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Leistungsbeschreibung
- Allgemeiner Teil -
(Teil A)
Vergabeverfahren
AZ: 0078-DLG/2026-03.235
„Arzneimittelbeschaffung für die Standorte Morin-
gen/Göttingen, Brauel und Bad Rehburg des Maßregel-
vollzugszentrum Niedersachsen“
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 2 von 21 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
Urheberrecht:
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung einschließlich sämtlicher Anlagen ist urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur für die Erstellung eines Angebotes für das Logistik Zentrum Niedersachsen verwendet wer- den.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 3 von 21 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
Inhaltsverzeichnis
- Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze ................................................................. 4 1.1. Auftraggeber, Vertragspartner ...................................................................................................... 4 1.2. Art und Umfang des Auftrags ........................................................................................................ 4 1.3. Anzuwendende Vorschriften ......................................................................................................... 4 1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache .............................................................................. 4 1.5. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen .............................................................. 5 1.6. Auftragsvolumen ............................................................................................................................ 5 1.7. Angebotsvordrucke ........................................................................................................................ 6 1.8. Kennzeichnung vertraulicher Angaben ......................................................................................... 6 1.9. Tariftreue und Mindestlohn ........................................................................................................... 7 1.10. Kalkulation des Angebotes ........................................................................................................ 7 1.11. Losvergabe ................................................................................................................................. 8 1.12. Haupt- und Nebenangebote ...................................................................................................... 8 1.13. Bietergemeinschaften ................................................................................................................ 8 1.14. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters ....................................................................... 8 1.14.1. Eignungsleihe ....................................................................................................................... 10 1.14.2. Unterauftragnehmer ........................................................................................................... 10 1.15. Verpflichtung zur Wahrheit ..................................................................................................... 11 1.16. Versorgungskonzept ................................................................................................................ 11 1.17. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .............................................................................. 11 1.18. Bewertung / Zuschlagserteilung .............................................................................................. 11 1.19. Auskünfte ................................................................................................................................. 12
- Vertragsbedingungen .............................................................................................................. 13 2.1. Vertragsbestandteile .................................................................................................................... 13 2.2. Anzuwendendes Recht ................................................................................................................. 13 2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen ................................................................................. 13 2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG ................................................................................ 13 2.5. Haftung des Auftraggebers .......................................................................................................... 14 2.6. Haftung des Auftragnehmers ....................................................................................................... 14 2.7. Qualitätsprüfung ........................................................................................................................... 15 2.8. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung ..................................................................... 15 2.9. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten ........................................................ 16 2.10. Kontrollen gem. § 14 NTVergG ................................................................................................ 17 2.11. Richtlinien, geltende Normen ....................................................................................................... 17 2.12. Datenschutz / Verschwiegenheit ............................................................................................ 17 2.13. Lieferung und Lieferfrist ................................................................................................................ 17 2.14. Aufmachung und Verpackung ....................................................................................................... 18 2.15. Leistungsänderungen – Change Request ................................................................................ 18 2.16. Lieferscheine und Rechnungen ..................................................................................................... 18 2.17. Vertragsstrafen ........................................................................................................................ 19 2.18. Vertragsstrafen bei Verstößen gegen das NTVergG ............................................................... 19 2.19. Vertragslaufzeit/ Versorgungsvertrag/ Preisänderungen/ Kündigung .................................. 20 2.20. Schriftform ............................................................................................................................... 21 2.21. Schlussbestimmungen ............................................................................................................. 21
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- Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze
1.1. Auftraggeber, Vertragspartner
Auftraggeber und Vertragspartner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Maßregelvollzugszent- rum Niedersachsen (MRVZN) – Moringen, Verwaltungszentrale, Mannenstraße 29, 37186 Moringen.
Ausschreibende, zur Angebotsabgabe auffordernde und Zuschlag erteilende Stelle (im Folgenden: Vergabe- stelle) ist das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN), Gimter Straße 26, 34346 Hann. Münden.
Die Zuständigkeit des Logistik Zentrums Niedersachsen (LZN) endet mit der Erteilung des Zuschlages.
1.2. Art und Umfang des Auftrags
Für das Niedersächsische Maßregelvollzugszentrum (MRVZN) soll eine Rahmenvereinbarung in Form eines Krankenhausversorgungsvertrags für die Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln, apothekenpflichtigen Medizinprodukten und apothekenüblichen Waren i.S.v. §1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vergeben werden.
Das Vergabeverfahren basiert auf § 1 (3) der „Arzneimittelpreisverordnung“ vom 14.11.1980 in der zeitak- tuellen Fassung, wonach Krankenhäuser und diese nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetztes gleich- gestellte Einrichtungen sowie Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten von den Preisspannen und Preisen der Apotheken ausgenommen sind.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Anlagen zu entnehmen.
1.3. Anzuwendende Vorschriften
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des NTVergG1, des GWB2 und der VgV3 in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung. Auf § 97 GWB (Grundsätze der Vergabe) wird hin- gewiesen.
1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache
Die Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. Hiervon umfasst sind insbesondere auch der Schriftverkehr und E-Mail-Verkehr sowie der gesamte Schriftwechsel während der Vertragslaufzeit.
Das Angebot, sowie sämtliche Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.
1 Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Nieder- sächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 31. Oktober 2013. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung. 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.
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1.5. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen
Das Angebot muss den geltenden, aktuellen gesetzlichen Anforderungen sowie den einschlägigen behördli- chen Vorgaben (Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, etc.) entsprechen.
Mit der Abgabe des Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen bestätigt der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mittels die diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigener- klärung (Nr. 6 der Auflistung der Bieternachweise), dass er die in Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) genannten Leistungen nicht von seiner Leistung umfasst hat und die dort genannten Stoffe nicht zur Leistungserbringung verwendet.
Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in den Leistungsbeschrei- bungen geforderten Anforderungen erfüllt werden.
Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmern, die die Eignungskriterien (vgl. Ziffer 1.14) nicht erfüllen und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen. Dies gilt insbesondere in den in § 57 VgV genannten Fällen.
Bei den in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforde- rungen und somit um Ausschlusskriterien, soweit sich aus den Unterlagen nichts anderes ergibt. Sämtliche dieser Mindestanforderungen müssen vom Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt werden. Bei Nichterfüllung von nur einer Mindestanforderung wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.
Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung unge- wöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter die Aufklärung (§ 60 VgV).
Der Bieter hat mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots oder Teile dessen gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er beabsichtigt, Angaben aus einem Angebot für die Anmeldung eines gewerbli- chen Schutzrechtes zu verwerten. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
Der Bieter hat außerdem in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ Angaben zur Einhal- tung von Sozial- und Umweltstandards zu machen.
1.6. Auftragsvolumen
Die voraussichtliche Gesamtauftragssumme beträgt inkl. aller Verlängerungsoptionen insgesamt ca. 5.000.000,00 € (netto) und wird wie folgt auf die Lose aufgeteilt:
Los 1: 3.600.000,00 € (netto)
Los 2: 800.000,00 € (netto)
Los 3: 600.000,00 € (netto)
Dieses in Aussicht genommenen Auftragsvolumen ist vom MRVZN so genau wie möglich ermittelt und be- schrieben worden. Eine abschließende Festlegung ist weder möglich noch erforderlich (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VgV). Es handelt sich um eine Vorhersage und einen Anhaltspunkt zu Angebotserstellung und -kalkulation und begründet keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.
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Abweichend hiervon wird die Höchstgrenze für diese Rahmenvereinbarung auf 7.500.000,00 € (netto) inkl. aller Verlängerungsoptionen festgesetzt und wird wie folgt auf die Lose aufgeteilt:
Los 1: 5.400.000,00 € (netto)
Los 2: 1.200.000,00 € (netto)
Los 3: 900.000,00 € (netto)
1.7. Angebotsvordrucke
Für das Angebot sind nur die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbst gefertigter Abschriften ist unzulässig.
Es gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuersatz.
Die Preise sind in der Währung EURO (€) ohne Umsatzsteuer (netto) anzugeben.
Die Preise sind als Festpreise jeweils zu den entsprechenden Leistungspositionen im Angebotsvordruck an- zugeben. Es sind alle Positionen zu bepreisen. Sollten ggf. für einzelne oder mehrere Positionen keine Kosten anfallen, so sind diese Positionen mit „0,00 €“ auszufüllen.
Skontogewährung bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen4 nach Erhalt der prüffähigen Rechnung ist ausdrück- lich gewünscht. Die Angabe darüber ist im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen.
Mit der Abgabe seines Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen (http://vergabe.nie- dersachsen.de) erkennt der Bieter die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lie- ferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus- führung von Leistungen (VOL/B) an. Firmeneigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diese den Angebotsunterlagen beigefügt werden oder auf diese in den An- gebotsunterlagen verwiesen wird.
1.8. Kennzeichnung vertraulicher Angaben
Im Hinblick auf das Recht zur Akteneinsicht (§ 165 Abs. 1 GWB) im Falle eines vergaberechtlichen Nachprü- fungsverfahrens werden die Bieter aufgefordert, Angaben in ihren Angeboten kenntlich zu machen, in die aus wichtigen Gründen - insbesondere aus Gründen des Geheimnisschutzes oder zur Wahrung von Fabrika- tions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen - nicht, auch nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, Einsicht durch Wettbewerber genommen werden soll (vgl. § 165 Abs. 3 GWB). Das LZN wird im Falle eines Nachprüfungsverfahrens keine weitergehenden Kennzeichnungen an den Angeboten der Bieter vorneh- men, so dass diese ggf. zur Akteneinsicht von der Vergabekammer freigegeben werden. Nicht gekennzeich- nete Angaben werden ggf. durch die Vergabekammer Dritten gegenüber offengelegt. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
4 Mit der Bezeichnung „Tage“ sind alle Kalendertage (einschließlich Samstage, Sonntage und Feiertage) gemeint. Dieses ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 08.06.1971.
