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Teil A
Bewerbungsbedingungen
über die Durchführung der Maßnahme
„Aufsuchendes Coaching“
nach § 16 Abs. 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
i. V. m.
§ 45 Abs. 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
Vergabenummer: 44/2026/ACo/007
Los 1
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Vorbemerkung
Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Formen von Geschlechtsidentitäten. Zur besseren Lesbarkeit wurde jedoch – wertungsneutral – die männliche Form verwendet.
Soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes angegeben ist,
• sind mit Bieter sowohl Einzelbieter als auch Bietergemeinschaften gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung „Bietergemeinschaft“ verzichtet.
• ist mit Auftraggeber das Jobcenter Landkreis Ludwigsburg gemeint.
• ist mit Auftragnehmer derjenige Bieter gemeint, der den Zuschlag auf sein Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten hat.
• ist mit Maßnahme die Durchführung der hier in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistung ge- meint.
Mit der Unterschrift unter dem Angebot bestätigt der Bieter, dass alle in diesem Vergabeverfahren dargestellten Anforderungen erfüllt werden, bzw. danach verfahren wird und die im Teil C enthalte- nen Vertragsbedingungen anerkannt werden. Die Angaben haben wahrheitsgemäß zu erfolgen.
Allgemeine Hinweise
- Auftraggeber
Auftraggeber ist das Jobcenter Landkreis Ludwigsburg, Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg. Die Vergabestelle ist organisatorisch dem Geschäftsteil Integrationsmaßnahmen (GT 44M) zugeord- net, das seinen Sitz in der Hindenburgstr. 4, 71638 Ludwigsburg hat.
- Kommunikationsmittel
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal – Cosinex (https://www.dtvp.de/) zur Verfügung gestellt. Die Angebotsabgabe er- folgt ebenfalls ausschließlich elektronisch über das vorgenannte Vergabeportal. Die Angebotsabgabe auf postalischem Wege ist ausgeschlossen.
Bei der Abgabe des Angebots auf elektronischem Wege, wird dieses verschlüsselt auf einen Sicher- heitsserver übermittelt. Erst nach Ablauf der Angebotsfrist wird das Angebot von der Angebotsstelle an die Vergabestelle übergeben.
Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bieter ausschließlich über die Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal – Cosinex (https://www.dtvp.de/).
- Mitteilungen von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, nach Meinung des Bie- ters Unklarheiten (z.B. Widersprüche, Mehrdeutigkeiten, Missverständnisse), so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform darauf hin- zuweisen. Die Übersendung der Fragen direkt an die Vergabestelle ist nicht zulässig. Fragen, die auf diesem Weg gestellt werden, werden nicht beantwortet. Im Interesse der Bieter sollten auftretende Fragen unverzüglich, jedoch spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingehen, damit den Bietern ausreichend Zeit bleibt, die Antworten bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Die Aufklärung der Unklarheiten wird allen Bietern in zusammengefasster Form, über FAQ-Listen über die Vergabeplattform DTVP bekannt gegeben. Die FAQ-Listen werden zum Bestandteil der Vergabeunterlagen.
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Nur wer die Teilnahme an dem Vergabeverfahren beantragt hat, wird über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen aktiv informiert und kann Bieterfragen zum Verfahren stellen bzw. die Antworten hierzu erhalten.
Bitte beachten Sie: Antworten zu den rechtzeitig gestellten Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Unterlagen, wel- che sämtliche Interessenten und Bieter im Verfahren betreffen, werden bei der Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal – Cosinex (https://www.dtvp.de/) zur Verfügung gestellt.
Der Bieter hat sicherzustellen, dass er regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe seines Angebots prüft, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfü- gung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Angebots zu beachten sind.
Interessenten, die sich zum vorliegenden Verfahren auf der o.g. Plattform registriert haben, werden automatisch über neu eingestellte zusätzliche Informationen im Vergabeverfahren informiert.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
4.1 Vom Wettbewerb ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben.
4.2 Zur Bekämpfung der Einschränkung, Verbindung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers darüber Auskünfte zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaf- ten.
- Angebotsbearbeitung / Angebotseinreichung
5.1 Für die Angebotserstellung sind die vom Auftraggeber übermittelten Vordrucke zu verwenden.
5.2 Das Angebot ist an den dafür vorgesehenen Stellen auszufüllen.
5.3 Die Angebotsunterlagen bzw. Vordrucke sind vollständig auszufüllen. Insbesondere müssen die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig sein. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise unter Setzung einer Nachfrist nachzufordern. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, werden ausgeschlossen.
5.4 Das Angebot ist in allen Bestandteilen in deutscher Sprache zu verfassen und abzugeben.
5.5 Die Vergabeunterlagen dürfen nicht geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen können auch nicht als Nebenangebote gewertet werden.
5.6 Alle im Angebotsblatt/Preisblatt eingetragenen Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrech- nungssätze, Festpreise und dergleichen) sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Der Um- satzsteuerbetrag ist, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Steuersatzes in den angebotenen Festpreisen enthalten (Brutto- Preise) und gesondert auszuweisen.
5.7 Alle Eintragungen in den Vergabeunterlagen müssen dokumentenecht sein. Änderungen, die der Bie- ter vor Ablauf der Angebotsfrist an seinen Eintragungen vornimmt, müssen zweifelsfrei und dokumen- tenecht sein.
5.8 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutz- rechtes zu verwerten, ist im Angebot darauf hinzuweisen.
5.9 Elektronische Angebote Die elektronischen Angebote sind unter Verwendung des Bietertools der Vergabeplattform Cosinex (https://www.dtvp.de/) einzureichen. Die Dokumente, die auszufüllen sind, können entweder direkt unter „auszufüllende Dokumente“ oder als extra Dokument unter „Dokumente zum Angebot“ hochge- laden werden.
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Dem Bieter steht frei, für wie viele Lose er ein Angebot abgibt. Der Umfang der/des Lose/-s ergibt sich aus dem Los- und Preisblatt (E.1). Jedes Los muss einzeln angeboten und vollständig bearbeitet werden, d. h. es ist für jedes angebotene Los ein vollständiger Satz Angebotsunterlagen zu erstellen.
Die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote sind durch technische Vorrichtungen und durch Verschlüsselung sichergestellt. Die Verschlüsselung wird bis zum Ablauf der Frist zur Ein- reichung der Angebote aufrechterhalten. Die elektronischen Angebote werden verschlüsselt auf einem Sicherheitsserver gespeichert und kön- nen weder durch Vergabebeteiligte noch durch den Dienstleister technisch eingesehen werden.
5.10 Das Konzept (DIN A4, Schriftgröße 12- mit Ausnahme von Tabellen/Schaubildern - inklusive eventu- eller Deckblätter, Gliederungen, Vorbemerkungen, Anlagen oder ähnlichem) darf den zugelassenen Seitenumfang nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Seitenzahl führt nicht deswegen zum Ausschluss des Angebots, es werden aber nur die Seiten bis zur zugelassenen Seitenzahl bewertet. Das Angebot ist im PDF-Format zur Verfügung zu stellen.
5.11 Gefordert wird nur die Textform (einfache Signatur) nach § 126b BGB. Andere, als auf dem elektro- nischen Weg übermittelte Angebote (z.B. per Telefon, E-Mail) sind nicht zugelassen. Bei der Eingabe zu der Textform soll der Name des das Angebot abgebenden Mitarbeiters/in genannt werden, sowie das Unternehmen, die Rechtsform, die Anschrift und die PLZ. Beispielhaft könnte dies so aussehen:
Hans Peter Mustermann gGmbH Musterstraße 1 11111 Musterhausen
- Angebotsfrist, Öffnung der Angebote, Geheimhaltung
6.1 Das Angebot ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist elektronisch auf der Vergabeplattform DTVP hoch- zuladen. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote jederzeit schriftlich per Post oder Telefax zurückgezogen, bzw. im Vergabeportal zurückgenommen werden.
6.2 Die Öffnung der Angebote erfolgt bei der Vergabestelle nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Anwesen- heit der Bieter bei der Öffnung der Angebote ist nicht zugelassen.
6.3 Falls der Auftraggeber über Vergaben in politischen Gremien nach § 30 der Landkreisordnung von Baden-Württemberg in öffentlicher Sitzung entscheiden muss, wird sich der Auftraggeber bemühen, die Geheimhaltungsvorschriften der VgV so weit wie möglich zu beachten (z.B. gegenüber den Zu- hörern in Sitzungen oder gegenüber der Presse).
- Darlegung der Bietereignung
Zur Beurteilung der Eignung sind vom Bieter in den Vordrucken Teil D Angaben und Erklärungen zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue zu machen und mit dem An- gebot abzugeben.
Dazu gehören auch die Berücksichtigung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) des Bundes sowie des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG). Letz- teres beinhaltet die Verpflichtung zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtung nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg. Die Vorlage der geforderten Nachweise zur fachlichen Leistungsfähigkeit, zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur Zuverlässigkeit des Bieters stellt die Mindestbedingung zum Nachweis der Eignung dar.
Es wird darauf hingewiesen, dass vor Auftragserteilung seitens des Auftraggebers für den voraus- sichtlichen Zuschlagskandidaten ein Auszug aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbs- registergesetz (WRegG) angefordert wird. Dieser wird zur Zuverlässigkeitsprüfung herangezogen.
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Bei Bietergemeinschaften genügt hinsichtlich der Fachkunde, dass diese mindestens bei einem Mit- glied der Bietergemeinschaft vorliegt. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit kommt es auf die, der Bie- tergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehende Kapazität, an. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit müssen die geforderten Voraussetzungen bei jedem Mitglied der Bie- tergemeinschaft und jedem Subunternehmer vorliegen. Die fehlende Fachkunde oder die fehlende Leistungsfähigkeit des Bieters, der Bietergemeinschaft oder des Subunternehmers führt zum Aus- schluss des Angebotes. Die fehlende Zuverlässigkeit/Gesetzestreue des Bieters, eines Mitglieds der Bietergemeinschaft bzw. eines Subunternehmers führt ebenfalls zum Ausschluss des Angebotes.
7.1. Fachkundig ist ein Bieter, der umfassende und aktuelle Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu erbringende Leistung nachweist, um diese fachgerecht vorzubereiten und auszuführen. Der Nachweis der Fachkunde ist erbracht, wenn die ausgeschriebene oder eine vergleichbare Leistung / Maßnahme innerhalb der letzten 3 Jahre vor Angebotsabgabe durchgeführt wurde oder das mit der Angebotserstellung und/oder der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal die ausgeschriebene und/oder eine vergleichbare Leistung bereits durchgeführt hat.
Hinweis zu vergleichbarer Leistung/Maßnahme: Vergleichbare Leistungen sind insbesondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB III.
7.2. Leistungsfähig ist ein Bieter, der nachweist, dass er den Auftrag fachlich einwandfrei und frist- gerecht ausführen kann.
7.3. Zuverlässig und gesetzestreu ist ein Bieter, von dem eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Betriebsführung sowie die Einhaltung der für die Art der Geschäfte geltenden gesetzlichen Vorschrif- ten zu erwarten ist.
Hinweis zur Trägerzulassung: Bei Maßnahmen nach § 16 SGB II i.V.m. SGB III-Leistungen, die im Rechtskreis SGB II Anwendung finden, gilt dies insbesondere für das Vorhandensein der Trägerzulassung nach AZWV (Anerken- nungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung) bzw. nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulas- sungsverordnung Arbeitsförderung) gem. §§ 176 Abs. 1 u. 178 SGB III.
Hinweis zum Tariftreue- und Mindestlohngesetz des Landes Baden-Württemberg (LTMG) und des Bundes (MiLoG): Des Weiteren ist zuverlässig und gesetzestreu, wer die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabe- verfahrens anzuwendenden Regelungen des Tariftreue- und Mindestlohngesetz des Landes Baden- Württemberg (LTMG) und des Bundes (MiLoG) beachtet.
Seit 1. Februar 2023 erstrecken sich im Zuge der sechsten Aus- und Weiterbildungsdienstleis- tungenarbeitsbedingungenverordnung (6. AusbDienstLArbbV) nach dem Arbeitnehmerentsen- degesetz (AEntG) die Rechtsnormen des Mindestlohntarifvertrags für pädagogisches Personal in der SGB II und III geförderten Weiterbildung auf alle Unternehmen, die überwiegend in diesem Bereich tätig sind. Alle pädagogischen Beschäftigten in diesen Unternehmen haben somit einen Rechtsan- spruch auf die Zahlung des Mindeststundenlohns. Mit der Vergabemindestentgeltverordnung 2023 (VergMindV 2023) wird der Mindestlohn auf alle pädagogischen Beschäftigte in Maßnahmen nach SGB II und III erstreckt. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, überwiegend Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder III erbringt oder nicht. Der Mindestlohn ist in zwei Qualifikationsstufen (Gruppen) gemäß des Deutschen Qualifikationsrah- mens (DQR) gestaffelt und wie folgt festgelegt.
Gruppe 1 Gruppe 2 01.01.2025: 19,37 €/h 01.01.2025: 19,96 €/h 01.01.2026: 20,24 €/h 01.01.2026: 20,86 €/h
Die Gruppe 2 umfasst unter anderem die staatlich anerkannten akademischen Grade Bachelor, Mas- ter, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte sowie die Doktoratsebene. Weitere relevanten Berufsgruppen sind im Anhang zu § 3 Abs. 2 der Anlage zur 6. AusbDienstLArbbV (Bun- desgesetzblatt 2023 Teil I Nr. 22 v. 30. Januar 2023) zu finden.
Die Informationspflicht obliegt im Zweifelsfall dem Auftragnehmer.
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Bei Verstößen gegen die Zahlung dieses Mindestlohns handelt es sich gemäß § 23 Arbeitnehmer- entsendegesetz (AentG) um eine Ordnungswidrigkeit.
Ordnungswidrig handelt auch der Auftragnehmer, der Subunternehmer einsetzt, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser gegen Bestimmungen der Verordnung verstößt. Bewerber um öffentliche Aufträge, die wegen eines Verstoßes gegen § 23 Absatz 1 Nr. 1-9 und Nr. 11 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden sind, werden gemäß § 21 Abs. 1 AEntG wegen Unzuverlässigkeit von der Vergabe ausgeschlossen.
- Berücksichtigung der Entgeltgleichheit
Die Einhaltung der Entgeltgleichheit ist vom Bieter im Rahmen des Angebots zu bestätigen (Vordruck D.3).
- Angebotswertung
9.1 Auf etwaige formale Ausschlussgründe wegen nicht vollständig oder ordnungsgemäß eingereichter Angebote nach § 57 Abs. 1 VgV wird ausdrücklich verwiesen.
9.2 Der Auftraggeber entscheidet über die Zuschlagserteilung nach § 58 VgV. Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot wird aus dem Verhältnis von Qualität und Preis nach Maßgabe des Wertungsverfahrens (siehe Teil B) ermittelt. Die Bewertung des Konzeptinhalts wird anhand der in der Bewertungsmatrix aufgeführten Kriterien vorgenommen. Die preisliche Bewertung erfolgt auf der Grundlage des in dem Los- und Preisblatt (Vordruck E.1) eingetragenen Losgesamtpreises.
9.3 Bieter, die nach geringeren Umsatzsteuer-/Durchschnittssätzen besteuert werden, müssen bereits mit dem Angebot darauf hinweisen und spätestens vor Auftragserteilung (Ende Bindefrist) eine ent- sprechende Erklärung des Finanzamtes vorlegen.
- Kosten
Kosten für die Angebotserstellung werden nicht erstattet.
- Personen- /Bieter- /Firmenbezogene Nachweise, Bescheinigungen, Erklärungen
11.1 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Bieter neben den bereits in der Bietererklärung abzuge- benden Eigenerklärungen hinsichtlich der Eignung dem Auftraggeber folgende Urkunden, Nach- weise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen:
a) Auszug aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 WRegG. Der Auszug (Original und Kopie) darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.
b) Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Lan- des, in dem der Bieter ansässig ist (Bescheinigung der zuständigen Stelle).
b) Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträ- gers, bei ausländischen Bietern Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers).
d) Nachweis über die Zahlung der Sozialbeiträge (Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mit- gliedstaates).
e) Nachweis über die Zahlung der Steuern und Abgaben (Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates).
f) Bankerklärungen betreffend finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
g) Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und ausreichender Deckungen.
h) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen (für den Fall, dass deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bieter ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist). 6
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i) Erklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegen- stand der Ausschreibung ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.
j) Liste, mit den in den letzten drei Jahren wesentlichen erbrachten Leistungen, die mit der ausge- schriebenen Leistung vergleichbar sind (mit jeweiliger Angabe des Rechnungswerts, der Leis- tungszeit sowie des Auftraggebers).
k) Beschreibung der technischen Ausrüstung, Ausstattung und Geräte (über die der Bieter zur Aus- führung des Auftrags verfügt) sowie der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität.
l) Angaben über die technische Leitung oder technischen Stellen (unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind).
m) Erklärungen über die durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Bieters und die Zahl sei- ner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.
n) Bescheinigungen unabhängiger Qualitätsstellen über die Erfüllung bestimmter Qualitätssiche- rungsnormen der Bieter.
o) Angaben des Bieters über Umweltmanagementmaßnahmen, die er ggf. bei der Ausführung des Auftrags anwenden will.
p) Auszug aus dem Strafregister betreffend der Unternehmensleiter bzw. Personen, die befugt sind, den Bieter zu vertreten bzw. in seinem Namen Entscheidungen zu treffen (ggf. Vorlage einer gleichwertigen Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands).
q) Nachweis, dass kein Insolvenzverfahren oder gesetzlich vergleichbares Verfahren (ggf. Vorlage einer Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands) zu erwarten oder erfolgt ist.
r) Zur Prüfung der Angemessenheit der Preise seines Angebotes die seinem Konzept zugrunde liegende Kalkulation.
11.2 Diejenigen Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen, die bereits mit Abgabe des Angebots vor- gelegt werden müssen, sind in der “Aufforderung zur Angebotsabgabe“ und der Gliederung zu Teil D ausdrücklich genannt. Bereits mit dem Angebot geforderte, aber trotz etwaiger Nachforderung nicht vorgelegte Nachweise machen das Angebot unvollständig und führen zu einem Ausschluss des An- gebots. Der Auftraggeber behält sich nach Auftragserteilung vor, bestimmte Nachweise von dem Bie- ter, welcher den Zuschlag erhalten hat, nachzufordern.
- Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
- Bietergemeinschaften
13.1 Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften zugelassen (Vordruck D 1.1). Die Bildung oder Änderung von Bietergemeinschaften nach der Angebotsabgabe sowie der nach- trägliche Eintritt in eine Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhalten hat, sind nicht zugelassen.
13.2 Es ist zulässig, wenn sich ein Bieter für unterschiedliche Lose an verschiedenen Bietergemeinschaf- ten beteiligt. Es kann aber unzulässig sein, innerhalb eines Loses als Mitglied einer Bietergemein- schaft und gleichzeitig als Einzelbieter aufzutreten. Ein solches Angebotsverhalten kann als unzuläs- sige, wettbewerbsbeschränkende Abrede zu werten sein, die gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zum Ausschluss beider Angebote für dieses Los führt. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften zu einem Los beteiligt. 13.3 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unter- schriebene Erklärung abzugeben (Vordruck D 1.2 - Vollmacht), 7
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- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind (Name, Anschrift) und der für die Durchführung des Ver- trags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter alle Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbind- lich vertritt und dass alle Mitglieder dem Auftraggeber gegenüber als Gesamtschuldner haften.
- Zuschlagserteilung/Vertragsabschluss
Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich. Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Zuschlag erteilt, gilt das Angebot als nicht berücksich- tigt. Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekom- men.
- Vergabekammer /Rechtsbehelfsbelehrung
Ein Antrag auf Nachprüfung nach §§ 160 ff. GWB ist schriftlich zu stellen und zu richten an das
Regierungspräsidium Karlsruhe Vergabekammer (Referat 15) Durlacher Allee 100 76137 Karlsruhe
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zu- schlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 Abs. 1 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektroni- schem Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagerteilung gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
• der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, • mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhel- fen zu wollen, vergangen sind.
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