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Niederschrift
über die förmliche Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche
Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Zum Zweck der Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
☐ erschien heute vor der verpflichtenden Person
☐ wurde heute per Videokonferenz zwischen der verpflichtenden und der zu verpflichtenden
Person zugeschaltet
Frau/Herr ___________________________________________ , geboren am __________
ausgewiesen durch: ________________________________________________________
Firma: ________________________________________________________
eingesetzt in Servicebündel: __________________________________________________
Sie/er wurde heute mündlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten ge-
mäß § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflich-
tungsgesetz) vom 2. März 1974, geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, verpflichtet.
Sie/er wurde auf das Verbot hingewiesen, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu per-
sonenbezogenen Daten haben, sind verpflichtet, die Grundsätze der DSGVO, insbes. Art. 5
Abs.1 DSG-VO, für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten. Diese untersa-
gen u.a., personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen recht-
mäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren.
Sie/er wurde weiter darauf hingewiesen, dass es ihr/ihm untersagt ist, die im Zuge der Beauf-
tragung erhaltenen Informationen und gewonnenen Erkenntnisse über die IT-Infrastruktur der
Landesverwaltung NRW und der IT-Infrastruktur von IT.NRW, der internen Sicherheitspro-
zesse und -organisation sowie alle nicht öffentlichen oder nicht explizit durch IT.NRW oder
die Landesverwaltung NRW freigegebenen Informationen zu einem anderen als dem zur ver-
tragsmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Ein-
zelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht
worden sind, sind nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bun-
desstatistikgesetz – BStatG) grundsätzlich geheim zu halten.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann. Verschwiegenheit ist über alle
Angelegenheiten, d.h. Sachverhalte und Vorgänge, von denen bei oder gelegentlich der Tä-
tigkeit Kenntnis erlangt wird, zu wahren. Unerheblich ist, ob die Kenntnisse aus Akten, einzel-
nen Schreiben, Vorgängen der EDV, Äußerungen von Vorgesetzten und Mitarbeitern oder auf
andere Weise erlangt werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung
der Tätigkeit fort. Ihr/ihm wurde insbesondere der Inhalt der folgenden Strafvorschriften be-
kannt gegeben:
§ 202 a StGB Ausspähen von Daten
§ 203, 204StGB Verletzung von Privatgeheimnissen, Verwertung fremder Geheimnisse
§§ 331, 332 StGB Vorteilsannahme, Bestechlichkeit
§ 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses
Sie/er wurde darauf hingewiesen, dass sie/er aufgrund dieser Verpflichtung unter diese und
weitere Straf- und Bußgeldvorschriften fallen kann. Die/der Erschienene erklärt, dass sie/er
über den Inhalt der in Betracht kommenden Strafvorschriften und die Bedeutung der Verpflich-
tung unterrichtet worden ist. Sie/er bestätigt, eine Abschrift der Niederschrift erhalten zu ha-
ben. Die Niederschrift wird der/dem Verpflichteten vorgelesen, von ihr/ihm genehmigt und un-
terschrieben.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
_____________________
Datum
________________________________ _________________________________
Unterschrift der/des Verpflichteten Unterschrift der/des Verpflichtenden
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Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
§ 11 Personen- und Sachbegriffe selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (…) 2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr wer, ohne Amtsträger zu sein, bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit be- a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen kannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung wahrnimmt, oder verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende b) bei einem Verband oder sonstigen Zusam- Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte menschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für Person sind, oder eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Auf- 3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 gaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbe- beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewis- fugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder senhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf aus dessen Nachlass erlangt hat. Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffe- § 202a Ausspähen von Daten nen unbefugt offenbart. (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Da- (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich ten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtig- oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu ten Zugang besonders gesichert sind, unter Über-win- schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah- dung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Frei- ren oder Geldstrafe. heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die § 204 Verwertung fremder Geheimnisse elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhal- tung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Frei- § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein (2) § 203 Abs. 5 gilt entsprechend. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, § 331 Vorteilsannahme das ihm als (….) anvertraut worden oder sonst bekannt- (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für oder mit Geldstrafe bestraft. die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Ge- fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Frei- heimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbe- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. reich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Ge- (2) (…) schäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich- lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen teten, ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt
- (…) hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem sie die Annahme genehmigt. Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines ande- § 332 Bestechlichkeit ren gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der ei- soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder nen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung da- sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwal- für fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er tung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vor- untersagt. nehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Mona- wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Berufstätigen strafe. Der Versuch ist strafbar. Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und (2) (…) 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen o- künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder an- der dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die In- nimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwen- anspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden den, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mit- hat, wirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätig- 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei keit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- zu lassen. strafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den besonderen Geheimhaltungspflicht in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Da- (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als tenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird 1. Amtsträger, bestraft, wer 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht da- 3. (…) für Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbe- Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung fugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geheimnis offenbart, zur Geheimhalt verpflichtet wurde; mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrläs- dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die sig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit
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det, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr der Geldstrafe bestraft. strafe bestraft. (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbe- (3) Der Versuch ist strafbar. fugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Ge- (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Num- heimhaltung er mer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht
- (…) rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswer-
- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die tung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Ge- Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht genstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist, eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken. an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. (…) macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefähr-