V1 Baubeschreibung B54 Oberzeuzheim.pdf

Asphaltarbeiten und Fräsarbeiten an der B54 bei Oberzeuzheim

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Asphaltarbeiten an der B54 Oberzeuzheim

Baubeschreibung

Asphaltarbeiten an der B54 Oberzeuzheim

INHALT

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten 4 1.3. Behelfsbrücke 5 1.4. Ausgeführte Leistungen 5 1.5. Gleichzeitig laufende Arbeiten: 5 1.6. Mindestanforderungen für Nebenangebote 5
  2. Angaben zur Baustelle 6 2.1. Lage der Baustelle 6 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege 6 2.3. Zugänge, Zufahrten 6 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 7 2.5. Lager- und Arbeitsplätze 7 2.6. Gewässer 7 2.7. Baugrundverhältnisse 7 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 8 2.9. Schutzbereiche und –Objekte 8 2.10. Anlagen im Baubereich 10 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich 10
  3. Angaben zur Ausführung 11 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 11 3.2. Bauablauf 12 3.3. Wasserhaltung 12 3.4. Baubehelfe 12 3.5. Stoffe, Bauteile 12 3.6. Abfälle 15 3.7. Winterbau 30 3.8. Beweissicherung 30 3.9. Sicherungsmaßnahmen 30 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) 30 3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren 30 3.12. Nachweise/Prüfungen 32 3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) 32
  4. Ausführungsunterlagen 33 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 33 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 33
  5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbestandteil werden – 34 5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 34 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 38 5.3. Abkürzungsverzeichnis 54 5.4. Bezugsquellen 55

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1. Auszuführende Leistungen Asphaltarbeiten an einer 3 spurigen Bundestraße mit einer Fahrspur die abgesackt ist und angeglichen werden soll.

Straßenbau Zweck, Nutzung Maßnahme zur mittelfristigen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen und ver- kehrssicheren Zustandes.

Art und Umfang Schadstellenbeseitigunhgsmaßnahme in Form eines Asphaltüberbaus mit einem zweischichtigem Asphaltaufbau. Mit vorhärige Fräsung der Spur auf -13cm im Bezug der höherligenden Spuren.

Bauphasenskizze:

Einbauschichten:

9cm Asphaltbinder AC 16 BS SG [10/40-65 A // PmB 10/25 VL] 4cm Asphaltdecke AC 11 D SP [10/40-65 A // PmB 10/25 VL]

Untergrund entfällt Unterbau entfällt Entwässerung entfällt Oberbau entfällt Durchlässe, Bauwerke entfällt Ausstattung entfällt 1.1.1.8.1 Markierung entfällt

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1.1.1.8.2 Beschilderung entfällt 1.1.1.8.3 Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) und Leiteinrichtungen entfällt 1.1.1.8.4 Sonstige Ausstattungen entfällt Brückenbau bzw. Ingenieurbauwerke entfällt Landschaftsbau entfällt

Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung Die aus der Baustellenverordnung herrührenden und während der Planungsphase zu erledigenden Aufgaben wurden vom Bauherrn durchgeführt. Er hat den nach § 3 Abs 2 notwendigen SiGePlan erstellt und die daraus resultieren- den Maßnahmen in die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis eingearbei- tet. Diese Unterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung. Bei Feststellung der Unvoll- ständigkeit muss sich der Bieter mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung setzen. Die Grundlagen des SiGe-Planes der Planungsphase sind in den Einheitspreisen preisbildend zu berücksichtigen.

Vorankündigung entfällt

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen (Angaben zum Inhalt und zur Darstellung) SiGe Plan erstellen und SiGe Plan des AG fortschreiben erfolgt RAB 31.

Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Um- fang) und anpassen Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen spä- teren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang) Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustel- lenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen be- schriebene Leistungen übertragen. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten zu lassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und abstimmen, sofern erforderlich. Prüfen des Sicherheits- und Gesund- heitsschutzplanes und Kontrolle der Anpassung sowie Hinwirken auf die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, sofern erforderlich. Wahrnehmen der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 BaustellV. Kontrolle der Vorankündigung(en), sofern erforderlich. Ggf. Hinwirken auf das Einhalten der Baustellenordnung sowie des Baustelleneinrich- tungsplanes der Baustelle(n) unter 1. zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen. Berücksichtigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zw. Arbeiten auf der Baustelle und anderer betrieblicher Tätigkeiten oder Einflüsse auf oder in der Nähe der Baustelle.

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Kontrolle der Absicherung der Baustelle(n) unter 1. mit dem Ziel der Vermeidung ge- genseitiger Gefährdungen. Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers.

Abstimmungen führen mit den unter 2. angegebenen Sicherheits- und Gesundheits- schutzkoordinatoren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwir- kungen aus örtlichen und/oder zeitlichen Überschneidungen der Baustelle(n) unter 1. und 2.; Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftragnehmers.

1.2. Ausgeführte Vorarbeiten Beweissicherung Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

Vermessung Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

Kampfmittelbeseitigung

Kampfmitteldetektion und –Räumung Die Erlaubnis gemäß § 7 und § 20 Sprengstoffgesetz ist Voraussetzung für die Durch- führung nachfolgender Arbeiten. Die fachliche Betreuung und Anordnungsbefugnis der Arbeiten liegt bei dem Regie- rungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen. Beschreibung der Arbeiten Es ist mit Munitionsbelastungen zu rechnen. Die Untersuchungsstellen sind mit einem rechnergestützten Auswertesystem zu de- tektieren. Datenaufnahme und Auswertung erfolgt durch den AN. Beschreibung der örtlichen Situation Aussagen (beispielhaft) über:

  • ggf. Verweis auf beigefügte Planunterlagen
  • Straßen- und Wegebefestigungen (Asphalt, Beton, etc.), ca. Dicke, ca. Breite
  • Aussagen über die Zusammensetzung der befestigten Flächen, Frostschutz
  • Angaben zu Ver- und Entsorgungsleitungen, falls vorhanden (Materialangabe, z.B. Guss, Stahl, Kunststoff, …)
  • Angaben zu Straßenausstattungen, z.B.: Stahlschutzplanken, Stahlpfosten,
  • Bewehrungen, Stahlgeländer, Gitterroste, Entwässerungseinrichtungen
  • Untersuchung erfolgt u.a. auf unterschiedlich geneigten, unebenen Flächen wie z.B. Banketten, Böschungen, Mulden/Gräben
  • Antreffen von Besonderheiten im Baufeld u.a. Längs- und Querdurchlässe
  • allgemeine Aussagen zur örtlichen Geologie (Hinweise gibt dabei die geologi- sche Übersichtskarte des Landes Hessen)

Ergebnisse Die Ergebnisse beinhalten die Dokumentation der detektierten Fläche, die Übergabe der ausgewerteten Daten der Flächenaufnahme sowie ein Vorschlag (Objektliste) zur Öffnung aufgrabungswürdiger Anomalien und Anomalien Bereiche. Aufgrabungswürdige Objekte werden durch den AN eingemessen, aufgegraben, frei- gelegt und identifiziert. Bei Vorliegen der Transportfähigkeit ist das Kampfmittel auf- zunehmen und in einem zugelassenen Zwischenlager an einer vom KMRD noch zu bestimmenden Stelle zwischenzulagern. Der Mehraufwand ist bei der Kalkulation der Position zu berücksichtigen.

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Die geborgenen Kampfmittel sind im Aufbewahrungsbehälter zur Abholung bereitzu- halten. Der Abtransport ist rechtzeitig beim KMRD anzumelden. An Wochenenden dürfen keine sprengkräftigen Kampfmittel aufbewahrt werden. Liegt keine Transportfähigkeit vor, ist sofort der Kampfmittelräumdienst zu verständi- gen, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen: Allgemeine Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hes- sen.

Nach Abschluss der Kampfmittelräumarbeiten erfolgt die Übersendung mittels E-Mail der Freigabedokumentation und entsprechenden Lageplänen in digitaler Form, im ESRI Shape (.shp) bzw. im Cad Format (.dxf, *.dwg). Verwendung der geodätischen Bezugsysteme im ETRS 1989 mit UTM Zone 32N (EPSG: 25832, EPSG 4647), Gauß-Krüger-Zone 3 (EPSG: 31467).

Die Ergebnisse sind dem Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen kmrd@rpda.hessen.de und gleichzeitig dem AG zu übermitteln.

Holzeinschlag entfällt

Abbrucharbeiten entfällt

1.3. Behelfsbrücke entfällt

1.4. Ausgeführte Leistungen entfällt

1.5. Gleichzeitig laufende Arbeiten: entfällt

1.6. Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.

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2. Angaben zur Baustelle

2.1. Lage der Baustelle Die Baustelle liegt im Zuge der Bundesstraße 54 (Kreis Limburg Weilburg) Außer- orts zwischen Oberzeuzheim und der Anschlusstelle L3278. Siehe dazu Anlage 1 (Darstellung).

Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung B54 Oberzeuzheim - AS L3278 NK 5514069 - 5514009 zwischen Stat-km ca. 0,600 - 0,750 Nächster Ort Oberzeuzheim

2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege Straße Bundesautobahnen, Bundes-. Landes- und Kreisstraßen Schiene entfällt Wasser entfällt

2.3. Zugänge, Zufahrten Die Benutzung von Wegen jeglicher Art, die der AG nicht zur Verfügung stellt, kann nur mit Genehmigung des jeweiligen Eigentümers erfolgen. Bei Inanspruchnahme dieser Wege während der Bauzeit, obliegt die Instandhaltung für den öffentlichen Ver- kehr dem AN. Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrswege sind zu vermeiden bzw. sofort und laufend zu beseitigen. Zur Baustelle Die Zufahrt zur Baustelle ist über das öffentliche Straßennetz sichergestellt und er- folgt nicht über private Grundstücke oder Sonderwege.

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Zu Seitenentnahmen entfällt Zu Deponien entfällt Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau) entfällt Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau) entfällt

2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Der AG stellt keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschaffung der not- wendigen Leitungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten ist Sache des AN. Vereinbarungen für notwendige Anschlüsse mit den entsprechenden Versorgern er- folgt in Eigenständigkeit des AN. Sämtliche Kosten einschließlich der Verbrauchskos- ten gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzu- rechnen. Sofern Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser und Strom vom AG zur Verfügung gestellt werden, dann Punkte 2.4.1 – 2.4.3 beschreiben. Wasser entfällt Abwasser entfällt Strom entfällt 2.5. Lager- und Arbeitsplätze Lagerflächen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Erforderliche Flächen müssen auf Kosten des AN für die Dauer der Bauzeit angemietet werden: Alle Lager- flächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sicherungsmaßnahmen der Lagerflächen sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Plätze für Baustelleneinrichtung entfällt Lagerplätze entfällt Arbeitsplätze entfällt Plätze für Unterkünfte entfällt Pflanzeneinschlagplätze (Landschaftsbau) entfällt 2.6. Gewässer entfällt 2.7. Baugrundverhältnisse entfällt Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Bodenaufschlüsse, G) entfällt

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Straßenbefestigungen Die vorhandene Straßenbefestigung entspricht den RStO bzw. ist an diese angelehnt. Es handelt sich um gewachsene Infrastruktur, deren Aufbau historisch entwickelt wurde und nicht zwingend einem einheitlichen, aktuellen Regelquerschnitt entspricht.

Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) entfällt Schadstoffbelastung Es ist mit Teerpechhaltigemmaterial zu rechnen

2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Lagerflächen stehen im Baubereich nicht zur Verfügung

2.9. Schutzbereiche und –Objekte Die Örtlichkeit der Baumaßnahme ist wirksam vor Gefahren, Verunreinigungen, Be- schädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die eingesetzten Ge- räte müssen den gültigen Bestimmungen des Immissionsschutzes entsprechen. Es ist darauf zu achten, dass in die vorhandene Geländeoberfläche nur in dem für die bauliche Abwicklung unabdingbaren Maß eingegriffen wird. Vorkommnisse, die den Grundwasserschutz gefährden können, sind unverzüglich dem AG sowie der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Vermes- sungspunkte bzw. amtlichen Festpunkte, Grenzsteine usw. müssen erhalten werden. Werden solche Objekte im Zuge der Bauarbeiten entfernt, beschädigt oder verändert, so hat der AN die jeweils zuständige amtliche Stelle zu benachrichtigen. Die Kosten für die Wiederherstellung trägt der AN.

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) Seit dem 01.08.2023 ist das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut und deren Verwendung in technischen Bauwerken des Straßen - und Erdbaus sowie Schienenverkehrswe- gebau nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe einer der in der Erstatzbau- stoffverordnung (EBV) definierten Materialklasse zugeordnet werden und die sonsti- gen Anforderungen zur Verwendung eingehalten werden. Gemäß §22 EBV ist der Einbau bestimmter MEB oder deren Gemische ab einem vorgesehenen Einbau- gesamtvolumen von mindestens 250 Kubikmetern (m³) sowie der Einbau bestimmter MEB in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebieten vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch dem zuständigen Regierungspräsidium vom Verwender anzuzeigen (Voranzeige)

Die folgenden MEB und ihre Gemische sind bei einem vorgesehenen Einbaugesamt- volumen von mindestens 250 m³ anzeigepflichtig:

Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 – HMVA-1 und HMVA-2 Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 – SWS-1 und SWS-2 Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 – CUM-1 und CUM-2 Braunkohlenflugasche – BFA Steinkohlenkesselasche – SKA Steinkohlenflugasche – SFA Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2 Gießereirestsand – GRS Gießerei-Kupolofen Schlacke – GKOS Baggergut der Klasse F3 – BG-F3

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Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3 Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3

Ebenfalls sind bei einem Einbau in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebie- ten außerhalb der Zone I alle MEB und ihre Gemische anzeigepflichtig mit Ausnahme von:

Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 – Baggergut der Klasse 0 – BG-0 – Schmelzkammergranulat – SKG – Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 –

Gemische mit den vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen. Soweit der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe einer Voranzeige bedarf, sind nach Abschluss der Baumaßnahme innerhalb von zwei Wochen die entsprechenden tat- sächlichen Einbaumengen zu ermitteln und unverzüglich eine Abschlussanzeige an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Er- stellung eines Deckblatts nach § 25 Absatz 3. Eine Kopie der Vor- und Abschlussan- zeige ist vom AN zu unterschreiben und dem AG zu übergeben

Nichtanzeigepflichtige MEB: Die Verwendung von MEB, welche nicht der Anzeigepflicht nach § 22 EBV unterlie- gen, sind ebenfalls dem AG gegenüber zu dokumentieren. Das Deckblatt ist als An- lage zur Leistungsbeschreibung in PDF Format beigefügt. Die Vorlage von Deckblatt und Lieferscheinen erfolgt nach § 25 EBV

Der Verwender hat die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt zu dokumen- tieren. Das Deckblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

  • den Verwender
  • den Bauherrn, sofern dieser nicht selbst Verwender ist
  • das Datum der Anlieferung
  • die Lageskizze des Einbauortes, Baumaßnahme
  • die Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 EBV unter Angabe der jewei- ligen Nummer
  • die Bodenart der Grundwasserdeckschicht wie „Sand“ oder „Lehm, Schluff oder Ton“
  • Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im Hinblick auf die Eigenschaft „günstig“ oder „ungünstig“ nach Anlage 2 EBV bezogen auf die Unterkante des eingebauten MEB
  • die Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutzgebiete, Heilquellen- schutzgebebiete oder Wasser-Vorrang-Gebiete nach den Spalten 4 bis 6 der An- lage 2 EBV.

Bei Abgabe des Deckblattes sind unter dem Pkt. „Bezeichnung der Baumaßnahme!“ vom AN folgende Angaben wie hier vorgegeben Punkte vom AN als Vorgabe auszu- füllen: Deckblatt: Name/Projekt: Schadstellen 2026 L 3047 Frankenbach Name/Projekt (Zusatz): PSP-Element C.0459- KBE12-01-02 La Straße: B/L/K XY Straßenbezeichnung (ist vom Aufsteller der Baubeschreibung hier einzutragen) Pkt.6 und Pkt.7 ist vom AN auszufüllen

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Wichtig: Die Umlagerung von Material innerhalb der Baumaßnahme unterliegt nicht den Vorgaben der EBV.

Natur-, Landschaftsschutzgebiete entfällt Bäume und Flurgehölze entfällt Biotope entfällt Denkmale Beim Auftreten von Bodenfunden oder Denkmale hat der Auftragnehmer vor jeden weiteren Bauleistungen das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, 65203 Wiesba- den, E-Mail: poststelle@lfd-hessen.de zu verständigen und den Auftraggeber dieses anzuzeigen Die Funde sind nach Anweisung der zuständigen Behörde zu sichern und abzuliefern. Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Gewässer, Wasserschutzgebiete Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Vermutete Bodenfunde Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Militärische Bereiche Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Wegekreuze, Meilensteine Dieser Punkt entfällt ersatzlos. 2.10. Anlagen im Baubereich Leitungen Die im Auftragsfall übergebenen Planunterlagen der Entsorgungsleitungen entbinden den AN nicht von seiner Pflicht, sich bei den Versorgungsunternehmen über die ge- naue Lage und eventuelle weitere, dem AG nicht bekannte Leitungen zu erkundigen. Notwendige Ortstermine mit den jeweiligen Versorgern werden nicht gesondert ver- gütet und sind entsprechend einzukalkulieren. Gleisanlagen Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Gebäude/Gebäudereste Dieser Punkt entfällt ersatzlos. 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich Straßenverkehr Vollsperrung des Baubereichs. Siehe Verkehrszeichenplan des AG. Schienenverkehr Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Schiffsverkehr Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

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3. Angaben zur Ausführung

3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung Die Schadstellensanierung der B54 bei Oberzeuzheim wird unter Aufrechterhal- tung der Verkehrsbeziehungen gem. beigefügtem Verkehrskonzept durchgeführt. Die Arbeiten können in einem Bauabschnitten durchgeführt. Anlieger sind bei Ein- schränkungen der Zufahrtsmöglichkeit, in Absprache mit dem AG rechtzeitig zu informieren.

Aufrechterhaltung des Verkehrs Die Verkehrsführung und Sicherung der Arbeitsstelle ist Bestandteil dieser Aus- schreibung und erfolgt gemäß den vom AG erstellten und beiliegendem Verkehrs- zeichenplan / beiliegenden Verkehrszeichenplänen und ist gemäß den am Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden Gesetzen, Richtlinien, DIN/EN und Regelwerken (u. a. StVO, RSA, RUB, RiLSA, Hessisches Baustellenmanagement- handbuch) auszuführen. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Maßnah- men, (soweit sie sich aus der verkehrsrechtlichen Anordnung, diesen ZTV oder der Leistungsbeschreibung ergeben), in eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem AG erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den AG von allen gegen ihn etwa erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügender Sicherung der Ar- beitsstelle oder auf mangelhafte Wartung beruhen, in vollem Umfang freizustellen. Werden durch die Anordnungsbehörde, die Polizei oder den AG Mängel in der Verkehrssicherung festgestellt, die zu Verkehrsgefährdungen führen können, und ist der Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, ist der AG berechtigt, die Behe- bung der Mängel durch einen Dritten zu Lasten des AN vornehmen zu lassen. Verkehrsumleitungen entfällt Verkehrsbeschränkungen Siehe 3.1.1. Verkehrssperrungen, Sperrpausen Siehe 3.1.1. Verkehrsrechtliche Anordnung: Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN mindestens zwei Wochen vorab, über den Pro- jektverantwortlichen des AG, ein Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen An- ordnung gemäß § 45 Abs. 2 StVO unter Verwendung der Anlage 2 bei der zuständi- gen Fachabteilung des AG einzureichen. Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt. Bei der Umsetzung der Maßnahme vor Ort sind darüber hinaus die Bedingungen und Auflagen des Hessischen Baustellenmanagementhandbuchs in der jeweils gültigen Fassung verbindlich zu beachten. Für die Vollsperrung, ist das Verkehrsdezernat für die Anordnung der Baustelle zu- ständig: Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Standort Dillenburg Fachdezernat Verkehr Westhessen Moritzstraße 16 35683 Dillenburg E-Mail: verkehr.dillenburg@mobil.hessen.de

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Abnahme der Verkehrssicherung Mit den Bauarbeiten darf erst nach gemeinsamer Abnahme der Beschilderung durch den AG bzw. die zuständige Verkehrsbehörde unter Beteiligung des AN begonnen werden. Seitens des AN hat der verantwortliche Sicherungsfachkundige für die Verkehrssiche- rungsarbeiten an diesem Termin teilzunehmen. Die hierfür entstehenden Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Über die Abnahme wird durch den AG ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Freihalten von Lichtraumprofilen Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

3.2. Bauablauf Grundsätzlich ist der Bauablauf in Eigenverantwortung des AN. Hierbei sind eventu- elle Vorgaben des AG zu beachten. Die Darstellung des Bauablaufes ist vom AN durch einen Bauablaufplan vorzulegen. Die Arbeiten sind so zu planen, dass die ver- tragliche Bauzeit eingehalten wird. Samstage gelten als Werktage.

Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Siehe 3.2. Zeitliche Beschränkungen Siehe besondere Vertragsbedingungen und Anlage zur den besonderen Vertragsbe- dingungen. Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z. B. nachts, sonntags Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sind nicht vorgesehen. Zusammenwirken mit anderen Unternehmern Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

3.3. Wasserhaltung Die Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.

3.4. Baubehelfe Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

3.5. Stoffe, Bauteile Verwendung Holmprofil B An den Bundes-/ Landes-/ Kreisstraßen im Zuständigkeitsbereich von Hessen Mobil sind ca. 98 % aller Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl mit dem Holmprofil B gem. TL-SP1 ausgestattet. Aufgrund der vor genannten betriebswirtschaftlichen Gründe für die Unterhaltung der Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Zuständigkeitsbe- reich von Hessen Mobil sind auch alle für das Programm angebotenen Fahrzeug- Rückhaltesysteme mit diesem Holmprofil auszustatten. Stoffe, Bauteile und War- tungsfreiheit Stoffe, Bauteile

1 Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999

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Die angebotenen Fahrzeug-Rückhaltesysteme müssen wartungsfrei sein. Die War- tungsfreiheit von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl beinhaltet alle Systemkom- ponenten, einschließlich deren Befestigungen auf dem jeweiligen Untergrund. Fahrzeug-Rückhaltesysteme bei denen eine Wartung empfohlen wird, sind nicht als wartungsfrei einzustufen, da von Hessen Mobil nicht erkennbar ist, inwieweit diese Empfehlung ein Haftungsausschluss des Herstellers beinhaltet. Die Fußplatten von Brückensystemen sind regelkonform zu verschließen. Sollten bei der Montage SP-Pfosten nur erschwert einzubringen sein, ist dies dem AG unverzüglich mitzuteilen. Pfosten bei denen die Richtzeit beim Rammen überschritten wird, sind zu kennzeichnen. Diesbezüglich nachträglich angemeldete Leistungen wer- den nicht vergütet. Pfostenkürzungen sind nur nach Zustimmung des AG vorzuneh- men. Pass-Stücke die nicht in dem Leistungsverzeichnis aufgeführt sind und der Erhaltung der Verkehrssicherheit dienen, werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die entsprechenden vorhandenen Leistungspositionen einzukalkulieren. Bohrungen werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die entsprechenden vor- handenen Leistungspositionen einzukalkulieren. (Planken, Pfosten, etc.) Straßenbau

Verwendung Niedrigtemperaturasphalt entfällt

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Tabelle 1 des ARS 13/2025: Zweckmäßige resultierende Bindemittelart und -sorte in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom jeweiligen Anwen- dungsfall

Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Mineralstoffe Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Verwendung gebrauchter Stoffe Seit dem 01.08.2023 dürfen lediglich mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) die einer Güteüberwachung nach Ersatzbaustoffverordnung unterliegen verwendet werden. Eignungsnachweise und Prüfzeugnisse sind vorzulegen. Auf die EF Gestein 2023/HE wird hingewiesen.

Es sind ausschließlich die Einsatzmöglichkeiten nach EBV zugelassen, sofern keine Genehmigung im Ausnahmefall vorgelegt wurde. Verwender im Sinne von § 2 Nr. 14 EBV ist der Bau-AN, da er projektbezogen den MEB im Einzelnen auswählt und vorschlägt und (bei Zustimmung AG) einbaut. Der Verwender hat alle erforderlichen Nachweise nach EBV zu erbringen, u.a. Anzeige- pflicht, Lieferscheine nach Muster EBV. Inverkehrbringer ist die Aufbereitungsanlage.

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Bindemittel Art und Qualität der einzusetzenden Bindemittel ergeben sich verbindlich aus dem Leistungsverzeichnis.

Zusatzmittel, -stoffe Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Transportbeton Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Fertigteile Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Brückenbau Dieser Punkt entfällt ersatzlos. 3.6. Abfälle Vorbereitung der Abfallentsorgung Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter des Landkreises hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten. Die getrennte Gewinnung der Abfälle, ihre Getrennthaltung und die Vermeidung der Vermischung ist grundsätzlich bei allen Arbeiten zu beachten und mit Sorgfalt auszu- führen. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich der technischen Aus- stattung gemäß dem Stand der Technik sowie der Zeit und Personaleinsatz zur fach- gerechten getrennten Gewinnung, Getrennthaltung und Entsorgung sortenreiner Ab- fälle – insbesondere Boden und Bauschutt - sind vollumfänglich in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Mehrkosten für nachträgliche Tren- nung unterschiedlich verwertbarer Materialien sowie Mehrkosten der Entsorgung von verbotenerweise vermischten Abfällen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen

• Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts "Angaben zur vorgesehenen Entsorgung"

Zusätzlich sind nach weiterer Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbe- scheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Um- fang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten wird akzeptiert, wenn es sich um Abfall handelt, der allein durch den Abfallschlüssel nach Abfallverzeich- nisverordnung hinreichend charakterisiert ist.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsor- gungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Verfüllbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

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Bei Angeboten zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnah- men Dritter sind folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Genaue Bezeichnung des Bauherrn, der Maßnahme und des Verwertungsortes, ➢ Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung es Abfalls an dem vorgesehenen Ort (z.B. Baurecht), ➢ Erklärung des Verwerters (z.B. Bauherr der Baumaßnahme), dass er mit der vor- gesehenen Verwertung des nicht gefährlichen Abfalls einverstanden ist.

Entsorgung zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnah- men Dritter wird nicht akzeptiert, wenn vorgesehen ist, die Verwertung nach dem 31.07.2023 durchzuführen.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungs- fachbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Auf- forderung folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

➢ Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Entsorgungs- fachbetriebeverordnung (EfbV): a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass die Organisation des Betrie- bes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle si- chergestellt ist [§ 3 (1)], b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)], c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)], d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichti- gung des Betriebs [§ 4 (1)], e) Einsatzplan [§ 4 (2)], f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch ge- mäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das Betriebs- tagebuch eingesehen werden [§ 5], g) Versicherungsverträge [§ 6], h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zu- ständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)], i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Be- triebsinhabers (max. 1 Jahr alt) [§ 8], j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen Perso- nen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der zweijähri- gen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge, usw. als Nachweis der Fach- kunde gemäß § 9, k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des Be- triebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10], l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen, Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],

  • Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des Entsor- gungsfachbetriebs nach § 56 KrWG,

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➢ Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und transportie- rende Firmen sind verschieden.

Durchführung der Abfallentsorgung Allgemein Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge- schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind ein- zuhalten.

Sobald eine Aufbereitung von Ausbaustoffen in der Baumaßnahme erfolgt, ist nach dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu beachten. Der AN hat den mineralischen Ersatzbaustoff der vorgeschriebenen Güteüberwachung zu unterziehen, die Einhaltung der erforderlichen Einbaubedingungen ist zu prüfen und nachzuweisen. Der Einbau ist vom AN bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und der Eintrag in das Kataster muss vorgenommen werden.

Die Beschreibung und die abfalltechnische Untersuchung der anfallenden Abfälle er- folgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfällen" der Regie- rungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (hessisches Baumerkblatt) Stand 05.03.2025 und Stand 01.09.2018, und ggfs. der Deponieverordnung. Die für den betroffenen Abfall jeweils maßgebende abfalltechnische Beurteilung muss bezüglich des vom Bieter bzw. Bau.AN vorgesehenen Entsorgungswegs aus den vor- liegenden Untersuchungen und Analysen, die für die Charakterisierung des Abfalls grundlegend maßgebend sind, im Einzelnen vorgenommen werden. Für die Verwertung wird insbesondere auf die "Gemeinsame Richtlinie für die Ver- wertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 08.08.2023 verwiesen.

Für die Untersuchung bituminös gebundenen Straßenaufbruchs auf teer-/pechhaltige Bestandteil werden Schnellverfahren, „Lackansprühverfahren“ und/oder Dünn- schichtchromatographie, angewendet. Wenn unter Beachtung der RuVA-StB die Ver- wertung mit Heißaufbereitung nicht möglich ist, wird dieser Abfall als gefährlicher Ab- fall mit dem Abfallschlüssel 17 03 01* deklariert, Analysen sind gemäß dem hessi- schen Baumerkblatt nicht erforderlich.

Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können abweichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen.

Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Untersuchungsberichte mit Analy- sen beigefügt. Die Probenahmen wurden von nachweislich sachkundigen Personen vorgenommen, die Analysen wurden von einem durch die DAkkS akkreditierten Ana- lyselabor durchgeführt. Zu den in den Untersuchungsberichten aufgeführten Parame- ter sind die angewandten Untersuchungsmethoden angegeben. Einer weiteren Erklä- rung der Untersuchungsstelle/des Analyselabors bedarf es nicht. Falls der Bau-Auf- tragnehmer (AN) oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendun- gen in die Einheitspreise einzurechnen. Dem Auftraggeber (AG) ist die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der AG erhält auf An- forderung Rückstellproben. Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unter- richtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor,

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zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS innehaben.

Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehöri- gen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestim- mungen zu erfolgen.

Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise einzurech- nen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die vollständige Ent- sorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die Maßnahme schlussgerech- net werden.

Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entspre- chenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) aus- schließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbe- triebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen.

Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wech- seln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.

Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu erhöhten Auf- wendungen für den AG führt.

Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den rechtmäßi- gen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Per- son und dessen Vertreter.

Nicht gefährliche Abfälle Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemä- ßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht ge- fährlichem Abfall“ zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigen der AN und der Entsor- ger durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu Transport und der Entsorgung durch die genehmigte Entsorgungsanlage.

Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiege- scheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den Namen und die An- schrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhrzeit der Wägungen, einschließlich der Tara Wägung enthalten. Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgeneh- migung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen.

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Der AN hat für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfallschlüssel und ggfs. abfalltechnischer Beurteilung und Einstufung zu erstellen.

Gefährliche Abfälle allgemein Gefährliche Abfälle sind stets ausschließlich Entsorgungsfachbetrieben anzudienen. Wird der Transport von gefährlichen Abfällen gewerblich durchgeführt, darf die Aus- führung der Transportleistung in Hessen ausschließlich von Beförderern vorgenom- men werden, die im Besitz einer Transportgenehmigung gemäß § 54 Kreislaufwirt- schaftsgesetz sind. Die Nachweise hierfür sind ebenfalls auf Verlangen vorzulegen. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG im Falle nicht gewerblichen Transports wird hingewiesen.

Der AN hat Leistungen für den Aus- und Einbau von gefährlichen Abfällen dem AG 3 Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung Ausbau / Einbau von gefährlichen Abfällen" gesondert und schriftlich anzumel- den. Es sind der Entsorgungsbetrieb, der Beförderer und ggfs. der Rechnungsbeauftragte mit den vollständigen, erforderlichen Angaben, die Termine Beginn und Ende und die Menge verbindlich zu benennen. Die Frist ist zwingend einzuhalten.

Von Entsorgern, die gefährliche Abfälle zur Verbereitung der Verwertung annehmen ist zusätzlich der Entsorger zu benennen, bei dem die abschließende Verwertung / Beseitigung erfolgt. Die Frist ist zwingend einzuhalten.

Durch Nichteinhaltung der Frist oder Vorlage von unvollständigen Unterlagen entste- hende Behinderungen und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Im Zuge der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das elektronische Abfallnach- weisverfahren (eANV) zu führen. Das eANV besteht aus dem Vorabnachweis (Ent- sorgungsnachweis EN) und dem Verbleibs Nachweis (Begleitscheine BGS). Alle anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die Einheits- preise einzurechnen. Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Dazu gehören u.a. die Registrierung bei der zentralen Koordinationsstelle des Bun- des (ZKS) und die Nutzung einer entsprechenden Datenverarbeitung mit der Durch- führung der elektronischen Signatur. Auf Verlangen sind dem AG die Bestätigungen der Registrierung bei der ZKS vorzulegen.

Durchführung des eANV bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen: Im Falle des Ausbaus ist für Ausbaumaterial Hessen Mobil als AG bzw. der Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten, der Abfallerzeuger.

Führen des Vorabnachweises (Entsorgungsnachweis EN): Nachdem Hessen Mobil als AG bzw. als bevollmächtigter Vertreter des Landkreises dem Entsorgungs- weg zugestimmt hat und der Bau-AN den Entsorger und den Rechnungsbeauftragten mit den erforderlichen vollständigen Angaben verbindlich benannt hat, wird der Ent- sorgungsnachweis vom AG, bzw. vom Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten mit dem Entsorger geführt. Die Fristen gemäß Nachweisverordnung sind einzuhalten, verspätete oder unvoll- ständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die u.a. den Bauablauf beein- flussen und zu Behinderungen führen können. Alle in diesem Zusammenhang entste- henden Aufwendungen gehen zu Lasten des AN.

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Folgender Ablauf ist im Grundverfahren vorgesehen. a) Der AN liefert dem AG die notwendigen Daten des Rechnungsbeauftragten und des Entsorgers. b) Der AG, bzw. der Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten, erstellt mit diesen Daten den Entsorgungsnachweis gem. eANV und versendet ihn zur Signatur an den Rechnungsbeauftragten. c) Der Rechnungsbeauftragte signiert und verschickt den EN elektronisch an Hes- sen Mobil d) Hessen Mobil signiert bei Kreisstraßenbaumaßnahmen als Bevollmächtigter, sig- niert als Erzeuger und sendet den EN zum Entsorger. e) Der Entsorger prüft die Daten, signiert die Annahmeerklärung (AE) und schickt diese elektronisch an die zuständige Entsorgerbehörde weiter. f) Die Entsorgerbehörde muss dem Abfallerzeuger den Eingang der Nachweiser- klärungen innerhalb von 12 Tagen bestätigen, sofern sie die Zulässigkeit des be- absichtigten Entsorgungspfades nicht innerhalb dieser Frist bestätigt. Die Entsorgerbehörde muss innerhalb von 30 Tagen über die Zulässigkeit des beabsichtigten Entsorgungspfades entscheiden. Der Lauf der Frist kann durch Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklä- rungen bzw. zur Vorlegung weiterer Unterlagen unterbrochen werden. Die Entsorgerbehörde erteilt eine Entsorgungsnachweisnummer und versendet den Entsorgungsnachweis mit Behördlicher Bestätigung (BB) an den AG und den Entsorger.

Erst nach Behördlicher Bestätigung kann die tatsächliche Entsorgung erfolgen.

Falls der verbindlich benannte Entsorgungsbetrieb im Besitz einer behördlichen Be- stätigung zur Teilnahme am privilegierten Verfahren ist, entfällt die behördliche Be- stätigung zur vorgesehenen Entsorgung, d.h. es entfällt der Schritt f) im Grundverfah- ren.

Führen der Verbleibnachweise (Begleitscheine BGS) im eANV: Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen der Begleit- scheine hat die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person des AG als Abfallerzeuger spätestens bei Über- gabe, der Beförderer spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätes- tens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine auszufüllen und elektronisch (mit Signierkarte und Kartenlesegerät) zu signieren. Die Reihenfolge der Unterschrifts- leistungen ist zwingend vorgeschrieben und einzuhalten.

Die Zustimmung des Abfallerzeugers zur elektronischen Signatur des Beförderers an anderer Stelle als am Ort der Übergabe ist schriftlich und vor Durchführung der Be- förderung zu erteilen.

Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins ist zwingend das PSP-Element, die Baumaßnahme und namentlich der Bau-AN einzutragen.

Der Entsorgungsnachweis ist in Kopie, der Begleitschein als Ausdruck des im eANV erstellten Begleitscheins mit den Unterschriften des Erzeugers und des Beförderers in jedem Fahrzeug des Beförderers mitzuführen.

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(a) Die Begleitscheine werden auf der Grundlage der Meldung des Bau-AN und des bestätigten Vorabnachweises durch den AG im System des eANV zur Verfügung gestellt. (b) Je Begleitschein werden 2 Ausdrucke zur Quittierung der Übernahme erstellt und zur Baustelle gebracht. Vor Übergabe der Abfälle signiert der Erzeuger im Amt vor. (c) Bei Übernahme der Abfälle unterschreiben der Abfallbeförderer (der LKW-Fah- rer) und der Bauüberwacher des AG, bzw. die vom AG bevollmächtigte Person handschriftlich, der Name muss lesbar dazugesetzt werden. Der Erzeuger und der Beförderer erhalten jeweils eine der beiden handunterschriebenen Ausdru- cke des Begleitscheins. (d) Bis zur Übergabe des Abfalls an den Entsorger muss der Beförderer elektronisch signieren. (e) Bei Übergabe der Abfälle vervollständigt der Entsorger die Angaben auf dem Be- gleitschein, signiert und sendet die Daten an die zuständige Koordinationsstelle des eANV zur Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde. (f) Nach Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde erhalten alle Beteiligten über die ZKS die entsprechende Bestätigung des abgeschlossenen Entsorgungsvor- gangs. (g) Der AG nimmt einen Ausdruck des bestätigten Begleitscheins zum Verbleib in der Bauakte.

Wenn der Entsorger die Annahme verweigert, hat er dies auf dem BGS im eANV und auf dem Papier-Ausdruck verbindlich zu vermerken, der Erzeuger und der Bau-AN sind umgehend zu informieren, das betroffene Fahrzeug muss mit dem gefährlichen Abfall und dem BGS mit dem Vermerk "Annahme verweigert" und der verbindlichen Unterschrift des Entsorgers direkt zur Baustelle zurückzufahren.

Alle Unterlagen im Rahmen der Nachweisverfahren sind dem AG unaufgefordert und regelmäßig zu übergeben.

Der AN hat den Ausbau von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch dem AG 3 Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung Ausbau von gefähr- lichen Abfällen" schriftlich anzumelden. Die Frist ist zwingend einzuhalten, verspä- tete und unvollständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die den Bauab- lauf beeinflussen und zu Behinderungen führen - damit verbundenen Mehraufwen- dungen gehen zu Lasten des Bau-AN.

Entsorgung von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch, Abfallschlüssel 170301* nach AVV Die Entsorgung des teer-/pechhaltigen Straßenaufbruchs ist mit dem Ziel der thermi- schen Behandlung mit der vollständigen Verbrennung/Beseitigung der gefährlichen Inhaltsstoffe, der Energiegewinnung und der Wiederverwendung der enthaltenen Ge- steinskörnungen durchzuführen, Deponierung und Aufbereitung sind ausgeschlos- sen. Die erfolgte thermische Behandlung ist durch schriftliche Bestätigung der Entsor- gungsanlage und bei Verbringung außerhalb Deutschlands mit der Vorlage der Noti- fizierung, der Begleitdokumente (Kopien) und der schriftlichen Bestätigung der Ent- sorgungsanlage zu belegen und dem AG mindestens eine Woche vor Bauabnahme vorzulegen.

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PCB-haltige Stoffe und Abfälle Bei Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen bzw. Bauteilen sind die einschlägigen arbeits- schutz-rechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Leistungen wer- den im Außen-bereich innerhalb von einzurichtenden Schwarzbereichen erbracht.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbe- reiche mittels Direktabsaugung, Abluftfilter Klasse H, ständig während der Durchführung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenom- men werden muss und unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde nach der DGUV-Regel 101-004 nachzuweisen und die Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde nach der DGUV-Regel 101-004. • Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal • Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26) • Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Ge- räte

Es ist sicher zu stellen, dass alle PCB-haltigen Abtragstoffe sowie die bei der Reini- gung und Feinreinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallenden PCB-haltigen Stoffe der ordnungs-gemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für folgende Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller PCB-Arbeitsbereiche durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Die PCB-haltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Ent- sorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Materialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbereiteten Bereitstellungs- flächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraub- deckel, einschl. Palette ist einzukalkulieren.

Baustelleneinrichtung für Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen und Bauteilen lie- fern, installieren, warten, über die gesamte Dauer der Arbeiten vorhalten, ab- bauen und abtransportieren Alle Werkzeuge, Gerätschaften und Gerüste für die ausgeschriebenen Schadstoffar- beiten anliefern, vorhalten und nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und Freigabe durch die Fachbauleitung des AN abtransportieren. Sofern kein verschließbarer Con- tainer für die ausgebauten und bereitgestellten Schadstoffe vorgesehen ist, sind diese mit Bauzaun und fachgerechter Kennzeichnung vor Unbefugten zu sichern. Die Bereitstellungs- bzw. Transportbehälter für die Schadstoffe sind gemäß den An- gaben des Entsorgers vorzuhalten und in die jeweilige Leistungsposition einzukalku- lieren. Die Baustelleneinrichtungsfläche für die Schadstoffarbeiten herrichten und nach Ab- schluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die Fläche muss nach

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Abschluss der Arbeiten durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, schriftlich dokumentiert abgenommen werden.

Schwarz -Weiß- Anlage für Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen und Bauteilen lie- fern, installieren, abbauen und abtransportieren. Schwarz -Weiß- Anlage bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden und Able- gen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch- und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung, einschl. der erforderlichen In- stallationen und Verbindungsleitungen sowie Behälter der kontaminierten Abwässer mit ausreichendem Fassungsvermögen, Stiefelwaschanlage vor dem Schwarzbe- reich mit Anschluss an den Behälter, Waschplatz für Arbeitsgeräte und Werkzeuge mit Schlammfang und Anschluss an den Behälter liefern und installieren. Warntafeln aufstellen, beseitigen und umsetzen. Ausführung entsprechend Arbeits- stättenverordnung einrichten und räumen. Abwässer und Schlämme auffangen, über- nehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außerhalb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem AG vorlegen. Nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und schriftlich dokumentierter Freigabe durch die Fachbauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, ab- bauen und abtransportieren.

PCB-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufneh- men Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Fugenabdichtungen und - füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten in- nerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das einge- setzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Fugenabdichtung und –füllung ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotieren- den oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwick- lung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch nachzubearbeiten. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Fugen- materials zu verhindern, die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials ist sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-Fugenanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

PCB-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufneh- men Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Fugenabdichtungen und - füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten in- nerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das einge- setzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Fugenabdichtung und -füllung und die ausführende Fachfirma sind 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotieren- den oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwick- lung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch in der Stärke von mindestens 10 mm ab- zuschlagen. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Fugen- materials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials

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sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-Fugenanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

PCB-haltige Pfostenvermörtelung ausbauen, entfernen und aufnehmen Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Pfostenvermörtelung - s. bei- liegende Planunterlagen - mit geeigneten Arbeitsgeräten innerhalb von Schwarzbe- reichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Vermörtelung ist 2 Wochen vor Durchfüh- rung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotieren- den oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwick- lung nicht zugelassen. Die Pfostenvermörtelungen müssen vollständig entfernt wer- den, die Flanken sind mechanisch in der Stärke von mindestens 10 mm abzuschla- gen. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Materi- als zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-haltigen Vermörtelungsanteile ein- schließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulie- ren.

PCB-haltige Beschichtung entfernen und aufnehmen Die PCB-haltige Beschichtung ist von den Betonbauteilen zu trennen – s. beiliegende Plan-Unterlagen des AG. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchfüh- rung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen.

Beton mit PCB-haltiger Beschichtung abbrechen (m³) In den Bereichen von Trennschnitten ist die PCB-haltige Beschichtung vor Durchfüh- rung der Trennschnitte von den Betonbauteilen zu trennen. Das eingesetzte Verfah- ren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbau- teilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Auffor- derung schriftlich zu benennen. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des abge- trennten Beschichtungsmaterials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Beschichtungsmaterials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme des gesamten PCB- Beschichtungsmaterials einschließlich Feinreinigung des Außen- bereiches ist einzukalkulieren. Nach Durchführung der Trennschnitte im Beton sind die Bauteile ohne Beschädigung des Konstruktionsbetons und ohne Erschütterung abzuheben. Sofern der Abtransport nicht arbeitstäglich erfolgt, sind die Betonbauteile mit PCB- haltiger Beschichtung bis zum Abtransport mit Folie witterungsfest abzudecken. Alle hierzu erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind einzukalkulieren. Das Abbruchmaterial ist gemäß den Vorgaben des Entsorgers zu zerlegen. Brecher und hydraulische Zangen sind hierfür nicht zugelassen. Alle PCB-behafteten Anteile sind abschnittsweise, mindestens aber arbeitstäglich vollständig fachgerecht aufzu- nehmen (u.a. Sauger Kategorie H1) und zu verpacken

PAK-haltige Stoffe und Abfälle Bei Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen bzw. Bauteilen sind die einschlägigen arbeits- schutz-rechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die TRGS 551 ist zu beachten und einzuhalten. Die Leistungen werden im Außenbereich innerhalb von einzurichtenden Schwarzbereichen erbracht.

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Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbereiche mittels Direkt-absaugung, Abluftfilter Klasse H, ständig während der Durchführung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde nach der DGUV-Regel 101-004 nachzuweisen und die Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde nach der DGUV-Regel 101-004 • Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal • Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26) • Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Ge- räte

Es ist sicher zu stellen, dass alle PAK-haltigen Abtragsstoffe, sowie die bei der Reini- gung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallenden PAK-haltigen Stoffe der ord- nungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für die folgenden Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller PAK-Arbeitsbereiche durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Die PAK-haltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Ent- sorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Materialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbereiteten Bereitstellungs- flächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraub- deckel, einschl. Palette ist einzukalkulieren.

Baustelleneinrichtung für Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen und Bauteilen lie- fern, installieren, warten, über die gesamte Dauer der Arbeiten vorhalten, ab- bauen und abtransportieren Alle Werkzeuge, Gerätschaften und Gerüste für die ausgeschriebenen Schadstoffar- beiten anliefern, vorhalten und nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und Freigabe durch die Fachbauleitung des AN abtransportieren. Sofern kein verschließbarer Con- tainer für die ausgebauten und bereitgestellten Schadstoffe vorgesehen ist, sind diese mit Bauzaun und fachgerechter Kennzeichnung vor Unbefugten zu sichern.

Die Bereitstellungs- bzw. Transportbehälter für die Schadstoffe sind gemäß den An- gaben des Entsorgers vorzuhalten und in die jeweilige Leistungsposition einzukalku- lieren. Die Baustelleneinrichtungsfläche für die Schadstoffarbeiten herrichten und nach Ab- schluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die Fläche muss nach Abschluss der Arbeiten durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, schriftlich dokumentiert abgenommen werden.

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Schwarz -Weiß- Anlage für Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen und Bauteilen lie- fern, installieren, abbauen und abtransportieren. Schwarz -Weiß- Anlage bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden und Able- gen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch- und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung, einschl. der erforderlichen In- stallationen und Verbindungsleitungen sowie Behälter der kontaminierten Abwässer mit ausreichendem Fassungsvermögen, Stiefelwaschanlage vor dem Schwarzbe- reich mit Anschluss an den Behälter, Waschplatz für Arbeitsgeräte und Werkzeuge mit Schlammfang und Anschluss an den Behälter liefern und installieren.

Warntafeln aufstellen, beseitigen und umsetzen. Ausführung entsprechend Arbeits- stättenverordnung einrichten und räumen. Abwässer und Schlämme auffangen, über- nehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außerhalb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem AG vorlegen. Nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und schriftlich dokumentierter Freigabe durch die Fachbauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, ab- bauen und abtransportieren.

Fugeninstandsetzung: PAK-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufneh- men Fachgerechte vollständige Entfernung der PAK-haltigen Fugenabdichtungen und -fül- lungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten inner- halb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das einge- setzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PAK-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne ge- sonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotieren- den oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwick- lung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch nachzubearbeiten. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Fugen- materials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PAK-Fugenanteile einschließlich Reinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

PAK-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufneh- men Fachgerechte vollständige Entfernung der PAK-haltigen Fugenabdichtungen und -fül- lungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten inner- halb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das einge- setzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne ge- sonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotieren- den oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwick- lung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch in der Stärke von mindestens 10 mm ab- zuschlagen. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen, um das Herabfallen des Fugen- materials zu verhindern und die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials

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sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PAK-Fugenanteile einschließlich Reinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

Beton mit PAK-haltiger Beschichtung abbrechen (m³) In den Bereichen der vorgesehenen Trennschnitte ist die PAK-haltige Beschichtung von den Betonbauteilen zu trennen. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PAK-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu be- nennen. Nach Durchführung der Trennschnitte im Beton sind die Bauteile ohne Beschädigung des Konstruktionsbetons und ohne Erschütterung abzuheben. Sofern der Abtransport nicht arbeitstäglich erfolgt, sind die Betonbauteile mit PAK- haltiger Beschichtung bis zum Abtransport mit Folie witterungsfest abzudecken. Alle hierzu erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind einzukalkulieren. Das Abbruchmaterial ist gemäß den Vorgaben des Entsorgers zu zerkleinern. Alle PAK-behafteten Anteile sind abschnittsweise, mindestens aber arbeitstäglich voll- ständig und fachgerecht aufzunehmen (u.a. Sauger Kategorie H1) und zu verpacken.

PAK-haltige Beschichtung entfernen und aufnehmen Die PAK-haltige Beschichtung ist von den Betonbauteilen zu trennen – s. beiliegende Plan-unterlagen. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PAK- haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen.

Asbest und asbesthaltige Stoffe und Abfälle in festgebundener Form Bei Arbeiten an Asbest und asbesthaltigen Stoffen bzw. Bauteilen in festgebundener Form sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschrif- ten einzuhalten, die Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 519 ist zu beachten und einzuhalten. Die Leistungen werden im Außenbereich innerhalb von einzurich- tenden Schwarzbereichen erbracht. Der SiGe-Koordinator kann die Funktion des Koordinators gem. TRGS 519 wahrneh- men, 2 Wochen vor Baubeginn hat der AN die Person namentlich zu benennen und die Qualifikation gem. TRGS 519 nachzuweisen.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbe- reiche mit Geräten der Staubklasse H (DIN EN 60335-2-69 Anhang AA) in Ver- bindung mit den Zusatzanforderungen für Asbestsauger (Berufsgenossen- schaftliches Institut für Arbeitsschutz), ständig während der Durchführung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß TRGS 519 nachzuweisen und die Zu- lassung der zuständigen Behörde zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde gem. TRGS 519 • Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal • Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26) • Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Ge- räte

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Die gem. TRGS 519 erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde sind vom AN eigenständig vorzunehmen mit gleichzeitiger Übergabe einer Kopie an den AG.

Es ist sicher zu stellen, dass der gesamte Asbest und alle asbesthaltigen Stoffe und Abtragsstoffe, sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfal- lenden asbesthaltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für die folgenden Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller Asbest-Arbeitsbereiche durch die Fach-Baulei- tung des AN, z.B. Koordinator gem. TRGS 519, nach Ausbau, Reinigung und Fein- reinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Asbest und die asbesthaltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorga- ben des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Materia- lien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbereiteten Be- reitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Palette ist einzukalkulieren.

Betonbauteile mit asbesthaltigen Betonabstandshaltern Die Abstandhalter sind in den abzubrechenden Betonbauteilen nur in geringen Men- gen vorhanden. Gemäß der vorliegenden rechnerischen Abschätzung ist davon aus- zugehen, dass der Anteil an Asbestfasern in den betroffenen Bauteilen deutlich unter 0,1 Gew.-% liegt. Daher sind diese Beton-Abbruchabfälle als nicht gefährlich einzu- stufen.

Für den Abfall aus Abbruch von Bauwerken und Bauteilen aus Beton mit Beton-Ab- standhaltern, die Asbest enthalten, ergibt sich hieraus folgende abfalltechnische Ein- stufung:

• Abfallschlüssel 17 01 01 nach Abfallverzeichnisverordnung • Abfallbezeichnung Beton „geringfügig asbesthaltig – zur Beseitigung“

Unabhängig von der abfalltechnischen Einstufung dürfen asbesthaltige Bau- und Ab- bruchabfälle nach LAGA M 23 nicht Sortier- und Behandlungsanlagen zugeführt wer- den, auch wenn der rechnerische Anteil der Fasern unter 0,1 Gew.-% liegt. Diese Abfälle können auch nicht das Ende der Abfalleigenschaft erreichen und Produktsta- tus erlangen, da sie die dafür im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten Vorausset- zungen nicht erfüllen. Daher ist die Entsorgung auf Deponien als "Abfall zur Beseiti- gung" zur Ausschleusung dieses Abfalls aus dem Kreislauf erforderlich. Die maximale Kantenlänge bei Andienung an eine Deponie beträgt 30 cm, die erforderliche Dekla- rationsanalyse nach Deponieverordnung liegt der Ausschreibung bei. Die Entsorgung ist mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren zu dokumentieren.

Für die Gefährdungsbeurteilung und den erforderlichen Arbeitsschutz beim Abbruch der betroffenen Bauwerke ist grundsätzlich die TRGS 519 heranzuziehen. Bei der geringen Menge von Asbest, ist es zu erwarten, dass bei den Abbrucharbeiten auch nur eine geringe Menge an lungengängigen Asbestfasern entsteht. Liegt der Massengehalt an Asbest unter der Nachweisgrenze von 0,008 Massen-%, dies entspricht der Nachweisgrenze für Asbest gemäß der vier aufwändigen Bestim- mungsverfahren nach der TRGS 517, müssen keine besonderen Schutzmaßnahmen angewendet werden.

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Im vorliegenden Fall wird diese Grenze unterschritten. Es werden die wie folgt be- schriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß TRGS 519 vorgesehenen Die Abbruch- und Verladearbeiten werden innerhalb eines definierten und abgegrenz- ten Bereiches mit entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durchgeführt. Zur Verhinderung von Staubbildung und Verwehung muss während der Durchführung bei allen staubentwickelnden Arbeiten die Staubniederschlagung mit- tels Sprühnebel vorgesehen und vorgenommen werden. Selbstfahrende Arbeitsma- schinen im Arbeitsbereich werden mit Anlagen zur Atemluftversorgung in den Fahrer- kabinen gemäß DGUV Information 201-004 mit Filteranlagen mindestens Filterklasse H 13 nach DIN EN 1822 ausgerüstet und betrieben. Die in Abstimmung mit der Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums vorge- sehenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind geeignet, die möglichen Gefährdungen ge- mäß TRGS 519 abzudecken. Im Zuge der Bauvorbereitung werden die Arbeitsschutzmaßnahmen vom AN mit der zuständigen Behörde und dem AG im Einzelnen abgestimmt.

Künstliche Mineralfasern (KMF) Bei Arbeiten an künstlichen Mineralfasern sind die einschlägigen arbeitsschutzrecht- lichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Technischen Regeln für Ge- fahrstoffe, TRGS 521 und die TRGS 500 sind zu beachten und einzuhalten.

Die KMF liegen als Einlage in Elementen von Lärmschutzwänden und als Einlage in feuerfesten Türen im Bereich von begehbaren Widerlagern und Pfeilern vor. Die Elemente sind mit einer geeigneten Folie (PE-Folie) luftdicht zu umwickeln, um das Entweichen von KMF zu verhindern. Die Elemente und die feuerfesten Türen sind als Ganze aus den Verankerungen beschädigungsfrei zu entheben und als Ganze zum Entsorger zu befördern.

Beim Entsorger sind die Elemente im Schwarzbereich nach Wahl des AN zu demon- tieren und in die einzelnen Abfallfraktionen zu zerlegen. Die einzelnen Abfallfraktionen sind fachgerecht der Entsorgung zuzuführen.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbe- reiche im Zerlegebetrieb mit Geräten der Staubklasse H (DIN EN 60335-2-69 An- hang AA, ständig während der Durchführung und zum Tagesabschluss der Leistung unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß TRGS 521 nachzuweisen und die Zu- lassung der zuständigen Behörde zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde gem. TRGS 521 • Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal • Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26) • Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Ge- räte

Die gem. TRGS 521 erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde sind vom AN eigenständig vorzunehmen mit gleichzeitiger Übergabe einer Kopie an den AG.

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Es ist sicher zu stellen und dem AG nachzuweisen, dass der gesamte Abfall an künst- lichen Mineralfasern sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallenden KMF-haltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wer- den.

Taubenkot entfällt

3.7. Winterbau Bei dieser Maßnahme kann Winterbau entstehen. Alle dafür notwendigen Schutz- maßnahmen, Erschwernisse und Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Po- sitionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Mit Auftreten jahreszeitlicher Besonderheiten ist mit umweltbedingten Emissionen bzw. Verschmutzungen (z. B. eingewehtes Laub, Blüten- und Samenflug, Schnee- und Matscheintrag, Staubeintrag) zu rechnen. Etwaige zusätzliche Reinigungsleistungen (insbesondere nach Ruhezeiten der Bau- stelle über Nacht sowie an Wochenenden/Feiertagen) sind durch den Auftragnehmer vorzuhalten und in die Einheitspreise einzukalkulieren; eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. 3.8. Beweissicherung Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

3.9. Sicherungsmaßnahmen Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Straßenver- kehrsordnung (StVG, StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) zu sichern.

Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der im Baubereich verlaufenden Versor- gungsleitungen sind vom AN mit dem jeweiligen Versogungsunternehmen abzustim- men. Schutzgerüste, -gänge und –wände für öffentlichen Verkehr Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Anprallschutz Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Freihalten von Hochwasserquerschnitten Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Blitzschutz (Brückenbau) Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau) Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

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Abrechnung Jede in Auftrag gegebene Einzelmaßnahme ist getrennt nach Straßenmeisterei und Straßenbaulastträger abzurechnen. Für die Abrechnung der Leistung ist die jeweilige Straßenmeisterei zuständig.

Die Rechnungsanschrift lautet wie folgt:

Für Leistungen an Landes- und Kreisstraßen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Kontrollprüfungen und Sicherheits-/Gesundheitsschutz: Bundesrepublik Deutschland über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.H. Außenstelle Dillenburg; BV 12.1.01Sc Moritzstr. 16 35683 Dillenburg

Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (wie vor- angegeben) an folgende Emailadresse zu versenden:

Rechnung@mobil.hessen.de

Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen pro E-Mail nur eine Rechnung verarbeitet werden kann.

Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen.

Aufmaßverfahren Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen der aktuellen REB. Die Anwendung der einzelnen Datenarten ist mit dem AG abzustimmen. Den Abschlagsrechnungen sind alle, für die Prüfung von Art und Umfang der erbrach- ten Leistungen, erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Schichtdickenmessung im Asphaltbau Der Nachweis der Einbaudicke von Asphaltschichten ist vom AN unter Beachtung der geltenden TP D-StB (Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau) zu erbringen. Die dazu erforderlichen Leistungen, Vorhalten und Bedienen der erforderlichen Ge- räte, liefern und verlegen der Aluminiumfolie bzw. Bleche sowie die Eintragung und Auswertung der Messergebnisse in die entsprechenden Formblätter, sind in die ent- sprechenden EP`s einzurechnen. Je Messprofil sind alle Messstellen zu erfassen. Für die Schichtdickenmessung aller Asphaltschichten im Fahrbahnbereich wird nur die elektromagnetische Dickenmessung zugelassen.

Der Nachweis für die Dicke der übrigen Schichten in Nebenflächen ist dem AN frei- gestellt. Im Übrigen sind die Festlegungen in der vereinbarten ZTV Asphalt-StB maß- gebend.

BAUWERKE - Ausgleichsgradiente und Ebenflächigkeit Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

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3.12. Nachweise/Prüfungen Erstprüfungen Erstprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen technischen Vorschriften geregelt sind. Sie dienen als Nachweis für den vertraglich geschuldeten einzubauen- den Stoff. Die Erstprüfung ist, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, in die entspre- chenden Einheitspreise einzukalkulieren.

Nachweis der Gleichwertigkeit, Einzelnachweis für Fahrzeug-Rückhaltesys- teme Alle angebotenen Fahrzeug- Rückhaltesysteme (Streckensysteme, Bauwerksys- teme, Anpralldämpfer, Übergangskonstruktionen - und Elemente sowie Anfangs- /Endkonstruktionen), die nicht in der "Technischen Übersichtsliste für Fahrzeug- Rückhaltesysteme in Deutschland" enthalten sind, müssen zur Prüfung der Gleich- wertigkeit im Rahmen des Einzelnachweises den Rahmenbedingungen der Techni- schen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen erfüllen. Die Tech- nischen Kriterien können von der Internetseite der BASt kostenfrei heruntergeladen werden. Die Vorlage der Nachweise erfolgt gem. 3.2 Aufforderung zur Angebotsab- gabe. Ergänzend zu den Kriterien S6 und BW6 „Gelöste Teile“ werden Systeme mit Zusatz- konstruktionen (Netze etc.), deren einzige Aufgabe darin besteht, dass bei einem Kfz- Anprall gelöste Teile nicht in den Verkehrsraum gelangen können, als nicht gleich- wertig zu Systemen ohne diese technischen Ergänzungen bewertet.

Eigenüberwachungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen techni- schen Vorschriften geregelt sind und nicht gesondert vergütet werden. Die Ergeb- nisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem AG zu übergeben.

Kontrollprüfungen Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Muster für Bauteile Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Saatgutproben (Landschaftsbau) Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

Bautagesberichte Die Erstellung der Bautagesberichte sind Sache des AN und werden spätestens 1x wöchentlich handschriftlich unterschrieben dem AG ausgehändigt. Die Aufstellung und Übergabe der Bautagesberichte erfolgt unaufgefordert und wird nicht gesondert vergütet.

3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) Siehe Punkt 1.1.4.4.

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4. Ausführungsunterlagen

4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Erläuterung des Bauablaufs, gegeben falls Einsatz von Spezialgeräten Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Betonbaukonzept Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Baustelleneinrichtungsplan Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Bauablaufplan Wenn ein Bauablaufplan vorzulegen ist, gelten die Anforderungen aus den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen.

Bautagesberichte Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Zahlungsplan Als Zahlungsplan gelten die Zahlungsziele gemäß § 16 VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Transportpläne Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Bestandspläne Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Dokumentationsaufnahmen Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Standsicherheitsnachweis (Brückenbau) Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Modellversuche (Brückenbau) Dieser Punkt entfällt ersatzlos. Brückenbuch (Brückenbau) Dieser Punkt entfällt ersatzlos.

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5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbe-

standteil werden –

5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau Erdbau ARS-Nr. 17/2017 vom 26.09.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/17/2901162 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Stra- ßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) (VkBl. 2017 S. 998)

Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 09/2014 vom 09.11.2014 StB 28/7182.8/3-ARS-14/09/2327427 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ent- wässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14) (VkBl. 2015 S. 56)

Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 14/2019 vom 14.08.2019 StB 13/7143.2/07-22/3199246 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege; Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege) (VkBl. 2019 S. 570)

ARS-Nr. 15/2019 vom 19.08.2019 StB 13/7143.2/07-21/3200889 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauar- beiten im Straßenbau - Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 2018) (VkBl. 2019 S. 646)

Straßenbefestigungen Bauweisen ARS-Nr. 11/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/11- 2597349 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrs- flächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) (VKBl. 2016 S. 669)

Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 23/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/23/3418825 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (ZTV SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 97)

Asphaltbauweisen ARS-Nr. 14/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/14-2023024 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ver- kehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013

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ZTV Asphalt-StB 07/13 (VkBl. 2014 S. 64)

ARS-Nr. 05/2014 vom 18.03.2014 StB 27/7182.8/3-ARS-14/05-2187615 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen (ZTV BEA-StB 09/13) (VkBl. 2014 S. 532)

ARS-Nr. 05/2019 vom 03.05.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/05/3154189 Anwendung und Ausschreibung von Kompakten Asphaltbefestigungen (VkBl. 2019 S. 663)

Betonbauweisen ARS-Nr. 27/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) -Korrekturen, Stand August 2012 (VkBl. 2013 S. 113)

ARS-Nr. 07/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404176 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhal- tung von Verkehrsflächenbefestigungen

  • Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 432)

ARS-Nr. 17/2020 vom 26.10.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/17/3402145 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Beton- decken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020, (ZTV RDO Beton-StB 20) (VkBl. 2021 S. 27)

Pflasterbauweisen ARS-Nr.06/2020 vom 10.03.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/6/3293916 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, (ZTV Pflaster-StB 20) (VkBl. 2020 S. 550)

Brücken- und Ingenieurbau Grundlagen ARS-Nr. 03/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0012 Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) – Ausgabe 2025/08

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(VkBl. 2026 S. 230)

ARS-Nr. 16/2025 vom 01.08.2025 StB 24 302020502#00002#0003#0003 Einführung der Richtlinien für militärische Infrastruktur und Zivile Verteidigung im Straßen- und Ingenieurbau (MIZ); Stand: 2025/07 (VkBl. 2025 S. 450)

Straßen-Baustoffe -/-

Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 34/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1997 S. 794) Siehe ARS-Nr. 18/1999+19/1999

ARS-Nr. 18/1999 vom 17.08.1999 S 28/38.58.10/38 Va 99 Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1999 S. 670)

Leit- und Schutzeinrichtungen Markierung auf Straßen ARS-Nr. 24/2013 vom 18.11.2013 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2067976 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2013 S. 1197)

ARS-Nr. 13/2015 vom 23.07.2015 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2433514 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2015 S. 490)

ARS-Nr. 25/2016 vom 02.11.2016 StB 11/7122.3/4-ZTV-M-2665581 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)

  • Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung (VkBl. 2016 S. 696)

Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 21/2017 vom 01.12.2017 StB 11/7122.3/4/2886386 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhal- tesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017)

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(VkBl. 2017 S. 128)

Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrs- zeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V) (VkBl. 2012 S. 42)

Umweltschutz Lärmschutz -/-

Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 18/2001 vom 30.05.2001 S 13/16.57.10-02/1 Va 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2001 S. 343)

DIN 18710 DIN 18709 ZTV-ING DIN 1076 RIZ-ING Mess 1 und 2 RAS-Verm

Fernmeldewesen und Elektrotechnik ZTV-TKNetz 11 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikations-Netz Teil 11 Erdverlegung von Kabel, KR, SNRV- E, SNR-E und SL. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 40 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikations-Netz Teil 40, Ein- und Ausziehen von Kabel, SNR, SNRV und MR4, Kalibrieren von Rohrzügen, Einblasen von Gfk und SNR. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 41 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikation-Netz Teil 41, Verbinden und Abschließen von Au- ßenkabeln mit symmetrischen Kupferdoppeladern, Vorinstallation. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 48 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom Technik GmbH und Telekom Deutschland GmbH für Bauleistungen am Telekommunikations- netz, Montagearbeiten an Glasfaserkabeln und deren Abschlusseinrichtungen. Aus- gabe 10/2018

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Straßenerhaltung ARS-Nr. 04/2012 vom 04.04.2012 StB 27/7182.8/3/01066767 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) (VkBl. 2012 S. 302)

5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau Erdbau ARS-Nr. 12/2017 vom 29.05.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/12/2848376 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016 (TL Gab-StB 16) (VkBl. 2017 S. 998)

Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 06/2022 vom 04.03.2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/06/3646745 Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 21) (VkBl. 2022 S. 237)

Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 28/2023 vom 27.12.2023 StB 13/7143.2/02-32/3853968 Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SSB) Ausgabe 2023 (VkBl. 2024 S. 18)

Wasserschutzgebiete ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016 (RiStWag 2016) (VkBl. 2016 S. 670)

Geotextilien ARS-Nr. 12/2019 vom 01.08.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/12/3199008 Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues, Ausgabe 2019, TL Geok E-StB 19 (VkBl. 2019 S. 594)

Straßenbefestigungen Bemessung, Standardisierung ARS-Nr. 30/2012 vom 20.12.2012 StB 27/7182.8/3/01852046 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) (VkBl. 2013 S. 118) ARS-Nr. 27/2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/27/3426018

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Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen; Ausgabe 2012 (RStO 12), - Korrekturen und Ergänzungen; Ausgabe 2012 (VkBl. 2021 S. 494)

ARS-Nr. 15/2009 vom 26.08.2009 S 27/7182.8/3/1071686 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht, Ausgabe 2009 (RDO Asphalt 09) (VkBl. 2009 S. 673)

ARS-Nr. 18/2020 vom 27.10.2020 StB 27/7182.8/3/3307186 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen, Ausgabe 2009 (RDO Beton 09) (VkBl. 2021 S. 28)

Bauweisen Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 24/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/24/3418835 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (TL SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 98)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.01.2023 Ergänzende Festlegungen Gestein 2023 Hessen (EF Gestein 23HE) zu den TL Gestein-StB 04, Ausgabe2004 Fassung 2018, TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020, TL G SoB-StB 20, Ausgabe 2020, ZTV SoB-StB 20, Ausgabe 2020

Asphaltbauweisen ARS-Nr. 12/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS13/12-2023046 Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/Fassung 2013 TL Asphalt-StB 07/13 (VkBl. 2014 S. 63)

ARS-Nr. 13/2009 vom 03.08.2009 S 27/7182.8/3/1034002 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09) (VkBl. 2009 S. 487)

ARS-Nr. 18/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/18-2664786 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefes- tigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschich- ten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) (VkBl. 2016 S. 673)

ARS-Nr. 16/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/16-2664781

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Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefes- tigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) (VkBl. 2016 S. 671)

ARS-Nr. 20/2013 vom 29.10.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/20/2098668 Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Poly- mermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Bitumen-StB 07/13) (VkBl. 2014 S. 65)

ARS-Nr. 23/2015 vom 14.12.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/23-2535419 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitung auf Bitumen- basis, Ausgabe 2015 (TL Sbit-StB 15) (VkBl. 2016 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 23.11.2021 Ergänzende Festlegungen Asphalt 2021 Hessen (EF Asphalt 2021 / HE) zu den ZTV/TL Asphalt –StB 07/13 Bis zur Einführung der zukünftigen ZTV/TL Asphalt-StB gelten für die Probenahme die TP Asphalt-StB, Teil 27 (Ausgabe 2020).

ARS-Nr. 06/2023 vom 21.03.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/3789248 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen (TL VBit-StB 22) (VkBl. 2023 S. 418

Hinweise für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinderschichten - H Al ABi, Ausgabe 2015, FGSV

Arbeitspapier für die Planung und Ausführung von Asphaltdeckschichten aus splittrei- chem Asphaltbeton für den Einsatz in Verkehrsflächen mit besonderen Beanspru- chungen - AP AC D SP, Ausgabe 2019, FGSV

Oberflächeneigenschaften ARS-Nr. 20/2021 vom 17.08.2021 StB 25/7182.8/3-ARS-21/20/3556151 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021; (TP Griff-StB (SRT) (VkBl. 2021 S. 1159)

ARS-Nr. 02/2008 vom 01.04.2008 17/7182.8/3/772326 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2008 S. 331)

ARS-Nr. 13/2020 vom 18.05.2020

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StB 28/7182.8/3-ARS-20/13/3306286 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2021 S. 502)

ARS-Nr. 17/2018 vom 15.11.2018 StB 28/7182.8/3-ARS-18/17/2677871 Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen), Ausgabe 2017 (VkBl. 2019 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 23.11.2021 Ergänzende Festlegungen zur Prüfung der Griffigkeit von Fahrbahnoberflächen (SRT/AM) 2014 Hessen (EF Griff 2021) gemäß TP Griff-StB (SRT), Ausgabe 2004

ARS-Nr. 17/2015 vom 12.10.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/17-2498663 Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2015 (TL BE-StB 15) (VkBl. 2015 S. 787)

ARS-Nr. --- StB 28/7182.8/5/2723513 Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität (VkBl. 2017 S. 193)

Betonbauweisen ARS-Nr. 13/2008 S 17/7182/3/694692 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton StB 07) (VkBl. 2008, S. 427)

ARS-Nr. 28/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)

  • Korrekturen, Stand: August 2012 (VkBl. 2013 S. 115)

ARS-Nr. 08/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404203 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (TL BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 433)

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Brücken- und Ingenieurbau Grundlagen ARS-Nr. 22/2012 vom 26.11.2012 StB 17/7192.10/81-1811030 Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau

  • Einführung der Eurocodes für Brücken Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung“ Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken“ Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken“ Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken“ Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken“ (VkBl. 2012 S. 995)

ARS Nr. 02/2026 vom 03.02.2026 StB 24 302020502#00002#0008 Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Aus- stattung von Ingenieurbauten (RE-ING) – Ausgabe 2024/12 (VkBl. 2026 S. 210)

ARS Nr. 18/2023 vom 03.07.2023 StB 24/7192.70/22/3646873 Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für Ingeni- eurbauten (RAB-ING) – Ausgabe 2023/01 (VkBl. 2023 S. xxxx)

ARS-Nr. 12/2024 vom 11.04.2024 StB 24/7192.70/28-3654854 Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Ausgabe 2023/12 (VkBl. 2024 S. xxxx)

ARS-Nr. 02/2025 vom 17.01.2025 StB 24/7192.70/32-3857174 Regelungen zur Umsetzung der Anforderungen der TL BEL-FÜ, Ausgabe 2022, für bereits eingeführte und in der „Zusammenstellung der geprüften Fahrbahnüber- gänge aus Asphalt nach den TL BEL-FÜ (ZTV-ING 6-7) für die Anwendung an Bau- werken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ gelistete Bauprodukte und Systeme. Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschrif- ten für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) (VkBl. 2025 S. 62)

ARS-Nr. 04/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0013 Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten (TL/TP KOR-Stahlbauten) Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 190)

ARS-Nr. 27/2024 vom 17.12.2024 StB 24/7192.70/32- 3941423 Übergangsreglung wasserdichte Fahrbahnübergänge gemäß TL/TP FÜ 2025

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(VkBl. 2025 S. 18)

ARS Nr. 14/2024 vom 23.04.2024 StB 24/7192.70/23-3808000 - Fortschreibung der Regelungen und Richtlinien für die Berechnung von Ingenieur- bauten (BEM-ING) - Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwer- transporte“, Ausgabe 2024/04

Baustoffe ARS-Nr. 07/2011 vom 07.06.2011 StB 17/7192.70/11-1402883 Beton – DIN-Fachbericht 100 „Beton“ 3. Auflage (Ausgabe März 2010) (VkBl. 2011 S. 429)

Obmann-Schreiben BMDV StB 24 (2023-07) vom 02.05.2023 StB 24/7192.70/11-3800626 ZTV-ING 4-3: Korrosionsschutz von Stahlbauten – Empfehlung zur Schichtendicken- wahl organischer Schichten bei Duplexbeschichtungen (www.bast.de)

ARS-Nr. 21/2023 vom 17.08.2023 StB 24/7193.80/60-3824996 Herstellung von Abdichtungssystemen aus einer Ploymerbitumen-Schweißbahn auf einer Versiegelung, Grundierung oder Kratzspachtelung aus PMMA für Ingenieurbau- ten aus Beton (www.bast.de)

Überwachung, Prüfung ARS-Nr. 19/2025 vom 17.09.2025 StB 24 302020502#00001#0008 Fortschreibung des Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten (M- BÜ-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2025 S. 538 )

Erhaltung, Bautenschutz ARS-Nr. 11/2006 vom 09.05.2006 S 25/38.55.50-00/12 Va 03 S 18/7192.70/11-493592 Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken;

  • Richtlinien für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-ERH- KOR) (VkBl. 2006 S. 512)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Empfehlung: Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Pla- ner zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Dauerhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbetonbauwer- ken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC)

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Asphaltarbeiten an der B54 Oberzeuzheim

Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Frostprüfung von Beton (MFB) Ausgabe 2012 (www.baw.de)

Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Ausgabe Oktober 2001 (www.dafstb.de)

Qualitätssicherung -/-

Straßen-Baustoffe Anforderungen und Eigenschaften ARS-Nr. 15/2023 vom 29.06.2023 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustof- fen im Straßenbau, Ausgabe 2023 (RuA-StB 23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/15/3816687

ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001 S 26/38.56.05-20/17 F 2001 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pech- typischen Bestandteilen sowie für die Verwendung von Ausbau-Asphalt im Straßen- bau, Ausgabe 2001 (RuVA-StB 01) (VkBl. 2002 S. 111)

ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004 S 26/38.56.05-20/22 Va 04 Änderung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01,

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 40/2001, StB 26/38.56.05-20/17 F 2001 vom 01.11.2001 (VkBl. 2005. S 103)

ARS-Nr. 16/2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554 Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Be- standteilen in Bundesfernstraßen (VkBl. 2015 S. 763)

ARS Nr. 13/2023 vom 28.06.2023 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/26/3807916 (VkBl. 2023 S.470)

ARS-Nr. 17/2023 vom 03.07.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-16/06/2995690

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Asphaltarbeiten an der B54 Oberzeuzheim

Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23) (VkBl. 2023 S.xxxx)

ARS-Nr. 04/2013 vom 22.01.2013 StB 27/7182.8/3/1885090 Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-Kiesel- säure-Reaktion (AKR) (VkBl. 2013 S. 222)

ARS-Nr. 10/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/10-2597340 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15) (VkBl. 2016 S. 669)

ARS-Nr. 10/2009 vom 21.07.2009 S 27/7182.8/3/1011631 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2009 S. 439)

ARS-Nr. 22/2006 vom 29.08.2006 S 17/7182.8/3 Technische Regelwerke im Straßenbau, Technische Lieferbedingungen für Baupro- dukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen; (TL Pflaster-StB 06) (VkBl. 2006 S. 775)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.08.2012 Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (EF Straßenpech 2012 / HE)

ARS-Nr. 04/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644896 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL- Beton-StB 07) (VkBl. 2022 S. 235)

ARS-Nr. 05/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644921 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2022 S. 236)

Qualitätssicherung ARS-Nr. 16/2023 vom 30.06.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/16/3816420 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23)

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(VkBl. 2023 S.610)

Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 StB 26/7122.3/4-RSA/3524007 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) (VkBl. 2022 S. 46)

ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL-Aufstellvorrich- tungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97; TL-Leitele- mente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97; (VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006

ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998 S 28/38.59.10/126 BASt 98 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzein- richtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) (VkBl. 1999 S. 99)

ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 StB 13/70.22.00/58 Va 91 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90) (VkBl. 1991 S. 708)

ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998 StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90) (VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991

ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994 StB 13/38.61.50/80 BASt 93 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel) (VkBl. 1994 S. 630)

ARS-Nr. 07/2024 vom 01.03.2024 StB 26/7122.3/5/3852682 TL transportable LSA - technische Lieferbedingungen für Transportable Lichtsignal- anlagen Ausgabe 2023

Straßenverkehrstechnik

FGSV 288 / Kategorie R2 EFA, Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen Ausgabe 2002

FGSV 284 / Kategorie R2 ERA, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen

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Ausgabe 2010

ARS-Nr. 27/2003 vom 20.10.2003 S 28/26.60.00/ F 03 FGSV 383 / Kategorie R2 ESN, Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen Ausgabe 2003

FGSV 321/2 / Kategorie W1 H LiS, Hinweise für die Lichtsignalsteuerung in Straßennetzen Ausgabe 2014

FGSV 321/3 / Kategorie W1 H QML, Hinweise zum Qualitätsmanagement an Lichtsignalanlagen Ausgabe 2014

FGSV 318 / Kategorie W1 H ZRA, Hinweise für Zuflussregelungsanlagen Ausgabe 2008,

ARS-Nr. 14/2015 vom 26.08.2015 StB 11/7122.3/4-HBS-1740126 FGSV 299 / Kategorie R1 HBS, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen Ausgabe 2015

FGSV 378 / Kategorie W1 Hinweise zu Lichtsignalsteuerungszentralen als Bestandteil des kommunalen Verkehrsmanagements Ausgabe 2018

FGSV 361 / Kategorie W1 Hinweise zu Bevorrechtigungsmaßnahmen für den ÖPNV im städtischen Ver- kehrsmanagement Ausgabe 2018

FGSV 382 / Kategorie W1 Hinweise zur Datenvervollständigung und Datenaufbereitung in verkehrstech- nischen Anwendungen Ausgabe 2003

FGSV 256 / Kategorie W1 HSRa, Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs Ausgabe 2005

ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 FGSV 393 / Kategorie R2 M LV, Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertika- len Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Ausgabe 2011

FGSV 312 / Kategorie W1 Hinweise zu Detektionstechnologien im Straßenverkehr

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Ausgabe 2019

FGSV 114 / Kategorie R2 Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennah- verkehrs mit Straßenbahnen und Bussen Ausgabe 1999

ODG - OCIT Spezifikation OCIT-O_System_V3.0_A01 OCIT-O Outstations - Einführung in das System Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_protokoll_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Regeln und Protokolle Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_basis_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Basisfunktion für Feldgeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_lstg_v3.0_a02 OCIT-O Outstations - Lichtsignalsteuergeräte Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_funktionsspiegel_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Funktionsspiegel OCIT-O Version 3.0 für Lichtsignalsteu- ergeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_glossary_v3.0_d01 OCIT Outstations - OCIT-O Version 3.0 for traffic signal controllers Glossary Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_lsa_versorgungsdaten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - LSA Versorgungsdaten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_daten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Daten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_austausch_von_meldungsdefinitionen_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Austausch von Meldungsdefinitionen Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation

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ocit-c_protokoll_v2.0_a01 OCIT-C Center to Center Transport - Protokoll Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-led_v1.0_a01 OCIT-LED Signalgebermodul 40 V AC Version 1.0 Ausgabe 2004

ARS-Nr. 08/2013 vom 16.05.2013 StB 11/7122.2/4-RAL-1739728 FGSV 201 RAL, Richtlinien für die Anlage von Landstraßen Ausgabe 2012

RS-Nr. 11/2008 vom 3.11.2008 S11/7122.3/4-RASt-816754 FGSV 201 RAST, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2009

ARS-Nr. 15/2015 vom 04.09.2015 StB 11/7123.8/6-1189194 FGSV 321 / Kategorie R1 RiLSA, Richtlinien für Lichtsignalanlagen Ausgabe 2015

FGSV 321/1 / Kategorie W1 RiLSA- Beispielsammlung Ausgabe 2017

Leit- und Schutzeinrichtungen Markierung auf Straßen ARS-Nr. 33/1993 vom 29.09.1993 StB 13/StV 12/38.61.30/144 Va 93 Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, (RMS-1) Ausgabe 1993 (VkBl. 1993 S. 728)

ARS-Nr. 26/2023 vom 28.12.2023 StB 26/7122.3/4/3844039 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 (TL M 23) (VkBl. 2024 S. 21)

ARS-Nr. 12/2018 vom 06.07.2018 StB 11/7122.3/5/2802313 Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme (TP M 2018) (VkBl. 2018 S. 618)

Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 28/2010 vom 20.12.2010 StB 11/7123.11/2-02-1312656

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Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) und Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (VkBl. 2011 S. 44) Durch ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 ist Absatz III aufgehoben worden und Ab- satz IV nicht mehr anzuwenden.

ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03-1/2824066 Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutsch- land (VkBl. 2017 S. 820)

ARS-Nr. 03/1996 vom 30.04.1996 StB 13/38.62.20/79 BASt 95 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Ausgabe 1996 (TL BSWF 96) (VkBl. 1996 S. 376)

ARS-Nr. 08/1999 vom 01.12.1999 S 28/38.62.00/142 BASt 98 Passive Schutzeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken an Bundesfernstraßen (TL-SP 1999) (VkBl. 2000 S. 62)

ARS-Nr. 16/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03/2833819 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbin- dung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK) (VkBl. 2017 S. 822)

ARS-Nr. 18/2013 vom 05.09.2013 StB 11/7123.11/2-03-2050362 Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013) (VkBl. 2013 S. 936)

Schreiben vom 19.05.2020 StB 11/7123.11/1/3245811 Betreff: Nachrüstung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand auf Bundesfern- straßen – Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat V4 - Straßenausstattung mit Unterstützung des Arbeitsgremiums Schutzeinrichtungen vom 04.03.2020 Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen

Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999 S 28/38.60.70-50/144 Va 99 Wegweisende Beschilderung; Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) (VkBl. 1999 S. 781)

ARS-Nr. 26/2000 vom 28.12.2000 S 28/S 32/38.60.70-40/100 Va 00

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Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 39)

ARS-Nr. 09/2001 vom 14.02.2001 S 28/38.62.00/100 Va 2000 II Wegweisende Beschilderung; Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 125)

ARS-Nr. 02/2022 vom 02.02.2022 StB 26/7122.3/5/3612626 Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen (VkBl. 2022 S. 78)

ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015 StB 11/7123.13/2-2496626 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ 2011); Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen (VkBl. 2015 S. 754)

Verkehrsbeeinflussung ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997 StB 13/StV 12/38.58.60/169 BASt 96 Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA), Ausgabe 1997 (VkBl. 1997 S. 521)

ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001 S 28/38.58.60/17 Va 01 Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe (VkBl. 2001 S. 487)

ARS-Nr. 02/2013 vom 03.01.2013 StB 12/7123.1/1/1150966 Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012 (TLS 2012) (VkBl. 2013 S. 150)

ARS-Nr. 09/2022 vom 14.04.2022 StB 27/7123.1/1/3646142 Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta)

  • Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2022 (dWiSta-Hinweise 2022) (VkBl. 2022 S. 301)

Umweltschutz Lärmschutz ARS-Nr. 14/1991 vom 25.04.1991 StB 11/26/14.86.22-01/27 Va 91 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) - Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4 (VkBl. 1991 S. 480) Siehe ARS-Nr. 05/2002

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ARS-Nr. 05/2006 vom 17.02.2006 S 13/7144.4/01 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90, Deckschichten aus Waschbeton (VkBl. 2006 S. 186)

ARS-Nr. 15/2018 vom 17.06.2018 StB 13/7144.2/02-02/3018462 Merkblatt für Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfos- ten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw) (VkBl. 2018 S. 694)

ARS-Nr. 05/2002 12.1 S 13/14.86.22-11/57 Va 01 I Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90; Fahrbahnoberflächen-Korrek- turwerte DStrO für offenporigen Asphalt (OPA) (VkBl. 2002 S. 313)

ARS-Nr. 03/2009 vom 31.03.2009 S 13/7144.2/02-09/1005908 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte D für offenporigen Asphalt Stro (VkBl. 2009 S. 260)

ARS-Nr. 08/2004 vom 18.10.2004 S 13/14.86.22-11/22 Va 04 Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen (VkBl. 2004 S. 584)

ARS-Nr. 22/2010 vom 04.09.2010 StB 13/7144.2/02-01/1261717 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert D für Lärmarmen Gussasphalt StrO (VkBl. 2010 S. 397)

Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 22/2001 vom 30.11.2001 S 13/86.57.10-02/21 Va 01 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 83)

Straßenerhaltung Erhaltungsplanung ARS-Nr. 31/2001 vom 14.09.2001 S 26/38.56.70/43 Va 2001 Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen, (RPE-Stra 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 110)

Fernmeldewesen und Elektrotechnik Elektrotechnische Anlagen für Verkehrsbeeinflussung RS-Nr. - - vom 03.04.2018 StB 12/7123.1/5/2629618

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Merkblatt für die Ausstattung von Verkehrsrechnerzentralen und Unterzentralen (MARZ), Ausgabe 2018 (VkBl. 2018 S. 618)

Hessen Mobil Zentrales Handbuch Hessen Mobil Teil 1.3.1 Planung Ingenieurbauwerke

Hessen Mobil Baustellenmanagementhandbuch

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5.3. Abkürzungsverzeichnis AG: Auftraggeber AN: Auftragnehmer AR: Abschlagsrechnung AS: Anschlussstelle BA: Bauabschnitt BAB: Bundesautobahn BE: Baustelleneinrichtung BG: Berufsgenossenschaft BB: Bauphase BÜ: Bauüberwachung DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton DE: Deckenerneuerung FR: Fahrtrichtung FS: Fahrstreifen FSS: Frostschutzschicht GE: Grunderneuerung GOK: Geländeoberkante HDW: Hochdruckwasserstrahlen LAGA: Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LV: Leistungsverzeichnis OK/UK: Oberkante / Unterkante MS: Mittelstreifen OZ: Ordnungszahl RF: Richtungsfahrbahn RiL: Richtlinie RiZ-ING: Richtzeichnung des BMVI RP: Regierungspräsidium RRB: Regenrückhaltebecken RSA: Richtlinie für Sicherung von Arbeitsstellen SE: Schutzeinrichtungen SR: Schlussrechnung StVO: Straßen- und Verkehrsordnung UF: Unterführung ÜF: Überführung UVV: Unfallverhütungsvorschriften VOB: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VS: Verkehrssicherung WSV: Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes WW: Wirtschaftsweg ZTV: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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5.4. Bezugsquellen

Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39 D - 44139 Dortmund Tel.: (0231) 12 80 47 Fax: (0231) 12 80 09 www.verkehrsblatt.de

FGSV-Verlag Wesselinger Straße 17 50999 Köln Tel.: 02236 / 384630 Fax: 02236 / 384640 E-Mail: koeln@fgsv.de www.fgsv.de

Homepage der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach www.bast.de Publikationen, Downloads

FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Colmantstr. 32 53115 - Bonn Telefon: 0228 / 690028 Telefax: 0228 / 690029 E-Mail: info@fll.de www.fll.de

Homepage Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Dostojewskistraße 4-6 65187 Wiesbaden www.mobil.hessen.de

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