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Arbeitnehmerüberlassung für Testmanagement und Qualitätssicherung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 09:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Rahmenvereinbarung

Arbeitnehmerüberlassung

für den Bereich Softwaretest

Testanalystin/-analyst,

Testmanagerin/Testmanager,

Technischer Testerin/Technischer Tester

Vergabe-Nr.: 26-D200100014

zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW)

vertreten durch den Landesbetrieb Information und Technik NRW

vertreten durch die Betriebsleitung

(nachfolgend Entleiher genannt)

und

(nachfolgend Verleiher genannt)

(nachfolgend Entleiher und Verleiher einzeln auch Partei oder zusammen auch Parteien genannt)

Es wird folgender Rahmenvertrag über die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (nachfolgend Leiharbeitskraft bzw. Leiharbeitspersonal genannt) geschlossen:

Inhalt

§ 1 Vertragsgegenstand; Leistungserbringung 4

§ 2 Vertragsbestandteile 4

§ 3 Vertragsform 5

§ 4 Einsatzbetriebe und Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Absatz 1b AÜG 6

§ 5 Laufzeit und ordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung; Schadenersatz 7

§ 6 Erlaubniserklärung 9

§ 7 Pflichten des Verleihers 9

§ 8 Dauer der Überlassung, Arbeitskräftekontingent, Personalanforderung, Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag 11

§ 9 Anwendbarer Tarifvertrag und Angaben zur Vergütung der Leiharbeitskraft 12

§ 10 Arbeitskräftekontingent / keine Mindestabnahme 22

§ 11 Rechnungsstellung und Zahlung; Zahlungsbedingungen 25

§ 12 Weisungsbefugnis und Verschwiegenheit 26

§ 13 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit; Fürsorgepflichten 27

§ 14 Datenschutz 28

§ 15 Niederschrift zur förmlichen Verpflichtung / Voreinsatzzeiten 28

§ 16 Leistungsnachweis 29

§ 17 Vergütung 29

§ 18 Haftung 30

§ 19 Austausch der Leiharbeitsperson; Fiktion 32

§ 20 Vermittlungsprovision 33

§ 21 Nutzungsrechte 34

§ 22 Schlussbestimmungen 35

§ 1 Vertragsgegenstand; Leistungserbringung

(1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist Überlassung von Personal durch den Verleiher an den Entleiher für den Bereich Softwaretest

  • Testanalystin/-analyst,
  • Testmanagerin/Testmanager,
  • Technischer Testerin/Technischer Tester

auf Grundlage des Angebots des Verleihers vom Datum. Die Überlassung kann sowohl auf Grundlage eines Abrufs aus der vereinbarten Höchstmenge mit Konkretisierung der Leiharbeitskraft erfolgen. Bei einem Abruf aus dem Kontingent, ist das konkret überlassene Leiharbeitspersonal vor Einsatzbeginn namentlich im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG in der jeweiligen Bestellung zu konkretisieren. Dies gilt auch im Fall eines Austauschs von Leihpersonal (vgl. § 19).

(2) Alle in der Ausschreibung geforderten Leistungen sind von dem Verleiher als Alleinunternehmer zu erbringen. Es ist nicht gestattet, Einzelaufträge an Nachunternehmer zu vergeben. Der Verleiher (Bieter) ist alleiniger Vertragspartner des Entleihers und ist alleinverantwortlich für die angebotenen Leistungen.

(3) Der Verleiher darf zur Erbringung der Leistungen nur Personal einsetzen, welches in einem Arbeitsverhältnis zu ihm steht (Verbot des Kettenverleihs, § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG). Ein Nichterfüllen dieser Anforderung führt zum Ausschluss des Angebots.

(4) Es ist vorgesehen, geeignete Arbeitskräfte des Verleihers in den Räumlichkeiten des Entleihers und weiterer Behörden/Dienststellen nach den betrieblichen Erfordernissen des Entleihers einzusetzen, die im Rahmen der Tätigkeit als zentraler IT-Dienstleister des Landes NRW betreut werden. Außerdem unterliegen die eingesetzten Personen den Weisungen des Entleihers.

§ 2 Vertragsbestandteile

Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • die Vereinbarungen des Rahmenvertrages ergänzt durch Antworten zu Bieterrückfragen und gem. anliegendem Muster 1 Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
  • Anlage 1 zum Rahmenvertrag Leistungsbeschreibung ergänzt durch Antworten zu Bieterrückfragen
  • Anlage 2 zum Rahmenvertrag Leistungskatalog ergänzt durch Antworten zu Bieterrückfragen
  • Anlage 4 Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
  • Anlage 5 Muster Leistungsnachweis Arbeitsleistung
  • Anlage 6 Muster Voreinsatzzeiten
  • Anlage 7 Haftungsausschluss
  • Angebot des Verleihers, incl. Kopie der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und Anlage 3 Referenzen
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
  • Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG – NRW/VOL) für die Vergabe von Dienstleistungen.
  • Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB - NRW)
  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung 04/2005

Die VOL/B stehen unter www.vergabe.nrw.de zur Einsichtnahme bereit.

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verleihers finden keine Anwendung. Sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Angebot des Verleihers beiliegen oder sonst wie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verleihers verwiesen werden, so wird das Angebot von der weiteren Bewertung ausgeschlossen.

§ 3 Vertragsform

(1) Nach Zuschlag wird der vorliegende Rahmenvertrag über eine Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG unter Einhaltung der gemäß § 12 Abs. 1 AÜG erforderlichen Textform geschlossen. Der Verleiher muss zwingend eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 1 Abs. 1 besitzen. Eine Kopie der gültigen behördlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung muss bei Angebotsabgabe dem Angebot beiliegen.

(2) Die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Personalabrufe unterliegen den Bedingungen dieses Rahmenvertrags. Alle Abrufe bilden zusammen mit diesem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag.

(3) Als Vertragsform ist ein sogenannter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag über eine Höchstmenge vorgesehen. Die während der Vertragslaufzeit abgerufenen Personentage richten sich ausschließlich nach dem Bedarf des Entleihers. Die in § 10 als Höchstmenge angegebenen geschätzten Abnahmemengen sollen dem Verleiher lediglich zur besseren Einschätzung dienen und bei der Erstellung eines geeigneten Angebots helfen.

§ 4 Einsatzbetriebe und Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Absatz 1b AÜG

(1) Die Einsatzbetriebe der zu überlassenden Leiharbeitskraft sind die Dienststellen von IT.NRW. Einsatzschwerpunkt werden die Standorte in Düsseldorf von IT.NRW sein.

(2) Der Entleiher erklärt zu einer ggf. anwendbaren Überlassungshöchstdauer, dass in den Einsatzbetrieben keine Tarifverträge anwendbar sind, auf deren Grundlage eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer nach Maßgabe des § 1 Abs. 1b AÜG anzuwenden ist. Die einzuhaltende Überlassungshöchstdauer beträgt danach 18 Monate (540 Kalendertage).

(3) Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit des Einsatzbetriebs, zu den dort anwendbaren Tarifverträgen oder zu den dort anwendbaren Betriebs-/Dienstvereinbarungen zur Überlassungshöchstdauer ergeben, wird der Entleiher den Verleiher hierüber informieren.

(4) Die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sowie der Überlassungsdauer gemäß § 8 Abs. 4 AÜG richten sich nach § 191 BGB.

(5) Der Verleiher stellt die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer insbesondere durch die Ermittlung der jeweiligen Vorbeschäftigungszeiten der Leiharbeitskraft sowie durch die Überwachung der Überlassungszeiten sicher. Der Verleiher wird dabei die Rechtsauffassung anwenden, dass Entleiher im Sinn des AÜG das Entleiherunternehmen und damit der Rechtsträger – somit das Land NRW – ist. Um Überschreitungen der geltenden Überlassungshöchstdauer zu verhindern, ist der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an das Land NRW und/oder die oben genannten Dienststellen daher vorsorglich vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate (mindestens drei Monate plus ein Tag) liegen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG).

(6) Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die anwendbare Überlassungs­höchstdauer zahlt der Verleiher ungeachtet weitergehender Schadensersatzansprüche des Entleihers nach § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrages an den Entleiher eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR je betroffener Leiharbeitskraft. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Entleihers nicht aus.

(7) Die Parteien informieren sich wechselseitig unverzüglich, sofern sie einen Verstoß gegen eine anzuwendende Überlassungshöchstdauer feststellen sollten. Die Parteien stimmen sodann die weitere Vorgehensweise mit dem Ziel der Schadensbegrenzung ab.

§ 5 Laufzeit und ordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung; Schadenersatz

(1) Die Laufzeit dieses Rahmenvertrags beginnt nach Zuschlag. Der Verleiher (Bieter) verpflichtet sich unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche die von ihm unterzeichneten Vertragsdokumente an den Entleiher zu übermitteln. Bestellungen auf Grundlage dieses Rahmenvertrags erfolgen erst, wenn die unterzeichneten Vertragsdokumente ausgetauscht wurden. Die Mindestvertragsdauer (MVD) beträgt 6 Monate. Der Rahmenvertrag verlängert sich einmalig um weitere sechs Monate, wenn der Auftraggeber nicht mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Ablauf des letzten Kalendermonats der MVD kündigt. Ab Ende der MVD verlängert sich der Rahmenvertrag automatisch um jeweils 12 Monate, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit vom Auftraggeber gekündigt wird. Die Kündigung des Rahmenvertrages bedarf der Textform.

(2) Die maximale Laufzeit des Rahmenvertrags beträgt 48 Monate. Wird vor Ablauf der maximalen Laufzeit die Höchstmenge bzw. der Höchstwert erreicht, so endet der Rahmenvertrag automatisch mit Eintritt dieses Ereignisses ohne, dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Personalanforderungen, die in einem Zeitraum nach Zugang der Kündigung dieses Rahmenvertrags gestellt werden, sind auf bis maximal drei Monate nach Ablauf des Rahmenvertrags zu befristen.

(4) Für getätigte Abrufe aus diesem Vertrag auf Grundlage dieses Vertrags gelten die Bedingungen dieses Rahmenvertrags auch nach dessen Kündigung fort. Die Kündigung oder Beendigung des vorliegenden Rahmenvertrags führt nicht zur Beendigung der auf seiner Basis zustande gekommenen Einzelvereinbarungen über den Abruf von Leiharbeitspersonal. Für einen Einzel-AÜV und die darin festgelegte Einsatzdauer gelten die Regelungen des vorliegenden Rahmenvertrages bis zu deren Beendigung fort.

(5) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die dem Verleiher erteilte Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG entzogen wird oder aus sonstigen Gründen erlischt oder der Verleiher seiner Verpflichtung zur Abführung von Lohnsteuern und Sozialabgaben des Leiharbeitspersonals nicht ordnungsgemäß nachkommt. Ferner liegt insbesondere ein wichtiger Grund vor, wenn der Verleiher kein Personal (welches i.S.d. Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft ist) zur Verfügung stellen kann. Dies wird vermutet, wenn der zweite Andienungsversuch erfolglos verblieben ist. Dem Entleiher ist dann ein weiteres Festhalten an diesem Rahmenvertrag unzumutbar

(6) Der Entleiher kann diesen Rahmenvertrag insbesondere dann insgesamt außerordentlich kündigen, wenn der Verleiher die vertraglich vereinbarte Leistung in drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten oder über einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten in insgesamt vier Kalendermonaten nicht erbringt.

(7) Der Verleiher hat dem Entleiher die durch die Nichtbereitstellung des angeforderten Leiharbeitspersonals entstehenden Schäden zu ersetzen.

§ 6 Erlaubniserklärung

(1) Der Verleiher bestätigt, dass er im Besitz einer gültigen, zur Überlassung von Arbeitnehmern erforderlichen Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 AÜG ist, die von der Bundesagentur für Arbeit Ort am Datum ausgestellt und zuletzt am Datum befristet/unbefristet erteilt worden ist.

(2) Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über alle Änderungen der Erlaubnis nach Maßgabe des AÜG insbesondere nach § 12 Abs. 2 AÜG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu unterrichten.

(3) Im Falle des Nichtvorliegens einer gültigen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG oder eines Verstoßes des Verleihers gegen die Verpflichtung nach Abs. 2 haftet der Verleiher für die sich beim Entleiher ergebenden Nachteile. Der Verleiher hat den Entleiher ferner von sämtlichen evtl. entstehenden Schäden oder Aufwendungen freizustellen, die durch den Verlust der Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 AÜG entstehen.

§ 7 Pflichten des Verleihers

(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher auf Anforderung geeignetes Leiharbeitspersonal zur Verfügung zu stellen und dieses sorgfältig auszuwählen. Er sichert zu, dass zwischen ihm und der von ihm überlassenen Leiharbeitskraft ein Arbeitsverhältnis begründet wurde und während des gesamten Zeitraums der Überlassung besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG; „Verbot der Kettenüberlassung“).

(2) Der Verleiher ist – auch im Verhältnis zum Entleiher – verpflichtet, für die dem Entleiher überlassenen Leiharbeitskraft sämtliche Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie alle sonst einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere auch sämtliche diesbezüglichen Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten. Der Entleiher kann von dem Verleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für das überlassene Leiharbeitspersonal an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt verlangen.

(3) Der Verleiher sichert zu, dass er keine ausländischen Leiharbeitskraft überlassen wird, die nicht die für eine zulässige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Benötigt eine überlassene ausländische Leiharbeitskraft einen Aufenthaltstitel mit einer Arbeitserlaubnis oder eine Arbeitserlaubnis EU, verpflichtet sich der Verleiher, vor Beginn des Einsatzes des Leiharbeitspersonals dem Entleiher eine Kopie der Erlaubnis vorzulegen und sie unverzüglich über den Wegfall und jede sonstige Veränderung der Erlaubnis zu informieren.

(4) Der Verleiher ist verpflichtet, dass die zu Beginn der Beschäftigung an die Leiharbeitskraft übergebenen Firmenausweise bei Vertragsende oder Ende der Beschäftigung an den Entleiher unverzüglich zurückgegeben werden. Die Weitergabe von Firmenausweisen ist untersagt.

