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Besondere Vertragsbedingungen UVgO HZI.pdf

Auditierung EU-geförderter Projekte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung GmbH Einkauf und Materialwirtschaft Inhoffenstraße 7 (Besondere Vertragsbedingungen) D-38124 Braunschweig

Besondere Vertragsbedingungen

des Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung

für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach UVgO

  1. Zahlungen Abschlagszahlungen werden jeweils zu 90 % des geforderten Betrags für nachgewiesene Leistungen geleistet.

  2. Ausführung Die Leistung darf nicht an Dritte übertragen werden.

  3. Ausführungsfristen Die Leistung hat umgehend nach Auftragserteilung zu erfolgen.

  4. Güteprüfung Das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung kann eine Güteprüfung der Leistung verlangen. Ergibt die Güteprüfung, dass die Leistung nicht den anerkannten Mustern oder geforderten Eigenschaften entspricht, so hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen, andernfalls trägt das HelmholtzZentrum für Infektionsforschung die Kosten. Offensichtlich mangelhafte Leistungen können ohne Güteprüfung vom Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung zurück gewiesen werden.

  5. Überwachungsbedürftige Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen unterliegen auf Grund der vier – in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) genannten – besonderen Gefährdungen Dampf, Druck, Absturz sowie Brand/Explosion nach deutscher Rechtsauffassung auch besonderen Überwachungsregelungen. Sofern die ausgeschriebenen Positionen überwachungsbedürftige Anlagen beinhalten, sind bei Auftragserteilung besondere Anforderungen an Dokumente/Daten für derartige Anlagen gemäß der Verfahrensanweisung des HZI zu beachten. Die Verfahrensanweisung wird im Bedarfsfall vom Auftragnehmer bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) des HZI unter Tel.: 05351-6181-9666, Email: Carsten.Stroempl@helmholtz-hzi.de) angefordert. Link zur Verfahrensanweisung: www.helmholtz-hzi.de/HZI_VA_Kurzfassung/

  6. Vertragsstrafen Überschreitet der Lieferant schuldhaft den vereinbarten Liefertermin, so hat der Verkäufer je vollendete Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe von 0,5 % vom Leistungswert desjenigen Teils der Leistung, die nicht genutzt werden kann, zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Leistungswert. Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung GmbH Einkauf und Materialwirtschaft Inhoffenstraße 7 D-38124 Braunschweig (Besondere Vertragsbedingungen)

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Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung GmbH Einkauf und Materialwirtschaft Inhoffenstraße 7 (Besondere Vertragsbedingungen) D-38124 Braunschweig

  1. Mängelansprüche Die Geltendmachung von Mängelansprüchen und deren Verjährungsfristen richtet sich nach § 14 VOL/B. Die Frist beginnt mit dem auf die Abnahme der Leistung folgenden Tag.

  2. Abrechnung Der Auftragnehmer hat die Rechnungen elektronisch im PDF Format entsprechend der Emailadresse in unserer Bestellung zu senden und sämtliche für die Prüfung der Rechnungen benötigten Unterlagen einschließlich etwaiger Ausführungszeichnungen beizufügen.

  3. Sicherheitsleistung Als Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung sind ________ % der Auftragssumme zu leisten. Die Sicherheit ist spätestens 5 Tage nach Erhalt des Auftrages dem Einkauf des Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung einzureichen.

  4. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers

i. V. gez. Anfang

Leiterin Einkauf und Materialwirtschaft/Gerätewirtschaft

Diese Besonderen Vertragsbedingungen werden hiermit anerkannt:

Ort Datum Bieter

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung