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Anlage zu 214
Weitere Besondere Vertragsbedingungen - WBVB Bau Stand: 11.2024
10.1 Gerichtsstand Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der ZPO vor, wird als Gerichtsstand Göttingen vereinbart.
10.2 Bauleitung Die verantwortliche Bauleitung AN obliegt dem Auftragnehmer (AN). Er hat hierfür einen geeigneten Vertreter bei der Auftragserteilung zu benennen.
10.3 Baubesprechungen Die Bauleitung AG ist berechtigt, die Zusammenarbeit an der Baustelle in Koordinierungsbesprechungen zu regeln. Der Auftragnehmer bzw. sein Vertreter sind zur Teilnahme an diesen Besprechungen nach Aufforderung verpflichtet.
10.4 Tagesberichte Die Tagesberichte sind der Bauleitung (AG) wöchentlich in zweifacher Ausfertigung und in fortlaufender Nummerierung zu übergeben. Ein unterschriebenes Exemplar erhält der Auftragnehmer zurück.
10.5 Sprache Die „Vertragssprache“ ist deutsch. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine Person auf der Baustelle anwesend ist, die in deutscher Sprache verhandeln und Anweisungen entgegennehmen kann. Dies ist i.d.R. der Fachbauleiter. Kommt der AN dieser Forderung nicht nach, so ist der AG nach einmaliger fruchtloser Aufforderung berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN zu beauftragen. Zu erstellende Werkstattzeichnungen sind in deutscher Sprache zu beschriften. Dies gilt auch für vorgelegte schriftliche Erläuterungen oder andere geforderte Unterlagen.
10.6 Bauwesenversicherung Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben keine Bauwesenversicherung abgeschlossen.
10.7 Arbeiten außerhalb ortsüblicher Arbeitszeiten Arbeiten auf der Baustelle außerhalb der ortsüblichen Arbeitszeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der örtlichen Bauführung. Zur Vermeidung außergewöhnlichen Lärms (Umweltschutz) dürfen auf der Baustelle nur Maschinen und Geräte eingesetzt werden, die entsprechend den DIN-Vorschriften schallgedämmt sind.
10.8 Offenes Feuer Das Entzünden von offenem Feuer auf der Baustelle, um Abfälle zu verbrennen oder aus anderen für die Herstellung des Bauwerks notwendigen Gründen, ist nachdrücklich untersagt.
10.9 Unfallverhütung Erforderliche Unfallverhütungsmaßnahmen sind in Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften alleinverantwortlich vom Auftragnehmer einzurichten und vorzuhalten. Die Regulierung von Ansprüchen, auch Dritter, die auf mangelhafte Unfallverhütungsmaßnahmen zurückzuführen sind, ist Sache des Auftragnehmers.
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10.10 Nachträge Evtl. erforderliche Nachträge werden in Würdigung des § 2 (6) Nr. 1 und 2 der VOB/B vergeben. Mit dem Nachtragsangebot ist eine Kalkulation vorzulegen, die auf der Grundlage des Hauptangebotes beruht. Aufträge aufgrund solcher Nachtragsangebote werden zunächst vorbehaltlich der preisrechtlichen Überprüfung im Hinblick auf § 2 (6) Nr. 1 und 2 der VOB/B durch die Bauleitung vom Universitätsbaumanagement Göttingen erteilt.
10.11 Nachunternehmer Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein, insbesondere ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer hat der Auftragnehmer die beigefügte Mustererklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG zum Vertragsgegenstand zu machen. Das gilt entsprechend für die weitere Einschaltung von Nachunternehmern durch Nachunternehmer. Hinweis: Eine Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer ist nur zulässig, wenn dies in der Mustererklärung erklärt wurde und bei der Zuschlagserteilung hiergegen keine Einwände erhoben werden oder der Auftraggeber nachträglich die Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer erteilt.
10.12 Arbeitserlaubnis und Durchführung von Schweiß- und sonstigen Arbeiten Zur Durchführung der Arbeiten wird vom Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis ausgestellt. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf der Baustelle mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen; Subunternehmer haben auf den Auftragnehmer ausgestellte Arbeitserlaubnisse mitzuführen. Die in der Arbeitserlaubnis beschriebenen Abläufe und Verhaltensweisen auf den Grundstücken der Universität werden Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten bei dem Leiter der Einrichtung/Nutzer und beim Technischen Gebäudemanagement (GM3) über 0551-39-1171 (Störmeldezentrale) anzumelden, um die Einhaltung der UVV und der Brandschutzvorschriften sicherzustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei schuldhafter Unterlassung und Beachtung der Bestimmungen der Arbeitserlaubnis der Universität bei der Durchführung von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Trenn-, Schleif-, Heißarbeiten u. ä. und für Arbeiten mit Staubentwicklung und daraus folgender Fehlalarmierung der Berufsfeuerwehr und /oder Werksfeuerwehr der Universität je Fehlalarm mit Anfahrt von Einsatzfahrzeugen die Kosten von bis zu 1.000,00€ dem Auftraggeber zu ersetzen. Die anfallenden Kosten sind dem Auftraggeber zu zahlen, wenn angemeldete Arbeiten durch den Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß wieder abgemeldet wurden und somit die Werksfeuerwehr zusätzlich nach dem regulären Dienstschluss eine Überprüfung der Arbeitsbereiche durchzuführen hat. Die Beträge können auch von der Rechnung des Auftragnehmers für die geleisteten Arbeiten einbehalten werden. Die Beweislast für die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitserlaubnis Universität (Erlaubnisschein) liegt beim Auftragnehmer. Wichtig: Vor Beginn und nach Abschluss von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Trenn-, Schleif- und Heißarbeiten und bei Arbeiten mit Staubentwicklung sind die zuständigen Stellen der Universität (technisches Gebäudemanagement, Nutzer, Hausmeister) zu informieren.
10.13 Rechnungen zu VOB/B § 14 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber einfach und zugleich bei dem mit der Bauüberwachung beauftragten Ingenieurbüro zweifach einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungs- zeichnungen, Handskizzen) sind einfach einzureichen.
Ende der weiteren besonderen Vertragsbedingungen