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1.9. Tariftreue und Mindestlohn
Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt5 nach den Vorgaben des MiLoG zu zahlen.
Nach § 1 Abs. 3 MiLoG geht ein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeit- nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen festge- setzter Branchenmindestlohn den Regelungen des MiLoG vor, soweit dieser die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Dieser Vorrang gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertrags- gesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 4 Abs. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 AEntG. Die zur Tariftreue und zum Mindestlohn erforderliche Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
Fehlt bei Angebotsabgabe die vorgenannte Erklärung und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.
Hinweis zum Einsatz von Nach-/Verleihunternehmen Setzt ein Bieter bei der Auftragserfüllung Nachunternehmen ein, verpflichtet er sich gem. § 13 NTVergG, den eingesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese auf Verlan- gen der Vergabestelle vorzulegen, soweit der Anteil des Auftrags, der auf das jeweilige Nachunternehmen entfällt, mindestens 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Dasselbe gilt bei dem Einsatz von Verleihunter- nehmen.
1.10. Kalkulation des Angebotes
Die Preise sind so zu kalkulieren, dass in ihnen alle Kosten der zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers enthalten sind. Diese schließen auch sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Sonderfahrten für Notfallversorgung, Reise- und Personalkosten, Kosten für Maut, Versand- und Verpackungskosten und Kosten der Abwicklung, wie z. B. Umtausch bei Falschlieferung sowie Berichterstellung etc. mit ein.
Die Lieferung hat fracht- und verpackungskostenfrei, frei Verwendungsstelle an die im Angebotsvordruck der Bestellung angegebenen Lieferanschriften zu erfolgen.
Spekulationspreise sind unzulässig. Angebote, bei denen auch nach entsprechender Nachfrage oder Über- prüfung bei dem Bieter der Preis ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung er- scheint, werden ausgeschlossen (§ 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VgV).
Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli- chen Aufträgen wird hingewiesen.
5 Derzeit beträgt der Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 MiLoG i.V.m. § 1 Nr. 1 MiLoV5 brutto 13,90 Euro je Zeitstunde.
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1.11. Losvergabe
Der Gesamtauftrag ist gem. § 97a Abs. 1 GWB in drei Teillose (Gebietslose) aufgeteilt.
Los 1: MRVZN Moringen, Mannenstraße 29, 37186 Moringen mit 23 Stationen und MRVZN Göttingen, Ulrich-Venzlaff-Str. 2, 37081 Göttingen mit 4 Stationen
Los 2: MRVZN Bad Rehburg, Friedrich-Stolberg-Allee 5, 31547 Rehburg-Loccum mit 6 Stationen
Los 3: MRVZN Brauel, Bremervörder Str. 1, 27404 Zeven-Brauel mit 7 Stationen
Der Bieter kann ein Angebot auf ein Los oder mehrere oder alle Lose abgeben; eine Loslimitierung findet nicht statt. Der Zuschlag erfolgt losweise.
1.12. Haupt- und Nebenangebote
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie Nebenangebote ist unzulässig.
1.13. Bietergemeinschaften
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Bietergemein- schaft hat mit ihrem Angebot eine vollständig ausgefüllte Erklärung abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
- dass ausschließlich der bevollmächtigte Vertreter der Arbeitsgemeinschaft zur Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mit- glieder der Bietergemeinschaft zu handeln,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
1.14. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters
Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leis- tungsfähigkeit der Bieter beurteilen zu können, hat der Bieter die in dem in den Vergabeunterlagen enthal- tenen Dokument „Auflistung der Bieternachweise“ genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Un- terlagen) mit Angebotsabgabe vorzulegen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter der Nr. 1, 5 und 6 der Auflistung der Bieternachweise geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie die unter Nr. 4 genannte „Erklärung der Bietergemeinschaft“ vorzulegen. Die unter den Nrn. 2, 3 (beide bei Bedarf) 7 und 8 der Auf- listung der Bieternachweise aufgeführten Unterlagen sind nur von dem bevollmächtigten Mitglied auszufül- len.
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Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Refe- renzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthal- ten.
Der Bieter hat mit seinen Angebotsunterlagen eine Eigenerklärung einzureichen in welcher er erklärt, dass die deutsche Apothekenbetriebsordnung eingehalten wird. Ein entsprechender Vordruck ist den Vergabe- unterlagen beigefügt.
Darüber hinaus hat der Bieter einen Nachweis über das Zertifizierte Qualitätsmanagement mit Angebotsab- gabe einzureichen. Das Qualitätsmanagement sollte die Empfehlung der Apothekenkammer Niedersachsen erfüllen.
Der Bieter hat mit Angebotsabgabe den Nachweis der Betriebserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 und 3 Apotheken- gesetz (ApoG) einzureichen.
Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck „An- gaben zur Firma und zum Firmenprofil“ – sofern möglich – auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unter- nehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflich- tungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.
Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem ande- ren berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.
Der Bieter hat in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ des Weiteren Angaben zur Un- ternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.
Aufgrund des Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verord- nung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gilt ab sofort ein Zuschlagsverbot im Hinblick auf Un- ternehmen, die einen Bezug zu Russland haben. Daher hat der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bieterge- meinschaft mit der diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärung (Nr. 5 der Auflistung der Bieter- nachweise) verbindlich zu bestätigen, dass kein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift vorliegt. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.
Des Weiteren hat der Bieter (mit den Angebotsunterlagen) eine Eigenerklärung abzugeben, dass er über eine gültige Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und/oder Sachschäden, sowie mindestens 100.000,00 € für Vermö- gensschäden verfügt. Eine entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) ist spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
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1.14.1. Eignungsleihe
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, gem. § 47 Abs. 1 VgV im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Kapazitäten ande- rer Unternehmen (sog. „eignungsrelevante Dritte“) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).
In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Drit- ten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „An- gaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I, II und VIII des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen.
Erfüllt ein Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegen bei diesem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vor, so hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlan- gen des Auftraggebers zu ersetzen.
Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung erforder- lichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung).
Beabsichtigt ein Bieter, zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit (z. B. Ausbildungs- oder Befähi- gungsnachweise) oder der einschlägigen beruflichen Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unterneh- mens in Anspruch zu nehmen, so ist der Bieter verpflichtet, dieses Unternehmen für die Erbringung derje- nigen Leistung, für die diese Kapazität benötigt wird, auch tatsächlich einzusetzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nach der Rechtsprechung nicht nur ein selb- ständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzern- verbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
1.14.2. Unterauftragnehmer
Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) gem. § 36 VgV zu erbringen – auch ohne sich nach § 47 VgV zugleich auf deren Leistungsfähigkeit gem. §§ 45 und 46 VgV zu berufen, sind alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern“ ist ausgefüllt vorzulegen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen des/der Unterauftragnehmer/s zu überprüfen. Ferner hat der Bieter zu versichern, dass die von ihm einge- setzten Unterauftragnehmer für die entsprechenden Leistungsteile die Befähigung und Erlaubnis zur Berufs- ausübung besitzen sowie über die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen.
Zu diesen Zwecken hat der Bieter Ziffer 3 des benannten Vordrucks auszufüllen. Bei Vorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Unterauftragnehmer die sonstigen Eignungskriterien nicht erfüllt.
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Auf Verlangen des Auftraggebers sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benen- nen. Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung er- forderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter außerdem eine entsprechende Erklä- rung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung). Die namentliche Benennung so- wie die Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.
1.15. Verpflichtung zur Wahrheit
Der Bieter ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebot oder im Vergabeverfahren den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen des Auftraggebers zur Folge haben kann.
1.16. Versorgungskonzept
Mit Angebotsabgabe hat der Bieter ein Versorgungskonzept einzureichen, in dem erläutert wird, wie die Versorgung sichergestellt wird. In diesem Zusammenhang ist die Sicherstellung der Versorgung im Falle ei- nes Betriebsausfalles zu erläutern. Es ist auf die Großhändler und Kooperationspartner einzugehen und das digitale Bestellsystem darzustellen. Darüber hinaus ist eine Angabe zu dem Umfang der Vor-Ort-Betreuung bei einer digitalen Patientenakte zu tätigen.
Nähre Einzelheiten sind der Bewertungsmatrix zu entnehmen.
Das Konzept fließt als Zuschlagskriterium in die Bewertung der Angebote mit ein. Sollte das Konzept nach Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt werden, wird es nicht nachgefordert, da es sich hierbei um eine bewertungsrelevante Unterlage handelt. Die Nichtvorlage des Ausführungskonzepts führt zum Ausschluss des Angebots aus der Wertung. Wird das Ausführungskonzept mit 0 Punkten bewertet, führt dies eben- falls zum Ausschluss des Angebotes.
1.17. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden.
1.18. Bewertung / Zuschlagserteilung
Die Zuschläge in den Losen 1 bis 3 werden im Vergabefall auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der An- gebotspreis allein ist nicht entscheidend.
Die Wirtschaftlichkeit der Angebote wird anhand folgender Zuschlagkriterien bewertet:
• Angebotssumme 85% • Versorgungskonzept 15%
Der Preis pro km der Sonderfahrten ab der 13. Fahrt fließt nicht mit in die Bewertung ein.
Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 12 von 21 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
Der Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zum 11. Dezember 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bieter an ihr Angebot gebunden.
1.19. Auskünfte
Bieter können Auskünfte zum Vergabeverfahren einholen. Entsprechende Fragen und die Anforderung wei- terer Informationen (Bieterfragen) haben ausschließlich in Textform über das Vergabeportal (https://vergabe.niedersachsen.de) zu erfolgen. Die Fragen sollten bis spätestens zum
- Oktober 2026
gestellt werden, damit diese rechtzeitig bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden können. Die eingereichten Fragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form allen Bietern zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind verpflichtet, die Antworten bei der Erstellung, Kalkulation und Einrei- chung ihres Angebotes zu berücksichtigen.
Telefonische sowie per E-Mail oder Telefax eingereichte Fragen sind unzulässig und werden nicht beant- wortet.
Die Bieter sind verpflichtet, bei Zweifeln oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfahren oder den Vergabeun- terlagen Fragen gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren zu stellen. Jeder Bieter hat die Vollstän- digkeit der vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen zu überprüfen und fehlende Blätter beim Auftrag- geber anzufordern bzw. doppelte Blätter auszusondern und in eigener Zuständigkeit zu vernichten. Enthal- ten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüche oder Rechtsverstöße, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt dem Auftraggeber ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 13 von 21 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
- Vertragsbedingungen
2.1. Vertragsbestandteile
Wesentliche Vertragsbestandteile sind die im Folgenden in Reihen- und Rangfolge aufgelisteten Unterlagen. Im Falle des Bestehens von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den einzelnen Vertragsbestandtei- len gilt diese Reihen- und Rangfolge:
- Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A) inkl. Anlage sowie inkl. Bieter- und Aufklärungs- fragen zu dem jeweiligen Los,
- Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Anlagen sowie inkl. Bieter- und Aufklärungs- fragen zu dem jeweiligen Los,
- Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistung des Lan- des Niedersachsen,
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
- Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- Angebot des Auftragnehmers,
- Angebotsvordrucke zu den Losen 1 bis 3 des Auftraggebers,
- Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen.
- Versorgungsvertrag
Sollten Widersprüche oder Unklarheiten innerhalb der Vertragsbestandteile auftreten, die durch die Rang- folgeregelung nicht aufgelöst werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder die Ausführungsart nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmen.
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil (vgl. auch Ziffer 1.6. dieser Leistungsbeschreibung).
2.2. Anzuwendendes Recht
Für den geschlossenen Vertrag gilt deutsches Recht.
Die in den Leistungsbeschreibungen (Teil A und B) genannten gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sind in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Moringen als Sitz des MRVZN.
2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen
Die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die Arbeits- schutzanforderungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union müssen erfüllt werden. Im Zweifelsfall gilt das strengere Recht.
2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG
Sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, stellt er sicher, dass während der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist, die • schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist oder
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• unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III war oder • sich in der Berufsausbildung befindet.
2.5. Haftung des Auftraggebers
Die Haftung des Auftraggebers für Schäden des Auftragnehmers ist im Falle eigenen Verschuldens des Auf- traggebers sowie im Falle des Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei etwaigen Vertragsverhandlungen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2.6. Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des § 7 VOL/B für Schä- den, die dem Auftraggeber aus einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflicht durch ihn oder seinen Be- schäftigten entstehen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Vertragsunterlagen ergebenden Ver- pflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unter- auftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Ge- neralunternehmerschaft).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbeson- dere wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften freizustellen, sofern er den Schadenseintritt zu ver- treten hat.
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.
2.7. Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet die vollständige Freiheit aller gelieferten Produkte von Sach- und Rechts- mängeln. Die Pflicht zur Gewährleistung des Auftragnehmers besteht auch dann, wenn der Mangel bei der Entgegennahme einer Lieferung des Auftragnehmers bereits bestand, jedoch nicht erkannt wurde. § 377 HGB findet keine Anwendung.
Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere die Gewähr für
- Sicherheit vor Gefahren durch Mängel seiner Produkte oder ihrer Bestandteile,
- die vollständige Funktionssicherheit sowie
- die ordnungs- und vertragsgemäße Ausführung der Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibungen (Teil A und B).
Weist ein Produkt des Auftragnehmers, das nicht der Eilmedikamentenversorgung unterliegt, Mängel auf, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist (1 Kalendertag) kurzfristige Vertragser- füllung durch Beseitigung der Mängel verlangen. Medikamente die der Eilbedürftigkeit unterliegen und nicht innerhalb einer Stunde geliefert werden können, sind dem Auftraggeber unmittelbar mitzuteilen und es
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wird Einzelfallbezogen geklärt, ob eine Unmöglichkeit seitens des Auftragnehmers vorliegt. Kommt der Auf- tragnehmer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann der Auf- traggeber nach deren Ablauf die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorneh- men oder von Dritten vornehmen lassen.
Alternativ kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist die Rücknahme des mangelhaften und die Lieferung eines mangelfreien Produktes verlangen (Umtausch). Die Kosten dafür trägt der Auftrag- nehmer. Das Gleiche gilt bei Lieferung von anderen als den vereinbarten Artikeln und/oder Größen (Falschlieferung) sowie bei Lieferung in falscher Aufmachung und/oder Verpackung.
Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Fristen.
Der Auftragnehmer tritt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Produkthaftung für Schäden ein, die nachweislich durch sein Produkt verursacht werden.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben unberührt
2.7. Qualitätsprüfung
Die Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Regeln, Vorschriften und Normen sowie die Übereinstimmung der gelieferten mit den angebotenen Produkten können im Rahmen der Qualitätssiche- rung jederzeit durch den Auftraggeber überprüft werden. Der Auftragnehmer ist hierbei zur Zusammenar- beit mit dem Auftraggeber und zu dessen Unterstützung verpflichtet.
Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Ware nicht den in diesen Leistungsbeschreibungen festge- legten Vorgaben entspricht oder mit sonstigen Mängeln behaftet ist, ist der beim Lieferungsempfänger vor- handene Warenbestand aus diesen Produktionsserien vom Auftragnehmer auf seine Kosten zurückzuneh- men und unverzüglich durch Waren zu ersetzen, die der vereinbarten Güte entsprechen.
Sollte die Qualität einzelner Fabrikate bzw. Artikel zu berechtigten Beanstandungen führen, so kann der Auftraggeber einen sofortigen Fabrikats- bzw. Artikelwechsel zu gleichen Konditionen oder auch die kom- plette Streichung der Position für die verbleibende Vertragslaufzeit verlangen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sofort von dem Vertrag zurückzutreten, wenn andere als in dem Angebot festgelegte Fabrikate bzw. Artikel geliefert werden und auch nach Setzung einer angemessenen Frist die vertragskonforme Nacherfüllung ausbleibt.
2.8. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung
Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen grundsätzlich selbst er- bringen. Er kann Unterauftragnehmer einsetzen, für die der Auftraggeber seine vorherige Zustimmung er- teilt hat. Für den Einsatz der Unterauftragnehmer, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vergabeverfah- rens benannt hat (vgl. dazu Ziffer 1.14.2 dieser Leistungsbeschreibung), erteilt der Auftraggeber seine Zu- stimmung mit Zuschlagserteilung. Sofern die Unterauftragnehmer nicht bereits vor der Vergabeentschei- dung benannt wurden, erfolgt deren Benennung spätestens bei Beginn der Auftragsausführung.
Der Auftragnehmer wird gem. § 97 Abs. 4 S. 4 GWB verpflichtet, bei der Vergabe von Unteraufträgen nach § 97 Abs. 1-3 GWB zu verfahren.
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Während der Vertragslaufzeit wird der Auftragnehmer den Wechsel oder die beabsichtigte Beauftragung eines Unterauftragnehmers dem Auftraggeber unter Benennung des jeweiligen Unterauftragnehmers und der zu delegierenden Leistung anzeigen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer der An- zeige die für die Beurteilung der Eignung des potentiellen Unterauftragnehmers erforderlichen Unterlagen beifügen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung oder Ablehnung innerhalb von zehn Werktagen gegen- über dem Auftragnehmer erklären.
Wird ein Unterauftragnehmer eingesetzt, gelten die Regelungen des NTVergG hinsichtlich der Tariftreue und des Mindestlohns auch für den eingesetzten Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Aus- führung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens im Inland zu erbringenden Dienstleistungen ein Mindestentgelt
- in Höhe eines auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen festge- setzten Branchenmindestlohnes oder
- entsprechend einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsende- gesetzes (AentG),
- mindestens aber ein Arbeitsentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) von der- zeitig brutto 13,90 € je Zeitstunde zahlt.
Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG6, so gilt der vorherige Absatz dieses Abschnitts entsprechend.
2.9. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten
Soll ein Dritter anstelle des Auftragnehmers in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintreten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Absicht vorab zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu infor- mieren, zu dem das diesbezügliche Rechtsgeschäft hinreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist. Die In- formation hat in schriftlicher Form zu erfolgen und muss den beabsichtigten Vertragspartner vollständig bezeichnen, den voraussichtlichen Abschlusstermin des Rechtsgeschäfts sowie den Umfang der betroffenen Rechte und Pflichten benennen. Die Rechtsnachfolge/ Vertragsübernahme steht unter dem vorherigen schriftlichen Zustimmungsvorbehalt des Auftraggebers, den dieser in freiem Ermessen ausübt. Der Aufrag- nehmer bzw. Dritte hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Der Auftraggeber behält sich vor, vor Erteilung der Zustimmung eine Prüfung der Eignung (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dritten) durchzuführen und insoweit entsprechende Nachweise, Erklärungen oder Angaben von diesem oder dem Auftragnehmer zu fordern.
Über die unmittelbare Anwendbarkeit des § 415 BGB hinaus vereinbaren die Parteien eine entsprechende Anwendung des § 415 BGB für alle Fälle des Eintretens eines Dritten in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die Frist zur Erklärung über die vorherige schriftliche Zustimmung (Einwilligung) des Auftraggebers muss in jedem Fall mindestens 30 Kalendertage betragen.
Für alle Fälle, in denen auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Regelung die vorstehenden Absätze 1 und 2 im konkreten Fall unanwendbar sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
6 Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.
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2.10. Kontrollen gem. § 14 NTVergG
Der Auftraggeber ist gem. § 14 NTVergG berechtigt, Kontrollen beim Auftragnehmer sowie ggf. den jeweili- gen Nachunternehmen und Verleihunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der sich aus dem NTVergG ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer sowie die jeweiligen Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtun- gen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
2.11. Richtlinien, geltende Normen
Bei der Herstellung der Artikel sind zum Zeitpunkt der Produktion die EU / EG / ECE- Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung und die darauf basierenden und ergänzenden Richtlinien, Normen, technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften sowie die Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere die in der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck benannten, zu berücksichtigen und anzuwenden.
2.12. Datenschutz / Verschwiegenheit
Der gesetzliche Datenschutz ist von beiden Vertragsparteien zu wahren. Für die Leistungserbringung darf nur Personal eingesetzt werden, das sich dem Datenschutz schriftlich verpflichtet hat.
Der Auftragnehmer ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten (einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) verpflichtet, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Die Vertragsparteien werden alle im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung des Vertrages erlangten Kenntnisse und Informationen nur für den vertraglichen Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind und nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners Dritten zugänglich machen oder gegenüber Dritten verwenden.
Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für gesetzlich vorgesehene Auskünfte gegenüber Behörden.
Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber als Referenz benennen möchte, hat der Auftraggeber dem zu- zustimmen. Eine Bezugnahme auf den Auftraggeber ist jedoch nur in allgemeiner Form und ohne Nennung von Einzelheiten des Auftrags zulässig.
2.13. Lieferung und Lieferfrist
Die Lieferung erfolgt an die Pforte des jeweiligen Standortes des MRVZN in geschlossenen Behältern mit einer Deklarierung der Station. Der Inhalt muss durch einen Lieferschein deklariert sein. Die Behälter wer- den durch den Auftragnehmer gestellt, ein Pfand kann erhoben werden.
Die Lieferung erfolgt zwei Mal in der Woche und bis zu zwölfmal im Jahr im Rahmen von Eil-/ und Notfall- versorgung. Das Bestellverfahren kann zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgestimmt werden. Es sind unentgeltlich 12 Sonderfahrten im Jahr für Notfallversorgung zu leisten.
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2.14. Aufmachung und Verpackung
Der Auftragnehmer hat den Artikel in handelsüblichen Behältnissen zu verpacken und zu beschriften.
Bei der Auswahl des Verpackungsmaterials ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
Die Transportverpackung wird vom Lieferanten bei Lieferung kostenlos mitgenommen und von ihm vor- schriftsmäßig entsorgt (vgl. ZVB lfd. Nr. 5).
2.15. Leistungsänderungen – Change Request
„Change Request“ bezeichnet eine Veränderung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderun- gen an die zu erbringende Leistung. Über das nachfolgend beschriebene Change Request- Verfahren kann der Leistungsumfang – innerhalb der Grenzen des § 132 GWB – an die darüberhinausgehenden aktuellen Anforderungen des Auftraggebers angepasst werden.
Der Auftraggeber führt während der Vertragslaufzeit eigene Marktforschung und -beobachtung durch. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, aufgrund eingetretener Weiterentwicklungen sowie geänderter An- forderungen im Aufgabenvollzug und/oder Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der zu vergebenden Leis- tung, Änderungen an der Art oder den Umfang der Leistung vorzunehmen. Er wird hierbei vom Auftragneh- mer beraten.
Der Auftragnehmer kann die Ausführung der Leistungsänderung ablehnen, sofern diese seine betriebliche Leistungsfähigkeit unzumutbar belasten würde. Diese Ablehnung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich oder spätestens fünf Kalendertage ab Zugang eines schriftlichen Änderungsverlangens des Auf- traggebers schriftlich mitzuteilen; anderenfalls ist der Auftragnehmer zur Durchführung verpflichtet. Über die geänderte Leistung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag als Vertrags- anhang zu diesem Vertrag schriftlich zu erteilen.
Beansprucht der Auftragnehmer bei einer Leistungsänderung eine erhöhte Vergütung, so hat er dies dem Auftraggeber gemäß der ZVB für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen anzuzeigen. Über eine angemessene Höhe der Vergütung werden sich die Vertragsparteien im Falle einer Änderung der Leistung einvernehmlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsverlangens beim Auftraggeber einigen.
2.16. Lieferscheine und Rechnungen
Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail, jeweils zum Monatsende als Gesamtrechnung unter Beibehal- tung der Lieferschein- und Positionsreihenfolge, zu einem Verrechnungspreis. Dieser Verrechnungspreis ist nach dem tatsächlichen für den Einkauf aufgewendeten Preis unter Berücksichtigung von Rabattabschlä- gen, Naturalrabatten und Rückvergütung zu ermitteln. Preisnachlässe die im Zusammenhang mit der Ge- währung von Skonto erzielt werden, sind in der Gesamtkalkulation für den prozentualen Aufschlag bzw. dem Honorar zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Verrechnungspreises ist dem Auftraggeber auf Ver- langen nachzuweisen.
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an die folgende E-Mail-Adresse:
Los 1: eRechnung@mrvzn-moringen.niedersachsen.de
Rechnungsanschrift:
Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen Mannenstraße 29 37186 Moringen
Los 2: eRechnung@mrvzn-badrehburg.niedersachsen.de
Rechnungsanschrift:
Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen Friedrich-Stolberg-Allee 5 31547 Rehburg-Loccum
Los 3: eRechnung@mrvzn-brauel.niedersachsen.de
Rechnungsanschrift:
Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen Bremervörder Straße 1 27404 Zeven- Brauel
Die Leitweg-ID zur elektronischen Rechnungsstellung wird nach Zuschlagserteilung bekanntgegeben.
2.17. Vertragsstrafen
Es gelten die §§ 339 – 345 BGB. Es wird eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfristen der zu erbringenden Leistung vereinbart. Sie beträgt für jede vollendete Woche 0,5% desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, ausgehend von dem Nettoauftragswert. Die Vertragsstrafe wird nach Wochen bemessen. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet. Maximal kann der Auftraggeber 5 % eines Einzelauftrags als Vertragsstrafe verlangen.
§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann.
Die Vertragsstrafen werden auf Schadenersatzansprüche angerechnet.
2.18. Vertragsstrafen bei Verstößen gegen das NTVergG
Es wird eine Vertragsstrafe für jedes schuldhafte Verstoßen des Auftragnehmers sowie ggf. des Unterauf- tragnehmers und Verleihunternehmens gegen die sich aus den Erklärungen nach § 4 Abs. 1 NTVergG erge- benden Verpflichtungen vereinbart. Sie beträgt für jeden schuldhaften Verstoß 1 % des Auftragswertes. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen jedoch 10 % des Auftragswertes nicht
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überschreiten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 NTVergG). Der Auftragnehmer ist auch zur Zahlung der Vertragsstrafe ver- pflichtet, wenn der Verstoß durch einen Unterauftragnehmer oder ein Verleihunternehmen begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste (§ 15 Abs. 1 Satz 2 NTVergG).
2.19. Vertragslaufzeit/ Versorgungsvertrag/ Preisänderungen/ Kündigung
Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 11. Dezember 2026. Es besteht eine erste Vertragslaufzeit von 24 Mo- naten sowie optional zwei einseitige Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu jeweils höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht vom Auftraggeber sechs Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet automatisch spätes- tens nach vier Jahren, ohne dass es einer Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.
Der Bieter hat nach Zuschlagserteilung einen Versorgungsvertrag zu unterzeichnen, welcher vor Auftrags- beginn von der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regionales Staatliches Gewerbeaufsichtsamt am Sitz des jeweiligen Standorts) genehmigt werden muss.
Es besteht eine Preisbindung für die ersten zwei Vertragsjahre. Die vom Auftragnehmer genannten Preise gilt vorbehaltlich einer schriftlichen, einvernehmlichen Änderung/ Anpassung durch beide Parteien bis zum Ablauf des Vertrages. Eine Preisanpassung ist nur zum Zeitpunkt einer etwaigen Vertagsverlängerung mög- lich. Jegliche Anpassungen richten sich nach dem Verbraucherpreisindex.
Der Auftraggeber kann – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Bestimmungen – das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund die Fort- setzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn
a) der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug geraten ist,
b) der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt,
c) der Auftragnehmer schuldhaft und nicht nur unerheblich eine der sich aus der Erklärung nach § 4 NTVergG ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt,
d) der Auftragnehmer wiederholt gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen ver- stößt,
e) die Kündigung zur Erfüllung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher oder gerichtlichen Maßnahmen oder Anordnungen geboten ist,
f) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus § 128 Abs. 1 GWB – insbesondere zur Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen – nicht ordnungsgemäß nachkommt,
g) der Auftragnehmer trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung wie- derholt schwerwiegend schuldhaft gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, so dass es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin fortzuset- zen,
h) der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenz- verfahren gegeben sind oder
i) für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auf- tragnehmers liegenden Grunde unzumutbar wird.
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Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen. Für den Fall der Überschreitung des maximalen Auftragsvolumens während der Vertragslaufzeit wird auf die Regelung des § 132 GWB verwiesen.
Sollte die Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund von Gesetzesänderungen nach Ver- tragsschluss untersagt oder eingeschränkt und dadurch für den Auftragnehmer unzumutbar werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit sofortiger Wirkung die spezifische Leistung gegenüber dem Auftraggeber zu kündigen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2.20. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform und sind von beiden Par- teien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Dem Schrift- formerfordernis dieser Klausel wird nicht durch Telefax, E-Mail oder in elektronischer Form Genüge getan, soweit nichts Gegenteiliges innerhalb dieses Vertrages vereinbart ist.
Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2.21. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise undurchführbar, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die undurchführbare, unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestim- mung ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags be- stimmt hätten, wenn sie die Undurchführbarkeit, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergese- hen hätten. Gleiches gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.