Anlage 4_Geheimhaltungserklärung_ANÜ.pdf

Arbeitnehmerüberlassung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 20:09 (Europe/Berlin)

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Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung Arbeitnehmerüberlassung

Geheimhaltungserklärung

Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen

der/des

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nachfolgend „Verpflichteter“

gegenüber

der Landwirtschaftlichen Rentenbank, Theodor-Heuss-Allee 80, 60486 Frankfurt am Main

nachfolgend „Rentenbank“

– nachfolgend beide gemeinsam „Parteien“ –

Präambel

Mit der vorliegenden Geheimhaltungserklärung verpflichtet sich der Verpflichtete dem Schutz der vertraulichen Informationen, die ihm im Rahmen seiner Leistungen auf Grundlage des Rahmenvertrages Personaldienstleistung („Arbeitnehmerüberlassung“) (nachfolgend Vorhaben) zur Kenntnis gelangen.

§ 1 Vertrauliche Informationen

(1) VERTRAULICHE INFORMATIONEN im Sinne dieser Geheimhaltungserklärung sind alle Informationen, die in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form, über Datenträger, das Inter-, Extra- oder das Intranet zugänglich gemacht werden oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen, sowie die Beauftragung und die in Ausführung des Vorhabens erzielten Erkenntnisse und Ergebnisse. Insbesondere umfasst sind Informationen, die

a) seitens der Rentenbank ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet wurden; b) nach dem GeschGehG zu den geschützten Informationen gehören, (Geschäftsgeheimnisse, z.B. Know-How); c) durch gewerbliche und andere Schutzrechte geschützt sind, z. B. Entwurfsmaterial für Software (vgl. § 69 a Abs. 1 UrhG); d) unter das Bankgeheimnis oder den Datenschutz oder eine ähnliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch Bankgeheimnis oder Datenschutz geschützten Daten sind; oder e) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der Rentenbank aus der Natur der Information ergibt.

(2) Die Einbeziehung unter die vertraulichen Informationen entfällt oder endet, wenn

a) die Information öffentlich bekannt ist, b) die Rentenbank schriftlich auf den Schutz verzichtet oder

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c) die Information dem Verpflichteten auf anderem Wege als durch die Rentenbank bekannt und hierbei keine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.

Beruft sich der Verpflichtete auf eine dieser Ausnahmen, hat er das Vorliegen der Voraussetzungen zu beweisen.

§ 2 Gestattete Vorgänge

(1) Der Verpflichtete darf die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN in der Weise und in dem Maße handhaben (auch kopieren), wie dies zur Durchführung des Vorhabens erforderlich und zweckmäßig ist.

(2) Der Verpflichtete darf die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN nur denjenigen Personen innerhalb seines Unternehmens bzw. seiner Organisation zur Verfügung stellen, die in das Vorhaben einbezogen sind, und zwar in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung im Rahmen des Vorhabens entspricht und hierfür erforderlich ist.

(3) Der Verpflichtete darf die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN Dritten in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung im Rahmen des Vorhabens entspricht und hierfür erforderlich ist, nur überlassen, wenn die Rentenbank dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

(4) Der Verpflichtete darf die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN offenbaren, soweit er hierzu gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist. Er wird die Rentenbank hierüber – soweit rechtlich zulässig - rechtzeitig im Voraus informieren.

§ 3 Pflichten

(1) Der Verpflichtete wird die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN streng vertraulich behandeln und sie Dritten, die nicht berechtigte Personen im Sinne des § 2 (2) und (3) sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.

(2) Bei Beendigung seiner Tätigkeit für die Rentenbank wird er die erlangten VERTRAULICHEN INFORMATIONEN an die Rentenbank zurückgeben oder diese vernichten. Die Vernichtung wird er der Rentenbank auf deren Aufforderung hin nachweisen.

(3) Der Verpflichtete verpflichtet sich, von der Rentenbank zur Verfügung gestellte Hardware, Software oder Informationen ausschließlich für Zwecke zu nutzen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.

(4) Kenntnisnehmende Personen im Sinne des § 2 (2) und (3) sind über diese Geheimhaltungserklärung zu unterrichten und zu verpflichten, die hier festgelegten Verpflichtungen einzuhalten.

(5) In Bezug auf Informationen nach § 1 Abs. 1 (d) kann die Rentenbank verlangen, dass

a) der Verpflichtete einen Vertrag über eine Auftragsverarbeitung unterzeichnet, die dieser Geheimhaltungserklärung dann als Anlage beigefügt wird, b) der Verpflichtete kenntnisnehmende Personen im Sinne des § 2 (2) und (3) schriftlich zur Vertraulichkeit nach Maßgabe dieser Geheimhaltungserklärung sowie ggf. entsprechend des Vertrags über eine Auftragsverarbeitung verpflichtet und dies der Rentenbank nachweist.

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(6) Der Verpflichtete unterrichtet die Rentenbank unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis oder einen Verdacht von einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsinteressen der Rentenbank hat. Geschützt hierbei sind die Geheimhaltungsinteressen der Rentenbank gegenüber jedermann.

§ 4 Schutzrechte

Der Verpflichtete darf (soweit in § 2 oder in anderer Weise nichts anderes ausdrücklich schriftlich gestattet ist) Schutzrechte an den vertraulichen Informationen (insbesondere urheberrechtliche Befugnisse) nicht nutzen. Er darf auch sonst die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN (auch wenn sie nicht unter ein gesetzliches Schutzrecht fallen) in keiner Weise nutzen oder verwerten.

§ 5 Rechtsfolgen bei Verletzung

(1) Der Verpflichtete haftet für alle Schäden, die der Rentenbank durch Verletzung der mit dieser Geheimhaltungserklärung festgelegten Bestimmungen entstehen.

(2) Der Verpflichtete haftet dabei für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleichermaßen. Der Verpflichtete ist dabei nicht berechtigt, sich auf den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen.

(3) Sollte die Rentenbank von einem Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung, die mit diesem Dritten besteht, in Anspruch genommen werden, so hat der Verpflichtete die Rentenbank von solchen Ansprüchen insoweit freizustellen, als der von dem Dritten geltend gemachte Anspruch auf der Verletzung von Verpflichtungen des Verpflichteten aus dieser Geheimhaltungserklärung beruht.

§ 6 Dauer der Geheimhaltungserklärung/Sonstiges

(1) Die Verpflichtungen aus der vorliegenden Geheimhaltungserklärung gelten auch für Rechtsnachfolger des Verpflichteten sowie für unbestimmte Zeit auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Rentenbank.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geheimhaltungserklärung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen an dieser Klausel.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geheimhaltungserklärung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Geheimhaltungserklärung.

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Name Verpflichteter

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