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Architektenleistungen für den Neubau eines Feuerwehrhauses in Rommerz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 15:58 (Europe/Berlin)

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2846407920

Postanschrift: Gemeinde Neuhof Postfach 1163 36116 Neuhof Hausanschrift: Gemeinde Neuhof Lindenplatz 4 36119 Neuhof


Architektenvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend finden Sie den Architektenvertrag zum Bauvorhaben der Feuerwehr Rommerz.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

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Architektenvertrag Zwischen ................................................................................................................................................ ........ vertreten durch ................................................................................................................................................ ........

  • nachfolgend AG genannt - und dem / der / den Architekt/en/in ................................................................................................................................................ ........
  • nachfolgend AN genannt –

Inhalt Präambel ................................................................................................................................... 3

  1. Gegenstand des Vertrages .................................................................................................... 4
  2. Bestandteile/Grundlagen des Vertrages ................................................................................ 4
  3. Kostenobergrenze ................................................................................................................. 5
  4. Leistungen des AN ................................................................................................................ 5
  5. Allgemeine Pflichten des AN ................................................................................................. 9
  6. Zusammenarbeit zwischen AG, AN und den fachlichen Beteiligten .................................... 13
  7. Sonderfachleute .................................................................................................................. 15
  8. Termine und Fristen ............................................................................................................ 16
  9. Vergütung ............................................................................................................................ 16
  10. Änderungs- und Zusatzleistungen ..................................................................................... 18
  11. Zahlungen ......................................................................................................................... 20
  12. Abnahme ........................................................................................................................... 21
  13. Mängelhaftung / Schadensersatz ...................................................................................... 22
  14. Kündigung ......................................................................................................................... 23
  15. Haftpflichtversicherung ...................................................................................................... 25
  16. Herausgabe von Unterlagen / Zurückbehaltungsrechte ..................................................... 25
  17. Rechtswahl / Abtretung / Erfüllungsort / Gerichtsstand ...................................................... 26
  18. Schlussbestimmungen ...................................................................................................... 26

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Präambel

Bauvorhaben Feuerwehrgerätehaus Rommerz

Das bestehende Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Rommerz wurde im Jahr 1963 – noch vor der Gebietsreform – durch die damalige Gemeinde Rommerz errichtet. In den Jahren 1973, 1987, 2001 sowie 2016 erfolgten mehrere Erweiterungsmaßnahmen, die jeweils auf die damaligen Anforderungen reagierten. Die funktionalen, technischen sowie gesetzlichen Anforderungen an Feuerwehrgebäude haben sich seither jedoch grundlegend verändert, sodass das bestehende Gebäude den heutigen Standards nicht mehr entspricht. Insbesondere bestehen Defizite hinsichtlich betrieblicher Abläufe, Hygieneanforderungen, Schwarz-/Weiß-Trennung, Unfallverhütung, Energieeffizienz sowie der räumlichen Organisation des Feuerwehrbetriebs. Nach eingehender Prüfung der vorhandenen Bausubstanz und verschiedener Sanierungs- und Erweiterungsvarianten hat sich gezeigt, dass eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Anpassung des Bestands nicht möglich ist. Die Realisierung eines Neubaus ist daher erforderlich. In enger Abstimmung mit der Feuerwehrführung wurde ein zukunftsfähiges Raum- und Nutzungskonzept entwickelt, welches sowohl die aktuellen als auch die langfristigen Anforderungen an den Standort berücksichtigt. Vorgesehen sind drei Fahrzeugstellplätze, Lagerflächen für eine Logistikkomponente, moderne Umkleide-, Sanitär- und Sozialräume sowie eine zentrale Wäscherei und Kleiderkammer für das gesamte Gemeindegebiet. Ergänzend entstehen ein Wehrführerbüro, Schulungsräume sowie Bereiche für die Kinder- und Jugendfeuerwehr. Auch im Außenbereich sind umfangreiche Anpassungen erforderlich. Aufgrund der Flächeninanspruchnahme durch den Neubau müssen Verkehrsflächen, Zufahrten sowie Stellplatzanlagen neu geordnet werden. Gleichzeitig wurde bei der Planung darauf geachtet, die zusätzliche Flächenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Neue Stell-, Lager- und Funktionsflächen sind Bestandteil der Gesamtmaßnahme. Die bauliche Umsetzung wird durch mehrere örtliche und technische Rahmenbedingungen maßgeblich beeinflusst. Auf dem Grundstück befinden sich Infrastruktureinrichtungen, die während der gesamten Bauzeit uneingeschränkt funktionsfähig bleiben müssen und nicht verlegt werden können. Hierzu zählen insbesondere eine Regenüberlaufleitung sowie ein Trafohaus zur Stromversorgung des Ortsteils Rommerz. Diese Randbedingungen führen zu einer erhöhten technischen und baulogistischen Komplexität sowie zu erheblichen Schnittstellenanforderungen zwischen Abbruch-, Erschließungs- und Neubauleistungen. Die Realisierung der Maßnahme erfolgt während laufendem Feuerwehrbetrieb. Während der gesamten Bauphase muss die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr uneingeschränkt gewährleistet bleiben. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das bestehende Löschfahrzeug dauerhaft in einer witterungs- und winterfesten Fahrzeughalle untergebracht bleibt.

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Da trotz intensiver Prüfung keine geeigneten Ausweichstandorte oder Interimslösungen gefunden werden konnten, ist vorgesehen, zunächst einen Teilabbruch des bestehenden Feuerwehrgerätehauses vorzunehmen, wobei die bestehende Fahrzeughalle bis zur Fertigstellung des Neubaus am Standort erhalten bleibt. Der Neubau wird anschließend rückwärtig zum Bestandsgebäude errichtet. Die weiteren erforderlichen Nutzungen, insbesondere Umkleide-, Sanitär- und Lagerräume, werden für die Bauzeit in Containeranlagen auf dem Grundstück untergebracht. Aufgrund der räumlichen Enge, der technischen Verzahnung von Teilabbruch und Neubau, der Einbindung nicht verlegbarer Infrastruktur sowie der voraussichtlich heterogenen Bodenverhältnisse mit unterschiedlichen Festigkeitsklassen im Baugrund besteht eine hohe technische, organisatorische und terminliche Komplexität. Das hierzu erforderliche Bodengutachten wird durch die Gemeinde beauftragt. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Gemeinde, für einen definierten Teil der Bauleistungen eine Generalunternehmervergabe in Form einer sogenannten „GU-Hülle“ durchzuführen. Diese umfasst insbesondere die Leistungen Abbruch, Entsorgung und Verwertung, Erd- und Rohbauarbeiten, Gebäudehülle einschließlich Fassaden, Fenster, Türen und Tore, Außenanlagen sowie die grundlegende Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Die übrigen Leistungen sollen gewerkeweise vergeben werden.

