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Im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
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17.06.2021
Regelung zur Kostenteilung bei (Eigen-)Mitverlegungen im Graue-Flecken-Programm
Sehr geehrte Damen und Herren,
um ein einheitliches und transparentes Vorgehen für alle Zuwendungsempfänger und Telekommuni- kationsunternehmen zu gewährleisten, erläutern wir in diesem Schreiben die Regelungen zur Kosten- teilung. Die Kostenteilung aus der Bundesförderung Breitband wird in der Bundesförderung Gigabit fortgeführt.
Danach gilt, dass die Kosten für den Tiefbau anteilig auf Basis der Anzahl der im Graben liegenden Rohre/Rohrverbünde aufgeteilt werden. Z. B. werden drei Rohre für die geförderte Maßnahme und ein weiteres Rohr für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau verlegt. Nach diesem Beispiel ist ein Viertel der Tiefbaukosten, unabhängig von der Rohrgröße, vom Mitverlegenden zu tragen. Das Material, das mitverlegt wird, ist weiterhin vom Mitverlegenden zu bezahlen. Dies gilt zudem unabhängig davon, ob eine Eigenmitverlegung oder eine Mitverlegung durch einen Dritten erfolgt.
Für die geförderten Maßnahmen bedeutet diese Regelung, dass sich die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend der oben genannten Kostenteilung verringern. In dem genannten Beispiel dürfen also nur drei Viertel der Tiefbauausgaben des Grabens, in dem die Mitverlegung stattgefunden hat, in die Förderung eingerechnet werden.
Die Mitverlegung muss im Übrigen aus den Planungen und aus der Dokumentation des Ausbaus her- vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
atene KOM GmbH – Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur