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Vergabeunterlage
der Stadt Merzig
zur Ausschreibung im „Graue-Flecken-Förderprogramm“
(Gigabitförderung 2.0)
Vergabeunterlage, Stadt Merzig, Stand: 13.08.2026 1
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Inhalt:
1 Beschreibung des Beschaffungsvorhabens ..............................................................................4
2 Änderungen des Gebietszuschnitts während des laufenden Verfahrens .................................5
3 Begriffsbestimmungen ...........................................................................................................5
4 Leistungsbeschreibung ...........................................................................................................6
a) Darstellung des Ausbaugebiets ..............................................................................................6
b) Einbeziehen vorhandener Infrastrukturen sowie geplanter Tiefbaumaßnahmen im Projekt- und Ausbaugebiet ..................................................................................................................7
c) Mindestanforderungen an die zu erbringenden Leistungen ..................................................7
aa) Standard Gigabit-Breitbandversorgung .................................................................................8
bb) Netzplanung und Netzerrichtung ...........................................................................................8
cc) Anforderungen an die Beteiligung von Fachfirmen und die Umsetzung der Bauleistung.......8
dd) Einhaltung der förderrechtlichen Mindestvorgaben ............................................................ 10
ee) Umfang der Förderung ......................................................................................................... 13
ff) Offener Zugang auf Vorleistungsebene ................................................................................ 13
gg) Projektorganisation und Kommunikationspflichten ............................................................ 14
hh) Fertigstellungstermin ........................................................................................................... 14
ii) Dokumentation .................................................................................................................... 14
jj) Zugangs- und Prüfrechte ...................................................................................................... 15
kk) Publizität .............................................................................................................................. 15
5 Formale Angaben zum Verfahren, zum Verfahrensablauf, den Anforderungen an die Angebote.............................................................................................................................. 15
a) Bereitstellung der Vergabeunterlagen ................................................................................. 15
b) Vorgaben zur Kommunikation (insbesondere Bieterfragen) ................................................ 16
c) Angaben zu der rechtlichen Einordnung des Beschaffungsgegenstandes und der Vergabekammer .................................................................................................................. 16
d) Verfahrensart....................................................................................................................... 17
e) Ablauf des Verfahrens, Anforderungen an Angebote .......................................................... 17
aa) Formale Vorgaben zur Einreichung von Angeboten ............................................................. 17
bb) Anforderungen an die Inhalte der Angebote ....................................................................... 17
(1) Bietergemeinschaften, Eignungsleihe, Nachunternehmer ................................................... 18
(2) Eignungsnachweise .............................................................................................................. 19
(3) Technisch-wirtschaftliches Angebot .................................................................................... 23
(4) Übersicht der mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen und Nachweise .................... 30
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cc) Ablauf des Verhandlungsverfahrens .................................................................................... 30
dd) Wertungskriterien ............................................................................................................... 32
ee) Zuschlagserteilung und Zuwendungsvertrag ........................................................................ 33
6 Finanzierungsanforderungen ................................................................................................ 35
7 Sonstige Angaben ................................................................................................................. 35
8 Anlagen ................................................................................................................................ 35
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1 Beschreibung des Beschaffungsvorhabens
Die Stadt Merzig (nachfolgend: „Konzessionsgeber“) hat das Ziel, flächendeckend leistungsfähige Zu- gänge zu Gigabitnetzen herzustellen. Zudem verfolgt der Konzessionsgeber das Ziel, seinen Wirt- schaftsstandort zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit seiner Unternehmen sicherzustellen. Daher sollen mit Telekommunikationsunternehmen Konzessionsverträge über den Bau und den Betrieb von Gigabitnetzen sowie die Erbringung von Endkundendienstleistungen in den unten näher bezeichneten Gebieten abgeschlossen werden.
Der Konzessionsgeber hat dazu im Rahmen des Förderprogramms des Bundes „Förderung des Gi- gabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie 2.0“ einen Förderantrag gestellt und Fördermittel in vorläufiger Höhe bewilligt bekommen. Darüber hinaus hat der Konzessionsgeber eine Kofinanzierung nach der Richtlinie über die Kofinanzierung der Gigabitförderung des Bundes im Saarland („Gigabit-Kofinanzierungsrichtlinie Saarland“) beantragtund ebenfalls vorläufig bewilligt erhalten.
Die Förderung soll dabei durch eine Investitionsbeihilfe in Höhe der sog. Wirtschaftlichkeitslücke, d.h. in Höhe der Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert der Ausgaben für den Netzaufbau und -betrieb, erfolgen.
Der Abschluss des Zuwendungsvertrages (vgl. hierzu Anlage 8 sowie nachfolgende Ziff. 5 e) ee)) steht unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Fördermittel (auch) in endgültiger Höhe gewährt und der entsprechende Eigenanteil des Konzessionsgebers haushaltsrechtlich bereitgestellt werden.
Das Verfahren wird einstufig ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Bieter ha- ben daher mit ihrem Erstangebot die unter Ziff. 5 e) bb) (2) genannten Eignungsnachweise vorzule- gen und ihre Eignung nachzuweisen.
Mit diesem Verfahren sollen geeignete Bieter identifiziert werden, die marktübliche Breitbanddienste flächendeckend im Projektgebiet bereitstellen.
Der Konzessionsnehmer soll – soweit vorhanden – sein eigenes Netz, und – soweit wirtschaftlich sinn- voll – angemietete Netzteile Dritter, sowie die vorhandene öffentliche Infrastruktur als Grundlage für die Planung und den Bau einbringen bzw. nutzen. Das bezuschlagte private Telekommunikationsun- ternehmen erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitband- infrastruktur zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das Gigabit-Netz in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und gegenüber den örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern entspre- chende Dienstleistungen und Angebote (Telefonie, Internet, Mehrwertdienste wie z.B. IP-TV, ebenso wie Vorleistungsprodukte auf Open-Access-Basis) zu marktüblichen Konditionen zu erbringen.
Die Ausschreibung erfolgt technologieneutral.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Konzessionsgeber Änderungen des Gebiets- zuschnitts während des gesamten Verfahrens vorbehält (vgl. nachfolgende Ziff. 2).
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Es gelten folgende Mindestvorgaben bezogen auf die zu gewährenden Mindestbandbreiten:
Für 100 % aller Anschlüsse im Projektgebiet müssen ab Inbetriebnahme des Netzes Bandbreiten von 1 Gbit/s symmetrisch technisch zuverlässig gewährleistet werden.
2 Änderungen des Gebietszuschnitts während des laufenden Verfahrens
Sofern sich während des laufenden Ausschreibungsverfahrens Änderungen des Gebietszuschnitts, z. B. durch verbindliche eigenwirtschaftliche Ausbauzusagen von Telekommunikationsunternehmen oder aber auch bei einem Abrücken von ursprünglichen Ausbauabsichten, ergeben, behält sich der Konzes- sionsgeber vor, eine entsprechende Anpassung der ausschreibungsgegenständlichen Adressen (Strei- chung oder auch Hinzunahme) vorzunehmen.
Im Falle entsprechender Anpassungen werden sodann alle in dem Verfahren beteiligten Bieter aufge- fordert, die Anpassungen bei der Angebotserstellung entsprechend zu berücksichtigen bzw. bereits abgegebene Angebote entsprechend zu überarbeiten.
Zur Ausgestaltung des Verhandlungsverfahrens wird ergänzend auf die ausführlichen Darlegungen un- ter Ziff. 5 e) cc) verwiesen.
3 Begriffsbestimmungen
Gigabit-Richtlinie Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Te- lekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gi- gabit-Richtlinie 2.0“, 2. Änderung vom 13.01.2025.
Kofinanzierungsrichtlinie Richtlinie über die Kofinanzierung der Gigabitförderung des Bundes im Saarland“ („Gigabit-Kofinanzierungsrichtlinie Saarland“) vom 17.07.2023.
Gigabit-RR (Überarbeitete) Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen vom 01.08.2024.
Wirtschaftlichkeitslücke Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs. Die Wirtschaftlichkeits- lücke gilt als einmaliger Zuschuss für einen durchgehenden Betrieb über sieben Jahre (§ 6 Abs. 1 Gigabit-RR).
Projekt- bzw. Ausbaugebiet Das Projektgebiet bezeichnet das für den geförderten Ausbau ausge- wählte Gebiet im Zielgebiet. Das Ausbaugebiet umfasst im Projekt- gebiet alle weißen und grauen NGA-Flecken.
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4 Leistungsbeschreibung
a) Darstellung des Ausbaugebiets
Rote Punkte = förderfähige Adressen
Im Stadtgebiet sind 372 förderfähige Adressen enthalten.
Das Ausbaugebiet umfasst alle in Anlagenkonvolut 5 dargestellten Adresspunkte (Geometrietyp: Point/ MultiPoint im geojson oder im shape-Format). Ergänzend zu den Geodaten werden die Adres- sen und deren Koordinaten als Liste (.xlsx/ .csv) zur Verfügung gestellt. Die Geodaten bzw. die Adress- liste sind maßgeblich für die Angebotslegung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Konzessionsgeber Änderungen des Gebiets- zuschnitts während des gesamten Verfahrens vorbehält. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in vorstehender Ziff. 2 verwiesen.
Der Konzessionsgeber behält sich vor, im weiteren Verfahren in den förder- und vergaberechtlichen Grenzen eine Anpassung des Ausschreibungsgebiets vorzunehmen. Mit Abgabe eines Angebots erklärt der Bieter, dass er sich verpflichtet, weitere Adressen entlang der Trasse im Ausbaugebiet hinzuzuneh- men, die erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen der bauvorbereitenden Planung bekannt wer- den, soweit dies vergabe- und förderrechtlich zulässig ist.
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b) Einbeziehen vorhandener Infrastrukturen sowie geplanter Tiefbaumaßnahmen im Pro- jekt- und Ausbaugebiet
Jeder am Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine mitnutzbare eigene passive Infrastruktur im Ausbaugebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1.7. eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat. In diesem Falle hat sich der Infrastrukturinhaber auch grundsätzlich bereit zu erklären, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teil- nehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
Es wird gefordert, bestehende Infrastruktur im Rahmen der ausschreibungsgegenständlichen Ausbau- maßnahme auch mitzunutzen. Der Konzessionsnehmer hat geeignete mitnutzbare Infrastrukturen ein- zuplanen. Spätestens im Rahmen der Feinplanung ist die Mitnutzung bestehender Infrastruktur mit dem Konzessionsgeber abzuklären.
Bezüglich ggf. nutzbarer Infrastrukturen und ergänzender Informationen wird auf den Infrastrukturat- las der Bundesnetzagentur verwiesen. Außerdem wird auf Bestandsinfrastruktur verwiesen, die im Rahmen eines früheren geförderten Projektes bereits errichtet wurde betreffend die Schulstandorte im Ausschreibungsgebiet. Entsprechende GIS-Netzpläne (Layer „Trassenbau“) werden vom Konzessi- onsgeber auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. Hierfür ist die als Anlage 13 beigefügte Geheimhal- tungserklärung - durch welche der Bieter bestätigt, dass die zur Verfügung gestellten Trassenlayer nur zum Zwecke der Angebotseinreichung verwendet werden – über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals DTVP einzureichen. Zur Vermeidung einer etwaig förderschädlichen Doppelförderung sollen die betreffenden Trassen, sofern es Überschneidungen mit den Angebotsplanungen gibt, in den Planungen berücksichtigt werden.
