[Seite 1]
LSW
Architekten
Ingenieure
Brandschutztechnische Stellungnahme
Georg-Schlesinger-Schule, OSZ Maschinen- und
Projekt:
Fahrzeugtechnik Fassadensanierung Haus 1 (Bauteile A, B, C) Kühleweinstraße 5 13409 Berlin
Auftraggeber:in: Land Berlin, Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) vertreten durch die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Keibelstraße 36 10178 Berlin
aufgestellt: LSW Leibenatus Wittayer Architekten Ingenieure Partnerschaft mbB
Dipl.-Ing. Christian Leibenatus Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz, Architekt Eisenbahnstraße 4, 10997 Berlin Tel. 030 6162 18 63
Der Stellungnahme umfasst 11 Seiten und 9 Zeichnungen
Berlin, 20. November 2025
[Seite 2]
Stellungnahme Erneuerung Außenwandbekleidung Stand 20. November 2025 LSW Architekten Ingenieure
Inhaltsverzeichnis
- Auftrag 3 1.1 Beauftragung ....................................................................................................................................... 3 1.2 Aufgabenstellung ................................................................................................................................ 3
- Beurteilungsgrundlagen 4 2.1 baurechtliche Grundlagen, Gesetze und Verordnungen ............................................................. 4 2.2 über die VVTB Bln eingeführte technische Baubestimmungen .................................................. 4 2.3 bauzeitliche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ......................................................................... 4 2.4 Planungs- und Bestandsunterlagen ................................................................................................. 4 2.5 Voruntersuchungen ........................................................................................................................... 4
- Angaben zum Gebäude 5 3.1 Baubeschreibung Haus 1 .................................................................................................................... 5 3.2 Beschreibung der Außenwandbekleidung ...................................................................................... 5 3.3 Baurechtliche Einstufung des Gebäudes ......................................................................................... 5 3.4 Genehmigungsrechtliche Verfahren ............................................................................................... 6
- Bauzeitliche Anforderungen 6
- Anforderungen Außenwände 7 5.1 Grundsätzliche bauliche Anforderungen ....................................................................................... 7 5.2 Brandwände ........................................................................................................................................ 7 5.3 Außenwände nach BauO Bln ............................................................................................................ 8 5.4 Hinterlüftete Außenwandbekleidung ............................................................................................. 8 5.4.1 Anforderungen Außenwandbekleidung 8 5.4.2 Vertikale Brandsperren 9 5.4.3 Geplante Ausführung vertikale Brandsperren: 9 5.4.4 horizontale Brandsperren: 9 5.4.5 Geplante Ausführung horizontale Brandsperren: 11
- Zusammenfassung 11
Zeichnungen als Bestandteil der Stellungnahme
| Bezeichnung | Achsen | Datum | Maßstab | Format |
|---|---|---|---|---|
| Haus 1 / BT B – West (Hofseite) | H - R | 13.11.2025 | 1:300 | DIN A4 |
| Haus 1 / BT A – Nord | 1 - 10 | 13.11.2025 | 1:300 | DIN A4 |
| Haus 1 / BT A – West (Hofseite) | B - J | 13.11.2025 | 1:300 | DIN A4 |
| Haus 1 / BT B – Ost (Straßenseite) | R - H | 13.11.2025 | 1:300 | DIN A4 |
| Haus 1 / BT A - Ost | J - B | 13.11.2025 | 1:300 | DIN A4 |
| Haus 1 / BT C - Ost | P - Z | 13.11.2025 | 1:300 | DIN A4 |
| Haus 1 / BT C - Süd | 1 - 7 | 13.11.2025 | 1:300 | DIN A4 |
| Haus 1 / BT C – West (Hofseite) | P - Z | 13.11.2025 | 1:300 | DIN A4 |
| Übersichtszeichnung EG Lage Brandwände | 13.11.2025 | 1:1.000 | DIN A4 |
LSW Leibenatus Wittayer Part mbB KUE5-Schule-Fassade-BST.doc Seite 02 Eisenbahnstraße 4· 10997 Berlin·
[Seite 3]
Stellungnahme Erneuerung Außenwandbekleidung Stand 20. November 2025 LSW Architekten Ingenieure
- Auftrag
1.1 Beauftragung
Auftrag: Brandschutztechnische Stellungnahme Auftrag vom: Einzelabrufvertrag vom 22.05.2025 Auftraggeber: Land Berlin, Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB), vertreten durch die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Auftragnehmer: LSW Leibenatus Wittayer Architekten Ingenieure, Berlin
Die brandschutztechnische Stellungnahme untersucht die Teilaspekte des Brandschutzes im Hinblick auf die Sanierung der vorgehängten hinterlüfteten Fassade der Georg Schlesinger Schule, OSZ Maschinen- und Fahrzeugtechnik in Berlin Reinickendorf.
1.2 Aufgabenstellung
Betrachtungsgegenstand ist die Außenwandbekleidung des Hauptschulgebäudes (Haus 1) der Georg-Schlesinger-Schule. Die Schule wird als Oberstufenzentrum (OSZ) für Maschinen- und Fahrzeugtechnik genutzt. Die Schule ist damit eine allgemeinbildende und berufsbildende Schule im Sinne der MSchulbauR.
Das Hauptgebäude der Schule wurde 2010 bis 2012 in den Bauteilen A, B, C mit einer Außenwandbekleidung versehen, die aufgrund von Mängeln saniert werden soll.
Die Stellungnahme beschreibt die zum brandschutztechnischen Verständnis der Außenwandbekleidung des Gebäudes erforderlichen bauordnungsrechtlichen und brandschutztechnischen Randbedingungen mit Hinblick auf die zu sanierende Außenwandbekleidung.
Grundsätzlich unterliegt die Schule den bauzeitlichen Anforderungen. Da die Außenwandbekleidung komplett demontiert und wieder neu montiert wird, gelten für die Außenwandbekleidung aus bauaufsichtlicher und brandschutztechnischer Sicht die aktuellen Anforderungen.
Weitere Änderungen werden am Gebäude nicht vorgenommen. Nutzungsänderungen sind nicht vorgesehen.
Änderungen am allgemeinen baulichen Brandschutz, an der Erschließung für die Feuerwehr und den Rettungswegen sowie den anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz sind nicht vorgesehen und nicht erforderlich.
In der Überarbeitung werden Angaben und Lage zu Brandriegeln der hinterlüfteten Fassade mit aufgenommen. Grundlage sind die zusätzlich aufgefundenen Fassadenpläne der Sanierungsphase aus 2010.
Änderungen zum Stand 10.06.2025 sind in blauer Schrift und seitlicher Markierung kenntlich gemacht.
LSW Leibenatus Wittayer Part mbB KUE5-Schule-Fassade-BST.doc Seite 03 Eisenbahnstraße 4· 10997 Berlin·
[Seite 4]
Stellungnahme Erneuerung Außenwandbekleidung Stand 20. November 2025 LSW Architekten Ingenieure
- Beurteilungsgrundlagen
2.1 baurechtliche Grundlagen, Gesetze und Verordnungen
| Kurzbezeichnung | Titel | Ausgabe |
|---|---|---|
| BauO Bln | Bauordnung für Berlin | 29.09.2005, Stand 10.01.2024 |
| VV TB Bln | Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen mit Anlage der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) Hier insbesondere Anhang 6 | 09.04.2025 |
2.2 über die VVTB Bln eingeführte technische Baubestimmungen
MSchulbauR Muster-Richtlinie über die bauaufsichtlichen an April 2009 Schulen (Muster Schulbau Richtlinie)
2.3 bauzeitliche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
| BauO Bln | Bauordnung für Berlin | 29.09.2005 |
|---|---|---|
| AV LTB | Liste der Technischen Baubestimmungen (AV LTB) | 04. März 2010 |
| DIN 18516 | Außenwandbekleidungen, hinterlüftet (Teil 1, Teil 3 und Teil 5) | Dezember 1999 |
| MBASchulR 1976 | Muster: Bauaufsichtliche Richtlinie für Schulen (Musterentwurf eines Einführungserlasses) | Juni 1976 |
| BauO Bln 1971 | Bauordnung für Berlin | 13.02.1971 |
2.4 Planungs- und Bestandsunterlagen
Für die Bearbeitung wurden folgende Plangrundlagen und Genehmigungsbescheide herangezogen: • Grundsätzliche Beschreibung der Aufgabenstellung der Bauherrenvertreterin Frau Schwarz vom 05.05.2025 • Brandschutzgutachten Bericht Nr. M100297/01 der Müller BBM, Herr Etzholz, vom 14.08.2012
Das Brandschutzgutachten aus 2012 trifft keine Festlegungen zu den Anforderungen der Außenwände. Für die weitere Planung wird auf die Festlegung der Brandwände Bezug genommen. • Fassadenpläne, 21 Blatt, aufgestellt Farwick + Grote, Arhaus, Stand 25.03.2010, alle M1:50 • Fassadenpläne, 6 Blatt, aufgestellt Häger Flemming Architekten PartmbB, Stand 14.08.2025 • Leitdetails Brandriegel, aufgestellt Häger Flemming Architekten PartmbB, Stand 18.11.2025
2.5 Voruntersuchungen
Zur Vorbereitung der geplanten Maßnahmen wurde am 12.06.2025 ein Ortstermin durchgeführt.
LSW Leibenatus Wittayer Part mbB KUE5-Schule-Fassade-BST.doc Seite 04 Eisenbahnstraße 4· 10997 Berlin·
[Seite 5]
Stellungnahme Erneuerung Außenwandbekleidung Stand 20. November 2025 LSW Architekten Ingenieure
- Angaben zum Gebäude
3.1 Baubeschreibung Haus 1
Die Georg-Schlesinger-Schule wurde nach Angabe des vorliegenden Brandschutzgutachten in den 1970er bis 1980er Jahren errichtet. Das Gebäude wurde durchgängig als Schule genutzt.
Haus 1 verfügt über einen L-förmigen Grundriss mit den Abmessungen von 153 m x 109 m. Die Brutto-Grundfläche beträgt etwa 7.750 m2.
Das Gebäude Haus 1 besteht im Wesentlichen aus einer massiven Konstruktion und ist mit inneren Brandwänden in vier Brandabschnitte unterteilt. Gebäudeabschlusswände (äußere Brandwände) sind am Haus 1 nicht vorhanden. Das Vorderhaus ist 4-geschossig. Der südliche Gebäudebereich ist 2- bis 3-geschossig. Die Außenwände bestehen aus massiven Wänden mit Vorsatzschalen aus Stahlbeton. Zwischen den tragenden Wänden sowie den Brüstungselementen und den Vorsatzschalen wurden Kerndämmungen vorgesehen. Als Dämmung wurde gemäß bauzeitlicher Baubeschreibung „Basalan BPI 110“ geplant. Hier handelts es sich um eine Mineralwolle, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bauzeitlich als nichtbrennbar eingestuft wurde. Die Vorsatzschalen sind außenseitig teilweise gefliest. Damit können die Außenwände insgesamt als nichtbrennbar eingestuft werden.
3.2 Beschreibung der Außenwandbekleidung
Die 2010 zusätzlich aufgebrachte Bekleidung wird wie folgt beschrieben: „Die Fassade besteht aus keramischen Fassadenplatten der Firma NBK-Keramik GmbH & Co. KG montiert auf einer Aluminium-Unterkonstruktion der Firma Systea. Im Sockelbereich sind vorgehängte hinterlüftete Stahlbetonfertigteile angeordnet. • TERRART large-Fassadenplatten (d=40 mm) auf einer Aluminium-Unterkonstruktion gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung • TERRART light-Fassadenplatten (d=24 mm) auf einer Aluminium-Unterkonstruktion gemäß Zustimmung im Einzelfall Die Befestigung der keramischen Fassadenplatten erfolgte mittels Plattenhalter auf einer Aluminium-Unterkonstruktion aus vertikalen Tragprofilen (T-Profilen) und Wandhaltern an der Bestandsfassade (Stahlbeton) des Gebäudes.
3.3 Baurechtliche Einstufung des Gebäudes
Das Gebäude wird der Gebäudeklasse 5 nach §2 (3) BauO Bln als Sonderbau nach §2 (4) BauO Bln eingestuft.
Bemessungskriterien Gebäudeklasse • Die oberste Fußbodenkante mit Aufenthaltsräumen liegt bei ca. 10 m über der Geländeoberfläche. • Es sind Nutzungseinheiten mit mehr als 400 m2 vorhanden.
LSW Leibenatus Wittayer Part mbB KUE5-Schule-Fassade-BST.doc Seite 05 Eisenbahnstraße 4· 10997 Berlin·
[Seite 6]
Stellungnahme Erneuerung Außenwandbekleidung Stand 20. November 2025 LSW Architekten Ingenieure
Bemessungskriterien Sonderbau • §2(4) Nr. 3 BauO Bln: Gebäude mit mehr als 1.600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung • §2(4) Nr. 13 BauO Bln: Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
Bauzeitliche Einordnung • Bemessungskriterien nach BauO Bln 1971 entsprechend den heute gebräuchlichen Gebäudeklassen wurden bauzeitlich nicht definiert. • Schule
Zu generellen Einordnung des Gebäudes werden die BauO Bln sowie die MSchulbauR in den derzeit gültigen Fassungen herangezogen. Für die Außenwandbekleidung gilt die BauO Bln in der derzeit gültigen Fassung sowie die VVTB Bln, hier insbesondere der Anhang 6.
Zum Zeitpunkt der Errichtung der Außenwandbekleidung 2010 war die über die AV LTB eingeführte DIN 18516 zugrunde zu legen.
3.4 Genehmigungsrechtliche Verfahren
Für Außenwandbekleidungen an Standartgebäuden unter der Hochausgrenze sind in der Regel keine Baugenehmigungsverfahren zu führen. Sofern kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, musst auch kein bautechnischer Nachweis geprüft werden. Bisher wurden keine Unterlagen zu einem Baugenehmigungsverfahren für die geplante Fassadensanierung vorgelegt.
- Bauzeitliche Anforderungen
Bauzeitlich (BauO Bln 1971 in Verbindung mit der MBASchulR) waren Außenwände nichtbrennbar herzustellen. Für Wärmedämmungen galten über Richtlinien weitere Anforderungen, die jedoch zur Sanierung 2010 und heute nicht mehr heranzuziehen sind. Bauzeitliche Anforderungen nach MBASchulR 1976 werden nicht herangezogen, da die Außenwandbekleidung aus Keramikplatten erst 2010 angebracht wurde. Für das Gebäude insgesamt sind die geprüften Baugenehmigungsunterlagen von 1978 jedoch weiterhin maßgeblich. Zur Sanierung der Außenwände 2010 galt die BauO Bln in Verbindung mit der AV LTB 2011 über die, die DIN 18516 als technische Baubestimmung eingeführt wurde. Bereits 2010 waren Hohlräume hinterlüfteter vorgehängter Außenwandbekleidungen zu trennen. Die Anforderung von 2010 und 2025 (MVVTB Bln) unterscheiden sich hinsichtlich der Anforderungen der Außenwandbekleidung nur geringfügig; 2016 ist die Möglichkeit zur Ausbildung von Brandsperren mit nichtbrennbaren Dämmstoffen hinzugekommen. Die Anforderungen sind weiterhin in der aktuellen Fassung der VVTB Bln in Anhang 6 aufgeführt.
LSW Leibenatus Wittayer Part mbB KUE5-Schule-Fassade-BST.doc Seite 06 Eisenbahnstraße 4· 10997 Berlin·
[Seite 7]
Stellungnahme Erneuerung Außenwandbekleidung Stand 20. November 2025 LSW Architekten Ingenieure
- Anforderungen Außenwände
5.1 Grundsätzliche bauliche Anforderungen
Für das Gebäude ist zu berücksichtigen • Das Tragwerk sowie die wesentlichen raumabschließenden Bauteile (Decken, Trennwände, Installationsschächte) müssen weiterhin feuerbeständig sein. • Die Brüstungen müssen feuerhemmend und nichtbrennbar sein
Für die Außenwandbekleidungen gelten zusammenfassend folgende Anforderungen: • Die Hohlräume sind vertikal und horizontal zu unterteilen • Unterkonstruktion nichtbrennbar • Bekleidung nicht brennbar • Wärmedämmung nichtbrennbar • Brandsperren: Stahlblech oder schwere, formstabile, nichtbrennbare Wärmedämmung mit Schmelzpunkt > 1.000°C
Für die Außenwände der Schule gilt: Es sind an den 3- geschossigen und 4-geschossigen Gebäudeteilen Maßnahmen zu treffen. Der zweigeschossige Gebäudeteil ist wahrscheinlich mit vertikalen Brandsperren abzutrennen. Die Maßnahmen sind noch zu prüfen.
5.2 Brandwände
Gemäß Brandschutznachweis ist das Gebäude Haus 1 in vier Brandabschnitte eingeteilt. Zur Positionierung vertikaler Brandriegel ist die Lage der Brandwände zu berücksichtigen. Anbei der Ausschnitt aus dem Brandschutznachweis von 2010 des Büro BBM mit Kennzeichnung der Brandwände. Die Brandwände im zu betrachtenden Bauteil befinden sich an Achse R sowie an Achse H. Die Brandwand im Bauteil D ist für die Fassadensanierung nicht relevant.
LSW Leibenatus Wittayer Part mbB KUE5-Schule-Fassade-BST.doc Seite 07 Eisenbahnstraße 4· 10997 Berlin·
[Seite 8]
Stellungnahme Erneuerung Außenwandbekleidung Stand 20. November 2025 LSW Architekten Ingenieure
5.3 Außenwände nach BauO Bln
Gemäß BauO Bln gilt für Außenwände:
§28 Außenwände (1)Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist.
(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. ….
§30 Brandwände (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.
5.4 Hinterlüftete Außenwandbekleidung
Die Anforderungen an hinterlüftete Außenwandbekleidungen werden in der VVTB Bln und bauzeitlich in der AV LTB 2010 konkretisiert.
Gemäß VVTB Bln gilt: • Müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen mit Ausnahme von Unterkonstruktionen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BauO Bln insgesamt schwerentflammbar sein, gilt dies auch für ihre einzelnen Bestandteile • Bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräume haben oder die über Brandwände hinweggeführt werden,… , sind auch dann, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ergänzende Vorkehrungen zur Begrenzung der Brandausbreitung zu treffen und die unter lfd. Nr. A 2.2.1.6 (hinterlüftete Außenwandbekleidung : 2016-06 – Anhang 6) genannte technische Regel ist zu beachten.
5.4.1 Anforderungen Außenwandbekleidung
Es gelten generell folgende Anforderungen • Wärmedämmung nichtbrennbar • Die Dämmstoffe sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % an organischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zu befestigen. • Die Tiefe des Hinterlüftungsspalts darf nicht größer sein als:
- 50 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Holz und
- 300 mm bei Verwendung einer linearen oder punktuellen Unterkonstruktion aus Metall.
LSW Leibenatus Wittayer Part mbB KUE5-Schule-Fassade-BST.doc Seite 08 Eisenbahnstraße 4· 10997 Berlin·
[Seite 9]
Stellungnahme Erneuerung Außenwandbekleidung Stand 20. November 2025 LSW Architekten Ingenieure
5.4.2 Vertikale Brandsperren
In Achse der Brandwände sind vertikale Brandsperren auszubilden.
Es gelten folgende Anforderungen: • Der Hinterlüftungsspalt darf über Brandwände nicht hinweggeführt werden. • Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einer vertikalen Brandsperre aus einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von
1.000 °C auszufüllen. • Die vertikale Brandsperre ist mit nichtbrennbaren, mechanischen Befestigungsmitteln in der Außenwand in Abständen von < 0,6 m zu verankern oder • vollflächig mit einem nichtbrennbaren Klebemörtel auf der Außenwand zu befestigen. • Alternativ dürfen die vertikalen Brandsperren auch aus Stahlblech ausgeführt werden, wobei die Anforderungen nach Abschnitt 4.4. (VVTB Bln Anhang 6) einzuhalten sind (wie horizontale Brandsperren).
5.4.3 Geplante Ausführung vertikale Brandsperren:
Es sind vertikale Brandsperren an folgenden Achsen der Brandwände vorzusehen: • Straßenseite: Achse R und Achse H • Hofseite: Bauteil B Achse H und Achse R
Hinweis Luftspalt: Es ist kein Luftspalt in vertikalen Brandsperren zulässig !
5.4.4 horizontale Brandsperren:
Horizontale Brandsperren sind gemäß VVTB Bln Anhang 6 wie folgt erforderlich:
Punkt 4.1: grundsätzliche Anforderungen • In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen. • Die Brandsperren sind zwischen der Wand und den Bekleidungselementen einzubauen. • Bei einer außenliegenden Wärmedämmung genügt bei einer Hinterlüftungsspalttiefe bis maximal 150 mm der Einbau zwischen dem Dämmstoff der außenliegenden Wärmedämmung und den Bekleidungselementen, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000 °C aufweist. Dabei ist die Brandsperre von mindestens 40 mm tief in den Dämmstoff einzubinden. • Bei Außenwandbekleidungen mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts > 150 mm bis maximal 300 mm muss die Brandsperre immer zwischen der Wand und den Bekleidungselementen eingebaut werden.
Punkt 4.3: Hinterlüftungsspalttiefe Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm²/lfm Wand zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.
LSW Leibenatus Wittayer Part mbB KUE5-Schule-Fassade-BST.doc Seite 09 Eisenbahnstraße 4· 10997 Berlin·
[Seite 10]
Stellungnahme Erneuerung Außenwandbekleidung Stand 20. November 2025 LSW Architekten Ingenieure
Punkt 4.4: Ausführung Brandsperren: • Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein. • Dies gilt als erfüllt bei Ausführungen der Brandsperren aus Stahlblech mit einer Dicke von d > 1 mm. • Brandsperren sind in der Außenwand in Abständen von < 0,6 m zu verankern. • Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen. • Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts von maximal 100 mm können horizontale Brandsperren aus einem nichtbrennbaren, im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1000°C bestehen, wenn folgende Randbedingungen erfüllt sind: o Die Brandsperre muss mindestens 150 mm hoch sein. o Die Befestigung der Brandsperre ist wie folgt auszuführen:
- A) mechanisch mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln in der Außenwand in Abständen von < 0,6 m verankert oder - B) mit nichtbrennbarem Klebemörtel vollflächig an der Außenwand angeklebt oder - C) eingeklemmt in eine außenliegende Wärmedämmung aus einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt > 1000 °C, wobei die Dicke der Wärmedämmung mindestens doppelt so groß sein muss wie die Tiefe des Hinterlüftungsspalts und die Einklemmtiefe der Brandsperre der Dicke der Wärmedämmung entsprechen muss.
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts > 150 mm bis maximal 300 mm müssen horizontale Brandsperren aus Stahlblech bestehen (Dicke > 1 mm) und zusätzlich mit Stahlwinkeln an den Tragprofilen der Metallunterkonstruktion oberhalb der Brandsperren befestigt werden.
Auf die Notwendigkeit ggf. erforderlicher Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaktkorrosion bei der Befestigung der Brandsperren an den Tragprofilen der Metallunterkonstruktion wird hingewiesen.
Punkt 4.5: Brandsperren bei Laibungen von Außenwandöffnungen • Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch eine Bekleidung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; diese Bekleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4 entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Punkt 4.6: Horizontale Brandsperren sind bei folgenden Anordnungen nicht erforderlich:
- bei öffnungslosen Außenwänden,
- wenn durch die Art der Fensteranordnung eine Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt ausgeschlossen ist (z. B. horizontal durchgehende Fensterbänder, geschossübergreifende Fensterelemente) und
- bei Außenwänden mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts von maximal 150 mm und mit hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Wärmedämmung und Halterungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn der Hinterlüftungsspalt im Bereich der angrenzenden Laibungen von Öffnungen 3-seitig (seitlich und unter dem Sturz) im Brandfall über mindestens 30 Minuten formstabil (z. B. durch Stahlblech mit einer Dicke von d 1 mm) verschlossen ist.
LSW Leibenatus Wittayer Part mbB KUE5-Schule-Fassade-BST.doc Seite 10 Eisenbahnstraße 4· 10997 Berlin·
[Seite 11]
Stellungnahme Erneuerung Außenwandbekleidung Stand 20. November 2025 LSW Architekten Ingenieure
5.4.5 Geplante Ausführung horizontale Brandsperren:
Es werden horizontale Brandsperren etwa in Höhe der Decken über dem 1.Obergeschoss vorgesehen.
Alternativ können die Unterkanten der Fensterbänder unter Zuhilfenahme der Fensterbleche/ Fensterbänke als horizontale Brandsperren genutzt werden. Hierbei sind im Bereich der Lisenen zwischen den Fensterbändern horizontale Brandsperren zu ergänzen. Die ein- und zweigeschossigen Gebäudeteile benötigen keine horizontalen Brandsperren.
- Zusammenfassung
Im Rahmen des Vorentwurfs werden die grundsätzlichen Anforderungen an die vorgehängte hinterlüftete Außenwandbekleidungen untersucht.
Es wird festgestellt, dass sowohl 2010 als auch heute die Hohlräume vertikal und horizontal zu unterteilen sind. Die Anforderungen aus 2010 und 2025 unterscheiden sich nur unwesentlich. Brandsperren waren auch 2010 in der heutigen Form erforderlich. Die Anforderungen an die Außenwandbekleidung nach VVTB Bln widersprechen nicht den bauzeitlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen der BauO Bln 1971 sowie der MBASchulR 1976.
Im weiteren Planungsverlauf wurde die Lage der vertikalen und horizontalen Brandsperren konkretisiert und anhand von Planausschnitten ergänzend dargestellt. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen gegen die geplanten Maßnahmen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken.
LSW Leibenatus Wittayer Part mbB KUE5-Schule-Fassade-BST.doc Seite 11 Eisenbahnstraße 4· 10997 Berlin·
[Seite 12]
[Seite 12: keine lesbare Textebene]
[Seite 13]
[Seite 13: keine lesbare Textebene]
[Seite 14]
[Seite 14: keine lesbare Textebene]
[Seite 15]
[Seite 15: keine lesbare Textebene]
[Seite 16]
[Seite 16: keine lesbare Textebene]
[Seite 17]
[Seite 17: keine lesbare Textebene]
[Seite 18]
[Seite 18: keine lesbare Textebene]
[Seite 19]
[Seite 19: keine lesbare Textebene]
[Seite 20]
[Seite 20: keine lesbare Textebene]