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Handlungsanleitung Ergänzende Vertragsbedingungen zu den §§ 11, 12, 13, 14, 17 und 18 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA)
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG LSA seine Entgeltabrechnungen und die Entgeltabrechnungen der Nachunternehmer sowie die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVergG LSA und die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge vorzulegen. Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 TVergG LSA über die eingesetzten Arbeitnehmer bereitzuhalten.
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Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass jeder schuldhafte Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach den § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 TVergG LSA, regelmäßig eine Vertragsstrafe von bis zu 5 v. H. des Auftragswerts nach sich zieht. Bei mehreren Verstößen wird die Summe der Vertragsstrafen 10 v. H. des Auftragswerts nicht überschritten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste.
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Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 TVergG LSA genannten Vertragspflichten schuldhaft verletzt.
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Bei Verletzung einer der Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 TVergG LSA, behält sich der Auftraggeber vor, den Auftragnehmer von der Öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren auszuschließen. Dies gilt auch für Nachunternehmer. Der § 18 Abs. 3 TVergG LSA findet entsprechend Anwendung.
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Der öffentliche Auftraggeber darf Maßnahmen nach Nummer 2 bis 4 dieser Ergänzenden Vertragsbedingungen unabhängig von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche ergreifen.
024 032 PDF 08.2024