Etwaige Tiefbaumaßnahmen, die im Projektgebiet stattfinden, sind zu berücksichtigen. Hierzu ist im Rahmen der späteren Projektumsetzung der Konzessionsnehmer ebenfalls aufgefordert, während der Planungsphase nochmals die Eignung entsprechend der zeitlichen und sachlichen Nutzung der Tief- baumaßnahmen für eine Mitverlegung mit den Kommunen zu prüfen und entsprechend zu berück- sichtigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Konditionen für die Nutzung etwaiger kommunaler oder sonstiger Infrastrukturen sowie einer Koordinierung von Bauarbeiten bzw. Mitverlegung durch den Bieter mit den Inhabern der entsprechenden Infrastrukturen bzw. den jeweiligen Bauherren abzuklären sind; Inf- rastrukturen und Baumaßnahmen stehen nicht grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung.
c) Mindestanforderungen an die zu erbringenden Leistungen
Konkret soll mit dieser Ausschreibung die erforderliche Leistung für die Errichtung und den Betrieb einer bedarfsgerechten, nachhaltigen, flächendeckenden und ausbaufähigen Gigabit-Breitbandinfra- struktur sowie die Erbringung der breitbandigen Telekommunikationsdienste in unterversorgten Ge- bieten des Projektgebietes vergeben werden.
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aa) Standard Gigabit-Breitbandversorgung
Der Konzessionsnehmer plant, errichtet und betreibt im Ausbaugebiet ein Gigabit-Netz, das folgende Mindestbandbreiten ab Inbetriebnahme technisch gewährleistet:
Für 100 % aller Anschlüsse im Projektgebiet müssen ab Inbetriebnahme des Netzes Bandbreiten von 1 Gbit/s symmetrisch technisch zuverlässig gewährleistet werden.
bb) Netzplanung und Netzerrichtung
Hierzu plant, errichtet und betreibt der Konzessionsnehmer die dazu erforderliche passive Netzinfra- struktur (Tiefbauleistungen, Leerrohre mit Kabel sowie zugehörige Komponenten einschließlich Schächte, Verzweiger, Hausanschlüsse und Anschlusseinrichtungen). Durch den Konzessionsnehmer erfolgen weiterhin die fachgerechte Planung und betriebsbereite Bereitstellung weiterer Komponen- ten und der aktiven Technik zur Erschließung aller technisch ausbaubaren oder im Zuge der Maßnahme neu zu errichtenden Kabelverzweiger oder gleichwertiger Gigabit-Komponenten sowie zur Erschlie- ßung der benannten Adressen im Ausbaugebiet. Dies geschieht unter Einbeziehung der vorhandenen Telekommunikationsinfrastruktur des Konzessionsnehmers sowie unter sinnvoller Ausnutzung der sonstigen geeigneten vorhandenen oder geplanten Infrastrukturen.
Geforderte Bandbreiten sind unabhängig von der Wahl der Technik zu liefern.
Der Konzessionsnehmer muss sämtliche Leistungen erbringen, die erforderlich sind, um die geforderte Breitbandversorgung herzustellen und dauerhaft betreiben zu können.
Hierzu gehören unter anderem alle Leistungen zur Planung des Netzes, zur Einholung sämtlicher Ge- nehmigungen zur Errichtung der erforderlichen passiven Infrastrukturen, zum Bau und zum dauerhaf- ten Betrieb. Vorhandene Leerrohre und Glasfaserkabel des Konzessionsnehmers sowie Dritter (z.B. der Kommunen) sind in die Planung und Umsetzung einzubeziehen, um den Tiefbauanteil zu minimieren. Für weitere Infrastrukturen wird auf den Infrastrukturatlas des Bundes verwiesen.
Neue Leerrohr- und Kabeltrassen werden möglichst in erdverlegter Bauweise errichtet. Hierfür gelten die einschlägigen, aktuellen DIN-Normen. Die Verlegeart ist in dem Konzept detailliert darzustellen und im Auftragsfalle mit dem jeweils zuständigen Wegebaulastträger abzustimmen. Erforderliche Zustim- mungen sind bei diesem im Einzelfall einzuholen.
Neben den passiven Infrastrukturen sind alle Leistungen zur Planung, zum Aufbau und zum Betrieb des aktiven Übertragungsnetzes einschließlich der zugehörigen Stromversorgungen und sekundärer Infra- strukturen vom Konzessionsnehmer zu erbringen, damit die in dieser Ausschreibungsunterlage gefor- derte Breitbandversorgung sicher erbracht werden kann.
cc) Anforderungen an die Beteiligung von Fachfirmen und die Umsetzung der Bauleistung
• Bauzeitenplan/ Netzinbetriebnahme
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Mit Angebotsabgabe ist ein Bauzeiten- und Zahlungsplan (vgl. Anlage 12) mit definierten Bauab- schnitten einzureichen. Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, die auszuführenden Bauleistun- gen bauabschnittsweise auch fertigzustellen.
In Bezug auf die Umsetzung der Bauleistung hat der Konzessionsnehmer bzw. dessen beauftragter Nachunternehmer/ Generalunternehmer somit prinzipiell die nachfolgend aufgeführte Baurei- henfolge einzuhalten: Zunächst ist die Zuführung vom Backbone und die Errichtung von den PoP´s vorzunehmen. Hiernach hat sodann die Errichtung der Hausanschlüsse und eine zeitnahe Aktivie- rung dieser zu erfolgen. Durch die Einhaltung der vorgenannten Reihenfolge soll sichergestellt werden, dass zeitnah betriebsbereite Bauabschnitte fertiggestellt werden; es ist sicherzustellen, dass bereits errichtete Hausanschlüsse zeitnah auch in Betrieb genommen werden.
• Berichtswesen
Ergänzend zu Ziff. 5.9 des Zuwendungsvertrages (Anlage 8) übergibt der Bieter dem Konzessions- geber quartalsweise schriftliche Projektfortschrittsberichte mit detaillierten und prüfbaren Anga- ben zum Planungs- und Baustand, der Anzahl der hergestellten Hausanschlüsse, zur Terminsitua- tion unter Berücksichtigung des Bauzeitenplans, zu den für den begonnenen Kalendermonat be- absichtigten Abläufen und den Teilleistungen sowie zu dem für das Ende des begonnenen Kalen- dermonats zu erwartenden Leistungsstand und zu besonderen Vorkommnissen.
Zusätzlich zu den vorgenannten Projektfortschrittsberichten teilt der Bieter dem Konzessionsge- ber ebenfalls quartalsweise die Höhe der Kundenpenetration mit.
• Anforderungen an die Beteiligung von Fachfirmen
Mit Einreichung eines Angebots erklärt sich der Bieter mit folgenden Regelungen und Klarstellun- gen einverstanden:
Der Konzessionsnehmer kann zur Erbringung seiner Leistung fachkundige, leistungsfähige und zu- verlässige Nachunternehmer/ Generalunternehmer beauftragen. Voraussetzungen für die Wei- tergabe von Leistungen an Nachunternehmer/ Generalunternehmer ist die fachliche, nachgewie- sene Qualifikation, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozi- alabgaben nachkommen und die gewerblichen Voraussetzungen erfüllen.
Der Konzessionsgeber kann (auch während der Ausführungsphase) die Zustimmung zur Beauftra- gung von Nachunternehmern/ Generalunternehmern durch den Bieter versagen oder widerrufen, wenn wichtige Gründe, wie z.B. mangelnde Fachkunde und Zuverlässigkeit des Nachunterneh- mers/ Generalunternehmers, mangelhafte Leistungen oder verspätete Fertigstellungstermine vorliegen.
Bei der Besetzung des Bautrupps ist pro Baustelle mindestens ein Ansprechpartner mit hinrei- chenden Sprachkenntnissen (deutsch) vor Ort einzuplanen. Die Kontaktdaten des Ansprechpart- ners sind vor Baubeginn dem Konzessionsgeber vorzulegen.
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Zudem muss eine zentrale Bauleitung, die in allen Fragestellungen der Endkunden und der Kom- munen ansprechbar ist, zur Verfügung stehen. Die Bauleitung hat in der Regel ständig bzw. bei Problemen innerhalb einer halben Stunde vor Ort zu sein.
Unabhängig von den Anforderungen an die Bautrupps hat der Bieter zudem einen Ansprechpart- ner für Rückfragen und Beratungen zum Ablauf der Baumaßnahme (insbesondere auch in Bezug die Errichtung des Hausanschlusses) sowie für Beschwerden der interessierten Bürger bzw. An- schlussnehmer vorzuhalten.
Der Konzessionsnehmer wird zwei- bis vierwöchentlich Baubesprechungen mit der Stadt abhal- ten. Die Baubesprechungen werden sowohl von dem Konzessionsnehmer als auch dem Konzessi- onsgeber protokolliert.
dd) Einhaltung der förderrechtlichen Mindestvorgaben
Die Umsetzung des Projektes erfolgt auf Grundlage und im Rahmen der Gigabit-RR (Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“), der Genehmigung der Gigabit-RR durch die EU-Kommission [SA.52732 (2020/N)] sowie der Breitbandleitlinien der Kommission (Mitteilung der Kommission, Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breit- bandausbau, 2013/C 25/01, ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1, geändert durch Mitteilung der Kommission, 2014/C 198/02, ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30), welche sodann auch Grundlage für die Gigabitrah- menregelung war, nebst der aktuellen Mitteilung der Kommission, Leitlinien der EU für staatliche Bei- hilfen zur Förderung von Breitbandnetzen, 2023/C 36/01, ABl. C 36 vom 31.01.2023, S. 1).
Am 13.11.2020 ist die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flä- chendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ erlassen worden. Ergänzend trat zum 31.03.2023 sodann die Förderrichtlinie der Bundesrepublik Deutschland „Richtlinie für die Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutsch- land – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ in Kraft. Der Konzessionsgeber hat Förder- mittel für den Fördergegenstand 3.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 – Wirtschaftlichkeitslückenförderung – beantragt. Daher erklärt der Konzessionsgeber die Gigabit-Richtlinie 2.0 sowie die „Anlagen“, abrufbar unter
https://www.gigabitfoerderung.gov.de/downloads/
und die Erläuterungen des BMDS hierzu, soweit diese für eine Förderung zwingende Voraussetzungen enthalten, als für dieses Verfahren für verbindlich.
Der Konzessionsgeber hat des Weiteren eine Kofinanzierung zur Bundesförderung nach der „Richtlinie über die Kofinanzierung der Gigabitförderung des Bundes im Saarland“ („Gigabit-Kofinanzierungsricht- linie Saarland“) beantragt und vorläufig bewilligt erhalten. Daher erklärt der Konzessionsgeber auch die „Gigabit-Kofinanzierungsrichtlinie Saarland“ nebst Rechtsgrundlagen und Anlagen als für dieses Verfahren verbindlich, abrufbar unter
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https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mwide/breitband/F%C3%B6rderaufruf_Gi- gabit_Kofinanzierungsrichtlinie_Saarland.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Erlasses der endgültigen Zuwendungsbescheide der Fördergeber auf aktuellere Rechtsgrundlagen verweisen kann; außerdem sind Veränderungen der Rechtsgrundlagen noch im laufenden Ausschreibungsverfahren denkbar. Der Konzessionsgeber behält sich insoweit Anpassungen ausdrücklich vor.
Aufgrund der Vorläufigkeit der vorbenannten Fördermittel steht die Finanzierung des Projekts unter Vorbehalt. Der Konzessionsgeber behält sich daher nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben bei der Nichtfinanzierbarkeit des Projektes (insbesondere aufgrund einer Nichtgewährung von Fördermitteln) sowie bei einer auf Grundlage der Verhandlungen deutlich werdenden Unwirtschaftlichkeit vor, die Investitionsbeihilfe für die Errichtung des Gigabit-Netzes im Ausschreibungsgebiet bzw. in Teilgebieten nicht zu vergeben.
Mit diesem Verfahren wird der Konzessionsgeber nicht zur Gewährung einer Beihilfe verpflichtet. Ins- besondere die Aufhebung des Verfahrens bleibt dem Konzessionsgeber vorbehalten, sollte sich nach der Eignungsprüfung kein Bieter als geeignet erweisen oder sollte sich das Gesamtprojekt als gesamt- wirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Der Konzessionsgeber behält sich außer- dem vor, das vorliegende Verfahren insgesamt aufzuheben, sofern kein bezuschlagbares Angebot ein- geht. Eine Erstattung von Kosten erfolgt nicht.
Nachfolgend werden die Rechtsgrundlagen im Einzelnen aufgeführt:
Gigabit-Richtlinie 2.0 Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie 2.0“, 2. Änderung vom 13.01.2025.
Kofinanzierungsrichtlinie Richtlinie über die Kofinanzierung der Gigabitförderung des Bundes im Saarland“ („Gigabit-Kofinanzierungsrichtlinie Saar- land“) vom 17.07.2023.
Gigabit-RR (Überarbeitete) Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutsch- land zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gi- gabitnetzen vom 01.08.2024.
Leitfaden Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie „Förderung zur Unter- stützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0) des BMDS in der letzten aktualisierten Fassung vom 24.04.2023.
Einheitliches Materialkonzept Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensio- nierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breit- bandausbaus, Version 5.0.1 vom 24.02.2022.
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Hinweisblatt Dokumentation Hinweisblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 1.0 vom 02.06.2022.
ANBest-P Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt- förderung (ANBest-P) vom 13.06.2019.
ANBest-Gk Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt- förderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) vom 13.06.2019.
BNBest-Gigabit Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umset- zung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bun- des (BNBest-Gigabit) vom 17.10.2022.
GIS-Nebenbestimmungen GIS-Nebenbestimmungen, Version 5.1 vom 03.04.2023.
Regelung Mitverlegung Regelung zur Kostenteilung bei (Eigen-)Mitverlegungen im Graue-Flecken-Programm vom 17.06.2021.
Prozessbeschreibung Prozessbeschreibung für Querungsanträge bei der DB vom Bahnquerungen 13.05.2022.
Hinweisblatt Information Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnah- und Kommunikation men, Version 2.0 vom 01.01.2024.
Layoutvorlage KVZ Quer Layoutvorlage (Querformat) für die Beschriftung von Kabelver- zweigern.
Layoutvorlage KVZ Hoch Layoutvorlage (Hochformat) für die Beschriftung von Kabelver- zweigern.
Hinweisblatt Mittelanforderungen Hinweisblatt Mittelanforderungen für Breitbandausbaupro- jekte, Version 1.0 vom 03.07.2024.
Hinweisblatt Zwischennachweis Hinweisblatt Zwischennachweis GFP für Breitbandausbaupro- jekte, Version 1.0 vom 22.06.2023.
Zuwendungsbescheide Zuwendungsbescheide des Bundes und des Landes.
Die vorgenannten förderrechtlichen Vorgaben sind auch in Anlagenkonvolut 10 beigefügt.
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Der Bieter verpflichtet sich mit Angebotsabgabe die vorgenannten förderrechtlichen Vorgaben sowie sämtliche Anforderungen aus den vorläufigen Bescheiden – insbesondere die Regelungen in Bezug auf die Nutzung des Infrastrukturatlasses sowie das Breitband-Portal zur volldigitalisierten Beantragung der Zustimmung der Wegebaulastträger – einzuhalten.
Mit dem Angebot ist die Anlage 9, das Formblatt des BMDS, „Erklärung des ausgewählten Betreibers zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und zur Berücksichtigung vorhandener, nutz- barer Infrastrukturen“ einzureichen.
ee) Umfang der Förderung
Der Anschluss bis zum Hausübergabepunkt ist gefördert, d.h. die Förderung umfasst den Infrastruktur- ausbau bis zum Hausabschlusspunkt (Netzebene 3), nicht aber das Inhousenetz (Netzebene 4). Die Förderung erfasst grundsätzlich die angegebene Wirtschaftlichkeitslücke. Während der Planungs- und Bauphase sind Hausanschlüsse kostenfrei ohne Bindung an einen Endkundenvertrag zu errichten. Die Versorgungsziele gemäß Ausschreibungsunterlage sind einzuhalten. Innerhalb der Zweckbindungsfrist müssen durch den Konzessionsnehmer Hausanschlüsse zu erschwinglichen bzw. marktüblichen Kondi- tionen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn Baumaßnahmen bereits als abgeschlossen gelten. Die Bieter sind aufgefordert, bereits mit dem Angebot die entsprechenden Konditionen für die nachträgliche Errichtung von Hausanschlüssen anzugeben. Der Konzessionsgeber behält sich vor, im Rahmen der Aufklärungsgespräche (vgl. Ziff. 5 e) cc)) diesbezüglich Rückfragen zu stellen bzw. die Preis- angaben zum Gegenstand von Verhandlungen zu machen. Nach der Zweckbindungsfrist bestehen für die Konditionen für Hausanschlüsse keine Vorgaben.
ff) Offener Zugang auf Vorleistungsebene
Der Konzessionsnehmer muss allen nachfragenden Unternehmen einen offenen Zugang auf Vorleis- tungsebene gewähren. Die Gewährleistung von Open Access hat im Einklang mit § 8 Gigabit-Rahmen- regelung und den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau zu erfolgen. Hierfür ist ein offener und diskrimi- nierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten und zwar unab- hängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der Inf- rastruktur. Im gesamten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde.
Gemäß § 8 Abs. 4 Gigabit-Rahmenregelung hat der Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur zwischenzeitlich die Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz verbindlich festgelegt und diese am 31.03.2026 veröffentlicht (Anlage 11.2).
Einzelheiten zur Gewährung des offenen Netzzugangs und zur Gestaltung der Vorleistungspreise wer- den in § 9 des Zuwendungsvertrages (Anlage 8) geregelt. Mit dem Angebot ist das ausgefüllte Form- blatt „Vorleistungspreise“ (Anlage 11.1) einzureichen, die vom Bund veröffentlichten Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz (Anlage 11.2) sind entsprechend zu beachten.
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gg) Projektorganisation und Kommunikationspflichten
Der Konzessionsnehmer muss eine Projektorganisation einrichten und vorhalten, damit der zugesi- cherte Ausbau verzögerungsfrei, vollumfänglich und betriebsfähig umgesetzt wird. Die Projektorgani- sation wird dazu eng mit dem Konzessionsgeber zusammenarbeiten und ihn laufend (z.B. in wöchent- lich wiederkehrenden Statusbesprechungen zur Darstellung der erreichten Bauleistung im Projekt, In- betriebnahme von Netzabschnitten und Vermarktungserfolg oder im Falle von Projektabweichungen Besprechungstermine zur Darstellung der Notwendigkeit und des Umfangs der Projektabweichung) und umfassend über den Fortschritt der Arbeiten informieren. Der Konzessionsnehmer wird an Ar- beitsgruppen- und Ausschusssitzungen auf Wunsch des Konzessionsgebers teilnehmen und erforder- lichenfalls Präsentationen über den aktuellen Projektstand und die anstehenden Schritte durchführen. Bieter haben in dem Formular „Angebot“ (Anlage 4) einen Projektleiter und seinen Stellvertreter mit Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) zu benennen.
Der Konzessionsnehmer hat die Kommunikationspflichten, die sich aus den oben genannten Rechts- grundlagen ergeben, zu beachten. Hierzu zählen unter anderem die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-GK, nach Nr. 3 BNBest-Gigabit und nach den Zuwendungsbescheiden des Bundes und des Lan- des.
hh) Fertigstellungstermin
Das Gigabit-Netz im Ausbaugebiet soll gemäß dem vorläufigen Zuwendungsbescheid des Projektträ- gers des Bundesfördermittelgebers
- bis spätestens 03.08.2030
vollständig errichtet und mit den geforderten Bandbreiten in Betrieb genommen sein. Eine Einhaltung des aufgeführten Termins ist ggf. nicht realistisch. Ein späterer Gesamtfertigstellungstermin kann gleichwohl im Rahmen des Angebots angegeben werden; dieser muss im Rahmen der Beantragung der endgültigen Zuwendungsbescheide allerdings durch die Fördermittelgeber explizit bestätigt werden. Falls die Fördermittelgeber nicht zustimmen, können Angebote, die einen späteren Gesamtfertigstel- lungstermin vorsehen, nicht berücksichtigt werden.
Während der Zweckbindungsfrist (vgl. Ziff. 7.4 der Gigabit-Richtlinie 2.0) muss ein Anschluss nachfra- gender Haushalte und Unternehmen zu erschwinglichen Kosten erfolgen. Dies wird auch gewährleis- tet, soweit die Baumaßnahmen bereits abgeschlossen sind.
ii) Dokumentation
Der Konzessionsnehmer hat die Leistungserbringung entsprechend den oben genannten Rechtsgrund- lagen zu dokumentieren. Insbesondere sind die geförderten Infrastrukturen nach den Vorgaben des § 9 Gigabit-RR sowie des Merkblattes zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus zu dokumentieren. Sämtliche für die Evaluierung der Gigabit-Rahmenregelung und des Bundesförderpro-
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gramms erforderlichen Datenerhebungen, die der Mitwirkung und Unterstützung des Konzessionsneh- mers bedürfen, sind durch diesen zu erbringen. Zu den Dokumentationsleistungen zählen unter ande- rem:
- Nachweise und Dokumentation im Rahmen der Auszahlung (siehe z. B. Nr. 1.3 ANBest-GK und Nr. 1 der BNBest-Gigabit).
- Verwendungsnachweis (siehe Nr. 6 und 7 der ANBest-GK und Nr. 4 der BNBest-Gigabit).
- Sonstige Nachweis-, Dokumentations- und Informationspflichten (siehe Nr. 5 der BNBest-Gigabit).
- Dokumentationspflichten aus §§ 7 - 10 Gigabit-RR.
- Regelmäßige Baufortschrittsdokumentation anhand Adresslisten.
Insbesondere ist nach Ablauf der Zweckbindungsfrist unaufgefordert binnen sechs Monaten nachzu- weisen, wie viele Haushalte bzw. Unternehmen im Rahmen der Maßnahme tatsächlich angeschlossen und wie viele Einnahmen aus Vorleistungsprodukten, Endkundenprodukten und Gewerbeanschlüssen tatsächlich erzielt wurden.
Art, Form, Inhalt und Zeitpunkt der Dokumentationsleistungen ergeben sich im Detail aus dem Entwurf des Zuwendungsvertrages (Anlage 8).
jj) Zugangs- und Prüfrechte
Es wird klargestellt, dass die Einräumung eines uneingeschränkten Zugangs- und Prüfrechts für die Zu- wendungsgeber und von diesen Beauftragte sowie die Beachtung der Vorgaben aus dem zum Bundes- förderprogramm von dem BMDS veröffentlichten Dokument „Einheitliches Messkonzept“ zu den Min- destvorgaben der Förderung zählt.
kk) Publizität
Die nach den Rechtsgrundlagen bestehenden Publizitätspflichten, insbesondere die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen nach Ziff. 5.1. bis 5.3 BNBest-Gigabit, sind durch den Konzessionsneh- mer zu beachten und zu erfüllen.
5 Formale Angaben zum Verfahren, zum Verfahrensablauf, den Anforderun-
gen an die Angebote
a) Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich elektronisch auf dem Vergabeportal DTVP (der konkrete Link ist in der Bekanntmachung genannt) zur Verfügung. Die Vergabeunterlagen können dort unent- geltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden.
Eine Registrierung zum Abruf der Vergabeunterlagen ist nicht erforderlich. Es wird den interessierten Unternehmen jedoch eine Registrierung empfohlen, um – ggf. abhängig vom jeweiligen Abonnement
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– automatisierte Benachrichtigungen des Vergabeportals zu erhalten, sofern neue Informationen auf der Vergabeplattform verfügbar sind. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des kostenlosen Basic-Abon- nements kein E-Mail-Benachrichtigungsservice enthalten ist.
Eine Registrierung und ggf. automatische Information des Vergabeportals befreit interessierte Unter- nehmen bzw. Bieter nicht von ihrer Verpflichtung, die jeweils aktuellen Bekanntmachungen auf dem Vergabeportal einzusehen und sich über den aktuellen Stand der Vergabeunterlagen zu vergewissern.
b) Vorgaben zur Kommunikation (insbesondere Bieterfragen)
Sämtliche Kommunikation im Verfahren erfolgt über die Nachrichtenfunktion des Vergabeportals DTVP (der konkrete Link ist in der Bekanntmachung genannt), d.h. alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vergabeverfahren stehen, sind ausschließlich elektronisch über die Nachrich- tenfunktion des Vergabeportals DTVP (der konkrete Link ist in der Bekanntmachung genannt) an den Konzessionsgeber zu richten. Bieterfragen können bis 10 Tage vor Ablauf der gesetzten Angebotsfrist an den Konzessionsgeber gerichtet werden. Der Konzessionsgeber wird die Bieterfragen innerhalb ei- ner angemessenen Frist über das Portal DTVP (der konkrete Link ist in der Bekanntmachung genannt) beantworten. Antworten auf Bieterfragen werden allen Bietern in transparenter und nichtdiskriminie- render Weise unverzüglich durch den Konzessionsgeber auf dem Vergabeportal DTVP (der konkrete Link ist in der Bekanntmachung genannt) zur Verfügung gestellt.
c) Angaben zu der rechtlichen Einordnung des Beschaffungsgegenstandes und der Verga- bekammer
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, §§ 1 ff. KonzVgV), bei der der Schwerpunkt der Beschaffung auf dem Betrieb eines Gigabit- Breitbandnetzes und dem Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste liegt. Die Dienstleis- tungskonzession hat den Zweck, die Bereitstellung und den Betrieb eines öffentlichen Kommunikati- onsnetzes sowie die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Ausbaugebiet zu er- möglichen. In diesem Zusammenhang wird auf den Ausnahmetatbestand in § 149 Nr. 8 GWB hinge- wiesen.
Ob sich die Vergabekammer vor dem Hintergrund des Ausnahmetatbestandes in § 149 Nr. 8 GWB für zuständig erklären wird, kann der Konzessionsgeber nicht für die Vergabekammer entscheiden. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist jedenfalls grundsätzlich unzulässig, sofern der behauptete Verstoß nicht fristgemäß bei der Vergabestelle gerügt wird. Insoweit wird auf die Rechts- behelfsfristen und Präklusionsbestimmungen entsprechend § 160 Abs. 3 GWB verwiesen. So sind nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB Nachprüfungsanträge unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend ge- machten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und ge- genüber dem Konzessionsgeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2. Ver- stöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe ge- genüber dem Konzessionsgeber gerügt werden (vgl. dazu die Teilnahmefrist in der vorliegenden Be- kanntmachung), 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
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Konzessionsgeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Kon- zessionsgebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Im Bundesland Saarland ist die zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren die
Vergabekammern des Saarlandes Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken Tel.: +49 681 5014994 Fax: +49 6815013506 E-Mail: vergabekammern@wirtschaft.saarland.de URL: https://www.saarland.de/mwide/DE/themen-aufgaben/weitere_aufgaben/vergabekam- mern/vergabekammern
d) Verfahrensart
Das Verfahren wird einstufig als Verhandlungsverfahren ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 KonzVgV durchgeführt.
e) Ablauf des Verfahrens, Anforderungen an Angebote
aa) Formale Vorgaben zur Einreichung von Angeboten
Die Bieter werden aufgefordert, das vollständige Angebot innerhalb der in der Bekanntmachung ge- nannten Frist einzureichen, das sämtlichen Anforderungen der Vergabebekanntmachung und der vor- liegenden Vergabeunterlagen genügen muss.
Die Angebote sind gemäß § 28 Abs. 1 KonzVgV in Textform nach § 126b BGB auf dem Vergabeportal DTVP (der konkrete Link ist in der Bekanntmachung genannt) über das Bietertool innerhalb der Ange- botsfrist einzureichen. Angebote in anderer Form (z.B. per Post, per Fax oder per E-Mail), verspätet hochgeladene oder über den Button „Kommunikation“ über das Vergabeportal abgegebene/ einge- reichte Angebote werden nicht berücksichtigt.
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
bb) Anforderungen an die Inhalte der Angebote
Die nachfolgenden unter Ziff. (2) aufgeführten Eignungsnachweise sind neben dem Formular „Eig- nungsnachweise“ (Anlage 1) mit dem (Erst-)Angebot vorzulegen. Zudem sind das Formblatt „Angebot“ (Anlage 4) und die Angebotsinhalte gemäß nachfolgender Ziff. (3) vorzulegen. Eine Übersicht der mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen und Nachweise ist auch unter Ziff. (4) aufgeführt. Die unter Ziff. (1) genannten Hinweise zu Bietergemeinschaften, Eignungsleihe und Nachunternehmereinsatz sind dabei zu beachten.
Die Angabe personenbezogener Daten innerhalb der Eignungsnachweise ist freiwillig. Die Nichtangabe personenbezogener Daten führt nicht unmittelbar zum Ausschluss vom weiteren Verfahren.
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(1) Bietergemeinschaften, Eignungsleihe, Nachunternehmer
Sofern eine Beteiligung von Bietern am vorliegenden Verfahren als Bietergemeinschaft beabsichtigt ist, muss mit dem Angebot das vollständig ausgefüllte sowie hinsichtlich der „Verpflichtungserklärung Bietergemeinschaft“ angekreuzte Formular „Verpflichtungserklärungen“ (Anlage 2) von jedem Mit- glied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Mit der „Verpflichtungserklärung Bietergemeinschaft“ wird für den Fall einer Beauftragung eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Konzessions- geber erklärt. Für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft müssen darüber hinaus die weiteren Eig- nungsnachweise gemäß dem Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) nebst den geforderten Anla- gen vorgelegt werden. Im Zuge der Eignungsprüfung werden die Mitglieder der Bietergemeinschaft insgesamt mit der jeweiligen Summe ihrer Beiträge zur Eignung beurteilt. Das Nichtvorliegen von Aus- schlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB bzw. die Selbstreinigung nach § 125 GWB muss hingegen jedes Mitglied der Bietergemeinschaft einzeln nachweisen. Für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft ist zudem die „Eigenerklärung Russland-Sanktionen“ (Anlage 3) einzureichen.
Kann ein Bieter nicht sämtliche Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und/ oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit selbst nachweisen, kann er sich der Kapa- zitäten anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). Im Falle einer Eignungsleihe hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen und/ oder der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter für jedes eignungsbeliehene Unternehmen das vollständig ausgefüllte und hinsichtlich der „Ver- pflichtungserklärung Eignungsleihe“ angekreuzte Formular „Verpflichtungserklärungen“ (Anlage 2) vorzulegen. Zudem sind die geforderten Eignungsnachweise gemäß dem Formular „Eignungsnach- weise“ (Anlage 1) für das eignungsbeliehene Unternehmen insoweit vorzulegen, als sich der Eignung dieses Unternehmens bedient wird. Dies bedeutet, dass – sofern sich der wirtschaftlichen und finanzi- ellen Leistungsfähigkeit des eignungsbeliehenen Unternehmens bedient wird – die geforderten Eig- nungsnachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß nachfolgender Ziff. (2) bzw. dem Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) vorzulegen sind. Sofern sich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des eignungsbeliehenen Unternehmens bedient wird, sind die geforder- ten Eignungsnachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß nachfolgender Ziff. (2) bzw. dem Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) vorzulegen. Für jedes eignungsbeliehene Unternehmen ist zudem eine von diesem abgegebene „Eigenerklärung Russland-Sanktionen“ (An- lage 3) einzureichen.
Sofern der Bieter beabsichtigt, Nachunternehmer zu beauftragen, ohne sich auf deren Kapazitäten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit zu berufen (Eignungsleihe), sind die Teile der Leistung, die an einen Nachunternehmer vergeben werden sollen, im Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) zu be- nennen. Der konkrete Nachunternehmer ist mit dem Teilnahmeantrag an der entsprechenden Stelle in dem Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) zu benennen, wenn es sich um einen wesentlichen Teil der Leistungserbringung handelt, die der Nachunternehmer erbringen soll (z. B. das Angebot von Endkundendiensten). In diesem Fall sind für diesen Nachunternehmer auch die Eignungsnachweise zur „Befähigung zur Berufsausübung einschließlich der Auflagen zur Eintragung in einem Berufs- oder Han- delsregister“ gemäß nachfolgender Ziff. (2) bzw. dem Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) sowie die entsprechenden in diesem Formular geforderten Eignungsnachweise vorzulegen, die seine kon-
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krete Leistungserbringung betreffen. Zudem ist das vollständig ausgefüllte sowie hinsichtlich der „Ver- pflichtungserklärung Nachunternehmer“ angekreuzte Formular „Verpflichtungserklärungen“ (An- lage 2) vorzulegen. Handelt es sich dagegen um unwesentliche Teile der Leistungserbringung, sind in dem Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) lediglich die Leistungen anzugeben, die an einen Nach- unternehmer vergeben werden sollen. Der Konzessionsgeber kann im Laufe des Verfahrens jedoch die konkrete Benennung der entsprechenden Nachunternehmer verlangen und die entsprechende in dem Formular „Verpflichtungserklärungen“ (Anlage 2) geforderte „Verpflichtungserklärung Nachunterneh- mer“ einfordern. Für jeden benannten Nachunternehmer ist zudem eine von diesem abgegebene „Ei- generklärung Russland-Sanktionen“ (Anlage 3) einzureichen.
Der Konzessionsgeber wird die Ersetzung von Nachunternehmern verlangen, die zwingend nach § 123 GWB auszuschließen sind und behält sich vor, auch die Ersetzung von Nachunternehmern zu verlan- gen, die nach § 124 GWB fakultativ ausgeschlossen werden können, sofern keine Selbstreinigungsmaß- nahmen nach § 125 GWB nachgewiesen wurden. Außerdem behält sich der Konzessionsgeber die Er- setzung von Nachunternehmern für den Fall vor, dass wichtige Gründe, wie z. B. mangelnde Fachkunde und Zuverlässigkeit des Nachunternehmers, mangelhafte Leistungen oder verspätete Fertigstellungs- termine im Rahmen der Ausführung vorliegen.
Eine Änderung an den im (Erst-)Angebot getroffenen Aussagen und Festlegungen zu Bietergemein- schaften und/ oder hinsichtlich der eignungsbeliehenen Unternehmen und Nachunternehmern durch den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft im weiteren Verfahren kommt nur aus wichtigem Grund und in den Grenzen, die von der Rechtsprechung hierfür anerkannt sind, in Betracht. Unabhängig hiervon ist jede beabsichtigte Änderung dem Konzessionsgeber unverzüglich anzuzeigen. Die weitere Teil- nahme am Verfahren nach einer solchen Änderung bedarf der Zustimmung des Konzessionsgebers in Textform.
(2) Eignungsnachweise
Die Eignungsprüfung der Bieter gemäß nachfolgender Ziff. cc) erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Eignungskriterien, die mit dem (Erst-)Angebot nachzuweisen sind (vgl. auch Formular „Eignungsnach- weise“ (Anlage 1)):
Bei Bietergemeinschaft:
• Vollständig ausgefülltes Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) nebst den darin geforderten Anlagen für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.
Hinweis: Im Zuge der Eignungsprüfung werden die Mitglieder der Bietergemeinschaft insgesamt mit der jeweiligen Summe ihrer Beiträge zur Eignung beurteilt. Das Nichtvorliegen von Ausschluss- gründen nach §§ 123 und 124 GWB bzw. die Selbstreinigung nach § 125 GWB muss hingegen jedes Mitglied der Bietergemeinschaft einzeln nachweisen.
• Vollständig ausgefülltes und hinsichtlich der „Verpflichtungserklärung Bietergemeinschaft“ ange- kreuztes Formular „Verpflichtungserklärungen“ (Anlage 2) für jedes Mitglied der Bietergemein- schaft.
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• Eigenerklärung über die Einhaltung der Russland-Sanktionen anlässlich der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Umsetzung von Russland-Sanktio- nen gemäß dem Formular „Eigenerklärung Russland-Sanktionen“ (Anlage 3) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.
• Verpflichtungserklärung STFLG für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft (Anlage 14)
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
-
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB bzw. Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB durch entsprechende Angabe in dem Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) und ggf. seiner dort geforderten Anlage.
-
Angabe der Registernummer und des Registergerichts in dem Formular „Eignungsnachweise“ (An- lage 1). Der Konzessionsgeber behält sich vor, Einsicht in das Handelsregister zu nehmen.
-
Sofern vorhanden: Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in dem Formular „Eig- nungsnachweise“ (Anlage 1).
-
Bestätigung der Erfüllung der Verpflichtung der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Bei- träge zur gesetzlichen Sozialversicherung durch entsprechende Angabe in dem Formular „Eig- nungsnachweise“ (Anlage 1).
-
Verpflichtungserklärung STFLG (Anlage 14)
-
Eigenerklärung über die Einhaltung der Russland-Sanktionen anlässlich der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Umsetzung von Russland-Sanktio- nen gemäß dem Formular „Eigenerklärung Russland-Sanktionen“ (Anlage 3).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- Vorlage von Kopien der Jahresabschlüsse bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäfts- jahre (2023, 2024, 2025). Sollte der Jahresabschluss aus dem Jahr 2024 noch nicht vorliegen, sind die Kopien der Jahresabschlüsse aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 einzureichen.
Sofern keine Jahresabschlusspflicht besteht, sind stattdessen für die betreffenden Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 bzw. 2022, 2023 und 2024 aussagekräftige Gewinn- und Verlustrechnungen einzureichen.
- Eigenerklärung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungs- summe von mindestens 5.000.000,00 € (mindestens zweifach maximiert je Versicherungsjahr) je-
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weils für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bzw. Bestätigung, dass eine solche im Zu- schlagsfall abgeschlossen wird, durch entsprechende Angabe in dem Formular „Eignungsnach- weise“ (Anlage 1).
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- Angabe von geeigneten Referenzen über in den letzten fünf Jahren (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung des Erstangebots) erbrachten vergleichbaren Leistungen unter Angabe des Werts der Leistung, des Erbringungszeitpunkts, des Auftraggebers und eines Ansprechpartners nebst dessen Kontaktdaten durch entsprechende Angabe in dem Formular „Eignungsnachweise“ (An- lage 1). Als geeignete Referenz bzw. vergleichbare Leistung werden solche Referenzen bzw. Leis- tungen eingestuft, die den Bau und/ oder den gleichzeitigen Betrieb von Gigabit-Breitbandnetzen im Rahmen eines Bundes- und/ oder Landesförderprogramms betreffen. Es sind mindestens zwei geeignete Referenzen anzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Eignungsanforderungen prinzipiell – und somit auch die Anfor- derung an den Förderbezug – durch eine Eignungsleihe (bspw. Einbeziehung eines entsprechend erfahrenen Planungsbüros) nachgewiesen werden können.
-
Eigenerklärung über die Anzahl der mit Telefonie- und Internetdiensten versorgten Endkunden durch entsprechende Angabe in dem Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1).
-
Nur vom Bieter oder dem eignungsbeliehenen Unternehmen: Bestätigung der Meldung nach § 6 TKG a.F./ § 5 TKG n.F. bei der Bundesnetzagentur durch entsprechende Angabe in dem Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) nebst Kopie der Meldebestätigung nach § 6 TKG a.F./ § 5 TKG n.F.
Eignungsleihe / Nachunternehmer
➔ Bei Eignungsleihe:
• Benennung der eignungsbeliehenen Unternehmen nebst Art und Umfang der bereitgestell- ten Eignung im Formular „Eignungsnachweise“ (vgl. Ziff. 13) (Anlage 1) des Bieters.
• Das Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) ist in jedem Fall von jedem eignungsbeliehe- nen Unternehmen hinsichtlich der „Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister“ (vgl. Ziff. 2. – 7.) sowie hinsichtlich der „Angaben zu Eignungsleihe und zum Einsatz von Nachunternehmern“ (vgl. Ziff. 13. – 14.) vollständig ausgefüllt nebst den darin geforderten Anlagen einzureichen.
o Sofern sich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des eignungsbelie- henen Unternehmens bedient wird, ist zusätzlich der Abschnitt des Formulars „Eig-
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nungsnachweise“ (Anlage 1) betreffend die „wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfä- higkeit“ (vgl. Ziff. 8 – 9.) vom eignungsbeliehenen Unternehmen vollständig ausgefüllt nebst den darin geforderten Anlagen einzureichen.
und/ oder
o Sofern sich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des eignungsbeliehenen Unternehmens bedient wird, ist zusätzlich der Abschnitt des Formulars „Eignungsnach- weise“ (Anlage 1) betreffend die „technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ (vgl. Ziff. 10. – 12.) vom eignungsbeliehenen Unternehmen vollständig ausgefüllt einzu- reichen.
und/ oder
o Sofern sich hinsichtlich der Meldung nach § 6 TKG a.F. / § 5 TKG n.F. eines eignungsbe- liehenen Unternehmens bedient wird, ist zusätzlich das Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) betreffend die Ziff. 12. vom eignungsbeliehenen Unternehmen vollständig ausgefüllt nebst der darin geforderten Anlage einzureichen.
• Vom eignungsbeliehenen Unternehmen vollständig ausgefülltes und hinsichtlich der „Ver- pflichtungserklärung Eignungsleihe“ angekreuztes Formular „Verpflichtungserklärungen“ (Anlage 2).
• Eigenerklärung über die Einhaltung der Russland-Sanktionen anlässlich der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Umsetzung von Russland- Sanktionen gemäß dem Formular „Eigenerklärung Russland-Sanktionen“ (Anlage 3) von je- dem eignungsbeliehenen Unternehmen.
➔ Bei Nachunternehmern:
• Sofern es sich um einen unwesentlichen Teil der Leistungserbringung handelt, die der Nach- unternehmer erbringen soll oder der Nachunternehmer noch nicht bekannt ist: Benennung der Teile der Leistung, die an einen Nachunternehmer vergeben werden sollen, vgl. Ziff. 14. a) im Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) des Bieters.
• Sofern es sich um einen wesentlichen Teil der Leistungserbringung handelt, die der Nachun- ternehmer erbringen soll oder der Nachunternehmer bereits bekannt ist:
o Benennung des Nachunternehmers sowie der Teile der Leistung, die an den Nachun- ternehmer vergeben werden sollen, vgl. Ziff. 14. b) im Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) des Bieters.
o Das Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) ist in jedem Fall von jedem benannten Nachunternehmer hinsichtlich der „Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auf- lagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister“ (vgl. Ziff. 2. –
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7.) sowie hinsichtlich der „Angaben zu Eignungsleihe und zum Einsatz von Nachunter- nehmern“ (vgl. Ziff. 13. – 14.) vollständig ausgefüllt nebst den darin geforderten Anla- gen einzureichen.
▪ Sofern der Teil der Leistungserbringung des Nachunternehmers die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit betrifft, ist zusätzlich der Abschnitt des Formulars „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) betreffend die „wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ (vgl. Ziff. 8. – 9.) vom Nachunternehmer vollständig ausgefüllt nebst den darin geforderten Anlagen einzureichen.
und / oder
▪ Sofern der Teil der Leistungserbringung des Nachunternehmers die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betrifft, ist zusätzlich der Abschnitt des Formu- lars „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) betreffend die „technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ (vgl. Ziff. 10. – 12.) vom Nachunternehmer vollständig ausge- füllt einzureichen.
• Vom Nachunternehmer vollständig ausgefülltes und hinsichtlich der „Verpflichtungserklä- rung Nachunternehmer“ angekreuztes Formular „Verpflichtungserklärungen“ (Anlage 2).
(3) Technisch-wirtschaftliches Angebot
Mit der Abgabe eines Angebots bestätigt der Bieter, dass er die Vergabeunterlagen vollständig geprüft hat, die in den Vergabeunterlagen mitgeteilten Mindestanforderungen und sonstigen Vorgaben inhalt- licher Natur sowie die verfahrensrechtlichen Vorgaben akzeptiert, soweit er sie nicht ausdrücklich be- anstandet oder als unvollständig oder klärungsbedürftig hinterfragt hat.
Das technisch-wirtschaftliche Angebot muss die nachfolgenden Inhalte in der nachfolgend angege- benen Reihenfolge umfassen:
Formular „Angebot“ (Anlage 4)
Bieter haben mit ihrem Angebot das beigefügte Formular „Angebot“ (Anlage 4) vollständig ausgefüllt samt sämtlicher dort geforderter Angaben einzureichen.
Ausbaukonzept/ technisches Konzept
Als Bestandteil seines Angebotes muss der Bieter ein aussagekräftiges Ausbaukonzept/ technisches Konzept vorlegen. Das Ausbaukonzept/ technische Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruk- tur umfasst die Bereiche Netzerrichtung und Netzbetrieb.
Der Konzessionsgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Beantragung des endgültigen Zuwen- dungsbescheids durch die Bewilligungsbehörde die Netzpläne entsprechend den GIS-Nebenbestim- mungen und dem Materialkonzept in der aktuellen Fassung abgegeben werden müssen. Es wird den
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Bietern daher empfohlen, bereits mit dem Angebot Netzpläne entsprechend den nachfolgenden An- forderungen gemäß der GIS-Nebenbestimmungen und dem Materialkonzept in der aktuellen Fassung vorzulegen.
- Angaben zur Realisierung und Umsetzung der Breitbandinfrastruktur:
• Technik, Ausführung, Quantität, Qualität und Leistung des Zuführungsnetzes
o Angaben zur Art und Ausführung sowie der Anbindung des Backbonenetzes (wie erfolgt die Zuführung, Anbindung, Ausführung und Dimensionierung?)
o Darstellung des Kollokationspunktes (auch im Netzplan nach den GIS-NB)
• Technik, Ausführung, Quantität, Qualität und Leistung des Verteil- und Anschlussnetzes
o Angaben zur Art und Ausführung sowie der Anbindung des Anschlussnetzes (wie erfolgt die Zuführung, Anbindung, Ausführung und Dimensionierung?) Mit welcher Netztechno- logie (FTTB, FTTH, etc.) wird das Verteil- und Anschlussnetz realisiert?
o Darstellung des Kollokationspunktes (auch im Netzplan nach den GIS-NB)
o Welche Netzelemente werden genutzt, ertüchtigt sowie neu geschaffen?
o Detaillierte Angaben zum Netzkonzept (Faser-, Leerrohr-, Verteilkonzept, Anzahl CO/ POP/ HVt, NVT, MFG und sonstige Verteiler, vorgesehene Muffen). Angabe der vorgese- henen Bandbreite und Technik je Anschluss.
o Gemäß Ziffer 1 (9) des Dokuments „Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus (Version 5.0.1) ist die Infrastruktur in Gewerbe- und Industriegebieten so zu planen, dass eine redundante Anbindung der Gebäude (Ringstruktur) möglich ist. Stichstraßen sind hiervon ausgenommen. Die Anbindung muss in der Netzplanung (siehe nachfolgend) nachvollziehbar sein.
• Mit dem Angebot sind aussagekräftige Karten (Geodaten) mit Ausweis der Bauten, Netztech- nik und Leerrohre/ Leerrohrverbindungen vorzulegen. Die nachfolgenden Angaben gemäß den GIS-Nebenbestimmungen in der vorgegebenen Version sind erst zum Zeitpunkt der Be- antragung der Fördermittel in endgültiger Höhe auf Anforderung des Konzessionsgebers vor- zulegen:
o Form: Abgabe eines Netzplanes o Format: shape o alle Layer nach den gültigen GIS-Nebenbestimmungen
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o Neben neu zu errichtender Infrastruktur sind im Netzplan nach den GIS-Nebenbestim- mungen auch die bereits bestehenden und mitgenutzten Infrastrukturen ausgehend vom Kollokationspunkt bis zum Hausanschluss darzustellen.
• Angaben zum Betriebs- und Entstörkonzept
o Angaben zum nachhaltigen Betrieb des Netzes auf der Ebene des Anschluss- und Zufüh- rungsnetzes o Angaben zum nachhaltigen Entstörkonzept auf der Ebene des Anschluss- und Zufüh- rungsnetzes (Angabe typischer Entstörzeiten im Netz in h), Standorte, technisches Ser- vicepersonal etc.
• Open Access/ Zugang auf Vorleistungsebene
Es ist in Form eines kurzen Konzeptes (max. 3 Seiten) darzustellen, in welcher Form und unter welchen Bedingungen, Wettbewerbern Zugang auf Vorleistungsebenen zu der neu geschaf- fenen Infrastruktur, einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, eingeräumt wird. Die Vorleistungspreise und -produkte sind im Formblatt „Vorleistungspreise“ (Anlage 11.1) anzugeben, die vom Bund veröffentlichten Bedingungen und Höchstpreise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz (Anlage 11.2) sind entsprechend zu beachten.
- Nutzung vorhandener Infrastrukturen und alternativer Verlegemethoden
Um zu schnellen und kostengünstigen Gesamtlösungen zu kommen, ist im Rahmen der Maß- nahme die Nutzung von Eigenleistungen, alternativer Netztechnologie und alternativer Verlege- methoden (VEV-Verfahren, Trenching-Verfahren, Nutzung oder Bau oberirdischer Verlegung, Spülbohrverfahren, Kabelpflugverfahren, usw.) mit dem Ziel einer Senkung der Angebotssumme und der Beschleunigung des Ausbaus im Besonderen förderfähig und stets mit Vorrang zu prüfen (vgl. Ziff. 6.5 Gigabit-Richtlinie 2.0).
• Angaben zur Nutzung vorhandener kommunaler und nichtkommunaler Infrastrukturen (Leerrohre, Glasfaserkabel etc.).
• Angaben dazu, welche Verlegemethoden zur Verfügung stehen bzw. in der vorliegenden Aus- baumaßnahme zur Anwendung gelangen sollen (insbesondere Klarstellung, wie entschieden wird, welche Verlegemethoden wann und unter welchen Voraussetzungen zum Einsatz kommt und wie hierdurch eine Vergünstigung der Angebotssumme und eine Beschleunigung des Ausbaus realisiert werden kann).
- Zeitplan und Zeitpunkt der Inbetriebnahme
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• Vorlage eines detaillierten Zeitplans zur Realisierung mit Angabe von zeitlichen Meilenstei- nen der einzelnen Umsetzungsphasen. Die Meilensteinplanung muss quartalsgenau die Er- reichung bestimmter Ausbauziele sowie entsprechende Auszahlungsziele vorsehen und eine Angabe des frühesten Zeitpunkts der Inbetriebnahme und Fertigstellung der einzelnen Bau- abschnitte sowie der gesamten Breitbandstrukturen ab Zuschlagserteilung/ Vertragsunter- zeichnung enthalten.
• Die Angaben sind ausschließlich im Formblatt „Bauzeiten- und Zahlungsplan“ (Anlage 12) vorzunehmen. Wertungsrelevant ist die Summe aller Kalenderwochen für die Projektdurch- führung vom Beginn der Planungsphase bis zum vollständigen Abschluss der Inbetriebnahme des Netzes. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die im Bauzeiten- und Zahlungs- plan genannten Fertigstellungstermine der definierten betriebsbereiten Bauabschnitte zu verbindlichen Vertragsfristen werden.
- Preis für Endkundenprodukte
• Zeigen Sie auf, welche Produkte zur Inbetriebnahme des Netzes angeboten werden und stel- len Sie dazu zwei Produkte für Privat- und Gewerbekunden dar. Differenzieren Sie in den aufgeführten Leistungskategorien.
Privatkunden:
− Privatkundenprodukt mit Bandbreiten von ≥ 200 Mbit/s im Download
Gewerbekunden:
− Geschäftskunden-Standardprodukt mit Bandbreiten von ≥ 250 Mbit/s symmetrisch
Beschreiben Sie diese Produkte in dem beigefügten standardisierten Produktblatt (An- lage 6).
Die Endkundenpreise sind im „Standardisierten Produktblatt“ (Anlage 6) als Nettobeträge ohne gesetzliche Umsatzsteuer anzugeben.
Die Produkte müssen mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab vollständiger Inbe- triebnahme des Netzes buchbar sein.
• Für Privatkundenprodukte sind die durchschnittlichen monatlichen Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit und die erforderlicherweise anfallenden (verpflichtenden) Einmalkosten an- zugeben. Über das Formblatt werden die Kosten für einen Zeitraum von 24 Monaten berech- net.
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• Für Gewerbekundenprodukte sind die durchschnittlichen monatlichen Kosten über die ge- samte Vertragslaufzeit und die erforderlicherweise anfallenden (verpflichtenden) Einmalkos- ten anzugeben. Über das Formblatt werden die Kosten für einen Zeitraum von 24 Monaten berechnet.
Weiterhin fordern wir Sie auf, für die aufgeführten Produkte detaillierte Produktspezifikationen (AGB, Preisliste, Leistungsbeschreibung) einzureichen.
- Marketing- und Vertriebskonzept
• Stellen Sie dar, in welcher Form Sie die Anschlussnehmer im Ausbaugebiet informieren, be- raten und versorgen wollen. Zeigen Sie auf, welche Methoden im Marketingmix Anwendung finden und in welchem Ausmaß diese geplant sind.
o Bewerbung und Vermarktung der Produkte mit dem Ziel einer hohen Anschlussdichte (Lokale Bürgerinformationsveranstaltungen, lokale Beratungstermine, regionaler Stand- ort (z.B. Ladenlokal) für die persönliche Kundenberatung, regionale Werbekampagne bezogen auf das Projektgebiet, Vertriebskonzept mit fachkundiger Beratung für Gewer- bekunden)
a) in der Planungsphase b) in der Bauphase c) in der dauerhaften Betriebsphase
o Dauerhafter Kundenservice; darzustellen sind vor allem die folgenden Punkte:
d) Servicehotline [h/d] e) Persönliche Beratungsmöglichkeiten f) Beratung/ Vertrieb von gewerblichen Kunden
- Betriebs- und Servicekonzept
• Machen Sie Angaben, wie eine fortlaufende, unterbrechungsfreie und anforderungsgerechte Leistungserbringung sichergestellt wird.
• Machen Sie Angaben zur technischen und zeitlichen Verfügbarkeit (%/ Jahr), sowie einem nachvollziehbaren Entstörkonzept. Benennen Sie die maximale Entstörzeit.
• Wie wird ein Vorort-Service gewährleistet und mit welchem Personal (eigene/ fremde Mit- arbeiter)?
• Ist ein regionaler Standort für den technischen Außendienst vorhanden?
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• Ist ein technischer Außendienst mit firmeneigenem Personal oder mit Personal eines verbun- denen oder sonst gesellschaftsrechtlich verflochtenen Unternehmens vorhanden?
• Nennen Sie Reaktionszeiten auf Störungen im Netz [h].
• Nennen Sie Behebungszeiten für Störungen im Netz [h].
• In welchen Zeiträumen ist die Servicehotline erreichbar (an Werktagen sowie Sonn- und Fei- ertagen)?
Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Bestandteile des technischen Konzepts der Bieter Gegen- stand der Angebotswertung sein werden. Hierzu wird auf nachfolgende Ziff. dd) verwiesen.
Angaben zum Wirtschaftlichkeitslückenausgleich
Gegenstand der Förderung ist eine Wirtschaftlichkeitslückenförderung nach § 3 Abs. 1 lit. a) Gigabit- RR i.V.m. Nr. 3.1 Gigabit-Richtlinie 2.0. Die Förderung darf durch den Konzessionsnehmer ausschließ- lich zur Errichtung und zum Betrieb des Gigabit-Netzes im Ausbaugebiet verwendet werden.
