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Anlage_04_Leitfaden_Archaeologie.pdf

Archäologische Bodenbegleitung, Ausgrabungen und Dokumentation in zwei Sondagebereichen

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29.07.2020

Leitfaden für die Planung und Durchführung

von archWäologischen Erkundungen

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Leitfaden für die Planung und Durchführung von archäologischen Erkundungen

Allgemeines: Der gesetzliche Auftrag (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG) ist es, Bodendenkmä- ler in größtmöglichem Umfang für die Nachwelt zu erhalten, da dies im Interesse der Allge- meinheit liegt (BayDSchG Art. 1). Eine denkmalrechtliche Erlaubnis wird dort notwendig, wo im Zuge neuer Bauvorhaben und Maßnahmen Bodeneingriffe vorgesehen sind, die zu einer Veränderung oder dem Verlust originaler Denkmalsubstanz führen. Bei einer Maßnahme wird somit im Rahmen von Genehmigungsverfahren mit Hilfe des Fachgutachtens des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) geklärt, ob eine Betroffenheit von Denkmälern vorliegt. Diese Grundsätze gelten auch für den Deichbau. Die denkmalrechtlichen Auflagen werden bei diesen Bauvorhaben i.d.R. durch die Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss fest- gelegt. Wird ein Bodendenkmal durch eine Baumaßnahme nicht verändert oder zerstört, ist grundsätzlich keine archäologische Ausgrabung notwendig (siehe Bild).

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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Aus Gutem Grund. Bodendenkmalpflege in Bayern. Denkmalpflege Themen 4, 2014, 75

Archäologische Ausgrabungen sind dann erforderlich, wenn es keine Möglichkeit zum Erhalt des Bodendenkmals gibt. Mithilfe von archäologischen Methoden und fachlich qualifizierten Personen werden daher vor der Baumaßnahme die Bodendenkmäler dokumentiert. Alternative Möglichkeiten zum ungestörten Verbleib des Bodendenkmals (z.B. Überdeckung des Bodendenkmals) werden mit dem BLfD vorher abgestimmt. Der Leitfaden basiert auf der Vereinbarung mit dem BLfD vom 22.09./30.09.2015.

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Leitfaden für die Planung und Durchführung von archäologischen Erkundungen

Es gibt zwei Arten von Schutzobjekten, die archäologisch untersucht und vom BLfD ausgewie- sen werden:

  1. Bekannte Bodendenkmäler Bekannte Bodendenkmäler werden in der bayerischen Denkmalliste durch das BLfD geführt. Ihre exakte Ausdehnung und Erhaltung kann aufgrund der meist obertägig nicht sichtbaren Hinweise vor der Freilegung natürlich nicht eindeutig bestimmt wer- den. Die Eintragung von Bodendenkmälern ist dynamisch, da neue Informationen kon- tinuierlich eingearbeitet werden. Nach einer Ausgrabung ist ein Bodendenkmal nicht mehr vorhanden und wird aus der Denkmalliste gestrichen. Die bayerischen Boden- denkmäler sind im bayerischen Denkmal-Atlas einsehbar und tagesaktuell dargestellt. (http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/index.ph p).

  2. Vermutungsfall Ist eine Fläche als Vermutungsfall ausgewiesen, wird z.B. durch angrenzende Boden- denkmäler, Bodengüte, Topographie, Einzelfunde oder vergangene Untersuchungen vermutet, dass sich aWuch in dieser Fläche ein archäologisches Denkmal befindet. Der Vermutungsfall wird vom BLfD im Rahmen der Planung beurteilt und festgelegt und

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ist nicht im Bayerischen DGenkmal-Atlas dargestellt. Ein aktueller Datenabgleich mit dem BLfD ist deswegen notwenEdig! Die Information über VermutungsSfälle sind für den Bauträger wichtig, damit möglichst keine Baubehinderungen durch das zufällige Entdecken von Bodendenkmälern entste-

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hen. (http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmmalpflege_themen_7_denkmalvermutung. pdf)

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Werden Bodendenkmäler zufällig bei BodeneingHriffen entdeckt, so muß dies unver- züglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem BLfD angezeigt werde. Die Bau- stelle bleibt mindestens eine Woche unverändert (Art. 8 DSchG).

