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Antikorruptionsklausel HZI.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Antikorruptionsklausel für Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen

§ 1 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigen Grund

(1) Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123, 124 GWB berechtigen die Auftraggeberin zum Rücktritt aus wichtigem Grund. Ausschlussgründe im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

  • die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z. B. Vorteilsgewährung, § 333 StGB; Bestechung, § 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten,

  • die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,

  • vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit.

(2) Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

§ 2 Wirkungen der Vertragsbedingungen aus wichtigem Grund

(1) Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 1 vom Vertrag zurück, so ist sie berechtigt, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Leistungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat sie anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt der Auftraggeberin zurückzuerstatten.

(2) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.

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(3) Liegen wichtige Gründe nach § 1 vor, so hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen, gleich ob die Auftraggeberin ihr Rücktrittsrecht nach § 1 ganz oder teilweise ausübt.

(4) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fach des Wertes oder angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenken oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, bzw. das 50-fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen Fällen des § 1, höchstens jedoch 10 v. H. des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 v. H. des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Geringfügige Vorteile ziehen keine Vertragsstrafe nach sich. Schadensersatzansprüche nach Absatz 2 bleiben unberührt.


Ort, Datum Bieter

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