Hinweis zu den Vorleistungspreisen zum offenen Zugang im Bundesförderprogramm
Nach § 6 Abs. 2 der überarbeiteten Gigabit-Rahmenregelung vom 01.08.2024 (Gigabit-RR) müssen die Angebote der Betreiber unter anderem die Verpflichtung zur Herstellung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs (auf Vorleistungsebene) und Angaben zur geplanten Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung einschließlich indikativer Angabe möglicher Vorleistungspreise umfassen.
Gemäß Ziff. 7.5 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie 2.0“, 2. Änderung vom 13.01.2025, hat der Zuwendungsempfänger einen diskriminierungsfreien Zugang gemäß § 8 der überarbeiteten Gigabit-RR vom 01.08.2024 zu gewährleisten.
Für die folgenden Zugänge sind dementsprechend indikative Angaben zu Vorleistungspreisen vorzunehmen (vgl. § 8 Abs. 1 Gigabit-RR).
| Beschreibung | Preis | Einheit | Bezugszeitraum | ||
| 1. | Zugang zu Leerrohren | ||||
| 2. | Zugang zu Verteilern (bzw. Bereitstellung von Kollokationsflächen) | ||||
| 3. | Zugang zu unbeschalteten Glasfasern (dark fiber) | ||||
| 4. | Biststromzugang (Layer I, II, III) | ||||
| 5. | Vollständig entbündelter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) | ||||
| 6. | Falls eine vollständige Entbündelung nicht möglich ist, ist ein gleichwertiges virtuelles Zugangsprodukt bereitzustellen |
Der Bund legt gemäß § 8 Absatz 4 der überarbeiteten Gigabit-RR unter Beteiligung der Bundesnetzagentur die Bedingungen und Preise für Zugangsprodukte Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz verbindlich fest.