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Teil C
Vertragsbedingungen
über die Durchführung der Maßnahme
„Aufsuchendes Coaching“
nach § 16 Abs. 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
i. V. m.
§ 45 Abs. 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
Vergabenummer: 44/2026/ACo/007
Los 1
Hinweis:
Ändern sich die oben genannten Rechtsgrundlagen im Rahmen einer Gesetzesänderung, bleibt die Leistungserbringung für die laufende Maßnahme nach den Vertragsunterlagen bis zum Ende des be- gonnenen Vertragszeitraumes unverändert. Dies gilt entsprechend für die vor dem Tag des Inkrafttre- tens der Gesetzesänderung gezogenen Verlängerungsoptionen. Verlängerungsoptionen können nach dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung nur gezogen werden, wenn die Gesetzesänderung keine Anpassung wesentlicher vertraglicher Leistungsinhalte er- fordert. Im Fall der Optionsziehung ist die Leistung dann nach Maßgabe der neuen Rechtsgrundlage zu erbringen.
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Inhalt:
A) Allgemeine Regelungen
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Vertragsbestandteile
§ 3 Vertragslaufzeit
§ 4 Durchführung des Vertrages
§ 5 Vergütung und Umsatzsteuer
§ 6 Rechnungslegung
§ 7 Haftungsausschluss
§ 8 Vertragsstrafe
§ 9 Pflichtverletzung durch den Aufragnehmer
§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers
§ 11 Datenschutz
§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 13 Scientology-Ausschluss
§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel
§ 15 Informationspflichten und Prüfrecht
§ 16 Beauftragung von Subunternehmern
§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
§ 18 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 20 Unfallversicherung
§ 21 Hinweis zum Infektionsschutzgesetz
B) Besondere Regelungen
§ 22 Besonderheiten zur Durchführung des Vertrages
§ 23 Besonderheiten zur Vergütung
§ 24 Besonderheiten zur Teilnehmerplatzzahl
§ 25 Besonderheiten bei der Höhe der Vertragsstrafe
C) Besondere Vertragsbedingungen zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz
§ 26 Mindestentgelte
§ 27 Nachunternehmen
§ 28 Kontrolle
§ 29 Sanktionen
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A) Allgemeine Regelungen
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung der vorgenannten Arbeitsmarkt- dienstleistung (im Folgenden als "Maßnahme" bezeichnet). (2) Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 2 bezeichneten Vertragsbestandteilen. (3) Für die individuelle Zuweisung der Teilnehmer bzw. die Besetzung und Nachbesetzung von Teil- nehmerplätzen, den Austausch und Ausschluss von Teilnehmern, die Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie die laufende Qualitätskontrolle ist der Auftraggeber zuständig. Gleiches gilt für die im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen erforderliche Zusammenarbeit.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge:
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die Leistungsbeschreibung (Teil B),
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dieser Vertrag (Teil C),
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die Vordrucke für die Angebotserstellung (Teil D),
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das diesem Vertrag zugrunde liegende Los- und Preisblatt (Teil E),
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das Angebot (einschließlich der hierzu einzureichenden Erklärungen) des Auftragnehmers auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung,
-
die FAQ-Listen,
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die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
-
im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
§ 3 Vertragslaufzeit
(1) Vertragsbeginn und Vertragsende sowie ggf. Optionen sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Der Vertrag verlängert sich erstmalig um den im Los- und Preisblatt angegebenen 1. Optionszeit- raum (nur sofern im Los- und Preisblatt angegeben), wenn der Auftraggeber die Verlängerung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich erklärt.
Und ein weiteres Mal um den im Los- und Preisblatt angegebenen 2. Optionszeitraum, wenn der Auftraggeber die Verlängerung spätestens 3 Monate vor Ablauf der 1. Optionslaufzeit gegen- über dem Auftraggeber schriftlich erklärt.
Entspricht der Verlängerungszeitraum der ursprünglichen Vertragsdauer, ist vom Auftragnehmer dieselbe Maßnahme (gleiche Maßnahmenanzahl, gleicher Maßnahmeninhalt, gleiche Teilnehmer- zahl) zu denselben Konditionen wie im Los- und Preisblatt zu erbringen.
Weicht der Verlängerungszeitraum von der ursprünglichen Vertragsdauer ab, erfolgt die anteilige Berechnung entsprechend den Angaben im Los- und Preisblatt.
Die tatsächlichen Beginntermine können in Absprache mit dem Auftragnehmer an kalendarische Abweichungen angepasst werden.
Mit Ablauf der beiden Verlängerungen endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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§ 4 Durchführung des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht un- ter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auf- tragnehmer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften sowie die ein- schlägigen Verwaltungsvorschriften zu beachten. (2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu er- bringen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers im Zusam- menhang mit der Maßnahme und Durchführung dieses Vertrages zurückzuführen sind. (3) Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unver- züglich über den Ausfall schriftlich zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bie- tergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat dem neu benannten Mitglied zu- gestimmt.
§ 5 Vergütung und Umsatzsteuer
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind auf der Grundlage der Angaben im jeweiligen Los- und Preisblatt zu vergüten. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Vergütung der Mindestteilnehmerplatzzahl je Maßnahme.
(2) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Mit diesem Festpreis werden alle Leistungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Erhöhungen des Festpreises während der gesamten Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen, sofern in diesem Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist.
(3) Sofern Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, beinhaltet der Festpreis die Umsatzsteuer. Ein Anpassungsanspruch bei Änderung des Umsatzsteuersatzes besteht nicht. Entfällt die Um- satzsteuerpflicht für Leistungen ganz oder teilweise nach Angebotsabgabe des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Anpassung des im Los- und Preisblatt vom Auftragneh- mer ausgewiesenen Festpreises. Über den ganzen oder teilweisen Wegfall der Umsatzsteuer- pflicht für Leistungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Ergeben sich bei der Ermittlung des anzupassenden Festpreises Bruchteile, ist dieser auf zwei Stellen nach dem Komma gemäß der DIN 1333 kaufmännisch zu runden.
(4) Hat der Auftraggeber bereits Umsatzsteuer an den Auftragnehmer entrichtet, obwohl er nicht dazu verpflichtet gewesen ist, kann der Auftraggeber die Rückerstattung bereits bezahlter Umsatzsteuer ab dem Zeitpunkt des Beginns der Umsatzsteuerbefreiung vom Auftragnehmer verlangen.
§ 6 Rechnungslegung
(1) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennen- des Konto. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Auftraggeber den Überweisungsauf- trag an seine Geldanstalt erteilt.
(2) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers zulässig.
(3) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu.
(4) Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer zurückzuerstatten. Der Rückerstat- tungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag gem. § 288 BGB zu verzinsen.
(5) Die Rechnungsstellung hat im Namen der Bietergemeinschaft zu erfolgen und ist vom Bevollmäch- tigten der Bietergemeinschaft zu unterschreiben.
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§ 7 Haftungsausschluss
(1) Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Teilnehmer in den Schutzbereich der betrieblichen Unfall- und Haftpflichtversicherung aufzunehmen, so dass die Teilnehmer insbesondere während der An- wesenheit in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Dies gilt nicht für Schäden, die von den Teilnehmern grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
§ 8 Vertragsstrafe
(1) Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den Termin, der für den Beginn der Maßnahme/Option vereinbart ist, kann der Auftraggeber für jede angefangene Kalenderwoche der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5% des Auftragswertes der betroffenen Maßnahme verlangen, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes dieses Vertrages. Der Auftragswert dieses Vertrages entspricht dem Losgesamtpreis gem. Los- und Preisblatt (s. Teil E dieser Vertragsunterlagen) – bei Inanspruchnahme einer der beiden Optionsmöglichkeiten gem. § 3 inklusive des Vertragswer- tes während des 1. und ggf. des 2. Optionszeitraumes.
(2) Mit Überschreiten der festgesetzten Fristen gerät der Auftragnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(3) Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung weitergehender Schäden unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderun- gen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrech- nung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt.
(5) Der Auftraggeber muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
§ 9 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer
(1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen andere als die in § 8 genannten vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbe- schreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber
a) für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverlet- zung angemessen herabsetzen oder
b) für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5% des Auftrags- wertes der jeweils betroffenen Maßnahme verlangen, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes dieses Vertrages (§ 9 Abs. 2).
Eine erhebliche Pflichtverletzung ist beispielsweise
• die Nichteinhaltung des Personalschlüssels bzw. die Nichtvorhaltung von Personal im ge- forderten Umfang, • die fehlende fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals entsprechend den Anfor- derungen in der Leistungsbeschreibung, • eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwerwiegende Män- gel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der Räumlichkeiten, • das Fehlen der vereinbarten Anzahl an Räumlichkeiten, • die Nichterreichbarkeit der Räumlichkeiten des Auftragnehmers mit öffentlichen Verkehrs- mitteln, • das Nichtführen eines Qualifizierungs-, Förder-, Schulungs- oder Eingliederungsplanes für einen Teilnehmer oder eine vergleichbare fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation, • die fehlende Trennung der Sozialdaten der Teilnehmer von denjenigen des Auftragnehmers oder ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach § 11 dieses Vertrages oder § 78 SGB X,
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• die fehlende auftragsbezogene Zusammenarbeit mit Akteuren des regionalen Arbeitsmark- tes (sofern gefordert) oder ähnlich gravierende Abweichungen vom Angebotskonzept des Auftragnehmers, • die Durchführung der Maßnahme an einem anderen, als dem im Los- und Preisblatt ange- gebenen Ort, • der Verstoß gegen das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg, • der Verstoß gegen Mindestlohngesetzes (MiLoG) des Bundes, • der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. die Entgeltgleichheit, • der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen.
(2) Die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach diesem Vertrag beträgt 5 % des Auftragswer- tes dieses Vertrages. Der Auftragswert dieses Vertrages entspricht dem Losgesamtpreis gem. Los- und Preisblatt (s. Teil E dieser Vertragsunterlagen) – bei Inanspruchnahme einer der beiden Opti- onsmöglichkeiten gem. § 3 inklusive des Vertragswertes des 1. und ggf. des 2. Optionszeitraumes.
(3) Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet, soweit diese auf derselben Pflichtverletzung beruhen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderung- en des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrech- nung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt.
(5) Der Auftraggeber muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
§ 10 Kündigungsrechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
• eine schwere und unerträgliche Leistungsstörung vorliegt
• Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 und 124 GWB vorliegen oder eintreten, die bei Ver- tragsabschluss nicht bekannt waren
• ähnliche Handlungen außerhalb geschäftlicher Gepflogenheiten, die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur ge- setzlichen Sozialversicherung, vorliegen
• vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit abgegeben werden
• das Projekt, für das die Leistungen zu erbringen waren, nicht oder nicht in angemessener Zeit zur Ausführung gelangt oder Fördermittel nicht oder nicht rechtzeitig bewilligt werden
• über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde
• wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbs- beschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat
• ein schwerwiegender Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grundlage des AentG und alle weiteren aus dem AentG folgenden Pflichten eines Ar- beitsgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen.
(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten innerhalb an- gemessener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber diesen Vertrag ebenfalls mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
(3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftrag- geber mit einer Frist von sechs Wochen zum folgenden Quartalsende ab Inkrafttreten der Rechts- änderung diesen Vertrag schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt.
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§ 11 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz u.a. § 78 SGB X, einzuhalten. Insbesondere darf der Auftrag- nehmer Sozialdaten der Teilnehmer ausschließlich zur Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Sozialdaten zu anderen Zwecken (z.B. gewerbliche Nut- zung) ist unzulässig. Der Auftragnehmer ist zu einer eigenen Datenerhebung nur im vertraglich zugelassenen oder für die Aufgabenerledigung erforderlichen Umfang berechtigt.
(2) Der Auftraggeber übermittelt Teilnehmerdaten gemäß § 395 Abs. 1 SGB III bzw. § 50 Abs. 1 SGB II an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer übermittelt förder- bzw. integrationsrelevante Daten der Teilnehmer nach § 318 SGB III bzw. § 61 SGB II an den Auftraggeber. Die Übermittlung von Teilnehmerdaten an Dritte bedarf der vorherigen Einwilligung des Teilnehmers. Sofern die zu über- mittelnden Daten der Teilnehmer gesundheitliche Aspekte (dies sind z.B. ärztliche oder psycholo- gische Gutachten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen etc.) oder andere besondere Kategorien im Sinne von Art. 9, 10 DSGVO beinhalten, bedarf die Übermittlung der vorherigen Einwilligung des Teilnehmers. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass derartige Informationen und solche, die dem besonderen Schutz des § 203 Strafgesetzbuch unterliegen, ausschließlich schriftlich übermit- telt werden.
(3) Die Teilnehmer sind darüber zu informieren, dass für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den Auftrag- geber weitergeleitet werden. Den Teilnehmern ist auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Rechte der Teilnehmer auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Sozialdaten gewahrt werden.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Er hat ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustel- len. Er verpflichtet sich, die Sozialdaten der Teilnehmer von seinem eigenen Datenbestand ge- trennt zu halten (vgl. § 78 SGB X).
(5) Mit den Sozialdaten der Teilnehmer dürfen vom Auftragnehmer nur solche Mitarbeiter befasst wer- den, die zuvor gemäß Art. 32 Abs. 4 DSGVO auf die Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wor- den sind. Freie Mitarbeiter und Mitarbeiter von Unterauftragnehmern sind vom Auftragnehmer in gleicher Weise zu verpflichten.
(6) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass eine Einwilligung zur Einsichtnahme in Arbeitsver- träge, arbeitsvertragliche Vereinbarungen sowie Qualifikationsnachweise für Stichprobenkontrollen mit dem in der Maßnahmedurchführung betreuten Personals vor Einsatz in der Maßnahme vorliegt.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers zum Umgang mit den Sozialda- ten der Teilnehmer nachzukommen. Spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhält- nisses hat der Auftragnehmer diese Sozialdaten zu löschen und die Löschung auf Verlangen nach- zuweisen.
(8) Stellt der Auftragnehmer fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z.B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutz- vorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies un- verzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem Auftrag- geber mitzuteilen.
§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Da- nach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Ge- schlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität grundsätzlich unzulässig.
Eine unterschiedliche Behandlung von Teilnehmern aufgrund eines der oben genannten Merkmale ist lediglich dann zulässig, wenn die Ungleichbehandlung eine wesentliche, entscheidende und angemes- sene berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig ist.
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Eine unterschiedliche Behandlung ist auch dann zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausgeglichen werden soll (sog. positive Maßnahmen). Um den Arbeitgeber im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens nicht der Gefahr eines Haftungsanspruchs wegen einer ggf. glaubhaft gemachten Benachteiligung auszuset- zen, ist eine Datenübermittlung an den Arbeitgeber insoweit zu vermeiden.
§ 13 Scientology-Ausschluss
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Maßnahme die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten.
(2) Bei einem Verstoß gegen Abs. 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel
(1) Bei dem im Wege einer öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe abgeschlossenen Vertrages berechtigen den Auftraggeber die Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 Abs. 1 – 4, 124 Abs. 1 Nr. 1 - 4. sowie §§ 3 GWB zum Rücktritt vom Vertrag.
(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbe- schränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Ange- boten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteili- gung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmit- telbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatz- pauschale in Höhe von 5 % des Auftragswertes dieses Vertrages zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftrag- nehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezah- len.
(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheit began- gen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewähr- ten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5% des Auftragswertes die- ses Vertrages.
(5) Über die verwirkte Vertragsstrafe hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zu, wird eine aus demsel- ben Grund verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
§ 15 Informationspflichten und Prüfrecht
Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer zu prüfen und entsprechende Informationen beim Auftragnehmer einzuholen. Der Auftragnehmer erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbete- nen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich und keine Betriebsgeheimnisse verletzt werden, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grund- stücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten.
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§ 16 Beauftragung von Subunternehmern
(1) Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichts- punkten zu verfahren,
b) dem Subunternehmer auf sein Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen,
c) den Subunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbe- sondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüf- recht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Subunternehmer diese Bestimmungen in glei- cher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst,
d) dem Subunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind,
e) bei der Einholung von Angeboten regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
(2) Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Subunter- nehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die schriftliche Zustimmung ist vom Auftragnehmer beim Auftraggeber einzuholen.
(3) Bei der Einschaltung von Subunternehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Subunternehmers zu informieren.
§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, dass die Maß- nahme durch den Auftraggeber finanziert wird.
§ 18 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel
(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von den Parteien unterzeichneten Nachtrages.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der jeweils vereinbarte Maßnahmenort, entsprechend dem Los- und Preisblatt.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers.
(3) Es gilt deutsches Recht.
§ 20 Unfallversicherung
Die Teilnehmer dieser Maßnahme sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes gegen Unfälle zu versichern. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmer bei dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zur ge- setzlichen Unfallversicherung anzumelden und die Beiträge abzuführen. Es gelten die Vorschriften des SGB VII. Die Teilnehmer sind während der Maßnahme weiterhin über den Auftraggeber krankenversi- chert.
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§ 21 „Hinweis zum Infektionsschutzgesetz“
Gemäß § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwie- gend minderjährige Personen betreut werden, sowohl die Beschäftigten als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder einen entsprechenden Immunitätsnachweis (At- test eines Arztes) vorlegen. Hierzu zählen insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kinderta- gespflege (Tagesmütter/-eltern), Schulen, sonstige Ausbildungseinrichtungen und Heime (auch Ge- meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge). Bildungsträger, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Jugendliche durchgeführt werden, zählen zu den „Ausbildungseinrichtungen“ im Sinne dieser Vorschrift, sofern dort überwiegend Minderjährige betreut/ausgebildet werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzi- elle Teilnehmenden abzustellen. Vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berück- sichtigen (d.h. auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger).
Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden sowie für Personen, die bereits vier Wochen in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind.
Der Nachweis muss vor Aufnahme in eine der vorgenannten Einrichtungen bzw. vor Beginn der Tä- tigkeit in einer solchen Einrichtung vorgelegt werden.
Für Kinder, Teilnehmende sowie Beschäftigte, die sich zum 01. März 2020 bereits in Gemeinschafts- einrichtungen befunden haben bzw. dort tätig waren, muss der Impfschutz bis 31. Juli 2021 nachgeholt bzw. ein entsprechender Nachweis hierüber vorgelegt werden.
Teilnehmende, die ihre Kinder für die Zeit der Maßnahme in einer Kinderbetreuung unterbringen be- deutet dies, dass sie der Kinderbetreuungseinrichtung gegenüber den Masernimpfschutz ihres/r Kin- des/r (ab dem vollendeten 1. Lebensjahr) und für sich selbst dem Träger gegenüber nachweisen müs- sen. Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Auftraggeber mitzuteilen, ob seine Ein- richtung unter § 33 IfSG fällt und die dort geforderten Nachweise zum Schutz der Teilnehmenden sowie der Mitarbeiter einzufordern.
Es ist den Trägern, die unter § 33 IfSG fallen, insofern gestattet, Teilnehmende, die keinen Masernimpf- schutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und/oder ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.
B) Besondere Regelungen
§ 22 Besonderheiten zur Durchführung des Vertrages
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, den vorgegebenen Maßnahmenbeginn mit einer schriftlichen Vor- ankündigung von zwei Monaten, um bis zu zwei Wochen nach vorne oder hinten zu verlegen.
(2) Unabhängig von den Rechten des Auftraggebers nach Abs. 1 kann der jeweilige Maßnahmenbe- ginn von den Parteien einvernehmlich um bis zu zwei Wochen nach vorne oder hinten verlegt wer- den. Die Verlegung bedarf der Schriftform.
(3) Der Auftragnehmer hat seine Aktivitäten entsprechend der Leistungsbeschreibung mit dem ersten Tag der Zuweisung des Teilnehmers aufzunehmen und während der gesamten Zuweisungsdauer entsprechend den individuellen Erfordernissen fortzuführen. Diese Aktivitäten und deren Ergeb- nisse sind in den in der Leistungsbeschreibung geforderten teilnehmerbezogenen Bericht (Vor- druck F.4) aufzunehmen.
(4) Der Auftragnehmer darf im Rahmen dieses Vertrages für die vom Auftraggeber zugewiesenen Teil- nehmer tätig werden.
(5) Produktive und zugleich wertsteigernde Arbeiten dürfen im Rahmen dieses Vertrages nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verrichtet werden. Einnahmen aus diesen Arbeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben und mindern die vertraglich vereinbarte Vergütung.
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§ 23 Besonderheiten zur Vergütung
(1) Die Zahlung der Maßnahmenkosten gemäß § 5 erfolgt durch den Auftraggeber in gleichblei- benden Raten, jeweils zum 10. des Folgemonats. Die monatlichen Raten ergeben sich aus den Gesamtmaßnahmenkosten geteilt durch die vollen Zeitmonate der Maßnahmendauer. Teilmo- nate werden mit 1/30 je Kalendertag vergütet. Jeder Kalendermonat wird dabei mit 30 Kalen- dertagen gerechnet.
a) Mindestvergütung
aa) Vertragslaufzeit Die Vergütung wird für die im Los- und Preisblatt angegebenen Mindestteilnehmerplatzzahl (80%) für die gesamte Vertragslaufzeit gewährt, sofern in diesem Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist. Dies gilt auch im Falle einer nicht vollständigen Besetzung der Mindestteilnehmer- plätze, sofern diese der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Unterbesetzung wird die Vergütung entsprechend gekürzt. Im Falle der Zuwei- sung neuer Teilnehmer sind zunächst freiwerdende Teilnehmerplätze der Mindestteilnehmer- platzzahl neu zu belegen (Nachbesetzung). Ergeben sich bei der Berechnung der 80% der Teil- nehmer Bruchteile ist stets aufzurunden.
bb) Optionszeitraum/-räume Im Falle einer Reduzierung der Gesamtteilnehmerplatzzahl bei jeglicher Optionsziehung ge- mäß §§ 3 Abs. 2, § 24 Abs. 2 stellt die dann neu errechnete Gesamtteilnehmerplatzzahl die Berechnungsgrundlage der Mindestvergütung der Mindestteilnehmerplätze (80% der reduzier- ten TN-Plätze) dar.
b) Teilnehmerplatzbezogene Vergütung Die Vergütung laut Los- und Preisblatt für die zugewiesenen Teilnehmer oberhalb der Mindest- teilnehmerplatzzahl erfolgt teilnehmerbezogen zum vereinbarten Preis pro Teilnehmerplatz und Monat. Im Falle der Belegung von Teilmonaten werden diese wie volle Belegungsmonate ver- gütet. Im Falle der Zuweisung neuer Teilnehmer sind zunächst freiwerdende Teilnehmerplätze neu zu belegen (Nachbesetzung).
(2) Preisgleitklausel für Optionszeiträume
a) Im Falle einer ersten Verlängerung des Vertrages von mindestens 12 Monaten nach § 3 Abs. 2 (1. Optionsziehung) wird der Angebotspreis nach dem Los- und Preis- blatt entsprechend der jahresdurchschnittlichen Veränderungsrate des Verbraucher- preisindex des Vorjahres (Gesamtindex des Statistischen Bundesamtes Deutsch- land) für den gesamten ersten Verlängerungszeitraum angehoben. Eine Absenkung des Preises erfolgt nicht.
b) Im Falle einer zweiten Verlängerung des Vertrages nach § 3 Abs. 2 von ebenfalls mindestens 12 Monaten (2. Optionsziehung) wird der Angebotspreis der 1. Op- tion erneut entsprechend der jahresdurchschnittlichen Veränderungsrate des Ver- braucherpreisindex des Vorjahres (Gesamtindex des Statistischen Bundesamtes Deutschland) für den gesamten zweiten Verlängerungszeitraum angehoben. Eine Absenkung des Preises erfolgt nicht.
(3) Sofern sich bei der Berechnung der Vergütung Bruchteile ergeben, ist die Vergütung kaufmän- nisch auf zwei Stellen nach dem Komma gemäß der DIN 1333 zu runden.
§ 24 Besonderheiten zur Teilnehmerplatzzahl
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Erhöhung der aktuellen Gesamtteilnehmerplatzzahl um bis zu 30% schriftlich vereinbaren.
Bezugsgröße für die Ermittlung der Erhöhung der Teilnehmerplatzzahl ist die ursprünglich im Los- und Preisblatt angegebene Gesamtteilnehmerplatzzahl. Für die zusätzlichen Teilnehmerplätze gel- ten die gleichen Konditionen. Die Vergütung, für die bei einem Mehrbedarf zusätzlich zugewiesenen Teilnehmer erfolgt teilnehmerplatzbezogen, entsprechend § 23 Abs. 1 b).
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(2) Bei Wahrnehmung einer Verlängerungsoption nach § 3 Absatz 2 behält sich der Auftraggeber vor, die Gesamtteilnehmerplatzzahl je Los um bis zu 20% ohne die Verpflichtung zur Vergütung zu reduzieren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl ist die zum Zeitpunkt der Reduzierung geltende Gesamtteilnehmerplatzzahl (ohne etwaig realisierte Erhöhungen nach Abs. 1). Der Auftraggeber wird die entsprechende Reduzierung spätestens mit der Ziehung der Verlänge- rungsoption nach § 3 Absatz 2 schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erklären.
(3) Soweit sich bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 im Endergebnis Bruchteile an Teil- nehmerplätzen ergeben, ist stets aufzurunden.
(4) Die entsprechende räumliche, sächliche und technische Ausstattung ist der Teilnehmerplatzzahl anzupassen.
(5) Die Nachbesetzung von Teilnehmerplätzen bleibt unberührt.
§ 25 Besonderheiten bei der Höhe der Vertragsstrafe
(1) Der Auftragswert dieses Vertrages im Sinne der §§ 8 und 9 entspricht dem im Los- und Preisblatt angegebenen Losgesamtpreis. Sofern von einer der beiden Verlängerungsoptionen Gebrauch ge- macht wurde, beinhaltet der Auftragswert auch den Wert dieser oder beider Option/en.
(2) Entrichtet der Auftraggeber für eine Maßnahme Umsatzsteuer an den Auftragnehmer, gilt für den Auftragswert dieser Maßnahme der Bruttopreis.
C) Besondere Vertragsbedingungen zum Landestariftreue- und Mindestlohn- gesetz
§ 26 Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Min- destentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden; (2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Be- schäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und reprä- sentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Alters- versorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarif- vertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen; (3) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen und die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftig- ten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Mindes- tentgelt gem. Mindestlohngesetz (MiLoG) zu zahlen, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (be- vorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen); (4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
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§ 27 Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen, (2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, (3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen, (4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
§ 28 Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleih- unternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vor- zulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauf- tragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen ver- traglich sicherzustellen.
§ 29 Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert, bei meh- reren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmen oder Ver- leihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftra- gung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftrag- nehmer, dessen Nachunternehmen und Verleihunternehmen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen der VOL/B bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG kann der Auf- traggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen. Ferner informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
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