(5) Der Verleiher stellt dem Entleiher sorgfältig ausgewähltes Personal zur Verfügung, welches die erforderliche Qualifikation für die in der Leistungsbeschreibung Anlage 1 und Leistungskatalog Anlage 2 genannten Tätigkeiten sowie die dort genannte berufliche Qualifikation aufweist. Der Verleiher ist für die jeweilige berufliche Eignung der Leiharbeitskraft für die vorgesehene Tätigkeit verantwortlich. Die Nachweise über Qualifikation und Fachwissen muss der Verleiher dem Entleiher vorlegen. Der Verleiher stellt sicher, dass entsprechend der auszuübenden Tätigkeit mindestens nachfolgend genannte Anzahl von Mitarbeitenden zeitgleich eingesetzt werden können:

Bereich Softwaretest

  • Testanalystin/-analyst,
  • Testmanagerin/Testmanager,
  • Technischer Testerin/Technischer Tester

insgesamt 4 Personen

§ 8 Dauer der Überlassung, Arbeitskräftekontingent, Personalanforderung, Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

(1) Die Anforderung von Leiharbeitspersonal seitens des Entleihers erfolgt durch Übermittlung einer auf den vorliegenden Rahmenvertrag bezugnehmenden Personalanfrage über den Abruf von Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmern. Die Personalanfrage legt unter Angabe der vom Leiharbeitspersonal auszuübenden Tätigkeiten die Art der zu leistenden Tätigkeit(en), die dafür erforderliche Qualifikation, die Anzahl der benötigten Personen sowie den Leistungsort fest (nachstehend Personalabruf genannt). Bezieht sich der Personalabruf auf genannte Höchstmenge ist das hierzu vereinbarte Procedere einzuhalten (siehe § 10 Abs. 6). Die Dauer der Überlassung (Überlassungszeitraum) ergibt sich aus dem Personalabruf aus der genannten Höchstmenge. Die Vereinbarung des Überlassungszeitraums ist für die Parteien bindend. Eine etwaige Verlängerung des vereinbarten Überlassungszeitraums ist nur in den gesetzlich zulässigen Grenzen und nur nach vorheriger Vereinbarung durch erneuten Personalabruf des Entleihers zulässig.

(2) Der Verleiher ist verpflichtet, nur Personal zu überlassen, das nicht in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mitdem Land Nordrhein-Westfalen ausgeschieden ist.

(3) Der Entleiher wird dem Verleiher im Bedarfsfall den Personalabruf in Textform übermitteln. Der Personalabruf enthält Angaben über die Anzahl der benötigten Leihpersonen, die Person des abgerufenen Leiharbeitspersonals sowie deren Einsatzort. Bei einem Personalabruf aus der Höchstmenge erfolgt die Konkretisierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG – also die Festlegung, welcher genau bezeichnete Mitarbeiter dem Entleiher überlassen wird – im Personalabruf. Der Einsatz einer Leiharbeitskraft stellt vor Abschluss eines wirksamen Einzel-AÜV einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG dar. Der Verleiher darf eine Leiharbeitskraft – auch im Fall eines Austauschs der Leiharbeitskraft – erst nach erfolgter Kennzeichnung und Konkretisierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG überlassen.

(4) Der Entleiher kann vor dem Personalabruf darauf bestehen, mit der zum Einsatz beim Entleiher vorgesehen Person ein Kennenlerngespräch zu führen. Er hat daraufhin das Recht, die für den Einsatz vorgeschlagene Person abzulehnen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die Person objektiv für den Einsatz nicht geeignet ist.

§ 9 Anwendbarer Tarifvertrag und Angaben zur Vergütung der Leiharbeitskraft

(1) Der Verleiher wendet auf die Arbeitsverhältnisse des dem Entleiher überlassenen Leiharbeitspersonals die zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und den Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, insbesondere den Manteltarifvertrag (MTV), den Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), den Entgelttarifvertrag (ETV), den Mindestlohntarifvertrag sowie – soweit einschlägig – die Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ), jeweils in ihrer geltenden Fassung, an.

Alternativ zur Tarifanwendung nach Satz 1 kann der Verleiher den Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 AÜG ab dem ersten Tag der Überlassung anwenden.

(2) Der Entleiher erklärt in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 AÜG, dass sich die Vergütung eines mit der überlassenen Leiharbeitskraft im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 2 AÜG vergleichbaren Stammarbeitspersonals für die Tätigkeit

Bereich Softwaretest

  • Testanalystin/-analyst,
  • Testmanagerin/Testmanager,
  • Technischer Testerin/Technischer Tester

wie folgt niedergelegt darstellen:

Vergütung und Sozialbedingungen der Angestellten des Entleihers können aus dem geltenden Tarifvertrag der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden. Der Tarifvertrag der Länder (TV-L) steht in der geltenden Form unter

http://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html

zur Einsichtnahme bereit. Der Verleiher ist verpflichtet, sich regelmäßig über Änderungen des Tarifvertrags der Länder (TV-L) zu informieren.

Die vergleichbaren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Entleihers sind in der Entgelttabelle der Länder West regelmäßig in der Entgeltgruppe:

Testanalystin/-analyst,

EG 12, Stufe 3 eingestuft:

  1. Dauer der Arbeitszeit: 39,83 Stunden wöchentlich / pro Monat (ohne Pausen)
  2. Regelungen zu Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft oder Arbeitsbereitschaft: gem. TV-L
  3. Besondere Regelung zur Arbeitszeit: gem. TV-L
  4. Regelung zu Überstunden: gem. TV-L
  5. Regelungen zu Pausenzeiten: gem. TV-L
  6. Vergütung besonderer Zeiten wie bspw. Umkleidezeiten: gem. TV-L
  7. Regelungen zu Ruhezeiten: gem. TV-L
  8. Regelung zur Nachtarbeit: gem. TV-L
  9. Urlaubsdauer: gem. TV-L 30 Tage pro Kalenderjahr; ggf. Besonderheiten:
  10. Angaben zur Staffelung längerer Urlaubsdauern bei steigender Beschäftigungsdauern: gem. TV-L
  11. Besonderheiten bei der Urlaubsberechnung (bspw. Zwölftelung, Übertragung): gem: TV-L
  12. Arbeitsfreie Tage mit Angabe zu deren Vergütung (bspw. Freistellung bei Heirat, Geburt eines Kindes, Freizeitausgleich bei Führung eines Arbeitszeitkontos u.Ä.): gem. TV-L
  13. Vergütung für EG 12 Stufe 3:
  • € pro Stunde brutto / netto zum       (Fälligkeit).
  • € pro Monat brutto / netto bei    Stunden pro Monat zum  (Fälligkeit).
  • 5210.41 € pro Monat brutto unabhängig von der Anzahl der pro Monat geleisteten Stunden (Festgehalt) zum Fälligkeitstermin.
  1. Variable Vergütung (Boni, Provisionen, Gewinn-/Umsatzbeteiligungen etc.) unter den genannten Voraussetzungen (einschl. Fälligkeit): keine
  2. Vermögenswirksame Leistungen:       € pro Monat unter folgende Voraussetzung bzw. mit folgender Maßgabe: gem. TV-L.
  3. Fahrtkostenzuschüsse/Aufwendungsersatz o.Ä.: gem. TV-L € pro Stunde / pro Monat brutto / netto unter folgenden Voraussetzungen (einschl. Fälligkeit):      .
  4. Überstundenzuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto ab der       Stunde pro Woche / Monat. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  5. Nachtarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:      . Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  6. Samstagsarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:      . Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  7. Sonntagsarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  8. Feiertagsarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  9. -zuschläge:       % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:

Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .

  1. -zuschläge:       % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:      . Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
    1. Monatsgehalt: Jahressonderzahlung gem. §20 TV-L € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, zum Fälligkeitstermin.
    1. Monatsgehalt:       € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  2. Urlaubsgeld: 0 € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  3. Weihnachtsgeld: 0 € pro Jahr brutto / netto zum       (Fälligkeitstermin) unter folgenden Voraussetzungen:      .
  4. Weitere Sonderzahlungen: Jahressonderzahlung, gem. TV-L € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, zum Fälligkeitstermin.
  5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: gesetzlich (§§ 3, 4 EFZG) / für die Dauer von       Wochen / abweichend mit folgender Maßgabe (bspw. abweichende tarifvertragliche Regelung, insbesondere zur Höhe):      .
  6. Zuschuss zum Krankengeld: nein / in Höhe von: Nach Ablauf von 6 Wochen erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die Ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt (vgl. § 22 TV-L). Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L)

a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und

b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.

  1. € für die Dauer von       Wochen / abweichend mit folgender Maßgabe:
  2. Entgeltfortzahlung bei Urlaub: gesetzlich (§ 11 BUrlG) / abweichend mit folgender Maßgabe (Berechnung des Urlaubsentgelts, insbesondere gemäß besonderen tarifvertraglichen Regelungen):      .
  3. Entgeltfortzahlung an Feiertagen: gesetzlich (§ 2 EFZG) / abweichend mit folgender Maßgabe (Berechnung des Urlaubsentgelts), insb. gemäß besonderen tarifvertraglichen Regelungen:      .
  4. Weitere Geldleistungen und/oder geldwerte Sachleistungen (Smartphone, Dienstfahrzeug, betriebliche Altersversorgung, Zuschüsse zur Kinderbetreuung, Reisekosten oberhalb der steuerfreien Pauschalen, Personalrabatt etc.) zum jeweils angegebenen Fälligkeitstermin:      .
  5. Es wird ein Arbeitszeitkonto geführt: nein / ja. Falls ja, gelten für das Arbeitszeitkonto folgende Regelungen: (ggf. Beiblatt nutzen). Abschnitt II des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Dienstvereinbarung über die Regelung zur flexiblen Arbeitszeit bei IT.NRW.

Testmanagerin/Testmanager,

EG 12, Stufe 3 eingestuft:

  1. Dauer der Arbeitszeit: 39,83 Stunden wöchentlich / pro Monat (ohne Pausen)
  2. Regelungen zu Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft oder Arbeitsbereitschaft: gem. TV-L
  3. Besondere Regelung zur Arbeitszeit: gem. TV-L
  4. Regelung zu Überstunden: gem. TV-L
  5. Regelungen zu Pausenzeiten: gem. TV-L
  6. Vergütung besonderer Zeiten wie bspw. Umkleidezeiten: gem. TV-L
  7. Regelungen zu Ruhezeiten: gem. TV-L
  8. Regelung zur Nachtarbeit: gem. TV-L
  9. Urlaubsdauer: gem. TV-L 30 Tage pro Kalenderjahr; ggf. Besonderheiten:
  10. Angaben zur Staffelung längerer Urlaubsdauern bei steigender Beschäftigungsdauern: gem. TV-L
  11. Besonderheiten bei der Urlaubsberechnung (bspw. Zwölftelung, Übertragung): gem: TV-L
  12. Arbeitsfreie Tage mit Angabe zu deren Vergütung (bspw. Freistellung bei Heirat, Geburt eines Kindes, Freizeitausgleich bei Führung eines Arbeitszeitkontos u.Ä.): gem. TV-L
  13. Vergütung für EG 12 Stufe 3:

     € pro Stunde brutto / netto zum       (Fälligkeit).

     € pro Monat brutto / netto bei    Stunden pro Monat zum  (Fälligkeit).

5210.41 € pro Monat brutto unabhängig von der Anzahl der pro Monat geleisteten Stunden (Festgehalt) zum Fälligkeitstermin.

  1. Variable Vergütung (Boni, Provisionen, Gewinn-/Umsatzbeteiligungen etc.) unter den genannten Voraussetzungen (einschl. Fälligkeit): keine
  2. Vermögenswirksame Leistungen:       € pro Monat unter folgender Voraussetzung bzw. mit folgender Maßgabe: gem. TV-L.
  3. Fahrtkostenzuschüsse/Aufwendungsersatz o.Ä.: gem. TV-L € pro Stunde / pro Monat brutto / netto unter folgenden Voraussetzungen (einschl. Fälligkeit):      .
  4. Überstundenzuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto ab der       Stunde pro Woche / Monat. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  5. Nachtarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:      . Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  6. Samstagsarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:      . Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  7. Sonntagsarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  8. Feiertagsarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  9. -zuschläge:       % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:
  10. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .

     -zuschläge:       % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:      . Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .

    1. Monatsgehalt: Jahressonderzahlung gem. §20 TV-L € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, zum Fälligkeitstermin.
    1. Monatsgehalt:       € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  1. Urlaubsgeld: 0 € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  2. Weihnachtsgeld: 0 € pro Jahr brutto / netto zum       (Fälligkeitstermin) unter folgenden Voraussetzungen:      .
  3. Weitere Sonderzahlungen: Jahressonderzahlung, gem. TV-L € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, zum Fälligkeitstermin.
  4. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: gesetzlich (§§ 3, 4 EFZG) / für die Dauer von       Wochen / abweichend mit folgender Maßgabe (bspw. abweichende tarifvertragliche Regelung, insbesondere zur Höhe):      .
  5. Zuschuss zum Krankengeld: nein / in Höhe von: Nach Ablauf von 6 Wochen erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die Ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt (vgl. § 22 TV-L). Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L)
    1. von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
    2. von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
  6. € für die Dauer von       Wochen / abweichend mit folgender Maßgabe:
  7. Entgeltfortzahlung bei Urlaub: gesetzlich (§ 11 BUrlG) / abweichend mit folgender Maßgabe (Berechnung des Urlaubsentgelts, insbesondere gemäß besonderen tarifvertraglichen Regelungen):      .
  8. Entgeltfortzahlung an Feiertagen: gesetzlich (§ 2 EFZG) / abweichend mit folgender Maßgabe (Berechnung des Urlaubsentgelts), insb. gemäß besonderen tarifvertraglichen Regelungen:      .
  9. Weitere Geldleistungen und/oder geldwerte Sachleistungen (Smartphone, Dienstfahrzeug, betriebliche Altersversorgung, Zuschüsse zur Kinderbetreuung, Reisekosten oberhalb der steuerfreien Pauschalen, Personalrabatt etc.) zum jeweils angegebenen Fälligkeitstermin:      .
  10. Es wird ein Arbeitszeitkonto geführt: nein / ja. Falls ja, gelten für das Arbeitszeitkonto folgende Regelungen: (ggf. Beiblatt nutzen). Abschnitt II des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Dienstvereinbarung über die Regelung zur flexiblen Arbeitszeit bei IT.NRW.