Die Notwendigkeit und Höhe der Förderung zur Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke ist auf der Grundlage des konkreten Konzepts zur Errichtung und zum Betrieb des Gigabit-Netzes im Ausbauge- biet detailliert, nachvollziehbar und plausibel darzustellen und muss auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.
Die Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist ist offenzulegen. Hierzu sind die zur Projek- tumsetzung notwendigen Erschließungsmaßnahmen darzustellen sowie zum Nachfragepotenzial Stel- lung zu nehmen, welches der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde liegt.
Für die Kalkulation der förderfähigen Investitions- und Betriebskosten sind nur die Kosten für diejeni- gen Anschlüsse förderfähig, die technisch zuverlässig mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s im Up- und Download versorgt werden.
In Bezug auf die Berücksichtigung der Umsätze etwaiger Bestandskunden sind die Vorgaben der Gi- gabit-Richtlinie und die dazu ergangenen Hinweise und Verlautbarungen des Projektträgers des Bun- desministeriums für Digitales und Verkehr in ihrer jeweils aktuellsten Fassung zu berücksichtigen.
Im Einzelnen müssen die Angebote die in § 6 Abs. 2 lit. f) i.V.m. § 5 Gigabit-RR benannten Angaben umfassen. Zu beziffern und darzulegen sind insbesondere:
a) Angaben zur Zuverlässigkeit und den unter § 1 der Gigabit-RR genannten Netzparametern der zu errichtenden Infrastruktur.
b) Investitionskosten zum Aufbau und Betrieb der Netzinfrastruktur einschließlich der Finanzie- rungskosten (Tiefbau, passive Infrastruktur, aktive Infrastruktur).
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c) Einnahmen aus der Vermarktung von Vorleistungsprodukten und Endkundenprodukten (= indika- tive Angabe möglicher Vorleistungspreise).
d) Einnahmen aus der Vermarktung der nach Zuschlag und Umsetzung angebotenen Dienste sowie Erstproduktangebote.
e) Verpflichtung zur Herstellung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs gemäß § 9 der Gigabit-RR und Angabe zur geplanten Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung einschließ- lich indikativer Angabe möglicher Vorleistungspreise.
Der Bieter muss hierzu das vom Konzessionsgeber zur Verfügung gestellte Excel-Dokument „Wirt- schaftlichkeitslückenberechnung“ (siehe Anlage 7) verwenden und das Tabellenblatt „WL“ dieses Do- kuments ausfüllen.
Spätestens mit der Einreichung eines verbindlichen Angebots ist eine Kalkulation einzureichen, aus welcher sodann hervorgeht, welche Beiträge in welchem Kalenderjahr voraussichtlich abgerechnet werden.
Rückforderungsmechanismus
Nach Ziff. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0 kann es zu Rückforderungen des Wirtschaftlichkeitslückenaus- gleichs kommen, wenn im Rahmen der ersten Prüfung nach sieben Jahren festgestellt wird, dass sich die im Ausschreibungsverfahren zugrunde gelegte Wirtschaftlichkeitslücke verringert hat (Abrechnung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens, das dem endgültigen Bewilligungsbescheid zugrunde lag), da sich nach der Bewilligung die in dem Finan- zierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben (Investitions- und Betriebskosten) für den Zuwendungs- zweck ermäßigt, die Deckungsmittel (Einnahmen) erhöht haben oder neue Deckungsmittel hinzuge- treten sind (Ziff. 2.1 ANBest-P). Ergänzend gilt nach § 10 Gigabit-RR: Übersteigt der Zuschuss den Be- trag von 10 Millionen Euro, prüft die Bewilligungsbehörde nach sieben Jahren, ob der Gewinn aus der Vermarktung der neu errichteten Breitbandzugänge im Ausbaugebiet über das im Angebot des Betrei- bers (= Bieters) unterstellte Niveau hinaus angestiegen ist (§ 10 Abs. 1 Gigabit-RR). Auch hier kann es zu Rückforderungen kommen: Gem. § 10 Abs. 2 Gigabit-RR ist die Voraussetzung für einen Rückforde- rungsanspruch erfüllt, wenn der tatsächliche Gewinn den erwarteten Gewinn im Überprüfungszeit- raum im Schnitt um mehr als 30 % übersteigt und keine entsprechende Preissenkung für Endkunden stattgefunden hat.
Anmerkungen zum Zuwendungsvertrag
Bieter haben mit dem ersten Angebot zu den Vertragsinhalten des Zuwendungsvertrages (Anlage 8) abschließend Stellung zu nehmen.
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat hierzu einen Muster-Zu- wendungsvertrag (Anlage 8) bereitgestellt, der zwingend zu verwenden ist. Seitens des Konzessions-
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gebers bleibt eine Verhandlung über den Mustervertrag ausdrücklich vorbehalten. Insofern wird da- rauf hingewiesen, dass gemäß dem Bearbeitungshinweis des Muster- Zuwendungsvertrags die in die- sem gelb hinterlegten Stellen mit jeweils zutreffenden Daten zu ergänzen/ anzupassen/ auszufüllen sind. Lediglich die grau hinterlegten Stellen sind dispositiv; alle weiteren Regelungen sind prinzipiell nicht verhandelbar, wobei bei etwaigen Abweichungen von nicht disponibel gestellten Vertragsteilen eine Genehmigung der Bewilligungsbehörde erforderlich wird.
Über einzelne Regelungen des Zuwendungsvertrages kann daher verhandelt werden, es wird insoweit auf die Klarstellungen zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens unter nachfolgender Ziff. dd) verwie- sen. Es wird jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bestimmte Mindestinhalte – insbesondere in Bezug auf die Gewährung eines offenen Zugangs auf Vorleistungsebene – zwingend in dem Zuwen- dungsvertrag enthalten sein müssen und sich einer Verhandlung entziehen.
(4) Übersicht der mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen und Nachweise
➔ Betreffend die Eignung (nur mit dem Erstangebot einzureichen):
Eine Übersicht der mit den Erstangeboten einzureichenden Unterlagen und Nachweise betreffend die Eignung ist in dem Formular „Eignungsnachweise“ (Anlage 1) in Form einer Checkliste enthalten.
➔ Inhaltliches Angebot:
Eine Übersicht der mit den Angeboten einzureichenden Unterlagen ist in dem Formular „Angebot“ (Anlage 4) in Form einer Checkliste enthalten.
cc) Ablauf des Verhandlungsverfahrens
Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt bzw. zusätzlich auf https://projekttraeger- breitband.de und dem Vergabeportal DTVP können interessierte Unternehmen die Vergabeunterlagen über den in den Bekanntmachungen genannten Link herunterladen und bis zum Ablauf der Angebots- frist ein (Erst-) Angebot über das Bietertool des Vergabeportals DTVP (der konkrete Link ist in der Be- kanntmachung genannt) einreichen und sich so als Bieter an dem vorliegenden Verfahren beteiligen.
Zunächst erfolgt je Angebot eine formale Prüfung des Angebots im Hinblick auf die Einhaltung der Formvorschriften gemäß vorstehender Ziff. aa). Verletzt ein Angebot diese zwingenden formalen An- forderungen, wird das Angebot ausgeschlossen.
Sodann erfolgt je Angebot eine Prüfung auf Vollständigkeit der geforderten Angaben und Unterlagen. Der Konzessionsgeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachzu- fordern.
In einem nächsten Schritt wird die Eignung der Bieter durch den Konzessionsgeber überprüft. Die Prü- fung erfolgt auf Grundlage der durch die Bieter mit dem (Erst-)Angebot eingereichten Unterlagen ge- mäß vorstehender Ziff. (2) und (4).
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Die Eignungsnachweise bzw. -kriterien, die in den vorstehenden Ziff. (2) genannt sind, sind von jedem Bieter in seinem (Erst-)Angebot unter Beachtung der unter Ziff. (1) dargelegten Anforderungen nach- zuweisen.
Der Konzessionsgeber behält sich vor, nach Eignungsprüfung zunächst fehlende Erklärungen, Nach- weise oder andere Unterlagen und Angaben betreffend die Eignung bei den Bietern nachzufordern oder Gelegenheit zur Vervollständigung zu geben bzw. die Inhalte aufzuklären.
Der Konzessionsgeber wird die vorgelegten Eignungsnachweise sodann inhaltlich überprüfen. Sofern die vorgelegten Nachweise die Eignung des Bieters im Hinblick auf ein oder mehrere Eignungskriterien nicht belegen können, entscheidet der Konzessionsgeber nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Ausschluss des Bieters vom weiteren Verfahren. Der Konzessionsgeber behält sich vor, im Rahmen der Eignungsprüfung die Inhalte der vorgelegten Erklärungen, Nachweise oder andere Unterlagen und An- gaben betreffend die Eignung bei den Bietern aufzuklären.
Sodann nimmt der Konzessionsgeber im Regelfall eine Angebotsaufklärung vor. Geeignete Bieter, de- ren Angebot die formalen Voraussetzungen erfüllen, werden hierbei zu einem Aufklärungsgespräch eingeladen, in dem das Angebot vorgestellt und näher erläutert sowie nachgebessert werden kann. Ebenso werden die Anmerkungen des Bieters zu dem Zuwendungsvertrag abschließend besprochen. Disponible Passagen werden im Bietergespräch abschließend verhandelt. Der Konzessionsgeber behält sich vor, Rückfragen zu dem Angebot in dem Aufklärungsgespräch zu stellen. Im Rahmen der Ange- botsaufklärung darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der von dem Konzessionsgeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Wertungs- kriterien. Der Konzessionsgeber behält sich vor, von einem Aufklärungsgespräch abzusehen. Im An- schluss an das Aufklärungsgespräch erhalten alle am Verfahren beteiligten Bieter eine noch zu bestim- mende Frist, um innerhalb dieser Frist ihr Angebot zu überarbeiten und nachzubessern und dieses als verbindliches Angebot einzureichen.
Der Konzessionsgeber behält sich in Bezug auf die verbindlichen Angebote vor, weitere Aufklärungs- gespräche und schriftliche Aufklärungen über die Inhalte der verbindlichen Angebote zu führen sowie weitere Verhandlungsrunden durchzuführen.
Nach Eingang der verbindlichen Angebote erfolgt eine Wertung der Angebote auf Grundlage der in nachfolgender Ziff. gg) niedergelegten Wertungsmatrix.
Das Angebot desjenigen Bieters, der das wirtschaftlichste verbindliche Angebot eingereicht hat, wird sodann Gegenstand der Förderantragskonkretisierung. Insoweit ist beabsichtigt, wie im Zuwendungs- vertrag vorgesehen den Zuschlag unter den aufschiebenden Bedingungen der bestandskräftigen Ertei- lung der endgültigen Zuwendungsbescheide in erforderlicher Höhe durch den Bund und das Land zu erteilen.
HINWEIS: Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Konzessionsgeber vorbehält, bereits einge- reichte Erstangebote einer Angebotswertung auf Grundlage der in nachfolgender Ziff. gg) niederge- legten Wertungsmatrix zu unterziehen und den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Erstangebot zu erteilen.
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Alle Bewerber bzw. Bieter werden gleichermaßen über den Verfahrensfortgang entsprechend unter- richtet.
Erklärungen, Nachweise, Unterlagen und Angaben, die der Konzessionsgeber während des Verfahrens nachfordert oder für die er Gelegenheit zur Aufklärung gibt, können nur bis zu dem vom Konzessions- geber bestimmten Zeitpunkt nachgereicht werden. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht inner- halb des vom Konzessionsgeber bestimmten Zeitraums eingereicht, wird der Bieter vom weiteren Ver- fahren ausgeschlossen.
Hinweis: Der Konzessionsgeber behält sich vor Erteilung des Zuschlags vor, bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu denjenigen Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen, gespeichert sind.
dd) Wertungskriterien
Die Bewertung der Angebote erfolgt anhand der nachfolgenden Kriterien.
| Wertungskriterium | Wertungs- punkte | ||
|---|---|---|---|
| 1. Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke | Max. 80 Punkte | ||
| Das Angebot mit dem niedrigsten Zuschuss/ der geringsten Wirtschaftlichkeitslücke (nach- stehend: „das Bestangebot“) erhält die volle Punktzahl (80). Zu den verbleibenden Ange- boten wird die rechnerische Differenz in Prozent – bezogen auf den Zuschuss/ die Wirt- schaftlichkeitslücke – zum Bestangebot ermittelt. Ergibt sich ein Wert von z.B. 10 %, dann erhält dieses Angebot 10 % und damit 8,0 Punkte weniger in der Bewertung. Die Herleitung der Wirtschaftlichkeitslücke ist plausibel und nachvollziehbar gemäß dem Excel-Dokument „Wirtschaftlichkeitslückenberechnung“ (Anlage 3 zur Leistungsbeschrei- bung) darzulegen. | |||
| 2. Realisierungszeitraum | Max. 15 Punkte | ||
| Das Angebot mit der kürzesten Zeitangabe in Kalenderwochen bis zur Inbetriebnahme des Netzes (nachstehend: „das Bestangebot“) erhält die volle Punktzahl (15). Zu den verblei- benden Angeboten wird die rechnerische Differenz in Prozent – bezogen auf den Realisie- rungszeitraum in Kalenderwochen – zum Bestangebot ermittelt. Ergibt sich ein Wert von z.B. 10 %, dann erhält dieses Angebot 10 % und damit 1,5 Punkte weniger in der Bewer- tung. | |||
| 3. Alternative Netztechnologien und alternative Verlegemetho- | Max. 5 Punkte | ||
| den |
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| Es wird ein nachvollziehbares Konzept zum Einsatz alternativer Verle- gemethoden vorgelegt, wonach möglichst mind. 5 % (Schwellwert) der neu geschaffenen Glasfaserstrecken durch alternative Verlegetechni- ken (z. B. Nutzung oder Bau aufgeständerter Verlegung, Spülverfahren, Kabelpflugverfahren, usw.) errichtet werden sollen (vgl. Abschnitt 4. e) bb) (3) der Vergabeunterlage). - Schwellwert erfüllt = 4,5 Punkte - Schwellwert nicht erfüllt = 0 Punkte | 4,5 Punkte |
|---|---|
| Es wird ein nachvollziehbares Konzept zum Einsatz alternativer Netz- technologien vorgelegt, aus welchem eindeutig hervorgeht, um welche alternative Netztechnologie es sich handelt, wo im Netzkonzept diese eingesetzt wird (z.B. Backbone, Verteilnetz, Anschlussnetz), welche An- schlüsse davon betroffen sind (z.B. im Verteilnetz alle Anschlüsse im nachgelagerten Anschlussnetz) und welche Bandbreite (Down- und Up- stream) an den betroffenen Anschlüssen verfügbar ist. - Konzept hinreichend erläutert = 0,5 Punkte - Konzept nicht hinreichend erläutert = 0 Punkte | 0,5 Punkte |
| Summe | 100 Punkte |
Bei Punktegleichheit zweier oder mehrerer Angebote soll das Wertungskriterium 1 (Wirtschaftlich- keitslücke) für die Rangfolge der Bieter ausschlaggebend sein. Sollte auch hiernach noch Punktegleich- heit bestehen, gilt folgende Rang- und Reihenfolge der Wertungskriterien: 2 (Realisierungszeitraum); 3 (Alternative Netztechnologien und alternative Verlegemethoden).
ee) Zuschlagserteilung und Zuwendungsvertrag
Die Zuschlagserteilung erfolgt durch entsprechende Zuschlagsmitteilung (Vorgehen nach § 19 des Ent- wurfs für einen Zuwendungsvertrag; Anlage 8), ansonsten spätestens durch beidseitige Unterzeich- nung des Zuwendungsvertrages.
Insoweit werden die Bieter darauf hingewiesen, dass der Konzessionsgeber vor dem Hintergrund bei- hilfe-, förder- und telekommunikationsrechtlicher Vorgaben dazu verpflichtet ist, dem ausgewählten Bieter estimmte Verpflichtungen vertraglich aufzugeben. Diese Verpflichtungen sind abschließend in dem Zuwendungsvertrag enthalten. Insbesondere (keine abschließende Aufzählung) handelt es sich um folgende Vertragsinhalte:
- Vereinbarung einer Mindestbetriebsdauer für die gesamte Zweckbindungsfrist gemäß den För- derbedingungen des Bundes und/ oder des Landes.
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-
Verpflichtung des Betreibers zu der Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene gemäß den Vorgaben der Gigabit-Rahmenregelung, den Förderbedingungen des Bundes und/ oder des Landes, der einschlägigen Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur und insbesondere der Einzelfall spezifischen Stellungnahme der Bundesnetzagentur im Rahmen des obligatorischen Konsultationsverfahrens.
-
Vereinbarung spezifischer Vorgaben für die Gestaltung der Vorleistungspreise gegenüber Zu- gangsnachfragern gemäß den Vorgaben der Gigabit-Rahmenregelung und den Förderbedingun- gen des Bundes und/ oder des Landes.
-
Verpflichtung des Betreibers zur Mitwirkung bei der Erfüllung von Dokumentations- und Monito- ringpflichten sowie von sonstigen Nachweispflichten (qualifizierte Leistungs- und Zahlungsnach- weise, Meilensteinplanung etc.) gemäß den Vorgaben der Gigabit-Rahmenregelung, des Telekom- munikationsrechts und den Förderbedingungen des Bundes und/ oder des Landes.
-
Vereinbarung eines Ausgleichsmechanismus im Falle einer übermäßigen Rendite gemäß den Vor- gaben der Gigabit-Rahmenregelung und den Förderbedingungen des Bundes und/ oder des Lan- des.
-
Vereinbarung von Vorbehalten entsprechend den Förderbedingungen des Bundes und/ oder des Landes.
-
Hinweis auf die mit der Bundes-/ Landesförderung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen des Betreibers zur Einhaltung der Vorgaben der Gigabit-Rahmenregelung und der Förderbedin- gungen des Bundes und/ oder des Landes.
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat hierzu einen Muster-Zu- wendungsvertrag (Anlage 8) bereitgestellt, der zwingend zu verwenden ist. Seitens des Konzessions- gebers bleibt eine Verhandlung über den Mustervertrag ausdrücklich vorbehalten. Bieter sind aufge- fordert, mit ihrem ersten Angebot abschließend Anmerkungen zu dem Vertragsentwurf mitzuteilen. Insofern wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem Bearbeitungshinweis des Muster- Zuwendungs- vertrags die in diesem gelb hinterlegten Stellen mit jeweils zutreffenden Daten zu ergänzen/ anzupas- sen/ auszufüllen sind. Lediglich die grau hinterlegten Stellen sind dispositiv; alle weiteren Regelungen sind prinzipiell nicht verhandelbar, wobei bei etwaigen Abweichungen von nicht disponibel gestellten Vertragsteilen eine Genehmigung der Bewilligungsbehörde erforderlich wird.
Über einzelne Regelungen des Vertrages kann daher ggf. verhandelt werden, es wird insoweit auf die Klarstellungen zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens verwiesen (vorstehende Ziff. cc)). Es wird be- reits jetzt darauf hingewiesen, dass bestimmte Mindestinhalte – insbesondere in Bezug auf die Ge- währung eines offenen Zugangs auf Vorleistungsebene – zwingend in dem Zuwendungsvertrag enthal- ten sein müssen und sich einer Verhandlung entziehen.
Für den Fall, dass der Konzessionsnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz endgültig ausfällt, behält sich der Konzessionsgeber vor, die verbleibenden Arbeiten/
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Leistungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz zwei anzu- tragen. In diesem Fall wird der Fortbestand der Eignung der als Ersatz in Betracht kommenden Bieter sichergestellt.
6 Finanzierungsanforderungen
Der Konzessionsgeber behält sich vor, die Bieter spätestens mit der Aufforderung zur Abgabe verbind- licher Angebote oder im Nachgang den präferierten Bieter aufzufordern, mit den verbindlichen Ange- boten das Vorliegen ausreichender Kapitalmittel für die notwendigen Zwischenfinanzierungen des Pro- jektes nachzuweisen. Sofern die mit den Eignungsnachweisen bereits vorgelegten Jahresabschlüsse keine ausreichenden Kapitalmittel ausweisen, ist eine vorbehaltlose und projektbezogene Bestätigung eines Finanzierungspartners bzw. Finanzdienstleisters, dass das Kapital durch diesen Finanzierungs- partner bzw. Finanzdienstleister bereitgestellt wird, vorzulegen.
Die Höhe der nachzuweisenden Kapitalmittel beträgt mindestens 20 % der voraussichtlichen Gesamt- kosten.
7 Sonstige Angaben
Eine Erstattung der Kosten, die Bietern durch die Bearbeitung, insbesondere durch die Erstellung von Angeboten entstehen, ist ausgeschlossen.
Änderungen zum Verfahren werden ausschließlich über das Vergabeportal DTVP (der konkrete Link ist in der Bekanntmachung genannt), www.projekttraeger-breitband.de und das Portal http://ted.eu- ropa.eu bekannt gemacht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen samt Anlagen eventuell unzu- treffende oder unvollständige Angaben enthalten können. Der Konzessionsgeber übernimmt hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Haftung. Die Bieter haben daher die Informationen des Konzessions- gebers entsprechend zu überprüfen.
8 Anlagen
Anlage 1 Formular „Eignungsnachweise“ Anlage 2 Formular „Verpflichtungserklärungen“ Anlage 3 Formular „Eigenerklärung Russland-Sanktionen“ Anlage 4 Formular „Angebot“ Anlagenkonvolut 5 GIS-Daten und Adressliste Anlage 6 Standardisiertes Produktblatt Anlage 7 Excel-Dokument „Wirtschaftlichkeitslückenberechnung“ Anlage 8 Entwurf Zuwendungsvertrag
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Anlage 9 Erklärung des ausgewählten Betreibers zur Kenntnisnahme der Zuwen- dungsvoraussetzungen und zur Berücksichtigung vorhandener, nutzbarer Infrastrukturen Anlagenkonvolut 10 Rechtsgrundlagen samt Zuwendungsbescheiden des Projektträgers des Bundesfördermittelgebers in vorläufiger Höhe sowie des Landes Saarland in vorläufiger Höhe Anlage 11.1 Formblatt „Vorleistungspreise“ Anlage 11.2 Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz Anlage 12 Formblatt „Bauzeiten- und Zahlungsplan“ Anlage 13 Geheimhaltungserklärung (zur Herausgabe Trassenlayer geförderter Infra- struktur) Anlage 14 Verpflichtungserklärung STFLG
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