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MUSTER
Rahmenvertrag über
die arbeitsmedizinische Betreuung nach den Anforderungen des
Arbeitssicherheitgesetzes (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2
zwischen
Kupferstadt Stolberg (Rhld.)
vertreten durch den Bürgermeister
Patrick Haas
Rathausstraße 11-13
52222 Stolberg
-nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt-
und
Musterfirma
Musterstraße
Musterstadt
-nachfolgend „Betriebsarzt“ genannt-
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§ 1 Vertragsgegenstand
Der Betriebsarzt sowie das Fachpersonal des Betriebsarztes ist berechtigt, alle Aufgaben nach dem Gesetz über Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), dem Arbeitsschutzgesetz, sowie der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 wahrzunehmen.
Die Auftraggeberin verpflichtet den Betriebsarzt gemäß ASiG zur arbeitsmedizinischen Betreuung.
§ 2 Aufgaben des Betriebsarztes
Der Betriebsarzt und seine arbeitsmedizinischen Fachkräfte unterstützen die Auftraggeberin sowie die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Zu den spezifischen Aufgaben gehören:
Durchführung von arbeitsmedizinischen (Vorsorge-)Untersuchungen: Regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen der Mitarbeitenden gemäß der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilungen.
Beratung zur Arbeitsplatzgestaltung: Unterstützung bei der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen zur Minimierung gesundheitlicher Risiken.
Entwicklung von Präventionsmaßnahmen: Erstellung und Implementierung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen.
Schulung und Sensibilisierung: Durchführung von Schulungen für Mitarbeitende und Führungskräfte zu Themen wie Gesundheitsschutz, Ergonomie und Stressbewältigung.
Dokumentation und Reporting: Führen von Aufzeichnungen über durchgeführte Untersuchungen, Beratungen und Schulungen sowie regelmäßige Berichterstattung an die Auftraggeberin über den Stand der arbeitsmedizinischen Betreuung.
Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften: Koordination mit Sicherheitsfachkräften, Psychologen und anderen relevanten Experten zur ganzheitlichen Betrachtung der Gesundheit am Arbeitsplatz.
Rechtliche Beratung: Unterstützung der Auftraggeberin bei der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit.
Der Betriebsarzt stellt alle erforderlichen Materialien und Geräte für die Durchführung seiner Aufgaben bereit. Darüber hinaus sind die Angaben aus dem Leistungsverzeichnis, das als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist, Bestandteil dieses Vertrages und ergänzen die oben genannten Aufgaben des Betriebsarztes.
Wird der Betriebsarzt in der Arbeit behindert, wird er dies der Auftraggeberin sofort melden.
Sollte es bei Untersuchungen vor Ort zu längeren Wartezeiten des Betriebsarztes kommen (ab 30 Minuten), werden diese mit dem unten genannten Stundenlohn in Rechnung gestellt.
§ 3 Schweigepflicht, Datenschutz
Der Betriebsarzt ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten der Auftraggeberin (einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) verpflichtet, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der gesetzliche Datenschutz ist von beiden Seiten zu wahren.
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Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Er hat die für seine Tätigkeit notwendigen Aufzeichnungen anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen und diese so aufzubewahren, dass die ärztliche Schweigepflicht gewahrt ist.
§ 4 Auskunftspflicht
Die Auftraggeberin wird dem Betriebsarzt alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem ASiG erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Die Auftraggeberin ermöglicht dem Betriebsarzt nach vorheriger Terminabsprache Untersuchungen, Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen.
§ 5 Haftung
Die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden richtet sich für beide Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Verhinderung des Betriebsarztes
Im Falle einer länger andauernden Verhinderung (Urlaub, Krankheit, Fortbildung o. ä.) bemüht sich der Betriebsarzt gemeinsam mit der Auftraggeberin um eine geeignete Vertretung. Der Betriebsarzt hat der Auftraggeberin eine voraussehbare Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen.
§ 7 Fortbildung
Der Betriebsarzt verpflichtet sich zur regelmäßigen Fortbildung, um jederzeit die sich aus dem ASiG ergebenden Aufgaben nach neuesten Erkenntnissen und Methoden sowie nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 erfüllen zu können.
§ 8 Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Einsatzstunden
Zur Zeit des Vertragsabschlusses beschäftigt die Auftraggeberin insgesamt ca. 1.100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hierzu zählen neben den Voll- und Teilzeitbeschäftigten auch geringfügig Beschäftigte.
Nach § 2 Abs. 3 Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der BG sind für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit Einsatzstunden pro Beschäftigten pro Jahr für die Grundbetreuung als Summenwerte vorgeschrieben. Auf jeden Leistungserbringer entfällt demnach jeweils ein Mindestanteil von 20 Prozent der Gesamteinsatzzeit.
Für die Betreuungsgruppen I, II und III legt die Auftraggeberin einen Anteil von 20 Prozent für die vorgesehenen Arztstunden fest.
Die tabellarische Aufstellung der Einsatzstunden ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Daraus ergeben sich Einsatzzeiten für die Grundbetreuung durch den Betriebsarzt in Höhe von 166 h/a.
Die Auftraggeberin erstellt jeweils zum Jahresende eine Mitteilung über den aktuellen Personalstand.
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§ 9 Einsatzzeit
Die Einsatzzeit ist die für die Auftraggeberin erbrachte Zeit im Betrieb, Zeit für notwendige Vor- und Nachbereitung, Schreib- und Dokumentationsaufgaben, telefonische Beratungen, Bearbeiten von E- Mail-Anfragen, Recherchen oder ähnliche für den Betrieb erbrachte Leistungen.
Wegezeiten sind nicht in den Einsatzzeiten enthalten.
§ 10 Honorar
Der Betriebsarzt erhält ein Honorar, das sich aus den Einsatzstunden der arbeitsmedizinischen Leistung ergibt, je angefangene 0,25 Stunden.
Der Stundensatz je Einsatzstunde des Betriebsarztes beträgt: € XX,- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (MwSt.)
Die Grundbetreuung wird vierteljährlich in Rechnung gestellt.
Laut Erfahrungswert werden im Betrieb etwa 225 Einsatzstunden pro Jahr für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ermittelt und 50 Einsatzstunden für die weiteren Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung.
Die betriebsspezifische Betreuung wird nach erbrachter Leistung mit dem oben genannten Stundenlohn in Rechnung gestellt.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV, weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen oder staatlichen Vorschriften, Eignungsuntersuchungen oder anlassbezogene Untersuchungen und Impfungen werden nach GOÄ abgerechnet.
Impfstoffe werden, falls gewünscht, eingekauft und abgerechnet.
Laborkosten werden, falls die Auftraggeberin keinen eigenen Vertrag mit einem Labor hat, nach GOÄ (einfacher Satz) abgerechnet.
Eine Preisanpassung der arbeitsmedizinischen Leistungen ist grundsätzlich möglich aufgrund von Anpassungen der Lohnniveaus, steigenden Kosten für Material und Wartung der arbeitsmedizinischen Geräte oder Serviceleistungen von Anbietern der arbeitsmedizinischen Software-Unternehmen oder IT.
Sofern sich aus dem neuen Personalstand aus § 8 eine Änderung um +/- 5 % des dem Vertrag zugrunde gelegten Betreuungsumfangs ergibt, wird der Vertrag hinsichtlich des Betreuungsumfangs und des Honorars entsprechend angepasst.
Der Auftraggeberin steht nach Eingang der Erhöhungsmitteilung abweichend von Punkt 8 dieses Vertrages ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu, sofern die Erhöhung mehr als fünf Prozent der zuletzt für ein Jahr zu zahlenden Vergütung für das gleiche Leistungsvolumen beträgt.
§ 11 Vertragsbeginn, Kündigung
Der Vertrag beginnt mit Wirkung vom 01.01.2027 und endet am 31.12.2028.
Beide Vertragsparteien haben jedoch das Recht, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien ihre
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vertraglichen Pflichten erheblich verletzt oder in sonstiger Weise das Vertrauen in die Fortführung des Vertrages nachhaltig beeinträchtigt.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist mit einer Frist von [z. B. drei Monaten] zum Ende eines Kalendermonats auszusprechen, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung sind beide Parteien verpflichtet, alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen abzurechnen und etwaige offene Forderungen zu begleichen. Darüber hinaus hat der Betriebsarzt alle bis dahin erstellten Datensätze in einem lesbaren Format an die Auftraggeberin zu übergeben. Die Übergabe hat innerhalb von 14 Tagen nach Wirksamwerden der Kündigung zu erfolgen.
§ 12 Einsatz von Nachunternehmern
Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur im Rahmen der Vergabeunterlagen zulässig. Der Betriebsarzt bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung sämtlicher vertraglicher Leistungen gegenüber der Auftraggeberin uneingeschränkt verantwortlich. Ein Wechsel oder der erstmalige Einsatz von Nachunternehmern während der Vertragslaufzeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.
§ 13 Schlussbestimmungen
Es besteht Übereinstimmung, dass Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages zwischen den Parteien nicht getroffen sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht in Aachen.
Ort/ Datum Ort/ Datum
Betriebsarzt Auftraggeberin