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Arbeitnehmerüberlassung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 20:09 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung

Arbeitnehmerüberlassung

Los 2

Gastronomie Profile

AZ: 2026-LR-0009

zwischen

der Landwirtschaftlichen Rentenbank Theodor-Heuss-Allee 80 60486 Frankfurt am Main

– nachstehend „Auftraggeberin" oder „Entleiher“ genannt –

und

dem/der im Zuschlagsschreiben namentlich bezeichneten Unternehmen/Bietergemeinschaft

– nachstehend „Verleiher" genannt –

(die Auftraggeberin und der Verleiher werden nachfolgend auch als die "Parteien" bezeichnet, einzeln jeweils als "Partei")

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Inhalt

Präambel .................................................................................................................................... 3 § 1 Vertragsgrundlagen .......................................................................................................... 3 § 2 Vertragsgegenstand.......................................................................................................... 4 § 3 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung .......................................................................... 5 § 4 Rechte und Pflichten bei Überlassung ............................................................................. 5 § 5 entfällt ................................................................................................................................ 7 § 6 Erteilung von Einzelaufträgen........................................................................................... 7 § 7 Kündigung des Einzelauftrags/ Zurückweisung/ Ersatz................................................... 8 § 8 Änderung der Leistungen ............................................................................................... 10 § 9 Vergütung........................................................................................................................ 10 § 10 Fälligkeit von Zahlungen und Rechnungstellung ........................................................... 11 § 11 Einsatzzeiten, Vertragsstrafe.......................................................................................... 12 § 12 Übernahme des Leiharbeitnehmers und Vermittlungsgebühr ...................................... 13 § 13 Haftung ............................................................................................................................ 13 § 14 Freistellung..................................................................................................................... 15 § 15 Datenschutz .................................................................................................................... 15 § 16 Geheimhaltungspflichten ................................................................................................ 16 § 17 Tariftreue und Mindestlohn ............................................................................................. 16 § 18 Laufzeit und Kündigung ................................................................................................. 17 § 19 Schlussbestimmungen................................................................................................... 19

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Präambel

Der Entleiher ist die deutsche Förderbank für die Agrarwirtschaft und den ländlichen Raum. Die Bank stellt zinsgünstige Kredite für vielfältige agrarbezogene Vorhaben einschließlich erneuerbarer Energien bereit. Ihr Angebot richtet sich sowohl an Produktionsbetriebe der Land- und Forstwirtschaft, des Wein- und Gartenbaus als auch an Hersteller landwirtschaftlicher Produktionsmittel sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die in enger Verbindung zur Landwirtschaft stehen. Sie finanziert darüber hinaus Vorhaben der Ernährungswirtschaft sowie sonstiger Unternehmen der vor- und nachgelagerten Produktionsstufen. Außerdem fördert sie Investitionen von Kommunen im ländlichen Raum sowie privates Engagement zur ländlichen Entwicklung. Die Kredite vergibt sie wettbewerbsneutral über andere Banken und Sparkassen.

Dieser Rahmenvertrag regelt die Rahmenbedingungen, nach denen der Entleiher Arbeitnehmer vom Verleiher entleihen kann und legt die Konditionen zwischen Verleiher und Entleiher für die Einzelauftragsvereinbarung fest.

Der Entleiher benötigt zur Bewältigung unterschiedlicher Projekte bzw. Vorhaben zeitlich befristet Leiharbeitnehmer. Der Verleiher überlässt im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung.

Im vorliegenden Vertrag und seinen Anlagen wird darauf verzichtet, bei Personenbezeichnungen sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu nennen. Die männliche Form gilt in allen Fällen, in denen dies nicht explizit ausgeschlossen wird, für alle Geschlechter.

§ 1 Vertragsgrundlagen

1.1 Dieser Vertrag besteht aus diesem Hauptteil (Vertragstext) und den nachfolgend benannten weiteren Unterlagen:

1.1.1 die weiteren Vergabeunterlagen in der letzten bekanntgemachten Version, insbesondere die folgenden Anlagen:

• Leistungsbeschreibung Los 2 (Anlage 1) • Muster-Angebot Einzelauftrag Los 2 (Anlage 2) • Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in getrennter datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit (Anlage 3) • Geheimhaltungserklärung - Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen des Entleihers (Anlage 4) • Nachhaltigkeitsanforderungen bei Beschaffungen des Entleihers (Anlage 5) • Verhaltenskodex für von der Rentenbank beauftragte ‚Externe‘ (Anlage 6) • BTTG Muster Mitteilung an Arbeitnehmer (Anlage 7) • Merkblatt für elektronische Rechnungsstellung (Anlage 8)

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1.1.2 die Angebotsunterlagen des Verleihers, insbesondere die folgenden Anlagen:

• Angebotsschreiben für Los 2 (Anlage 9 zu diesem Vertrag), • Preisblatt für Los 2 (Anlage 10 zu diesem Vertrag), • Mitarbeiterprofile für Los 2 (Anlage 11 zu diesem Vertrag) • Vom Verleiher erstelltes Konzept (Anlage 12 zu diesem Vertrag)

und

die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

(zusammen der "Vertrag").

1.2 Grundlagen des Vertrags sind des Weiteren alle für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften und Richtlinien. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

1.3 Im Falle von Widersprüchen geht der Hauptteil den Anlagen vor. Die vorstehend genannten Unterlagen untereinander gelten in der vorstehend genannten Reihenfolge.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verleihers finden keine Anwendung, auch wenn der Entleiher deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dies gilt auch, wenn auf Korrespondenz Bezug genommen wird, die Geschäftsbedingungen des Verleihers enthält oder auf solche verweist.

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Der Verleiher verpflichtet sich zur zeitlich befristeten Überlassung von Leiharbeitnehmern an den Entleiher. Der Verleiher überlässt Leiharbeitnehmer an den Entleiher für Los 2 Gastronomie Profile.

2.2 Die Leiharbeitnehmer führen in diesem Bereich die Tätigkeiten aus, die sich aus den Anforderungsprofilen in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Einzelabruf ergeben. Der Verleiher überträgt dem Entleiher sein Weisungsrecht gegenüber den Leiharbeitnehmern. Die Leiharbeitnehmer führen die Tätigkeiten gemäß den Anweisungen des Entleihers aus.

Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher nur Leiharbeitnehmer zu überlassen, die über die Qualifikationen und Kompetenzen verfügen, die sich aus diesen Anforderungsprofilen und dem Einzelabruf ergeben.

2.3 Während der Vertragslaufzeit erfolgt der Abruf der Leistungen mittels Einzelbeauftragung gemäß Ziffer 6 dieses Vertrags.

Die Bedingungen dieses Vertrages gelten für alle Einzelaufträge (Anlage 2). Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall in einer Einzelbeauftragung nicht eigens auf diesen Vertrag Bezug genommen wird.

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2.4 Der Entleiher ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Menge von Leistungen aus diesem Vertrag abzurufen (keine Mindestabnahmeverpflichtung).

2.5 Der nach diesem Vertrag zulässige Höchstwert ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Der Höchstwert gilt für alle Rahmenvereinbarungen des vertragsgegenständlichen Loses insgesamt. Der Entleiher informiert den Verleiher, wenn sich die Abrufmengen dem Höchstwert annähert.

§ 3 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

3.1 Der Verleiher besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit [Stadt] am [Datum]. Die Erlaubnis wurde in Kopie vor Zuschlagserteilung vorgelegt.

3.2 Diese Rahmenvereinbarung steht unter der Bedingung des Bestands der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Mit der Rücknahme, dem Widerruf oder dem sonstigen Erlöschen dieser Erlaubnis endet diese Rahmenvereinbarung.

3.3 Im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder des sonstigen Erlöschens verpflichtet sich der Verleiher, den Entleiher unverzüglich darüber zu informieren und sicherzustellen, dass die von ihm an den Entleiher verliehenen Arbeitnehmer unverzüglich abgezogen und nicht mehr bei dem Entleiher beschäftigt werden. Besitzt der Verleiher nur eine befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, weist der Verleiher die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrags unaufgefordert dem Entleiher nach.

§ 4 Rechte und Pflichten bei Überlassung

4.1 Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer des Verleihers dem Weisungsrecht des Entleihers und arbeiten unter deren Aufsicht und Anleitung. Der Entleiher verpflichtet sich, die Arbeitnehmer nur mit Arbeiten zu beschäftigen, für die sie vertraglich vorgesehen sind oder die der Qualifikation der Arbeitnehmer entsprechen. Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer (auch Urlaub) und der Art der Tätigkeit können nur zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart werden. Änderungen des Arbeitsortes können allerdings einseitig vom Entleiher angeordnet werden, soweit der Leiharbeitnehmer an einem anderen Ort eingesetzt werden soll. Im Übrigen gelten die Regelungen in der Leistungsbeschreibung.

4.2 Der Verleiher sichert zu, alle Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie alle sonst einschlägigen arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die überlassenen Arbeitnehmer einzuhalten und auf Anfrage des Entleihers unverzüglich nachzuweisen. Insbesondere versichert der Verleiher, Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer zu sein und nicht fremde Leiharbeitnehmer weiter zu verleihen (Verbot des Kettenverleihs).

4.3 Der Verleiher sichert zu, dass er keine ausländischen Arbeitnehmer überlassen wird, die nicht die für eine zulässige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist ein überlassener Arbeitnehmer Ausländer, der

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eine Arbeitserlaubnis-EU oder einen Aufenthaltstitel mit einer Arbeitserlaubnis benötigt, ist der Verleiher verpflichtet, vor Beginn des Einsatzes des Leiharbeitnehmers dem Entleiher eine Kopie der Erlaubnis vorzulegen, aus der die Zulässigkeit der Beschäftigung und auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung hervorgeht, sowie den Entleiher unverzüglich über den Wegfall und jede sonstige Änderung der Erlaubnis zu informieren.

4.4 Der Verleiher wird den Entleiher über alle wesentlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit möglichen Verstößen des AÜG unverzüglich informieren, insbesondere wenn die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer oder Fristen tariflicher Abweichungsmöglichkeiten vom Equal-Pay überschritten zu werden drohen.

Der Verleiher wird den Entleiher über folgende Sachverhalte regelmäßig zum 1. eines Monats in Textform berichten:

• Auflistung der Leiharbeitnehmer mit einer Überlassungsdauer von über sechs (6) Monaten mit Hinweis auf die geplante zukünftige Einsatzzeit • Auflistung der Leiharbeitnehmer mit einer Überlassungsdauer von über sieben (7) Monaten mit Hinweis auf die geplante zukünftige Einsatzzeit

Der Verleiher wird hierbei beachten, dass Abstände der Einsätze von unter drei (3) Monaten, sowie Krankheits- und urlaubsbedingte Unterbrechungen innerhalb eines Einsatzes ebenso wie arbeitsfreie Tage bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer zu berücksichtigen sind.

4.5 Der Verleiher wird zudem monatlich in Textform über folgende Sachverhalte berichten:

• Auflistung der aktuell eingesetzten Leiharbeitnehmer Name, Angabe der Stelle, Time- to-Present (Zeit zwischen Einzelabruf und Kandidatenvorstellung), Time-to-Fill (Realisierung Einzelabruf), bisherige und geplante Einsatzzeit, Abteilung/Organisationseinheit, Netto-Stundenlohn

• Gesonderte Auflistung der Leiharbeitnehmer bei denen zwischen den Einsätzen jeweils mehr als drei Monate liegen

Außerdem wird der Verleiher dem Entleiher zum 30.06. und zum 31.12. sowie auf gesonderte Anfrage des Entleihers in Textform über folgendes berichten:

• Historie aller in der Vergangenheit eingesetzten Leiharbeitnehmer mit Angabe der Stelle, bisherigen und geplanten Einsatzzeiten und des jeweiligen Einsatzortes sowie Angabe der Brutto- und Nettokosten.

4.7 Vor oder während des Einsatzes kann es möglich sein bzw. werden, dass der Entleiher bestimmte Verpflichtungen, Auskünfte oder Nachweise (z. B. Führungszeugnis) des Leiharbeitnehmers fordert. Der Verleiher muss die Leiharbeitnehmer vor dem Einsatz zu einer entsprechenden Bereitschaft verpflichten, etwaige vom Entleiher verlangte Voraussetzungen während des Einsatzes zu erfüllen. Sollte der Leiharbeitnehmer

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während des Einsatzes eine bestimmte Verpflichtung, Auskunft oder Nachweis ablehnen, kann der Entleiher fristlos den Einsatz beenden. Der Verleiher wird in diesem Fall unverzüglich eine Ersatzperson ohne zusätzliche Kosten anbieten.

4.8 Der Verleiher wird auf Anfrage in Textform durch den Entleiher, unabhängig von erteilten Einzelaufträgen, Leiharbeitnehmerprofile und mit den Profilen zusammenhängende Auskünfte in Textform zur Verfügung stellen. Der Verleiher wird die Anfragen nach Maßgabe des Datenschutzes erfüllen und nur anonymisierte Profile überreichen, sowie sonstige datenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen ergreifen.

4.9 Der Verleiher erteilt zudem auf Anfrage des Entleihers die vor der Arbeitsaufnahme für eine etwaige Beteiligung des Betriebsrates oder sonstiger Arbeitnehmervertretungen (z. B. Schwerbehindertenvertretung) erforderlichen Auskünfte, insbesondere gemäß §§ 99, 95 BetrVG.

4.10 Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unter Vertragsstrafenandrohung zu verpflichten, nach Beendigung der Überlassung alle Arbeitsmittel, Daten und Unterlagen, die er aufgrund der Überlassung erhalten hat, wieder an den Entleiher ordnungsgemäß und pünktlich gemäß Aufforderung im Einzelfall, spätestens am letzten Einsatztag, herauszugeben. Die Vertragsstrafenregelung soll in angemessener Höhe vereinbart werden und ist dem Entleiher auf Anfrage vorzulegen.

§ 5 entfällt

§ 6 Erteilung von Einzelaufträgen

6.1. Der Entleiher erteilt jeweils Einzelaufträge an den Verleiher nach Maßgabe des in § 6.3 bis 6.5 dieses Vertrags geregelten Verfahrens.

6.2. Der Entleiher behält sich vor, Leistungen, die unter diesen Vertrag fallen können, auch außerhalb dieses Vertrags zu vergeben. Für Vergaben außerhalb dieses Vertrags gelten die vergaberechtlichen Vorschriften; die Bestimmungen dieses Vertrags finden keine Anwendung, und zwar auch insoweit nicht, als ein Verleiher an einer solchen Vergabe teilnimmt.

6.3. Der Entleiher kann die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Gastronomie-Profile beim Verleiher abrufen. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung und dem Einzelabruf genannten Anforderungen an die Leiharbeitnehmer und die dort spezifizierten Bedingungen. Bei planbaren Abrufen und bei Ad-Hoc-Abrufen gilt die Vorgehensweise gemäß Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung.

6.4 Die Einzelaufträge durch Abruf werden nach folgendem Verteilungsprinzip vergeben:

  • Zunächst wird der Verleiher angefragt, der nach Wertung gemäß der im Vergabeverfahren bekannt gemachten Zuschlagskriterien auf dem ersten Rang steht.

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  • Der Entleiher ist berechtigt, den jeweils im Ranking nächstplatzierten Verleiher anzufragen, falls der Vorplatzierte entweder (i) keinen oder nicht alle vom Entleiher geforderten Leiharbeitnehmer anbieten kann, (ii), nicht alle angefragten Veranstaltungen bedienen kann, (iii) bei einer dokumentierten Zurückweisung nach § 7.3 in einem der vorherigen Einzelabrufen, oder (iv) im Falle von § 7.10.

Wird ein Verleiher nicht berücksichtigt, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung oder Aufwandsersatz.

6.5. Bei planbaren Abrufen unterbreitet der Verleiher auf Aufforderung des Entleihers ein verbindliches Angebot auf der Grundlage des Musters Einzelauftrags Los 2 (Anlage 2). Der Einzelauftrag gilt als rechtlich abgeschlossen, wenn die vom Entleiher erklärte Annahme auf das Angebot des Verleihers im Einzelauftrag dem Verleiher zugeht. Der Verleiher konkretisiert den individuellen Leiharbeitnehmer (Vor- und Nachname, ggf. Geburtstag) spätestens eine Woche vor dem Einsatz.

Bei Ad-Hoc-Abrufen werden die Parteien in Textform oder fernmündlich einen kurzfristigen Abruf besprechen. Der Verleiher bestätigt den Abruf innerhalb der im Abruf genannten Frist und konkretisiert den individuellen Leiharbeitnehmer (Vor- und Nachname, ggf. Geburtstag) durch Abgabe eines verbindlichen Angebots auf der Grundlage des Musters Einzelauftrags Los 2 (Anlage 2). Soweit Equal-Pay-Auskünfte rechtlich erforderlich sind, wird der Verleiher den Entleiher hierauf hinweisen und der Entleiher wird die Equal-Pay- Auskünfte mündlich erteilen und der Verleiher wird diese im Einzelauftrag aufnehmen. Der Einzelauftrag gilt als rechtlich abgeschlossen, wenn die vom Entleiher erklärte Annahme auf das Angebot des Verleihers im Einzelauftrag dem Verleiher zugeht.

6.6. Ist der Rahmenvertrag mit einer Bietergemeinschaft abgeschlossen, sind der Einzelauftrag und sämtliche dazugehörigen und mit dem Einzelauftrag im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Unterlagen durch das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben, welches den Leiharbeitnehmer überlassen soll und auch Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist. Es wird ausdrücklich auf das Verbot des Kettenverleihs hingewiesen.

6.7. Die Einsatzdauer kann vom Entleiher einseitig, unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen, bis zur maximal zulässigen Höchstüberlassungsdauer verlängert werden. Das Verlängerungsverlangen wird in Form eines aktualisierten Einzelauftrags vom Entleiher gestellt und vom Verleiher innerhalb von drei (3) Kalendertagen bestätigt.

§ 7 Kündigung des Einzelauftrags/ Zurückweisung/ Ersatz

7.1. Einzelaufträge können vom Entleiher gegenüber dem Verleiher nach Maßgabe der im Einzelauftrag (Anlage 2) genannten Frist gekündigt werden, soweit der Einsatz des Leiharbeitnehmers aus betrieblichen Gründen nicht mehr benötigt wird. Einzelbeauftragungen können vom Verleiher gegenüber dem Entleiher mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden, wenn der Leiharbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Verleiher wirksam gekündigt hat. Nach Ablauf der genannten Frist endet die

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Überlassung des betreffenden Leiharbeitnehmers. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7.2. Der Entleiher kann den Leiharbeitnehmer innerhalb der ersten fünf (5) Arbeitstage ohne Begründung zurückweisen. Voraussetzung hierfür ist die Zurückweisung durch den Entleiher gegenüber dem Verleiher in Textform.

7.3. Nach dem unter 7.2. genannten Zeitraum kann der Entleiher Leiharbeitnehmer aus einem sachlichen Grund zurückweisen. Voraussetzung hierfür ist die Zurückweisung durch den Entleiher gegenüber dem Verleiher mit Nennung des sachlichen Grundes per E-Mail oder Brief. Sachliche Gründe sind unter anderem, aber nicht ausschließlich:

• nicht ausreichende Arbeitsleistung (quantitativ oder qualitativ)

• wiederholtes Nichtbefolgen vereinbarter Prozessabläufe, Vorschriften und Verhaltensweisen.

7.4. Im Falle einer Zurückweisung gemäß 7.2 oder 7.3 wird der Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung nicht mehr überlassen. Der Verleiher stellt dem Entleiher unverzüglich geeigneten Ersatz.

7.5. Bei einer nicht absehbaren Abwesenheit eines Leiharbeitnehmers, durch bspw. Krankheit, stellt der Verleiher unverzüglich geeigneten Ersatz.

7.6. Ist der Verleiher zur Stellung eines Ersatzes gemäß vorherigen Regelungen verpflichtet, hat er dem Entleiher unverzüglich Vorschläge hinsichtlich etwaiger Ersatzkandidaten zu übermitteln. Der Entleiher ist berechtigt den Vorschlag ohne Begründung abzulehnen.

7.7. Ab Zeitpunkt der Zurückweisung oder Abwesenheit kann der Verleiher keine Vergütung für den Einsatz des zurückgewiesenen oder abwesenden Leiharbeitnehmers verlangen. Die Vergütungsansprüche entstehen gemäß den Vorgaben des § 9, soweit der Ersatz-Leiharbeitnehmer bei dem Entleiher tätig wird.

7.8. Der Verleiher kann aufgrund des Austausches oder einer Ablehnung eines Ersatzkandidaten keine zusätzliche Vergütung geltend machen oder sonstige Rechte herleiten.

7.9. Sollte der Verleiher einen Ersatzkandidaten gemäß den vorherigen Absätzen nicht unverzüglich anbieten, kann der Entleiher oder der Verleiher den Einzelauftrag fristlos kündigen. Der Entleiher wird keinen Schadensersatz, der aus dem Verzug des Verleihers folgt, fordern. Sollte der Verleiher dem Entleiher nachweisen, dass er im fraglichen Einsatzzeitraum keinen geeigneten Ersatzkandidaten als Leiharbeitnehmer unter Vertrag hat oder aus rechtlichen Gründen nicht einsetzen darf, wird er für seinen Verzug von der Vertragsstrafenregelung (§ 11) ausgenommen. Der Entleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer von anderen Verleihern anzufragen.

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7.10 Sollte der Verleiher mindestens zweimal (2) Einzelaufträge nach 7.1 oder 7.9 kündigen, kann der Entleiher davon absehen, ihn in den drei (3) darauffolgenden Einzelaufträgen zu berücksichtigen.

§ 8 Änderung der Leistungen

8.1. Der Entleiher kann im Rahmen der Zumutbarkeit und soweit nach § 132 GWB vergaberechtlich zulässig, Änderungen der Leistungen, insbesondere der losspezifischen Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1, und sonstiger Regelungen dieses Vertrages, verlangen. Die Parteien vereinbaren für alle Änderungen die Anwendung des Änderungsverfahrens nach diesem Paragrafen. Auch der Verleiher kann Änderungen durch einen entsprechenden Änderungsantrag vorschlagen.

8.2. Der Änderungsantrag muss mindestens in Textform erfolgen und ausreichende Informationen enthalten, um der jeweiligen anderen Partei die Möglichkeit zu geben, den Änderungsantrag zu bewerten.

8.3. Der Verleiher ist verpflichtet, einen Änderungsantrag des Entleihers innerhalb von zehn (10) Kalendertagen zu bearbeiten und eine Antwort/ein Nachtragsangebot zur Umsetzung der Änderung zu unterbreiten. Bei einem umfangreichen Änderungsverlangen kann diese Frist einvernehmlich von den Parteien verlängert werden. Die Ablehnung von Änderungsanträgen des Entleihers ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

8.4. Führt die Umsetzung des Änderungswunsches zu einem nachvollziehbaren Mehraufwand beim Verleiher, ist dieser verpflichtet, die entsprechenden Mehrkosten durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen sowie in einem verbindlichen Angebot zur Umsetzung der gewünschten Änderungen darzulegen. In Betracht kommen nur Mehrkosten, die zur Erbringung der Leistungen des Verleihers erforderlich sind. Einigen sich die Parteien über eine Anpassung der Vergütung bzw. Umlage der Mehrkosten nicht, so gelten die bisher vereinbarten Preise fort.

8.5. Jede Änderung bedarf der Zustimmung der Parteien in Schriftform oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur. Können sich die Parteien nicht über den Änderungsantrag einigen, gilt der Vertrag unverändert fort. Für die Durchführung des Änderungsverfahrens wird kein Entgelt erhoben.

§ 9 Vergütung

9.1 Der Verleiher erhält für seine Leistungen nach diesem Vertrag die im Preisblatt (Anlage 10) angebotenen Stundenverrechnungssätze in Höhe der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden gemäß Leistungsabnahme, aber nicht über die per Einzelauftrag vereinbarte Höchstmenge hinaus.Damit sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen nach diesem Vertrag einschließlich etwaiger der Nebenleistungen abgegolten.

9.2 Die Stundenverrechnungssätze können im Einzelfall überschritten werden, wenn Mindestlohnerhöhungen, Tariferhöhungen oder die Equal-Pay-Ansprüche des jeweiligen Leiharbeitnehmers zu einer Erhöhung der Vergütung des Leiharbeitnehmers während des

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Einsatzes führen und vom Verleiher tatsächlich gezahlt werden. Die konkrete Erhöhung der Stundenverrechnungssätze im Einzelfall erfolgt in Höhe des Betrags des erhöhten Stundenlohnes des Leiharbeitnehmers. Die Erhöhung der Stundenverrechnungssätze ist in jedem Fall auf einen Umfang von 10% begrenzt.

Der Verleiher muss seine erhöhten Kosten dem Entleiher durch Gehaltsabrechnungen nachweisen.

Der Entleiher behält sich vor, vom Verleiher einen Nachweis über den aktuellen Bruttomonatslohn zu verlangen. Der Verleiher wird dem Entleiher in diesem Falle unverzüglich die Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vorlegen.

9.3 Eine Vergütung von weiteren Zuschlägen, wie beispielsweise Überstunden, Schichtzulage, Nachtarbeit usw., wird nur geschuldet, wenn Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zuvor ausdrücklich zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart werden oder im Einzelfall von dem Entleiher ausdrücklich angeordnet und nach Ableistung durch den Leiharbeitnehmer auch vom Entleiher ausdrücklich bestätigt wurden.

9.4 Der Verleiher stellt ein digitales Stundenerfassungssystem zur Verfügung. Die tatsächlich geleisteten Stunden werden vom jeweiligen Leiharbeitnehmer in diesem System erfasst und sind nach Leistungserbringung dem Entleiher vorzulegen. Der Stundennachweis wird durch den Entleiher überprüft und in Textform bestätigt. Erst nach Genehmigung durch den Entleiher ist die Leistung als erbracht anzusehen (Leistungsabnahme) und kann dann vom Verleiher in Rechnung gestellt werden. Der Rechnung ist ein geeigneter Stundennachweis beizufügen. Der Entleiher behält sich vor, die Art der Zeiterfassung im gesetzlichen Rahmen zu ändern.

9.5 Zu den Preisen nach dieser Ziffer tritt die ggf. anfallende Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.

9.6 Eine Abrechnung von Aufwendungen für gegenüber dem Leiharbeitnehmer vom Entleiher angewiesene Dienstreisen erfolgt gemäß der Reisekostenrichtlinie des Entleihers. Ansonsten werden Aufwendungen des Verleihers oder des Leiharbeitnehmers ohne schriftliche Zustimmung des Entleihers nicht ersetzt.

§ 10 Fälligkeit von Zahlungen und Rechnungstellung

10.1 Voraussetzung für die Fälligkeit von Zahlungen ist die ordnungsgemäße Rechnungsstellung. Sämtliche Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des UStG und der E-RechV genügen. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich am Anfang des auf die Leistungserbringung nachfolgenden Monats unter Bezugnahme auf die mitgeteilte Bestellnummer des Entleihers aus der Einzelauftragsvereinbarung und muss alles Erforderliche für eine Rechnungsprüfung, insbesondere die abgezeichneten Stundennachweise gemäß 9.4, enthalten. Bei tageweisen Einsätzen erfolgt die Rechnungstellung unmittelbar nach der Leistungserbringung.

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10.2 Soweit der Verleiher nicht zur Einreichung von elektronischen Rechnungen gemäß E-Rechnungs-Verordnung verpflichtet ist, hat dieser Rechnungen ausschließlich als PDF- Dokument an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

PMSharedServices@rentenbank.de

10.3 Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung binnen 30 (dreißig) Kalendertagen nach Eingang beim Entleiher zur Zahlung fällig. Sollte die Leistungserbringung erst nach Rechnungseingang erfolgen, beginnt diese Frist mit Leistungserbringung.

10.4 Der Entleiher ist seit dem 27. November 2020 gesetzlich verpflichtet, elektronische Rechnungen (xRechnungen) über digitale Kanäle zu empfangen. Für die Übermittlung einer xRechnung ist die OZG-konforme-Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter https://xrechnung-bdr.de zu nutzen mit der Leitweg-ID: 992-80102-38 (siehe Anlage 8 Merkblatt E-Rechnung).

10.5 Alle Zahlungen erfolgen auf das in der jeweiligen Rechnung benannte Konto des Verleihers.

§ 11 Einsatzzeiten, Vertragsstrafe

11.1 Konkrete Vereinbarungen über die Einsatzzeiten, Qualifikationen des Leiharbeitnehmers und Nachweispflichten und sonstige Termine sind im Einzelauftrag (Anlage 2) enthalten. Der Verleiher verpflichtet sich, die im Einzelauftrag festgelegten Einsatzzeiten sowie sonstige Termine und Fristen einzuhalten.

11.2 Alle zwischen den Parteien vereinbarten Einsatzzeiten, sonstige Termine, Fristen, Qualifikationen des Leiharbeitnehmers und vorzulegende Nachweise sind verbindlich. Das bedeutet, dass der Verleiher bei schuldhafter Nichteinhaltung der vereinbarten Termine und Fristen ohne Mahnung in Verzug kommt, § 286 Abs. 2 BGB. Ein Leiharbeitnehmer kann ohne Vorliegen der Qualifikationen oder Einreichung der erforderlichen Nachweise nicht eingesetzt werden. Eine Abstellung eines solchen Leiharbeitnehmers erfüllt nicht die geschuldete Leistung und begründet ebenso den Verzug des Verleihers.

11.3 Erkennt der Verleiher, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Entleiher unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung per E-Mail an die im Einzelauftrag benannte Kontaktperson mitzuteilen. Eine Verschiebung der vereinbarten Termine ist damit nicht verbunden. Teilleistungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.

11.4 Im Falle des Verzuges des Verleihers ist der Entleiher berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettowertes aus dem Vertragswert des jeweiligen Einzelauftrags pro vollendeten Arbeitstag des Verzuges zu verlangen, maximal jedoch 5% des Nettowertes aus dem Vertragswert des Einzelauftrags.

11.5 Die Vertragsstrafe kann bis zum Ende der Zahlungsfrist geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf. Die Vereinbarung dieser

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Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und sonstiger Rechte wegen Verzuges nicht aus. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird insofern allerdings angerechnet. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

11.6 Weitergehende Schadenersatzansprüche des Entleihers bleiben unberührt.

§ 12 Übernahme des Leiharbeitnehmers und Vermittlungsgebühr

12.1 Der Verleiher hat einen Anspruch gegen den Entleiher auf eine Vermittlungsgebühr, wenn ein Leiharbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher übernommen wird. Die Vermittlungsgebühr wird nur bei einer Übernahme eines tatsächlich eingesetzten Leiharbeitnehmers geschuldet. Der Entleiher wird den Verleiher über die Übernahme und das vereinbarte Bruttojahresgehalt unaufgefordert informieren. Zum Bruttojahresgehalt zählen sämtliche Vergütungsbestandteile, insbesondere auch Zulagen und Sondervergütungen.

12.2 Die Vermittlungsgebühr beträgt 25% des zwischen dem Entleiher und Leiharbeitnehmer vereinbarten Bruttojahresgehalts. Die Vermittlungsgebühr reduziert sich gemäß der Überlassungszeit nach folgender Staffelung:

• Nach einer Überlassungszeit von drei vollen Monaten auf 20% des vereinbarten Bruttojahresgehalts

• Nach einer Überlassungszeit von fünf vollen Monaten auf 15% des vereinbarten Bruttojahresgehalts

• Nach einer Überlassungszeit von acht vollen Monaten auf 10% des vereinbarten Bruttojahresgehalts

12.3 Ab einer Überlassungszeit von zwölf vollen Monaten ist keine Vermittlungsgebühr geschuldet. Gleiches gilt, wenn nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer begründet wird.

12.4 Der Entleiher schuldet zudem unabhängig von den vorherigen Absätzen keine Vermittlungsgebühr, wenn er nachweisen kann, dass die Überlassung nicht kausal für die Einstellung war.

§ 13 Haftung

13.1 Der Verleiher haftet für sämtliche Schäden, die er im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags dem Entleiher schuldhaft verursacht, insbesondere bei einem Auswahlverschulden, nach den gesetzlichen Regelungen.

13.2 Der Entleiher haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt. Kardinalpflichten sind die

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wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Verleiher vertrauen musste. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Einzelauftragswert. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden des Entleihers ausgeschlossen.

13.3 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

13.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten von evtl. eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Entleihers.

13.5 Mit Rücksicht auf die nach § 28e Abs. 2 SGB IV und § 42d EStG bestehende Haftung des Entleihers für die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer der überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher jederzeit auf dessen Verlangen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. Finanzämter vorzulegen. Der Verleiher ist weiterhin verpflichtet, dem Entleiher innerhalb von einem Monat nach Vertragsbeginn dieser Rahmenvereinbarung eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Garantieerklärung einer europäischen Großbank über einen Betrag i. H. v. mindestens 10.000 EUR zur Verfügung zu stellen, um den Entleiher gegen die Haftungsrisiken aus § 28e Abs. 2 SGV IV und § 42d EStG abzusichern. Der Entleiher ist berechtigt, eine Erhöhung der vorgenannten Sicherheit zu verlangen, wenn die vom Verleiher gestellte Sicherheit nicht mehr dem Sicherheitsinteresse des Entleihers genügt.

13.6 Wird der Entleiher gem. § 28e Abs.2 SGV IV oder § 42d EStG in Anspruch genommen, ist der Entleiher berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung zurückzubehalten, bis der Verleiher die ordnungsgemäße Abführung der Beträge nachgewiesen hat.

