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Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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VI.2

Vergabenummer: (ZAVB)

Zusätzliche Allgemeine Vertragsbestimmungen - ZAVB

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

§ 2 Unterauftragnehmer

§ 3 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

§ 4 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

§ 5 Ausführungsunterlagen

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit

§ 7 Änderung der Leistung

§ 8 Wettbewerbsbeschränkungen

§ 9 Abnahme

§ 10 Abrechnung

§ 11 Zahlung

§ 12 Kündigung durch den Auftraggeber

§ 13 Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 14 Haftung und Verjährung

§ 15 Haftpflichtversicherung/Sicherheitsleistung

§ 16 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

§ 17 Arbeitsgemeinschaft

§ 18 Anwendbares Recht, Formerfordernis, Sprache

§ 19 „Equal Pay“ Gebot

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VI.2

Vergabenummer: (ZAVB)

Die nachfolgenden Regelungen dieser ZAVB VI.2 beziehen sich auf die (jeweils zitierten) Paragraphen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Fassung 2003.

§1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (§ 4 VOL/B)

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirt- schaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftli- chen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmun- gen entsprechen.

1.2 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvor- schriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

1.4 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferan- teninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs- und Standesrecht im Rahmen des Vertra- ges die ihm mit übertragenen Vermögensbetreuungspflichten ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dür- fen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken.

1.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu ver- langen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört ist und daher eine weitere Zusammenarbeit für den Auftraggeber unzumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße einen störungsfreien Ablauf gewähr- leisten.

§ 2 Unterauftragnehmer (§ 4 VOL/B)

2.1 Die Zustimmung nach § 4 Abs. 4 VOL/B hat in Textform zu erfolgen.

2.2 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen dieselbe berufliche Qualifikation nach- weisen wie der Auftragnehmer. Dies ist in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH / FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Hochschulen oder eine vergleich- bare Berufserfahrung, sie dürfen sich nur durch entsprechend Qualifizierte vertreten lassen.

2.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftra- gung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen muss oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Nachunterneh- mer mit der Leistung beauftragt.

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Vergabenummer: (ZAVB)

§ 3 Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten (§ 4 VOL/B)

3.1 Weisungsbefugt gegenüber dem Auftragnehmer ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute Stelle des Auftraggebers.

3.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unter- nehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Vertragsziele zu realisieren.

3.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftrag- ten sonstigen fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen vereinbar- ten Termine.

3.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber umfassend über den Leistungsstand und die Alternati- ven zur Realisierung der vereinbarten Vertragsziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgese- henen Projektablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisun- gen des Auftraggebers auszurichten.

3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber und den sonstigen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ord- nungsgemäß erbringen können.

3.6 Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen und Lö- sungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

3.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auf- tragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

3.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteilig- te bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Gel- tendmachung seiner Ansprüche zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftrag- geber.

3.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Stellungnahmen in Textform abzugeben.

§ 4 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

4.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Vertragspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausfüh- renden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind; dazu hat er sich mit den verantwortlichen Projektbeteiligten abzustimmen. Der Auftragnehmer darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der ord- nungsgemäßen Projektabwicklung bleibt davon unberührt.

4.2 Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auf- traggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

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Vergabenummer: (ZAVB)

§ 5 Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B)

5.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftrag- geber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.

5.2 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Ver- fügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.

5.3 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als Ausfüh- rungsunterlagen gekennzeichnet sind.

5.4 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Unterlagen für die Durchführung der Leistung und für ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustim- mung des Auftragnehmers.

5.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitge- recht aufnimmt oder fortführt.

5.6 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen DIN-gemäß zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig dem Auftragge- ber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RLBau/RBBau/RE und dem VHB, VHL entspre- chen, sofern einschlägig.

5.7 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“.

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit

6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendi- gung aller Leistungen unbegrenzt fort.

Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.

6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; Nr. 3.5 bleibt davon unberührt.

Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten

6.3 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.

§ 7 Änderungen der Leistung (§ 2 VOL/B)

Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich vor Ausführung der Leistung in Textform anzeigen.

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Vergabenummer: (ZAVB)

§ 8 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2 VOL/B)

Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 VOL/B, bleiben unberührt.

§ 9 Abnahme (§ 13 VOL/B)

9.1 Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Das Abnah- meverlangen ist in Textform zu erklären. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

9.2 Teilabnahmen:

  • Bei einer stufenweisen Beauftragung kann nach Erbringung der Leistungsstufe 1 auf An- trag einer Vertragspartei eine Teilabnahme erfolgen.
  • Sofern Leistungen zur Objektüberwachung / Bauüberwachung beauftragt sind, kann nach Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausfüh- renden Unternehmer auf Antrag des Auftragnehmers eine Teilabnahme der von ihm bis dahin vollständig erbrachten Teilleistungen gemäß des Leistungsumfangs des Vertrages zur Objekt-/Bauüberwachung erfolgen.
  • Sofern sich die Weiterbeauftragung auf die Objektbetreuung erstreckt, kann nach Vollen- dung der Objektüberwachung / Bauüberwachung und Dokumentation eine Teilabnahme erfolgen. Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt. Für Teilabnahmen gilt 9.1 entsprechend.

§ 10 Abrechnung (§ 15 VOL/B)

10.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu be- zeichnen und sind fortlaufend zu nummerieren.

10.2 In den Rechnungen sind alle erbrachten Leistungen mit Nettopreisen anzuzeigen. Der Umsatz- steuerbetrag ist mit dem gesetzlich gültigen Steuersatz hinzuzusetzen. Die bereits erhaltenen Zahlungen sind anzugeben. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Frist- ablauf gesetzlich gültige Steuersatz.

10.3 Vertragsgrundlage ist der Einheitspreis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ord- nungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

10.4 Die Teil-/Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden.

10.5 Nachforderungen nach erteilter (Teil-)Schlussrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber durfte aufgrund besonderer Umstände nicht davon ausgehen, dass der Auftragneh- mer mit der (Teil-) Schlussrechnung eine endgültige Bewertung seiner Leistungen vorgenommen hat.

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Vergabenummer: (ZAVB)

10.6 Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrech- nung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach erge- benden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festge- stellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftrag- gebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

10.7 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Dieser wird fällig mit Zugang des Rückforderungsschreibens. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

10.8 Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass vertragliche und steuerliche Forderungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, sowie vertragliche Forderungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und des Landesbetriebs bzw. des Landessondervermögens des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für die Bundes- republik Deutschland tätig wird, gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Gebiets- körperschaften bzw. der vorgenannten Einrichtungen des Bundes / des Bundeslandes aufge- rechnet werden.

§ 11 Zahlung (§ 17 VOL/B)

11.1 Alle Vergütungsregelungen sind vor Beginn der Leistungen in Textform zu vereinbaren.

11.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

11.3 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind mit der vertraglichen Vergütung abgegolten.

11.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

11.5 Abschlagszahlungen werden 21 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung fäl- lig. Als Sicherheit behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils 5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bankbürgschaft eines Kreditinstitutes stellen, das in der Europäischen Union oder in einem Staat zugelassen ist, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist stellen.

11.6 Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlossene, vertrags- gemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn dies im Vertrag vereinbart ist oder nach Teilab- nahmen nach § 9 dieser ZAVB VI.2, wenn die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.

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VI.2

Vergabenummer: (ZAVB)

Der Anspruch auf die Teilschlusszahlung bzw. die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten prüfbaren Teilschlussrechnung bzw. der Hono- rarschlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang dieser Rech- nung. Die Prüffrist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn dies aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist und dies von den Parteien für den konkreten Einzelfall gesondert vereinbart wurde. Die Regelung des § 641 BGB bleibt unberührt.

11.7 Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungs- hof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festge- stellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftrag- gebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird

11.8 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Dieser wird fällig mit Zugang des Rückforderungsschreibens. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

§12 Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOL/B)

12.1 Kündigt der Auftraggeber so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu ver- langen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Unternehmens / Büros erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB)

12.2 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertrags- gemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftrag- nehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen; in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Mehrkosten, die durch und in Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten entstehen. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bleiben bestehen.

§ 648a BGB bleibt unberührt

12.3 Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer seine Zah- lungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abge- lehnt wird. Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der Auftragnehmer die geforderte Haft- pflichtversicherung nicht auf Aufforderung des Auftraggebers nachweist. Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.

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c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbe- schränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Be- stechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Be- stechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß lit. a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

Bei nachgewiesenen Handlungen gem. lit. b) und c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Abrechnungssumme verpflichtet.

12.4 Eine Teilkündigung nach § 648a Abs. 2 BGB für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungs- stufe zu erbringende Einzelleistungen / für einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung ist möglich.

Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Maßnahme zu nutzen und zu ändern.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

12.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

12.6 Der Auftragnehmer kann die Feststellung seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.

12.7 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus den Ziffern. 6, 13, 14, 15, 17 bleiben unberührt.

§ 13 Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 9 VOL/B)

13.1 Bei einer stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Abrufs der weiteren Leistungen in Textform kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe beauftragt. Hieraus erwachsen keiner Ver- tragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

13.2 Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber

  • eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB),
  • eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät

13.3 Die Kündigung ist erst zulässig, wenn eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und in der Fristsetzung mit Aufforderung zur Nacherfül- lung erklärt worden ist, dass der Vertrag nach fruchtlosem Verlauf gekündigt werde.

13.4 Die Fristsetzung erfolgt in Textform, die Kündigung bedarf der Schriftform. Enthält die Kündigung keine Kündigungsgründe, ist die Kündigung unwirksam.

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Vergabenummer: (ZAVB)

13.5 Die bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen sind zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen, notwendigen Neben- kosten zu erstatten. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen; in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Mehrkosten, die durch und in Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten entstehen. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des etwa entstehenden weite- ren Schadens bleiben bestehen.

13.4 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus den Ziffern 5. 6, 12, 14, 15, 17 bleiben unberührt.

§ 14 Haftung und Verjährung (§ 14 VOL/B)

Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Mängelansprüche des Auftraggebers beginnt mit Ab- nahme der Leistungen gemäß § 13 VOL/B.

§15 Haftpflichtversicherung/Sicherheitsleistung (§ 18 VOL/B)

15.1 Sofern der Auftragnehmer standesgemäß dazu verpflichtet ist, muss er eine Berufshaftpflichtver- sicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleis- ten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.

15.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leis- tungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

15.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige in Textform verpflichtet, wenn und soweit De- ckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.

§ 16 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand (§ 19 VOL/B)

16.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

16.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende Stelle des Auftraggebers anrufen. Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbei- ten einzustellen.

16.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftragge- bers zuständigen Stelle.

§ 17 Arbeitsgemeinschaft

17.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftrag- te, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegen- über dem Auftraggeber unwirksam.

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VI.2

Vergabenummer: (ZAVB)

17.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

17.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 18 Anwendbares Recht, Formerfordernis, Sprache (§ 19 VOL/B)

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

18.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.

§ 19 „Equal Pay“ Gebot

19.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtli- chen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern we- nigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitneh- merentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, §7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a ACIG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und§ 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. (gem. MS StMWi v. 19.11.2019, Az. Z4-5801/21/5)

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