Technischer Testerin/Technischer Tester

EG 12, Stufe 3 eingestuft:

  1. Dauer der Arbeitszeit: 39,83 Stunden wöchentlich / pro Monat (ohne Pausen)
  2. Regelungen zu Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft oder Arbeitsbereitschaft: gem. TV-L
  3. Besondere Regelung zur Arbeitszeit: gem. TV-L
  4. Regelung zu Überstunden: gem. TV-L
  5. Regelungen zu Pausenzeiten: gem. TV-L
  6. Vergütung besonderer Zeiten wie bspw. Umkleidezeiten: gem. TV-L
  7. Regelungen zu Ruhezeiten: gem. TV-L
  8. Regelung zur Nachtarbeit: gem. TV-L
  9. Urlaubsdauer: gem. TV-L 30 Tage pro Kalenderjahr; ggf. Besonderheiten:
  10. Angaben zur Staffelung längerer Urlaubsdauern bei steigender Beschäftigungsdauer: gem. TV-L
  11. Besonderheiten bei der Urlaubsberechnung (bspw. Zwölftelung, Übertragung): gem: TV-L
  12. Arbeitsfreie Tage mit Angabe zu deren Vergütung (bspw. Freistellung bei Heirat, Geburt eines Kindes, Freizeitausgleich bei Führung eines Arbeitszeitkontos u.Ä.): gem. TV-L
  13. Vergütung für EG 12 Stufe 3:

     € pro Stunde brutto / netto zum       (Fälligkeit).

     € pro Monat brutto / netto bei    Stunden pro Monat zum  (Fälligkeit).

5210.41 € pro Monat brutto unabhängig von der Anzahl der pro Monat geleisteten Stunden (Festgehalt) zum Fälligkeitstermin.

  1. Variable Vergütung (Boni, Provisionen, Gewinn-/Umsatzbeteiligungen etc.) unter den genannten Voraussetzungen (einschl. Fälligkeit): keine
  2. Vermögenswirksame Leistungen:       € pro Monat unter folgender Voraussetzung bzw. mit folgender Maßgabe: gem. TV-L.
  3. Fahrtkostenzuschüsse/Aufwendungsersatz o.Ä.: gem. TV-L € pro Stunde / pro Monat brutto / netto unter folgenden Voraussetzungen (einschl. Fälligkeit):      .
  4. Überstundenzuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto ab der       Stunde pro Woche / Monat. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  5. Nachtarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:      . Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  6. Samstagsarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:      . Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  7. Sonntagsarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  8. Feiertagsarbeitszuschläge: gem. TV-L % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  9. -zuschläge:       % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:

Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .

  1. -zuschläge:       % oder       € pro Stunde / pro Monat brutto / netto in der Zeit:      . Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
    1. Monatsgehalt: Jahressonderzahlung gem. §20 TV-L € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, zum Fälligkeitstermin.
    1. Monatsgehalt:       € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  2. Urlaubsgeld: 0 € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, Fälligkeit:      .
  3. Weihnachtsgeld: 0 € pro Jahr brutto / netto zum       (Fälligkeitstermin) unter folgenden Voraussetzungen:      .
  4. Weitere Sonderzahlungen: Jahressonderzahlung, gem. TV-L € pro Jahr brutto / netto. Ggf. weitere Voraussetzungen, Besonderheiten, zum Fälligkeitstermin.
  5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: gesetzlich (§§ 3, 4 EFZG) / für die Dauer von       Wochen / abweichend mit folgender Maßgabe (bspw. abweichende tarifvertragliche Regelung, insbesondere zur Höhe):      .
  6. Zuschuss zum Krankengeld: nein / in Höhe von: Nach Ablauf von 6 Wochen erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die Ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungengezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt (vgl. § 22 TV-L). Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L)
    1. von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
    2. von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
  7. € für die Dauer von       Wochen / abweichend mit folgender Maßgabe:
  8. Entgeltfortzahlung bei Urlaub: gesetzlich (§ 11 BUrlG) / abweichend mit folgender Maßgabe (Berechnung des Urlaubsentgelts, insbesondere gemäß besonderen tarifvertraglichen Regelungen):      .
  9. Entgeltfortzahlung an Feiertagen: gesetzlich (§ 2 EFZG) / abweichend mit folgender Maßgabe (Berechnung des Urlaubsentgelts), insb. gemäß besonderen tarifvertraglichen Regelungen:      .
  10. Weitere Geldleistungen und/oder geldwerte Sachleistungen (Smartphone, Dienstfahrzeug, betriebliche Altersversorgung, Zuschüsse zur Kinderbetreuung, Reisekosten oberhalb der steuerfreien Pauschalen, Personalrabatt etc.) zum jeweils angegebenen Fälligkeitstermin:      .
  11. Es wird ein Arbeitszeitkonto geführt: nein / ja. Falls ja, gelten für das Arbeitszeitkonto folgende Regelungen: (ggf. Beiblatt nutzen). Abschnitt II des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Dienstvereinbarung über die Regelung zur flexiblen Arbeitszeit bei IT.NRW.

§ 10 Arbeitskräftekontingent / keine Mindestabnahme

  1. Der Entleiher hat Bedarf an der Überlassung von Leiharbeitspersonal zu den folgenden Tätigkeiten:

Bereich Softwaretest

  • Testanalystin/-analyst,
  • Testmanagerin/Testmanager,
  • Technischer Testerin/Technischer Tester

(2) Hierfür erforderliche Qualifikation:

siehe Anlage 2 Leistungskatalog

(3) Der Verleiher ist verpflichtet, auf Grundlage dieses Rahmenvertrags dem Entleiher zur Deckung des unter Abs. 1 genannten Bedarfs Leiharbeitspersonal im Rahmen der nachfolgend bestimmten Höchstmenge unter Einhaltung und für die genannten betrieblichen Arbeitszeiten zu überlassen:

Die geschätzte Abnahmemenge für

Bereich Softwaretest

  • Testanalystin/-analyst,
  • Testmanagerin/Testmanager,
  • Technischer Testerin/Technischer Tester

insgesamt 2.800.000 Euro

bei Ausnutzung der gesamten Vertragslaufzeit. Dieser Bedarf kann jedoch nicht garantiert werden. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre sowie dem prognostizierten Bedarf für die Zukunft geht der Entleiher von dem oben geschätzten Bedarf aus. Daher wird die Höchstmenge auf maximal

Bereich Softwaretest

  • Testanalystin/-analyst,
  • Testmanagerin/Testmanager,
  • Technischer Testerin/Technischer Tester

insgesamt 3.300.000 Euro

festgelegt. Die Mindestabnahme bestimmt sich nach Abs. 8.

(4) Die Betriebliche Arbeitszeit beträgt: 39 Stunden und 50 Minuten / Woche.

(5) Dem Entleiher wird ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in den in Abs. 3 bestimmten Grenzen übertragen, in dessen Rahmen der Entleiher gegenüber dem Verleiher bestimmen kann,

  • wie viele Personen vom Verleiher an den Entleiher
  • zu welchem Zeitpunkt und
  • für welchen Zeitraum

in Erfüllung dieses Rahmenvertrags zu überlassen sind. Der Entleiher darf dieses Leistungsbestimmungsrecht wiederholt mehrfach ausüben. Die Ausübung des Leistungs­bestimmungsrechts unterliegt der Textform. Die Abmeldung des Leiharbeitspersonals, die zur Beendigung der jeweiligen Überlassung des Leiharbeitspersonals führt, unterliegt ebenfalls der Textform und stellt eine Teilkündigung des Rahmenvertrags dar, die den Vertrag jedoch im Übrigen unberührt lässt und den erneuten Abruf der Person aus der vereinbarten Höchstmenge nicht ausschließt.

(6) Da bei Abschluss dieses Rahmenvertrags noch unbekannt ist, welche Leiharbeitskraft vom Verleiher überlassen wird, werden der Verleiher und Entleiher das zu überlassende Leiharbeitspersonal nach folgender Maßgabe in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung des § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG konkretisieren:

(a) Der Entleiher teilt dem Verleiher in Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts des Abs. 5 durch Übersendung einer Personalanforderung (Bestellung) in Textform mit, (i) welche namentlich benannte Leiharbeitskraft der Entleiher (unter Angabe der/des vollständigen Vor- und Zunamens und der Geburtsdaten) (ii) zu welchem Zeitpunkt und (iii) für welchen Zeitraum benötigt. Eine internetgestützte Realisierung der Abstimmung der Personalanforderung wäre wünschenswert. Durch diese Bestellung erfolgt die Konkretisierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG. Der Verleiher bevollmächtigt den Entleiher hiermit, die Konkretisierung durch die Bestellung zugleich auch in seinem Namen vorzunehmen.

(b) Der Verleiher meldet sodann innerhalb von 3 Werktagen in Textform unter Angabe des Start- und des Enddatums der Überlassung, dass er die in der Bestellung benannten Leiharbeitskraft an den Entleiher in Erfüllung des Personalabrufs überlässt. Der Verleiher muss die angeforderte Leiharbeitskraft spätestens 14 Kalendertage nach der Personalanforderung zur Verfügung stellen können.

(c) Der Entleiher bestätigt nach Zustimmung des örtlichen Personalrates vor Einsatzbeginn die Konkretisierung als verbindlichen Personalabruf. Der Verleiher übersendet dem Entleiher eine Eingangsbestätigung des Abrufes innerhalb eines Werktags. Sollte der örtliche Personalrat nicht zustimmen, teilt der Entleiher dies dem Verleiher unverzüglich mit. Die Parteien beraten sodann, ob ein erneuter Personalabruf erfolgen soll.

(d) Die Regelung dieses Abs. 6 gilt ebenso für den Austausch einer Leiharbeitskraft.

(7) Sofern hinsichtlich der Kontaktperson (siehe Leistungskatalog) eine (personelle) Änderung während der Laufzeit dieses Vertrags eintritt, informiert die betroffene Partei die jeweils andere hierüber unverzüglich.

(8) Eine Mindestabnahme von Leistungen aus diesem Vertrag wird nicht garantiert.

(9) Da der Bedarf größtenteils aus projektbasierten Auftragslagen resultiert, ist eine zeitliche Verteilung des Bedarfs über die gesamte Vertragslaufzeit nicht planbar.

(10) Sollte der Vertrag vor der maximalen Laufzeit (s.§ 5) beendet werden, hat der Verleiher keinen Anspruch auf Abnahme der für die Vertragsdauer angegebenen Abnahmemengen.

(11) Der Verleiher überwacht das Gesamtabrufvolumen. Der Verleiher stellt dem Entleiher jeweils bei Bedarf zum 30.05. und 30.11. eine Aufstellung der bisher ggf. abgerufenen Leistungen zur Verfügung.

Die Aufstellung muss folgende Informationen enthalten:

  • Vertragsnummer/Abrufnummer des Entleihers
  • Abrufdatum und die abgerufene Leistung
  • Zuständige/r Bearbeiterin/Bearbeiter des Entleihers
  • Gesamtbetrag netto und brutto der abgerufenen Leistung

(12) Der Verleiher verpflichtet sich unabhängig von der geforderten Menge zu den in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen zu leisten.

(13) Erfolgen Abrufe aus der genannten Höchstmenge und endet der Einsatz einer Leiharbeitskraft vor dem im Abruf vorgesehenen Ende des Abrufs, gelten die Personentage nach Ende des Einsatzes der Leiharbeitskraft bis zum zunächst vorgesehen Ende des Abrufs als nicht abgerufen und zählen wieder zu der noch verfügbaren Höchstmenge und werden dieser wieder gutgeschrieben.

§ 11 Rechnungsstellung und Zahlung; Zahlungsbedingungen

(1) Die im Vertrag vereinbarte Vergütung wird monatlich nachträglich nach Aufwand vom Verleiher unter Angabe der Vertragsnummer in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind monatlich auf den Entleiher auszustellen.

Die Rechnungen sind bevorzugt als X-Rechnung (Leitweg ID- 05111-14002-45, Reihenfolge der „Attachments“: 1. Rechnung und 2-n Anlagen) zu übermitteln, unter Beachtung der weiterführenden Informationen zur E-Rechnungsstellung unter folgendem Link: https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/e-rechnung-nrw, ansonsten digital im PDF-Format an Kreditorenbuchhaltung@it.nrw.de.

Als Rechnungsadresse gem. §14 Abs. 4 UStG ist zu verwenden:

IT.NRW

Z2-Kreditorenbuchhaltung-

Postfach 101105

40002 Düsseldorf

(2) Die Zahlung erfolgt mit Zahlungsziel von 30 Tagen netto nach Eingang einer prüffähigen Rechnung bzw. bei Gewährung von Skonto innerhalb von 14 Tagen auf ein von dem Verleiher in der Rechnung zu benennendem Bankkonto.

(3) Die Leistungen werden zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer vergütet.

(4) Sollte die Adresse des Rechnungsstellers von der des Lieferanten/Ver­trags­part­ners abweichen, so ist die vollständige Adresse des Rechnungsstellers mit der aktuellen Bankverbindung anzugeben.

§ 12 Weisungsbefugnis und Verschwiegenheit

(1) Während des Einsatzes bei dem Entleiher unterliegt das überlassene Leiharbeitspersonal den Weisungen des Entleihers und arbeitet unter dessen Aufsicht und Anleitung. Der Entleiher ist berechtigt, der Leiharbeitsperson alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen, der in der Anlage 1 und 2 definiert ist. Vereinbarungen über Art und Dauer der Tätigkeit, Wochenarbeitszeit und sonstige Absprachen regelt der Entleiher mit dem Verleiher in den Einzelüberlassungsverträgen. Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitspersonal werden keine vertraglichen Beziehungen begründet.

(2) Der Verleiher ist zur Geheimhaltung über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Hierzu hat er auch alle überlassenen Leiharbeitspersonen zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist dem Entleiher auf dessen Verlangen insb. durch Vorlage der Verpflichtungserklärungen nachzuweisen.

(3) Entleiher und Verleiher sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strikt vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind:

  • Alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, die der Verleiher direkt oder indirekt von IT.NRW zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt.

  • Die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.

Der Verleiher wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informationen werden nur an die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an. Auf Verlangen sind ausgehändigte Unterlagen einschließlich aller davon angefertigten Kopien sowie Arbeitsunterlagen und -materialien zurückzugeben. Dies gilt auch über die Vertragslaufzeit hinaus.

(4) Die Verpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolger der Parteien. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.

§ 13 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit; Fürsorgepflichten

(1) Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitspersonal die Fürsorgepflichten analog eines Arbeitgebers. Der Entleiher hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitspersonals die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden sowie die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers sicherzustellen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 6 AÜG.

(2) Der Entleiher wird das Leiharbeitspersonal vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen es bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren unterrichten.

(3) Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher einen Arbeitsunfall unverzüglich anzuzeigen und ihm alle erforderlichen Auskünfte für die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII zu erteilen.

(4) Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Leiharbeitspersonal einzuhalten.

(5) Der Verleiher sorgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass Leiharbeitspersonal Vorsorgeuntersuchungen unterzogen wird, wenn solche durch gesetzliche oder berufsgenossenschaftliche Bestimmungen vorgeschrieben sind.

(6) Die überlassenen Arbeitnehmer benötigen für die in der Leistungsbeschreibung Anlage 1 und Leistungskatalog Anlage 2 genannten Tätigkeiten die folgende persönliche Schutzausrüstung: […] Diese wird vom Verleiher [alternativ: Entleiher] gestellt. Sollten weitere persönliche Schutzausrüstungen notwendig sein, werden diese vom Entleiher gestellt.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Entleiher sorgt dafür, dass dem Verleiher alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

(2) Vor Übergabe eines Datenträgers an den Verleiher stellt der Entleiher die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Verleiher sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Entleiher auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Der Entleiher kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Verleiher seinen Pflichten nach Abs. 3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Abs. 1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

(5) Der Verleiher darf grundsätzlich nicht auf personenbezogene Daten zugreifen, die der Entleiher verarbeitet. Abweichend hiervon ist dem Verleiher gestattet, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auf personenbezogene Daten zuzugreifen.

(6) Der Verleiher ist nicht befugt, Daten des Entleihers für eigene oder für Zwecke Dritter zu verwenden.

§ 15 Niederschrift zur förmlichen Verpflichtung / Voreinsatzzeiten

(1) Weiterhin wird die einzelne Leiharbeitsperson gemäß § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet. Diese Verpflichtung wird in einer Niederschrift beurkundet (s. Anlage).

(2) Wenn sich während des laufenden Vertrages Änderungen an den vereinbarten Sicherheitsrichtlinien ergeben, so teilt dies der Entleiher dem Verleiher unverzüglich mit. Der Verleiher hat sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Leiharbeitspersonen von diesen Änderungen Kenntnis erlangen und dies durch Unterschrift bestätigen zu lassen und diese Bestätigung wiederum dem Entleiher unaufgefordert nachzuweisen.

(3) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit für den Entleiher gibt die einzelne Leiharbeitsperson auf einem Formblatt (s. Anlage) an, ob – und wenn ja welche – Voreinsatzzeiten in den letzten 18 Monaten in der Landesverwaltung NRW vorhanden sind und bestätigt dies mit eigenhändiger Unterschrift.

§ 16 Leistungsnachweis

Der Nachweis für erbrachte Leistungen ist mittels des aus dem Zeiterfassungssystem des Entleihers ausgedruckten und genehmigten Leistungsnachweises zu erbringen. Sie sind dem Entleiher im Folgemonat – für jeden Mitarbeitenden separat – zur Prüfung vorzulegen. Die Leistung gilt erst nach Bestätigung durch den Entleiher auf dem Leistungsbeleg als erbracht. Beginn der Arbeitszeit, Ende der Arbeitszeit und Pausenbeginn und -ende müssen in den Leistungsnachweisen ausgewiesen werden.

§ 17 Vergütung

(1) Es gelten die im Leistungskatalog angebotenen Preise je Personentag. Ein Personentag entspricht 8 Stunden, 1 Stunde entspricht 60 Minuten.

(2) Die Vergütung erfolgt nach Aufwand. Die Verrechnung erfolgt auch auf Teile von Personentagen (1/4-stündliche Verrechnung). Ein Personentag entspricht wiederum 8 Stunden, 1 Stunde entspricht 60 Minuten. Angeordnete und geleistete Überstunden sind zu vergüten.

(3) Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen.

Erhöhungen der Vergütung gelten nur für neue Abrufe und haben keine Auswirkungen auf bestehende Abrufe. Demnach gelten die Preise, die zum Zeitpunkt des Abrufs gültig waren für die gesamte Dauer des Abrufs.

(4) Reise- und Nebenkosten werden nicht gesondert vergütet.

Sollte die Mitfahrt einer ANÜ-Kraft in einem Dienstwagen des Entleihers nötig werden, so hat die ANÜ-Kraft vor Fahrtantritt die Erklärung Haftungsausschluss (Anlage 7 §16 KfzR) zu unterzeichnen.

(5) Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen einzuhaltende Pausenzeiten werden nicht vergütet. Das Vorhalten von Personal und Material wird nicht gesondert vergütet.

(6) Nebenkosten sind Zusatzaufwendungen des Verleihers, die zur Erbringung von Lieferungen oder Leistungen notwendig sind. Reisekosten sind Aufwendungen des Verleihers für An- und Abreise zum Ort der vereinbarten Leistung. Aufwendungen können sein: Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Reisenebenkosten etc.

§ 18 Haftung

  1. Der Verleiher haftet für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Auswahl einer für die Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Leiharbeitskraft (gesetzliche Auswahlhaftung). Im Hinblick darauf, dass die Leiharbeitskraft unter Leitung und Aufsicht des Entleihers die Tätigkeit ausübt, haftet der Verleiher für Schäden, welche die Leiharbeitskraft in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht, nur insoweit, als dies auf eine fehlerhafte Auswahl der Leiharbeitskraft durch den Verleiher zurückzuführen ist. Soweit demnach eine Haftung des Verleihers besteht, stellt der Verleiher den Entleiher von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der der Leiharbeitskraft übertragenen Tätigkeit gegen den Entleiher erheben sollten.
  2. Ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG (§ 7 des Rahmenvertrages), § 1 Abs. 1b AÜG (§ 4 des Rahmenvertrages) oder gegen § 1 Abs. 1 Satz 5 und/oder 6 AÜG (§ 8 des Rahmenvertrages) vom Verleiher verschuldet, hat er dem Entleiher sämtliche hierdurch entstehende Schäden (insb. Bußgelder, Rechtsver­folgungs- oder Rechtsverteidigungskosten, Kosten infolge einer Haftung nach § 110 Abs. 1a SGB VII) und Aufwendungen (insb. Vergütungsnachzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Steuerzahlungen etc.) zu ersetzen oder den Entleiher – nach dessen Wahl – von Ansprüchen der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers, der Sozialversicherungsträger, der Finanzbehörden oder Dritter freizustellen. Der Verleiher kann sich in Bezug auf die Haftung nach diesem Abs. 2 nicht auf etwaig anderweitig vereinbarte vertragliche Haftungsbeschränkungen berufen.

(3) Eine Haftungsbegrenzung für Personenschäden, für eine Haftung nach § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 3 oder § 19 Abs. 8 dieses Rahmenvertrags, für Verstöße gegen eine anwendbare Überlassungshöchstdauer (vgl. § 4), für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für grob fahrlässig sowie vorsätzlich verursachte Schäden erfolgt nicht. Im Übrigen ist im Falle einer Haftung des Verleihers für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Verleihers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden jedoch auf einen Betrag in Höhe von 100.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(4) Der Entleiher kann vom Verleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständigen Einzugsstellen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen) verlangen.

(5) Wird der Entleiher gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV von einer Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung in Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung einzubehalten, bis der Verleiher nachweist, dass er die Beiträge ordnungsgemäß an diese abgeführt hat.

(6) Im Übrigen richtet sich die Haftung der Parteien untereinander nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 19 Austausch der Leiharbeitsperson; Fiktion

(1) Liegt ein Grund vor, der einen Arbeitgeber zur ordentlichen personen- oder verhaltensbedingten Kündigung berechtigt, kann der Entleiher die Leiharbeitsperson durch Erklärung gegenüber dem Verleiher für den nächsten Arbeitstag zurückweisen und unverzüglich geeigneten Ersatz verlangen. Dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn eine Leiharbeitnehmerin/ein Leiharbeitnehmer die Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (s. Anlage) oder eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG NRW) verweigert.

(2) Liegt ein Grund vor, der einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt, kann der Entleiher der Leiharbeitsperson sofort vom Arbeitsplatz verweisen und vom Verleiher unverzüglich geeigneten Ersatz verlangen.

(3) In den ersten sechs Monaten der Überlassung einer Leiharbeitskraft kann der Entleiher die Leiharbeitskraft ohne Angabe von Gründen im Fall eines Abrufs der Leiharbeitskraft aus der genannten Höchstmenge mit einer Frist von spätestens zwei Wochen abmelden und den Personalabruf somit beenden. Ab sechs Monaten der Überlassung einer Leiharbeitskraft betragen die Fristen des Satz 1 vier Wochen zum Monatsende.

(4) Weist eine Leiharbeitskraft die vereinbarte Qualifikation nicht auf oder ist er aus sonstigen Gründen zur Ausübung der Tätigkeit objektiv ungeeignet, kann der Entleiher jederzeit die Auswechslung der Leiharbeitskraft verlangen. Der Verleiher ist in diesem Fall verpflichtet, die Person innerhalb von 10 Werktagen durch eine andere Person, die über die erforderliche Qualifikation und das geforderte Fachwissen verfügt, zu ersetzen. Verlangt der Entleiher die Auswechslung innerhalb von drei Arbeitstagen seit Beginn des Einsatzes der Leiharbeitskraft, sind diese Tage von ihm nicht zu vergüten.

(5) Der Entleiher kann mit Begründung den Austausch einer vom Verleiher zur Verfügung gestellten Leiharbeitskraft verlangen, wenn dieser wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verleihers.

(6) Im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens einer Leiharbeitskraft hat der Verleiher auf Anforderung des Entleihers innerhalb von 5 Arbeitstagen geeigneten Ersatz zu stellen.

(7) Wird eine Leiharbeitskraft vom Verleiher durch eine andere Person ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese Einarbeitung zu Lasten des Verleihers und ist vom Entleiher nicht zu vergüten. Bei der Auswahl wird der Verleiher die Interessen des Entleihers angemessen berücksichtigen.

(8) Stellt der Verleiher bei Vorliegen der Voraussetzungen der vorstehenden Absätze keinen geeigneten Ersatz, kann der Entleiher den Überlassungsvertrag fristlos kündigen. Zusätzlich hat er gegenüber dem Verleiher Anspruch auf Ersatz eines dadurch etwaig entstandenen und nachgewiesenen Schadens.

(9) Wird eine Leiharbeitskraft über den sich aus dem Personalabruf ergebenden vereinbarten Endtermin oder dem Termin, zu dem der Vertrag gekündigt wurde, hinaus für den Entleiher tätig, gilt der der Überlassung zugrundeliegende Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. In diesem Fall kann der der Überlassung zugrundeliegende Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Tag gekündigt werden. Eine etwaig geltende Überlassungshöchstdauer ist gleichwohl zu beachten, so dass der Einsatz der Leiharbeitskraft rechtzeitig vom Verleiher zu beenden oder die Leiharbeitskraft vom Verleiher auszutauschen ist.

§ 20 Vermittlungsprovision

(1) Übernimmt der Entleiher eine an ihn überlassene Leiharbeitskraft aus dem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung.

Eine Vermittlungsprovision fällt jedoch nur an, wenn der Abruf einer übernommenen Leiharbeitskraft vorzeitig beendet wird. Wird die im Abrufschein angegebene Überlassungsdauer vollständig abgeleistet, fällt keine Vermittlungsprovision an.

Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt nach Ende der Überlassungsdauer zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses des Entleihers mit der ehemaligen Leiharbeitskraft kommen, so fällt ebenfalls keine Vermittlungsprovision an.

(2) Die Vermittlungsgebühr bemisst sich nach dem Bruttomonatsgehalt der Leiharbeitskraft während der Überlassungszeit beim Entleiher. Für diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gemäß nachstehender Tabelle als vereinbart:

  • Überlassung bis zu drei Monaten ein Bruttomonatsgehalt
  • Überlassung von bis zu sechs Monaten 0,5 Bruttomonatsgehalt,

jeweils zzgl. gesetzlicher MwSt.

(3) Nach einer Überlassungsdauer von sechs Monaten oder mehr wird kein Honorar mehr berechnet.

(4) Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen der Leiharbeitskraft und dem Entleiher.

§ 21 Nutzungsrechte

(1) Der Verleiher räumt dem Entleiher das ausschließliche, dauerhafte, unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, Zwischenergebnissen und vereinbarungsgemäß bei der Vertragserfüllung erstellten Source Code, Teildokumenten, Dokumenten und Schulungsunterlagen ein. Dies gilt auch für Hilfsmittel, die der Verleiher bei der Erbringung der Arbeitsleistung entwickelt hat. Der Verleiher bleibt zur beliebigen Verwendung der Hilfsmittel und Werkzeuge, die er bei der Erbringung der Arbeitsleistung verwendet hat, berechtigt.

(2) IT.NRW ist berechtigt allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes NRW einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen, Zwischenergebnissen, Teildokumenten und Schulungsunterlagen einzuräumen. Dies gilt auch für Hilfsmittel und Werkzeuge, die er bei der Erbringung der Arbeitsleistung verwendet hat.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen gemäß § 12 Abs. 1 AÜG der Textform.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die Parteien einen bestimmten Punkt erkennbar übersehen und nicht geregelt haben. Die Parteien sind in diesen Fällen verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(3) Erfüllungsorte sind die in der Leistungsbeschreibung genannten Einsatzorte.

(4) Gerichtsstand ist Düsseldorf.

(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingendes internationales Recht etwas anderes bestimmt.

_____________________________ Düsseldorf, den Datum

Ort, Datum IT.NRW

Im Auftrag

(___________)_________________ (Name)____________

Unterschrift(en) Verleiher Unterschrift Entleiher

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung