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Weitere besondere Vertragsbedingungen
A)
Weitere besondere Vertragsbedingungen in Ergänzung zu Punkt 10 der Beson- deren Vertragsbedingungen zu Formblatt 214
B)
Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhal- tung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)
C)
Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhe- bung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
Stand: 11.04.2023
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214 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)
- Weitere Besondere Vertragsbedingungen (ERK)
10.1 Projektsteuerung
Vom Bauherren ist das Büro agn Projektmanagement GmbH mit der Projektsteu- erung beauftragt.
10.1 Baustellenbesprechungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu den i. d. R. wöchentlich stattfindenden Baustellenbesprechungen den Projektleiter/Bauleiter bzw. dessen bevollmäch- tigten Vertreter zu entsenden. Der genaue Termin der Baustellenbesprechungen wird von der Bauleitung festgesetzt. Begehungen werden nach Erfordernis ver- einbart.
10.3 Ausführung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass insbeson- dere das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhü- tungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die „allge- meinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln“ in der jeweils gültigen Fassung beachtet werden. Diese Verpflichtung ist ein Teil des Vertrages. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt die Leistung als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergeben- den Folgen bleiben vorbehalten.
Alle Leistungen beinhalten die Lieferung, das Abladen und die Lagerung der da- zugehörigen Stoffe und/oder Bauteile sofern im Leistungsverzeichnis nichts an- deres vorgeschrieben ist.
Ist in der Leistungsbeschreibung die Ausführung nach besonderer Anordnung des Auftraggebers vorgeschrieben, darf mit der Vorbereitung und Ausführung dieser Leistungen erst nach besonderer Aufforderung des Auftraggebers begon- nen werden.
Vor der Ausführung sind auf Anforderung des Auftraggebers kostenlos Muster vorzulegen bzw. in zumutbarem Umfang Musterteile anzufertigen. Art und Um- fang der zu erstellenden Ausführungszeichnungen sowie Werk- und Montagepla- nungen sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Werden dem Auftragnehmer Schlüssel übergeben, so sind diese sorgsam zu ver- wahren und vor dem Gebrauch durch unbefugte Dritte zu schützen. Der Auftrag- nehmer erkennt an, dass vertragswidrige Nutzung oder Verluste zu Schadener- satzansprüchen führen.
Verkehrswege innerhalb oder außerhalb der Gebäude sind grundsätzlich frei zu halten. Sollten aus bautätigkeitsbedingten Gründen Verkehrsflächen kurzfristig belegt werden, so ist dieses der Bauleitung rechtzeitig vorher anzuzeigen und mit ihr abzustimmen.
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10.4 Fachbauleitung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Baustelle während der gesamten Bau- zeit in angemessenem Umfang, mindestens mit einem deutschsprachigen Bau- leiter besetzt zu halten, der die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, die Einhal- tung aller Sicherheitsmaßnahmen, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstätten- richtlinien, Auflagen der Berufsgenossenschaften überwacht und entsprechende Maßnahmen ergreift. Darüber hinaus ist der SiGe-Plan zu beachten und den Wei- sungen des SiGe-Koordinators Folge zu leisten. Die Verantwortung erstreckt sich auf die Baustelle und die angrenzenden Flächen, für die Verkehrssicherungs- pflicht besteht. Vom Auftragnehmer ist der firmeneigene verantwortliche Sicher- heitsbeauftragte zu benennen.
10.5 Bauleitung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für die Bauüberwachung Architekten sowie Fachingenieure beauftragt. Die erforderlichen eigenen Leistungen der Fachbauleitung des Auf- tragnehmers sind hiervon unberührt. Der Auftragnehmer hat mit den Bauleitun- gen des Auftraggebers im Sinne der Baustelle und zur Erfüllung seiner vertragli- chen Leistungen zusammen zu arbeiten. Den Anordnungen der Bauleitungen des Auftraggebers ist Folge zu leisten.
10.6 Baustellenverordnung
Der Auftragnehmer hat die Baustellenverordnung zu befolgen.
10.7 Bauzeitenplan des Auftragnehmers
Innerhalb von 12 Werktagen nach Auftragserteilung ist vom Auftragnehmer auf Basis der vertraglichen Ausführungsfristen ein detaillierter Bauzeitenplan vorzu- legen. Die terminliche Abwicklung und zeitliche Kontrolle der Baudurchführung erfolgt mittels aufgestellten Balkenplänen und Terminlisten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung unverzüglich alle Angaben zu machen, die zur Steuerung des Projektes erforderlich sind (z. B. Dauer von Vorgängen, Abhän- gigkeiten, geplante Kapazitäten). Die detaillierten Ablauf- und Terminpläne sowie Kapazitäts- und Taktpläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und nach Aufforderung dem Auftraggeber vorzulegen. Bei der Bauausführung sind insbe- sondere die besonderen Anforderungen an die Durchführung der Bauarbeiten gemäß den Hinweisen in der Leistungsbeschreibung zu beachten.
10.8 Baustelleneinrichtungsplan
siehe Vorbemerkungen Leistungsverzeichnis
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214 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)
10.9 Übergabe von Ausführungsplänen an den Auftragnehmer
Die Ausführungspläne des Objekts werden dem Auftragnehmer im PDF-Format übergeben bzw. ggf. auf einem Planserver bereitgestellt. Die genauen Planlie- ferungstermine werden nach Auftragserteilung mit dem AN abgestimmt.
10.10 Anordnung von Stundenlohnarbeiten
Sind Stundenlohnarbeiten geboten, hat der Auftragnehmer diese dem Auftrag- geber vorab unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Umfang und der Beginn der Arbeiten sind hier zwingend anzugeben. Mit der Ausführung der Stunden- lohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung bzw. Freigabe des Auftragge- bers oder seiner Bevollmächtigten zu beginnen. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich beim Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Bestätigung einzureichen und vom Fachbauleiter des Auftragnehmers mit Datumsangabe zu unterschreiben.
10.11 Nachtragsangebot (zu § 2 Abs. 5 + 6 VOB/B)
Für zusätzliche oder geänderte Leistungen sind rechtzeitig vor der Ausführung unaufgefordert schriftliche Nachtragsangebote zu erstellen und dem Auftragge- ber über den bauleitenden Architekten bzw. Fachplaner zur Genehmigung vor- zulegen. Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren, jede Nachtragsposition muss eindeutig sein. Nicht prüffähige Nachträge können von der Bauleitung zu- rückgewiesen werden. Nachtragsangebote haben in jedem Fall neben den Ein- heitspreisen auch die zugehörigen Mengenangaben zu enthalten. Die Durch- führung von Nachtragsarbeiten und ihre Abnahme stellen – sofern nicht im Ein- zelfall etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wird – kein Anerkennt- nis seitens des Auftraggebers hinsichtlich der Berechtigung des Nachtrages dem Grunde und/oder der Höhe nach dar.
10.12 Übernahme betriebstechnischer Anlagen
Sofern die Prüfung auf Vertragsmäßigkeit (Funktionsprüfung) aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst keine Abnahme, son- dern nur eine Übernahme statt. Mit der Übernahme
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endet die Schutzpflicht des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 5 VOB/B,
-
geht die Gefahr nach § 12 Abs. 6 VOB/B auf den Auftraggeber über,
-
sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn Auf- tragnehmer eine Sicherheit in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge stellt; eine für die vertragsgemäße Er- füllung gestellte Sicherheit wird angerechnet.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung anzu- zeigen und schriftlich die Feststellung des tatsächlichen Zustandes i. S. v. § 4 VOB/B zu verlangen.
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10.13 Abnahme (zu § 12 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich anzu- zeigen und die Abnahme zu beantragen. Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB/B. Bei genehmigungspflichtigen technischen Anlagen ist die wirksam erteilte Genehmigung und ggf. erforderliche Sachverständigenprüfungen Grundvoraussetzung zur Abnahme.
10.14 Mängelansprüche (zu § 13 VOB/B)
Der Auftraggeber kann verlangen, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist für Män- gelansprüche eine gemeinsame Besichtigung der Leistung stattfindet und dabei festgestellten Mängel in einem von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnenden Protokoll niedergelegt werden. Der Auftragnehmer hat auch die Kosten für die Beseitigung von Schäden bei anderen Gewerken zu übernehmen, falls diese Schäden durch seine eigene mangelhafte Leistung verursacht wurden. Die Ge- währleistungsfrist beginnt frühestens mit dem Tag der Abnahme.
10.15 Betriebshaftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Pro- zess- und Anwaltskosten, frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Ab- deckung seiner vertraglichen und gesetzlichen Haftung erforderlichen Versiche- rungen für Sach- und Personenschäden abzuschließen, aufrechtzuerhalten und sie auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen.
Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung muss pro Schadens- fall mindestens betragen:
für Sach- und Personenschäden 2.000.000 Euro
und gilt für mindestens zwei Schadensfälle pro Jahr. Diese Deckungssumme wird der Auftragnehmer auch bei evtl. eingeschalteten Unterauftragnehmern/Er- füllungsgehilfen verlangen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Unterauftragnehmer/Erfüllungsgehilfen schränkt die Haftung des Auftrag- nehmers nicht ein. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fort- bestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit De- ckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Der Auftragnehmer hat Haftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich seiner ei- genen Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom Auftrag- nehmer eine Kopie der Schadensanzeige an die eigene Versicherungsgesell- schaft unverzüglich an den Auftraggeber zu senden.
Der Auftragnehmer hat jährlich schriftlich bis zur Abnahme den Versicherungs- schutz durch seinen Haftpflichtversicherer bestätigen zu lassen.
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10.16 Bauleistungsversicherung
Der Auftraggeber schließt eine Bauleistungsversicherung ab, die den Auftrag- nehmer hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistung einschließt. Bei ei- nem von ihm zu vertretenden Schadensfall wird der Auftragnehmer mit einem Selbstbehalt von 500 Euro belastet.
Der Auftragnehmer hat Bauleistungsschäden unverzüglich nach deren Entde- ckung dem Auftraggeber zu melden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und über die Höhe des Schadens zu gestatten sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen.
Der Auftragnehmer darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich sind. Im Falle einer Schadensbehebung ist das Schadensbild durch eine Fotoaufnahme zu dokumentieren.
10.17 Bautagebuch
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein Bautagebuch im DIN A4-Format oder digital zu führen. Es ist für jeden Tag ein Bautagebuchbericht zu erstellen, aus dem Folgendes hervorgehen muss:
-
Art der Tätigkeit
-
Anzahl der Beschäftigten
-
Maschineneinsatz – Stoffe und Bauteile
-
Angaben über Baustellenbesuche
-
Witterungsverhältnisse
-
Besondere Vorkommnisse – Anordnungen der Bauleitung, des Auf- traggebers und des SiGeKo
Eine Ausfertigung ist der Bauleitung spätestens am Ende der Woche vorzule- gen.
10.18 Arbeitskräfte
Vor Beginn der Arbeiten übersendet der Auftragnehmer der Bauleitung unauf- gefordert eine Auflistung der auf der Baustelle zum Einsatz vorgesehenen Ar- beitskräfte. Diese Liste ist im weiteren Verlauf der Bautätigkeit auf dem aktuel- len Stand zu halten.
10.19 Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG/Rücknahme – Widerruf
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Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich, innerhalb von einem Werktag, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG), insbesondere ei- ner Rücknahme oder einem Widerruf, schriftlich zu unterrichten.
Für den Fall, dass keine gültige Freistellungsbescheinigung für eine Schluss- zahlung vorliegt, gilt als Tag der Schlusszahlung die Zahlung an den Auftrag- nehmer, nicht die Zahlung an das Finanzamt. Die Mitteilung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist daher nach der Zahlung an den Auftragnehmer zu machen und gemeinsam mit der Unterrichtung über die Höhe des Steuerabzugs dem Auf- tragnehmer zu übersenden.
10.20 Baustrom/Bauwasser
Baustrom- und Bauwasser werden bauseits zur Verfügung gestellt.
10.21 Bauschild/Werbung
Die Bauherrschaft lässt ein gemeinsames Bauschild aufstellen.
Separate Werbung auf der Baustelle ist nicht gestattet.
10.22 Baustellenreinigung Grundstück
Verschmutzungen öffentlicher und nicht öffentlicher Straßen sowie allgemein zugänglichen Verkehrsflächen rund um das Baugrundstück sind unaufgefordert vom Verursacher sofort zu beseitigen. Der Auftragnehmer haftet bei Personen- und Sachschäden, wenn der Reinhaltung nicht nachgekommen wird, und stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter entsprechend frei. Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung zur Reinigung trotz Aufforderung der Baulei- tung nicht rechtzeitig nach, so ist die Bauleitung berechtigt, die Reinigung von einer anderen Firma ausführen zu lassen und den Auftragnehmer mit den ent- standenen Kosten durch Einbehaltung von Zahlungen auf die Schlussrechnung zu belasten. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Auf- forderung nur einmal, schriftlich oder mündlich, gegenüber dem verantwortli- chen Projektleiter, Polier oder Montageleiter oder – im Falle seiner Abwesen- heit – dessen Vertreter erfolgt. Das Untergraben und Verbrennen von Abfällen, Verpackungsmaterial, Bauholz, u. Ä. ist verboten.
10.23 Baustellenreinigung Gebäude
Der Auftragnehmer hat laufend (arbeitstäglich) für die Sauberhaltung seines Leistungsbereiches innerhalb der Baustelle ohne besondere Aufforderung zu sorgen. Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung zur Reinigung trotz Auffor- derung der Bauleitung nicht rechtzeitig nach, so ist die Bauleitung berechtigt, die Reinigung von einer anderen Firma ausführen zu lassen und den Auftrag- nehmer mit den entstandenen Kosten durch Einbehaltung von Zahlungen auf die Schlussrechnung zu belasten. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass die Aufforderung nur einmal, schriftlich oder mündlich, gegenüber dem verantwortlichen Projektleiter, Polier oder Montageleiter oder – im Falle
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seiner Abwesenheit – dessen Vertreter erfolgt. Das Untergraben und Verbren- nen von Abfällen, Verpackungsmaterial, Bauholz, u. Ä. ist verboten.
10.24 WC und sanitäre Anlagen
Auf der Baustelle können keine eigenen WC-Anlagen und sanitäre Anlagen für alle Firmen aufgestellt werden. Ob im jeweiligen Gewerk eine Stellung (ggf. auch für andere Firmen) vorzusehen ist, ist im jeweiligen Leistungsverzeichnis enthalten.
10.25 Materiallieferungen
Materiallieferungen und Baustofflieferungen werden vom Auftraggeber oder der Bauleitung nicht für den Auftragnehmer entgegengenommen.
10.26 Arbeitszeiten
Seitens des Auftraggebers werden Bauausführungszeiten vorgegeben. Hier gelten die Bauzeitregelungen gemäß den Vorbemerkungen des Leistungsver- zeichnisses. Diese sind zwingend einzuhalten.
10.27 Sicherheit auf der Baustelle – Sicherheits- und Gesundheitsschutz
- SiGe-Koordinator
Der Bauherr setzt für die Baustelle einen Koordinator für Sicherheit und Ge- sundheitsschutz nach § 3 der Baustellenverordnung ein. Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vor- gesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Erforderliche Anweisungen des Koordinators werden in Abstimmung mit der Bauleitung erteilt und sind zu befolgen.
Der/die Auftragnehmer, einschließlich etwaiger Nachunternehmer, werden da- rauf hingewiesen, dass sie für die Koordination der sicherheits- und gesund- heitsrelevanten Punkte nötigen Unterlagen, sowohl für die Planungs- und Aus- führungsphase, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen haben.
- Gefährdungs-/Belastungs-Analyse (GBA)
Der Auftragnehmer als Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurtei- lung (GBA) seiner Arbeiten auf der Baustelle nach §§ 5, 6 des Arbeitsschutzge- setzes zu erstellen. Hierbei hat der Auftragnehmer als Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdun- gen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Die ermittelten Lösungsmaßnahmen sind auf der Baustelle umzusetzen, die da- für erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und die Mitarbeiter über den Gebrauch zu unterweisen. Bei auftretenden Fragen wen- den Sie sich bitte an ihre Berufsgenossenschaft.
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Die GBA ist 2 Wochen vor Baubeginn der Bauleitung sowie in Kopie dem Si- GeKo auszuhändigen.
- Sicherheitseinweisung
Voraussetzung für die Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle ist die Kennt- nisnahme der
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Baustellenverordnung und des
-
SiGe-Plans sowie das Ausfüllen und die Unterzeichnung des Doku- mentes
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Sicherheitseinweisung
Die ausgefüllte/unterschriebene Sicherheitseinweisung ist vor Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle der Bauleitung sowie dem SiGeKo auszuhändigen. Die Unterlagen werden durch den SiGeKo unmittelbar nach Auftragserteilung versendet.
- Unternehmererklärung
a) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er für die Sicherheit seiner Mitar- beiter, sowie für die Einhaltung der
-
gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften,
-
Pflichten aus der Baustellenverordnung,
-
Maßnahmen aus der GBA und
-
Maßnahmen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
verantwortlich ist.
Dies gilt auch für die Einweisung und Überwachung der von ihm beauftragten Nachunternehmer und deren Mitarbeiter.
b) Leistungen können nur mit dem Einverständnis des Bauherrn bzw. der Bauleitung an Nachunternehmer weiter vergeben. Nachunternehmer müssen fachkundig und leistungsfähig sein (vgl. 10.34). Die entspre- chenden Unterlagen sind dem Auftraggeber vor Einsatz der Nachunter- nehmer vorzulegen. Bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unterneh- mer wird der Abstimmungspflicht entsprechend § 6 Abs. 1 der Unfall- verhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ nachgekommen. Die Nachunternehmerlisten werden regelmäßig aktua- lisiert.
c) Der o Auftragnehmer oder sein Vertreter wird verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen das eingesetzte Personal über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und
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Gesundheitsschutz für die o. g. Baustelle zu unterweisen.
d) Entstehen bei der Leistungsausführung Stoffe, die Brandmelder auslö- sen könnten, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Erfolgt dieses nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Auftragnehmer die mit einem evtl. Fehlalarm ver- bundenen Kosten zu übernehmen.
10.28 Haftung für Materialien des Auftragnehmers
Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für auf der Baustelle gelagerte Ma- terialien oder Geräte des Auftragnehmers.
10.29 Urkalkulation
Der Auftraggeber darf zur Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung sonsti- ger vertraglicher Ansprüche die Preisermittlung (Urkalkulation) öffnen und ein- sehen. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Sie wird nach vor- behaltloser Annahme der Leistung und Prüfung der Schlussrechnung zurück- gegeben.
10.30 Vertraulichkeitsbestimmungen
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um Gebäude der kritischen Infrastruktur. Der Auftragnehmer hat für seine Mitarbeiter und allen Mitarbeitern von Unter- auftragnehmern und Zulieferern sicherzustellen, dass alle Informationen und Pläne des Bauvorhabens vertraulich behandelt werden. Pläne (auch elektro- nisch bereitgestellte) sind sicher vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Daten- schutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
10.31 Rechnungen
Alle Rechnungen sind wie folgt einzureichen:
Mit der Rechnung sind alle notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengen- berechnungen, Abrechnungszeichnungen, Stundennachweise) einzureichen.
Rechnungen sind beim Auftraggeber elektronisch einzureichen. Der Ennepe- Ruhr-Kreis bietet die Möglichkeit, elektronische Rechnungen nach dem XRech- nungsstandard zu empfangen du verwendet dazu das zentrale E-Rechnungs- portal des Landes NRW. Rechnungssteller haben die Möglichkeit, E-Rechnun- gen nach dem XRechnungsstandard direkt per E-Mail an das E-Rechnungspor- tal zu senden oder im Portal zu erstellen bzw. hochzuladen (hierzu ist eine Re- gistrierung vorausgesetzt). Die Leitweg-ID lautet: 059540024024-31002-04
Ergänzend ist die Rechnung beim beauftragten Planer einzureichen.
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Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schluss- rechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungs- zahl (Position) und der Bezeichnung – gegebenenfalls abgekürzt – wie im Leis- tungsverzeichnis aufzuführen.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettoprei- se) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Über- schreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
10.32 Zahlungen (§ 16)
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Ver- treter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleis- tet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
10.33 Überzahlungen (§ 16)
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückfor- derungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zah- lungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Weg- fall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
10.34 Nachunternehmer
Ergänzend zu § 4 Nr. 8 VOB/B dürfen Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen werden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steu- ern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Vorausset- zungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer)
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214 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)
des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Der Auftraggeber ist weiter- hin berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuver- lässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber laufend über eingesetzte Nachunternehmer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge zu informieren, soweit dies berechtigten Interessen des Auftragnehmers oder des Nachunter- nehmers nicht widerspricht oder der Geheimhaltung unterliegt.
Der Auftraggeber kann den Einsatz von Nachunternehmern untersagen, wenn diese nicht über die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) verfügen.
10.35 Ungültigkeit der Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Gül- tigkeit aller übrigen Vertragsregeln nicht. Anstelle der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung von den Vertragsparteien ur- sprünglich gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
10.36 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
- Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
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eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
-
einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.
c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen
- Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
- Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.
3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
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Ennepe-Ruhr-Kreis – Hauptstr. 92 - 58332 Schwelm Tel.: 02336 93-0 - Email: verwaltung@en-kreis.de - Internet: www.en-kreis.de
| Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person | |
|---|---|
| Verantwortliche/r | Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises Hauptstr. 92, 58332 Schwelm Tel.: 02336 93-0 verwaltung@en-kreis.de |
| Datenschutzbeauftragte/r | Datenschutzbeauftragte Tel.: 02336 93-2329 datenschutz@en-kreis.de |
| Zweck/e der Datenverarbeitung | Durchführung des vorliegenden Vergabeverfahrens |
| Wesentliche Rechtsgrundlage/n | Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO und § 25 GemHVO NRW |
| Empfänger und Kategorien von Empfängern der Daten | Nach §§ 6 ff. KorruptionsbG meldet die Vergabestelle dem im Land Nordrhein-Westfalen eingerichteten zentralen Vergabe- register beim Ministerium der Finanzen des Landes NRW solche Bieter, die wegen schwerer Verfehlungen von der Teil- nahme am Vergabeverfahren zeitlich befristet ausgeschlos- sen wurden oder bei denen wegen geringfügiger Verfehlun- gen auf einen Ausschluss verzichtet wurde. Die Vergabe- stelle fragt bei Aufträgen ab einer Höhe von 25.000 € (netto) bzw. 50.000 € (netto) bei Bauleistungen bei der v. g. Informa- tionsstelle an, ob hinsichtlich des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, Eintragungen im Vergaberegister vorliegen. Un- terhalb von 25.000 € (netto) bzw. 50.000 € (netto) liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle. Nach § 19 Abs. 4 MiLoG, § 21 Abs. 1 S. 4 SchwarzArbG, § 21 Abs. 4 AEntG fordert die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € (netto) für den Bieter, der den Zu- schlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO an. Nach § 134 GWB werden die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unterneh- mens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Ange- bots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Be- werber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mittei- lung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bie- ter ergangen ist. Nach § 39 VgV wird spätestens 30 Tage nach Zuschlagser- teilung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der EU übermittelt. Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt worden sind, die Merk- male und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Na- men des erfolgreichen Bieters mitzuteilen. |
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Ennepe-Ruhr-Kreis – Hauptstr. 92 - 58332 Schwelm Tel.: 02336 93-0 - Email: verwaltung@en-kreis.de - Internet: www.en-kreis.de
| Nach § 20 Abs. 3 VOB/A werden die vergebenen VOB-Auf- träge wie folgt veröffentlicht: - nach beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewett- bewerb ab 25.000 € (netto), - nach freihändigen Vergaben ab 15.000 € (netto). Diese Informationen werden sechs Monate vorgehalten. Nach § 30 Abs. 1 UVgO werden die vergebenen UVgO-Auf- träge wie folgt veröffentlicht: - nach beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewett- bewerb ab 25.000 € (netto), - nach Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 € (netto). Die Dauer der Veröffentlichung beträgt drei Monate. | |
|---|---|
| Dauer der Speicherung und Aufbewahrungsfristen | Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies ver- nünftigerweise als nötig erachtet wird, um den unter "Zweck/e der Datenverarbeitung" genannten Zweck zu errei- chen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, insbesondere solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen be- stehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind. |
| Rechte der betroffenen Person | Betroffene Personen haben folgende Rechte, wenn die gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind: • Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personen- bezogenen Daten gemäß Art. 15 (EU-DSGVO) • Recht auf Akteneinsicht nach den verfahrens- rechtlichen Bestimmungen • Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten gemäß Art. 16 (EU-DSGVO) • Recht auf Löschung oder Einschränkung der Daten- verarbeitung gemäß Art. 17 und 18 (EU-DSGVO) • Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wegen besonderer Umstände gemäß Art. 21 (EU- DSGVO) • Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bei Datenschutzverstößen gemäß Art. 77 (EU-DSGVO) |
| Zuständige Aufsichtsbehörde | Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 / 38424-0 Fax 0211 / 38424-10 Email poststelle@ldi.nrw.de Internet http://www.ldi.nrw.de |
| Pflicht zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. |