13.7 Der Verleiher unterhält während der gesamten Vertragslaufzeit und bis zum Ende der letzten Überlassung auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung in marktüblicher Höhe bei einem in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherer. Die Versicherung schließt das Risiko der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich ein (Deckungserweiterung für Arbeitnehmerüberlassung), insbesondere die gesetzliche Haftung des Verleihers im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Der Versicherungsschutz umfasst mindestens:

a) Personen- und Sachschäden; insbesondere für Schäden und Verluste an Betriebsmitteln des Entleihers

b) Vermögensschäden, auch ohne vorangegangenen Personen- oder Sachschaden (echte Vermögensschäden);

Der Verleiher weist dem Entleiher den Versicherungsschutz wie folgt nach:

a) spätestens zehn (10) Werktage nach Zuschlagserteilung;

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b) danach unaufgefordert jährlich binnen zwei (2) Wochen nach Beginn jedes Versicherungsjahres;

c) auf Verlangen des Entleihers jederzeit binnen fünf (5) Werktagen.

Als Nachweis dient ausschließlich eine aktuelle Bestätigung des Versicherers in Textform; eine Maklerbestätigung reicht nur mit Vollmacht des Versicherers, Versicherungsschein oder Beitragsnachweis allein reichen nicht.

§ 14 Freistellung

Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher von allen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, die sich verschuldensunabhängig aus einer nicht vertragsgerechten Leistung, aus schuldhaften Vertragsverstößen auch und gerade im Verhältnis zu den eigenen Leiharbeitnehmern, aus Verstößen gegen abgegebene Garantien sowie aus unerlaubten Handlungen der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ergeben. Das schließt insbesondere die Kosten und Aufwendungen zur Abwehr solcher Ansprüche sowie etwaige Kosten zur Rechtsverfolgung ein.

§ 15 Datenschutz

15.1 Der Verleiher wird bei der Erfüllung der nach dieser Rahmenvereinbarung und der auf ihr beruhenden Einzelaufträge alle datenschutzrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union beachten, insbesondere der DSGVO.

15.2 Die Parteien gehen davon aus, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zuge dieses Vertrags in getrennter datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit erfolgt. Details hierzu regelt Anlage 3 zu diesem Vertrag „Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in getrennter datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit“. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit in Bezug auf personenbezogene Daten, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich überdies zur Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich aller Daten des Entleihers (nicht nur solcher i. S. d. DSGVO).

15.3 Der Verleiher gewährleistet die Authentizität und Integrität aller Daten des Entleihers und ist zur regelmäßigen Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Der Verleiher ermöglicht dem Entleiher jederzeitigen Zugriff auf dessen Daten (aller, nicht nur solcher im Sinne der DSGVO). Die Verfügbarkeit der Daten des Entleihers muss auch für den Fall der Insolvenz, Abwicklung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit des Auftragnehmers sichergestellt sein. Die Daten des Entleihers sind während der Dauer des Vertrages sowie bei Insolvenz, Abwicklung oder Einstellung des Betriebs des Verleihers auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Entleiher zurückzugeben oder nach Absprache mit dem Entleiher zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronisch gespeicherte Daten müssen innerhalb der für sie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen wiederherstellbar sein. An die Wiederherstellbarkeit sind folgende Bedingungen geknüpft:

• Die zur Rekonstruktion erforderlichen historischen Daten müssen auf einem Speichermedium verfügbar sein.

• Der Datenträger muss lesbar sein. 15

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§ 16 Geheimhaltungspflichten

Der Verleiher verpflichtet sich dem Schutz der vertraulichen Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung und der auf dieser beruhenden Einzelaufträgen zur Kenntnis gelangen, nach Maßgabe der Anlage 4.

§ 17 Tariftreue und Mindestlohn

17.1 Der Verleiher verpflichtet sich, seinen Beschäftigten, die bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzt werden, für die Dauer der Mitwirkung an der Leistungsausführung mindestens das Entgelt zu zahlen, das

a) in einer auf Grundlage des § 5 BTTG erlassenen Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Erbringung der betreffenden Leistung verbindlich vorgegeben wird, oder

b) soweit eine solche Rechtsverordnung für die betreffende Leistung keine Anwendung findet, nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einem nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erlassenen Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben wird.

17.2 Die Verpflichtung nach Ziffer 17.1 bezieht sich nicht auf Beschäftigte des Verleihers, die im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.

17.3 Der Verleiher ist verpflichtet, (i.) seine Beschäftigten anhand des in Anlage 7 beigefügten Vordrucks spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags folgenden Monats in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben und (ii.) tarifliche Entgelterhöhungen, die während der Vertragslaufzeit in Kraft treten, unverzüglich an seine Beschäftigten weiterzugeben.

17.4 Der Verleiher ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anforderung innerhalb von 14 Kalendertagen die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ziffer 17.1 bis 17.3 nachzuweisen. Als Nachweise kommen insbesondere in Betracht:

a) anonymisierte Entgeltabrechnungen der bei der Leistungsausführung eingesetzten Beschäftigten,

b) Arbeitsverträge (in anonymisierter Form),

c) Stundenzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (in anonymisierter Form),

d) Bescheinigungen von Sozialkassen (in anonymisierter Form),

e) ein Zertifikat gemäß § 10 BTTG.

17.5 Die Nachweispflichten bestehen während der gesamten Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

17.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Ziffer zu überprüfen und zu diesem Zweck – auch unangekündigt – z. B. Einsicht in die in

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Ziffer 17.4 genannten Unterlagen zu nehmen. Der Verleiher hat die Kontrollen zu dulden und den Auftraggeber bei der Durchführung zu unterstützen.

17.7 Das Kontrollrecht erstreckt sich auf sämtliche Beschäftigte, die bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzt werden.

