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230031_MGK_LP5_LH_Abnahme_00.pdf

Audiovisuelle Kommunikationstechnik für die Erweiterung eines Museums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 14:29 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Lastenheft

Abnahme

Projekt:Datum:Index:
MGK Siegen24.07.2500

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Projekt: Museum für Gegenwartskunst Siegen

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ..................................................................................................................................... 2

2 Wirkung der Abnahme ................................................................................................................. 2

2.1 Erfüllungswirkung ................................................................................................................. 2

2.2 Abnahmeregelung ................................................................................................................ 2

2.3 Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung ........................................................................... 2

2.4 Übergang der Leistungs- und Vergütungsgefahr (Gefahrenübergang) .................................. 2

2.5 Entfall der Schutzpflicht ........................................................................................................ 3

2.6 Teilabnahme ........................................................................................................................ 3

2.7 Form der Abnahme .............................................................................................................. 3

2.8 Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ................................................................. 3

2.9 Beweislastumkehr ................................................................................................................ 3

3 Voraussetzung ............................................................................................................................. 4

4 Vorgehensweise zur Abnahme ..................................................................................................... 4

4.1 Verweigerung der Abnahme ................................................................................................. 6

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Projekt: Museum für Gegenwartskunst Siegen

1 Einleitung

Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass die beauftragte Leistung vertragsgemäß fertiggestellt und abgenommen ist. Dabei wird geprüft ob die Leistungen entsprechend den Planungen ausgeführt wurden und ob keine Mängel vorliegen, die der Auftragnehmer noch beseitigen muss. Die rechtsverbindliche, förmliche Abnahme ist vertragliche Aufgabe des Auftraggebers und des Auftragnehmers. Dieses Dokument beschreibt rechtliche Rahmenbedingungen, Voraussetzung und Durchführung der Abnahme.

2 Wirkung der Abnahme

Eine Abnahme hat folgende wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen:

2.1 Erfüllungswirkung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Abschluss eines Werksvertrags nach § 631 BGB zur Erstellung des vertraglich festgelegten Werks, hier: Die Herstellung einer AV-Medientechnik – Installation. Mit einer erfolgreichen Abnahme gilt diese Pflicht als erfüllt, mit Ausnahme einer möglichen Mängelbeseitigung.

2.2 Abnahmeregelung

Die Paragraphen §640 BGB und §12 VOB/B regeln die Abnahme. Eine Definition zur Abnahme ist in den Paragraphen aber nicht enthalten. Die gebräuchliche Definition wurde durch den BGH (BGHZ 48 257,62) gefunden und lautet wie folgt:

„Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäß.“

Die Abnahme der Leistungen im BGB und in der VOB/B bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Klärung, ob die Leistung oder das Werk der vertraglichen Vereinbarung entspricht und somit vertragsgerecht erbracht worden ist.

2.3 Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung

Die Abnahme der Leistung ist eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gemäß § 641 BGB.

2.4 Übergang der Leistungs- und Vergütungsgefahr (Gefahrenübergang)

Der Auftragnehmer trägt vor der Abnahme der Leistung die Leistungs- und Vergütungsgefahr gemäß § 644 BGB. Er muss bei Verschlechterung seiner Leistung (z. B. Beschädigung eines Flachbildschirms oder eines Lautsprechers) vor der Abnahme diese Leistung nochmal erbringen, bzw. instand setzen. Mit Abnahme der Leistung geht diese Leistungs- und Vergütungsgefahr auf den Auftraggeber über.

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Projekt: Museum für Gegenwartskunst Siegen

2.5 Entfall der Schutzpflicht

Mit der Abnahme entfällt die Schutzpflicht der Leistung (nur bei VOB/B-Vertrag). Diese Pflicht zwingt den Auftragnehmer zur Tätigkeit, um die von ihm erbrachte Leistung durch geeignete Maßnahmen vor fremden Einflüssen zu Schützen.

2.6 Teilabnahme

Festlegung von Teilabnahmen sind nach BGB mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Eine Verpflichtung des Auftraggebers besteht nicht.

Nach VOB/B besteht eine Abnahmepflicht des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer dies verlangt. Ebenso kann der Auftraggeber eine Teilabnahme verlangen.

Eine Teilabnahme kann nur von Funktionsbereichen erfolgen, die in sich funktionsfähig sind. Abweichende Vereinbarungen zur Teilabnahme sind vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren.

2.7 Form der Abnahme

Im deutschen Recht werden verschiedene Formen der Abnahme unterschieden. Hier wird ausdrücklich eine förmliche Abnahme vereinbart. Hierbei wird eine Begehung mit detailliertem Funktionstest anberaumt, an der die Vertragsparteien und der Fachplaner (ggf. noch weitere Fachleute) teilnehmen. Im Anschluss wird ein Abnahmeprotokoll angefertigt, das alle erhobenen Mängel aufführen muss.

2.8 Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Mit der Abnahme der Leistung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634 BGB, das Erfüllungsstadium des Projekts endet und geht in das Gewährleistungsstadium über. Die Gewährleistung beträgt bei Bauleistungen fünf Jahre gemäß § 634 BGB, bei Vereinbarung der VOB/B beträgt diese gemäß § 13 Absatz 4 VOB/B 4 Jahre. Bei elektronischen Komponenten oder Systemen, die einer Wartung bedürfen (wie z. B. die AV-Technik) gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren, bei mechanischen Komponenten (z. B. Halterungen, etc.) jedoch gilt eine Gewährleistung von 4 (VOB/B) bzw. 5 Jahren (BGB), je nach vertraglicher Vereinbarung.

2.9 Beweislastumkehr

Vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass seine Leistung mangelfrei ist. Der Auftragnehmer muss im Streitfall nachweisen, dass die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelfrei ist. Nach der Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln. Hat sich der Auftraggeber bei der Abnahme seine Rechte wegen in der Abnahme gerügter Mängel vorbehalten, ist der Auftragnehmer bezüglich dieser Mängel weiterhin beweislastpflichtig.

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3 Voraussetzung

Für die Abnahme muss die Leistung des Auftraggebers fertig gestellt sein. Der Auftragnehmer muss mit einer Fertigstellungsmeldung dem Auftraggeber die Fertigstellung seiner Leistung anzeigen und die Abnahme verlangen. Dies soll mit einem (formlosen) Schreiben zur Abnahmeanmeldung erfolgen.

Als Voraussetzung gilt:

• Fertigstellung der abzunehmenden Leistungen • Vorliegende Dokumentation • Keine wesentlichen Mängel

Werden bei der Begehung wesentliche Mängel festgestellt, kann die Abnahme unterbrochen und verweigert werden.

4 Vorgehensweise zur Abnahme

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren möglichst einvernehmlich einen Abnahmetermin, bzw. mehrere Termine bei Teilabnahmen. Bei einer nicht einvernehmlichen Vereinbarung kann der Auftraggeber eine Abnahme ohne den Vertragspartner vorsehen. Der Auftraggeber kann jedoch auch die Abnahme so lange verweigern, bis der Auftragnehmer zur Teilnahme an der Abnahme bereit ist. Der Abnahmetermin findet innerhalb der üblichen Arbeitszeiten statt.

Die Abnahme besteht aus:

• Prüfung der Vollständigkeit und Unversehrtheit anhand einer Geräteprüfliste • Prüfung der Funktionen anhand der Funktionsprüfliste • Schriftliche Aufnahme vorhandener Mängel • Ausfüllen und Unterschreiben des Abnahmeprotokolls

Pflichten des Auftraggebers zur Abnahme:

• Sicherstellung der Zugänglichkeit aller relevanten Bereiche • Pflichten des Auftragnehmers zur Abnahme: • Bereitstellen von Signalquellen, Adaptern und Anschlusskabeln • Bereitstellen der Messprotokolle • Bereitstellen der Dokumentation • Bereitstellen von Hilfsmitteln z. B. Leiter, etc.

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Pflichten des Fachplaners:

• Anfertigung der Funktionsprüfliste • Anfertigung der Geräteprüfliste • Anfertigung des Abnahmeprotokolls

Abbildung 1: Beispiel Funktionsprüfliste

Das Abnahmeprotokoll beinhaltet mindestens:

• Datum und Ort der Abnahme • Beteiligte der Abnahme • Details zum Auftrag für die abzunehmende Leistung (Auftragsnummer, Datum des Leistungsvertrages) • Datum von Beginn und Fertigstellung der Leistungen • Umfang der abgenommenen Leistung • Angabe, ob es sich um eine Gesamt- oder Teilleistung handelt • Angabe von noch ausstehenden Leistungen • Festgestellte Mängel (übereinstimmende Mängel, strittige Mängel, Einwendungen des Auftragnehmers, Stellungnahme Fachplaner oder Sachverständiger) • Frist zur Mängelbeseitigung • Angaben zur Gewährleistungsfrist und ggf. Vorbehalt gegen Gewährleistungsanspruch • Vorbehalte / Einwendungen des Auftragnehmers • Eindeutige Abnahmeerklärung oder Abnahmeverweigerung • Unterschrift des Auftraggebers, des Auftragnehmers und des Fachplaners • Geräteprüfliste und Funktionsprüfliste werden dem Protokoll angehängt

Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer können auf ihre Kosten zur Abnahme Sachverständige hinzuziehen.

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4.1 Verweigerung der Abnahme

Die Abnahme kann vom Auftraggeber verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Die Wesentlichkeit eines Mangels ergibt sich aus Art, Umfang und Auswirkung eines Mangels, die Bewertung wird objektiv vorgenommen. Ein wesentlicher Mangel liegt auch dann vor, wenn die vereinbarte Leistung nicht vollständig erbracht wurde und die Gebrauchsfähigkeit der Leistung nicht gegeben ist.

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