Wann ist eine archäologische Ausgrabung notwendig? Falls das Bodendenkmal nicht erhalten werden kann oder die unberührte Erhaltung des be- troffenen Bodendenkmals nicht gewährleistet ist, müssen archäologische Ausgrabungen als Ersatzmaßnahme sicherstellen, dass die im Boden enthaltenen Informationen und Gegen- stände als historisch und kulturgeschichtliche Zeugnisse dokumentiert werden und für die wis- senschaftliche Auswertung bzw. der Nachwelt zur Verfügung stehen.

Sondagen Sondagen (Bohrung, Punktsondagen, Streifensondagen) dienen der Feststellung des Boden- aufbaus und dem möglichen Vorhandensein von archäologischen Denkmälern. Innerhalb von Punkt- oder Streifensondagen wird der Oberboden bis auf die befundführende Schicht bzw. auf den C-Horizont 1 in einem festgelegten Verfahren abgenommen.

1 Der C-Horizont ist ein befundfreier Horizont.

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Leitfaden für die Planung und Durchführung von archäologischen Erkundungen

Ablauf einer archäologischen Untersuchung: a) Vor-/ Bauausführungsplanung Grundsätzlich schreibt das BLfD den Prozentanteil der Fläche vor, der sondiert wer- den muss, sofern eine Bodendenkmalfläche oder Vermutungsfläche überbaut wird. Dieser Prozentanteil beträgt bei Bodendenkmalflächen 100 % und bei Vermutungsflä- chen 25 %. Um diese Anteile gezielter, je nach Befundwahrscheinlichkeit, aufzuteilen wird im Auftrag der WIGES eine GIS-gestützte Landschaftsanalyse zur Klassifizierung archäologisch relevanter Flächen erstellt. Dieses Gutachten legt durch Auswertung verschiedenster Quellen (geotechnischer Bericht, Geologie, Tektonik, Bodenart, Sied- lungsgeschichte, usw.) die Befundwahrscheinlichkeit der Bodeneingriffsflächen und schlussendlich den Untersuchungsumfang fest. Das Ergebnis sind Karten, die den Sondageumfang der Baubereiche flächenscharf wiedergeben. Das Ergebnis wir mit dem BLfD besprochen und abgestimmt. Die Information werden in den Bauausfüh- rungsplänen der archäologischen Untersuchung eingearbeitet. Die Gutachten werden für jeden Polder getrennt erstellt und liegen den Ausschreibungsunterlagen der Ar- chäologie bei. Werden Bereiche nach der Erstellung des Gutachtens überplant oder umgeplant, müssen diese intern angezeigt werden um bewerten zu können, ob eine

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archäologische Erkundung nötig ist und eine archäologische Untersuchung mittels Sondagen geplant werdenI muss.

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b) Voruntersuchung/ Geosondagen

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In Bereichen mit geringer Befundwahrscheinlichkeit oder vorhandener Restüberde- ckung oberhalb der befundführendenG Schichten können im ersten Schritt Bohrun- gen/Punktsondagen durchgeführt werden, um den Bodenaufbau zu untersuchen. Da

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es sich hierbei um eine Voruntersuchung handelt, können die Geosondagen auch vor

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der Bescheidserteilung durchgeführt werden. Sie geben Hinweise, auf welcher Höhe

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mit einer befundführenden Schicht zu rechnen ist. Dabei sind die Sondagen mindes- tens bis zur befundführenden Schicht beziehungsweise maximal bis auf den anstehen- den Boden (C-Horizont) unter Aufsicht eines archäologischen Grabungstechnikers aus- zuführen. Die Sondagen werden i.d.R. im Abstand von 50-100 m in Deichlinie angelegt und bodenkundlich ausgewertet. Falls durch Bohrungen und Punktsondagen eine Be- urteilung nicht möglich ist, kann entweder das Sondageraster verdichtet oder ein voll- flächiger Abtrag (Streifensondagen) durchgeführt werden. Anhand der Mächtigkeit der evtl. vorhandenen Restüberdeckung (entspricht dem Ab- stand Unterkante Bauwerk/ Deich bzw. Deich UK-Innendichtung zu der Oberkante der befundführenden Schicht) kann bewertet werden, ob eine weitere Untersuchung nötig ist und somit eine archäologische Ausgrabung durch Befunde sein kann. Ist die Mächtigkeit der Restüberdeckung unter dem Bauniveau größer als 40 cm kann auf eine weitere Untersuchung in der Regel verzichtet werden. Das Bodendenkmal ver- bleibt im Boden und es erfolgt eine Freigabe durch eine geoarchäologische Fachkraft in Abstimmung mit dem BLfD für den weiteren Tiefbau. Die Freigaben müssen von der BOL beschaffen werden.

c) Streifensondagen Liegt die Mächtigkeit der Restüberdeckung unter 40 cm, oder sind im Gutachten auf- grund der Befundwahrscheinlichkeit nur Streifensondagen vorgesehen ist der Oberbo- den auf der festgelegten Fläche (Gutachten) in der geplanten Deichtrasse, den LBP-

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Leitfaden für die Planung und Durchführung von archäologischen Erkundungen

Maßnahmen sowie der temporären Bauinfrastrukturflächen (Baustraßen, -stellenein- richtungen) durch einen Ketten-Bagger mit schwenkbarem Humuslöffel (21 - 36t) ab- zutragen und von einem archäologischen Grabungstechniker bzw. Grabungsfirma zu begleiten. Ist dadurch keine Beurteilung möglich wird der Boden weiter bis zur befundführenden Schicht beziehungsweise auf eine Tiefe, die max. 40 cm tiefer als die Unterkante Bau- werk/Deich liegt, abgetragen. Die nötige Untersuchungstiefe muss auf der Baustellen durch ein Fachpersonal festgelegt werden und kann bei einer sehr hoch liegenden be- fundführenden Schicht wesentlich geringer als 40 cm unter Unterkante Bau- werk/Deich sein. Der Abtrag muss ebenfalls von einem archäologischen Grabungstech- niker begleitet werden. Die Trennung des Ober- und Unterbodenabtrages wirkt der Vermischung der Böden entgegen und ermöglicht eine vorschriftsmäßige Lagerung bzw. Wiederverwendung der Böden. Lassen sich, entgegen der Annahme, nach dem Erstellen einer Feinplanie keine Be- funde feststellen, kann der archäologische Grabungstechniker die freigelegten Berei- che nach Rücksprache mit dem BLfD vorläufig freigeben. Diese vorläufige Freigabe ist üblich und ausreichend, um mit den Bauarbeiten beginnen zu können. Die vorläufige Freigabe wird telefonisch oder per E-mail durch das BLfD an die WIGES weitergeleitet.

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Sie wird spätestens 1–2 Tage nach der Freilegung erteilt. Die Freigaben müssen von der BOL beschaffen werdeIn.

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d) Archäologische Ausgrabung

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Sind in der Feinplanie Befunde erkennbar, wird ein Grabungskonzept durch die Gra- bungsfirma in Abstimmung mit dem BLGfD erstellt. Einen weiteren Ober- bzw. Unterbo- denabtrag (Bagger mit Humuslöffel), der durch die Ausdehnung des Baudenkmals er-

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forderlich wird, legt der archäologische Grabungstechniker in Abstimmung mit dem

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BLfD fest. Es ist darauf zu achten, dass eine Grabung erst begonnen werden kann,

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wenn ein Grabungskonzept der WIGES vorliegt. Inhaltlich muss dargelegt sein, wie das Vorgehen der Grabung ist, welche Grabungsdauer zu erwarten ist und welche Kosten dadurch entstehen. Die archäologische Ausgrabung erfolgt durch eine Fachfirma. Nach der archäologi- schen Ausgrabung und der Abgabe der entsprechenden Dokumentation werden die Flächen durch das BLfD für die weitere Bearbeitung im Tiefbau endgültig freigegeben. Eine vorläufige Freigabe ist möglich und muss vom BOL beschaffen werden. Archäolo- gische Befunde, die bis zur Höhe des Bauniveaus festgestellt werden, können unter das Bauniveau reichen und werden i.d.R. vollständig ausgegraben, da ein Schutz der tieferliegenden Bereiche nicht möglich ist. Ausnahmen stellen besonders tief rei- chende Befunde, z.B. Brunnen, dar. Ob der Erhalt von derartigen Sonderbefunden möglich ist, kann evtl. durch Rammkernbohrungen und andere Untersuchungen über- prüft werden.

Allgemeine Regelungen:

  1. Oberbodenabmagerung Erfolgt ein Oberbodenabtrag für eine Ausgleichsmaßnahme lediglich bis zur Tiefe des Pflughorizontes unter Beibehaltung einer natürlichen Restüberdeckung oberhalb einer befundführenden Schicht bzw. vorzugsweise bis zur Hälfte des Oberbodens, wird auf

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eine archäologische Erkundung in diesem Bereich verzichtet (archäologische Denk- male bleiben erhalten). Es muss aber darauf geachtet werden, dass durch das Befahren von Baufahrzeugen die Fahrspuren nicht unter den Oberboden reichen. Daher sollten derartige Arbeiten bei trockenem Wetter durchgeführt werden.

  1. Oberbodenlagerung Bei Flächen auf denen nur Oberboden gelagert wird, kann eine archäologische Erkun- dung entfallen. Eine Abstimmung mit dem BLfD ist anzustreben, sofern diese aus ter- minlichen Gründen der Auftragserteilung nicht davor geschehen konnte.

  2. Bestehende Deiche a. Hochwasserschutzmauer Wird der Hochwasserschutzgrad durch eine aufgesetzte Hochwasserschutzmauer auf dem bestehenden Deich erhöht, wird auf eine archäologische Erkundung in diesem Bereich verzichtet.

b. Aufhöhung Wird der Hochwasserschutzgrad durch eine Aufhöhung auf dem bestehenden Deich

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erhöht, muss nur die neu benötigte Deichaufstandsfläche archäologisch erkundet wer- den. I

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  1. Deichinnendichtung E Bei bestehenden Deichen wird beSi der Neueinbringung einer Deichinnendichtung auf eine archäologische Erkundung verzic htet. Beim Deichneubau ist der Untersuchungs-

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umfang abhängig von der Befundwahrscheinlichkeit :

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a. Bodendenkmal Verläuft die Deichinnendichtung durch die Fläcbhe eines Bodendenkmals muss eine ar- chäologische Erkundung durchgeführt werden. H b. Vermutungsfläche Verläuft die Deichinnendichtung durch eine Vermutungsfläche wird auf eine archäolo- gische Erkundung verzichtet.

  1. Grundwasser Bei sehr hohen Grundwasserständen wird die archäologische Erkundung bei Deichen und LBP-Maßnahmen nur bis zum Grundwasserstand durchgeführt (sonst wären Bau- gruben oder Wasserhaltungen nötig). Bei Bauwerken wird wie gewohnt bis 40 cm unter UK Bauwerk sondiert.

  2. Bewertung der Überdeckung Ist die Mächtigkeit der Restüberdeckung ausreichend, müssen keine weiteren archäo- logischen Untersuchungen oder Ausgrabungen durchgeführt werden. Eine ausrei- chende Restüberdeckung ist dann gegeben, wenn der Abstand zwischen Unterkante Bauwerk/Deich und Oberkante befundführende Schicht mindestens 40 cm beträgt.

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Leitfaden für die Planung und Durchführung von archäologischen Erkundungen

Beispiel Deich:

➔ keine weitere Untersuchung ➔ weitere Untersuchung nötig

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Beispiel Bauwerk:

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➔ keine weitere Untersuchung ➔ weitere Untersuchung nötig Nach dem gleichen Prinzip wird bei Ausgleichsmaßnahmen, Sparten- oder Leitungsbauwerken verfahren.

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Leitfaden für die Planung und Durchführung von archäologischen Erkundungen

Vereinfachte Ablaufbeschreibung

  1. Voruntersuchung/ Geosondagen In den Bereichen mit geringer Befundwahrscheinlichkeit oder vorhandener Restüber- deckung sind Geosondagen, die bodenkundlich ausgewertet werden, anzuordnen

Vermutungsfall-Fläche

Geplante Deichtrasse

Ausgleichsmaßnahme (Aus-

gleichsfläche)

Geosondage

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  • Streifensondagen Ist die Restüberdeckung nicht ausreichGend, werden die Bereiche mit Streifensondagen nach den Vorgaben des Gutachtens bis zur befundführenden Schicht (in den vom

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Oberboden freigelegten Flächen) beziehungsweise auf eine Tiefe, die max. 40 cm tiefer

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als die Unterkante Bauwerk/ Deich liegt, abgetragen.

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Vermutungsfläche

Geplante Deichtrasse

Ausgleichsmaßnahme (Aus-

gleichsfläche)

Oberbodenabtrag

Geosondage

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Leitfaden für die Planung und Durchführung von archäologischen Erkundungen

  1. Schemaplan der archäologischen Untersuchung

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Schema archäologische Untersuchung

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