Das vorstehend bezeichnete Bauvorhaben wird im Folgenden „Bauvorhaben“ genannt. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgendes:

  1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Architektenleistungen der Objektplanung für Gebäude und Innenräume bezogen auf das Bauvorhaben.

  1. Bestandteile/Grundlagen des Vertrages

Vertragsbestandteile sind folgende Bestimmungen, welche bei Widersprüchen untereinander in folgender Rangfolge gelten:

 Die Regelungen dieses Vertrags  Das Honorarermittlungsblatt vom 24.08.26 Anlage 1  Die Leistungsbeschreibung Anlage 2  Der noch zu erarbeitende Bauantragsentwurf Anlage 3  Die Baugenehmigung, sobald diese erarbeitet wurde Anlage 4  Der Förderbescheid des Landes Hessen vom 08.10.2026 Anlage 5  Der Rahmenterminplan vom 24.08.26 Anlage 6  Die Kostenschätzung vom 10.11.26 Anlage 7

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 Der vom AN zu erstellende und mit den Fachplanern abgestimmte  Terminplan Ausführungsterminplan, sobald dieser vorliegt Anlage 8  Das Angebot des AN vom ... Anlage 9  Die VOB/C aktuelle Fassung  Die aktuelle Baustellenverordnung  Alle für das Bauvorhaben einschlägigen bau-, gewerbe- und feuerpolizeilichen sowie sonstigen ordnungsbehördlichen Bestimmungen und Auflagen sowie die anerkannten Regeln der Technik, die gültigen DIN-Normen einschließlich Gelbdrucke und gültigen Verordnungen und Bestimmungen  Die Bestimmungen des BGB, insbesondere über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)  Der Versicherungsschein der Haftpflichtversicherung des AN  Die bestehende Planungsgrundlage Anlage10  Sofern auf Regelungen der HOAI Bezug genommen wird, handelt es sich um die HOAI in der Fassung von 2021.

  1. Kostenobergrenze

3.1 Die Parteien vereinbaren als verbindliche Kostenobergrenze Gesamtkosten von 3.400.000,00 EUR brutto (inkl. MwSt. i.H.v. derzeit 19%). Es handelt sich hierbei um sämtliche Kosten nach DIN 276-1 2008-12 hinsichtlich der Kostengruppen 200 bis 700. Die ermittelten Kosten ergeben sich aus der Kostenschätzung, Anlage 7.

3.2 Die Einhaltung dieser Kostenobergrenze hat für den AG oberste Priorität, da es sich um eine geförderte Maßnahme handelt. Der AN verpflichtet sich vor diesem Hintergrund ausdrücklich, seine Pflichten zur Kostenermittlung undÜberwachung ordnungsgemäß durchzuführen und den AG von Kostensteigerungen zu informieren, sobald diese erkennbar sind. Der AN ist verpflichtet, dem AG bei erkennbaren Kostensteigerungen Vorschläge zu Kosteneinsparungsmöglichkeiten zu unterbreiten. Die Vorschläge müssen auch Hinweise zu den Auswirkungen der Einsparungen auf die Qualität und die Termine des Bauvorhabens enthalten.

  1. Leistungen des AN

4.1 Der AN hat sämtliche Leistungen für das unter der Präambel genannte Bauvorhaben zu erbringen, die zu einer mangelfreien, funktionierenden, Kosten einhaltenden und termingerechten Herstellung der an ihn beauftragten Architektenleistungen erforderlich sind. Für die Bauausführung sind die wirtschaftlichen Interessen des AG hinsichtlich des Investitions- und Nutzungsaufwandes in den Vordergrund zu stellen. Die zu erbringenden

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Leistungen werden ergänzend unter nachfolgender Ziffer 4.2 beschrieben, wobei eine stufenweise Beauftragung entsprechend Ziffer 4.3 erfolgt. Die einzelnen Leistungen und besonderen Leistungen, die in den jeweiligen Leistungsphasen zu erbringen sind, ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Leistungsbeschreibung. Soweit auf die Leistungen gemäß Anlage 10 der HOAI Bezug genommen wird, werden diese im Folgenden auch als „Grundleistungen“ und „Besondere Leistungen“ bezeichnet.

4.2 Leistungsbeschreibung

Die vom AN vorbehaltlich Ziffer 4.3 dieses Vertrages zu erbringenden Grundleistungen des Leistungsbildes „Objektplanung – Gebäude und Innenräume“ umfassen die in Anlage 10.1 zu § 34 Absatz 4 HOAI genannten Grundleistungen folgender Leistungsphasen: -Leistungsphase 2 (Vorplanung) Prozentual nach Siemon Tabelle -Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)Prozentual nach Siemon Tabelle -Leistungsphase 4 (Bauantrag) -Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) -Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) -Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) -Leistungsphase 8 (Objektüberwachung-Bauüberwachung und Dokumentation) -Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)

Der AN hat sich weiterhin in die bereits vorhandene Planung einzuarbeiten und eine Kostenberechnung zu erstellen.

Der AN erbringt im Rahmen der Leistungsphase 8 als besondere Leistung ferner sämtliche Leistungen, die zur Erstellung der Verwendungsnachweise entsprechend der Fördermittelrichtlinien erforderlich sind und bereitet diese so vor, dass der AG diese lediglich weiterzureichen braucht. Näheres ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Leistungsbeschreibung.

4.3 Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung des AN nachfolgender Maßgabe:

4.3.1 Der AN erhält zunächst den Auftrag bezüglich der Bauantrag Leistungsphase 4, der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5), der Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) sowie der Mitwirkung bei der Vergabe (Leistungsphase 7).

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4.3.2 Der AG behält sich vor, den AN mittels gesonderter schriftlicher Beauftragung mit den nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen der Objektüberwachung (Leistungsphasen 8) und der Objektbetreuung (Leistungsphasen 9) zu beauftragen.

4.3.3 Es besteht kein Anspruch des AN auf eine Beauftragung weiterer einzelner Leistungsphasen oder der genannten Leistungsstufen. Der AG behält sich auch vor, die Beauftragung weiterer Leistungen auf einzelne Leistungsphasen zu beschränken.

4.3.4 Der AN kann bei einer nicht erfolgten Weiterbeauftragung keine weitergehenden Ansprüche (z. B. auf Schadensersatz oder Honorarerhöhung) geltend machen.

4.3.5 Aus der späteren Beauftragung der weiteren Leistungsphase ebenso wie aus einer unterbleibenden Beauftragung oder etwaigen Unterbrechungen im Zusammenhang mit der vorgesehenen stufenweisen Beauftragung kann der AN weder eine Erhöhung seines Honorars noch Schadensersatz fordern. Vielmehr ist der AN dazu verpflichtet, diese Leistungen entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages auszuführen. Sind seit Abschluss der Ausführung der beauftragten Leistungsstufen mehr als sechs Monate vergangen, so hat der AN das Recht, die Übernahme des nächsten Leistungsabschnitts von einer Anpassung der vertraglichen Leistungsverpflichtung und deren Honorierung an etwaige veränderte Umstände abhängig zu machen.

4.3.6 Der AN ist verpflichtet, die jeweils abgerufene Leistung nach Maßgabe dieses Vertrages zu erbringen. Er hat mit der Leistungserbringung unverzüglich zu beginnen, sofern die Beauftragung innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Erbringung der jeweils zuvor abgerufenen Leistung erfolgt.

4.4 Der AN hat sich hinsichtlich seiner Leistungen mit dem AG, dem Projektleiter, den Fachingenieuren, Planern und sonstigen an der Bauausführung Beteiligten abzustimmen und diese in seine Planung zu integrieren. Der AN schuldet als Leistungserfolg daher einen reibungslosen Ablauf der Baumaßnahme sowohl in terminlicher als auch technischer Hinsicht im Rahmen der an ihn erfolgten Beauftragung.

4.5 Der AN hat zudem:

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4.5.1 den Bauablauf nach Absprache mit dem AG so zu planen, gestalten und zu koordinieren, dass der Feuerwehrbetrieb so wenig wie möglich beeinflusst und beeinträchtigt wird und insbesondere Interimsmaßnahmen vorgesehen werden, durch die der laufende Betrieb funktionsgerecht aufrechterhalten wird. Bei aufgetretenen Komplikationen ist der AG sofort zu informieren und schnellstmöglich ein Lösungsvorschlag vorzulegen;

4.5.2 einen detaillierten Terminplan unter Berücksichtigung aller übrigen am Bau Beteiligten aufzustellen, der die Einhaltung der Vertragsfristen ermöglicht, und diesen abzustimmen sowie zu überwachen und ggf. zu aktualisieren;

4.5.3 die Vorstellungen des AG mit diesem abzustimmen und in die Planung einzubeziehen;

4.5.4 den AG rechtzeitig auf erforderlich werdende Entscheidungen und sonstige Mitwirkungsleistungen hinzuweisen und diese durch eine Darstellung des Sachverhalts und einen Entscheidungs- oder Handlungsvorschlag vorzubereiten;

4.5.5 die Vorgaben der Fördermittelgeber zu beachten sowie bei der etwaigen Änderung von Förderanträgen mitzuwirken und die Erlangung von Fördermitteln zu begleiten;

4.5.6 seine Leistungen im eigenen Büro zu erbringen, es sei denn es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart;

4.5.7 die Werk- und Montageplanung zu prüfen;

4.5.8 Revisionspläne und sonstige Revisionsunterlagen auf Richtigkeit prüfen;

4.5.9 die Vorgaben des Brandschutzkonzeptes vollumfänglich zu berücksichtigen. Dabei hat der AN auch die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes durch den bauausführenden AN inhaltlich auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den sonstigen technischen Regelwerken zu prüfen;

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4.5.10 für die Kostenplanung (Kostenermittlungen, Kostenkontrolle, Kostensteuerung) ein mit dem AG abzustimmendes Formblatt Baukostenüberwachung, welches für den späteren Verwendungsnachweis genutzt werden kann, zu verwenden. Die Kostenermittlungen sind monatlich in einer vom AN mit dem AG abzustimmenden Gliederungssystematik durchzuführen, die Kostenermittlungen innerhalb der einzelnen Leistungsphasen werden nach Vergabeeinheiten, Losen, Teillosen und bedeutenden Einzelleistungen (Positionen) durchgeführt bzw. erstellt;

4.5.11 Rechnungen aller Projekt- und Baubeteiligten in einer vom AN mit dem AG abgestimmten Gliederung bzw. entsprechend den buchhalterischen und fördertechnischen Anforderungen des AG zusammenzustellen und dem AG zu übergeben und den Verwendungsnachweis mit einer Submissionsliste nach Vorgaben des Fördermittelgebers sowie des AG vorzubereiten;

4.5.12 die Verwendungsnachweise auf Basis der Fördermittelvorgaben vorzubereiten.

  1. Allgemeine Pflichten des AN

5.1 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, des bestehenden bautechnischen Erkenntnisstandes unter Beachtung der standortbezogenen Einflüsse (u.a. Baugrund, Grundwasser, Schnee- und Windlasten), der nutzungsbezogenen Einflüsse (u.a. Verkehrslasten, Erschütterungen), der planungsbezogenen Einflüsse (u.a. Gründung, Spannweiten, Form, Materialien) und der baurechtsbezogenen Einflüsse (u.a. Brand-/ Wärme-/ Schallschutz) sowie nach dem Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit (auch im Hinblick auf Folgekosten) zu erbringen. Die Unfallverhütungsvorschriften und die sicherheitstechnischen Re- gelungen sind einzuhalten. Den Belangen des Umweltschutzes ist gebührend Rechnung zu tragen. Die DIN 14092-1_Juni 2024 einzuhalten und bei der Planung umzusetzen.

Sofern bei etwaigen Änderungen der Bauausführung – gleich aus welchem Anlass – der „Stand der Technik“ oder der „Stand von Wissenschaft und Technik“ nicht verwirklicht werden soll, bedarf dies

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der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des AG nach vorheriger hinreichender Beratung durch den AN

5.2 Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG laufend über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Der AN hat bei der Kostenkontrolle auf der Grundlage des Kostenanschlags die Kosten nach Einzelgewerken aufzugliedern und entsprechend des Baufortschritts fortzuschreiben. Wenn erkennbar wird, dass die erwarteten Baukosten überschritten werden, muss der AN den AG unverzüglich benachrichtigen und auf Einsparungsmöglichkeiten hinweisen. Auf Verlangen hat der AN jederzeit über die entstandenen und noch zu erwartenden Baukosten Auskunft zu erteilen. Der AN hat den AG auch unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen ihn oder gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.

5.3 Der AN hat – soweit der AG beim AN die Leistungsphase 8 abgerufen hat – Entscheidungen des AG über mögliche Kündigungen von bauausführenden Unternehmen sowie diese Kündigungen selbst vorzubereiten (unter Einschluss hierzu etwa erforderlicher Fristsetzungen). Rechtsgeschäftliche Erklärungen in diesem Zusammenhang darf der AN nicht abgeben. Der AN hat alle Leistungen zu erbringen, die im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung des gekündigten Bauvertrages erforderlich sind (wie insbesondere Leistungsstandfeststellungen, Rechnungsprüfungen). Der AN hat ferner die Ersatzvornahmen vorzubereiten, deren Vergabe vorzubereiten und an ihr mitzuwirken, die Leistungserbringung durch das mit der Ersatzvornahme beauftragte Unternehmen zu überwachen, sowie alle erforderlichen weiteren Leistungen im Rahmen der Abrechnung des gekündigten und des mit der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmens zu erbringen. Die vorgenannten Leistungen sind mit der Vergütung gemäß Ziff. 9 dieses Vertrages abgegolten.

5.4 Der AN hat bei seiner Planung die schriftlichen Anordnungen des AG zugrunde zu legen. Hält der AN die Anordnungen für falsch oder unzweckmäßig, oder bestehen Widersprüche zwischen den Anordnungen des AG und/oder dessen Bevollmächtigen, so hat er den

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AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen. Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, dass seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken nicht entgegenstehen.

5.5 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat der AN die Pflicht, den AG über alle wesentlichen Angelegenheiten unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der AN ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages bei allen mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen ohne besondere Vergütung Auskunft zu geben. Insbesondere sind Fragen, die für die Entscheidung des AG wesentlich sind, zeitnah zu beantworten. Die Auskunftspflicht besteht solange, bis die dem Vertrag zugrundeliegende Baumaßnahme abgeschlossen ist.

5.6 Der AN ist verpflichtet, an den vom AG festgesetzten Planungs- und Baubesprechungen teilzunehmen. Die Planungs- und Baubesprechungen werden nach Bedarf festgesetzt und finden zumindest während der Bau und Planungsphase wöchentlich statt. Der AN hat die Planungsbesprechungen zu protokollieren. Die Protokolle – soweit zutreffend mit zugehörigen Anlagen – sind spätestens drei Arbeitstage nach dem Besprechungstermin dem AG und den anderen Empfängern zur Verfügung zu stellen.

5.7 Der AN fertigt von Besprechungen mit Dritten Niederschriften an und leitet dem AG innerhalb von drei Arbeitstagen eine Ausfertigung zu.

5.8 Der AN verpflichtet sich, den Schriftwechsel mit Behörden, sonstigen Dienststellen und Firmen in Abstimmung mit dem AN zu führen sowie die Verhandlungen mit diesen Beteiligten vorher mit dem AN abzustimmen.

5.9 Im Rahmen der Erbringung der Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) ist der AN verpflichtet, auf der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zu deren Abnahme ein Baubüro täglich durch qualifiziertes Fachpersonal zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro können durch den AG nicht vorgehalten werden und sind vom AN selbständig zu beschaffen / anzumieten. Die Räumlichkeiten sind mit den erforderlichen Medien auszustatten und müssen den Arbeitsstättenrichtlinien entsprechen.

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5.10 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing., Ing. (grad.)) und eine angemessene Baustellenpraxis – mindestens fünf Jahre – verfügen. Der örtliche Vertreter des AN auf der Baustelle ist dem AG vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die auszustellenden Bescheinigungen für den AN zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des AN bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen – ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen. Die vorgenannten Leistungen sind mit der Vergütung gemäß Ziff. 9 dieses Vertrages abgegolten.

Die maximale Reaktionszeit bei Problemen vor Ort im Rahmen der Bauüberwachung darf im Rahmen der üblichen werktäglichen Arbeitszeit einen Arbeitstag nicht überschreiten, soweit dies nach Art des Problems tatsächlich möglich ist.

5.11 Über Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Maßnahme dem AN bekannt werden, ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Auskünfte und Mitteilungen an die Medien sind dem AG vorbehalten.

5.12 Der AN ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, eine Verpflichtung aus diesem Vertrag an einen oder mehrere Nachunternehmer weiterzugeben. Die von dem AN ausgewählten Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. Die Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag bleiben unberührt.

Der AN hat seine Verträge mit Nachunternehmern so zu gestalten, dass sie sämtliche wesentlichen Verpflichtungen des AN gegenüber dem AG, insbesondere im Hinblick auf die Termins- und Kostensicherheit des Projekts, entsprechend beinhalten. Der AN hat in den Verträgen mit seinen Nachunternehmern ferner zu vereinbaren, dass eine weitere Untervergabe von Leistungen nur mit Einwilligung des AG zulässig ist.

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5.13 Der AN verpflichtet sich auch gegenüber dem AG, die Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetzes, zur Zahlung des Mindestlohnes und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und den danach auf den Betrieb des AN ggf. anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.

Beauftragt der AN Nachunternehmer, so stellt er den AG von sämtlich en Ansprüchen frei, die gegenüber dem AG wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden. Der AN übernimmt im Innenverhältnis zum AG die Verpflichtungen, welche AG und AN als Mitbürgen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder dem Mindestlohngesetz treffen, allein in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verlei- hern nach dem AÜG. Gleiches gilt ferner, wenn Nachunternehmer des AN weitere Nachunternehmer oder Verleiher nach dem AÜG beauftragen.

5.14 Nicht vereinbarte Planungsleistungen, die der AG zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der AN mit zu übernehmen. Einzelheiten regelt Ziffer 10 dieses Vertrages.

  1. Zusammenarbeit zwischen AG, AN und den fachlichen Beteiligten

6.1 Der AN hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG und den anderen fachlich Beteiligten zeitlich und fachlich abzustimmen und die Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Unterlagen und Pläne) auf Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen, bevor er sie zur Grundlage der eigenen Leistungserbringung macht und sie in die eigenen Leistungen integriert. Dabei hat er seine Leistungen mit den anderen Beteiligten zu koordinieren die hierzu erforderlichen Abklärungen und Abstimmungen vorzunehmen und hierbei auf größtmögliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu achten. Dem AN obliegt dabei eine übergreifende Planungs- und Koordinationsfunktion.

6.2 Der AN benennt als verantwortlichen und vertretungsberechtigten Mitarbeiter [...]

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6.3 Der AG benennt dem AN zur Abwicklung des Projekts folgende Ansprechpartner:

6.4 Soweit es sein Auftrag erfordert, ist der AN berechtigt und verpflichtet, die Rechte des AG zu wahren. Er ist insbesondere berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der beauftragten Bau- und Lieferleistungen und zur Sicherstellung eines einwandfreien Projektablaufes notwendig sind und keinerlei negative Auswirkungen qualitativer, terminlicher und finanzieller Art für den AG haben. Dies gilt auch für Erklärungen für den AG, die für die Wahrnehmung des Auftrags zur Koordinierung und Betreuung der Bau- leistungen sachlich notwendig sind. Der AG ermächtigt hiermit den AN, den am Bau Beteiligten entsprechende Weisungen zu erteilen. Der AN übt für den AG das Hausrecht aus. Der AN ist jedoch nicht bevollmächtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten, insbesondere ist er nicht berechtigt, Aufträge zu erteilen. Aufträge erteilt alleine der AG nach Vorbereitung und Empfehlung des AN. Der AN erhält eine Abschrift des Auftragsschreibens/Vertrages.

6.5 Der AG unterrichtet den AN rechtzeitig über die Leistungen, die andere an der Planung und/oder Überwachung fachlich Beteiligte zu erbringen haben sowie über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen und sonstigen Vertragsbedingungen. Wenn der Einsatz von weiteren am Bau Beteiligten, insbesondere von Sonderfachleuten und/oder weiteren Bauunternehmen, erforderlich sein oder werden sollte, hat der AN den AG hierüber unverzüglich zu unterrichten. Jegliche Verhandlungen mit Behörden und in deren Auftrag tätiger Institutionen (z.B. TÜV, Gewerbeaufsicht, DEKRA, vorbeugender Brandschutz u.a.) sind vorab zeitlich und inhaltlich mit dem AG abzustimmen.

6.6 Der AN ist bezüglich des von ihm zu erstellenden Terminplans im Rahmen seiner Koordinierungsverpflichtung gehalten, die am Bau Beteiligten bei Nichteinhaltung der mit diesen vereinbarten Terminen umgehend in Verzug zu setzen. Dem AN ist bekannt, dass mit den ausführenden Firmen jeweils Vertragsstrafen im Falle des Terminverzuges vereinbart werden, so dass er dem AG bei von ihm schuldhaft unterlassener Inverzugsetzung der Unternehmen und darauf

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beruhendem Scheitern der Durchsetzung eines Vertragsstrafen Anspruches in Höhe des Ausfalls der Vertragsstrafe schadenersatzpflichtig ist.

6.7 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen fachlich Beteiligten hat der AN unverzüglich schriftlich die Entscheidung des AG herbeizuführen.

6.8 Der AG stellt dem AN sämtliche notwendigen Unterlagen, wie die erstellten Planunterlagen, Förderrichtlinien usw. mit Vertragsschluss zur Verfügung, es sei denn, diese Unterlagen befinden sich bereits im Besitz des AN.

  1. Sonderfachleute

7.1 Folgende Leistungen werden von anderen, an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht:

 Tragwerksplanung  Technische Gebäudeausrüstung HLS  Technische Gebäudeausrüstung ELT  Wärmeschutz  Schallschutz  Erstellung Brandschutzkonzept  Sicherheits- und Gesundheitskoordinator  Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Hinzuziehung weiterer Fachplaner und Gutachter bleibt dem AG vorbehalten.

7.2 Sollte der AN die Einbindung weiterer Fachplaner und Gutachter für sinnvoll erachten, hat er dies dem AG mitzuteilen und zu begründen.

7.3 Der AN hat ausschließlich die Weisungen und Anordnungen des AG zu beachten und bei seiner Leistungserbringung umzusetzen. Andere Projektbeteiligte oder als Vertreter des AG auftretende Personen sind dem AN gegenüber nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung oder Bevollmächtigung des AG weisungsbefugt.

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  1. Termine und Fristen

8.1 Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine als verbindliche Vertragsfristen eingehalten werden können:

 Fertigstellung der Ausschreibungsunterlagen 27.04.2027  Gesamtfertigstellung Objekt: 30.08.2029

8.2 Der AN erarbeitet in Abstimmung mit dem AG unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung, der von ihm fortzuschreiben ist und als Anlage 8 Vertragsbestandteil wird.

8.3 Verlängern sich Fristen oder verschieben sich Fertigstellungstermine und Vertragsfristen durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, sind neue Termine und Vertragsfristen einvernehmlich festzulegen.

8.4 Zur termingerechten Durchführung des Bauvorhabens hat der AN insbesondere im Rahmen der ihm übertragenen Leistungsbilder bei der Objektüberwachung/Bauüberwachung die ausführenden Unternehmen durchgehend in der termingerechten Leistungsausführung zu überwachen. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich auf Terminüberschreitungen hinzuweisen, sobald diese erkennbar sind. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, dem AG schriftlich Vorschläge zur Einhaltung der Termine zu unterbreiten und auf Anordnung des AG entsprechende Optimierungsmaßnahmen einzuleiten und zu überwachen. Die Vorschläge müssen auch Hinweise zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Kosten und die Qualität des Bauvorhabens enthalten.

8.5 Verzögert der AN eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der AG eine angemessene Frist setzen und diese mit der ausdrücklichen Erklärung verbinden, dass der AN mit Ablauf der Frist in Verzug gerät. Dies gilt nicht, wenn der AN die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Hält der AN die gesetzte Frist nicht für angemessen, so hat er ihr unverzüglich zu widersprechen und dem AG den notwendigen Zeitraum mitzuteilen.

  1. Vergütung

9.1 Die Honorierung erfolgt entsprechend der Systematik der HOAI 2021, nach Maßgabe des Angebots des AN, welches als Anlage 9 Vertragsbestandteil wird. Das Honorarermittlungsblatt in Anlage 1 dient als Orientierung..

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9.2 Die Parteien vereinbaren für die Leistungen „Objektplanung Gebäude und Innenräume“ folgende Honorargrundlagen:

Das Bauvorhaben wird in die Honorarzone III eingeordnet.

Es wird eine Vergütung nach dem sich aus dem Angebot des AN, Anlage 9 ergebenden Honorarsatz der Honorartafeln nach § 34 Abs. 1 HOAI vereinbart.

Das Honorar richtet sich -abweichend von der Systematik der HOAI - nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenschätzung, Anlage 7 nach DIN 276-1 2008-12. Die vom AN zu erstellende Kostenberechnung hat als Fortentwicklung der Kostenschätzung, Anlage 7 zu erfolgen und ist mit dem AG abzustimmen und durch diesen freizugeben. Diese wird nicht Grundlage der Honorarermittlung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HOAI ist die Kostenberechnung fortzuschreiben und die sich ergebenden anrechenbaren Kosten sind durch die Parteien schriftlich zu vereinbaren.

9.3 Die nach Ziffer 4.2 beauftragten Leistungen des Leistungsbilds „Objektplanung Gebäude und Innenräume“ werden mit folgenden Prozentsätzen des Honorars gemäß § 34 Abs. 1 HOAI bewertet:

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) 5% Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) 3% Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) 14% Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) 9% Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) 3,5% Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) 21% Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) 1%

Der Reduzierung der Vom-Hundert-Sätze der Objektplanung resultiert daraus, dass die Ausschreibung bezogen auf die Gebäudehülle mittels einer funktionalen Leistungsbeschreibung geplant ist, so dass insoweit keine Einzel- Leistungsverzeichnisse zu erstellen sind und insoweit auch ein erheblicher Koordinierungsaufwand entfällt, weil ein Generalunternehmer für die Gebäudehülle beauftragt werden wird.

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9.4 Die Vergütung der nach Ziffer 4.2 vom AN zu erbringenden Besonderen Leistungen und Beratungsleistungen erfolgt entsprechend dem Angebot des AN, Anlage 9:

Einarbeitung in die vorliegende Planung Erstellung der Kostenberechnung Erstellung der Verwendungsnachweise

9.5 Nebenkosten sind vom AN selbst zu definieren zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer (MwSt.). In den Nebenkosten sind neben den in § 14 Abs. 2 HOAI aufgeführten Leistungen auch die Kosten für eine eventuelle Unterbringung der Mitarbeiter vor Ort und eine Lieferung aller Unterlagen, Pläne und Berechnungen enthalten. Weiterhin sind unabhängig von der Anzahl im Rahmen der Nebenkosten alle Unterlagen zu fertigen, die für den Versand an die Bieter der durch den AN begleiteten Vergabeverfahren erforderlich sind (in Papierform und auf Datenträger). Ferner sind in den Nebenkosten die Kosten für die Zusammenstellung aller Planungsunterlagen (der eigenen Leistung) nach Abschluss jeder Leistungsphase sowie die erforderlichen Pläne für Zwischenpräsentationen und Arbeitstermine in Papier sowie in digitaler Form auf Datenträgern enthalten.

Sämtliche Reisekosten und sonstige Kosten des AN sind in die Nebenkosten oder das Honorar einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung etwaiger Reisekosten oder sonstiger Kosten erfolgt nicht.

9.6 Die Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe wird zu der Vergütung hinzugerechnet und vom AG vergütet.

  1. Änderungs- und Zusatzleistungen

10.1 Der AG behält sich vor, weitere besondere Leistungen, geänderte oder zusätzliche Leistungen nach Vertragsabschluss zu übertragen, insbesondere das Leistungsziel (Werkerfolg) oder sonst den Leistungsumfang des AN einseitig zu verändern.

10.2 Der AN ist verpflichtet, geänderte, zusätzliche oder besondere Leistungen auf Anordnung des AG zu erbringen, wenn es ihm zumutbar ist. Zumutbar ist dem AN die Erbringung solcher Leistungen insbesondere, wenn es sich um Architekten- oder Ingenieurleistungen handelt oder sein Betrieb sonst auf die

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Erbringung dieser Leistungen eingerichtet ist. Kapazitätsengpässe gelten nur dann als betriebsinterne Vorgänge im Sinne von § 650b BGB, wenn das Büro des AN auch keinen weiteren Planungsauftrag eines Dritten mehr annehmen kann. Andere betriebsinterne Vorgänge bleiben bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit außer Betracht.

10.3 Begehrt der AG Besondere, geänderte oder zusätzlichen Leistung, hat der AN dem AG unverzüglich, im Regelfalle innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang des Begehrens schriftlich ein prüffähiges Nachtragsangebot zu unterbreiten. In dem Angebot müssen alle zur Ausführung des Änderungsbegehrens erforderlichen Leistungsschritte und die sich hieraus ergebende Honoraränderung enthalten sein. Für Zusatzaufträge gelten, soweit die Parteien nicht anderes vereinbaren, die Bestimmungen des Hauptauftrages.

10.4 Die Vertragsparteien bemühen sich, möglichst zeitnah, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem jeweiligen Änderungsbegehren des AG, schriftliche Nachtragsvereinbarungen zu schließen.

10.5 Erzielen die Parteien zur Höhe der Vergütung der geänderten / zusätzlichen Leistung keine Nachtragsvereinbarung, hat der AN diese Leistung gleichwohl auszuführen, wenn der AG dem Grunde nach schriftlich bestätigt hat, dass es sich um eine geänderte / zusätzliche Leistung im Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB handelt oder im Falle einer Streitigkeit über das Vertrags-Soll dass er die Leistung in jedem Fall erbracht haben möchte, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass es sich um eine geänderte / zusätzliche Leistung im Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB handelt.

Besteht Streit, ob die Leistung zum vertraglichen Leistungsumfang des AN gehört und / oder ob das Nachtragsangebot des AN prüfbar ist, ist der AN gleichwohl zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet, wenn der AG die Ausführung dieser Leistungen schriftlich anordnet, es sei denn der AG verweigert endgültig und ernsthaft jegliche weitere Vergütung hierfür.

10.6 Für besondere Leistungen gilt Ziffer 10.5 entsprechend.

10.7 Für besonderen Leistungen, für geänderte und für zusätzliche Leistungen hat der AN Anspruch auf Vergütung in der Höhe, die die Parteien vereinbaren. Können die Parteien sich auf eine Vergütung für derartige Leistungen nicht einigen, richtet sich das Honorar, soweit es sich um Leistungen handelt, die dem Preisrecht der HOAI unterfallen, nach den Berechnungsparametern der HOAI. Im übrigen hat der AN Anspruch auf Erstattung des zur Erbringung der

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angeordneten Leistungen üblichen, d.h. nach Art, Güte und Umfang gleicher Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Sitz des AN typischen Zeitaufwandes unter Berücksichtigung der vereinbarten Stundensätze. Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Vergütung berechtigen den AN nicht zur Leistungseinstellung oder Zurückbehaltung von Arbeitsergebnissen.

10.8 Zeithonorare sind nur für solche Tätigkeiten zu berechnen, die aufgrund spezieller Anforderungen an die jeweilige Bauaufgabe vom AG erforderlich angesehen und von ihm ausdrücklich als solche Leistungen in Auftrag gegeben werden. Die vereinbarten Stundensätze berücksichtigen neben den tatsächlichen Kosten für angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten (inkl. Sekretariatsarbeiten) sowie Wagnis und Gewinn. Diese werden nicht gesondert vergütet.

Vereinbaren die Parteien eine Abrechnung nach Zeitaufwand, gelten die sich aus dem Angebot des AN, Anlage 9 ergebenden Stundensätze.

In den Stundensätzen, die bis zum Abschluss dieses Auftrages gelten, sind die Nebenkosten im Sinne von Ziffer 9.5 jeweils enthalten.

Bei einer Beauftragung von Leistungen nach Stundensätzen hat der AN bei der Abrechnung den jeweiligen Stundenaufwand mit einer Aufstellung detailliert und unter Angabe der geleisteten Tätigkeiten schriftlich nachzuweisen. Die Nachweise über den angefallenen Zeitaufwand sind dem AG monatlich vorzulegen.

  1. Zahlungen

11.1. Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen für erbrachte und nachgewiesene Leistungen einschließlich Umsatzsteuer. Die Abrechnung und Zahlung erfolgt nach Abschluss der jeweils beauftragten Leistungsphase. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die jeweilige Leistungsphase vollständig erbracht und nachgewiesen wurde.

11.2 Der AN ist verpflichtet, seine Rechnungen prüffähig mit geeigneten Leistungsnachweisen einzureichen. Bereits geleistete Zahlungen des AG sind darzustellen.

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11.3 Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt mit Ablauf einer Prüfungsfrist von 21 Kalendertagen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung ein.

11.4 Sofern der AN seine Leistungen vertragsgemäß und vollständig erbracht und die geschuldeten Unterlagen vorgelegt hat und eine Abnahme der Leistungen des AN gem. Ziffer 12 dieses Vertrages durchgeführt worden ist, ist das vereinbarte Honorar für die erbrachten und nachgewiesenen Leistungen nach Ablauf einer Prüffrist von 30 Tagen ab Zugang einer prüffähigen Honorarschlussrechnung zur Zahlung fällig.

11.5 Vor dem Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 15 dieses Vertrages hat der AN keinen Anspruch auf eine Honorarzahlung. Der AG kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

11.6 Etwaige Überzahlungen sind von der einen an die andere Partei unverzüglich nach Feststellung der Überzahlung zurückzuzahlen. Eine Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist ausgeschlossen.

  1. Abnahme

12.1 Die Abnahme erfolgt förmlich. Die Abnahmewirkungen treten ein, wenn der AG die Abnahme schriftlich erklärt hat.

12.2 Durch eine Benutzung, Inbetriebnahme des Bauvorhabens oder durch die Entgegennahme und Verwendung von Leistungen des AN wird eine rechtsgeschäftliche Abnahme weder herbeigeführt, noch ersetzt.

12.3 Voraussetzung für eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers ist die vollständige Erfüllung der aufgrund dieses Vertrages zu erbringenden und zur Abnahme gestellten Leistungen. Unwesentliche Mängel oder unerhebliche Unvollständigkeiten, insbesondere solche, die den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigen oder die hinter der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder der Beschaffenheitserwartung des AG nur unerheblich zurückbleiben, stehen der Abnahmereife und der Abnahme nicht entgegen.

12.4 Begehrt der Auftragnehmer eine Teilabnahme entsprechend § 650s BGB, ist zusätzliche Voraussetzung für diese Teilabnahme die Übergabe einer

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prüffähigen Aufstellung des Auftragnehmers über bis zum Teilabnahmeverlangen erbrachten Leistungen mit einer genauen Darstellung der in den noch nicht vollständig erbrachten Grundleistungen erreichten Leis- tungsständen und noch nach Maßgabe dieses Vertrages zu erbringenden (Teil-) Leistungen. Im übrigen sind Teilabnahmeverlangen ausgeschlossen.

  1. Mängelhaftung / Schadensersatz

13.1 Die Verjährung von Mängelansprüchen des AG gegen den AN beginnt jeweils mit der Teil-Abnahme und beträgt 5 Jahre. Der Abschluss einzelner Leistungsphasen oder einzelner Leistungsstufen ist ohne Einfluss auf den Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist.

13.2 Hat der AN eine geschuldete Leistung nicht vollständig oder mangelhaft erbracht, hat ihm der AG Gelegenheit zu geben, die Leistung zu vervollständigen, vertragsgemäß zu vollenden oder mangelfrei nachzubessern (Nacherfüllung), sofern eine Nacherfüllung noch möglich ist. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung von Plänen oder sonstigen Leistungsergebnissen des AN.

13.3 Die Haftung des AN für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit seiner Leistungen bleibt unberührt, auch wenn der AG sie vorbehaltlos entgegennimmt, anerkennt oder freigibt.

13.4 Im Rahmen der Objektüberwachung liegt ein Mangel des Werks vor, wenn das Bauwerk selbst nicht vertragsgemäß errichtet worden ist und dieser Mangel (auch) auf einer fehlerhaften oder unterlassenen Überwachung bzw. Koordinierung des AN beruht. Ist das Bauwerk selbst vertragsgerecht errichtet worden, kann ein Mangel des Werks gleichwohl vorliegen, wenn der AN erforderliche oder vereinbarte Aufgaben oder Leistungen nicht vollständig erbracht hat.

13.5 Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht, richtet sich die Gewährleistung des AN im übrigen nach den werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB. Jedoch ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Stattdessen gelten die in Ziffer 14 festgehaltenen Kündigungsregelungen.

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13.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jede schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen nach dem HVTG durch ihn selbst, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen eine Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist vom Auftraggeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen und beträgt bis zu fünf Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer für den Auftrag. Bei mehreren Verstößen wird die Summe der Vertragsstrafen auf maximal zehn Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer für den Auftrag begrenzt.

  1. Kündigung

14.1 Der AG kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund oder ohne wichtigen Grund kündigen. Der AN kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. § 643 BGB bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

14.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für den AG insbesondere vor, wenn:

 der AN der Erfüllung einer oder mehrerer sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt (schuldhafte Nichterfüllung) und eine ihm gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist;

 eine Überschreitung von Zwischen- und Fertigstellungsterminen durch den AN schuldhaft verursacht wurde;der AN seine Zahlungen eingestellt hat, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden ist oder die Liquidation, Auflösung bzw. Nichtfortführung des AN beschlossen wurde;

 die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in die weitere vertragsgerechte Erfüllung nicht mehr besteht;

 der AN schuldhaft seine Pflichten nach dem HVTG verletzt.

14.3 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für beide Seiten insbesondere dann vor, wenn:

 der AG seine Planungs- und/oder Bauabsicht für das geplante Objekt aufgibt;

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 das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist, so dass es den Parteien unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis mit der jeweils anderen Partei fortzusetzen.

14.4 Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung der jeweils anderen Partei, ist eine Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

14.5 Wird der Vertrag vom AG durch Kündigung aus wichtigem Grunde beendet, sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen, für den AG verwertbaren und vom AN nachgewiesenen Leistungen zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt, sofern der AN die Kündigung zu vertreten hat. Der AG ist in diesem Fall insbesondere berechtigt, die infolge der Kündigung entstehenden Mehrkosten, vor allem aus der Beauftragung eines Dritten oder solche, die infolge eines Leistungsverzugs des AN entstehen oder entstanden sind, vom AN ersetzt zu verlangen.

14.6 Dem AN steht bei einer freien Kündigung des AG oder bei einer Kündigung des Vertrags durch den AN aus wichtigem Grund, den der AG zu vertreten hat, die vereinbarte Vergütung für die erbrachten und für die beauftragten, jedoch wegen der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen zu. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).

14.7 Die Kündigung des AG kann auf in sich geschlossene Teile der Leistung beschränkt werden. Die Rechte des AN hinsichtlich der gekündigten Teilleistung bestimmen sich nach Ziffer 14.5 und 14.6. Der AN hat keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn, wenn ihm im Zusammenhang mit der Teilkündigung ein gleichwertiger Ersatzauftrag angeboten wird.

14.8 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten so abzuschließen, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens auch durch einen Dritten möglich ist. Der AN hat dem AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen nachzuweisen und alle ihm überlassenen Unterlagen herauszugeben.

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  1. Haftpflichtversicherung

15.1 Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der AN eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und sicherzustellen, dass die Eintrittspflicht der Versicherung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrechterhalten bleibt. Die Versicherungsgesellschaft muss der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen:

Für Personenschäden je Versicherungsfall 1.500.000,00 EUR Für sonstige Schäden je Versicherungsfall 1.000.000,00 EUR

15.2 Das Bestehen / Fortbestehen der Versicherung hat der AN dem AG vor, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss durch Übermittlung einer Kopie des Versicherungsscheins sowie nach schriftlicher Aufforderung des AG während der Vertragslaufzeit nachzuweisen. Erbringt der AN den Nachweis nicht, so kann der AG ihm eine Nachfrist von 14 Tagen zur Vorlage setzen und bei fruchtlosem Fristablauf den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

15.3 Der AN hat dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit ein Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

  1. Herausgabe von Unterlagen / Zurückbehaltungsrechte

16.1 Die von dem AN zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Original- Unterlagen (Zeichnungen, Pläne etc.) sind dem AG übersichtlich und vollständig als Pausen der Originale oder auf Verlangen des AG als sonstige elektronische Medien bzw. auf Datenträger auszuhändigen; sie werden Eigentum des AG. Der AN hat dem AG dessen Unterlagen zurückzugeben, wenn er sie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, spätestens und unaufgefordert jedoch bei der Abnahme der Leistungen des AN.

16.2 Soweit die Unterlagen nicht nach Ziff. 16.1 auszuhändigen sind, ist der AN berechtigt, die von ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erstellten Unterlagen nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu vernichten. Zuvor hat er jedoch dem AG die Übergabe dieser Unterlagen anzubieten und ihn von der beabsichtigten Vernichtung zu benachrichtigen. Sie dürfen nach Ablauf dieser Frist erst vernichtet werden, wenn der AG sich in Annahmeverzug befindet.

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16.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Planungs- und Bauunterlagen, die für die Durchführung der Planung und die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig. Dies gilt auch im Falle der Kündigung dieses Vertrags.

  1. Rechtswahl / Abtretung / Erfüllungsort / Gerichtsstand

17.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2 Die Abtretung von Forderungen des AN bedarf der Zustimmung des AG. Der AG darf die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern.

17.3 Erfüllungsort für die bauwerksbezogenen Leistungen des AN ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im übrigen, insbesondere für Planungsleistungen, der Geschäftssitz des AN.

17.4 Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit die Parteien Kaufleute sind, ist der Gerichtsstand Fulda.

  1. Schlussbestimmungen

18.1 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die rechtsunwirksame Vertragsbestimmung dahingehend umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommene Parteiwille unter Einbeziehung der beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecke erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine Regelungslücke ergeben sollte.

18.3 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen, sofern gesetzlich nicht eine andere Form vorgesehen ist, schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

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[Hinweis: Der Vertrag kommt bereits mit Zuschlagserteilung zustande. Die Unterzeichnung des Vertrags hat daher nur deklaratorische Wirkung.]


Ort, Datum Ort, Datum


Auftraggeber (AG) Auftragnehmer (AN)

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