17.8 Die Kontrollrechte des Auftraggebers nach dieser Bestimmung bestehen unbeschadet der Prüfrechte des Auftraggebers nach dem Vertrag. Die Kontrollrechte der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 BTTG bleiben unberührt.

17.9 Der Verleiher hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten hinzuweisen.

17.10 Festgestellte Verstöße gegen Tariftreuepflichten sind vom Auftraggeber der Prüfstelle Bundestariftreue gemäß § 8 BTTG zu melden.

17.11 Für jeden schuldhaften Verstoß des Verleihers gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer hat der Verleiher eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

17.12 Die Vertragsstrafe beträgt je Einzelverstoß höchstens 17.11. Bei mehreren Verstößen ist die Vertragsstrafe insgesamt auf 10 % des Nettowertes aus dem Vertragswertes des Einzelauftrags begrenzt.

17.13 Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

17.14 Das Recht des Auftraggebers, Vertragsstrafen nach dem Vertrag geltend zu machen, bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

18.1 Der Vertragszeitraum beginnt mit dem Tag der Zuschlagserteilung und hat eine Grundlaufzeit von 36 Monaten („Grundlaufzeit"). Die Vertragslaufzeit verlängert sich nach der Grundlaufzeit automatisch um 12 Monate, sofern der Entleiher der Vertragsverlängerung nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf der Grundlaufzeit schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur widerspricht. Somit ist eine maximale Gesamtvertragslaufzeit von vier (4) Jahren möglich. Für den Fall, dass der Höchstwert nach § 2.5 dieses Vertrages vor Ende der Vertragslaufzeit erreicht ist, endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

18.2 Das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Entleiher insbesondere vor, wenn

18.2.1 der Verleiher die Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß Anlage 4 verletzt hat und – sofern die Verletzung heilbar ist – die Verletzung nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang einer entsprechenden Rüge des Entleihers per E-Mail oder Brief geheilt hat;

18.2.2 der Verleiher wesentliche Pflichten unter diesem Vertrag trotz Rüge des Entleihers per E-Mail oder Brief fortgesetzt oder wiederholt verletzt hat; einer Rüge bedarf es nicht,

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wenn dem Verleiher die Erfüllung der Pflicht unmöglich ist oder er diese ernsthaft ver- weigert;

18.2.3 eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Verleihers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Entleiher gefährdet ist; in den genannten Fällen hat der Verleiher den Entleiher umgehend zu informieren;

18.2.4 eine wesentliche Änderung der unmittelbaren oder mittelbaren Kapital- oder Stimmrechtsverhältnisse am Verleiher eintritt oder ein Dritter die unmittelbare oder mittelbare Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit am Verleiher oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den Verleiher erwirbt ("Kontrolländerung"), es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) GWB vor. Eine Kontrolländerung liegt insbesondere vor, wenn ein Dritter (jeweils erstmals) direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Verleihers kontrolliert oder in den Organen des Verleihers vertreten ist oder ein Organmitglied kontrolliert oder auf andere Weise wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen nehmen kann. In jedem Fall der Kontrolländerung (auch, wenn eine solche zulässig ist) hat der Verleiher den Entleiher umgehend zu informieren;

18.2.5 der Verleiher nicht binnen eines (1) Monats ab der Geltendmachung von Verletzungen der Rechte Dritter vertragskonforme Dienstleistung anbieten kann bzw. die geschuldeten Nutzungsrechte beschaffen kann;

18.2.6 der Verleiher wissentlich falsche Angaben im Rahmen des Vergabeverfahrens gemacht hat;

18.2.7 der Entleiher nachträgliche Kenntnis von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des Verleihers im Rahmen des Vergabeverfahrens erhält;

18.2.8 der Verleiher die Vertraulichkeitspflichten verletzt hat;

18.2.9 der Verleiher nachweislich in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 17 verstößt;

18.2.10 der Verleiher die Nachweispflichten gemäß Ziffer 17.4 nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 17.1 bis 17.3 verstoßen wird.

18.3 Die Kündigung muss schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.

18.4 Bei Vertragsbeendigung hat der Verleiher sämtliche Unterlagen, die ihm bei Vertragsbeginn oder während der Vertragslaufzeit überlassen worden oder sich bei Vertragsbeginn bereits im Besitz des Verleihers befanden, einschließlich der bei Durchführung des Vertrags von Dritten erhaltenen Unterlagen an den Entleiher herauszugeben.

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18.5 Soweit dieser Vertrag vor der Beendigung einer Einzelauftragsvereinbarung beendet wird, ist die Durchführung und die Verbindlichkeit der Einzelauftragsvereinbarung hiervon nicht betroffen. Dieser Vertrag gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher für diese Einzelauftragsvereinbarung bis zur wirksamen Beendigung der Einzelauftragsvereinbarung fort.

§ 19 Schlussbestimmungen

19.1 Die Benennung des Entleihers als Referenzauftraggeber ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform zulässig. Die Entscheidung über die Erteilung einer Zustimmung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und der Verleiher hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zustimmung.

19.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Form-Klausel.

19.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Diese Rahmenvereinbarung und die auf ihr beruhenden Einzelaufträge unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.4 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt, wenn davon auszugehen ist, dass die Regelung auch ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil getroffen worden wäre. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt dann, was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Gesetzes am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag Regelungslücken enthält.

Der Vertragsabschluss ist durch Zuschlag am ................. im Rahmen des Vergabeverfahrens Rahmenvereinbarung Arbeitnehmerüberlassung (2026-LR-0009) erfolgt. Die Unterzeichnung/Signatur der Vertragsurkunde erfolgt aus Dokumentationsgründen.

Für die Rentenbank Für den Auftragnehmer


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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung