Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

C2 Rahmenvertrag_v02.pdf

Aufarbeitung und Neubeschaffung von Siemens-Originalersatzteilen für Schienenfahrzeuge

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 16:15 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

DB Intern / DB internal

Lieferrahmenvertrag

über die Beschaffung und Aufarbeitung von Siemens Originalersatzteilen für diverse Baureihen

zwischen

Deutsche Bahn AG Tender Office Fahrwerk und Bremse, FE.EF 12 Richelstraße 3 80634 München

(nachstehend „Auftraggeber“ genannt)

und

(nachstehend „Auftragnehmer“ genannt)

wird folgender Vertrag geschlossen:

1 Vertragsgegenstand

1.1 Der Auftragnehmer hat erfolgreich am Vergabeverfahren unter der Nummer 26FEF85611 zum Abschluss von Rahmenverträgen über die Beschaffung und Aufarbeitung von Originalersatzteilen Siemens für diverse Baureihen des Auftraggebers teilgenommen und übernimmt entsprechend die Lieferung der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) zu diesem Vertrag aufgeführten Ge- genstände zu den nachstehenden Bedingungen.

1.2 Dieser Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag. Er regelt ausschließlich die Option der nach Zif- fer 4 berechtigten Besteller auf Abschluss von Einzelverträgen zu den Bedingungen dieses Rah- menvertrages.

Der Auftragnehmer wird Angebote des jeweiligen Bestellers auf Abschluss dieser Einzelverträge nach Ziffer 4.4 annehmen und die darin genannten Leistungen vollständig erbringen. Es besteht keine Verpflichtung für den Auftraggeber und / oder die Besteller, diese Option auszuüben. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, anderen Auftragnehmern die gleichen Leistungen zu übertra- gen.

1.3 Das Zustandekommen von Einzelverträgen ist in Ziffer 4 geregelt.

2 Vertragsbestandteile

2.1 Für diesen Vertrag gelten - unter Ausschluss anderer Bedingungen - die folgenden Bedingungen:  Dieser Vertragstext inklusive vorgeschaltetem SAP-Einkaufsbestelltext / Positionsauflistung  Anlage 1: Preisblatt  Anlage 2: Leistungsbeschreibung

208.1210V01 Lieferrahmenvertrag Seite 1

Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 2]

DB Intern / DB internal

 Anlage 3: Besondere Einkaufsbedingungen für Schienenfahrzeugteile der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen – BEB Fahrzeugteile, Ausgabe 16.03.2026. Diese gelten vor- rangig vor den nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Einkaufsbedingungen und Ergänzen- den Vertragsbedingungen.  Anlage 4: Allgemeine Einkaufsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unter- nehmen – AEB Ausgabe 01.05.2026 - Auftraggeber-Drucksache 208.1210A03 – mit abwei- chenden Regelungen gemäß Ziffer 17  Anlage 5: Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbun- denen Unternehmen zu Tariftreue, Mindestentlohnung - EVB Mindestlohn Ausgabe Januar 2022 (Anlage 3)

  • Auftraggeber-Drucksache 208.1210A08 –

Varianten zu Verhaltenskodex Variante 1  DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anlage 6) Variante 2  Verhaltenskodex des Bundesverbandes für Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. („BME-CoC“)  Verhaltenskodex des Verbandes der Bahnindustrie in Deutschland e.V. (VDB) mit Kommentar zum Code of Conduct („VDB-CoC“)] Variante 3  [genaue Bezeichnung des Verhaltenskodex des Auftragnehmers aufnehmen] („Auftragneh- mer-CoC“)]

bei Beistellungen (nur bei Aufarbeitung):  Anlage 11: Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unter- nehmen für Beistellungen (EVB Beistellung) - Ausgabe (Anlage )

  • Auftraggeber-Drucksache 208.1210A06 -

bei Qualitätssicherung (nur bei Neulieferung von güteprüfpflichtigen Teilen):  Anlage 7: Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unter- nehmen für die Qualitätssicherung bei der Beschaffung (EVB Qualitätssicherung Beschaf- fung) - Ausgabe (Anlage 01.01.2020)

  • Auftraggeber-Drucksache 208.1210A05 -

bei Serialisierung nach GS1-Anwendungsstandard (nur für Produkte mit entsprechendem Hinweis in der Leistungsbeschreibung oder im Positionstext):  Anlage 8: Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unter- nehmen zur serialisierten Kennzeichnung von Produkten nach dem GS1-Anwendungsstan- dard (EVB Serialisierung) – Ausgabe 01.01.2025

  • Auftraggeber-Drucksache 208.1210A14 –

für brandgefährdete Materialien:  Für brandgefährdete Materialien gelten die Bestimmungen aus der Leistungsbeschreibung .

bei Verpflichtung der Lieferanten zum Nachweis der Nachhaltigkeit:  Anlage 9: Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen zum Nachweis der Nachhaltigkeit (EVB Nachhaltigkeit) – Aus- gabe 01.02.2025 - Auftraggeber-Drucksache 208.1210A15 –

bei Nutzung von SAP Business Network und SAP Ariba „Supply Chain Collaboration“:  Anlage 10: Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen zur Nutzung von SAP Business Network und SAP Ariba "Supply Chain Collaboration" (SCC) (EVB SAP Business Network und SCC) – Ausgabe 01.05.2025

  • Auftraggeber-Drucksache 208.1210A16 –

Seite 2 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 3]

DB Intern / DB internal

bei Schweißen von Schienenfahrzeugen und –fahrzeugersatzteilen:  Für Materialien, an denen Schweißarbeiten ausgeführt werden, gelten die Bestimmungen aus der Leistungsbeschreibung.

bei Kleben von Ersatzteilen für Schienenfahrzeuge:  Für Leistungen aus diesem Vertrag, die Klebeverbindungen beinhalten, gelten die Bestim- mungen aus der Leistungsbeschreibung.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages und denen der Ver- tragsbestandteile haben die Bestimmungen dieses Vertrages Vorrang; die Vertragsbestandteile gelten bei Widersprüchen unabhängig von der Anlagennummerierung in der angegebenen Rei- henfolge.

2.3 Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Besteller in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen die Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt bzw. ab- nimmt.

3 Preise

3.1 Die in der Anlage 1 (Preisblatt) angegebenen Preise (Nettopreise) sind feste Preise frei Emp- fangsstelle (DAP Incoterms 2020 ICC). Durch die Verwendung der Incoterms 2020 ICC bleiben die übrigen Regelungen dieses Rahmenvertrages, eines Einzelvertrages sowie der Vertragsbe- standteile nach Ziffer 2 unberührt.

3.2 Die Preise enthalten nicht die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer des Auftragnehmers. Die Vergütung der Umsatzsteuer setzt voraus, dass der Auftragnehmer nach den jeweiligen gesetz- lichen Vorschriften berechtigt und verpflichtet ist, die Steuer gesondert zu erheben und dass die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

3.3 Sofern im Vertrag Preise als „Bruttopreise“ bezeichnet werden, handelt es sich um Nettopreise gemäß Ziffern 3.1 f. zuzüglich Zu- und Abschläge und diese enthalten keine Umsatzsteuer.

Bitte wählen Sie eine der Varianten aus.

3.4 Preisgleitformel

Für die Preise gilt ab dem zweiten und für jedes etwaig folgende Vertragsjahr die folgende Preis- gleitklausel:

(cid:1) Variante 1: Preisgleitformel DB

(cid:11) (cid:13) (cid:1) =(cid:1)0∗(0,1+0,45 +0,45 ) (cid:11)(cid:12) (cid:13)(cid:12)

P = Neuer Preis des jeweiligen Folgejahres

P0 = Basispreis (Rahmenvertragspreis zum Vertragsschluss oder der letzten Preisanpassung)

M = aktueller Wert; Statistisches Bundesamt;

Für Fahrmotorteile: GP19-27116 Teile f.Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren Für Getriebeteile: GP19-28153 Teile f. Lager, Getriebe ,Zahnräder,Antriebselemente Für Stromrichterteile: GP19-27124 Teile f.Elektrizitätsverteil.- od. -schalteinricht. Für Aufarbeitung von Stromrichterteilen: GP19-33141 Aufarbeitung und Beschaffung Sie- mens Originalersatzteile div. Baureihen

Seite 3 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 4]

DB Intern / DB internal

M0 = Basiswert bei Vertragsschluss; Statistisches Bundesamt;

Für Fahrmotorteile: GP19-27116 Teile f.Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren Für Getriebeteile: GP19-28153 Teile f. Lager, Getriebe ,Zahnräder,Antriebselemente Für Stromrichterteile: GP19-27124 Teile f.Elektrizitätsverteil.- od. -schalteinricht. Für Aufarbeitung von Stromrichterteilen: GP19-33141 Aufarbeitung und Beschaffung Sie- mens Originalersatzteile div. Baureihen

L = aktueller Wert; Statistisches Bundesamt; Indizes der Tarifverdienste, Wochenarbeitszeit: Deutschland, Monate, Wirtschaftszweige; Tabellencode 62231; GP WZ08-24-02 Metall- und Elektroindustrie, Index der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlung

L0 = Basiswert bei Vertragsschluss; Statistisches Bundesamt; Indizes der Tarifverdienste, Wo- chenarbeitszeit: Deutschland, Monate, Wirtschaftszweige; Tabellencode 62231; GP WZ08-24- 02 Metall- und Elektroindustrie, Index der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlung

M und L ergeben sich jeweils aus den Durchschnittswerten der letzten 6 verfügbaren Monate des laufenden Vertragsjahres, i.d.R. der 6-11 Monat des Vertragsjahres.

Deckelung: Bis zu +/-2 % Preisveränderungen (zum Preis im 1. Vertragsjahr) bleibt der Preis stabil.

Werden die Preisveränderungen für ein Vertragsjahr +/- 2 % über- bzw. unterschritten, wird die Preisgleitformel angewendet.

Turnus: Eine Preisänderung ist der jeweils anderen Seite mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen, sie entfaltet dann Wirkung zum Ersten des auf die Monatsfrist folgenden Monats. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Antrags zur Verfügung stehenden Indizes. Preisänderungen können nur 1 x jährlich stattfinden.

(cid:1) Variante 2: Preisgleitformel AN (muss sich grundsätzlich an Variante 1 orientieren und darf unwesentliche Abweichungen nur der folgenden Punkte enthalten:  Indizes für M und L und deren Gewichtung in der Preisgleitformel  Berechnung der Durchschnittswerte  Anpassungsturnus  Deckelung).

[Hinweis an Bieter: Preisgleitformel als Anlage hinzufügen]

4 Zustandekommen von Einzelverträgen (Bestellung)

4.1 Einzelverträge kommen durch Bestellung des Bestellers unter Bezug auf diesen Rahmenvertrag und Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer auf der Bestellung oder durch geson- derte Annahmeerklärung des Auftragnehmers zu Stande. Einzelvertragsverhältnisse werden aus- schließlich zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer begründet.

4.2 Jede Bestellung erfolgt in Textform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind vom Besteller in Textform zu bestätigen. Für die Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer gelten die gleichen Formvorschriften. Maschinell erstellte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Gültig- keit keiner Unterschrift, sofern diese als maschinelle Bestellung gekennzeichnet sind.

4.3 Folgende Stellen dürfen bestellen (Besteller):

Seite 4 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 5]

DB Intern / DB internal

Die Deutsche Bahn AG und alle mit ihr im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unterneh- men.

4.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm zugegangene Bestellungen innerhalb von fünf Kalender-
tagen zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine ausdrückliche oder konkludente bzw.
eine von der Bestellung abweichende Bestätigung des Auftragnehmers, so kommt der Einzelver-
trag nach Ablauf der fünf Kalendertage verbindlich gemäß der Bestellung zu Stande. Kann der
Auftragnehmer in Ausnahmefällen die in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. -fristen
nicht einhalten, ist er verpflichtet, dem Besteller innerhalb von fünf Kalendertagen ein Gegenan-
gebot hinsichtlich der Liefertermine bzw. fristen zu unterbreiten, das der Besteller annehmen oder
ablehnen kann. Lehnt der Besteller das Gegenangebot des Auftragnehmers ab, so kommt der
Einzelvertrag mit den in dem Rahmenvertrag vereinbarten Lieferterminen bzw. -fristen zu Stande.

5 Ausführungstermin

5.1 Die verbindliche Frist für die Ausführung, gerechnet vom Eingang der Bestellung bei dem Auf- tragnehmer, ergibt sich aus dem Preisblatt (Anlage 1).

5.2 Die bestellten Gegenstände sind zu dem in der Bestellung genannten Liefertermin bzw. spätes- tens bis zu dem angegebenen Ende der Lieferfrist, im letzteren Fall frühestens 5 Tage vorher, wenn in der Bestellung nichts anderes vorgesehen worden ist, bei der Empfangsstelle anzulie- fern.

6 Qualitätssicherung, Herstellerqualifikation

6.1 Die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) mit besonderem Hinweis versehenen Gegenstände werden im Werk des Herstellers einer Qualitätssicherung unterzogen. Die dafür nach den Ergän- zenden Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für Quali- tätssicherung bei der Beschaffung (EVB Qualitätssicherung) vorgesehene Prüfstufe 1 oder 2 bzw.

  • nur gültig bei Schienenfahrzeugen und Schienenfahrzeugersatzteilen - Prüfklasse 1, 2 oder 3 ist bei der jeweiligen Position angegeben. Der Auftragnehmer wird dem Qualitätsprüfingenieur, dessen Anschrift bei

Deutsche Bahn AG, Qualitätssicherung Service (FE.EF 42) Caroline-Michaelis-Str. 5-11, 10115 Berlin, Tel. +49(0)30 297-56086

zu erfragen ist, den Beginn der Fertigung und die Bereitstellung der Gegenstände bei Prüfstufe 1 bzw. den Beginn der Fertigung der Gegenstände bei Prüfstufe 2 mitteilen. Bei Gegenständen der Prüfklassen 1 bis 3 sind der Beginn der Fertigung sowie die Bereitstellung der Gegenstände mit- zuteilen.

6.2 Die in der Leistungsbeschreibung (Fertigungs- und Prüfhinweise) geforderten Abnahmeprüfzeug- nisse sind gemäß den Vorgaben der DIN EN 10204 vollständig auszufüllen und müssen vom Auftragnehmer zusammen mit den Gegenständen versendet werden.

6.3 Sofern für die Leistung des Auftragnehmers eine vom Auftraggeber zu bestätigende Hersteller- qualifikation, z.B. eine Herstellerbezogene Produktqualifikation (HPQ), erforderlich ist, gilt diese Herstellerqualifikation als Geschäftsgrundlage des Vertrages gemäß § 313 BGB. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Herstellerqualifikation während der Dauer dieses Vertrages aufrechtzuerhalten.

7 Verpackung, Versand

7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nachfolgenden Anforderungen an Verpackungen als Min- destanforderungen bei der Erbringung seiner Leistung über die gesamte Laufzeit des Vertrages ab spätestens sechs Monate nach Vertragsbeginn zwingend einzuhalten:

Seite 5 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 6]

DB Intern / DB internal

• Lieferungen erfolgen bestmöglich verpackungsfrei bzw. in Originalverpackungen aus vorgela- gerten Wertschöpfungsstufen.

• Beim Einsatz von Verpackungen werden Verpackungsgrößen an die tatsächliche Produktgröße angepasst, Steckverbindungen Klebeverbindungen vorgezogen, bestmöglich Neutralverpackun- gen ohne Druckfarbenbeschichtungen (bspw. Unternehmenslogos) eingesetzt und faserbasierte Füllmaterialien grundsätzlich kunststoffbasierten vorgezogen.

• Eingesetzt werden ausschließlich Monomaterialverpackungen, die nachweislich zu mindestens 95 % durch marktübliche standardisierte Erfassungs- und Recyclingverfahren recycelbar sind.

• Der Recyclinganteil sämtlicher Primär- und Versandverpackungen sowie Polster-, Schutz- und Füllmaterialien beträgt bei kunststoffbasierten Materialien nachweislich mindestens 50 % und bei faserbasierten Materialien nachweislich mindestens 70 %. Abweichungen sind möglich, sofern die Materialien nachweislich 100 % biologischen Ursprungs und zu 100 % biologisch abbaubar sind.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die ei- genen Zulieferer zu verpflichten, die voran genannten Anforderungen an Verpackung gleicher- maßen einzuhalten und wiederum an deren eigenen Zulieferer weiterzugeben.

Zur Prüfung der Einhaltung der voran genannten Kriterien behält sich der Auftraggeber vor, je- derzeit während der Vertragslaufzeit - jedoch erst ab sechs Monate nach Vertragsbeginn - ent- sprechende Nachweise vom Auftragnehmer zu verlangen. In Ausnahmefällen wie bspw. beim Bestehen von technischen, logistischen bzw. qualitätssichernden Gründe kann der Auftraggeber eine Abweichung von den voran genannten Anforderungen zulassen. In diesem Fall ist der Auf- traggeber durch den Auftragnehmer mit einer entsprechenden Begründung und ggf. entsprechen- den Nachweisen schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Materialien mit beschränkter Lagerfrist auf den Bestell- und Liefer- dokumenten zu kennzeichnen und den Artikel bzw. die (Einzel-) Verpackung des Artikels mit fol- genden Angaben dauerhaft haltbar zu beschriften:  Hersteller  Materialbezeichnung entsprechend der Leistungsbeschreibung  lagerfähig bis (Hinweis: Quartal/Jahr bzw. Monat/Jahr)

8 Mängelansprüche

8.1 Mängelansprüche verjähren innerhalb von 24 Monaten bei Neulieferung und innerhalb von 12 Monaten bei Aufarbeitung. Die Frist beginnt jeweils mit der Übergabe der Lieferung gegen Emp- fangsquittung/ an der Empfangsstelle.

8.2 Ist die Lieferung mangelhaft und verlangt die bestellende Stelle Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes oder durch Mängelbeseitigung am gelieferten Gegenstand, so hat der Auftragnehmer diese innerhalb einer vom Auftraggeber angesetzten und angemessenen Frist zu erbringen.

9 Rechnung, Saldenabgleich

9.1 Die Fälligkeit der Vergütung wird im Einzelvertrag geregelt.

9.2 Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rech- nungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal zu finden sind:

deutschebahn.com/rechnungsstellung

Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben.

9.3 Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen

 elektronisch im Format XRechnung oder Peppol BIS Billing,

Seite 6 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 7]

DB Intern / DB internal

 nachprüfbar,  unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften

sowie unter Angabe insbesondere von

 Leitweg-ID 992-90009-96  Bestellnummer und abgerechnete Bestellpositionen  Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift  IBAN (BIC) mit Kontoinhaber  Zahlungsbedingungen  Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer

zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressieren.

9.4 Rechnungen sind entweder an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden:

e-invoicing@deutschebahn.com

oder über das Peppol-Netzwerk an den Peppol-Participant-Identifier (Peppol-ID) der Deutsche Bahn AG.

Ausgenommen hiervon sind:  Rechnungen aus dem Bestellkanal SAP Ariba. Diese sind über das SAP Ariba Netzwerk ein- zureichen.  Rechnungen über ELFE (Djinvoice). Diese werden per elektronischem Rechnungsverfahren mittels EDI-Schnittstelle abgewickelt.

9.5 Sofern abweichend vom Format XRechnung bzw. Peppol BIS Billing ein anderes Format verein- bart ist (Papier, PDF), müssen die Rechnungen in Textform an, die in diesem Vertrag oder in der Bestellung genannte Stelle übersendet werden.

9.6 entfällt

9.7 Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des Auftragnehmers.

9.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eines sog. Saldenabgleichs innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der zu einem vom Auftraggeber festgelegten Stichtag offenen Posten gegenüber dem Auftragge- ber und/oder einem oder mehreren, vom Auftraggeber bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämtliche Geschäftsbeziehungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehen- den Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den Auftraggeber und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten.

9.9 Sofern zwischen der Europäischen Union und dem Herkunftsland des Liefergegenstandes Prä- ferenzabkommen bestehen oder autonome Präferenzmaßnahmen angewendet werden, fügt der Auftragnehmer der jeweiligen Rechnung gültige Präferenznachweise, z.B. Warenverkehrsbe- scheinigung EUR.1, A.TR, Formblatt A oder Ursprungserklärung auf der Rechnung, bei.1

10 Vertragslaufzeit

10.1 Der Vertrag tritt am tbd. [vsl. innerhalb von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung ] in Kraft und endet am tbd [12 Monate nach Vertragsbeginn]. Der Vertrag gilt für alle innerhalb der Vertragslaufzeit

1 Der Passus entfällt, sofern das Herkunftsland des Liefergegenstandes innerhalb der Europäischen Union liegt.

Seite 7 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 8]

DB Intern / DB internal

beim Auftragnehmer eingegangenen Bestellungen, auch wenn der Ausführungstermin außerhalb dieser Laufzeit liegt.

10.2 Zudem kann der Vertrag im Anschluss an die Vertragslaufzeit gem. Ziffer 10.1 im Einvernehmen beider Parteien dreimal um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die Parteien müssen sich in- sofern bis spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich oder in Textform einigen.

11 Qualität, Funktion

11.1 Wesentliche Voraussetzungen für diese Vereinbarung sind, dass die Produkte in qualitativer, technischer und preislicher Hinsicht mindestens denen vergleichbarer Wettbewerber entsprechen und ausreichende Produktions- und Lieferkapazitäten bereitgehalten werden.

11.2 Unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen hat der Auftragnehmer an der Entwicklung kostengünstiger Erzeugnisse weiterzuarbeiten.

12 Verhaltenskodex [Hinweis an Bieter: Bitte eine der folgenden Varianten auswählen]

Varianten zu Verhaltenskodex

Variante 1

Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang beste- henden Verträge) mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) einzuhalten. Im Falle eines Ver- stoßes durch den Auftragnehmer behalten sich die DB-Unternehmen die in Ziffer 5 des DB Ver- haltenskodex für Geschäftspartner bezeichneten Konsequenzen vor.

Variante 2 (BME/VDB-CoC)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung des Ver- haltenskodex des [Bundesverbandes für Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) (CoC-BME)] / [Verbandes der Bahnindustrie in Deutschland e.V. (VDB) mit Kommentar zum Code of Conduct (CoC-VDB)] im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in die- sem Zusammenhang bestehenden Verträge) mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) ein- zuhalten. Aus diesem Kodex und dessen Einhaltung können und werden keinerlei Pflichten für die DB-Unternehmen begründet und werden von diesen auch nicht akzeptiert. Die DB-Unterneh- men verzichten dadurch auch nicht auf irgendwelche Rechte aus bestehenden Verträgen oder auf sonstige Rechte. Im Falle eines Verstoßes durch den Auftragnehmer behalten sich die DB- Unternehmen vor, Schadenersatz zu verlangen und sonstige, ihnen zustehenden Rechte geltend zu machen, sowie, im Falle eines erheblichen Verstoßes, die Geschäftsbeziehung (einschließlich der in diesem Zusammenhang bestehenden Verträge) aus wichtigem Grund fristlos zu beenden. Im Falle einer Änderung des Kodex wird die Neufassung im Rahmen der Geschäftsbeziehung nur mit schriftlicher Vereinbarung der Parteien wirksam.]

Variante 3 (gleichwertiger Auftragnehmer-CoC)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, den Auftragnehmer-CoC im Rahmen sämtlicher Ge- schäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang bestehenden Verträge) mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unter- nehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) einzuhalten. Aus dem Auftragnehmer-CoC und des- sen Einhaltung können und werden keinerlei Pflichten für die DB-Unternehmen begründet und werden von diesen auch nicht akzeptiert. Die DB-Unternehmen verzichten dadurch auch nicht auf irgendwelche Rechte aus bestehenden Verträgen oder auf sonstige Rechte. Im Falle eines Verstoßes durch den Auftragnehmer behalten sich die DB-Unternehmen vor, Schadenersatz zu

Seite 8 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 9]

DB Intern / DB internal

verlangen und sonstige, ihnen zustehenden Rechte geltend zu machen, sowie, im Falle eines erheblichen Verstoßes, die Geschäftsbeziehung (einschließlich der in diesem Zusammenhang bestehenden Verträge) aus wichtigem Grund fristlos zu beenden. Im Falle einer Änderung des Auftragnehmer-CoC wird die Neufassung im Rahmen der Geschäftsbeziehung nur mit schriftli- cher Vereinbarung der Parteien wirksam.]

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Grundsätze und Anforderungen aus dem gemäß Ziffer 12 vereinbarten Verhaltenskodex im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ein- zuhalten und an Nachunternehmer und Zulieferer zu kommunizieren sowie deren Einhaltung zu unterstützen.

Sollte der Auftragnehmer einer Risikogruppe gemäß dem Merkblatt Lieferanten Risikogruppe an- gehören (https://www.deutschebahn.com/resource/blob/4137590/c904549f0ef3e2b7de2ba982a dcd915e/Merkblatt-Lieferanten-Risikogruppe-data.pdf) oder ein konkret begründeter Verdacht der Nichteinhaltung der beschriebenen Grundsätze und Anforderungen vorliegen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, angekündigt Überprüfungen beim Auftragnehmer durch eigene Mit- arbeiter oder durch unabhängige Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer vereinbart mit Nachunternehmern und Zulieferern, dass der Auftraggeber diese Überprüfungen in den genannten Fällen auch bei ihnen durchführen kann. Sämtliche Über- prüfungen in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, der Nachunternehmer bzw. Zulieferer erfolgen – soweit erforderlich – in Abstimmung mit diesen und im Rahmen des jeweils geltenden Rechts. So sind insbesondere deren Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Im Falle ei- nes Audits zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsstandards trägt der Auftragnehmer die anfallen- den Kosten, es sei denn, es konnte kein Verstoß gegen die im vereinbarten Verhaltenskodex für Geschäftspartner genannten Grundsätze und Anforderungen festgestellt werden. Dem Auftrag- nehmer werden die Auditergebnisse übermittelt.

13 Sicherheit im Schienenverkehr

Im Zusammenhang mit der EU-weiten Harmonisierung von Regelungen und Vorgaben zur Unterstützung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus im Schienenverkehr bedarf es Regelungen und Ansätze für die Risikosteuerung. So benötigen Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen in diesem Zusammenhang insbesondere gemäß den Verordnungen (EU) 2018/762 und 2019/780 für den Nachweis einer solchen Risikosteuerung durch ein Sicherheitsmanagementsystem, welches an den unternehmerischen Tätigkeiten ausgerichtet ist. Auch ist die Instandhaltung von Güterwagen eine Instandhaltungsstellen- Bescheinigung nach § 7g des Allgemeinen Eisenbahngesetztes (AEG) erforderlich, die auf Basis eines nachgewiesenen Instandhaltungssystems erteilt wird (ECM-Zertifizierung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/779). Im Rahmen der Risikosteuerung sollen Risiken erkannt, Informationen hierzu zwischen den Beteiligten ausgetauscht, Verbesserungen umgesetzt sowie deren Wirksamkeit kontrolliert werden. Dies kann auch Schnittstellen zu dem Auftragnehmer betreffen. Grundlage für eine ausreichende Risikosteuerung seitens der hierfür Verantwortlichen kann u.a. eine Verbesserung der Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit von sicherheits- und verfügbarkeitsrelevanten Produkten sein. Soweit für von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistungen Anforderungen an die eindeutige Identifzierbarkeit und Rückverfolgbarkeit der duch den Auftragnehmer gelieferten Produkten zu stellen sind, finden für die in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Leistungsverzeichnis entsprechend gekennzeichneten Gegenstände die Bestimmungen der EVB Serialisierung Anwendung.

14 entfällt

15 Besondere Informationspflichten des Auftragnehmers über seine Person

15.1 Für Verträge mit aktiven oder ehemaligen Vorständen von Aktiengesellschaften und Geschäfts- führern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die mit der Deutsche Bahn AG gemäß § 290 HGB verbunden sind, gelten aufgrund besonderer gesetzlicher Anforderungen besondere Bestimmungen und Freigabeprozesse.

Seite 9 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 10]

DB Intern / DB internal

Ehemalig ist die Position als Vorstand oder Geschäftsführer im DB-Konzern unabhängig davon, wie weit sie zeitlich zurückliegt.

15.2 Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftragnehmer, sofern er natürliche Person ist, dem Auf- traggeber in Textform mitzuteilen, wenn er zu einer der unter der Ziffer 15.1 genannten Perso- nengruppen gehört.

15.3 Ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Ziffer 15.2 berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte und An- sprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

16 Sonstiges

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein bzw. werden, so wird die Gül- tigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

16.2 Nach Abschluss des Vertrages teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Warennummern nach dem harmonisierten System der Weltzollorganisation mit.

17 Abweichungen zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB, Anlage 4)

  1. 1 Verzug

5.2 der AEB wird ersetzt durch:

Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, soweit sich aus diesen besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt. Der Auftraggeber ist im Falle des Verzuges des Auftragnehmers berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Auftragswertes der in Verzug geratenen Lieferung / Leistung pro Kalen- dertag, maximal jedoch 10% davon zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den insgesamt gel- tend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vertrags- strafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Vertragsstrafen nach dieser Ziffer sowie sons- tige verzugsbedingte Ersatzansprüche unterfallen den Haftungshöchstbeträgen nach Ziff. 9.2, einschließlich des jährlichen Haftungshöchstbetrags, und werden auf diese angerechnet.

17.2 Mängelansprüche, Haftung des Auftragnehmers

9.1 lit. c) der AEB wird ersetzt durch:

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Abnahme oder Übernahme ge- gen Empfangsbestätigung, sofern im Einzelfall keine längere Zeit vereinbart wird, oder sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht.

9.2 der AEB wird ersetzt durch:

a) Die Haftung der Vertragsparteien ist auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. EUR je Schadensfall begrenzt.

Schadensfall ist ein Schadens- und Mangelereignis bezogen auf jeweils einen einzelnen Liefer- gegenstand, nicht die gesamte Lieferung oder eine Teillieferung. So stellt insbesondere jeder einzelne mangelhafte Liefergegenstand einen eigenständigen Schadensfall dar, unabhängig da- von, ob mehrere Liefergegenstände im Rahmen derselben Bestellung, Lieferung, Teillieferung oder Charge geliefert wurden und mangelhaft sind. Mehrere Ansprüche, die denselben Lieferge- genstand betreffen, insbesondere Ansprüche wegen Verzugs, Vertragsstrafen, sonstiger ver- zugsbedingter Ersatzansprüche sowie Ansprüche wegen eines Mangels dieses

Seite 10 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 11]

DB Intern / DB internal

Liefergegenstands, bilden insgesamt nur einen Schadensfall. Bei Schäden an anderen Rechts- gütern als dem Liefergegenstand bildet das jeweils schädigende Ereignis einen eigenständigen Schadensfall.

Mit Abschluss dieses Vertrags vereinbaren die Parteien dessen Zugehörigkeit zum „Haftungsver- bund Schienenfahrzeugersatzteile“. Für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers und der mit ihm im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sowie weiteren Verträgen über die Lieferung von Schienenfahrzeugersatz- teilen, für die die Zugehörigkeit zum Haftungsverbund Schienenfahrzeugersatzteile ausdrücklich vereinbart wurde (zusammen „erfasste Verträge“), gilt für den Auftragnehmer und diejenigen mit ihm im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, die jeweils selbst Partei eines erfassten Vertrags sind, ein gemeinsamer Haftungshöchstbetrag von insgesamt 20 Mio. EUR pro Kalenderjahr. Erfasste Verträge sind ausschließlich solche Verträge, bei denen die Zugehörigkeit zum Haftungsverbund Schienenfahrzeugersatzteile bereits bei Vertragsschluss ausdrücklich ver- einbart wurde; eine nachträgliche Einbeziehung von Verträgen in diesen Haftungsverbund erfolgt nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Als erfasste Verträge gelten auch Einzelverträge und Abrufe auf Grundlage eines erfassten Rahmenvertrags, soweit die Regelun- gen dieser Ziffer nach dem jeweiligen Rahmenvertrag auf sie Anwendung finden.

Dieser Haftungshöchstbetrag gilt innerhalb seines Anwendungsbereichs unabhängig von der An- zahl der erfassten Verträge, Schadensfälle und anspruchsberechtigten Auftraggeber; Ansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen oder Beschaffungsvorgängen, für die die Zugehörigkeit zum Haftungsverbund Schienenfahrzeugersatzteile nicht ausdrücklich vereinbart wurde, werden von ihm weder erfasst noch auf ihn angerechnet.

Ansprüche sind für den Zweck der Ermittlung, welchem Kalenderjahr sie für die Berücksichtigung einer Haftungshöchstgrenze zuzuordnen sind, dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das an- spruchsbegründende Ereignis eingetreten ist.

b) Die Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

c) Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 9.2 lit. a) und b) gelten nicht • bei einer Verletzung der Integritätsklausel, • für Personenschäden, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, • in Fällen gesetzlich zwingender Haftung sowie • für Freistellungsansprüche gemäß Ziffer 11.2 der AEB.

d) Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten sämtliche Versicherungen abzuschließen, die bei vergleichbaren Aufträgen in Deutschland branchenüblich sind. Insbesondere hat der Auftrag- nehmer eine allgemeine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in einer Mindest- höhe von 5 Mio. EUR je Schadensfall und 10 Mio. EUR je Kalenderjahr für Sachschäden und sonstige Schäden vorzuhalten und vor Abschluss dieses Vertrages dem Auftraggeber nachzu- weisen. Für etwaige Personenschäden ist eine höhere Versicherungssumme vorzuhalten, die über die vorstehende Deckungssumme hinausgeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auf- traggeber über eine Änderung oder den Wegfall des Versicherungsschutzes unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.

17.3 Vergütung, Rechnung, Zahlung

12.1 der AEB wird ersetzt durch:

Jeder Vertrag soll (einschließlich Nachträge) mit einer Rechnung abgerechnet werden.

17.4 Forderungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

13.2 bis 13.4 der AEB werden ersetzt durch:

13.2 Den Vertragsparteien stehen die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte ungekürzt zu.

Seite 11 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 12]

DB Intern / DB internal

13.3 Den Vertragsparteien stehen die gesetzlichen Aufrechnungsrechte ungekürzt zu.

13.4 entfällt.

Auftraggeber Auftragnehmer


[Signatur, Datum] [Signatur, Datum]   

Seite 12 Gültig ab: 01.05.2026

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung