) Es ist darauf zu achten, dass der projektspezi- meren Rissfüllstoffen durch fische Nachweis der Verwendbarkeit bezüglich des Injektionsverfahrens projektspezifisch den folgen-

Injektion D-I(P)

den Anforderungen genügt:

— PUR 9.1 Ausführung Die Dichtheit der Balken 1 und 2 innerhalb der (1) Die PUR-I ist zur Erleichterung der optischen Dehnungsgrenzen gemäß Prüfart 1 für die ge- Füllkontrolle i. d. R. ohne Verdämmung über Bohr- füllten Rissbereiche, packer auszuführen. Ein etwaiges Verdämmen ist in — SPUR der Leistungsbeschreibung vorzusehen. Vorübergehendes Stoppen des Wasserzutritts. (2) Risse und Hohlräume sind vollständig zu füllen. (2) Die Kontrollprüfungen dienen der Feststellung Sie müssen gegen Flüssigkeiten dicht sein. Wegen der Vollständigkeit (Füllgrad) und der Flüssigkeits- der begrenzten Dehnbarkeit von PUR sind die In- dichtheit der Füllung. jektionsarbeiten unter Beachtung der Plyurethan abhängigen Temperaturgrenzen zum Zeitpunkt der

10 Vergießen (V)

größten Rissbreiten auszuführen (siehe Nr. A 1.4).

(3) Die niedrigste Anwendungstemperatur beträgt 10.1 Ausführung 5 °C. Eine niedrigere Anwendungstemperatur ist ggf. gemäß den Angaben zur Ausführung möglich. (1) Die erzielbare Fülltiefe bzw. der Füllgrad muss in einem Vorversuch am Bauteil mit anschließender (4) Das Injektionsgerät muss die in Nr. A 3.2 defi- Bohrkernentnahme bzw. optischer Kontrolle festge- nierten Eigenschaften haben und für die einfache stellt werden. Verarbeitung der erforderlichen Harzmengen geeig- net sein. Wird PUR-I einkomponentig ausgeführt, ist (2) Die produktspezifische Mindestrissbreite ist zu der Zutritt von Luftfeuchte zum fertiggemischten beachten. PUR während der Verarbeitung wirksam zu verhin- (3) Die Flächen müssen annähernd horizontal aus- dern. gerichtet sein. (5) Wird bei unter Druck wasserführenden Rissen (4) Die niedrigste Anwendungstemperatur für EP- eine vorangehende Füllung mit SPUR gemäß Nr. V beträgt 8 °C und für ZL-V bzw. ZS-V 5 °C. 2.7.3 erforderlich, ist diese auf die zur Herabset- zung des Wasserzutritts erforderlichen Rissab- (5) Die Flanken von Rissen und Hohlräumen müs- schnitte zu begrenzen, um mit PUR optimale Füll- sen so beschaffen sein, dass eine ausreichende grade zu erreichen. Flankenhaftung sichergestellt werden kann.

(6) Polyurethanschaum (SPUR) ist kein dauerhaft (6) Risse sind vor dem Vergießen mit geeigneten abdichtender, dehnbarer Rissfüllstoff. Als Hilfsstoff Verfahren (z.B. Industriesaugern) zu säubern. ist SPUR in Ausnahmefällen bei unter Druck was- (7) Zur Erzielung der erforderlichen Fülltiefe muss serführenden Rissen zur vorangehenden Injektion innerhalb der von der Bauwerkstemperatur abhän- erforderlich. gigen Verarbeitbarkeitsdauer des Rissfüllstoffes für (7) Eine Vorinjektion mit SPUR ist nur auf begrün- eine ausreichende Zufuhr des Rissfüllstoffes zum dete Ausnahmefälle zu begrenzen. Der Einsatz von Riss gesorgt werden. Auf die Möglichkeit einer Ent- SPUR ist nur im hinteren Drittel des Bauteilquer- lüftung des Risses ist zu achten.

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(8) Beim drucklosen Füllen durch Vergießen kann ein Füllstoffreservoir, z.B. durch Einschneiden einer Nut oder Anordnung temporärer Barrieren beidsei- tig der Rissflanken, erzeugt werden. Bei breiteren Rissen können auf der Bauteiloberfläche parallel zum Rissverlauf Maßnahmen zur Erzielung eines ständigen Rissfüllstoffvorrates getroffen werden (z.B. Risse entsprechend dem Rissverlauf nach- schneiden). Die Einzelheiten der Ausführung der EP-V, ZL-V und ZS-V und die Maßnahmen zur Wie- derherstellung des ursprünglichen Zustandes der Bauteiloberfläche sind in der Leistungsbeschrei- bung vorzusehen.

(9) Bei der Anwendung der ZL-V und ZS-V sind tro- ckene Risse gemäß den Angaben zur Ausführung vorzubehandeln. Bei der Ausführung einer Hohl- raumfüllung muss Wasser aus einer unmittelbar vorher durchgeführten Vornässung der Risse entwi- chen sein.

10.2 Prüfungen

(1) Im Rahmen einer Kontrollprüfung kann die Füll- tiefe zuverlässig nur durch zerstörende Prüfungen festgestellt werden und ist daher auf begründete Fälle zu beschränken.

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Diese Verfahren gewährleisten im Allgemeinen

Anhang A

kein vollständiges Füllen der Risse, so dass be- reits wesentlich geringere Beanspruchungen Hinweise und Erläuterungen zum als diejenigen, die zur Rissbildung geführt ha- ben zum erneuten Aufreißen des Querschnitts

Füllen von Rissen und Hohl-

führen.

räumen

– EP-I (Instandsetzungsverfahren F-I(P)) Auch einwandfrei injizierte Tragwerksab-

A1 Bestandsaufnahme

schnitte können nur Beanspruchungen bis in die Größenordnung der ursprünglich rissverur- A 1.1 Allgemeines sachen-den Beanspruchungen ertragen. Beim Füllen von gerissenen Arbeitsfugen muss stets (1) Risse sind zu erfassen und zu dokumentieren. von einer geringeren Zugfestigkeit des instand- (2) Unter Einbeziehung der wahrscheinlichen Ris- gesetzten gegenüber dem ungestörten Quer- sursachen sind besonders die zum Zeitpunkt der schnittsbereich ausgegangen werden. Die Aus- Ausführung zu erwartenden Rissbreitenänderun- wirkungen von noch zu erwartenden Beanspru- gen und zugehörigen Bauwerkstemperaturen abzu- chungen müssen in Kenntnis dieser Eigen- schätzen. schaften beurteilt werden.

– PUR-I (Instandsetzungsverfahren D-I(P) A 1.2 Umfang Die begrenzte Dehnbarkeit der mit PUR gefüll- (1) Umfang der Untersuchungen und Art der Doku- ten Risse ist abhängig von der Rissbreite und mentation richten sich nach Rissbild und Bedeutung Bauteiltemperatur. Die in Nr. 2.7.2 enthaltenen der Risse für das Bauwerk. Angaben sind Mindestanforderungen; die aktu- ellen Dehnbarkeiten sind den Angaben zur Aus- (2) Bei Rissbildungen geringeren Ausmaßes reicht führung zu entnehmen. Noch zu erwartende in der Regel ein Prüfbericht nach DIN 1076 aus. Rissbreitenänderungen müssen dementspre- (3) Bei Rissbildungen größeren Ausmaßes oder chend sorgfältig abgeschätzt werden. bei Rissen mit erheblicher Bedeutung für Tragfähig- keit, Gebrauchsfähigkeit oder Dauerhaftigkeit des – ZL-I, ZS-I (Instandsetzungsverfahren F-I(H)) Bauwerks oder Bauteils, z.B. bei Überbauten von Während die Zugfestigkeit von Verbindungen, Spannbetonbrücken, muss die Bestandsaufnahme die mit EP-I hergestellt werden, vorwiegend alle relevanten Merkmale von Tabelle A 3.5.4 um- durch die Qualität des Bauwerksbetons be- fassen. Darüber hinaus kann die Erfassung von stimmt wird, hängt diese bei Injektion mit Ze- weiteren Einzelheiten, z.B. besonderen, lagebe- mentleim und Zementsuspension in der Regel dingten Witterungseinflüssen, Angaben zum Ver- maßgebend von den Eigenschaften des Riss- kehrsaufkommen und zur Verkehrsentwicklung, er- füllstoffes ab; diese sind für den jeweiligen An- forderlich sein. wendungsfall den Angaben zur Ausführung der einzelnen Verfahren zu entnehmen. (4) Hohlräume im Beton können gemäß Teil 3 Ab- schnitt 4 erfasst und dokumentiert werden. Zur Be- (2) Falls vorangegangene Maßnahmen nicht zum schränkung von Kernbohrungen auf ein Mindest- Erfolg geführt haben, ist zu prüfen, auf welche Ur- maß an Kerndurchmesser wird auf die Möglichkeit sachen dies zurückzuführen ist. von endoskopischen Untersuchungen in Bohrlö- (3) Konnten die Rissfüllstoff spezifischen Anwen- chern kleineren Durchmessers hingewiesen. Art dungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind und Umfang der Untersuchungen sollten sich nach gleichartige neue Maßnahmen nur in besonderen den Anwendungszielen der Füllung gemäß Nr. A 2 Fällen angebracht. So kann eine Wiederholung von richten. PUR-I zur Erreichung besserer Füllgrade begründet sein; durch eine erneute Injektion mit ZS können A 1.3 Rissursachen schließlich auch bei nochmaligem Aufreißen der ge- (1) Eine sachgerechte Entscheidung über In- füllten Risse so geringe Rissbreiten erzielt werden, standsetzungsmaßnahmen setzt die Kenntnis der dass sie den Anforderungen an den Korrosions- Schadensursachen voraus. Für das Füllen von Ris- schutz der Bewehrung und auch an überwiegende sen ist in Abhängigkeit vom Verfahren im Hinblick Dichtheit des Bauteils (Selbstheilen der Risse mit auf die Dauerhaftigkeit der Maßnahme Folgendes geringer Breite) genügen. zu beachten: (4) Als wiederkehrende Rissursachen sind solche – EP-V (Instandsetzungsverfahren F-V (P)), ZL- Einwirkungen auf das Bauteil zu betrachten, die V, ZS-V (Instandsetzungsverfahren F-V (H)) zur erneuten Überschreitung der Zugfestigkeit des Betons in der Umgebung kraftschlüssig injizierter Risse führen.

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A 1.4 Messung von Rissbreiten und A 1.6 Schadensbeurteilung Rissbreitenänderungen (1) Aufgrund der Prüfungen und des Schadensbil- (1) Rissbreiten sollten mit einer Genauigkeit von des sind: 0,10 mm angegeben werden. Hierzu genügt es in – Aussagen über die Ursachen der Schäden zu der Regel, einen optischen Vergleich der Rissbreite treffen, mit der Breite einer kalibrierten Linie, z.B. eines Li- nienbreitenmaßstabs, durchzuführen. Die Benut- – die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit ei- zung einer Risslupe setzt bei Betonbauteilen Erfah- ner Schutz- und Instandsetzungsmaßnahme rung voraus. festzustellen und (2) Die zu Rissbreitenänderungen gehörenden – Erfordernisse als Grundlage für ein material- Wegänderungen lassen sich u.a. mit folgenden Me- spezifisches Schutz- und Instandsetzungskon- thoden erfassen: zept (ggf. in mehreren Varianten) sowie ein Schutz- und Instandsetzungsplan zusammen – Risslupe zu stellen. – Auf der gut vorbereiteten Betonoberfläche dünn (2) Der Einfluss von Rissen in Betonbauteilen auf aufgestrichene Gipsmarken bilden nach dem Tragfähigkeit, Gebrauchsfähigkeit und Dauerhaf- Reißen sehr glatte Risse, deren Breite mit der tigkeit ist auf der Grundlage von Beobachtungen, Risslupe gut ablesbar ist. Durch mehrfache Ab- Prüfungen, statischen Berechnungen und Erfahrun- lesungen mit einer Genauigkeit von 0,01 mm gen zu beurteilen. Aufgrund dieser Beurteilung, zu- lassen sich langsame Rissbreitenänderungen u sammen mit den aus den Bauwerksakten und dem U. auch langzeitig verfolgen. Bauwerksbuch hervorgehenden Angaben und Da- – Labormethoden ten, ist über die Ursache der Rissbildungen, die Not- wendigkeit, die Ziele und die Art des Füllens von Diese auf mechanischem oder elektrischem Rissen gemäß Tabelle A 3.5.1 und ggf. über das Ri- Prinzip beruhenden Methoden können nur von siko des Entstehens neuer Risse eine Aussage zu entsprechend geschultem und erfahrenem Per- treffen. Für die Ausführung der Arbeiten sind ggf. sonal angewandt werden. Hierbei können auch besondere Hinweise zu geben. sehr kurzzeitig eintretende Änderungen mit ei- ner Genauigkeit von 0,001 mm registriert wer- (3) Eine Bewertung der Risse kann nach der Richt- den. linie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Auf- zeichnung und Auswertung von Ergebnissen der (3) Bei Überbauten von Massivbrücken entstehen Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 (RI-EBW- tägliche Rissbreitenänderungen, u.a. in Abhängig- PRÜF) durchgeführt werden. keit von der Sonneneinstrahlung. Größte Änderun- gen sind bei Sonnenschein in den Sommermonaten (4) Für die Beurteilung von Hohlräumen im Beton zu erwarten, nicht jedoch bei starker Bewölkung und deren Bedeutung für das Bauwerk gelten auch und hohen Lufttemperaturen. Bei statisch unbe- die Hinweise in Abschnitt 4. stimmten Systemen tritt das tägliche Minimum der (5) Bei der Erfassung von Rissmerkmalen ist mit Rissbreite von 7 bis 9 Uhr und das Maximum von besonderer Sorgfalt zu verfahren, um eine qualifi- 19 bis 21 Uhr auf. Beim Maximum der Rissbreite zierte Beurteilung der Notwendigkeit und der Art verursacht auch der Verkehr die Extremwerte der des Füllens vornehmen zu können. kurzzeitigen Rissbreitenänderungen. (6) Die wichtigsten Rissmerkmale (Rissbreite und (4) Risse in Bauwerken mit behinderter Verfor- Rissbreitenänderungen) sind bei Bauwerken im mung, z.B. Tunnelbauwerke haben ihre maximale Freien witterungsbedingten Änderungen unterwor- Rissbreite in der kalten Jahreszeit bei niedrigen fen. Die Erfassung dieser Merkmale muss daher Temperaturen. mindestens mit der Angabe folgender weiterer Da- ten verbunden sein: A 1.5 Bohrkernentnahmen – Datum, Uhrzeit, An Bohrkernen lassen sich Rissart, Zustand der – Witterungsbedingungen, d.h. Lufttemperatur, Risse und der Rissflanken sowie vorangegangene Bewölkung, Regen, auch an den Vortagen, Maßnahmen feststellen. Ihre Entnahme stellt stets eine Störung dar und sollte daher auf Ausnahme- – Bauteiltemperatur im maßgebenden, d.h. die fälle beschränkt bleiben. Eine Bohrkernentnahme Rissmerkmale beeinflussenden Bereich (Die kann häufig durch Betrachtung aller einwirkenden Temperatur ist vor Beginn der Injektionsarbei- Einflüsse ersetzt werden. ten nicht nur auf der Bauteiloberfläche, sondern auch im Bauteilinneren etwa 4 cm unter der Bauteiloberfläche zu messen.).

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Bei der Beobachtung von Tagesrissbreitenänderun- Berücksichtigung entsprechende Expositionsklas- gen müssen die entsprechenden Angaben mehr- sen zu beachten. mals täglich erfasst werden. Bei verkehrsbedingten Rissbreitenänderungen kann eine Charakterisie- A 3 Füllen von Rissen rung des Verkehrs zur besseren Bewertung der Er- gebnisse erforderlich sein. Die Messzeit-räume soll- A 3.1 Rissfüllstoff ten so gewählt werden, dass aus den Ergebnissen ausreichende Rückschlüsse auf die kurzzeitigen Hinsichtlich des Rissfüllstoffs ist auf Folgendes zu und täglichen Rissbreitenänderungen zum Zeit- achten: punkt der vorgesehenen Füllung möglich sind. – füllartangepasste Viskosität, A 2 Anwendung – gute Verarbeitbarkeit innerhalb füllartabhängig definierter Grenzen, (1) Das Füllen von Rissen ist vorzusehen, wenn ei- – ausreichende Mischungsstabilität, nes oder mehrere der folgenden Ziele erreicht wer- den müssen: – geringer reaktionsbedingter Volumenschwund, – Hemmen oder Verhindern des Zutritts von kor- – ausreichende Haftfestigkeit am Betongefüge rosionsfördernden Stoffen in Betonbauteile (Rissflanke), durch Risse (Schließen). – ausreichende Eigenfestigkeit, – Beseitigen von Risse bedingten Undichtheiten – hohe Alterungsbeständigkeit, des Betonbauteils (Abdichten). – nicht korrosionsfördernd, – Herstellen einer zug- und druckfesten Verbin- dung beider Rissflanken (kraftschlüssige Ver- – Verträglichkeit mit allen Stoffen, mit denen es in bindung). Berührung kommt.

– Herstellen einer begrenzt dehnbaren Verbin- A 3.2 Injektionsgerät dung beider Rissflanken (begrenzt dehnbare Verbindung). (1) Injektionsgeräte für einkomponentige und für zweikomponentige Injektionen sollen folgende Ei- (2) Kraftschlüssiges und dehnbares Verbinden der genschaften haben: Rissflanken beinhaltet das Schließen und Abdich- ten der Risse. – einfache Bedienung, einfache Überprüfbarkeit der Funktionsfähigkeit, (3) Das Herstellen einer kraftschlüssigen Verbin- dung und einer begrenzt dehnbaren Verbindung – geringe Störanfälligkeit, schließen sich im Allgemeinen gegenseitig aus. – regelbarer bzw. begrenzbarer Druck im von der Festigkeit und Dehnbarkeit der Verbindungen sind Füllart abhängigen Arbeitsbereich des Injekti- Rissfüllstoff abhängig. onsgerätes, (4) Das Erreichen eines oder mehrerer Ziele kann – einfache Reinigung und Wartung. durch Beton- oder Rissfüllstoff schädigende oder (2) Injektionsgeräte für zweikomponentige Injektio- die Haftfestigkeit mindernde Einlagerungen im Riss, nen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften ha- einschließlich selten zu erwartender Aussinterun- ben: gen an den Rissflanken, teilweise oder vollständig verhindert werden. – hohe Dosiergenauigkeit bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen, (5) Für vergleichbare Anwendungsziele (Füllziele) kann das Füllen im Bereich von Hohlräumen vorge- – geringe Anfälligkeit gegen fehlerhafte Bedie- sehen werden. nung (Verstellung des Dosierverhältnisses, Zu- schaltung von Reinigungsmitteln usw.). (6) Die Anwendungsbereiche der einzelnen Riss- füllstoffe und Füllarten richten sich nach dem A 3.3 Injektionsschlauch Feuchtezustand der Risse und den Rissbreiten auf der Bauteiloberfläche. Für die zur Kennzeichnung Der Injektionsschlauch soll folgende Eigenschaften des Feuchtezustandes verwendeten Begriffe gelten haben: die Merkmale nach Tabelle A 3.5.1. – ausreichender Querschnitt und Durchlässigkeit (7) Die in Tabelle A 3.5.2 definierten Anwendungs- des Injektionskanals und der Austrittsöffnungen bereiche gelten sinngemäß für Injektionen von nach dem Betonieren, Hohlräumen im Beton. – Verhinderung des Eindringens von Zementleim (8) Die projektspezifischen füllstoffbezogenen Ver- beim Betoniervorgang oder von zurückdrücken- wendungsbedingungen gemäß Anhang F sind unter dem Rissfüllstoffes nach der Injektion,

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– Austritt des Rissfüllstoffes aus dem Schlauch im einbetonierten Zustand bereits bei geringem Druck, – Sicherstellung der Nachinjizierbarkeit innerhalb der Verarbeitbarkeitsdauer des Rissfüllstoffes, – Robustheit der Schläuche und des Befesti- gungssystems beim Einbau des Schlauches sowie beim Einbau des Konstruktionsbetons, – Aufschwimmsicherheit beim Betonieren. Es gilt zudem das DBV-Merkblatt „Injektions- schlauchsysteme“ und quellfähige Einlagen für Ar- beitsfugen.

A 4 Füllen von Hohlräumen

Für das Füllen von Hohlräumen ist in Abhängigkeit vom Verfahren im Hinblick auf die erreichbaren An- wendungsziele Folgendes zu beachten:

– EP-I (Instandsetzungsverfahren F-I(P))

Diese Methode ist nur geeignet zum Füllen von trockenen Hohlräumen mit kleinem Volumen in der Größenordnung von weniger als 100 cm3. Die im Gefüge hergestellte Verbindung wird zwar kraftschlüssig, die Maßnahme dient je- doch wegen des geringen E-Moduls von EP nicht der Verfestigung. In diesem Sinne können mit EP-I auch nur lokale Verbundstörungen be- hoben werden.

– PUR-I (Instandsetzungsverfahren D-I(P))

– Falls die Standsicherheit durch die Hohlräume im Beton nicht beeinträchtigt ist, können diese in der Regel durch Rasterinjektion abdichtend mit PUR gefüllt werden.

– ZL-I, ZS-I (Instandsetzungsverfahren F-I(H))

– Hohlräume und haufwerkporiges Betongefüge können mit ZL und ZS bei beliebigen Feuchte- zuständen verfestigend gefüllt werden. Die Wahl des Rissfüllstoffes richtet sich nach der Struktur der Hohlräume im Betongefüge unter Beachtung des unterschiedlichen Eindringver- mögens von ZL und ZS. Für die obere Grenze der zu füllenden Hohlräume sind unter Berück- sichtigung der Druckfestigkeit des Rissfüllstof- fes die Belange der Standsicherheit maßge- bend.

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Tabelle A 3.5.1: Feuchtezustand von Rissen, Rissufern und Tabelle A 3.5.2: Anwendungsbereiche der Rissfüllstoffe Füll- Rissflanken arten und Verfahren

  1. Beton mit umgebungsbedingter Ausgleichsfeuchte
  2. Beurteilung der Rissflanken an Trockenbohrkernen
BegriffMerkmal
trocken1) DY– Wasserzutritt nicht möglich, – Beeinflussung des Rissbe- reiches durch Wasser nicht feststellbar, – Wasserzutritt möglich, jedoch seit ausreichend langer Zeit ausschließbar, – Rissufer/-flanken optisch fest- stellbar trocken.2)
feucht DP– Farbtonveränderung im Riss- bereich durch Wasser, jedoch kein Wasseraustritt, – Anzeichen von Wasseraustritt in der unmittelbar zurück- liegenden Zeit (z.B. Aussin- terungen, Kalkfahnen), – Rissufer/-flanken optisch fest- stellbar feucht oder mattfeucht.2)
stellbar nass feucht. WT– Wasser in feinen Tröpfchen 2) im Rissbereich erkennbar, – Wasser perlt aus dem Riss.
unter Druck wasserführend WF– Zusammenhängender Wasser- film tritt aus dem Riss aus.
FüllzielFüllart/ Anwen- dungsbe- reichEinwirkung auf den Füllbereich
trocken DYfeucht DPnass WTfließendes Wasserb WF
Zulässige Rissfüllstoffe
Schließen (Begren- zung der Rissbreite durch Fül- len)durch Injek- tion: Schutz gegen das Eindringen von Stoffen / Erhalt oder Wieder- herstellung der PassivitätF-I (P) F-I (H)a,f D-I (P)F-I (P)c F-I (H)f D-I (P)F-I (P)c F-I (H)f D-I (P)-- F-I (H)f D-I (P)
durch Vergie- ßend: Schutz gegen das Eindringen von Stoffen / Erhalt oder Wieder- herstellung der PassivitätF-V (P) F-V (H)a-- F-V (H)-- ---- --
Abdichtendurch Injekti- on: Schutz ge- gen das Ein- dringen von Stoffen / Re- gulierung des Wasserhaus- halts von Be- tonF-I (P) F-I (H)f D-I (P)F-I (P)c F-I (H)f D-I (P)F-I (P)c F-I (H)f D-I (P)-- -- D-I (P)
durch Vergie- ßend e Schutz gegen das Eindringen von StoffenF-V (P) F-V (H)a-- F-V (H)-- ---- --
kraft- schlüssi- ges Ver- bindendurch Injekti- on: Verstär- kung des Be- tontragwerksF-I (P) F-I (H)aF-I (P)c F-I (H)F-I (P)c F-I (H)-- F-I (H)
durch Vergie- ßend e Verstär- kung des Be- tontragwerksF-V (P) F-V (H)a-- F-V (H)-- ---- --
begrenzt dehnbares Verbindendurch Injekti- on: Schutz ge- gen das Ein- dringen von Stoffen / Re- gulierung des Wasser-haus- halts von Be- ton / Erhalt o- der Wiederher- stellung der Passivität /)D-I (P)D-I (P)D-I (P)D-I (P)

a) Flanken von Rissen und inneren Oberflächen von Hohlräumen DIN EN 12618-2 in Verbindung mit DIN EN 1766 (MC 0.40); müssen ggf. gemäß Angaben zur Ausführung vorgenässt wer- F1: fct ≥ 3,0 MPa (2,5 MPa) , F2: fct ≥ 2,0 MPa (1,5 MPa), den F3: angegebener Wert) b) Zusammen mit Maßnahmen zur Druckminderung (z.B. Entlas- tungsbohrungen, Wasserhaltung) und rückseitigem Abdichten F: Rissfüllstoff für kraftschlüssiges Füllen von Rissen, mit reakti- (SPUR) vem Polymerbindemittel (P) hergestellt z.B. Epoxidharz (EP), mit c) F-I (P) mit explizit nachgewiesener Feuchteverträglichkeit hydraulischem Bindemittel (H) hergestellt, z.B. Zementleim (ZL) d) Füllgrad muss durch Bohrkernentnahme nachgewiesen wer- und Zementsuspension (ZS) den. D: Rissfüllstoff für begrenzt dehnbares Füllen von Rissen, mit re- e) Fallbezogene Beurteilung, inwieweit die Füllart Vergießen aktivem Polymerbindemittel (P) hergestellt, z.B. Polyurethan prinzipbedingt für die Füllziele Abdichten und kraftschlüssiges (PUR), evtl. mit schnellschäumendem Polyurethan (SPUR) Verbinden anwendbar ist. I: Injektion f) Mindestanforderungen Festigkeitsklasse F3 V: Vergießen (Festigkeitsklasse Haftung durch Haftzugfestigkeit nach

20 Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang A Tabelle A 3.5.3: Hinweise zu füllstoffspezifischen Verwendungsbedingungen für Rissfüllstoffe

MerkmalVerwendungsbedingungen
Verbinden von RissflankenKraftschlüssig (F)Dehnbar (D)
Füllstoff-FüllartF-I (P) / F-V (P)F-I (H)a / F-V (H)aF-I (H)aD-I (P)
Festigkeitsklassej--F1 / F2F3h--
RissartTrennriss, Biegeriss, ober- flächennaher RissTrennriss, Biegeriss, oberflä- chennaher RissTrennriss, Biegeriss, oberflä- chennaher RissTrennriss, Biegeriss
Hohlraum--jajaja
Rissursachebekannt, nicht wiederkehrendbekannt, wiederkehrend
vorangegangene Maßnahmennicht zulässig bei vorangegangener Füllung mit Pzulässig bei vorangegangener Füllung mit P oder H
XSTAT statisch mitwirkendjajaneinnein
XBW2 flächige Durchströmungneinjajaja
XDYNvgl. XCR, Δw HFR bzw. Δw LFRnicht zulässignicht zulässigzulässig
XCRFeuchtezustandDY / DPbDYc / DP / WTDYc / DP / WT / WFiDY / DP / WT / WF
Niedrigste Bauteiltemperaturd8 °C5 °C5 °C5 °C
Bei Bauteilen mit Bewehrung oder sonstigen einge- betteten Metallenjajajaja
Injizierbarkeitsklasse nach DIN EN 1504-51 / 2 / 3 / 5 / 83 / 5 / 81 / 2 / 3 / 5 / 8
XCRRissbreitegw [mm]≥ 0,1 / ≥ 0,2 / ≥ 0,3 ≥ 0,5 / ≥ 0,8≥ 0,3 / ≥ 0,5 / ≥ 0,8≥ 0,3 / ≥ 0,5 / ≥ 0,8≥ 0,1 / ≥ 0,2 / ≥ 0,3
bei Injektion beim Vergießen gemäß DIN EN 1504-5
≥ 0,2≥ 0,5e / ≥ 0,8f----
Rissbreitenänderung während der Erhärtungs- phaseΔw HFRΔw ≤ 0,10∙w ≤ 0,03 [mm], der kleinere von beiden Werten ist maßgebendnicht zulässignicht zulässigzulässig
Δw LFRabhängig von der Festig- keitsentwicklungnicht zulässignicht zulässigzulässig
während der Nutzungs- phaseΔw LFR Δw CON Δw HFRkeine bei geforderter Kraft- schlüssigkeitkeine bei geforderter Kraft- schlüssigkeitcFüllziel Schließen: zulässig (vgl. nächste Zeile) Füllziel Abdichten: keineMindestanforderung: w ≥ 0,3 mm: Δw ≤ 0,1∙w (s. Anhang E, Angaben zur Ausführung)
Erneute Rissbildung während der Nutzungsphase für das Füllziel „Schließen (Begren- zung der Rissbreite durch Fül- len)“wneuDie Auswahl des Rissfüllstoffes ist in Abhängigkeit von der Rissbreite, den zu erwartenden Rissbreitenänderungen infolge Einwirkungen (insbesondere Temperatur und veränderliche Lasten) zu treffen. Es ist zu beachten, dass beim kraftschlüssigen Verbinden bei wiederkehrender Rissursache Neurissbildungen an anderer Stelle des Bauteils oder am gefüllten Riss möglich sind. Bei dehnbaren Rissfüllstoffen kann die aufnehmbare Dehnbarkeit überschritten werden. Das Füllziel „Schließen kann dennoch erfüllt werden, sofern die zulässigen Rissbreiten zur Sicherstellung des Korrosionsschutzes eingehalten werden. Die Maßnahmen sind so zu planen, dass das Füllen von Rissen bei möglichst großer Rissbreite ausgeführt werden kann. Der Sachkundige Planer muss die Unbedenklichkeit von Rissen stets objektspezifisch bewerten. Dies gilt auch für die Beurtei- lung von nach einer Instandsetzung gegebenenfalls erneut auftretenden Rissen.
a Die Leistungsfähigkeit der kraftschlüssigen Verbindung mit hydraulischem Bindemittel ist nur e ZS ≥ 0,5 mm bedingt, siehe Leistungsbeschreibung des Herstellers f ZL ≥ 0,8 mm b F-I (P) mit explizit nachgewiesener Feuchteverträglichkeit g Rissbreite, ermittelt an Bauteiloberfläche c Flanken von Rissen und inneren Oberflächen von Hohlräumen müssen gegebenenfalls ge- h für die Füllziele Schließen und Abdichten von Rissen mäß Angaben zur Ausführung vorgenässt werden i für das Füllziel Schließen von Rissen d bei explizitem Nachweis ist die Verwendung auch bei niedrigen Bauteiltemperaturen möglich j Definition siehe Tabelle A 3.5.2

Stand: 2026/01 21

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang A

Tabelle A 3.5.4: Erfassung von Rissmerkmalen

MerkmalErfassungs- bzw. UntersuchungsmethodeDokumentation
1RissartInaugenscheinnahme, ggf. Bohrkernentnahme 1)Unterscheidung nach oberflächennahen Trenn- und Biegerissen
2RissverlaufInaugenscheinnahmeZeichnerische Darstellung, ggf. pauschale An- gaben (z.B. Biegerisse in Abständen von ......., Netzrisse mit Maschenweite von ....... )
3Rissbreite w4Linienstärkenmaßstab, Risslupe (Genauigkeit 0,05 mm)Angaben mit Datum, ggf. Messort bei Riss- breiten-änderungen nach Zeilen 4.1 und 4.2 auch mit Uhrzeit und Witterungsbedingungen, ggf. Bauteiltemperatur 3)
4.1Riss-brei- ten-ände- rung wkurzzeitig (HFR)Wegänderungen, z.B. mit Wegaufnehmer (mit Daten- erfassungssystem) zur lang- zeitigen Rissbreitenmes- sung.Höchständerung mit Datum, Uhrzeit und Witterungsbedingungen
4.2täglich (LFR)Wegänderungen, z.B. mit Messuhr, Setzdehnungs- messer, Wegaufnehmer, Sensoren (Logger) zur lang- zeitigen Rissbreitenmes- sung.Änderungen zwischen Morgen- und Abend- messwert mit einem Zeitabstand von ca. 12 h, mit Datum, Witterungsbedingungen und Bau- teiltemperatur
4.3langzeitig (z.B. CON)Setzen von (ggf. kalibrierten) Marken, Setzdehnungsmes- sung, Sensoren (Logger) zur langzeitigen Rissbreitenmes- sung.Änderungen in großen Zeitabständen (u.U. mehrere Monate) mit Angabe des Datums und der Witterungsbedingungen, ggf. Bauteil- temperatur 3)
5Hohlraumeigen- schaftenBohrkernentnahme, Endo- skopieLage und Ausmaße des hohlraumreichen Ge- füges, Durchgängigkeit
6Zustand der RisseInaugenscheinnahme, ggf. Bohrkernentnahme 1) 2)Angaben gemäß Definition in Tabelle A 3.5.1, Verschmutzung, Aussinterung
7Vorangegangene MaßnahmenBauwerks-, Instandhaltungs- buchAngaben über frühere Maßnahmen, z.B. Fül- len der Risse
8Beurteilung der Ris- sursache bzw. Hohl- raumursacheInaugenscheinnahme, Er- kundungen einschl. Herstel- lungsbedingungen, Verwer- tung der Ergebnisse von Zeile 1 bis 4, ggf. Berech- nungenUnterscheidung gemäß Definition, ggf. Ab- schätzung der Wahrscheinlichkeit wiederkeh- render Rissursachen
  1. Bohrkernentnahme nur in Ausnahmefällen und mit geringem Durchmesser (50 mm)
  2. Ermittlung des Feuchtegehaltes durch Inaugenscheinnahme oder mit Labormethoden
  3. Angabe der Bauteiltemperatur ist notwendig, sofern die Witterungsbedingungen keine Rückschlüsse zulassen (z.B. Straßentunnel o. ä.)
  4. gemessen auf der Bauteiloberfläche

22 Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang B

Formblatt B.3.5.1

Sammelblatt AbschlussberichtSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Auftragnehmeroben
unten
Füllart EP-I PUR-I ZL-I ZS-I EP-V ZL-V ZS-V
Bauteil(e)
Beginn...................................................... Ende .................................................der Arbeiten Umfang der Maßnahme Rissfüllstoffverbrauch ca. ............... ... kg; Risslänge ca. ...........................m ... Anlagen Anlagen-Nr. Umfang (Seitenzahl) Angaben zur Ausführung  Standard  gemäß Vereinbarung ... m  Allgemeine Angaben (Formblatt)  Tagesprotokolle (Formblatt)  Rissprotokoll (Formblatt)  Berichte über weitere Prüfungen  Darstellung der gefüllten Risse  Übersicht über die Witterungsverhältnisse  Angaben zum Verkehr  Berichte über besondere Vorkommnisse  Fremdüberwachungsberichte  Entsorgungsnachweise   Datum.................................... ... ... Unterschrift............................................................................. (Auftragnehmer) Zusätzliche Anlagen  Kontrollprüfungen  Anhang C (Anlage zum Bauwerksbuch)  Leistungserklärung Au f Vollständigkeit geprüft..................................................................... .............. ....... ............ ...... Auf Vollständigkeit geprüft…………………………………………………… (Auftraggeber)

Stand: 2026/01 23

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang B

Formblatt B 3.5.2

Allgemeine AngabenSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Auftragnehmeroben
unten
Füllart  EP-I  PUR-I  ZL-I  ZS-I  EP-V  ZL-V  ZS-V
Ausführendes Unternehmen Bauleiter ……………………………………………………………………………………………………………………………… sachkundige Fachkraft z.B. Kolonnenführer ……………………………………………………………………………………………………………………... Einweisung des Personals am …………………… durch …………………………………………………………………….. Angaben zur Ausführung  Standard  nach Vereinbarung Unterlagen  Auszug Bauwerksprüfung  Angaben zu  Rissart  Beschreibung der Rissverläufe  Darstellung der Rissverläufe  Rissbreiten  Zustand der Risse  Rissbreitenänderung (  kurzzeitig  täglich  langzeitig)  vorangegangene Maßnahmen  Zugänglich Besonders vereinbarte Ausführungsbedingungen (Nr. 3.2.1) Eigenüberwachung Durchführung durch ………………………………………………………………………………………………………………… Messort(e) ………………………………………………………….…………………………………………………………………. Geräte  Thermometer  Ausrüstung gemäß Angaben zur Ausführung vollständig  Lagerung der Stoffe gemäß Angaben zur Ausführung Fremdüberwachung Überwachende Stelle ……………………………………………………………………………………………………………….. Vertrag von ……………………….. Baustelle der fremdüberwachenden Stelle gemeldet am ………………………… Baustellenbesuch in der Leistungsbeschreibung vorgesehen  ja  nein Bestätigung liegt vor  ja  nein Rissfüllstoff Bezeichnung ……………………………………………………………………………………………………………………….. Lieferwerk / Abfüller ……………………………………………………………………………………………………………… Injektionsgerät  einkomponentig  zweikomponentig Packer  geklebt  gebohrt  Ventil Injektion  einseitig  beidseitig Verdämmung  keine  einseitig  beidseitig  verbleibend  teilweise zu entfernen  vollständig zu entfernen  Instandsetzung   Stoff ………………………………………………………………………………………………………………………………………….. Reparaturstoff für Verdämmung ……………………………………………………………………………………………………….... ...................................................................................................................................................................................................... Datum ……………………… Unterschrift …………………..…………… gesehen ……………………………………… (Auftraggeber)

24 Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang B

Formblatt B 3.5.3

TagesprotokollSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Auftragnehmeroben
unten
Füllart  EP-I  PUR-I  ZL-I  ZS-I  EP-V  ZL-V  ZS-V
lfd. Nr. …………………… zugehörige Rissprotokolle ………………………...……………………………………… Ausgeführte Tätigkeiten  Vorbereitung  Füllen  Nacharbeiten Umfang der Maßnahme Rissfüllstoff ca. ……………………….. kg Meteorologische Daten …………………. Uhr …………………. Uhr …………………. Uhr klar    leicht bewölkt    stark bewölkt    Regen    Lufttemperatur ºC …………………… ………………….. …………………. Luftfeuchte % ............................ ………………….. …………………. Nr. der zugehörigen Messstreifen ………………………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………………………………………………………………….. Angaben zum Verkehr ……………………………………………………………………………………………………… .................................................................................................................................................................................. Prüfungen / Erfassungen im Rahmen der Eigenüberwachung der Ausführung  Funktionsprüfung der Injektionsgeräte nach den Angaben zur Ausführung …………………………………………...  Aushärtungsprüfungen, Anzahl …………………………………………………………………………………………..…..  Rückstellproben, Anzahl ……………………………………………………………………………………………….……….  sonstige Prüfungen, Bezeichnungen ………………………………… Anzahl ………………………………………..  Rissmerkmale  Rissbreitenänderung  Zustand der Risse  Kontrollen der Stofflieferung (Vergleich mit Bestellung) Rissfüllstoff  Lieferschein  Gebindekennzeichnung  Menge Nr. ......................  Chargen-Nr(n). …………  Leistungserklärung…………………… Verdämmung  Lieferschein  Kennzeichnung  Menge Nr. ...................... Reparaturstoff  Lieferschein  Kennzeichnung  Menge Nr. ………………  Lagerung Erläuterung / Abweichung von Vorgaben / besondere Vorkommnisse Anwendungsbedingungen erfüllt  ja  nein Datum ……………………… Unterschrift …………………..…………… gesehen ……………………………………… (Auftraggeber)

Stand: 2026/01 25

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang B 2 Formblatt B 3.5.4 6 Z

ZT V -IN G T e il 3

M a s s iv b a u

A b s c h n itt 5 F ü lle n v o n R is s e n u n d H o h lr ä u m e n in B e to n b a u te ile n

S A

Riss-Protokoll-Nr.Seite
BauwerksnummerBaumaßnahme
BauabschnittBauteil
AuftragnehmerAuftraggeber
Füllart  EP-I  PUR-I  ZL-I  ZS-I  EP-V  ZL-V  ZS-V Nr. des Tagesprotokolls ..…..….…….. Bauteile …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
Riss- Nr.Riss- breite [mm]Bauteil-tempe- ratur [ °c]Prüfung der Vorbereitung 1) 2)Beginn UhrEnde UhrNr. des PackersVerbrauch [ kg]Bemerkungen 3)
Injektion 2)
Nachinjektion 2)
Datum Auftragnehmer Gesehen (Auftraggeber)

S ta A n n 1) Untergrund, Verdämmung, Packer 2) Bestätigung der Ausführung durch Ankreuzen 3) Besondere Vorkommnisse und Prüfungen (Aushändigung = A, Rückstellprobe = R) h d : 2 a n 0 g 6 2 B /0

26 Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang C

Formblatt C 3.5.1 (Anlage zum Bauwerksbuch)

Ausgeführte Füllungen von Rissen in BetonbauteilenSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Auftragnehmeroben
unten
Bauteil(e)
Schaden Schadensursache
Füllart / Füllziel Injektion  Kraftschlüssige Verbindung  begrenzt dehnbare Verbindung  einkomponentig  zweikomponentig  Vergießen Injektion  Kraftschlüssige Verbindung  begrenzt dehnbar Verbindung  einkomponentig  zweikomponentig  Vergießen
Injektionsgerät
ffo ts llü fs s iRBezeichnung (Produktname)1) Chargen-Nr. Hersteller / Abfüller
Verdämmung verbleibend  teilweise entfernt  vollständig entfernt  Oberfläche nachgearbeitet verbleibend  teilweise entfernt  vollständig entfernt  Oberfläche nachgearbeitet
Besonderheiten bei der Ausführung
Weitere Instandsetzungs- maßnahmen
Ausführungszeit
Kosten
Abnahme............................................. Ablauf der Gewährleistung ........................................ Anlagen .................. Fotos.................... Pläne ……..….. …………………………………. …………………………………… ………………………………. Aufgestellt Datum Unterschrift

Stand: 2026/01 27

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang D

Anhang D

Anordnung von Packern

Anordnung der Packer in Standardfällen3) bei einer vorgegebenen Fülltiefe bis max. 600 mm

d: Bauteildicke, r: Abstand der Packer 1), t: Wirkzone eines Packers

  1. Der mittlere Abstand r darf in beiden Fällen nur unwesentlich überschritten werden.
  2. Injektionsrichtung: von unten nach oben, Nutzung der Packer nacheinander jeweils nach Austritt des Rissfüllstoffes aus dem vorhergehenden Füllvorgang.
  3. Für (simultan) unterbrechungsfrei füllende Niederdruckinjektionsverfahren können hinsichtlich Packeranordnung und Füllvorgang abweichende Anforderungen gelten.

28 Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang E

Anhang E Beim Nachweis der Verwendbarkeit gemäß Vorge- hensweise 2 können auf Veranlassung des Auftrag- gebers je nach Bedeutung und Umfang der Instand-

Nachweis der Verwendbarkeit für

setzungsmaßnahme zu den Produkten baubeglei- Baustoffe und Baustoffsysteme tende Kontrollprüfungen durchgeführt werden, um die projektspezifisch geforderten Merkmale teil-

unbekannter Zusammensetzung

weise oder in ganzem Umfang zu überprüfen. Ein möglicher projektspezifischer Umfang der Kontroll-

E 1 Nachweis der

prüfungen ist vor dem Hintergrund der Bedeutung Verwendbarkeit der Instandsetzungsmaßnahme, ggf. auch unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus früheren (1) Für die Festlegung der Vorgehensweise für den Kontrollprüfungen am jeweiligen Produkt, vom Nachweis der Verwendbarkeit hinsichtlich Rissfüll- Sachkundigen Planer festzulegen. Eine prüffähige stoffen (Baustoffe und Baustoffsysteme unbekann- Bescheinigung einer entsprechend Art. 40 BauPVO ter Zusammensetzung) sind vom Sachkundigen qualifizierten Stelle2) kann regelmäßig als gleich- Planer1) Rahmenbedingungen wie z.B. Bedeutung wertige Alternative für Kontrollprüfungen anerkannt des Bauwerks im Verkehrsnetz, Umfang der ge- werden, sofern diese die Anforderungen der Leis- planten Instandsetzungsmaßnahme, mögliche Wie- tungsbeschreibung vollumfänglich sicherstellt. derholbarkeit bei Fehlschlägen (insbesondere im Die getroffenen Festlegungen sind vertraglich zu- Hinblick auf Nutzungsdauer und Zugänglichkeit) grunde zu legen. und daraus resultierende Kosten zu berücksichti- gen. (2) Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Vorgehensweisen beim Nachweis der Verwendbar- Merkmale und Anforderungen im Hinblick auf den keit sind: Nachweis der Verwendbarkeit nach Vorgehens- − Vorgehensweise 1: Nachweis der bauvertrag- weise 1 muss projektspezifisch durch den Auftrag- lich geforderten Merkmale und Anforderungen nehmer an der zur Verwendung vorgesehenen durch den Auftragnehmer auf Grundlage eines Charge erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst projektspezifischen Nachweises. Alternativ nicht über entsprechende Prüfeinrichtungen und kann der Nachweis der bauvertraglich geforder- Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen ten Merkmale und Anforderungen auf Grund- zum Nachweis der Verwendbarkeit durch eine hier- lage einer prüffähigen Bescheinigung einer ent- für nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen las- sprechend Art. 40 BauPVO qualifizierten sen. Der sachkundige Planer hat hierbei zuvor ver- Stelle2) geführt werden, sofern diese die gefor- bindliche Festlegungen zu fachkundlichen und or- derten Merkmale und Anforderungen vollum- ganisatorischen Kriterien bzgl. der Durchführung fänglich sicherstellt. der Prüfungen durch Auftragnehmer bzw. eine von diesem ggf. einzubindende Prüfstelle vertraglich zu − Vorgehensweise 2: Nachweis der bauvertrag- vereinbaren. lich geforderten Merkmale und Anforderungen durch den Auftragnehmer auf Grundlage der (3) Der Umfang erforderlicher Prüfungen zum Erklärung durch den Hersteller gemäß Nachweis der Verwendbarkeit nach Vorgehens- DIN 18200, Anhang A, auf Grundlage von weise 1 ergibt sich aus der Überprüfung der für den DIN 18200, Nachweisverfahren System B. Al- vorgesehenen Verwendungszweck erforderlichen ternativ kann der Nachweis der bauvertraglich projektspezifischen Merkmale und Anforderungen, geforderten Merkmale und Anforderungen auf die der sachkundige Planer festlegt. Diese Merk- Grundlage einer prüffähigen Bescheinigung ei- male sind in die Leistungsbeschreibung mit aufzu- ner entsprechend Art. 40 BauPVO qualifizierten nehmen, vollständig zu überprüfen und zu doku- Stelle2) geführt werden, sofern diese die gefor- mentieren. derten Merkmale und Anforderungen vollum- (4) Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber fänglich sicherstellt. zum Nachweis der Verwendbarkeit die hierzu erfor- Beim projektspezifischen Nachweis der Verwend- derlichen Nachweisdokumente bzw. die vollstän- barkeit gemäß Vorgehensweise 1 muss der Sach- dige Dokumentation der Prüfungen zum projektspe- kundige Planer für die Leistungsbeschreibung fest- zifischen Nachweis der Verwendbarkeit und zum legen, welche Merkmale, zugehörige Prüfverfahren projektspezifischen Nachweis der Übereinstim- und Anforderungen im Hinblick auf den projektspe- mung vor Einbau der Produkte vorlegen und die zifischen Nachweis der Übereinstimmung gemäß Produkte vom Auftraggeber für den Einbau freige- Nr. E 2 erforderlich sind und in welcher Form der ben lassen. Nachweis dieser Merkmale durch den Auftragneh- (5) Ebenso ist zu prüfen, ob eine werkseigene Pro- mer erfolgen muss. duktionskontrolle stattgefunden hat. Andernfalls darf der Baustoff nicht verwendet werden.

Stand: 2026/01 29

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang E

(6) Baubegleitende Kontrollprüfungen zu den Pro- E 3 Angaben zur Ausführung dukten in Verbindung mit dem Nachweis der Ver- wendbarkeit nach Vorgehensweise 2 werden durch (1) In Verbindung mit dem Nachweis der Verwend- den Auftraggeber im Bedarfsfall gesondert veran- barkeit nach Vorgehensweise 1 bzw. 2 gemäß Nr. lasst. E 1 sind vom Auftragnehmer für die zu verwenden- den Produkte verbindliche „Angaben zur Ausfüh- rung“ des Herstellers vorzulegen, welche in Aufbau und Inhalt den Anforderungen der Leistungsbe-

E 2 Nachweis der

schreibung genügen müssen. Die Bereitstellung Übereinstimmung dieser durch den Auftragnehmer ist vertraglich zu vereinbaren. (1) Der Nachweis der Einhaltung der geforderten (2) Die „Angaben zur Ausführung“ in der prüffähi- Merkmale und Anforderungen im Hinblick auf den gen Bescheinigung einer entsprechend Art. 40 Nachweis der Übereinstimmung in Verbindung mit BauPVO qualifizierten Stelle2) werden regelmäßig dem projektspezifischen Nachweis der Verwend- als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern barkeit nach Vorgehensweise 1 gemäß Nr. E 1 diese den Anforderungen der Leistungsbeschrei- muss projektspezifisch durch den Auftragnehmer bung vollumfänglich genügen. erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrichtungen und Voraus- setzungen verfügt, muss er die Prüfungen zum

  1. Sachkundiger Planer mit Kenntnisnachweis gemäß den Min- Nachweis der Übereinstimmung durch eine hierfür destanforderungen des ABB-SKP des DPÜ e.V. (DAfStb) oder nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen. gleichwertig. Der Kenntnisnachweis kann auch durch Doku- Der sachkundige Planer1) hat hierbei zuvor verbind- mente eines anderen Mitgliedstaates, aus denen hervorgeht, liche Festlegungen zu fachkundlichen und organi- dass die Anforderungen erfüllt sind, bescheinigt werden. Im Falle der Erbringung auftraggeberinterner Planungsleistungen kann satorischen Kriterien bzgl. der Durchführung der auf einen expliziten Nachweis verzichtet werden. Prüfungen durch Auftragnehmer bzw. eine von die-
  2. Die nach Art. 40 BauPVO qualifizierte Stelle ist für Deutschland sem ggf. einzubindende Prüfstelle vertraglich zu das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). vereinbaren.

(2) Als Nachweis der Übereinstimmung wird die prüffähige Bescheinigung einer entsprechend Art. 40 BauPVO qualifizierten Stelle2) regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügen.

(3) Der Sachkundige Planer prüft, ob eine Differen- zierung zwischen Art und Umfang eines Nachwei- ses der Übereinstimmung generell und Annahme- prüfungen für die Baustelle zulässig ist. Entspre- chende Regelungen in die Leistungsbeschreibung aufnehmen.

(4) Der Umfang erforderlicher Prüfungen zum pro- jektspezifischen Nachweis der Übereinstimmung ergibt sich aus der Überprüfung der für den vorge- sehenen Verwendungszweck erforderlichen pro- jektspezifischen Merkmale und Anforderungen, die der sachkundige Planer festlegt. Diese Merkmale sind in die Leistungsbeschreibung mit aufzuneh- men, vollständig zu überprüfen und zu dokumentie- ren.

(5) Die Übereinstimmung der Produkte mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit un- tersuchten und bewerteten Produkte ist vom Auf- tragnehmer vor und während der Bauausführung durch einen Nachweis der Übereinstimmung ge- mäß Leistungsbeschreibung sicher zu stellen und durch entsprechende Übereinstimmungsbestäti- gungen zu dokumentieren.

30 Stand: 2026/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang F

Anhang F

Einwirkungen auf das Bauwerk

aus Umgebung und Betonunter-

grund

Nachstehend sind Hinweise für die Festlegung der Expositions- und Einwirkungsklassen hinsichtlich der Einwirkungen auf das Bauwerk aus der Umge- bung und dem Betonuntergrund für Rissfüllstoffe (Baustoffe und Baustoffsysteme unbekannter Zu- sammensetzung) aufgeführt. Auf Grundlage der Be- schreibung der Umgebungsbedingungen lassen sich aus der Tabelle Expositions- und Einwirkungs- klassen ermitteln. Weitere Hinweise hierzu enthält Abschnitt 1, Nr. 4.

Stand: 2026/01 31

[Seite 187]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen – Anhang F

Tabelle F 1: Einwirkungen auf Bauwerk aus Umgebung und Betonuntergrund (Baustoffe und Baustoffsysteme unbekannter Zusammensetzung)

Klassenbezeich- nungBeschreibung der UmgebungBeispiele 1) (informativ)
1 Einwirkungen aus der Umgebung
XALLEinwirkungen auf das Bauwerk bzw. Bauteil mit Auswirkungen auf das Instandsetzungs- system und dessen Verbund zum instand zu setzenden Bauteil, welche nicht durch die nachfolgenden Expositionsklassen abgebil- det werden; bewehrungskorrosionsfördernde Stoffe aus dem Instandsetzungssystem An- merkung: Expositionsklasse ist immer anzu- setzen.Alle Bauteile
2 Einwirkungen aus dem Betonuntergrund
XSTATStatisch mitwirkendkraftschlüssiges Füllen von Rissen und Hohlräumen
XBW2flächige Durchströmung
XCRRisse
Wmit Rissbreite w 2) in mm
w LFR HFR CONmit Rissbreitenänderung w in mm − zyklisch niedrigfrequent z.B. aus Tempera- tur, Wasserstandsänderung (LFR: low fre- quent) − zyklisch hochfrequent z.B. aus Verkehr (HFR: high frequent) − kontinuierliche Rissbreitenänderung, z.B. aus Schwinden, Setzungen (CON: conti- nuous)Brücke Rissbildung durch Stützensenkung
DYmit Feuchtezustand “trocken“: − Wasserzutritt nicht möglich − Beeinflussung des Riss-/Hohlraumberei- ches durch Wasser nicht feststellbar bzw. seit ausreichend langer Zeit ausschließbarInnenbauteil
DPmit Feuchtezustand “feucht“: − Farbtonveränderung im Riss- oder Hohl- raumbereich durch Wasser, jedoch kein Wasseraustritt − Anzeichen auf Wasseraustritt in der unmit- telbar zurückliegenden Zeit (z.B. Aussinte- rungen, Kalkfahnen) − Riss oder Hohlraum erkennbar feucht oder matt-feucht (beurteilt an Trockenbohrker- nen)frei bewitterte Bauteile; erdberührte Bauteile
WTmit Feuchtezustand “nass (drucklos gefüllt)“: − Wasser in feinen Tröpfchen im Rissbe- reich erkennbar − Wasser perlt aus dem Riss
WF− mit Feuchtezustand “fließendes Wasser (druckwasserführend)“ − Zusammenhängender Wasserstrom tritt aus dem Riss aus
XDYNDynamische Beanspruchung bei Applikation
1) Diese Beispiele gelten für die überwiegende Beanspruchung während der Nutzungsdauer. Abweichende Umgebungsbedingun- gen während der Bauzeit oder Nutzung (z.B. Trockenlegung) führen erfahrungsgemäß nicht zu Schäden. 2) Aufgenommen und ausgewertet nach DBV-Merkblatt „Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton- und Spannbetonbau“

32 Stand: 2026/01

[Seite 188]

Bundesministerium für Digitales

und Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 3

Massivbau

Abschnitt 6

Verstärken von Betonbauteilen

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2023/12

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 6 Verstärken von Betonbauteilen

Inhalt Seite 9 In Schlitze verklebte CFK-Lamellen .....7 9.1 Allgemeines .............................................7 1 Allgemeines ........................................... 3 9.2 Bauprodukte und Bauarten ......................7 1.1 Grundsätzliches ....................................... 3 9.3 Ausführung ..............................................7 1.2 Begriffsbestimmungen ............................. 3 1.3 Bauprodukte und Bauarten ...................... 3 10 Querschnittsergänzung durch Spritzbeton oder Beton.........................7 1.4 Ausführung .............................................. 3 10.1 Allgemeines .............................................7 1.4.1 Anforderungen an Unternehmen und Personal .................................................. 3 10.2 Ausführung ..............................................7

1.4.2 Angaben zur Ausführung ......................... 3

1.5 Qualitätssicherung ................................... 3

2 Planung und Konstruktion .................... 3

3 Vorbereitung der Verstärkung ............. 3

4 Zusätzliche Vorspannung ..................... 4

4.1 Allgemeines ............................................. 4

4.2 Bauprodukte und Bauarten ...................... 4

4.3 Ausführung .............................................. 4

4.3.1 Vorbereitende Arbeiten ............................ 4

4.3.2 Prüfbarkeit, Nachspannbarkeit, Ablassmöglichkeiten ................................ 4

4.3.3 Umlenkungen und Durchführungen bei vorhandenen Querträgern ........................ 5

4.3.4 Ankerblöcke zur Verankerung der Spannglieder ........................................... 5

5 Verstärkung mit Stabspanngliedern oder Schublaschen aus Stahl ............... 5

5.1 Allgemeines ............................................. 5

5.2 Bauprodukte und Bauarten ...................... 5

5.3 Ausführung .............................................. 5

6 Aufbeton mit Verdübelung .................... 6

6.1 Allgemeines ............................................. 6

6.2 Ausführung .............................................. 6

7 Zusatzbewehrung in Nuten ................... 6

7.1 Allgemeines ............................................. 6

7.2 Bauprodukte ............................................ 6

7.3 Ausführung .............................................. 6

8 Schubfest aufgeklebte CFK-Lamellen . 6

8.1 Allgemeines ............................................. 6

8.2 Bauprodukte und Bauarten ...................... 6

8.3 Ausführung .............................................. 6

2 Stand: 2023/12

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 6 Verstärken von Betonbauteilen

1 Allgemeines - eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ),

  • eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBg), 1.1 Grundsätzliches
  • eine Kombination aus abZ und aBg, (1) Der Teil 3 Abschnitt 6 gilt nur in Verbindung mit - eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE), dem Teil 1 Allgemeines und dem Teil 3 Abschnitte - eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung 1 bis 5. (vBg),
  • eine Kombination aus ZiE und vBg. (2) Die Anwendung erstreckt sich auch auf Beton- bauteile, die während des Aufbringens und Erhär- (3) Bauprodukte mit Europäischer Technischer tens der Stoffe durch Verkehr dynamisch bean- Bewertung (ETA) werden durch eine aBg flankiert. sprucht werden. 1.4 Ausführung Insbesondere bei zementhaltigen Stoffen, z. B. Betonersatz aus Beton bzw. Spritzbeton, können 1.4.1 Anforderungen an Unternehmen und Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden. Personal (4) Oberflächennahe Risse sind nach Teil 3 Ab- (1) Die Verstärkungsarbeiten dürfen nur von Unter- schnitt 4 zu behandeln. Alle anderen Risse sind nehmen und Personal ausgeführt werden, die über nach Teil 3 Abschnitt 5 zu verfüllen. die erforderliche Qualifikation verfügen und die die im Nachweis der Anwendbarkeit für die angewen- 1.2 Begriffsbestimmungen dete Bauart aufgeführten Anforderungen erfüllen. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Teils 3 Ab- Entsprechende Nachweise sind dem Auftraggeber schnitt 4 und Abschnitt 5 und die Regelungen und vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Bei besonders schwierigen Verstärkungsarbei- Ingenieurbauten (BEM-ING) Teil 2 (Nachrech- ten kann es erforderlich sein, zusätzliche Qualifika- nungsrichtlinie). Darüber hinaus gelten folgende tionsnachweise für Unternehmen und Personal in Begriffe: Form von Referenzen über entsprechend ausge- (1) Bauteil führte Arbeiten oder Nachweise über besondere handwerkliche Schulungen zu fordern. Elemente eines Bauwerks nach der Anweisung Straßeninformationsbank, Segment Bauwerks- 1.4.2 Angaben zur Ausführung daten (ASB-ING). Die Verstärkung sollte nach der Ausführungs- (2) Instandsetzen planung, die durch den Auftraggeber erstellt, ge- Bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der prüft und für den Bau freigegeben wurde, erfolgen. Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes Die Bearbeitungsabschnitte sollten so gewählt eines Bauwerks oder seiner Bauteile dienen. werden, dass eine mit der Ausführungsplanung (3) Bauart übereinstimmende Ausführung sichergestellt ist.

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten 1.5 Qualitätssicherung zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Für die Überwachung der Ausführung gelten die Festlegungen der Teile 1 Allgemeines und 3 Mas- (4) Verstärken sivbau sowie die Festlegungen der Nachweise der Verstärken von Betonbauteilen ist eine örtliche oder Anwendbarkeit. das Ganze erfassende, rechnerisch nachzuwei- sende, konstruktive Maßnahme, mit dem Ziel, die 2 Planung und Konstruktion Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit wieder- herzustellen oder zu steigern.

3 Vorbereitung der

1.3 Bauprodukte und Bauarten Verstärkung (1) Der Nachweis der Verwendbarkeit bzw. An- (1) Die Lage von Bewehrungselementen (Beton- wendbarkeit für Bauprodukte bzw. Bauarten ist vom stahl, Spannstahl) in verstärkungsrelevanten Berei- Auftragnehmer zu erbringen. chen muss mit geeigneten Verfahren (Ultraschall, Impakt-Echo, Radar) gemäß DBV-Merkblatt „An- (2) Der Nachweis der grundsätzlichen Verwend- wendung zerstörungsfreier Prüfverfahren im Bau- barkeit bzw. Anwendbarkeit eines Bauproduktes wesen“ festgestellt, gekennzeichnet und dokumen- bzw. einer Bauart für den vorgesehenen Verwen- tiert werden. dungszweck bzw. Anwendungszweck erfolgt durch

Stand: 2023/12 3

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 6 Verstärken von Betonbauteilen

Die Art und der Umfang der Stichprobenprüfun- 4.2 Bauprodukte und Bauarten gen mit DWS-Schlitzen ist in der Leistungsbeschrei- Es sind Spannverfahren mit einer Kombination aus bung anzugeben. Bei tiefliegenden Spanngliedern abZ und aBg oder mit ETA und flankierender aBg sind DWS-Schlitze i. d. R. ungeeignet. anzuwenden. (3) Aufrauen und Abtrag von Altbeton sowie das Vorbereiten der Verbundfuge erfolgen mit geeigne- 4.3 Ausführung tem Druckwasserstrahlen (DWS) nach Teil 3 Ab- schnitt 4. Die Übereinstimmung der Rauheit mit den 4.3.1 Vorbereitende Arbeiten statischen Annahmen ist anhand von Referenzflä- chen und geeigneten Verfahren (Sandflächenver- (1) Die Ortung der vorhandenen Bewehrung ist ge- fahren nach Teil 1 Abschnitt 3 oder Laserverfahren) mäß Nr. 3 Absatz (1) durchzuführen. bei jeder Verbundfuge durch den Auftragnehmer (2) Der Auftragnehmer hat zu überprüfen, ob die in festzustellen und zu dokumentieren. der Ausführungsplanung angenommenen Be- (4) Die Bestimmung und Dokumentation der Ab- stands-Spanngliedlagen mit den Gegebenheiten in reißfestigkeiten erfolgt nach Teil 1 Abschnitt 3 durch situ übereinstimmen und muss etwaige Abweichun- den Auftragnehmer. gen dem Auftraggeber mitteilen. Dieser hat dann eine Bewertung der Abweichungen vorzunehmen (5) Die Kontrolle der vorbereiteten Verbundfuge ist und etwaige Änderungen der Ausführungsplanung mindestens drei Arbeitstage vor Beginn der weite- zu veranlassen. ren Arbeiten bei der Bauüberwachung des Auftrag- gebers zu beantragen. (3) Bei Kernbohrungen durch den Steg dürfen Spannglieder oder schlaffe Bewehrungselemente (6) Eine Beschädigung der vorhandenen Beweh- durch Kernbohrungen nur beschädigt oder durch- rungselemente muss ausgeschlossen werden bzw. bohrt werden, wenn dies in der Ausführungspla- darf nur die in der Ausführungsplanung vorgesehe- nung berücksichtigt worden ist. In der Ausführungs- nen Ausmaße annehmen. planung angegebene Mindestabstände zur Schub- (7) Freigelegte Bewehrung muss mit einem geeig- bewehrung, zu vorhandenen Spanngliedern oder zu neten Verfahren nach Teil 3 Abschnitt 4 behandelt sonstigen besonderen Einbauteilen sind einzuhal- werden und durch geeignete Schutzmaßnahmen ten. Der Auftragnehmer erstellt eine Dokumentation frei von Verunreinigungen, z. B. Stäube, gehalten über die vollständigen Bohrkerne und übergibt werden. diese Dokumentation vor weiteren Arbeiten dem Auftraggeber. (8) Bei Kernbohrungen sind gemäß DIN 18459 je 10 cm Bohrtiefe höchstens 5 mm Abweichung von (4) Für nachträglich ergänzte Stahlbetonanker- der Bohrachse zulässig. blöcke sind die Verbundfugen entsprechend den Ausführungsunterlagen rau oder verzahnt auszubil- Sind geringere Abweichungen erforderlich, ist den. Die Vorbereitung jeder Verbundfuge erfolgt dies im Leistungsverzeichnis vorzusehen. nach Nr. 3. (10) Abplatzungen neben Bohrkronenaustritten — Raue Fuge: Die Gesteinskörnung muss zwi- sind mit Betonersatzsystemen nach Teil 3 Ab- schen 3 mm und 6 mm freigelegt sein, das schnitt 4 zu reprofilieren. heißt, dass die mittlere Rautiefe mindestens 1,5 mm betragen muss.

4 Zusätzliche Vorspannung

— Verzahnte Fuge: Die Gesteinskörnung muss ≥ 6 mm tief freigelegt sein, das heißt, dass die 4.1 Allgemeines mittlere Rautiefe mindestens 3 mm betragen (1) Es gelten die Festlegungen des Teils 3 Ab- muss. schnitt 2. 4.3.2 Prüfbarkeit, Nachspannbarkeit, (2) Bei freiliegender Spannbewehrung bzw. Hüll- Ablassmöglichkeiten rohren ist die weitere Vorgehensweise in jedem Ein- zelfall mit dem Auftraggeber abzustimmen, so auch (1) Die Prüfbarkeit, Nachspannbarkeit und das zer- bei störungsfreie Ablassen (kein Durchtrennen der Zug- glieder, z. B. mit Schweißbrenner oder Trennschlei- — unbeschädigten Hüllrohren und nicht ordnungs- fer) von externen Spanngliedern ist sicherzustellen. gemäßem Injektionszustand, Bei Litzensystemen sind hinreichende Überstände — beschädigten Hüllrohren und somit notwen- und bei Drahtsystemen ausreichender Platz zum diger Erneuerung des Korrosionsschutzes Einbauen einer längeren Spannspindel vorzu- (Reparatur und Ergänzung des Verpressmör- sehen. tels sowie ggf. bei Vakuuminjektion). (2) Die externen Spannglieder sind so anzuordnen, dass eine handnahe Prüfung möglich ist.

4 Stand: 2023/12

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 6 Verstärken von Betonbauteilen

4.3.3 Umlenkungen und Durchführungen bei 5 Verstärkung mit Stabspann- vorhandenen Querträgern

gliedern oder Schublaschen

(1) Sind externe Spannglieder an vorhandenen

aus Stahl

Querträgern umzulenken, ist die geplante Kernboh- rung einzumessen und die planmäßigen Ein- und Austrittsstellen des Spanngliedes zu markieren. 5.1 Allgemeines (2) Bei Verkantung der Bohrungen über 2 % (je Stabspannglieder oder Schublaschen aus Stahl nach Reserve in den Umlenkelementen) ist die können als zusätzliche Querkraft- oder Torsions- Kernbohrung durch Nachbohren zu korrigieren. bewehrung eingesetzt werden. Beide Vermessungsdurchgänge sind zu dokumen- tieren und in die Eigenüberwachungsunterlagen 5.2 Bauprodukte und Bauarten aufzunehmen. (1) Es sind Spannverfahren mit einer Kombination (3) Die Umlenkelemente sind so auszuführen, aus abZ und aBg oder mit ETA und flankierender dass beim Austritt aus dem Betonquerschnitt das aBg anzuwenden. Spannglied nicht anliegt. Im Bedarfsfall ist das Um- (2) Es sind Stabspannstähle mit abZ zu verwen- lenkelement so zu verlängern, dass bis zum Ab- den. hebepunkt dieses eine nachgewiesene Unterstüt- zung erfährt. (3) Für Stahl-Schublaschen ist ein Korrosions- schutz nach Teil 4 Abschnitt 3 zu verwenden. (4) Durchführungen an vorhandenen Querträgern sind aufgrund der notwendigen Begrenzung der Durchdringungsdurchmesser als Umlenkungen mit 5.3 Ausführung Umlenkelementen auszuführen. (1) Die Ortung der vorhandenen Spannglieder ist In Einzelfällen kann auf die Spanngliedunter- gemäß Nr. 3 Absatz (1) durchzuführen. stützungen (bei Abständen > 35 m) gemäß dem (2) Das Vorspannen der Stabspannglieder muss Nachweis der Anwendbarkeit verzichtet werden. paarweise beidseitig vom Steg und synchron erfol- Dies ist in der Baubeschreibung anzugeben. Bei gen. festgestellten signifikanten Schwingungen sind Spanngliedunterstützungen nachzurüsten. (3) Bei Spanngliedern ohne Verbund ist der Dauer- korrosionsschutz mit dauerhaft anhaftendem, elas- 4.3.4 Ankerblöcke zur Verankerung der tischem Korrosionsschutzmaterial (z. B. Schrumpf- Spannglieder schlauch) gemäß dem Nachweis der Verwendung auszuführen. (1) Für das nachträgliche Herstellen der An- schlussbewehrung sind Systeme mit einer aBg zu (4) An den zugänglichen Verankerungspunkten verwenden, die den Anwendungsbereich für dyna- der Spannglieder ist ein Korrosionsschutz für hohe mische Belastung einschließt. Die Bohrungen sind mechanische Beanspruchungen vorzusehen, z. B. unter Beachtung der Lage der Spannglieder mit gemäß Bauteil-Nr. 3.4 der Tabelle A 4.3.2. Hammerbohrgerät mit Abschaltautomatik herzu- (5) Am Spannanker ist ein ausreichender Über- stellen. stand des Stabes für ein mögliches Nachspannen (2) Für die Spannverfahren und die Spannstab- oder Ablassen vorzusehen. stähle gilt Nr. 5.2. (6) Frei zugängliche Verankerungen der Stab- (3) Für die Ausführung der Quervorspannung bei spannglieder sind mit einer Schutzvorrichtung ge- anbetonierten Ankerblöcken gilt Nr. 5.3. mäß dem Nachweis der Verwendbarkeit gegen Her- ausschießen zu sichern. (4) Für die Injektion von Stabspanngliedern mit Verbund muss vor der Injektion das Injektionsvolu- (7) Alle Ankerplatten müssen, sofern diese nicht im men vor Ort bestimmt und mit dem theoretischen Neu-Beton versetzt werden, mit Mörtel nach Teil 6 Hohlraum auf Plausibilität geprüft werden. Die Injek- Abschnitt 11 unterfüttert werden. Die Fläche der tion muss im Vakuum-Injektionsverfahren mit Mes- Unterfütterung ist entsprechend Teil 3 Abschnitt 4 sung des Injektionsvolumens ausgeführt werden. aufzurauen. Beim Anschluss der Verankerung an Nur bei nicht abdichtbarer Umgebung kann mit Zu- eine Kernbohrung ist der innere Anschlussbereich stimmung des Auftraggebers auf eine Durchlauf- luftdicht gegen die Ankerplattenaussparung sowie injektion zurückgegriffen werden. Bei einem Unter- die Innenwand der Kernbohrung abzudichten. druck von weniger als 20 hPa sind die Injektions- kanäle abzudichten.

Stand: 2023/12 5

[Seite 193]

ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 6 Verstärken von Betonbauteilen

6 Aufbeton mit Verdübelung (3) Die Herstellung der Nut erfolgt mit Druckwas- serstrahlen. Abrasivmittel dürfen nicht eingesetzt werden. Der Druckwasserstrahl muss von einer ge- 6.1 Allgemeines eigneten Maschine geführt werden, eine Ausfüh- Die Verstärkung mit Aufbeton ist mit Verbindungs- rung mit der Hand ist nicht zulässig. mitteln für den Beton-Beton-Verbund mit einer Kom- (4) Die Herstellung der Nuten muss mit einer Ge- bination aus abZ und aBg auszuführen. nauigkeit von ± 0,5 cm erfolgen. 6.2 Ausführung (5) Die Nut ist vor dem Einbringen der Ergänzungs- bewehrung von Staub und losen Bestandteilen zu (1) Die Verbundfuge ist entsprechend den Ausfüh- befreien. rungsunterlagen rau oder verzahnt entsprechend (6) Um Bewegungen der Zusatzbewehrung beim Nr. 4.3.1 (4) auszubilden. Die Vorbereitung der Ver- Verfüllen der Nut zu begegnen, ist diese in geeigne- bundfuge erfolgt nach Nr. 3. Je angefangene ter Weise, z. B. mittels Bindedraht, zu fixieren. 500 m² ist eine Prüfung, bestehend aus drei Einzel- messungen nach Teil 1 Abschnitt 3, durchzuführen (7) Die Nuten sind vorzunässen. Das Füllen der und der Mittelwert der Rautiefe R tm zu ermitteln. Nuten erfolgt von unten zweilagig mit Spritzbeton bzw. von oben durch Beton. (2) Die Betonunterlage muss frei von Verunreini- gungen sein. (8) Die gefüllten Nuten sind mindestens 7 Tage nachzubehandeln. Eine chemische Nachbehand- (3) Die Bestimmung der Abreißfestigkeit erfolgt ge- lung ist nicht zulässig. mäß Teil 3 Abschnitt 4. Der Mittelwert der Abreiß- festigkeit muss mindestens 1,5 N/mm² betragen.

8 Schubfest aufgeklebte

Der daraus errechnete charakteristische Wert darf nicht kleiner sein als der beim Nachweis der Ver- CFK-Lamellen bundfuge zugrunde gelegte Wert fürf . ctk;0,05 (4) Die Verbundfuge ist mehrere Tage feucht zu 8.1 Allgemeines halten, freies Wasser darf nicht auf der Oberfläche (1) Es gelten die Festlegungen der Kombination stehen. Vor dem Betonieren ist eine mattfeuchte aus abZ und aBg. Oberfläche erforderlich. (2) Die Unebenheiten der vorbereiteten Beton- (5) Die Bohrungen für die Verdübelung sind unter unterlage dürfen 5 mm auf 2000 mm nicht über- Beachtung der Lage der Spannglieder mit Hammer- schreiten. Die Klebeflächen der CFK-Lamellen dür- bohrgerät mit Abschaltautomatik herzustellen. fen keine konkave Krümmung aufweisen. (6) Die Oberfläche ist mit einem Oberflächenrüttler abzuziehen, der seitlich auf Schienen geführt wird. 8.2 Bauprodukte und Bauarten 7 Zusatzbewehrung in Nuten Es dürfen nur Produktsysteme, bestehend aus CFK-Lamellen, Klebstoff, Primer, Reprofilierungs- mörtel, Schutzanstrich und Reinigungsmittel, mit 7.1 Allgemeines einer Kombination aus abZ und aBg verwendet Während der Spritzbetonarbeiten sind zur Vermei- bzw. angewendet werden. dung einer dynamischen Beanspruchung des Bau- werks Verkehrsbeschränkungen (in der Regel 8.3 Ausführung LKW-Fahrverbot) zu veranlassen oder es sind be- (1) Der zu verstärkende Tragwerksabschnitt ist sondere Eignungsprüfungen durchzuführen. durch geeignete Verfahren auf vorhandene Fehl- stellen (Hohlstellen, loses Material) zu untersuchen. 7.2 Bauprodukte (2) Der Ausgleich von Unebenheiten und die Re- Als Neubeton muss fließfähiger Beton der Ausbreit- profilierung von Fehlstellen müssen gemäß der maßklasse F5 bzw. Spritzbeton mit einer Körnung Kombination aus abZ und aBg erfolgen. 0/8 mm verwendet werden. (3) Die aufgeklebten CFK-Lamellen sind bei UV- Strahlung durch einen Schutzanstrich gemäß der 7.3 Ausführung Kombination aus abZ und aBg zu schützen. (1) Vor der Nutherstellung ist die Ortung der vor- handenen Bewehrung gemäß Nr. 3 Absatz (1) durchzuführen.

Die Art und der Umfang der Stichprobenprüfun- gen mit DWS-Schlitzen ist in der Leistungsbeschrei- bung anzugeben.

6 Stand: 2023/12

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 6 Verstärken von Betonbauteilen

9 In Schlitze verklebte (2) Die Bestimmung der Abreißfestigkeit erfolgt ge- mäß Teil 3 Abschnitt 4, wobei mindestens 3 Ab-

CFK-Lamellen

reißversuche je Verbundfuge durchzuführen sind. Der Mittelwert der Abreißfestigkeit muss mindes- 9.1 Allgemeines tens 1,5 N/mm² betragen und darf nicht kleiner sein als der beim Nachweis der Verbundfuge zugrunde (1) Es gelten die Festlegungen der Kombination gelegte Wert fürf . ctk;0,05 aus abZ und aBg. (3) Die Betonunterlage muss frei von Verunreini- (2) Die Klebeflächen der CFK-Lamellen dürfen gungen sein. keine konkave Krümmung aufweisen. (4) Die Verbundfuge ist mehrere Tage feucht zu 9.2 Bauprodukte und Bauarten halten, freies Wasser darf nicht auf der Oberfläche stehen. Vor dem Betonieren ist eine mattfeuchte Es dürfen nur Produktsysteme, bestehend aus Oberfläche erforderlich. CFK-Lamellen, Klebstoff, Primer, Reprofiliermörtel, (5) Für das nachträgliche Herstellen der An- Schutzanstrich und Reinigungsmittel, mit der Kom- schlussbewehrung sind Systeme mit einer aBg zu bination aus abZ und aBg verwendet bzw. ange- verwenden, die den Anwendungsbereich für dyna- wendet werden. mische Belastung einschließt. Die Bohrungen sind unter Beachtung der Lage der Bewehrung und der 9.3 Ausführung Spannglieder mit Hammerbohrgerät mit Abschalt- (1) Der zu verstärkende Tragwerksabschnitt ist automatik herzustellen. durch geeignete Verfahren auf vorhandene Fehl- stellen (Hohlstellen, loses Material) zu untersuchen.

(2) Der Ausgleich von Unebenheiten und die Re- profilierung von Fehlstellen müssen gemäß der Kombination aus abZ und aBg erfolgen.

(3) Die Schlitze müssen mit der erforderlichen Schlitztiefe in die Betondeckung eingelassen wer- den ohne die vorhandene Bewehrung zu beschädi- gen. Hierzu ist die vorhandene Bewehrung vor Be- ginn der Arbeiten zu orten und das Maß der Beton- deckung zu überprüfen.

(4) Die Herstellung der Schlitze darf nur mittels Betonsägen erfolgen. Die Betonsäge muss von einer geeigneten Maschine geführt werden, eine Ausführung mit der Hand ist nicht zulässig.

(5) Die eingeklebten CFK-Lamellen sind bei UV- Strahlung durch einen Schutzanstrich gemäß der Kombination aus abZ und aBg zu schützen.

10 Querschnittsergänzung

durch Spritzbeton oder

Beton

10.1 Allgemeines

(1) Es gilt Teil 3 Abschnitt 4.

Während der Spritzbetonarbeiten sind zur Ver- meidung einer dynamischen Beanspruchung des Bauwerks Verkehrsbeschränkungen (in der Regel LKW-Fahrverbot) zu veranlassen oder es sind besondere Eignungsprüfungen durchzuführen.

10.2 Ausführung

(1) Die Vorbereitung der Verbundfuge erfolgt nach Nr. 3.

Stand: 2023/12 7

[Seite 195]

Bundesministerium für Digitales

und Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 3

Massivbau

Abschnitt 7

Mauerwerk

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2022/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 7 Mauerwerk

Inhalt Seite

1 Allgemeines ........................................... 3

2 Mauerwerk aus künstlichen Steinen ..... 3

3 Mauerwerk aus Natursteinen ................ 3 3.1 Material ................................................... 3

3.2 Abmessungen ......................................... 3

3.3 Steinbearbeitung ..................................... 3

3.3.1 Allgemeines ............................................. 3

3.3.2 Bruchrau ................................................. 4

3.3.3 Bossiert ................................................... 4

3.3.4 Gespitzt ................................................... 4

3.3.5 Scharriert ................................................ 4

3.3.6 Gebeilt oder geflächt................................ 4

3.4 Fugeneinteilung ....................................... 4

3.5 Versetzen ................................................ 4

3.6 Verfugen ................................................. 5

4 Anti-Graffiti-Systeme ............................. 5

2 Stand: 2022/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 7 Mauerwerk

1 Allgemeines 3 Mauerwerk aus Natursteinen

(1) Der Teil 3 Abschnitt 7 gilt nur in Verbindung mit 3.1 Material dem Teil 1 Allgemeines. (1) Werden in der Leistungsbeschreibung ver- (2) Die verwendeten Steine müssen verwitterungs- schiedene Farben gefordert, so sind die Anteile der beständig sein. Auf Verlangen hat der Auftragneh- Farbarten in den Steinschnittplänen darzustellen mer Steinmuster mit Zeugnissen einer anerkannten und dem Auftraggeber zur Zustimmung vorzulegen. Prüfstelle vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich In der Regel muss bei einem Mauerwerk dieselbe eine Zwischenabnahme der Steine im Steinbruch, Gesteinsart verwendet werden. im Werk oder an der Verwendungsstelle vor. (2) Schadhafte Steine dürfen nicht eingebaut wer- (3) Der Mauerwerks-, Versetz- und / oder Stein- den. Für Deckschichten und Abdeckplatten ist be- schnittplan einschließlich Fugenausbildung ist vom sonders ausgesuchtes Material zu verwenden. Auftragnehmer, der die Unterkonstruktion herstellt, gleichzeitig mit den zugeordneten Schalungszeich- nungen vorzulegen. 3.2 Abmessungen (4) Mörtel und Steine sind so aufeinander abzu- (1) An Brücken müssen Ecksteine von Widerlagern stimmen, dass Ausblühungen verhindert werden. und Pfeilerköpfen in der Mehrzahl über zwei Schich- Ggf. sind dem Mörtel entsprechende Zusatzmittel ten des anschließenden Mauerwerks durch-binden. beizugeben. Die Länge der Steine muss mindestens das Einein- halbfache der Steinhöhe, überwiegend jedoch das (5) Sichtbare Flächen sind vor Verunreinigungen Zwei- bis Vierfache betragen. Ecksteine müssen (z.B. beim Betonieren benachbarter Bauteile) zu nach jeder Seite der Ecke eine Länge von mindes- schützen. tens der eineinhalbfachen Höhe haben. (6) Verblendmauerwerk ist mit dem Konstruktions- (2) Wird das Mauerwerk im Verbund mit dem Beton beton durch Hammerkopfanker und einbetonierte ausgeführt, so ist für die Läufer eine Tiefe von Ankerschienen mit europäisch technischer Zulas- 18 bis 25 cm, für die Binder eine Einbindetiefe von sung (ETA) zu verbinden. Hierbei sind mindestens 40 bis 45 cm vorzusehen. Der Anteil der Binder soll acht Anker je m² bei einem Schienenabstand von etwa 30 % der Steine betragen. 50 cm anzuordnen. Sämtliche Verankerungsteile müssen aus nicht rostendem Stahl der Stahlsorten (3) Gewölbesteine müssen Keilform entsprechend Werkstoff-Nr. 1.4401 (X5CrNiMo17-12-2) bzw. der radialen Lage der Stoßfugen haben. Bei Gewöl- Werkstoff-Nr. 1.4571 (X6CrNiMoTi17-12-2) nach besteinen sind Unterwinkelungen an den Lager- DIN EN 10088 bzw. DIN EN ISO 3506 bestehen. und Stoßfugenflächen nicht erlaubt. Ferner dürfen für eine Tiefe von 10 cm, gerechnet ab Vorderkante 2 Mauerwerk aus künstlichen des Steines, keine größeren Erhöhungen als 5 mm auftreten. Obere und untere Leibung müssen in der

Steinen

planmäßigen Krümmung an der Sichtfläche des Bo- gens verlaufen. (1) Steine müssen maßhaltig sein und dürfen we- der Risse noch beschädigte Kanten aufweisen. Für Bauwerksecken sind Formsteine zu verwenden. Die 3.3 Steinbearbeitung Ecksteine von Ziegelmauerwerk sind bei nicht rechtwinkligen Bauwerksecken dem vorhandenen 3.3.1 Allgemeines Winkel entsprechend zu schneiden. Spitze Kanten (1) Die Kanten der Steine müssen am Haupt voll mit dem Winkel < 80° sind mit 5 cm Kantenlänge zu sein. Keilansätze, Bohrlöcher oder deren Spuren brechen. Die Steine sind vollfugig mit jeweils glei- dürfen an den Sichtflächen nicht in Erscheinung tre- cher Fugendicke und –breite zu vermauern. Mörtel- ten. Auch soll der Einsatz der Bearbeitungswerk- zusatzmittel bedürfen der Zustimmung des Auftrag- zeuge möglichst nicht erkennbar sein. gebers. Bei Verblendmauerwerk ist ein mindestens 3 cm breiter Zwischenraum zwischen Mauerwerk (2) Lager- und Stoßflächen sind so zu bearbeiten, und Konstruktion herzustellen und in jeder Schicht dass die Steine mit einer Fugendicke und –breite mit Mauermörtel nach DIN EN 998 2 in Verbindung von 1,5 cm versetzt werden können. Die Lagerflä- mit der Restnorm DIN V 18580 oder in Verbindung chen müssen parallel zueinander und in Richtung mit DIN V 20000 412 sorgfältig auszufüllen. der Gesteinsschichtung angelegt werden. Die La- ger- und Stoßflächen sind auf 8 bis 10 cm Tiefe (2) Werden Fugen ausgekratzt, sind sie mit Mörtel eben zu bearbeiten. Gesägte Lager- und Rückflä- nach dem Farbmuster, dem der Auftraggeber zuge- chen sind durch Spitzhiebe aufzurauen. stimmt hat, zu verfugen und zu glätten. (3) Bei Brücken sowie an betonten Ecken von Stützwänden sollen Schichtsteine und Ecksteine ei-

Stand: 2022/01 3

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 7 Mauerwerk

nen aus größerer Entfernung erkennbaren Bearbei- Schichthöhe aufweisen. Die Stoßfugen sind unre- tungsunterscheid zeigen. Dabei kommen für das gelmäßig gegeneinander zu versetzen. Sie müssen Schichtenmauerwerk gröbere Bearbeitungsarten rechtwinklig auf den Lagerfugen stehen und in über- wie bruchrauh, bossiert und gespitzt in Betracht. einanderliegenden Schichten einen Abstand haben, Ecksteine erhalten dann eine verfeinerte Sichtflä- der mindestens der Schichthöhe entspricht. Deh- chenbearbeitung, z.B. scharriert, gesägt und ge- nungsfugen des Bauwerks sind auch im Bereich der beilt. Die Leibungsfläche von Gewölbesteinen ist Werksteinverkleidung geradlinig anzulegen. mit Rücksicht auf das Versetzen auf dem Tragge- (4) Lagerfugen müssen bei Trennfugen und Ver- rüst zu stocken oder fein zu spitzen. schneidung zweier Mauerflächen in gleicher Höhe durchlaufen. 3.3.2 Bruchrau (5) Sofern bei Stützwänden an steilen Straßen die Kanten, welche die Ansichtsflächen der Steine be- Anordnung rechtwinklig zur Straßenneigung ge- grenzen, müssen geradlinig sein (Ausnahme vgl. stellter Dehnfugen im Beton nicht mehr zweckmä- Nr. 3.2 Absatz (3)) und in einer Ebene liegen. Erhe- ßig erscheint, können diese auch lotgerecht ausge- bungen in der Ansichtsfläche dürfen höchstens 3 führt werden. Das Mauerwerk muss dann im Be- cm über, Vertiefungen höchstens 1 cm unter der reich der Dehnungsfugen auf ca. 1,30 m Breite in Ebene der Umrandungskanten liegen. reinem Kalkmörtel aus hydraulischem Kalk gemau- ert werden, ohne dass die Dehnungsfuge des Be- 3.3.3 Bossiert tons auch durch die Verblendung hindurchzugehen Bossierte Steine sollen bruchraue Spaltflächen und braucht. Die Verankerungen der Verblendung sind bis etwa 30 % der Sichtfläche natürliche Bossen ha- außerhalb des mit Kalkmörtel gemauerten Teils an- ben. Sie dürfen über die Ebene der Umrandungs- zuordnen. kanten nicht mehr als 1/10 der Steinhöhe, jedoch nicht mehr als 5 cm vorspringen. Mulden dürfen 3.5 Versetzen nicht hinter der Ebene der Umrandungskanten zu- (1) Die Steine sind mit gleichbleibender Fugendi- rückliegen. cke und –breite in Zementmörtel zu versetzen. Läu- fer und Binder müssen regelmäßig auf das Mauer- 3.3.4 Gespitzt werk verteilt werden. Natursteinmauerwerk muss Gespitzte Flächen dürfen stellenweise noch die mindestens bis 30 cm unter Gelände reichen. Bei durch das Spalten entstandene Oberflächenbe- Verblendmauerwerk ist der Zwischenraum zwi- schaffenheit zeigen. Strichartig verlaufende Spitz- schen Naturstein und Konstruktion mit Mauermörtel hiebe sind nicht zulässig. Die Kanten dürfen keine nach DIN EN 998 2 in Verbindung mit der ausgesprungenen Stellen haben. Restnorm DIN V 18580 oder in Verbindung mit DIN V 20000 412 sorgfältig auszufüllen. 3.3.5 Scharriert (2) Bei längeren Arbeitsunterbrechungen muss die An senkrechten und überstehenden Flächen soll Oberfläche des Mauerwerks abgedeckt und gegen der Scharrierschlag senkrecht, sonst jedoch inner- Witterungseinflüsse geschützt werden. Dies gilt halb einer Steinfläche in einer Richtung verlaufen. auch für frisches Mauerwerk oder frischen Hinter- mauerungsbeton. Mauerwerk in direktem Verbund 3.3.6 Gebeilt oder geflächt darf nicht mehr als 3 bis 4 Steinschichten über den Hintermauerungsbeton hochgeführt werden. Es ist, Bei gebeilten Flächen sollen die Hiebe in einer Rich- wenn nötig, gegen horizontales Verschieben ohne tung verlaufen. gesonderte Vergütung zu sichern. Wenn Binder, z.B. im Bereich von Auflagerbänken, nicht einge- 3.4 Fugeneinteilung baut werden können, sind auf 1 m² Mauerwerk in (1) Die Lagerfugen verlaufen im Allgemeinen waa- den Lagerfugen mindestens 4 beidseitig mit Rund- gerecht, bei Gewölbesteinen radial, bei bergseitigen haken versehene Rundstahlanker mit einem Stab- Stützwänden bis höchstens 8 % Längsneigung pa- durchmesser von 6 mm einzulegen, die mindestens rallel zur Trassenneigung, sofern nicht Muster- bzw. 15 cm in den Beton einbinden. Richtzeichnungen oder besondere Angaben in der (3) Gewölbesteine sind zunächst trocken auf dem Leistungsbeschreibung maßgebend sind. Traggerüst zu versetzen und gegeneinander mit Hartholz zu verkeilen. An den äußeren Fugenrän- (2) Unmittelbar übereinander liegende, gleichhohe dern sind 2 cm dicke Holzleisten einzulegen. Erst Schichten sind zu vermeiden. Wechselsteine müs- nach voller Belastung des Traggerüstes sind die Fu- sen zwei Schichten erfassen. gen satt auszustopfen und die Keile wieder zu zie- (3) Keilschichten zur oberen Begrenzung schräg hen. Die Randleisten werden vor dem Verfugen ent- abschließender Sichtflächen müssen an der schwä- fernt. Die Aufmauerung über Gewölben darf erst cheren Stelle mindestens 2/3 der niedrigsten nach dem Absenken des Traggerüstes vorgenom- men werden.

4 Stand: 2022/01

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ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 7 Mauerwerk

3.6 Verfugen (1) Bei Schichtenmauerwerk sind alle Fugen in den Sichtflächen 4 cm tief auszukratzen sowie mit Mör- tel nach DIN EN 998 2 in Verbindung mit der Restnorm DIN V 18580 oder in Verbindung mit DIN V 20000 412 und einem Farbmuster, dem der Auftraggeber zugestimmt hat, sorgfältig zu verfu- gen. Der Fugenmörtel soll in getrocknetem Zustand im Allgemeinen heller sein als die Steine. Zum Ein- färben sind Zugaben von Kalk (Kalk-Zement-Mör- tel), sonst nur zementechte Farben zu verwenden.

(2) Der Fugenmörtel ist kräftig in die Fuge einzu- drücken. Anschließend ist der überschüssige Mörtel im Allgemeinen mit einem Holzspan abzustreifen, so dass die Fugensichtfläche rau bleibt. Ein Fugei- sen darf zum Glätten der Fugensichtflächen nur mit Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

4 Anti-Graffiti-Systeme

Die Art der Anti-Graffiti-Systeme (AGS) gemäß TL/TP AGS – Beton (AGS 1-2 oder AGS 2), ist in der Leistungsbeschreibung vorzusehen.

(2) Es dürfen nur AGS verwendet werden, die in der „Liste der geprüften Anti-Graffiti-Systeme (AGS)“ bei der Bundesanstalt für Straßenwesen ge- führt sind.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche be- trägt für AGS 1-2 zwei Jahre und für AGS 2 ein Jahr.

Stand: 2022/01 5

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Bundesministerium für Digitales

und Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 4

Stahlbau, Stahlverbundbau

Abschnitt 1

Stahlbau

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2023/12

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau

Inhalt Seite

1 Allgemeines ............................................. 3

2 Planung und Konstruktion ..................... 3

3 Werkstoffe ............................................... 4

4 Schweißverbindungen............................ 5

5 Fertigung ................................................. 5

6 Montage ................................................... 9

7 Traggerüste und Baubehelfe ................. 9

8 Dokumentation ........................................ 9

2 Stand: 2023/12

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau

1 Allgemeines (2) Es gilt DIN EN ISO 12944-3. Für die Bemessung der Unterbauten und Lager (1) Der Teil 4 Abschnitt 1 gilt nur in Verbindung mit kann eine vorgezogene Berechnung der Auflager- dem Teil 1 Allgemeines. kräfte und der Lagerwege vereinbart werden, wobei (2) Dieser Abschnitt gilt für Stahlbauten und für für die Lasten aus Konstruktionseigengewicht eine Stahlbauteile des Stahlverbundbaus. Schwankung von ±10 % zu berücksichtigen ist. Hierfür ist eine angemessene Frist anzusetzen. Die (3) Für die Ausführung gilt DIN EN 1090-2. Für tra- Ergebnisse der vorgezogenen Berechnung dürfen gende Bauteile von Brücken gilt Ausführungsklasse gegenüber der endgültigen Berechnung nur für den EXC 3 sowohl für die Werkstatt als auch für die Bau- Lastfall Konstruktionseigengewicht bis zu 10 % ab- stelle. Für sonstige Bauteile gilt Ausführungsklasse weichen. Außerdem sind die Höhenlage der Unter- EXC 2. Als tragende Bauteile von Brücken gelten kante der Lagerkonstruktion sowie die Lastangriffs- alle Tragwerksteile, die nicht zu den sekundären punkte und -richtungen anzugeben. Konstruktionselementen gemäß DIN EN 1993-2 gehören. Bei Straßen- sowie Geh- und Radwegbrü- (4) Aussteifungen, Verstärkungs- und Ausrüs- cken sind dies insbesondere alle Bauteile, die im tungsteile sind nach innen zu legen. Das gilt auch Grenzzustand der Tragfähigkeit und/oder im Grenz- für Dickenabstufungen von Deck- und Untergurt- zustand der Gebrauchstauglichkeit an der Abtra- blechen. gung der Verkehrslasten gemäß DIN EN 1991-2 (5) Montage- und Transporthilfen, z. B. Montage- beteiligt sind. öffnungen, Montageschotts, Hilfsbleche aus Werks- (4) Stahlbauarbeiten im Werk und auf der Baustelle fertigung und Anbauhilfen bedürfen der Zustim- dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die über mung des Auftraggebers. Sie sind in den Ausfüh- ein gültiges Schweißzertifikat und eine gültige rungszeichnungen darzustellen und in der stati- Bescheinigung über die werkseigene Produktions- schen Berechnung hinsichtlich Kerbwirkung, Quer- kontrolle nach DIN EN 1090-1 in der jeweils erfor- schnittsschwächung und sonstigen Einflüssen zu derlichen Ausführungsklasse verfügen. Für Bauteile prüfen. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Auftrag- der Ausführungsklasse EXC 3 muss die Schweiß- gebers im Bauwerk verbleiben. aufsichtsperson über umfassende technische (6) Bei Straßenbrücken dürfen die Mindestabmes- Kenntnisse (C) nach EN ISO 14731 verfügen. sungen nach Tabelle 4.1.1 ergänzend zu (5) Auf der Baustelle kann die gemäß DIN EN 1993-2 nicht unterschritten werden. DIN EN 1090-2 erforderliche Schweißaufsichts- (7) Für Geh- und Radwegbrücken gelten die Min- person durch eine Person mit mindestens techni- destabmessungen von DIN EN 1993-2. schen Kenntnissen (B) nach EN ISO 14731 wäh- rend der Schweißarbeiten vertreten werden. Bei der Ausschreibung ist darauf zu achten, dass bei Ausführungsplanung und Konstruktion der (6) Anstelle von VOB Teil C, DIN 18335 Abschnitt in den Planungshilfen für Stahl- und Stahlverbund- 5.2.1 gilt für die Ermittlung der Maße: brücken der RE-ING Teil 2 Brücken Abschnitt 2 — bei Form und Stabstählen die größte Länge und Konstruktive Anforderungen Anhang A dargestellte der eingebaute Bruttoquerschnitt. Standard berücksichtigt wird. Daraus resultierende, besondere Anforderungen an Ausführung und Fer- — bei Flachstählen und Blechen die Nettofläche. tigung, die über die Anforderungen in diesem Ab- Dies ist die Fläche entsprechend der einzubau- schnitt hinausgehen, sind vertraglich gesondert zu enden Blechkontur abzüglich aller Öffnungen. vereinbaren. Beim Bauwerksentwurf ist zu untersuchen, ob (9) Überbau und Kammerwand sind so steif auszu- Unterschiede zwischen Bauzustand und End- bilden, dass die Differenz der gegenseitigen vertika- zustand bestehen, die Auswirkungen auf den Mate- len Verschiebungen der Fugenufer unter häufigen rialaufwand haben. Ein erforderlicher Mehraufwand Lasten nach DIN EN 1991-2 höchstens 5 mm be- ist in der Leistungsbeschreibung zu berücksich- trägt. Dieses Maß ist nachzuweisen. tigen. Die Stahlmengenermittlung muss unter Berücksichtigung der Bauzustände erfolgen. (10) In luftdicht verschweißten Hohlkästen sind jeweils im Bereich von Tiefpunkten mit Dichtschrau- (8) Die Bezugstemperatur für das Ausrichten und ben verschließbare Kontrollöffnungen für spätere Vermessen des Stahltragwerks beträgt 10 °C. Prüfungen vorzusehen. Die Brücke ist so auszu- bilden, dass an den Tiefpunkten eine Notentwässe-

2 Planung und Konstruktion

rung mittels Öffnen von Dichtschrauben schadlos vorgenommen werden kann. (1) Für den Brückenbau gilt DIN EN 1993-2 und für den sonstigen konstruktiven Ingenieurbau (11) In Hohlkästen sind alle innenliegenden Bleche, DIN EN 1993-1 mit den entsprechenden Teilen. Für Aussteifungen etc. so auszubilden/auszusparen, wetterfeste Stähle gilt die DASt-Ri 007 und für schmelztauchverzinkte Bauteile DASt-Ri 022.

Stand: 2023/12 3

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau

Tabelle 4.1.1: Mindestabmessungen ansprucht werden, dürfen dem Beanspruchungs- verlauf entsprechend durch doppelte Y-Nähte ver-

vsechrlwauefi ßetn wtseprrdeecnh.e nd durch doppelte Y-Nähte ver-

(16) Flachblech- und Winkelsteifen sind umlaufend anzuschweißen.

3 Werkstoffe

(1) Es gelten DIN EN 10025-1 bis -5, DIN EN 10210 und DIN EN 10219.

(2) Für tragende Bauteile von Brücken gelten die technischen Lieferbedingungen der Deutschen Bahn, Deutsche Bahn Standard (DBS) TL 889.0202 (DBS 918 002-02). Darüber hinaus ist eine Rück- verfolgbarkeit von der Lieferung bis zur Übergabe in Bezug auf die Abnahmeprüfzeugnisse und die ein- zelnen Positionen erforderlich.

(3) Die gültige Urkunde der herstellerbezogenen Produktqualifikation (HPQ) nach TL 889.0202 (DBS 918 002-02) ist dem Auftraggeber vor der Material- bestellung vorzulegen.

(4) Es dürfen nur Stähle der Festigkeitsklassen S235, S355 und S460 verwendet werden.

(5) Für tragende Bauteile von Brücken dürfen Stähle der Gütegruppen JR und J0 nicht verwendet werden.

(6) Als Hohlprofile für tragende Bauteile sind nur warmgefertigte Hohlprofile gemäß DIN EN 10210 zu verwenden. Hohlprofile mit einer Wanddicke von

30 mm sind nur im Lieferzustand NH oder NLH, normalisierend geglüht, erlaubt.

BauteilAbmessung [mm]
1U-Stähle120 (Höhe)
2I-Stähle140 (Höhe)
3Zwischenlängsträger, einwandige Rippen8 (Dicke)
4Stege und Gurte von Voll- wandhauptträgern ≤ 1,50 m Konstruktionshöhe10 (Dicke)
5Stege und Gurte von Voll- wandhauptträgern ≥ 1,50 m Konstruktionshöhe12 (Dicke)
6Stege, Gurte und Boden- bleche von Hohlkasten- trägern10 (Dicke)
7Bleche von Fachwerk- stäben mit Hohlquer- schnitten8 (Dicke)
8Seiten- und Deckbleche sonstiger Bauteile mit Hohl- querschnitten5 (Dicke)
9Abdeckbleche5 (Dicke)
10Schrammborde und Schotterbegrenzungen14 (Dicke)
11Rohre6 (Wanddicke)

dass anfallendes Wasser ohne Aufstau zu den Ent- (7) Die erforderliche Z-Güte ist statisch nachzuwei- wässerungs- bzw. Notentwässerungsöffnungen ge- sen. Für Flachstähle mit Werkstoffdicken ≥ 15 mm führt wird. sind für tragende Bauteile von Straßenbrücken min- destens Stähle mit der zusätzlichen Anforderung In dicht verschweißten Konstruktionen sollen, Z15 zu verwenden. soweit die Abmessungen das erlauben, Zugangs- möglichkeiten für Bauwerksprüfungen aus beson- (8) Für Baustahl mit Blechdicken bis 80 mm sind derem Anlass vorgesehen werden, z. B. ver- die Nennwerte für Streckgrenze und Zugfestigkeit schweißte Einstiegsöffnungen. Die Mindestabmes- gemäß Tabelle 3.1 von DIN EN 1993-1-1 anzu- sungen der Öffnungen betragen b  d = 60  80 setzen. Für größere Blechdicken sind die Werte der [cm]. jeweiligen Produktnorm zu entnehmen. (13) Stumpfnähte von Blechen dürfen nur mit Zu- (9) Sofern sich aus der Materialverwendung wei- stimmung des Auftraggebers auf stählerner Wurzel- tere technisch notwendige Materialeigenschaften, unterlage geschweißt werden. Alle Stumpfnähte wie z. B. verbesserte Eigenschaften in Dickenrich- sind mit An- und Auslaufblechen auszuführen. tung (Z-Güte), Eignung zum Schmelztauchverzin- ken, Kaltverformbarkeit oder der Nachweis von (14) Falls in Sonderfällen, z. B. beim Schlussblech Zugfestigkeit und Kerbschlagarbeit auch in Quer- unzugänglicher Hohlkästen, das Schweißen auf richtung ergeben, sind diese Eigenschaften bei der stählerner Wurzelunterlage unumgänglich ist, so Bestellung zu vereinbaren und in den Abnahme- sind diese Schweißnähte in weniger hoch ausgelas- prüfzeugnissen anzugeben. teten Querschnittsbereichen anzuordnen. (10) Für sekundäre Konstruktionselemente von Brü- (15) Stegblechstöße und Querstöße von Gurtlamel- cken und andere konstruktive Ingenieurbauten sind len sind generell voll zu verschweißen. Längsstöße die Prüfzeugnisse gemäß DIN EN 1090-2 erforder- breiter Gurtplatten, die überwiegend auf Schub be- lich.

(11) Die Abnahmeprüfzeugnisse sind dem Auftrag- geber vor Beginn der Fertigung vorzulegen.

4 Stand: 2023/12

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau

(12) Die Aufwendungen für die Abnahmeprüfzeug- Tabelle 4.1.2: Umfang der ZfP (nicht für orthotrope Platten) nisse einschließlich der erforderlichen Werkstoff-

nisse einschließlich der erforderlichen Werkstoff- prüfungen sind Nebenleistungen und werden des- halb nicht gesondert vergütet.

(13) Es dürfen nur Schweißzusatzstoffe verwendet werden, die entsprechend der Verfahrensanwei- sung VA 918 490 der DB AG geprüft sind. Die Prüf- bescheinigung ist dem Auftraggeber auf Anforde- rung vorzulegen.

(14) Eine umfangreiche, aber nicht vollständige Lis- tung der zugelassenen Schweißzusatzwerkstoffe ist auf den Internetseiten www.en15085.net bzw. www.en1090.net verfügbar.

4 Schweißverbindungen

(1) Für den Umfang der zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) der Schweißnähte von Straßenbrücken bei Ausführungsklasse EXC 3 nach DIN EN 1090-2 gilt Tabelle 4.1.2 Für orthotrope Fahrbahnplatten gilt DIN EN 1993-2. Werden bei den Prüfungen unzu- lässige Abweichungen erkannt, ist der Prüfumfang in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erhöhen.

(2) Die eingesetzten Schweißer müssen die Schweißerprüfung nach DIN EN ISO 9606-1 und die Bediener eine Bedienerprüfung nach DIN EN ISO 14732 erfolgreich abgelegt haben. Eine entsprechende Prüfbescheinigung ist vorzu- legen. Der Einsatzbereich des Schweißers/Bedie- ners muss innerhalb des Geltungsbereiches der vorliegenden Prüfbescheinigung sein. Der Schweißbetrieb ist verpflichtet, sich über Arbeits-

SchweißnahtartPrüfumfang Fertigung bzw. Bau- stelle für EXC 3
Querverlaufende, im Werk durchgeschweißte Nähte in zugbeanspruchten Stumpf- stößen50 %
Querverlaufende, auf der Bau- stelle durchgeschweißte Nähte in zugbeanspruchten Stumpf- stößen100 %
Querverlaufende, durchge- schweißte Nähte in ausschließ- lich druck- oder schubbean- spruchten Stumpfstößen20 %
Querverlaufende, durchge- schweißte Nähte in einem T-Stoß30 %
Durchgeschweißte Längsnähte bei Stumpf- und T-Stößen10 %
Kehlnähte an Haupttragele- menten (z. B. Halskehlnähten an Hauptträgern) a > 12 mm oder t > 30 mm a ≤ 12 mm oder t ≤ 30 mm20 % 10 %

Schweißbetrieb ist verpflichtet, sich über Arbeits- proben zu vergewissern, dass der Schweißer/ Bediener die an das Bauteil gestellten Qualitäts- (6) Der Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen anforderungen erfüllt. Ein Nachweis über die Ergeb- ist in einem Schweißnahtprüfplan darzustellen. Die nisse der Arbeitsproben ist dem Auftraggeber auf zerstörungsfreien Prüfungen sind unter Berücksich- Anforderung vorzulegen. tigung der DIN EN ISO 17635 durchzuführen. (3) Für die Schweißaufsicht des Herstellers benö- (7) Nach dem Entfernen von angeschweißten tigt der eingesetzte Schweißfachingenieur ein Montagehilfen sowie bei An- und Auslaufblechen ist deutschsprachiges Zeugnis DVS-Schweißfachinge- eine 100 %-Oberflächenrissprüfung mittels MT oder nieur oder ein englischsprachiges Diplom Internati- PT durch den Aufragnehmer durchzuführen. Diese onal Welding Engineer (IWE) bzw. ein Diplom als Leistung wird nicht besonders vergütet. European Welding Engineer (EWE) entsprechend Mit Zustimmung des Auftraggebers kann die DIN EN ISO 14731 nach und DIN SPEC PAS DASt-RiLi 026 „Ermüdungsbemessung bei Anwen- 35236. dung höherfrequenter Hämmerverfahren“ zur (4) Die Ausführung von Schweißarbeiten muss un- Verbesserung der Schweißnahtqualität vereinbart ter Berücksichtigung qualifizierter Schweißanwei- werden. sungen erfolgen (WPS = welding procedure specifi-

5 Fertigung

cation). (5) Bei Schweißverbindungen an tragenden Bau- Neben der Eigenüberwachung des Auftrag- teilen sind die Anforderungen der Bewertungs- nehmers ist vom Auftraggeber eine zusätzliche gruppe DIN EN ISO 5817 B unter Beachtung von Fertigungsüberwachung der Herstellung der Stahl- DIN EN 1993-2 einzuhalten. Bei untergeordneten konstruktion und des Korrosionsschutzes im Werk Bauteilen (sekundären Konstruktionselementen, und auf der Baustelle erforderlich. Der Auftrag- siehe DIN EN 1993-2) ist Bewertungsgruppe nehmer hat keinen Anspruch auf eine Fertigungs- DIN EN ISO 5817 C ausreichend. überwachung durch den Auftraggeber. Diese Ferti- gungsüberwachung ersetzt nicht die Eigenüber-

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau

wachung des Auftragnehmers. Die Fertigungsüber- (9) Über die Vorgaben in (6) und (7) hinaus, kön- wachung gehört zur Bauüberwachung von Bau- nen geringere Toleranzen festgelegt werden, wenn teilen. dies z. B. aus statisch-konstruktiven oder gestalteri- schen Gründen erforderlich ist. Diese Toleranzen (2) Die Fertigung erfolgt nach den Ausführungs- und die für das zugehörige Messkonzept gegen- zeichnungen. über (10) erforderlichen Ergänzungen sind in der (3) Die Fertigungstermine sind dem Auftraggeber Ausschreibung aufzuführen. so frühzeitig anzugeben, dass die Überwachung der (10) Die Einhaltung der zulässigen Werte ist durch laufenden Fertigung und die Endüberwachung der Aufmaß zu protokollieren. Umfang, Art und Zeit- Stahlbauteile vor dem Verladen durchgeführt wer- punkt der Messungen sind mit dem Auftraggeber den können. abzustimmen. Die Ergebnisse sind übersichtlich (4) Vor Auslieferung von Konstruktionsteilen auf darzustellen und den zulässigen Werten gegen- die Baustelle ist durch den Auftragnehmer eine überzustellen. Die Überschreitungen der zulässigen schriftliche Herstellererklärung abzugeben. Darin Werte sind hervorzuheben. Die Protokolle der Mes- muss die Einhaltung der zugrunde liegenden tech- sungen und Auswertungen sind dem Auftraggeber nischen Vorschriften und die Übereinstimmung mit fortlaufend zu übergeben. Die Anforderungen an die den Ausführungsunterlagen bestätigt werden. Es ist Toleranzen gelten für die Werksfertigung und für die zu bestätigen, dass: Baustelle. — die anzuwendenden Vorschriften eingehalten (11) Die Passgenauigkeit benachbarter Bauteile ist wurden, in der Fertigung durch Anlegen und/oder geometri- sche Vermessung nachzuweisen. — die Fertigung nach den geprüften und geneh- migten Ausführungszeichnungen erfolgte, (12) Die Oberfläche verändernde Markierungen wie z. B. Schlagmarkierungen, Fräsungen, Nadelungen — alle Materialprüfzeugnisse vorliegen, und Plasmamarkierungen sind in ermüdungs- — die Schweißnahtprüfung nach dem Schweiß- gefährdeten Bereichen nicht zugelassen. nahtprüfplan durchgeführt wurde und die doku- mentierten Ergebnisse den Anforderungen ent- sprechen und

— der Korrosionsschutz fach- und normgerecht appliziert wurde und die Protokollierung im Rah- men der Eigenüberwachung erfolgte.

(5) Die Übereinstimmungserklärung ist Vorausset- zung für eine Lieferfreigabe durch den Auftrag- geber.

(6) Die Bauwerke sind maßgenau zu fertigen. Toleranzen der verschiedenen Bauteile, Werk- zeuge und der Baubehelfe sind so aufeinander ab- zustimmen, dass die Qualitäts- und Funktionsanfor- derungen während des Bau- und Endzustandes ge- währleistet sind. Die geometrischen Abweichungen dürfen die in DIN EN 1090-2 angegebenen Grenz- werte für die grundlegenden Toleranzen nicht über- schreiten.

(7) Für die ergänzenden Toleranzen nach DIN EN 1090-2 ist die Toleranzklasse 2 einzu- halten, sofern nicht in der Tab. 4.1.4 andere Werte festgelegt sind.

Die Toleranz in Zeile 1 der Tabelle 4.1.3 ist an- gelehnt an DIN EN 1090-2, Tab. B.5 Nr. 2 und B.7 Nr. 1 und abgestimmt mit den neuesten Rege- lungen bei der FE-Berechnung von Beulfeldern (Ersatzimperfektion L/400 enthält ca. 50 % geo- metrische und 50 % strukturelle Imperfektionen). Die Regelung soll absichern, dass die geometri- schen Toleranzen stabilitätsgefährdeter Bauteile mit den Bemessungsnormen korrelieren.

6 Stand: 2023/12

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau

Tabelle 4.1.3: Erläuterungen zu Toleranzen

Nr.MerkmalToleranz
1Ebenheit ausgesteifter und nicht aus- gesteifter Beulfelder mit einachsiger oder zweiachsiger Beanspruchung sowie Geradheit von aussteifenden Bauteilen.siehe Bild 4.1.1
2Toleranzen der Gesamtbreite des Bodenbleches bei Verschub mit Sei- tenführungΔb < +/- b/500 und Δb < +/- 1cm
3Schweißnähte in Kontaktbereichen von Gleitlagern (z. B. Verschublagern und Seitenführungen)Überstehende Schweißwulste sind blecheben zu be- schleifen.
4Unebenheit im Bereich der anliegen- den Anschlussflächen von Lagern an den Überbau (Bodenblechuntersei- ten, Keilplatten, Futterplatten, Anker- platten). Bei Keil- und Futterplatten gelten die Anforderungen beidseitig.Bezogen auf eine Messlänge der Abmessung D dür- LP fen Unebenheiten den Wert von 0,0003  D oder LP 0,2 mm und bezogen auf D den Wert 0,003  D oder E E 1,0 mm nicht überschreiten. Der jeweils größere Wert ist maßgebend.1
5Protokollierung und Bewertung von geometrischen GrößenDie im Messplan vorgegebenen Kontrollmessungen sind in allen wesentlichen Bauphasen (z. B. Werksferti- gung, Baustellenmontage, Betonierphasen, Endzu- stand) zu messen und laufend zu protokollieren. Die Abweichung von den zulässigen Toleranzen sind anzu- geben und durch Auftragnehmer und Auftraggeber zu bewerten.

1 D oder D bezeichnen die Diagonale oder den Durchmesser der am Stahlüberbau anliegenden Stahlplatte; Index E für Elastomer- LP E lager und LP für Lagerplatten aller anderen Lager.

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau

1unversteifte BeulfelderallgemeinΔ senkrecht zur Plattenebene Δ ≤ L/250 L= a, falls a ≤ 2b und L= 2b, falls a > 2b
2mit Druck- beanspru- chung in QuerrichtungΔ senkrecht zur Plattenebene Δ ≤ L/250 L= b, falls b ≤ 2a und L= 2a, falls b > 2a
3Geradheit von Längssteifen in längsversteiften BeulfeldernΔ senkrecht zur Plattenebene Klasse 1: Δ≤ a/500 Klasse 2: Δ≤ a/750
Δ in Plattenebene Klasse 1: Δ≤ b/400 Klasse 2: Δ≤ b/500
4Geradheit von Quersteifen in längs- und querversteiften BeulfeldernΔ senkrecht zur Plattenebene Klasse 1:  a/500 Δ≤ min b/500 Klasse 2:  a/750 Δ≤ min b/750
Δ in Plattenebene Klasse 1:  a/400 Δ≤ min b/400 Klasse 2:  a/500 Δ≤ min b/750
Δ: Zulässige Abweichung ± Klasse 1, Klasse 2: Toleranzklassen gemäß DIN EN 1090-2, sofern nicht anders vereinbart gilt Klasse 2; siehe auch 5 (7)

Bild 4.1.1: Zulässige Maßabweichungen für Platten und Steifen

8 Stand: 2023/12

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau

6 Montage 8 Dokumentation

(1) Für alle Montageschritte auf der Baustelle ist (1) Vom Auftragnehmer ist eine Dokumentation vom Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig über die Stahlbaufertigung zu erstellen. Bestand- vor Beginn der Arbeiten eine detaillierte Mon- teile der Dokumentation sind mindestens: tageanweisung vorzulegen. Hieraus muss die Folge a) Nachweise und Zertifikate der einzelnen Arbeitsgänge erkennbar sein. Ferner ist anzugeben, welche Kontrollen während des Bau- — des Fertigungs- und Montagebetriebs so- fortschrittes, z. B. Durchbiegungsmessungen, Auf- wie ggf. seiner Nachunternehmer nach lager-, Seilkraftermittlungen, durchgeführt werden. DIN EN 1090, Die Montage darf nur nach vom Auftraggeber frei- — Liste des Schweißpersonals nach gegebenen Montageanweisungen erfolgen. DIN EN 9606-1 und DIN EN ISO 14732, (2) Der Auftragnehmer hat zum frühestmöglichen — Liste des Prüfpersonals für ZfP nach Zeitpunkt, spätestens vor Beginn der Montage, die DIN EN ISO 9712 sowie der Prüfstelle Lage und die Geometrie der Unterbauten einzu- (z. B. Akkreditierung) und messen. — Liste des Korrosionsschutzpersonals nach (3) Das Ergebnis aller Kontrollen ist zusammenzu- Abschnitt 3. stellen, auszuwerten (Istwerte, Sollwerte, Toleranz) und dem Auftraggeber vorzulegen. b) Nachweise aller eingesetzten Baustoffe durch (4) Es dürfen nur Pressen mit Kugelkalotten ver- — Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 wendet werden, die sich auch unter Last in jeder je nach Anforderung einschl. Chargenzu- Stellung festlegen lassen. ordnung zum Bauteil und Protokolle der Umstempelungen, (5) Verunreinigungen und Beschädigungen sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. An- — Zertifizierungen der Schweißzusätze, sonsten sind sie im Einvernehmen mit dem Auftrag- — Europäisch Technische Zulassungen sowie geber zu beseitigen. der zugehörigen deutschen Ausstattungs- (6) Eingedrungenes Wasser ist vor dem endgülti- zulassungen, gen Schließen nicht regelmäßig zugänglicher Hohl- — Zustimmung im Einzelfall. räume zu entfernen. c) Geprüfte Fertigungs- und Montageunterlagen (7) Weicht die vorhandene Spaltbreite geschweiß- für ter Baustellenstumpfstöße mehr als 3 mm von der geplanten Spaltbreite ab, so ist vor Ausführung der — WPS-Schweißanweisungen nach Schweißnaht eine Abstimmung mit dem Auftrag- DIN EN ISO 15609, geber erforderlich. — WPQR-Schweißverfahrensliste, 7 Traggerüste und Baubehelfe — Zusammenbau- und Schweißfolgeplan mit Verweis auf zugehörige Schweißnaht- (1) Für Traggerüste gilt Teil 5 Abschnitt 1 und für details, Baugruben gilt Teil 2 Abschnitt 1. — Schweißnahtprüfplan, (2) Für Arbeitsgerüste gilt DIN EN 12811-2. — Ausführungsanweisung planmäßig vorge- Arbeitsgerüste müssen mindestens der Last- spannter Verbindungen, klasse 2 nach DIN EN 12811-1 genügen. — Ausführungsanweisung Korrosionsschutz Hängt die Arbeitssicherheit der am Bau Betei- und Korrosionsschutzplan und ligten bzw. die Sicherheit sonstiger Unbeteiligter in besonderem Maße von der ordnungsgemäßen Aus- — Arbeits- und Montageanweisungen des führung der stahlbaumäßigen Baubehelfskonstruk- Bauablaufes. tionen ab, sollte die zusätzliche Fertigungsüber- wachung der Stahlkonstruktionen durch den Auf- d) Protokolle über die Arbeiten und deren Über- traggeber gemäß 5 (1) auf diese Baubehelfe erwei- wachung: tert werden. In diesen Fällen sollte auch für stahl- — Schweißereinsatzlisten, baumäßige Baubehelfe zur Errichtung von Massiv- und Verbundbrücken eine zusätzliche Fertigungs- — Nachweise über Herstellung von GV-Ver- überwachung durch den Auftraggeber erfolgen. bindungen, — Arbeitsprotokolle der Korrosionsschutz- arbeiten nach Abschnitt 3,

Stand: 2023/12 9

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau

— Prüfprotokolle der ZfP an Schweißverbin- dungen,

— Prüfprotokolle des Korrosionsschutzes,

— Justierungs- und Kalibrierungsnachweise eingesetzter Geräte,

— Ausführungsprotokoll der planmäßigen Vorspannarbeiten an Schraubverbindun- gen,

— Messprotokolle zur Überwachung der Geo- metrien und deren Toleranzen,

— Dokumentation der Prüfflächen zur Über- wachung des Abrostens von wetterfestem Baustahl gemäß DASt-Ri 007,

— Tolerierungsanträge und Abweichungs- berichte,

— Bestandsaufnahme von Mängeln und Dokumentation der Mangelbeseitigung gemäß 6 (5).

(2) Die Dokumentation ist mit dem Baufortschritt zu erstellen. Sie ist die Grundlage für die VOB- Abnahme und ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor Abnahme zu übergeben.

10 Stand: 2023/12

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Bundesministerium für Digitales

und Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 4

Stahlbau, Stahlverbundbau

Abschnitt 2

Stahlverbundbau

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2023/12

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 2 Stahlverbundbau

Inhalt Seite

1 Allgemeines ........................................... 3

2 Planung und Konstruktion .................... 3

3 Werkstoffe und Verbundmittel .............. 3

3.1 Stahl ........................................................ 3

3.2 Kopfbolzen .............................................. 3

3.3 Betonstahl ............................................... 4

3.4 Beton ...................................................... 4

4 Ausführung ............................................ 4

5 Verbundbauweisen ................................ 4

5.1 Einteilige Überbauten .............................. 4

5.2 Verbundfertigteilbauweise ........................ 4

5.3 Vorgespannte Verbundträger ................... 5

5.4 Fahrbahnplatten mit Betonfertigteilen und Ortbetonergänzung ........................... 5

5.5 Ergänzende Regelungen für Fahrbahnplatten ...................................... 5

5.6 Regelungen für Verbundbrücken mit Auflagerquerträgern aus Beton ................ 6

Anhang A

Ergänzende Regelungen für Verbundbrücken mit Auflagerquerträgern aus Beton .................. 7

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 2 Stahlverbundbau

1 Allgemeines sind mit dem Schweißprozess 783 zu verschwei- ßen. Für die Bemessung ist maximal eine Zug- Der Teil 4 Abschnitt 2 gilt nur in Verbindung mit dem festigkeit f von 450 N/mm² (Nennfestigkeit) anzu- uk Teil 1 Allgemeines. setzen. Bolzenschweißverbindungen von Verbund- brücken sind mit Ausnahme von begründeten Ein- 2 Planung und Konstruktion zelfällen grundsätzlich im Herstellerwerk herzu- stellen. Die Bemessung wird durch die Bauzustände (2) Für die Kopfbolzen sind dem Auftraggeber vor beeinflusst. Die Entwurfsbearbeitung beinhaltet die Beginn der Fertigung Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 Ausarbeitung einer qualitätssichernden und wirt- nach DIN EN 10204 vorzulegen. Dafür sind mindes- schaftlichen Baufolge mit Festlegungen zu den ein- tens die Prüfungen gemäß DIN EN ISO 13918 zusetzenden Baubehelfen. Die Festlegungen zu durchzuführen. Bauzuständen und Baubehelfen sind in der Leis- tungsbeschreibung zu berücksichtigen. (3) Die Ausführung und Qualitätskontrolle erfolgen nach DIN EN ISO 14555. Für das Bolzenschweißen Das Herstellungsverfahren der Betonfahr- auf Verbundbrücken muss der ausführende Betrieb bahnplatte ist unter Berücksichtigung der DIN eine Qualifikation gemäß Abschnitt 10 der DIN EN 1994-2 in der Entwurfsplanung festzulegen. EN ISO 14555 haben. Es müssen die umfassenden Lage und Länge der Betonierabschnitte sowie die Qualitätsanforderungen gemäß Tabelle B.1 der DIN Betonierreihenfolge sind in der Leistungsbeschrei- EN ISO 14555 erfüllt werden. Es darf nur gemäß bung vorzugeben. DIN EN ISO 14732 und DIN EN ISO 14555, Ab- (3) Es gilt DIN EN 1994-2. schnitt 6 qualifiziertes Personal eingesetzt werden. Für die Bemessung der Unterbauten und Lager (4) Das Verschweißen von Kopfbolzen mit den kann eine vorgezogene Berechnung der Auflager- Schweißprozessen 111, 135/138 oder 136 ist in kräfte und der Lagerwege vereinbart werden, wobei begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des für die Lasten aus Konstruktionseigengewicht eine Auftraggebers für einzelne Kopfbolzen auf der Bau- Schwankung von ± 5 % zu berücksichtigen ist. Hier- stelle zulässig. Die Bolzen sind mit einer mehrlagi- für ist eine angemessene Frist anzusetzen. Die Er- gen Kehlnaht mit a ≥ 6 mm anzuschließen. Die gebnisse der vorgezogenen Berechnung dürfen ge- Schweißnahtfläche muss mindestens der Quer- genüber der endgültigen Berechnung nur für den schnittsfläche des Bolzenschaftes entsprechen. Vor Lastfall Konstruktionseigengewicht bis zu 5 % ab- Beginn der Arbeiten ist eine Sicht- und Biege- weichen. Außerdem sind die Höhenlage der Unter- prüfung in Anlehnung an DIN EN ISO 14555 erfor- kante der Lagerkonstruktion sowie die Lastangriffs- derlich, mit der die Qualität der Nahtausführung punkte und -richtungen anzugeben. durch die Schweißaufsichtsperson nachgewiesen wird. (5) Nach Auftragserteilung sind zu Beginn der Aus- führungsbearbeitung die statischen Systeme, (5) Kopfbolzen mit mangelhaften Schweißungen in Rechenmethoden und Nachweisverfahren frühzei- nicht hoch auf Ermüdung beanspruchten Bauteilen tig zur Prüfung einzureichen und vor der endgülti- dürfen nur nach Zustimmung des Auftraggebers gen Abfassung der statischen Berechnung mit dem ausgebessert werden. Art und Umfang der Ausbes- Auftraggeber abzustimmen. Dies gilt auch für die serung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber statisch relevanten Bauzustände sowie den Einsatz abzustimmen. von Baubehelfen. (6) Kopfbolzen mit mangelhaften Schweißungen (6) Die Abhebesicherheit der Fahrbahnplatten auf sind in hoch auf Ermüdung beanspruchten Bautei- torsionssteifen Kästen ist rechnerisch nachzu- len kerbfrei auszutauschen. Ein vollständiges oder weisen. partielles Ausbessern mit anderen Schweißverfah- ren ist nicht zulässig. Vor dem Aufschweißen der 3 Werkstoffe und Verbund- neuen Bolzen sind die Bereiche auf Rissfreiheit zu prüfen (MT-Prüfung).

mittel

(7) Bereiche, in denen Kopfbolzen hoch auf Ermü- dung beansprucht werden (u. a. Ausnutzung der 3.1 Stahl Ermüdung > 50 %), sind im Zuge der zu prüfenden Für die Stahlbauteile des Stahlverbundbaus ist Ausführungsplanung festzulegen und besonders zu ergänzend der Abschnitt 1 anzuwenden. kennzeichnen.

(8) Darüber hinaus gelten als hoch auf Ermüdung 3.2 Kopfbolzen beanspruchte Bauteile u. a. die folgenden Bauteile: (1) Es sind Kopfbolzen der Stahlsorte — alle direkt durch Radlasten beanspruchte Ver- S235J2+C450 oder höherwertig vom Typ SD1 nach bundbauteile, wie z. B. Zugbänder bei Brücken DIN EN ISO 13918 zu verwenden. Die Kopfbolzen

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 2 Stahlverbundbau

mit Kastenträgern und äußeren Diagonalen ent- 4 Ausführung sprechend der „Empfehlungen für die Gestal- tung von großen Stahlverbund-Hochkasten- (1) Das Programm für die baubegleitenden Mes- brücken“ und Quer- und Längsträger zur Abtra- sungen ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber gung der Verkehrslasten in die Hauptträger, rechtzeitig vorzulegen. Das Ergebnis aller Kontrol- len ist den Sollwerten gegenüberzustellen und dem — spezielle Verankerungskonstruktionen bei Auftraggeber jeweils vor dem nächsten Montage- integralen Brücken, bei denen Kräfte über schritt vorzulegen. „Schwertkonstruktionen“ in die Widerlager ein- geleitet werden und die Verteilung der Dübel- (2) Zur Herstellung der planmäßigen Gradiente kräfte in den Grenzzuständen der Ge- sind notwendige Korrekturmaßnahmen frühzeitig brauchstauglichkeit und der Ermüdung unter durchzuführen. Berücksichtigung der Nachgiebigkeit der Dübel ermittelt werden muss, 5 Verbundbauweisen — Verankerungen von Fahrbahnübergängen und die Verankerung von Lagern, wenn ermüdungs- 5.1 Einteilige Überbauten wirksame Einwirkungen zu berücksichtigen Bei Brückenbauwerken, bei denen ausnahmsweise sind. ein einteiliger Querschnitt gewählt wird, muss ein (9) Für die Bewertung der Kopfbolzenschweißung Fahrbahnplattentausch unter Aufrechthaltung einer gilt die DIN EN ISO 13918. Abweichend von den ausreichenden Verkehrsführung (z. B. 4+0) kon- Richtwerten beträgt das Mindestmaß für die struktiv untersucht und statisch nachgewiesen wer- Schweißwulsthöhe 0,15 d und der Durchmesser den. Die technischen Randbedingungen für den des Schweißwulstes muss größer als das 1,2-fache Fahrbahnplattenaustausch sind in der Leistungs- des Schaftdurchmessers d sein. beschreibung zu definieren. (10) Wenn das Abtrennen und neu Aufschweißen 5.2 Verbundfertigteilbauweise von Kopfbolzen erforderlich wird, ist dies dem Ferti- gungsüberwacher des Auftraggebers anzuzeigen. (1) Die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit Das Austauschen darf nur nach einer freigegebe- des Verbundfertigteils sind während des Transports nen Arbeitsanweisung erfolgen. durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten; es (11) Das Schweißen der Kopfbolzen ist gemäß dürfen keine außerplanmäßigen Verformungen zu- Abschnitt 1 zu dokumentieren. gelassen werden. Die Standsicherheit und Ge- brauchstauglichkeit für alle Transport- und Bauzu- stände sind im Rahmen der Ausführungsplanung zu 3.3 Betonstahl betrachten und nachzuweisen. Es darf nur Betonstabstahl der Stahlsorte B500B (2) In den Nachweisen für die Geometrieeinhaltung nach DIN 488-1 verwendet werden. der Verbundfertigteilträger im Bauzustand sind auch die Verformungen durch Abfließen der Hydra- 3.4 Beton tationswärme sowie Schwinden und Kriechen zu (1) Für die Massivbauteile des Stahlverbundbaus berücksichtigen. Die in den Nachweisen ange- ist ergänzend der Teil 3 Abschnitt 1 anzuwenden. setzten Bedingungen sind bei der Herstellung des Verbundfertigteils einzuhalten. Bei Brückenbauwerken, bei denen der E-Modul des Betons großen Einfluss auf die Verformungen (3) Die Verbundfertigteilträger sind während des und die Spannungsverteilung hat, soll in der Trag- Betonierens und der Erhärtung des Betons in ihrer werksplanung ein realitätsnaher Ansatz des spannungslosen Werkstattform zu unterstützen. E-Moduls vorgegeben werden. In diesem Fall ist Vorgaben zu Anzahl und Höhenlage der Unterstüt- rechtzeitig vor Betonierbeginn durch Prüfungen zungspunkte sind im Rahmen des in der Ausfüh- nach DIN EN 12390-13 nachzuweisen, dass der rungsplanung zu erstellenden Messprogrammes E-Modul des Betons maximal 10 % von dem vorge- festzulegen. gebenen Rechenwert abweicht. Die Zusammen- (4) An den Plattenrändern der Verbundfertigteil- setzung des verwendeten Betons muss mit derjeni- träger sind konstruktive Maßnahmen vorzusehen, gen des Betons aus den Erstprüfungen überein- mit denen Höhenunterschiede zwischen benach- stimmen. barten Plattenrändern ausgeglichen werden kön- Bei Brückenbauwerken, bei denen die Beton- nen. Der Höhenunterschied darf 2 cm nicht über- festigkeit großen Einfluss auf die Gebrauchstaug- schreiten. Das horizontale Spaltmaß ist planmäßig lichkeit (z. B. Rissbreiten) hat, sollten besondere mit 2 cm vorzusehen; zum Ausgleich von Ferti- betontechnologische Lieferbedingungen zur Ver- gungs- und Montagetoleranzen ist bei der Verle- meidung von Überfestigkeiten vereinbart werden. gung der Träger ein maximales Spaltmaß von 4 cm

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 2 Stahlverbundbau

einzuhalten; die Spaltmaße sind so zu realisieren, Anordnung einer Längsvorspannung sinnvoll dass die planmäßige Brückenbreite eingehalten sein. In diesen Fällen bedarf der Einsatz von wird. Spanngliedern der Zustimmung des Auftrag- gebers. Werden die Fahrbahnplatten in Quer- 5.3 Vorgespannte Verbundträger richtung vorgespannt, sind Spannglieder ohne Verbund zu verwenden, die austauschbar sind. Verbundträger mit durch planmäßig eingeprägte Verformungen vorgespannten Betongurten sind b) Der Stababstand der Längs- und Querbeweh- entsprechend den Regelungen ihrer Zulassung ein- rung darf 10 cm nicht unterschreiten und in den zusetzen. äußeren Lagen 15 cm nicht überschreiten. c) Bei Fahrbahnplatten, die in Längs- und Quer- 5.4 Fahrbahnplatten mit Betonfertig- richtung schlaff bewehrt sind, sind die folgen- teilen und Ortbetonergänzung den Bedingungen einzuhalten: (1) Für den Verbund zwischen Betonfertigteilen — In Querrichtung ist je Querschnittsseite eine und Ortbetonergänzung darf nur Betonstabstahl der einlagige Bewehrung mit Φ1 ≤ 20 mm anzu- Stahlsorte B500B nach DIN 488-1 verwendet ordnen und der Bewehrungsquerschnitt darf je werden. Lage 1 % des Betonquerschnitts nicht über- schreiten. In Bereichen mit örtlich erhöhten Be- (2) Für Fertigteile mit Ortbetonergänzung sind die anspruchungen (z. B. in Auflager- und Quer- folgenden Regelungen zu beachten: trägerbereichen sowie zur Abdeckung der — Die Ortbetonergänzung muss im Fahrbahn- Längsschubkräfte im Gurtanschnitt) und bei der bereich mindestens 20 cm und im Kappen- unten liegenden Bewehrung im Feldbereich bereich mindestens 15 cm betragen. zwischen den Hauptträgern darf der Stabdurch- messer Φ jedoch maximal 25 mm und der — Für Fertigteile ist auch dann ein Nachweis der Bewehrungsquerschnitt je Lage maximal 1,5 % Rissbreitenbeschränkung zu führen, wenn sie des Betonquerschnittes betragen. für den Verbundträger als nicht mittragend an- gesetzt werden und nur zwischen den Fugen — In Brückenlängsrichtung darf oben und unten mitwirken. Gleichgerichtete Beanspruchungen eine ein- oder zweilagige Bewehrung mit aus dem Betonierzustand sind hierbei zu über- Φ* ≤ 20 mm angeordnet werden. In Platten- lagern. bereichen mit Plattendicken größer als 40 cm darf zusätzlich zur oberen und unteren Beweh- (3) Fertigteile mit Ortbetonergänzung sind auf 2 cm rung eine weitere mittig angeordnete Beweh- dicken und mindestens 3 cm breiten, auf den Stahl- rungslage mit Φ* ≤ 25 mm angeordnet werden. trägerobergurt aufgeklebten Auflagerstreifen aus In Bereichen mit Übergreifungsstößen darf der synthetischem Elastomer zu verlegen. Hierbei muss Grundquerschnitt der Längsbewehrung 2,5 % auf die Verträglichkeit des Klebers mit dem Elasto- des Betonquerschnittes und in Bereichen ohne mer und dem Beschichtungsstoff geachtet werden. Übergreifungsstöße 3 % nicht überschreiten. Die Steifigkeit des Auflagerstreifens ist so zu wäh- len, dass der Mindestwert der Zusammendrückbar- d) Bei Fahrbahnplatten mit schlaffer Bewehrung in keit 3 bis 5 mm und die maximale Zusammendrück- Brückenlängsrichtung und Spanngliedvorspan- barkeit 10 mm beträgt, so dass noch ein ausrei- nung in Querrichtung ist in Querrichtung eine chender Raum für den Vergussmörtel vorhanden Mindestbewehrung von Φ* = 12 mm im Ab- ist. Die Betonplatte muss nach dem Betonieren stand s = 15 cm anzuordnen. ohne Spalt aufliegen. e) Bei Stabbogenbrücken, bei denen die Beton- fahrbahnplatte im Haupttragwerk als schlaff 5.5 Ergänzende Regelungen für bewehrtes Zugband mitwirkt, darf die Fahr- Fahrbahnplatten bahnplattendicke 30 cm nicht unterschreiten. Oben und unten ist eine einlagige Bewehrung (1) Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit von Betonquer- mit einem Stabdurchmesser Φ* ≤ 20 mm anzu- schnittsteilen von Brücken in Verbundbauweise ordnen. Die Anordnung einer weiteren, mittigen gelten zusätzlich zu DIN EN 1994-2 folgende Rege- Lage mit Stabdurchmessern Φ* ≤ 25 mm ist zu- lungen: lässig. Hinsichtlich der Stababstände gelten die a) Straßenbrücken sind im Allgemeinen so zu kon- vorgenannten Regelungen. struieren, dass auf eine Vorspannung der Fahr- (2) In Stützbereichen mit starker Längsbewehrung bahnplatte mit Spanngliedern verzichtet wer- sind einbetonierte Entwässerungsquerleitungen den kann. In Sonderfällen (stark gevoutete möglichst zu vermeiden. Die Anzahl von Ausspa- Hauptträger, Fachwerkverbundträger) kann die

1 Φ* bezeichnet den Grenzdurchmesser von Betonrippenstählen gemäß der Definition in DIN EN 1994-2.

Stand: 2023/12 5

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 2 Stahlverbundbau

rungen für Gerüstabhängungen und Gerüstver- spannungen ist zu minimieren. Sie dürfen, entspre- chend dem minimalen Abstand der Bewehrungs- stäbe, nicht größer als d = 8 cm sein.

(3) Wenn auf Einbauten mit Blockdübelwirkung (z. B. Schalwagenstühlchen) auf den Obergurten nicht verzichtet werden kann, sind diese statisch nachzuweisen und erforderlichenfalls so elastisch abzupolstern, dass im Tragwerk keine ungewollte Dübelwirkung für Schubkräfte zwischen Betonplatte und Stahltragwerk entsteht und insbesondere in Querrichtung eine biegesteife Verbindung zwischen Betonplatte und Querrahmen vermieden wird.

(4) Die Anzahl der Durchdringungspunkte der Betonfahrbahnplatte für den Schalwagen ist in die- sen Fällen zu minimieren. Zwischen den Stegen sind Konstruktionen einzusetzen, die sich auf den Untergurten der Träger bzw. auf dem Boden- blech/Längsrippen abstützen.

(5) Im Bereich der Schalwagenstühlchen ist so- wohl die Längs- als auch die Querbewehrung der Fahrbahnplatte mit ihrem vollen Querschnitt unge- stoßen durchzuführen. Die Ausbildung der Aufstän- derungen ist hierauf abzustimmen (z. B. durch Aus- sparungen für die Bewehrung). Eine Auswechse- lung der Bewehrung ist nicht zulässig. Die zentri- sche Lage der Aufständerungen über Querschotten ist durch Knaggen oder kurze Heftnähte zu sichern. Für einbetonierte Aufständerungen ist eine Beton- deckungnomc = 4,5 cm einzuhalten.

5.6 Regelungen für Verbundbrücken mit Auflagerquerträgern aus Beton

Bei der Ausbildung von Auflagerquerträgern aus Beton sind die ergänzenden Regelungen in An- hang A zu beachten.

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 2 Stahlverbundbau - Anlage A

Anhang A nach Bild A 4.2.1 gewählt wird, sind für die Bügel- bewehrung bei den Varianten B und C nach Bild A 4.2.1 gegebenenfalls entsprechende Öffnungen in

Ergänzende Regelungen für

den Stahlträgeruntergurten bzw. Stahlträgerober- Verbundbrücken mit Auflager- gurten vorzusehen. Dies gilt insbesondere bei Brü- cken mit schiefwinkligen Auflagerquerträgern.

querträgern aus Beton

(7) Für den Nachweis der Torsionsbewehrung der (1) Beispiele für die Ausbildung von Auflagerquer- Querträger gilt DIN EN 1992-2. trägern aus Beton sind in Bild A.4.2.1 angegeben. Die Mindestbreiten der Betonquerträger betragen (8) Querträger und Fahrbahnplatte sind in einem für den Arbeitsgang zu betonieren.  Widerlagerquerträger: (9) Widerlagerquerträger dürfen nur mit Zustim- mung des Auftraggebers vorbetoniert werden. Dann 0,80 m bei indirekter Lagerung, ist die Arbeitsfuge horizontal zwischen dem Quer- 0,60 m bei direkter Lagerung, träger und der Fahrbahnplatte vorzusehen. Stützen- querträger nach Bild A 4.2.1 dürfen nicht vorbeto-  Stützenquerträger: 0,90 m. niert werden. (2) Bei Stützenquerträgern darf alternativ zu den (10) Bei den Varianten B und C nach Bild A 4.2.1 Darstellungen in Bild A 4.2.1 die Obergurtzugkraft sind im Untergurt Lüftungsöffnungen für das Beto- durch eine verschweißte oder geschraubte Durch- nieren vorzusehen. bindung des Stahlträgerobergurtes in Kombination (11) Um Auswechselungen bei der Bewehrung zu mit zusätzlicher Längsbewehrung im Betongurt auf- vermeiden, ist bei der Variante C nach Bild A 4.2.1 genommen werden, wobei beim Nachweis der Riss- möglichst eine durchgehende, dicke Kopfplatte vor- breitenbeschränkung und der Ermüdung bei der zusehen. Die Kopfplatte ist so zu bemessen, dass Ermittlung der Zugkraft im Betonstahl der Einfluss die zulässige Teilflächenpressung des Betons nach aus der Mitwirkung des Betons zwischen den Ris- EN 1992-2 eingehalten wird. Die Lastausbreitung in sen zu berücksichtigen ist. der Kopfplatte darf hierbei unter 60° angesetzt wer- (3) Beim Nachweis der Rissbreitenbeschränkung den, wenn die Biegespannungen der Kopfplatte ist ebenfalls von einer zentrischen Zugbeanspru- nachgewiesen werden. chung aus Haupttragwerkswirkung auszugehen.

(4) Die Mindestbewehrung über den Stützenquer- trägern beträgt für die unterste Bewehrungslage in Trägerlängsrichtung Φ* = 16 mm und s = 10 cm. Diese Bewehrung ist in Trägerlängsrichtung über die Länge Lanzuordnen.

L = b + 2 × (0,15 × L +I ) QTR st b,rqd

Dabei ist:

L die größere Trägerstützweite der beiden st angrenzenden Felder,

I das Grundmaß der Verankerungslänge, b,rqd

b die Querträgerbreite. QTR

(5) Die am Anschluss des Hauptträgers an den Stützenquerträger auftretende Längsschubkraft zwischen Betonplatte und Stahlträgerobergurt ist durch eine konzentrierte Verdübelung am Träger- ende über Schub in den Stahlträger einzuleiten. Hierbei darf die Schubkraft im Grenzzustand der Tragfähigkeit dreieckförmig auf eine Länge von a LTR verteilt werden, wobei a der Achsabstand der LTR Hauptträger ist. Im Grenzzustand der Ge- brauchstauglichkeit gilt DIN EN 1994-2.

(6) Für die Querträger ist in den äußeren Lagen der maximale Stababstand in jeder Richtung auf 15 cm begrenzt. Die Mindestschubbewehrung soll aus ge- schlossenen Bügeln Durchmesser 12 mm mit s = 12,5 cm bestehen. Wenn nicht die Variante A

Stand: 2023/12 7

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 2 Stahlverbundbau - Anhang A

Bild A 4.2.1:Betonquerträgervarianten A-C

8 Stand: 2023/12

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Bundesministerium für Digitales

und Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 4

Stahlbau, Stahlverbundbau

Abschnitt 3

Korrosionsschutz von Stahlbauten

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2025/02

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ZTV-ING – Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten

Inhalt Seite 6.3 Verarbeitungsbedingungen .................... 11 6.4 Lagerungsbedingungen und -dauer ...... 11 1 Allgemeines ............................................. 3 6.5 Baustellenschweißstöße ......................... 11 1.1 Grundsätzliches ........................................ 3 6.6 Kontrollflächen ........................................ 12 1.2 Begriffsbestimmungen .............................. 3 6.7 Kennzeichnungen ................................... 13 2 Planung und Konstruktion ..................... 4 7 Schutzmaßnahmen bei der 2.1 Grundlagen ............................................... 4 Ausführung ........................................... 13 2.2 Korrosionsschutzgerechte Gestaltung ..... 5 7.1 Allgemeines ............................................ 13 2.3 Besondere Aspekte der Instandsetzung ... 5 7.2 Schutzmaßnahmen bei Strahlarbeiten .. 13

3 Vorbereitung der Korrosionsschutz- 7.2.1 Allgemeines ............................................ 13 maßnahmen ............................................. 6 7.2.2 Anforderungen an Einrüstungen ............ 13

4 Oberflächenvorbereitung ....................... 6 7.3 Schutzmaßnahmen bei der Applikation . 14

4.1 Allgemeines .............................................. 6 8 Entsorgung von Strahlschutt .............. 14 4.2 Anforderungen .......................................... 6 9 Qualitätssicherung / Überwachung .... 15 4.3 Anforderungen vor der Applikation von Folgebeschichtungen ................................ 7 9.1 Qualitätssicherung der Beschichtungsstoffe ............................... 15 5 Beschichtungsstoffe und 9.1.1 Allgemeines ............................................ 15 Korrosionsschutzsysteme ..................... 7 9.1.2 Abnahmeprüfzeugnisse .......................... 15 5.1 Allgemeines .............................................. 7 9.2 Überwachung der Ausführung ................ 16 5.2 Beschichtungsstoffe .................................. 7 9.2.1 Eigenüberwachung ................................. 16 5.3 Korrosionsschutzsysteme ......................... 8 9.2.2 Kontrollprüfungen ................................... 16 5.3.1 Allgemeines .............................................. 8 5.3.2 Fertigungsbeschichtungen ........................ 8 10 Abnahme ............................................... 16

5.3.3 Kantenschutz ............................................ 8 11 Mängelansprüche ................................. 16 5.3.4 Verzinken .................................................. 8 Anhang A Korrosionsschutzsysteme ............. 17 5.3.5 Kontaktflächen von geschraubten Verbindungen ............................................ 9 Anhang B Prüfprotokolle .................................. 40 5.3.6 Dünnbeläge und reaktionsharz-gebundene Mörtelbeschichtungen ............................. 10 Anhang C Planungshilfen ................................. 48

5.3.7 Beschichtung mit Kontakt zu Beton ........ 10 Anhang D Entsorgung von Strahlschutt ......... 57 5.3.8 Beschichtung von Entwässerungen ........ 10 Anhang E Richtlinien für Kontrollprüfungen .. 71 6 Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten ................... 10 Anhang F Erläuterung von Abkürzungen ....... 76

6.1 Allgemeines ............................................ 10

6.2 Anforderungen an das Personal ............. 11

2 Stand: 2025/02

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ZTV-ING – Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten

1 Allgemeines (8) Fertigungsanweisung Technisches Dokument des Auftragnehmers zur 1.1 Grundsätzliches Herstellung der thermisch gespritzten Überzüge im Anwendungsbereich von Teil 4 Abschnitt 3. (1) Der Teil 4 Abschnitt 3 gilt nur in Verbindung mit Teil 1 Allgemeines. (9) Feuerverzinkung (2) Es gelten die DIN EN ISO 12944, die DIN Metallischer Überzug hergestellt durch Feuerver- 55634, die Technischen Lieferbedingungen für zinken (Stückverzinken) gemäß DIN EN ISO 1461 Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von durch Eintauchen von vorbereiteten Eisen- und Stahlbauten (TL KOR-Stahlbauten) und die Stahlbauteilen. Technischen Prüfvorschriften für Beschichtungs- (10) Gesamtschichtdicke (GSD) stoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten (TP KOR-Stahlbauten) sowie die Technischen Organische Schichten eines Korrosionsschutz- Lieferbedingungen und Technischen Prüfvor- systems als Summe der Einzelschichten ohne schriften für Beschichtungsstoffe von Schotter- Kantenschutz und ohne Klarlack (Trocken- trogbeschichtungen (Blatt 84) (TL 889.0084). schichtdicke). Nichtorganische Schichten wie z.B. metallische Überzüge aus Zink (bei thermischer (3) Wenn wetterfester Stahl (WT-Stahl) in Teil- Spritzverzinkung zzgl. Versiegelung) werden bereichen beschichtet werden soll, gelten diese rechnerisch nicht berücksichtigt. Regelungen sinngemäß. (11) Kontrollfläche 1.2 Begriffsbestimmungen Repräsentativer und genau definierter Bereich eines Bauteiles, der mit dem ausgeschriebenen (1) Es gilt DIN EN ISO 12944-1. Darüber hinaus Korrosionsschutzsystem unter Aufsicht des gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Auftraggebers und des Auftragnehmers innerhalb (2) Abfallentsorgung des laufenden Beschichtungsprozesses beschich- tet wird. Das Anlegen von Kontrollflächen ist eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen. Bauüberwachungsmaßnahme. Kontrollflächen die- (3) Abplanung nen als Referenzfläche zur Ursachenklärung bei etwaigen Mängeln am Korrosionsschutz (siehe Allseitige Einrüstung des Arbeitsbereiches mit Formblatt B 4.3.6). dichten und festen Böden sowie Wänden und Decken aus dichten, zerreißfesten Planen mit (12) Korrosionsschutzplan Stoßüberdeckungen und Anschlüssen zum Die zeichnerische und textliche Darstellung der Bauwerk. Korrosionsschutzmaßnahme, bestehend aus einer (4) Ausbesserung Übersichtszeichnung und erforderlichen Detail- angaben. Örtlich eingegrenzte Instandsetzung (inklusive Oberflächenvorbereitung) eines schadhaften Korro- (13) Nutzungsdauer sionsschutzsystems (DIN EN ISO 12944-1). Zeitraum, in dem ein Bauwerk betrieblich genutzt (5) Ausführungsanweisung (AfA) werden kann. Technisches Dokument des Stoffherstellers zur (14) Probeflächen Verwendung der Beschichtungsstoffe im Anwen- Flächen, an denen bestimmte Eigenschaften einer dungsbereich von Teil 4 Abschnitt 3. Beschichtung unter bestimmten Randbedingungen (6) Beschichtungsstoff geprüft werden. Flüssiges oder pastenförmiges oder pulverförmiges (15) Schutzdauer Produkt, das, auf ein Substrat aufgetragen, eine Standzeit eines Beschichtungssystems, aus- haftende Beschichtung mit schützenden, de- genommen von Duplexsystemen, bis zur ersten korativen und/oder anderen spezifischen Eigen- Teilerneuerung. Dies ist in der Regel gegeben, schaften ergibt (DIN EN ISO 4618). wenn an ca. 10 % der Fläche des Bauwerks oder (7) Einhausung eines Bauteils die beschichtete Fläche einen Rostgrad Ri 3 aufweist. Die durch Beschichtungs- Allseitig staubdichte Einrüstung des Arbeits- systeme erreichbare Schutzdauer ist in der Regel bereiches mit festen Böden, Wänden und Decken niedriger als die Nutzungsdauer eines Bauwerks. und staubdichten Anschlüssen zum Bauwerk. (16) extrem hohe Schutzdauer Schutzdauer von mindestens 50 Jahren.

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(17) Spritzverzinkung (4) Bei Erstbeschichtungen und Vollerneuerungen sind in der Leistungsbeschreibung Korrosions- Thermisch gespritzter, metallischer Überzug mit schutzsysteme gemäß TL KOR-Stahlbauten, Zink (Zn99,99) oder Zink-Aluminium (ZnAl15) nach Tabelle 1 für eine extrem hohe Schutzdauer bei DIN EN ISO 2063. Korrosivitätskategorie C5 anzugeben. (18) Spritzwasserbereich (5) Alle Außenflächen von Bauwerken, die im Zuge Bereich, der mit Tausalzsole beaufschlagt werden von Straßen oder unmittelbar darüber liegen, sind kann. Zusätzlich kann er durch den Aufprall fester dem Sprühnebelbereich zuzuordnen, soweit sie Körper (z.B. Splitt) mechanisch belastet werden. sich nicht im Spritzwasserbereich befinden. (19) Sprühnebelbereich (6) Es wird empfohlen, für die Zinkstaub- grundbeschichtung die Farbe „rot eingefärbt“ zu Bereich, der mit Tausalzsprühnebel, jedoch nicht verwenden. Für Ausbesserungen wird empfohlen mit Spritzwasser, beaufschlagt werden kann. die Farbe „grau“ zu verwenden. (20) Strahlen (7) Kantenschutz gemäß Nr. 5.3.3, temporäre Auftreffen eines Strahlmittels mit hoher kinetischer Beschichtungen, z.B. nach dem Schweißen von Energie auf die vorzubereitende Oberfläche. Baustellenschweißstößen gemäß Nr. 6.5, und die Beschichtung von Verbindungsmitteln sind (21) Strahlmittel besondere Leistungen. Hilfsstoff, der zum Strahlen benutzt wird. (8) Das Applikationsverfahren ist für alle Schichten (22) Strahlschutt des Korrosionsschutzsystems in der Leistungs- beschreibung anzugeben. Bei der mechanischen Oberflächenvorbereitung anfallende Rückstände aus Altbeschichtungen, (9) Bei der Beschichtung größerer Flächen ist in Rost und verbrauchtem Strahlmittel. Strahlschutte, der Regel auch bei auf der Baustelle zu die bei Anwendung nichtmetallische Strahlmittel applizierenden Schichten, eine Applikation durch entstehen, werden als „Strahlschutt nichtmetallisch“ Airless-Spritzen dem Rollen vorzuziehen. und solche bei Anwendung metallischer Strahlmittel (10) Für Neubaumaßnahmen wird empfohlen, alle als „Strahlschutt metallisch“ bezeichnet. Hierunter Schichten einschließlich der Deckbeschichtung im sind sinngemäß auch anfallende Rückstände aus Werk zu applizieren. Durch das Ausbessern von Handentrostung und maschineller Entrostung zu Transport- und Montageschäden können optische verstehen. Beeinträchtigungen auftreten. (23) Teilerneuerung (11) Bei Baumaßnahmen mit Baustellenschweiß- Wiederherstellen des Korrosionsschutzes durch stößen kann aus optischen Gründen die Deck- Aufbringen geeigneter Beschichtungssysteme an beschichtung auf der Baustelle ausgeführt werden. Fehlstellen und Aufbringen von mindestens einer (12) Wird die Deckbeschichtung auf der Baustelle ganzflächigen Deckbeschichtung. appliziert, ist der Zeitpunkt dafür zusätzlich (24) Vollerneuerung gesondert festzulegen, z.B. nach Herstellung der Fahrbahnplatte (bei Verbundbrücken) oder nach Restloses Entfernen der alten Beschichtung und vollständig abgeschlossener Montage der Stahl- Aufbringen eines neuen Beschichtungssystems. konstruktion, und in der Leistungsbeschreibung anzugeben.

2 Planung und Konstruktion

(13) Es wird empfohlen die Deckbeschichtung des Übergangsbereichs zum Beton nach Nr. 5.3.7 2.1 Grundlagen Absätze (1) und (2) bereits im Werk herzustellen. Wird die Deckbeschichtung auf der Baustelle (1) Die Nr. 3 bis 11 enthalten weitere für die appliziert, ist der Zeitpunkt für das Herstellen der Planung des Korrosionsschutzes relevante Deckbeschichtung im Übergangsbereich in der Informationen, die ebenfalls zu beachten sind. Leistungsbeschreibung anzugeben. (2) Es sind die Korrosionsschutzsysteme nach (14) Es wird empfohlen, eisenglimmerhaltige Anhang A zu verwenden. Farben (DB-Farben) zu verwenden. Dies gilt (3) Sollen in Ausnahmefällen Beschichtungsstoffe insbesondere bei Erstschutzmaßnahmen, bei verwendet werden, die nicht in den TL KOR- denen die Deckbeschichtung auf der Baustelle Stahlbauten oder der TL 889.0084 genannt sind, appliziert wird. muss ihre Eignung für den vorgesehenen (15) Bei besonderen architektonischen An- Verwendungszweck nachgewiesen werden. Für die forderungen an das Aussehen der Deckbeschich- Verwendung ist eine bauaufsichtliche Zustimmung tung können erhöhte Anforderungen an die Optik im Einzelfall erforderlich. entstehen, die ggf. gesondert geprüft und nach-

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gewiesen werden müssen. Der erforderliche (27) Temporäre Beschichtungen sind mit einer nicht Zeitaufwand, z.B. für die Prüfungen, muss in der verwechselbaren Farbe herzustellen und vor dem Planung und Ausführung berücksichtigt werden. Schweißen oder dem endgültigen Schutz restlos durch Schleifen oder Strahlen zu entfernen. (16) Werden besondere Anforderungen an die Farbgenauigkeit und die Farbbeständigkeit der 2.2 Korrosionsschutzgerechte eisenglimmerfreien Deckbeschichtungsstoffe (RAL- Farben) gestellt, sind diese zwischen Auftraggeber Gestaltung und Auftragnehmer zu vereinbaren und (1) Die konstruktive Durchbildung neuer Bauwerke nachzuweisen. muss auch den zum Schutz der Umwelt (17) Sollen bei eisenglimmerfreien Deck- erforderlichen Maßnahmen bei späterer Instand- beschichtungen auch andere als in der TL KOR- setzung des Korrosionsschutzes Rechnung tragen, Stahlbauten genannte Farben verwendet werden, z.B. durch sind für die Farbgenauigkeit und die Farb- — möglichst ebene Außenflächen, um bei beständigkeit entsprechende Regelungen in die Einhausungen oder Abplanungen ein Ab- Leistungsbeschreibung aufzunehmen. dichten zum Bauwerk zu erleichtern, (18) Die Messung der Farbgenauigkeit und die — geplante Austauschbarkeit von Bauteilen, Prüfung der Farbbeständigkeit sind gemäß den TP deren spätere Korrosionsschutz-Instand- KOR-Stahlbauten, Nr. 6.2.5 durchzuführen. setzung einen extrem hohen Aufwand erfordern (19) Für die Messung der Farbgenauigkeit und der würde. Prüfung der Farbbeständigkeit beträgt die Prüf- (2) Nicht begehbare Hohlkästen und Hohlräume, dauer inklusive Herstellung der Probeplatten deren Abmessungen eine Zugänglichkeit grund- mindestens 20 Wochen. sätzlich nicht zulassen, wie z.B. Trapezsteifen oder (20) Werden Anforderungen an die Glanzhaltung Schrammborde, sind luftdicht zu verschweißen. Es der Deckbeschichtung gestellt, können als ist keine Innenbeschichtung erforderlich. Bewertungskriterium z.B. ≥ 50% vom unbewitterten (3) Luftdicht verschlossene Hohlkästen, die eine Basiswert nach 3.000 h Bewitterung angesetzt Zugänglichkeit grundsätzlich nicht ausschließen werden. (bedingt begehbare Hohlkästen), erhalten eine (21) Der Einsatz eines Klarlacks auf der Innenbeschichtung (siehe Tabelle A 4.3.2, Bauteil- Deckbeschichtung kann die Farbbeständigkeit Nr. 1.2.3). verbessern. (4) Für die konstruktive Gestaltung der Bauteile, (22) Zur Verbesserung der Deckkraft von hellen die stückverzinkt werden sollen, sind die DASt Deckbeschichtungen wird empfohlen, die letzte Richtlinie 022 und die DIN EN ISO 14713 zu be- Zwischenbeschichtung in heller Farbe vorzusehen. achten.

(23) Die Deckkraft (Deckfähigkeit) ist bei Deck- 2.3 Besondere Aspekte der beschichtungen bei einer Trockenschichtdicke von 80 µm oder weniger bei hellen oder brillanten Instandsetzung Farben z.B. weiß, orange und rot häufig nicht (1) Es ist zu prüfen, ob anstelle einer ausreichend. Hier empfiehlt es sich, abweichend Vollerneuerung eine Ausbesserung oder vom Anhang A zwei derartige Deckbeschichtungen Teilerneuerung des Korrosionsschutzes technisch aufzutragen oder eine zusätzliche Zwischen- und wirtschaftlich sinnvoll ist. Für diese Prüfung beschichtung zur Unterstützung der Deckkraft gelten die Richtlinien für die Erhaltung des entsprechend farblich zu gestalten. Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-ERH- (24) Die Gleichmäßigkeit und die Farbeinheitlich- KOR) und die Richtlinien für die Wirtschaftlich- keit der Beschichtungsoberfläche müssen ge- keitsberechnung (RI-WI-BRÜ). sondert vereinbart werden. (2) Bei Ausbesserungen und Teilerneuerungen der (25) Beschichtungsstoffe für Deckbeschichtungen Beschichtung ist das Oberflächenvorbe- an Außenflächen können je Stofffarbe zur reitungsverfahren objekt- und zustandsbezogen Gewährleistung einer einheitlichen Farbe mit dem fest-zulegen (RI-ERH-KOR). Merkmal der Chargenangleichung bestellt werden. (3) Wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder (26) Bei längeren zu erwartenden Standzeiten bis besonderer Auflagen nur eine hand- (P St 3) oder zum endgültigen Schutz und zur Vermeidung von eine maschinelle Entrostung (P Ma) möglich ist, Rostfahnen kann bspw. nach Abschluss der dürfen für Teilerneuerungen und Ausbesserungen Werksfertigung eine temporäre Beschichtung der Altbeschichtung nur Beschichtungsstoffe nach vorgesehen werden. Für das Beschichten und dem Blatt 100 Modul B der TL KOR-Stahlbauten, Entfernen einer temporären Beschichtung ist eine Anhang A verwendet werden. Leistungsposition vorzusehen.

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(4) Bei einer Teil- oder Vollerneuerung sind die schreitet, sind gemäß 4. BImSchV genehmigungs- Oberfläche sowie die Altbeschichtung im Zuge der pflichtig. Planung der Maßnahme auf mögliche Salz- (4) Es ist vor Ausschreibung der Maßnahme zu belastungen zu untersuchen. Die Ergebnisse sind prüfen, ob mit einem Reduzierungsplan die der Ausschreibung beizufügen. Anforderungen der 31. BImSchV eingehalten (5) Bei Teil- oder Vollerneuerungen mit hohen werden können. Falls dies nicht möglich ist, muss Salzbelastungen der Altbeschichtung kann ein die Beschichtungsanlage geeignet sein, die Abgase zusätzliches Waschen der Oberflächen vor dem zu fassen und zu behandeln. Dies ist in die Strahlen erforderlich sein. Bei einer Salzbelastung Leistungsbeschreibung aufzunehmen. innerhalb der Altbeschichtung sind Mehrweg- (5) Von der Baumaßnahme unmittelbar betroffene strahlmittel ohne weitere Maßnahmen (z.B. Nach- Dritte sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu waschen und trockenes Nachstrahlen mit nicht informieren. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur kontaminiertem Strahlmittel) ungeeignet. Beweissicherung vorzusehen (z.B. Entnahme von (6) Bei Teil- oder Vollerneuerungen von Bodenproben). geschraubten und genieteten Konstruktionen ist das Waschen der Oberfläche nicht zielführend. 4 Oberflächenvorbereitung Anstelle des Waschens sollte hier das Trockenstrahlen mit Einwegstrahlmitteln An- 4.1 Allgemeines wendung finden. Ggf. ist mehrfach nachzustrahlen. Das Reinigungsverfahren ist in der Leistungs- (1) Es ist nicht zulässig, silikonhaltige Fette, Öle, beschreibung aufzunehmen. Schalungsmittel, Dichtstoffe sowie weitere Stoffe mit silikonhaltigen Inhaltsstoffen bei Stahl- (7) Bei älteren Bauwerken kann das Entfernen bauarbeiten, Betonbauarbeiten sowie beim einer noch vorhandenen Walzhaut, sowie das Einrichten von Baubehelfen wie Gerüste und Vorliegen von Verseifungsprodukten oder Einhausungen zu verwenden. Rostnarben unter der Altbeschichtung einen erhöhten Aufwand erfordern. Falls erforderlich ist (2) Das Oberflächenvorbereitungsverfahren und dies in der Leistungsbeschreibung anzugeben. die hierbei zu treffenden Schutzmaßnahmen sind der jeweiligen Schutzbedürftigkeit der Umgebung (8) Für Teil- und Vollerneuerungen wird anzupassen. empfohlen, alle zu applizierenden Schichten in einer Einhausung aufzubringen. (3) Die Prüfung der Oberflächen erfolgt nach DIN EN ISO 8502-2 bis -6 und -9 und DIN/TR 55684.

3 Vorbereitung der

(4) Die Verwendung von Mehrwegstrahlmitteln Korrosionsschutz- erfordert eine Anlage, in der das wieder zu maßnahmen verwendende Strahlmittel von Farb-, Rost- und Schmutzpartikeln getrennt wird. (1) Der Auftragnehmer ist im Sinne der 4. und 31. (5) Beim Entfernen von schadstoffbelasteten Alt- Verordnung zur Durchführung des Bundes- beschichtungen mit Mehrwegstrahlmitteln muss die Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) sowohl bei Aufbereitungsanlage geeignet sein, die Schadstoffe Korrosionsschutzarbeiten im Werk als auch am vom Strahlmittel zu trennen. Bauwerk der Betreiber der Beschichtungsanlage. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage der 4. 4.2 Anforderungen und 31. BImSchV entspricht und alle Auflagen erfüllt werden, die sich aus den genannten Verordnungen (1) Vor der Oberflächenvorbereitung ist die zu ergeben. beschichtende Oberfläche auf Verunreinigungen zu prüfen und diese ggf. zu entfernen. (2) Überschreitet bei nicht genehmigungs- bedürftigen Anlagen der Lösemittelverbrauch den (2) Die Oberflächenvorbereitung durch Strahlen ist Schwellenwert von 5 t/a, ist die Anlage gemäß 31. mit kantigem Strahlmittel gemäß DIN EN ISO 11124 BImSchV gegenüber der zuständigen Behörde oder DIN EN ISO 11126 durchzuführen. anzeigepflichtig. Eine Fassung und Behandlung der Abgase ist bei geeigneter Wahl der (3) Sofern nicht anders vereinbart muss die Ober- Beschichtungsstoffe in der Regel nicht erforderlich, flächenvorbereitung durch Strahlen mindestens da die Anforderungen der 31. BImSchV durch dem Oberflächenvorbereitungsgrad Sa 2½ gemäß Aufstellung eines Reduzierungsplans gemäß DIN EN ISO 12944-4 entsprechen. Dies gilt auch für Anhang IV der Verordnung erfüllt werden können. das Nachbehandeln von Schweißnähten. (3) Beschichtungsanlagen die länger als 12 (4) Bei einer Oberflächenvorbereitung mit hand- Monate betrieben werden und bei denen der oder maschinell angetriebenen Werkzeugen muss Lösemittelverbrauch 15 t/a oder 25 kg/h über- der Oberflächenvorbereitungsgrad P St 3 bzw. P Ma entsprechen.

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(5) Der Rauheitsgrad von durch das Strahlen 4.3 Anforderungen vor der vorbereiteten Oberflächen muss mindestens Applikation von mittel (G) gemäß DIN EN ISO 8503-1 und -2 Folgebeschichtungen betragen. (1) Vor dem Aufbringen von Folgebeschichtungen (6) Bei zu beschichtenden Bauteilen von hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Neubauten sind für Kanten, Schweißnähte und Oberfläche frei von Verunreinigungen ist, ggf. ist andere Bereiche auf Stahloberflächen, die eine Oberflächenvorbereitung durchzuführen. Unregelmäßigkeiten aufweisen, Vorbereitungs- grade P3 nach DIN EN ISO 8501-3 herzustellen. (2) Bei Verbundbrücken ist darauf zu achten, dass Für geriffelte /profilierte Schweißnähte gilt der die Beschichtung nicht mit Beton und/oder Vorbereitungsgrad P3, wenn eine extrem hohe Zementschlämme verunreinigt wird. Verun- Schutzdauer des Korrosionsschutzes verlangt wird, reinigungen sind vollständig zu entfernen. ansonsten ist der Vorbereitungsgrad P2 (3) Bei bewitterten Zwischenbeschichtungen ist ausreichend. Kanten sind nach DIN EN ISO 8501-3 mindestens eine Reinigung mit Wasser mit zu runden. Mit Zustimmung des Auftraggebers ist rotierender Düse, mindestens 150 bar Druck, alternativ hierzu das dreifache Brechen der Kanten mindestens 80°C warmen Wasser und einem zulässig (siehe Bild A 4.3.1). Für Bauteile, die Abstand von höchstens 30 cm zur Oberfläche metallische Überzüge (z.B. Feuer- oder Spritzver- durchzuführen. Die Wirksamkeit der Reinigung ist in zinkung) erhalten, gelten der Vorbereitungsgrad P2 Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erproben. und Nr. 5.3.4. (4) Ist die beschriebene Reinigung nicht (7) Aufhärtungsbereiche von thermisch ge- ausreichend, ist das Verfahren der Oberflächen- schnittenen Kanten sind sowohl vor der Ober- vorbereitung mit dem Beschichtungsstoffhersteller flächenvorbereitung beim Beschichten als auch vor abzustimmen. Das Verfahren bedarf der dem Verzinken durch Schleifen zu entfernen. Zustimmung des Auftraggebers. (8) Stahlflächen für schotterberührte Beläge sowie für thermisch gespritzte Zinkschichten müssen den

5 Beschichtungsstoffe und

Rauheitsgrad grob (G) gemäß DIN EN ISO 8503-1

Korrosionsschutzsysteme

und -2 aufweisen.

(9) Die Staubbelastung der gestrahlten Oberfläche 5.1 Allgemeines ist vom Auftragnehmer mit 5 Staubtests gemäß DIN EN ISO 8502-3 je 100 m² Beschichtungsfläche zu Bei Verwendung von Großgebinden muss die prüfen. Die Prüfungen sind zu protokollieren. Staub- Entnahme von 2-komponentigen Beschichtungs- menge und Partikelgröße dürfen die Werte der stoffen über eine Dosieranlage, Zweikomponenten- Klasse 2 nicht überschreiten. spritzanlage oder mit einer Waage mit einer Genauigkeit von mindestens 1 % erfolgen. Es sind (10) Die Salzbelastung der Oberfläche darf vor dem die Einzelmischungen und die dosierte Gesamt- Beschichten 80 mg/m² gemäß DIN/TR 55684, DIN menge zu dokumentieren. EN ISO 8502-9 nicht überschreiten. Wenn dieser Grenzwert überschritten wird, müssen diese Oberflächen durch Reinigen mit Wasser mit 5.2 Beschichtungsstoffe mindestens 150 bar Druck und mit mindestens 50°C (1) Es sind Beschichtungsstoffe nach den TL KOR- warmem Wasser vorbereitet werden. Stahlbauten, Anhang A oder für Bahnbrücken nach (11) Bei der Verwendung von Beschichtungsstoffen TL 889.0084 zu verwenden, die in der von der der Blätter 81 und 100 auf feuerverzinkten Ober- Bundesanstalt für Straßenwesen geführten „BASt flächen ist Sweep-Strahlen als Oberflächenvorber- Zusammenstellung der geprüften Beschichtungs- eitung durchzuführen. stoffe für die Anwendung an Bauwerken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ enthalten sind. (12) Beim Sweep-Strahlen von feuerverzinkten Oberflächen dürfen nicht mehr als 15 µm des Zink- (2) Beschichtungsstoffe, die einer mechanischen überzuges abgetragen werden. Belastung im Wasser ausgesetzt sind, müssen den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen (13) Die vorbereiteten Oberflächen sind vor dem Vertragsbedingungen - Wasserbau (ZTV-W) für Auftragen der Grundbeschichtung vom Auftrag- Korrosionsschutz im Stahlwasserbau (Leistungs- geber oder einer von ihm entsprechend be- bereich 218) entsprechen. auftragten Prüfstelle (siehe Anhang E) auch im Werk freizugeben. (3) Für Bauteile in Binnengewässern sind Systeme I und im Meerwasser Systeme II gemäß den Listen der zugelassenen Beschichtungs- systeme der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) zu verwenden.

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(4) Zur besseren Kontrolle müssen sich die zusätzlich beschichtet werden. Fußpunktveranker- einzelnen Schichten farblich deutlich voneinander ungen können alternativ zu einer Beschichtung unterscheiden. nach Tabelle A 4.3.2, Bauteil-Nr. 5.2.4 auch mit einer Korrosionsschutzpaste (säure-frei und 5.3 Korrosionsschutzsysteme mindestens temperaturbeständig von -30°C bis 130°C) und einteiligen Kunststoffschutzkappen geschützt werden. Besondere Regelungen für den 5.3.1 Allgemeines Korrosionsschutz von feuerverzinkten Ver- (1) Innerhalb eines Beschichtungssystems dürfen bindungsmitteln an Verkehrszeichenbrücken sind in nur Stoffe eines Herstellers verarbeitet werden. der Leistungsbeschreibung anzugeben. (2) Bei Bauteilen, die komplett im Werk beschichtet werden, sowie Bauteilen, die bei einer Voll- 5.3.2 Fertigungsbeschichtungen erneuerung vollständig unter Einhausung beschich- (1) Das Überschweißen von Fertigungs- tet werden, dürfen alle Zwischenbeschichtungen mit beschichtungen ist unzulässig. der Stoff-Nr. 100.2.1 ausgeführt werden. Voraus- setzung ist die Listung von Blatt 100, Modul B in der (2) Eine vorhandene Fertigungsbeschichtung von der Bundesanstalt für Straßenwesen geführten muss vor der Applikation der Grundbeschichtung „BASt-Zusammenstellung der geprüften Beschich- des Beschichtungssystems durch Trockenstrahlen tungsstoffe für die Anwendung an Bauwerken und entfernt werden. Bauteilen der Bundesverkehrswege“. 5.3.3 Kantenschutz (3) Die im Anhang A genannten Schichtdicken sind Sollschichtdicken im Sinne der DIN EN ISO 12944- (1) Alle Kanten und Schweißnähte sind nach der 5 (siehe auch 9.2.1 (5)). Grundbeschichtung mit den Stoffen der Blätter 100 und 81 zusätzlich mit einem Kantenschutz nach (4) Sofern vom Auftraggeber nicht anders fest- Tabelle A 4.3.2, Bauteil-Nr. 5.2.1 zu beschichten. gelegt, gelten bei Korrosionsschutzsystemen mit Für den Kantenschutz sind die entsprechenden Beschichtungsstoffen des Blattes 100 die in der Beschichtungsstoffe des jeweiligen Blattes zu Ausführungsanweisung des Stoffherstellers gemäß verwenden. den TL KOR-Stahlbauten angegebenen Soll- schichtdicken (Einzelschichtdicken und deren (2) Bei den Applikationen durch Spritzen sind Be- Summe). reiche wie Ecken, Schrauben- und Nietköpfe oder andere verfahrensbedingt schwer erreichbare (5) Bei der Ausführung gilt die Sollschichtdicke als Bereiche mit dem jeweiligen Beschichtungsstoff erreicht, wenn höchstens 20 % der Einzelwerte den vorzustreichen. Sollwert um höchstens 20 % unterschreiten, der Mittelwert aller Messungen auf einer Messfläche 5.3.4 Verzinken jedoch mindestens der Sollschichtdicke entspricht. Für die Gestaltung von Bauteilen, die verzinkt (6) Abweichend von DIN EN ISO 12944-5, dürfen werden sollen, gilt die DIN EN ISO 14713. die gemessenen Schichtdicken nicht das Doppelte und nur an einzelnen Stellen, z.B. Kehlen nicht das 5.3.4.1 Feuerverzinken Dreifache der Sollschichtdicke überschreiten. (1) Für Feuerverzinken (Stückverzinken) gelten (7) Bei Zinkstaubgrundbeschichtungsstoffen darf DIN EN ISO 1461 und die DASt-Richtlinie 022. eine Trockenschichtdicke von 160 µm nicht über- schritten werden. (2) Alle zu verzinkenden Flächen sind wesentliche Flächen gemäß DIN EN ISO 1461. (8) Verbindungselemente sind so wirksam zu schützen wie die Oberfläche der Stahlbauteile (3) Flussmittelrückstände und Zinkasche müssen selbst. entfernt werden. (9) Es sind feuerverzinkte Verbindungsmittel nach (4) Die feuerverzinkte Oberfläche muss die DIN EN ISO 10684 zu verwenden. Verbindungs- Anforderungen zur Ausführung einer optisch und mittel an Außenflächen (freibewittert) sind nach technisch einwandfreien Beschichtung erfüllen. Tabelle A 4.3.2, Bauteil-Nr. 5.2.4 zu beschichten. Unebenheiten wie Schlackeneinschlüsse, Hart- zinkkristalle, sogenannte Haifischzähne usw. sind (10) Feuerverzinkte Verbindungsmittel an Innen- zu entfernen. flächen müssen nicht zusätzlich beschichtet werden. (5) Bei Beschichtung bereits im Verzinkungs- betrieb ist die Anforderung „t Zn b“ gemäß DIN EN (11) Feuerverzinkte Verbindungsmittel an unter- ISO 1461 zu erfüllen. Werden stückverzinkte Bau- geordneten Baugruppen von Verkehrszeichen- teile außerhalb des Verzinkungsbetriebes be- brücken, wie z.B. Steigleiter- oder Geländer- schichtet (Duplexsysteme), ist die Anforderung anschlüsse an Stiel und Riegel, müssen nicht „t Zn k“ zu erfüllen.

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(6) Bei verzinkten Bauteilen mit Schrauban- (3) Die Oberflächenvorbereitung muss P Sa 2 ½ schlüssen ist eine Werksbescheinigung gemäß oder P Ma gemäß DIN EN ISO 12944-4 ent- DIN EN ISO 1461 erforderlich. sprechen. Die überlappenden Zinkbereiche sind durch Sweep-Strahlen vorzubereiten. 5.3.4.2 Spritzverzinken (4) Ausbesserungen sind überlappend (ca. 2 cm) (1) Für Spritzverzinken (Thermisches Spritzen von zum intakten Zinküberzug auszuführen. Zink) gilt DIN EN ISO 2063-1 und -2. (5) Zinklote, Zinkpasten, Beschichtungsstoffe mit (2) Vor Ausführung sind in einer Fertigungs- lamellaren Zinkpigmenten und Zinksprays dürfen anweisung alle für den Beschichtungsprozess für die Ausbesserung von Fehlstellen in verzinkten erforderlichen Parameter sowie die Überwachung Bauteilen nicht verwendet werden. Für Aus- und Prüfung anzugeben. besserungen mit Beschichtungsstoffen sind Beschichtungsstoffe nach Blatt 100 zu verwenden, (3) Thermisch gespritzte Zinküberzüge sind die in der von der Bundesanstalt für Straßenwesen unmittelbar nach ihrer Herstellung mit einer geführten „BASt-Zusammenstellung der geprüften porenschließenden Beschichtung (Versiegelung) Beschichtungsstoffe für die Anwendung an Bau- zu versehen. Es ist das Beschichtungssystem nach werken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ Blatt 81 oder Blatt 100 Modul D zu verwenden. enthalten sind.

5.3.4.3 Ausbesserungen von feuerverzinkten und 5.3.5 Kontaktflächen von geschraubten spritzverzinkten Oberflächen Verbindungen (1) Übersteigt die Summe aller Fehlstellen 0,5 % (1) Kontaktflächen von geschraubten Verbin-- der Gesamtoberfläche eines Bauteiles oder bei dungen sind zu beschichten. einer einzelnen Fehlstelle 10 cm² muss neu verzinkt werden. (2) Bei nicht vorgespannten Verbindungen sind die Kontaktflächen aller zu verbindenden Bauteile mit (2) Kleine Fehlstellen bis 10 cm² sind mit einem dem Beschichtungssystem der übrigen Flächen zu Grundbeschichtungsstoff nach den TL KOR- schützen. Stahlbauten, Blatt 100, Stoffnummer 100.1.1 oder 100.1.2 mit einer Schichtdicke von mindestens (3) Für vorgespannte Verbindungen sind die Kon- 100 µm oder mit einer Spritzverzinkung mit einer taktflächen gemäß Tabelle 4.3.1 zu beschichten. Schichtdicke entsprechend den umgebenden Be- Sollen andere Beschichtungssysteme verwendet reichen auszubessern. Wenn die Dicke der Zink- werden, muss ihre Eignung nach-gewiesen werden. schicht mehr als 100 µm beträgt und kein Bestand- (4) Für Reibflächen von gleitfesten Verbindungen teil eines Duplexsystems ist, sind bei einer Aus- darf die Trockenschichtdicke der Beschichtung besserung mit Beschichtungsstoffen nach Blatt 100 40 µm nicht unterschreiten und 80 µm nicht über- zusätzlich noch die Zwischen- und Deckbeschich- schreiten. tung nach Blatt 100 aufzubringen. Bei der letzten Schicht ist eine zinkähnliche Farbe zu verwenden.

Tabelle 4.3.1: Eignungshinweise für den Korrosionsschutz von Kontaktflächen vorgespannter Verbindungen.

EignungsvermerkKorrosionsschutzsysteme
Gleitfeste Verbindungen (siehe Anhang A)ASI-Zn ESI-ZnBlatt 85 Blatt 86
Vorspannkraftverlust bei zwei zusammengespannten beschichteten Kontaktflächen ≤ 10 % Geeignet für Zugverbindungen und für Scher-/Lochleibungsverbindungen mit Gebrauchstauglichkeitsvorspannung Bei Feuerverzinken 5.3.4.1 (5) beachtenASI-Zn ESI-Zn EP-Zn (R) FeuerverzinkenBlatt 85 Blatt 86 Blatt 100 DIN EN ISO 1461
Vorspannkraftverlust bei zwei zusammengespannten beschichteten Kontaktflächen ≤ 30 % Geeignet für Scher- / Lochleibungsverbindungen mit GebrauchstauglichkeitsvorspannungEP-/PUR-System 1. GB: EP-Zn (R) 2. ZB: EP/ PUR 3. ZB: EP/ PUR (optional) 4. DB: PURBlatt 100

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6 Ausführung der

5.3.6 Dünnbeläge und reaktionsharz-

Korrosionsschutzarbeiten

gebundene Mörtelbeschichtungen

(1) Für begeh- und befahrbare Flächen dürfen nur 6.1 Allgemeines Dünnbeläge verwendet werden, die den Anforderungen der TL RHD-ST entsprechen und in (1) Der Auftragnehmer hat Schäden an der Stahl- der bei der BASt geführten „Zusammenstellung der konstruktion sowie Schweißnahtrisse, lose geprüften Dünnbeläge nach den Teil 6 Abschnitt 5 Verbindungsmittel, Querschnittsschwächungen (ZTV RHD-ST) für die Anwendung an Bauwerken u.a., die bei der Oberflächenvorbereitung fest- und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ enthalten gestellt werden, dem Auftraggeber umgehend sind. mitzuteilen.

(2) Für Dünnbeläge und Mörtelbeschichtungen (2) Korrosionsschutzmaßnahmen dürfen nur nach unter einem Schotterbett gelten die TL/TP-ING Teil vom Auftraggeber genehmigten Korrosionsschutz- 6 Abschnitt 5 (TL RHD-ST) sowie der TL 889.0084. plänen ausgeführt werden. Diese müssen am jeweiligen Ausführungsort (Werk und / oder Bau- (3) Bereiche der Baustellenschweißstöße sind stelle) vorliegen. gemäß Nr. 6.5 zu behandeln. (3) Die Technischen Datenblätter, Sicherheits- (4) Die Nahtstelle zwischen einem Beschichtungs- datenblätter und Prüfbescheinigungen gemäß system und einem reaktionsharzgebundenen DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.24 müssen für alle Dünnbelag (RHD-Belag) nach Teil 6 Abschnitt 5, Strahlmittel am jeweiligen Ausführungsort (Werk bzw. einer Abdichtung nach Teil 6 Abschnitt 4 ist oder Baustelle) vorliegen. nach Bild A 4.3.2 bzw. Bild A 4.3.3 zu gestalten. (4) Die Ausführungsanweisungen des Stoff- (5) Bei Beschichtungssystemen nach Blatt 100 der herstellers gemäß den TL KOR-Stahlbauten, die TL KOR-Stahlbauten ist die Verträglichkeit des Sicherheitsdatenblätter und die Technischen Beschichtungssystems mit RHD-Belägen gegeben. Datenblätter müssen für alle Stoffe des (6) In anderen Fällen als in (5) beschrieben, ist die Beschichtungssystems am Ausführungsort (Werk Verträglichkeit sicherzustellen. oder Baustelle) vorliegen und sind einzuhalten. (5) Schichten, die werkseitig überbeschichtet 5.3.7 Beschichtung mit Kontakt zu Beton werden, dürfen nicht zwischenbewittert werden. (1) Am Übergang der zu beschichtenden (6) Beschichtungsstoffe sind unmittelbar vor und Oberfläche zum Beton ist das angrenzende

  • falls erforderlich - auch während der Verarbeitung Beschichtungssystem mindestens 5 cm in den durch maschinelles Aufrühren zu homogenisieren. betonberührten Bereich weiterzuführen. Viskositätsnachstellungen sind nur im Rahmen der (2) In Verbundbereichen ist das angrenzende Technischen Datenblätter bzw. der Aus- Beschichtungssystem bis zum äußersten Ver- führungsanweisung des Stoffherstellers zulässig. bundmittel (in der Regel Kopfbolzendübel) Art und Menge des Verdünnungsmittels sind vor der weiterzuführen. Ausführung dem Auftraggeber anzugeben. Durch den Verarbeiter dürfen keine anderen (3) Anstelle der Deckbeschichtung kann eine Veränderungen, z.B. durch Zusätze vorgenommen weitere Zwischenbeschichtung in dem beton- werden. berührten Bereich ausgeführt werden. (7) Jede Einzelschicht darf nur dann aufgetragen 5.3.8 Beschichtung von Entwässerungen werden, wenn die zu beschichtende Oberfläche durch den Auftraggeber freigegeben wurde. (1) Für Beschichtungen nach DIN EN 877 in Kontakt mit anderen Beschichtungen nach Tabelle (8) Auf vorbereitete Oberflächen ist umgehend die A 4.3.2 Bauteil-Nr. 3.3.1 ist zu gewährleisten, dass Grundbeschichtung aufzutragen. die Beschichtungen untereinander verträglich und (9) Die Angaben zu Mindest- und Höchstwartezeit die Beschichtungsstoffe nach DIN EN 877 mit den bis zum Überbeschichten sind der Ausführungs- anderen Beschichtungen nach Tabelle A 4.3.2 anweisung des Stoffherstellers zu entnehmen. Es Bauteil-Nr. 3.3.1 überbeschichtbar sind. ist grundsätzlich verboten, nass in nass zu arbeiten. (2) Die Verträglichkeit und Überbeschichtbarkeit Ausnahmen sind in den Anhängen A und C ge- der Beschichtungsstoffe nach DIN EN 877 mit regelt. anderen Beschichtungsstoffen nach Tabelle A 4.3.2 (10) Die Messwerte der Eigenüberwachungs- Bauteil-Nr. 3.3.1 ist im Anwendungsfall gegenüber prüfungen im Rahmen der Ausführung sind in dem Auftraggeber nachzuweisen. Prüfprotokolle gemäß Anhang B einzutragen.

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(11) Zur Applikation von Grundbeschichtungen ist Bundesverband Korrosionsschutz e.V. (KOR- Rollen nicht zulässig. Bei Zwischen- und Schein), Deckbeschichtungen ist dieses Verfahren nur dann — bei ausländischen Bietern durch einen gleich- erlaubt, wenn es gemäß der Ausführungs- wertigen Qualifikationsnachweis anweisung zulässig ist. zu belegen. Im Abstand von höchstens 5 Jahren ist (12) Bei einer Applikation mit der Rolle sind für jede eine Nachschulung nach den Vorgaben des Schicht zwei Arbeitsgänge jeweils im Kreuzgang mit Ausbildungsbeirates durchzuführen. Einhaltung der Überarbeitungszeiten erforderlich, um eine gegenüber dem Spritzauftrag ver- (3) Der Kolonnenführer muss während der Aus- gleichbare Qualität der Beschichtung zu erreichen. führung der Arbeiten ständig an der Arbeitsstelle Mit der Rolle nicht erreichbare Flächen sind mit dem anwesend sein. Pinsel zu beschichten. (4) Als Nachweis der Qualifikation für das übrige (13) Bei Duplexsystemen (Feuer- oder Spritz- Personal können z.B. ein erfolgreich absolvierter verzinkung) darf nur die Deckbeschichtung durch Grundlehrgang Korrosionsschutz (Mindestdauer 2 Rollen appliziert werden. Wochen), für den Strahler ein Strahlerlehrgang (Mindestdauer 1 Woche) und für den Beschichter (14) Stehendes Wasser auf der Beschichtung ein Beschichtungslehrgang (Mindestdauer 1 während der Bauzeit ist unzulässig und durch Woche) herangezogen werden. geeignete Maßnahmen zu verhindern. Bei Folien und Planen ist sicherzustellen, dass diese für die 6.3 Verarbeitungsbedingungen Dauer des Schutzes nicht in Kontakt mit der Beschichtung geraten. Temporäre Hilfskonstruk- (1) Zwischen der Objekt- und der Taupunkt- tionen auf der Beschichtung sind so auszubilden, temperatur der umgebenden Luft ist ein Sicherheits- dass sich keine Feuchtigkeit oder Staunässe an der abstand von mindestens 3 K einzuhalten. Beschichtung bildet. Eine ausreichende Belüftung der Beschichtungsoberfläche ist zu gewährleisten. (2) Die Mindestobjekttemperatur gemäß Anhang C Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen sind recht- (Planungshilfen für die TL-Blätter) ist einzuhalten. zeitig dem Auftraggeber anzuzeigen. Diese (3) Protokolle sind dem Anhang B zu entnehmen. Maßnahmen werden nicht gesondert vergütet und sind nicht erforderlich für Bauteile, die planmäßig für 6.4 Lagerungsbedingungen und eine Dauerwasserbelastung ausgelegt sind. -dauer (15) Eine thermische Belastung der Korrosions- schutzbeschichtung (z.B. beim Belagseinbau) darf Beschichtungsstoffe sind entsprechend den frühestens 14 Tage nach ihrer Fertigstellung Angaben der Ausführungsanweisung des Stoff- erfolgen. Soll aus zwingenden Gründen dieser herstellers zu lagern. Der Auftragnehmer hat Zeitraum unterschritten werden, so ist im Vorfeld die entsprechende Vorkehrungen zu treffen und die Wärmebelastbarkeit des Beschichtungssystems erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorzu- durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen (TP halten. KOR-Stahlbauten, 6.2.7). 7 Tage dürfen aber nicht unterschritten werden. 6.5 Baustellenschweißstöße (16) Das Erscheinungsbild der Deckbeschichtung (1) Beim Beschichten von Bauteilen im Werk ist der muss deckend und in einheitlicher Farbe (Farbton, Bereich der Baustellenschweißstöße gemäß Bild A Helligkeit und Sättigung) sein. 4.3.4 wie folgt zu behandeln:

(17) Fehlstellen in der Beschichtung, z.B. Runzeln, — Die Bereiche neben der Schweißnaht ein- Krater, Blasen, Läufer, Abblätterungen und Risse schließlich der Bindezone (Schweißfuge) sind sind nicht zulässig. beidseitig abzukleben und die

— Grundbeschichtung ist in Sollschichtdicke bis 6.2 Anforderungen an das Personal an die Abklebekante heranzuführen (Abklebung (1) Die Arbeiten dürfen nur von Personal im Schweißnahtbereich belassen). Falls eine ausgeführt werden, das über die erforderlichen temporäre Beschichtung vertraglich vereinbart Qualifikationen verfügt. Nachweise sind beizu- ist, ist diese einschließlich der Bindezone bringen. (Schweißfuge) bis mindestens 200 mm beid- seitig der Schweißnaht (Bereich 1) anstelle der (2) Bei Korrosionsschutzarbeiten muss der Grundbeschichtung aufzubringen. Kolonnenführer nachweislich eine Prüfung be- standen haben. Dies ist: — Die erste Zwischenbeschichtung ist bis 250 mm vor der Schweißnaht aufzubringen. Dieser Ab- — bei inländischen Bietern durch eine Be- stand ist in Abhängigkeit der Grenzen der scheinigung des Ausbildungsbeirates beim thermischen Belastbarkeit der Beschichtungs-

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stoffe des Beschichtungssystems (Bereich 2) in der Schweißfuge vor dem Schweißen durch ggf. zu vergrößern. Weitere Beschichtungen Strahlen oder Schleifen restlos zu entfernen. sind jeweils um 50 mm vom Rand der vor- — Nach dem Schweißen sind ungeschützte Ober- herigen Schicht abzusetzen. flächen an Baustellenschweißstößen zur Ver- — Bei Blatt 50 darf der Bereich 1 auch unterhalb meidung von Rostfahnen mechanisch zu säu- von jeweils 200 mm Breite zur Schweißnaht bis bern und ohne weitere Vorbereitung mit einer maximal zur jeweiligen äußeren Abklebekante Grundbeschichtung nach Blatt 100 Modul B reduziert werden. Dabei dürfen die Grenzen der temporär für die verbleibende Bauzeit zu thermischen Belastbarkeit der Beschichtungs- schützen. stoffe des Beschichtungssystems (Bereich 2) — Vor dem endgültigen Schutz ist die Beschich- durch das Schweißen nicht überschritten tung im Bereich 1 durch Strahlen restlos zu werden. entfernen. Temporäre Beschichtungen sind — Auf der Baustelle ist die Abklebung vor dem restlos zu entfernen. Im Bereich 2 ist die Be- Schweißen restlos zu entfernen. Eine ggf. schichtungskante vom Dünnbelag oder der alternativ vorhandene, temporäre Beschich- Mörtelbeschichtung auf 50 mm Breite durch tung ist in der Schweißfuge vor dem Schweißen Strahlen abzuschrägen und die vorhandene durch Strahlen oder Schleifen restlos zu ent- Beschichtung ist aufzurauen. Der Oberflächen- fernen. vorbereitungsgrad für den endgültigen Schutz ist herzustellen. — Nach dem Schweißen sind ungeschützte Ober- flächen an Baustellenschweißstößen zur Ver- (3) Die Vorgehensweise für die Behandlung der meidung von Rostfahnen mechanisch zu säu- vorhandenen Baustellenschweißstöße ist in den bern und ohne weitere Vorbereitung mit einer Ausführungsunterlagen darzustellen. Die Grenzen Grundbeschichtung nach Blatt 100 Modul B der thermischen Belastbarkeit der vorgesehenen temporär für die verbleibende Bauzeit zu Beschichtungssysteme sind für den Bereich 2 anzu- schützen. geben.

— Vor dem endgültigen Schutz ist die Beschich- (4) Zur Haftverbesserung ist die vorhandene Be- tung im Bereich 1 durch Strahlen restlos zu schichtung im Überlappungsbereich (Bereich 2 in entfernen. Temporäre Beschichtungen sind Bild A 4.3.4 und Bild A 4.3.5) aufzurauen, z.B. durch restlos zu entfernen. Im Bereich 2 sind die vorsichtiges Schleifen oder Sweep-Strahlen. Beschichtungskanten durch Schleifen abzu- schrägen und die vorhandene Beschichtung ist 6.6 Kontrollflächen aufzurauen. Der Oberflächenvorbereitungsgrad für den endgültigen Schutz ist herzustellen. (1) Kontrollflächen sind vorzusehen: (2) Beim Beschichten von Bauteilen mit Dünn- — unabhängig von der Objektgröße bei belägen oder Mörtelbeschichtungen im Werk ist der Bauwerken und in Bauwerksbereichen, bei Bereich der Baustellenschweißstöße gemäß Bild denen eine Instandsetzung der Korrosions- A 4.3.5 wie folgt zu behandeln: schutzbeschichtung im Rahmen der Gewähr- leistung mit hohen Begleitkosten (z.B. für — Die Bereiche neben der Schweißnaht ein- Rüstungen, Umweltschutzmaßnahmen) oder schließlich der Bindezone (Schweißfuge) sind mit nennenswerten Betriebsbehinderungen beidseitig abzukleben und die Grundbeschich- verbunden ist. tung ist in Sollschichtdicke bis an die Abklebe- kante heranzuführen (Abklebung im Schweiß- — bei Bauwerken mit mehr als 1.000 m² nahtbereich belassen). Falls eine temporäre Beschichtungsfläche. Beschichtung vertraglich vereinbart ist, ist diese (2) Für Kontrollflächen an Brücken sind Flächen einschließlich der Bindezone (Schweißfuge) bis festzulegen, die für die örtlichen Korrosions- mindestens 200 mm beidseitig der Schweiß- belastungen charakteristisch sind und für die Wahl naht (Bereich 1) anstelle der Grundbeschich- des Beschichtungssystems ausschlaggebend tung aufzubringen. waren, z.B. Bereiche über der Fahrbahn von — Der Dünnbelag oder die Mörtelbeschichtung ist tausalzbehandelten Straßen. Anzahl und Lage der bis 250 mm vor der Schweißnaht aufzubringen. Kontrollflächen sind in der Leistungsbeschreibung Dieser Abstand ist in Abhängigkeit der Grenzen anzugeben. der thermischen Belastbarkeit der Beschich- (3) Die Anzahl der Kontrollflächen bezogen auf die tungsstoffe des Beschichtungssystems (Be- Größe des Bauwerks ist der Tabelle 4.3.2 zu ent- reich 2) ggf. zu vergrößern. nehmen. — Auf der Baustelle ist die Abklebung vor dem Schweißen restlos zu entfernen. Eine ggf. alter- nativ vorhandene, temporäre Beschichtung ist

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Tabelle 4.3.2: Anzahl und Gesamtfläche der Kontrollflächen 7.2 Schutzmaßnahmen bei Strahlarbeiten

Strahlarbeiten

7.2.1 Allgemeines

Die zum Schutz der Umgebung vor anfallendem Strahlschutt und Strahlstaub zu treffenden Maßnahmen sind je nach Strahlverfahren und Strahlmittel in der Leistungsbeschreibung wie folgt zu berücksichtigen:

— Bei trockenem Abstrahlen schadstoffhaltiger Beschichtungen mit Mehrwegstrahlmitteln bedarf es einer allseitig geschlossenen und dichten Einhausung. Die Technischen Regeln

für Gefahrstoffe (u.a. TRGS 524) sind zu

Größe des Bauwerks (beschichtete Fläche) [m²]Anzahl an KontrollflächenGesamtfläche der Kontrollflächen (Höchstwert) [m²]
1.000 bis 5.000110
5.000 bis 10.000220
10.000 bis 25.000330
25.000 bis 50.000440
über 50.000550

für Gefahrstoffe (u.a. TRGS 524) sind zu beachten. (4) Kontrollflächen sind nach Art, Größe und Lage — Bei trockenem Abstrahlen unter Verwendung im Korrosionsschutzplan zu kennzeichnen. von Einwegstrahlmitteln ist mindestens eine (5) Der Auftraggeber ist über den Zeitpunkt des allseitig dichte Abplanung erforderlich. Bei Anlegens der Kontrollflächen rechtzeitig zu besonders schutzwürdiger Umgebung, z.B. unterrichten. Das Kontrollflächenprotokoll ist nach Trinkwasserschutzgebiet, kann – je nach Art Anhang B zu führen. des anfallenden Strahlschuttes – auch eine dichte Einhausung des zu bearbeitenden (6) Für die Auswertung der Kontrollflächen sind Bauteiles notwendig werden. die Formblätter des Anhangs B zu verwenden. — Nassstrahlen erlaubt geringere Anforderungen 6.7 Kennzeichnungen an die Dichtigkeit der Einhausung; die Wasser- zugabe muss jedoch so dosiert werden, dass (1) Bei Brücken sind die wesentlichen Merkmale die Umgebung von Strahlstaub in schädlichem des Korrosionsschutzsystems gemäß dem Muster Ausmaß freigehalten wird. Es ist zumindest nach Anhang B, Formblatt 4.3.7 so am Bauwerk eine röhren- oder trogartige Abplanung des anzubringen, dass sie gut lesbar sind. Strahlbereiches in ausreichender Länge (2) Die Querträger bzw. Querschotte einer vorzusehen. Es sind Vorkehrungen zur Stahlbrücke sind nach Angabe des Auftraggebers Erfassung, Behandlung und Entsorgung des zu nummerieren. Diese Kennzeichnungen sind so Abwassers und der abgefilterten Schadstoffe am bzw. im Bauwerk anzubringen, dass sie von den zu treffen. Wegen Flugrostbildung ist trockenes Befahranlagen, Begeheinrichtungen und mobilen Nachstrahlen erforderlich und in der Brückenbesichtigungsgeräten aus ablesbar sind. Leistungsbeschreibung anzugeben. Beim trockenen Nachstrahlen sind die Anforder- ungen des vorangegangenen Spiegelstriches

7 Schutzmaßnahmen bei der

zu beachten.

Ausführung

— Strahlen, Reinigen oder Waschen mit Wasser gemäß DIN EN ISO 12944-4 ohne Strahlmittel- 7.1 Allgemeines zusatz erfordert die gleichen Vorkehrungen wie Nassstrahlen. Das Abwasser darf nicht in die (1) Für die Schutzeinrichtungen gilt Teil 5 Ab- Umgebung gelangen. schnitt 3. — Kugelstrahlen darf nur auf der Oberseite (2) Für Oberflächenvorbereitungs- und Beschich- horizontaler oder geringfügig geneigter Flächen tungsarbeiten sind Schutzmaßnahmen auszu- angewendet werden. Bei diesem Verfahren führen, um Schädigungen von Personen, Umwelt, kann auf eine Einhausung verzichtet werden. Verkehrsanlagen, Anlagen Dritter usw. zu vermei- Senkrechte Flächen sind mit Vakuum- oder den und um den Schutz der Korrosionsschutz- Saugkopfstrahlen nachzuarbeiten. maßnahmen selbst sicherzustellen. Abplanungen und Einhausungen müssen so dicht sein, dass die — Vakuum- und Saugkopfstrahlen erfordern keine Umwelt nicht beeinträchtigt wird. besonderen Schutzmaßnahmen. Es ist nur für kleine und nicht gegliederte Flächen geeignet. (3) Bei der Entfernung von mit Gefahrstoffen (Teer, Asbest, Blei, usw.) belasteten Beschichtungen sind besondere Maßnahmen in der Leistungs- 7.2.2 Anforderungen an Einrüstungen beschreibung vorzusehen. (1) Art, Anzahl und Grenzabmessungen der Einrüstungen sind auf das Bearbeitungsverfahren,

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das Objekt, die örtlichen Bedingungen und die (13) Verbleibende Spalten (z.B. an Durchdrin- Bearbeitungszeit abzustimmen. gungen) sind dicht auszuschäumen oder mit anderen Mitteln gleicher Wirksamkeit abzudichten. (2) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste einschließ- lich der erforderlichen Einrüstungen sind so (14) Die Ausbildung der Dichtungsanschlüsse zum auszubilden, dass die zulässige Beanspruchung Bauwerk muss sich nach dem vorgegebenen Luft- der Bauwerksteile durch die Zusatzlasten aus der haushalt und der Konstruktion des Bauwerks Einrüstung nicht überschritten und die richten. Geeignete Dichtungselemente sind z.B. Standsicherheit des Bauwerkes nicht gefährdet Klemmleisten, Magnetgummileisten, aufblasbare wird. Gummileisten und Ausschäumungen.

(3) Bei der Durchführung von Strahl- und (15) Wegen des hohen Verschleißes infolge Beschichtungsarbeiten innerhalb der Einrüstung betrieblicher Einwirkungen (z.B. Begehen, Strahl- sind zum Schutz vor Staubablagerungen auf bereits vorgang, Transportvorgänge) sowie bei häufigem bearbeiteten Teilflächen geeignete Zwischen- Umsetzen sind die Bau- und Maschinenteile der abschottungen (z.B. Kammern) auszuführen. Dabei Einrüstungen so auszulegen oder so rechtzeitig zu sind für die Strahlbereiche Absaugeinrichtungen ersetzen, dass Beeinträchtigungen der Schutz- einzusetzen. wirkung über die gesamte Vorhaltezeit nicht auf- treten. (4) Zur Entstaubung und zur Entfernung schädlicher Bestandteile aus der Raumluft ist eine 7.3 Schutzmaßnahmen bei der ausreichende Luftumwälzung und Abfilterung des Innenraumvolumens erforderlich. Die Absaug- Applikation öffnungen sind gleichmäßig verteilt so anzuordnen, Beim Streichen und Rollen sind Vorkehrungen dass starke Verwirbelungen vermieden werden. gegen abtropfende Beschichtungsstoffe zu treffen, (5) Böden, Decken und Wände der Einrüstungen beim Spritzen zusätzlich gegen die Ausbreitung von sind dicht auszubilden. Spritznebel.

(6) Soweit Böden nicht aus durchgehend

8 Entsorgung von

verschweißten, tragfähigen, ebenen Blechen bestehen, sind sie dreilagig auszuführen. Die untere Strahlschutt Lage ist als tragendes Element auszubilden (z.B. aus Bohlen oder Platten). Die mittlere Lage hat die (1) Bei Korrosionsschutzmaßnahmen anfallende Funktion einer Dichtungslage (z.B. aus Folien oder Strahlmittelrückstände (Strahlschutte) sind Abfälle Planen). Die obere Lage ist als ebene Arbeitsfläche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). auszubilden (z.B. aus Hartfaserplatten oder dünnen (2) Hinweise zur Entsorgung von Strahlschutt sind Blechen). im Anhang D enthalten. (7) Wenn die Dichtungslage des Bodens so (3) Bei Instandsetzungsmaßnahmen vor Ort ist der reißfest ist, dass sie weder durch den Baubetrieb Auftraggeber im Sinne des KrWG der Abfall- noch durch die Strahlschuttaufnahme (z.B. mit erzeuger. Schaufeln) beschädigt werden kann, darf auf die obere, Lage (Arbeitsfläche) verzichtet werden. Dies (4) Bei Neubaumaßnahmen und bei Instand- bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. setzungsmaßnahmen von ausgebauten Bauteilen im Werk ist der Auftragnehmer im Sinne des KrWG (8) Die Anforderungen an die Reißfestigkeit der der Abfallerzeuger des Strahlschuttes. Dichtungslage erfüllt z.B. eine PVC-Folie mit einer Dicke von mindestens 0,80 mm, deren Stöße (5) Der Abfallerzeuger trägt bis zur endgültigen und durchgehend verschweißt oder verklebt sind. ordnungsgemäßen Entsorgung des Strahlschuttes die Verantwortung, auch wenn Dritte mit der (9) Wände und Decken von Einhausungen sind als Erfüllung der Pflichten beauftragt werden. feste und witterungsbeständige Verkleidung her- zustellen. (6) Die Entsorgung des Strahlschuttes darf erst nach Vorliegen der entsprechenden Nachweise (10) Wände und Decken von Abplanungen müssen erfolgen. zerreißfest sein und mit Stoßüberdeckungen herge- stellt werden. (7) Der Strahlschutt ist abhängig vom Schadstoff- gehalt den Abfallschlüsseln 120 116* (gefährlicher (11) Stoßdichtungen sind durch Verschweißen, Abfall) oder 120 117 (nicht gefährlicher Abfall) Verkleben, als Reiß- oder Klettverschluss herzu- gemäß der Verordnung über das Europäische stellen. Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung- (12) Die Verschleißfestigkeit der Materialien ist AVV) zuzuordnen. insbesondere auf die zu erwartende Bean- (8) Sofort nach Beginn der Strahlarbeiten ist vom spruchung im Strahlbereich abzustimmen. Auftragnehmer eine repräsentative Strahlschutt-

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probe zu entnehmen und daran eine (18) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Deklarationsanalyse in Abstimmung mit dem gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis der Entsorgungsfachbetrieb und dem Auftraggeber zuständigen Behörde (§ 54 KrWG). vornehmen zu lassen. Die Deklarationsanalyse muss die Zuordnung zu den Abfallschlüssel-

9 Qualitätssicherung /

nummern enthalten. Nur bei Kleinmengen gemäß Verordnung über die Nachweisführung bei der Überwachung Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) darf in Abstimmung mit dem 9.1 Qualitätssicherung der Entsorgungsfachbetrieb und dem Auftraggeber ggf. Beschichtungsstoffe davon abgewichen werden.

(9) Strahlschutte sind je nach Örtlichkeit 9.1.1 Allgemeines (Betriebsbedingungen, Witterung, Windverhält- nissen, Belastbarkeit der Einrüstung) in ange- (1) Es gelten die Anforderungen der TL KOR-Stahl- messenen Zeitabständen aufzunehmen, zu bauten und der TL 889.0084. sammeln und zu entsorgen. (2) Für Beschichtungsstoffe, die nicht im Anhang A (10) Bei Verwendung von Mehrwegstrahlmitteln der TL KOR-Stahlbauten aufgeführt sind, muss eine muss der Strahlschutt vom sich im Kreislauf Eignungsprüfung durch eine P-Stelle gemäß TL befindlichen Mehrwegstrahlmittel getrennt und KOR-Stahlbauten durchgeführt werden. Dabei aufgefangen werden. muss das Prüfprogramm am Trockenfilm einem vom Auftraggeber benannten Beschichtungs- (11) Es ist nicht zulässig, Strahlschutte unter- system aus Anhang A der TL KOR-Stahlbauten schiedlicher Herkunft (Strahlmittelart und Bauwerk) entsprechen. Darüber hinaus können zwischen vor der Entsorgung untereinander oder mit anderen Auftragnehmer und Auftraggeber weitere Abfällen zu vermischen. Prüfungen vereinbart werden. Die stofflichen Eigen- (12) Wenn vom Auftraggeber die Bedingungen für schaften sind durch Identitätsprüfungen in die Zwischenlagerung (Ort, Menge, Dauer sowie Anlehnung an TL KOR-Stahlbauten Tabelle A 5.1, Beschaffenheit der Behältnisse) nicht vorgegeben 1.6 festzuhalten. werden, sind diese vom Auftragnehmer mit der für den Abfallerzeuger zuständigen Behörde abzu- 9.1.2 Abnahmeprüfzeugnisse stimmen. (1) Abnahmeprüfzeugnisse 3.2 nach DIN EN (13) Die Entsorgung der Strahlschutte ist an 10204 werden für Bauwerke ab 5.000 m² Entsorgungsfachbetriebe zu übertragen, die insge- Beschichtungsfläche sowie für sonstige begründete samt oder für die Teilschritte des jeweiligen Fälle empfohlen. Werden mehrere Chargen für den Entsorgungsweges zertifiziert sind. vorgesehenen Zweck gefertigt, so ist mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, an welchen (14) Die Nachweisführung über die durchgeführte Chargen die Prüfungen durchgeführt werden. Es Entsorgung ist in der Verordnung über die wird empfohlen, für höchstens drei Chargen je Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen Beschichtungsstoff Abnahmeprüfzeugnisse 3.2 zu (Nachweisverordnung - NachwV) geregelt. fordern. Abnahmeprüfzeugnisse 3.2 und ihre (15) Sowohl Abfallerzeuger, Beförderer und Anzahl sind im Leistungsverzeichnis vorzusehen. Entsorger haben den abgeschlossenen Entsor- (2) Der Auftragnehmer muss für alle Be- gungsvorgang lückenlos im Register (KrWG § 49) schichtungsstoffe vor deren Applikation dem zu dokumentieren. Auftraggeber die Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 oder, (16) Bei gefährlichen Abfällen ist für die erforder- falls gefordert, 3.2 nach DIN EN 10204 vorlegen. liche Vorabkontrolle und Verbleibskontrolle (3) Der Prüfumfang für Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 grundsätzlich das elektronische Abfall-Nachweis- und 3.2 und die Anforderungen sind in den TL KOR- Verfahren (eANV) anzuwenden. Stahlbauten festgelegt. (17) Bei gefährlichen Abfällen (Abfallschlüssel 120 (4) Werden mehrere Chargen für den 116*) füllt der Abfallerzeuger den Teil vorgesehenen Zweck gefertigt, sind die Prüfungen „Verantwortliche Erklärung“ des Entsorgungsnach- für Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 an Proben aus jeder weises auf der Grundlage des Analyseergebnisses Charge vorzulegen. aus und übergibt den Entsorgungsnachweis dem Abfallentsorger zur Annahmeerklärung Der (5) Das Abnahmeprüfzeugnis 3.2 muss von einer Abfallentsorger leitet den Entsorgungsnachweis an P-Stelle gemäß TL KOR-Stahlbauten ausgestellt die zuständige Behörde zur Genehmigung weiter. werden.

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ZTV-ING – Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten

9.2 Überwachung der Ausführung (9) Zerstörende Messungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Die zerstörte Beschichtung ist instand zu setzen. Eine geson- 9.2.1 Eigenüberwachung derte Vergütung erfolgt nicht. (1) Bei der Eigenüberwachung sind die Oberflächenvorbereitung, die Applikations- 9.2.2 Kontrollprüfungen bedingungen und die Schichtdicken jeder Schicht zu prüfen und zu protokollieren. (1) Der Umfang und die Einzelheiten der Durch- führung der Kontrollprüfungen richten sich nach (2) Für die Prüfprotokolle sind die im Anhang B dem Anhang E. Die Ergebnisse sind zu beigefügten Formblätter zu verwenden. Die dokumentieren. Dies gilt auch für Korrosions- verwendeten Messgeräte sind anzugeben. schutzarbeiten im Werk. (3) Die Bestimmung der äußeren Bedingungen (2) Bei den Beschichtungsstoffen sollen sich die nach Teil 1 Abschnitt 3 hat im örtlich erforderlichen Kontrollprüfungen insbesondere auf die Über- Umfang, jedoch mindestens zweimal täglich zu prüfung der angelieferten Stoffe durch Vergleich mit erfolgen. den vertraglichen Angaben, auf das Vorhandensein (4) Der Umfang der Schichtdickenmessungen des Übereinstimmungszeichens auf der Ver- richtet sich nach der Größe der Beschich- packung der Stoffe, auf die visuelle Prüfung ihres tungsfläche gemäß Tabelle 4.3.3. Anlieferungszustandes im Gebinde sowie auf die Verarbeitbarkeit unter den jeweils vorliegenden (5) Für die Messung der Trockenschichtdicke gilt örtlichen Bedingungen erstrecken. die DIN EN ISO 2808. Zur Messung von Trocken- schichtdicke auf Stahl sind Geräte einzusetzen, die (3) Eine Rückstellprobe des angelieferten unbe- mit magnetinduktiven Verfahren arbeiten. Die nutzten Strahlmittels ist zu entnehmen und dem Messergebnisse sind auszudrucken. Auftraggeber zu übergeben.

(6) Unzulässige Abweichungen der Trocken-

10 Abnahme

schichtdicke von der Sollschichtdicke gemäß Nr. 5.3.1 sind dem Auftraggeber umgehend anzuzeigen Die Dokumentation der Korrosionsschutzmaß- und in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu nahme gemäß Anhang B ist dem Auftraggeber korrigieren. rechtzeitig vor der Abnahme auszuhändigen. (7) Vor jedem Messeinsatz sind die Geräte nach den Angaben des Geräteherstellers auf glatter 11 Mängelansprüche Stahlplatte zu kalibrieren. Bei Ausbesserungen und Teilerneuerungen sind die (8) Die Prüfung der Rauheit ist gemäß DIN EN ISO Mängelansprüche im Einzelfall im Bauvertrag zu 8503-2 durchzuführen. regeln.

Tabelle 4.3.3: Messumfang der Schichtdickenmessung; Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren

Größe der BeschichtungsflächeFür jejeweilige MessflächeEinzelmess./ MessflächeGesamtzahl der Messungen
≤ 5.000 m2100 m210 m220 Messungen≤ 1.000
5.000 bis 10.000 m2100 bis 150 m21.000 bis 1.333
10.000 bis 20.000 m2150 bis 200 m21.333 bis 2.000
20.000 bis 50.000 m2200 bis 250 m22.000 bis 4.000
50.000 bis 100.000 m2250 bis 300 m24.000 bis 6.667
100.000 bis 150.000 m2300 bis 350 m26.667 bis 8.570
150.000 bis 200.000 m2350 bis 400 m28.570 bis 10.000

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang A

Anhang A (3) Die in Verbindung mit Blatt 100 angegebene GSD ist eine von allen Beschichtungs-

Korrosionsschutzsysteme

stoffherstellern einzuhaltende Mindestanforderung. Der individuelle Systemaufbau zzgl. der Versie- A 1 Allgemeines gelung bei thermisch gespritzten Zinkschichten ist dem Beschichtungsstoffhersteller überlassen. Die (1) Die Tabelle A 4.3.2 enthält geeignete bei der Bundesanstalt für Straßenwesen in der Korrosionsschutzsysteme für wesentliche Bauteile „BASt-Zusammenstellung der geprüften Beschi- von Straßen-, Wege- und Eisenbahnbrücken. chtungsstoffe für die Anwendung an Bauwerken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ aufge- (2) Bei der Auswahl der Korrosionsschutzsysteme führten Korrosionsschutzsysteme können daher sind die Empfehlungen des Anhanges C „Planungs- größere Anforderungen an die GSD enthalten. hilfen für Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten“ zu beachten.

Tabelle A 4.3.1: Kurzzeichen für Bindemittel

KurzzeichenBindemittel
ASIAlkalisilikat
ESIEthylsilikat
EPEpoxidharz
EP-KombiEpoxidharz-Kombination
EP HSEpoxidharz, lösemittelarm (High Solid)
PURPolyurethan (2-Komponenten-Polyurethan)
1K-PURLuftfeuchtigkeitshärtendes 1-Komponenten-Polyurethan

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A 2 Korrosionsschutzsysteme

(Erläuterungen der Bauteilnummern in den Bildern A 4.3.2 bis A 4.3.16)

Tabelle A 4.3.2: Korrosionsschutzsysteme

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Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
1Überbauträger, Pylone, Bögen, Stützen
1.1Fahrbahnblechoberseiten
1.1.1geschweißte und genietete Deckbleche für Eisenbahnbrücken (mit Schotterbett), siehe Bilder A 4.3.6 und 7
Belastung aus dem Schienenverkehr und den Oberbaugeräten maßgebend1GB (optional) Dünnbelag EP Quarzsand 0,4-0,7 mm(80) 4.000 (4.080) 4.000Sa 2½ Rauheit grob (G)Blatt 84 gemäß TL 889.0084
2GB (optional) Dünnbelag PUR(80) 4.000 (4.080) 4.000Sa 2½ Rauheit grob (G)Blatt 84 gemäß TL 889.0084
1.1.2schotterberührte vertikale Flächen (Schotterbegrenzung)
Belastung aus dem Schienenverkehr und den Oberbaugeräten maßgebend1GB (optional) Dünnbelag EP/PUR Quarzsand 0,4-0,7 mm(80) 2.000 (2.080) 2.000Sa 2½ Rauheit grob (G)Blatt 84 gemäß TL 889.0084
2GB (optional) Dünnbelag PUR(80) 2.000 (2.080) 2.000Sa 2½ Rauheit grob (G)Blatt 84 gemäß TL 889.0084
1.1.3Deckbleche mit und ohne Fahrbahnbelag
a) gelegentlicher Begang Spritzwasserbereich, (Feuchte, Schmutz), Freibewitterung: Korrosivitätskatego- rie bis C51GB EP-Zn (R) 1. ZB EP-Kombi/EP HS 2. ZB EP-Kombi/EP HS Quarzsand 0,4-0,7 mm DB EP-Kombi80 120 120 120 440Sa 2½100-A 81 81 81Quarzsand gemäß TL 889.0084
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP 2. ZB EP Quarzsand 0,4-0,7 mm DB PUR80 120 160 80 440Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-Afalls Farbgebung erforderlich; Quarzsand gemäß TL 889.0084

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noch Tabelle A 4.3.2

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Bauteil - Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
1.1.3Deckbleche mit und ohne Fahrbahnbelag
b) häufiger Begang oder Radfahrverkehr, Streusalz Spritzwasserbereich, (Feuchte, Schmutz), Freibewitterung: Korrosivitäts- kategorie bis C51Systeme nach TL/TP-ING Teil 6 Abschnitt 5 (TL RHD-ST)siehe „Zusammenstellung der Baustoffe für reaktionsharzgebund enen Dünnbeläge auf Stahl“ www.bast.de
c) Belastung aus Straßenverkehr maßgebend1Systeme nach TL/TP-ING Teil 6 Abschnitt 4 (TL BEL-ST)bei Brückengerät, temporären sowie beweglichen Brücken Systeme nach TL/TP-ING Teil 6 Abschnitt 5
1.2Hohlkästen, Vollwandträger, Fachwerk, Verbände, Fahrbahnblechunterseiten; siehe Bilder A 4.3.9 und 10
1.2.1Außenflächen, freibewitterte Fläche für die Randbereiche der Gurte von Verbundträgern siehe 5.3.7 (2) und (3)
Spritzwasserbereich, Stein- / Splittanprall und / oder Freibewitterung: Korrosivitäts- kategorie bis C51GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 400Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-A2.1 (9), 4.3 (3) beachten
1.2.2Innenflächen von luftdicht verschweißten, nicht begehbaren Hohlkästen kein Korrosionsschutz erforderlich, siehe Nr. 2.2 (2)
1.2.3Innenflächen von luftdicht verschweißten, bedingt begehbaren Hohlkästen, die eine Zugänglichkeit grundsätzlich nicht ausschließen
nicht definiert1GB EP DB EP/PUR100 100 200Sa 250 50kein Kantenschutz erforderlich; Bei Fahrbahnblechunters eiten mit thermischer Belastung durch den Einbau des Fahrbahnbelags wie Bauteil-Nr. 1.2.4
1.2.4Innenflächen von offenen, belüfteten Hohlkästen
nicht definiertIm Inneren von begehbaren Hohlkästen sind zur Erleichterung der Kontrollen helle Farben z.B. RAL 9002 zu wählen.
1GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 320Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-A4.3 (3) beachten; für die Randbereiche der Gurte von Verbundträgern siehe Bauteil-Nr. 5.4.1

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noch Tabelle A 4.3.2

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Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
1.2.5Windverbände mit Schraubanschlüssen
Spritzwasserbereich, Stein- / Splittanprall und / oder Freibewitterung: Korrosivitäts- kategorie bis C51Feuerverzinkung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR240Sweep- Strahlen-- 100-C 100-C 100-C
1.3Nicht zugängliche und nicht mehr erreichbare Flächen (Im Regelfall sind solche Flächen durch eine korrosionsschutzgerechte Gestaltung zu vermeiden)
a) nicht besonders definiert, höchstmöglicher Korrosionsschutz- wert angestrebt1Spritzverzinkung Versiegelung 1. ZB EP-Kombi 2. ZB EP-Kombi DB EP-Kombi100 120 120 120 460Sa 3-- 81 81 81 81Feuerverzinkung bei geeigneter Konstruktion möglich
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP-Kombi 2. ZB EP-Kombi DB EP-Kombi80 120 120 120 440Sa 2½100-A 81 81 81
3GB EP-Zn (R) 1. ZB EP 2. ZB EP optional: 3. ZB EP DB PUR80 480Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-A 100-A
4Verwendung von korrosionsbeständigen Materialien (DIN EN ISO 12944-2 und -3)
b) Freibewitterung: Korrosivitäts- kategorie bis C51wie a), aber bei tragenden Bauteilen mit zusätzlicher statischer Berücksichtigung eines allseitigen Dickenverlustes gemäß DIN EN 1993-5
2Verwendung von korrosionsbeständigen Materialien (DIN EN ISO 12944-2 und -3)
1.4Walzträger in Beton (WIB-Bauweise) (siehe Bild A 4.3.16)
Spritzwasserbereich, Splittanprall und / oder Freibewitterung: Korrosivitäts- kategorie bis C51Spritzverzinkung Versiegelung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR100 240Sa 3-- 100-D 100-D 100-D 100-D2.1 (9), 4.3 (3) beachten
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 400Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-A4.3 (3) beachten

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20 Stand: 2025/02

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Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
2Spundwände und Wellstahlbauwerke
2.1Spundwände; siehe Bild A 4.3.11
2.1.1freibewitterte Flächen
Spritzwasserbereich, Stein- / Splittanprall und / oder Freibewitterung: Korrosivitäts- kategorie bis C51Feuerverzinkung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR240Sweep- Strahlen-- 100-C 100-C 100-C
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 400Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-A
3Spritzverzinkung Versiegelung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR100 240Sa 3-- 100-D 100-D 100-D 100-D
2.1.2erdberührte Flächen
Korrosionsbelastung in Abhängigkeit von der Bodenart1Dickenverlust gemäß DIN EN 1993-5Dickenverlust auch bei Feuerverzinkung statisch berücksichtigen
2.1.3Übergangsbereiche Luft / Boden bis 0,50 m unter und über zukünftiger Geländeoberkante
wie 2.1.1 / 2.1.2 mit wechselnder Feuchte und Belüftung1wie 2.1.1, jedoch mit zusätzlicher Zwischenbeschichtung, d.h. die bei Bauteil-Nr. 2.1.1 angegebene GSD ist um 80 µm zu erhöhen
2.1.4Schlossabdichtung wie Bauteil-Nr. 5.3
2.2Wellstahlbauwerke
2.2.1erdberührte Flächen Korrosionsbelastung nicht definiert1Feuerverzinkung ZB EP-Kombi DB EP-Kombi120 120 240Sweep- Strahlen-- 81 81Bodenmaterial für die Einschüttung nicht korrosiv aggressiv wählen
2.2.2freibewitterte Flächen Spritzwasserbereich, Stein- / Splittanprall und / oder Freibewitterung: Korrosivitäts- kategorie bis C51Feuerverzinkung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR240Sweep- Strahlen-- 100-C 100-C 100-C
2Feuerverzinkung ZB EP-Kombi DB EP-Kombi120 120 240Sweep- Strahlen-- 81 81Nur wenn keine Farbbeständigkeit erforderlich

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Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
3Bauwerksausstattung
3.1Geländer (einschließlich Fußplatten)
a) in geschlossenen Räumen1Feuerverzinkung----Bei geforderter Farbgebung wie Bauteil-Nr. 3.1 b) mit einer GSD von 160 µm
b) Freibewitterung1Feuerverzinkung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR240Sweep- Strahlen-- 100-C 100-C 100-C
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 400Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-AAuch für den Erstschutz, wenn Feuerverzinkung nicht möglich
3.2Lager, Lagerteile, Anker- und Futterplatten
a) Freibewitterung: Korrosivitäts- kategorie bis C51Spritzverzinkung Versiegelung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR optional: 3. ZB EP oder PUR DB PUR100 320Sa 3-- 100-D 100-D 100-D 100-D 100-DBei betonberührten Flächen einen Randstreifen von ca. 5 cm mit beschichten Wenn Farbbeständigkeit erforderlich ist, dann System Nr. 1 oder 3
2Spritzverzinkung Versiegelung ZB EP-Kombi DB EP-Kombi100 120 120 240Sa 3-- 81 81 81
3GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 400Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-A
b) Kontaktflächen, z.B. zwischen Anker- und Lagerplatten1wie Bauteil Nr. 5.1.1

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22 Stand: 2025/02

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Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
3.3Entwässerungsteile
3.3.1Gusseiserne Abflussrohre und Formstücke gemäß ZTV-ING 6-10
a) Rohre (Außen)1Spritzverzinkung Versiegelung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR100 240Sa 3-- 100-D 100-D 100-D 100-D
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 400Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-Avorwiegend nur für Instandsetzungen
b) Rohre (Innen inkl. Kanten)1DB EP-Kombi150 150Sa 2½81
2DIN EN 877150DIN EN 877DIN EN 877
c) Rohre (Schnittkanten)1GB EP-Divers DB EP-Kombi≥ 80 120 200P Sa 2, St 3, P Ma100-B 81Grundbeschichtung gemäß der Ausfüh- rungsanweisung des Stoffherstellers; Beschichtung auch innen und außen im Rohr an der Schnitt- kante auf einer Breite von jeweils 50 mm aufbringen.
2DIN EN 877150DIN EN 877DIN EN 877
d) Formstücke (Innen / Außen)1GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 400Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-AAusführung: innen und außen oder nur außen
2DIN EN 877150DIN EN 877DIN EN 877Ausführung: nur innen
3.3.2Zubehörteile (z.B. Rohrauflagerung / -aufhängung / -verbindung)
Es gelten ZTV-ING 6-10 und die Richtzeichnungen RIZ WAS
3.3.3Innenflächen von Rinnen, Spritzbleche
Spritzwasserbereich, (Feuchte, Schmutz), Freibewitterung: Korrosivitäts- kategorie bis C51Feuerverzinkung ZB EP-Kombi DB EP-Kombi120 120 240Sweep- Strahlen-- 81 81

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Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
3.3.3Innenflächen von Rinnen, Spritzbleche
Spritzwasserbereich, (Feuchte, Schmutz), Freibewitterung: Korrosivitäts- kategorie bis C52GB EP-Zn (R) 1. ZB EP-Kombi 2. ZB EP-Kombi DB EP-Kombi80 120 120 120 440Sa 2½100-A 81 81 81
3.3.4Außenflächen von Rinnen
Spritzwasserbereich, (Feuchte, Schmutz), Freibewitterung: Korrosivitätskategorie bis C51Feuerverzinkung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR320Sweep- Strahlen100-C 100-C 100-C
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP 2. ZB EP optional: 3. ZB EP DB PUR80 480Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-A 100-A
3.4Übergänge
3.4.1Fahrbahnabschlüsse
starke mechanische Belastung, Spritzwasserbereich, (Feuchte, Schmutz), Freibewitterung: Korrosivitätskategorie C51Feuerverzinkung 1 ZB EP-Kombi DB EP-Kombi120 120 240Sweep- Strahlen-- 81 81bei Betonbrücken, betonberührte Flächen ohne Beschichtung
3.4.2Übergangskonstruktionen, Fugenkonstruktionen, TMFÜ
starke mechanische Belastung, Spritzwasserbereich, (Feuchte, Schmutz), Freibewitterung: Korrosivitätskategorie C51GB EP-Zn (R) 1. ZB EP 2. ZB EP optional: 3. ZB EP DB EP80 480Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-A 100-A
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP-Kombi 2. ZB EP-Kombi DB EP-Kombi80 120 120 120 440Sa 2½100-A 81 81 81
Außer der o.g. Beschichtungsstoffe dürfen auch bei nachgewiesener Eignung lösemittelreduzierte Stoffe im Heißverfahren appliziert werden.
3.4.3Verankerung: − einbetonierte Flächen − ein Randstreifen von ca. 5 cm mit einer GB, − sonst ohne besonderen Schutz, sonst wie 3.4.2
3.5Passive Schutzeinrichtungen Korrosionsschutz gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug- Rückhaltesysteme (ZTV-FRS)

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Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
3.6Lärmschutzwände, Berührungsschutz
3.6.1Stahlrammpfähle für die Gründung, Gründungsrohre
Korrosionsbelastung in Abhängigkeit von der Bodenart1Dickenverlust gemäß DIN EN 1993-5 GB ESI-Zn100 100Sa 2½86GB ESI-Zn am Pfahlkopf bis mindestens 0,75 m unter Oberfläche Gelände (innen und außen)
3.6.2Stützkonstruktion (Pfosten, Trag- und Unterkonstruktionen von Lärmschutzbekleidungen), Berührungsschutz
Spritzwasserbereich, Stein- / Splittanprall oder Freibewitterung: Korrosivitätskategorie bis C51Feuerverzinkung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR240Sweep- Strahlen-- 100-C 100-C 100-C
Für ins Erdreich eingelassenen oder einbetonierten Bauteile eine zusätzliche ZB (≥ 80µm) von 50 cm unter bis 50 cm über Oberfläche Gelände
3.6.3Lärmschutzelemente aus Aluminium, einschl. Trag- und Unterkonstruktionen von Lärmschutzbekleidungen
Spritzwasserbereich, Stein- / Splittanprall oder Freibewitterung: Korrosivitätskategorie bis C51DB Polyesterpulver- oder PUR- Flüssigbeschichtung mit forcierter Trocknung60 60chroma- tieren oder mit einem gleichwer- tigen chromat- freien Verfahren vorbereitenGütesicherung nach den Qualitätsrichtlinien GSB AL 631 der Qualitätsgemein- schaft GSB international e.V. Die Applikation der Beschichtungsstoffe darf erst nach dem Umformen (Rollformen, Abkanten, etc.) erfolgen. Beschädigte Stellen sind mit PUR- Nassbeschichtung auszubessern. Die Ausbesserung beschädigter Stellen ist mit dem Bandbeschichter abzustimmen.
2zweischichtige Polvyinylidenfluorid (PVdF)- Einbrennbeschichtung nach DIN EN 139625 25
3ZB EP- Flüssigbeschichtung DB PUR- Flüssigbeschichtung50 50 100Baustellenbeschich- tung
Innenflächen von Lärmschutzelementen (z.B. Lärmschutzkassetten) dürfen ohne Beschichtung bleiben. Soll auch auf die Außenbeschichtung verzichtet werden, muss die Mindestblechdicke 1,25 mm betragen

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Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
3.7Schrammborde, Kappen und Schutzschwellen
3.7.1Schrammborde und Kappen
a) gelegentlicher Begang1wie Bauteil-Nr. 1.1.3 a)
b) häufiger Begang, starke mechanische Belastung1Systeme nach TL/TP-ING Teil 6 Abschnitt 5 (TL RHD-ST)die Vorgaben der ZTV-ING 6-5 für die Ausführung an Schrammborden sind zu beachten
3.7.2Schutzschwellen
Spritzwasserbereich, (Feuchte, Schmutz), Freibewitterung: Korrosivitätskategorie bis C51wie Bauteil-Nr. 1.1.3 a) im Regelfall ohne Quarzsandeinstreuungbegehbare Schutz- schwellen nach Bauteil-Nr. 3.8.3; für beengte Platzver- hältnisse geeignet
3.8Besichtigungseinrichtungen (z.B. Steigleitern, Türen, Besichtigungswagen, Kontrollstege, Einbauten), Schienen und Dienststege
3.8.1Besichtigungseinrichtungen
a) in geschlossenen Räumen1Feuerverzinkung----nicht bei Gefahr des Verziehens
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 320Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-Abei Gefahr des Verziehens z.B. Türen
b) Freibewitterung1Feuerverzinkung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR240Sweep- Strahlen100-C 100-C 100-Cnicht bei Gefahr des Verziehens
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 400Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-Abei Gefahr des Verziehens z.B. Türen
3.8.2Besichtigungswagenschienen: nur Lauffläche
Für Lauffläche maßgebend: Raddruck vom Besichtigungswagen1Feuerverzinkung--Übrige Flächen wie angrenzende Bauteile
2Nichtrostender Stahl--Befestigung durch Schrauben, oder Schweißen (siehe auch DIN 12944-3). Werkstoff-Nr. 1.4401 oder 1.4571 nach DIN EN 10088, übrige Flächen wie angrenzende Bauteile

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Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
3.8.2Besichtigungswagenschienen: nur Lauffläche
Für Lauffläche maßgebend: Raddruck vom Besichtigungswagen3GB ESI-Zn100 100Sa 2½86Übrige Flächen wie angrenzende Bauteile
3.8.3Dienststege
a) gelegentlicher Begang1wie Bauteil-Nr. 1.1.3 a)auch im Spritzwasserbereich (Feuchte, Schmutz) und bei Freibewitterung (Korrosivitätskategori e bis C5) geeignet
b) häufiger Begang1wie Bauteil-Nr. 1.1.3 b)
4Brückengeräte
4.1Festbrückengeräte (z.B. S 80, D-Brücken, Bailey-Brücken)
Spritzwasserbereich, hohe mechanische Belastung, Freibewitterung: Korrosivitätskategorie bis C5.1GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 400Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-A
4.2Kleinhilfsbrücken, Hilfsbrücken und Pfeilergerät
Korrosivitätskategorie C2 und Schutzdauer hoch oder Korrosivitätskategorie C3 und Schutzdauer mittel oder Korrosivitätskategorie C4 und Schutzdauer niedrig1GB ESI-Zn100 100Sa 2½86zweischichtig nass in nass spritzen
5Besonders zu behandelnden Flächen
5.1Reibflächen von geschraubten Verbindungen und Nietverbindungen; siehe Bild A 4.3.12
5.1.1gleitfeste geschraubte Verbindungen der Kategorien B und C nach DIN EN 1993-1-8
wenn Haftreibungszahl von µ = 0,5 erforderlich1GB ASI-Zn60 60Sa 385Blatt 86 auch zulässig, wenn Haftreibungszahl µ ≥ 0,5 nachgewiesen
wenn Haftreibungszahl von µ = 0,3 ausreichend2GB ESI-Zn60 60Sa 2½86
Die Trockenschichtdicke darf 40 µm nicht unterschreiten und 80 µm nicht überschreiten.
5.1.2geschraubte Verbindungen der Kategorie E nach DIN EN 1993-1-8 und Nietverbindungen
Es ist die GB zu verwenden, die für die angrenzenden Bauteile vorgesehen ist. Die Trockenschichtdicke darf 125 µm nicht überschreiten. Oberflächenvorbereitungsgrad: Sa 2½
5.1.3geschraubte Verbindungen der Kategorien A und D nach DIN EN 1993-1-8
Korrosionsschutzsystem der angrenzenden Bauteile verwenden

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Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
5.2Kanten, Baustellenschweißstöße, temporärer Schutz, Verbindungsmittel
5.2.1Kanten und Schweißnähte (Kantenschutz)
nicht definiert1KS80100-A, 100- B, 81ZB und DB systemkonform weiter aufbauen
Der Kantenschutz ist Bestandteil des jeweiligen Korrosionsschutzsystems und dort auch zu berücksichtigen, er dient dem Ausgleich einer Kantenflucht, wird bei der GSD rechnerisch nicht mitberücksichtigt und ist an Kanten und Schweißnähten sowie in einem Bereich von ca. 25 mm beidseits davon im Anschluss an die GB aufzubringen.
5.2.2Baustellenschweißstöße (endgültiger Schutz)
nicht definiert1GB EP100P Sa 2, P Ma, P St 350DB systemkonform weiter aufbauen (siehe Bild A 4.3.4)
2GB EP Zn (R)80Sa 2½81, 100-AKS, ZB und DB systemkonform weiter aufbauen (siehe Bild A 4.3.4)
3GB (optional)(80)Sa 2½ Rauheit grob (G)84Blatt 84 gemäß TL 889.0084, DB systemkonform weiter aufbauen (siehe Bild A 4.3.5)
Die Beschichtungen von Baustellenschweißstößen bis zum Substrat sind als jeweils eigenständige Systeme zu planen. Die GB von Baustellenschweißstößen ist Bestandteil des jeweiligen Korrosionsschutzsystems und dort auch bei der GSD zu berücksichtigen.
5.2.3Temporärer Schutz, z.B. Fahrbahnblechoberseiten, Baustellenschweißstöße im Werk, etc.
Korrosivitätskategorie C2 und Schutzdauer hoch oder Korrosivitätskategorie C3 und Schutzdauer mittel oder Korrosivitätskategorie C4 und Schutzdauer niedrig1GB EP-Divers100 100Sa 2, P Sa 2, St 3, P Ma100-BTemporäre Beschichtungen mit einer nicht verwechselbaren Farbe herstellen
Temporärer Schutz an Oberflächen mit längeren zu erwartenden Standzeiten und zur Vermeidung von Rostfahnen auf der umliegenden Beschichtung bevor der endgültige Schutz aufgebracht wird. Der temporäre Schutz ist vor dem Schweißen und dem endgültigen Schutz durch Schleifen oder Strahlen rückstandslos zu entfernen. Eine Ausführung an Baustellenschweißstößen im Werk als Ersatz für die Abklebung gemäß Bild A 4.3.4 bis zum Schweißen auf der Baustelle kann bei Bedarf festgelegt werden.
5.2.4Feuerverzinkte Verbindungsmittel
Spritzwasserbereich, Stein- / Splittanprall oder Freibewitterung: Korrosivitätskategorie bis C51Feuerverzinkung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR240Reinigen + Entfetten100-C 100-C 100-CVerbindungsmittel nach dem Anziehen und ggf. Nachspannen beschichten und mit der umliegenden Beschichtung überlappen

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28 Stand: 2025/02

[Seite 246]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang A

noch Tabelle A 4.3.2

1234567
Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
5.3Fugen und Spalten (zur Vermeidung von Spaltkorrosion und/oder Berührungskorrosion)
nicht definiertFugenabdichtung. Dichtmasse auf das jeweils gewählte Schutzsystem abstimmen (Abdichtung vor oder nach der DB.) siehe auch DIN EN ISO 12944-3, Abschnitt 5.2Anforderungen an die Stoffe nach den Technischen Lieferbedingungen für den äußeren Korrosionsschutz von vollverschlossenen Seilen und Kabeln (TL KOR-VVS) 1K-PUR- / PUR- Dichtstoffe, überbeschichtbar
5.4Verbundbauweise, Berührungsflächen mit Beton
5.4.1Gurte von Verbundträgern; siehe Bilder A 4.3.13, A 4.3.14
in jedem Fall ist maximale Belastung zugrunde gelegt: Korrosivitätskategorie C51GB EP-Zn (R)80 80Sa 2½100-Asiehe auch 5.3.7 (2) und 2.1 (11)
Bei einer Fahrbahnplatte mit Dickenversatz am Rande des Obergurtes gemäß Bild A 4.3.14 ist bei Instandsetzungen am Rand des Flansches eine dauerelastisch verfüllte Fuge auszubilden. Die elastischen Dichtungsstoffe müssen mit der angegrenzten Korrosionsschutzbeschichtung verträglich und im Bedarfsfall überbeschichtbar sein. Beim Neubau soll am Rand des Flansches als Regellösung keine Fuge gemäß Detail ausgebildet werden. Es ist aber zulässig, so zu verfahren.
5.4.2Berührungsflächen zwischen Stahl und Frischbeton; z.B. einbetonierte Fuß- oder Ankerplatten
in jedem Fall ist maximale Belastung zugrunde gelegt: Korrosivitätskategorie C51GB EP-Zn (R)80 80Sa 2½100-Asiehe auch 5.3.7 (1) und 2.1 (11)
5.4.3Berührungsflächen zwischen Stahl und Festbeton, z.B. nachträglich einzubauende Fuß- oder Ankerplatten; siehe Bild A 4.3.15
In jedem Fall ist maximale Belastung zugrunde gelegt: Korrosivitätskategorie C51Feuerverzinkung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR240Sweep- Strahlen-- 100-C 100-C 100-C
2Spritzverzinkung Versiegelung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR100 240Sa 3-- 100-D 100-D 100-D 100-D
3GB EP-Zn (R) 1. ZB EP 2. ZB EP 3. ZB EP DB EP oder PUR80 480Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-A 100-A

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Stand: 2025/02 29

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang A

noch Tabelle A 4.3.2

1234567
Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
5.5Obergurte von Walzträgern mit direkter Schwellenauflagerung
Korrosivitätskategorie C51GB EP-Zn (R) DB EP80 300 380Sa 2½100-A 84bei Instandsetzungen
6Verkehrszeichen- und Signalbrücken, Lichtsignalanlagen und Verkehrsmaste
6.1Verkehrszeichen- und Signalbrücken
6.1.1Tragkonstruktion mit Steigleitern und Geländer
Spritzwasserbereich, Splittanprall und / oder Freibewitterung: Korrosivitätskategorie bis C51Feuerverzinkung 1. ZB EP optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR240Sweep- Strahlen-- 100-C 100-C 100-C
2GB EP-Zn (R) 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR80 400Sa 2½100-A 100-A 100-A 100-Agilt nur bei Instand- setzungen
6.1.2Begehbare Besichtigungsstege
Rutschhemmender Belag für Besichtigungsstege auf Riegeln von Verkehrszeichen- und Signalbrücken1Feuerverzinkung ZB EP Dünnbelag PUR oder EP-PUR Quarzsand 0,4-0,7 mm80 4.000 4.080Sweep- Strahlen100-CDünnbelag nach TL/TP-ING Teil 6 Abschnitt 5 (TL RHD- ST)
2Systeme nach TL/TP-ING Teil 6 Abschnitt 5 (TL RHD-ST)gilt nur bei Instand- setzungen
6.2Lichtsignalanlagen und Verkehrsmaste
Spritzwasserbereich, Splittanprall und / oder Freibewitterung: Korrosivitätskategorie bis C51wie Bauteil-Nr. 6.1.1
6.3Oberleitungsmaste
Der Korrosionsschutz ist mit den Verkehrsbetrieben abzustimmen

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30 Stand: 2025/02

[Seite 248]

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noch Tabelle A 4.3.2

1234567
Bauteil- Nr.zugrunde gelegte KorrosionsbelastungKorrosionsschutzsystem Nr.NDFT (µm) GSD (µm)OVStoffe nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang A, Blatt Nr.- Modulsonstige Hinweise
7Genietete Konstruktionen
a) Spritzwasserbereich, Splittanprall und / oder Freibewitterung: Korrosivitätskategorie bis C51GB EP-Divers 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR440P Sa 2, Sa 2, St 3, P Ma100-B 100-B 100-B 100-B
b) im Inneren von begehbaren Hohlkästen2GB EP-Divers 1. ZB EP oder PUR optional: 2. ZB EP oder PUR DB PUR360P Sa 2, Sa 2, St 3, P Ma100-B 100-B 100-B 100-B

Stand: 2025/02 31

[Seite 249]

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A 3 Bilder

Erläuterungen zur Bauteilnummern gemäß Tabelle A 4.3.2 (Beispiele) sowie schematische Darstellungen von ausgewählten Details

Bild A 4.3.1: Schematische Darstellung der zulässigen Vorbehandlung von Kanten

Bild A 4.3.2: Nahtstelle Korrosionsschutzsystem-RHD Belag nach Teil 6 Abschnitt 5 (schematische Darstellung)

32 Stand: 2025/02

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang A

Bild A 4.3.3: Nahtstelle Korrosionsschutzsystem-Abdichtung nach Teil 6 Abschnitt 4 (schematische Darstellung)

Bild A 4.3.4: Schematische Darstellung der Gestaltung der Korrosionsschutzbeschichtung im Bereich von Baustellenschweißstößen

Stand: 2025/02 33

[Seite 251]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang A

Bild A 4.3.5: Schematische Darstellung der Gestaltung von Dünnbelägen und Mörtelbeschichtungen im Bereich von Baustellen- schweißstößen

Bild A 4.3.6: Querschnitt eines Hohlkastenüberbaus für Eisenbahnbrücke mit Schotterbett

34 Stand: 2025/02

[Seite 252]

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Bild A 4.3.7: Idealisierter Querschnitt durch einen genieteten Buckelblechüberbau mit Schotterbett

Bild A 4.3.8: Teilquerschnitt einer Straßenbrücke mit offenem Querschnitt

Stand: 2025/02 35

[Seite 253]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang A

Bild A 4.3.9: Korrosionsschutz in Hohlkästen

Bild A 4.3.10: Teilquerschnitt einer Fachwerkkonstruktion

36 Stand: 2025/02

[Seite 254]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang A

Bild A 4.3.11: Querschnitt einer Spundwand

Bild A 4.3.12: Idealisierter Längsschnitt durch einen gelagerten Träger mit geschraubten Laschenstoß und Schleppblech

Stand: 2025/02 37

[Seite 255]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang A

Bild A 4.3.13: Detailquerschnitt in Verbundbauweise mit Betonfertigteilen und Ortbetonergänzung

Bild A 4.3.14: Detailquerschnitt in Verbundbauweise mit Ortbeton

Bild A 4.3.15: Detailquerschnitt von auf Stahlträgern aufliegenden Betonfertigteilen ohne Verbund

38 Stand: 2025/02

[Seite 256]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang A

Bild A 4.3.16: Detailquerschnitt eines Brückenüberbaus in WIB-Bauweise

Stand: 2025/02 39

[Seite 257]

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Anhang B

Prüfprotokolle

Formblatt B 4.3.1

Prüfprotokoll für den Korrosionsschutz, Allgemeine AngabenSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Prüfstelleoben
Blattunten
Erstbeschichtung □Vollerneuerung □Teilerneuerung □Ausbesserung □
Auftragnehmer für Oberflächenvorbereitung: .............................................................................................................................................................................. Beschichtung im Werk: .............................................................................................................................................................................. Beschichtung auf der Baustelle: ...............................................................................................................................................................................
Stofflieferant: .............................................................................................................................................................................. Korrosionsschutzplan Gesamtoberfläche Nr. ..................................................... ca. ....................m2 Kontrollflächenprotokolle Nr. .............. Anzahl der Einzelprotokolle gemäß Formblatt B 4.3.2 .......................... und B 4.3.3: ..........................
Längsansicht mit Teilflächenzuordnung Systemskizze: Draufsicht oder Querverweis auf andere Unterlagen Querschnitt
Bemerkung: (Ort) (Datum) (Name, Unterschrift, Prüfstelle)

40 Stand: 2025/02

[Seite 258]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang B

Formblatt B 4.3.2

:)9-6 etlapS rüf( etäregsseM

etieSemhanßamuaB )BSA( remmunskrewuaBlietuaB ) □ elletsuaB □ kreW( ttinhcsbauaBrebeggartfuA remhengartfuA
negnugnidebsnoitakilppA ztuhcssnoisorroK ned rüf llokotorpfürP
Bemerkungen (besondere Erscheinungen, Unregelmäßigkeiten41)mutaD( )trO( )rebeggartfuA( )mutaD( )trO( )remhengartfuA( :netfirhcsretnU
Vorbereitungsgrad/ Strahlmittel (Normbezeichnung, Handelsname)31
Chargen Nr.21
Farbton11
Beschichtungsstoff (Stoff-Nr.)01
Taupunkt [°C]9
Relative Luftfeuchte [%]8
]C°[ rutarepmeTBauteil7
Luft6
Wetterbedingungen5
Applikationsverfahren4
Arbeitsvorgang (z.B. Oberflächenvorbereitu ng, GB, ZB, DB)3
Datum / Uhrzeit2
Bauteil (Teilflächen Nr.)1

Stand: 2025/02 41

[Seite 259]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang B

Formblatt B 4.3.3

Prüfprotokoll für den Korrosionsschutz, SchichtdickenmessungSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Prüfstelleoben
Blattunten
Bauteil: ................................................................... Teilfläche Nr. ................................. Korrosionsschutzplan-Nr. ………………………………. Größe: ...............................m2
Messung der Schichtdicken: (Messfläche jeweils 10 m2) □ Grundbeschichtung ggf. Feuerverzinkung Sollschichtdicke: ...................................µm □ Teilbeschichtung (z.B. Beschichtung im Werk) Sollschichtdicke: ....................................µm □ des gesamten Korrosionsschutzsystems Sollschichtdicke: .....................................µm (soweit erforderlich)
Messgerät: ................................................................................ Datum der Messung: …………………………… Umfang der Messung: □ □ a) nach Vorgabe des Auftraggebers b) nach Tabelle 4.3.3: (20 Messungen je Teilfläche) Messwerte:
Bemerkungen: (Ort) (Datum) (Name, Unterschrift, Prüfstelle)

42 Stand: 2025/02

[Seite 260]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang B

Formblatt B.4.3.4

Kontrollflächen-Protokoll, Allgemeine AngabenSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Prüfstelleoben
Blattunten
UnternehmenVerantwortlicher
Oberflächenvorbereitung:
Beschichtungsarbeiten:
Stofflieferant:
Kontrollfläche: Lage und BezeichnungGröße in m2
Ausgangszustand der Oberfläche: unbeschichtete Stahloberfläche (Angaben nach DIN EN ISO 8501-1) Rostgrad: □ A □ B □ C □ D zusätzliche Angaben: □ □ unbeschichtete Zinkoberfläche feuerverzinkt thermisch gespritzt □ □ Zinkkorrosion (z.B. Weißrost) ja nein zusätzliche Angaben: beschichtete Oberfläche (z.B. Teilbeschichtung, Altbeschichtung): Korrosionsschutzsystem, Schichtdicke, Alter der Beschichtung Bewertung nach der „Richtlinie für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-ERH-KOR)“, soweit erforderlich: zusätzliche Angaben:
Strahlmittel (Normbezeichnung, Handelsname):
Oberflächenvorbereitung: Oberflächenvorbereitungsgrad (Angaben nach DIN EN ISO 8501-1 und -2): □ □ □ □ □ □ Sa 1 Sa 2 Sa 2½ Sa 3 St 2 St 3 □ □ □ □ □ P Sa 2 P Sa 2½ □ P Sa 3 P Ma P St 2 P St 3 weitere Angaben zum Vorbereitungsverfahren und zum Vorbereitungsgrad:
Staubtest nach DIN EN ISO 8502-3: m …. G …… Salzgehalt nach DIN EN ISO 8502-6 und -9: ……..mg/m²
Bemerkung (Unterschrift Auftraggeber) (Ort) (Datum) (Unterschrift Auftragnehmer)

(Unterschrift Auftragnehmer)

Stand: 2025/02 43

[Seite 261]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang B

Formblatt B.4.3.5

Kontrollflächen-Protokoll, Angaben beim AnlegenSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Prüfstelleoben
Blattunten
Arbeitsgang12345
Beschichtungsstoff-Nr.
Hersteller
Bezeichnung
Farbe
Applikationsverfahren
Lufttemperatur °C
relative Luftfeuchte %
Oberflächentemperatur °C
Taupunkt °C
Witterung (Beschreibung)
Verdünner (Art und Menge)
Nassschichtdicke µm 1)
Messgerät
Trockenschichtdicke 2)
Messgerät
Datum
Uhrzeit
Beschichtungsort 2)
Beschichtungsunternehmen
Bemerkung
(Ort) (Datum) Unterschrift
  1. Mittelwert, Einzelwerte in Formblatt B 4.3.3
  2. z.B. Werk oder Baustelle

44 Stand: 2025/02

[Seite 262]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang B

Formblatt B.4.3.6

Kontrollflächen-Protokoll, Erläuterungen zur AuswertungSeite
Auftreten von Mängeln1)Mögliche Ursachen der Mängel
1 vollständiges Korrosionsschutzsystem aus einer Hand auf vorbereiteter Oberfläche (ohne Fertigungsbeschichtung)1.1 auf Kontrollflächen und übrigen FlächenFür solche Mängel können mehrere Ursachen in Frage kommen, z.B.: 1.1.1 Die Korrosionsbelastung des Objektes aus Umwelt und/oder Betrieb hat sich unvorhersehbar verändert 1.1.2 Die Beschichtungsstoffe sind mangelhaft 1.1.3 Die Beschichtungsstoffe sind mangelfrei, jedoch im System unverträglich oder nach Art und/oder Aufbau der Beschichtung für die Korrosionsbelastung nicht ausreichend 1.1.4 Falsche technische Beratung und/oder falsche Angaben durch einen Vertragspartner bei Kenntnis der technischen Einzelheiten
1.2 auf übrigen Flächen, nicht auf KontrollflächenEs ist zunächst davon auszugehen, dass die Ursache der Mängel auf mangelhafter Ausführung der Oberflächenvorbereitung und/oder der Beschichtung beruht. Die mangelfreien Kontrollflächen sprechen dafür, dass das Korrosionsschutzsystem bei fach- und vertragsgemäßer Arbeitsausführung seinen Zweck erfüllt.
2 Teilbeschichtung z.B. Grundbeschichtung. Zwischenbeschichtung, Deckbeschichtung und/ oder deren Kombinationwie 1 sinngemäß
3 Folgebeschichtung auf von Dritten aufgebrachten Schichten, auch bei Teilerneuerung3.1 auf übrigen Flächen und auf den Kontrollflächen A2) und B3)wie 1.1.1 bis 1.1.4 sinngemäß
3.2 nur auf übrigen Flächen, nicht auf Kontrollflächen A und BDie mangelfreien Kontrollflächen sprechen dafür, dass die Mängel bei der Vorbereitung der vorhandenen Teilbeschichtung oder bei der Folgebeschichtung verursacht wurden.
3.3 auf übrigen Flächen und auf den Kontrollflächen A, nicht jedoch auf den Kontrollflächen BDie mangelfreie Kontrollfläche B spricht dafür, dass die Mängel z.B. von nicht einwandfreier Vorbereitung der Stahloberfläche (z.B. Walzhaut, Flugrost nicht entfernt) oder von ungeeigneter vorhergegangener Teilbeschichtung oder Unverträglichkeit der Stoffe von Teil- und Folgebeschichtungen verursacht wurden.
1) Unvermeidbare stoffbedingte Veränderungen des Glanzgrades und des Farbtons einer Beschichtung gelten nicht als Mangel, außer wenn dies besonders vereinbart wurde. 2) Kontrollfläche A: Auf der vorhandenen Teilbeschichtung wird nach deren vertragsgemäßer Vorbereitung die vorgesehene Folgebeschichtung aufgebracht. 3) Kontrollfläche B: Nach Entfernen der vorhandenen Teilbeschichtung und Herstellen des ursprünglich vorgesehenen Oberflächenvorbereitungsgrades der Stahloberfläche wird das vollständige Korrosionsschutzsystem aufgebracht, wobei zunächst eine der entfernten Beschichtung gleichwertige Teilbeschichtung aufzubringen ist

Stand: 2025/02 45

[Seite 263]

[Seite 263: gedrehter Text]

[Seite 264]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang B

Formblatt B 4.3.8

Dokumentation von TeilerneuerungSeite
BaumaßnahmeBauwerksnummer (ASB)
Bauabschnitt
AuftraggeberBauwerksname
Prüfstelleoben
unten
Altbeschichtung
Fertigstellung: Ausführungsfirma: Stoffhersteller:
Bezeichnung des Beschichtungssystems:Oberflächenvorbereitungsgrad:
Systemaufbau1. GB2. GB1. ZB2. ZBDB
Stoff-Nummer
Schichtdicke (µm)
Applikation Werk
Applikation Baustelle
Zustand des Gesamtsystems (siehe RI-ERH-KOR)
Schichtdicken (µm)
Haftfestigkeit und Verbund (Gt): Abreißwerte (MPa):
Rostgrade (Ri):Kanten:
Weitere Mängel (z.B. Blasen, Abblätterungen, Risse):
Geschätzter schadhafter Flächenanteil (%)
Teilerneuerung
Fertigstellung: Ausführungsfirma: Ablauf der Gewährleistung: Stoffhersteller:
Oberflächenvorbereitungan Schadstellen:an Altbeschichtung:
Strahlmittel (Normbezeichnung, Handelsname):
Bezeichnung des Beschichtungssystems:
Systemaufbauan Schadstellen:über der Gesamtfläche
1. GB2. GB/1. ZB2. ZB1. ZB2. ZBDB
Stoff-Nummer
Schichtdicke (µm)
Applikationsverfahren
Applikationsbedingungen:
Arbeiten wann ausgeführt:Außen:Innen:Pylon:Seile:
Ausgeführter schadhafter Flächenanteil (%)
Gesamtfläche (m2)Gesamtkosten (Euro):
Zustand nach der Gewährleistungsfrist:

Die Maßnahme ist aufzugliedern und der Umfang durch Ankreuzen der Bereiche/Bauteile anzugeben. Die Beschichtungsflächen sind gesondert auszuweisen. Gegebenenfalls ist für die genannten Bereiche/Bauteile je ein Formular auszufüllen

Stand: 2025/02 47

[Seite 265]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang B

Anhang C Position in die Leistungsvereinbarung mit der ausführenden Firma aufgenommen werden.

Planungshilfen

(6) Zu beachten ist weiterhin das Problem der "Kantenflucht" bei kleinen Kantenradien von

C 1 Vorbemerkungen

maximal 4 mm. Die noch flüssigen (1) Die Planungshilfen dienen als Entscheidungs- Beschichtungsstoffe fließen von der Kante in die hilfe für die Planung des Korrosionsschutzes von Kantenrandbereiche ab. Zum Ausgleich der Stahlbauten mit Beschichtungsstoffen gemäß TL dadurch verringerten Schichtdicke können nach KOR-Stahlbauten. Erreichung der Überarbeitbarkeit höher viskos eingestellte Beschichtungsstoffe in einem zweiten (2) Da auf spezielle Gegebenheiten und Applikationsgang auf den Kantenbereich Belastungen des jeweiligen Bauwerks nicht einge- aufgetragen werden. Die dafür geeigneten gangen werden kann, haben die Planungshilfen Beschichtungsstoffe sind in den entsprechenden empfehlenden Charakter. Blättern der TL KOR-Stahlbauten besonders bezeichnet. Bei tieferen Objekttemperaturen muss (3) Die Planungshilfen beschreiben, für welche von längeren Zeiten bis zur Folgebeschichtung Anwendungen die Beschichtungsstoffe im ausgegangen werden (siehe Ausführungs- Wesentlichen geeignet sind. anweisung). (4) Für jedes Blatt der TL KOR-Stahlbauten ist eine (7) Bei eisenglimmerhaltigen Deckbeschichtungen eigene Tabelle mit Planungshilfen vorhanden. Die sind bei den Farben DB 301, DB 310, DB 510, DB Planungshilfen sind wie folgt gegliedert: 602 und DB 610 nach längerer Bewitterung – Stoffbeschreibung mit Angaben über Farbänderungen möglich. eigenschaftsbestimmende Bindemittel und Pigmente (jeweils unterteilt nach Grund-, Zwischen- und Deckbeschichtungsstoffen) sowie Lösemittelgehalt und Verdünnungsmittel. Bei High-solid-Stoffen sind auch die Festkörpervolumina angegeben.

– Hauptsächliche Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung der speziellen Eigenschaften der jeweiligen Stoffgruppe.

– Schutzsysteme mit Beschichtungsaufbau unter Beachtung der Verträglichkeit verschiedener Beschichtungsstoffe untereinander und erforderlicher Oberflächenvorbereitung als Voraussetzung für dauerhafte Korrosions- schutzwirkung.

– Sollschichtdicken im Trockenfilmzustand.

– Art der Applikation, wobei vorzugsweise Air- less-Spritzen (Höchstdruckspritzen) oder Streichen, anzuwenden ist.

– Mindestwartezeit bis zur Folgebeschichtung. Die entsprechenden Zeiten sind bei einer Objekttemperatur von ca. 20°C angegeben.

– Zusätzliche Hinweise mit Angaben über Vorsichtsmaßnahmen und Bearbeitungsregeln, die bei der Anwendung zu beachten sind, sowie Angaben über die Nichtanwendbarkeit des jeweiligen Schutzsystems für bestimmte Einwirkungen oder Anwendungszwecke.

(5) Je nach Länge der Standzeit bis zur Folgebeschichtung, die einen Zeitraum von einigen Stunden bis zu mehreren Monaten oder Jahren umfassen kann, muss eine Zwischenreinigung vor der Folgebeschichtung erfolgen. Die Zwischen- reinigung sollte bei längeren Standzeiten als eigene

48 Stand: 2025/02

[Seite 266]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang C

C 2 Planungshilfen für Blatt 50

Beschichtungsstoff auf Epoxidharzbasis (EP) für die Innenbeschichtung von bedingt begehbaren luftdicht verschweißten Hohlkästen

C 2.1 Anwendung und Zweck C 2.2 Beschichtung Die im Rahmen dieses Blattes beschriebene (1) Das Beschichtungssystem nach Blatt 50 Beschichtung mit heller Farbe ist eine Innen- besteht aus zwei Schichten mit jeweils einer beschichtung für bedingt begehbare luftdicht Sollschichtdicke von mindestens 100 µm. Schwierig verschlossene Hohlkästen, die bei Bedarf für die zu beschichtenden Bereiche, wie Ecken und Kanten Bauwerksprüfung geöffnet werden können. Durch sind vorzulegen. diese Beschichtung sollen bei handnaher Prüfung (2) Anwendungsbereiche: Risse besser erkennbar sein. Eine Erneuerung der Beschichtung im Zuge der Nutzungsdauer des – für die Werksbeschichtung, Bauwerks ist nicht vorgesehen. – zur Beschichtung von vorbereiteten Schweiß- nähten

– sowie für das Ausbessern von Transport- und Montageschäden auf der Baustelle.

(3) Der Oberflächenvorbereitungsgrad muss mindestens Sa 2 bzw. P Sa 2 mittel (G) oder P Ma, P St 3 gemäß DIN EN ISO 12944 und DIN EN ISO 8503-1 und -2 betragen.

(4) Transport und Montageschäden sind auszu- bessern.

Tabelle C 4.3.1: Zusammensetzung der Beschichtungsstoffe nach Blatt 50

kalthärtende Epoxidharze EP-Beschichtungsstoffe (überwiegender Anteil), dem Hersteller überlassen (gemäß DIN EN ISO 12944-5) Kombinationsharze sind zulässig

Stand: 2025/02 49

[Seite 267]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang C

Tabelle C 4.3.2: Planungshilfen für Stoffe nach Blatt 50

Anwendungs- gebietSystemaufbauOV je nach Oberflächenzustan d und Verschmutzung jedoch mindestensApplikationMindestwart ezeit bis zur Folgeschich t bei ca. 20°C
SchichtBezeichnungStoff-Nr.NDFT [µm]
Aufbau A
im WerkGBBlatt 50 EP650.02100Sa 2Spritzen Streichen16 h
DBBlatt 50 EP/PUR650.97100Spritzen Streichen
Aufbau B
auf der Baustelle - Beschichtung von Baustellen- schweißstößen - Ausbesserung der Werks- beschichtungGBBlatt 50 EP650.02100P Sa 2 P Ma P St 3Streichen16 h
DBBlatt 50 EP/PUR650.97100Streichen

Hinweise:

– Objekttemperatur mindestens 5°C, jedoch mindestens 3 K über dem Taupunkt

50 Stand: 2025/02

[Seite 268]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang C

C 3 Planungshilfen für Blatt 81

Beschichtungsstoffe auf Epoxidharz-Kombinations-Basis (EP-Kombi)

Allgemeine Stoffbeschreibung: zweikomponentiger Beschichtungsstoff Bindemittel: ZB und DB: Modifizierungsmittel, Epoxidharz + Härter Pigmente: Tönpigmente Lösemittelanteil: maximal 25% Verdünnungsmittel: Stoff-Nr. 681.90, Zugabe maximal 5 %

Tabelle C 4.3.3: Planungshilfen für Stoffe nach Blatt 81

AnwendungsgebietSystemaufbauOV je nach Oberflächenzustand und Verschmutzung jedoch mindestensApplikationMindestwarte zeit bis zur Folgeschicht bei ca. 20°C
SchichtBezeichnungStoff-Nr.NDFT [µm]
− Fahrbahnblech- oberseiten − Wellstahlbau- werke und andere erdberührte Stahlflächen wie: Pfähle, Stützen, Spundwände − nicht mehr zugängliche und nicht mehr erreichbare Flächen − Innenbeschich- tungen von Entwässerungs- ringen und Ent- wässerungs- rohren − Lager- und Lagerteile − Fahrbahnab- schlüsse − Übergangskons- truktionen, − Schrammborde − Besichtigungs- einrichtungenAufbau A
GBBlatt 100-A EP-Zn (R)100.1.180Sa 2½Spritzen Streichen
KSBlatt 81 EP-Kombi681.11 681.12 681.94 681.9780Spritzen Streichen16 h
ZB 1. ZB ggf. 2. ZBBlatt 81 EP-Kombi120 - 150Spritzen Streichen Rollen16 h
Blatt 81 EP-Kombi120Spritzen Streichen Rollen16 h
DBBlatt 81 EP-Kombi oder Blatt 100-A PUR120Spritzen Streichen Rollen
100-A80
Aufbau B
Feuerverzinkung nach DIN EN ISO 1461 – t Zn k; Sweep-Strahlen vor dem Beschichten
ZB, DB: siehe Aufbau A
Aufbau C
Thermisches Spritzen nach DIN EN 2063 mit Versiegelung100Sa 3SpritzenKeine
ZB, DB: siehe Aufbau A

Hinweise:

a) beim Beschichten Objekttemperatur mindestens 5°C, jedoch mindestens 3 K über dem Taupunkt,

b) bei direkter Sonneneinstrahlung ist mit einer starken Kreidung von Deckbeschichtungen nach Blatt 81 zu rechnen,

c) Mindestwartezeit bis zur Folgeschicht bei der GB nach Blatt 100-A nach Angaben des Beschichtungsstoffherstellers,

d) die Beschichtungsstoffe nach Blatt 81 sind für Bereiche mit "lang andauernder Wassereinwirkung" vorgesehen,

e) Stoffe nach Blatt 81 sind nicht geeignet: – für trinkwasserberührte Flächen, – auf Feuerverzinkung ohne Oberflächenvorbereitung durch Sweep-Strahlen – bei längerer Einwirkung von Ölen und Fetten.

Stand: 2025/02 51

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C 4 Planungshilfen für Blatt 84

siehe Deutsche Bahn Standard „Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe von Schottertrogbeschichtungen (Blatt 84)“ (TL 889.0084)

C 5 Planungshilfen für Blatt 85

Beschichtungsstoff für gleitfeste geschraubte Verbindungen (GV-Verbindungen) der Kategorien B und C nach DIN EN 1993-1-8 auf Alkalisilikat-Basis mit Zn (ASI)

Allgemeine Stoffbeschreibung: zweikomponentiger Beschichtungsstoff Bindemittel: Wässrige Lösung von Natrium- oder Kaliumsilikat oder deren Mischungen (ASI) Pigmente: mindestens 94 % Zinkstaub Lösemittelanteil: keiner Verdünnungsmittel: keine

alternativ siehe Blatt 86

Tabelle C 4.3.4: Planungshilfen für Stoffe nach Blatt 85

AnwendungsgebietSystemaufbauOV je nach Oberflächenzustand und Verschmutzung jedoch mindestensApplikationMindestwarte zeit bis zur Folgeschicht bei ca. 20°C
SchichtBezeichnungStoff-Nr.NDFT [µm]
Reibflächen von gleitfesten geschraubten VerbindungenGBBlatt 85 ASI-Zn685.0360Sa 3Spritzen Streichen

Hinweise:

a) bei direkter Bewitterung müssen die Randfugen der GV-Verbindungen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit (mit geeigneten Fugendichtmaterialien) abgedichtet werden,

b) Trockenschichtdicke darf 40 µm nicht unterschreiten und 80 µm nicht überschreiten,

c) Objekttemperatur mindestens 10°C, jedoch mindestens 3 K über dem Taupunkt,

d) keine Überarbeitung mit anderen Beschichtungsstoffen,

e) nach dem Beschichten bis zur Montage Mindestwartezeit 24 h

f) Stoffe nach Blatt 85 sind nicht geeignet:

– als GB für andere TL-Stoffe

52 Stand: 2025/02

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C 6 Planungshilfen für Blatt 86

Beschichtungsstoffe auf Ethylsilikat-Basis mit Zn (ESI)

Allgemeine Stoffbeschreibung: ein- oder zweikomponentiger Beschichtungsstoff Bindemittel: Ethylsilikat (ESI) Pigmente: mindestens 94 % Zn (als getrennte Komponente) Lösemittelanteil: maximal 21 % Verdünnungsmittel: Stoff-Nr. 686.91, Zugabe maximal 3 %

Tabelle C 4.3.5: Planungshilfen für Stoffe nach Blatt 86

AnwendungsgebietSystemaufbauOV je nach Oberflächenzustand und Verschmutzung jedoch mindestensApplikationMindestwarte zeit bis zur Folgeschicht bei ca. 20°C
SchichtBezeichnungStoff-Nr.NDFT [µm]
Aufbau A
Einschichtiger Korrosionsschutz für: − Kleinhilfsbrücken, − Hilfsbrücken, Pfeilergerät u.a.GBBlatt 86 ESI-Zn686.03100Sa 2½Spritzen Streichen24
Aufbau B
Reibflächen von gleitfesten geschraubten VerbindungenGBBlatt 86 ESI-Zn686.0360Sa 2½Spritzen Streichen

Hinweise:

– Objekttemperatur mindestens 5°C, jedoch mindestens 3 K über dem Taupunkt,

– unzureichende Durchhärtung (Verkieselung) bei Trockenschichtdicken größer als 120 µm kann zu Trennbrüchen in der Beschichtung führen,

– Stoff-Nr. 686.03 entspricht der Gleitflächenklasse C mit einer Haftreibungszahl von 0,3. Soll eine höhere Haftreibungszahl angesetzt werden, ist dies im Rahmen der Grund- bzw. Wiederholungsprüfung gemäß TL KOR- Stahlbauten zu bestimmen.

– für Reibflächen von gleitfesten geschraubten Verbindungen (GV-Verbindungen) der Kategorien B und C nach DIN EN 1993-1-8: die Trockenschichtdicke darf 40 µm nicht unterschreiten und 80 µm nicht überschreiten,

– um eine Sollschichtdicke von 100 µm beim einschichtigen Korrosionsschutz zu erreichen, sind unter Umständen zwei Arbeitsgänge Nass in Nass erforderlich,

– Stoff Nr. 686.03 benötigt Feuchtigkeit zur Silikatbildung; bei niedriger Luftfeuchte und/oder Folgebeschichtung nach ca. 30 min mit Wasser besprühen

– ESI-Zn ist nach 5 h stapelbar

– bei direkter Bewitterung müssen die Randfugen der GV-Verbindungen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit (mit geeigneten Fugendichtmaterialien) abgedichtet werden,

– Stoffe nach Blatt 86 sind nicht geeignet: – für Trockenschichtdicken größer 120 µm

Stand: 2025/02 53

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C 7 Planungshilfen für Blatt 100

Beschichtungsstoffe auf Epoxidharz- und Polyurethan-Basis (EP/PUR) auf Stahl (Erstschutz, Voll- und Teilerneuerung, Instandsetzung) und feuerverzinktem / spritzverzinktem Stahl Weiterentwicklung der früheren Beschichtungssysteme nach den Blättern 87, 94, 95 und 97

C 7.1 Anwendung und Zweck Modul D: Korrosionsschutzsystem auf Spritzverzinkung (Thermisch gespritzte Zinküberzüge) Das im Rahmen dieses Blattes beschriebene Beschichtungssystem ist eine Weiterentwicklung der • Werksbeschichtung, Vollerneuerung für Beschichtungssysteme nach den früheren Blättern 87, spritzverzinkte Bauteile (Duplexsysteme) 94, 95 und 97. Besonders die Forderungen nach Der Oberflächenvorbereitungsgrad muss für Modul A nachhaltigen und umweltschonenden Produkten, Ver- mindestens Sa 2 ½ bzw. P Sa 2 ½ mittel (G) und für fahren und Anwendungen haben zu der Überlegung Modul B mindestens Sa 2, P Sa 2 mittel (G) bzw. P St 3, geführt, dass eine extrem hohe Schutzdauer von P Ma gemäß DIN EN ISO 12944 und DIN EN ISO mindestens 50 Jahren der beste Ansatz zur Ressourcen- 8503-1 und -2 betragen. schonung darstellt. Ferner wurde der Lösemittelanteil bei Modul A und B auf ≤ 200 g/m² bzw. auf ≤ 150 g/m² bei Das Beschichtungssystem besteht mindestens aus drei Modul C und D beschränkt. Schichten. Es wird vom Hersteller gemäß der Tabelle C 4.3.6 festgelegt. Die vervollständigte Tabelle ist in den Nach Ablauf des Instandsetzungsintervalls ist eine Ausführungsanweisungen enthalten. Vollerneuerung zu erwarten. Abgeleitet von den bereits vorliegenden Erfahrungen mit Beschichtungssystemen auf der Basis von Epoxidharz- und Polyurethanbinde- Hinweis: mitteln wurde deshalb ein erweiterter Anforderungs- Objekttemperatur mindestens 5°C, jedoch mindestens katalog für dieses Blatt entwickelt. 3 K über dem Taupunkt

C 7.2 Beschichtungssystem C 7.3 Stoffnummernsystematik Blatt 100 ist modular aufgebaut und gilt für folgende Die Stoffnummer ist einem Beschichtungsstoff bei Blatt Anwendungen: 100 zugeordnet und besteht aus drei durch Punkte Modul A: Korrosionsschutzsystem auf Stahl abgegrenzte Zahlengruppen. Die erste Zahlengruppe kennzeichnet mit der Zahl "100" einen Beschichtungsstoff • Erstschutz nach Blatt 100 gemäß TL KOR-Stahlbauten. Die zweite • Vollerneuerung, Teilerneuerung und Instandsetzung Zahlengruppe kann die Werte "1", "2" oder "3" ausweisen von Bestandsbauwerken, die auf den und beschreibt die Lage des Beschichtungsstoffes Oberflächenvorbereitungsgrad Sa 2 ½ vorbereitet innerhalb des Beschichtungssystems nach Blatt 100. werden können Dabei steht "1" für die Grundbeschichtung, "2" für die • Überbeschichten von bewitterten Zwischenbeschichtung(en) und "3" für die Deckbeschich- Zwischenbeschichtungen tung. Aus der dritten Zahlengruppe sind für die Grund- • Schweißstöße sowie Ausbessern von Transport- und und Zwischenbeschichtung(en) im Kontext mit der Montageschäden zweiten Zahlengruppe die folgenden Angaben abzuleiten: • 100.1.1: zinkstaubreiche Grundbeschichtung bei Modul B: Korrosionsschutzsystem auf Stahl mit Modul A, oberflächentoleranter Grundbeschichtung • 100.1.2: oberflächentolerante Grundbeschichtung bei • Instandsetzungen (Ausbesserung, Teilerneuerung Modul B, und Vollerneuerung) von Bestandsbauwerken, bei • 100.2.1: Kantenschutz und 1. Zwischenbeschichtung denen die Grundbeschichtung penetrierend und bei Modul A und B sowie optionale 2. restrostbindend wirken muss, wie z.B. alte, genietete Zwischenbeschichtung bei Modul C und D, Stahlbauteile, die nicht auf den • 100.2.2: optionale 2. Zwischenbeschichtung bei Oberflächenvorbereitungsgrad Sa 2 ½ vorbereitet Modul A und B sowie optionale 3. werden können Zwischenbeschichtung bei Modul C und D, • Bedingt durch die Konstruktion und die daraus • 100.2.3: 1. Zwischenbeschichtung auf der folgende schlechtere Oberflächenvorbereitung ist Feuerverzinkung bei Modul C, eine geringere Schutzdauer (ca. 25 Jahre) als bei • 100.2.4: Versiegelung auf der Spritzverzinkung bei Blatt 100 Modul A anzunehmen Modul D, • 100.2.5: 1. Zwischenbeschichtung auf der Modul C: Korrosionsschutzsystem auf Feuerverzinkung Versiegelung bei Modul D. • Werksbeschichtung, Vollerneuerung für Bei der Deckbeschichtung gibt die dritte Zahlengruppe feuerverzinkte Bauteile (Duplexsysteme) die Farbe des Beschichtungsstoffes nach TL KOR- Stahlbauten, Anhang C an:

• 100.3.xy: Deckbeschichtung für Modul A bis D.

54 Stand: 2025/02

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Tabelle C 4.3.6: Planungshilfen für Stoffe nach Blatt 100

AnwendungsgebietSystemaufbauOV je nach Oberflächenzustand und Verschmutzung jedoch mindestensApplikationMindest- wartezeit bis zur Folgeschicht bei ca. 20°C
SchichtBezeichnungStoff-Nr.NDFT [µm]
Modul A: Korrosionsschutzsystem auf Stahl
Außenflächen − gesamter Korrosionsschutz im Werk − Vollerneuerung von Bestands- bauwerken − Überbeschichten von bewitterten Zwischenbe- schichtungenGBBlatt 100 EP-Zn (R)100.1.180Sa 2½Spritzen Streichen3)
KSBlatt 100 EP oder PUR100.2.180Spritzen Streichen
eine optional zwei ZB 1)Blatt 100 EP oder PUR100.2.12)Spritzen Streichen
optional 100.2.22)Spritzen Streichen
DBBlatt 100 PUR100.3.xy 4)2)Spritzen Rollen Streichen
ggf. KlarlackBlatt 100 PUR100.3.002)Spritzen Rollen Streichen
GSD: mind. 400 µm (ohne KS und ohne Klarlack)
Innenflächen − gesamter Korrosionsschutz im Werk − Vollerneuerung von Bestands- bauwerken − Überbeschichten von bewitterten Zwischenbe- schichtungenGBBlatt 100 EP-Zn (R)100.1.180Sa 2½Spritzen Streichen3)
KSBlatt 100 EP oder PUR100.2.180Spritzen Streichen
eine optional zwei ZB 1)Blatt 100 EP oder PUR100.2.12)Spritzen Streichen
optional 100.2.22)Spritzen Streichen
DBBlatt 100 PUR100.3.xy 4)2)Spritzen Rollen Streichen
GSD: mind. 320 µm (ohne KS) Die Differenz der GSD von 80 µm gegenüber den Außenflächen darf ausschließlich in der/den Zwischenschicht(en) vorgenommen werden.
– Schweißstöße sowie für Ausbessern von Transport- und MontageschädenGBBlatt 100 EP-Zn (R)100.1.180P Sa 2½Spritzen Streichen3)
Zwischenbeschichtung(en) und DB wie bei den angrenzenden Flächen ausbilden.
Modul B: Korrosionsschutzsystem auf Stahl mit oberflächentoleranter Grundbeschichtung
− Instandsetzung, Teilerneuerung, Vollerneuerung von Bestands- bauwerken 5) 6)GBBlatt 100 EP-Divers100.1.22)Sa 2, P Sa 2 bzw. St 3, P MaSpritzen Streichen3)
KS, ZB, DB und ggf. Klarlack: siehe Modul A Außenflächen, GSD: mind. 440 µm (ohne KS und ohne Klarlack) Innenflächen, GSD: mind. 360 µm (ohne KS) Die Differenz der GSD von 80 µm gegenüber den Außenflächen darf ausschließlich in der/den Zwischenschicht(en) vorgenommen werden.

auf nächster Seite fortgesetzt

Stand: 2025/02 55

[Seite 273]

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Tabelle C 4.3.6: Planungshilfen für Stoffe nach Blatt 100 (Fortsetzung)

AnwendungsgebietSystemaufbauOV je nach Oberflächenzustand und Verschmutzung jedoch mindestensApplikationMindest- wartezeit bis zur Folgeschicht bei ca. 20°C
SchichtBezeichnungStoff-Nr.NDFT [µm]
Modul C: Korrosionsschutzsystem auf Feuerverzinkung
– auf Feuerver- zinkungFeuerverzinkung nach DIN EN ISO 1461 – t Zn k; Sweep-Strahlen vor dem Beschichtenkeine
ZB 1)Blatt 100 EP100.2.32)Sweep-Strahlen der FeuerverzinkungSpritzen Streichen3)
Blatt 100 EP oder PURoptional 100.2.1 / 100.2.22)Spritzen Streichen
optionale 2. ZB, DB und ggf. Klarlack: siehe Modul A GSD: mind. 240 µm (ohne KS und ohne Klarlack)
Modul D: Korrosionsschutzsystem auf Spritzverzinkung (Thermisch gespritzte Zinküberzüge)
– auf Spritzver- zinkungThermisches Spritzen nach DIN EN ISO 2063100Sa 3Spritzenkeine
Versiegelun g 7)Blatt 100 EP (verdünnt)100.2.42)Spritzen Streichen3)
ZB 1)Blatt 100 EP100.2.52)Spritzen Streichen
Blatt 100 EP oder PURoptional 100.2.1 / 100.2.22)Spritzen Streichen
optionale 2. ZB, DB und ggf. Klarlack: siehe Modul A GSD: mind. 240 µm (ohne KS und ohne Klarlack)
  1. Anzahl der Schichten nach Angaben des Beschichtungsstoffherstellers
  2. NDFT der einzelnen Schichten und Mindestwartezeiten bis zur Folgebeschichtung nach Angaben des Beschichtungsstoffherstellers
  3. Nach Angaben des Beschichtungsstoffherstellers
  4. xy: siehe TL KOR-Stahlbauten: Tabelle C 1 für DB-Farben und Tabelle C 2 für RAL-Farben
  5. Bestandsbauwerke, die nicht auf Oberflächenvorbereitungsgrad Sa 2½ vorbereitet werden können, wie z.B. alte, genietete Stahlbauteile
  6. Die Prüfung auf Wärmbelastbarkeit nach TP KOR-Stahlbauten, Nr. 6.2.7 ist nicht Bestandteil der Stoffprüfungen bei Modul B. Sofern erforderlich, ist eine Eignung für eine Anwendung mit Wärmebelastung, z.B. auf der Unterseite von Fahrbahnplatten aus Stahl beim Gussasphalteinbau, ergänzend zu prüfen. Alternativ kann Blatt 100, Modul A verwendet werden.
  7. Thermisch gespritzte Zinküberzüge sind unmittelbar nach ihrer Herstellung mit einer porenschließenden Beschichtung (Versiegelung) zu versehen. Die Versiegelung ist auf die nachfolgende Beschichtung abzustimmen.

56 Stand: 2025/02

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Anhang D Diese Informationen dienen lediglich der Planung. Die Übernahme des Abfallschlüssels in die

Entsorgung von Strahlschutt

„Verantwortliche Erklärung“ ist anhand der Typenanalyse gemäß Tabelle D 4.3.1, Tabelle D D 1 Vorbemerkung 4.3.2 sowie Tabelle D 4.3.3 nicht zulässig. Dafür ist eine Deklarationsanalyse notwendig. (1) Die Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von Abfällen erfolgt nach dem Kreislauf- (3) In der Leistungsbeschreibung ist die zu wirtschaftsgesetz (KrWG). erwartende Zusammensetzung des Strahlschuttes einschließlich der zugeordneten Abfallschlüssel- (2) Bereits bei der Vorbereitung von Korrosions- nummer auf der Grundlage der Strahlschutt- schutzmaßnahmen, bei der Gestaltung von Arbeits- Typenanalysen gemäß Anhang D anzugeben. abläufen und bei der Beschaffung / Verwendung Sofern dem Auftraggeber keine Typenanalyse zur von Produkten sollte geprüft werden, ob und in Verfügung steht, muss vor der Ausschreibung bei welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden Verwendung von nichtmetallischen Strahlmitteln können, die sich durch Dauerhaftigkeit, durch gute eine Strahlschuttprobe gemäß „Merkblatt zur Ausbesser- und Erneuerbarkeit sowie durch Entnahme repräsentativer Strahlschuttproben“ Verwertbarkeit auszeichnen oder zu schadstoff- (MES 93) entnommen und analysiert werden, um ärmeren Abfällen führen. Informationen über mögliche Entsorgungswege zu gewinnen. Welche Kennwerte bei der Deklara- (3) Nach § 6 KrWG sind Abfälle erstrangig zu tionsanalyse zu ermitteln sind hängt vom Ent- vermeiden. Ist die Vermeidung nicht möglich, sind sorgungsbetrieb ab. Abfälle zu verwerten. Bei der Verwertung hat die Vorbereitung zur Wiederverwertung Vorrang vor (4) Alle Abfälle sind einem Abfallschlüssel nach der dem Recycling und vor der sonstigen Verwertung, Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zuzuordnen. insbesondere der energetischen Verwertung und Grundsätzlich sind die mit einem Sternchen () Verfüllung. Erst wenn die Vermeidung und versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis gefähr- Verwertung von Abfällen nicht möglich ist, darf lich im Sinne des § 48 KrWG. Für die Einstufung des dieser beseitigt werden. Die technischen Möglich- Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich sind keiten, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die ergänzend ggf. die in den jeweiligen Bundesländern sozialen Folgen sind zu beachten. (Ort des Abfallanfalls) geltenden Regelungen zu beachten. (4) Entsorgungsfachbetriebe bieten häufig Serviceleistungen (z.B. Beratungstätigkeiten) im (5) Vor der Entsorgung von Strahlschutt mit dem Zusammenhang mit der formalen Abwicklung von Abfallschlüssel 120 116 ist vom Auftraggeber zu Entsorgungsvorgängen an. Zur Erstellung von prüfen, ob im jeweiligen Bundesland eine An- Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen kann dienungspflicht besteht. Sofern diese nicht besteht ein Dritter bevollmächtigt sowie mit der sowie beim Abfallschlüssel 120 117, ist die Gebührenabwicklung beauftragt werden. Hierbei ist Darlegung des vorgesehenen Entsorgungsweges zu beachten, dass der Abfallerzeuger bis zur vom Bieter zu verlangen. Die Vorlage des Zertifi- schadlosen Verwertung oder Beseitigung der kates des vorgesehenen Entsorgungsfach- Abfälle in der Verantwortung steht. betriebes (einschließlich der Abfallarten / Abfallschlüsselnummern) ist bei Angebotsabgabe (5) Für die Entsorgung von Kleinmengen Strahl- zu verlangen. schutt (unter 2 t/Jahr und Erzeuger) mit dem Prädikat „gefährlicher Abfall“ besteht für den (6) Das Erstellen der Deklarationsanalyse ist in der Abfallerzeuger eine vereinfachte Nachweispflicht. Leistungsbeschreibung vorzusehen. Die Übergabe der Abfälle an einen Abfallentsorger hat sich der Abfallerzeuger mittels Übernahme- (7) Bei Verwendung metallischer Mehrwegstrahl- schein bescheinigen zu lassen. mittel müssen auf den Einzelfall abgestimmte Regelungen getroffen werden. Die Zusammen- (6) Soll Strahlschutt außerhalb der Bundesrepublik setzung des Strahlschuttes kann in der Regel nur entsorgt werden, gelten zusätzliche Regelungen. durch die Deklarationsanalyse einer Probe aus der laufenden Maßnahme nachgewiesen werden.

D 2 Vorgehensweise

D 3 Registrierpflichten und

(1) Das Entsorgen des aus dem Bereich des Auftraggebers stammenden Strahlschuttes sollte Nachweisführung zusammen mit der Korrosionsschutzmaßnahme in (1) Abfallerzeuger, Sammler, Beförderer und der Leistungsbeschreibung vorgesehen werden. Entsorger von Strahlschutt mit dem Abfallschlüssel (2) Die Tabelle D 4.3.1, Tabelle D 4.3.2 sowie 120 116* haben Register über die Abfallentsorgung Tabelle D 4.3.3 enthalten Informationen über die zu führen. Zuordnung zu den Abfallschlüsseln und die Typisierung von Korrosionsschutz-Regelsystemen.

Stand: 2025/02 57

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang D

(2) Strahlschutt mit dem Abfallschlüssel 120 117 ist D 4.2 Beseitigung nicht andienungspflichtig, jedoch hat der Abfall- (1) Die Grundpflichten und Anforderungen der entsorger den Entsorgungsvorgang im Register zu Abfallbeseitigung sind in den §§ 15 und 16 des dokumentieren. KrWG geregelt. D 4 Entsorgung von (2) In Abhängigkeit von den im Strahlschutt enthaltenen Schadstoffen (Art und Menge) gemäß

Strahlschutt

Deklarationsanalyse ist eine entsprechend ge- eignete Deponie (jeweilige Annahmebedingungen D 4.1 Verwertung der Deponie beachten) auszuwählen.

(3) Zur Beseitigung von Strahlschutt stehen D 4.1.1 Vorbemerkung oberirdische und unterirdische Deponien zur Ver- Die Verwertungsmöglichkeiten werden durch den fügung. Markt geregelt. Das Verwertungsverfahren bzw. die Verwertungsfirma sind jeweils im Einzelfall festzu- legen (nach Nr. 8).

D 4.1.2 Nichtmetallische Einwegstrahlmittel

(1) Es ist zulässig, den Strahlmittelhersteller mit der Entsorgung von Strahlschutt zu beauftragen, falls er im Rahmen der freiwilligen Produktrück- nahme gemäß KrWG Strahlmittelrückstände aus von ihn gelieferten Strahlmitteln zurücknimmt.

(2) Schmelzkammerschlacke (MSK) kann z.B. zum Bergversatz im Salz-, Steinkohle- und Erzbergbau sowie als Zuschlagstoff für die Herstellung von Asphalttragschichten (bisher nur in begrenztem Umfang) verwendet werden.

(3) Als derzeit einzige Verwertungsmöglichkeit kann Kupferhüttenschlacke (MCU) verhüttet werden, sofern der Gehalt an Eisen im Strahlschutt mindestens 50% beträgt.

D 4.1.3 Mehrwegstrahlmittel

(1) Strahlschutte aus Mehrwegstrahlmitteln sind in der Regel dem Abfallschlüssel 120 116* zuzu- ordnen und damit als „gefährlicher Abfall“ einzustufen.

(2) Strahlschutte aus metallischen Mehrwegstrahl- mitteln können durch Verhüttung verwertet werden. Wegen technisch aufwendiger Strahltechnik ist die Entnahme einer repräsentativen Strahlschuttprobe vor Ausführung der Maßnahme nicht möglich. Der Entsorgungsnachweis kann daher erst nach Beginn der Strahlarbeiten geführt werden.

(3) Als nichtmetallisches Mehrwegstrahlmittel wird vorzugsweise Elektrokorund verwendet. Der anfallende Strahlschutt kann z.B. durch Zusatz geeigneter Chemikalien von den Schadstoffen befreit und der verbleibende Mineralstoff nach Siebung bei der Schleifmittelherstellung verwertet werden.

58 Stand: 2025/02

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Tabelle D 4.3.1: Zuordnung der Schutzsysteme zu Strahlschuttgruppen mit voraussichtlichen Abfallschlüssel für Planungszwecke (siehe D 2 (2))

Strahlschutt- gruppe/ voraussichtlicher AbfallschlüsselCharakterisierung der SchutzsystemeBemerkungen
1 120 117Beschichtungen mit Steinkohlenteerpech auf der Basis von Lösungen und Emulsionen Stoff-Nr. 4637, Sorten Nr. 21,22, 23, 24 nach der RoSt, DV der DR, Ausgabe 1940 Stoff-Nr. 638.21/22/23/31/32 nach den TL 918 374, Ausgabe Januar 1960/Mai 1972 Stoff-Nr. 674.21/22/23/24 nach den TL 918 300, Blatt 74, Ausgabe 1976Applikation von Steinkohlenteerpech auf der Basis von Lösungen und Emulsionen bis 1980
2 120 116*Beschichtungen auf der Basis von Öl-Bleimennige als GB und Öl-Bleiweiß als DB Stoff-Nr. 4634 Sorten 12 und 13 für GB (mit Bleimennige) nach der RoSt, Ausgabe 1940 Stoff-Nr. 4635 Sorten 11 bis 15 und 31 bis 35 für DB (mit Bleiweiß für graue und weiße Farbtöne) nach der RoSt, Ausgabe 1940 Stoff-Nr. 4636 Sorten 11 bis 15 und 21, 22, 25 für DB (mit Bleiweiß für bunte Farbtöne) nach der RoSt, Ausgabe 1940 Stoff-Nr. 634.01/11/05/15/21/31/25/35 für GB (mit Bleimennige) nach den TL 918 371, Ausgabe 1972 und der RoSt, DV der DB, Ausgabe 1960 Stoff Nr. 635.11/15/31/35 für DB (mit Bleiweiß für graue Farbtöne) nach den TL 918 371, Ausgabe 1972 und der RoSt, Ausgabe 1960 Stoff-Nr. 636.11/12/13/14/15/31/32/34/35 für DB (mit Bleiweiß für bunte Farbtöne) nach den TL 918 371, Ausgabe 1972 und der RoSt, Ausgabe 1960 Beschichtungen auf der Basis von Öl- oder AK-Bleimennige als GB und AK-Bleiweiß als DB Stoff-Nr. 635.79 und 636.65 bis 69 und 636.85/88/89 nach den TL 918 372, Ausgabe 1972 und der RoSt, Ausgabe 1960 (Stoffnummern für AK-Bleiweiß-DB)Applikation von Bleiweiß in Beschichtungen bis etwa 1974
3 120 116* auf nächster Seite fortgesetztBeschichtungen auf der Basis von Öl-Bleimennige als GB und Öl-Eisenglimmer als DB sowie Öl-Bleimennige als GB und AK-Eisenglimmer als DB Stoff Nr. 634.01/11/05/15/21/31/25/35 für GB mit Bleimennige nach den TL 918 371, Ausgabe 1972 und der RoSt, Ausgabe 1960 Stoff-Nr. 635.18/38 und 636.36 als DB mit Eisenglimmer nach den TL 918 371, Ausgabe 1972 und der RoSt, Ausgabe 1960 Stoff Nr. 635.18/38/39; 636.36/39/40 als DB mit Eisenglimmer nach den TL 918 371, Ausgabe 1972 Stoff-Nr. 671.01/05 für GB mit Bleimennige nach den TL 918 300, Blatt 71, Ausgabe 1976 Stoff-Nr. 671.11(12) bis 671.52(74) für DB mit Eisenglimmer nach den TL 918 300, Blatt 71, Ausgabe 1976 bzw. 1980 Beschichtungen mit Bleimennige auf Ölbasis KmGO und KfGO nach der RoSt, DV 807 der DR, Ausgabe 1984Applikation von Bleimennige auf der Basis von Alkyd oder Öl bis 1991, auf der Basis EP bis 1985

auf nächster Seite fortgesetzt

Stand: 2025/02 59

[Seite 277]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang D

Tabelle D 4.3.1 (Fortsetzung)

Strahlschutt- gruppe/ voraussichtlicher AbfallschlüsselCharakterisierung der SchutzsystemeBemerkungen
Fortsetzung 3 120 116*Beschichtungen auf der Basis von AK-Bleimennige als GB und AK- Eisenglimmer als DB Stoff Nr. 634.51/61/55/65/71/81/75/85 als GB mit Bleimennige nach den TL 918 372 und der RoSt, Ausgabe 1960 Stoff-Nr. 635.58/78 und 636.90 als DB mit Eisenglimmer nach den TL 918 372 und der RoSt, Januar 1960 Stoff-Nr. 634.51/55/65/71/75/85 als GB mit Bleimennige nach den TL 918 372, Ausgabe 1972 Stoff-Nr. 635.58/78 und 636.90/91/92 als DB mit Eisenglimmer nach den TL 918 372, Ausgabe 1972 Stoff-Nr. 672.01/05 als GB mit Bleimennige nach den TL 918 300, Blatt 72, Ausgabe 1976 Stoff-Nr. 672.07 als Fugendichtung mit Bleimennige nach den TL 918 300, Blatt 72, Ausgabe 1985 Stoff-Nr. 672.11(12) bis 672.52(74) als DB mit Eisenglimmer nach den TL 918 300 Blatt 72 , Ausgabe 1976 bzw.1980 Beschichtungen auf Alkydharzbasis KmGA und KfGA nach der RoSt, DV 807 der DR, Ausgabe 1984 Beschichtungen auf der Basis von EP-Bleimennige als GB sowie EP- und PUR-Eisenglimmer als DB Stoff-Nr. 687.01/05 als GB mit Bleimennige nach den TL 918 300, Blatt 87, Ausgabe 1975 Stoff -Nr. 687.11/12/21/22/23/24/31/32/33/34/41/42/43/44/51/52 als DB mit EP-Eisenglimmer nach den TL 918 300, Blatt 87, Ausgabe 1980 Stoff-Nr. 687.30/31/50/51/52/53/60/61/62/63/71/72/73/74 als DB mit PUR- Eisenglimmer nach den TL 918 300, Blatt 87, Ausgabe 1980Applikation von Bleimennige auf der Basis von Alkyd oder Öl bis 1991, auf der Basis EP bis 1985
4 120 116*Beschichtungen auf der Basis von PVC/AK-Bleimennige/ PVC/AK-Eisenglimmer Stoff-Nr. 677/01/05 als GB mit Bleimennige nach den TL 918 300, Blatt 77 Ausgabe 1980, Stoffe für ZB und DB nach Blatt 77 gleiche Ausgabe Beschichtungen auf der Basis von CPVC-Bleimennige/CPVC KmGV/KaGV/CxDV nach der RoSt, DV 807 der DR, Ausgabe 1984 Beschichtungen auf der Basis von CPVC-Bleimennige/PVC/ chloriertes Polyethylen KmGV/KtGV/KtDI nach der RoSt, DV 807 der DR, Ausgabe 1984 Beschichtungen auf der Basis von CPVC-Bleimennige/ Vinylharz KmGV/CIGV/CIDV nach der RoSt, DV 807 der DR, Ausgabe 1984Applikation von Bleimennige auf der Basis von PVC/Alkyd bis 1985, auf der Basis von CPVC- Bleimennige bis 1991
5 120 116*Beschichtungen auf der Basis von AK-Bleimennige/Steinkohlenteerpech Stoffe mit AK-Bleimennige: Strahlschuttgruppe 3, Stoffe mit Steinkohlenteerpech: Strahlschuttgruppe 1Applikation der Schutzsysteme bis 1980

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60 Stand: 2025/02

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang D

Tabelle D 4.3.1 (Fortsetzung)

Strahlschutt- gruppe/ voraussichtlicher AbfallschlüsselCharakterisierung der SchutzsystemeBemerkungen
6 120 116*Beschichtungen auf der Basis von EP-Bleimennige/ EP-Teerpech Stoff-Nr. 687.01/05/06 als GB mit Bleimennige nach den TL 918 300, Blatt 87, Ausgabe 1975 Stoff-Nr. 639.01/02/11/12 als DB mit Teer bzw. Teerpech nach den TL 918 382, Ausgabe 1972 Stoff-Nr. 682.11/12 als DB mit Teerpech nach den TL 918 300, Blatt 82, Ausgabe 1976Applikation der Schutzsysteme bis 1985
7 120 116*Beschichtungen auf der Basis von Öl-Bleimennige/BKF (Bitumen- Kombination) und AK-Bleimennige/BKF (Bitumen-Kombination) Stoffe auf der Basis von Öl- und AK-Bleimennige: Strahlschuttgruppe 3 Stoff-Nr. 4637.34/35/37/41/42/44 als DB auf der Basis von BKF nach den TL 918 376, (RoSt), Ausgabe 1960 Stoff-Nr. 637.37/41/42/34 als DB Basis BKF nach den TL 918 376, Ausgabe 1972 Stoff-Nr. 676.37/41/42/34 als DB Basis BKF nach den TL 918 300, Blatt 76, Ausgabe 1976 Beschichtungen auf der Basis von Öl-Bleimennige/Bitumen AK-Bleimennige/Bitumen Stoffe auf der Basis von Öl- und AK-Bleimennige wie oben, Stoffe auf der Basis von Bitumen: Strahlschuttgruppe 8Applikation der Schutzsysteme bis 1985
8 120 116*Beschichtungen auf der Basis von Bitumenlösungen Stoff-Nr. 637.11/12/13 nach den TL 918 373, Ausgabe 1972 und der RoSt, Ausgabe 1960 Stoff-Nr. 673.11/12/13/14/ nach den TL 918 300, Blatt 73, Ausgabe 1976 K 441/442/443 nach der RoSt, DV 807 der DR, Ausgabe 1984
9 120 117Beschichtungen auf der Basis von PVC-Kombi-ZnPh/PVC-Kombi mit/ohne Eisenglimmer Stoffe. nach den TL 918 300, Blatt 77 und nach den TL/TP KOR-Stahlbauten, Blatt 77, Ausgabe 2002 Beschichtungen auf der Basis von CPVC SuGV/CvDV nach der RoSt, DV 807 der DR, Ausgabe 1984
10 120 117Beschichtungen auf der Basis von Alkydharze Stoffe nach den TL 918 300, Blatt 72, Ausgabe 1985 ohne Stoff-Nr. 672.01/05/07 aber mit Stoff-Nr. 672.06 (Blatt 72, Ausgabe 1992) und KaGA/KrVA/KrDA nach der RoSt, DV 807 der DR, Ausgabe 1984 Einkomponentenbeschichtungsstoffe (polyvinyl- und polyvinylidenchloridfrei, z.B. Urethan-Alkyd) Stoffe nach den TL/TP KOR-Stahlbauten, Blatt 93, Ausgabe 2002 Beschichtungen auf der Basis von Epoxidharzen und Polyurethan Stoffe nach den TL 918 300, Blatt 87, Ausgabe 1985 (nur Stoff-Nr.687.02/06 als GB) und den TL/TP KOR-Stahlbauten, Ausgabe 2002, Blatt 87 (GB nur Stoff-Nr. 687.02/06) sowie der Blätter 94 und 95

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Stand: 2025/02 61

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang D

Tabelle D 4.3.1 (Fortsetzung)

Strahlschutt- gruppe/ voraussichtlicher AbfallschlüsselCharakterisierung der SchutzsystemeBemerkungen
11 120 116*Beschichtungen auf der Basis von AK-Zinkchromat und AK-Eisenglimmer Stoff-Nr. 634.95/98 GB mit Zinkchromat nach den TL 918 372, Ausgabe 1972 Stoff-Nr. 672.03/07 GB mit Zinkchromat nach den TL 918 300, Blatt 72, Ausgabe 1976 Beschichtungen auf der Basis von EP-Zinkchromat sowie EP-und PUR- Eisenglimmer Stoff-Nr. 687.03/07/08, GB mit Zinkchromat nach den TL 918 300, Blatt 87, Ausgabe 1975Applikation der Schutzsysteme bis 1980
12 120 117Beschichtungen auf der Basis von EP-Zn/EP-Eisen-glimmer/PUR mit/ohne Eisenglimmer Stoffe nach den TL 918 300, Blatt 87 (GB nur Stoff-Nr. 687.03), Ausgabe 1985 und nach den TL/TP KOR-Stahlbauten, Ausgabe 2002, Blatt 87 (GB nur Stoff-Nr. 687.03/04/05) oder Kombination von Stoffen nach Blatt 87 (nur Stoff-Nr. 687.03; 687.04 und 687.05) mit ZB und DB nach Blatt 94 oder Blatt 95 Beschichtungen auf der Basis von ESI(Ethylsilicat)-Zn/PVC-Kombi- Eisenglimmer Stoffe nach den TL 918 300, Blatt 86, Ausgabe 1985 und Stoffe nach den TL 918 300, Blatt 77 (nur DB) Ausgabe 1985 und den TL/TP KOR-Stahlbauten, Ausgabe 2002, Blätter 77 und 86 Beschichtungen auf der Basis von EP-Zn/PVC/nach-chloriertes Polyethylen und EP-Zn/CPVC/CPVC KzGE/KtGV/KtDI oder KzGE/KxGV/KxDV nach der Rost, DV 807 der DR, Ausgabe 1984 Beschichtungen auf der Basis von EP-Zn/PVC-Kombi-Eisenglimmer Stoffe nach den TL 918 300, Blatt 87 (GB nur Stoff-Nr. 687.03) Ausgabe 1985 und Blatt 77 (nur DB), Ausgabe 1985 und den TL/TP KOR-Stahlbauten, Ausgabe 2002, Blatt 87 (nur Stoff-Nr. 687.03; 687.04 und 687.05) als GB und Blatt 77 als ZB und DB Beschichtungen auf der Basis von EP-Zn/PUR- Grund- ,Vorspritz-, Lackfarbe KzGE/KaGU/KaVU/KaLU nach der Rost, DV 807 der DR, Ausgabe 1984 Beschichtungen auf der Basis von 1K-PUR-Zn als GB/1K-PUR- Eisenglimmer als ZB und PUR-Eisenglimmer als DB Stoffe nach den TL 918 300, Blatt 89, Ausgabe 1996 als GB und ZB und Blatt 87, Ausgabe 1996 als DB und nach den TL/TP KOR-Stahlbauten, Ausgabe 2002, Blatt 89 als GB und ZB und Blatt 87 als DB Beschichtungen auf der Basis von Epoxidester-Zn/ PVC-Kombi Stoffe nach den TL 918 300, Ausgabe 1996, Stoff-Nr. 677.03 in Kombination mit DB nach Blatt 77Applikation von Epoxidester (EPE)-Zn bis 1998

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62 Stand: 2025/02

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang D

Tabelle D 4.3.1 (Fortsetzung)

Strahlschutt- gruppe/ voraussichtlicher AbfallschlüsselCharakterisierung der SchutzsystemeBemerkungen
13 120 117Beschichtungen auf der Basis von EP-Zn und Teerepoxidharz Stoff-Nr. 687.03 nach den TL 918 300, Blatt 87, Ausgabe 1985 als GB in Kombination mit Stoff-Nr. 682.11/12 nach den TL 918 300, Blatt 82 Ausgabe 1976 als DB KzGE/CwDE nach der RoSt, DV 807 der DR, Ausgabe 1984 Beschichtungen auf der Basis von EP-Zn und modifizierten Epoxidharzen Stoffe nach den TL 918, 300 Blatt 87 (nur Stoff-Nr. 687.03 als GB), Ausgabe 1992 und Blatt 81 als DB, Ausgabe 1992 und den TL/TP KOR-Stahlbauten, Ausgabe 2002 Stoff-Nr. 687.03/04/05 als GB mit DB bzw. ZB und DB nach Blatt 81 (Kohlenwasserstoffharze oder modifizierte Steinkohlen-teere mit beschränktem Polyzyklengehalt)Applikation der Schutzsysteme mit Teerepoxidharz nach Blatt 82 bis 1996 (nach RoSt bis 1991)
14 120 117Beschichtungen auf Feuer-oder Spritzverzinkungen auf der Basis von PVC/PVC-Kombi Stoffe nach den TL 918 300, Blatt 75, Ausgabe 1980 und Blatt 77 (nur DB), Ausgabe 1980 und den TL/TP KOR-Stahlbauten, Blätter 75 und 77, Ausgabe 2002, Beschichtungen auf Feuer- oder Spritzverzinkungen auf der Basis von PVC/nachchloriertes Polylethylen KtGV/KtDI nach der RoSt, DV 807 der DR, Ausgabe 1984 Beschichtungen auf Feuer-oder Spritzverzinkungen auf der Basis wässriger Acrylatdispersionen Stoffe nach den TL 918 300, Blatt 91, Ausgabe 1996 und den TL/TP KOR- Stahlbauten, Blatt 91, Ausgabe 2002
15 120 116*Beschichtungen auf Feuer oder Spritzverzinkung mit modifizierten Epoxidharzen Stoffe nach den TL 918 300, Blatt 81, Ausgabe 1992 und nach TL/TP KOR- Stahlbauten, Blatt 81, Ausgabe 2002 (Stoffe enthalten Kohlenwasserstoffharze oder modifizierte Steinkohlenteere mit beschränkten Polyzyklengehalt) Beschichtungen auf Feuer oder Spritzverzinkung mit weiteren nachstehenden Stoffen Beschichtungen mit BKF (Stoffe nach Strahlschuttgruppe 7) Beschichtungen mit Steinkohlenteerpech (Stoffe nach Strahl-schuttgruppe 1) Beschichtungen mit EP-Teerpech (Stoffe nach Strahlschuttgruppe 6)

Stand: 2025/02 63

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang D

Tabelle D 4.3.2: Voraussichtliche Ergebnisse der Eluatanalyse in unterschiedlichen Stahlschutt-Gruppen bei der Verwendung von mineralischen Strahlmitteln. Die zu ermittelnden Kennwerte der Strahlschuttprobe sind mit dem Entsorgungsbetrieb abzustimmen.

KennwerteStrahlschutt-Gruppen
12345
pH-Wert7,2 ± 0,2
LeitfähigkeitµS/cm< 42
Filtrattrockenrückstandmg/l< 34
AOX0,02
CSB< 35
TOC< 13
Phenolindex0,10,020,1
Summe PCB (nach Ballschm.)µg/l< 0 ,06
Summe PAK (EPA)< 4750,15< 475
Cyanid, gesamtmg/l< 0,01
Cyanid, leicht freisetzbar
Fluorid0,01
Chlorid< 1,0
Phosphat< 0,1
Sulfat< 3,0
Nitrat< 1,0
Nitrit< 0,05
Ammonium< 0,1
Chrom (VI)< 0 ,02 5
Antimon< 0,1
Arsen< 0,01
Barium< 0,8
Blei< 0,02< 4,5< 0,2
Cadmium< 0 ,00 2
Chrom, gesamt< 0,01
Eisen< 0,02
Kobalt< 0,01
Kupfer< 0,01
Mangan< 0,03
Nickel< 0,02
Quecksilber< 0 ,000 2
Selen< 0,1
Thallium< 0 ,00 1
Vanadium< 0,1< 0 ,01< 0,1
Zink< 1 ,0

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64 Stand: 2025/02

[Seite 282]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang D

Tabelle D 4.3.2 (Fortsetzung)

KennwerteStrahlschutt-Gruppen
678910
pH-Wert7,2 ± 0,2
LeitfähigkeitµS/cm< 42
Filtrattrockenrückstandmg/l< 34
AOX0,02
CSB< 35
TOC< 13
Phenolindex0,10,02
Summe PCB (nach Ballschm.)µg/l< 0,6
Summe PAK (EPA)< 130< 0,15
Cyanid, gesamtmg/l< 0,01
Cyanid, leicht freisetzbar
Fluorid0,01
Chlorid< 1,0
Phosphat< 0,1
Sulfat< 3,0
Nitrat< 1,0
Nitrit< 0,05
Ammonium< 0,1
Chrom (VI)< 0 ,02 5
Antimon< 0,1
Arsen< 0,01
Barium< 0,8
Blei< 0,2< 0,02
Cadmium< 0 ,00 2
Chrom, gesamt< 0,01
Eisen< 0,02
Kobalt< 0,01
Kupfer< 0,01
Mangan< 0,03
Nickel< 0,02
Quecksilber< 0 ,000 2
Selen< 0,1
Thallium< 0 ,00 1
Vanadium0,10,01
Zink< 1,0

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Stand: 2025/02 65

[Seite 283]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang D

Tabelle D 4.3.2 (Fortsetzung)

KennwerteStrahlschutt-Gruppen
1112131415
pH-Wert7,2 ± 0,2
LeitfähigkeitµS/cm< 42
Filtrattrockenrückstandmg/l< 42
AOX0,02
CSB< 35
TOC<13
Phenolindex0,020,10.020,1
Summe PCB (nach Ballschm.)µg/l< 0,6
Summe PAK (EPA)< 0,15< 130< 0,15< 0,151)< 1302)
Cyanid, gesamtmg/l< 0,01
Cyanid, leicht freisetzbar
Fluorid0,01
Chlorid< 1,0
Phosphat< 0,1
Sulfat< 3,0
Nitrat< 1,0
Nitrit< 0,05
Ammonium< 0,1
Chrom (VI)< 1,1< 0,025
Antimon< 0,1
Arsen< 0,01
Barium< 0,8
Blei< 0,02
Cadmium< 0 ,00 2
Chrom, gesamt< 1,1< 0,01
Eisen< 0,02
Kobalt< 0,01
Kupfer< 0,01
Mangan< 0,03
Nickel< 0,02
Quecksilber< 0 ,000 2
Selen< 0,1
Thallium< 0 ,00 1
Vanadium0,010,10,010,1
Zink< 1,0
  1. anzunehmen bei Beschichtungsstoffen mit Modifizierungsmitteln seit 1995
  2. möglich bei Beschichtungsstoffen mit Modifizierungsmitteln bis 1995

66 Stand: 2025/02

[Seite 284]

[Seite 284: gedrehter Text]

[Seite 285]

[Seite 285: gedrehter Text]

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[Seite 286: gedrehter Text]

[Seite 287]

[Seite 287: gedrehter Text]

[Seite 288]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang E

Anhang E – Ingenieure mit einer zusätzlichen abge- schlossenen Ausbildung zum Korrosions-

Richtlinien für Kontrollprüfungen

schutzingenieur.

(3) Zur Unterstützung können auch weitere

E 1 Allgemeines

Mitarbeiter der Prüfstelle mit Kenntnissen im (1) Der Anhang E regelt den Umfang und die Korrosionsschutz eingesetzt werden. Durchführung von Kontrollprüfungen im Rahmen (4) Eine zusätzliche schweißtechnische Aus- der Überwachung von Korrosionsschutzarbeiten bildung in Anlehnung an die Anforderungen der durch den Auftraggeber im Werk und auf der Schweißaufsicht gemäß DIN EN 1090-2 ist Baustelle. erforderlich, wenn von der Prüfstelle auch (2) Der Auftraggeber kann die Kontrolle von Fertigungsabnahmen der Stahlkonstruktion und Korrosionsschutzarbeiten und von Teilleistungen Kontrollen schweißtechnischer Arbeiten durch- des Korrosionsschutzes auf geeignete Prüfstellen geführt werden sollen (E 1 (3)). (siehe E 2) übertragen. E 2.3 Prüftechnische Geräte und (3) In Fällen, in denen der Auftraggeber Abnahmen Unterlagen nicht selber durchführt, kann die Prüfstelle – bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung – (1) Die Prüfstellen müssen mindestens über gleichzeitig auch Fertigungsüberwachung der folgende Geräte und Unterlagen verfügen: Stahlkonstruktion übernehmen und die Kontrolle – Fotografische Vergleichsmuster (nach DIN EN der schweißtechnischen Arbeiten durchführen. ISO 8501-1), E 2 Prüfstellen – Rauheitsvergleichsmuster (nach DIN EN ISO 8503-1 bis -4) zur Feststellung der Ober- flächenrauheit, E 2.1 Allgemeines – digitale Messgeräte mit Datenspeicherung und Es dürfen nur Prüfstellen mit der Kontrolle von -ausdruck von Luft-, Objekttemperatur und Korrosionsschutzarbeiten beauftragt werden, relativer Luftfeuchtigkeit zur Ermittlung der welche die Anforderungen nach E 2.2 und E 2.3 Taupunkttemperatur, erfüllen. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen. – Trockenschichtdickenmessgeräte mit Daten- E 2.2 Personelle Ausstattung speicherung und Datenausdruck für ferro- magnetische und nichtferromagnetische Unter- (1) Eine Prüfstelle muss über mindestens zwei gründe, Mitarbeiter verfügen, die Sachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Korrosions- – Lupe mit Beleuchtung (mindestens 8-fache schutzes besitzen, insbesondere hinsichtlich: Vergrößerung), – Ursachen der Korrosion und Korrosions- – Nassschichtdickenmessgerät, mechanismen, – Geräte mit hydraulischem Antrieb zur Abreiß- – Methoden des Korrosionsschutzes, prüfung nach DIN EN ISO 16276-1, – Korrosionsschutz durch Beschichtungen, – Geräte zur Gitter- /Kreuzschnittprüfung nach DIN EN ISO 2409, – Methoden zur Oberflächenvorbereitung, – Keilschnittgerät zur Bestimmung der Schichten- – Beschichtungsstoffe und deren Einsatzbe- zahl in Anlehnung an DIN 50986 (z.B. PIG- reiche, Gerät), – Applikationstechniken, – Prüfgeräte und Hilfsmittel zur Prüfung der – Korrosionsschutz durch metallische Überzüge, Oberflächenreinheit gemäß DIN/TR 55684.

– Prüftechnik im Korrosionsschutz.

– Prüftechnik der Umgebungsbedingungen,

– Umweltgerechte Ausführung der Arbeiten und Entsorgung der Abfälle.

(2) Diese Anforderungen erfüllen z.B.:

– geprüfte Beschichtungsinspektoren,

– Staatlich anerkannte Korrosionsschutz- Techniker,

71 Stand: 2021/07

[Seite 289]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang E

E 3 Kontrolle der E 3.2 Dokumentation Korrosionsschutzarbeiten (1) Die Prüfstelle muss beim Anlegen von Kontrollflächen anwesend sein und die ordnungs- E 3.1 Erforderliche Prüftätigkeiten gemäße Durchführung einschließlich der Aus- fertigung der Kontrollflächen-Protokolle über- (1) Der Umfang der Kontroll- und Prüftätigkeiten ist wachen. aus den Tabellen E 4.3.1 und E 4.3.2 ersichtlich. Die (2) Die Prüfstelle soll zur Dokumentation der Eigenüberwachung des Auftragnehmers bleibt durchgeführten Prüfungen die Protokollformulare hiervon unberührt. des Anhanges B verwenden. (2) Vor der Applikation jeder weiteren Schicht soll (3) Nach Abschluss der Korrosionsschutzarbeiten die vorhandene Schicht auf ihren vertragsgemäßen muss die Prüfstelle die Protokolle mit einem Zustand geprüft werden (Tabelle E 4.3.2). Schlussbericht dem Auftraggeber übergeben. (3) Tabelle E 4.3.3 enthält Arbeitshilfen über die Art (4) Soll die Prüfstelle die für das Bauwerksbuch und Anforderungen der durchzuführenden nach DIN 1076 erforderlichen Angaben erstellen, ist Kontrollen. dies besonders zu vereinbaren. Tabelle E 4.3.1: Erforderliche Prüftätigkeiten im Zusammen- hang mit der Oberflächenvorbereitung Tabelle E 4.3.2: Erforderliche Prüftätigkeiten im Zusammen- hang mit der Applikation jeder Schicht

PrüfungUmfang der Prüfung
Strahlmittel: − gemäß DIN EN ISO 11124 oder DIN EN ISO 11126 (Nachweis) − Entnahme der Rückstellprobe und Übergabe an den AGDokumentation − Produktdatenblatt, − Sicherheitsdatenblatt, − Prüfbescheinigung BGR 500, Teil 2, Kapitel 2.24
Oberflächenvorbereitungs- gradVor der Beschichtung sind alle Flächen auf die vereinbarte Oberflächenvorbereitung (Oberflächenvorbereitungsgr ad, Staub- und Salzbelegung) zu prüfen.
Rauheit der Oberflächeist bei Bedarf zu prüfen (insbesondere bei Spritzverzinkung)
Zustand der Oberfläche auf Fehler, z.B. Kerben, Überwalzungen, Schweißfehler (Spritzer, Zündstellen) und Grateist zu prüfen
Abdeckung freizuhaltender Flächen (z.B. an Stößen)ist zu prüfen
Haftung von bereits vorhandenen Beschichtungen bei Erstschutzmaßnahmenist bei Bedarf zu prüfen
Haftung und Restschichtdicke von verbleibenden Altbeschichtungen bei Teilerneuerungsmaßnahmenist nach Oberflächenvorbereitung vor Applikation neuer Schichten stichprobenweise zu prüfen
PrüfungUmfang der Prüfung
Taupunkt und OberflächentemperaturEinzelwertmessung zur Freigabe der Applikation
Beschichtungsstoffe, z.B. − Ü-Zeichen, − Übereinstimmung mit der Bestellung, im Zweifelsfall durch Probenahme und Identitätsprüfung, − Einhaltung der Verarbeitungsvorschrifte n des Herstellers gemäß Ausführungsanweisung, − Vermengung, − Bestimmung der Auslaufzeit wegen Verarbeitbarkeit unter Baustellenbedingungen.Stichprobe
Nassschichtdickeist bei Bedarf stichprobenweise zu prüfen
Arbeitsbedingungen, Witterungsbedingungen während der Zeit der AushärtungStichprobe
Trockenschichtdicke − Mindestschichtdicke, − Höchstschichtdicke− Schichtdicke der Einzelschichten im System unter Beachtung der Toleranzgrenzen nach 5.3.1 − Schichtdicke des gesamten Systems gemäß Tabelle 4.3.3
Fertige Beschichtung auf − Gleichmäßigkeit, − Deckvermögen, − Beschichtungsfehler, − Verunreinigungen.Stichprobe

72 Stand: 2025/02

[Seite 290]

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang E

Tabelle E 4.3.3: Arbeitshilfe für die Kontrolle von Korrosionsschutzarbeiten

AufgabenArt der Prüfung (zugehörige Geräte)Forderung/ Kennwertgeregelt in
1. Baustellen und Arbeitsbedingungen
1.1Zugänglichkeit der zu behandelnden Oberflächen, ausreichende LichtverhältnisseKontrollen vor Ortausreichende Sicherheit, gute ArbeitsbedingungenDIN EN ISO 12944-7
1.2rechtzeitige Bereitstellung notwendigen Wetterschutzes (Zelte, Beheizung, Belüftung)entsprechend den Angaben in der Leistungs-Beschreibung oder allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen7 sowie DIN EN ISO 12944-1, DIN EN ISO 12944-4, DIN EN ISO 12944-7
1.3Einhaltung von Auflagen zum Umwelt- und Arbeitsschutz, zur Entsorgung
2. Strahlmittel
2.1ÜbereinstimmungVergleichentsprechend der Angabe des Auftragnehmers4.2, 6.1 sowie DIN EN ISO 11124, DIN EN ISO 11126
3. Beschichtungsstoffe vor der Verarbeitung
3.1Übereinstimmung mit der BestellungVergleichentsprechend der Bestellung5.2, 9.2.2 sowie TL/TP ING 4-3
3.2Vorschriftsmäßige Lagerungvisuell digitaler Thermometer5°C bis 30°C6.4 sowie DIN EN ISO 12944-5, DIN EN ISO 12944-7, TL/TP ING 4-3
3.3Hautbildung, Bodensatzvisuellim Allgemeinen keine Hautbildung zulässig, möglicher Bodensatz muss weich und leicht aufrührbar sein6.1 sowie DIN EN ISO 12944-7
3.4Aufrührbarkeit bei Absetzneigungmaschinelles oder mechanisches Aufrühren, mehrfaches Umschütten zur Homogenisierung
3.5Verarbeitbarkeit unter den gegebenen Baustellenbedingungen im vorgeschriebenen ApplikationsverfahrenArbeitsprobeausnahmsweise notwendige Viskositätsnachstellungen nur mit Zustimmung des AG nach Anweisung des Herstellers9.2.2 sowie DIN EN ISO 12944-7, TL KOR-Stahlbauten
4. Beschaffenheit der zu beschichtenden Oberfläche
4.1Entfernung artfremder Verunreinigungen (z.B. Staub, Feuchtigkeit, Salze, Öle, Fette, Betonschlämme)visuell; ggf. Untersuchungmittels geeigneter Reinigungsverfahren4.2, 4.3 sowie DIN EN ISO 12944-4, DIN/TR 55684
4.1.1StaubStaubtestnicht mehr als Klasse 2 (Staubmenge m0, m1 oder m2, Partikelgröße G0, G1 oder G2)4.2 sowie DIN EN ISO 8502-3 DIN/TR 55684
4.1.2Lösliche Salzeggf. Wischtest, Verfahren mit selbstklebender Zelle, alternative VerfahrenSalzbelastung nicht mehr als 80 mg/m²4.2 sowie DIN/TR 55684, DIN EN ISO 8502-6
4.2Entfernung arteigener Schichten, z.B. Walzhaut, Rostvisuell; ggf. Vergleich mit fotografischen VergleichsmusternOberflächenvorbereitungsgrad entsprechend Forderung der Leistungsbeschreibung2.3, 4.2 sowie DIN EN ISO 12944-4
4.3Rauheit der gestrahlten OberflächeSichtvergleich (z.B. ISO- Vergleichsmuster)Rauheit: mittel (Grit)4.2 sowie, DIN EN ISO 8503-1 DIN EN ISO 8503-2

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Stand: 2025/02 73

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang E

noch Tabelle E 4.3.3: Arbeitshilfe für die Kontrolle von Korrosionsschutzarbeiten

AufgabenArt der Prüfung (zugehörige Geräte)Forderung/ Kennwertgeregelt in
4. Beschaffenheit der zu beschichtenden Oberfläche (Fortsetzung)
4.4Haftfestigkeit der Altbeschichtungen, bei Neubeschichtungen nur beim begründeten VerdachtGitterschnitt- ggf. Kreuzschnittprüfung AbreißprüfungGt 0 bis Gt 2 bzw. Kt 0 bis Kt 2 ErfahrungswertDIN EN ISO 16276-2 DIN EN ISO 16276-1
4.5Unterrostung vorhandener Beschichtungenvisuellohne sichtbaren Rost
5. Witterungsbedingungen bei der Arbeitsausführung und der Filmbildung
5.1Einhaltung der im Regelwerk und vom Hersteller angegebenen VerarbeitungsbedingungenMessung der relativen Luftfeuchte und der Luft- und Oberflächentemperatur (digitale Thermometer, Taupunkthygrometer)nach HerstellerangabenDIN EN ISO 12944-7 sowie Ausführungsanweisung
5.2Vermeidung von KondenswasserObjekttemperatur: mindestens 3 K über Taupunkt der umgebenden Luft6.3 sowie DIN EN ISO 12944-7
6. Aufbringen der Beschichtungsstoffe
6.1fachgerechte Anwendung des vorgeschriebenen Applikationsverfahrens; evtl. Vorbeschichten von Kanten, Schrauben, Niete und besonders schwer zugänglicher OberflächenteileBeobachtung vor Ort, Aufbereiten des applikationsfähigen Beschichtungsstoffes (wie Mischungsverhältnis und Mischzeit)Kreuzgang beim Beschichten; richtiger Düsenabstand beim Spritzen, keine Knolle für normale Bauteile, Rollen nur, wenn in der Leistungsbeschreibung vorgesehen Kanten vorstreichen5.3 und 6.1 sowie DIN EN ISO 12944-7
6.2Homogenisierung vor und während der Verarbeitungkein Absetzen, keine Entmischung6.1 sowie DIN EN ISO 12944-7
6.3Einhaltung vorgeschriebener Mischungsverhältnisse bei 2 K-StoffenMischkontrolle Mischart, etc.nach Herstellervorschrift; sorgfältiges MischenDIN EN ISO 12944-7 sowie Ausführungsanweisung
6.4Verhalten der Beschichtung bei richtiger Verarbeitung in der vorgesehenen Schichtdickevisuellguter Verlauf, kein Ablaufen, keine Runzel- und Blasenbildung6.1 sowie DIN EN ISO 12944-7 sowie Ausführungsanweisung
6.5Einhaltung der vorgeschriebenen NassschichtdickenNassschichtdicken- prüfung („Kamm“ oder „Rolle“)je nach Bindemittelart und Lösemittelgehalt 1,5 – 2,5-faches der späteren Trockenschichtdicke nach Herstellerangaben bzw. nach Anhang CDIN EN ISO 12944-7
6.6Verträglichkeit mit vorhandener Altbeschichtung (meist im Vorfeld der eigentlichen Arbeiten)im Zweifelsfall Probefläche anlegenAbreißprüfung, Gt ≤ 2 bzw. Kt ≤ 2, keine visuellen AuffälligkeitenRI-ERH-KOR
7. Anlegen von Kontrollflächen / Herstellen von Probenplatten
7.1richtige Lage, Größe und Anzahlvisuellin bauwerkstypischen Bereichen; Größe und Anzahl nach Leistungsbeschreibung6.6
7.2zulässige VerarbeitungsbedingungenLufttemperatur, rel. Luftfeuchte, Taupunkt, Oberflächentemperatur (digitale Thermometer, Hygrometer)nach Herstellerangaben6.3 sowie, DIN EN ISO 12944-7 Ausführungsanweisung
7.3Einhaltung aller Bedingungen der obengenannten Ziffern 1-5Alle für ein fachgerechtes Erbringen der Leistung notwendigen Voraussetzungen und Bedingungen müssen auch beim Anlegen der Kontrollfläche vorliegen.

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74 Stand: 2025/02

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang E

Tabelle E 4.3.3: Arbeitshilfe für die Kontrolle von Korrosionsschutzarbeiten (Fortsetzung)

AufgabenArt der Prüfung (zugehörige Geräte)Forderung/ Kennwertgeregelt in
8. Fertige Beschichtungen
8.1Einheitlichkeit und Aussehenvisuellgleichmäßiger Auftrag, einheitlicher Farbton, keine Läufer, Runzeln, Blasen, Poren, Fehlstellen, Einschlüsse6.1 sowie DIN EN ISO 12944-7
8.2Einhaltung der geforderten SollschichtdickenMessungen der Trockenschichtdicken mit Geräten, die nach magnetinduktiven Verfahren arbeiten und die Ergebnisse direkt dokumentierenSollschichtdicken nach Leistungsbeschreibung5.3.1, 9.2.2 und Anhang A sowie DIN EN ISO 12944-5, DIN EN ISO 12944-7
8.3Haftung und Verbund (i. a. nur, soweit Anlass zu Zweifeln besteht)Gitterschnitt- ggf. Kreuzschnittprüfung Abreißmethodegleich gute Ergebnisse wie auf Kontrollflächen / Probenplatten; keine VerbundstörungenDIN EN ISO 16276-2, DIN EN ISO 16276-1
8.4Kennzeichnung der Beschichtungvisuell6.7

Stand: 2025/02 75

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang F

Anhang F

Erläuterung von Abkürzungen

Tabelle F 4.3.1: Erläuterung von Abkürzungen

AbkürzungErläuterung
1 KEinkomponenten-Beschichtungsstoff
2 KZweikomponenten-Beschichtungsstoff
AfAAusführungsanweisung
ASIAlkalisilikat
BAStBundesanstalt für Straßenwesen
DBDeckbeschichtung
DB-FarbenFarben für eisenglimmerhaltige Zwischen- bzw. Deckbeschichtungen (früher: gemäß Farbtonkarte der Deutschen Bundesbahn)
EGmit Eisenglimmer pigmentiert
EPEpoxidharz
EP HSEpoxidharz, lösemittelarm (High Solid)
EP-KombiEpoxidharz-Kombination
EP-DiversAndere Arten von Grundbeschichtungsstoffen gemäß DIN EN ISO 12944-5
ESIEthylsilikat
GBGrundbeschichtung nach DIN EN ISO 12944-5
GSDGesamtschichtdicke der organischen Schichten (Begriffsdefinition siehe Nr. 1.2)
KSKantenschutz
NDFTSollschichtdicke (Englisch: nominal dry film thickness)
OVOberflächenvorbereitung
PURPolyurethan (2-Komponenten-Polyurethan)
RAL-Farbeneisenglimmerfreie Farben, die die RAL GmbH (eine Tochter des RAL-Instituts) erstellt und verwaltet; RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (Abk. für Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen)
Sa 2½, Sa 3, P MaOberflächenvorbereitungsgrade nach DIN EN ISO 12944-4

76 Stand: 2025/02

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten - Anhang F

Tabelle F 4.3.1: Erläuterung von Abkürzungen (Fortsetzung)

AbkürzungErläuterung
t Zn kFeuerverzinkung für Duplexsystem, keine Nachbehandlung gemäß DIN EN ISO 1461, Nationaler Anhang NB
VOCFlüchtige organische Verbindungen (Englisch: volatile organic compound(s))
VOC m²Lösemittelgehalt pro m² des Gesamtsystem
ZBZwischenbeschichtung
Znmit Zinkstaub pigmentiert
Zn (R)zinkstaubreiche Grundbeschichtungsstoffe gemäß DIN EN ISO 12944-5
ZnPhZinkphosphat pigmentiert

Stand: 2025/02 77

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Bundesministerium für Verkehr

Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien

für Ingenieurbauten

ZTV-ING

Teil 4

Stahlbau, Stahlverbundbau

Abschnitt 4

Brückenseile

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 241 vom 17.9.2015, S. 1.).

Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 4 Brückenseile

Inhalt Seite Seite

1 Allgemeines ............................................. 3 Anhang A Hinweise zur Überwachung und Prüfung von Seilen im Rahmen der 1.1 Grundsätzliches ........................................ 3 Bauwerksprüfung ............................... 9 1.2 Begriffsbestimmungen .............................. 3

1.3 Werkstoffe und Konstruktion ..................... 4

1.4 Qualitätssicherung .................................... 4

1.4.1 Qualitätsplan ............................................. 4

1.4.2 Prüfungen ................................................. 4

1.4.3 Arbeits- und Spannanweisung .................. 4

1.4.4 Anforderungen an das Personal ............... 5

1.4.5 Überwachung und Dokumentation ........... 5

1.4.6 Prüfhandbuch ............................................ 5

2 Besondere Anforderungen an VVS ....... 6 2.1 Grundsätzliches ........................................ 6

2.2 Werkstoffe und Konstruktionen ................. 6

2.2.1 Eigenschaften der Drähte ......................... 6

2.2.2 Eigenschaften von Stahlguss und Stahl ... 6

2.2.3 Anforderung an die Konstruktion .............. 6

2.3 Qualitätssicherung .................................... 6

2.3.1 Qualitätsplan ............................................. 6

2.3.2 Prüfungen ................................................. 6

2.3.3 Arbeits- und Spannanweisungen .............. 7

2.3.4 Anforderungen an das Personal ............... 7

2.3.5 Überwachung und Dokumentation ........... 7

3 Besondere Anforderungen an LBS ....... 7 3.1 Grundsätzliches ........................................ 7

3.2 Werkstoffe und Konstruktion ..................... 7

3.2.1 Eigenschaften der Schrägseillitzen ........... 7

3.2.2 Anforderungen an die Konstruktion .......... 7

3.3 Qualitätssicherung .................................... 8

3.3.1 Qualitätsplan ............................................. 8

3.3.2 Prüfungen ................................................. 8

3.3.3 Arbeits- und Spannanweisungen .............. 8

3.3.4 Anforderungen an das Personal ............... 8

3.3.5 Überwachung und Dokumentation ........... 8

3.3.6 Prüfhandbuch ............................................ 8

2 Stand: 2025/08

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 4 Brückenseile

1 Allgemeines Schrägseilbrücken für den Straßenverkehr nicht mehr zulässig. 1.1 Grundsätzliches (7) Korrosionsschutzsystem (1) Der Teil 4 Abschnitt 4 gilt nur in Verbindung mit Kombination von Maßnahmen zur Vermeidung von dem Teil 1 Allgemeines. Korrosion. (2) Brückenseile können als Vollverschlossene (8) Litzenbündelseile (LBS) Seile (VVS) oder Litzenbündelseile (LBS) ausge- Zugglied bestehend aus parallelen Schrägseillitzen führt werden. mit Verrohrung und beidseitiger Verankerung. (3) Bei Konstruktionen mit Brückenseilen dürfen (9) Schrägseillitze mit der Ausführungsplanung und der Ausführung nur Auftragnehmer mit einschlägigen Erfahrungen Verzinkte, gewachste und PE- ummantelte Spann- beauftragt werden. stahllitze aus sieben glatten Einzeldrähten. (4) Bei Konstruktionen mit Brückenseilen dürfen mit (10) Seilkopplung bauüberwachenden Aufgaben nur Fachingenieure Element zur Verbindung von Seilen untereinander, mit einschlägigen Erfahrungen beauftragt werden. um Schwingungen zu reduzieren. (5) Die Nutzungsdauer der Brückenseile muss der (11) Seilverfüllmittel des Gesamtbauwerks entsprechen. Viskos eingestellte Stoffe für die Verfüllung der (6) Die Umlenkung von Seilen ist beim Neubau von Drahtzwischenräume VVS. Schrägseilbrücken für den Straßenverkehr nichtzu- lässig. (12) Seilverguss (7) Die Bemessung von Brückenseilen erfolgt nach Vergießen der Vergusshülse mit einem Vergussmit- DIN EN 1993-1-11. tel zur Übertragung der Zugkräfte aus den Drähten in die Verankerung. (8) Bei der Tragwerksberechnung sind die Auswir- kungen der Vorspannung und eventuelle Umlage- (13) Stützmutter rungen aus Schwinden und Kriechen sowie die we- Bestandteil der Verankerung, zur Lastübertragung sentlichen Änderungen des Steifigkeitsverhältnis- in die Brückenkonstruktion und zum Einstellen der ses der Seile zum Überbau und Pylon im Ge- Seilkraft. brauchs- und rechnerischen Bruchzustand zu be- rücksichtigen. (14) Verankerung Gesamtheit der Komponenten zur Eintragung der 1.2 Begriffsbestimmungen Zugkraft des Seils in das Bauwerk. Es wird zwi- (1) Austauschbarkeit schen Spannankern mit der Möglichkeit zum Span- nen, Nachspannen und Ablassen der Seilkraft und Möglichkeit, das gesamte Seil oder im Fall von LBS Festankern unterschieden. zusätzlich auch einzelne Schrägseillitzen zu erset- zen. (15) Vergusshülse (2) Bündelungselement Teil der Verankerung für den Seilverguss. Bauteil zur Bündelung der Schrägseillitzen am Be- (16) Vergussmittel ginn des Verankerungsbereichs. Zinklegierung für das Vergießen von VVS in den (3) Dämpfer Verankerungen. Vorrichtung zur Dämpfung von Schwingungen. (17) Verrohrung (4) Freie Länge Ummantelung des gesamten Schrägseillitzenbün- dels zum Schutz gegen mechanische und klimati- Bereich des Brückenseils zwischen Pylonen und sche Einflüsse, bestehend u.a. aus dem Hüllrohr. Überbau außerhalb der Verankerung. (18) Vollverschlossene Seile (VVS) (5) Führung Zugglied bestehend aus Runddrähten und mindes- Vorrichtung zur Begrenzung der Biegespannungen tens zwei Lagen Z-Profildrähten in vollverschlosse- an den Verankerungen mit oder ohne dämpfende ner Konstruktion mit beidseitiger Verankerung. Eigenschaften.

(6) Kabel Gebündelte, eng beieinanderliegende Gruppe von VVS. Diese Bauweise ist beim Neubau von

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 4 Brückenseile

1.3 Werkstoffe und Konstruktion 1.4 Bauarten

(1) Die Regelungen für die Werkstoffe sind für VVS 1.4.1 Qualitätsplan der Nr. 2 bzw. für LBS der Nr. 3 zu entnehmen. (1) Vor Beginn der Fertigung ist dem Auftraggeber (2) Bauteile oder einzelne Teile davon, bei denen ein vom Auftragnehmer aufgestellter projektspezifi- der Korrosionsschutz nicht erneuerbar ist, müssen scher Qualitätsplan zur Genehmigung vorzulegen. entweder austauschbar sein oder einen Korrosions- (2) Der Qualitätsplan muss sämtliche für die Seile schutz mit einer Schutzdauer erhalten, die mindes- einer Brücke auszuführenden Qualitätssicherungs- tens der Nutzungsdauer der Brücke entspricht. Die maßnahmen enthalten. Er beinhaltet auch den Kor- Austauschbarkeit solcher Bauteile im Betrieb ist rosionsschutz der Seile gemäß Abschnitt 5. Quali- nachzuweisen. tätssicherungsmaßnahmen sind insbesondere: (3) Es ist sicherzustellen, dass die Drehwinkel an — die Prüfungen und Kontrollen im Rahmen der der Verankerung ein für die Seile verträgliches Maß Eigen- und Fremdüberwachung, nicht überschreiten. Falls erforderlich sind konstruk- tive Maßnahmen zur Beschränkung der Drehwinkel — die Arbeits- und Spannanweisung einschließ- vorzusehen. lich der Formblätter für die Dokumentation und (4) Die Verankerungspunkte müssen für die regel- — das Prüfhandbuch. mäßige Bauwerksprüfung und die Wartung zugäng- (3) Die jeweils Verantwortlichen für die einzelnen lich sein. Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu Qualitätssicherungsmaßnahmen sind im Qualitäts- sorgen, dass sich insbesondere an den unten lie- plan anzugeben. genden Verankerungen kein Wasser an-sammeln kann. (4) Die Lieferanten für die Seile und die zum Seil gehörenden Komponenten sind im Qualitätsplan (5) Die Verankerung der Seile ist so auszuführen, anzugeben. dass während der gesamten Nutzungsdauer keine korrosiven Stoffe und schädlichen Chemikalien ein- (5) Die Werkstoffe, die technischen Regeln für die dringen können. Fertigung, z.B. Normen oder Technische Lieferbe- dingungen und die erforderlichen Prüfbescheini- (6) Die Festlegung der Seillängen muss in der sta- gungen sind für alle Komponenten der Seile anzu- tischen Berechnung erfolgen. Die Bezugstempera- geben. tur beträgt 10 °C. (6) Die Einhaltung aller Qualitätssicherungsmaß- (7) Die Möglichkeit des Nachspannens und Ablas- nahmen ist zu dokumentieren und die Dokumenta- sens der Seilkraft im fertig gestellten Bauwerk muss tion dem Auftraggeber zu übergeben. gegeben sein. (7) Der Qualitätsplan ist im Laufe des Projektes (8) Die Zugänglichkeit der Seile muss auf ihrer ge- vom Auftragnehmer fortzuschreiben. samten freien Länge für die Bauwerksprüfung und eventuelle Instandsetzungsarbeiten gewährleistet Die Einhaltung des Qualitätsplans ist vom Auf- sein. traggeber durch fachlich qualifiziertes Personal zu prüfen und zu dokumentieren. (9) Zum Blitzschutz der Schrägseile in Betonkon- struktionen sind die Verankerungen im Pylonen mit 1.4.2 Prüfungen einem Ableiter zu verbinden. (1) Bei allen Prüfungen sind Art und Umfang, das (10) Sofern das Auftreten von unzulässigen Schwin- Regelwerk für die Durchführung, das Kriterium zum gungen nicht durch rechnerischen Nachweis aus- Bestehen der Prüfung und die erforderliche Prüfbe- geschlossen werden kann, müssen die Schrägseile scheinigung anzugeben. den nachträglichen Einbau von Dämpfungselemen- ten, Abspannungen oder Seilkopplungen er-mögli- (2) Bei Prüfungen, die der Fremdüberwachung un- chen. Entsprechende Anschlussstellen sind vorzu- terliegen, ist die fremdüberwachende Stelle im Qua- sehen. Falls erforderlich sind Messungen zur Ent- litätsplan anzugeben. scheidung über den Einsatz von Schwingungs- (3) Abnahmeprüfzeugnisse 3.2 nach DIN EN dämpfern durchzuführen und auszuwerten. Bei 10204 dürfen nur von einer vom Auftraggeber aner- Schwingungsamplituden bis f = LSeil / 1700 ist so- kannten fremdüberwachenden Stelle ausgestellt wohl hinsichtlich der optischen Wirkung als auch werden. der Ermüdungsbeanspruchung der Einbau von Dämpfern nicht notwendig. Dazu sind Festlegungen in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. 1.4.3 Arbeits- und Spannanweisung (1) Für jedes Bauvorhaben ist eine detaillierte An- weisung zur Montage und zum Spannen der Seile zu erstellen.

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 4 Brückenseile

(2) Das Spannen der Seile darf nur mit kalibrierten Die Dokumentation dieser Überwachung ist Spannpressen erfolgen. Entsprechende Kalibrier- dem Bauwerksbuch hinzuzufügen. nachweise sind dem Auftraggeber vor dem Span- (4) Während der Ausführung sind mindestens fol- nen vorzulegen. gende Unterlagen auf der Baustelle vorzuhalten (3) Für jede Baustelle ist ein verantwortlicher Fach- und zu beachten: bauleiter und dessen Stellvertreter für die Montage — die Lieferscheine mit mindestens der Angabe und das Spannen zu benennen. der Auftragsnummer, Typenbezeichnung, (4) Die Arbeits- und Spannanweisung muss dem Zeichnungsnummer und gelieferte Menge so- ausführenden Personal vom verantwortlichen Fach- wie des Lieferdatums und der Chargennum- bauleiter vor Beginn der Arbeiten erläutert werden. mern bzw. Seilnummern, Sie muss bei der Ausführung der Arbeiten an den — die Kalibriernachweise für die Spanngeräte, Seilen einsehbar auf der Baustelle vorhanden sein. — die Ausführungspläne, (5) Folgende Angaben müssen mindestens in der Arbeits- und Spannanweisung enthalten sein: — die Arbeits- und Spannanweisungen, — allgemeine Angaben über das Bauwerk und die — die Spannprotokolle, verwendeten Seile, — der Qualitätsplan des Seilherstellers zu Trans- — Angabe aller bei der Montage zu beachtenden port, Lagerung und Montage der Seile und Ausführungsunterlagen einschließlich der Ar- — ggf. die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas- beitsanweisung für den Korrosionsschutz nach sungen. Abschnitt 5, (5) Die Aufzeichnungen der projektspezifischen — Verweise auf die erforderliche Entnahme von Produktionsprotokolle einschließlich aller Prüfzeug- Materialproben während der Montage, nisse müssen dem Auftraggeber vor dem jeweiligen — Angabe der erforderlichen Kontrollmessungen Einbau der Komponenten des Seils vorgelegt wer- zur Überprüfung der Bauwerksgeometrie vor, den. während und nach dem Einbau der Seile, (6) Die Montage und das Spannen der Seile sind — Beschreibung des Vorgehens zur Korrektur von zu dokumentieren. Dabei sind die sich mit dem Ein- unzulässigen Abweichungen der Lage der Ver- bau sowie dem Spannen ergebenden Bauzustände ankerungen, im Hinblick auf die Einhaltung der geometrischen Vorgaben, der Entwicklung der Seilkräfte sowie der — Angabe der erforderlichen Messungen zur konstruktiven Randbedingungen ein-schließlich der Überprüfung der Seilkräfte und der Seilschwin- Toleranzen zu überwachen. gungen während und nach dem Seileinbau, Zur Beurteilung des Schwingungsverhaltens — Beschreibung der Spannarbeiten einschließlich der Brückenseile kann ein baubegleitendes Mess- eines Musters für die Spannprotokolle, in denen programm mit Soll-Ist-Vergleichen notwendig sein. mindestens die Angabe der Spannkräfte, Details sind projektspezifisch festzulegen. -wege und -stufen sowie deren Soll-Ist-Ver- gleich enthalten ist und Die maßgeblichen Referenzdaten des Trag- werks und aller Seile im Hinblick auf zukünftige Prü- — Beschreibung von temporären Maßnahmen fungen sind bei der ersten Hauptprüfung nach DIN zum Schutz der Seile vor Witterungseinflüssen 1076 zu ermitteln (Nullmessung). Abweichungen und Beschädigungen während der Bauzeit. vom Soll sind in das Bauwerksbuch aufzunehmen.

1.4.4 Anforderungen an das Personal 1.4.6 Prüfhandbuch Die Technische Abteilung des Seillieferanten muss (1) Alle zur Prüfung und Wartung der Seile erfor- über einen Ingenieur mit mindestens fünf Jahren derlichen Maßnahmen und deren Häufigkeit müs- Berufserfahrung mit Brückenseilen verfügen. Maß- sen in einem Prüfhandbuch dokumentiert werde. gebende technische Fachkräfte sollten mindestens drei Jahre Berufserfahrung mit Brückenseilen besit- (2) Das Prüfhandbuch ist vom Auftragnehmer in zen. Abstimmung mit dem Lieferanten der Seile und dem Auftraggeber zu erstellen. Es ist rechtzeitig vor der 1.4.5 Überwachung und Dokumentation 1. Hauptprüfung an den Auftraggeber zu überge- ben. Es muss mindestens folgende Angaben ent- (1) Der Beginn der Seilherstellung ist dem Auftrag- halten: geber mindestens 14 Tage im Voraus anzuzeigen. — die allgemeinen Angaben über das Bauwerk Die Seilherstellung ist durch den Auftraggeber und die Seile, oder eine von ihm beauftragte Stelle zu überwa- chen. — den Zeitrahmen der Bauwerksprüfungen,

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ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 4 Brückenseile

— Art und Umfang der Prüfungen und Überwa- 2.2.3 Anforderung an die Konstruktion chungen im Rahmen der Bauwerksprüfung (1) Das Bauwerk ist so zu konstruieren, dass der nach DIN 1076 in Anlehnung an die entspre- Austausch der VVS möglich ist. chende Prüfmatrix gemäß Anhang A, (2) Der Verankerungsbereich muss so ausgebildet — Art und Umfang der Dokumentation von Prüfun- werden, dass der Seileinlaufbereich (Vergusshülse gen und Überwachungen, und Seilverguss) zugänglich und kontrollierbar — die Wartungsarbeiten an den Seilen und ihren bleibt. Darum darf die Auflagerung nicht auf der Komponenten, Kopffläche der Vergusshülse erfolgen. Dies kann z.B. durch Hammerseilköpfe oder zylindrische Seil- — die Angaben zur Öffnung und zum Verschlie- köpfe mit Stützmutter erreicht werden. ßen von Abdeckungen und Dichtungen zum Zweck der Prüfung und 2.3 Qualitätssicherung — die Angaben zum Betrieb vorhandener oder beizustellender Gerüste und Befahrgeräte. 2.3.1 Qualitätsplan (3) Das Prüfhandbuch ist Bestandteil des Quali- (1) Bei der Erstellung des Qualitätsplans für VVS tätsplans und somit ebenfalls in den Planlauf zur sind neben den allgemeinen Anforderungen gemäß Genehmigung durch den Auftraggeber einzubrin- Nr. 1.4.1 die folgenden Aspekte besonders zu be- gen. achten: (4) Die Dokumentation der durchzuführenden Prü- — Die Produktion der Seile einschließlich Auslie- fungen und Überwachungen müssen mindestens ferung an die Baustelle und die folgenden Informationen beinhalten: — Die Korrosionsschutzbeschichtung der Seile — Datum der Prüfung und Namen der Prüfer, auf der freien Länge. — Beschreibung der durchgeführten Prüfungen (2) Die projektspezifischen Ausführungsunterlagen und Bezeichnung der untersuchten Seile, für die Werksfertigung sind anzugeben. In ihnen müssen mindestens die Materialbezeichnungen, — während der Prüfung gesammelte Daten, fest- Seillänge, Seildurchmesser, Seilaufbau, Schlag- gestellte Schäden und Fotos der Schäden, länge der Außendrahtlage und Ausbildung der End- — verwendete Hilfsmittel und Methoden und verankerungen enthalten sein. — Randbedingungen der Prüfung, z.B. Witte- rungsbedingungen, Bauwerkstemperatur, Ver- 2.3.2 Prüfungen kehrsverhältnisse. (1) Der Qualitätsplan muss mindestens die Über- wachungsanforderungen der TL/TP VVS, des Ab-

2 Besondere Anforderungen schnitts 5 enthalten.

an VVS (2) An mindestens einem Probestück je Seildurch- messer und Originalverankerung sind Zugversuche 2.1 Grundsätzliches nach TL/TP VVS durchzuführen. (3) Zur Prüfung des Ermüdungswiderstands sind Es dürfen nur VVS verwendet werden, die den An- Dauerschwingversuche gemäß TL/TP VVS durch- forderungen der Technischen Lieferbedingungen zuführen. und Technischen Prüfvorschriften für vollverschlos- sene Brückenseile (TL/TP VVS) entsprechen. Die notwendige Anzahl der durchzuführenden Versuche nach (2) und (3) ist in der Leistungsbe- 2.2 Werkstoffe und Konstruktionen schreibung anzugeben und als eigene Position ins Leistungsverzeichnis aufzunehmen. Sie richtet sich 2.2.1 Eigenschaften der Drähte nach den bauwerksspezifischen Gegebenheiten. In der Regel ist für jeden Seildurchmesser ein Versuch Die Nennzugfestigkeit der Drähte darf 1570 N/mm2 durchzuführen. Unter Berücksichtigung des gesam- nicht überschreiten. ten Lieferumfangs kann die Anzahl geändert wer- den. 2.2.2 Eigenschaften von Stahlguss und Stahl Dauerschwingversuche können entfallen, wenn Streckgrenze und Zugfestigkeit sind bei der Bemes- entsprechende Versuche unter vergleichbaren Be- sung mit den dickenabhängigen Mindestwerten ge- dingungen bereits mit hinreichenden Ergebnissen mäß den technischen Lieferbedingungen anzuset- durchgeführt wurden. Die Gleichwertigkeit ist vor zen. Auftragsvergabe zu belegen.

6 Stand: 2025/08

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