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BEIBLATT zu Formular BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR LD
- Sonstige besondere Vertragsbedingen
10.1 Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes gesagt ist, gelten die Einheitspreise einschließlich aller Materialien und einschließlich aller Nebenarbeiten, die zur kompletten Erstellung der Leistung erforderlich sind.
10.2 Die als Richtlinien und Hinweise eingeführten deutschen Normen, die Vorschriften der zuständigen Behörden und Versorgungsbetriebe, die Berufsverband- und Unfallverhütungsvorschriften, die maßgebenden Tarifordnungen sowie die preisrechtlichen Bestimmungen sind Vertragsbestandteil.
10.3 Eine Sicherheit für die Mängelansprüche nach Nr. 5. der EVB kann ab einer Auftragssumme von 50.000,00 € (ohne Umsatzsteuer und Nachträge) verlangt werden. Etwaige verlangte Sicherheitsleistungen sind im Formular „Besondere Vertragsbedingungen für LD“ geregelt, welches Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
10.4 Abschlagszahlungen ab 50.000,00 € sind, sofern kein Zahlungsplan vorliegt, dem Auftraggeber 4 Wochen vorher schriftlich anzukündigen.
10.5 Nachtragsangebote sind mit einer spezifizierten Kalkulation auf der Grundlage des Hauptangebotes einzureichen.
10.6 Lohngleitklausel und Stoffpreisgleitklausel gelten nur, wenn sie besonders vereinbart sind. Sind sie vereinbart, gelten sie nur bis zum vertraglich geregelten Liefer- oder Fertigstellungstermin, es sei denn, die Ausführungsfrist wird aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, überschritten.
10.7 Sobald die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfrist nicht mehr gewährleistet erscheint, behält sich der Auftraggeber vor, verstärkten Arbeitseinsatz, auch in Form von Überstunden, Schichtarbeit etc. zu verlangen. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers.
10.8 Ist der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin nicht einzuhalten, ist zwischen den Vertragsparteien ein neuer Termin schriftlich zu vereinbaren. Hat der Auftragnehmer die Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Zeit zu vertreten, bleibt das Recht der Anwendung von Vertragsstrafen und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen vorbehalten.
10.9 Der Auftraggeber behält sich vor, die Ausführung des Auftrages den in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses folgenden Bietern anzutragen, die im Vergabeverfahren ein wirtschaftlich annehmbares Angebot abgegeben haben, wenn der Auftragnehmer wegen Kündigung oder aus anderen Gründen endgültig ausfällt.
10.10 Gerichtsstand ist Eschweiler (Rhld.)
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10.11 Entfällt.
10.12 Entfällt.
10.13 Entfällt.
10.14 Bekämpfung der Schwarzarbeit bzw. illegalen Leiharbeit:
Da der Auftragnehmer gem. § 4 Ziff. 1 Abs. 1 VOL/B die Leistung unter eigener Verantwortung und damit auch mit eigenen Kräften auszuführen hat, ist zum Zwecke der Feststellung der Leistungsfähigkeit im Angebot die Anzahl der Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers eingesetzt werden sollen.
Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich eine Liste zu hinterlegen, in der die Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt sind. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Liste ggf. den zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, erforderlichenfalls mit Hilfe des Auftragnehmers, Personenkontrollen durchzuführen. Falls der Auftragnehmer sich bei der Durchführung der Leistung eines Sub- /Nachunternehmers bedienen möchte, bedarf dies gem. § 4 Ziff. 4 VOL/B der Zustimmung des Auftraggebers.
a.) In dem schriftlichen Antrag auf Zulassung eines Sub-/Nachunternehmers hat der Auftragnehmer die Firma des Sub-/Nachunternehmens zu benennen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle der Zustimmung den Sub-/Nachunternehmer im Sub- /Nachunternehmervertrag zu verpflichten,
- die erforderlichen Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft dem Auftragnehmer vorzulegen.
- die auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse zu benennen,
- die eingesetzten Arbeitskräfte am Ende eines Arbeitstages mittels einer Liste, die Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse beinhaltet, dem Auftragnehmer zu benennen,
- den Auftragnehmer zu ermächtigen, die unter 3. genannten Listen dem Auftraggeber zugänglich zu machen, ggf. zum Zwecke der Weiterleitung an die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen,
- den Auftraggeber zu ermächtigen, Personenkontrollen der Arbeitskräfte des Subunternehmers auf der Baustelle vorzunehmen,
- den Auftragnehmer zu ermächtigen, ein Doppel des Subunternehmervertrages mit den unter 1. genannten Bescheinigungen dem Auftraggeber zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
b.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber den unter a.) Nr. 6 genannten Sub- /Nachunternehmervertrag nebst Bescheinigungen auszuhändigen und die unter a.) Nr. 3 geforderten Listen zu hinterlegen. Der Auftraggeber sieht die Listen bei Bedarf ein. Der Auftragnehmer erkennt an, dass der Sub-/Nachunternehmer nur dann in Aktion treten darf, wenn die erforderliche Zustimmung zum Einsatz des Sub- /Nachunternehmers erteilt ist.
10.15 Tariftreuepflicht und Mindestlohn
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Bei öffentlichen Aufträgen für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterfällt, muss das beauftragte Unternehmen bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden (§ 2 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW).
Auf die vom Auftragnehmer zu zahlenden aktuellen Mindestlöhne gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetz (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen der Ausführung dieses Auftrages die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und seinen Arbeitnehmern diese Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts bzw. Mindestlöhne zu gewähren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Einhaltung der tariflichen Mindestarbeitsbedingungen und die Zahlung der tariflichen Mindestentgelte bzw. der Mindestlöhne nachzuweisen.
10.16 Vertragsstrafen
Auftraggeberin und Auftragnehmer können für jeden unter 10.16 a.) – c.) benannten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in Ziff. 10.14 und 10.15 aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe vereinbaren. Etwaige vereinbarte Vertragsstrafen hinsichtlich Art bzw. Höhe verstehen sich ohne Umsatzsteuer und richten sich nach den Vereinbarungen im Formular „Besondere Vertragsbedingungen für LD“, welches Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
Ein Verstoß liegt jeweils vor, wenn
b.) die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Nordrhein- Westfalen nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde. Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
c.) die aktuellen Mindestlöhne gemäß § 1 Absatz 2 (MiLoG) nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurden. Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
d.) gegen die Pflicht zur Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette verstoßen wurde;
Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftragnehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird. Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent des der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; soweit nicht anders geregelt, werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.
Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.
- AGB Abwehrklausel
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Mit Angebotsabgabe bzw. Bewerbungseinreichung erklären die bietenden bzw. sich bewerbenden Unternehmen, dass ihre AGB die von den Teilnahme- und Vertragsbedingungen der Kupferstadt Stolberg, die Grundlage dieser Ausschreibung sind, abweichen, ihnen widersprechen oder diese ergänzen, keine Gültigkeit haben.
- Vorzeitige Zustimmung der Bindefristverlängerung
Die am Nachprüfungsantrag beteiligten bietenden bzw. sich bewerbenden Unternehmen erklären sich mit der Angebotseinreichung einverstanden bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden zu bleiben, wenn sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens verzögert (Vgl. VK Mecklenburg- Vorpommern, beschl. V. 01.02.2023-3VK 11/22).
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