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Anlage 3 Zur Rahmenvereinbarung Arbeitnehmerüberlassung
Vereinbarung über die Verarbeitung
personenbezogener Daten in getrennter
datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit
Diese Vereinbarung ist Anlage zur Rahmenvereinbarung „Arbeitnehmerüberlassung“ („Hauptvertrag“)
zwischen der
Landwirtschaftlichen Rentenbank AöR, Theodor-Heuss-Allee 80, 60486 Frankfurt am Main („Auftraggeber“)
und
[Name und Sitz]
(„Auftragnehmer“)
gemeinsam bezeichnet als „Parteien“.
Präambel
Diese Anlage konkretisiert die Verpflichtungen der Parteien zum Datenschutz, die sich aus der im Hauptvertrag in ihren Einzelheiten beschriebenen Leistungserbringung ergeben.
Im Rahmen dieser Leistungserbringung kann es erforderlich sein, dass eine Partei der anderen Patei personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DSG-VO übermittelt oder ihr anderweitig zugänglich macht.
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1. Vertragsgegenstand
1.1 Diese Vereinbarung legt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag fest.
1.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie nicht gemeinsam, sondern jeweils eigenständig über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden. Jede Partei ist eigenständiger Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSG-VO.
1.3 Zweck, Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag.
1.4 Die Verarbeitung ist auf die Dauer des Hauptvertrags angelegt.
1.5 Diese Vereinbarung gilt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Hauptvertrag vorrangig vor anderen Vereinbarungen der Parteien, es sei denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2. Allgemeine datenschutzrechtliche Verpflichtungen
2.1 Jede Partei ist verantwortlich für die Einhaltung der auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
2.2 Jede Partei gewährleistet, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen einer entsprechenden rechtliche Grundlage erfolgt.
2.3 Die Parteien speichern personenbezogene Daten in einem strukturierten gängigen und maschinenlesbaren Format.
2.4 Informationen und Mitteilungen an Betroffene sind in einer klaren, verständlichen und leicht zugänglichen Form vorzunehmen.
2.5 Jede Partei ergreift angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Beschäftigte nur insoweit Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, wie dies für die Zweckerreichung des Hauptvertrags und zur Einhaltung der anwendbaren Gesetze notwendig ist.
2.6 Soweit sich eine betroffene Person zwecks Geltendmachung eines Betroffenenrechts, insbesondere im Hinblick auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten unmittelbar an eine der Parteien wendet, wird diese Partei unverzüglich prüfen, welchem Verantwortlichen die Anfrage zuzuordnen ist und sie entweder selbst bearbeiten oder unverzüglich der anderen Partei weiterleiten. Im Falle der Weiterleitung ist die weiterleitende Partei verpflichtet, der anderen Partei unverzüglich die ihr vorliegenden, zweckdienlichen Informationen zur Bearbeitung des Ersuchens bereitzustellen.
2.7 Bevor der Auftragnehmer personenbezogene Daten löscht, hat er den Auftraggeber zu informieren. Dieser kann der Löschung aus berechtigtem Anlass widersprechen, beispielsweise wenn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
2.8 Die für diese Vereinbarung zuständigen Ansprechpartner der Parteien sind:
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Ansprechpartner des Auftraggebers:
(Name, Vorname und Funktion, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)
Ansprechpartner des Auftragnehmers:
(Name, Vorname und Funktion, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)
2.9 Die Parteien informieren sich gegenseitig über den Namen und die Kontaktdaten des / der Datenschutzbeauftragten, falls ein solcher / eine solche von der jeweiligen Partei benannt werden muss.
Datenschutzbeauftragte(r) des Auftraggebers:
(Name, Vorname, Telefon, E-Mail wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)
Datenschutzbeauftragte(r) des Auftragnehmers:
(Name, Vorname, Telefon, E-Mail wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)
2.10 Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner oder des / der Datenschutzbeauftragten ist dies der jeweils anderen Partei unverzüglich anzuzeigen.
3. Technisch-organisatorische Maßnahmen
3.1 Die Parteien stellen sicher, dass die nach Art. 32 DSGVO jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementiert und eingehalten werden.
3.2 Die Parteien stellen ferner sicher, dass die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Beschäftigten in die relevanten Bestimmungen zum Datenschutz eingewiesen – und zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet wurden.
3.3 Die Parteien halten bestehende gesetzliche Aufbewahrungs- bzw. Löschpflichten ein. Dies gilt insbesondere im Fall der Beendigung der Zusammenarbeit.
3.4 Die Parteien ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere nach den Art. 12 bis 22 DSGVO, innerhalb der gesetzlichen Fristen gewahrt werden können.
4. Auftragsverarbeitung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei dem Einsatz von Auftragsarbeitern im Anwendungsbereich
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dieser Vereinbarung einen Vertrag nach Art. 28 DSG-VO abzuschließen und den Auftraggeber vorab über die Auftragsverarbeitung zu informieren.
5. Melde- und Benachrichtigungspflichten
5.1 Die Parteien verpflichten sich, die Ihnen gemäß Art. 33, 34 DSG-VO jeweils obliegenden Melde- und Benachrichtigungspflichten bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einzuhalten.
5.2 Wenn in Bezug auf von dieser Vereinbarung erfasste Datenverarbeitungen eine Meldung bzw. Benachrichtigung nach Art. 33, 34 DSG-VO erforderlich ist, informieren und unterstützen sich die Parteien gegenseitig.
5.3 Die Parteien informieren sich ferner unverzüglich, (i.) wenn sie bei der Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen feststellen, (ii.) oder wenn eine Datenschutzaufsichtsbehörde sich an sie wendet und dies eine Verarbeitung betrifft, die von dieser Vereinbarung erfasst ist.
6. Dokumentationspflicht
Dokumentationen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSG-VO, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Verarbeitung personenbezogener Daten dienen, werden durch jede Partei entsprechend den rechtlichen Befugnissen und Verpflichtungen aufbewahrt.
7. Verarbeitungsverzeichnis & Datenschutz-Folgenabschätzung
7.1 Die Parteien nehmen von dieser Vereinbarung erfasste Verarbeitungstätigkeiten in ihr jeweiliges Verarbeitungsverzeichnis gem. Art. 30 Abs. 1 DSG-VO auf.
7.2 Ist bzgl. der von dieser Vereinbarung erfassten Datenverarbeitungen eine Datenschutz- Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSG-VO erforderlich, unterstützen sich die Parteien gegenseitig.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen. Änderungen
oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und enthalten den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich um Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Vereinbarung handelt. Das gilt auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
8.2 Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein sollte, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung nicht. Dies gilt auch, soweit die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder Lücke sollen die Parteien eine
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angemessene Ersatzregelung treffen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie diesen Aspekt bedacht hätten.
Frankfurt am Main, den_________ _____________, den
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